Nutzung biometrischer Datenbanken durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Antwort zu Drs. 21/878)
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Nutzung biometrischer Datenbanken durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Antwort zu Drs. 21/878)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1077
21. Wahlperiode 29.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer,
Katrin Fey, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/878 –
Nutzung biometrischer Datenbanken durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach § 15b des Asylgesetzes (AsylG) darf ein biometrisches Lichtbild eines
Ausländers „mit allgemein öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten
aus dem Internet mittels einer automatisierten Anwendung zur
Datenverarbeitung biometrisch abgeglichen werden, wenn der Ausländer keinen gültigen
Pass oder Passersatz besitzt, der Abgleich für die Feststellung der Identität
oder Staatsangehörigkeit des Ausländers erforderlich ist und der Zweck der
Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann“. Das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist für diese Maßnahme zuständig.
Die Indexierung im Internet öffentlich zugänglicher biometrischer Lichtbilder
steht seit Jahren in der Kritik. Eine Reihe europäischer Datenschutzbehörden
hatte bei dem privaten Anbieter einer biometrischen
Lichtbilddatensuchmaschine, ClearView AI, Verstöße gegen grundlegende Datenschutzprinzipien
und grundrechtliche Garantien festgestellt und ihm gegenüber Bußen
ausgesprochen. So erließ die niederländische Datenschutzbehörde AP ein Bußgeld
in Höhe von 30,5 Mio. Euro gegen ClearView AI (autoriteitpersoonsgegevens.
nl/actueel/ap-legt-clearview-boete-op-voor-illegale-dataverzameling-voor-gezi
chtsherkenning). Auch die französische Datenschutzbehörde CNIL, die
griechische Datenschutzaufsicht, die britische Aufsichtsbehörde ICO und die
italienische Datenschutzbehörde GPDP verhängten Bußgelder und Geldstrafen in
Höhe von 20 Millionen Euro bzw. 7,5 Mio. Pfund gegen ClearView AI (www.
cnil.fr/fr/reconnaissance-faciale-sanction-de-20-millions-deuros-lencontre-
declearview-ai; www.dpa.gr/el/enimerwtiko/prakseisArxis/epiboli-prostimoy-sti
n-etaireia-clearview-ai-inc; ico.org.uk/about-the-ico/media-centre/news-and-bl
ogs/2022/05/ico-fines-facial-recognition-database-company-clearview-ai-inc/;
www.gpdp.it/web/guest/home/docweb/-/docweb-display/docweb/9751323).
Ferner verbietet die EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO) mit
Inkrafttreten der darin festgelegten Verbote zum 2. Februar 2025 „das
Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme für diesen spezifischen Zweck oder die
Verwendung von KI-Systemen, die Datenbanken zur Gesichtserkennung durch
das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von
Überwachungsaufnahmen erstellen oder erweitern“ (Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe e KI-VO). Dieses Verbot umfasst sowohl KI-Anbieter als auch öffent-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 29. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
liche Stellen wie Polizei-, Strafverfolgungs- und Migrationsbehörden, die ein
solches KI-System anschaffen, betreiben oder nutzen. Erwägungsgrund 43 der
KI-Verordnung begründet das Verbot damit, dass „diese Praxis das Gefühl der
Massenüberwachung verstärkt und zu groben Verletzungen der Grundrechte,
einschließlich des Rechts auf Privatsphäre, führen kann“ (Verordnung (EU)
2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates: eur-lex.europa.eu/lega
l-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401689, S. 12). Gleichzeitig kann ein
automatisierter Abgleich biometrischer Lichtbilder mit allgemein öffentlich
zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet, wie nach § 15b
AsylG vorgesehen, nach Einschätzung der Fragesteller nicht ohne den Einsatz
dieser EU-weit verbotenen KI-Systeme umgesetzt werden. Somit steht der in
§ 15b AsylG beschriebene automatisierte Abgleichvorgang in Konflikt mit
geltendem EU-Recht.
Nach § 15b Absatz 11 AsylG soll über eine Rechtsverordnung „(…) das
Nähere zu dem technischen Verfahren, den Sicherungsmaßnahmen zur
Verhinderung unbefugter Datenzugriffe und, (…) nähere Vorgaben zu Art, Umfang und
Dauer,“ bestimmt werden. „(…) insbesondere (1) Eingabe- und
Zugangsberechtigung, (2) Speicher- und Löschfristen, (3) Art der zu speichernden Daten,
(4) Personenkreis, der von der Speicherung betroffen ist, (5) Dauer der
Speicherung, und (6) Protokollierung.“
1. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass der in
§ 15b AsylG beschriebene automatisierte Abgleichvorgang in Konflikt mit
geltendem EU-Recht steht, und wenn ja, welche Schritte plant die
Bundesregierung ggf., um diesen Konflikt aufzulösen, und wenn nein, warum
nicht (bitte möglichst ausführlich erläutern und die entsprechenden
Rechtsgrundlagen anführen)?
2. Welche rechtlichen Bewertungen und Auslegungen der Befugnis wurden
bisher vorgenommen, durch welche Stelle, und mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung der Fragesteller nicht. Im
Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesregierung die Vereinbarkeit der Norm mit dem
europäischen Recht geprüft. Bei der Entwicklung der praktischen Umsetzung
des Abgleichs wird das europäische Recht ebenfalls beachtet.
3. Ist die Erstellung einer nach § 15b Absatz 11 AsylG festzulegenden
Rechtsverordnung vorgesehen, und wenn ja, wie ist ggf. der Stand, und
wann ist mit dem Erlass zu rechnen (bitte einen möglichst konkreten
Zeitplan angeben)?
4. Inwiefern fanden ggf. Vorbesprechungen zur nach § 15b Absatz 11 AsylG
festzulegenden Rechtsverordnung statt, und in welcher Weise wurde die
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit dabei
einbezogen (bitte die einzelnen Treffen mit Datum, Teilnehmenden und
inhaltlichen Ergebnissen auflisten)?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch nicht ausforschbaren
Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu gehört die
Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett
als auch bei der Vorbereitung von Kabinett- und Ressortentscheidungen, die
sich vornehmlich in ressortübergreifenden und ressortinternen
Abstimmungsprozessen vollzieht. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen
Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die
Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in
der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Die Kontrollkompetenz des
Parlaments erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene
Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und
Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. BVerfGE 124, 78 [120 f.]). Die
Überlegungen der Bundesregierung sind im Sinne der Fragestellung noch nicht
abgeschlossen. Bei einer Beantwortung der Fragen könnte eine einengende
Vorwirkung auf Beratungsprozesse entstehen, bei der die Freiheit und Offenheit
der Willensbildung innerhalb der Regierung gefährdet ist.
5. Inwiefern hat das BAMF ggf. damit begonnen, Planungskonzepte und
Zeitpläne zu entwickeln, und mit welchem Ergebnis (bitte möglichst
konkret erläutern)?
6. Inwiefern hat das BAMF ggf. Marktanalysen zu Drittanbietern
durchgeführt oder vorbereitet und mit welchem Ergebnis (bitte möglichst konkret
ausführen)?
7. Wurde ggf. bereits eine Stelle bzw. ein Drittanbieter zur Umsetzung
beauftragt, und wenn ja, welcher?
Die Fragen 5 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge befindet sich hinsichtlich der
Planung der praktischen Umsetzung des § 15b des Asylgesetzes noch in
internen Abstimmungsprozessen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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