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Schlüsselressource Forschungsdaten - Forschungsdatengesetz jetzt vorlegen

dip / drucksache 07.10.2025 · WP 21 · 21/2044 · Antrag · Original ↗

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Schlüsselressource Forschungsdaten - Forschungsdatengesetz jetzt vorlegen [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2044 21. Wahlperiode 07.10.2025 Antrag der Abgeordneten Dr. Andrea Lübcke, Ayse Asar, Claudia Müller, Dr. Anja Reinalter, Misbah Khan, Dr. Konstantin von Notz, Jeanne Dillschneider, Rebecca Lenhard, Dr. Anna Lührmann, Lukas Benner, Julian Joswig und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schlüsselressource Forschungsdaten – Forschungsdatengesetz jetzt vorlegen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Ob zur Bekämpfung des Klimawandels, in Fragen der Pandemievorsorge oder im Hinblick auf den gesellschaftlichen Zusammenhalt – fundierte, datenbasierte Erkenntnisse sind essenziell, um Transparenz zu erhöhen und nachhaltige und wirksame Lösungen entwickeln zu können. Der Zugang zu präzisen und transparenten Forschungsdaten stellt eine Schlüsselressource dar, die nicht nur die wissenschaftliche Innovation vorantreibt, sondern auch die Grundlage für gute, evidenzbasierte politische Entscheidungen bildet. Jedoch konnten sich Forschende in Deutschland in Zeiten von Krisen zuletzt oft zu wenig und zu spät auf empirische Evidenz stützen, die auf gesammelten und gut aufbereiteten Daten basierte. Vielmehr mussten sie notgedrungen auf häufig weniger aussagekräftige Daten aus dem Ausland zurückgreifen. Dies erschwert nicht nur die Grundlagen effektiver politischer Entscheidungen, vielmehr war und ist zu beobachten, dass auch die internationale Anschlussfähigkeit des Forschungsstandorts Deutschland leidet, was sich zunehmend innovationshemmend auf den Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort auswirkt. Die Lage verschlechtert sich aktuell weiter aufgrund der politisch motivierten Manipulationen, Zugangsbeschränkungen und Löschungen von Forschungsdaten durch die US-Regierung. Dies wirkt sich auch auf rechtlich verankerte Datenzugänge, beispielsweise unter dem Digital Services Act, aus, die von US- Plattformen zunehmend blockiert wird. Forschungsdaten entstehen in nahezu allen Disziplinen, ermöglichen die Überprüfung wissenschaftlicher Ergebnisse, fördern die Nachnutzung von Erkenntnissen und können maßgeblich zur Effizienz und Qualität von Forschung beitragen. Der freie, verlässliche und sichere Zugang zu hochwertigen Forschungsdaten bleibt essenziell. Viele dafür benötigte Datenbestände liegen in Deutschland bereits in hinreichend aktueller, granularer und hochwertiger Form vor und werden teilweise schon in Forschungsdatenzentren für die Forschung bereitgestellt. Allerdings befinden sich diese bislang weitestgehend unverbunden und fragmentiert in unterschiedlichen Datensilos ohne die notwendigen Anwendungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten. Bürger*innen müssen Klarheit und Kontrolle darüber haben, ob und wie ihre Daten genutzt werden. Neben gängigen Einwilligungsformen sollte auch eine flexiblere und differenzierte Auswahl für die Nutzung personenbeziehbarer Daten zu Forschungszwecken denkbar sein. Um die informationelle Selbstbestimmung der Bürger*innen zu schützen und Akzeptanz nicht zu gefährden, ergibt sich die zwingende Notwendigkeit höchster Datenschutz- und IT-Sicherheitsstandards, dies insbesondere, wenn besonders sensible personenbeziehbare Daten erfasst werden. Es ist zentral, dass die Grundrechte der Betroffenen bei der Zugänglichmachung und Verarbeitung von Forschungsdaten von Anfang an mitgedacht werden und so eine hohe Akzeptanz der Nutzung erreicht werden kann. Hiervon profitieren auch die Forschenden sowie die Wissenschaft insgesamt. Trotz zahlreicher Initiativen fehlt es in Deutschland bislang an einem kohärenten, rechtsverbindlichen und datenschutzkonformen Rahmen, der den besseren Zugang der Wissenschaft zu Forschungsdaten langfristig und systematisch schafft. Unterschiedliche Standards, unklare Verantwortlichkeiten und rechtliche Unsicherheiten behindern die Entwicklung einer nachhaltigen und offenen