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Mögliche Verwaltungs-, Organisations- und Rechtsdefizite im deutschen Rückführungsmanagement (Antwort zu Drs. 21/2493)

dip / drucksache 27.11.2025 · WP 21 · 21/2977 · Antwort · Original ↗

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Mögliche Verwaltungs-, Organisations- und Rechtsdefizite im deutschen Rückführungsmanagement (Antwort zu Drs. 21/2493) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2977 21. Wahlperiode 27.11.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Knuth Meyer- Soltau, Sascha Lensing, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/2493 – Mögliche Verwaltungs-, Organisations- und Rechtsdefizite im deutschen Rückführungsmanagement V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Von 2024 bis 2025 sind in Deutschland mehr als die Hälfte der geplanten Abschiebungen gescheitert, so die aktuelle Berichterstattung des Onlinemagazins „NIUS“ (www.nius.de/politik/news/bundespolizei-chef-schlaegt-alarm-33-60 0-von-53-800-abschiebungen-scheitern-nur-800-haftplaetze-fuer-226-000-ausr eisepflichtige/2360ab73-4842-4b65-938e-26c3b18d004d). Gleichzeitig zeigen sich große Lücken in der administrativen Infrastruktur: Zu wenige Haftplätze und unzureichende Koordination zwischen Bund und Ländern erschweren den Vollzug. Die Bundesregierung nennt in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/15103 konkrete Zahlen: Von insgesamt 53 801 geplanten Abschiebungen wurden nur 20 084 vollzogen, während 33 717 Versuche scheiterten. Die hohe Scheiternsquote verdeutlicht nach Auffassung der Fragesteller Probleme im Rückführungsmanagement. Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1532 beschreibt weitere Hindernisse: Fehlende Identitätsnachweise, unzureichende personelle Ausstattung der Ausländerbehörden und Verzögerungen bei Gerichtsverfahren bremsen den Vollzug zusätzlich. Hinzu kommen rechtliche und organisatorische Defizite, die in den Augen der Fragesteller auf eine strukturelle Ineffizienz hinweisen. Besonders auffällig sind die Unterschiede zwischen den Bundesländern. Die Vollzugspraxis variiert stark, was auf fehlende bundesweite Standards und Qualitätskontrollen hindeutet. Unklar bleibt, wie der Bund seinen Koordinierungsauftrag im föderalen Rückführungsmanagement konkret umsetzt und welche Maßnahmen zur Prozessvereinheitlichung geplant sind. Zudem ist für die Fragesteller nicht ersichtlich, ob ein zentrales Controlling- System existiert, das Rückführungshemmnisse systematisch erfasst, analysiert und bewertet. Auch der gesetzgeberische Anpassungsbedarf im Aufenthalts- und Verwaltungsverfahrensrecht ist nach Kenntnis der Fragesteller bislang ungeklärt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. November 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vor diesem Hintergrund besteht nach Sicht der Fragesteller erheblicher Aufklärungsbedarf hinsichtlich der tatsächlichen Verwaltungsstrukturen, ihrer Effizienz, der Verantwortungsverteilung und der rechtlichen Handlungsfähigkeit des Bundes im Rückführungsmanagement. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die vorgelegte Kleine Anfrage in Teilen die Grenzen des verfassungsrechtlich verbürgten Fragerechts des Parlaments gegenüber der Bundesregierung überschreitet, da zum Teil Umstände berührt sind, die nicht in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung fallen. So fällt, wovon die Fragesteller selbst ausgehen, der Vollzug der Rückführungen in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Dies wird bereits in der Fragestellung deutlich, die auf die Angaben und Kenntnisse sowie auf organisatorische Belange und Verantwortlichkeiten der Länder abstellt. Hierzu können keine Ausführungen der Bundesregierung gemacht werden. Eine Verpflichtung der Bundesregierung, die Informationen in den Ländern abzufragen, besteht nicht. 1. Welche materiellen und verfahrensrechtlichen Grundlagen (z. B. §§ 58 ff. des Aufenthaltsgesetzes, § 71 des Asylgesetzes, Artikel 28 der Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO)) regeln die Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern sowie zwischen Ausländerbehörden und Polizei im Bereich Abschiebung und Überstellung? Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, das geltende Recht zu erläutern. Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass Fragen zur Zuständigkeitsverteilung in den Ländern selbst nur von den Ländern selbst beantwortet werden können. 2. Inwieweit erscheint die derzeitige Zuständigkeitsverteilung aus Sicht der Bundesregierung mit dem bundesstaatlichen Kohärenzgebot (Artikel 28 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)) vereinbar? Die bestehende Zuständigkeitsverteilung entspricht den einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben der Artikel 30, 83 ff. des Grundgesetzes (GG). Das GG weist dem Bund dabei keine Aufgabe der Koordinierung oder des Controllings im Bereich von Rückführungsaufgaben zu. 3. Welche rechtlichen Hemmnisse sieht die Bundesregierung im Aufenthalts-, Verwaltungs- und Verfahrensrecht, die einer konsequenten Vollziehung bestehender Rückführungsentscheidungen entgegenstehen? In den letzten Jahren sind bereits gesetzliche Änderungen zur Verbesserung des Vollzuges von Rückführungen vorgenommen worden. Die Bundesregierung prüft dabei fortlaufend etwaigen Änderungsbedarf im Hinblick auf den Vollzug von Abschiebungen im Bundesrecht. Zudem ist auf die Vereinbarung der die Bundesregierung tragenden Parteien in ihrem Koalitionsvertrag hinzuweisen, wonach die Bundesregierung umfassende gesetzliche Regelungen erarbeiten wird, um die Zahl der Rückführungen weiter zu steigern. 4. Plant die Bundesregierung gesetzliche Klarstellungen oder Fristen für Mitwirkungspflichten bei der Identitäts- und Dokumentenbeschaffung zur Beschleunigung des Rückführungsprozesses? Auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen wird verwiesen. Jeder Ausländer ist – unabhängig vom Aufenthaltsstatus – gesetzlich verpflichtet, gegenüber der Ausländerbehörde ein Identitätsdokument vorzulegen beziehungsweise bei fehlenden Identitätsdokumenten an der Klärung seiner Identität mitzuwirken. Generelle Fristen für diese Verpflichtung bei Ausreisepflichtigen kommen hier insoweit nicht in Betracht, als die tatsächlichen Möglichkeiten, Identitätspapiere von den jeweiligen Herkunftsländern zu erlangen, sich im Einzelfall stark unterscheiden können, etwa aufgrund des Angebots an konsularischen Dienstleistungen in Deutschland. 5. Welche rechtlichen Änderungen sind ggf. in Vorbereitung oder beschlossen, um eine dauerhafte, grundrechtskonforme, effizientere und effektivere Rückführungspraxis zu gewährleisten? Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass die Bundesregierung umfassende gesetzliche Regelungen erarbeiten soll, um die Zahl der Rückführungen zu steigern. Ausdrücklich vorgesehen sind dabei Rechtsänderungen im Ausweisungsrecht, insbesondere die Einführung der Regelausweisung, sowie im Bereich des Rückführungsvollzugs, hier insbesondere die Abschaffung des Pflichtanwalts und die Einführung eines dauerhaften Ausreisearrests für schwere Straftäter und Gefährder. Darüber hinaus wurde eine Haftantragsbefugnis der Bundespolizei in einem zusätzlichen (Änderungs)Artikel in den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes (BPolModG) aufgenommen, um das Aufenthaltsgesetz entsprechend anzupassen. Dieser Entwurf wurde am 8. Oktober 2025 im Bundeskabinett beschlossen. Im Übrigen wird auf die laufenden Verhandlungen zum Erlass einer Rückkehrverordnung verwiesen, die bis zum Ende der dänischen Ratspräsidentschaft zu einer allgemeinen Ausrichtung im Rat geführt werden sollen. Auch diese legt den Fokus auf die Pflichten der vollziehbar ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen. 6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Funktionsfähigkeit des Dublin- Systems vor dem Hintergrund der in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1532 ausgewiesenen Überstellungsdefizite (z. B. über 40 000 Verfahren, die 2024 aufgrund unterbliebener Überstellungen auf Deutschland übergingen)? Bei der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) handelt es sich um unmittelbar geltendes europäisches Recht. Der tatsächliche Vollzug von Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat ist für die effektive Anwendung der Dublin-III-Verordnung als europäisches Instrument zur Reduzierung irregulärer Sekundärmigration von wesentlicher Bedeutung. Die Bundesregierung setzt sich daher fortlaufend auf europäischer Ebene für die Einhaltung der Dublin-III-Verordnung durch alle Mitgliedstaaten ein und hat bereits wesentlich auf die Verabschiedung der sogenannten „Dublin-Roadmap“ durch die Kommission hingearbeitet, die einen Maßnahmenkatalog zur Verbesserung des Dublin-Verfahrens auf europäischer Ebene enthält. Durch die bilateralen Gespräche der Bundesregierung mit den Mitgliedstaaten ist es zum Beispiel gelungen, Dublin-Überstellungen aus Deutschland nach Griechenland im Rahmen eines Dublin-Piloten wieder zu ermöglichen. Die Bundesregierung arbeitet intensiv daran, die Überstellungsmodalitäten im Dublin-Verfahren zu verbessern und zu beschleunigen. Bund und Länder werden darüber hinaus die in ihrer Zuständigkeit liegenden Maßnahmen zur Optimierung von Dublin-Überstellungen ergreifen. 7. Stellt mangelnde Rücknahmekooperation einzelner Herkunfts- und Mitgliedstaaten nach Auffassung der Bundesregierung eine strukturelle Schwäche des Rückführungssystems dar, und wenn ja, inwiefern, und welche rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Druckmittel werden ggf. genutzt oder sind möglicherweise geplant (z. B. Visasanktionen, Rücknahmeabkommen)? Die Vorbereitung und Durchführung von Rückführungen erfordern, sofern keine gültigen Reisedokumente vorliegen, das Zusammenwirken mit staatlichen Stellen der jeweiligen Herkunftsländer. Die Kooperation der Herkunftsländer bei der Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen, die in Deutschland kein Aufenthaltsrecht haben, ist dabei sehr unterschiedlich ausgeprägt. Die Bundesregierung setzt sich deshalb dort, wo die Kooperation der Herkunftsländer für die Rückführung erforderlich ist, für geregelte und effiziente Verfahren ein und wirkt gezielt auf Verfahrensverbesserungen hin. Vereinbarungen zur Rückübernahme können, müssen aber nicht in Form völkerrechtlicher Verträge getroffen werden und können voneinander abweichen. Herkunftslandspezifische Verfahren sind insoweit keine Schwäche, sondern ein Bestandteil des Rückführungssystems. Die aktuelle Liste der bilateralen Rückübernahmeabkommen ist online abrufbar unter www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichun gen/themen/migration/rueckkehrfluechtlinge.pdf?__blob=publicationFile& v=21. Ferner verfolgt die Bundesregierung einen kohärenten Ansatz, einschließlich der Visavergabe, Entwicklungszusammenarbeit sowie Wirtschafts- und Handelsbeziehungen, um die Kooperationsbereitschaft der Herkunftsländer zu erhöhen. Auf EU-Ebene besteht durch den Artikel 25a des Visakodex, der die Verhängung visabeschränkender Maßnahmen ermöglicht, ein geeignetes und effektives Verfahren, um auf Verbesserungen bei der Rückkehrkooperation hinzuwirken. Die Bundesregierung unterstützt dieses Verfahren und beteiligt sich aktiv an seiner Umsetzung. Im Bereich der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen ist auf die Verhandlungen zur Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung der allgemeinen Zollpräferenzen hinzuweisen. Die Europäische Kommission hat am 22. September 2021 einen Entwurf zur Reform der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS-VO) vorgelegt. Darin schlägt sie unter anderem vor, Zollpräferenzen vorübergehend ganz oder teilweise zurücknehmen zu können, wenn schwerwiegende Mängel bei der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger festgestellt werden. Die Bundesregierung bringt sich bei den Verhandlungen auf europäischer Ebene konstruktiv ein. 8. Welche organisatorischen oder gesetzlichen Maßnahmen sind ggf. vorgesehen, um bundesweit einheitliche Verfahren im Rückführungs- und Überstellungsbereich sicherzustellen (z. B. bundeseinheitliche Vorgaben, Standards, Verwaltungsvereinbarungen)? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bei der Rückführung von Straftätern und Gefährdern Bund und Länder im Rahmen des Gemeinsamen Terrorismus- und Abwehrzentrum (GTAZ) und dem gemeinsamen Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) zusammenarbeiten. Darüber hinaus ist auf die Arbeitsgemeinschaft Integriertes Rückkehrmanagement (AG IRM) als Untergremium des Arbeitskreises I der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hinzuweisen, in der regelmäßige Fragen zur Rückkehr und Rückführung mit den Ländern erörtert werden. 9. Welche zentralen Koordinierungsstellen oder Schnittstellen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern ggf. vorgesehen oder in Vorbereitung, um den Vollzug von Rückführungen zu vereinheitlichen? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 10. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung gegebenenfalls, um künftig eine klare Trennung zwischen rechtlichen, organisatorischen und politischen Ursachen gescheiterter Rückführungen zu ermöglichen und daraus strukturelle Verbesserungen abzuleiten? Die Bundesregierung befindet sich auf allen Ebenen sowohl innerhalb der Bundesregierung wie auch mit den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden in kontinuierlichem Austausch zu allen Fragen, die den Vollzug von Rückführungen betreffen. 11. Liegt eine umfassende Evaluation des Rückführungs- und Abschiebungssystems (Bund und Länder) vor, und wenn ja, welche wesentlichen rechtlichen bzw. organisatorischen Defizite wurden identifiziert? Eine umfassende Evaluation des Rückführungs- und Abschiebungssystems von Bund und Ländern liegt gegenwärtig nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 10 verwiesen. 12. Erfasst die Bundesregierung die Ursachen für gescheiterte Abschiebungen systematisch, und wenn ja, wie, und welche Maßnahmen zur Qualitätssicherung (z. B. Standardisierungsrichtlinien, Monitoring, Fehleranalysen) sind ggf. vorgesehen? Auf die Antwort zu den Fragen 10 und 11 wird verwiesen. Im Übrigen erfasst die Bundespolizei in der Polizeilichen Eingangsstatistik Angaben zu gescheiterten Abschiebungen. 13. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und kommunalen Behörden rechtssicher, fristgerecht und standardisiert erfolgt? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern, wie in anderen Bereichen auch, durch regelmäßige Abstimmungen zwischen dem Bund und den Ländern (deren Teil die Kommunen staatsorganisationsrechtlich sind), rechtliche Rahmenbedingungen wie Bund-Länder-Vereinbarungen sowie die Einbeziehung der Länder in den Gesetzgebungsprozess gewährleistet wird. Darüber hinaus kann der Bund mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. 14. Wie erfolgt die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit und des Vollzugs bestehender Rückführungsregelungen, und welche Kennzahlen dienen als Grundlage für diese Evaluierungen? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Darüber hinaus werden alle zur Verfügung stehenden Statistiken in die Frage der Prüfung etwaiger Handlungsbedarfe einbezogen. 15. Wie erfolgt derzeit die Datenerhebung und Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörden, Ländern, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und Bundespolizei, und welche Maßnahmen zur Verbesserung der IT- und Dateninfrastruktur sind ggf. geplant? Für die Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörden, Ländern und Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie für Datenübermittlungen an die Registerbehörde, die das Ausländerzentralregister (AZR) führt, wird das standardisierte Datenaustauschformat „XAusländer“ verwendet (vgl. § 76a Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung – AufenthV, § 4 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG-DV). Hierbei werden insbesondere die in den gesetzlichen Vorgaben (unter anderem Gesetz über das Ausländerzentralregister – AZRG) definierten (automatisierten) Datenübermittlungen über den Standard vollständig abgebildet. Ab dem 1. Mai 2026 ist auch die Kommunikation mit der Bundespolizei eingeschlossen. Durch die Nutzung des Standards werden Prozesse vereinfacht und beschleunigt, Abläufe vereinheitlicht sowie die Qualität der Daten wesentlich verbessert. Der Standard wird kontinuierlich durch ein Expertengremium mit Expertinnen und Experten aus Bund, Ländern, Kommunen und Fachverfahrensherstellern