Schlüsselressource Forschungsdaten - Forschungsdatengesetz jetzt vorlegen
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Schlüsselressource Forschungsdaten - Forschungsdatengesetz jetzt vorlegen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2044
21. Wahlperiode 07.10.2025
Antrag
der Abgeordneten Dr. Andrea Lübcke, Ayse Asar, Claudia Müller, Dr. Anja
Reinalter, Misbah Khan, Dr. Konstantin von Notz, Jeanne Dillschneider,
Rebecca Lenhard, Dr. Anna Lührmann, Lukas Benner, Julian Joswig und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Schlüsselressource Forschungsdaten – Forschungsdatengesetz jetzt
vorlegen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Ob zur Bekämpfung des Klimawandels, in Fragen der Pandemievorsorge oder im
Hinblick auf den gesellschaftlichen Zusammenhalt – fundierte, datenbasierte Erkenntnisse
sind essenziell, um Transparenz zu erhöhen und nachhaltige und wirksame Lösungen
entwickeln zu können. Der Zugang zu präzisen und transparenten Forschungsdaten
stellt eine Schlüsselressource dar, die nicht nur die wissenschaftliche Innovation
vorantreibt, sondern auch die Grundlage für gute, evidenzbasierte politische
Entscheidungen bildet.
Jedoch konnten sich Forschende in Deutschland in Zeiten von Krisen zuletzt oft zu
wenig und zu spät auf empirische Evidenz stützen, die auf gesammelten und gut
aufbereiteten Daten basierte. Vielmehr mussten sie notgedrungen auf häufig weniger
aussagekräftige Daten aus dem Ausland zurückgreifen. Dies erschwert nicht nur die
Grundlagen effektiver politischer Entscheidungen, vielmehr war und ist zu
beobachten, dass auch die internationale Anschlussfähigkeit des Forschungsstandorts
Deutschland leidet, was sich zunehmend innovationshemmend auf den Wirtschafts- und
Wissenschaftsstandort auswirkt. Die Lage verschlechtert sich aktuell weiter aufgrund der
politisch motivierten Manipulationen, Zugangsbeschränkungen und Löschungen von
Forschungsdaten durch die US-Regierung. Dies wirkt sich auch auf rechtlich
verankerte Datenzugänge, beispielsweise unter dem Digital Services Act, aus, die von US-
Plattformen zunehmend blockiert wird.
Forschungsdaten entstehen in nahezu allen Disziplinen, ermöglichen die Überprüfung
wissenschaftlicher Ergebnisse, fördern die Nachnutzung von Erkenntnissen und
können maßgeblich zur Effizienz und Qualität von Forschung beitragen. Der freie,
verlässliche und sichere Zugang zu hochwertigen Forschungsdaten bleibt essenziell. Viele
dafür benötigte Datenbestände liegen in Deutschland bereits in hinreichend aktueller,
granularer und hochwertiger Form vor und werden teilweise schon in
Forschungsdatenzentren für die Forschung bereitgestellt. Allerdings befinden sich diese bislang
weitestgehend unverbunden und fragmentiert in unterschiedlichen Datensilos ohne die
notwendigen Anwendungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten.
Bürger*innen müssen Klarheit und Kontrolle darüber haben, ob und wie ihre Daten
genutzt werden. Neben gängigen Einwilligungsformen sollte auch eine flexiblere und
differenzierte Auswahl für die Nutzung personenbeziehbarer Daten zu
Forschungszwecken denkbar sein. Um die informationelle Selbstbestimmung der Bürger*innen
zu schützen und Akzeptanz nicht zu gefährden, ergibt sich die zwingende
Notwendigkeit höchster Datenschutz- und IT-Sicherheitsstandards, dies insbesondere, wenn
besonders sensible personenbeziehbare Daten erfasst werden. Es ist zentral, dass die
Grundrechte der Betroffenen bei der Zugänglichmachung und Verarbeitung von
Forschungsdaten von Anfang an mitgedacht werden und so eine hohe Akzeptanz der
Nutzung erreicht werden kann. Hiervon profitieren auch die Forschenden sowie die
Wissenschaft insgesamt.
Trotz zahlreicher Initiativen fehlt es in Deutschland bislang an einem kohärenten,
rechtsverbindlichen und datenschutzkonformen Rahmen, der den besseren Zugang der
Wissenschaft zu Forschungsdaten langfristig und systematisch schafft.
