Kommunale Finanzlage vor dem Hintergrund steigender Ausgaben und Fragen zu den Haushaltsprioritäten der neuen Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/1479)
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Kommunale Finanzlage vor dem Hintergrund steigender Ausgaben und Fragen zu den Haushaltsprioritäten der neuen Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/1479)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1728
21. Wahlperiode 19.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Diana Zimmer, Kay Gottschalk, Jan
Wenzel Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1479 –
Kommunale Finanzlage vor dem Hintergrund steigender Ausgaben und Fragen
zu den Haushaltsprioritäten der neuen Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die kommunale Finanzlage hat sich in den Jahren 2024 und insbesondere
2025 signifikant verschlechtert. Laut dem aktuellen Finanzreport der
Bertelsmann Stiftung verzeichneten die Städte und Gemeinden im Jahr 2024 ein
Rekorddefizit von 24,8 Mrd. Euro (www.bertelsmann-stiftung.de/de/publikatione
n/publikation/did/kommunaler-finanzreport-2025, www.pz-news.de/politik_ar
tikel,-Kommunen-finanziell-komplett-am-Anschlag-Duestere-Aussichten-auc
h-in-Pforzheim-und-im-Enzkreis-_arid,2248443.html).
Besonders betroffen sind Kommunen in Baden-Württemberg. Es wird davon
ausgegangen , dass 31 von 35 Landkreisen im Jahr 2025 ein Defizit
erwirtschaften (www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.baden-wuerttemberg-31-von-
35-landkreisen-schreiben-rote-zahlen.2bd07593-ebc8-493e-a0ab-617d0b0934
b3.html). Im Jahr 2024 haben die Kommunen in Baden-Württemberg ein
historisches Defizit in Höhe von 3,1 Mrd. Euro erwirtschaftet. Allein im ersten
Quartal 2025 beträgt das Defizit 2,4 Mrd. Euro, sodass – extrapoliert man die
Zahl – im Jahr den Kommunen ein Defizit von bis zu 10 Mrd. Euro entstehen
könnte (www.gemeindetag-bw.de/system/files/downloads_buch/2025_07_30_
Zumeldung-Bertelsmann-Finanzreport.pdf).
Im Enzkreis rechnet nach einem Medienbericht nur noch eine von 28
Gemeinden mit einem positiven Abschluss für 2025. Auch die Stadt Pforzheim
erwartet ein Haushaltsminus von 9,1 Mio. Euro, nach einem Überschuss von
32,7 Mio. Euro im Vorjahr (www.pz-news.de/politik_artikel,-Kommunen-fina
nziell-komplett-am-Anschlag-Duestere-Aussichten-auch-in-Pforzheim-und-i
m-Enzkreis-_arid,2248443.html).
Besonders betroffen sind auch Baden-Baden, welches kurz vor der
Zahlungsunfähigkeit steht (https://bnn.de/mittelbaden/baden-baden/desastroese-finanzla
ge-ist-baden-baden-bald-zahlungsunfaehig), Tübingen (www.swr.de/swraktue
ll/baden-wuerttemberg/tuebingen/regierungspraesidium-genehmigt-nicht-haus
haltsentwurf-stadt-tuebingen-100.html) und Stuttgart mit einem
Gewerbesteuerrückgang um 47 Prozent (www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.gewerbesteuer-k
rise-in-der-autoindustrie-wirkt-sich-auf-stuttgart-aus.66dd8d1c-2911-420f-82b
1-1b1271546dd0.html).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 18. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Zudem bestehen nach Ansicht der Fragesteller erhebliche Unsicherheiten über
die künftige Ausgestaltung der Haushalts- und Finanzpolitik des Bundes. Für
das Haushaltsjahr 2025 liegt bisher nur ein Entwurf vor. Die Verhandlungen
sollen im September beginnen. Kritiker – etwa aus dem Deutschen Städtetag
und der kommunalen Praxis – sehen die Gefahr zusätzlicher Belastungen für
die Kommunen ohne ausreichende Gegenfinanzierung (www.staedtetag.de/pre
sse/pressemeldungen/2024/kommunen-droht-rekorddefizit-bund-und-
laendermuessen-in-der-oeffentlichen-finanzpolitik-umsteuern).
Vor diesem Hintergrund bitten die Fragesteller um Auskunft über die
Einschätzung der Bundesregierung zur kommunalen Finanzlage, zu ihrer
Mitverantwortung für strukturelle Belastungen und zu möglichen Gegenmaßnahmen.
1. Wie schätzt die Bundesregierung die aktuelle Haushaltslage der
Kommunen ein, insbesondere mit Blick auf die Defizite in Baden-Württemberg
und die hohen Ausgabensteigerungen bei Sozialleistungen und Personal?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/970 wird
verwiesen.
