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Verankerung, Struktur und Zuständigkeiten im Bereich bürgerschaftliches Engagement in der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/1962)

dip / drucksache 15.10.2025 · WP 21 · 21/2259 · Antwort · Original ↗

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Verankerung, Struktur und Zuständigkeiten im Bereich bürgerschaftliches Engagement in der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/1962) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2259 21. Wahlperiode 15.10.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tina Winklmann, Nyke Slawik, Denise Loop, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/1962 – Verankerung, Struktur und Zuständigkeiten im Bereich bürgerschaftliches Engagement in der Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bürgerschaftliches und zivilgesellschaftliches Engagement ist eine tragende Säule des gesellschaftlichen Zusammenhalts, sei es im Kinderschutz, in der Jugendfeuerwehr, im Turnverein, bei der Telefonseelsorge oder für den Umweltschutz. In Deutschland engagieren sich fast 30 Millionen Menschen freiwillig und ehrenamtlich. Sie leisten unverzichtbare Hilfe in Krisensituationen wie bei Hochwasserlagen, unterstützen Geflüchtete und tragen in vielfältigen Bereichen zum Funktionieren des Gemeinwesens bei. Diese wertvolle Arbeit unterstützt der Bund insbesondere durch die Förderung von • Strukturen, z. B. des Bundesnetzwerks Bürgerschaftliches Engagement (BBE) sowie der Bundesebene von Jugendverbänden oder Freiwilligenagenturen, • Projekten, z. B. durch die Deutsche Stiftung Engagement und Ehrenamt (DSEE), oder Programmen wie „Demokratie leben“ und „Menschen stärken Menschen“, • Freiwilligendiensten (des Bundes und der Jugendfreiwilligendienste der Bundesländer). Die Bundesregierung hat in dieser Wahlperiode im Bundeskanzleramt die Themen Sport und Ehrenamt neu angesiedelt und als Staatsministerin für Sport und Ehrenamt Dr. Christiane Schenderlein berufen. Welche konkreten Zuständigkeiten der neu berufenen Staatsministerin und ihrer Abteilung im Bereich bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt übertragen werden ist bislang unklar. Ebenso offen ist, wie die Koordinierung und Federführung der vielfältigen Engagementbereiche, von Freiwilligendiensten über gemeinnützige Organisationen bis zum Zivilschutz, innerhalb der Bundesregierung geplant und verankert werden. Laut Auskunft der Staatsministerin für Sport und Ehrenamt sowie der Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Karin Prien im jeweils zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages sollte bis Anfang August geklärt werden, welche Abteilungen bzw. Unterabteilungen oder Referate aus dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Die Antwort wurde mit Schreiben des Bundeskanzleramts vom 15. Oktober 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Jugend laut Organisationserlass nach § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung vom 6. Mai 2025 in das Bundeskanzleramt übergeben werden. Dies war ebenfalls für Geschäftsbereiche des Bundesministeriums des Innern vorgesehen. Der Chef des Bundeskanzleramtes Thorsten Frei teilte mit Schreiben vom 8. August 2025 der Vorsitzenden des Ausschusses Sport und Ehrenamt mit, dass die Verwaltungsvereinbarungen kurz vor dem Abschluss stünden. Das Referat SP 1 des Bundesinnenministeriums teilte dem Ausschuss für Sport und Ehrenamt mit Schreiben vom 2. September 2025 mit, dass aktuell davon ausgegangen wird, dass der formale Zuständigkeitswechsel aus diesem Bundesministerium im Oktober 2025 vollzogen werden kann.  1. Wie definiert die Bundesregierung die Begriffe Ehrenamt sowie bürgerschaftliches Engagement? Die „Engagementstrategie des Bundes“ vom 4. Dezember 2024 (online abrufbar unter www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/251452/ac00fb8963654019ae15 8f9ae7d7efa6/engagementstrategie-des-bundes-data.pdf) hält fest, dass die Bundesregierung unter „freiwilligem und bürgerschaftlichem Engagement“ den freiwilligen, unentgeltlichen und am Gemeinwohl orientierten Einsatz einer oder mehrerer Personen auf Basis der freiheitlich demokratischen Grundordnung versteht, vgl. auch § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (EhrenamtStiftG). Freiwilliges Engagement ist äußerst vielfältig und kann hinsichtlich seines Formalisierungsgrades unterschiedlich ausgeprägt sein. Es