Zollreform erweitern - Organisierte Steuerkriminalität wirksam verfolgen und eingezogenes Vermögen der Gesellschaft zurückgeben
Text
Zollreform erweitern - Organisierte Steuerkriminalität wirksam verfolgen und eingezogenes Vermögen der Gesellschaft zurückgeben
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8391
21. Wahlperiode 06.10.2026
Antrag
der Abgeordneten Isabelle Vandre, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar
Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Jörg
Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Katrin Fey, Christian Görke, Dr. Gregor Gysi,
Luke Hoß, Cem Ince, Cansin Köktürk, Ferat Koçak, Jan Krampe, Sonja Lemke,
Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Bodo Ramelow, Zada Salihović, David Schliesing,
Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Sarah
Vollath, Sascha Wagner, Christin Willnat, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Zollreform erweitern – Organisierte Steuerkriminalität wirksam verfolgen und
eingezogenes Vermögen der Gesellschaft zurückgeben
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Finanzkriminalität ist Diebstahl an uns allen. Die Bundesregierung beziffert den
jährlichen Schaden durch Geldwäsche im Entwurf der Bundesregierung zum
Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (ZFG-E) selbst auf geschätzt 100 Milliarden Euro.
Cum-Ex allein hat Deutschland bis zu 36 Milliarden Euro gekostet (https://cor-
rectiv.org/top-stories/2021/10/21/cumex-files-2/). Dieses Geld fehlt, wie der
Aktionsplan der Bundesregierung „Steuer- und Finanzkriminalität entschlossen
bekämpfen“ selbst formuliert, um Kitas und Schulen zu bauen und den Sozialstaat
zu finanzieren (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Down-
loads/Steuern/aktionsplan-gegen-steuer-und-finanzkriminali-
taet.pdf?__blob=publicationFile&v=6).
Das zentrale neue Instrument des ZFG, die administrative Vermögensermittlung
und -sicherung, setzt bei Vermögensgegenständen an, deren rechtmäßige
Herkunft die Betroffenen nicht belegen können. Der Bundesfinanzminister beschreibt
die Zielrichtung so: „Wenn Verdächtige nicht nachweisen können, dass sie
Vermögenswerte legal erworben haben, sind der Porsche oder die Rolex erstmal weg“
(https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Fi-
nanzpolitik/2026/08/2026-08-12-zollfinanzgerechtigkeitsgesetz.html). Durch
diesen Ansatz kann der Zoll Täter erreichen, deren Vermögen sichtbar und nicht
plausibel durch ihr Einkommen erklärbar ist. Der Zoll erreicht hierdurch hingegen
nicht die Akteure hinter Cum-Ex und Cum-Cum, also Banken, Unternehmen und
professionell organisierte Steuerhinterziehung mit legalen Einkommensquellen,
verschachtelten Gesellschaftsstrukturen und anwaltlicher Beratung. Bei ihnen
entsteht keine persönliche Vermögensdiskrepanz, und ihre Taten liegen außerhalb
der Zuständigkeit des Zolls: Der Entwurf definiert dessen Aufgabe als
„Zollkriminalität“ (§ 1 Abs. 2 ZollKrimBG-E in der Fassung von Art. 2 ZFG-E).
Steuerstraftaten außerhalb der Zoll- und Verbrauchsteuern gehören nicht dazu. Der Zoll
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
kann allenfalls die Wäsche der Erlöse verfolgen, aber auch da fehlen zentrale
Kooperationsmechanismen. Folglich werden im Gesetzesentwurf auch lediglich
Mehreinnahmen von 308 Millionen Euro jährlich prognostiziert, obwohl das
Geldwäschevolumen es Finanz- und Nicht-Finanzsektors Deutschlands auf 100
Milliarden Euro geschätzt wird (https://wcms.itz.uni-halle.de/down-
load.php?down=41985&elem=3321735).
