Mögliche politisch motivierte personelle Veränderungen, Stellenbesetzungen und Abordnungen in Bundesministerien und Bundesbehörden in der 20. und 21. Wahlperiode (Antwort zu Drs. 21/3167)
Text
Mögliche politisch motivierte personelle Veränderungen, Stellenbesetzungen und Abordnungen in Bundesministerien und Bundesbehörden in der 20. und 21. Wahlperiode (Antwort zu Drs. 21/3167)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3564
21. Wahlperiode 12.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Udo Theodor
Hemmelgarn, Thomas Korell, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3167 –
Mögliche politisch motivierte personelle Veränderungen, Stellenbesetzungen
und Abordnungen in Bundesministerien und Bundesbehörden in der 20. und
21. Wahlperiode
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In einem am 8. November 2025 erschienenen Bericht der Plattform NIUS
wurde auf eine Personalwerbekampagne der Berliner Justizverwaltung
hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurde zugleich ein älteres Interview des
Berliner Abgeordneten Benedikt Lux (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) aus dem
Jahr 2020 zitiert. In dem genannten Interview, veröffentlicht in der Zeitung
„Neues Deutschland“, erklärte Benedikt Lux (www.nius.de/gesellschaft/news/
bist-du-bereit-fuer-zusammenhalt-respekt-und-zukunftssicherheit-berliner-just
iz-wirbt-mit-infantilem-youstiz-song-um-mitarbeiter/c3181ea9-72d9-46c9-86
46-07fd6420e70e):
„Wir haben die gesamte Führung fast aller Berliner Sicherheitsbehörden
ausgetauscht und dort ziemlich gute Leute reingebracht. Bei der Feuerwehr, der
Polizei, der Generalstaatsanwaltschaft und auch beim Verfassungsschutz.“
Unabhängig vom konkreten Vorgang in Berlin wirft dieses Zitat nach
Auffassung der Fragesteller grundlegende Fragen zur verfassungsrechtlichen
Bindung der Exekutive auf. Das Grundgesetz (GG) verpflichtet die vollziehende
Gewalt in Artikel 20 Absatz 3 zur strikten Bindung an Gesetz und Recht. Das
Demokratieprinzip in Artikel 20 Absatz 2 GG verlangt eine dem Gemeinwohl
verpflichtete Verwaltung, die ihre Legitimation nicht aus parteipolitischer
Zwecksetzung, sondern aus der ununterbrochenen rechtlichen und sachlichen
Kontrolle ableitet. Eine politisch unabhängige und funktionsfähige Exekutive
ist außerdem Voraussetzung für die Wahrung der Gewaltenteilung als
grundlegendes Prinzip der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
Von besonderer Bedeutung ist zudem Artikel 33 Absatz 2 GG, der die
sogenannte Bestenauslese vorgibt. Danach dürfen die Auswahl und das berufliche
Fortkommen von Beamten allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger
Rechtsprechung betont, dass dieser Grundsatz eine tragende Grundlage des
Berufsbeamtentums darstellt und damit eine Sicherung der Neutralität und
Professionalität der Verwaltung gewährleistet (vgl. BVerfGE 11, 203; 130,
263).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 12. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Politisch motivierte Eingriffe in Personalstrukturen der Exekutive, etwa durch
Austausch von Führungspersonal, gezielte Abordnungen, nicht
ausgeschriebene Besetzungen oder strukturelle Einflussnahmen auf Behördenleitungen,
könnten die verfassungsrechtlich gebotene Neutralität und Funktionsfähigkeit
der Verwaltung beeinträchtigen. Solche Eingriffe könnten Auswirkungen auf
die Gewaltenteilung haben, wenn die politische Leitungsebene das
Verwaltungshandeln über personelle Veränderungen mittelbar steuert. Sie könnten
zudem die Funktionsfähigkeit der Verwaltung mindern, wenn Kontinuität und
fachliche Stabilität verloren gehen. Weiter könnte die politische Neutralität
des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt werden, was das Vertrauen der Bürger
in die Objektivität der Verwaltung schwächt und letztlich die Legitimation
staatlichen Handelns berührt. Dies könnte in einer parlamentarischen
Demokratie zu strukturellem Misstrauen gegenüber staatlichen Institutionen führen
und die Integrationskraft des Staates beeinträchtigen.
