Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG) (Bericht zu Drs. 21/4080, 21/7004)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG) (Bericht zu Drs. 21/4080, 21/7004)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7005
21. Wahlperiode 08.07.2026
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/4080, 21/7004 –
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der
Migrationsverwaltung
(Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz – MDWG)
Bericht der Abgeordneten Martin Gerster, Klaus-Peter Willsch, Marcus
Bühl, Leon Eckert, Dr. Dietmar Bartsch und Stefan Seidler
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Möglichkeit zur Speicherung und
Weiterverwendung von biometrischen Daten, die im Rahmen der Beantragung eines
elektronischen Aufenthaltstitels im Inland erhoben worden sind, zu schaffen. Des Weiteren
sollen alle im Visumverfahren beteiligten Behörden Zugriff auf die für Visaerteilung
maßgebenden antragsbegründenden Dokumente erhalten. Zur Sicherstellung eines
funktionierenden Informationsaustauschs zwischen den Behörden sollen
Leistungseinschränkungen nach dem AsylbLG sowie strafrechtliche Mitteilungen zentral im
Ausländerzentralregister (AZR) erfasst und zugleich die strukturierte Speicherung von
Identitätsangaben sowie von Identifikationsdokumenten als Volltextdokumente im
AZR ermöglicht werden.
Darüber hinaus hat der Innenausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf
beschlossen:
1. Erfassung von Sprachzertifikaten im AZR
In der Praxis müssen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
oder auf Einbürgerung gestellt haben, gegenwärtig die erforderlichen Kenntnisse
durch die Vorlage von Zertifikaten bzw. Teilnahmebescheinigungen in Papierform
nachweisen. Dies macht die genannten Verfahren anfällig für Fälschungen. In der
Praxis kommt es deshalb häufig zu Nachfragen von Ausländer- und
Staatsangehörigkeitsbehörden bezüglich der Echtheit dort vorgelegter Zertifikate bzw.
Teilnahmebescheinigungen beim BAMF, welche im Einzelfall aufwändig geprüft und beantwortet
werden müssen.
Mit der Bereitstellung relevanter Sprachzertifikate im AZR wird der „Umweg“ über
den Teilnehmenden bzw. Antragstellenden vermieden. Die Ergebnisse stehen durch
die zentrale Speicherung im AZR den Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörden
im AZR direkt zum Abruf bereit.
2. Speicherung von polizeilichen Ausschreibungen zur Identitätsklärung
Durch die vorliegende Änderung wird der Datenkranz der bereits im AZR
speicherbaren Ausschreibungen um die Ausschreibung zur Identitätsklärung in INPOL in § 2
Absatz 2 Nummer 6 AZRG ergänzt.
3. Push-Benachrichtigungen an die AsylbLG-Stellen über aufenthaltsrechtlichen
Status
Die AsylbLG-Stellen sollen zukünftig, wie auch die BA und die für die Durchführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen und die Träger der
Sozialhilfe, über Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status oder zu einer für oder gegen
den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidung durch sog. „Push-
Benachrichtigungen“ informiert werden, um zügig Anpassungen leistungsrechtlicher Art
vornehmen zu können.
4. Anpassungen zur Umsetzung der RL (EU) 2024/1233
Durch den Änderungsantrag zum MDWG wurde die Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten
Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
aufzuhalten und zu arbeiten, in das Gesetzgebungsvorhaben integriert. Die Richtlinie war bis
zum 21. Mai 2026 umzusetzen. Deutschland ist dadurch bereits säumig. Um ein
bereits drohendes Vertragsverletzungsverfahren abzuwenden ist eine umgehende
Umsetzung der Richtline erforderlich.
5. Datenabrufe durch die Kindergeldstellen
Den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung ihrer
Aufgaben für den Vollzug des Kinderzuschlags nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes zu
Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die
Grunddaten sowie Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder
gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen übermittelt.
