Haushaltsentwurf 2027 – Einzelplan 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Vorwort, Überblick)
Text
Haushaltsentwurf 2027 – Einzelplan 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Vorwort, Überblick)
Entwurf
zum
Bundeshaushaltsplan 2027
Einzelplan 23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Inhalt
Kapitel B e z e i c h n u n g Seite
Vorwort zum Einzelplan......................................................................................................................................... 2
Überblick zum Einzelplan ..................................................................................................................................... 4
Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan ..................................................................................................... 5
2301 Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit ............................................................................................. 7
Ausgaben-Tgr. 01 Bilaterale Finanzielle Zusammenarbeit................................................................................... 14
2302 Zivilgesellschaftliches, kommunales und wirtschaftliches Engagement .............................................................. 18
Ausgaben-Tgr. 07 Förderung des bürgerschaftlichen und kommunalen Engagements....................................... 22
Anlage 1 Wirtschaftspläne ................................................................................................................................... 25
2303 Europäische Entwicklungszusammenarbeit, Beiträge an die Vereinten Nationen sowie andere internationale
Einrichtungen .......................................................................................................................................................
26
2304 Beiträge an multilaterale Entwicklungsbanken ..................................................................................................... 35
2305 Forschung, Evaluierung und Qualifizierung in der Entwicklungszusammenarbeit ............................................... 42
Ausgaben-Tgr. 04 Institutionelle Förderung von Einrichtungen der Forschung und Evaluierung in der
entwicklungspolitischen Zusammenarbeit......................................................................................................................... 44
Anlage 1 Wirtschaftspläne ................................................................................................................................... 46
2310 Sonstige Bewilligungen ........................................................................................................................................ 47
Ausgaben-Tgr. 03 Krisenbewältigung, Stabilisierung und Wiederaufbau, Perspektiven für Geflüchtete und
Aufnahmeländer sowie Globale Transformation von Ernährungssystemen......................................................... 50
2311 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben ........................................................................... 52
Einnahmen-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter.................. 53
Ausgaben-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter.................... 56
2312 Bundesministerium ............................................................................................................................................... 58
Aufwandsentschädigungen, Besondere Personalausgaben ................................................................................ 62
Übersichten
Übersicht 1 Verpflichtungsermächtigungen (VE) ................................................................................................. 63
Übersicht 2 Ausgaben auf dem Gebiet der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit ....................................... 67
Personalhaushalt.................................................................................................................................................. 69
Anlage zur Drucksache 21/7300
(Einzelplan 23)
Wesentliche Politikbereiche und Ziele
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (BMZ) gestaltet die deutsche
Entwicklungspolitik in Zeiten globaler Umbrüche und gestiegener
geostrategischer Herausforderungen. Mit der sich verändernden Welt
muss sich auch Entwicklungspolitik verändern. Die
Neuausrichtung ist eingeleitet: Die deutsche Entwicklungspolitik wird
strategischer, fokussierter und partnerschaftlicher.
Die neu ausgerichtete Entwicklungspolitik der
Bundesregierung verbindet eine klare wertebasierte Ausrichtung mit
einer strategischen Orientierung an deutschen Interessen.
Die “Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und die
„Sustainable Development Goals“ (SDGs) sind dabei die
maßgebliche Richtschnur. In Abstimmung mit nationalen und
internationalen Akteurinnen und Akteuren
- verfolgt die deutsche Entwicklungspolitik das Ziel, weltweit
Hunger, Armut und Ungleichheit zu überwinden und legt
dabei einen besonderen Fokus auf Kinder und
Jugendliche in den ärmsten Ländern, sowie auf den Schutz von
Rechtsstaatlichkeit und zivilgesellschaftlichen Räumen;
(insb. SDGs 1, 2, 4, 10, 16)
- ist die deutsche Entwicklungspolitik eine zentrale Säule
der deutschen Sicherheits- und Friedenspolitik, indem sie
Krisen vorbeugt, Krisenländer stabilisiert und den
Wiederaufbau sowie Flüchtlinge in Aufnahmeländern in den
Krisenregionen unterstützt; (insb. SDGs 1, 16)
- stärkt die deutsche Entwicklungspolitik nachhaltige
Wirtschaftsentwicklung und die wirtschaftliche
Zusammenarbeit mit Partnerländern und sichert so auch den Wohlstand
in Deutschland; (insb. SDGs 8, 9, 12)
- setzt die deutsche Entwicklungspolitik sich für die
regelbasierte multilaterale Ordnung ein, stärkt multilaterale
Institutionen und baut strategische Partnerschaften auf und aus,
u.a. im Bereich Klimaschutz und Gesundheit. (insb. SDGs
3, 7, 13, 16, 17)
Grundsätzlich folgt die deutsche Entwicklungspolitik dem
integrierten Ansatz der Agenda 2030, wonach alle SDGs in
Wechselwirkung zueinander betrachtet und übergeordnete
Prinzipien wie „Leave-no-one-behind“ und bestimmte
Querschnitts-SDGs (insb. SDG 5, 10, 17) berücksichtigt werden.