Vor diesem Hintergrund besteht bei den Fragestellern ein sachliches und
verfassungsrechtliches Interesse an der Klärung, welche Personalbewegungen in
Bundesministerien und deren nachgeordneten Bundesbehörden in den
verschiedenen Wahlperioden erfolgt sind, insbesondere im Hinblick auf
Abordnungen, Versetzungen, Besetzungsverfahren sowie Veränderungen auf den
Führungsebenen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Soweit die Fragesteller umfassende Angaben zu Abordnungen und weiteren
Personalmaßnahmen des Führungspersonals bzw. sämtlicher Beamtinnen und
Beamten des höheren und gehobenen Dienstes innerhalb der Bundesverwaltung
für die 20. und 21. Legislaturperiode erbitten, weist die Bundesregierung darauf
hin, dass diese Angaben nicht statistisch bzw. systematisch erfasst werden und
durch manuelle Auswertungen der Personalakten der Beamtinnen und Beamten
der Bundesministerien und der nachgeordneten Geschäftsbereichsbehörden
erhoben werden müssten. Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer
effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar,
entsprechende Angaben zentral zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen
darüber zu erstellen oder zu pflegen.
Individuelle manuelle Auswertungen der Personalakten würden in sämtlichen
Bundesministerien und den nachgeordneten Geschäftsbereichsbehörden einen
umfangreichen und im Ergebnis unzumutbaren Rechercheaufwand erfordern,
der erhebliche Personalkapazitäten über Wochen binden würde, so dass die
fristgerechte Erledigung der Fachaufgaben gefährdet wäre. Allein im
Bundesministerium des Innern (BMI) würde dies eine Prüfung und Auswertung von
ca. 1 400 Personalmaßnahmen bedeuten, die jeweils händisch anhand der
Personalakten ausgewertet werden müssten. Selbst wenn mehrere Beschäftigte
unter Zurückstellung sämtlicher übriger Aufgaben mit der Beantwortung der
Fragestellungen befasst würden, würde dies einen Zeitraum von mehreren
Wochen in Anspruch nehmen. Ergänzend müsste unter Berücksichtigung der
Löschfristen der im BMI eingesetzten Personalverwaltungssysteme für eine
vollumfassende Beantwortung der Fragestellungen vorsorglich eine Prüfung
des gesamten Personalaktenbestands des BMI erfolgen. Allerdings liegen dem
BMI die Personalakten nicht mehr in allen Fällen vor, u. a. bei zwischenzeitlich
eingetretenen Altersabgängen oder Versetzungen. Das
Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische
Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfGE 147, 50
(249)). Aufgrund des Umfangs des in Rede stehenden Aktenbestands ist eine
Beantwortung der Fragen in dem skizzierten Rahmen unzumutbar.
Eine Beantwortung der Kleinen Anfrage war daher nur teilweise möglich. Da
für die gegebenen Antworten keine offiziellen Statistiken verwendet werden
konnten, da die erfragten Informationen nicht statistisch bzw. systematisch
erfasst werden, mussten die Angaben im Rahmen einer Ressortabfrage erhoben
werden. Nach Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) leitet jede
Bundesministerin und jeder Bundesminister seine Personalverwaltung selbständig und
unter eigener Verantwortung. Die Angaben beruhen daher auf den Beiträgen
der Ressorts, soweit diese mit zumutbarem Aufwand erhoben werden konnten.
Die Fragen beziehen sich auf die 20. und 21. Legislaturperiode. Damit ist der
Zeitraum seit dem 26. Oktober 2021 bis zum Stichtag 1. Dezember 2025
umfasst.
1. Wie viele Stellen wurden in den Bundesministerien und – soweit
statistisch erfasst – in deren nachgeordneten Bundesbehörden während der
20. und 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages neu geschaffen,
besetzt, nachbesetzt, strukturell verändert oder vorübergehend durch
Abordnungen wahrgenommen?
Die Angaben zum Planstellen- und Stellenbestand sind in den Übersichten zum
Bundeshaushalt der jeweiligen Jahre, Teil V (Personalübersicht) veröffentlicht.
Die Daten können den Übersichten getrennt nach obersten Bundesbehörden
und nachgeordnetem Bereich sowie nach Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen
entnommen werden.
