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Zur aktuellen Lage der Religionsfreiheit in der Ukraine und den russisch besetzten Gebieten sowie im Baltikum und der Republik Moldau (Antwort zu Drs. 21/861)

dip / drucksache 18.08.2025 · WP 21 · 21/1286 · Antwort · Original ↗

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Zur aktuellen Lage der Religionsfreiheit in der Ukraine und den russisch besetzten Gebieten sowie im Baltikum und der Republik Moldau (Antwort zu Drs. 21/861) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1286 21. Wahlperiode 18.08.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rainer Rothfuß, Matthias Moosdorf, Nicole Höchst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/861 – Zur aktuellen Lage der Religionsfreiheit in der Ukraine und den russisch besetzten Gebieten sowie im Baltikum und der Republik Moldau V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Fragesteller haben die Lage der Religionsfreiheit in der Ukraine bereits in mehreren Anfragen thematisiert (vgl. Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 20/9963 und 20/5593 sowie die Antwort auf die Schriftliche Frage 73 auf Bundestagsdrucksache 20/8575). In einem Artikel für die bekannte christliche Hilfsorganisation ICC (International Christian Concern, USA) heißt es, dass die Verfolgung von Kirchen und christlichen Religionsgemeinschaften in der Ukraine sowohl von außen, als auch von innen stattfinde (vgl. www.persecution.org/2025/03/10/persecuti on-of-ukrainian-christians-from-within-and-without/#). So heißt es im Hinblick auf das russische Vorgehen in den besetzten Gebieten (Übersetzung durch die Fragesteller): „Die Russen nahmen gezielt Christen ins Visier, die nicht der Russisch-Orthodoxen Kirche angehörten. Dazu gehörten evangelische Gemeinden, ukrainische Orthodoxe, Katholiken und Angehörige anderer Konfessionen. Seit Putins Invasion sind Tausende aus den von Russland besetzten Gebieten geflohen. Mindestens 206 Kirchen wurden geschlossen, zerstört oder enteignet. Viele Pastoren und Priester wurden von der russischen Nationalgarde und der russischen Polizei entführt, gefoltert, illegal deportiert oder ermordet“ (ebd.). Jedoch wird in dem besagten Artikel auch die andere Form der Diskriminierung und Verfolgung von christlichen Religionsgemeinschaften in der Ukraine thematisiert, die nach Auffassung der Fragesteller im Westen häufig kaum thematisiert wird und im Menschenrechtsbericht der Bundesregierung (vgl. www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/2691024/a5ff6a3540e4a1d056b4d84 a0c6ea371/241218-mrb-16-pdf-data.pdf), ebenso wie im Bericht der staatlichen US Commission on International Religious Freedom nicht auftaucht (vgl. www.uscirf.gov/sites/default/files/2024-05/2024%20Annual%20Repor t.pdf), nämlich die Verfolgung und Diskriminierung der Ukrainisch- Orthodoxen Kirche (UOK) des Moskauer Patriarchats in der Ukraine. In einem Artikel der ICC heißt es (Übersetzung durch die Fragesteller): „Neben der Verfolgung durch die russischen Unterdrücker sind ukrainische Christen auch der Verfolgung durch ihre eigene Regierung ausgesetzt. Unter dem Vorwand des Krieges Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 18. August 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. hat die ukrainische Regierung religiöse Organisationen ins Visier genommen, die Verbindungen zu Russland haben, wie die Russisch-Orthodoxe Kirche und damit auch die Ukrainische Orthodoxe Kirche. Das im August 2024 verabschiedete Gesetz 3894 trat am 24. Mai in Kraft und verbietet die Ukrainisch- Orthodoxe Kirche [UOK] und alle ihr angeschlossenen Gruppen, die als russisch beeinflusst oder mit Russland sympathisierend gelten. Mitglieder der UOK verurteilten die russische Invasion, viele dienen an der Front und sammeln Spenden und Unterstützung für ihre Soldaten“ (www.persecution.org/20 25/03/10/persecution-of-ukrainian-christians-from-within-and-without/#). Das o. g. Gesetz Nummer 3894 wurde außerdem durch Papst Franziskus und den Weltkirchenrat verurteilt, die Diskriminierung und Verfolgung der UOK wurde durch den US-Vizepräsidenten JD Vance thematisiert (vgl. carnegieendow ment.org/russia-eurasia/politika/2025/03/ukraine-church-dilemma?lang=en). Die