Bürokratiewende einleiten - EU-Lieferkettenrichtlinie zügig abschaffen
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Bürokratiewende einleiten - EU-Lieferkettenrichtlinie zügig abschaffen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/340
21. Wahlperiode 03.06.2025
Antrag
der Abgeordneten Dr. Malte Kaufmann, Leif-Erik Holm, Carolin Bachmann,
Marc Bernhard, Dr. Christoph Birghan, Thomas Dietz, Jan Feser, Hauke
Finger, Hans-Jürgen Goßner, Rainer Groß, Mirco Hanker, Nicole Hess,
Karsten Hilse, Nicole Höchst, Steffen Janich, Robin Jünger, Heinrich Koch,
Achim Köhler, Jörn König, Sebastian Maack, Stefan Möller, Iris Nieland,
Lukas Rehm, Angela Rudzka, Raimond Scheirich, Carina Schießl, Manfred
Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Dr. Paul Schmidt, Thomas Stephan, Jörg
Zirwes und der Fraktion der AfD
Bürokratiewende einleiten – EU-Lieferkettenrichtlinie zügig abschaffen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest,
dass die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) wie das
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
1. europäische sowie deutsche Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
wie die Durchsetzung von geltendem Recht instrumentalisiert und diese zur
Durchsetzung von Recht in anderen Staaten verpflichtet und so die Souveränität
anderer Staaten einschränkt und andere Staaten aus der Verantwortung zur
Umsetzung von multilateral vereinbarten Menschenrechten nimmt;
2. in Zulieferstaaten nicht umgesetzt werden kann, da die Anforderungen der
CSDDD die Monitoring- und Einflussmöglichkeiten von deutschen sowie
europäischen Unternehmen erheblich übersteigen und die erforderliche Aneignung
internationaler rechtlicher Standards weder leistbar noch zumutbar ist;
3. enormen Bürokratieaufwand bei kleinen und mittleren Unternehmen durch
Kaskadeneffekte zur Folge haben wird, da die von der Norm adressierten große
Unternehmen die Vorgaben wieder an ihre üblicherweise kleineren Zulieferer
durchreichen werden;
4. mit erheblichen Haftungsrisiken für Unternehmen einhergeht, da sie für das
Verhalten ihrer Zulieferer verantwortlich gemacht werden und dies zur Folge hat,
dass sich europäische sowie deutsche Unternehmen aus dem internationalen
Handel zurückziehen, um Risiken zu minimieren;
5. deutschen und europäischen Unternehmen Berichts- und
Dokumentationspflichten zur Überwachung von Zulieferern auferlegt, deren Nutzen in keinem
Verhältnis zum erforderlichen Bürokratieaufwand steht;
6. den internationalen Wettbewerb zu Lasten deutscher sowie europäischer
Unternehmen verzerrt, da diese im Vergleich zu Unternehmen schlechter gestellt
werden, die sich nicht an ähnliche Vorgaben halten müssen;
7. die für Deutschland und die EU strategisch wichtige Diversifizierung in den
Handelsbeziehungen behindert und die Anfälligkeiten für Störungen in
internationalen Lieferketten erhöht, da deutsche sowie europäische Unternehmen massiv in
der Auswahl von Zulieferern einschränkt werden und
8. die Deindustrialisierung in Deutschland massiv beschleunigt, da es zur
Verlagerung der Wirtschaftsaktivität in Staaten außerhalb der EU animiert, in denen keine
vergleichbare Regulation existiert.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf EU-Ebene auf die schnellstmögliche
Aussetzung und Abschaffung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD – Richtlinie
(EU) 2024/1760) hinzuwirken.
Berlin, den 28. Mai 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (Kurz: CSDDD, Richtlinie (EU) 2024/1760) bzw. EU-
Lieferkettenrichtlinie ist am 25. Juli 2024 in Kraft getreten und muss gemäß Artikel 37 Absatz 1 CSDDD bis
zum 26. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Sollte die CSDDD bis dahin nicht in deutsches Recht
umgesetzt worden sein, droht ein Vertragsverletzungsverfahren samt hohen Strafzahlungen an die EU.
