Natürliche Belastung durch Radon: mögliche gesundheitspolitische Schutzlücken, Vorsorge in sensiblen Einrichtungen, Risikokommunikation und Zugang zu Messungen (Antwort zu Drs. 21/7268)
Text
Natürliche Belastung durch Radon: mögliche gesundheitspolitische Schutzlücken, Vorsorge in sensiblen Einrichtungen, Risikokommunikation und Zugang zu Messungen (Antwort zu Drs. 21/7268)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7465
21. Wahlperiode 03.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Hess, Martin Sichert,
Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7268 –
Natürliche Belastung durch Radon: mögliche gesundheitspolitische
Schutzlücken, Vorsorge in sensiblen Einrichtungen, Risikokommunikation und
Zugang zu Messungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Radon ist ein natürlich vorkommendes radioaktives Edelgas, das aus dem
Untergrund in Gebäude eindringen und sich in Innenräumen anreichern kann.
Eine längerfristig erhöhte Exposition erhöht das Risiko für Lungenkrebs. Für
die gesundheitspolitische Bewertung ist daher entscheidend, wie zuverlässig
belastete Gebiete identifiziert werden, wie schnell und verständlich die
Bevölkerung informiert wird und ob sensible Einrichtungen mit vulnerablen
Personengruppen wirksam geschützt werden.
Es sind nach Ansicht der Fragesteller Fortschritte im Bemühen um
Strahlenschutz bezüglich Radon zu verzeichnen. Beispiele sind der gemeinsame
internationale Fachworkshop des damaligen Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) und des
Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) im April 2025 sowie die Aktualisierung der
Radonvorsorgegebiete im Oktober 2025 (www.bundesumweltministerium.de/
meldung/bmuv-und-bfs-veranstalten-internationalen-fachworkshop-zu-radon;
www.bfs.de/DE/themen/ion/umwelt/radon/karten/boden.html). Trotz dieser
Initiativen und des Abschlusses des europäischen Forschungsprojekts „Rado-
Norm“ im August 2025 mit neuen Daten zu Risiken für Föten und vulnerable
Gruppen besteht nach Auffassung der Fragesteller weiterhin Klärungsbedarf
(www.bfs.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/BfS/DE/2025/011.html; www.bf
s.de/DE/bfs/wissenschaft-forschung/natuerlich-ion/stellungnahmen/radon-sch
wangerschaft.html).
Höher aufgelöste BfS-Karten zeigen Diskrepanzen zu den ausgewiesenen
Vorsorgegebieten. Zudem beschreiben aktuelle BfS-Warnungen saisonal steigende
Radonwerte in Gebäuden im Winter sowie Schätzungen von bis zu 2 800
radonbedingten Lungenkrebstodesfällen pro Jahr und die Notwendigkeit der
weiteren Beleuchtung der Thematik sowie gegebenenfalls eine konsequente
Weiterentwicklung der Schutzmaßnahmen (www.bfs.de/SharedDocs/Pressemi
tteilungen/BfS/DE/2025/014.html; www.bfs.de/DE/bfs/wissenschaft-forschun
g/natuerlich-ion/abgeschlossen/lungenkrebsfaelle-durch-radon.html).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 3. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Vor diesem Hintergrund möchten die Fragesteller in Erfahrung bringen, wie
die Bundesregierung die gesundheitliche Schutzwirkung der bestehenden
Regelungen beurteilt, wo sie Schutzlücken sieht und welche konkreten
Verbesserungen sie bei Information, Messzugang, Bauvorsorge und Schutz
sensibler Einrichtungen gegebenenfalls beabsichtigt.
1. Welche Maßnahmen des Bundes (des Bundesministeriums für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN), des BfS
sowie gegebenenfalls weiterer Ressorts und Institutionen) dienen aktuell
dem Schutz der Allgemeinbevölkerung gegenüber Radonexpositionen,
und welche dieser Maßnahmen sind gegebenenfalls seit 2021 neu
eingeführt, wesentlich geändert oder beendet worden (bitte jeweils mit
Nennung der gesetzlichen Grundlage, des jeweiligen Ziels mit messbaren
Erfolgsindikatoren, der eindeutigen Zuständigkeit mit behördlicher
Verantwortung, von Start- und Beendigungsdatum, der festen Laufzeit, des
jährlichen Budgets in Euro sowie des quantitativen Erreichungsgrads in
Prozent, basierend auf empirischen Daten seit 2021, angeben)?
Mit dem Strahlenschutzgesetz vom (StrlSchG) 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)
und der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034,
2036), die der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2013/59/Euratom in
nationales Recht dienen, wurde das Strahlenschutzrecht in Deutschland
umfassend modernisiert. Neben der grundlegenden Überarbeitung der Regelungen
zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen wurde auch erstmals
der Schutz vor Radon in Aufenthaltsräumen, wie zum Beispiel Wohnräumen,
geregelt. Nach § 122 StrlSchG hat das Bundesumweltministerium unter
Beteiligung der Länder einen Radonmaßnahmenplan erarbeitet (www.bundesumwelt
ministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Pools/Broschueren/radonmassnahmenpl
an_bf.pdf). Dieser wurde am 24. April 2019 veröffentlicht und sieht einen
Umsetzungszeitraum von zehn Jahren vor, ist also weiterhin in Umsetzung und
weiterhin gültig. Die Maßnahmen des Radonmaßnahmenplans umfassen
insbesondere die Bereiche Öffentlichkeitsarbeit, Erhebung der Radonsituation,
Maßnahmen zum Schutz vor Radon bei Neubauten, Maßnahmen zum Schutz vor
Radon in bestehenden Gebäuden, Radon am Arbeitsplatz in Innenräumen,
Forschung zu Radon und zu Schutzmaßnahmen sowie die Evaluation von
Maßnahmen. Die für die einzelnen Maßnahmen relevanten Informationen, soweit
verfügbar, finden sich im Anhang des Radonmaßnahmenplans. Der
Radonmaßnahmenplan wird nach § 122 Absatz 3 StrlSchG mindestens alle zehn Jahre
aktualisiert. Die Maßnahmen des Radonmaßnahmenplans haben weiterhin
bestand. Eine feste Budgetierung erfolgt nicht, ein Erreichungsgrad in Prozent
wird nicht erhoben. Im Rahmen seiner Amtsaufgaben führt das BfS zudem auf
breiter Basis Untersuchungen zur Exposition der Bevölkerung sowie den
dadurch verursachten Gesundheitsrisiken durch und informiert die Bevölkerung.
2. Liegen der Bundesregierung epidemiologische Studien zu
Radonexpositionen (ohne verzerrende Störgrößen – confounderfrei) in Haushalten
vor, welche Stellung nehmen solche Studien in der Bewertung im
Vergleich zu anderen Arbeiten ein (bitte deren Relevanz vergleichend
ebenfalls benennen), und wie leitet sie daraus gegebenenfalls Grenzwerte ab?