Dabei hat die Bundesregierung den Bedarf selbst benannt. Ihr Aktionsplan stellt
fest, schwere Steuerkriminalität erfordere „spezialisierte Strukturen“, kündigt ein
„Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität beim Zoll“ an, in
dem Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder der Länder, Ermittlerinnen und
Ermittler sowie Analystinnen und Analysten der Bundesbehörden wichtige
Verfahren koordinieren und Erkenntnisse austauschen sollen, und erklärt: „Zudem
erweitern wir die Bundeskompetenzen in der Steuerfahndung“ (Maßnahme 11). Der
knapp vier Wochen später vom Kabinett beschlossene Regierungsentwurf enthält
dazu nichts: Keine dieser Strukturen erhält eine Rechtsgrundlage und die
Änderungen der Abgabenordnung (Art. 9 und 10) erschöpfen sich in Folgeänderungen
und Datenübermittlungsvorschriften. Die Bundesregierung kündigt lediglich an,
das Zentrum werde „zügig aufgebaut“ (https://www.bundesfinanzministe-
rium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2026/08/2026-08-12-zoll-
finanzgerechtigkeitsgesetz.html), ohne einen Zeitplan zu nennen.
Der Regierungsentwurf regelt schließlich nicht, was mit eingezogenen
Vermögenswerten geschieht; nach der Begründung zu § 62b ZollKrimBG-E kann der
Bund damit „nach Belieben“ verfahren. Italien überträgt eingezogene Immobilien
seit 1996 an Kommunen und gemeinnützige Träger (https://mafia-
neindanke.de/de/soziale-wiederverwendung-vermoegenseinziehung/) und
Schottland finanziert aus Abschöpfungserlösen seit 2008 Programme für
benachteiligte Jugendliche (https://www.gov.scot/news/seized-criminal-assets-support-
1-4-million-young-people-to-date/). Ein Teil der zurückgeholten
Vermögenswerte sollte auch in Deutschland sichtbar an das Gemeinwesen zurückfließen, in
dem der Schaden entstanden ist.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der
a) das im Aktionsplan „Steuer- und Finanzkriminalität entschlossen
bekämpfen“ angekündigte Gemeinsame Zentrum gegen Steuer- und
Finanzkriminalität (Maßnahme 11) als eigenständige Ermittlungseinheit
beim Zoll errichtet. Die Einheit ermittelt unter Leitung des Zolls
schwere Fälle international organisierter Steuerhinterziehung wie
Umsatzsteuerkarusselle sowie Cum-Ex- und Cum-Cum-Betrug, wird durch
abgeordnete Kräfte der Steuerfahndungen und Polizeien der Länder
verstärkt und stellt der Europäischen Staatsanwaltschaft
Ermittlungspersonal zur Verfügung,
b) dem Zoll für diese schweren Fälle die Ermittlungszuständigkeit für die
Hinterziehung von Umsatz- und Kapitalertragsteuer überträgt, sodass
die Einheit mit eigenen Befugnissen nach der Abgabenordnung wegen
Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung ermittelt und die
Verfahren selbst führt;
2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem der in Maßnahme 3 des
Aktionsplans angekündigte Verbrechenstatbestand für schwere Steuerhinterziehung
hinreichend bestimmt gefasst, mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem
Jahr bewehrt und im Strafgesetzbuch verankert wird. Damit sind
Verfahrenseinstellungen nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung in diesen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Fällen ausgeschlossen und die Gleichwertigkeit mit anderen
Vermögensdelikten wird klargestellt;
3. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die strukturellen Defizite in der
statistischen Erfassung von Geldwäsche und Vortaten wie Steuerkriminalität
behebt, indem
a) ein bundesweit einheitliches, zentrales Statistiksystem für Geldwäsche
und Vortaten wie Steuerkriminalität geschaffen wird, das alle
Verfahrensstadien (Ermittlung, Strafverfolgung, Verurteilung, Vollstreckung)
behördenübergreifend, über Polizei, Zoll, Staatsanwaltschaft und
Finanzverwaltung hinweg, vergleichbar erfasst, Aufschlüsselungen nach
Vortaten und Schadenshöhe vorsieht und verbindliche Meldepflichten
für Bund und Länder festlegt;
b) Schadenshöhe und tatsächlich zurückgeholte Vermögenswerte als
Pflichtindikatoren in allen einschlägigen Behördenstatistiken verankert
werden, um die Orientierung an reinen Prozess- und
Fallzahlkennziffern zu überwinden und Fehlanreize zugunsten kleiner Verfahren zu
beseitigen;
c) Vermögensmaßnahmen (eingefrorene, beschlagnahmte, eingezogene
und zurückgeholte/sozial wiederverwendete (siehe Nr. 4)
Vermögenswerte) künftig nach zugrundeliegenden Vortaten aufgeschlüsselt
werden;
d) eine Steuerstatistik der Kapitalertragsteuer eingerichtet und mit den
beim Bundeszentralamt für Steuern erfassten Erstattungsanträgen
verknüpft wird;
e) die in Maßnahme 24 des Aktionsplans angekündigte Schätzung der
Steuerlücke als standardisiertes, regelmäßiges Verfahren eingeführt
wird. Das Verfahren liefert auf der Grundlage steueradministrativer
Daten und repräsentativer Betriebsprüfungen belastbare Angaben zum
Ausmaß von Steuerhinterziehung und -vermeidung, über die dem
Deutschen Bundestag jährlich berichtet wird;
f) im Rahmen des in Maßnahme 17 des Aktionsplans angekündigten
Ausbaus der empirischen Steuerforschung die steuerlichen Einzeldaten der
einzelnen Steuerstatistiken auf Ebene der Steuerzahler anonymisiert
und steuerartübergreifend zusammengeführt und für unabhängige
wissenschaftliche Forschung zugänglich gemacht werden;
4. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der verbindlich regelt, dass
Vermögenswerte in geeigneten Fällen für Zwecke des öffentlichen Interesses und für
soziale Zwecke verwendet werden (soziale Wiederverwendung),
insbesondere durch die Übertragung eingezogener Immobilien an Kommunen und
ihre Zuweisung an gemeinnützige Träger.