Forschungsdateninfrastruktur. Die Defizite sind bekannt und wurden in zahlreichen Gutachten und Stellungnahmen (Jahresgutachten des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung 2023/2024, Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Beratungskreises der Forschungsdatenzentren der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, Rechtsgutachten zur Verknüpfung von Personendaten für Wirtschaftsstatistik und Wirtschaftsforschung) umfassend beschrieben. Es bedarf daher einer Gesamtstrategie, die den komplexen Herausforderungen der Verknüpfung und Nutzung von Forschungsdaten gerecht wird, um den Datenzugang für die Forschung schnell und effektiv zu verbessern, Deutschland an die Standards unserer europäischen Nachbarn heranzuführen und in Disziplinen mit neuen Datenschätzen, wie zum Beispiel Plattformalgorithmen, von Anfang an mitzugestalten. Die Bundesregierung hat die fehlende gesetzliche Grundlage für eine bessere Verknüpfung und Nutzung von Forschungsdaten zwar erkannt und in ihrem Koalitionsvertrag vom 5. Mai 2025 festgehalten, dass ein Forschungsdatengesetz „noch in diesem Jahr“ vorgelegt werde. Umfangreiche Vorarbeiten der vormaligen Bundesregierung bieten hierfür ein gutes Fundament. Doch aufgrund des vorangeschrittenen Zeitpunkts im Kalenderjahr und der bislang ausgebliebenen Ressortabstimmung eines Gesetzentwurfs (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage, BT- Drucksache 21/1406) droht die Bundesregierung den selbstgesteckten Zeitrahmen zu verfehlen – zu Lasten der Wissenschaft und Forschung in Deutschland, die auf ein Forschungsdatengesetz dringend warten. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. unverzüglich einen Gesetzentwurf für verbindliche gesetzliche Regelungen für die Bereitstellung von Forschungsdaten durch ein „Forschungsdatengesetz“ vorzulegen, welcher den Datenzugang für die Forschung verbessert, die datenschutzkonforme Verknüpfung von Daten erlaubt und technisch ermöglicht und die nachhaltige Auffindbarkeit von Forschungsdaten erleichtert; 2. die umfangreichen Entwürfe und Vorarbeiten der vorherigen Bundesregierung sowie die zahlreichen Empfehlungen und Stellungnahmen aus Wissenschaft und Forschung bei der Erstellung des Forschungsdatengesetzes aufzugreifen und zu berücksichtigen; 3. durch das „Forschungsdatengesetz“ sicherzustellen, dass a. der Austausch von und der Zugang zu Forschungsdaten durch einen effektiven und breit zugänglichen Zugang für die Wissenschaft grundrechtsschützend, praxisnah, ortsungebunden, diskriminierungsfrei und sicher vor unerlaubten Zugriffen Dritter ermöglicht wird; b. bestehende gesetzliche Regelungen datenschutzkonform geändert werden, um die Nutzung für wissenschaftliche Zwecke zu ermöglichen und einen gesetzlichen Vorrang einzuräumen, sofern andere nationale oder europäische Gesetze den Zugang und die Verarbeitung von Forschungsdaten nicht spezifisch regeln; c. die datenschutzkonforme, technische Verknüpfung von Forschungsdaten über verschiedene Datenräume und Rechtsräume hinweg einem Datentreuhänder obliegt, der auf bestehende Strukturen aufbaut und Doppelstrukturen zu existierenden Dateninfrastrukturen vermeidet; d. der Data Governance Act erfüllt sowie ein Beitrag zur Umsetzung der europäischen Datenstrategie geleistet wird und europäische Datenräume grundsätzlich ermöglicht werden; 4. perspektivisch neben der Verknüpfung und Bereitstellung von Daten aus der öffentlichen Hand auch weitere Datenquellen hinzuzuziehen und Voraussetzungen zu schaffen, dass Datenkooperationen zwischen Wirtschaft und Wissenschaft in Zukunft grundsätzlich rechtssicher möglich sind; 5. ein Beschlagnahmeverbot von Forschungsdaten und ein Zeugnisverweigerungsrecht für Forschende zum Schutz vertraulicher Daten und zur Sicherung der Integrität wissenschaftlicher Arbeit einzuführen; 6. die Bereitstellung offener, vor allem nicht personenbeziehbarer Daten durch die umgehende Vorlage eines Bundestransparenzgesetzes nach Ländervorbild zu befördern; 7. die Forschung zur Anonymisierung und Pseudonymisierung von vormals personenbeziehbaren Daten durch entsprechende politische Maßnahmen weiter zu unterstützen, um die Verfügbarkeit nicht-personenbeziehbarer Daten weiter zu stärken; 8. das