Neben den Studien zu Bergarbeitern, die bereits seit den 1960ern Jahren
durchgeführt werden, wurden seit den 1980er Jahren Fall-Kontroll-Studien zum
Lungenkrebsrisiko durch Radon in Wohnungen in Europa, Nordamerika und China
durchgeführt. Die größte und aussagekräftigste davon ist die sog. Darby-Studie
(Darby et al., „Radon in homes and risk of lung cancer: collaborative analysis
of individual data from 13 European case-control studies“, British Medical
Journal 2005). Die Studien zu Radon in Wohnungen zeigen konsistent und in
Übereinstimmung mit den Studien an Bergarbeitern, dass Radonexpositionen
das Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken, erhöhen. Zu den relevanten
Bergarbeiterstudien zählen z. B. die BEIR-VI-Studie, die deutsche Wismut-Studie
und die PUMA-Studie. In diesen Studien sowie in der Darby-Studie konnte
nach potentiellen Confoundern kontrolliert werden, so dass die Ergebnisse als
belastbar angesehen werden können.
Zum Schutz vor Radon in Aufenthaltsräumen und an Arbeitsplätzen in
Innenräumen gilt nach § 124 Satz 1 und § 126 StrlSchG jeweils ein Referenzwert
von 300 Becquerel je Kubikmeter (Bq/m3). Bei einem Referenzwert handelt es
sich nicht um einen Grenzwert (siehe § 5 Absatz 29 StrlSchG).
3. Inwieweit liegen der Bundesregierung gegebenenfalls Erkenntnisse
darüber vor, inwieweit andere Noxen, also mutagene Chemikalien oder
andere Alpha-Strahler wie Polonium, die auch und vor allem beim
(Passiv-)Rauchen in den Körper gelangen, als Lungenkrebsursache vorliegen
und als solche in diesem Fall vollständig bei der Risikobewertung von
Radon in den Studien abgetrennt werden müssen (bitte mögliche Quellen
nennen)?
Kenntnisse zu anderen Noxen als Radon liegen in den epidemiologischen
Studien zum Lungenkrebsrisiko durch Radon teilweise vor, insbesondere jedoch
bei Radonstudien in Wohnungen (Darby et al. 2005 und 2006). In diesen
Studien wurden die individuellen Rauchhistorien für Raucher und Ex-Raucher
erhoben. Für Nie‑Raucher wurde die komplette Historie zu Passivrauchen in der
Kindheit, durch den Partner, am Arbeitsplatz und in der Freizeit erfragt. Auch
die Berufshistorie wurde erhoben. Dies ermöglichte es, in den Risikoanalysen
den Effekt von Radon von anderen Risikofaktoren wie z. B. Rauchen oder
Passivrauchen zu trennen.
4. Welche sechs Indikatoren wurden exakt zur Vorbereitung der gesetzlich
vorgesehenen Evaluation des Radonmaßnahmenplans festgelegt (bitte
die Indikatoren zitieren), und welche vollständigen Daten liegen der
Bundesregierung zu jedem Indikator seit 2021 vor (bitte je Indikator die
Messmethode mit Protokoll, repräsentative Stichprobe mit Größe und
Auswahlkriterien, die Erhebungsfrequenz, jährlichen Ergebnisse als
Rohdatentabelle, quantifizierten Unsicherheiten in Prozent sowie die
evidenzbasierte Interpretation mit Referenz zu Studien nennen)?
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Evaluation des Radonmaßnahmenplans
besteht nicht. Der Radonmaßnahmenplan selber sieht aber als Maßnahme 8.1 eine
Evaluation der Umsetzung der Maßnahmen vor. Die folgenden Indikatoren sind
vorgesehen:
• Wissensstand der Bevölkerung zur Radonthematik
• Verhaltensänderungen der Bevölkerung hinsichtlich der Umsetzung von
Schutzmaßnahmen
• Anwendung des baulichen Radonschutzes und Informationsstand in der
Baubranche
• Anwendung der gesetzlichen Anforderungen bei Radon an Arbeitsplätzen
• Vorhaben der Radonforschung
• Kenntnisstand über das Radonvorkommen.
Die Datenerhebung zu den Indikatoren wird zurzeit vom BMUKN mit den für
den Vollzug des Strahlenschutzrechts zuständigen obersten Landesbehörden
sowie den betroffenen Stellen auf Bundesebene abgestimmt.
5. Welche konkreten Schritte mit festen Terminen und verantwortlichen
Personen sind bis zum gesetzlich vorgesehenen Bericht über
Entwicklung, Wirksamkeit und Kosten der Schutzmaßnahmen gegenüber
Radonexpositionen vorgesehen, und welche Zwischenberichte oder
Evaluationsprodukte liegen bereits vor (bitte zu jeder Maßnahme Datum,
Veröffentlichungspfad inklusive URL und kompakter
Inhaltszusammenfassung nennen)?
Der Bericht nach § 124 Satz 2 StrlSchG baut u. a. auf der Datenerhebung zu
Maßnahme 8.1 des Radonmaßnahmenplans auf. Diesbezüglich wird auf die
Antwort zu Frage 4 verwiesen. Der Sachstand gilt entsprechend im Hinblick
auf Daten jenseits der Indikatoren zur Evaluierung des Radonmaßnahmenplans
mit Relevanz für den Bericht. Berücksichtigt werden zudem relevante
Ressortforschungsvorhaben, deren Ergebnisse im Digitalen Online Repositorium und
Informations-System (DORIS) des Bundesamts für Strahlenschutz
veröffentlicht werden (https://doris.bfs.de/). Das Format für die Datenerhebung soll noch
im Jahr 2026 festgelegt werden, die Erhebung soll nach Abschluss dessen
beginnen und wird weiterhin mindestens bis in das Jahr 2027 durchgeführt. In der
Folge ist die Datenauswertung und die Erstellung des Berichts nach § 124
Satz 2 StrlSchG vorgesehen, um die fristgerechte Erstellung des Berichts bis
spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Strahlenschutzgesetzes, also bis
Dezember 2028, sicherzustellen.
6. Welcher Radon-Dosiskoeffizient (Dose Conversion Factor/
Dosiskonversionsfaktor) wird derzeit in Deutschland im Kontext des beruflichen
Strahlenschutzes angewendet, werden Anpassungen in Beratungs- und
Entscheidungsgremien (insbesondere der Strahlenschutzkommission)
vorbereitet, und welchen aktuellen Status haben diese (bitte
Protokollverweise angeben), und falls Anpassungen vorbereitet werden, welches
geplante Datum des Inkrafttretens haben diese, welche Größenordnung der
Änderung (in Prozent) ist vorgesehen, und wie werden diese begründet,
basierend auf spezifischen Studien?