Unterschiedliche Standards, unklare Verantwortlichkeiten und rechtliche Unsicherheiten behindern
die Entwicklung einer nachhaltigen und offenen Forschungsdateninfrastruktur. Die
Defizite sind bekannt und wurden in zahlreichen Gutachten und Stellungnahmen
(Jahresgutachten des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtgesellschaftlichen
Entwicklung 2023/2024, Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Beratungskreises
der Forschungsdatenzentren der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder,
Rechtsgutachten zur Verknüpfung von Personendaten für Wirtschaftsstatistik und
Wirtschaftsforschung) umfassend beschrieben. Es bedarf daher einer Gesamtstrategie,
die den komplexen Herausforderungen der Verknüpfung und Nutzung von
Forschungsdaten gerecht wird, um den Datenzugang für die Forschung schnell und
effektiv zu verbessern, Deutschland an die Standards unserer europäischen Nachbarn
heranzuführen und in Disziplinen mit neuen Datenschätzen, wie zum Beispiel
Plattformalgorithmen, von Anfang an mitzugestalten.
Die Bundesregierung hat die fehlende gesetzliche Grundlage für eine bessere
Verknüpfung und Nutzung von Forschungsdaten zwar erkannt und in ihrem
Koalitionsvertrag vom 5. Mai 2025 festgehalten, dass ein Forschungsdatengesetz „noch in
diesem Jahr“ vorgelegt werde. Umfangreiche Vorarbeiten der vormaligen
Bundesregierung bieten hierfür ein gutes Fundament. Doch aufgrund des vorangeschrittenen
Zeitpunkts im Kalenderjahr und der bislang ausgebliebenen Ressortabstimmung eines
Gesetzentwurfs (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage, BT-
Drucksache 21/1406) droht die Bundesregierung den selbstgesteckten Zeitrahmen zu
verfehlen – zu Lasten der Wissenschaft und Forschung in Deutschland, die auf ein
Forschungsdatengesetz dringend warten.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. unverzüglich einen Gesetzentwurf für verbindliche gesetzliche Regelungen für
die Bereitstellung von Forschungsdaten durch ein „Forschungsdatengesetz“
vorzulegen, welcher den Datenzugang für die Forschung verbessert, die
datenschutzkonforme Verknüpfung von Daten erlaubt und technisch ermöglicht und die
nachhaltige Auffindbarkeit von Forschungsdaten erleichtert;
2. die umfangreichen Entwürfe und Vorarbeiten der vorherigen Bundesregierung
sowie die zahlreichen Empfehlungen und Stellungnahmen aus Wissenschaft und
Forschung bei der Erstellung des Forschungsdatengesetzes aufzugreifen und zu
berücksichtigen;
3. durch das „Forschungsdatengesetz“ sicherzustellen, dass
a. der Austausch von und der Zugang zu Forschungsdaten durch einen
effektiven und breit zugänglichen Zugang für die Wissenschaft
grundrechtsschützend, praxisnah, ortsungebunden, diskriminierungsfrei und sicher vor
unerlaubten Zugriffen Dritter ermöglicht wird;
b. bestehende gesetzliche Regelungen datenschutzkonform geändert werden,
um die Nutzung für wissenschaftliche Zwecke zu ermöglichen und einen
gesetzlichen Vorrang einzuräumen, sofern andere nationale oder europäische
Gesetze den Zugang und die Verarbeitung von Forschungsdaten nicht
spezifisch regeln;
c. die datenschutzkonforme, technische Verknüpfung von Forschungsdaten
über verschiedene Datenräume und Rechtsräume hinweg einem
Datentreuhänder obliegt, der auf bestehende Strukturen aufbaut und Doppelstrukturen
zu existierenden Dateninfrastrukturen vermeidet;
d. der Data Governance Act erfüllt sowie ein Beitrag zur Umsetzung der
europäischen Datenstrategie geleistet wird und europäische Datenräume
grundsätzlich ermöglicht werden;
4. perspektivisch neben der Verknüpfung und Bereitstellung von Daten aus der
öffentlichen Hand auch weitere Datenquellen hinzuzuziehen und Voraussetzungen
zu schaffen, dass Datenkooperationen zwischen Wirtschaft und Wissenschaft in
Zukunft grundsätzlich rechtssicher möglich sind;
5. ein Beschlagnahmeverbot von Forschungsdaten und ein
Zeugnisverweigerungsrecht für Forschende zum Schutz vertraulicher Daten und zur Sicherung der
Integrität wissenschaftlicher Arbeit einzuführen;
6. die Bereitstellung offener, vor allem nicht personenbeziehbarer Daten durch die
umgehende Vorlage eines Bundestransparenzgesetzes nach Ländervorbild zu
befördern;
7. die Forschung zur Anonymisierung und Pseudonymisierung von vormals
personenbeziehbaren Daten durch entsprechende politische Maßnahmen weiter zu
unterstützen, um die Verfügbarkeit nicht-personenbeziehbarer Daten weiter zu
stärken;
8. das Dateninstitut zu gründen, das als zentraler Knotenpunkt im Datenökosystem
Hindernisse für eine gesellschaftliche Nutzung von Daten abbauen und
Datentreuhändermodelle etablieren soll;
9. politischen Eingriffen in Datenbestände entschieden entgegenzuwirken und
Maßnahmen zu ergreifen, um wertvolle Datenbestände zu sichern und international
abgestimmt weiter zu pflegen;
10. den offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen insgesamt zu fördern und
darauf hinzuwirken, dass der öffentliche Zugang zu Forschungsergebnissen und
Datengrundlagen als Grundvoraussetzung einer funktionierenden Demokratie
anerkannt wird.