Dateninstitut zu gründen, das als zentraler Knotenpunkt im Datenökosystem Hindernisse für eine gesellschaftliche Nutzung von Daten abbauen und Datentreuhändermodelle etablieren soll; 9. politischen Eingriffen in Datenbestände entschieden entgegenzuwirken und Maßnahmen zu ergreifen, um wertvolle Datenbestände zu sichern und international abgestimmt weiter zu pflegen; 10. den offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen insgesamt zu fördern und darauf hinzuwirken, dass der öffentliche Zugang zu Forschungsergebnissen und Datengrundlagen als Grundvoraussetzung einer funktionierenden Demokratie anerkannt wird. Berlin, den 7. Oktober 2025 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung Zu 1-2): Die konkreten Anforderungen aus Forschung, Wissenschaft und Wirtschaft an ein „Forschungsdatengesetz“ hat das damalige Bundesministerium für Bildung und Forschung in der vergangenen Legislaturperiode in einer umfassenden Stakeholder-Konsultation breit herausgearbeitet. Ferner wurden neben Eckpunkten für ein „Forschungsdatengesetz“ auch bereits ein Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zum verbesserten Zugang zu und zur Nutzung von Daten für die Forschung“ erstellt und im Rahmen einer umfangreichen Ressortabstimmung wesentliche Vorarbeit für einen Gesetzesentwurf erarbeitet. Zu 3a): Der Datenzugang der unabhängigen Forschung sollte praxisnah und diskriminierungsfrei, d. h. ohne unzumutbare finanzielle und organisatorische Hürden ausgestaltet werden, so dass eine effektive und breit zugängliche Nutzung der Forschungsdaten zur datenbasierten Forschung ermöglicht wird. Die Daten unterschiedlicher Datenbestände sollten in einer kontrollierten, besonders gesicherten Verarbeitungsumgebung datenschutzkonform und rechtssicher zu Forschungszwecken zusammengeführt und den Forscherinnen und Forschern nach Wahl mittels Fernzugriff (Remote Access) zugänglich gemacht werden. Um einen praxisnahen Zugang zu gewähren, sollte die Datenschutzaufsicht bei länderübergreifenden Forschungsvorhaben vereinheitlicht werden. Wesentliche Datenbestände bestehen insbesondere aus den Daten der amtlichen Statistik, Registerdaten, sowie solchen, die bei den derzeit 39 seitens des Rats für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD) akkreditierten Forschungsdatenzentren (FDZ) gehalten werden. Zu 3b): Amtlich erhobene und bereits vorliegende Datenbestände sind bislang aufgrund bisheriger gesetzlicher Bestimmungen weitestgehend unverbunden. Um diese besser verknüpfbar zu machen und der Wissenschaft auch ortsungebunden zur Verfügung zu stellen, sind eine Änderung des Bundestatistikgesetz vom 20. Oktober 2016 (BStatG) sowie weitere Änderungen wie des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches vom 18. August 1980 (SGB X) und des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches vom 24. März 1997 (SGB III) erforderlich. Zu 3c): Die Errichtung eines zentralen Datentreuhänders erfolgt in einem Umfeld, in dem eine Struktur von hochkompetenten akkreditierten FDZ mit komplexen Datenprodukten bereits besteht. Die hohe Komplexität der Daten in den datengebenden FDZ bedingt, dass diese bei der Verarbeitung von Daten eng beteiligt werden müssen. Dies ist auch im Sinne einer effizienten Nutzung von bestehenden Ressourcen wichtig. Eine enge Einbindung und Beteiligung der Wissenschaft und der FDZ an den Strukturen eines zu errichtenden Datentreuhänders ist daher unerlässlich. Bereits bestehende Strukturen, insbesondere der Nationalen Forschungsdateninfrastruktur (NFDI), deren Teil die FDZ sind, sollten dabei beachtet werden und durch das Gesetz geschaffene Strukturen und Dienste komplementär zu bereits etablierten Strukturen definiert werden. Für den Aufbau und Betrieb des Datentreuhänders sollten auskömmliche Ressourcen bereitgestellt werden. Zu 3d): Die bessere Nutzbarkeit von Daten ist zentrales Anliegen der Europäischen Datenstrategie aus dem Jahr 2020 sowie der Datenstrategie der Bundesregierung aus dem Jahr 2023. Das Vorhaben bettet sich hierbei kohärent in die hochdynamische Entwicklung und parallele Gestaltung der europäischen und nationalen Datenräume ein. Zu berücksichtigen ist neben der europäischen Dimension, die insbesondere