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Mögliche politisch motivierte personelle Veränderungen, Stellenbesetzungen und Abordnungen in Bundesministerien und Bundesbehörden in der 20. und 21. Wahlperiode (Antwort zu Drs. 21/3167)

dip / drucksache 12.01.2026 · WP 21 · 21/3564 · Antwort · Original ↗

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Mögliche politisch motivierte personelle Veränderungen, Stellenbesetzungen und Abordnungen in Bundesministerien und Bundesbehörden in der 20. und 21. Wahlperiode (Antwort zu Drs. 21/3167) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3564 21. Wahlperiode 12.01.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Udo Theodor Hemmelgarn, Thomas Korell, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3167 – Mögliche politisch motivierte personelle Veränderungen, Stellenbesetzungen und Abordnungen in Bundesministerien und Bundesbehörden in der 20. und 21. Wahlperiode V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In einem am 8. November 2025 erschienenen Bericht der Plattform NIUS wurde auf eine Personalwerbekampagne der Berliner Justizverwaltung hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurde zugleich ein älteres Interview des Berliner Abgeordneten Benedikt Lux (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) aus dem Jahr 2020 zitiert. In dem genannten Interview, veröffentlicht in der Zeitung „Neues Deutschland“, erklärte Benedikt Lux (www.nius.de/gesellschaft/news/ bist-du-bereit-fuer-zusammenhalt-respekt-und-zukunftssicherheit-berliner-just iz-wirbt-mit-infantilem-youstiz-song-um-mitarbeiter/c3181ea9-72d9-46c9-86 46-07fd6420e70e): „Wir haben die gesamte Führung fast aller Berliner Sicherheitsbehörden ausgetauscht und dort ziemlich gute Leute reingebracht. Bei der Feuerwehr, der Polizei, der Generalstaatsanwaltschaft und auch beim Verfassungsschutz.“ Unabhängig vom konkreten Vorgang in Berlin wirft dieses Zitat nach Auffassung der Fragesteller grundlegende Fragen zur verfassungsrechtlichen Bindung der Exekutive auf. Das Grundgesetz (GG) verpflichtet die vollziehende Gewalt in Artikel 20 Absatz 3 zur strikten Bindung an Gesetz und Recht. Das Demokratieprinzip in Artikel 20 Absatz 2 GG verlangt eine dem Gemeinwohl verpflichtete Verwaltung, die ihre Legitimation nicht aus parteipolitischer Zwecksetzung, sondern aus der ununterbrochenen rechtlichen und sachlichen Kontrolle ableitet. Eine politisch unabhängige und funktionsfähige Exekutive ist außerdem Voraussetzung für die Wahrung der Gewaltenteilung als grundlegendes Prinzip der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Von besonderer Bedeutung ist zudem Artikel 33 Absatz 2 GG, der die sogenannte Bestenauslese vorgibt. Danach dürfen die Auswahl und das berufliche Fortkommen von Beamten allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass dieser Grundsatz eine tragende Grundlage des Berufsbeamtentums darstellt und damit eine Sicherung der Neutralität und Professionalität der Verwaltung gewährleistet (vgl. BVerfGE 11, 203; 130, 263). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. Januar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Politisch motivierte Eingriffe in Personalstrukturen der Exekutive, etwa durch Austausch von Führungspersonal, gezielte Abordnungen, nicht ausgeschriebene Besetzungen oder strukturelle Einflussnahmen auf Behördenleitungen, könnten die verfassungsrechtlich gebotene Neutralität und Funktionsfähigkeit der Verwaltung beeinträchtigen. Solche Eingriffe könnten Auswirkungen auf die Gewaltenteilung haben, wenn die politische Leitungsebene das Verwaltungshandeln über personelle Veränderungen mittelbar steuert. Sie könnten zudem die Funktionsfähigkeit der Verwaltung mindern, wenn Kontinuität und fachliche Stabilität verloren gehen. Weiter könnte die politische Neutralität des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt werden, was das Vertrauen der Bürger in die Objektivität der Verwaltung schwächt und letztlich die Legitimation