Rückflüsse der Entwicklungskosten aus den Exporterlösen von ursprünglich für die Bundeswehr national oder gemeinsam mit Partnerstaaten beschafften, an Drittstaaten verkauften Waffensystemen und Großgeräten
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Rückflüsse der Entwicklungskosten aus den Exporterlösen von ursprünglich für die Bundeswehr national oder gemeinsam mit Partnerstaaten beschafften, an Drittstaaten verkauften Waffensystemen und Großgeräten
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3165
21. Wahlperiode 08.12.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Kurt Kleinschmidt, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes, Gerold
Otten, Heinrich Koch, Sven Wendorf, Rüdiger Lucassen, Jan Ralf Nolte, Mirco
Hanker und der Fraktion der AfD
Rückflüsse der Entwicklungskosten aus den Exporterlösen von ursprünglich für
die Bundeswehr national oder gemeinsam mit Partnerstaaten beschafften, an
Drittstaaten verkauften Waffensystemen und Großgeräten
Entwicklungen sind für die Innovationskraft wehrtechnischer Industrien von
signifikanter Bedeutung. Vor diesem Hintergrund ist es für die Fragesteller
nachvollziehbar, dass in zahlreichen Staaten mit eigener wehrtechnischer
Industrie die der Beschaffung kostenintensiven Wehrmaterials vorausgehenden
Entwicklungsaktivitäten aus den jeweiligen Staatshaushalten unterstützt
werden. Denn ohne Aufwendungen für Entwicklung würden mittelfristig keine
innovativen und neuen Produkte entstehen. Dies hätte nicht nur für die
Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden nationalen Unternehmen negative
Auswirkungen, sondern auch für die jeweilige nationale Souveränität
(Schlüsseltechnologien) und den Beitrag an multinationalen Kooperationen.
In einigen Staaten bestanden bzw. bestehen Regelungen und Forderungen, dass
dann, wenn die für die eigenen Streitkräfte national oder mit einem oder
mehreren Partnerländern gemeinsam entwickelten und beschafften Waffensysteme
und Großgeräte zu einem späteren Zeitpunkt auch im Ausland vermarktet und
dort an Dritte verkauft werden, der staatliche Anteil an den Entwicklungskosten
grundsätzlich durch die rüstungsexportierenden Unternehmen auf den
Kaufpreis aufzuschlagen und nach Zahlung des Kunden in den Staatshaushalt
abzuführen ist.
So verlangt in den USA beispielsweise der „Arms Export Control Act“ (AE-
CA) aus dem Jahr 1976, dass für die über das Programm „Foreign Military
Sales“ (FMS) an andere Staaten verkauften Rüstungsgüter die einmaligen
Entwicklungs- und Produktionskosten, die sogenannten non-recurring costs,
grundsätzlich zurückgefordert werden müssen (vgl. u. a. die U.S. Department
of Defense Directive, Number 2140.02). Allerdings erlaubt das Gesetz unter
bestimmten Umständen bei diesen „government-to-government“-Geschäften
(G2G) auch, auf einen Aufschlag dieser Kosten zu verzichten, wenn hierdurch
die Wettbewerbsfähigkeit der eigenen Rüstungsindustrie sichergestellt oder
wenn mit dem Export heimischer Rüstungsgüter die Interoperabilität mit den
Streitkräften anderer Länder gefördert werden kann. Ähnlich verhielt es sich in
den USA lange Zeit mit den ohne direkte Einbindung der US-Regierung
vereinbarten „Direct Commercial Sales“. Die entsprechenden Verträge zwischen
dem amerikanischen Rüstungsunternehmen und der Regierung des
Käuferlandes, die sogenannten Direct Commercial Contracts (DCC), mussten
ursprünglich Vertragsklauseln enthalten, nach denen das exportierende amerikanische
Rüstungsunternehmen die „nonrecurring costs“ auf die Exportpreise
aufzuschlagen und u. a. den aus dem US-Haushalt finanzierten
Entwicklungskostenanteil an die US-Administration zurückzuzahlen hatte. Diese Verpflichtung, bei
Direktverkäufen einmalige Kosten wie Entwicklungskosten auf den
Verkaufspreis aufzuschlagen, hob das Pentagon jedoch bereits im Jahr 1992 wieder auf,
um die Wettbewerbsfähigkeit US-amerikanischer Unternehmen auf dem
Weltmarkt zu stärken (vgl. u. a.: Military Exports: Recovery of Nonrecurring
Research and Development Costs sowie A Comparison of Foreign Military Sales
and Direct Commercial Sales).
