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Haushaltsentwurf 2027 – Einzelplan 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Vorwort, Überblick)

dip / haushalt 14.08.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Haushaltsgesetz 2027 - HG 2027).

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Haushaltsentwurf 2027 – Einzelplan 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Vorwort, Überblick) Entwurf zum Bundeshaushaltsplan 2027 Einzelplan 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Inhalt Kapitel B e z e i c h n u n g Seite Vorwort zum Einzelplan......................................................................................................................................... 2 Überblick zum Einzelplan ..................................................................................................................................... 4 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan ..................................................................................................... 5 2301 Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit ............................................................................................. 7 Ausgaben-Tgr. 01 Bilaterale Finanzielle Zusammenarbeit................................................................................... 14 2302 Zivilgesellschaftliches, kommunales und wirtschaftliches Engagement .............................................................. 18 Ausgaben-Tgr. 07 Förderung des bürgerschaftlichen und kommunalen Engagements....................................... 22 Anlage 1 Wirtschaftspläne ................................................................................................................................... 25 2303 Europäische Entwicklungszusammenarbeit, Beiträge an die Vereinten Nationen sowie andere internationale Einrichtungen ....................................................................................................................................................... 26 2304 Beiträge an multilaterale Entwicklungsbanken ..................................................................................................... 35 2305 Forschung, Evaluierung und Qualifizierung in der Entwicklungszusammenarbeit ............................................... 42 Ausgaben-Tgr. 04 Institutionelle Förderung von Einrichtungen der Forschung und Evaluierung in der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit......................................................................................................................... 44 Anlage 1 Wirtschaftspläne ................................................................................................................................... 46 2310 Sonstige Bewilligungen ........................................................................................................................................ 47 Ausgaben-Tgr. 03 Krisenbewältigung, Stabilisierung und Wiederaufbau, Perspektiven für Geflüchtete und Aufnahmeländer sowie Globale Transformation von Ernährungssystemen......................................................... 50 2311 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben ........................................................................... 52 Einnahmen-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter.................. 53 Ausgaben-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter.................... 56 2312 Bundesministerium ............................................................................................................................................... 58 Aufwandsentschädigungen, Besondere Personalausgaben ................................................................................ 62 Übersichten Übersicht 1 Verpflichtungsermächtigungen (VE) ................................................................................................. 63 Übersicht 2 Ausgaben auf dem Gebiet der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit ....................................... 