Mögliche Verwaltungs-, Organisations- und Rechtsdefizite im deutschen Rückführungsmanagement (Antwort zu Drs. 21/2493)
Text
Mögliche Verwaltungs-, Organisations- und Rechtsdefizite im deutschen Rückführungsmanagement (Antwort zu Drs. 21/2493)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2977
21. Wahlperiode 27.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Knuth Meyer-
Soltau, Sascha Lensing, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2493 –
Mögliche Verwaltungs-, Organisations- und Rechtsdefizite im deutschen
Rückführungsmanagement
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Von 2024 bis 2025 sind in Deutschland mehr als die Hälfte der geplanten
Abschiebungen gescheitert, so die aktuelle Berichterstattung des Onlinemagazins
„NIUS“ (www.nius.de/politik/news/bundespolizei-chef-schlaegt-alarm-33-60
0-von-53-800-abschiebungen-scheitern-nur-800-haftplaetze-fuer-226-000-ausr
eisepflichtige/2360ab73-4842-4b65-938e-26c3b18d004d). Gleichzeitig zeigen
sich große Lücken in der administrativen Infrastruktur: Zu wenige Haftplätze
und unzureichende Koordination zwischen Bund und Ländern erschweren den
Vollzug.
Die Bundesregierung nennt in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/15103 konkrete Zahlen: Von insgesamt 53 801
geplanten Abschiebungen wurden nur 20 084 vollzogen, während 33 717 Versuche
scheiterten. Die hohe Scheiternsquote verdeutlicht nach Auffassung der
Fragesteller Probleme im Rückführungsmanagement.
Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/1532 beschreibt weitere Hindernisse: Fehlende
Identitätsnachweise, unzureichende personelle Ausstattung der Ausländerbehörden und
Verzögerungen bei Gerichtsverfahren bremsen den Vollzug zusätzlich. Hinzu
kommen rechtliche und organisatorische Defizite, die in den Augen der
Fragesteller auf eine strukturelle Ineffizienz hinweisen.
Besonders auffällig sind die Unterschiede zwischen den Bundesländern. Die
Vollzugspraxis variiert stark, was auf fehlende bundesweite Standards und
Qualitätskontrollen hindeutet. Unklar bleibt, wie der Bund seinen
Koordinierungsauftrag im föderalen Rückführungsmanagement konkret umsetzt und
welche Maßnahmen zur Prozessvereinheitlichung geplant sind.
Zudem ist für die Fragesteller nicht ersichtlich, ob ein zentrales Controlling-
System existiert, das Rückführungshemmnisse systematisch erfasst, analysiert
und bewertet. Auch der gesetzgeberische Anpassungsbedarf im Aufenthalts-
und Verwaltungsverfahrensrecht ist nach Kenntnis der Fragesteller bislang
ungeklärt.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. November
2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Vor diesem Hintergrund besteht nach Sicht der Fragesteller erheblicher
Aufklärungsbedarf hinsichtlich der tatsächlichen Verwaltungsstrukturen, ihrer
Effizienz, der Verantwortungsverteilung und der rechtlichen Handlungsfähigkeit
des Bundes im Rückführungsmanagement.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die vorgelegte Kleine Anfrage in
Teilen die Grenzen des verfassungsrechtlich verbürgten Fragerechts des
Parlaments gegenüber der Bundesregierung überschreitet, da zum Teil Umstände
berührt sind, die nicht in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung fallen.
So fällt, wovon die Fragesteller selbst ausgehen, der Vollzug der
Rückführungen in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Dies wird bereits in der
Fragestellung deutlich, die auf die Angaben und Kenntnisse sowie auf organisatorische
Belange und Verantwortlichkeiten der Länder abstellt. Hierzu können keine
Ausführungen der Bundesregierung gemacht werden.
Eine Verpflichtung der Bundesregierung, die Informationen in den Ländern
abzufragen, besteht nicht.