Die Angaben zu den besetzten Stellen ergeben sich aus der Planstellen- und
Stellenübersicht und der darin enthaltenen Ist-Besetzung. Die Angaben zu den
unbesetzten Stellen ergeben sich aus der Differenz des Planstellen- und
Stellenbestandes und der Ist-Besetzung. Diese Daten können für jede Behörde dem
Teil „Personalhaushalt“ am Ende eines jeden Einzelplans des
Bundeshaushaltsplans entnommen werden.
Im Übrigen wird zu den Abordnungen auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung und für die politischen Beamtinnen und Beamten ergänzend auf die
Antwort zu Frage 2 verwiesen.
2. Wie viele Personalveränderungen gab es in der 20. und in der 21.
Wahlperiode auf den Führungsebenen der Staatssekretäre (politisch und
beamtet), Ministerialdirektoren, Ministerialdirigenten, Behördenleitungen und
deren Stellvertretungen sowie der Abteilungs- und
Unterabteilungsleitungen (bitte nach Ressorts und zusammengeführt nach Art der
Personalmaßnahme: Neubesetzung, Austausch, Versetzung, Abordnung,
Abordnung mit dem Ziel der Versetzung, Rückkehr aus Abordnung,
kommissarische Leitung darstellen)?
In der 20. und 21. Legislaturperiode wurden in den Bundesministerien und den
nachgeordneten Geschäftsbereichsbehörden bislang die in der anliegenden
Übersicht (Anlage 1) aufgeführten Ernennungen von Parlamentarischen
Staatssekretärinnen und Staatsekretären (PSts) sowie von politischen Beamtinnen
und Beamten im Sinne von § 54 Absatz 1, Satz 1 Nummer 1, 4 bis 14 des
Bundesbeamtengesetzes (BBG) vorgenommen. Erfasst sind jeweils auch
vergleichbare Tarifbeschäftigte mit außertariflicher Vergütung.*
Die Versetzungen von politischen Beamtinnen und Beamten im Sinne von § 54
Absatz 1, Satz 1 Nummer 1, 4 bis 14 BBG in den einstweiligen Ruhestand
können der anliegenden Übersicht (Anlage 2) entnommen werden.*
Erfasst sind dort jeweils auch vergleichbare Tarifbeschäftigte mit
außertariflicher Vergütung.
* Von einer Drucklegung der Anlagen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 21/3564 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Enthalten in der Übersicht ist auch die jeweilige Anzahl der ausgeschiedenen
PSts.
Im Übrigen wird zu den sonstigen Personalmaßnahmen des in der
Fragestellung genannten Personenkreises auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
3. Welche Personalbewegungen im höheren Dienst sind der
Bundesregierung für die 20. und 21. Wahlperiode bekannt (bitte nach Ressorts
darstellen sowie in überblicksartiger Form nach Funktions- bzw.
Statusgruppen: Regierungsräte, Oberregierungsräte, Regierungsdirektoren sowie
Fachreferenten im höheren Dienst [einschließlich in fachlich leitender
Funktion] und nach wesentlichen Besetzungswegen: öffentliche
Ausschreibung, interne Ausschreibung, Direktberufung, Abordnung,
Abordnung mit Übernahmeabsicht; sowie – soweit nachvollziehbar – nach
Anlässen der Personalmaßnahmen: reguläre Fluktuation, Ruhestand,
Organisationsveränderung, Wechsel eines politischen Beamten aufgliedern)?
4. Welche Personalbewegungen im gehobenen Dienst haben sich in der
20. und 21. Wahlperiode ergeben (bitte nach Ressorts darstellen und in
zusammengefasster Form nach Funktionsbereichen: Fachbearbeitung,
Team- und Sachgebietsleitungen, IT-Fachverwendungen, Stabsstellen
sowie nach maßgeblichen Besetzungswegen: Neueinstellungen,
Beförderungen, Versetzungen, Abordnungen, Rückkehrer, externe Bewerber;
öffentliche Ausschreibungen, interne Ausschreibungen, nicht
ausgeschriebene Besetzungen differenzieren)?
5. In welchem Umfang wurden in der 20. und 21. Wahlperiode
Abordnungen in Spitzenämtern sowie im höheren und gehobenen Dienst veranlasst
(bitte nach Ressorts und – soweit statistisch verfügbar – in
zusammengeführter Form nach Dauer der Abordnungen [unter sechs Monate, sechs
bis zwölf Monate, über zwölf Monate], Zielbehörden [anderes Ressort,
Bundeskanzleramt, Länderbehörde, EU-Behörde] sowie nach Rückkehr-
und Übernahmequoten darstellen)?
