Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes (Endlagerfindungsgesetz)
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes (Endlagerfindungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6908
21. Wahlperiode 07.07.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Rainer Kraft, Dr. Paul Schmidt, Rainer Galla, Peter
Boehringer, Andreas Bleck, Dr. Michael Blos, Dr. Ingo Hahn, Karsten Hilse,
Manuel Krauthausen, Marcel Queckemeyer, Martina Uhr, Leif-Erik Holm, Steffen
Kotré, Dr. Malte Kaufmann, Marc Bernhard, Dirk Brandes, Enrico Komning, Bernd
Schattner, Raimond Scheirich, Uwe Schulz, Mathias Weiser, Adam Balten,
Andreas Mayer, Christian Reck, Alexander Arpaschi, Dr. Christoph Birghan,
Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker, Thomas Dietz, Tobias
Ebenberger, Udo Theodor Hemmelgarn, Nicole Höchst, Rocco Kever, Kurt
Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Reinhard Mixl, Edgar Naujok,
Denis Pauli, Tobias Matthias Peterka, Arne Raue, Manfred Schiller, Bernd
Schuhmann, Thomas Stephan, Wolfgang Wiehle, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes,
Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes
(Endlagerfindungsgesetz)
A. Problem
Die Endlagersuche in Deutschland läuft bestenfalls schleppend. Nach Jahrzehnten
des Stillstandes und einiger abgebrochenen Projekte wurde mit dem
Standortauswahlgesetz (StandAG) eine gesetzliche Regelung mit dem Ziel geschaffen, mit
einem äußerst komplizierten, langwierigen, aufwendigen und teuren Verfahren
einen Standort für eine tiefengeologische Deponie für Reststoffe der erfolgreichen
Dekaden der friedlichen Nutzung der Kernkraft in Deutschland zu finden. Der
jetzt eingeschlagene Weg ist von unnötiger Komplexität, absurd langen
Zeithorizonten und immensen unnötigen Kosten geprägt. Mit dem Standortauswahlgesetz
(StandAG) wurde ein verbindlicher Rechtsrahmen geschaffen, der eine im
internationalen Vergleich unnötig lange Dauer der Endlagersuche erzeugt. Ziel sollte
jedoch die sichere Aufbewahrung über lange Zeiträume sein und nicht ein
möglichst langer Auswahlprozess.
In der praktischen Umsetzung führt die angesprochene Vorgehensweise zu einer
Reihe von Problemen: Das Verfahren erstreckt sich über viele Phasen, erfordert
umfangreiche Gutachten und Erkundungen und bindet erhebliche personelle und
finanzielle Ressourcen – was zu Verzögerungen und wachsender Unsicherheit bei
betroffenen Kommunen und Akteuren führt. Mehrere Experten und
Interessenvertretungen haben darauf hingewiesen, dass die Verfahrenstechnik und die
institutionelle Ausgestaltung des StandAG in Teilen das Vertrauen in den Prozess
belasten können. Zudem ist der Auswahlprozess im internationalen Vergleich
geeignet, dem Standort Deutschland in der Außenwirkung zu schaden.
International bestehen Unterschiede in der Praxis der Standortsuche: Leitlinien
etwa der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA) betonen die
Kombination aus technischer Eignung und sozialer Akzeptanz sowie flexible Prozesse,
die technisches Auswahlkriterium und lokale Einbindung zugleich
berücksichtigen. Einige Länder (wie z. B. Finnland1) setzen stärker auf frühzeitige, langfristig
angelegte Partnerschaften mit Regionen und transparente Anreizmechanismen,
andere (wie z. B. Schweden2) verfolgen pragmatischere, zeitlich straffere
Modelle. Vor diesem Hintergrund erscheint das deutsche Verfahren ungewöhnlich
aufwendig und bürokratisch, politisch aufgeladen und deutlich langsamer als
Praxisbeispiele in anderen Staaten.