renommierte US-amerikanische Denkfabrik Carnegie Endowment for International Peace stellt fest (Übersetzung durch die Fragesteller): „Aber es gibt keine rechtlichen oder moralischen Gründe dafür, die gesamte Ukrainisch-Orthodoxe Kirche kollektiv verantwortlich zu machen für einzelne Kollaborateure. Zudem gibt es keine unabweisbare Evidenz der Verbindung der UOK zur Russisch-Orthodoxen Kirche“ (vgl. carnegieendowment.org/russia-e urasia/politika/2025/03/ukraine-church-dilemma?lang=en). Eine nicht vollständige Auswahl der in einem Medienbericht genannten Vorfälle durch die Fragesteller mag die Verfolgung und Diskriminierung der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche in der Ukraine beleuchten (vgl. I. Ryvkin, Die Verfolgung der Ukrainisch Orthodoxen Kirche. In: CRISIS, Ausgabe 11, 2025, S. 47–51): – „Am 16. März 2022 schlugen und entführten maskierte Bewaffnete den Archimandriten Laurus (Berezovsky) in der Region Zhytomyr – sein weiteres Schicksal bleibt unbekannt“; – „Am 2. Januar 2023 begann ein Unbekannter in Vinnitsa in der Pokrovsky-Kirche, die Dekoration zu zerstören, und schnitt anschließend mit einem Rasiermesser die Kehle von Erzpriester Anthony Kovtoniuk durch, der aus dem Altarraum trat“; – „Am 25. Oktober 2024 wurde im Distrikt Novovolynsky Vater Peter Cholak, der in der Diözese Vladimir-Volyn diente, in Lutsk zwangsweise mobilisiert“. In dem Medienbericht heißt es weiter: „Neben den zahlreichen Fällen von Verhaftungen von Bischöfen und Geistlichen der Ukrainischen Orthodoxen Kirche gibt es nachweisliche Fälle über das Verschwinden und die Entführungen geistlicher Amtsträger. Belege dokumentieren Folter, Schläge, Zwangsrekrutierungen und Todesfälle unter höchst unklaren Umständen“ (vgl. I. Ryvkin: Die Verfolgung der Ukrainisch Orthodoxen Kirche. In: CRISIS, Ausgabe 11, 2025, S. 47–51). Neben der Verfolgung in der Ukraine sowie in den russisch besetzten Gebieten und in Russland (vgl. www.domradio.de/artikel/deutscher-pfarrer-russland-fes tgenommen) gibt es seit Beginn des Ukraine-Krieges im Jahr 2022 nach Auffassung der Fragesteller zunehmend eine politisch motivierte Verfolgung der Russisch-Orthodoxen Kirche vor allem in Estland und Lettland, aber auch in der Republik Moldau (vgl. die Fragen 22 bis 30 mit den dort zitierten Quellen). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. Die Bundesregierung unterstützt die Ukraine bei ihrer legitimen Selbstverteidigung gegen den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands, bei der sich die Ukraine auf Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen stützt. Die Bundesregierung unterstützt die Ukraine ferner in deren Streben nach Reformen einschließlich der Stärkung der Menschen- und Bürgerrechte. In den von russischen Truppen temporär besetzten Gebieten der Ukraine herrscht keine Religionsfreiheit. Evangelikale Christinnen und Christen sehen sich in ihrer Religionsfreiheit beschränkt, die römisch-katholische Kirche in Luhansk wurde vorübergehend geschlossen, muslimische Geistliche wurden verhaftet, muslimische Gemeinden wurden aufgelöst und die Zeugen Jehovas verboten. Auch darüber hinaus wurden in der gesamten Ukraine hunderte Gotteshäuser (Kirchen, Synagogen und Moscheen) durch russische Angriffe stark beschädigt oder komplett zerstört. Die Ukrainisch-Orthodoxe Kirche (UOK) – Kyjiwer Patriarchat – hat seit der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim im Jahr 2014 eine massiv aufgewachsene Unterstützung in der ukrainischen Bevölkerung erfahren. Hingegen hat die UOK – Moskauer Patriarchat –, insbesondere aufgrund der weiterhin engen Bindungen zur Russisch-Orthodoxen Kirche (ROK) und zum Patriarch Kyrill in Moskau, gravierend an Vertrauen und Rückhalt in der Ukraine verloren. Nicht zuletzt die vom Ökumenischen Patriarchen von Konstantinopel zwischenzeitlich gewährte Autokephalie für die UOK – Kyjiwer Patriarchat – hat diese Entwicklung weiter stark befördert. Dennoch beansprucht die ROK- Kirchenführung die gesamte Orthodoxie in der Ukraine – und darüber hinaus – weiterhin als ihr zugehörig. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass alle Personen, die sich Diskriminierungen ausgesetzt sehen, sowohl in der Ukraine als auch in den baltischen Staaten, jederzeit eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einreichen können. Die Bundesregierung ist überzeugt, dass diese Staaten – anders als Russland – dessen Entscheidungen folgen und diese umsetzen würden. Darüber hinaus handelt es sich bei vielen Fragen um innenpolitische Angelegenheiten, die von der Bundesregierung grundsätzlich nicht kommentiert werden. Die parlamentarische Kontrolle der Bundesregierung durch den Bundestag findet im Übrigen ihre Grenzen in dem Interesse der Bundesregierung an funktionsgerechter und organadäquater Aufgabenwahrnehmung. Die Bundesregierung kann eine parlamentarische Frage dann nicht beantworten, wenn gerade durch die Beantwortung einer Frage die Bundesregierung in einer ihr verfassungsrechtlich zugewiesenen Funktion nachhaltig beeinträchtigt wäre und sie dadurch ihrer Verantwortung gegenüber Parlament und Bevölkerung nicht gerecht werden könnte. Zu den Inhalten vertraulicher Gespräche mit anderen Staaten kann die Bundesregierung keine Aussagen machen. Die Vertraulichkeit der Beratungen auf hoher politischer Ebene ist entscheidend für den Schutz der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Würden diese unter der Annahme gegenseitiger Vertraulichkeit ausgetauschten Gesprächs- oder Korrespondenzinhalte Dritten bekannt, dies umfasst auch eine Weitergabe an das Parlament, würden sich die Gesprächspartner bei einem zukünftigen Zusammentreffen oder zugehöriger schriftlicher Kommunikation nicht mehr in gleicher Weise offen austauschen. Ein unvoreingenommener Austausch, auch auf persönlicher Ebene, und die damit verbundene Fortentwicklung der deutschen Außenpolitik wäre dann nur noch auf langwierigere, weniger erfolgreiche Art und Weise oder im Einzelfall auch gar nicht mehr möglich. Dies gilt ebenfalls für Schlussfolgerungen, die Rückschlüsse auf die erörterten Themen ermöglichen könnten. Somit würde die Beantwortung von einem Teil der Fragen die Bundesregierung in ihrem außenpolitischen Entscheidungsspielraum erheblich einschränken. Das parlamentarischen Informationsinteresse muss dahinter zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort nicht erteilt wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des erfragten Sachverhaltes zu verstehen.  1. Sind der Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller unter Bezugnahme auf einen Medienbericht genannten Fälle der Diskriminierung und Verfolgung der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche bekannt, wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus, und wenn nein, warum sind der Bundesregierung die zitierten Fälle nicht bekannt?  3. Verfügt die Bundesregierung über eigene oder fremde Informationen über mögliche a) illegale, rechtswidrige Beschlagnahmung oder Besetzung, b) Entweihung von Kultgegenständen, c) Gewalt gegen Klerus und religiös motivierte Gewalt gegen Laien, d) Einreiseverbote sowie rechtswidrige Abschiebungen, e) weitere Vorfälle von Verfolgung und Diskriminierung gegen die Ukrainisch-Orthodoxe Kirche in der Ukraine, und wenn ja, welche? Die Fragen 1 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Die genannten Medienberichte sind der Bundesregierung bekannt, ihr liegen zu den darin genannten Vorfällen keine eigenen Erkenntnisse vor.  2. Sind der Bundesregierung die im Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (www.ohchr.org/sites/default/fil es/documents/countries/ukraine/2024-12-31-pr41-ukraine-en.pdf) genannten Fälle von zwangsweiser Rekrutierung für den Militärdienst von Geistlichen der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche bekannt (die laut dem orthodoxen Kanon keinen Militärdienst leisten dürfen), und wenn ja, welche (vgl. I. Ryvkin, a. a. O.; bitte seit dem 24. Februar 2022 nach Datum und Ort aufschlüsseln)? Der genannte Bericht ist der Bundesregierung bekannt, ihr liegen zu den darin genannten Vorfällen keine eigenen Erkenntnisse vor.  4. Verfügt die Bundesregierung über eigene oder fremde Informationen über mögliche a) illegale, rechtswidrige Beschlagnahmung oder Besetzung, b) Entweihung von Kultgegenständen, c) Gewalt gegen Klerus und religiös motivierte Gewalt gegen Laien, d) Einreiseverbote sowie