Das BMZ wirkt zudem innerhalb der Bundesregierung auf
entwicklungsorientierte Kohärenz der verschiedenen
Politikfelder in der Bundesregierung und der Europäischen Union hin.
Im Rahmen seiner Koordinierungsfunktion innerhalb der
Bundesregierung für die öffentliche Entwicklungszusammenarbeit
(ODA) verfolgt das BMZ das Ziel, dass ODA-Maßnahmen
verschiedener Politikfelder in der Bundesregierung und der
Europäischen Union kohärent aufeinander abgestimmt werden.
Das BMZ verantwortet einen großen Anteil der ODA-
relevanten Mittel aus dem Bundeshaushalt und trägt somit erheblich
zum internationalen Ziel bei, 0,7 Prozent des
Bruttonationaleinkommens für ODA aufzuwenden. Die Haushaltsmittel des
Einzelplans 23 stärken Deutschlands internationales Gewicht
als verlässlicher Partner für nachhaltige Entwicklung in der
Welt. Eine moderne Entwicklungspolitik verkörpert dabei
langfristige Verlässlichkeit und Kontinuität. Sie ist zentral für die
soft power Deutschlands insbesondere im Globalen Süden.
Das BMZ setzt seine entwicklungspolitischen Ziele über
verschiedene bilaterale und multilaterale Instrumente um, die
in den jeweiligen Fachkapiteln des Einzelplans
zusammengefasst sind.
Bilateral arbeitet das BMZ im Wesentlichen über die
bundeseigenen Durchführungsorganisationen Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) und Deutsche Gesellschaft für Internationale
Zusammenarbeit GmbH (GIZ) mit seinen Kooperationspartnern
zusammen. In der nichtstaatlichen
Entwicklungszusammenarbeit unterstützt das BMZ das zivilgesellschaftliche,
kommunale und privatwirtschaftliche Engagement. In der multilateralen
und europäischen Entwicklungszusammenarbeit leistet das
BMZ Beiträge an internationale Organisationen und
Institutionen, deren Ziele und Aufgaben mit den langfristigen Werten
und Interessen Deutschlands übereinstimmen. Das BMZ
vertritt die Interessen der Bundesregierung bei der Steuerung
und Weiterentwicklung dieser Organisationen.
Um die entwicklungspolitischen Ziele zu erreichen, richtet sich
die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit insbesondere an
die armen und ärmsten Länder der Erde, an fragile und von
Gewalt, Konflikt und Fluchtbewegungen betroffene Staaten
vor allem in geografischer Nähe zu Europa. Insbesondere
in der Kooperation mit aufstrebenden Volkwirtschaften setzt
die deutsche Entwicklungspolitik auf die Stärkung der
Eigenverantwortung dieser Länder, auf wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit und gemeinsame Interessen, wie z.B. auf den Schutz
und die Sicherung globaler öffentlicher Güter sowie auf die
wirtschaftliche Zusammenarbeit. Der Klimaschutz (SDG 13) ist
und bleibt einer der Eckpfeiler der deutschen
entwicklungspolitischen Zusammenarbeit.