In Großbritannien kann das Verteidigungsministerium (MoD) mit dem
sogenannten Commercial Exploitation Levy (Abgabe zur kommerziellen
Verwertung) Gebühren, sogenannte Royalties, erheben, um den Vorteilen Rechnung zu
tragen, die den britischen Rüstungsunternehmen durch ihre Exporte aus
staatlich finanzierter Entwicklung entstanden sind, beispielsweise durch den
Verkauf von Designs, Spezialwerkzeugen oder Lizenzen für den Bau von
Rüstungsprodukten ins Ausland. Der Commercial Exploitation Levy wird dabei
entweder als gewisser Prozentsatz des kommerziellen Verkaufspreises oder als
Gewinnbeteiligung festgelegt und wird für jeden Vertrag individuell
ausgehandelt.
Wie im Vereinigten Königreich ein solcher Vertrag ausgestaltet sein kann, zeigt
beispielsweise das Dokument „Commercial Exploitation of Defence Equipment
Developed at Government Expense“ (CEL _Agreement No. CEA/0775/ 22/23)
aus dem Jahr 2022, in dem für das Rüstungsvorhaben „Delivery Team Details:
Specialist Explosive Ordnance and Disposal (EOD) Exploitation
Countermeasures (SEEC)“ die bei einem Verkauf an Dritte zu leistenden Abgaben
festgelegt sind. In seinen Antworten zu zwei schriftlichen parlamentarischen
Anfragen (UIN 35405, UIN 3281) bezifferte das britische MoD 2016 bzw. 2020
den Umfang des in den Finanzjahren von 2012 bis 2019 an die Staatskasse
zurückgeflossenen Commercial Exploitation Levy auf 8,7 Mio. Britische Pfund
(GBP; Finanzjahr 2012/2013), 8,3 Mio. GBP (2013/2014), 12,5 Mio. GBP
(2014/2015), 20,1 Mio. GBP (2015/2016), 10,8 Mio. GBP (2016/2017),
6,6 Mio. GBP (2017/2018) bzw. 52,7 Mio. GBP (2018/2019).
Keine Regelungen zum Rückfluss von Entwicklungskosten bestehen nach
Kenntnis der Fragesteller hingegen in Frankreich, das trotz Konsolidierung und
Europäisierung von Teilen der eigenen verteidigungsindustriellen Basis und
trotz Ansätzen zur Privatisierung von Rüstungsunternehmen (KNDS, Naval
Group) immer noch große Anteile an deren Kapital hält. Durch den hohen Grad
der Staatlichkeit der verteidigungsindustriellen Basis kommen hier die Erlöse
aus dem Export von Waffensystemen ohnehin in großem Umfang der
französischen Staatskasse zugute, aus der zuvor ein großer Teil der Entwicklungskosten
finanziert wurde.
Wie in Frankreich wird auch in Deutschland ein nicht unbeträchtlicher Anteil
der Entwicklungskosten der von der heimischen wehrtechnischen Industrie für
die eigenen Streitkräfte entwickelten und produzierten Waffensysteme und
Großgeräte aus dem Bundeshaushalt finanziert. Für den Fall, dass baugleiche
oder ggf. auch abgewandelte Waffensysteme und Großgeräte zu einem späteren
Zeitpunkt nach entsprechender Exportfreigabe ins Ausland verkauft werden,
bestehen hier insbesondere mit den „Allgemeinen Bedingungen für
Entwicklungsverträge mit Industriefirmen“ (ABEI) vom 27. Juni 2005 Regelungen zum
Rückfluss von Entwicklungskosten in den Bundeshaushalt, die in der
Vergangenheit laut Bundesregierung auch Anwendung gefunden haben (vgl. hierzu
u. a.: Antwort der Bundesregierung zu Frage V.2 auf
Bundestagsdrucksache 11/5399; Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 11/6537; Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 56 auf
Bundestagsdrucksache 16/12356).
Gemäß § 9 ABEI ist das beteiligte deutsche Rüstungsunternehmen
grundsätzlich verpflichtet, die vom Auftraggeber getragenen Entwicklungskosten
zuzüglich eines einmaligen Aufgeldes von 6,5 Prozent an den Auftraggeber
zurückzuzahlen, wenn und soweit
„Absatz 1 a) der Auftragnehmer den entwickelten Gegenstand, auch in
abgewandelter Ausführung, oder Teile desselben an Dritte liefert, die ihrerseits nicht
an den Auftraggeber liefern, oder
Absatz 1 b) der Auftragnehmer Dritten Rechte zum Nachbau des entwickelten
Gegenstandes oder zur Anwendung des entwickelten Verfahrens (auch in
abgewandelter Ausführung) für Lieferungen einräumt, die nicht für den
Auftraggeber bestimmt sind.