rechtswidrige Abschiebungen, e) weitere Vorfälle von Verfolgung und Diskriminierung gegen die Griechisch-Katholische Kirche, die römisch-katholische Kirche, die Orthodoxe Kirche der Ukraine, die Freikirchen und weitere christliche Gemeinschaften in den russisch besetzten Gebieten sowie Russland, und wenn ja, welche? Der Bundesregierung sind zahlreiche öffentlich zugängliche Berichte zum Vorgehen russischer Besatzungsbehörden in den von Russland besetzen Gebieten gegen Geistliche der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche – Kyjiwer Patriarchat – und zur erzwungenen Übernahme religiöser Stätten durch das Moskauer Patriachat bekannt. Die Bundesregierung verfolgt diese Entwicklungen aufmerksam. Diesbezüglich liegen der Bundesregierung darüber hinaus keine eigenen Erkenntnisse zu Vorfällen in russisch besetzten Gebieten sowie in Russland vor.  5. Sind der Bundesregierung Fälle von deutschen Priestern (Geistlichen) oder christlich engagierten Laien bekannt, die aus rechtswidrigen Gründen aus Russland abgeschoben bzw. denen in Russland die Einreise verweigert wurde oder die in Russland festgenommen wurden (bitte seit 2022 mitsamt Grund und Konfession aufführen; vgl. www.domradio.de/a rtikel/deutscher-pfarrer-russland-festgenommen)? Der deutsche Pfarrer der evangelisch-lutherischen Petrikirche in St. Petersburg ist am 24. September 2024 wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Meldeauflagen festgenommen worden, musste eine Nacht in Polizeigewahrsam verbringen und wurde am Nachmittag des Folgetags gegen Meldeauflagen wieder auf freien Fuß gesetzt. Angesichts der andauernden Gefährdung seiner Person hat der Pfarrer Russland im Anschluss verlassen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.  6. Sieht die Bundesregierung die Religionsfreiheit in der Ukraine weiterhin als gewährleistet an (bitte begründen; vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 73 auf Bundestagsdrucksache 20/8575)? Die Bundesregierung sieht die Religionsfreiheit, für die sie sich weltweit einsetzt, in der Ukraine weiterhin als gewährleistet an.  7. Warum äußert sich die Bundesregierung zur Lage der Menschenrechtslage in den russischen besetzten Gebieten der Ukraine (vgl. www.auswaert iges-amt.de/resource/blob/2691024/a5ff6a3540e4a1d056b4d84a0c6ea37 1/241218-mrb-16-pdf-data.pdf), aber mit Verweis auf innere Angelegenheiten nicht zu Berichten über Vorfälle in der Ukraine selbst (bitte begründen; vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/5593, S. 3)? Es wird auf die Menschenrechtsberichte der Bundesregierung verwiesen, die öffentlich einsehbar sind: www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/mensche nrechte/menschenrechtsbericht-2691022. Zudem wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  8. Hat die Bundesregierung sich öffentlich zu Berichten über die Diskriminierung und Verfolgung der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche geäußert, und wenn ja, wann, und wo? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.  9. Sind der Bundesregierung Äußerungen von Staaten der EU sowie der USA zu Berichten über Diskriminierung und Verfolgung der Ukrainisch- Orthodoxen Kirche bekannt, und wenn ja, welche (bitte nennen sowie das Datum und die Quelle angeben)? Die Bundesregierung verfügt über die öffentlich zugänglichen Informationen hinaus über keine systematische Auflistung entsprechender Äußerungen. 10. Ist der Bundesregierung die nachfolgende, in einem Pressebericht geäußerte Einordnung bekannt, nach der die Orthodoxe Kirche der Ukraine von der ukrainischen Regierung zur Instrumentalisierung und Rechtfertigung des ukrainischen Nationalismus und der Diskriminierung gegen russischsprachige Bürger der Ukraine benutzt wird (bitte ggf. begründen), und wenn ja, hat sich die Bundesregierung dazu positioniert, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus (vgl. I. Ryvkin, a. a. O.)? Zu einzelnen Presseberichten bezieht die Bundesregierung keine Stellung. 11. Hat sich die Bundesregierung zur Rechtsfrage, ob die Belange und Interessen der inneren Ordnung und Sicherheit in der Abwägung mit dem Rechtsgut der Religionsfreiheit schwerer wiegen, juristischen Rat eingeholt, wenn ja, wann, von wem, und mit welchem Ergebnis (vgl. Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 9 Absatz 2, lxgesetze.de/emrk/ 10), und wenn nein, bitte begründen? 12. Wenn die Bundesregierung Frage 11 bejaht, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus für den Umgang mit dem Islam in Deutschland, insbesondere mit radikalislamischen (islamistischen) Strömungen? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Nein. Diese Abwägung obliegt nicht der Bundesregierung, sondern gegebenenfalls dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wenn dieser von Betroffenen angerufen wird. 13. Wie viele Übergriffe haben nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland seit dem Kriegsbeginn am 24. Februar 2022 gegen Menschen ukrainischer, belarussischer sowie russischer Herkunft stattgefunden (bitte nach Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft der Opfer, Art des Übergriffs, also verbal, körperlich, digital, Sachbeschädigung; Bundesland sowie, falls zutreffend, Kategorie der politischen Straftat [links; rechts; sonstiges; Ausländerextremismus; religiös bedingter Extremismus] aufschlüsseln, vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/1985)? Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden politisch motivierte Straftaten durch die zuständigen Landeskriminalämter (LKÄ) an das Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt und in der zentralen Fallzahlenanwendung LAPOS (Lagebild Auswertung Politisch motivierter Straftaten) erfasst. Das BKA erfasst in LAPOS ausschließlich natürliche Personen, die durch eine mit Strafe bedrohte Handlung tatsächlich körperlich geschädigt wurden und auch als solche von dem jeweiligen LKA in der Kriminaltaktischen Anfrage in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KTA-PMK) mit Angaben zur Person aufgeführt wurden. Diese Personen werden systembedingt anonymisiert als Opfer mit ihrer Staatsangehörigkeit erfasst. Bei einem vollendeten Körperverletzungsdelikt, bei dem mehrere Personen ins Zielspektrum des Täters geraten waren, aber nicht alle von ihm auch verletzt wurden, werden in der Fallzahlendatei des BKA nur die Personen als Opfer erfasst, die ausweislich der Meldung des Landes als tatsächlich körperlich geschädigt gemeldet wurden. Die „Herkunft“ einer Person wird in der Fallzahlenanwendung des BKA nicht mittels Katalogwerten abgebildet, weshalb eine automatisierte Auswertung im Sinne der Frage nicht möglich ist. Alternativ erfolgt eine Darstellung der als körperlich geschädigte Opfer gemeldeten Personen nach deren Staatsangehörigkeiten, sofern es sich um die russische, ukrainische oder belarussische handelt. In der Fallzahlenanwendung des BKA wird zu jeder Person nur eine Staatsangehörigkeit erfasst. Sofern eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, darunter die deutsche, wird diese abgebildet. Bei mehreren ausländischen Staatsangehörigkeiten wird die erstgenannte aus der Meldung des Landes übernommen. Eine automatisierte Auswertung nach Doppel- bzw. Mehrfachstaatsangehörigkeiten ist somit nicht möglich. Die Fallzahlen PMK aus dem laufenden Jahr 2025 haben vorläufigen Charakter und sind durch Nach- bzw. Änderungsmeldungen noch Veränderungen unterworfen. Eine Aufstellung von tatsächlich körperlich geschädigten Opfern seit dem 24. Februar 2022 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen (Stand: 30. Juni 2025). Staatsangehörigkeit Opfer: Russisch Ukrainisch Belarussisch PMK -links- 0 2 0 PMK -rechts- 34 41 1 PMK -ausländische Ideologie- 18 111 2 PMK -religiöse Ideologie- 2 2 0 PMK -sonstige Zuordnung- (bis 2023: PMK -nicht zuzuordnen-) 4 23 1 Summe 58 179 4 Tatorte (Bundesland Kürzel): BB/BE/BW/BY/HH/ MV/NI/NW/SL/SN/ST BB/BE/BW/BY/HB/HE/HH/ MV/NI/NW/RP/SL//SN/ST/TH BB/BY/MV/RP 14. Gab es seit dem Kriegsbeginn am 24. Februar 2022 nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland Sachbeschädigungen, Entweihung von Kultgegenständen, Gewalt gegen Klerus und religiös motivierte Gewalt gegen Laien oder weitere Vorfälle der Verfolgung und Diskriminierung (und wenn ja, welche) gegen a) Gläubige bzw. Kirchen und Friedhöfe der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche sowie der Russisch-Orthodoxen Kirche und der