In Deutschland wird derzeit ein Radon-Dosiskoeffizient von 1,4 mSv/(mJ
h/m3) angewandt. Mit dem aktuell im parlamentarischen Verfahren
befindlichen „Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung
und weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts“, das am 15. Juli 2026
vom Bundeskabinett beschlossen wurde, ist eine Anpassung des Radon-
Dosiskoeffizienten (auf den Wert von 3 mSv/(mJ h/m3)) an den aktuellen Stand der
Technik vorgesehen. Damit folgt Deutschland der Empfehlung (EU) 2024/440
der Kommission vom 2. Februar 2024 über die Verwendung von
Dosiskoeffizienten für die Schätzung der effektiven Dosis und der Äquivalentdosis für die
Zwecke der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates und setzt den durch die
Internationale Strahlenschutzkommission in ihrer Veröffentlichung ICRP 137
(2017) empfohlenen Wert um. Die Umsetzung stützt sich dabei unter anderem
auf die aktuelle Empfehlung der (deutschen) Strahlenschutzkommission
(„Radon-Dosiskoeffizienten für berufliche Expositionen“ vom 2./3. Februar 2026)
und den im April 2025 durch das BMUKN und das BfS durchgeführten
Workshop „International Workshop on the Implementation of Radon Dose
Coefficients“. Die Anwendung des neuen Radon-Dosiskoeffizienten wird mit
Inkrafttreten des o. g. Gesetzes verbindlich.
7. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache,
dass der in der geltenden Strahlenschutzregelung verwendete
Risikoansatz (Life-time Excess Absolute Risk) im unteren Bereich publizierter
Werte liegt, und wie wird dies bei der gesundheitspolitischen Vorsorge
der Allgemeinbevölkerung bewertet (bitte eine quantitative
Vergleichstabelle zu mindestens fünf publizierten Werten bereitstellen), wird ein
vorsorgebetonter Ansatz verpflichtend umgesetzt, besteht dafür ein Zeitplan,
und wie kann die Bundesregierung ihr Vorgehen hierzu begründen, und
falls dies nicht der Fall sein sollte, warum wird der vorsorgebetonte
Ansatz verworfen (bitte eine Kosten-Nutzen-Analyse beziehungsweise
einen Vergleich in Euro vornehmen)?
Der Schutz vor Radon und die Vorsorgemaßnahmen gegenüber Erkrankungen
durch Radon sind im Strahlenschutzgesetz (Teil 4 Kapitel 2) und in der
Strahlenschutzverordnung (Teil 4 Kapitel 1) geregelt. Der derzeit gültige Radon-
Dosiskoeffizient gemäß StrlSchV, Anlage 18 Teil B Nr. 3, basiert auf dem
epidemiologischen Ansatz der ICRP 65 (1993), der ein LEAR verwendet, das im
unteren Bereich der für verschiedene Studien veröffentlichten Werte liegt. Dies ist
für die gesundheitspolitische Vorsorge der Allgemeinbevölkerung jedoch nicht
entscheidend, da der Schutz vor Radon in Aufenthaltsräumen und an
Arbeitsplätzen in Innenräumen insbesondere über den Referenzwert von 300 Bq/m3
geregelt wird. Dosiskonversionsfaktoren sind für die Anwendung des
Referenzwerts der Aktivitätskonzentration nicht erforderlich, da es sich bei dem
Referenzwert von 300 Bq/m3 nicht um eine Dosisgröße, sondern um eine Radon-
Aktivitätskonzentration und somit eine Messgröße handelt. Die Tabelle 4 in
Kreuzer et al., „Lifetime excess absolute risk for lung cancer due to exposure to
radon: results of the pooled uranium miners cohort study PUMA“, Radiation
and Environmental Biophysics 63 (2024) 7–16, liefert eine Vergleichstabelle zu
verschiedenen LEARs.
Es wird weiterhin auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
8. Worauf basiert nach Kenntnis der Bundesregierung der Grenzwert von
300 Bq/m3 (bitte detailliert erläutern unter Einbeziehung von
Dosiskonversionsfaktoren), und legt die aktuelle Datenlage gegebenenfalls eine
Anpassung nahe (bitte gegebenenfalls Änderung quantitativ erläutern
und Quellen zur Datenlage benennen), und welche Maßnahmen werden
dadurch gegebenenfalls notwendig (mögliche Maßnahmen bitte im
Einzelnen benennen)?
Die gesetzliche Begründung zu § 124 StrlSchG führt aus, dass maßgebend für
die Referenzwertfestlegung eine Abwägung von Gesichtspunkten des
Gesundheitsschutzes und der praktischen Machbarkeit der sich ergebenden
Radonschutzmaßnahmen einschließlich der Kosten war. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 2, 7 und 10 verwiesen.
9. Hat sich die Bundesregierung zur Frage, ob biokinetisch-dosimetrische
Modelle gegenüber epidemiologischen Daten zu einer Über- oder
Unterschätzung der effektiven Dosis führen können, eine eigene
Positionierung erarbeitet, und wenn ja, welche (bitte gegebenenfalls mit
quantitativer Analyse zu mindestens drei Modellen darstellen), welche konkreten
Konsequenzen ergeben sich gegebenenfalls daraus für die nationale
Risikokommunikation (bitte mit Textvorschlägen belegen) und für
Grenzbzw. Handlungswerte (bitte mit vorgeschlagenen Anpassungen und
Datum des Inkrafttretens darlegen)?
Die Ergebnisse des epidemiologischen und des dosimetrischen Ansatzes (mit
biokinetisch-dosimetrischen Modellen) zur Ermittlung von Radon-
Dosiskoeffizienten sind nach Ansicht der Bundesregierung konsistent (im Rahmen
bestehender Unsicherheiten). So bestätigt der epidemiologische Ansatz mit den LE-
ARs aus der PUMA-Studie (siehe die in der Antwort zu Frage 7 zitierte
Publikation) im Rahmen der Unsicherheiten die Dosiskoeffizienten auf Basis des
dosimetrischen Ansatzes der ICRP 137 (2017). Die Risikokommunikation zu
Radon wird – wo erforderlich – diesem Sachverhalt Rechnung tragen.