Die CSDDD sieht ein gestaffeltes Inkrafttreten in drei Phasen vor:
1. Phase: Bereits drei Jahre nach Inkrafttreten gilt die CSDDD für EU-Unternehmen mit mehr als 5.000
Beschäftigten und über 1.500 Millionen Euro jährlichen Nettoumsatz sowie ausländische Unternehmen mit einem
entsprechenden Umsatz.
2. Phase: Vier Jahre nach Inkrafttreten gilt die CSDDD für Unternehmen in EU-Mitgliedstaaten mit mehr als
3.000 Beschäftigten und über 900 Millionen Euro jährlichen Nettoumsatz oder ausländische Unternehmen mit
einem entsprechenden Umsatz.
3. Phase: Nach fünf Jahren gilt die CSDDD für Unternehmen in EU-Mitgliedstaaten, die mehr als 1.000
Beschäftigte und einen jährlichen Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro haben und für ausländische
Unternehmen, die mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz in der EU generiert haben.
Analog zum LkSG werden diese Schwellenwerte durch Kaskaden-Effekte egalisiert. Mittelständische
Unternehmen, die nicht direkt von der CSDDD adressiert werden, werden regelmäßig von den eigentlichen
Normadressaten aufgefordert, über die Konformität ihrer Lieferketten mit der CSDDD zu berichten und die Konformität
sicherzustellen. Hierdurch dehnt sich der Adressatenkreis der Richtlinie regelmäßig weit über die genannten
Schwellenwerte aus und nicht nur große Unternehmen müssen die bürokratischen Vorgaben der CSDDD
erfüllen, sondern auch kleine und mittlere Unternehmen.
Die CSDDD schafft bürokratische Vorgaben, die weit über das abzuschaffende deutsche LkSG hinausgehen. So
verpflichtet die CSDDD Unternehmen zur Gewährleistung von Standards über die gesamte Lieferkette hinweg,
die entweder nicht zu leisten sind oder deren Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen. Außerdem
müssen Unternehmen künftig einen Plan erstellen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie
mit dem Pariser Klimaabkommen vereinbar sind. Bei Verstößen gegen Menschenrechte sollen Unternehmen
künftig vor europäischen Gerichten zur Rechenschaft gezogen werden können. Diese Vorgaben erweitern den
ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteil, mit dem sich deutsche Unternehmen durch das LkSG seit Jahren
konfrontiert sehen, auf Unternehmen innerhalb der EU.
Deutsche sowie europäische Unternehmen benötigen diversifizierte Lieferketten, um im internationalen
Wettbewerb bestehen zu können. Die CSDDD zwingt wie das LkSG deutsche und europäische Unternehmen zum
Rückzug aus bestimmten Regionen, um Haftungsrisiken zu verringern. Nach Angaben der Deutschen Industrie- und
Handelskammer (DIHK) gab bereits im Jahr 2023 fast ein Viertel (23 Prozent) der direkt vom LkSG betroffenen
großen Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten an, sich aus Risikoländern zurückzuziehen oder dies zu
planen. Bei den Unternehmen, die seit 2024 unter das LkSG fallen, gaben dies bereits 15 Prozent an. Dies
konterkariert die angestrebte und notwendige Diversifizierung von Lieferketten und behindert den internationalen
Handel.
Abschließend sind grundsätzlich Staaten für die Einhaltung der Menschenrechte und für die Durchsetzung ihrer
Gesetze verantwortlich. Diese zentrale Aufgabe dürfen weder Staaten noch die EU an Unternehmen auslagern
bzw. dürfen private Unternehmen nicht hierfür instrumentalisiert werden. Zudem werden hierdurch anderer
Staaten in ihrer Souveränität einschränkt und aus der Verantwortung genommen, multilateral vereinbarte
Menschenrechte selbst durchzusetzen.
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