Belarussisch- Orthodoxen Kirche? b) Gläubige bzw. Kirchen und Friedhöfe der Orthodoxen Kirche der Ukraine? c) Gläubige bzw. Kirchen und Friedhöfe der griechisch-katholischen Kirche? d) Gläubige bzw. Kirchen und Friedhöfe der römisch-katholischen Kirche aus der Ukraine? e) Gläubige bzw. Kirchen und Friedhöfe anderer christlicher Gemeinschaften, z. B. Freikirchen, aus der Ukraine? Die Fragen 14a bis 14e werden gemeinsam beantwortet. Die grundsätzlichen Ausführungen zum Kriminalpolizeilichen Meldedienst in der Antwort zu Frage 13 gelten auch hier. Eine automatisierte statistische Auswertung in der zentralen Fallzahlendatei LAPOS gemäß der Fragestellung ist nicht möglich, da zwar Angriffsziele wie „Kirche“ oder „Friedhof“ erfasst werden, Einschränkungen zum Beispiel nach russisch-orthodoxen Kirchen oder Eigenschaften von Tatverdächtigen/Opfern dort nicht erfasst werden. 15. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung zum drohenden Verbot der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche (Gesetz Nummer 3894, vgl. www.per secution.org/2025/03/10/persecution-of-ukrainian-christians-from-withi n-and-without/) gebildet, und wenn ja, wie lautet diese? Nach Kenntnis der Bundesregierung sieht das Gesetz Nr. 3894 kein Verbot der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche – Moskauer Patriarchat – vor. 16. Hat sich die Bundesregierung zur Auffassung des Menschenrechtsbeauftragten der Vereinten Nationen zum Gesetz Nummer 3894 eine Position gebildet (UN Hochkommissar für Menschenrechte (UN OHCHR)), wonach „(d)ie Auflösung einer religiösen Organisation eine schwerwiegende Einschränkung (darstellt), die die Möglichkeit des Einzelnen beeinträchtigt, seine Religion oder seinen Glauben gemeinsam mit anderen auszuüben, und die Lebensfähigkeit der Gemeinschaft als Ganzes bedroht. Dies erfordert sehr schwerwiegende Gründe zur Rechtfertigung. Die Ukraine hat die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme nicht nachgewiesen“ (vgl. www.persecution.org/2025/03/10/perse cution-of-ukrainian-christians-from-within-and-without/), und wenn ja, wie lautet diese? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde bisher in der Ukraine in keinem Fall die gerichtliche Auflösung einer religiösen Organisation beantragt. Hypothetische Fragestellungen beantwortet die Bundesregierung nicht. 17. Macht sich die Bundesregierung den Vorschlag des UN OHCHR zu eigen, der eine Änderung des Gesetzes Nummer 3894 fordert, um es vollständig mit dem internationalen Menschenrechtsschutz kompatibel zu machen (bitte begründen, vgl. www.persecution.org/2025/03/10/perse cution-of-ukrainian-christians-from-within-and-without/)? Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) zur Kenntnis genommen. Sie macht sich diesen nicht zu eigen. Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den Fragen 15 und 16 verwiesen. 18. Verfügt die Bundesregierung über eigene oder fremde Erkenntnisse, wie viele Kleriker der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche in der Ukraine wegen welcher Vorwürfe bzw. Straftaten inhaftiert wurden (bitte insbesondere angeben, falls es sich um Kollaboration mit der russischen Besatzungsmacht bzw. Spionage für Russland handelt sowie Fälle der Anklage wegen „interreligiösem Hass“, vgl. I. Ryvkin, a. a. O.) und nach aktuellem Stand inhaftiert sind, und wenn nein, wird sich die Bundesregierung bemühen, diese Daten von der Regierung der Ukraine zu erhalten (bitte begründen)? Die Bundesregierung verfügt über öffentlich zugängliche Erkenntnisse, die Verurteilungen aufgrund von Kollaboration mit der russischen Besatzungsmacht bzw. Spionage für Russland einschließen. 19. Hat sich der Beauftragte der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit seit dem 24. Februar 2022 ein eigenes Bild von der Lage der Religionsfreiheit vor Ort in der Ukraine gemacht, und wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis (wenn nein, bitte begründen, warum dies nicht der Fall war)? Der damalige Beauftragte der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit, Frank Schwabe, besuchte die Ukraine im April 2022. Darüber hinaus war er in regelmäßigem Kontakt mit der ukrainischen Botschaft in Berlin und zivilgesellschaftlichen Akteuren. In diesem Rahmen wurden auch immer wieder Fragen der Religions- und Weltanschauungsfreiheit angesprochen. 