1. Welche materiellen und verfahrensrechtlichen Grundlagen (z. B.
§§ 58 ff. des Aufenthaltsgesetzes, § 71 des Asylgesetzes, Artikel 28 der
Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO)) regeln die Zuständigkeit
zwischen Bund und Ländern sowie zwischen Ausländerbehörden und
Polizei im Bereich Abschiebung und Überstellung?
Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, das geltende Recht zu erläutern. Im
Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass Fragen zur
Zuständigkeitsverteilung in den Ländern selbst nur von den Ländern selbst beantwortet
werden können.
2. Inwieweit erscheint die derzeitige Zuständigkeitsverteilung aus Sicht der
Bundesregierung mit dem bundesstaatlichen Kohärenzgebot (Artikel 28
Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)) vereinbar?
Die bestehende Zuständigkeitsverteilung entspricht den einschlägigen
verfassungsrechtlichen Vorgaben der Artikel 30, 83 ff. des Grundgesetzes (GG). Das
GG weist dem Bund dabei keine Aufgabe der Koordinierung oder des
Controllings im Bereich von Rückführungsaufgaben zu.
3. Welche rechtlichen Hemmnisse sieht die Bundesregierung im
Aufenthalts-, Verwaltungs- und Verfahrensrecht, die einer konsequenten
Vollziehung bestehender Rückführungsentscheidungen entgegenstehen?
In den letzten Jahren sind bereits gesetzliche Änderungen zur Verbesserung des
Vollzuges von Rückführungen vorgenommen worden. Die Bundesregierung
prüft dabei fortlaufend etwaigen Änderungsbedarf im Hinblick auf den Vollzug
von Abschiebungen im Bundesrecht. Zudem ist auf die Vereinbarung der die
Bundesregierung tragenden Parteien in ihrem Koalitionsvertrag hinzuweisen,
wonach die Bundesregierung umfassende gesetzliche Regelungen erarbeiten
wird, um die Zahl der Rückführungen weiter zu steigern.
4. Plant die Bundesregierung gesetzliche Klarstellungen oder Fristen für
Mitwirkungspflichten bei der Identitäts- und Dokumentenbeschaffung
zur Beschleunigung des Rückführungsprozesses?
Auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen wird verwiesen. Jeder Ausländer
ist – unabhängig vom Aufenthaltsstatus – gesetzlich verpflichtet, gegenüber der
Ausländerbehörde ein Identitätsdokument vorzulegen beziehungsweise bei
fehlenden Identitätsdokumenten an der Klärung seiner Identität mitzuwirken.
Generelle Fristen für diese Verpflichtung bei Ausreisepflichtigen kommen hier
insoweit nicht in Betracht, als die tatsächlichen Möglichkeiten, Identitätspapiere
von den jeweiligen Herkunftsländern zu erlangen, sich im Einzelfall stark
unterscheiden können, etwa aufgrund des Angebots an konsularischen
Dienstleistungen in Deutschland.
5. Welche rechtlichen Änderungen sind ggf. in Vorbereitung oder
beschlossen, um eine dauerhafte, grundrechtskonforme, effizientere und
effektivere Rückführungspraxis zu gewährleisten?
Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass die Bundesregierung umfassende
gesetzliche Regelungen erarbeiten soll, um die Zahl der Rückführungen zu steigern.
Ausdrücklich vorgesehen sind dabei Rechtsänderungen im Ausweisungsrecht,
insbesondere die Einführung der Regelausweisung, sowie im Bereich des
Rückführungsvollzugs, hier insbesondere die Abschaffung des Pflichtanwalts
und die Einführung eines dauerhaften Ausreisearrests für schwere Straftäter
und Gefährder. Darüber hinaus wurde eine Haftantragsbefugnis der
Bundespolizei in einem zusätzlichen (Änderungs)Artikel in den Gesetzentwurf zur
Modernisierung des Bundespolizeigesetzes (BPolModG) aufgenommen, um
das Aufenthaltsgesetz entsprechend anzupassen. Dieser Entwurf wurde am
8. Oktober 2025 im Bundeskabinett beschlossen. Im Übrigen wird auf die
laufenden Verhandlungen zum Erlass einer Rückkehrverordnung verwiesen, die
bis zum Ende der dänischen Ratspräsidentschaft zu einer allgemeinen
Ausrichtung im Rat geführt werden sollen. Auch diese legt den Fokus auf die Pflichten
der vollziehbar ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen.