Die Bundesregierung kommentiert Entwicklungen in einzelnen Ländern vor
dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit der Länder für die
finanzielle Ausstattung ihrer Kommunen grundsätzlich nicht.
2. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung in Baden-Württemberg bei den
kommunalen Finanzen eine Sonderentwicklung, welche signifikant vom
ohnehin schlechten Bundestrend abweicht (bitte die Entwicklung der
Defizite der Kommunen getrennt nach Bundesländern von 2020 bis 2024
zuzüglich des ersten Quartals 2025 beziffern)?
Die Bundesregierung kommentiert Entwicklungen in einzelnen Ländern vor
dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit der Länder für die
finanzielle Ausstattung ihrer Kommunen grundsätzlich nicht. Die Zahlen zur
Entwicklung der Defizite der Kommunen, auch getrennt nach Ländern, können
den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes („Vierteljährliche
Kassenergebnisse der Kern- und Extrahaushalte des Öffentlichen
Gesamthaushalts“) entnommen werden.
3. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung für die kommunale
Handlungsfähigkeit im Jahr 2025, insbesondere bei Investitionen in
Schulen, Straßen, öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und
Digitalisierung?
Der Begriff „kommunale Handlungsfähigkeit“ ist nicht klar definiert und wird
in der wissenschaftlichen sowie politischen Diskussion unterschiedlich
verwendet. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die kommunale Ebene im Jahr
2025 aufgrund angespannter Haushaltslagen und eines steigenden
Investitionsbedarfs vor großen Herausforderungen stehen wird.
4. Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um die besonders betroffenen
Gemeinden in Baden-Württemberg zu unterstützen, insbesondere da
nach Ansicht der Fragestellenden die Bundespolitik durch Markteingriffe
im Energie- und Pkw-Sektor im Wesentlichen Verursacher der schlechten
finanziellen Lage ist, und wenn ja, welche?
Nach der verfassungsrechtlichen Ordnung sind die Gemeinden Bestandteil der
jeweiligen Länder. Aus diesem Grund sind die verfassungsrechtlichen
Möglichkeiten des Bundes zur finanziellen Unterstützung begrenzt. Insbesondere hat
der Bund grundsätzlich keine verfassungsrechtliche Kompetenz zur gezielten
Unterstützung der Kommunen einzelner Länder.
5. Welche Bundesgesetze der letzten zehn Jahre haben nach Kenntnis der
Bundesregierung bei Kommunen besonders hohe strukturelle
Mehrausgaben verursacht, z. B. Bundesteilhabegesetz, Saubere-Fahrzeuge-
Beschaffungsgesetz (bitte die Höhe der strukturellen Mehrausgaben für die
Gemeinden in Baden-Württemberg und in welcher Höhe diesen
Gemeinden hierfür ein Ausgleich entsprechend dem Konnexitätsprinzip
geschaffen wurde, beziffern)?
Die Kostenvorblätter zu Gesetzentwürfen sind den jeweiligen
Bundestagsdrucksachen zu entnehmen. Neben dem Gesetzentwurf enthalten diese
regelmäßig auch die amtliche Begründung und die zugehörigen Kostenschätzungen.
In diesen Kostenschätzungen werden unter anderem die finanziellen
Auswirkungen auf die Kommunen ausgewiesen. Die Drucksachen sind öffentlich
zugänglich und über die Website des Deutschen Bundestages in der Rubrik
„Dokumente, Drucksachen“ abrufbar.
6. Trifft die Bundesregierung Vorkehrungen, um neue Gesetzesinitiativen
nicht zulasten kommunaler Haushalte umzusetzen
(„Konnexitätsprinzip“), und wenn ja, welche?
Für die Finanzierung von Aufgaben gilt zwischen Bund und Ländern die
Ausführungskonnexität nach Artikel 104a Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Das
bedeutet, dass jede Ebene die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben selbst
finanzieren muss. Das Prinzip der Ausführungskonnexität gilt auch dann, wenn
bundesgesetzliche Regelungen Aufgaben der Länder berühren, die von diesen an
ihre Kommunen delegiert worden sind. Hiervon zu unterscheiden ist das
Prinzip der Veranlassungskonnexität („Wer bestellt, bezahlt“), das in den
Landesverfassungen für das Verhältnis zwischen Ländern und ihren Kommunen
verankert ist.
Durch Bundesgesetz dürfen überdies keine Aufgaben auf die Kommunen
übertragen werden (Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 und Artikel 85 Absatz 1 Satz 2 GG).
Nur die Länder können ihren Kommunen Aufgaben übertragen. Dies gilt
unabhängig davon, ob es sich um die Erledigung staatlicher Aufgaben nach
Bundesoder Landesrecht handelt. Etwaige Mehrbelastungen, die durch diese
Übertragung ihren Kommunen entstehen, haben die jeweiligen Länder auszugleichen.