20. Hat die Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten bei ihrem Besuch in der Ukraine (Oktober 2024) die Lage der Religionsfreiheit angesprochen, thematisiert, sich mit Vertretern der Religionsgemeinschaften getroffen, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus (vgl. www.aussiedlerbeauftragte.de/SharedDoc s/pressemitteilungen/Webs/AUSB/DE/2024/2024_10_05_Mukatschew o.html)? Die damalige Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten, Natalie Pawlik, besuchte am 6. Oktober 2024 die deutsche Minderheit in der ukrainischen Stadt Mukatschewo (Oblast Transkarpatien). Im Rahmen des Besuchs führte Natalie Pawlik unter anderem ein Gespräch mit dem Diözesanbischof von Mukatschewo, Mykola Luchok. Zu den Inhalten der Gespräche wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 21. Hat sich die Bundesregierung zu den rechtlichen, organisatorischen oder finanziellen Beziehungen und Verbindungen zwischen der UOK und der Russisch-Orthodoxen Kirche eine Auffassung gebildet, und wenn ja, welche (bitte begründen; vgl. I. Ryvkin, a. a. O. sowie carnegieendowme nt.org/russia-eurasia/politika/2025/03/ukraine-church-dilemma?lan g=en)? Öffentliche Quellen zeigen vielfältige Verbindungen der UOK – Moskauer Patriarchat – nach Moskau auf. Die Lossagung der UOK – Moskauer Patriarchat – von der ROK vom 27. Mai 2022 hat die ROK nicht anerkannt. Die ROK beansprucht weiterhin kirchliche Jurisdiktion auch über das ukrainische Territorium und gesteht der UOK, entsprechend ihrer Charta (Kapitel 5 Absatz 2), Unabhängigkeit nur „gemäß der Definition des Rats der Bischöfe der Russisch- Orthodoxen Kirche vom 25. bis 27. Oktober 1990 Über die ukrainisch-orthodoxe Kirche“ zu. Aus Sicht des ukrainischen Staatlichen Dienstes für ethnische Politik und Gewissensfreiheit hat das neue Statut der UOK – Moskauer Patriarchat – vom 27. Mai 2022 nicht dazu geführt, dass sich die kirchlichen und kanonischen Bindungen zwischen UOK – Moskauer Patriarchat – und der ROK relevant verändert hätten. Diese Informationen und Einschätzungen nimmt die Bundesregierung zur Kenntnis. 22. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung zum drohenden Verbot der Estnisch-Orthodoxen Kirche, welches der Staatspräsident zweimalig nicht unterzeichnet hat (Estnischer Präsident stoppt erneut Reform des Kirchengesetzes – DOMRADIO.DE), gebildet, wenn ja, wie lautet diese, und wenn nein, warum nicht (vgl. www.ng.ru/faith/2025-04-10/1_9232_l awabiding.html sowie news.err.ee/1609674722/former-minister- churchs-subordination-structure-remains-a-security-concern)? Es handelt sich um innere Angelegenheiten, die von der Bundesregierung grundsätzlich nicht kommentiert werden. 23. Ist der Bundesregierung bekannt, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus, dass der Primas der Estnisch-Orthodoxen Kirche sich derzeit nicht in Estland aufhalten darf, da ihm die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wurde (vgl. mospat.ru/de/news/93174/)? Der Bundesregierung ist bekannt, dass die befristete Aufenthaltserlaubnis des Metropoliten Jewgeni für Estland durch die estnischen Innenbehörden nicht verlängert wurde. Zur Anwendung des Aufenthaltsrechts anderer Staaten kann die Bundesregierung keine Aussage treffen. 24. Ist der Bundesregierung bekannt, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus, dass der estnische Innenminister Lauri Läänemets vorschlug, die Estnisch-Orthodoxe Kirche als Terrororganisation einzustufen (vgl. R. Lvov: Das Baltikum – Kirchenverfolgung am Rande der EU. In: CRISIS, Ausgabe 11, 2025, S. 43 bis 46)? Es wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. Die Bundesregierung weist jedoch darauf hin, dass es bei der in der Frage genannten Diskussion nicht um die Einstufung der Estnisch-Orthodoxen Kirche ging, sondern um das Moskauer Patriarchat. 25. Ist der Bundesregierung bekannt, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus, dass laut Wiedergabe in einem Medienbericht eine parlamentarische Anfrage des estnischen Abgeordneten Vadim Belobortsev ergab, dass nach den Daten der estnischen Behörden die Estnisch-Orthodoxe Kirche nicht gegen die estnische Gesetzgebung verstoßen sowie keine russische Militärpropaganda verbreitet habe (vgl. R. Lvov, a. a. O.)