67 Personalhaushalt.................................................................................................................................................. 69 Anlage zur Drucksache 21/7300 (Einzelplan 23) Wesentliche Politikbereiche und Ziele Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) gestaltet die deutsche Entwicklungspolitik in Zeiten globaler Umbrüche und gestiegener geostrategischer Herausforderungen. Mit der sich verändernden Welt muss sich auch Entwicklungspolitik verändern. Die Neuausrichtung ist eingeleitet: Die deutsche Entwicklungspolitik wird strategischer, fokussierter und partnerschaftlicher. Die neu ausgerichtete Entwicklungspolitik der Bundesregierung verbindet eine klare wertebasierte Ausrichtung mit einer strategischen Orientierung an deutschen Interessen. Die “Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und die „Sustainable Development Goals“ (SDGs) sind dabei die maßgebliche Richtschnur. In Abstimmung mit nationalen und internationalen Akteurinnen und Akteuren - verfolgt die deutsche Entwicklungspolitik das Ziel, weltweit Hunger, Armut und Ungleichheit zu überwinden und legt dabei einen besonderen Fokus auf Kinder und Jugendliche in den ärmsten Ländern, sowie auf den Schutz von Rechtsstaatlichkeit und zivilgesellschaftlichen Räumen; (insb. SDGs 1, 2, 4, 10, 16) - ist die deutsche Entwicklungspolitik eine zentrale Säule der deutschen Sicherheits- und Friedenspolitik, indem sie Krisen vorbeugt, Krisenländer stabilisiert und den Wiederaufbau sowie Flüchtlinge in Aufnahmeländern in den Krisenregionen unterstützt; (insb. SDGs 1, 16) - stärkt die deutsche Entwicklungspolitik nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Partnerländern und sichert so auch den Wohlstand in Deutschland; (insb. SDGs 8, 9, 12) - setzt die deutsche Entwicklungspolitik sich für die regelbasierte multilaterale Ordnung ein, stärkt multilaterale Institutionen und baut strategische Partnerschaften auf und aus, u.a. im Bereich Klimaschutz und Gesundheit. (insb. SDGs 3, 7, 13, 16, 17) Grundsätzlich folgt die deutsche Entwicklungspolitik dem integrierten Ansatz der Agenda 2030, wonach alle SDGs in Wechselwirkung zueinander betrachtet und übergeordnete Prinzipien wie „Leave-no-one-behind“ und bestimmte Querschnitts-SDGs (insb. SDG 5, 10, 17) berücksichtigt werden. Das BMZ wirkt zudem innerhalb der Bundesregierung auf entwicklungsorientierte Kohärenz der verschiedenen Politikfelder in der Bundesregierung und der Europäischen Union hin. Im Rahmen seiner Koordinierungsfunktion innerhalb der Bundesregierung für die öffentliche Entwicklungszusammenarbeit (ODA) verfolgt das BMZ das Ziel, dass ODA-Maßnahmen verschiedener Politikfelder in der Bundesregierung und der Europäischen Union kohärent aufeinander abgestimmt werden. Das BMZ verantwortet einen großen Anteil der ODA- relevanten Mittel aus dem Bundeshaushalt und trägt somit erheblich zum internationalen Ziel bei, 0,7 Prozent des Bruttonationaleinkommens für ODA aufzuwenden. Die Haushaltsmittel des Einzelplans 23 stärken Deutschlands internationales Gewicht als verlässlicher Partner für nachhaltige Entwicklung in der Welt. Eine moderne Entwicklungspolitik verkörpert dabei langfristige Verlässlichkeit und Kontinuität. Sie ist zentral für die soft power Deutschlands insbesondere im Globalen Süden. Das BMZ setzt seine entwicklungspolitischen Ziele über verschiedene bilaterale und multilaterale Instrumente um, die in den jeweiligen Fachkapiteln des Einzelplans zusammengefasst sind. Bilateral arbeitet das BMZ im Wesentlichen über die bundeseigenen Durchführungsorganisationen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) mit seinen Kooperationspartnern zusammen. In der nichtstaatlichen Entwicklungszusammenarbeit unterstützt das BMZ das zivilgesellschaftliche, kommunale und privatwirtschaftliche Engagement. In der multilateralen und europäischen Entwicklungszusammenarbeit leistet das BMZ Beiträge an internationale Organisationen und Institutionen, deren Ziele und Aufgaben mit den langfristigen Werten und Interessen Deutschlands übereinstimmen. Das BMZ vertritt die Interessen der Bundesregierung bei der Steuerung und Weiterentwicklung dieser Organisationen. Um die