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Nutzung biometrischer Datenbanken durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Antwort zu Drs. 21/878)

dip / drucksache 29.07.2025 · WP 21 · 21/1077 · Antwort · Original ↗

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Nutzung biometrischer Datenbanken durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Antwort zu Drs. 21/878) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1077 21. Wahlperiode 29.07.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/878 – Nutzung biometrischer Datenbanken durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach § 15b des Asylgesetzes (AsylG) darf ein biometrisches Lichtbild eines Ausländers „mit allgemein öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgeglichen werden, wenn der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, der Abgleich für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann“. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist für diese Maßnahme zuständig. Die Indexierung im Internet öffentlich zugänglicher biometrischer Lichtbilder steht seit Jahren in der Kritik. Eine Reihe europäischer Datenschutzbehörden hatte bei dem privaten Anbieter einer biometrischen Lichtbilddatensuchmaschine, ClearView AI, Verstöße gegen grundlegende Datenschutzprinzipien und grundrechtliche Garantien festgestellt und ihm gegenüber Bußen ausgesprochen. So erließ die niederländische Datenschutzbehörde AP ein Bußgeld in Höhe von 30,5 Mio. Euro gegen ClearView AI (autoriteitpersoonsgegevens. nl/actueel/ap-legt-clearview-boete-op-voor-illegale-dataverzameling-voor-gezi chtsherkenning). Auch die französische Datenschutzbehörde CNIL, die griechische Datenschutzaufsicht, die britische Aufsichtsbehörde ICO und die italienische Datenschutzbehörde GPDP verhängten Bußgelder und Geldstrafen in Höhe von 20 Millionen Euro bzw. 7,5 Mio. Pfund gegen ClearView AI (www. cnil.fr/fr/reconnaissance-faciale-sanction-de-20-millions-deuros-lencontre- declearview-ai; www.dpa.gr/el/enimerwtiko/prakseisArxis/epiboli-prostimoy-sti n-etaireia-clearview-ai-inc; ico.org.uk/about-the-ico/media-centre/news-and-bl ogs/2022/05/ico-fines-facial-recognition-database-company-clearview-ai-inc/; www.gpdp.it/web/guest/home/docweb/-/docweb-display/docweb/9751323). Ferner verbietet die EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO) mit Inkrafttreten der darin festgelegten Verbote zum 2. Februar 2025 „das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme für diesen spezifischen Zweck oder die Verwendung von KI-Systemen, die Datenbanken zur Gesichtserkennung durch das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen erstellen oder erweitern“ (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e KI-VO). Dieses Verbot umfasst sowohl KI-Anbieter als auch öffent- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. Juli 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. liche Stellen wie Polizei-, Strafverfolgungs- und Migrationsbehörden, die ein solches KI-System anschaffen, betreiben oder nutzen. Erwägungsgrund 43 der KI-Verordnung begründet das Verbot damit, dass „diese Praxis das Gefühl der Massenüberwachung verstärkt und zu groben Verletzungen der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre, führen kann“ (Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates: eur-lex.europa.eu/lega l-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401689, S. 12). Gleichzeitig kann ein automatisierter Abgleich biometrischer Lichtbilder mit allgemein öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet, wie nach § 15b AsylG vorgesehen, nach Einschätzung der Fragesteller nicht ohne den Einsatz dieser EU-weit verbotenen KI-Systeme umgesetzt werden. Somit steht der in § 15b AsylG beschriebene automatisierte Abgleichvorgang in Konflikt mit geltendem EU-Recht. Nach § 15b Absatz 11 AsylG soll über eine Rechtsverordnung „(…) das Nähere zu dem technischen Verfahren, den Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung unbefugter Datenzugriffe und, (…) nähere Vorgaben zu Art, Umfang und Dauer,“ bestimmt werden. „(…) insbesondere (1) Eingabe- und Zugangsberechtigung, (2) Speicher- und Löschfristen, (3) Art der zu speichernden Daten, (4) Personenkreis, der von der Speicherung betroffen ist, (5) Dauer der Speicherung, und (6) Protokollierung.“ 1. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass der in § 15b AsylG beschriebene automatisierte Abgleichvorgang in Konflikt mit geltendem EU-Recht steht, und wenn ja, welche Schritte plant die Bundesregierung ggf., um diesen Konflikt aufzulösen, und wenn nein, warum nicht (bitte möglichst ausführlich erläutern und die entsprechenden Rechtsgrundlagen anführen)? 2. Welche rechtlichen Bewertungen und Auslegungen der Befugnis wurden bisher vorgenommen, durch welche Stelle, und mit welchem Ergebnis? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung teilt die Einschätzung der Fragesteller nicht. Im Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesregierung die Vereinbarkeit der Norm mit dem europäischen Recht geprüft. Bei der Entwicklung der praktischen Umsetzung des Abgleichs wird das europäische Recht ebenfalls beachtet. 3. Ist die Erstellung einer nach § 15b Absatz 11 AsylG festzulegenden Rechtsverordnung vorgesehen, und wenn ja, wie ist ggf. der Stand, und wann ist mit dem Erlass zu rechnen (bitte einen möglichst konkreten Zeitplan angeben)? 4. Inwiefern fanden ggf. Vorbesprechungen zur nach § 15b Absatz 11 AsylG festzulegenden Rechtsverordnung statt, und in welcher Weise wurde die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit dabei einbezogen (bitte die einzelnen Treffen mit Datum, Teilnehmenden und inhaltlichen Ergebnissen auflisten)? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinett- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und ressortinternen Abstimmungsprozessen vollzieht. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. BVerfGE 124, 78 [120 f.]). Die Überlegungen der Bundesregierung sind im Sinne der Fragestellung noch nicht abgeschlossen. Bei einer Beantwortung der Fragen könnte eine einengende Vorwirkung auf Beratungsprozesse entstehen, bei der die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Regierung gefährdet ist. 5. Inwiefern hat das BAMF ggf. damit begonnen, Planungskonzepte und Zeitpläne zu entwickeln, und mit welchem Ergebnis (bitte möglichst konkret erläutern)? 6. Inwiefern hat das BAMF ggf. Marktanalysen zu Drittanbietern durchgeführt oder vorbereitet und mit welchem Ergebnis (bitte möglichst konkret ausführen)? 7. Wurde ggf. bereits eine Stelle bzw. ein Drittanbieter zur Umsetzung beauftragt, und wenn ja, welcher? Die Fragen 5 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge befindet sich hinsichtlich der Planung der praktischen Umsetzung des § 15b des Asylgesetzes noch in internen Abstimmungsprozessen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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