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Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Bericht zu Drs. 21/3541, 21/4087, 21/4522)

dip / drucksache 04.03.2026 · WP 21 · 21/4523 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Bericht zu Drs. 21/3541, 21/4087, 21/4522) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4523 21. Wahlperiode 04.03.2026 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung/ – Drucksachen 21/3541, 21/4087, 21/4522 – Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Bericht der Abgeordneten Dr. Yannick Bury, Ulrike Schielke-Ziesing, Kathrin Michel, Leon Eckert und Dr. Dietmar Bartsch Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Grundsicherung für Arbeitsuchende zu reformieren. Dazu sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen: − Umbenennung von „Bürgergeld“ in „Grundsicherungsgeld“ − Bedarfsdeckende Erwerbsarbeit einfordern (§ 2, 10 Absatz 2 Nummer 5 SGB II) − Vorrang der Vermittlung verstärken (§ 3a SGB II) − Erziehende frühzeitig aktivieren (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II) − Weiterentwicklung Kooperationsplan, persönliches Angebot (§ 15 SGB II) − Zugang zur Beschäftigungsförderung erleichtern (§ 16e SGB II) − Stärkung der Bedeutung von Gesundheitsaspekten (§ 14 SGB II) − Gesetzliche Verankerung und Ausweitung des Passiv-Aktiv-Transfers (§ 44f SGB II) − Stärkung der Verbindlichkeit (§§ 15, 15a SGB II) − Stärkung der Mitwirkungspflichten im SGB II (§§ 7b, 31 bis 32 SGB II) − Abschaffung der Karenzzeit Vermögen und Neuregelung des Schonvermögens (§ 12 SGB II) − Deckelung der Aufwendungen für Unterkunft auch in der Karenzzeit, Berücksichtigung der Mietpreisbremse (§ 22 SGB II) − Bekämpfung von Schwarzarbeit und Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns (§ 64 SGB II) − Arbeitgeberhaftung (§ 62a SGB II) − Stärkung der Mitwirkungspflichten bei der endgültigen Leistungsfestsetzung (§ 41a SGB II) − Einführung einer Digitalisierungsnorm (§ 50b SGB II) − Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (§ 16h SGB II) − Betreuung und Förderung junger Menschen im SGB III Darüber hinaus hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: − Klarstellung in den Leistungsgrundsätzen (§ 3 SGB II) − Anhebung der Altersgrenze bei der Zumutbarkeit bei Erziehenden von 12 auf 14 Monate (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II) − Anpassungen bei der Zumutbarkeit bei Selbstständigkeit (§ 10 Absatz 2 Nummer 5 SGB II) − Erleichterungen bei der Freien Förderung (§ 16f SGB II) − Einführung einer Härtefallklausel bei den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU; § 22 SGB II) − Ärztliche Begutachtung bei Verdacht auf eine psychische Erkrankung (§ 32 Absatz 4 SGB II neu) − Redaktionelle Änderung bei der Präklusion (§ 41a SGB II) − Konkretisierung der Regelung zur Überprüfung bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit (§ 56 Absatz 1 Satz 7 SGB II neu) − Verzicht auf die Härtefallklausel bei der Arbeitgeberhaftung (§ 62a SGB II) − Kompetenzerweiterung der Bundesagentur für Arbeit bei Leistungsmissbrauch (§ 64a SGB II und § 368a SGB III) − Übergangsregelung zur Umbenennung der Geldleistung (§ 65a SGB II) − Redaktionelle Änderungen (§ 16 SGB II, § 35 SGB XII, § 117 SGB XII) − Aufgabenübertragung vom BAS auf das BMAS (§ 124 SGB XIV) − Verlängerung der Übergangsregelung für Lehrkräfte (§ 127 SGB IV) Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Mit dem Gesetzentwurf sind Minderausgaben in den Jahren 2026 und 2027 verbunden, in den Jahren 2028 und 2029 entstehen hingegen geringfügige Mehrausgaben. Mehr- und Minderausgaben nach Gebietskörperschaft bzw. Körperschaft und Jahr: 2026 2027 2028 2029 in Mio. Euro Bund -75 -113 -64 -64 Länder -1 -1 -1 -1 Kommunen -15 -25 -19 -19 Bundesagentur für Arbeit 5 69 95 93 insgesamt -86 -70 11 9 Durch die Berücksichtigung der vom federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales beschlossenen Änderungen ergeben sich die folgenden Mehr- und Minderausgaben gegenüber dem Regierungsentwurf: Durch die Einführung einer Härtefallklausel bei den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) ergeben sich Mehrausgaben im SGB II gegenüber dem Regierungsentwurf in Höhe von geschätzt rund 660 Euro pro Fall und, davon rund 575 Euro im Bundeshaushalt und 85 Euro in den Haushalten