Zur Gliederung des Einzelplans
Der entwicklungspolitische Programmhaushalt gliedert sich im
Wesentlichen in zwei große Bereiche, in die bilaterale und
die multilaterale Entwicklungszusammenarbeit. Beide
Bereiche bilden sich jeweils in zwei Fachkapiteln ab:
Bilaterale Entwicklungszusammenarbeit:
2301 Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit,
2302 Zivilgesellschaftliches, kommunales und
wirtschaftliches Engagement.
Multilaterale Entwicklungszusammenarbeit:
2303 Europäische Entwicklungszusammenarbeit, Beiträge
an die Vereinten Nationen sowie andere internationale
Einrichtungen,
2304 Beiträge an multilaterale Entwicklungsbanken.
Ein weiteres Fachkapitel, über das für das Politikfeld auch
übergreifende Dienstleistungen erbracht werden, wird
ebenfalls der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit zugeordnet:
2305 Forschung, Evaluierung und Qualifizierung in der
Entwicklungszusammenarbeit.
- 2 -
23 Vorwort
Im Kapitel für sonstige Bewilligungen (2310) sind vor allem die
Bereiche Krisenbewältigung, Stabilisierung und Wiederaufbau,
Perspektiven für Geflüchtete und Aufnahmeländer sowie
Globale Transformation von Ernährungssystemen abgebildet.
Zudem führt das BMZ mit den dort ebenfalls enthaltenen
Haushaltsmitteln für den Internationalen Klima- und Umweltschutz
seine Aufgaben, die bis Ende 2013 in dem Sondervermögen
„Energie- und Klimafonds“ aufgeführt waren, fort.
Im Anschluss folgen das Kapitel zu den zentral
veranschlagten Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (2311) und das
Kapitel für die unmittelbaren Ausgaben und Einnahmen des
Bundesministeriums (2312).
- 3 -
Vorwort 23
Überblick zum Einzelplan 23
Soll
2027
1 000 €
Soll
2026
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2026
1 000 €
Ausgabereste
2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen........................................... 15 004 15 004 - 31 997
Übrige Einnahmen.................................................. 498 923 663 962 -165 039 666 010
Gesamteinnahmen.................................................. 513 927 678 966 -165 039 698 007
Ausgaben
Personalausgaben.................................................. 151 857 141 009 +10 848 5 639 139 060
Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 77 326 78 406 -1 080 30 788 76 942
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 3 423 209 3 767 969 -344 760 17 610 3 655 528
Ausgaben für Investitionen...................................... 5 916 148 6 113 779 -197 631 35 056 6 366 851
Besondere Finanzierungsausgaben....................... -99 430 -45 430 -54 000 -
Gesamtausgaben.................................................... 9 469 110 10 055 733 -586 623 89 093 10 238 381
davon flexibilisiert.................................................... 188 480 175 210 +13 270 34 002 167 028
davon nicht flexibilisiert........................................... 9 280 630 9 880 523 -599 893 55 091 10 071 353
Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 HG
Aus Hauptgruppe 4 und Titel 634 .3........................ 136 091 126 607 +9 484 5 639 124 083
Aus Hauptgruppe 5................................................. 43 499 40 213 +3 286 27 289 35 380
Aus Hauptgruppe 8................................................. 8 890 8 390 +500 1 074 7 565
Aus Hauptgruppe 9................................................. - - - -
Zusammen.............................................................. 188 480 175 210 +13 270 34 002 167 028
Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2027
Verpflichtungsermächtigung.................................... 7 415 741
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2028 bis zu.................................. 861 273
im Haushaltsjahr 2029 bis zu.................................. 826 105
im Haushaltsjahr 2030 bis zu.................................. 677 803
im Haushaltsjahr 2031 bis zu.................................. 92 880
im Haushaltsjahr 2032 bis zu.................................. 14 000
in künftigen Haushaltsjahren bis zu........................ 4 943 680
- 4 -
23 Überblick zum Einzelplan
Haushaltsvermerk: - Ausgaben
1. Einsparungen bei folgenden Titeln: Epl. 23 mit Ausnahme der Titel 518 .2 dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei
folgendem Titel: Kap. 2311 Tit. 981 07.
Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig
werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung
zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle").