staatlichen Handelns berührt. Dies könnte in einer parlamentarischen Demokratie zu strukturellem Misstrauen gegenüber staatlichen Institutionen führen und die Integrationskraft des Staates beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund besteht bei den Fragestellern ein sachliches und verfassungsrechtliches Interesse an der Klärung, welche Personalbewegungen in Bundesministerien und deren nachgeordneten Bundesbehörden in den verschiedenen Wahlperioden erfolgt sind, insbesondere im Hinblick auf Abordnungen, Versetzungen, Besetzungsverfahren sowie Veränderungen auf den Führungsebenen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Soweit die Fragesteller umfassende Angaben zu Abordnungen und weiteren Personalmaßnahmen des Führungspersonals bzw. sämtlicher Beamtinnen und Beamten des höheren und gehobenen Dienstes innerhalb der Bundesverwaltung für die 20. und 21. Legislaturperiode erbitten, weist die Bundesregierung darauf hin, dass diese Angaben nicht statistisch bzw. systematisch erfasst werden und durch manuelle Auswertungen der Personalakten der Beamtinnen und Beamten der Bundesministerien und der nachgeordneten Geschäftsbereichsbehörden erhoben werden müssten. Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Angaben zentral zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen. Individuelle manuelle Auswertungen der Personalakten würden in sämtlichen Bundesministerien und den nachgeordneten Geschäftsbereichsbehörden einen umfangreichen und im Ergebnis unzumutbaren Rechercheaufwand erfordern, der erhebliche Personalkapazitäten über Wochen binden würde, so dass die fristgerechte Erledigung der Fachaufgaben gefährdet wäre. Allein im Bundesministerium des Innern (BMI) würde dies eine Prüfung und Auswertung von ca. 1 400 Personalmaßnahmen bedeuten, die jeweils händisch anhand der Personalakten ausgewertet werden müssten. Selbst wenn mehrere Beschäftigte unter Zurückstellung sämtlicher übriger Aufgaben mit der Beantwortung der Fragestellungen befasst würden, würde dies einen Zeitraum von mehreren Wochen in Anspruch nehmen. Ergänzend müsste unter Berücksichtigung der Löschfristen der im BMI eingesetzten Personalverwaltungssysteme für eine vollumfassende Beantwortung der Fragestellungen vorsorglich eine Prüfung des gesamten Personalaktenbestands des BMI erfolgen. Allerdings liegen dem BMI die Personalakten nicht mehr in allen Fällen vor, u. a. bei zwischenzeitlich eingetretenen Altersabgängen oder Versetzungen. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfGE 147, 50 (249)). Aufgrund des Umfangs des in Rede stehenden Aktenbestands ist eine Beantwortung der Fragen in dem skizzierten Rahmen unzumutbar. Eine Beantwortung der Kleinen Anfrage war daher nur teilweise möglich. Da für die gegebenen Antworten keine offiziellen Statistiken verwendet werden konnten, da die erfragten Informationen nicht statistisch bzw. systematisch erfasst werden, mussten die Angaben im Rahmen einer Ressortabfrage erhoben werden. Nach Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) leitet jede Bundesministerin und jeder Bundesminister seine Personalverwaltung selbständig und unter eigener Verantwortung. Die Angaben beruhen daher auf den Beiträgen der Ressorts, soweit diese mit zumutbarem Aufwand erhoben werden konnten. Die Fragen beziehen sich auf die 20. und 21. Legislaturperiode. Damit ist der Zeitraum seit dem 26. Oktober 2021 bis zum Stichtag 1. Dezember 2025 umfasst.  