Zur aktuellen Lage der Religionsfreiheit in der Ukraine und den russisch besetzten Gebieten sowie im Baltikum und der Republik Moldau (Antwort zu Drs. 21/861)
Text
Zur aktuellen Lage der Religionsfreiheit in der Ukraine und den russisch besetzten Gebieten sowie im Baltikum und der Republik Moldau (Antwort zu Drs. 21/861)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1286
21. Wahlperiode 18.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rainer Rothfuß, Matthias Moosdorf,
Nicole Höchst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/861 –
Zur aktuellen Lage der Religionsfreiheit in der Ukraine und den russisch
besetzten Gebieten sowie im Baltikum und der Republik Moldau
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fragesteller haben die Lage der Religionsfreiheit in der Ukraine bereits in
mehreren Anfragen thematisiert (vgl. Antworten der Bundesregierung auf die
Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 20/9963 und 20/5593
sowie die Antwort auf die Schriftliche Frage 73 auf Bundestagsdrucksache
20/8575).
In einem Artikel für die bekannte christliche Hilfsorganisation ICC
(International Christian Concern, USA) heißt es, dass die Verfolgung von Kirchen
und christlichen Religionsgemeinschaften in der Ukraine sowohl von außen,
als auch von innen stattfinde (vgl. www.persecution.org/2025/03/10/persecuti
on-of-ukrainian-christians-from-within-and-without/#). So heißt es im
Hinblick auf das russische Vorgehen in den besetzten Gebieten (Übersetzung
durch die Fragesteller): „Die Russen nahmen gezielt Christen ins Visier, die
nicht der Russisch-Orthodoxen Kirche angehörten. Dazu gehörten
evangelische Gemeinden, ukrainische Orthodoxe, Katholiken und Angehörige anderer
Konfessionen. Seit Putins Invasion sind Tausende aus den von Russland
besetzten Gebieten geflohen. Mindestens 206 Kirchen wurden geschlossen,
zerstört oder enteignet. Viele Pastoren und Priester wurden von der russischen
Nationalgarde und der russischen Polizei entführt, gefoltert, illegal deportiert
oder ermordet“ (ebd.).
Jedoch wird in dem besagten Artikel auch die andere Form der
Diskriminierung und Verfolgung von christlichen Religionsgemeinschaften in der Ukraine
thematisiert, die nach Auffassung der Fragesteller im Westen häufig kaum
thematisiert wird und im Menschenrechtsbericht der Bundesregierung (vgl.
www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/2691024/a5ff6a3540e4a1d056b4d84
a0c6ea371/241218-mrb-16-pdf-data.pdf), ebenso wie im Bericht der
staatlichen US Commission on International Religious Freedom nicht auftaucht
(vgl. www.uscirf.gov/sites/default/files/2024-05/2024%20Annual%20Repor
t.pdf), nämlich die Verfolgung und Diskriminierung der Ukrainisch-
Orthodoxen Kirche (UOK) des Moskauer Patriarchats in der Ukraine. In einem Artikel
der ICC heißt es (Übersetzung durch die Fragesteller): „Neben der Verfolgung
durch die russischen Unterdrücker sind ukrainische Christen auch der
Verfolgung durch ihre eigene Regierung ausgesetzt. Unter dem Vorwand des Krieges
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 18. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
hat die ukrainische Regierung religiöse Organisationen ins Visier genommen,
die Verbindungen zu Russland haben, wie die Russisch-Orthodoxe Kirche und
damit auch die Ukrainische Orthodoxe Kirche. Das im August 2024
verabschiedete Gesetz 3894 trat am 24. Mai in Kraft und verbietet die Ukrainisch-
Orthodoxe Kirche [UOK] und alle ihr angeschlossenen Gruppen, die als
russisch beeinflusst oder mit Russland sympathisierend gelten. Mitglieder der
UOK verurteilten die russische Invasion, viele dienen an der Front und
sammeln Spenden und Unterstützung für ihre Soldaten“ (www.persecution.org/20
25/03/10/persecution-of-ukrainian-christians-from-within-and-without/#). Das
o. g. Gesetz Nummer 3894 wurde außerdem durch Papst Franziskus und den
Weltkirchenrat verurteilt, die Diskriminierung und Verfolgung der UOK
wurde durch den US-Vizepräsidenten JD Vance thematisiert (vgl. carnegieendow
ment.org/russia-eurasia/politika/2025/03/ukraine-church-dilemma?lang=en).