6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Funktionsfähigkeit des Dublin-
Systems vor dem Hintergrund der in der Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1532
ausgewiesenen Überstellungsdefizite (z. B. über 40 000 Verfahren, die 2024
aufgrund unterbliebener Überstellungen auf Deutschland übergingen)?
Bei der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) handelt es sich
um unmittelbar geltendes europäisches Recht. Der tatsächliche Vollzug von
Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat ist für die effektive
Anwendung der Dublin-III-Verordnung als europäisches Instrument zur Reduzierung
irregulärer Sekundärmigration von wesentlicher Bedeutung. Die
Bundesregierung setzt sich daher fortlaufend auf europäischer Ebene für die Einhaltung der
Dublin-III-Verordnung durch alle Mitgliedstaaten ein und hat bereits
wesentlich auf die Verabschiedung der sogenannten „Dublin-Roadmap“ durch die
Kommission hingearbeitet, die einen Maßnahmenkatalog zur Verbesserung des
Dublin-Verfahrens auf europäischer Ebene enthält. Durch die bilateralen
Gespräche der Bundesregierung mit den Mitgliedstaaten ist es zum Beispiel
gelungen, Dublin-Überstellungen aus Deutschland nach Griechenland im Rahmen
eines Dublin-Piloten wieder zu ermöglichen. Die Bundesregierung arbeitet
intensiv daran, die Überstellungsmodalitäten im Dublin-Verfahren zu verbessern
und zu beschleunigen.
Bund und Länder werden darüber hinaus die in ihrer Zuständigkeit liegenden
Maßnahmen zur Optimierung von Dublin-Überstellungen ergreifen.
7. Stellt mangelnde Rücknahmekooperation einzelner Herkunfts- und
Mitgliedstaaten nach Auffassung der Bundesregierung eine strukturelle
Schwäche des Rückführungssystems dar, und wenn ja, inwiefern, und
welche rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Druckmittel werden ggf.
genutzt oder sind möglicherweise geplant (z. B. Visasanktionen,
Rücknahmeabkommen)?
Die Vorbereitung und Durchführung von Rückführungen erfordern, sofern
keine gültigen Reisedokumente vorliegen, das Zusammenwirken mit
staatlichen Stellen der jeweiligen Herkunftsländer. Die Kooperation der
Herkunftsländer bei der Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen, die in Deutschland kein
Aufenthaltsrecht haben, ist dabei sehr unterschiedlich ausgeprägt. Die
Bundesregierung setzt sich deshalb dort, wo die Kooperation der Herkunftsländer für
die Rückführung erforderlich ist, für geregelte und effiziente Verfahren ein und
wirkt gezielt auf Verfahrensverbesserungen hin. Vereinbarungen zur
Rückübernahme können, müssen aber nicht in Form völkerrechtlicher Verträge getroffen
werden und können voneinander abweichen. Herkunftslandspezifische
Verfahren sind insoweit keine Schwäche, sondern ein Bestandteil des
Rückführungssystems. Die aktuelle Liste der bilateralen Rückübernahmeabkommen ist online
abrufbar unter www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichun
gen/themen/migration/rueckkehrfluechtlinge.pdf?__blob=publicationFile&
v=21.
Ferner verfolgt die Bundesregierung einen kohärenten Ansatz, einschließlich
der Visavergabe, Entwicklungszusammenarbeit sowie Wirtschafts- und
Handelsbeziehungen, um die Kooperationsbereitschaft der Herkunftsländer zu
erhöhen. Auf EU-Ebene besteht durch den Artikel 25a des Visakodex, der die
Verhängung visabeschränkender Maßnahmen ermöglicht, ein geeignetes und
effektives Verfahren, um auf Verbesserungen bei der Rückkehrkooperation
hinzuwirken. Die Bundesregierung unterstützt dieses Verfahren und beteiligt sich
aktiv an seiner Umsetzung.
