Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-Änderungsgesetz 2025)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-Änderungsgesetz 2025)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/319
21. Wahlperiode 03.06.2025
Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur
Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von
Telekommunikationsnetzen
(TKG-Änderungsgesetz 2025)
A. Problem und Ziel
Die Digitalisierung ist der Treiber für mehr Fortschritt, mehr Klimaschutz, eine
höhere Lebensqualität und neue Chancen. Flächendeckende, hochleistungsfähige,
ökologisch nachhaltige und sichere digitale Infrastrukturen sind Voraussetzung
dafür, dass uns die digitale Transformation Deutschlands umfassend gelingt. Der
dringend notwendige Ausbau unserer digitalen Infrastruktur muss daher
beschleunigt werden.
Die Coronavirus-Pandemie, die Hochwasserkatastrophe im Sommer 2021 und der
Krieg in der Ukraine verdeutlichen, wie wichtig leistungsstarke und resiliente TK-
Infrastrukturen sind. Diese gewährleisten in außergewöhnlichen Situationen die
öffentliche Daseinsvorsorge und stellen zugleich die Handlungsfähigkeit
öffentlicher Strukturen sicher. Gleichzeitig sind der ordnungsgemäße Betrieb der
Telekommunikationsnetze und die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze
erbrachten Telekommunikationsdienste wichtigster Garant für funktionierende
Kommunikation und den Informationszugang sowohl der Bürgerinnen und
Bürger als auch des Staates und der Wirtschaft.
Die Telekommunikationsnetze und deren Ausbau haben damit eine
außerordentliche Bedeutung für das Funktionieren des Staates in einer modernen Wirtschaft,
da der Zugang der Bevölkerung, der Wirtschaft und wichtiger staatlicher
Einrichtungen zu Telekommunikationsdiensten von flächendeckenden
Telekommunikationsnetzen abhängt. Deshalb bedarf es eines Glasfaserausbaus in der Fläche bis
in jedes Gebäude sowie einer flächendeckenden Versorgung mit dem neuesten
Mobilfunkstandard. Diese Bedeutung des Telekommunikationsnetzausbaus soll
gesetzlich klargestellt werden, um entsprechenden Ausbauvorhaben in
Genehmigungsverfahren ein besonderes Gewicht zu verleihen.
B. Lösung
Mit der Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau der
Telekommunikationsnetze in § 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wird
Vorhaben zum TK-Netzausbau in Genehmigungsverfahren bei der Abwägung der
unterschiedlichen Belange in der Regel Vorrang eingeräumt, wodurch der
Verfahrens- und Genehmigungsprozess deutlich beschleunigt wird. Die Regelung
setzt damit ein wichtiges Anliegen aus dem Koalitionsvertrag um (vgl. KoaV
Zeile 2211 ff.).
Daneben werden die Bezeichnungen und Zuständigkeiten der Ministerien in
Umsetzung des Organisationserlasses angepasst.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind von dem Gesetzesvorhaben nicht betroffen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Es sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten für die Wirtschaft und
insbesondere für mittelständische Unternehmen zu erwarten. Negative
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur
Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von
Telekommunikationsnetzen
(TKG-Änderungsgesetz 2025)
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 35 des
Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im
Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und
flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Verlegung und
die Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen liegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im überragenden öffentlichen Interesse.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „erbringen“ durch die Angabe „erbringen,“ ersetzt.
2. In § 12 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundestages Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz sowie zur
Veröffentlichung von Informationen und zusätzlichen Dienstmerkmalen zur Kostenkontrolle auf dem
Telekommunikationsmarkt zu erlassen.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie“ ersetzt.
4. In § 68 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ ersetzt.
5. In § 73 Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „Energie“ die Angabe „und dem Bundesministerium für
Digitales und Staatsmodernisierung“ eingefügt.
6. In § 78 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales
und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
7. In § 79 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales
und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
8. In § 81 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
9. In § 83 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe
„Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
10. In § 86 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ ersetzt.
11. In § 88 Absatz 3 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ ersetzt.
12. In § 96 Absatz 4 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe
„Innern“ ersetzt.
13. In § 98 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales
und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
14. In § 103 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales
und Staatsmodernisierung und dem Verkehrsausschuss“ ersetzt.
15. In § 136 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe
„Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
16. In § 148 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales
und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
17. § 151 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Innern“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Innern“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Innern“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales
und Staatsmodernisierung“ und wird die Angabe „Umwelt“ durch die Angabe „Umwelt, Klimaschutz“
ersetzt.
18. In § 153 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 wird jeweils die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“
durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
19. In § 155 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
20. § 157 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch
die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung“ und die Angabe „Ausschuss
für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Ausschuss für Digitales und
Staatsmodernisierung“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe
„Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur und mit dem Ausschuss für Verkehr
und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung und mit dem
Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung“ und die Angabe „Bunderates“ durch die
Angabe „Bundesrates“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur und mit dem Ausschuss für Verkehr
und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung und mit dem
Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
21. § 164 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Innern“
ersetzt.