entwicklungspolitischen Ziele zu erreichen, richtet sich die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit insbesondere an die armen und ärmsten Länder der Erde, an fragile und von Gewalt, Konflikt und Fluchtbewegungen betroffene Staaten vor allem in geografischer Nähe zu Europa. Insbesondere in der Kooperation mit aufstrebenden Volkwirtschaften setzt die deutsche Entwicklungspolitik auf die Stärkung der Eigenverantwortung dieser Länder, auf wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und gemeinsame Interessen, wie z.B. auf den Schutz und die Sicherung globaler öffentlicher Güter sowie auf die wirtschaftliche Zusammenarbeit. Der Klimaschutz (SDG 13) ist und bleibt einer der Eckpfeiler der deutschen entwicklungspolitischen Zusammenarbeit. Zur Gliederung des Einzelplans Der entwicklungspolitische Programmhaushalt gliedert sich im Wesentlichen in zwei große Bereiche, in die bilaterale und die multilaterale Entwicklungszusammenarbeit. Beide Bereiche bilden sich jeweils in zwei Fachkapiteln ab: Bilaterale Entwicklungszusammenarbeit: 2301 Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit, 2302 Zivilgesellschaftliches, kommunales und wirtschaftliches Engagement. Multilaterale Entwicklungszusammenarbeit: 2303 Europäische Entwicklungszusammenarbeit, Beiträge an die Vereinten Nationen sowie andere internationale Einrichtungen, 2304 Beiträge an multilaterale Entwicklungsbanken. Ein weiteres Fachkapitel, über das für das Politikfeld auch übergreifende Dienstleistungen erbracht werden, wird ebenfalls der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit zugeordnet: 2305 Forschung, Evaluierung und Qualifizierung in der Entwicklungszusammenarbeit. - 2 - 23 Vorwort Im Kapitel für sonstige Bewilligungen (2310) sind vor allem die Bereiche Krisenbewältigung, Stabilisierung und Wiederaufbau, Perspektiven für Geflüchtete und Aufnahmeländer sowie Globale Transformation von Ernährungssystemen abgebildet. Zudem führt das BMZ mit den dort ebenfalls enthaltenen Haushaltsmitteln für den Internationalen Klima- und Umweltschutz seine Aufgaben, die bis Ende 2013 in dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ aufgeführt waren, fort. Im Anschluss folgen das Kapitel zu den zentral veranschlagten Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (2311) und das Kapitel für die unmittelbaren Ausgaben und Einnahmen des Bundesministeriums (2312). - 3 - Vorwort 23 Überblick zum Einzelplan 23 Soll 2027 1 000 € Soll 2026 1 000 € Veränderung gegenüber 2026 1 000 € Ausgabereste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen........................................... 15 004 15 004 - 31 997 Übrige Einnahmen.................................................. 498 923 663 962 -165 039 666 010 Gesamteinnahmen.................................................. 513 927 678 966 -165 039 698 007 Ausgaben Personalausgaben.................................................. 151 857 141 009 +10 848 5 639 139 060 Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 77 326 78 406 -1 080 30 788 76 942 Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 3 423 209 3 767 969 -344 760 17 610 3 655 528 Ausgaben für Investitionen...................................... 5 916 148 6 113 779 -197 631 35 056 6 366 851 Besondere Finanzierungsausgaben....................... -99 430 -45 430 -54 000 - Gesamtausgaben.................................................... 9 469 110 10 055 733 -586 623 89 093 10 238 381 davon flexibilisiert.................................................... 188 480 175 210 +13 270 34 002 167 028 davon nicht flexibilisiert........................................... 9 280 630 9 880 523 -599 893 55 091 10 071 353 Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 HG Aus Hauptgruppe 4 und Titel 634 .3........................ 136 091 126 607 +9 484 5 639 124 083 Aus Hauptgruppe 5................................................. 43 499 40 213 +3 286 27 289 35 380 Aus Hauptgruppe 8................................................. 8 890 8 390 +500 1 074 7 565 Aus Hauptgruppe 9................................................. - - - - Zusammen.............................................................. 