? Es wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. Die Bundesregierung weist jedoch darauf hin, dass der genannte Abgeordnete sich hierbei auf eine im Rahmen des parlamentarischen Fragewesens erhaltene Antwort bezieht. Diese Fragen und Antworten werden nicht veröffentlicht. Somit hat die Bundesregierung hierzu keine eigenen Erkenntnisse. 26. Ist der Bundesregierung bekannt, und wenn ja, hat sie sich hierzu eine Auffassung gebildet (ggf. welche), dass in Lettland die gesetzmäßige Verankerung der Personalrechenschaftspflicht sowie Drohungen seitens des lettischen Staates den Status einer juristischen Person für die Lettische Orthodoxe Kirche (LOK) sowie die drohende Beschneidung ihres Eigentumsrechts stattfinden sollen (vgl. R. Lvov, a. a. O.)? Es wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. Die Bundesregierung weist jedoch darauf hin, dass die Lettisch-Orthodoxe Kirche ihrer Kenntnis nach den Status einer juristischen Person mit allen Rechten und Pflichten hat und von einem unabhängigen Metropoliten geführt wird. Zudem geht nach Kenntnis der Bundesregierung mit dem genannten Gesetz keine Beschneidung des Eigentumsrechts einher. Nach Angaben der lettischen Regierung hat es in diesem Kontext keinen anhängigen Rechtsfall gegeben. 27. Hat sich die Bundesregierung in Fragen der erfolgten sowie möglichen Beschränkung der Religionsfreiheit in der Ukraine, den Staaten des Baltikums oder der Republik Moldau sowie Russland an die Venedig- Kommission des Europarats gewandt, wenn ja, bitte ausführen, wann, warum, und bei welchem Staat mit welchem Ergebnis, und wenn nein, bitte begründen (vgl. www.europewatchdog.info/teilabkommen/venedig-kommi ssion/)? Die Bundesregierung hat sich in Fragen zu eventuellen Beschränkungen der Religionsfreiheit in der Ukraine, den Staaten des Baltikums oder der Republik Moldau sowie in Russland nicht an die Venedig-Kommission des Europarats gewandt. Darüber hinaus sind diese Fragen Bestandteil vertraulicher Gespräche zwischen der Bundesregierung und den genannten Staaten. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 28. Hat die Bundesregierung in Fragen der erfolgten sowie möglichen Beschränkung der Religionsfreiheit in der Ukraine, den Staaten des Baltikums oder der Republik Moldau sowie Russland im Rahmen des Universal Periodic Review (UPR) der Vereinten Nationen Empfehlungen an die o. g. Staaten abgegeben, und wenn ja, wann, an welche, und welchen Inhalts (vgl. upr-info-database.uwazi.io/en/)? Die Bundesregierung hat keine Empfehlungen im Sinne der Fragestellung abgegeben. 29. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Regierung der Republik Moldau zu Ostern die Ausreise eines Erzbischofs der Moldawisch- Orthodoxen Kirche nach Israel verhindert haben soll, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus im Hinblick auf die Lage der Religionsfreiheit in der Republik Moldau (vgl. anti-spiegel.ru/2025/sandu-regi erung-verhindert-osterreise-des-moldawischen-bischof-nach-jerusalem/)? Die Hintergründe der gescheiterten Ausreise sind der Bundesregierung nicht bekannt. Die moldauischen Behörden geben an, Erzbischof Marchel sei verspätet zum Abflug erschienen. Die offizielle Delegation der Moldauischen Metropolie war bereits im Vorfeld erfolgreich nach Israel gereist. Aus Sicht der Bundesregierung lässt der Vorfall keine Rückschlüsse auf die Lage der Religionsfreiheit in der Republik Moldau zu. 30. Gibt es Fälle der Einreise bzw. des Aufenthalts nach bzw. in Deutschland von a) in Russland, b) in der Ukraine, c) im Baltikum (Estland, Lettland, Litauen), d) in Moldau, e) in anderen Staaten (bitte nennen) verfolgten Priestern (Geistlichen) oder Laien, die aus religiösen Gründen verfolgt wurden, und wenn ja, wie viele, und aus welchen Staaten (bitte gemäß der Fragestellung seit 2022 aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine systematischen Erkenntnisse vor. Eine Statistik im Sinne der Fragestellung wird nicht geführt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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