durch die Datenschutz- Grundverordnung und die Verordnung über europäische Daten-Governance (EU) 2022/868 vom 30. Mai 2022 (Data Governance Act, DGA) geprägt wird, auch die nationale Dimension, die u. a. durch das Datennutzungsgesetz vom 16. Juli 2021 (DNG), das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung vom 1. August 2013 (EGovG) sowie das Gesundheitsdatennutzungsgesetz vom 25. März 2024 (GDNG) gestaltet wird. Zu 4): Weitere Datenquellen können neben Förder- und Forschungsdaten aus wissenschaftlichen Surveys auch Daten von Unternehmen, Sozialdaten oder Sozialversicherungsdaten sein. Forschungseinrichtungen und Unternehmen sollten perspektivisch gemeinsam geeignete Modelle zur verantwortungsvollen Nutzung dieser Daten entwickeln und somit auch neue Datenarten und -produkte für die Forschung verfügbar gemacht werden. Zu 5): Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25. September 2023 (1 BvR 2219/20) den Schutz von vertraulich erhobenen Forschungsdaten als fundamentalen Bestandteil der Forschungsfreiheit bestätigt. In der Begründung des Urteils wurde ferner hervorgehoben, dass der Zugriff auf vertrauliche Forschungsdaten durch staatliche Stellen nur in sehr wenigen, durch das Grundgesetz klar definierten Ausnahmefällen gerechtfertigt ist. Zu 6): Bei der proaktiven Bereitstellung offener Verwaltungsdaten liegt der Bund im internationalen Vergleich, aber auch im Vergleich mit den Ländern, erheblich zurück. Ein Bundestransparenzgesetz ist überfällig und würde nicht nur einen erheblichen Beitrag zur Stärkung von Vertrauen in Verwaltungshandeln, sondern auch zur möglichst breiten und niedrigschwelligen Verfügbarkeit wertvoller Daten für die Forschung leisten. Mit Steuergeld generierte Datenschätze sollten soweit wie möglich für Forschung und Allgemeinheit verfügbar und nutzbar gemacht werden. Zu 7): Um zunächst personenbeziehbare Daten für die Forschung effektiv nutzbar zu machen, ist die möglichst unumkehrbare Entfernung des Personenbezugs erforderlich, um Forschung zu ermöglichen und dies mit dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung in Einklang zu bringen. Weitere Forschung zu solchen Methoden ist daher geboten. Zu 8): Das wirtschaftliche und gesellschaftliche Potenzial von Daten wird in Deutschland noch nicht hinreichend ausgeschöpft. Die Ursachen sind divers und viele in vielen Fällen auch nicht gänzlich klar. Das Dateninstitut soll anhand konkreter Use Cases die bestehenden Probleme im Datenökosystem sektoren- und ebenenübergreifend definieren, sie überwinden und nachhaltig zu einer besseren Verfügbarkeit und Nutzung von Daten beizutragen. In einer Pilotphase konnte ein Use Case zur „Entwicklung eines offenen Datenmodells zur Unterstützung der Post-Covid-Forschung“ bereits erfolgreich abgeschlossen werden. Ein weiterer Use Case läuft derzeit noch. Zu 9): Der freie Zugang zu verlässlichen Forschungsdaten ist zentrale Voraussetzung für die freie Wissenschaft, von der Grundlagenforschung bis hin zur praktischen Anwendung. Dieser Zugang ist allerdings in den letzten Monaten in den USA stark eingeschränkt und gefährdet worden. Hinzu kommen politisch motivierte Eingriffe in Datenbestände, die diese potenziell unbrauchbar machen. Dies gefährdet wissenschaftliches Arbeiten weltweit und droht in unterschiedlichen Lebensbereichen spürbar zu werden. Um diese wichtige Arbeit der Datenrettung und -bereitstellung zu unterstützen, sind zusätzliche Mittel, insbesondere für Personal und digitale Infrastrukturen erforderlich. Zu 10): Der offene Zugang zu wissenschaftlichem Wissen ist ein zentraler Bestandteil einer transparenten, inklusiven und demokratischen Wissenschaftskultur. Forschung, die mit öffentlichen Mitteln finanziert wird, muss auch der Gesellschaft zugutekommen. Offene Publikationen und frei nutzbare Forschungsdaten stärken Transparenz, Teilhabe und Vertrauen in die Wissenschaft. Um dies zu ermöglichen, braucht es verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen, den Ausbau digitaler Infrastrukturen sowie die Förderung von Open-Science-Praktiken unter Wahrung von Datenschutz und ethischen Standards. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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