Die renommierte US-amerikanische Denkfabrik Carnegie Endowment for
International Peace stellt fest (Übersetzung durch die Fragesteller): „Aber es
gibt keine rechtlichen oder moralischen Gründe dafür, die gesamte
Ukrainisch-Orthodoxe Kirche kollektiv verantwortlich zu machen für einzelne
Kollaborateure. Zudem gibt es keine unabweisbare Evidenz der Verbindung der
UOK zur Russisch-Orthodoxen Kirche“ (vgl. carnegieendowment.org/russia-e
urasia/politika/2025/03/ukraine-church-dilemma?lang=en).
Eine nicht vollständige Auswahl der in einem Medienbericht genannten
Vorfälle durch die Fragesteller mag die Verfolgung und Diskriminierung der
Ukrainisch-Orthodoxen Kirche in der Ukraine beleuchten (vgl. I. Ryvkin, Die
Verfolgung der Ukrainisch Orthodoxen Kirche. In: CRISIS, Ausgabe 11,
2025, S. 47–51):
– „Am 16. März 2022 schlugen und entführten maskierte Bewaffnete den
Archimandriten Laurus (Berezovsky) in der Region Zhytomyr – sein
weiteres Schicksal bleibt unbekannt“;
– „Am 2. Januar 2023 begann ein Unbekannter in Vinnitsa in der
Pokrovsky-Kirche, die Dekoration zu zerstören, und schnitt anschließend
mit einem Rasiermesser die Kehle von Erzpriester Anthony Kovtoniuk
durch, der aus dem Altarraum trat“;
– „Am 25. Oktober 2024 wurde im Distrikt Novovolynsky Vater Peter
Cholak, der in der Diözese Vladimir-Volyn diente, in Lutsk zwangsweise
mobilisiert“.
In dem Medienbericht heißt es weiter: „Neben den zahlreichen Fällen von
Verhaftungen von Bischöfen und Geistlichen der Ukrainischen Orthodoxen
Kirche gibt es nachweisliche Fälle über das Verschwinden und die
Entführungen geistlicher Amtsträger. Belege dokumentieren Folter, Schläge,
Zwangsrekrutierungen und Todesfälle unter höchst unklaren Umständen“ (vgl.
I. Ryvkin: Die Verfolgung der Ukrainisch Orthodoxen Kirche. In: CRISIS,
Ausgabe 11, 2025, S. 47–51).
Neben der Verfolgung in der Ukraine sowie in den russisch besetzten Gebieten
und in Russland (vgl. www.domradio.de/artikel/deutscher-pfarrer-russland-fes
tgenommen) gibt es seit Beginn des Ukraine-Krieges im Jahr 2022 nach
Auffassung der Fragesteller zunehmend eine politisch motivierte Verfolgung der
Russisch-Orthodoxen Kirche vor allem in Estland und Lettland, aber auch in
der Republik Moldau (vgl. die Fragen 22 bis 30 mit den dort zitierten
Quellen).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. Die
Bundesregierung unterstützt die Ukraine bei ihrer legitimen Selbstverteidigung gegen
den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands, bei der sich die Ukraine auf
Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen stützt. Die Bundesregierung
unterstützt die Ukraine ferner in deren Streben nach Reformen einschließlich der
Stärkung der Menschen- und Bürgerrechte.
In den von russischen Truppen temporär besetzten Gebieten der Ukraine
herrscht keine Religionsfreiheit. Evangelikale Christinnen und Christen sehen
sich in ihrer Religionsfreiheit beschränkt, die römisch-katholische Kirche in
Luhansk wurde vorübergehend geschlossen, muslimische Geistliche wurden
verhaftet, muslimische Gemeinden wurden aufgelöst und die Zeugen Jehovas
verboten. Auch darüber hinaus wurden in der gesamten Ukraine hunderte
Gotteshäuser (Kirchen, Synagogen und Moscheen) durch russische Angriffe stark
beschädigt oder komplett zerstört.
Die Ukrainisch-Orthodoxe Kirche (UOK) – Kyjiwer Patriarchat – hat seit der
völkerrechtswidrigen Annexion der Krim im Jahr 2014 eine massiv
aufgewachsene Unterstützung in der ukrainischen Bevölkerung erfahren. Hingegen hat die
UOK – Moskauer Patriarchat –, insbesondere aufgrund der weiterhin engen
Bindungen zur Russisch-Orthodoxen Kirche (ROK) und zum Patriarch Kyrill
in Moskau, gravierend an Vertrauen und Rückhalt in der Ukraine verloren.
Nicht zuletzt die vom Ökumenischen Patriarchen von Konstantinopel
zwischenzeitlich gewährte Autokephalie für die UOK – Kyjiwer Patriarchat – hat
diese Entwicklung weiter stark befördert. Dennoch beansprucht die ROK-
Kirchenführung die gesamte Orthodoxie in der Ukraine – und darüber hinaus –
weiterhin als ihr zugehörig.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass alle Personen, die sich
Diskriminierungen ausgesetzt sehen, sowohl in der Ukraine als auch in den baltischen
Staaten, jederzeit eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) einreichen können. Die Bundesregierung ist überzeugt,
dass diese Staaten – anders als Russland – dessen Entscheidungen folgen und
diese umsetzen würden.
Darüber hinaus handelt es sich bei vielen Fragen um innenpolitische
Angelegenheiten, die von der Bundesregierung grundsätzlich nicht kommentiert
werden.
Die parlamentarische Kontrolle der Bundesregierung durch den Bundestag
findet im Übrigen ihre Grenzen in dem Interesse der Bundesregierung an
funktionsgerechter und organadäquater Aufgabenwahrnehmung. Die
Bundesregierung kann eine parlamentarische Frage dann nicht beantworten, wenn gerade
durch die Beantwortung einer Frage die Bundesregierung in einer ihr
verfassungsrechtlich zugewiesenen Funktion nachhaltig beeinträchtigt wäre und sie
dadurch ihrer Verantwortung gegenüber Parlament und Bevölkerung nicht
gerecht werden könnte. Zu den Inhalten vertraulicher Gespräche mit anderen
Staaten kann die Bundesregierung keine Aussagen machen. Die Vertraulichkeit
der Beratungen auf hoher politischer Ebene ist entscheidend für den Schutz der
auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Würden diese unter
der Annahme gegenseitiger Vertraulichkeit ausgetauschten Gesprächs- oder
Korrespondenzinhalte Dritten bekannt, dies umfasst auch eine Weitergabe an
das Parlament, würden sich die Gesprächspartner bei einem zukünftigen
Zusammentreffen oder zugehöriger schriftlicher Kommunikation nicht mehr in
gleicher Weise offen austauschen. Ein unvoreingenommener Austausch, auch
auf persönlicher Ebene, und die damit verbundene Fortentwicklung der
deutschen Außenpolitik wäre dann nur noch auf langwierigere, weniger
erfolgreiche Art und Weise oder im Einzelfall auch gar nicht mehr möglich. Dies gilt
ebenfalls für Schlussfolgerungen, die Rückschlüsse auf die erörterten Themen
ermöglichen könnten. Somit würde die Beantwortung von einem Teil der
Fragen die Bundesregierung in ihrem außenpolitischen Entscheidungsspielraum
erheblich einschränken.
Das parlamentarischen Informationsinteresse muss dahinter zurückstehen.
Dabei ist der Umstand, dass die Antwort nicht erteilt wird, weder als Bestätigung
noch als Verneinung des erfragten Sachverhaltes zu verstehen.
1. Sind der Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller
unter Bezugnahme auf einen Medienbericht genannten Fälle der
Diskriminierung und Verfolgung der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche bekannt,
wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus, und wenn nein,
warum sind der Bundesregierung die zitierten Fälle nicht bekannt?
3. Verfügt die Bundesregierung über eigene oder fremde Informationen
über mögliche
a) illegale, rechtswidrige Beschlagnahmung oder Besetzung,
b) Entweihung von Kultgegenständen,
c) Gewalt gegen Klerus und religiös motivierte Gewalt gegen Laien,
d) Einreiseverbote sowie rechtswidrige Abschiebungen,
e) weitere Vorfälle von Verfolgung und Diskriminierung
gegen die Ukrainisch-Orthodoxe Kirche in der Ukraine, und wenn ja,
welche?
Die Fragen 1 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Die genannten Medienberichte sind der Bundesregierung bekannt, ihr liegen zu
den darin genannten Vorfällen keine eigenen Erkenntnisse vor.
2. Sind der Bundesregierung die im Bericht des Hohen Kommissars der
Vereinten Nationen für Menschenrechte (www.ohchr.org/sites/default/fil
es/documents/countries/ukraine/2024-12-31-pr41-ukraine-en.pdf)
genannten Fälle von zwangsweiser Rekrutierung für den Militärdienst von
Geistlichen der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche bekannt (die laut dem
orthodoxen Kanon keinen Militärdienst leisten dürfen), und wenn ja,
welche (vgl. I. Ryvkin, a. a. O.; bitte seit dem 24. Februar 2022 nach
Datum und Ort aufschlüsseln)?
Der genannte Bericht ist der Bundesregierung bekannt, ihr liegen zu den darin
genannten Vorfällen keine eigenen Erkenntnisse vor.