1. Wie viele Stellen wurden in den Bundesministerien und – soweit statistisch erfasst – in deren nachgeordneten Bundesbehörden während der 20. und 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages neu geschaffen, besetzt, nachbesetzt, strukturell verändert oder vorübergehend durch Abordnungen wahrgenommen? Die Angaben zum Planstellen- und Stellenbestand sind in den Übersichten zum Bundeshaushalt der jeweiligen Jahre, Teil V (Personalübersicht) veröffentlicht. Die Daten können den Übersichten getrennt nach obersten Bundesbehörden und nachgeordnetem Bereich sowie nach Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen entnommen werden. Die Angaben zu den besetzten Stellen ergeben sich aus der Planstellen- und Stellenübersicht und der darin enthaltenen Ist-Besetzung. Die Angaben zu den unbesetzten Stellen ergeben sich aus der Differenz des Planstellen- und Stellenbestandes und der Ist-Besetzung. Diese Daten können für jede Behörde dem Teil „Personalhaushalt“ am Ende eines jeden Einzelplans des Bundeshaushaltsplans entnommen werden. Im Übrigen wird zu den Abordnungen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und für die politischen Beamtinnen und Beamten ergänzend auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.  2. Wie viele Personalveränderungen gab es in der 20. und in der 21. Wahlperiode auf den Führungsebenen der Staatssekretäre (politisch und beamtet), Ministerialdirektoren, Ministerialdirigenten, Behördenleitungen und deren Stellvertretungen sowie der Abteilungs- und Unterabteilungsleitungen (bitte nach Ressorts und zusammengeführt nach Art der Personalmaßnahme: Neubesetzung, Austausch, Versetzung, Abordnung, Abordnung mit dem Ziel der Versetzung, Rückkehr aus Abordnung, kommissarische Leitung darstellen)? In der 20. und 21. Legislaturperiode wurden in den Bundesministerien und den nachgeordneten Geschäftsbereichsbehörden bislang die in der anliegenden Übersicht (Anlage 1) aufgeführten Ernennungen von Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatsekretären (PSts) sowie von politischen Beamtinnen und Beamten im Sinne von § 54 Absatz 1, Satz 1 Nummer 1, 4 bis 14 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vorgenommen. Erfasst sind jeweils auch vergleichbare Tarifbeschäftigte mit außertariflicher Vergütung.* Die Versetzungen von politischen Beamtinnen und Beamten im Sinne von § 54 Absatz 1, Satz 1 Nummer 1, 4 bis 14 BBG in den einstweiligen Ruhestand können der anliegenden Übersicht (Anlage 2) entnommen werden.* Erfasst sind dort jeweils auch vergleichbare Tarifbeschäftigte mit außertariflicher Vergütung. * Von einer Drucklegung der Anlagen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 21/3564 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Enthalten in der Übersicht ist auch die jeweilige Anzahl der ausgeschiedenen PSts. Im Übrigen wird zu den sonstigen Personalmaßnahmen des in der Fragestellung genannten Personenkreises auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  3. Welche Personalbewegungen im höheren Dienst sind der Bundesregierung für die 20. und 21. Wahlperiode bekannt (bitte nach Ressorts darstellen sowie in überblicksartiger Form nach Funktions- bzw. Statusgruppen: Regierungsräte, Oberregierungsräte, Regierungsdirektoren sowie Fachreferenten im höheren Dienst [einschließlich in fachlich leitender Funktion] und nach wesentlichen Besetzungswegen: öffentliche Ausschreibung, interne Ausschreibung, Direktberufung, Abordnung, Abordnung mit Übernahmeabsicht; sowie – soweit nachvollziehbar – nach Anlässen der Personalmaßnahmen: reguläre Fluktuation, Ruhestand, Organisationsveränderung, Wechsel eines politischen Beamten aufgliedern)?  4. Welche Personalbewegungen im gehobenen Dienst haben sich in der 20. und 21. Wahlperiode ergeben (bitte nach Ressorts darstellen und in zusammengefasster Form nach Funktionsbereichen: Fachbearbeitung, Team- und Sachgebietsleitungen, IT-Fachverwendungen, Stabsstellen sowie nach maßgeblichen Besetzungswegen: Neueinstellungen, Beförderungen, Versetzungen, Abordnungen, Rückkehrer, externe Bewerber; öffentliche Ausschreibungen, interne Ausschreibungen, nicht ausgeschriebene Besetzungen differenzieren)?  5. In welchem Umfang wurden in der 20. und 21. Wahlperiode Abordnungen in Spitzenämtern sowie im höheren und gehobenen Dienst veranlasst (bitte nach Ressorts und – soweit statistisch verfügbar – in zusammengeführter Form nach Dauer der Abordnungen [unter sechs Monate, sechs bis zwölf Monate, über zwölf Monate], Zielbehörden [anderes Ressort, Bundeskanzleramt, Länderbehörde, EU-Behörde] sowie nach Rückkehr- und Übernahmequoten darstellen)?  