schließt verschiedene Erscheinungsformen ein. In der „Engagementstrategie des Bundes“ werden die Begriffe „Freiwilliges Engagement“, „Bürgerschaftliches Engagement“, „Ehrenamtliches Engagement“ und „Engagement“ vor diesem Hintergrund synonym verwendet. Auch der Begriff „Ehrenamt“ oder „ehrenamtliches Engagement“ wird von der Bundesregierung in einem weiten Sinne verwendet, in dem die vielfältigen Erscheinungsformen von ehrenamtlichem, bürgerschaftlichem oder freiwilligem Engagement mit eingeschlossen sind (zuletzt kommuniziert in BMI – Presse – Kampagne „Deine Gesellschaft zählt“ zur Stärkung des Ehrenamts gestartet). Im Sinne des EhrenamtStiftG ist Ehrenamt das bürgerschaftliche Engagement für eine Organisation, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, die im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, kirchliche beziehungsweise mildtätige Zwecke fördern (§ 2 Absatz 2 Nummer 2 EhrenamtStiftG). In diesem Zusammenhang wird auch auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.  2. Warum hat die Bundesregierung bei der Entwicklung des Titels der Staatsministerin auf den Begriff „bürgerschaftliches Engagement“ verzichtet, obwohl dieser seit der Enquete-Kommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“ (14. Wahlperiode) etabliert ist, wie beispielsweise beim Unterausschuss des Bundestagsausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ab der 15. Wahlperiode?  3. Aus welchen Gründen wurde stattdessen der Begriff des Ehrenamts gewählt, der lediglich einen Teilbereich des freiwilligen und bürgerschaftlichen Engagements abdeckt? Die Fragen 2 und 3 werden im Zusammenhang beantwortet. Der Titel der Staatsministerin für Sport und Ehrenamt geht auf die Koalitionsverhandlungen der die Bundesregierung tragenden Parteien zurück und wurde von der Bundesregierung übernommen. Dem liegt zugrunde, dass im Alltagssprachgebrauch die definitorischen Abgrenzungen zwischen den Begriffen Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement sowie einer Reihe weiterer Begriffe wie freiwilliges Engagement, ehrenamtliches Engagement oder auch gesellschaftliches Engagement nicht trennscharf sind und die Bezeichnungen oftmals synonym genutzt werden (vgl. auch Antwort zu Frage 1). Der Begriff „Ehrenamt“ soll eine verständliche, einfach wiederzuerkennende Sammelbezeichnung sein und ist Ausdruck einer übergreifenden, politisch-koordinierenden Funktion der Staatsministerin, die die bestehenden Zuständigkeiten der Fachressorts ergänzt. Damit soll der Wert anderer Begriffe, insbesondere der des bürgerschaftlichen Engagements, nicht geschmälert werden. Der Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 differenziert und ordnet dies insofern ergänzend ein, als dem Bundeskanzleramt die Zuständigkeiten sowohl für das Themenfeld Ehrenamt als auch für die Engagementpolitik übertragen und durch eine Staatsministerin wahrgenommen werden.  4. Welche Abteilungen, Unterabteilungen oder Referate aus den beiden oben genannten Bundesministerien werden an das Bundeskanzleramt insbesondere in die Abteilung Sport und Ehrenamt übertragen (bitte die damit verbundenen Zuständigkeiten und Aufgaben aufführen)? In den Zuständigkeitsbereich der Staatsministerin für Sport und Ehrenamt im Bundeskanzleramt gehen über – aus dem Bundesministerium des Innern: – Abteilung „Sport“, – Referat H III 5 „Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement“, – aus dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): – Referat 111 „Grundsatzangelegenheiten Engagementpolitik, Digitales Engagement“, – Referat 112 „Deutsche Engagementstiftung, Engagementinfrastrukturen“ und – Referat 113 „Engagementförderung und -forschung“.  5. Welche Abteilungen, Unterabteilungen oder Referate im Bereich Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement sind bereits bei der Staatsministerin für Sport und Ehrenamt eingerichtet? Keine.  6. Bis wann soll der Umzug aller im Bereich Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement vorgesehenen Abteilungen, Unterabteilungen oder Referate in das Bundeskanzleramt und zur Staatsministerin für Sport und Ehrenamt abgeschlossen sein (bitte, wenn geplant, nach Zwischenschritten aufschlüsseln)? Vorbehaltlich beispielsweise erforderlicher Zustimmungen der Personalvertretungen sind die Versetzungen der betroffenen Beschäftigten in das Bundeskanzleramt zum 1. November 2025 geplant.  