Über die grundgesetzliche Finanzverantwortung der Länder hinaus setzt sich
die Bundesregierung für eine faire Aufgaben- und Finanzierungsverteilung
zwischen Bund, Ländern und Kommunen ein. Durch den im Koalitionsvertrag
vereinbarten Zukunftspakt von Bund, Ländern und Kommunen soll auch die
finanzielle Handlungsfähigkeit der Kommunen gestärkt werden. In diesem
Zusammenhang wurde auch eine Orientierung am Prinzip der
Veranlassungskonnexität vereinbart. Zur Umsetzung wurde gemäß MPK-Beschluss vom 18. Juni
2025 die Einrichtung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe
Veranlassungskonnexität beschlossen, die bis Ende des Jahres eine Verständigung zu diesem Thema
erreichen soll. Die Ergebnisse werden im Rahmen des Zukunftspakts
berücksichtigt.
7. Wie ist aus Sicht der Bundesregierung gewährleistet, dass Länder und
Kommunen die neu ermöglichten Schulden im Rahmen der 0,35-
Prozent-Regel dauerhaft zurückführen können, ohne durch Tilgung und
Zinsen in ihrer künftigen Finanzplanung unverhältnismäßig eingeschränkt
zu werden?
Die Länder können ihren Anteil von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes
(BIP) für die Ländergesamtheit für eine strukturelle Kreditaufnahme in
Anspruch nehmen. Die Sicherstellung der Tragfähigkeit der Verschuldung ist
Bestandteil der Haushaltsautonomie der Länder und liegt daher in ihrer
Verantwortung. Darüber hinaus überwacht der Stabilitätsrat die Haushalte von Bund
und Ländern und stellt mithilfe eines Kennziffernsystems fest, ob eine
Haushaltsnotlage droht. In diesem Fall wird mit dem betreffenden Land ein
Sanierungsprogramm vereinbart.
Für die Kommunen gilt die Schuldenregel des Artikels 109 Absatz 3 GG nicht.
8. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der geltenden
Schuldenbremse auf die Fähigkeit von Ländern und Kommunen,
dauerhaft notwendige Investitionen in Infrastruktur, Bildung und
Digitalisierung zu finanzieren?
Mit der Änderung von Artikel 109 GG wurde die Schuldenbremse angepasst,
um Ländern und Kommunen die Finanzierung von Investitionen in
Infrastruktur, Bildung und Digitalisierung zu ermöglichen. Den Ländern wird eine
strukturelle Neuverschuldung in Höhe von 0,35 Prozent des BIP ermöglicht. Dies
entspricht den Möglichkeiten zur strukturellen Neuverschuldung für den Bund.
Die grundgesetzliche Vorschrift wird im Strukturkomponente-für-Länder-
Gesetz (StruKomLäG) einfachgesetzlich umgesetzt.
Über die Anpassung der Schuldenbremse hinaus erhalten die Länder und
Kommunen für ihre Investitionstätigkeit in die öffentliche Infrastruktur gemäß
Artikel 143h Absatz 2 GG 100 Mrd. Euro aus dem Sondervermögen „Infrastruktur
und Klimaneutralität“. Diese Unterstützung wird außerdem im Länder-und-
Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) geregelt. Sowohl das
LuKIFG als auch das StruKomLäG befinden sich derzeit im parlamentarischen
Verfahren. Durch die Gesetzesentwürfe werden die Länder und Kommunen in
die Lage versetzt, ihre öffentlichen Investitionen zu stärken. Die Unterstützung
des Bundes ergänzt die weiterhin notwendigen Anstrengungen der Länder und
Kommunen zur dauerhaften Sicherstellung ihrer Investitionen in die öffentliche
Infrastruktur und ersetzt diese nicht.
9. Welche Auswirkungen sieht die Bundesregierung durch die Reform der
Grundsteuer auf die kommunalen Einnahmen – differenziert nach
Ländern, insbesondere für Baden-Württemberg?
Bei der Reform der Grundsteuer wurde seitens des Gesetzgebers stets eine
aufkommensneutrale Reform angestrebt. Belastbare Zahlen zum tatsächlichen
Grundsteuer-Aufkommen im Kalenderjahr 2025 liegen derzeit noch nicht vor,
sodass ein Vergleich zum Vorjahr nicht vorgenommen werden kann. Der
Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Gesetz zur Regelung
einer Landesgrundsteuer vom 4. November 2020 (LGrStG, GBl. des Landes
Baden-Württemberg, S. 974) von der in Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7
GG vorgesehenen Möglichkeit der Länder, vom Bundesgesetz abweichende
Regelungen über die Grundsteuer zu treffen, vollumfänglich Gebrauch
gemacht. Landesgesetzliche Regelungen zur Grundsteuer einschließlich ihrer
Auswirkungen auf das Grundsteueraufkommen kommentiert die
Bundesregierung grundsätzlich nicht.
10. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle
kommunale Investitionsrückstand bundesweit und in Baden-Württemberg?
Der Begriff „kommunaler Investitionsrückstand“ ist nicht klar definiert und
wird in der wissenschaftlichen sowie politischen Diskussion unterschiedlich
verwendet. Eine belastbare Bezifferung seiner Höhe ist daher weder
bundesweit noch für das Land Baden-Württemberg möglich.
11. Wie hoch ist die Abrufquote von Bundeshilfen zur Förderung
kommunaler Investitionen in Baden-Württemberg?
Eine (umfassende) Abrufquote sämtlicher Bundeshilfen zur Förderung
kommunaler Investitionen in Baden-Württemberg wird von der Bundesregierung nicht
ermittelt. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung und verbleibenden
Laufzeit der Programme wäre sie auch nicht sinnvoll interpretierbar.
Für die beiden in der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen
fallenden Programme des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG)
betrug die Abrufquote der baden-württembergischen Kommunen beim Ende 2024
abgeschlossenen Infrastrukturprogramm (Kapitel 1 des KInvFG) 100 Prozent;
beim Schulsanierungsprogramm (Kapitel 2 des KInvFG) lag sie zum Stand
vom 10. September 2025 bei 89,7 Prozent. Mittel aus dem
Schulsanierungsprogramm können noch bis Ende 2026 (für ÖPP-Maßnahmen bis Ende 2027)
abgerufen werden.
12. In welchem Umfang ist nach Kenntnis der Bundesregierung bei
Kommunen seit 2015 zusätzlicher Verwaltungsaufwand infolge
bundesgesetzlicher Regelungen entstanden?
13. Welche Ergebnisse haben nach Kenntnis der Bundesregierung bisherige
Entlastungsinitiativen wie das Bürokratieentlastungsgesetz IV oder das
geplante Bundesprogramm „Einfach machen“ im Hinblick auf die
Entlastung kommunaler Verwaltungen erbracht?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Gemäß dem vom Statistischen Bundesamt im Auftrag der Bundesregierung und
des Nationalen Normenkontrollrats herausgegebenen Leitfaden zur Ermittlung
und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung wird die Be- oder Entlastung der Verwaltung für Bund und Länder
(inklusive Kommunen) getrennt dargestellt. Eine Ermittlung und Darstellung
der Be- oder Entlastung für die kommunale Verwaltung (ohne die übrige
Landesverwaltung) erfolgt grundsätzlich nicht. Der Bundesregierung liegen
grundsätzlich daher keine Kennzahlen zur Entlastung kommunaler Verwaltungen im
Sinne der Fragestellung vor. Etwaige Kennzahlen zur Be- und Entlastung der
Länder (einschließlich Kommunen) durch bundesgesetzliche Regelungen sind
den entsprechenden Bundestagsdrucksachen zu entnehmen.
14. Welche Prioritäten setzt die Bundesregierung im Entwurf des
Bundeshaushalts 2025 im Hinblick auf Kommunalfinanzen, und welche Mittel
sind konkret für die Entlastung oder Förderung von Städten und
Gemeinden vorgesehen?
15. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass künftige
Haushaltsentscheidungen kommunale Spielräume nicht weiter einschränken?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Grundsätzlich sind die Kommunen staatsorganisationsrechtlich den Ländern
zugeordnet. Damit stehen die Länder in der Pflicht, für eine aufgabengerechte
Finanzausstattung ihrer Kommunen zu sorgen. Dennoch unterstützt der Bund
die kommunale Aufgabenerfüllung in erheblichem finanziellem Umfang.
Im Haushalt 2025 setzt der Bund seine umfangreichen
Unterstützungsleistungen für die Kommunen der letzten Jahre fort. Als neue Priorität werden die in
dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des
Wirtschaftsstandorts Deutschland ausgewiesenen kommunalen
Steuermindereinnahmen vollständig kompensiert. Hierfür ist im Bundeshaushalt 2025
Vorsorge getroffen. Zudem sind im noch zu errichtenden Sondervermögen
„Infrastruktur und Klimaneutralität“ bereits für das Jahr 2025 Mittel für Investitionen
auch in kommunale Infrastruktur vorgesehen. Die entsprechenden Mittel
können dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens entnommen werden. Darüber
hinaus unterstützt der Bund im Jahr 2025 die Kommunen mit einer Reihe von
Förderprogrammen sowohl im Bundeshaushalt selbst als auch aus den
unterschiedlichen Sondervermögen.
Zu künftigen Haushaltsentscheidungen der Bundesregierung und damit auch zu
möglichen Unterstützungsleistungen an Kommunen kann keine Aussage
getroffen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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