4. Verfügt die Bundesregierung über eigene oder fremde Informationen
über mögliche
a) illegale, rechtswidrige Beschlagnahmung oder Besetzung,
b) Entweihung von Kultgegenständen,
c) Gewalt gegen Klerus und religiös motivierte Gewalt gegen Laien,
d) Einreiseverbote sowie rechtswidrige Abschiebungen,
e) weitere Vorfälle von Verfolgung und Diskriminierung
gegen die Griechisch-Katholische Kirche, die römisch-katholische
Kirche, die Orthodoxe Kirche der Ukraine, die Freikirchen und weitere
christliche Gemeinschaften in den russisch besetzten Gebieten sowie
Russland, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung sind zahlreiche öffentlich zugängliche Berichte zum
Vorgehen russischer Besatzungsbehörden in den von Russland besetzen Gebieten
gegen Geistliche der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche – Kyjiwer Patriarchat –
und zur erzwungenen Übernahme religiöser Stätten durch das Moskauer
Patriachat bekannt. Die Bundesregierung verfolgt diese Entwicklungen aufmerksam.
Diesbezüglich liegen der Bundesregierung darüber hinaus keine eigenen
Erkenntnisse zu Vorfällen in russisch besetzten Gebieten sowie in Russland vor.
5. Sind der Bundesregierung Fälle von deutschen Priestern (Geistlichen)
oder christlich engagierten Laien bekannt, die aus rechtswidrigen
Gründen aus Russland abgeschoben bzw. denen in Russland die Einreise
verweigert wurde oder die in Russland festgenommen wurden (bitte seit
2022 mitsamt Grund und Konfession aufführen; vgl. www.domradio.de/a
rtikel/deutscher-pfarrer-russland-festgenommen)?
Der deutsche Pfarrer der evangelisch-lutherischen Petrikirche in St. Petersburg
ist am 24. September 2024 wegen eines angeblichen Verstoßes gegen
Meldeauflagen festgenommen worden, musste eine Nacht in Polizeigewahrsam
verbringen und wurde am Nachmittag des Folgetags gegen Meldeauflagen wieder
auf freien Fuß gesetzt. Angesichts der andauernden Gefährdung seiner Person
hat der Pfarrer Russland im Anschluss verlassen. Darüber hinaus liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
6. Sieht die Bundesregierung die Religionsfreiheit in der Ukraine weiterhin
als gewährleistet an (bitte begründen; vgl. Antwort auf die Schriftliche
Frage 73 auf Bundestagsdrucksache 20/8575)?
Die Bundesregierung sieht die Religionsfreiheit, für die sie sich weltweit
einsetzt, in der Ukraine weiterhin als gewährleistet an.
7. Warum äußert sich die Bundesregierung zur Lage der
Menschenrechtslage in den russischen besetzten Gebieten der Ukraine (vgl. www.auswaert
iges-amt.de/resource/blob/2691024/a5ff6a3540e4a1d056b4d84a0c6ea37
1/241218-mrb-16-pdf-data.pdf), aber mit Verweis auf innere
Angelegenheiten nicht zu Berichten über Vorfälle in der Ukraine selbst (bitte
begründen; vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/5593, S. 3)?
Es wird auf die Menschenrechtsberichte der Bundesregierung verwiesen, die
öffentlich einsehbar sind: www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/mensche
nrechte/menschenrechtsbericht-2691022.
Zudem wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Hat die Bundesregierung sich öffentlich zu Berichten über die
Diskriminierung und Verfolgung der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche geäußert,
und wenn ja, wann, und wo?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
9. Sind der Bundesregierung Äußerungen von Staaten der EU sowie der
USA zu Berichten über Diskriminierung und Verfolgung der Ukrainisch-
Orthodoxen Kirche bekannt, und wenn ja, welche (bitte nennen sowie
das Datum und die Quelle angeben)?
Die Bundesregierung verfügt über die öffentlich zugänglichen Informationen
hinaus über keine systematische Auflistung entsprechender Äußerungen.
10. Ist der Bundesregierung die nachfolgende, in einem Pressebericht
geäußerte Einordnung bekannt, nach der die Orthodoxe Kirche der Ukraine
von der ukrainischen Regierung zur Instrumentalisierung und
Rechtfertigung des ukrainischen Nationalismus und der Diskriminierung gegen
russischsprachige Bürger der Ukraine benutzt wird (bitte ggf.
begründen), und wenn ja, hat sich die Bundesregierung dazu positioniert, und
wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus
(vgl. I. Ryvkin, a. a. O.)?
Zu einzelnen Presseberichten bezieht die Bundesregierung keine Stellung.
11. Hat sich die Bundesregierung zur Rechtsfrage, ob die Belange und
Interessen der inneren Ordnung und Sicherheit in der Abwägung mit dem
Rechtsgut der Religionsfreiheit schwerer wiegen, juristischen Rat
eingeholt, wenn ja, wann, von wem, und mit welchem Ergebnis (vgl.
Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 9 Absatz 2, lxgesetze.de/emrk/
10), und wenn nein, bitte begründen?
