Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erhalten und verbessern - Umweltstandards, Menschenrechte und globale Solidarität stärken
Text
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erhalten und verbessern - Umweltstandards, Menschenrechte und globale Solidarität stärken
Deutscher Bundestag Drucksache 21/2574
21. Wahlperiode 05.11.2025
Antrag
der Abgeordneten Desiree Becker, Katrin Fey, Janine Wissler, Doris
Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis,
Christian Görke, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser,
Charlotte Antonia Neuhäuser, Zada Salihović, Lisa Schubert, Ines
Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Anne Zerr und
der Fraktion Die Linke
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erhalten und verbessern –
Umweltstandards, Menschenrechte und globale Solidarität stärken
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
An vielen Orten der Welt herrschen Produktionsbedingungen, die zur Zerstörung der
Umwelt und Menschenrechtsverletzungen führen. Der Bundestag setzt sich
geschlossen und konsequent gegen die Missachtung von Gewerkschaftsrechten,
unzureichenden Arbeitsschutz, Zwangs- und Kinderarbeit, sexualisierte Gewalt gegen
Arbeiter*innen, die Missachtung von Landrechten, ausbeuterische Arbeitsbedingungen,
Umweltbelastungen oder die Nichtzahlung des örtlichen Mindestlohns ein. Der Fall
Gräfenhausen in Hessen, bei dem LKW-Fahrer*innen 2023 wochenlang gegen unzumutbare
Vertrags- und Arbeitsbedingungen mit einem Hungerstreik protestiert hatten, zeigt,
dass Ausbeutung und Verstöße gegen Menschenrechte auch in Deutschland zur
Realität von Arbeitnehmer*innen gehören (vgl. Hans-Böckler-Stiftung 2024,
Sorgfaltspflichten in Transportlieferketten).
Menschenrechte und Umweltstandards bilden notwendige Schutzmechanismen,
werden jedoch durch ungleiche Durchsetzung und den Druck der globalen Konkurrenz oft
untergraben. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), die europäische
Lieferkettenrichtlinie (CSDDD, Richtlinie (EU) 2024/1760) und das geplante UN-
Abkommen für Wirtschaft und Menschenrechte (vgl. www.amnesty.de/deutschland-
bundestagswahl-2025-wirtschaft) sind wichtige Schritte, um Unternehmen in die Pflicht zu
nehmen und menschenrechtliche sowie ökologische Standards entlang globaler
Lieferketten durchzusetzen. Sie bilden eine Grundlage, mit der allgemeine
Menschenrechte, Umweltstandards, Arbeitsschutz und Arbeitsrechte in Deutschland und der
ganzen Welt abgesichert werden können. Deshalb ist ein starkes LkSG nicht nur
wichtig zum Schutz der Arbeitsrechte im „Globalen Süden“, sondern auch zum Erhalt
hoher Arbeitsschutzstandards hierzulande. Das LkSG zeigt dabei erste positive
Wirkungen. In zahlreichen Ländern nutzen Arbeiter*innenorganisationen und andere
zivilgesellschaftliche Akteur*innen das Gesetz, um gegenüber deutschen Unternehmen die
Einhaltung von Umweltstandards und Menschenrechten in ihren Lieferketten
einzufordern (vgl. European Center for Constitutional and Human Rights e. V. 2025, Zwei
Jahre Lieferkettengesetz – Ein Erfahrungsbericht).
Viele Unternehmen sehen dabei die Vorteile der Lieferkettengesetze und befürworten
entsprechende Regelungen. Unter anderem werden betriebswirtschaftliche Chancen
wie eine Steigerung der Unternehmensreputation, eine höhere Qualität der
Vorprodukte, ein „level playing field“ und eine verbesserte Resilienz in der Lieferkette
genannt (vgl. Appell Lieferkettenrichtlinie 2025; IntegrityNext 2025, Zwei Jahre
deutsches Lieferkettengesetz; Europäische Kommission 2025, Omnibus Vorschlag;
Handelsblatt Research Institute 2021, Sorgfaltspflichten entlang globaler Lieferketten).
Eine Abschaffung oder Abschwächung von LkSG und CSDDD hätte zur Folge, dass
jene Unternehmen, die Umweltstandards und Menschenrechte ignorieren, belohnt
werden und gesetzeskonform agierende Unternehmen für ihre Anstrengungen bestraft
werden. Wettbewerbsvorteile auf Basis von Umweltzerstörung und ausbeuterischen
Arbeitsbedingungen sind zu verurteilen. Die Einhaltung von Umweltstandards und
Menschenrechten darf niemals für vermeintliche Wettbewerbsvorteile vernachlässigt
werden.