10. Wie bewertet die Bundesregierung medizinisch und gesundheitspolitisch
die Differenz zwischen dem deutschen Referenzwertansatz (300 Bq/m3
als Referenzwert im Jahresmittel) und Bewertungen, die bereits bei
niedrigeren Radonkonzentrationen von messbarer Risikoerhöhung ausgehen
– beispielsweise Grenzwerte von 100 Bq/m3 in Dänemark, 200 Bq/m3 in
Irland, Schweden, Norwegen und Kanada und 148 Bq/m3 (4 pCi/L) in
den USA (vgl. www.canada.ca/en/health-canada/services/health-risks-saf
ety/radiation/radon/government-canada-radon-guideline.html; www.epa.i
e/environment-and-you/radon/householders/; www.epa.gov/radon/healt
h-risk-radon; https://iris.who.int/server/api/core/bitstreams/47a93281-8a1
1-476f-aa7d-5488014ae433/content)?
11. Hält die Bundesregierung den deutschen Referenzwert von 300 Bq/m3
angesichts der niedrigeren Grenzwerte anderer Länder und des
steigenden Lungenkrebsrisikos schon ab 100 bis 200 Bq/m3 für ausreichend
schützend, und wenn ja, auf welcher wissenschaftlichen Grundlage, und
ist gegebenenfalls eine Anpassung des deutschen Referenzwertes
vorgesehen (www.bfs.de/DE/themen/ion/umwelt/radon/regelungen/referenzwe
rt.html)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 10 und 11 gemeinsam
beantwortet.
Der Referenzwert von 300 Bq/m3 steht im Einklang mit der Richtlinie 2013/59/
Euratom, die durch das Strahlenschutzgesetz in nationales Recht umgesetzt
wurde. Nach Kenntnis der Bundesregierung wird der Wert von 300 Bq/m3 auch
bei der überwiegenden Zahl der europäischen Staaten zugrunde gelegt, ist also
die Regel, nicht die Ausnahme. Aufgrund starker regionaler Unterschiede im
Radonvorkommen ist insbesondere auch die Umsetzbarkeit von Maßnahmen
bei der Wahl des Referenzwerts zu berücksichtigen. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 8 verwiesen.
12. Welche verbindlichen Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den
Erkenntnissen des „RadoNorm“-Projekts zu Radonrisiken bei Föten und
vulnerablen Gruppen, plant sie, demgemäß Maßnahmen umzusetzen,
und welcher Zeitrahmen ist hierfür gegebenenfalls vorgesehen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte dazu vor, dass im Hinblick
auf Radonexpositionen Föten oder andere Personengruppen besonders
vulnerabel wären, auch nicht im Hinblick auf Ergebnisse des RadoNorm-Projekts,
welches ein breites Spektrum an Forschungsthemen zu Radon und natürlich
vorkommender Radioaktivität behandelt.
13. Welche Einschätzung hat die Bundesregierung gegebenenfalls zu
nichtonkologischen Gesundheitsfolgen im Kontext strahleninduzierter
Entwicklungsstörungen und zu entsprechenden Adverse-Outcome-Pathway-
Ansätzen (bitte mit evidenzbasierten Risikoschätzungen darstellen), und
wie genau werden diese Aspekte in der Risikokommunikation
gegebenenfalls berücksichtigt (bitte gegebenenfalls mit Textbeispielen und
Verbreitungsplan darstellen)?
Aktuell gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung keine wissenschaftlich
belastbaren Belege dafür, dass durch langjährig erhöhte Radon-Konzentrationen
in Innenräumen nicht-onkologische Erkrankungen entstehen können. Die
Risikokommunikation beschränkt sich daher auf das Lungenkrebsrisiko durch
Radon.
14. Hält die Bundesregierung die räumliche Auflösung der derzeit vom BfS
bereitgestellten Radonkarten für ausreichend, um den gesetzlichen
Schutzauftrag zu erfüllen, plant sie eine Verbesserung der
Karteninfrastruktur, und wenn ja, mit welchem Zeitplan und Budget (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller sowie www.bfs.de/DE/themen/ion/umwelt/radon/k
arten/boden.html)?
15. Welche Diskrepanzen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung
zwischen den zuletzt festgelegten Radonvorsorgegebieten der Länder und
der aktuellen, höher aufgelösten BfS-Kartierung (bitte gegebenenfalls
betroffene Landkreise bzw. Gemeinden mit Namen, Flächenanteilen in
Quadratkilometern, Einwohnerzahlen, Zahl der Arbeitsplätze in
Innenräumen nennen, des Weiteren eine vollständige Liste der Fälle, in denen
nach BfS-Karte erhöhte Werte zu erwarten sind, ohne dass ein
Vorsorgegebiet festgelegt ist, mit Begründung pro Fall bereitstellen)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 14 und 15 gemeinsam
beantwortet.
Die Ergebnisse von durchgeführten Radon-Messungen und technische
Weiterentwicklungen fließen in die Prognosen des BfS ein. Dies führt wiederholt
dazu, die räumliche Auflösung der Karten zu verbessern. Es handelt sich dabei
jeweils um Vorhersagen, die mit lokalen Daten und Informationen unterlegt
werden.
Die Festlegung sogenannter Radonvorsorgegebiete erfolgt durch die Länder im
Auftrag des Bundes. Die für die Festlegung der Gebiete heranzuziehenden
Verfahren und Kriterien ergeben sich aus § 153 StrlSchV. Die durch das BfS
erstellten Prognosen zum Radonvorkommen in Deutschland können dabei von
den Ländern berücksichtigt werden. Den Ländern liegen neben den BfS-
Kartierungen weitere Informationen und Daten zur Situation vor Ort vor, die für die
Festlegung von Radonvorsorgegebieten durch die Länder herangezogen
werden. Ein unmittelbarer Vergleich mit der Prognose bzw. des BfS bietet sich
daher nicht an.
16. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung erarbeitet zur
fachlichen Einschätzung, dass das gesetzlich verankerte Flächenkriterium
(„mindestens 75 Prozent“ der auszuweisenden Fläche) bei deutlich
höherer Kartenauflösung für die Gefährdungsabschätzung fachlich nicht mehr
notwendig ist, und wenn ja, welche konkrete Änderung von Gesetz oder
Verordnung wird mit welchem Datum des Inkrafttretens gegebenenfalls
angestrebt?
Wenn sich die Bundesregierung zu der Einschätzung eine ablehnende
Positionierung erarbeitet hat, welche wissenschaftlichen Studien (mit
Digital Object Identifier (DOI)) werden hierfür gegebenenfalls
herangezogen, und warum wird keine Anpassung vorgenommen (vgl. Eric
Petermann & Bernd Hoffmann: „Das geogene Radonpotenzial –
Aktualisierung der Prognose“, BfS; StrahlenschutzGesprächRadon 2025, Berlin,
19. November 2025)?
Im Rahmen einer zukünftigen Änderung der Strahlenschutzverordnung wird
durch die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Entwicklung von
Methodiken und der Datengrundlage geprüft werden, ob das Flächenkriterium
weiterhin in der bestehenden Form eine angemessene Grundlage für die Festlegung
der Gebiete ist. Generell gilt, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse bei der
Änderung von Verordnungen berücksichtigt werden.