Rechtlich ist zu beachten, dass im deutschen Regelwerk das Verursacherprinzip
eine zentrale Rolle spielt: Die Betreiber kerntechnischer Anlagen tragen nach dem
Atomgesetz die primäre Verantwortung für Entsorgung und damit verbundene
Kosten, parallel dazu wurden Fonds und Finanzierungsmechanismen etabliert, um
die Durchführung der Standortsuche und spätere Maßnahmen abzusichern. Mit
der Einigung im Jahr 2017 hat jedoch die Bundesregierung die Verantwortung für
die Entsorgung der vorhanden abgebrannten Brennelemente und nuklearen
Reststoffe, übernommen (vgl. § 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes). Im Gegenzug
haben die deutschen KKW-Betreiber rund 24 Milliarden Euro in den KENFO
(„Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“) eingezahlt.3
In der Debatte hat sich gezeigt, dass ergänzende Instrumente (z. B. regionale
Fonds oder kompensatorische Regelungen) für die Akzeptanz vor Ort eine
praktische Bedeutung haben können – wie frühere Fondslösungen für betroffene
Standorte dokumentieren. Allerdings sind diese Fondslösungen (z. B. Assefonds,
Salzgitterfonds) aus Mitteln der öffentlichen Hand gespeist und widersprechen
somit dem in diesen Fragen gültigen Verursacherprinzip. Zudem wurde die Frage,
welche den betroffenen Regionen entstandene Nachteile diese Fonds finanziell
kompensieren sollen, bisher noch nicht beantwortet. Unvoreingenommen
betrachtet sind den betroffenen Regionen bisher durch die Lagerung der nuklearen
Abfälle Vorteile entstanden, aber kaum messbare Nachteile.
Vor dem oben beschriebenen Hintergrund wäre es sinnvoll, den bisher
langwierigen Prozess der Endlagersuche zu überdenken: Erstens eine
Verfahrensoptimierung mit klaren Zeitfenstern, schlankeren Prüfpfaden und besserer
Ressourcenplanung, um die Dauer zu begrenzen, zweitens die Einrichtung transparenter,
verursachergerechter Finanzierungs- und Begleitmechanismen – ohne dabei die
Sicherheitsanforderungen zu verwässern. Solche Kombinationen aus technischem
Standard, internationaler Praxisorientierung und der Berücksichtigung der
Randbedingungen vor Ort würden dazu beitragen, Vertrauen zu stärken und zugleich
die Verfahrensdauer und -kosten zu reduzieren.
Das jetzige Verfahren degradiert die potentiellen Standortgemeinden zu Objekten
des kollektivistischen Willens eines zufällig besetzten Auswahlgremiums. Eine
Anreizung für eine positive Partizipation von Gemeinden findet nicht statt.
Stattdessen regiert auf allen Ebenen die Darstellung der das spätere Tiefenlager
beherbergenden Kommune als großem Verlierer.
1 https://doi.org/10.1016/j.pnucene.2021.103632
2 www.nwmo.ca/Canadas-Plan/What-Other-Countries-Are-Doing#
3 www.kenfo.de/unser-auftrag/stiftungsauftrag-des-kenfo KENFO-Gesetzlicher Auftrag
B. Lösung
Die für die nukleare Entsorgung mit dem KENFO im Geiste des
Verursacherprinzips bereitgestellten Mittel der Betreiber und ehemaligen Betreiber werden zu
100 % dafür eingesetzt, die nukleare Entsorgung zu ermöglichen, aber auch, um
Anreize für eine positive öffentliche Wahrnehmung des Unterfangens zu setzen.
Solche Anreize können so ausgestaltet sein, dass sie der ausgewählten Kommune
spürbare Vorteile bringen und langfristig wirksame, nachhaltige
Entwicklungsperspektiven eröffnen. Dazu gehören z. B. einmalige Infrastrukturinvestitionen,
etwa in Straßen, Breitband, Wasser- und Abwassersysteme oder andere
Infrastruktur, die unmittelbar die Lebensqualität und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Region stärken. Auch Projekte zur Wirtschafts- und
Bildungsförderung, kulturelle Maßnahmen, Sport- oder Umweltprojekte können daraus nach
transparenten, lokal entscheidend mitbestimmten Kriterien finanziert werden.
Darüber hinaus können faire Entschädigungs- und Kompensationsmechanismen
für etwaige Wertminderungen oder Nutzungsbeschränkungen ausgewiesen
werden.