12. Wenn die Bundesregierung Frage 11 bejaht, welche Schlussfolgerungen
zieht die Bundesregierung daraus für den Umgang mit dem Islam in
Deutschland, insbesondere mit radikalislamischen (islamistischen)
Strömungen?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Nein. Diese Abwägung obliegt nicht der Bundesregierung, sondern
gegebenenfalls dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wenn dieser von
Betroffenen angerufen wird.
13. Wie viele Übergriffe haben nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland seit dem Kriegsbeginn am 24. Februar 2022 gegen
Menschen ukrainischer, belarussischer sowie russischer Herkunft
stattgefunden (bitte nach Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft der Opfer, Art des
Übergriffs, also verbal, körperlich, digital, Sachbeschädigung;
Bundesland sowie, falls zutreffend, Kategorie der politischen Straftat [links;
rechts; sonstiges; Ausländerextremismus; religiös bedingter
Extremismus] aufschlüsseln, vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/1985)?
Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch
motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden politisch motivierte Straftaten durch
die zuständigen Landeskriminalämter (LKÄ) an das Bundeskriminalamt (BKA)
übermittelt und in der zentralen Fallzahlenanwendung LAPOS (Lagebild
Auswertung Politisch motivierter Straftaten) erfasst. Das BKA erfasst in LAPOS
ausschließlich natürliche Personen, die durch eine mit Strafe bedrohte
Handlung tatsächlich körperlich geschädigt wurden und auch als solche von dem
jeweiligen LKA in der Kriminaltaktischen Anfrage in Fällen Politisch motivierter
Kriminalität (KTA-PMK) mit Angaben zur Person aufgeführt wurden. Diese
Personen werden systembedingt anonymisiert als Opfer mit ihrer
Staatsangehörigkeit erfasst.
Bei einem vollendeten Körperverletzungsdelikt, bei dem mehrere Personen ins
Zielspektrum des Täters geraten waren, aber nicht alle von ihm auch verletzt
wurden, werden in der Fallzahlendatei des BKA nur die Personen als Opfer
erfasst, die ausweislich der Meldung des Landes als tatsächlich körperlich
geschädigt gemeldet wurden.
Die „Herkunft“ einer Person wird in der Fallzahlenanwendung des BKA nicht
mittels Katalogwerten abgebildet, weshalb eine automatisierte Auswertung im
Sinne der Frage nicht möglich ist. Alternativ erfolgt eine Darstellung der als
körperlich geschädigte Opfer gemeldeten Personen nach deren
Staatsangehörigkeiten, sofern es sich um die russische, ukrainische oder belarussische
handelt.
In der Fallzahlenanwendung des BKA wird zu jeder Person nur eine
Staatsangehörigkeit erfasst. Sofern eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten
besitzt, darunter die deutsche, wird diese abgebildet. Bei mehreren ausländischen
Staatsangehörigkeiten wird die erstgenannte aus der Meldung des Landes
übernommen. Eine automatisierte Auswertung nach Doppel- bzw.
Mehrfachstaatsangehörigkeiten ist somit nicht möglich.
Die Fallzahlen PMK aus dem laufenden Jahr 2025 haben vorläufigen Charakter
und sind durch Nach- bzw. Änderungsmeldungen noch Veränderungen
unterworfen.
Eine Aufstellung von tatsächlich körperlich geschädigten Opfern seit dem
24. Februar 2022 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen (Stand: 30. Juni
2025).
Staatsangehörigkeit Opfer: Russisch Ukrainisch Belarussisch
PMK -links- 0 2 0
PMK -rechts- 34 41 1
PMK -ausländische Ideologie- 18 111 2
PMK -religiöse Ideologie- 2 2 0
PMK -sonstige Zuordnung-
(bis 2023: PMK -nicht
zuzuordnen-)
4 23 1
Summe 58 179 4
Tatorte (Bundesland Kürzel): BB/BE/BW/BY/HH/
MV/NI/NW/SL/SN/ST
BB/BE/BW/BY/HB/HE/HH/
MV/NI/NW/RP/SL//SN/ST/TH
BB/BY/MV/RP
14. Gab es seit dem Kriegsbeginn am 24. Februar 2022 nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland Sachbeschädigungen, Entweihung von
Kultgegenständen, Gewalt gegen Klerus und religiös motivierte Gewalt
gegen Laien oder weitere Vorfälle der Verfolgung und Diskriminierung
(und wenn ja, welche) gegen
a) Gläubige bzw. Kirchen und Friedhöfe der Ukrainisch-Orthodoxen
Kirche sowie der Russisch-Orthodoxen Kirche und der Belarussisch-
Orthodoxen Kirche?
b) Gläubige bzw. Kirchen und Friedhöfe der Orthodoxen Kirche der
Ukraine?
c) Gläubige bzw. Kirchen und Friedhöfe der griechisch-katholischen
Kirche?
d) Gläubige bzw. Kirchen und Friedhöfe der römisch-katholischen
Kirche aus der Ukraine?
e) Gläubige bzw. Kirchen und Friedhöfe anderer christlicher
Gemeinschaften, z. B. Freikirchen, aus der Ukraine?