Berlin, den 6. Oktober 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
Zu 1) Der Aktionsplan „Steuer- und Finanzkriminalität entschlossen bekämpfen" kündigt in Maßnahme 11 ein
Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität beim Zoll an, in dem Steuerfahnderinnen und
Steuerfahnder der Länder mit Ermittlerinnen und Ermittlern sowie Analystinnen und Analysten des Bundes
zusammenarbeiten sollen (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/aktionsplan-ge-
gen-steuer-und-finanzkriminalitaet.pdf). Der Regierungsentwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes enthält
dazu keine Regelung. Als Vorbild nennt der Aktionsplan das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum, das ohne
gesetzliche Grundlage und ohne eigene Befugnisse arbeitet. Für international organisierte Steuerhinterziehung
wie Umsatzsteuerkarusselle sowie Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäfte reicht eine Koordinierungsstelle nicht aus.
Das Zentrum ist deshalb als Ermittlungseinheit, die schwere Fälle selbst führt, beim Zoll zu errichten. Der Zoll
ist Bundesverwaltung, verfügt über Ermittlungsbefugnisse nach Abgabenordnung und Strafprozessordnung und
über bestehende Fahndungsstrukturen. Abgeordnete Kräfte der Länder sichern die fachliche Expertise für
Ertragsteuern und Kapitalmarktgeschäfte. Für grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug bei dem mindestens zwei
Mitgliedstaaten betroffen sind und mindestens 10 Mio. Euro Schaden entstanden ist, ist die Europäische
Staatsanwaltschaft (EUStA) zuständig (Art. 22 Abs. 1 VO (EU) 2017/1939). Die Einheit soll der EUStA für diese
Verfahren Ermittlungspersonal zur Verfügung stellen.
Damit die Einheit Verfahren selbst führen kann, braucht sie eine eigene Zuständigkeit, denn nach § 387 der
Abgabenordnung folgt die Zuständigkeit im Steuerstrafverfahren der Verwaltungszuständigkeit für die betroffene
Steuer. Artikel 108 Absatz 4 des Grundgesetzes erlaubt es, durch zustimmungspflichtiges Bundesgesetz
Teilbereiche einzelner Steuern auf Bundesfinanzbehörden zu übertragen, wenn der Vollzug dadurch erheblich verbessert
wird. Nach Auffassung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages können
Steuerfahndungstätigkeiten für Fälle mit internationalem oder länderübergreifendem Bezug auf diesem Weg auf den Bund verlagert
werden (https://www.bundestag.de/resource/blob/1032678/WD-4-077-24-WD-3-105-24-WD-7-069-24-
pdf.pdf). Für Teilbereiche der Kapitalertragsteuer ist dies beim Bundeszentralamt für Steuern bereits geschehen.
Die Übertragung bleibt auf international organisierte Fälle beschränkt; die Steuerfahndung der Länder bleibt im
Übrigen unberührt. Die Abstimmung mit den Ländern sichert die Abgrenzung der Zuständigkeiten und die
Kriterien für die Übernahme von Fällen.