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Initiative von
Abordnungen in der 20. und 21. Wahlperiode vor (bitte nach Ressorts
darstellen und angeben, ob Abordnungen auf Initiative der Hausleitung,
der Personalabteilung, der abgeordneten Person selbst oder auf
Anforderung anderer Ressorts erfolgten)?
Die Fragen 3 bis 6 werden im Zusammenhang beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
7. In welchem Umfang wurden in der 20. und 21. Wahlperiode
Abordnungen genutzt, um spätere Versetzungen ohne vorherige Ausschreibung
vorzubereiten (bitte nach Ressorts und in zusammengefasster Form nach
Funktionsgruppen im höheren und gehobenen Dienst darstellen)?
Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 BBG in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 4 der
Bundeslaufbahnverordnung (BLV) kann bei einer Versetzung, die auf eine
Abordnung folgt, von der Pflicht zur Ausschreibung abgesehen werden. Diese
Ausnahme ist deshalb geregelt, weil bereits bei der Besetzung einer Stelle
durch eine Person, die abgeordnet wird, die Pflicht zur Stellenausschreibung
besteht. Insofern muss dieselbe Stelle nicht zwei Mal ausgeschrieben werden.
Ferner ist bereits bei der der Versetzung vorangehenden Abordnung eine
Ausschreibung nicht erforderlich, wenn es sich um eine ranggleiche Abordnung
beim Dienstherrn Bund handelt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Wie viele abgeordnete Beschäftigte wurden in der 20. und 21.
Wahlperiode mit kommissarischen Leitungsfunktionen betraut (bitte nach
Ressorts und überblicksartig nach Ebene der Leitungsfunktion
darstellen)?
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu dem Anteil
derjenigen Beschäftigten vor, die in der 20. und 21. Wahlperiode durch
Abordnung oder Besetzung von Dienstposten bzw. Übertragung von
Funktionen in entsprechende Positionen gelangten und in den fünf Jahren zuvor
Tätigkeiten in Ministerbüros, Bundestagsfraktionen,
Parteiorganisationen, parteinahen Stiftungen oder Abgeordnetenbüros ausgeübt hatten
(bitte nach Ressorts und in zusammengeführter Form darstellen)?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
10. Wie viele Besetzungen oder Abordnungen erfolgten in der 20. und
21. Wahlperiode ohne öffentliche Ausschreibung oder ohne Anwendung
eines vollständigen strukturierten Auswahlverfahrens (bitte nach
Ressorts und in zusammengefasster Form darstellen)?
Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 BBG sind grundsätzlich alle Stellen auszuschreiben.
Nur bei der Einstellung muss die Ausschreibung öffentlich sein (§ 8 Absatz 1
Satz 2 BBG). Ausnahmen von der Ausschreibungsverpflichtung kann die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln (§ 8 Absatz 1 Satz 3 BBG).
Davon hat sie mit § 4 BLV Gebrauch gemacht. Danach besteht eine Pflicht zur
Stellenausschreibung nicht bei den in § 4 Absatz 2 BLV geregelten Fällen; dies
betrifft nach dem Wortlaut der Regelung auch Einstellungen. Darüber hinaus
kann die Behörde von einer Ausschreibung in den in § 4 Absatz 3 BLV
geregelten Fällen absehen („wenn Gründe der Personalplanung und des
Personaleinsatzes entgegenstehen“), bei Einstellungen gilt dies aber nur „in besonderen
Einzelfällen“. Die Möglichkeit, auf eine Ausschreibung zu verzichten, führt
nicht dazu, dass auf eine Auswahl nach Eignung, Leistung und Befähigung im
Sinne des Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes verzichtet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung erfolgen Auswahlentscheidungen zwischen
mehreren Beamtinnen und Beamten auf der Grundlage aktueller dienstlicher
Beurteilungen und somit in der Regel ohne Anwendung eines vollständig
strukturierten Auswahlverfahrens (siehe auch § 33 Absatz 1 Satz 1 BLV).