6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Initiative von Abordnungen in der 20. und 21. Wahlperiode vor (bitte nach Ressorts darstellen und angeben, ob Abordnungen auf Initiative der Hausleitung, der Personalabteilung, der abgeordneten Person selbst oder auf Anforderung anderer Ressorts erfolgten)? Die Fragen 3 bis 6 werden im Zusammenhang beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.  7. In welchem Umfang wurden in der 20. und 21. Wahlperiode Abordnungen genutzt, um spätere Versetzungen ohne vorherige Ausschreibung vorzubereiten (bitte nach Ressorts und in zusammengefasster Form nach Funktionsgruppen im höheren und gehobenen Dienst darstellen)? Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 BBG in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 4 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) kann bei einer Versetzung, die auf eine Abordnung folgt, von der Pflicht zur Ausschreibung abgesehen werden. Diese Ausnahme ist deshalb geregelt, weil bereits bei der Besetzung einer Stelle durch eine Person, die abgeordnet wird, die Pflicht zur Stellenausschreibung besteht. Insofern muss dieselbe Stelle nicht zwei Mal ausgeschrieben werden. Ferner ist bereits bei der der Versetzung vorangehenden Abordnung eine Ausschreibung nicht erforderlich, wenn es sich um eine ranggleiche Abordnung beim Dienstherrn Bund handelt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  8. Wie viele abgeordnete Beschäftigte wurden in der 20. und 21. Wahlperiode mit kommissarischen Leitungsfunktionen betraut (bitte nach Ressorts und überblicksartig nach Ebene der Leitungsfunktion darstellen)?  9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu dem Anteil derjenigen Beschäftigten vor, die in der 20. und 21. Wahlperiode durch Abordnung oder Besetzung von Dienstposten bzw. Übertragung von Funktionen in entsprechende Positionen gelangten und in den fünf Jahren zuvor Tätigkeiten in Ministerbüros, Bundestagsfraktionen, Parteiorganisationen, parteinahen Stiftungen oder Abgeordnetenbüros ausgeübt hatten (bitte nach Ressorts und in zusammengeführter Form darstellen)? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 10. Wie viele Besetzungen oder Abordnungen erfolgten in der 20. und 21. Wahlperiode ohne öffentliche Ausschreibung oder ohne Anwendung eines vollständigen strukturierten Auswahlverfahrens (bitte nach Ressorts und in zusammengefasster Form darstellen)? Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 BBG sind grundsätzlich alle Stellen auszuschreiben. Nur bei der Einstellung muss die Ausschreibung öffentlich sein (§ 8 Absatz 1 Satz 2 BBG). Ausnahmen von der Ausschreibungsverpflichtung kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln (§ 8 Absatz 1 Satz 3 BBG). Davon hat sie mit § 4 BLV Gebrauch gemacht. Danach besteht eine Pflicht zur Stellenausschreibung nicht bei den in § 4 Absatz 2 BLV geregelten Fällen; dies betrifft nach dem Wortlaut der Regelung auch Einstellungen. Darüber hinaus kann die Behörde von einer Ausschreibung in den in § 4 Absatz 3 BLV geregelten Fällen absehen („wenn Gründe der Personalplanung und des Personaleinsatzes entgegenstehen“), bei Einstellungen gilt dies aber nur „in besonderen Einzelfällen“. Die Möglichkeit, auf eine Ausschreibung zu verzichten, führt nicht dazu, dass auf eine Auswahl nach Eignung, Leistung und Befähigung im Sinne des Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes verzichtet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung erfolgen Auswahlentscheidungen zwischen mehreren Beamtinnen und Beamten auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen und somit in der Regel ohne Anwendung eines vollständig strukturierten Auswahlverfahrens (siehe auch § 33 Absatz 1 Satz 1 BLV). Strukturierte Personalauswahlgespräche und andere eignungsdiagnostische Instrumente können ergänzend im Falle eines Beurteilungsgleichstands oder wenn die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss über zu erfüllende Anforderungen geben können, berücksichtigt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungspositionen übertragen werden sollen (§ 33 Absatz 1 Satz 3 und 4 BLV). Ferner ist eine Auswahlentscheidung aufgrund der dienstlichen Beurteilung oder der Durchführung eines strukturierten Auswahlverfahrens nicht erforderlich, wenn eine ranggleiche Umsetzung oder Abordnung innerhalb des Dienstherrn Bund erfolgt. Das Tarifrecht des Bundes enthält keine Regelungen zur Ausschreibungspflicht und zur Anwendung von Auswahlverfahren. Allerdings gelten auch mit Blick auf Tarifbeschäftigte des Bundes die Grundsätze des Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes. Danach sind Ausschreibungen grundsätzlich dann geboten, wenn es um Besetzungen mit Kandidatinnen bzw. Kandidaten von außerhalb der Bundesverwaltung geht; gleiches gilt, wenn die Besetzung für die Kandidatin oder den Kandidaten zu einer höherwertigen Tätigkeit führt. Die Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht nach der BLV, welche die Grundsätze des Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes konkretisieren, können sinngemäß angewendet werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 11. Welche Beanstandungen oder Bedenken wurden in der 20. und 21. Wahlperiode durch Personalräte, Gleichstellungsbeauftragte, Rechtsreferate, das Bundesministerium des Innern oder externe Prüfungsinstanzen hinsichtlich Besetzungen, Abordnungen oder Abordnungen mit Übernahmeoptionen erhoben (bitte nach Ressorts und zusammengeführt nach Art der Beanstandung darstellen)? 12. Welche Maßnahmen wurden in der 20. und 21. Wahlperiode jeweils in Reaktion auf solche Bedenken ergriffen (bitte nach Ressorts und in überblicksartiger Form darstellen)? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Nach Artikel 65 Satz 2 GG leitet jede Bundesministerin und jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich und damit seine Personalverwaltung selbständig und unter eigener Verantwortung. Das Bundesministerium des Innern hat daher mit Ausnahme seines eigenen Zuständigkeitsbereichs keine Kenntnisse zu anderen Ressorts im Sinne der Fragestellung. Externe (nichtstaatliche) Prüfungsinstanzen gibt es nicht. Zu den Beanstandungen oder Bedenken von Personalvertretungen, Gleichstellungsbeauftragten oder Rechtsreferaten, die jeweils im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben erhoben wurden, und den ggf. ergriffenen Maßnahmen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 13. Welche Unterschiede erkennt die Bundesregierung zwischen der 20. und 21. Wahlperiode hinsichtlich der a) Nutzung von Abordnungen, b) Austauschgeschwindigkeit von Führungspersonal, c) Zahl politischer Beamter, d) Intensität politisch motivierter Personalbewegungen, e) Professionalität der Auswahlverfahren sowie f) Transparenz der Besetzungsverfahren (bitte nach Ressorts und in einer zusammengefassten Form darstellen)? Die Personalbewegungen in der Bundesverwaltung bilden die innerhalb einer großen Organisationsstruktur übliche Fluktuation ab. Grundlegende Unterschiede im Sinne der Fragestellung sind nicht erkennbar. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Seite 1 von 2 Anlage 1 (zu Frage 2) zur Kleine Anfrage des Abgeordneten Tobias Matthias Peterka u. a. und der Fraktion der AfD - BT-Drucksache 21/3167 Ressort Anzahl der Ernennungen von PSts sowie von politischen Beamtinnen und Beamten BMF - 6 PSts - 21 politische Beamtinnen/Beamten nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG BMI - 5 PSts - 22 politische Beamtinnen/Beamten nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG - 2 politische Beamtinnen/Beamten nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 14 BBG AA - 6 PSts (Staatsministerinnen/ Staatsminister) - 26 politische Beamtinnen/Beamten nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG BMVg - 4 PSts - 8 politische Beamtinnen/Beamten nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG - 1 