Gleichzeitig hat das LkSG Schwächen, die auch auf die unzureichende
Berücksichtigung von Akteur*innen der Zivilgesellschaft bei seiner Einführung zurückzuführen
sind (vgl. Bundestagsdrucksachen 19/29279, 19/30505). So ist das Gesetz derzeit nicht
auf Praktikabilität und Durchsetzbarkeit ausgerichtet. Die Einhaltung von
Sorgfaltspflichten endet in der Praxis oft bei direkten Zulieferunternehmen. Die personelle
Ausstattung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als einziger
nationaler Kontrollbehörde reicht weder für flächendeckende Kontrollen noch für
tiefgehende Prüfungen. Eine zivilrechtliche Haftung, die diese Durchsetzungsdefizite
zumindest teilweise kompensieren könnte und Betroffenen die Einforderung von
Wiedergutmachung ermöglichen würde, sieht das LkSG bisher nicht vor.
Umweltbezogene Pflichten sind unvollständig und unzureichend konkretisiert; die Ziele des Pariser
Klimaabkommens werden bislang nicht verbindlich eingefordert.
Die Wirksamkeit des LkSG muss daher dringend bei der Umsetzung der CSDDD in
deutsches Recht erhöht und darf nicht abgeschwächt werden. Eine Verschlechterung
– insbesondere durch die Verengung des Anwendungsbereichs, aber auch etwa durch
die geplante Abschwächung der Durchsetzungsmechanismen wie Berichtspflichten
und Bußgeldverfahren – könnte gegen das Verschlechterungsverbot aus Art. 1 Absatz
2 CSDDD sowie des UN-Sozialpaktes verstoßen (vgl. Germanwatch/Oxfam 2024,
Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltung des Anwendungsbereichs des LkSG bei
der Umsetzung der CSDDD; Deutsches Institut für Menschenrechte 2024,
Schutzniveau des Lieferkettengesetzes erhalten – Zum Rückschrittsverbot des UN-
Sozialpaktes). Demgegenüber gleichen die gegenwärtigen Vorschläge auf europäischer Ebene
Kahlschlägen, die zentrale Punkte verwässern würden. Deshalb ist der Omnibus-
Vorschlag (Ratsdok.-Nr. 6595/25 und Nr. 6596/25) abzulehnen. Ohne LkSG und CSDDD
würden wichtige Instrumente fehlen, die gegen Umweltzerstörung und
Menschenrechtsverletzungen helfen. Es ist inakzeptabel, einen vermeintlichen Bürokratieabbau
auf Kosten von Umwelt und Beschäftigten durchzuführen – Menschenrechte dürfen
niemals Verhandlungsgegenstand sein.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. sich konstruktiv und aktiv an den Verhandlungen über ein UN-Abkommen
betreffend Wirtschaft und Menschenrechte einzubringen sowie sich im Rat dafür
einzusetzen, der EU-Kommission ein entsprechendes Mandat zu erteilen;
2. sich zu einem schlagkräftigen deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
(LkSG) und der europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in ihrer im Juli
2024 in Kraft getretenen Form zu bekennen und Umweltstandards, faire
Wettbewerbsbedingungen und ein hohes Schutzniveau für Menschenrechte zum
Ausgangspunkt aller Erwägungen zu machen;
3. die aktuellen Vorschläge der Europäischen Kommission im Omnibus-I-
Verfahren abzulehnen und sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass das Omnibus-I-
Verfahren dafür genutzt wird, eine EU-weite Regulierung mit einem für alle EU-
Staaten hohen Schutzniveau für Menschenrechte und Umwelt zu schaffen;
4. die derzeit ohne die erforderliche gesetzliche Grundlage auf Weisung des BMWE
ausgesetzte Prüfung von Unternehmensberichten nach dem LkSG wieder
aufzunehmen und das BAFA anzuweisen, die Einhaltung der gesetzlichen
Berichtspflicht zu kontrollieren und falls nötig zu sanktionieren;
5. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das LkSG ändert, indem die jeweiligen
Stärken von LkSG und CSDDD zügig, fristgerecht, ohne Abschwächungen und
ambitioniert kombiniert sowie zusätzlich mit weiteren Regelungen gestärkt,
ausgebaut und verbessert werden, indem unter anderem
a) der Anwendungsbereich des LkSG auf kleinere und mittlere Unternehmen
in Risikosektoren wie der Textil-, Lebensmittel- und Automobilbranche
erweitert wird,
b) ein konsequent risikobasierter Ansatz vorgeschrieben wird, der nicht
pauschal zwischen unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern unterscheidet und
keine zusätzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung Letzterer wie
etwa „substantiierte Kenntnis“ vorsieht,
c) die zivilrechtliche Haftung von Unternehmen für die Verletzung von
Sorgfaltspflichten einschließlich Regelungen zur Beweislastumkehr eingeführt
und die Anspruchsgrundlage als Eingriffsnorm ausgestaltet wird,
d) Kollektivklagen und Verbandsklagen (ohne Einzelfallermächtigung) vor
deutschen Gerichten ermöglicht werden, die zu einer unmittelbaren
Entschädigung der Betroffenen und Beendigung der Sorgfaltspflichtverletzung
führen,
e) stärkere Partizipationsrechte für Betroffene sowie klarere Sorgfaltspflichten
mit Blick auf ihre Beteiligung entlang der gesamten Lieferkette geschaffen
werden, indem etwa Betroffene stärker im Beschwerdeverfahren
einbezogen, vom BAFA proaktiv über den Verfahrensstand informiert,
Beteiligungsrechte auch bei anonymen Beschwerden gesichert, Hürden wie
Sprachbarrieren abgebaut und die Bekanntheit von
Beschwerdemöglichkeiten erhöht werden müssen,
f) wirksamere behördliche Kontrollen etabliert werden, insbesondere durch
Ausstattung der Kontrollinstanz mit hinreichenden finanziellen und
personellen Ressourcen,
g) zur Stärkung der Perspektiven der Betroffenen Mechanismen zur
Zusammenarbeit von Behörden, Unternehmen und Gewerkschaften, Betriebsräten
sowie Menschenrechtsorganisationen vorgesehen werden,
h) konkretere Verpflichtungen hinsichtlich der Ausgestaltung sowohl des
unternehmensinternen als auch des BAFA-Beschwerdeverfahrens
aufgenommen werden, die Zugangshindernisse effektiv abbauen, klare Zeitvorgaben
für die Bearbeitung vorgeben und Arbeitnehmer*innen, die
unternehmensintern mit dem Beschwerdemanagement vertraut sind, schützt,
i) die Transparenz über Lieferketten seitens der Unternehmen beispielsweise
durch Bekanntmachung aller ihrer unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer
und seitens des BAFAs durch Veröffentlichung und fortlaufende
Aktualisierung einer Liste aller dem LkSG unterfallenden Unternehmen erhöht wird
und
j) die Liste der in der Anlage des LkSG aufgeführten Übereinkommen zum
Schutz der Menschenrechte zumindest um die fehlenden ILO-
Kernarbeitsnormen Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt
sowie Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz und den ILO-
Abkommen Nr. 169 zur angemessenen Beteiligung indigener Völker, Nr.
177 über Heimarbeit sowie Nr. 190 über Gewalt und Belästigung in der
Arbeitswelt und die Frauenrechtskonvention, Anti-Rassismus-Konvention,
Kinderrechtskonvention sowie Behindertenrechtskonvention ergänzt wird.
Berlin, den 4. November 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Agnes Conrad (Antrag)
- authored ← Anne Zerr (Antrag)
- authored ← Cansin Köktürk (Antrag)
- authored ← Cem Ince (Antrag)
- authored ← Charlotte Antonia Neuhäuser (Antrag)
- authored ← Christian Görke (Antrag)
- authored ← Desiree Becker (Antrag)
- authored ← Dietmar Bartsch (Antrag)
- authored ← Doris Achelwilm (Antrag)
- authored ← Fraktion DIE LINKE
- authored ← Ines Schwerdtner (Antrag)
- authored ← Isabelle Vandre (Antrag)
- authored ← Janine Wissler (Antrag)
- authored ← Jörg Cezanne (Antrag)
- authored ← Katrin Fey (Antrag)
- authored ← Lisa Schubert (Antrag)
- authored ← Mirze Edis (Antrag)
- authored ← Pascal Meiser (Antrag)
- authored ← Sarah Vollath (Antrag)
- authored ← Sascha Wagner (Antrag)
- authored ← Tamara Mazzi (Antrag)
- authored ← Zada Salihovic (Antrag)
- part_of_vorgang → Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erhalten und verbessern - Umweltstandards, Menschenrechte und globale Solidarität stärken (Antrag)