17. Wie stellt die Bundesregierung gegebenenfalls sicher, dass Gemeinden
mit heterogenem Radonpotenzial innerhalb einer Verwaltungseinheit
nicht durch pauschale Gebietskriterien untererfasst werden (bitte
gegebenenfalls mit detailliertem Protokoll und Überwachungsmechanismen
darstellen), und welche Alternativen (z. B. feinräumige Teilgebiete,
objektspezifische Pflichten, risikobasierte Priorisierung) werden mit welchem
Zeitplan und Budget gegebenenfalls umgesetzt?
Die gesetzliche Begründung zu § 153 Absatz 3 StrlSchV führt aus, dass zur
Gewährleistung eines einheitlichen und praktikablen Vollzugs die zuständigen
Landesbehörden der Gebietsfestlegung nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des
Strahlenschutzgesetzes in dem jeweiligen Land bereits bestehende
Verwaltungseinheiten zugrunde legen. Dieses Vorgehen dient auch der Transparenz und
Nachvollziehbarkeit für die betroffene Bevölkerung. Eine belastbare
grundstücksscharfe Bestimmung des Radonvorkommens ist aufgrund lokaler Variabilitäten
in der Regel nicht möglich.
Es wird zudem auf die Antwort zu den Fragen 14 und 15 verwiesen.
18. Welche zusätzlichen Faktoren, die das Radonverhalten im Innenraum
beeinflussen (Gebäudebeschaffenheit, Hanglage, Boden bzw. Relief bzw.
Klima, Bevölkerungsverteilung), werden in der Gefährdungsbewertung
gegebenenfalls berücksichtigt (bitte mit Gewichtung pro Faktor
darstellen), und welche konkreten Schritte mit Terminen sind gegebenenfalls
vorgesehen, um diese Faktoren systematisch zu integrieren (bitte
Datenquellen und Validierungsverfahren nennen)?
Es wird davon ausgegangen, dass hier die deutschlandweite Prognose des BfS
zur Radonkonzentration in Wohnungen gemeint ist. In die Prognose der
Radonkonzentration in Wohnungen sind insgesamt zwölf Prädiktoren eingegangen,
die einen nennenswerten Einfluss auf die Prognoseergebnisse haben. Diese
sind, gereiht nach Relevanz
• Etage
• Radonkonzentration im Boden
• Alter des Gebäudes
• mittlere Außenlufttemperatur
• Hangneigung
• Bodenpermeabilität
• Bodenfeuchtigkeit
• mittlerer jährlicher Niederschlag
• Anzahl der Wohneinheiten in Gebäuden
• Windlast
• Gebäudeart
• Abstand zu geologischen Verwerfungen.
Zusammenfassend haben folgende Faktoren einen Einfluss auf die
Radonkonzentration in Wohnungen basierend auf dem aktuellen Modell:
Gebäudeeigenschaften ca. 43 Prozent, Bodeneigenschaften ca. 30 Prozent, Klima ca. 15
Prozent und Geländeeigenschaften ca. 12 Prozent.
Die Validierung der Modellierung/Prognose erfolgte durch Kreuzkorrelation
mit vorhandenen Messdaten. Quellen der Prädiktoren sind entsprechende Daten
des Bundesamtes für Geodäsie und Kartographie sowie Berechnungen des BfS.
19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zu
spezifischen Einflussfaktoren im urbanen Raum vor, insbesondere zu
anthropogenen Überprägungen wie Bodenversiegelung, Auffüllungen,
unterirdischer Infrastruktur und Grundwasserstandsänderungen (bitte
gegebenenfalls mit quantitativen Auswirkungen aus Studien darstellen), und wie
werden diese Faktoren gegebenenfalls in Messstrategie, Modellierung
und Vorsorge berücksichtigt?
Zur Befassung mit anthropogenen Einflüssen auf das lokale Radonvorkommen
wird derzeit im Ressortforschungsplan des BMUKN das Vorhaben
„Identifikation und Quantifizierung anthropogener Einflussgrößen auf Radon in der
Bodenluft im urbanen Raum“, Forschungskennzahl (FKZ): 3623S12216,
durchgeführt. Die abschließenden Ergebnisse dieses Forschungsvorhabens liegen noch
nicht vor.
20. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Informationsfluss zu
radonbezogenen Risiken und zu lokalen Belastungsindikatoren zwischen
Bund (BfS, BMUKN, Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit u. a.),
Ländern, Landkreisen und Gemeinden rechtlich und organisatorisch
ausgestaltet (bitte Zuständigkeiten, Fristen in Tagen, Kommunikationswege
gegebenenfalls inklusive Protokollen, Formaten und personeller
Verantwortungszuweisung nennen)?
21. Erhalten Gemeinden bzw. Bürgermeister nach Kenntnis der
Bundesregierung aktive Mitteilungen zu radonbezogenen Belastungsindikatoren ihrer
Gemeinde (Bringschuld), oder müssen sie diese Informationen selbst
abrufen (Holschuld), und welche Rechtsgrundlagen (bitte relevante Gesetze
nennen) und Standardprozesse (mit Schritten) gelten hierbei (bitte nach
Möglichkeit Beispiele aus den letzten zwei Jahren nennen)?
22. Plant die Bundesregierung, eine verbindliche kommunale
Informationspflicht einzuführen, wenn in einer Gemeinde ein vom BfS ausgewiesener
Belastungsindikator einen Schwellenwert von 99 Bq/m3 überschreitet,
wenn ja, in welcher Form (exakte Mindestinhalte, Kanäle, Fristen in
Tagen, Dokumentationspflicht) und auf welcher Rechtsgrundlage mit
Datum des Inkrafttretens, und wenn nein, welche Alternativen mit festen
Budgets und Terminen sieht die Bundesregierung, um Bürger auch ohne
regelmäßige Internet-Nutzung zuverlässig zu erreichen?
Die Fragen 20 bis 22 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Regelungen zur Information der Bevölkerung durch Bund und Länder finden
sich in § 125 StrlSchG. Zwischen Bund und Ländern erfolgt ein regelmäßiger
Informations- und Erfahrungsaustausch zu vollzugsrelevanten radonbezogenen
Fragen insbesondere im Rahmen relevanter Bund-Länder Gremien des
Länderausschuss für Atomkernenergie (LAA). Das BfS veröffentlicht relevante
Erkenntnisse in der Regel zeitnah auf seiner Webseite, teils unterstützt durch
Meldungen und Pressemitteilungen. Für länderinterne Informationswege sind die
Länder zuständig. Zur Umsetzung von § 125 StrlSchG und zur Information der
Bevölkerung tragen nach Kenntnis der Bundesregierung auf Länderebene
beispielsweise Radonberatungsstellen bei.