22. In § 164a Absatz 4 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
23. § 170 Absatz 7 Satz 5 wird gestrichen.
24. In § 173 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
25. In § 182 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ ersetzt.
26. In § 188 Absatz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ ersetzt.
27. In § 193 Satz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung oder das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
28. In § 198 Absatz 3 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ ersetzt.
29. In § 203 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
30. § 211 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Beschlusskammern werden mit Ausnahme der Absätze 2 und 4 nach Bestimmung des
Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie gebildet.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Nationale Streitbeilegungsstellen werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
gebildet.“
31. § 221 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie oder des Bundesministeriums für Verkehr
und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung oder des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „Wirtschaft und Energie oder das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung
oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
32. In § 223 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ und jeweils die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe
„Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
33. § 224 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „für Digitales und
Staatsmodernisierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ und die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Wirtschaft
und Energie“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ und die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Wirtschaft
und Energie“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. Juni 2025
Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion
Dr. Matthias Miersch und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Digitalisierung ist der Treiber für mehr Fortschritt, mehr Klimaschutz, eine höhere Lebensqualität und neue
Chancen. Flächendeckende, hochleistungsfähige, ökologisch nachhaltige und sichere digitale Infrastrukturen sind
Voraussetzung dafür, dass uns die digitale Transformation Deutschlands umfassend gelingt. Der dringend
notwendige Ausbau unserer digitalen Infrastruktur muss daher beschleunigt werden.
Die Coronavirus-Pandemie, die Hochwasserkatastrophe im Sommer 2021 und der Krieg in der Ukraine
verdeutlichen, wie wichtig leistungsstarke und resiliente TK-Infrastrukturen sind. Diese gewährleisten in
außergewöhnlichen Situationen die öffentliche Daseinsvorsorge und stellen zugleich die Handlungsfähigkeit öffentlicher
Strukturen sicher. Gleichzeitig sind der ordnungsgemäße Betrieb der Telekommunikationsnetze und die fortlaufende
Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Telekommunikationsdienste wichtigster Garant für
funktionierende Kommunikation und den Informationszugang sowohl der Bürgerinnen und Bürger als auch des Staates und
der Wirtschaft.
Die Telekommunikationsnetze und deren Ausbau haben damit eine außerordentliche Bedeutung für das
Funktionieren des Staates in einer modernen Wirtschaft, da der Zugang der Bevölkerung, der Wirtschaft und wichtiger
staatlicher Einrichtungen zu Telekommunikationsdiensten von flächendeckenden Telekommunikationsnetzen
abhängt. Deshalb bedarf es eines Glasfaserausbaus in der Fläche bis in jedes Gebäude sowie einer flächendeckenden
Versorgung mit dem neuesten Mobilfunkstandard. Diese Bedeutung des Telekommunikationsnetzausbaus soll
gesetzlich klargestellt werden, um entsprechenden Ausbauvorhaben in Genehmigungsverfahren ein besonderes
Gewicht zu verleihen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau der Telekommunikationsnetze in
§ 1 TKG werden Vorhaben zum TK-Netzausbau in Genehmigungsverfahren bei der Abwägung der
unterschiedlichen Belange in der Regel Vorrang eingeräumt, wodurch der Verfahrens- und Genehmigungsprozess deutlich
beschleunigt wird. Die Regelung setzt damit ein wichtiges Anliegen aus dem Koalitionsvertrag um (vgl. KoaV
Zeile 2211 ff.).
Daneben werden die Bezeichnungen und Zuständigkeiten der Ministerien in Umsetzung des
Organisationserlasses angepasst.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 zweite Variante und
Artikel 87f Absatz 1 zweite Variante des Grundgesetzes. Nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 zweite Variante
des Grundgesetzes hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die Telekommunikation
sowie die Telekommunikationsverwaltung. In Artikel 87f Absatz 1 des Grundgesetzes wird darüber hinaus eine
Pflicht des Bundes zur flächendeckenden Gewährleistung angemessener und ausreichender Dienstleistungen im
Bereich der Telekommunikation begründet.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf vereinfacht die Genehmigungserfordernisse für den Ausbau von Telekommunikationslinien und
vereinfacht Verwaltungsverfahren.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung dient.