2. Einsparungen bei folgenden Titeln: Epl. 23 mit Ausnahme der Titel 518 .2 dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei
folgendem Titel: Kap. 2312 Tit. 981 01.
3. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: Kap. 2311
Tit. 381 07.
Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig
werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung
zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle").
4. Die Haushaltsmittel des Epl. 23 werden ODA-wirksam eingesetzt. In begründeten Ausnahmefällen können bei Kap. 2302 Tit.
687 04 auch Maßnahmen in Nicht-ODA-Ländern in der Höhe von bis zu 10 v. H. des Titels finanziert werden.
5. Die Leistung von Ausgaben und die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen für vom Bund oder auf dessen
Veranlassung zu errichtende bzw. mit zu errichtende Stiftungen bedürfen der Einwilligung des Haushaltsausschusses
des Deutschen Bundestages. Entsprechendes gilt für Zuschüsse zum Vermögen bestehender Stiftungen, die vom
Bund oder auf dessen Veranlassung errichtet bzw. miterrichtet wurden. Die Einwilligung ist einzuholen, bevor eine
Finanzierungsverpflichtung zu Lasten des Bundeshaushalts entsteht.
Allgemeine Erläuterungen:
Ist-Angaben:
Die Ist-Ergebnisse der Einzeltitel sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet. Dadurch können bei Summenangaben
Rundungsdifferenzen entstehen. Summenangaben können außerdem nicht durch Addition der gedruckten Titel errechnet werden, da
in Vorjahren weggefallene Titel nur im Bundeshaushaltsplan 2027 abgedruckt werden, wenn bei diesen noch Ausgabereste
bestehen.
Ausgabereste:
Die im Vorjahr verfügbaren Ausgabereste im nicht flexibilisierten Bereich sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet und einzeln
bei dem jeweiligen Titel mit Stand Juli 2026 ausgewiesen. Die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste muss grundsätzlich im
jeweiligen Einzelplan durch Minderausgaben an anderer Stelle kassenmäßig eingespart werden. Kassenmäßige Einsparungen bei
Titeln der Bereichsausnahme gemäß § 1a Artikel 115-Gesetz für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Titeln, die nicht
zur Bereichsausnahme zählen, sind nicht möglich. Ausgabereste bei den der Flexibilisierung gemäß § 6 Haushaltsgesetz (HG)
unterliegenden Ansätzen werden lediglich in der Zusammenstellung der flexibilisierten Ausgaben summarisch ausgewiesen. Für
die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste ist zentral Vorsorge getroffen und daher eine kassenmäßige Einsparung im gleichen
Einzelplan grundsätzlich nicht erforderlich. Bei Summenangaben können Rundungsdifferenzen entstehen.
Bereichsausnahmen:
Die nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz den Bereichsausnahmen zugeordneten Titel sind mit einem B vor der
Titelnummer gekennzeichnet. Sind ganze Einzelpläne oder Kapitel den Bereichsausnahmen zugeordnet und innerhalb dieser
Zuordnung gleichzeitig in die Flexibilisierung einbezogen, werden die Titel mit BF vor der Titelnummer gekennzeichnet.
Flexibilisierung:
Die in die Regelung nach § 6 HG einbezogenen Ausgaben sind mit einem F vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sie werden
jeweils im hinteren Teil eines Kapitels im Anschluss an die nicht flexibilisierten Ausgabetitel entsprechend der Zuordnung nach
§ 6 HG in einer Zusammenstellung aufsummiert und sind danach einzeln aufgelistet. Neu in die Flexibilisierung einbezogene
Titel sind dabei mit einem F hervorgehoben.
Personalausgaben:
Aufwandsentschädigungen und Besondere Personalausgaben werden gemäß der Übersicht, die nach dem letzten Kapitel des
Einzelplans abgedruckt ist, veranschlagt.
Projektförderung bei Titeln der Hauptgruppen 6 und 8:
Bei der Durchführung von Vorhaben und Programmen können Ausgaben für Projektträgerleistungen sowie für das
Projektmanagement entstehen. Soweit dies der Fall ist, sind diese Ausgaben bei den jeweiligen Fachtiteln mitveranschlagt.