Im Bereich der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen ist auf die Verhandlungen
zur Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Genehmigung der allgemeinen Zollpräferenzen hinzuweisen. Die
Europäische Kommission hat am 22. September 2021 einen Entwurf zur
Reform der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 über ein Schema allgemeiner
Zollpräferenzen (APS-VO) vorgelegt. Darin schlägt sie unter anderem vor,
Zollpräferenzen vorübergehend ganz oder teilweise zurücknehmen zu können, wenn
schwerwiegende Mängel bei der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
festgestellt werden. Die Bundesregierung bringt sich bei den Verhandlungen
auf europäischer Ebene konstruktiv ein.
8. Welche organisatorischen oder gesetzlichen Maßnahmen sind ggf.
vorgesehen, um bundesweit einheitliche Verfahren im Rückführungs- und
Überstellungsbereich sicherzustellen (z. B. bundeseinheitliche Vorgaben,
Standards, Verwaltungsvereinbarungen)?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Zudem ist darauf hinzuweisen,
dass bei der Rückführung von Straftätern und Gefährdern Bund und Länder im
Rahmen des Gemeinsamen Terrorismus- und Abwehrzentrum (GTAZ) und
dem gemeinsamen Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR)
zusammenarbeiten.
Darüber hinaus ist auf die Arbeitsgemeinschaft Integriertes
Rückkehrmanagement (AG IRM) als Untergremium des Arbeitskreises I der Ständigen
Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hinzuweisen, in der
regelmäßige Fragen zur Rückkehr und Rückführung mit den Ländern erörtert
werden.
9. Welche zentralen Koordinierungsstellen oder Schnittstellen sind im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern ggf. vorgesehen oder
in Vorbereitung, um den Vollzug von Rückführungen zu
vereinheitlichen?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
10. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung gegebenenfalls, um
künftig eine klare Trennung zwischen rechtlichen, organisatorischen und
politischen Ursachen gescheiterter Rückführungen zu ermöglichen und
daraus strukturelle Verbesserungen abzuleiten?
Die Bundesregierung befindet sich auf allen Ebenen sowohl innerhalb der
Bundesregierung wie auch mit den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden in
kontinuierlichem Austausch zu allen Fragen, die den Vollzug von
Rückführungen betreffen.
11. Liegt eine umfassende Evaluation des Rückführungs- und
Abschiebungssystems (Bund und Länder) vor, und wenn ja, welche wesentlichen
rechtlichen bzw. organisatorischen Defizite wurden identifiziert?
Eine umfassende Evaluation des Rückführungs- und Abschiebungssystems von
Bund und Ländern liegt gegenwärtig nicht vor. Im Übrigen wird auf die
Antworten zu den Fragen 8 und 10 verwiesen.
12. Erfasst die Bundesregierung die Ursachen für gescheiterte
Abschiebungen systematisch, und wenn ja, wie, und welche Maßnahmen zur
Qualitätssicherung (z. B. Standardisierungsrichtlinien, Monitoring,
Fehleranalysen) sind ggf. vorgesehen?
Auf die Antwort zu den Fragen 10 und 11 wird verwiesen. Im Übrigen erfasst
die Bundespolizei in der Polizeilichen Eingangsstatistik Angaben zu
gescheiterten Abschiebungen.
13. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Zusammenarbeit
zwischen Bund, Ländern und kommunalen Behörden rechtssicher,
fristgerecht und standardisiert erfolgt?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Darüber hinaus wird darauf
hingewiesen, dass die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern, wie in anderen
Bereichen auch, durch regelmäßige Abstimmungen zwischen dem Bund und
den Ländern (deren Teil die Kommunen staatsorganisationsrechtlich sind),
rechtliche Rahmenbedingungen wie Bund-Länder-Vereinbarungen sowie die
Einbeziehung der Länder in den Gesetzgebungsprozess gewährleistet wird.
