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Kommunale Finanzlage vor dem Hintergrund steigender Ausgaben und Fragen zu den Haushaltsprioritäten der neuen Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/1479)

dip / drucksache 19.09.2025 · WP 21 · 21/1728 · Antwort · Original ↗

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Kommunale Finanzlage vor dem Hintergrund steigender Ausgaben und Fragen zu den Haushaltsprioritäten der neuen Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/1479) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1728 21. Wahlperiode 19.09.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Diana Zimmer, Kay Gottschalk, Jan Wenzel Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1479 – Kommunale Finanzlage vor dem Hintergrund steigender Ausgaben und Fragen zu den Haushaltsprioritäten der neuen Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die kommunale Finanzlage hat sich in den Jahren 2024 und insbesondere 2025 signifikant verschlechtert. Laut dem aktuellen Finanzreport der Bertelsmann Stiftung verzeichneten die Städte und Gemeinden im Jahr 2024 ein Rekorddefizit von 24,8 Mrd. Euro (www.bertelsmann-stiftung.de/de/publikatione n/publikation/did/kommunaler-finanzreport-2025, www.pz-news.de/politik_ar tikel,-Kommunen-finanziell-komplett-am-Anschlag-Duestere-Aussichten-auc h-in-Pforzheim-und-im-Enzkreis-_arid,2248443.html). Besonders betroffen sind Kommunen in Baden-Württemberg. Es wird davon ausgegangen , dass 31 von 35 Landkreisen im Jahr 2025 ein Defizit erwirtschaften (www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.baden-wuerttemberg-31-von- 35-landkreisen-schreiben-rote-zahlen.2bd07593-ebc8-493e-a0ab-617d0b0934 b3.html). Im Jahr 2024 haben die Kommunen in Baden-Württemberg ein historisches Defizit in Höhe von 3,1 Mrd. Euro erwirtschaftet. Allein im ersten Quartal 2025 beträgt das Defizit 2,4 Mrd. Euro, sodass – extrapoliert man die Zahl – im Jahr den Kommunen ein Defizit von bis zu 10 Mrd. Euro entstehen könnte (www.gemeindetag-bw.de/system/files/downloads_buch/2025_07_30_ Zumeldung-Bertelsmann-Finanzreport.pdf). Im Enzkreis rechnet nach einem Medienbericht nur noch eine von 28 Gemeinden mit einem positiven Abschluss für 2025. Auch die Stadt Pforzheim erwartet ein Haushaltsminus von 9,1 Mio. Euro, nach einem Überschuss von 32,7 Mio. Euro im Vorjahr (www.pz-news.de/politik_artikel,-Kommunen-fina nziell-komplett-am-Anschlag-Duestere-Aussichten-auch-in-Pforzheim-und-i m-Enzkreis-_arid,2248443.html). Besonders betroffen sind auch Baden-Baden, welches kurz vor der Zahlungsunfähigkeit steht (https://bnn.de/mittelbaden/baden-baden/desastroese-finanzla ge-ist-baden-baden-bald-zahlungsunfaehig), Tübingen (www.swr.de/swraktue ll/baden-wuerttemberg/tuebingen/regierungspraesidium-genehmigt-nicht-haus haltsentwurf-stadt-tuebingen-100.html) und Stuttgart mit einem Gewerbesteuerrückgang um 47 Prozent (www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.gewerbesteuer-k rise-in-der-autoindustrie-wirkt-sich-auf-stuttgart-aus.66dd8d1c-2911-420f-82b 1-1b1271546dd0.html). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. September 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Zudem bestehen nach Ansicht der Fragesteller erhebliche Unsicherheiten über die künftige Ausgestaltung der Haushalts- und Finanzpolitik des Bundes. Für das Haushaltsjahr 2025 liegt bisher nur ein Entwurf vor. Die Verhandlungen sollen im September beginnen. Kritiker – etwa aus dem Deutschen Städtetag und der kommunalen Praxis – sehen die Gefahr zusätzlicher Belastungen für die Kommunen ohne ausreichende Gegenfinanzierung (www.staedtetag.de/pre sse/pressemeldungen/2024/kommunen-droht-rekorddefizit-bund-und- laendermuessen-in-der-oeffentlichen-finanzpolitik-umsteuern). Vor diesem Hintergrund bitten die Fragesteller um Auskunft über die Einschätzung der Bundesregierung zur kommunalen Finanzlage, zu ihrer Mitverantwortung für strukturelle Belastungen und zu möglichen Gegenmaßnahmen.  1. Wie schätzt die Bundesregierung die aktuelle Haushaltslage der Kommunen ein, insbesondere mit Blick auf die Defizite in Baden-Württemberg und die hohen Ausgabensteigerungen bei Sozialleistungen und Personal? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/970 wird verwiesen. Die Bundesregierung kommentiert Entwicklungen in einzelnen Ländern vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit der Länder für die finanzielle Ausstattung ihrer Kommunen grundsätzlich nicht.  2. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung in Baden-Württemberg bei den kommunalen Finanzen eine Sonderentwicklung, welche signifikant vom ohnehin schlechten Bundestrend abweicht (bitte die Entwicklung der Defizite der Kommunen getrennt nach Bundesländern von 2020 bis 2024 zuzüglich des ersten Quartals 2025 beziffern)? Die Bundesregierung kommentiert Entwicklungen in einzelnen Ländern vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit der Länder für die finanzielle Ausstattung ihrer Kommunen grundsätzlich nicht. Die Zahlen zur Entwicklung der Defizite der Kommunen, auch getrennt nach Ländern, können den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes („Vierteljährliche Kassenergebnisse der Kern- und Extrahaushalte des Öffentlichen Gesamthaushalts“) entnommen werden.  3. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung für die kommunale Handlungsfähigkeit im Jahr 2025, insbesondere bei Investitionen in Schulen, Straßen, öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und Digitalisierung? Der Begriff „kommunale Handlungsfähigkeit“ ist nicht klar definiert und wird in der wissenschaftlichen sowie politischen Diskussion unterschiedlich verwendet. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die kommunale Ebene im Jahr 2025 aufgrund angespannter Haushaltslagen und eines steigenden Investitionsbedarfs vor großen Herausforderungen stehen wird.  4. Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um die besonders betroffenen Gemeinden in Baden-Württemberg zu unterstützen, insbesondere da nach Ansicht der Fragestellenden die Bundespolitik durch Markteingriffe im Energie- und Pkw-Sektor im Wesentlichen Verursacher der schlechten finanziellen Lage ist, und wenn ja, welche? Nach der verfassungsrechtlichen Ordnung sind die Gemeinden Bestandteil der jeweiligen Länder. Aus diesem Grund sind die verfassungsrechtlichen Möglichkeiten des Bundes zur finanziellen Unterstützung begrenzt. Insbesondere hat der Bund grundsätzlich keine verfassungsrechtliche Kompetenz zur gezielten Unterstützung der Kommunen einzelner Länder.  5. Welche Bundesgesetze der letzten zehn Jahre haben nach Kenntnis der Bundesregierung bei Kommunen besonders hohe strukturelle Mehrausgaben verursacht, z. B. Bundesteilhabegesetz, Saubere-Fahrzeuge- Beschaffungsgesetz (bitte die Höhe der strukturellen Mehrausgaben für die Gemeinden in Baden-Württemberg und in welcher Höhe diesen Gemeinden hierfür ein Ausgleich entsprechend dem Konnexitätsprinzip geschaffen wurde, beziffern)? Die Kostenvorblätter zu Gesetzentwürfen sind den jeweiligen Bundestagsdrucksachen zu entnehmen. Neben dem Gesetzentwurf enthalten diese regelmäßig auch die amtliche Begründung und die zugehörigen Kostenschätzungen. In diesen Kostenschätzungen werden unter anderem die finanziellen Auswirkungen auf die Kommunen ausgewiesen. Die Drucksachen sind öffentlich zugänglich und über die Website des Deutschen Bundestages in der Rubrik „Dokumente, Drucksachen“ abrufbar.  6. Trifft die Bundesregierung Vorkehrungen, um neue Gesetzesinitiativen nicht zulasten kommunaler Haushalte umzusetzen („Konnexitätsprinzip“), und wenn ja, welche? Für die Finanzierung von Aufgaben gilt zwischen Bund und Ländern die Ausführungskonnexität nach Artikel 104a Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Das bedeutet, dass jede Ebene die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben selbst finanzieren muss. Das Prinzip der Ausführungskonnexität gilt auch dann, wenn bundesgesetzliche Regelungen Aufgaben der Länder berühren, die von diesen an ihre Kommunen delegiert worden sind. Hiervon zu unterscheiden ist das Prinzip der Veranlassungskonnexität („Wer bestellt, bezahlt“), das in den Landesverfassungen für das Verhältnis zwischen Ländern und ihren Kommunen verankert ist. Durch Bundesgesetz dürfen überdies keine Aufgaben auf die Kommunen übertragen werden (Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 und Artikel 85 Absatz 1 Satz 2 GG). Nur die Länder können ihren Kommunen Aufgaben übertragen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um die Erledigung staatlicher Aufgaben nach Bundesoder Landesrecht handelt. Etwaige Mehrbelastungen, die durch diese Übertragung ihren Kommunen entstehen, haben die jeweiligen Länder auszugleichen. Über die grundgesetzliche Finanzverantwortung der Länder hinaus setzt sich die Bundesregierung für eine faire Aufgaben- und Finanzierungsverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen ein. Durch den im Koalitionsvertrag vereinbarten Zukunftspakt von Bund, Ländern und Kommunen soll auch die finanzielle Handlungsfähigkeit der Kommunen gestärkt werden. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Orientierung am Prinzip der Veranlassungskonnexität vereinbart. Zur Umsetzung wurde gemäß MPK-Beschluss vom 18. Juni 2025 die Einrichtung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe Veranlassungskonnexität beschlossen, die bis Ende des Jahres eine Verständigung zu diesem Thema erreichen soll. Die Ergebnisse werden im Rahmen des Zukunftspakts berücksichtigt.  7. Wie ist aus Sicht der Bundesregierung gewährleistet, dass Länder und Kommunen die neu ermöglichten Schulden im Rahmen der 0,35- Prozent-Regel dauerhaft zurückführen können, ohne durch Tilgung und Zinsen in ihrer künftigen Finanzplanung unverhältnismäßig eingeschränkt zu werden? Die Länder können ihren Anteil von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP) für die Ländergesamtheit für eine strukturelle Kreditaufnahme in Anspruch nehmen. Die Sicherstellung der Tragfähigkeit der Verschuldung ist Bestandteil der Haushaltsautonomie der Länder und liegt daher in ihrer Verantwortung. Darüber hinaus überwacht der Stabilitätsrat die Haushalte von Bund und Ländern und stellt mithilfe eines Kennziffernsystems fest, ob eine Haushaltsnotlage droht. In diesem Fall wird mit dem betreffenden Land ein Sanierungsprogramm vereinbart. Für die Kommunen gilt die Schuldenregel des Artikels 109 Absatz 3 GG nicht.  8. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der geltenden Schuldenbremse auf die Fähigkeit von Ländern und Kommunen, dauerhaft notwendige Investitionen in Infrastruktur, Bildung und Digitalisierung zu finanzieren? Mit der Änderung von Artikel 109 GG wurde die Schuldenbremse angepasst, um Ländern und Kommunen die Finanzierung von Investitionen in Infrastruktur, Bildung und Digitalisierung zu ermöglichen. Den Ländern wird eine strukturelle Neuverschuldung in Höhe von 0,35 Prozent des BIP ermöglicht. Dies entspricht den Möglichkeiten zur strukturellen Neuverschuldung für den Bund. Die grundgesetzliche Vorschrift wird im Strukturkomponente-für-Länder- Gesetz (StruKomLäG) einfachgesetzlich umgesetzt. Über die Anpassung der Schuldenbremse hinaus erhalten die Länder und Kommunen für ihre Investitionstätigkeit in die öffentliche Infrastruktur gemäß Artikel 143h Absatz 2 GG 100 Mrd. Euro aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“. Diese Unterstützung wird außerdem im Länder-und- Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) geregelt. Sowohl das LuKIFG als auch das StruKomLäG befinden sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Durch die Gesetzesentwürfe werden die Länder und Kommunen in die Lage versetzt, ihre öffentlichen Investitionen zu stärken. Die Unterstützung des Bundes ergänzt die weiterhin notwendigen Anstrengungen der Länder und Kommunen zur dauerhaften Sicherstellung ihrer Investitionen in die öffentliche Infrastruktur und ersetzt diese nicht.  9. Welche Auswirkungen sieht die Bundesregierung durch die Reform der Grundsteuer auf die kommunalen Einnahmen – differenziert nach Ländern, insbesondere für Baden-Württemberg? Bei der Reform der Grundsteuer wurde seitens des Gesetzgebers stets eine aufkommensneutrale Reform angestrebt. Belastbare Zahlen zum tatsächlichen Grundsteuer-Aufkommen im Kalenderjahr 2025 liegen derzeit noch nicht vor, sodass ein Vergleich zum Vorjahr nicht vorgenommen werden kann. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer vom 4. November 2020 (LGrStG, GBl. des Landes Baden-Württemberg, S. 974) von der in Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 GG vorgesehenen Möglichkeit der Länder, vom Bundesgesetz abweichende Regelungen über die Grundsteuer zu treffen, vollumfänglich Gebrauch gemacht. Landesgesetzliche Regelungen zur Grundsteuer einschließlich ihrer Auswirkungen auf das Grundsteueraufkommen kommentiert die Bundesregierung grundsätzlich nicht. 10. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle kommunale Investitionsrückstand bundesweit und in Baden-Württemberg? Der Begriff „kommunaler Investitionsrückstand“ ist nicht klar definiert und wird in der wissenschaftlichen sowie politischen Diskussion unterschiedlich verwendet. Eine belastbare Bezifferung seiner Höhe ist daher weder bundesweit noch für das Land Baden-Württemberg möglich. 11. Wie hoch ist die Abrufquote von Bundeshilfen zur Förderung kommunaler Investitionen in Baden-Württemberg? Eine (umfassende) Abrufquote sämtlicher Bundeshilfen zur Förderung kommunaler Investitionen in Baden-Württemberg wird von der Bundesregierung nicht ermittelt. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung und verbleibenden Laufzeit der Programme wäre sie auch nicht sinnvoll interpretierbar. Für die beiden in der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen fallenden Programme des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) betrug die Abrufquote der baden-württembergischen Kommunen beim Ende 2024 abgeschlossenen Infrastrukturprogramm (Kapitel 1 des KInvFG) 100 Prozent; beim Schulsanierungsprogramm (Kapitel 2 des KInvFG) lag sie zum Stand vom 10. September 2025 bei 89,7 Prozent. Mittel aus dem Schulsanierungsprogramm können noch bis Ende 2026 (für ÖPP-Maßnahmen bis Ende 2027) abgerufen werden. 12. In welchem Umfang ist nach Kenntnis der Bundesregierung bei Kommunen seit 2015 zusätzlicher Verwaltungsaufwand infolge bundesgesetzlicher Regelungen entstanden? 13. Welche Ergebnisse haben nach Kenntnis der Bundesregierung bisherige Entlastungsinitiativen wie das Bürokratieentlastungsgesetz IV oder das geplante Bundesprogramm „Einfach machen“ im Hinblick auf die Entlastung kommunaler Verwaltungen erbracht? Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Gemäß dem vom Statistischen Bundesamt im Auftrag der Bundesregierung und des Nationalen Normenkontrollrats herausgegebenen Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung wird die Be- oder Entlastung der Verwaltung für Bund und Länder (inklusive Kommunen) getrennt dargestellt. Eine Ermittlung und Darstellung der Be- oder Entlastung für die kommunale Verwaltung (ohne die übrige Landesverwaltung) erfolgt grundsätzlich nicht. Der Bundesregierung liegen grundsätzlich daher keine Kennzahlen zur Entlastung kommunaler Verwaltungen im Sinne der Fragestellung vor. Etwaige Kennzahlen zur Be- und Entlastung der Länder (einschließlich Kommunen) durch bundesgesetzliche Regelungen sind den entsprechenden Bundestagsdrucksachen zu entnehmen. 14. Welche Prioritäten setzt die Bundesregierung im Entwurf des Bundeshaushalts 2025 im Hinblick auf Kommunalfinanzen, und welche Mittel sind konkret für die Entlastung oder Förderung von Städten und Gemeinden vorgesehen? 15. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass künftige Haushaltsentscheidungen kommunale Spielräume nicht weiter einschränken? Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet. Grundsätzlich sind die Kommunen staatsorganisationsrechtlich den Ländern zugeordnet. Damit stehen die Länder in der Pflicht, für eine aufgabengerechte Finanzausstattung ihrer Kommunen zu sorgen. Dennoch unterstützt der Bund die kommunale Aufgabenerfüllung in erheblichem finanziellem Umfang. Im Haushalt 2025 setzt der Bund seine umfangreichen Unterstützungsleistungen für die Kommunen der letzten Jahre fort. Als neue Priorität werden die in dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland ausgewiesenen kommunalen Steuermindereinnahmen vollständig kompensiert. Hierfür ist im Bundeshaushalt 2025 Vorsorge getroffen. Zudem sind im noch zu errichtenden Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ bereits für das Jahr 2025 Mittel für Investitionen auch in kommunale Infrastruktur vorgesehen. Die entsprechenden Mittel können dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens entnommen werden. Darüber hinaus unterstützt der Bund im Jahr 2025 die Kommunen mit einer Reihe von Förderprogrammen sowohl im Bundeshaushalt selbst als auch aus den unterschiedlichen Sondervermögen. Zu künftigen Haushaltsentscheidungen der Bundesregierung und damit auch zu möglichen Unterstützungsleistungen an Kommunen kann keine Aussage getroffen werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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