Zu 2) Der Aktionsplan kündigt in Maßnahme 3 einen Verbrechenstatbestand für schwere Steuerhinterziehung an,
die Bundesregierung hat ihn bislang nicht vorgelegt. Auch in besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO
bleibt Steuerhinterziehung ein Vergehen (§ 12 Abs. 3 StGB), sodass Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO
möglich sind. Erst eine Mindeststrafe von einem Jahr macht sie zum Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) und schließt
diese Einstellungen aus. Dass Steuerhinterziehung in Deutschland in der Abgabenordnung geregelt (§ 370 AO)
ist und nicht im Strafgesetzbuch (StGB), befördert das gesellschaftliche Bild eines Kavaliersdelikts und verneint
symbolisch die Gleichwertigkeit mit anderen Vermögensdelikten.
Zu 3) Zu den Defiziten bei der statistischen Erfassung stellte die FATF (Empfehlung 33 - Statistics) fest, dass
Deutschland keine konsistenten nationalen Statistiken zu Geldwäsche- und
Terrorismusfinanzierungsermittlungen führt. Die Polizeistatistiken erfassen Geldwäsche nicht gesondert, wenn sie zusammen mit einer schwereren
Vortat verfolgt wird; die Staatsanwaltschaftsstatistiken bilden nur den jeweiligen Verfahrensschwerpunkt ab.
Zudem werden in den Statistiken zu eingefrorenen, beschlagnahmten und eingezogenen Vermögenswerten die
zugrundeliegenden Vortaten nicht erfasst, sodass eine deliktsbezogene Auswertung nicht möglich ist. Das FATF-
Bewertungsteam stufte dies als „a major deficiency“ ein und bewertete Empfehlung 33 mit „partially compliant"
(https://www.fatf-gafi.org/en/publications/mutualevaluations/documents/mer-germany-2022.html). Über diese
FATF-Befunde hinaus sind die bestehenden Statistiksysteme wenig aussagekräftig und strukturell auf Fehlanreize
ausgelegt: Steuerverwaltung, Zoll, Polizei und Justiz führen jeweils eigenständige Statistiken, die nicht
aufeinander abgestimmt sind. Im Vordergrund stehen Kennzahlen, die den Prozess des Behördenhandelns abbilden
(Fallzahlen, Bearbeitungsdauer, Schadenshöhe, ohne diese ins Verhältnis zu tatsächlich zurückgeholten
Vermögenswerten zu setzen), während das qualitative Ergebnis kaum erkennbar ist, z. B. in welchem Umfang erschlichene
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gelder tatsächlich zurückgeholt wurden, wie viele Wirtschaftskriminalitätsfälle mit gravierenden Schäden
eingestellt oder angeklagt wurden. So bildet der statistische Wert „Mehrergebnis“ lediglich die zu erwartenden
zusätzlichen Steuereinnahmen ab; ob eine Rückforderung rechtskräftig abgeschlossen und der Betrag tatsächlich
eingetrieben wurde, bildet er gerade nicht ab. Daher setzen viele Statistiken falsche Anreize dahingehend, kleine,
schnell abzuschließende Fälle zu priorisieren – zu Lasten komplexer Großverfahren mit hohen Schadenssummen,
deren Aufklärung regelmäßig längere Zeit in Anspruch nimmt. Diese Problematik erstreckt sich auch auf die
steuerliche Datenbasis insgesamt. Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen hat
festgestellt, dass Steuerdaten in Deutschland weder zeitlich noch zwischen den Steuerarten verknüpft sind. Fragen
der Unternehmensbesteuerung können daher stets nur partiell untersucht werden. Insbesondere fehlt bislang eine
Steuerstatistik der Kapitalertragsteuer, jener Steuerart, bei der mit Cum-Ex und Cum-Cum der größte bekannte
Steuerbetrug der deutschen Geschichte stattgefunden hat. Um Betrug mit Steuererstattungen künftig statistisch
erfassen zu können, müsste eine solche Statistik mit den beim Bundeszentralamt für Steuern erfassten
Erstattungsanträgen verknüpft werden. Darüber hinaus verfügt die Bundesregierung nach Einschätzung des Beirats über
keine Schätzwerte zum Umfang der jährlichen Einnahmeverluste durch Steuervermeidung. Deutschland
verzichtet damit als eines der wenigen europäischen Länder auf eine systematische Schätzung des steuerlichen
Schadenspotenzials, auch genannt „Steuerlücke“. Die USA, Großbritannien und Schweden unterhalten seit
Jahrzehnten entsprechende Programme, die auf Basis steueradministrativer Daten, insbesondere zufällig ausgewählter
Betriebsprüfungen, belastbare Schätzwerte liefern (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Down-
loads/Ministerium/Wissenschaftlicher-Beirat/Gutachten/2020-10-30-gutachten-dateninfrastruktur-steuerpoli-
tik.pdf). Die EU-Kommission hat dieses Defizit in ihrem Bericht „Mind the Gap“ (2025) auch für Deutschland
ausdrücklich festgestellt (https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/bbdc1742-d764-11f0-8da2-
01aa75ed71a1/language-en).