Es wird zudem auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
23. Welche proaktiven bundesweiten, wiederkehrenden Maßnahmen zur
Aufklärung der Bevölkerung über Radon (Risiken, Eigenmessung,
Interpretation der Ergebnisse, Verhaltensempfehlungen, Sanierungsoptionen)
sind – zusätzlich zu den bestehenden Onlineinformationen und
Broschüren des BMUKN bzw. BfS – gegebenenfalls geplant oder umgesetzt
(bitte Zielgruppen – inklusive Zahlen –, jährliches Budget in Euro,
detailliertes Evaluationskonzept mit Metriken für „Informationsstand“ und
„Verhaltensänderung“ basierend auf Umfragedaten nennen)?
Neben bestehenden Online-Informationen, Broschüren und Materialien werden
anlassbezogen Informationsmaßnahmen wie Messebesuche oder
öffentlichkeitswirksame Maßnahmen geplant und durchgeführt, beispielsweise die
Teilnahme des BfS an ausgewählten Veranstaltungen zu Radon sowie die
Berücksichtigung von Radon in zwei VR-(Virtual reality)-Anwendungen. Bei
größeren Entwicklungen überprüft das BfS seine Kommunikationsmaßnahmen
routinemäßig.
Es wird zudem auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 verwiesen.
24. Plant die Bundesregierung – ähnlich wie auf Landesebene in Baden-
Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt oder Sachsen (vgl.
https://um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt-natur/kernenergie/strahlen
schutz/schutz-vor-radon/radon-messprogramm/ablauf-des-messprogr
amms; https://mwu.sachsen-anhalt.de/artikel-detail/umweltministerium-l
egt-erneut-programm-zur-radonmessung-fuer-privatwohnungen-auf-jetz
t-kostenlose-messboxen-anfordern; www.strahlenschutz.sachsen.de/mess
programme-des-freistaates-31286.html) – ein bundesweites Programm
zum kostenfreien Ausleihen von Radonmessgeräten (insbesondere von
passiven Langzeitdetektoren) und wenn ja,
a) welche Trägerstruktur (Bund, Länder, Kommunen mit Anteilen),
b) welcher Starttermin,
c) welches jährliche Finanzvolumen in Euro,
d) welche Zielgröße an Messungen pro Jahr mit Verteilung und
e) welche Qualitätssicherung (Standardisierung, QA/QC – (Quality
Assurance/Quality Control)-Protokoll, Auswertung durch anerkannte zu
benennende Stellen)
sind hierfür vorgesehen?
Derzeit gibt es keine Planungen für ein bundesweites Programm zum
kostenfreien Ausleihen von Radonmessgeräten.
25. Erkennt die Bundesregierung eine Notwendigkeit bzw. Möglichkeiten,
vorhandene digitale Prozesse und Schnittstellen zur Datenübermittlung
(z. B. bestehende BfS-Webanwendungen bzw. BfS-Webservices in
anderen Strahlenschutzbereichen) für ein bürgernahes Mess- und
Rückmeldesystem zu nutzen, und welche Umsetzungsschritte mit Terminen hält die
Bundesregierung für erforderlich (bitte inklusive der Nennung von
Datenschutz- und IT-Sicherheitskonzept mit Standards und den
verantwortlichen Stellen darstellen)?
Die Bundesregierung plant derzeit kein allgemeines Mess- und
Rückmeldesystem für freiwillige private Messungen. Im Bereich der gesetzlich geregelten
verpflichtenden Messungen an Arbeitsplätzen in Innenräumen besteht ein
elektronisches Meldesystem zur Messdatenübermittlung an das BfS.
26. Welche Mindestanforderungen an Rückmeldung und
Ergebnisinterpretation hält die Bundesregierung für erforderlich, damit Messprogramme
nicht in der bloßen Datenerhebung stehen bleiben – z. B. verständliche
Risikoeinordnung mit Skalen, Handlungsempfehlungen mit Kosten,
Verweis auf Förder- und Sanierungsangebote –, und wie soll eine
flächendeckend einheitliche Qualität gegebenenfalls sichergestellt werden (bitte
Überwachungsmechanismen und Sanktionen nennen)?
Institutionen, die verpflichtende Messungen an Arbeitsplätzen in Innenräumen
anbieten, müssen vom BfS anerkannt werden. Dabei wird auch die Qualität der
Ergebnisübermittlung und -kommunikation geprüft. Bei freiwilligen
Messungen im privaten Bereich kann sich ebenfalls an diese anerkannten Stellen
gewandt werden.
Bei Messprogrammen, die im Auftrag des Bundes durchgeführt werden, wird
auf das Informationsangebot des BfS hingewiesen. Für lokale und konkrete
Fragen zur Umsetzung von potentiellen Maßnahmen wird auf weiterführende
Angebote wie die Radonberatungsstellen der Länder verwiesen.
27. Hält die Bundesregierung bundeseinheitliche Mindeststandards für die
Information von Bauherren und Eigentümern über Radonrisiken für
erforderlich, insbesondere bei luftdichter Bauweise, Passivhäusern und
kontrollierter Wohnraumlüftung, bei denen ein verringerter
Luftaustausch die Radonkonzentration erhöhen kann, wenn ja, mit welchem
Zeitplan, und wenn nein, mit welcher Begründung?
§ 125 des Strahlenschutzgesetzes regelt Informationspflichten von Bund und
Ländern, die weiterhin als zielführend erachtet werden. Aufgrund des regional
sehr unterschiedlichen Radonaufkommens bieten sich je nach Bundesland und
Region im Umfang unterschiedliche Informationsangebote an, weshalb derzeit
keine bundeseinheitlichen Mindeststandards jenseits § 125 StrlSchG bestehen
oder derzeit geplant sind, denn bundeseinheitliche Standards würden den
regionalen Unterschieden nur schwer gerecht. Im Zuge der Umsetzung des
Radonmaßnahmenplans findet regelmäßig auch ein Austausch zu Erfahrungen bei
Kommunikationsmaßnahmen zwischen Bund und Ländern statt.
28. Welche bundesrechtlichen Anforderungen, technischen Regeln und
Förderbedingungen des Bundes regeln derzeit radonmindernde Maßnahmen
an Gebäuden, etwa die Abdichtung gegen das Erdreich, radondichte
Durchführungen und Saugsysteme unter der Bodenplatte (bitte
Fundstellen und jeweiligen Stand nennen)?