Die Fragen 14a bis 14e werden gemeinsam beantwortet.
Die grundsätzlichen Ausführungen zum Kriminalpolizeilichen Meldedienst in
der Antwort zu Frage 13 gelten auch hier.
Eine automatisierte statistische Auswertung in der zentralen Fallzahlendatei
LAPOS gemäß der Fragestellung ist nicht möglich, da zwar Angriffsziele wie
„Kirche“ oder „Friedhof“ erfasst werden, Einschränkungen zum Beispiel nach
russisch-orthodoxen Kirchen oder Eigenschaften von Tatverdächtigen/Opfern
dort nicht erfasst werden.
15. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung zum drohenden Verbot
der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche (Gesetz Nummer 3894, vgl. www.per
secution.org/2025/03/10/persecution-of-ukrainian-christians-from-withi
n-and-without/) gebildet, und wenn ja, wie lautet diese?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sieht das Gesetz Nr. 3894 kein Verbot der
Ukrainisch-Orthodoxen Kirche – Moskauer Patriarchat – vor.
16. Hat sich die Bundesregierung zur Auffassung des
Menschenrechtsbeauftragten der Vereinten Nationen zum Gesetz Nummer 3894 eine Position
gebildet (UN Hochkommissar für Menschenrechte (UN OHCHR)),
wonach „(d)ie Auflösung einer religiösen Organisation eine
schwerwiegende Einschränkung (darstellt), die die Möglichkeit des Einzelnen
beeinträchtigt, seine Religion oder seinen Glauben gemeinsam mit anderen
auszuüben, und die Lebensfähigkeit der Gemeinschaft als Ganzes
bedroht. Dies erfordert sehr schwerwiegende Gründe zur Rechtfertigung.
Die Ukraine hat die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser
Maßnahme nicht nachgewiesen“ (vgl. www.persecution.org/2025/03/10/perse
cution-of-ukrainian-christians-from-within-and-without/), und wenn ja,
wie lautet diese?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde bisher in der Ukraine in keinem
Fall die gerichtliche Auflösung einer religiösen Organisation beantragt.
Hypothetische Fragestellungen beantwortet die Bundesregierung nicht.
17. Macht sich die Bundesregierung den Vorschlag des UN OHCHR zu
eigen, der eine Änderung des Gesetzes Nummer 3894 fordert, um es
vollständig mit dem internationalen Menschenrechtsschutz kompatibel
zu machen (bitte begründen, vgl. www.persecution.org/2025/03/10/perse
cution-of-ukrainian-christians-from-within-and-without/)?
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Hohen Kommissars der Vereinten
Nationen für Menschenrechte (OHCHR) zur Kenntnis genommen. Sie macht
sich diesen nicht zu eigen. Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den
Fragen 15 und 16 verwiesen.
18. Verfügt die Bundesregierung über eigene oder fremde Erkenntnisse, wie
viele Kleriker der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche in der Ukraine wegen
welcher Vorwürfe bzw. Straftaten inhaftiert wurden (bitte insbesondere
angeben, falls es sich um Kollaboration mit der russischen
Besatzungsmacht bzw. Spionage für Russland handelt sowie Fälle der Anklage
wegen „interreligiösem Hass“, vgl. I. Ryvkin, a. a. O.) und nach aktuellem
Stand inhaftiert sind, und wenn nein, wird sich die Bundesregierung
bemühen, diese Daten von der Regierung der Ukraine zu erhalten (bitte
begründen)?
Die Bundesregierung verfügt über öffentlich zugängliche Erkenntnisse, die
Verurteilungen aufgrund von Kollaboration mit der russischen Besatzungsmacht
bzw. Spionage für Russland einschließen.
19. Hat sich der Beauftragte der Bundesregierung für Religions- und
Weltanschauungsfreiheit seit dem 24. Februar 2022 ein eigenes Bild von der
Lage der Religionsfreiheit vor Ort in der Ukraine gemacht, und wenn ja,
wann, und mit welchem Ergebnis (wenn nein, bitte begründen, warum
dies nicht der Fall war)?
Der damalige Beauftragte der Bundesregierung für Religions- und
Weltanschauungsfreiheit, Frank Schwabe, besuchte die Ukraine im April 2022.
Darüber hinaus war er in regelmäßigem Kontakt mit der ukrainischen Botschaft in
Berlin und zivilgesellschaftlichen Akteuren. In diesem Rahmen wurden auch
immer wieder Fragen der Religions- und Weltanschauungsfreiheit
angesprochen.