Indem der Entwurf den Glasfaser- und Mobilfunkausbau beschleunigen soll, leistet er einen Beitrag zum
Nachhaltigkeitsziel 9 „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung
fördern und Innovationen unterstützen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe in 9.1, eine
hochwertige, verlässliche, nachhaltige und widerstandsfähige Infrastruktur aufzubauen, einschließlich regionaler und
grenzüberschreitender Infrastruktur, um die wirtschaftliche Entwicklung und das menschliche Wohlergehen zu
unterstützen, und dabei den Schwerpunkt auf einen erschwinglichen und gleichberechtigten Zugang für alle zu
legen.
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als
Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind von dem Gesetzesvorhaben nicht betroffen.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Es sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten für die Wirtschaft und insbesondere für mittelständische
Unternehmen zu erwarten. Negative Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Von der Beschleunigung des Netzausbaus profitieren mittelbar auch die Bürgerinnen und Bürger in Gestalt
vielfältiger Versorgungsangebote. Der flächendeckende Ausbau der Glasfaser- und Mobilfunknetze dient auch der
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Gebieten Deutschlands. Damit dient das Vorhaben
zugleich den Zielen der Demografiestrategie der Bundesregierung, die in der weltweiten Durchdringung und
Vernetzung von Wirtschaft und Gesellschaft mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologie einen der
Schlüsselfaktoren zum Umgang mit Chancen und Risiken des demografischen Wandels sieht.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist für die Regelung in § 1 Absatz 1 Satz 2 TKG vorgesehen. Die Feststellung eines überragenden
öffentlichen Interesses ist bis zum Ablauf des 31.12.2030 befristet.
Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Über die im TKG geregelten Berichtspflichten der Bundesnetzagentur
sowie über die regelmäßigen Sektorgutachten der Monopolkommission wird sichergesellt, dass eine kritische
Würdigung des gesamten Normbestandes des TKG vorgenommen wird.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Der neue Satz 2 definiert die Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien bis zum 31.12.2030 als im
überragenden öffentlichen Interesse liegend und unterstreicht dadurch die Bedeutung dieses Belangs gerade auch
im Interesse einer beschleunigten Planung und Genehmigung der digitalen Infrastruktur. Die Regelung setzt damit
ein wichtiges Anliegen aus dem Koalitionsvertrag um (vgl. KoaV Zeile 2211 ff.). Die Änderung leistet einen
wichtigen Beitrag zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren zur Verlegung von
Telekommunikationslinien – insbesondere bei der Errichtung von Mobilfunkmasten –, indem die Belange des Netzausbaus im Rahmen
von Ermessensentscheidungen den Stellenwert eines überragenden öffentlichen Belangs bekommen. Der
flächendeckende Glasfaserausbau bis hin zur Versorgung jedes Gebäudes mit Glasfaser (FTTH) kann dadurch deutlich
vorangebracht werden (vgl. KoaV Zeile 2202 f.). Die Regelung zahlt damit auf das Ziel ein, eine erstklassige,
ressourcen- und energieeffiziente flächendeckende Versorgung mit Glasfaser und dem neuesten
Mobilfunkstandard für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft in Deutschland zu erreichen. Die Befristung der Regelung orientiert
sich an der Erwartung der Bundesregierung, dass dieses Ziel bis Ende 2030 erreicht werden kann.
Telekommunikationslinien werden regelmäßig durch private Unternehmen verlegt und dienen deren
wirtschaftlichen Interessen. Dennoch liegt deren umfassender und möglichst rascher Ausbau und die gezielte Modernisierung
auch im öffentlichen Interesse. Die Coronavirus-Pandemie, die Hochwasserkatastrophe im Sommer 2021 und der
Krieg in der Ukraine verdeutlichen, wie wichtig leistungsstarke und resiliente TK-Infrastrukturen sind. Diese
gewährleisten in außergewöhnlichen Situationen die öffentliche Daseinsvorsorge und stellen zugleich die
Handlungsfähigkeit öffentlicher Strukturen sicher. Gleichzeitig sind der ordnungsgemäße Betrieb der
Telekommunikationsnetze und die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Telekommunikationsdienste
wichtigster Garant für funktionierende Kommunikation und den Informationszugang sowohl der Bürgerinnen und
Bürger als auch des Staates und der Wirtschaft. Die Telekommunikationsnetze und deren Ausbau haben damit
eine außerordentliche Bedeutung für das Funktionieren des Staates in einer modernen Wirtschaft, da der Zugang
der Bevölkerung, der Wirtschaft und wichtiger staatlicher Einrichtungen zu Telekommunikationsdiensten von
flächendeckenden Telekommunikationsnetzen abhängt.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine rein redaktionelle Änderung.
Zu den Nummern 2 bis 33
Es werden die Zuständigkeiten und die Bezeichnungen der Bundesministerien an den Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 angepasst. Nach dem Erlass ist dem Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr die Zuständigkeit für
digitale Infrastrukturen übertragen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Fraktion der CDU/CSU
- authored ← Fraktion der SPD
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von Telekomm (Gesetzentwurf)