§ 123 in Verbindung mit § 154 der Strahlenschutzverordnung enthält Vorgaben
zu Maßnahmen zum Schutz vor Radon für neu zu errichtende Gebäude. Die
§§ 128 ff. des Strahlenschutzgesetzes enthalten Regelungen zu Maßnahmen
zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen. Zur praktischen
Umsetzung liegen mit der DIN/TS 18117-1:2021‑09 sowie DIN/TS
18117‑2:2025‑04 Vornormen des DIN zum Schutz vor Radon vor.
29. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls dazu
vor, ob und unter welchen Bedingungen die in Passivhäusern und
vergleichbar luftdichten Gebäuden vorgesehenen Lüftungskonzepte zur
Vermeidung radonbedingter Innenraumkonzentrationen ausreichen (bitte
Messdaten aus Studien nennen), und welche verpflichtenden
Anforderungen an Planung, Betrieb, Wartung und Nutzerinformation hält sie bei
derartigen Gebäuden gegebenenfalls für notwendig (bitte Fristen und
Verantwortliche nennen)?
Der Bundesregierung liegen derzeit noch keine belastbaren Erkenntnisse vor,
die belegen, dass gesonderte Anforderungen an Planung, Betrieb, Wartung und
Informationen erforderlich sind.
30. Welche Vorsorgemaßnahmen werden bei Neubauten ohne Keller aus
Sicht der Bundesregierung für erforderlich gehalten, um Radoneintritt in
das Erdgeschoss zu vermeiden (z. B. radondichte Abdichtungen,
Durchdringungsmanagement, Unterdruck- bzw. Sub-Slab-Systeme)?
Aus Sicht der Bundesregierung werden die Vorgaben in § 123 i. V. m. § 154
StrlSchV weiterhin als zielführend angesehen. Es wird im Übrigen auf die
Antwort zu Frage 28 verwiesen.
31. Plant die Bundesregierung, Radonschutz als bundesrechtliche
Anforderung in Förderinstrumenten des Bundes (z. B. Bundesförderung für
effiziente Gebäude) zu verankern, damit Radonvorsorge bei Neubauten eine
Förderbedingung wird, und wenn ja, mit welchem Zeitplan?
Im Rahmen der Zertifizierung mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude
(QNG) des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
wird im Fall von Nichtwohngebäuden, falls sich diese in einem Radon-
Vorsorgegebiet befinden, die Berücksichtigung der Mindestanforderungen gemäß
StrlSchG bzw. StrlSchV vorausgesetzt.
32. Welche Informationspflichten sieht die Bundesregierung im Rahmen
energetischer Sanierung (Dämmung, Fenstertausch,
Luftdichtheitserhöhung) gegebenenfalls vor, um auf ein in der Folge mögliches Ansteigen
von Innenraum-Radonkonzentrationen hinzuweisen?
a) Wer bzw. welche Stelle ist gegebenenfalls hierfür jeweils
verantwortlich (beispielsweise Energieberater, ausführende Unternehmen,
Förderstellen)?
b) Welche Regelungen bezüglich Sanktionen bei Nichteinhaltung
gegebenenfalls bestehender Informationspflichten bestehen nach Kenntnis
der Bundesregierung, und wo wird für diese Fälle eine Regelung
getroffen?
Die Fragen 32 bis 32b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 27 und 28 verwiesen.
33. Beabsichtigt die Bundesregierung, radonbezogene Hinweise und
gegebenenfalls Mess- oder Nachweispflichten als Bestandteil von
Förderprogrammen und Beratungspflichten der energetischen Sanierung zu
verankern, wenn ja, mit welchem festen Zeitplan und Budget, und wenn nein,
aus welchen evidenzbasierten Gründen mit Alternativen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 27, 28 und 31 verwiesen.
34. Welche bundesrechtlichen Vorgaben (insbesondere nach dem
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung) gelten für
Radonmessungen in öffentlich zugänglichen Gebäuden (u. a. Schulen,
Kindergärten, Kliniken sowie Pflege- und Seniorenheimen), und wie
bewertet die Bundesregierung die Umsetzung dieser Vorgaben durch die
Länder auf Basis der ihr vorliegenden Berichte?
35. Welche Daten liegen der Bundesregierung gegebenenfalls darüber vor, in
welchem Umfang in den in Frage 34 genannten Einrichtungen
Messungen durchgeführt, welche Messmethoden verwendet und welche
Überschreitungsraten hierbei festgestellt wurden (bitte gegebenenfalls jeweils
nach Bundesland und Einrichtungstyp, jeweils mit Fallzahlen,
Messzeitraum und Rohdaten-Tabellen, differenzieren), und falls der
Bundesregierung keine Daten vorliegen, wo werden diese gegebenenfalls erfasst?
36. Beabsichtigt die Bundesregierung, für die in Frage 34 genannten
Einrichtungen einen gesonderten verpflichtenden Handlungswert (bitte
gegebenenfalls angeben) einzuführen, und wenn ja, welche Rechtsgrundlage
und welcher Umsetzungsfahrplan sind vorgesehen (bitte inklusive
Finanzierungsbeträgen, Zuständigkeit, Übergangsfristen und Nachweisführung
darstellen)?
37. Wenn ein solcher verpflichtender Handlungswert (vgl. Frage 36) nicht
vorgesehen ist, welche medizinisch begründete Schutzlogik legt die
Bundesregierung gegebenenfalls zugrunde, um vulnerable Gruppen in den in
Frage 34 genannten Einrichtungen wirksam zu schützen (bitte mit Bezug
auf altersabhängige Dosisaspekte, Präventionsprinzip und quantitative
Risikoreduktionen basierend auf Studien nennen)?
38. Wer soll nach Auffassung der Bundesregierung die Durchführung und
Qualität von Messungen sowie die Umsetzung von
Minderungsmaßnahmen in den genannten Einrichtungen überwachen (z. B.
Gesundheitsämter, Arbeitsschutzbehörden, Schulträgeraufsicht mit namentlichen
Verantwortlichen), und welche Sanktions- oder Durchsetzungsinstrumente hält
die Bundesregierung hierfür für erforderlich (bitte Bußgeldhöhen und
Verfahrensregeln nennen)?
39. Plant die Bundesregierung spezifische Finanzierungs- oder
Förderinstrumente für Messungen und Sanierungen in sensiblen Einrichtungen
(Bundesprogramme, Kofinanzierung, Sonderfonds), und wenn ja, in welcher
exakten Größenordnung in Euro pro Jahr und nach welchen
Vergabekriterien mit Priorisierungsalgorithmus?