weiterentwickelt und um weitere Kommunikationsprozesse und Kommunikationspartner erweitert. Zweimal pro Jahr wird ein neues Release des Standards zur Verfügung gestellt. Für die Datenerhebung sind die entsprechenden Behörden verantwortlich. Hier trägt der Standard „XAusländer“ für ein Verständnis der Übermittlungsanlässe und ein gemeinsames Verständnis für die zu übermittelnden Daten bei, welches so weitere Automatisierungsmöglichkeiten innerhalb der Behörden schafft. Die Datenerhebung selbst wird durch die jüngste Schaffung des Datensatzes für das Ausländerwesen (DS Ausländer) unterstützt, welcher die genauen Anforderungen und Eigenschaften der Daten der Register im Ausländerwesen beschreibt. Zudem erfasst die Bundespolizei in ihrer Polizeilichen Eingangsstatistik die für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Informationen. Die darüber hinaus erfolgende Datenerhebung durch die Länder fällt in deren Zuständigkeit. 16. Wie bewertet die Bundesregierung die Datenlage im Ausländerzentralregister (AZR) vor dem Hintergrund der in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/15103 genannten Hinweise auf erhebliche Verzögerungen bei Einträgen von Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen? Neben den Programmen des Bundes zur Ausreise- und Reintegrationsförderung bestehen weitere Programme auf Landesebene oder auch durch sonstige öffentliche Mittel (vgl. Tabelle 6a zur AZRG-DV, Buchstabe a und b, jeweils 3. und 4. Spiegelstrich). Diese Länder-Programme müssen von den bewilligenden Stellen selbst in das AZR eingetragen werden. Die Zuständigkeit für diese Eintragungen liegt bei den Ländern und Kommunen. Die Eintragungsverpflichtung ergibt sich aus § 6 AZRG. Unzureichende bzw. zeitlich stark verzögerte Eintragungen im AZR sind bekannt und werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gegenüber den betroffenen Stellen regelmäßig thematisiert. 17. Plant die Bundesregierung eine Reform des AZR oder die Einführung eines zentralen Rückführungs-Dashboards, um frühzeitig Steuerungs- und Evaluierungsmöglichkeiten im Rückführungsmanagement zu verbessern? Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, die Digitalisierung der Migrationsverwaltung gemeinsam mit den Ländern mit Nachdruck fortzuführen, das Ausländerzentralregister auszubauen und den Datenaustausch zu verbessern. 18. In welchem Umfang wurden im Zeitraum 2024 bis 2025 Überstellungen nach der Dublin-III-VO durchgeführt, und mit welchen Ziel- und Herkunftsstaaten bestehen hier besondere Defizite? Beim Dublin-Verfahren werden ausschließlich Überstellungen in andere Mitgliedstaaten der EU vorgenommen. Vor diesem Hintergrund können keine Defizite mit Herkunftsstaaten entstehen. Die Bundesregierung versteht den hierauf bezogenen Teil der Frage daher so, dass nach den Staatsangehörigkeiten der nach der Dublin-III-Verordnung überstellten Personen gefragt wird. Für das Jahr 2024 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/15133 verwiesen. Die Angaben für das Jahr 2025 (1. Januar 2025 bis 31. Oktober 2025) können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. an Mitgliedstaat Erfolgte Überstellungen in den Mitgliedstaat Österreich 328 Belgien 267 Bulgarien 193 Schweiz 350 Zypern  13 Tschechien  48 Dänemark  43 Estland   8 Griechenland  26 Spanien 764 Finnland  39 Frankreich 900 Kroatien 515 Ungarn   2 Irland   4 Island   4 Italien   2 Liechtenstein   0 Litauen  34 Luxemburg  15 Lettland  45 Malta  24 Niederlande 325 Norwegen  35 Polen 301 Portugal  85 an Mitgliedstaat Erfolgte Überstellungen in den Mitgliedstaat Rumänien  54 Schweden 246 Slowenien  92 Slowakei   9 Gesamt 4.771 Jahr 2025 (01.01.25 – 31.10.25) Herkunftsländer Überstellungen Gesamt: 4.771 Afghanistan 914 Ägypten 72 Albanien 0 Algerien 317 Angola 37 Äquatorialguinea 0 Argentinien 0 Armenien 49 Aserbaidschan 58 Äthiopien 25 Bangladesch 11 Belarus 19 Benin 18 Bolivien 0 Bosnien und Herzegowina 0 Botsuana 0 Brasilien 0 Burkina Faso 16 Burundi 10 Cabo Verde 0 Chile 1 China 74 Costa Rica 0 Dominikanische Republik 0 Dschibuti 11 Ecuador 1 El Salvador 0 Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 29 Eritrea 31 Eswatini 0 Gabun 1 Gambia 22 Georgien 3 Ghana 11 Guinea 201 Guinea-Bissau 6 Haiti 0 Indien 65 Indonesien 3 Irak 114 Iran, Islamische Republik 133 Israel 0 Jamaika 0 Jahr 2025 (01.01.25 – 31.10.25) Herkunftsländer Überstellungen Jemen 8 Jordanien 19 Kambodscha 5 Kamerun 32 Kasachstan 14 Kenia 5 Kirgisistan 6 Kolumbien 5 Komoren 0 Kongo 3 Kongo, Demokratische Republik 20 Kosovo 0 Kuba 5 Kuwait 6 Libanon 60 Liberia 9 Libyen 61 Madagaskar 0 Malawi 0 Malaysia 1 Mali 10 Marokko 152 Mauretanien 7 Moldau, Republik 0 Mongolei 17 Montenegro 1 Mosambik 3 Myanmar 9 Namibia 2 Nepal 3 Nicaragua 1 Niederlande 0 Niger 14 Nigeria 102 Nordmazedonien 0 Pakistan 59 Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 17 Peru 0 Philippinen 2 Portugal 0 Ruanda 13 Russische Föderation 278 Sambia 0 Saudi-Arabien 1 Schweiz 0 Senegal 11 Serbien 0 Sierra Leone 10 Simbabwe 12 Somalia 135 Spanien 0 Jahr 2025 (01.01.25 – 31.10.25) Herkunftsländer Überstellungen Sri Lanka 35 Staatenlos 7 Südafrika 2 Sudan 38 Südsudan 4 Syrien, Arabische Republik 539 Tadschikistan 82 Tansania, Vereinigte Republik 13 Thailand 1 Togo 14 Tschad 0 Tunesien 74 Türkei 482 Turkmenistan 1 Uganda 5 Ukraine 49 Ungeklärt 40 Usbekistan 8 Venezuela 5 Vereinigte Staaten v. Amerika 0 Vietnam 2 Zentralafrikanische Republik 0 19. Welche Maßnahmen sind ggf. vorgesehen, um überlange Verfahren (§ 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu vermeiden und die Verfahrensdauer im Bereich Rückführung bzw. Abschiebung zu begrenzen? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Zudem ist auf die im Koalitionsvertrag vereinbarte Beschleunigung der Asylverfahren und von Gerichtsverfahren hinzuweisen. 20. Wie hoch war die Abschiebequote im Verhältnis zur Zahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen Ende 2024 (ca. 220 808), und wie bewertet die Bundesregierung diesen Wert im Hinblick auf die Effektivität des Rückführungssystems? Eine mathematisch korrekte „Abschiebequote“ lässt sich nach Auffassung der Bundesregierung aus den vorhandenen Daten nicht ermitteln, da sich Verlaufsdaten (hier: Abschiebungen pro Jahr) und Bestandsdaten zu einem bestimmten Stichtag (hier: Ausreisepflichtige zum 31. Dezember 2024) grundsätzlich nicht im Sinne einer Quote in Beziehung setzen lassen. Zudem ist die Zahl der im AZR als Personen mit oder Duldung gespeicherten Personen (ausreisepflichtige Personen) nicht gleichzusetzen mit der Zahl der Personen, gegen die eine auch zwangsweise Aufenthaltsbeendigung erfolgen kann. 21. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die personelle Ausstattung der mit Rückführungen befassten Behörden vor, und wie bewertet sie deren Angemessenheit im Verhältnis zum Verfahrensaufkommen? Nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung obliegt der Vollzug der Rückführung den Ländern. Der Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse zur personellen Ausstattung von Landesbehörden vor. Die Bundespolizei hat 2.200 ausgebildete sogenannte „Personenbegleiter Luft“. Zudem arbeiten täglich mehrere Beamtinnen und Beamte in den Rückführungsdiensten der Flughafendienststellen an der Umsetzung der Abschiebung. Auch im Bundespolizeipräsidium ist ein Referat nur mit Rückführungsaufgaben und der Koordination von übergreifenden Rückführungsmaßnahmen betraut. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 22. Welche Schulungs-, Standardisierungs- oder Qualitätssicherungsmaßnahmen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung, um eine einheitliche Vollzugspraxis in den Ländern zu gewährleisten? Nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung liegt der Vollzug der Rückführung in der Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 23. In welchem Umfang plant die Bundesregierung ggf., die Steuerungsverantwortung für Rückführungsverfahren zu zentralisieren, und in welcher organisatorischen Form soll dies geschehen? Die Steuerungs- und Umsetzungsverantwortung für Rückführungsmaßnahmen folgt der verfassungsrechtlich determinierten Aufgabenzuweisung, die von der Bundesregierung entsprechend zu beachten ist. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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