Die Möglichkeiten, die sich für die berücksichtigten Kommunen ergeben, sind
nahezu unendlich und eröffnen in diesen haushalterisch angespannten Zeiten
endlich wieder finanzielle Spielräume. Die in den KENFO eingeflossenen Erträge aus
dem preisgünstigen Verkauf von Strom aus kerntechnischer Erzeugung der
letzten Jahrzehnte ermöglichen dies.
C. Alternativen
Keine. Die Fortsetzung der bisher durch die auf etliche Jahrzehnte und damit auf
viel zu große Zeiträume ausgerichtete Endlagersuche praktizierten
Verschwendung von Mitteln des staatlichen KENFO ist nicht hinnehmbar.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes
(Endlagerfindungsgesetz)
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes
Das Entsorgungsfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114,
1676), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2137) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 werden nach Absatz 4 die folgenden Absätze 5 bis 7 eingefügt:
„(5) Eine entsorgende Gemeinde ist eine Gemeinde, kreisfreie Stadt oder ein Stadtstaat auf deren
Gebiet, untertägig nukleares Material nach § 9a Absatz 3 Satz 1 AtG entsorgt ist.
(6) Eine benachbarte Gemeinde ist eine Gemeinde, kreisfreie Stadt oder ein Stadtstaat, der an eine
entsorgende Gemeinde nach Absatz 5 grenzt, ohne selbst entsorgende Gemeinde zu sein.
(7) Ein entsorgender Landkreis ist ein Landkreis, in dessen Grenzen sich eine entsorgende Gemeinde
nach Absatz 5 befindet.“
2. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
„§ 14
Auflösung
(1) Der Fonds ist bei Verbrauch seiner Mittel, spätestens jedoch nach Erfüllung seines Zwecks
aufzulösen.
(2) Ein nach Auflösung des Fonds verbleibendes Vermögen fällt der oder den entsorgenden
Gemeinden, der oder den benachbarten Gemeinden sowie, sofern vorhanden, den entsorgenden Landkreisen zu.
(3) Vermögen nach Absatz 2 wird nach dem folgenden Schlüssel aufgeteilt: 50 vom Hundert
insgesamt für entsorgende Gemeinden, 30 vom Hundert insgesamt für benachbarte Gemeinden und 20 vom
Hundert insgesamt für entsorgende Landkreise. Gibt es keinen entsorgenden Landkreis, so entfällt dieser Anteil
auf die entsorgenden Gemeinden.
(4) Erstreckt sich die Entsorgung über das Gebiet mehrerer Gemeinden, so ist die Aufteilung des auf
diese entfallenden Vermögens entsprechend des Verhältnisses der auf dem jeweiligen Gemeindegebiet
entsorgten Menge an nuklearen Reststoffen vorzunehmen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Gesetzentwurf regelt die Verwendung eines sich ergebenden Restvermögens des Fonds zur Finanzierung der
kerntechnischen Entsorgung neu. Mit dem Verursacherprinzip auf der Bereitstellungsseite der Finanzmittel des
Fonds korrespondiert auf der Verwendungsseite der mögliche Kompensations- und Anreizgedanke. Die
privatwirtschaftlichen Vermögenswerte, die den Fonds gebildet haben, werden deshalb nach Erfüllung des in § 1
Absatz 2 EntsorgFondsG genannten Zieles den betroffenen Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt. Eine
weitere gesetzliche Änderung der Art und Weise der Auswahl von Entsorgungsoptionen wäre sicherlich geeignet,
schneller und wirtschaftlicher diese Kompensation zur Verfügung zu stellen.
Reale oder empfundene Härten, denen die betroffenen Gebietskörperschaften durch die Errichtung der
Entsorgungsanlage ausgesetzt sind oder sein können, werden hierdurch abgemildert sowie ein positiver Anreiz zur
Akzeptanz einer solchen Einrichtung durch die Allgemeinheit gesetzt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Als Anreiz für die betroffenen Gebiete soll eine Neuregelung der Verwertung des für die Entsorgung der
nuklearen Reststoffe nicht mehr erforderlichen Vermögens des Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
geschaffen werden.