Gemäß § 9 ABEI erfolgt die Rückzahlung in der Weise, dass der
Auftragnehmer,
Absatz 2 a) in den vorstehend zu Absatz 1 a) genannten Fällen 5 Prozent des
Stückveräußerungspreises des Gegenstandes oder Teiles
Absatz 2 b) in den vorstehend zu 1 b) genannten Fällen 50 Prozent der Netto-
Lizenzgebühren an den Auftraggeber abführt, bis der nach Absatz 1 zu
zahlende Betrag erreicht ist.“
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hoch waren bei den seit 2015 für die Bundeswehr national oder unter
Mitwirkung deutscher Rüstungsunternehmen gemeinsam mit
Partnernationen beschafften Waffensystemen und Großgeräten die jeweiligen vom Bund
getragenen Entwicklungskosten (bitte die vom Bund getragenen
Entwicklungskosten für alle in den Berichten des Bundesministeriums der
Verteidigung zu Rüstungsangelegenheiten betrachteten Großprojekte, angefangen
mit dem 2. Rüstungsbericht vom Oktober 2015, beziffern)?
2. Welches der in den Rüstungsberichten seit Oktober 2015 betrachteten, für
die Bundeswehr national entwickelten und beschafften Waffensysteme und
Großgeräte (unter Berücksichtigung der Zuständigkeit der Bundesregierung
nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz [KrWaffKontrG]) und in welcher
Anzahl wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von der deutschen
wehrtechnischen Industrie baugleich oder in abgewandelter Form an Drittländer
verkauft?
3. Bei welchen dieser Waffensysteme und Großgeräte (vgl. Frage 2) wurde in
den Entwicklungs- bzw. Beschaffungsverträgen für den Fall eines Verkaufs
an Drittstaaten die Rückzahlung von Entwicklungskosten vereinbart, und
wie lautete die jeweilige Rückzahlungsvereinbarung (sollte in dem
jeweiligen Entwicklungs- bzw. Beschaffungsvertrag die
Rückzahlungsvereinbarung nicht mit § 9 ABEI übereinstimmen, beispielsweise bezüglich der Frist
der Rückzahlungsverpflichtung, die gemäß ABEI grundsätzlich nach fünf
Jahren verfällt, wird um Darstellung des genauen Wortlautes der
Rückzahlungsvereinbarung gebeten)?
a) Bei welchem der in den Rüstungsberichten seit Oktober 2015
betrachteten, national beschafften Großprojekte ist es nach einem Verkauf an
Drittstaaten tatsächlich zu einem Rückfluss von Entwicklungskosten
gekommen, und wie hoch war dieser Rückfluss jeweils?
b) Gab es Abweichungen von der Rückzahlungsvereinbarung, und wenn
ja, warum?
c) Wie bzw. wo wurde der jeweilige Rückfluss verbucht (z. B. Einzelplan,
Jahr, Kapitel, Titel)?
4. Welches der gemeinsam mit Partnernationen beschafften Waffensysteme
und Großgeräte (Großprojekte gemäß Antwort zu Frage 1) wurde von der
wehrtechnischen Industrie eines der beteiligten Staaten bzw. von den für
diese Beschaffung gegründeten multinationalen Konsortien baugleich oder
in abgewandelter Form an Drittländer verkauft?
a) Welcher der beteiligten Staaten hat bei diesen gemeinsamen
Beschaffungen welchen Anteil der Entwicklungskosten und in welcher Höhe
getragen?
b) Wurden hier bei den Entscheidungen zu einer gemeinsamen
Beschaffung von Waffensystemen und Großgeräten vertragliche Regelungen
dazu getroffen, ob, an wen und in welchem Umfang im Falle eines
Verkaufs baugleicher oder abgewandelter Waffensysteme und Großgeräte
an Drittstaaten aus den Exporterlösen die von den Herstellerstaaten
getragenen Entwicklungskosten zurückzuzahlen sind, wenn das
Rüstungsprodukt gemeinsam vermarktet wird oder wenn das Rüstungsprodukt
nur von einem der beteiligten Staaten vermarktet wird (beispielsweise
Abgabe bzw. Verkauf von Eurofightern durch Großbritannien an Saudi-
Arabien; bitte ggf. getrennt aufführen, ob, an wen und in welchem
Umfang)?
c) Wie sahen hier diese vertraglichen Regelungen jeweils aus?
d) Bei welchen dieser multinational entwickelten und dann exportierten
Waffensysteme und Großgeräte ist es tatsächlich zu einem Rückfluss
von Entwicklungskosten an Deutschland gekommen, und wie bzw. wo
wurde dieser Rückfluss jeweils verbucht (z. B. Einzelplan, Jahr,
Kapitel, Titel)?
5. Bestehen seitens der Bundesregierung Absichten, neue rechtliche
Regelungen zum Rückfluss von Entwicklungskosten zu schaffen bzw.
bestehende Regelungen zu ändern, beispielsweise auf Grundlage der in der 2016
abgeschlossenen Dissertationsschrift „Forschungs- und Entwicklungsverträge
zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und Industriefirmen im
wehrtechnischen Bereich“ (ISBN 978-3-631-67740-7) enthaltenen Vorschläge zur
Änderung der ABEI?
Berlin, den 25. November 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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