6. Änderung der Altersgrenze bei der Fingerabdrucknahme bei nationalen Visa
Es ist eine gesetzliche Klarstellung vorgesehen, wonach für das Abnehmen von
Fingerabdrücken bei der Beantragung eines nationalen Visums eine Altersgrenze von
sechs Jahren gilt. Die Altersgrenze ergibt sich bereits aus § 49 Absatz 6 Satz 2
AufenthG und wird bei der speziellen Regelung für nationale Visa klarstellend erneut
aufgenommen. Im Gleichklang gilt auf EU-Ebene für die Beantragung eines Schengen-
Visums mit Umsetzung der Reform des VIS und der Änderung des Artikels 13 der
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) ebenfalls eine Mindestaltersgrenze von
sechs Jahren.
7. Aufenthaltsrechtliche Verpflichtungserklärung im allgemeinen Datenbestand des
AZR
Der Änderungsantrag sieht die Speicherung von Informationen zur
aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung sowie die Verpflichtungserklärung selbst nunmehr
ausschließlich im allgemeinen Datenbestand des AZR vor. Bislang fanden sich die
entsprechenden Informationen zu visumbefreiten Personen bereits im allgemeinen
Datenbestand, die Informationen zu visumverpflichteten Personen allerdings in der
Visadatei des AZR.
8. Übergangsregelung beim Arbeitsverbot für Asylbewerber aus den nach EU-Recht
bestimmten neuen Sicheren Herkunftsländern (§ 104 Absatz 18 AufenthG-E)
Schließung einer drohenden gesetzlichen Regelungslücke.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Innenausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen
Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehrbedarfe des Bundes sollen finanziell und stellenmäßig in den jeweils betroffenen
Einzelplänen gegenfinanziert werden. Geschätzt entstehen im Jahr 2027 einmalige
Mehrbedarfe im Einzelplan 07 für IT-Anpassungen in Höhe von ca. 310.000 Euro,
davon ca. 210.000 Euro im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
und jeweils ca. 50.000 Euro beim Bundesgerichtshof und beim Generalbundesanwalt.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand insgesamt
um rund 1.250.764 Stunden. Zudem entfällt ein jährlicher Sachaufwand in Höhe von
17.668.000 Euro. Die Einsparung ergibt sich vor allem durch die Möglichkeit der
Speicherung biometrischer Daten bei der Neuausstellung oder Verlängerung eines
befristeten Aufenthaltstitels und dem damit verbundenen Wegfall einer obligatorischen
persönlichen Vorsprache in der Behörde und dem daraus resultierenden Zeitaufwand
sowie der Kosten, die für die Abgabe der biometrischen Daten anfallen.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Auch werden keine Informationspflichten neu eingeführt oder geändert.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
36.465.000 Euro. Für den Bund entsteht zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von
rund 495.000 Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand der Länder (inklusive
Kommunen) reduziert sich um rund 36.959.000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand
beträgt rund 5.435.000 Euro für den Bund. Davon entfallen rund 3.635.500 Euro auf das
Bundesverwaltungsamt als Teil der Bundesverwaltung und rund 1.799.000 Euro auf
die Bundesagentur für Arbeit als gesetzlicher Sozialversicherungsträger, wovon
900.000 Euro auf den Rechtskreis SGB II, 100.000 Euro auf den Rechtskreis SGB III
und 800.000 Euro auf die Familienkasse entfallen.
Die Einsparung ergibt sich für die Verwaltung ebenfalls vor allem durch die
Möglichkeit der Speicherung biometrischer Daten zur Neuausstellung oder Verlängerung eines
elektronischen Aufenthaltstitels und dem damit verbundenen Wegfall des persönlichen
Kundentermins insbesondere der Abgabe der biometrischen Daten in der Behörde.
Weitere Kosten
Soweit der dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird und
nicht unter „Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ aufgeführt ist, soll er im
jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert werden.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der
Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Innenausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.
Berlin, den 8. Juli 2026
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Martin Gerster
Berichterstatter
Klaus-Peter Willsch
Berichterstatter
Marcus Bühl
Berichterstatter
Leon Eckert
Berichterstatter
Dr. Dietmar Bartsch
Berichterstatter
Stefan Seidler
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Dietmar Bartsch (Berichterstattung)
- authored ← Haushaltsausschuss
- authored ← Klaus-Peter Willsch (Berichterstattung)
- authored ← Leon Eckert (Berichterstattung)
- authored ← Marcus Bühl (Berichterstattung)
- authored ← Martin Gerster (Berichterstattung)
- authored ← Stefan Seidler (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT)