Nutzung biometrischer Datenbanken durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
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Nutzung biometrischer Datenbanken durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/878
21. Wahlperiode 15.07.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor
Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow,
David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und
der Fraktion Die Linke
Nutzung biometrischer Datenbanken durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
Nach § 15b des Asylgesetzes (AsylG) darf ein biometrisches Lichtbild eines
Ausländers „mit allgemein öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten
aus dem Internet mittels einer automatisierten Anwendung zur
Datenverarbeitung biometrisch abgeglichen werden, wenn der Ausländer keinen gültigen
Pass oder Passersatz besitzt, der Abgleich für die Feststellung der Identität oder
Staatsangehörigkeit des Ausländers erforderlich ist und der Zweck der
Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann“. Das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist für diese Maßnahme zuständig.
Die Indexierung im Internet öffentlich zugänglicher biometrischer Lichtbilder
steht seit Jahren in der Kritik. Eine Reihe europäischer Datenschutzbehörden
hatte bei dem privaten Anbieter einer biometrischen
Lichtbilddatensuchmaschine, ClearView AI, Verstöße gegen grundlegende Datenschutzprinzipien und
grundrechtliche Garantien festgestellt und ihm gegenüber Bußen
ausgesprochen. So erließ die niederländische Datenschutzbehörde AP ein Bußgeld in
Höhe von 30,5 Mio. Euro gegen ClearView AI (autoriteitpersoonsgegevens.nl/a
ctueel/ap-legt-clearview-boete-op-voor-illegale-dataverzameling-voor-gezichts
herkenning). Auch die französische Datenschutzbehörde CNIL, die griechische
Datenschutzaufsicht, die britische Aufsichtsbehörde ICO und die italienische
Datenschutzbehörde GPDP verhängten Bußgelder und Geldstrafen in Höhe von
20 Millionen Euro bzw. 7,5 Mio. Pfund gegen ClearView AI (www.cnil.fr/fr/re
connaissance-faciale-sanction-de-20-millions-deuros-lencontre-de-
clearviewai; www.dpa.gr/el/enimerwtiko/prakseisArxis/epiboli-prostimoy-stin-etaireia-cl
earview-ai-inc; ico.org.uk/about-the-ico/media-centre/news-and-blogs/2022/05/
ico-fines-facial-recognition-database-company-clearview-ai-inc/; www.gpdp.it/
web/guest/home/docweb/-/docweb-display/docweb/9751323).
Ferner verbietet die EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO) mit
Inkrafttreten der darin festgelegten Verbote zum 2. Februar 2025 „das
Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme für diesen spezifischen Zweck oder die
Verwendung von KI-Systemen, die Datenbanken zur Gesichtserkennung durch das
ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von
Überwachungsaufnahmen erstellen oder erweitern“ (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e
KI-VO). Dieses Verbot umfasst sowohl KI-Anbieter als auch öffentliche Stellen
wie Polizei-, Strafverfolgungs- und Migrationsbehörden, die ein solches KI-
System anschaffen, betreiben oder nutzen. Erwägungsgrund 43 der KI-
Verordnung begründet das Verbot damit, dass „diese Praxis das Gefühl der
Massenüberwachung verstärkt und zu groben Verletzungen der Grundrechte,
einschließlich des Rechts auf Privatsphäre, führen kann“ (Verordnung (EU)
2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates: eur-lex.europa.eu/lega
l-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401689, S. 12). Gleichzeitig kann ein
automatisierter Abgleich biometrischer Lichtbilder mit allgemein öffentlich
zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet, wie nach § 15b AsylG
vorgesehen, nach Einschätzung der Fragesteller nicht ohne den Einsatz dieser
EU-weit verbotenen KI-Systeme umgesetzt werden. Somit steht der in § 15b
AsylG beschriebene automatisierte Abgleichvorgang in Konflikt mit geltendem
EU-Recht.
Nach § 15b Absatz 11 AsylG soll über eine Rechtsverordnung „(…) das
Nähere zu dem technischen Verfahren, den Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung
unbefugter Datenzugriffe und, (…) nähere Vorgaben zu Art, Umfang und
Dauer,“ bestimmt werden. „(…) insbesondere (1) Eingabe- und
Zugangsberechtigung, (2) Speicher- und Löschfristen, (3) Art der zu speichernden Daten, (4)
Personenkreis, der von der Speicherung betroffen ist, (5) Dauer der
Speicherung, und (6) Protokollierung.“
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass der in
§ 15b AsylG beschriebene automatisierte Abgleichvorgang in Konflikt mit
geltendem EU-Recht steht, und wenn ja, welche Schritte plant die
Bundesregierung ggf., um diesen Konflikt aufzulösen, und wenn nein, warum nicht
(bitte möglichst ausführlich erläutern und die entsprechenden
Rechtsgrundlagen anführen)?
2. Welche rechtlichen Bewertungen und Auslegungen der Befugnis wurden
bisher vorgenommen, durch welche Stelle, und mit welchem Ergebnis?
3. Ist die Erstellung einer nach § 15b Absatz 11 AsylG festzulegenden
Rechtsverordnung vorgesehen, und wenn ja, wie ist ggf. der Stand, und wann ist
mit dem Erlass zu rechnen (bitte einen möglichst konkreten Zeitplan
angeben)?
4. Inwiefern fanden ggf. Vorbesprechungen zur nach § 15b Absatz 11 AsylG
festzulegenden Rechtsverordnung statt, und in welcher Weise wurde die
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit dabei
einbezogen (bitte die einzelnen Treffen mit Datum, Teilnehmenden und
inhaltlichen Ergebnissen auflisten)?
5. Inwiefern hat das BAMF ggf. damit begonnen, Planungskonzepte und
Zeitpläne zu entwickeln, und mit welchem Ergebnis (bitte möglichst konkret
erläutern)?
6. Inwiefern hat das BAMF ggf. Marktanalysen zu Drittanbietern
durchgeführt oder vorbereitet und mit welchem Ergebnis (bitte möglichst konkret
ausführen)?
7. Wurde ggf. bereits eine Stelle bzw. ein Drittanbieter zur Umsetzung
beauftragt, und wenn ja, welcher?
Berlin, den 2. Juli 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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