Angewandte Kurse:
- 5 -
Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan 23
1 SZR = 1,16553 EUR; 1 USD = 0,85106 EUR.
- 6 -
23 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
Kapitel 2301 ist das volumenmäßig umfangreichste Kapitel
des Einzelplans 23. Es fasst die Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen für die bilaterale staatliche
Entwicklungszusammenarbeit zusammen.
Die finanziell bedeutsamsten Ausgabenblöcke innerhalb der
bilateralen staatlichen Entwicklungszusammenarbeit sind
die Bilaterale Finanzielle Zusammenarbeit (FZ) mit rd.
2,1 Mrd. Euro Ausgaben und rd. 1,75 Mrd. Euro
Verpflichtungsermächtigungen und
die Bilaterale Technische Zusammenarbeit (TZ) mit rd.
1,57 Mrd. Euro Ausgaben und rd. 1,63 Mrd. Euro
Verpflichtungsermächtigungen.
Die FZ fördert Investitionen der Kooperationspartner, indem
sie Finanzmittel und ergänzende Maßnahmen bereitstellt. Die
TZ erhöht die Fähigkeiten von Menschen, Organisationen und
Gesellschaften in den Kooperationsländern.
Mit der Durchführung der Vorhaben sind im Wesentlichen die
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) im Falle der FZ und
die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit
GmbH (GIZ) im Falle der TZ betraut.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Die Mittel des Kapitels 2301 Bilaterale staatliche
Entwicklungszusammenarbeit tragen aufgrund der thematischen
Vielfalt sehr umfangreich zur Erreichung von Nachhaltigkeitszielen
der Agenda 2030 bei. Es werden alle SDGs adressiert. Die
Förderung der Gleichstellung der Geschlechter (SDG 5) trägt
zudem als Querschnitts-SDG zur Erreichung aller SDGs bei.
Die Mittel der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit und
der bilateralen Technischen Zusammenarbeit werden im
Rahmen der im Vorwort zum Einzelplan 23 genannten
Ziele der deutschen Entwicklungspolitik veranschlagt. Im
Vordergrund steht die Reduzierung von Armut und ihrer Ursachen
(SDG 1). Dafür werden vor allem mittel- bis langfristige
Investitionen in ländliche Entwicklung, nachhaltige Landwirtschaft,
Ernährungssicherung (SDG 2), Bildung (SDG 4),
nachhaltiges Wirtschaften, berufliche Ausbildung, Schaffung von
Arbeitsplätzen (SDG 8), Verfügbarkeit von Wasser (SDG 6)
und zukunftsfähige Energie (SDG 7) veranschlagt. Weitere
Schwerpunkte des Mitteleinsatzes sind die Förderung von
Demokratie, guter Regierungsführung und Menschenrechten, die
Vorbeugung von Konflikten und Krisen und die Minderung
von strukturellen Fluchtursachen sowie die Unterstützung von
Hauptaufnahmeländern von Flüchtlingen und
Binnenvertriebenen, insbesondere durch Schaffung ökonomischer
Perspektiven (SDGs 8, 10 ,16).
Durch die Kooperation mit Schwellenländern tragen die
veranschlagten Haushaltsmittel auch zum Schutz und zur
Sicherung globaler und regionaler öffentlicher Güter bei. Zudem
dienen sie der Umsetzung internationaler Zusagen der
Bundesregierung in den Bereichen Klimaschutz und Klimaanpassung
(SDG 13), Erhalt der Biodiversität (SDGs 6, 14, 15) sowie der
Gesundheit von Müttern und Kindern (SDG 3).
