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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erhalten und verbessern - Umweltstandards, Menschenrechte und globale Solidarität stärken

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 21/2574 · Antrag · Original ↗

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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erhalten und verbessern - Umweltstandards, Menschenrechte und globale Solidarität stärken Deutscher Bundestag Drucksache 21/2574 21. Wahlperiode 05.11.2025 Antrag der Abgeordneten Desiree Becker, Katrin Fey, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Christian Görke, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Charlotte Antonia Neuhäuser, Zada Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erhalten und verbessern – Umweltstandards, Menschenrechte und globale Solidarität stärken Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: An vielen Orten der Welt herrschen Produktionsbedingungen, die zur Zerstörung der Umwelt und Menschenrechtsverletzungen führen. Der Bundestag setzt sich geschlossen und konsequent gegen die Missachtung von Gewerkschaftsrechten, unzureichenden Arbeitsschutz, Zwangs- und Kinderarbeit, sexualisierte Gewalt gegen Arbeiter*innen, die Missachtung von Landrechten, ausbeuterische Arbeitsbedingungen, Umweltbelastungen oder die Nichtzahlung des örtlichen Mindestlohns ein. Der Fall Gräfenhausen in Hessen, bei dem LKW-Fahrer*innen 2023 wochenlang gegen unzumutbare Vertrags- und Arbeitsbedingungen mit einem Hungerstreik protestiert hatten, zeigt, dass Ausbeutung und Verstöße gegen Menschenrechte auch in Deutschland zur Realität von Arbeitnehmer*innen gehören (vgl. Hans-Böckler-Stiftung 2024, Sorgfaltspflichten in Transportlieferketten). Menschenrechte und Umweltstandards bilden notwendige Schutzmechanismen, werden jedoch durch ungleiche Durchsetzung und den Druck der globalen Konkurrenz oft untergraben. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD, Richtlinie (EU) 2024/1760) und das geplante UN- Abkommen für Wirtschaft und Menschenrechte (vgl. www.amnesty.de/deutschland- bundestagswahl-2025-wirtschaft) sind wichtige Schritte, um Unternehmen in die Pflicht zu nehmen und menschenrechtliche sowie ökologische Standards entlang globaler Lieferketten durchzusetzen. Sie bilden eine Grundlage, mit der allgemeine Menschenrechte, Umweltstandards, Arbeitsschutz und Arbeitsrechte in Deutschland und der ganzen Welt abgesichert werden können. Deshalb ist ein starkes LkSG nicht nur wichtig zum Schutz der Arbeitsrechte im „Globalen Süden“, sondern auch zum Erhalt hoher Arbeitsschutzstandards hierzulande. Das LkSG zeigt dabei erste positive Wirkungen. In zahlreichen Ländern nutzen Arbeiter*innenorganisationen und andere zivilgesellschaftliche Akteur*innen das Gesetz, um gegenüber deutschen Unternehmen die Einhaltung von Umweltstandards und Menschenrechten in ihren Lieferketten einzufordern (vgl. European Center for Constitutional and Human Rights e. V. 2025, Zwei Jahre Lieferkettengesetz – Ein Erfahrungsbericht). Viele Unternehmen sehen dabei die Vorteile der Lieferkettengesetze und befürworten entsprechende Regelungen. Unter anderem werden betriebswirtschaftliche Chancen wie eine Steigerung der Unternehmensreputation, eine höhere Qualität der Vorprodukte, ein „level playing field“ und eine verbesserte Resilienz in der Lieferkette genannt (vgl. Appell Lieferkettenrichtlinie 2025; IntegrityNext 2025, Zwei Jahre deutsches Lieferkettengesetz; Europäische Kommission 2025, Omnibus Vorschlag; Handelsblatt Research Institute 2021, Sorgfaltspflichten entlang globaler Lieferketten). Eine Abschaffung oder Abschwächung von LkSG und CSDDD hätte zur Folge, dass jene Unternehmen, die Umweltstandards und Menschenrechte ignorieren, belohnt werden und gesetzeskonform agierende Unternehmen für ihre Anstrengungen bestraft werden. Wettbewerbsvorteile auf Basis von Umweltzerstörung und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen sind zu verurteilen. Die Einhaltung von Umweltstandards und Menschenrechten darf niemals für vermeintliche Wettbewerbsvorteile vernachlässigt werden. Gleichzeitig hat das LkSG Schwächen, die auch auf die unzureichende Berücksichtigung von Akteur*innen der Zivilgesellschaft bei seiner Einführung zurückzuführen sind (vgl. Bundestagsdrucksachen 19/29279, 19/30505). So ist das Gesetz derzeit nicht auf Praktikabilität und Durchsetzbarkeit ausgerichtet. Die Einhaltung von Sorgfaltspflichten endet in der Praxis oft bei direkten Zulieferunternehmen. Die personelle Ausstattung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als einziger nationaler Kontrollbehörde reicht weder für flächendeckende Kontrollen noch für tiefgehende Prüfungen. Eine zivilrechtliche Haftung, die diese Durchsetzungsdefizite zumindest teilweise kompensieren könnte und Betroffenen die Einforderung von Wiedergutmachung ermöglichen würde, sieht das LkSG bisher nicht vor. Umweltbezogene Pflichten sind unvollständig und unzureichend konkretisiert; die Ziele des Pariser Klimaabkommens werden bislang nicht verbindlich eingefordert. Die Wirksamkeit des LkSG muss daher dringend bei der Umsetzung der CSDDD in deutsches Recht erhöht und darf nicht abgeschwächt werden. Eine Verschlechterung – insbesondere durch die Verengung des Anwendungsbereichs, aber auch etwa durch die geplante Abschwächung der Durchsetzungsmechanismen wie Berichtspflichten und Bußgeldverfahren – könnte gegen das Verschlechterungsverbot aus Art. 1 Absatz 2 CSDDD sowie des UN-Sozialpaktes verstoßen (vgl. Germanwatch/Oxfam 2024, Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltung des Anwendungsbereichs des LkSG bei der Umsetzung der CSDDD; Deutsches Institut für Menschenrechte 2024, Schutzniveau des Lieferkettengesetzes erhalten – Zum Rückschrittsverbot des UN- Sozialpaktes). Demgegenüber gleichen die gegenwärtigen Vorschläge auf europäischer Ebene Kahlschlägen, die zentrale Punkte verwässern würden. Deshalb ist der Omnibus- Vorschlag (Ratsdok.