Berlin, den 7. Oktober 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Zu 1-2): Die konkreten Anforderungen aus Forschung, Wissenschaft und Wirtschaft an ein
„Forschungsdatengesetz“ hat das damalige Bundesministerium für Bildung und Forschung in der vergangenen Legislaturperiode in
einer umfassenden Stakeholder-Konsultation breit herausgearbeitet. Ferner wurden neben Eckpunkten für ein
„Forschungsdatengesetz“ auch bereits ein Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zum verbesserten Zugang
zu und zur Nutzung von Daten für die Forschung“ erstellt und im Rahmen einer umfangreichen
Ressortabstimmung wesentliche Vorarbeit für einen Gesetzesentwurf erarbeitet.
Zu 3a): Der Datenzugang der unabhängigen Forschung sollte praxisnah und diskriminierungsfrei, d. h. ohne
unzumutbare finanzielle und organisatorische Hürden ausgestaltet werden, so dass eine effektive und breit
zugängliche Nutzung der Forschungsdaten zur datenbasierten Forschung ermöglicht wird. Die Daten unterschiedlicher
Datenbestände sollten in einer kontrollierten, besonders gesicherten Verarbeitungsumgebung
datenschutzkonform und rechtssicher zu Forschungszwecken zusammengeführt und den Forscherinnen und Forschern nach
Wahl mittels Fernzugriff (Remote Access) zugänglich gemacht werden. Um einen praxisnahen Zugang zu
gewähren, sollte die Datenschutzaufsicht bei länderübergreifenden Forschungsvorhaben vereinheitlicht werden.
Wesentliche Datenbestände bestehen insbesondere aus den Daten der amtlichen Statistik, Registerdaten, sowie
solchen, die bei den derzeit 39 seitens des Rats für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD) akkreditierten
Forschungsdatenzentren (FDZ) gehalten werden.
Zu 3b): Amtlich erhobene und bereits vorliegende Datenbestände sind bislang aufgrund bisheriger gesetzlicher
Bestimmungen weitestgehend unverbunden. Um diese besser verknüpfbar zu machen und der Wissenschaft auch
ortsungebunden zur Verfügung zu stellen, sind eine Änderung des Bundestatistikgesetz vom 20. Oktober 2016
(BStatG) sowie weitere Änderungen wie des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches vom 18. August 1980 (SGB
X) und des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches vom 24. März 1997 (SGB III) erforderlich.
Zu 3c): Die Errichtung eines zentralen Datentreuhänders erfolgt in einem Umfeld, in dem eine Struktur von
hochkompetenten akkreditierten FDZ mit komplexen Datenprodukten bereits besteht. Die hohe Komplexität der
Daten in den datengebenden FDZ bedingt, dass diese bei der Verarbeitung von Daten eng beteiligt werden
müssen. Dies ist auch im Sinne einer effizienten Nutzung von bestehenden Ressourcen wichtig. Eine enge
Einbindung und Beteiligung der Wissenschaft und der FDZ an den Strukturen eines zu errichtenden Datentreuhänders
ist daher unerlässlich. Bereits bestehende Strukturen, insbesondere der Nationalen Forschungsdateninfrastruktur
(NFDI), deren Teil die FDZ sind, sollten dabei beachtet werden und durch das Gesetz geschaffene Strukturen
und Dienste komplementär zu bereits etablierten Strukturen definiert werden. Für den Aufbau und Betrieb des
Datentreuhänders sollten auskömmliche Ressourcen bereitgestellt werden.
Zu 3d): Die bessere Nutzbarkeit von Daten ist zentrales Anliegen der Europäischen Datenstrategie aus dem Jahr
2020 sowie der Datenstrategie der Bundesregierung aus dem Jahr 2023. Das Vorhaben bettet sich hierbei
kohärent in die hochdynamische Entwicklung und parallele Gestaltung der europäischen und nationalen Datenräume
ein. Zu berücksichtigen ist neben der europäischen Dimension, die insbesondere durch die Datenschutz-
Grundverordnung und die Verordnung über europäische Daten-Governance (EU) 2022/868 vom 30. Mai 2022 (Data
Governance Act, DGA) geprägt wird, auch die nationale Dimension, die u. a. durch das Datennutzungsgesetz
vom 16. Juli 2021 (DNG), das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung vom 1. August 2013
(EGovG) sowie das Gesundheitsdatennutzungsgesetz vom 25. März 2024 (GDNG) gestaltet wird.