Überblick zum Kapitel 2301
Soll
2027
1 000 €
Soll
2026
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2026
1 000 €
Ausgabereste
2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Einnahmen
Übrige Einnahmen.................................................. 496 463 661 464 -165 001 663 551
Gesamteinnahmen.................................................. 496 463 661 464 -165 001 663 551
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 83 740 798 219 -714 479 307 896 653
Ausgaben für Investitionen...................................... 3 822 341 3 840 000 -17 659 29 987 3 869 407
Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - -
Gesamtausgaben.................................................... 3 906 081 4 638 219 -732 138 30 294 4 766 060
davon nicht flexibilisiert........................................... 3 906 081 4 638 219 -732 138 30 294 4 766 060
Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2027
Verpflichtungsermächtigung.................................... 3 532 500
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2028 bis zu.................................. 45 550
im Haushaltsjahr 2029 bis zu.................................. 45 550
im Haushaltsjahr 2030 bis zu.................................. 39 000
im Haushaltsjahr 2031 bis zu.................................. 26 400
in künftigen Haushaltsjahren bis zu........................ 3 376 000
- 7 -
Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit 2301
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Einnahmen
Übrige Einnahmen
166 01
-023
Zinsen aus Darlehen der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit und
Erträge aus Treuhandbeteiligungen
56 000
61 000
59 853
Haushaltsvermerk:
1. Von den Einnahmen können die Mittel für den Kapitaldienst der von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Finanzierung der
bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit eingesetzten anderen Mittel als
Haushaltsmittel des Bundes vorweg abgezogen werden.
2. Die Bundesregierung wird ermächtigt, sich im Rahmen multilateraler
Schuldendienstregelungen am
2.1 Schuldenerlass zu Gunsten von hoch verschuldeten armen
Entwicklungsländern (HIPC) zu beteiligen und auf Forderungen der
Finanziellen Zusammenarbeit zu verzichten. Es ist mit dem Partnerland zu
vereinbaren, dass die dadurch frei werdenden Mittel zur Umsetzung
seiner nationalen, gemeinsam mit den Kräften seiner Gesellschaft
entwickelten und alle Schichten seiner Bevölkerung
berücksichtigenden Armutsminderungsstrategie verwendet werden. Prozess und
Inhalt dieser Strategie sollen auch zur Stabilisierung der
innenpolitischen Verhältnisse im Partnerland beitragen.
2.2 Teilverzicht auf Forderungen und/oder der Restrukturierung bzw.
Stundung von Forderungen aus der Finanziellen Zusammenarbeit
zu beteiligen und Forderungen mit einem Abschlag vom Nennwert
zu verkaufen oder in vergleichbarer Form zu verwerten, wenn dies
nach Prüfung im Einzelfall im Hinblick auf die
Schuldendienstfähigkeit des betreffenden Schuldnerlandes erforderlich ist.
3. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach vorheriger Zustimmung
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einen
Verzicht auf Forderungen aus der Finanziellen Zusammenarbeit in
Höhe von insgesamt bis zu 150 Mio. € nach Prüfung im Einzelfall
mit einem Schuldnerland gemäß Ressortvereinbarung
(Modalitätenpapier) zu vereinbaren. Das Schuldnerland muss die durch den
Verzicht frei werdenden Mittel in Abstimmung mit der
Bundesregierung für Vorhaben gemäß Textziffer 2 der "Leitlinien für die
bilaterale Finanzielle und Technische Zusammenarbeit der deutschen
Entwicklungszusammenarbeit vom 1. Juli 2021" (kurz: FZ/TZ-Leitlinien)
einsetzen oder als eigene Geberbeiträge in internationale
Geberorganisationen einzahlen.
Die Aufnahme der Verhandlungen mit dem jeweiligen Schuldnerland
bedarf der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages.
Erläuterungen:
1. Nach dem Vertrag zur Durchführung der Finanziellen Zusammenarbeit mit
Kooperationspartnern der Deutschen Entwicklungszusammenarbeit zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Kreditanstalt für Wiederaufbau
(KfW) vom 22. Juni 2009 (Generalvertrag) werden alle aus Darlehen der
Finanziellen Zusammenarbeit (FZ) aufkommenden Zinsen und
Zusageprovisionen sowie Erträge aus Treuhandprojekten einem bei der KfW bestehenden
Zinsverrechnungskonto zugeführt. Zinsen aus Darlehen können nach Prüfung
im Einzelfall erlassen werden.
2. Nach dem Vertrag zur Regelung des Entgelts für die Durchführung von
Treuhandaufgaben in Entwicklungsländern zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der DEG - Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH
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