188 480 175 210 +13 270 34 002 167 028 Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2027 Verpflichtungsermächtigung.................................... 7 415 741 davon fällig: im Haushaltsjahr 2028 bis zu.................................. 861 273 im Haushaltsjahr 2029 bis zu.................................. 826 105 im Haushaltsjahr 2030 bis zu.................................. 677 803 im Haushaltsjahr 2031 bis zu.................................. 92 880 im Haushaltsjahr 2032 bis zu.................................. 14 000 in künftigen Haushaltsjahren bis zu........................ 4 943 680 - 4 - 23 Überblick zum Einzelplan Haushaltsvermerk: - Ausgaben 1. Einsparungen bei folgenden Titeln: Epl. 23 mit Ausnahme der Titel 518 .2 dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: Kap. 2311 Tit. 981 07. Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle"). 2. Einsparungen bei folgenden Titeln: Epl. 23 mit Ausnahme der Titel 518 .2 dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: Kap. 2312 Tit. 981 01. 3. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: Kap. 2311 Tit. 381 07. Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle"). 4. Die Haushaltsmittel des Epl. 23 werden ODA-wirksam eingesetzt. In begründeten Ausnahmefällen können bei Kap. 2302 Tit. 687 04 auch Maßnahmen in Nicht-ODA-Ländern in der Höhe von bis zu 10 v. H. des Titels finanziert werden. 5. Die Leistung von Ausgaben und die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen für vom Bund oder auf dessen Veranlassung zu errichtende bzw. mit zu errichtende Stiftungen bedürfen der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Entsprechendes gilt für Zuschüsse zum Vermögen bestehender Stiftungen, die vom Bund oder auf dessen Veranlassung errichtet bzw. miterrichtet wurden. Die Einwilligung ist einzuholen, bevor eine Finanzierungsverpflichtung zu Lasten des Bundeshaushalts entsteht. Allgemeine Erläuterungen: Ist-Angaben: Die Ist-Ergebnisse der Einzeltitel sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet. Dadurch können bei Summenangaben Rundungsdifferenzen entstehen. Summenangaben können außerdem nicht durch Addition der gedruckten Titel errechnet werden, da in Vorjahren weggefallene Titel nur im Bundeshaushaltsplan 2027 abgedruckt werden, wenn bei diesen noch Ausgabereste bestehen. Ausgabereste: Die im Vorjahr verfügbaren Ausgabereste im nicht flexibilisierten Bereich sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet und einzeln bei dem jeweiligen Titel mit Stand Juli 2026 ausgewiesen. Die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste muss grundsätzlich im jeweiligen Einzelplan durch Minderausgaben an anderer Stelle kassenmäßig eingespart werden. Kassenmäßige Einsparungen bei Titeln der Bereichsausnahme gemäß § 1a Artikel 115-Gesetz für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Titeln, die nicht zur Bereichsausnahme zählen, sind nicht möglich. Ausgabereste bei den der Flexibilisierung gemäß § 6 Haushaltsgesetz (HG) unterliegenden Ansätzen werden lediglich in der Zusammenstellung der flexibilisierten Ausgaben summarisch ausgewiesen. Für die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste ist zentral Vorsorge getroffen und daher eine kassenmäßige Einsparung im gleichen Einzelplan grundsätzlich nicht erforderlich. Bei Summenangaben können Rundungsdifferenzen entstehen. Bereichsausnahmen: Die nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz den Bereichsausnahmen zugeordneten Titel sind mit einem B vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sind ganze Einzelpläne oder Kapitel den Bereichsausnahmen zugeordnet und innerhalb dieser Zuordnung gleichzeitig in die Flexibilisierung einbezogen, werden die Titel mit BF vor der Titelnummer gekennzeichnet. Flexibilisierung: Die in die Regelung nach § 6 HG einbezogenen Ausgaben sind mit einem F vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sie werden jeweils im hinteren Teil eines Kapitels im Anschluss an die nicht flexibilisierten Ausgabetitel entsprechend der Zuordnung nach § 6 HG in einer Zusammenstellung aufsummiert und sind danach einzeln aufgelistet. Neu