Zu 4): Weitere Datenquellen können neben Förder- und Forschungsdaten aus wissenschaftlichen Surveys auch
Daten von Unternehmen, Sozialdaten oder Sozialversicherungsdaten sein. Forschungseinrichtungen und
Unternehmen sollten perspektivisch gemeinsam geeignete Modelle zur verantwortungsvollen Nutzung dieser Daten
entwickeln und somit auch neue Datenarten und -produkte für die Forschung verfügbar gemacht werden.
Zu 5): Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25. September 2023 (1 BvR 2219/20) den
Schutz von vertraulich erhobenen Forschungsdaten als fundamentalen Bestandteil der Forschungsfreiheit
bestätigt. In der Begründung des Urteils wurde ferner hervorgehoben, dass der Zugriff auf vertrauliche
Forschungsdaten durch staatliche Stellen nur in sehr wenigen, durch das Grundgesetz klar definierten Ausnahmefällen
gerechtfertigt ist.
Zu 6): Bei der proaktiven Bereitstellung offener Verwaltungsdaten liegt der Bund im internationalen Vergleich,
aber auch im Vergleich mit den Ländern, erheblich zurück. Ein Bundestransparenzgesetz ist überfällig und würde
nicht nur einen erheblichen Beitrag zur Stärkung von Vertrauen in Verwaltungshandeln, sondern auch zur
möglichst breiten und niedrigschwelligen Verfügbarkeit wertvoller Daten für die Forschung leisten. Mit Steuergeld
generierte Datenschätze sollten soweit wie möglich für Forschung und Allgemeinheit verfügbar und nutzbar
gemacht werden.
Zu 7): Um zunächst personenbeziehbare Daten für die Forschung effektiv nutzbar zu machen, ist die möglichst
unumkehrbare Entfernung des Personenbezugs erforderlich, um Forschung zu ermöglichen und dies mit dem
Schutz der informationellen Selbstbestimmung in Einklang zu bringen. Weitere Forschung zu solchen Methoden
ist daher geboten.
Zu 8): Das wirtschaftliche und gesellschaftliche Potenzial von Daten wird in Deutschland noch nicht hinreichend
ausgeschöpft. Die Ursachen sind divers und viele in vielen Fällen auch nicht gänzlich klar. Das Dateninstitut soll
anhand konkreter Use Cases die bestehenden Probleme im Datenökosystem sektoren- und ebenenübergreifend
definieren, sie überwinden und nachhaltig zu einer besseren Verfügbarkeit und Nutzung von Daten beizutragen.
In einer Pilotphase konnte ein Use Case zur „Entwicklung eines offenen Datenmodells zur Unterstützung der
Post-Covid-Forschung“ bereits erfolgreich abgeschlossen werden. Ein weiterer Use Case läuft derzeit noch.
Zu 9): Der freie Zugang zu verlässlichen Forschungsdaten ist zentrale Voraussetzung für die freie Wissenschaft,
von der Grundlagenforschung bis hin zur praktischen Anwendung. Dieser Zugang ist allerdings in den letzten
Monaten in den USA stark eingeschränkt und gefährdet worden. Hinzu kommen politisch motivierte Eingriffe
in Datenbestände, die diese potenziell unbrauchbar machen. Dies gefährdet wissenschaftliches Arbeiten weltweit
und droht in unterschiedlichen Lebensbereichen spürbar zu werden. Um diese wichtige Arbeit der Datenrettung
und -bereitstellung zu unterstützen, sind zusätzliche Mittel, insbesondere für Personal und digitale Infrastrukturen
erforderlich.
Zu 10): Der offene Zugang zu wissenschaftlichem Wissen ist ein zentraler Bestandteil einer transparenten,
inklusiven und demokratischen Wissenschaftskultur. Forschung, die mit öffentlichen Mitteln finanziert wird, muss
auch der Gesellschaft zugutekommen. Offene Publikationen und frei nutzbare Forschungsdaten stärken
Transparenz, Teilhabe und Vertrauen in die Wissenschaft. Um dies zu ermöglichen, braucht es verlässliche rechtliche
Rahmenbedingungen, den Ausbau digitaler Infrastrukturen sowie die Förderung von Open-Science-Praktiken
unter Wahrung von Datenschutz und ethischen Standards.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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