Darüber hinaus kann der Bund mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen.
14. Wie erfolgt die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit und des
Vollzugs bestehender Rückführungsregelungen, und welche Kennzahlen
dienen als Grundlage für diese Evaluierungen?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Darüber hinaus werden alle zur
Verfügung stehenden Statistiken in die Frage der Prüfung etwaiger
Handlungsbedarfe einbezogen.
15. Wie erfolgt derzeit die Datenerhebung und Datenübermittlung zwischen
Ausländerbehörden, Ländern, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) und Bundespolizei, und welche Maßnahmen zur Verbesserung
der IT- und Dateninfrastruktur sind ggf. geplant?
Für die Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörden, Ländern und
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie für Datenübermittlungen an
die Registerbehörde, die das Ausländerzentralregister (AZR) führt, wird das
standardisierte Datenaustauschformat „XAusländer“ verwendet (vgl. § 76a
Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung – AufenthV, § 4 Absatz 7 Satz 2 der
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister –
AZRG-DV). Hierbei werden insbesondere die in den gesetzlichen Vorgaben
(unter anderem Gesetz über das Ausländerzentralregister – AZRG) definierten
(automatisierten) Datenübermittlungen über den Standard vollständig
abgebildet. Ab dem 1. Mai 2026 ist auch die Kommunikation mit der Bundespolizei
eingeschlossen. Durch die Nutzung des Standards werden Prozesse vereinfacht
und beschleunigt, Abläufe vereinheitlicht sowie die Qualität der Daten
wesentlich verbessert. Der Standard wird kontinuierlich durch ein Expertengremium
mit Expertinnen und Experten aus Bund, Ländern, Kommunen und
Fachverfahrensherstellern weiterentwickelt und um weitere Kommunikationsprozesse und
Kommunikationspartner erweitert. Zweimal pro Jahr wird ein neues Release
des Standards zur Verfügung gestellt.
Für die Datenerhebung sind die entsprechenden Behörden verantwortlich. Hier
trägt der Standard „XAusländer“ für ein Verständnis der Übermittlungsanlässe
und ein gemeinsames Verständnis für die zu übermittelnden Daten bei, welches
so weitere Automatisierungsmöglichkeiten innerhalb der Behörden schafft. Die
Datenerhebung selbst wird durch die jüngste Schaffung des Datensatzes für das
Ausländerwesen (DS Ausländer) unterstützt, welcher die genauen
Anforderungen und Eigenschaften der Daten der Register im Ausländerwesen beschreibt.
Zudem erfasst die Bundespolizei in ihrer Polizeilichen Eingangsstatistik die für
ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Informationen. Die darüber hinaus
erfolgende Datenerhebung durch die Länder fällt in deren Zuständigkeit.
16. Wie bewertet die Bundesregierung die Datenlage im
Ausländerzentralregister (AZR) vor dem Hintergrund der in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/15103
genannten Hinweise auf erhebliche Verzögerungen bei Einträgen von
Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen?
Neben den Programmen des Bundes zur Ausreise- und Reintegrationsförderung
bestehen weitere Programme auf Landesebene oder auch durch sonstige
öffentliche Mittel (vgl. Tabelle 6a zur AZRG-DV, Buchstabe a und b, jeweils 3. und
4. Spiegelstrich). Diese Länder-Programme müssen von den bewilligenden
Stellen selbst in das AZR eingetragen werden. Die Zuständigkeit für diese
Eintragungen liegt bei den Ländern und Kommunen. Die Eintragungsverpflichtung
ergibt sich aus § 6 AZRG. Unzureichende bzw. zeitlich stark verzögerte
Eintragungen im AZR sind bekannt und werden durch das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) gegenüber den betroffenen Stellen regelmäßig
thematisiert.