Strukturierte Personalauswahlgespräche und andere eignungsdiagnostische
Instrumente können ergänzend im Falle eines Beurteilungsgleichstands oder wenn die
dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss über
zu erfüllende Anforderungen geben können, berücksichtigt werden. Dies kann
insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungspositionen
übertragen werden sollen (§ 33 Absatz 1 Satz 3 und 4 BLV). Ferner ist eine
Auswahlentscheidung aufgrund der dienstlichen Beurteilung oder der
Durchführung eines strukturierten Auswahlverfahrens nicht erforderlich, wenn eine
ranggleiche Umsetzung oder Abordnung innerhalb des Dienstherrn Bund
erfolgt.
Das Tarifrecht des Bundes enthält keine Regelungen zur Ausschreibungspflicht
und zur Anwendung von Auswahlverfahren. Allerdings gelten auch mit Blick
auf Tarifbeschäftigte des Bundes die Grundsätze des Artikel 33 Absatz 2 des
Grundgesetzes. Danach sind Ausschreibungen grundsätzlich dann geboten,
wenn es um Besetzungen mit Kandidatinnen bzw. Kandidaten von außerhalb
der Bundesverwaltung geht; gleiches gilt, wenn die Besetzung für die
Kandidatin oder den Kandidaten zu einer höherwertigen Tätigkeit führt. Die
Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht nach der BLV, welche die Grundsätze des
Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes konkretisieren, können sinngemäß
angewendet werden.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
11. Welche Beanstandungen oder Bedenken wurden in der 20. und 21.
Wahlperiode durch Personalräte, Gleichstellungsbeauftragte, Rechtsreferate,
das Bundesministerium des Innern oder externe Prüfungsinstanzen
hinsichtlich Besetzungen, Abordnungen oder Abordnungen mit
Übernahmeoptionen erhoben (bitte nach Ressorts und zusammengeführt nach Art
der Beanstandung darstellen)?
12. Welche Maßnahmen wurden in der 20. und 21. Wahlperiode jeweils in
Reaktion auf solche Bedenken ergriffen (bitte nach Ressorts und in
überblicksartiger Form darstellen)?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Nach Artikel 65 Satz 2 GG leitet jede Bundesministerin und jeder
Bundesminister seinen Geschäftsbereich und damit seine Personalverwaltung
selbständig und unter eigener Verantwortung. Das Bundesministerium des Innern hat
daher mit Ausnahme seines eigenen Zuständigkeitsbereichs keine Kenntnisse
zu anderen Ressorts im Sinne der Fragestellung. Externe (nichtstaatliche)
Prüfungsinstanzen gibt es nicht. Zu den Beanstandungen oder Bedenken von
Personalvertretungen, Gleichstellungsbeauftragten oder Rechtsreferaten, die
jeweils im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben erhoben wurden, und den ggf.
ergriffenen Maßnahmen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
13. Welche Unterschiede erkennt die Bundesregierung zwischen der 20. und
21. Wahlperiode hinsichtlich der
a) Nutzung von Abordnungen,
b) Austauschgeschwindigkeit von Führungspersonal,
c) Zahl politischer Beamter,
d) Intensität politisch motivierter Personalbewegungen,
e) Professionalität der Auswahlverfahren sowie
f) Transparenz der Besetzungsverfahren
(bitte nach Ressorts und in einer zusammengefassten Form darstellen)?