20. Hat die Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und
nationale Minderheiten bei ihrem Besuch in der Ukraine (Oktober 2024) die
Lage der Religionsfreiheit angesprochen, thematisiert, sich mit Vertretern
der Religionsgemeinschaften getroffen, und wenn ja, welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus (vgl. www.aussiedlerbeauftragte.de/SharedDoc
s/pressemitteilungen/Webs/AUSB/DE/2024/2024_10_05_Mukatschew
o.html)?
Die damalige Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und
nationale Minderheiten, Natalie Pawlik, besuchte am 6. Oktober 2024 die deutsche
Minderheit in der ukrainischen Stadt Mukatschewo (Oblast Transkarpatien). Im
Rahmen des Besuchs führte Natalie Pawlik unter anderem ein Gespräch mit
dem Diözesanbischof von Mukatschewo, Mykola Luchok. Zu den Inhalten der
Gespräche wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
21. Hat sich die Bundesregierung zu den rechtlichen, organisatorischen oder
finanziellen Beziehungen und Verbindungen zwischen der UOK und der
Russisch-Orthodoxen Kirche eine Auffassung gebildet, und wenn ja,
welche (bitte begründen; vgl. I. Ryvkin, a. a. O. sowie carnegieendowme
nt.org/russia-eurasia/politika/2025/03/ukraine-church-dilemma?lan
g=en)?
Öffentliche Quellen zeigen vielfältige Verbindungen der UOK – Moskauer
Patriarchat – nach Moskau auf. Die Lossagung der UOK – Moskauer Patriarchat
– von der ROK vom 27. Mai 2022 hat die ROK nicht anerkannt. Die ROK
beansprucht weiterhin kirchliche Jurisdiktion auch über das ukrainische
Territorium und gesteht der UOK, entsprechend ihrer Charta (Kapitel 5 Absatz 2),
Unabhängigkeit nur „gemäß der Definition des Rats der Bischöfe der Russisch-
Orthodoxen Kirche vom 25. bis 27. Oktober 1990 Über die ukrainisch-orthodoxe
Kirche“ zu. Aus Sicht des ukrainischen Staatlichen Dienstes für ethnische
Politik und Gewissensfreiheit hat das neue Statut der UOK – Moskauer Patriarchat
– vom 27. Mai 2022 nicht dazu geführt, dass sich die kirchlichen und
kanonischen Bindungen zwischen UOK – Moskauer Patriarchat – und der ROK
relevant verändert hätten. Diese Informationen und Einschätzungen nimmt die
Bundesregierung zur Kenntnis.
22. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung zum drohenden Verbot
der Estnisch-Orthodoxen Kirche, welches der Staatspräsident zweimalig
nicht unterzeichnet hat (Estnischer Präsident stoppt erneut Reform des
Kirchengesetzes – DOMRADIO.DE), gebildet, wenn ja, wie lautet diese,
und wenn nein, warum nicht (vgl. www.ng.ru/faith/2025-04-10/1_9232_l
awabiding.html sowie news.err.ee/1609674722/former-minister-
churchs-subordination-structure-remains-a-security-concern)?
Es handelt sich um innere Angelegenheiten, die von der Bundesregierung
grundsätzlich nicht kommentiert werden.
23. Ist der Bundesregierung bekannt, und wenn ja, welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus, dass der Primas der Estnisch-Orthodoxen Kirche
sich derzeit nicht in Estland aufhalten darf, da ihm die
Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wurde (vgl. mospat.ru/de/news/93174/)?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass die befristete Aufenthaltserlaubnis des
Metropoliten Jewgeni für Estland durch die estnischen Innenbehörden nicht
verlängert wurde. Zur Anwendung des Aufenthaltsrechts anderer Staaten kann
die Bundesregierung keine Aussage treffen.
24. Ist der Bundesregierung bekannt, und wenn ja, welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus, dass der estnische Innenminister Lauri Läänemets
vorschlug, die Estnisch-Orthodoxe Kirche als Terrororganisation
einzustufen (vgl. R. Lvov: Das Baltikum – Kirchenverfolgung am Rande der
EU. In: CRISIS, Ausgabe 11, 2025, S. 43 bis 46)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. Die Bundesregierung weist
jedoch darauf hin, dass es bei der in der Frage genannten Diskussion nicht um
die Einstufung der Estnisch-Orthodoxen Kirche ging, sondern um das
Moskauer Patriarchat.