17. Plant die Bundesregierung eine Reform des AZR oder die Einführung
eines zentralen Rückführungs-Dashboards, um frühzeitig Steuerungs-
und Evaluierungsmöglichkeiten im Rückführungsmanagement zu
verbessern?
Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, die Digitalisierung der
Migrationsverwaltung gemeinsam mit den Ländern mit Nachdruck fortzuführen, das
Ausländerzentralregister auszubauen und den Datenaustausch zu verbessern.
18. In welchem Umfang wurden im Zeitraum 2024 bis 2025 Überstellungen
nach der Dublin-III-VO durchgeführt, und mit welchen Ziel- und
Herkunftsstaaten bestehen hier besondere Defizite?
Beim Dublin-Verfahren werden ausschließlich Überstellungen in andere
Mitgliedstaaten der EU vorgenommen. Vor diesem Hintergrund können keine
Defizite mit Herkunftsstaaten entstehen. Die Bundesregierung versteht den hierauf
bezogenen Teil der Frage daher so, dass nach den Staatsangehörigkeiten der
nach der Dublin-III-Verordnung überstellten Personen gefragt wird.
Für das Jahr 2024 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der
Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/15133
verwiesen. Die Angaben für das Jahr 2025 (1. Januar 2025 bis 31. Oktober
2025) können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
an Mitgliedstaat Erfolgte Überstellungen
in den Mitgliedstaat
Österreich 328
Belgien 267
Bulgarien 193
Schweiz 350
Zypern 13
Tschechien 48
Dänemark 43
Estland 8
Griechenland 26
Spanien 764
Finnland 39
Frankreich 900
Kroatien 515
Ungarn 2
Irland 4
Island 4
Italien 2
Liechtenstein 0
Litauen 34
Luxemburg 15
Lettland 45
Malta 24
Niederlande 325
Norwegen 35
Polen 301
Portugal 85
an Mitgliedstaat Erfolgte Überstellungen
in den Mitgliedstaat
Rumänien 54
Schweden 246
Slowenien 92
Slowakei 9
Gesamt 4.771
Jahr 2025 (01.01.25 – 31.10.25)
Herkunftsländer
Überstellungen
Gesamt: 4.771
Afghanistan 914
Ägypten 72
Albanien 0
Algerien 317
Angola 37
Äquatorialguinea 0
Argentinien 0
Armenien 49
Aserbaidschan 58
Äthiopien 25
Bangladesch 11
Belarus 19
Benin 18
Bolivien 0
Bosnien und Herzegowina 0
Botsuana 0
Brasilien 0
Burkina Faso 16
Burundi 10
Cabo Verde 0
Chile 1
China 74
Costa Rica 0
Dominikanische Republik 0
Dschibuti 11
Ecuador 1
El Salvador 0
Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 29
Eritrea 31
Eswatini 0
Gabun 1
Gambia 22
Georgien 3
Ghana 11
Guinea 201
Guinea-Bissau 6
Haiti 0
Indien 65
Indonesien 3
Irak 114
Iran, Islamische Republik 133
Israel 0
Jamaika 0
Jahr 2025 (01.01.25 – 31.10.25)
Herkunftsländer
Überstellungen
Jemen 8
Jordanien 19
Kambodscha 5
Kamerun 32
Kasachstan 14
Kenia 5
Kirgisistan 6
Kolumbien 5
Komoren 0
Kongo 3
Kongo, Demokratische Republik 20
Kosovo 0
Kuba 5
Kuwait 6
Libanon 60
Liberia 9
Libyen 61
Madagaskar 0
Malawi 0
Malaysia 1
Mali 10
Marokko 152
Mauretanien 7
Moldau, Republik 0
Mongolei 17
Montenegro 1
Mosambik 3
Myanmar 9
Namibia 2
Nepal 3
Nicaragua 1
Niederlande 0
Niger 14
Nigeria 102
Nordmazedonien 0
Pakistan 59
Pers. aus palästinensischen Gebieten
(nicht als Staat anerkannt)
17
Peru 0
Philippinen 2
Portugal 0
Ruanda 13
Russische Föderation 278
Sambia 0
Saudi-Arabien 1
Schweiz 0
Senegal 11
Serbien 0
Sierra Leone 10
Simbabwe 12
Somalia 135
Spanien 0
Jahr 2025 (01.01.25 – 31.10.25)
Herkunftsländer
Überstellungen
Sri Lanka 35
Staatenlos 7