der Kommunen. Die Verwaltungskosten im SGB II steigen insgesamt um rund 7,5 Mio. Euro jährlich, davon 7,15 Mio. Euro beim Bund und 350 000 Euro bei den Kommunen aufgrund folgender Änderungen: Die Anhebung der Altersgrenze bei der Zumutbarkeit bei Erziehenden führt zu Einsparungen von rund 550 000 Euro jährlich, davon 470 000 Euro beim Bund und 80 000 Euro bei den Kommunen. Die Anpassungen bei der Zumutbarkeit bei Selbstständigkeit führen zu jährlichen Mehrausgaben von 1,5 Mio. Euro jährlich, von denen 1,27 Mio. Euro auf den Bund und 230 000 Euro auf die Kommunen entfallen. Die ärztliche Begutachtung bei Verdacht auf psychische Erkrankungen nach dem ersten Meldeversäumnis führt zu jährlichen Mehrausgaben von 1,3 Mio. Euro, davon 1,1 Mio. Euro beim Bund und 200 000 bei den Kommunen. Die Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch im Zuge der Kompetenzerweiterung der Bundesagentur für Arbeit bei Leistungsmissbrauch im SGB II führt zu Mehrausgaben von rund 5,25 Mio. Euro jährlich beim Bund. Die Ausgaben für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im SGB II sinken um rund 6 Mio. Euro durch die geringere Anzahl an Förderfällen infolge der Anhebung der Altersgrenze bei der Zumutbarkeit bei Erziehenden. Die Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch im Zuge der Kompetenzerweiterung der Bundesagentur für Arbeit im SGB III führt zu Mehrausgaben von rund 5,25 Mio. Euro jährlich im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit. Durch die Verlängerung der Übergangsregelung für Lehrkräfte in § 127 SGB IV um ein Jahr ergeben sich die folgenden Effekte: Je 1 000 Fälle mit jeweils einjähriger Beschäftigungsdauer zum Durchschnittsverdienst ergeben sich Mindereinnahmen in den Sozialversicherungen von rund 12 Mio. Euro pro Jahr. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Die Bürgerinnen und Bürger werden durch die Neuregelungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende insgesamt um rund 95 500 Stunden Erfüllungsaufwand pro Jahr belastet. Durch die Berücksichtigung der vom federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales beschlossenen Änderungen ergeben sich zusätzliche Erfüllungsaufwände für die Bürgerinnen und Bürger von 6 300 Stunden pro Jahr. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand im geringfügigen Umfang. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Der Wirtschaft entstehen Bürokratiekosten durch Informationspflichten in geringfügigem Umfang. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Verwaltung werden durch die Neuregelungen insgesamt Mehraufwände in Höhe von rund 50 Mio. Euro entstehen; davon entfallen 46 Mio. auf den Bund (davon rund 30 Mio. Euro bei der Bundesagentur für Arbeit) und 4 Mio. auf die Kommunen. Darüber hinaus wird für die Verwaltung des SGB II ein einmaliger Umstellungsaufwand von geschätzt rund 9 Mio. Euro entstehen, von denen rund 8 Mio. Euro auf den Bund und rund 1 Mio. Euro auf die Kommunen entfallen. Entfallen ist die Regelung nach § 15 Absatz 4 SGB II, wonach die erste Einladung zum Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans ohne Belehrung über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme erfolgt, da diese sich als problematisch für eine transparente Kommunikation über die Erfordernisse der Mitwirkung erwiesen hat. Weiterhin entfallen ist das Schlichtungsverfahren nach § 15a SGB II. Durch die Berücksichtigung der vom federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales beschlossenen Änderungen ergeben sich im SGB II im Saldo zusätzliche Erfüllungsaufwände der Verwaltung von 5,155 Mio. Euro pro Jahr, davon 4,801 Mio. Euro beim Bund und 354 000 Euro bei den Kommunen. Im SGB III ergeben sich jährliche zusätzliche Erfüllungsaufwände von 2,825 Mio. Euro pro Jahr bei der Bundesagentur für Arbeit. Weitere Kosten Auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Gesetzesänderungen keine Auswirkungen zu erwarten. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 4. März 2026 Der Haushaltsausschuss Kerstin Radomski Geschäftsführende Vorsitzende Dr. Yannick Bury Berichterstatter Ulrike Schielke-Ziesing Berichterstatterin Kathrin Michel Berichterstatterin Leon Eckert Berichterstatter Dr. Dietmar Bartsch Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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