7. Wie viele Stellen wurden bereits in die Abteilung der Staatsministerin für Sport und Ehrenamt übertragen (bitte nach Herkunftsressort aufschlüsseln)? Im Zusammenhang mit der Organisationsveränderung wurde bislang eine Stelle aus dem Bundesministerium des Innern an das Bundeskanzleramt übertragen.  8. Welche weiteren Stellen sollen noch folgen, und bis wann ist die vollständige Personalübertragung abgeschlossen (bitte nach Herkunftsressort aufschlüsseln)? Es sollen eine Stelle vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, 14 Stellen aus dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und 74 Stellen aus dem Bundesministerium des Innern übertragen werden. Weitere 4,7 Stellen werden erst zu einem späteren – noch festzulegenden – Zeitpunkt aus dem BMI und dem BMBFSFJ in das BKAmt übertragen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.  9. Welche Themenbereiche aus dem Bereich Engagement verbleiben in den beiden oben genannten Bundesministerien, und warum? Die Zuständigkeiten hinsichtlich des Bundesfreiwilligendienstes und des Jugendfreiwilligendienstes sind von dem Organisationserlass des Bundeskanzlers nicht umfasst und verbleiben im BMBFSFJ. 10. In welchen weiteren Bundesministerien bleiben auch künftig zentrale Bereiche des freiwilligen, bürger- und zivilgesellschaftlichen Engagements verankert, und um welche Bereiche handelt es sich jeweils? Ehrenamts- und Engagementpolitik ist eine Querschnittsaufgabe. Zahlreiche Bundesministerien haben im jeweiligen Politikbereich vielfältige fachliche und operative Verantwortung im Bereich des Ehrenamts und des freiwilligen Engagements. Daher sind ohne Anspruch auf Vollständigkeit folgende Bereiche der Ehrenamts- und Engagementpolitik zu nennen, die insbesondere im BMLEH (z. B. Zivilgesellschaft in ländlichen Räumen und Engagement im Zusammenhang mit Heimat, hierzu gehört auch die Teilzuständigkeit für die DSEE), BMBFSFJ (z. B. Freiwilligendienste), im BMI (z. B. Ehrenamt im Bevölkerungsschutz), im BMZ (entwicklungspolitisches Engagement) und im Auswärtigen Amt (ehrenamtliche Beiträge in der auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik) ressortieren. 11. Welche Rolle ist für die Staatsministerin für Sport und Ehrenamt in der ressortübergreifenden Zusammenarbeit der Bundesregierung im Bereich bürgerschaftliches Engagement vorgesehen (Koordination, Federführung oder vergleichbare Kompetenzen)? Die Staatsministerin für Sport und Ehrenamt ist die Schalt- und Koordinierungsstelle der Bundesregierung im Bereich des Ehrenamts und des bürgerschaftlichen Engagements. Die Gesetzgebungskompetenz und Umsetzungsverantwortung in den Bereichen Gemeinnützigkeits-, Steuer-, Vereins- und Datenschutzrecht liegen in den dafür zuständigen Bundesministerien. 12. Seit welchem Datum liegt der finale Bericht über die Evaluation der Wirkungen der DSEE dem zuständigen Bundesministerium vor, und wann ist mit dem darauf basierenden Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag zu rechnen? Auf der Grundlage einer externen Evaluierung der erzielten Wirkungen des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt – (Evaluationsbericht), die den federführenden Ressorts seit Dezember 2024 vorliegt, hat die Bundesregierung ihren Evaluierungsbericht verfasst. Dieser wurde am 1. Oktober 2025 im Kabinett verabschiedet und der Präsidentin des Deutschen Bundestages übermittelt. Eine Überweisung an die Ausschüsse zur dortigen Befassung dürfte daher zeitnah erfolgen. 13. Wann beabsichtigt die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen, in dem die Struktur der DSEE an die oben aufgeführten neuen Strukturen der Bundesregierung angepasst wird? Sobald die neuen Strukturen der Bundesregierung über den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen konkretisiert worden sind, wird die Bundesregierung zeitnah weitere Schritte bzgl. gesetzlicher Änderungen einleiten. 14. Sind vonseiten der Bundesregierung Vorschläge für eine veränderte oder ergänzte Besetzung des Stiftungsrates der DSEE aus den Reihen des Deutschen Bundestages vorgesehen? 15. Wo innerhalb der Bundesregierung wird die Rechtsaufsicht über die DSEE zukünftig verankert werden? Die Fragen 14 und 15 werden im Zusammenhang beantwortet. Inwieweit gesetzliche Anpassungen in Bezug auf die Verankerung der Rechtsaufsicht Gegenstand eines Gesetzentwurfs werden, ist im weiteren Verfahren zu klären. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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