Zu 4) Die Vermögenseinziehung nach den §§ 53 ff. ZollKrimBG-E endet mit dem Eigentumsübergang auf den
Bund (§ 62b Absatz 1). Eine Regelung zur Verwendung fehlt. Der europäische Gesetzgeber hat die soziale
Wiederverwendung ausdrücklich in den Rechtsrahmen der Vermögensabschöpfung aufgenommen. Bereits Artikel 10
Absatz 3 der Richtlinie 2014/42/EU verpflichtete die Mitgliedstaaten, entsprechende Maßnahmen im Rahmen der
strafrechtlichen Einziehung zu prüfen. Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1260 ermutigt sie nun, die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit eingezogene Vermögensgegenstände für Zwecke des öffentlichen
Interesses oder für soziale Zwecke genutzt werden können. Die haushaltsrechtlichen Instrumente sind vorhanden.
§ 42 Absatz 6 ZollKrimBG-E erlaubt für die präventive Sicherstellung bereits, die Sache haushaltsrechtlich einer
anderen Zweckbestimmung zuzuführen. § 63 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung lässt Ausnahmen vom
Grundsatz der Veräußerung zum vollen Wert zu, wenn sie im Haushaltsplan zugelassen werden. Es fehlt jedoch
eine gesetzliche Pflicht, diese Instrumente zu nutzen. Die Erfahrungen in Italien zeigen, dass die sichtbare
Rückgabe eingezogener Vermögen das Vertrauen in den Rechtsstaat stärken kann
(https://www.cambridge.org/core/journals/journal-of-institutional-economics/article/institutional-trust-and-
theconfiscation-of-real-estate-assets-from-organised-crime/22CD16570A1AEF8DF68CA940E6C1BC76).
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
- authored ← Aaron Valent (Antrag)
- authored ← Agnes Conrad (Antrag)
- authored ← Anne-Mieke Bremer (Antrag)
- authored ← Anne Zerr (Antrag)
- authored ← Bodo Ramelow (Antrag)
- authored ← Cansin Köktürk (Antrag)
- authored ← Cem Ince (Antrag)
- authored ← Christian Görke (Antrag)
- authored ← Christin Willnat (Antrag)
- authored ← Clara Bünger (Antrag)
- authored ← David Schliesing (Antrag)
- authored ← Desiree Becker (Antrag)
- authored ← Dietmar Bartsch (Antrag)
- authored ← Donata Vogtschmidt (Antrag)
- authored ← Doris Achelwilm (Antrag)
- authored ← Ferat Koçak (Antrag)
- authored ← Fraktion DIE LINKE
- authored ← Gregor Gysi (Antrag)
- authored ← Ines Schwerdtner (Antrag)
- authored ← Isabelle Vandre (Antrag)
- authored ← Janina Böttger (Antrag)
- authored ← Janine Wissler (Antrag)
- authored ← Jan Krampe (Antrag)
- authored ← Jörg Cezanne (Antrag)
- authored ← Katrin Fey (Antrag)
- authored ← Lisa Schubert (Antrag)
- authored ← Luke Hoß (Antrag)
- authored ← Mirze Edis (Antrag)
- authored ← Pascal Meiser (Antrag)
- authored ← Sarah Vollath (Antrag)
- authored ← Sascha Wagner (Antrag)
- authored ← Sonja Lemke (Antrag)
- authored ← Tamara Mazzi (Antrag)
- authored ← Zada Salihovic (Antrag)
- part_of_vorgang → Zollreform erweitern - Organisierte Steuerkriminalität wirksam verfolgen und eingezogenes Vermögen der Gesellschaft zurückgeben (Antrag)