in die Flexibilisierung einbezogene Titel sind dabei mit einem F hervorgehoben. Personalausgaben: Aufwandsentschädigungen und Besondere Personalausgaben werden gemäß der Übersicht, die nach dem letzten Kapitel des Einzelplans abgedruckt ist, veranschlagt. Projektförderung bei Titeln der Hauptgruppen 6 und 8: Bei der Durchführung von Vorhaben und Programmen können Ausgaben für Projektträgerleistungen sowie für das Projektmanagement entstehen. Soweit dies der Fall ist, sind diese Ausgaben bei den jeweiligen Fachtiteln mitveranschlagt. Angewandte Kurse: - 5 - Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan 23 1 SZR = 1,16553 EUR; 1 USD = 0,85106 EUR. - 6 - 23 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan Vorbemerkung Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels Kapitel 2301 ist das volumenmäßig umfangreichste Kapitel des Einzelplans 23. Es fasst die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für die bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit zusammen. Die finanziell bedeutsamsten Ausgabenblöcke innerhalb der bilateralen staatlichen Entwicklungszusammenarbeit sind die Bilaterale Finanzielle Zusammenarbeit (FZ) mit rd. 2,1 Mrd. Euro Ausgaben und rd. 1,75 Mrd. Euro Verpflichtungsermächtigungen und die Bilaterale Technische Zusammenarbeit (TZ) mit rd. 1,57 Mrd. Euro Ausgaben und rd. 1,63 Mrd. Euro Verpflichtungsermächtigungen. Die FZ fördert Investitionen der Kooperationspartner, indem sie Finanzmittel und ergänzende Maßnahmen bereitstellt. Die TZ erhöht die Fähigkeiten von Menschen, Organisationen und Gesellschaften in den Kooperationsländern. Mit der Durchführung der Vorhaben sind im Wesentlichen die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) im Falle der FZ und die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) im Falle der TZ betraut. Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen Die Mittel des Kapitels 2301 Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit tragen aufgrund der thematischen Vielfalt sehr umfangreich zur Erreichung von Nachhaltigkeitszielen der Agenda 2030 bei. Es werden alle SDGs adressiert. Die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter (SDG 5) trägt zudem als Querschnitts-SDG zur Erreichung aller SDGs bei. Die Mittel der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit und der bilateralen Technischen Zusammenarbeit werden im Rahmen der im Vorwort zum Einzelplan 23 genannten Ziele der deutschen Entwicklungspolitik veranschlagt. Im Vordergrund steht die Reduzierung von Armut und ihrer Ursachen (SDG 1). Dafür werden vor allem mittel- bis langfristige Investitionen in ländliche Entwicklung, nachhaltige Landwirtschaft, Ernährungssicherung (SDG 2), Bildung (SDG 4), nachhaltiges Wirtschaften, berufliche Ausbildung, Schaffung von Arbeitsplätzen (SDG 8), Verfügbarkeit von Wasser (SDG 6) und zukunftsfähige Energie (SDG 7) veranschlagt. Weitere Schwerpunkte des Mitteleinsatzes sind die Förderung von Demokratie, guter Regierungsführung und Menschenrechten, die Vorbeugung von Konflikten und Krisen und die Minderung von strukturellen Fluchtursachen sowie die Unterstützung von Hauptaufnahmeländern von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, insbesondere durch Schaffung ökonomischer Perspektiven (SDGs 8, 10 ,16). Durch die Kooperation mit Schwellenländern tragen die veranschlagten Haushaltsmittel auch zum Schutz und zur Sicherung globaler und regionaler öffentlicher Güter bei. Zudem dienen sie der Umsetzung internationaler Zusagen der Bundesregierung in den Bereichen Klimaschutz und Klimaanpassung (SDG 13), Erhalt der Biodiversität (SDGs 6, 14, 15) sowie der Gesundheit von Müttern und Kindern (SDG 3). Überblick zum Kapitel 2301 Soll 2027 1 000 € Soll 2026 1 000 € Veränderung gegenüber 2026 1 000 € Ausgabereste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Einnahmen Übrige Einnahmen.................................................. 496 463 661 464 -165 001 663 551 Gesamteinnahmen.................................................. 496 463 661 464 -165 001 663 551 Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 83 740 798 219 -714 479 307 896 653 Ausgaben für Investitionen...................................... 