Die Personalbewegungen in der Bundesverwaltung bilden die innerhalb einer
großen Organisationsstruktur übliche Fluktuation ab. Grundlegende
Unterschiede im Sinne der Fragestellung sind nicht erkennbar. Im Übrigen wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Seite 1 von 2
Anlage 1 (zu Frage 2) zur Kleine Anfrage des Abgeordneten Tobias Matthias Peterka u. a. und
der Fraktion der AfD - BT-Drucksache 21/3167
Ressort
Anzahl der Ernennungen von PSts sowie von
politischen Beamtinnen und Beamten
BMF - 6 PSts
- 21 politische Beamtinnen/Beamten
nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
BMI - 5 PSts
- 22 politische Beamtinnen/Beamten
nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
- 2 politische Beamtinnen/Beamten nach
§ 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 14 BBG
AA - 6 PSts (Staatsministerinnen/
Staatsminister)
- 26 politische Beamtinnen/Beamten
nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
BMVg - 4 PSts
- 8 politische Beamtinnen/Beamten nach
§ 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
- 1 politische Beamtin/Beamter nach §
54 Abs. 1, S. 1 Nr. 10 BBG
- 1 politische Beamtin/Beamter nach §
54 Abs. 1, S. 1 Nr. 11 BBG
BMWK/BMWE - 6 PSts
- 28 politische Beamtinnen/Beamten
nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
BMBF/BMFTR - 6 PSts
- 19 politische Beamtinnen/Beamten
nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
BMJ/BMJV - 4 PSts
- 7 politische Beamtinnen/ Beamte nach
§ 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
Seite 2 von 2
- 1 politischer Beamter nach § 54 Abs. 1,
S. 1 Nr. 5 BBG
BMFSFJ/BMBFSFJ - 4 PSts
- 12 politische Beamtinnen/Beamte nach
§ 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
BMAS - 2 PSts
- 3 politische Beamtinnen/Beamte nach
§ 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
BMDS - 2 PSts
BMDV/BMV - 7 PSts
- 15 politische Beamtinnen/Beamten
nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
BMUV/BMUKN - 5 PSts
- 14 politische Beamtinnen/Beamten
nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
BMG - 4 PSts
- 11 politische Beamtinnen/Beamten
nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
BMEL/BMLEH - 5 PSts
- 12 politische Beamtinnen/Beamten
nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
BMZ - 1 PSts
- 3 politische Beamtinnen/Beamten nach
§ 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
BMWSB - 4 PSts
- 5 politische Beamtinnen/Beamten nach
§ 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
Seite 1 von 2
Anlage 2 (zu Frage 2) Kleine Anfrage des Abgeordneten Tobias Matthias Peterka u. a. und der
Fraktion der AfD - BT-Drucksache 21/3167
Ressort
Anzahl der ausgeschiedenen PSts und der
Versetzungen von politischen Beamtinnen
und Beamten in den einstweiligen Ruhestand
BMF - 5 PSts
- 12 politische Beamtinnen/Beamten
nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
- 1 politische Beamtin/politischer
Beamter nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 12
BBG
BMI - 6 PSts
- 18 politische Beamtinnen/Beamten
nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
AA - 6 PSts (Staatsministerinnen/
Staatsminister)
BMVg - 3 PSts
- 5 politische Beamtinnen/Beamten nach
§ 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
- 1 politische Beamtin/Beamter nach §
54 Abs. 1, S. 1 Nr. 9 BBG
- 1 politische Beamtin/Beamter nach §
54 Abs. 1, S. 1 Nr. 11 BBG
BMWK/BMWE - 7 PSts
- 20 politische Beamtinnen/Beamten
nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
BMBF/BMFTR - 4 PSts
- 13 politische Beamtinnen/Beamten
nach § 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
BMJ/BMJV - 4 PSts
Seite 2 von 2
- 5 politische Beamtinnen/Beamten nach
§ 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG1
BMFSFJ/BMBFSFJ - 2 PSts
- 8 politische Beamtinnen/Beamten nach
§ 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
BMAS - 2 politische Beamtinnen/Beamte nach
§ 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
BMDS - 0
BMDV/BMV - 6 PSts
- 7 politische Beamtinnen/Beamten nach
§ 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
BMUV/BMUKN - 5 PSts
- 7 politische Beamtinnen/Beamten nach
§ 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
BMG - 4 PSts
- 8 politische Beamtinnen/Beamten nach
§ 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
BMEL/BMLEH - 5 PSts
- 8 politische Beamtinnen/Beamten nach
§ 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
BMZ - 3 PSts
- 5 politische Beamtinnen/Beamten nach
§ 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
BMWSB - 2 PSts
- 0 politische Beamtinnen/Beamten nach
§ 54 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BBG
1 Darüber hinaus wurden zwei politische Beamtinnen sowie eine vergleichbare Tarifbeschäftige mit
außertariflicher Vergütung in andere oberste Bundesbehörden versetzt. Ein politischer Beamter aus dem
Geschäftsbereich des BMJV wurde zum Richter am Bundesverfassungsgericht ernannt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- answered_by → Bundesministerium des Innern
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Mögliche politisch motivierte personelle Veränderungen, Stellenbesetzungen und Abordnungen in Bundesministerien und Bundesbehörden in der 20 (Antwort)