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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes (Endlagerfindungsgesetz)

dip / drucksache 07.07.2026 · WP 21 · 21/6908 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes (Endlagerfindungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6908 21. Wahlperiode 07.07.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Rainer Kraft, Dr. Paul Schmidt, Rainer Galla, Peter Boehringer, Andreas Bleck, Dr. Michael Blos, Dr. Ingo Hahn, Karsten Hilse, Manuel Krauthausen, Marcel Queckemeyer, Martina Uhr, Leif-Erik Holm, Steffen Kotré, Dr. Malte Kaufmann, Marc Bernhard, Dirk Brandes, Enrico Komning, Bernd Schattner, Raimond Scheirich, Uwe Schulz, Mathias Weiser, Adam Balten, Andreas Mayer, Christian Reck, Alexander Arpaschi, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Udo Theodor Hemmelgarn, Nicole Höchst, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Reinhard Mixl, Edgar Naujok, Denis Pauli, Tobias Matthias Peterka, Arne Raue, Manfred Schiller, Bernd Schuhmann, Thomas Stephan, Wolfgang Wiehle, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes (Endlagerfindungsgesetz) A. Problem Die Endlagersuche in Deutschland läuft bestenfalls schleppend. Nach Jahrzehnten des Stillstandes und einiger abgebrochenen Projekte wurde mit dem Standortauswahlgesetz (StandAG) eine gesetzliche Regelung mit dem Ziel geschaffen, mit einem äußerst komplizierten, langwierigen, aufwendigen und teuren Verfahren einen Standort für eine tiefengeologische Deponie für Reststoffe der erfolgreichen Dekaden der friedlichen Nutzung der Kernkraft in Deutschland zu finden. Der jetzt eingeschlagene Weg ist von unnötiger Komplexität, absurd langen Zeithorizonten und immensen unnötigen Kosten geprägt. Mit dem Standortauswahlgesetz (StandAG) wurde ein verbindlicher Rechtsrahmen geschaffen, der eine im internationalen Vergleich unnötig lange Dauer der Endlagersuche erzeugt. Ziel sollte jedoch die sichere Aufbewahrung über lange Zeiträume sein und nicht ein möglichst langer Auswahlprozess. In der praktischen Umsetzung führt die angesprochene Vorgehensweise zu einer Reihe von Problemen: Das Verfahren erstreckt sich über viele Phasen, erfordert umfangreiche Gutachten und Erkundungen und bindet erhebliche personelle und finanzielle Ressourcen – was zu Verzögerungen und wachsender Unsicherheit bei betroffenen Kommunen und Akteuren führt. Mehrere Experten und Interessenvertretungen haben darauf hingewiesen, dass die Verfahrenstechnik und die institutionelle Ausgestaltung des StandAG in Teilen das Vertrauen in den Prozess belasten können. Zudem ist der Auswahlprozess im internationalen Vergleich geeignet, dem Standort Deutschland in der Außenwirkung zu schaden. International bestehen Unterschiede in der Praxis der Standortsuche: Leitlinien etwa der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA) betonen die Kombination aus technischer Eignung und sozialer Akzeptanz sowie flexible Prozesse, die technisches Auswahlkriterium und lokale Einbindung zugleich berücksichtigen. Einige Länder (wie z. B. Finnland1) setzen stärker auf frühzeitige, langfristig angelegte Partnerschaften mit Regionen und transparente Anreizmechanismen, andere (wie z. B. Schweden2) verfolgen pragmatischere, zeitlich straffere Modelle. Vor diesem Hintergrund erscheint das deutsche Verfahren ungewöhnlich aufwendig und bürokratisch, politisch aufgeladen und deutlich langsamer als Praxisbeispiele in anderen Staaten. Rechtlich ist zu beachten, dass im deutschen Regelwerk das Verursacherprinzip eine zentrale Rolle spielt: Die Betreiber kerntechnischer Anlagen tragen nach dem Atomgesetz die primäre Verantwortung für Entsorgung und damit verbundene Kosten, parallel dazu wurden Fonds und Finanzierungsmechanismen etabliert, um