Die Fragen 34 bis 39 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Öffentliche Gebäude sind in Bezug auf den Schutz vor den Gesundheitsrisiken
durch Radon nicht spezifisch geregelt und eine derartige Regelung ist derzeit
nicht geplant. Es gelten auch dort die allgemeinen Regeln für Aufenthaltsräume
und Arbeitsplätze in Innenräumen, insbesondere der Referenzwert nach § 124
Satz 1 und § 126 StrlSchG. Bei öffentlichen Gebäuden handelt es sich in der
Regel um Arbeitsplätze in Innenräumen. Falls sich ein Arbeitsplatz in einem
Erd- oder Kellergeschoss innerhalb eines sog. Radonvorsorgegebiets befindet
oder einem Tätigkeitsfeld nach Anlage 8 StrlSchG zuzuordnen ist, bestehen
bestimmte Verpflichtungen für die für den Arbeitsplatz Verantwortlichen. Diese
Pflichten sind in den §§ 127 bis 131a StrlSchG und in den §§ 155 bis 158
StrlSchV geregelt.
Nach § 155 Absatz 5 hat die nach § 155 Absatz 4 StrlSchV anerkannte Stelle
das Messergebnis einer gesetzlich verpflichtenden Radon-Messung gemäß
§ 127 Absatz 1 und § 128 Absatz 2 StrlSchG und die ihr nach § 155 Absatz 3
Satz 3 StrlSchV übermittelten Informationen aus den Aufzeichnungen des für
den Arbeitsplatz Verantwortlichen an das Bundesamt für Strahlenschutz zu
übermitteln. Der diesbezügliche Datenbestand des BfS beinhaltet neben den
Pflichtangaben (wie Jahresmittelwert der Radon-Aktivitätskonzentration)
optional Informationen zu den für die Höhe der Radonkonzentration wesentlichen
Eigenschaften der Betriebsstätte beziehungsweise des Messortes, sofern diese
dem Verantwortlichen bekannt sind und der anerkannten Stelle mitgeteilt
wurden. Die nach § 155 Absatz 4 StrlSchV anerkannten Stellen bieten geeignete
Messgeräte für die Radonmessungen an Arbeitsplätzen in Innenräumen an und
werten diese aus. Die Eignung der verwendeten Messmethode wird im Zuge
des Anerkennungsverfahrens durch das BfS festgestellt.
Altersabhängige Änderungen des Risikos von Radonexpositionen bzw. für
vulnerable Gruppen wurden bisher nach Kenntnissen der Bundesregierung nicht
nachgewiesen. Konkrete Planungen für Förderprogramme zum Schutz vor
Radon auf Bundesebene gibt es derzeit nicht. Der Radonmaßnahmenplan sieht
eine Prüfung der Möglichkeiten und Erfordernisse von Förderprogrammen auf
Bundes- und Landesebene vor. Es wird zudem auf die Antwort zu Frage 31
verwiesen.
40. Erhebt die Bundesregierung im Rahmen ihres Evaluationsberichts (§ 123
StrlSchG) Daten über den Vollzug der Länder bezüglich
Ordnungswidrigkeits- und Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen Pflichten zur
Radonmessung sowie zur Durchführung von Maßnahmen, und wenn nein,
beabsichtigt sie, dies zu tun?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 verwiesen.
41. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung aus den ihr vorliegenden
Länderberichten über den Vollzug des Radonschutzes an Arbeitsplätzen
nach den §§ 130 ff. StrlSchG, hält sie eine bundesweit einheitlichere
Vollzugsstruktur für erforderlich, und wenn nein, warum nicht (bitte
begründen)?
Über einen zwischen verschiedenen Bundesländern abweichenden Vollzug im
Bereich des beruflichen Radonschutzes nach den §§ 130 ff. StrlSchG liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Ein regelmäßiger Austausch
zwischen der Bundesregierung und den Vollzugsbehörden der Länder erfolgt im
Rahmen des Länderausschusses für Atomkernenergie und seinen Gremien.
Weiterhin fördert der BfS-Leitfaden „Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen
– Leitfaden zu den §§ 126 bis 132 des Strahlenschutzgesetzes“ das gemeinsame
Verständnis der Betroffenen und der zuständigen Behörden hinsichtlich der
Regelungen zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen und
unterstützt das bundeseinheitliche Verwaltungshandeln.
42. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zu
systematischen Unterschieden der Radonkonzentrationen in Innenräumen
nach Baualtersklassen vor, insbesondere für Gebäude vor 1948 im
Vergleich zu Gebäuden ab 2010 (bitte Median, 75. und 95. Perzentil sowie
Anteil über 100 und über 300 Bq/m3 in Prozent, jeweils nach
Baualtersklasse und nach mit Keller bzw. ohne Keller mit Datenquellen
differenziert, nennen)?
43. Erhebt das BfS bundesweit Daten, die eine Unterschätzung der
Radonexposition in Altbauten (Baujahre vor 1948) verhindern, und wenn nein,
plant es entsprechende Erhebungen (bitte Zeitplan und Budget nennen)?
Die Fragen 42 und 43 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung kommt es zu keiner systematischen
Unterschätzung der Radonexposition in Altbauten. Die Radonverteilung im Hinblick
auf das Gebäudealter wird teils in Ressortforschungsvorhaben betrachtet,
beispielsweise im Vorhaben 3618S12261 „Ermittlung der aktuellen Verteilung der
Radonkonzentration in deutschen Wohnungen“ des Ressortforschungsplans des
BMUKN.
Es wird zudem auf die Antwort zu Frage 44 verwiesen.
44. Welche Forschungs- und Entwicklungsprojekte zum Radonschutz
(Messmethoden, Modellierung, Sanierung, Risikokommunikation) fördert oder
koordiniert die Bundesregierung derzeit gegebenenfalls, und wie werden
mögliche Ergebnisse in verbindliche Empfehlungen oder Regelwerke
überführt (bitte vollständige Projektliste, Laufzeit, Budget in Euro,
Publikationen bzw. Deliverables mit DOI nennen)?
Im Ressortforschungsplan des BMUKN werden regelmäßig Forschungs- und
Entwicklungsprojekte mit Bezug zum Radonschutz durchgeführt. Die
Ergebnisse werden im Digitalen Online-Repositorium und Informations-System
(DORIS) des BfS veröffentlicht. Geplante Vorhaben finden sich im
Forschungsrahmen für das jeweilige Jahr (www.bundesumweltministerium.de/min
isterium/forschung). Die Ergebnisse von Forschungsvorhaben werden bei der
Erstellung von Regelwerken und Handreichungen berücksichtigt.
45. Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung gegebenenfalls, um
die Risikokommunikation zu Radon in verständlicher, bürgernaher Form
zu verbessern, einschließlich der Nutzung von Bürgerprojekten und
standardisierten Schulungsangeboten (bitte Schritte, gegebenenfalls konkrete
Projekte und Budgets nennen), und wie soll die Wirksamkeit dieser
Schritte evaluiert werden (bitte Metriken und Evaluationszeitplan
nennen)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 20 bis 23 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333