III. Alternativen
Keine. Bei der gegenwärtigen Handhabung scheint gesellschaftlicher Konsens und teilweise auch Rechtsfrieden
unwahrscheinlich und die Durchführung wäre äußerst kostspielig. Bisherige Lösungen (z. B. Salzgitterfonds)
müssen zum einen aus öffentlichen Geldern bestritten werden und führen zum anderen nach geltender
Gesetzeslage zu Ewigkeitskosten.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes. Der
Bundesrat ist ebenfalls durch die haushälterischen Auswirkungen auf Landes- und Kommunalebene betroffen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Ausgabe der ungenutzten Mittel wird eine Anreizwirkung für die betroffenen Gebiete so geschaffen,
dass eine erhebliche Reduktion bürokratischer Abläufe auf allen Ebenen erwartet werden kann.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf erfüllt durch die Incentivierung zur schnellen, sicheren Verbringung radioaktiver Stoffe
mehrere Nachhaltigkeitsziele in direkter Weise. So wird durch die zeitnahe Verbringung gefährlicher Stoffe das
Nachhaltigkeitsziel 3, Gesundheit und Wohlergehen, direkt bedient. Des Weiteren das Nachhaltigkeitsziel 15, Leben
an Land, da die sichere Verbringung dieser Stoffe das Leben für Mensch und Umwelt verbessert, sowie das
Nachhaltigkeitsziel 16, Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen, sowohl durch die Stärkung der finanziellen
Spielräume von Kommunen als auch die beschleunigte Lösung des gesellschaftlichen Streitpunktes „Endlager“.
Im Weiteren berührt werden die Nachhaltigkeitsziele 1, keine Armut, da der Verschwendung von Steuergeldern
und damit der finanziellen Substanz der Bürger entgegengewirkt wird, sowie das Nachhaltigkeitsziel 7,
bezahlbare und saubere Energie, da eine funktionelle Lösung des „Ewigkeitsproblems Endlager“ aufgezeigt wird, die
der Nutzung der kostengünstigen, sicheren und sauberen Kernkraft immer entgegengehalten wurde, sowie des
Nachhaltigkeitszieles 9, Industrie, Innovation und Infrastruktur, da jeder dieser Punkte mit dem Vorhaben in
Deutschland gestärkt wird, sowie Nachhaltigkeitsziel 8, menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum, da
eine schnelle Verbringung zu sichereren Arbeitsplätzen in diesem Sektor beiträgt, sowie eine Lösung der
nuklearen Probleme ein Fundament für wirtschaftliches Wachstum bedeutet (wie die Entwicklung außerhalb
Deutschlands zeigt), sowie Nachhaltigkeitsziel 11, nachhaltige Städte und Gemeinden, da eine nachhaltige Gemeinde
finanzielle Spielräume voraussetzt, die dieser Gesetzentwurf schafft. Tangiert werden die Nachhaltigkeitsziele
10, weniger Ungleichheit, da aller Voraussicht nach durch dieses Gesetz der derzeit benachteiligte ländliche Raum
gestärkt wird, sowie – aus Sicht der Antragssteller nur mit Blick auf die Emissionen selbst – Nachhaltigkeitsziel
13, Maßnahmen zum Klimaschutz, da durch dieses Gesetz die Kernkraft, als in Deutschland einzig anwendbare
zuverlässige, wetter- und standortunabhängige, kostengünstige Kohlenstoffdioxid-emissionsarme
Großenergieversorgung gestärkt wird.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine. Eine Entlastung der Kommunen und teilweise vermutlich auch der Landeshaushalte ist wahrscheinlich.
4. Erfüllungsaufwand
Keiner.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung und Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes)
Zu Nummer 1
(§ 2)
In § 2 werden die Begriffsbestimmungen ergänzt um die Legaldefinitionen der entsorgenden Gemeinde, der
benachbarten Gemeinde sowie des entsorgenden Landkreises.
Zu Nummer 2
(§ 14)
§ 14 wird neu gefasst. Während Absatz 1 unverändert übernommen wird, weist Absatz 2 ein nach Auflösung des
Fonds verbleibendes Vermögen künftig den betroffenen Gebietskörperschaften zu. Absatz 3 regelt den
Verteilungsschlüssel zwischen den betroffenen Gebietskörperschaften und Absatz 4 regelt die Verteilung für den Fall,
dass das Gebiet mehrerer Gemeinden betroffen ist.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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