25. Ist der Bundesregierung bekannt, und wenn ja, welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus, dass laut Wiedergabe in einem Medienbericht
eine parlamentarische Anfrage des estnischen Abgeordneten Vadim
Belobortsev ergab, dass nach den Daten der estnischen Behörden die
Estnisch-Orthodoxe Kirche nicht gegen die estnische Gesetzgebung
verstoßen sowie keine russische Militärpropaganda verbreitet habe (vgl.
R. Lvov, a. a. O.)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. Die Bundesregierung weist
jedoch darauf hin, dass der genannte Abgeordnete sich hierbei auf eine im
Rahmen des parlamentarischen Fragewesens erhaltene Antwort bezieht. Diese
Fragen und Antworten werden nicht veröffentlicht. Somit hat die Bundesregierung
hierzu keine eigenen Erkenntnisse.
26. Ist der Bundesregierung bekannt, und wenn ja, hat sie sich hierzu eine
Auffassung gebildet (ggf. welche), dass in Lettland die gesetzmäßige
Verankerung der Personalrechenschaftspflicht sowie Drohungen seitens
des lettischen Staates den Status einer juristischen Person für die
Lettische Orthodoxe Kirche (LOK) sowie die drohende Beschneidung ihres
Eigentumsrechts stattfinden sollen (vgl. R. Lvov, a. a. O.)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. Die Bundesregierung weist
jedoch darauf hin, dass die Lettisch-Orthodoxe Kirche ihrer Kenntnis nach den
Status einer juristischen Person mit allen Rechten und Pflichten hat und von
einem unabhängigen Metropoliten geführt wird. Zudem geht nach Kenntnis der
Bundesregierung mit dem genannten Gesetz keine Beschneidung des
Eigentumsrechts einher. Nach Angaben der lettischen Regierung hat es in diesem
Kontext keinen anhängigen Rechtsfall gegeben.
27. Hat sich die Bundesregierung in Fragen der erfolgten sowie möglichen
Beschränkung der Religionsfreiheit in der Ukraine, den Staaten des
Baltikums oder der Republik Moldau sowie Russland an die Venedig-
Kommission des Europarats gewandt, wenn ja, bitte ausführen, wann, warum,
und bei welchem Staat mit welchem Ergebnis, und wenn nein, bitte
begründen (vgl. www.europewatchdog.info/teilabkommen/venedig-kommi
ssion/)?
Die Bundesregierung hat sich in Fragen zu eventuellen Beschränkungen der
Religionsfreiheit in der Ukraine, den Staaten des Baltikums oder der Republik
Moldau sowie in Russland nicht an die Venedig-Kommission des Europarats
gewandt. Darüber hinaus sind diese Fragen Bestandteil vertraulicher Gespräche
zwischen der Bundesregierung und den genannten Staaten. Auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
28. Hat die Bundesregierung in Fragen der erfolgten sowie möglichen
Beschränkung der Religionsfreiheit in der Ukraine, den Staaten des
Baltikums oder der Republik Moldau sowie Russland im Rahmen des
Universal Periodic Review (UPR) der Vereinten Nationen Empfehlungen an die
o. g. Staaten abgegeben, und wenn ja, wann, an welche, und welchen
Inhalts (vgl. upr-info-database.uwazi.io/en/)?
Die Bundesregierung hat keine Empfehlungen im Sinne der Fragestellung
abgegeben.
29. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Regierung der Republik
Moldau zu Ostern die Ausreise eines Erzbischofs der Moldawisch-
Orthodoxen Kirche nach Israel verhindert haben soll, und wenn ja, welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus im Hinblick auf die Lage der
Religionsfreiheit in der Republik Moldau (vgl. anti-spiegel.ru/2025/sandu-regi
erung-verhindert-osterreise-des-moldawischen-bischof-nach-jerusalem/)?
Die Hintergründe der gescheiterten Ausreise sind der Bundesregierung nicht
bekannt. Die moldauischen Behörden geben an, Erzbischof Marchel sei
verspätet zum Abflug erschienen. Die offizielle Delegation der Moldauischen
Metropolie war bereits im Vorfeld erfolgreich nach Israel gereist. Aus Sicht der
Bundesregierung lässt der Vorfall keine Rückschlüsse auf die Lage der
Religionsfreiheit in der Republik Moldau zu.
30. Gibt es Fälle der Einreise bzw. des Aufenthalts nach bzw. in Deutschland
von
a) in Russland,
b) in der Ukraine,
c) im Baltikum (Estland, Lettland, Litauen),
d) in Moldau,
e) in anderen Staaten (bitte nennen)
verfolgten Priestern (Geistlichen) oder Laien, die aus religiösen Gründen
verfolgt wurden, und wenn ja, wie viele, und aus welchen Staaten (bitte
gemäß der Fragestellung seit 2022 aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine systematischen Erkenntnisse vor.
Eine Statistik im Sinne der Fragestellung wird nicht geführt.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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