3 822 341 3 840 000 -17 659 29 987 3 869 407 Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - - Gesamtausgaben.................................................... 3 906 081 4 638 219 -732 138 30 294 4 766 060 davon nicht flexibilisiert........................................... 3 906 081 4 638 219 -732 138 30 294 4 766 060 Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2027 Verpflichtungsermächtigung.................................... 3 532 500 davon fällig: im Haushaltsjahr 2028 bis zu.................................. 45 550 im Haushaltsjahr 2029 bis zu.................................. 45 550 im Haushaltsjahr 2030 bis zu.................................. 39 000 im Haushaltsjahr 2031 bis zu.................................. 26 400 in künftigen Haushaltsjahren bis zu........................ 3 376 000 - 7 - Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit 2301 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Einnahmen Übrige Einnahmen 166 01 -023 Zinsen aus Darlehen der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit und Erträge aus Treuhandbeteiligungen 56 000 61 000 59 853 Haushaltsvermerk: 1. Von den Einnahmen können die Mittel für den Kapitaldienst der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Finanzierung der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit eingesetzten anderen Mittel als Haushaltsmittel des Bundes vorweg abgezogen werden. 2. Die Bundesregierung wird ermächtigt, sich im Rahmen multilateraler Schuldendienstregelungen am 2.1 Schuldenerlass zu Gunsten von hoch verschuldeten armen Entwicklungsländern (HIPC) zu beteiligen und auf Forderungen der Finanziellen Zusammenarbeit zu verzichten. Es ist mit dem Partnerland zu vereinbaren, dass die dadurch frei werdenden Mittel zur Umsetzung seiner nationalen, gemeinsam mit den Kräften seiner Gesellschaft entwickelten und alle Schichten seiner Bevölkerung berücksichtigenden Armutsminderungsstrategie verwendet werden. Prozess und Inhalt dieser Strategie sollen auch zur Stabilisierung der innenpolitischen Verhältnisse im Partnerland beitragen. 2.2 Teilverzicht auf Forderungen und/oder der Restrukturierung bzw. Stundung von Forderungen aus der Finanziellen Zusammenarbeit zu beteiligen und Forderungen mit einem Abschlag vom Nennwert zu verkaufen oder in vergleichbarer Form zu verwerten, wenn dies nach Prüfung im Einzelfall im Hinblick auf die Schuldendienstfähigkeit des betreffenden Schuldnerlandes erforderlich ist. 3. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach vorheriger Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einen Verzicht auf Forderungen aus der Finanziellen Zusammenarbeit in Höhe von insgesamt bis zu 150 Mio. € nach Prüfung im Einzelfall mit einem Schuldnerland gemäß Ressortvereinbarung (Modalitätenpapier) zu vereinbaren. Das Schuldnerland muss die durch den Verzicht frei werdenden Mittel in Abstimmung mit der Bundesregierung für Vorhaben gemäß Textziffer 2 der "Leitlinien für die bilaterale Finanzielle und Technische Zusammenarbeit der deutschen Entwicklungszusammenarbeit vom 1. Juli 2021" (kurz: FZ/TZ-Leitlinien) einsetzen oder als eigene Geberbeiträge in internationale Geberorganisationen einzahlen. Die Aufnahme der Verhandlungen mit dem jeweiligen Schuldnerland bedarf der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Erläuterungen: 1. Nach dem Vertrag zur Durchführung der Finanziellen Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern der Deutschen Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vom 22. Juni 2009 (Generalvertrag) werden alle aus Darlehen der Finanziellen Zusammenarbeit (FZ) aufkommenden Zinsen und Zusageprovisionen sowie Erträge aus Treuhandprojekten einem bei der KfW bestehenden Zinsverrechnungskonto zugeführt. Zinsen aus Darlehen können nach Prüfung im Einzelfall erlassen werden. 2. Nach dem Vertrag zur Regelung des Entgelts für die Durchführung von Treuhandaufgaben in Entwicklungsländern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DEG - Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH - 8 -

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