die Durchführung der Standortsuche und spätere Maßnahmen abzusichern. Mit der Einigung im Jahr 2017 hat jedoch die Bundesregierung die Verantwortung für die Entsorgung der vorhanden abgebrannten Brennelemente und nuklearen Reststoffe, übernommen (vgl. § 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes). Im Gegenzug haben die deutschen KKW-Betreiber rund 24 Milliarden Euro in den KENFO („Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“) eingezahlt.3 In der Debatte hat sich gezeigt, dass ergänzende Instrumente (z. B. regionale Fonds oder kompensatorische Regelungen) für die Akzeptanz vor Ort eine praktische Bedeutung haben können – wie frühere Fondslösungen für betroffene Standorte dokumentieren. Allerdings sind diese Fondslösungen (z. B. Assefonds, Salzgitterfonds) aus Mitteln der öffentlichen Hand gespeist und widersprechen somit dem in diesen Fragen gültigen Verursacherprinzip. Zudem wurde die Frage, welche den betroffenen Regionen entstandene Nachteile diese Fonds finanziell kompensieren sollen, bisher noch nicht beantwortet. Unvoreingenommen betrachtet sind den betroffenen Regionen bisher durch die Lagerung der nuklearen Abfälle Vorteile entstanden, aber kaum messbare Nachteile. Vor dem oben beschriebenen Hintergrund wäre es sinnvoll, den bisher langwierigen Prozess der Endlagersuche zu überdenken: Erstens eine Verfahrensoptimierung mit klaren Zeitfenstern, schlankeren Prüfpfaden und besserer Ressourcenplanung, um die Dauer zu begrenzen, zweitens die Einrichtung transparenter, verursachergerechter Finanzierungs- und Begleitmechanismen – ohne dabei die Sicherheitsanforderungen zu verwässern. Solche Kombinationen aus technischem Standard, internationaler Praxisorientierung und der Berücksichtigung der Randbedingungen vor Ort würden dazu beitragen, Vertrauen zu stärken und zugleich die Verfahrensdauer und -kosten zu reduzieren. Das jetzige Verfahren degradiert die potentiellen Standortgemeinden zu Objekten des kollektivistischen Willens eines zufällig besetzten Auswahlgremiums. Eine Anreizung für eine positive Partizipation von Gemeinden findet nicht statt. Stattdessen regiert auf allen Ebenen die Darstellung der das spätere Tiefenlager beherbergenden Kommune als großem Verlierer. 1 https://doi.org/10.1016/j.pnucene.2021.103632 2 www.nwmo.ca/Canadas-Plan/What-Other-Countries-Are-Doing# 3 www.kenfo.de/unser-auftrag/stiftungsauftrag-des-kenfo KENFO-Gesetzlicher Auftrag B. Lösung Die für die nukleare Entsorgung mit dem KENFO im Geiste des Verursacherprinzips bereitgestellten Mittel der Betreiber und ehemaligen Betreiber werden zu 100 % dafür eingesetzt, die nukleare Entsorgung zu ermöglichen, aber auch, um Anreize für eine positive öffentliche Wahrnehmung des Unterfangens zu setzen. Solche Anreize können so ausgestaltet sein, dass sie der ausgewählten Kommune spürbare Vorteile bringen und langfristig wirksame, nachhaltige Entwicklungsperspektiven eröffnen. Dazu gehören z. B. einmalige Infrastrukturinvestitionen, etwa in Straßen, Breitband, Wasser- und Abwassersysteme oder andere Infrastruktur, die unmittelbar die Lebensqualität und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Region stärken. Auch Projekte zur Wirtschafts- und Bildungsförderung, kulturelle Maßnahmen, Sport- oder Umweltprojekte können daraus nach transparenten, lokal entscheidend mitbestimmten Kriterien finanziert werden. Darüber hinaus können faire Entschädigungs- und Kompensationsmechanismen für etwaige Wertminderungen oder Nutzungsbeschränkungen ausgewiesen werden. Die Möglichkeiten, die sich für die berücksichtigten Kommunen ergeben, sind nahezu unendlich und eröffnen in diesen haushalterisch angespannten Zeiten endlich wieder finanzielle Spielräume. Die in den KENFO eingeflossenen Erträge aus dem preisgünstigen Verkauf von Strom aus kerntechnischer Erzeugung der letzten Jahrzehnte ermöglichen dies. C. Alternativen Keine. Die Fortsetzung der bisher durch die auf etliche Jahrzehnte und damit auf viel zu große Zeiträume ausgerichtete Endlagersuche praktizierten Verschwendung von Mitteln des staatlichen KENFO ist nicht hinnehmbar. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes (Endlagerfindungsgesetz) Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes Das Entsorgungsfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 1676), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2137) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 werden nach Absatz 4 die folgenden Absätze 5 bis 7 eingefügt: „(5) Eine entsorgende Gemeinde ist eine Gemeinde, kreisfreie Stadt oder ein Stadtstaat auf deren Gebiet, untertägig nukleares Material nach § 9a Absatz 3 Satz 1 AtG entsorgt ist. (6) Eine benachbarte Gemeinde ist eine Gemeinde, kreisfreie Stadt oder ein Stadtstaat, der an eine entsorgende Gemeinde nach Absatz 5 grenzt, ohne selbst entsorgende Gemeinde zu sein. (7) Ein entsorgender Landkreis ist ein Landkreis, in dessen Grenzen sich eine entsorgende Gemeinde nach Absatz 5 befindet.“ 2. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt: „§ 14 Auflösung (1) Der Fonds ist bei Verbrauch seiner Mittel, spätestens jedoch nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen. (2) Ein nach Auflösung des Fonds verbleibendes Vermögen fällt der oder den entsorgenden Gemeinden, der oder den benachbarten Gemeinden sowie, sofern vorhanden, den entsorgenden Landkreisen zu. (3) Vermögen nach Absatz 2 wird nach dem folgenden Schlüssel aufgeteilt: 50 vom Hundert insgesamt für entsorgende Gemeinden, 30 vom Hundert insgesamt für benachbarte Gemeinden und 20 vom Hundert insgesamt für entsorgende Landkreise. Gibt es keinen entsorgenden Landkreis, so entfällt dieser Anteil auf die entsorgenden Gemeinden. (4) Erstreckt sich die Entsorgung über das Gebiet mehrerer Gemeinden, so ist die Aufteilung des auf diese entfallenden Vermögens entsprechend des Verhältnisses der auf dem jeweiligen Gemeindegebiet entsorgten Menge an nuklearen Reststoffen vorzunehmen.“ Artikel 2 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. Juli 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Gesetzentwurf regelt die Verwendung eines sich ergebenden Restvermögens des Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung neu. Mit dem Verursacherprinzip auf der Bereitstellungsseite der Finanzmittel des Fonds korrespondiert auf der Verwendungsseite der mögliche Kompensations- und Anreizgedanke. Die privatwirtschaftlichen Vermögenswerte, die den Fonds gebildet haben, werden deshalb nach Erfüllung des in § 1 Absatz 2 EntsorgFondsG genannten Zieles den betroffenen Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt. Eine weitere gesetzliche Änderung der Art und Weise der Auswahl von Entsorgungsoptionen wäre sicherlich geeignet, schneller und wirtschaftlicher diese Kompensation zur Verfügung zu stellen. Reale oder empfundene Härten, denen die betroffenen Gebietskörperschaften durch die Errichtung der Entsorgungsanlage ausgesetzt sind oder sein können, werden hierdurch abgemildert sowie ein positiver Anreiz zur Akzeptanz einer solchen Einrichtung durch die Allgemeinheit gesetzt. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Als Anreiz für die betroffenen Gebiete soll eine Neuregelung der Verwertung des für die Entsorgung der nuklearen Reststoffe nicht mehr erforderlichen Vermögens des Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung geschaffen werden. III. Alternativen Keine. Bei der gegenwärtigen Handhabung scheint gesellschaftlicher Konsens und teilweise auch Rechtsfrieden unwahrscheinlich und die Durchführung wäre äußerst kostspielig. Bisherige Lösungen (z. B. Salzgitterfonds) müssen zum einen aus öffentlichen Geldern bestritten werden und führen zum anderen nach geltender Gesetzeslage zu Ewigkeitskosten. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes. Der Bundesrat ist ebenfalls durch die haushälterischen Auswirkungen auf Landes- und Kommunalebene betroffen. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Durch die Ausgabe der ungenutzten Mittel wird eine Anreizwirkung für die betroffenen Gebiete so geschaffen, dass eine erhebliche Reduktion bürokratischer Abläufe auf allen Ebenen erwartet werden kann. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf erfüllt durch die Incentivierung zur schnellen, sicheren Verbringung radioaktiver Stoffe mehrere Nachhaltigkeitsziele in direkter Weise. So wird durch die zeitnahe Verbringung gefährlicher Stoffe das Nachhaltigkeitsziel 3, Gesundheit und Wohlergehen, direkt bedient. Des Weiteren das Nachhaltigkeitsziel 15, Leben an Land, da die sichere Verbringung dieser Stoffe das Leben für Mensch und Umwelt verbessert, sowie das Nachhaltigkeitsziel 16, Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen, sowohl durch die Stärkung der finanziellen Spielräume von Kommunen als auch die beschleunigte Lösung des gesellschaftlichen Streitpunktes „Endlager“. Im Weiteren berührt werden die Nachhaltigkeitsziele 1, keine Armut, da der Verschwendung von Steuergeldern und damit der finanziellen Substanz der Bürger entgegengewirkt wird, sowie das Nachhaltigkeitsziel 7, bezahlbare und saubere Energie, da eine funktionelle Lösung des „Ewigkeitsproblems Endlager“ aufgezeigt wird, die der Nutzung der kostengünstigen, sicheren und sauberen Kernkraft immer entgegengehalten wurde, sowie des Nachhaltigkeitszieles 9, Industrie, Innovation und Infrastruktur, da jeder dieser Punkte mit dem Vorhaben in Deutschland gestärkt wird, sowie Nachhaltigkeitsziel 8, menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum, da eine schnelle Verbringung zu sichereren Arbeitsplätzen in diesem Sektor beiträgt, sowie eine Lösung der nuklearen Probleme ein Fundament für wirtschaftliches Wachstum bedeutet (wie die Entwicklung außerhalb Deutschlands zeigt), sowie Nachhaltigkeitsziel 11, nachhaltige Städte und Gemeinden, da eine nachhaltige Gemeinde finanzielle Spielräume voraussetzt, die dieser Gesetzentwurf schafft. Tangiert werden die Nachhaltigkeitsziele 10, weniger Ungleichheit, da aller Voraussicht nach durch dieses Gesetz der derzeit benachteiligte ländliche Raum gestärkt wird, sowie – aus Sicht der Antragssteller nur mit Blick auf die Emissionen selbst – Nachhaltigkeitsziel 13, Maßnahmen zum Klimaschutz, da durch dieses Gesetz die Kernkraft, als in Deutschland einzig anwendbare zuverlässige, wetter- und standortunabhängige, kostengünstige Kohlenstoffdioxid-emissionsarme Großenergieversorgung gestärkt wird. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. Eine Entlastung der Kommunen und teilweise vermutlich auch der Landeshaushalte ist wahrscheinlich. 4. Erfüllungsaufwand Keiner. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung und Evaluierung ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2) In § 2 werden die Begriffsbestimmungen ergänzt um die Legaldefinitionen der entsorgenden Gemeinde, der benachbarten Gemeinde sowie des entsorgenden Landkreises. Zu Nummer 2 (§ 14) § 14 wird neu gefasst. Während Absatz 1 unverändert übernommen wird, weist Absatz 2 ein nach Auflösung des Fonds verbleibendes Vermögen künftig den betroffenen Gebietskörperschaften zu. Absatz 3 regelt den Verteilungsschlüssel zwischen den betroffenen Gebietskörperschaften und Absatz 4 regelt die Verteilung für den Fall, dass das Gebiet mehrerer Gemeinden betroffen ist. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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