-Nr. 6595/25 und Nr. 6596/25) abzulehnen. Ohne LkSG und CSDDD würden wichtige Instrumente fehlen, die gegen Umweltzerstörung und Menschenrechtsverletzungen helfen. Es ist inakzeptabel, einen vermeintlichen Bürokratieabbau auf Kosten von Umwelt und Beschäftigten durchzuführen – Menschenrechte dürfen niemals Verhandlungsgegenstand sein. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. sich konstruktiv und aktiv an den Verhandlungen über ein UN-Abkommen betreffend Wirtschaft und Menschenrechte einzubringen sowie sich im Rat dafür einzusetzen, der EU-Kommission ein entsprechendes Mandat zu erteilen; 2. sich zu einem schlagkräftigen deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und der europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in ihrer im Juli 2024 in Kraft getretenen Form zu bekennen und Umweltstandards, faire Wettbewerbsbedingungen und ein hohes Schutzniveau für Menschenrechte zum Ausgangspunkt aller Erwägungen zu machen; 3. die aktuellen Vorschläge der Europäischen Kommission im Omnibus-I- Verfahren abzulehnen und sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass das Omnibus-I- Verfahren dafür genutzt wird, eine EU-weite Regulierung mit einem für alle EU- Staaten hohen Schutzniveau für Menschenrechte und Umwelt zu schaffen; 4. die derzeit ohne die erforderliche gesetzliche Grundlage auf Weisung des BMWE ausgesetzte Prüfung von Unternehmensberichten nach dem LkSG wieder aufzunehmen und das BAFA anzuweisen, die Einhaltung der gesetzlichen Berichtspflicht zu kontrollieren und falls nötig zu sanktionieren; 5. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das LkSG ändert, indem die jeweiligen Stärken von LkSG und CSDDD zügig, fristgerecht, ohne Abschwächungen und ambitioniert kombiniert sowie zusätzlich mit weiteren Regelungen gestärkt, ausgebaut und verbessert werden, indem unter anderem a) der Anwendungsbereich des LkSG auf kleinere und mittlere Unternehmen in Risikosektoren wie der Textil-, Lebensmittel- und Automobilbranche erweitert wird, b) ein konsequent risikobasierter Ansatz vorgeschrieben wird, der nicht pauschal zwischen unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern unterscheidet und keine zusätzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung Letzterer wie etwa „substantiierte Kenntnis“ vorsieht, c) die zivilrechtliche Haftung von Unternehmen für die Verletzung von Sorgfaltspflichten einschließlich Regelungen zur Beweislastumkehr eingeführt und die Anspruchsgrundlage als Eingriffsnorm ausgestaltet wird, d) Kollektivklagen und Verbandsklagen (ohne Einzelfallermächtigung) vor deutschen Gerichten ermöglicht werden, die zu einer unmittelbaren Entschädigung der Betroffenen und Beendigung der Sorgfaltspflichtverletzung führen, e) stärkere Partizipationsrechte für Betroffene sowie klarere Sorgfaltspflichten mit Blick auf ihre Beteiligung entlang der gesamten Lieferkette geschaffen werden, indem etwa Betroffene stärker im Beschwerdeverfahren einbezogen, vom BAFA proaktiv über den Verfahrensstand informiert, Beteiligungsrechte auch bei anonymen Beschwerden gesichert, Hürden wie Sprachbarrieren abgebaut und die Bekanntheit von Beschwerdemöglichkeiten erhöht werden müssen, f) wirksamere behördliche Kontrollen etabliert werden, insbesondere durch Ausstattung der Kontrollinstanz mit hinreichenden finanziellen und personellen Ressourcen, g) zur Stärkung der Perspektiven der Betroffenen Mechanismen zur Zusammenarbeit von Behörden, Unternehmen und Gewerkschaften, Betriebsräten sowie Menschenrechtsorganisationen vorgesehen werden, h) konkretere Verpflichtungen hinsichtlich der Ausgestaltung sowohl des unternehmensinternen als auch des BAFA-Beschwerdeverfahrens aufgenommen werden, die Zugangshindernisse effektiv abbauen, klare Zeitvorgaben für die Bearbeitung vorgeben und Arbeitnehmer*innen, die unternehmensintern mit dem Beschwerdemanagement vertraut sind, schützt, i) die Transparenz über Lieferketten seitens der Unternehmen beispielsweise durch Bekanntmachung aller ihrer unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer und seitens des BAFAs durch Veröffentlichung und fortlaufende Aktualisierung einer Liste aller dem LkSG unterfallenden Unternehmen erhöht wird und j) die Liste der in der Anlage des LkSG aufgeführten Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte zumindest um die fehlenden ILO- Kernarbeitsnormen Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz und den ILO- Abkommen Nr. 169 zur angemessenen Beteiligung indigener Völker, Nr. 177 über Heimarbeit sowie Nr. 190 über Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und die Frauenrechtskonvention, Anti-Rassismus-Konvention, Kinderrechtskonvention sowie Behindertenrechtskonvention ergänzt wird. Berlin, den 4. November 2025 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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