Südafrika 2
Sudan 38
Südsudan 4
Syrien, Arabische Republik 539
Tadschikistan 82
Tansania, Vereinigte Republik 13
Thailand 1
Togo 14
Tschad 0
Tunesien 74
Türkei 482
Turkmenistan 1
Uganda 5
Ukraine 49
Ungeklärt 40
Usbekistan 8
Venezuela 5
Vereinigte Staaten v. Amerika 0
Vietnam 2
Zentralafrikanische Republik 0
19. Welche Maßnahmen sind ggf. vorgesehen, um überlange Verfahren
(§ 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu vermeiden und die
Verfahrensdauer im Bereich Rückführung bzw. Abschiebung zu begrenzen?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Zudem ist auf die im
Koalitionsvertrag vereinbarte Beschleunigung der Asylverfahren und von
Gerichtsverfahren hinzuweisen.
20. Wie hoch war die Abschiebequote im Verhältnis zur Zahl der vollziehbar
ausreisepflichtigen Personen Ende 2024 (ca. 220 808), und wie bewertet
die Bundesregierung diesen Wert im Hinblick auf die Effektivität des
Rückführungssystems?
Eine mathematisch korrekte „Abschiebequote“ lässt sich nach Auffassung der
Bundesregierung aus den vorhandenen Daten nicht ermitteln, da sich
Verlaufsdaten (hier: Abschiebungen pro Jahr) und Bestandsdaten zu einem bestimmten
Stichtag (hier: Ausreisepflichtige zum 31. Dezember 2024) grundsätzlich nicht
im Sinne einer Quote in Beziehung setzen lassen. Zudem ist die Zahl der im
AZR als Personen mit oder Duldung gespeicherten Personen (ausreisepflichtige
Personen) nicht gleichzusetzen mit der Zahl der Personen, gegen die eine auch
zwangsweise Aufenthaltsbeendigung erfolgen kann.
21. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die personelle
Ausstattung der mit Rückführungen befassten Behörden vor, und wie
bewertet sie deren Angemessenheit im Verhältnis zum
Verfahrensaufkommen?
Nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung obliegt der Vollzug der
Rückführung den Ländern. Der Bundesregierung liegen daher keine
Erkenntnisse zur personellen Ausstattung von Landesbehörden vor.
Die Bundespolizei hat 2.200 ausgebildete sogenannte „Personenbegleiter Luft“.
Zudem arbeiten täglich mehrere Beamtinnen und Beamte in den
Rückführungsdiensten der Flughafendienststellen an der Umsetzung der Abschiebung. Auch
im Bundespolizeipräsidium ist ein Referat nur mit Rückführungsaufgaben und
der Koordination von übergreifenden Rückführungsmaßnahmen betraut. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
22. Welche Schulungs-, Standardisierungs- oder
Qualitätssicherungsmaßnahmen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung, um eine einheitliche
Vollzugspraxis in den Ländern zu gewährleisten?
Nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung liegt der Vollzug der
Rückführung in der Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen
daher keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
23. In welchem Umfang plant die Bundesregierung ggf., die
Steuerungsverantwortung für Rückführungsverfahren zu zentralisieren, und in welcher
organisatorischen Form soll dies geschehen?
Die Steuerungs- und Umsetzungsverantwortung für Rückführungsmaßnahmen
folgt der verfassungsrechtlich determinierten Aufgabenzuweisung, die von der
Bundesregierung entsprechend zu beachten ist.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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