politische Beamtin/Beamter nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 10 BBG - 1 politische Beamtin/Beamter nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 11 BBG BMWK/BMWE - 6 PSts - 28 politische Beamtinnen/Beamten nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG BMBF/BMFTR - 6 PSts - 19 politische Beamtinnen/Beamten nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG BMJ/BMJV - 4 PSts - 7 politische Beamtinnen/ Beamte nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG Seite 2 von 2 - 1 politischer Beamter nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 5 BBG BMFSFJ/BMBFSFJ - 4 PSts - 12 politische Beamtinnen/Beamte nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG BMAS - 2 PSts - 3 politische Beamtinnen/Beamte nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG BMDS - 2 PSts BMDV/BMV - 7 PSts - 15 politische Beamtinnen/Beamten nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG BMUV/BMUKN - 5 PSts - 14 politische Beamtinnen/Beamten nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG BMG - 4 PSts - 11 politische Beamtinnen/Beamten nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG BMEL/BMLEH - 5 PSts - 12 politische Beamtinnen/Beamten nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG BMZ - 1 PSts - 3 politische Beamtinnen/Beamten nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG BMWSB - 4 PSts - 5 politische Beamtinnen/Beamten nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG Seite 1 von 2 Anlage 2 (zu Frage 2) Kleine Anfrage des Abgeordneten Tobias Matthias Peterka u. a. und der Fraktion der AfD - BT-Drucksache 21/3167 Ressort Anzahl der ausgeschiedenen PSts und der Versetzungen von politischen Beamtinnen und Beamten in den einstweiligen Ruhestand BMF - 5 PSts - 12 politische Beamtinnen/Beamten nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG - 1 politische Beamtin/politischer Beamter nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 12 BBG BMI - 6 PSts - 18 politische Beamtinnen/Beamten nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG AA - 6 PSts (Staatsministerinnen/ Staatsminister) BMVg - 3 PSts - 5 politische Beamtinnen/Beamten nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG - 1 politische Beamtin/Beamter nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 9 BBG - 1 politische Beamtin/Beamter nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 11 BBG BMWK/BMWE - 7 PSts - 20 politische Beamtinnen/Beamten nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG BMBF/BMFTR - 4 PSts - 13 politische Beamtinnen/Beamten nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG BMJ/BMJV - 4 PSts Seite 2 von 2 - 5 politische Beamtinnen/Beamten nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG1 BMFSFJ/BMBFSFJ - 2 PSts - 8 politische Beamtinnen/Beamten nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG BMAS - 2 politische Beamtinnen/Beamte nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG BMDS - 0 BMDV/BMV - 6 PSts - 7 politische Beamtinnen/Beamten nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG BMUV/BMUKN - 5 PSts - 7 politische Beamtinnen/Beamten nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG BMG - 4 PSts - 8 politische Beamtinnen/Beamten nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG BMEL/BMLEH - 5 PSts - 8 politische Beamtinnen/Beamten nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG BMZ - 3 PSts - 5 politische Beamtinnen/Beamten nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG BMWSB - 2 PSts - 0 politische Beamtinnen/Beamten nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG 1 Darüber hinaus wurden zwei politische Beamtinnen sowie eine vergleichbare Tarifbeschäftige mit außertariflicher Vergütung in andere oberste Bundesbehörden versetzt. Ein politischer Beamter aus dem Geschäftsbereich des BMJV wurde zum Richter am Bundesverfassungsgericht ernannt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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