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Entwurf eines Gesetzes für Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie in weiteren Bereichen

dip / drucksache 07.10.2026 · WP 21 · 21/8408 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes für Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie in weiteren Bereichen Deutscher Bundestag Drucksache 21/8408 21. Wahlperiode 07.10.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes für Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie in weiteren Bereichen A. Problem und Ziel Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, den Staat einfacher, digitaler und erfolgreicher zu machen. Entscheidungen, Prozesse und Strukturen der öffentlichen Verwaltung sollen dazu modernisiert werden. Mit der am 1. Oktober 2025 vom Bundeskabinett beschlossenen „Modernisierungsagenda – für Staat und Verwaltung (Bund)“ hat die Bundesregierung einen Rahmen geschaffen, um die notwendigen Schritte gemeinschaftlich anzugehen. Ein wesentliches Handlungsfeld der Modernisierungsagenda ist ein spürbarer Bürokratierückbau: „Die Bundesregierung baut konsequent bürokratische Hürden für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die Verwaltung ab, um sie von unnötigem zeitlichen und personellen Aufwand zu entlasten und ihnen so neue Freiräume zu eröffnen. Die Bundesregierung wird ihre gesteckten Bürokratierückbauziele konsequent verfolgen und die im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbarten ressortspezifischen Bürokratierückbauprojekte entsprechend umsetzen.“ (Seite 61). Die Land- und Ernährungswirtschaft ist stark von überbordender Bürokratie betroffen, weshalb kontinuierliche Entlastungen dieses Sektors erforderlich sind und strukturelle Vereinfachungen beziehungsweise Bündelungen von behördlichen Verwaltungsabläufen vorgenommen werden sollen. B. Lösung Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode (vgl. Zeile 1947 f.) sieht spezifische Bürokratierückbaugesetze vor. Mit diesem Gesetzentwurf werden Einzelmaßnahmen aus dem Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie aus weiteren Bereichen gebündelt, die die Unternehmen und die Verwaltung von überflüssiger Bürokratie entlasten, der Prozessoptimierung in der Verwaltung dienen sowie zur Rechtsklarheit beitragen. Durch die Verlängerung des Fortbildungsintervalls beim Pflanzenschutz- Sachkundenachweis wird den betroffenen Betrieben mehr Freiraum eingeräumt, den für sie relevanten Zeitpunkt für Sachkunde-Fortbildungen auszuwählen und sich V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. anderen betrieblichen Anforderungen zu widmen. Weiterhin wird eine Ausnahme von verschiedenen Formatvorgaben bei der Rückverfolgung des Wareneingangs von Kleinunternehmen in § 44 Absatz 3 LFGB aufgenommen. Zudem werden bestimmte Meldepflichten für Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sowie Verantwortliche von Laboratorien, die über das EU-Recht hinausgehen, aufgehoben. Durch die Anpassungen werden die Unternehmer und Verantwortlichen sowie die zuständigen Überwachungsbehörden entlastet. Die Anpassungen des Konsumcannabisgesetzes führen zur Entlastung der Wirtschaft durch die Verwendung von Verwaltungsdaten. Die Änderungen in der Bundes-Tierärzteordnung tragen zu effizienteren Verwaltungsverfahren bei der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse bei, indem unter anderem Meldepflichten zwischen den Behörden reduziert und die Rahmenbedingungen für länderübergreifende Vorgangsbearbeitungen geschaffen werden. Die Kremierung von Pferden wird für Pferdehalterinnen und Pferdehalter erleichtert, indem die Genehmigungspflicht im Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz in eine Anzeigepflicht umgewandelt wird. Darüber hinaus werden zeitlich überholte Vorschriften, Gesetze und Verordnungen aufgehoben. Das erste sektorspezifische Bürokratierückbaugesetz ist eine Maßnahme, neben vielen weiteren kontinuierlichen Projekten, um zu einer spürbaren Entlastung der Land- und Ernährungswirtschaft beizutragen. Es werden weitere Pakete folgen, die unter anderem die grundsätzliche Reduzierung von Berichts- und Dokumentationspflichten sowie die Ablösung des Schriftformerfordernisses im Ernährungs- und Landwirtschaftssektor vorsehen. Daneben wird es eine erste sektorspezifische Bürokratierückbauverordnung geben. C. Alternativen Neben dem spezifischen Bürokratierückbaugesetz, das unterschiedlich gelagerte Maßnahmen bündelt, sind einzelgesetzliche Entlastungen oder technische Erleichterungen möglich. Von diesen Alternativen wird im Rahmen weiterer Verfahren Gebrauch gemacht. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen werden nicht belastet. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 225 Stunden. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 12 Millionen Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1 Million Euro. Diese Entlastung entfällt in erster Linie auf die Länder (inkl. Kommunen). F. Weitere Kosten Für Bürgerinnen und Bürger entfällt künftig die Gebühr für die Genehmigung zur Pferdekremierung. Dadurch ergibt sich eine jährliche Entlastung in Höhe von 1,3 Tsd. Euro. Auf Seiten der Verwaltung der Länder (inkl. Kommunen) fallen Einnahmen aus dieser Gebührenerhebung weg. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 7. Oktober 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes für Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie in weiteren Bereichen mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes für Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie in weiteren Bereichen Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 9 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Sachkundige Personen nach Absatz 1 sind verpflichtet, spätestens sechs Jahre ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises oder der letzten nachgewiesenen Fort- oder Weiterbildung eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen.“ Artikel 2 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253, 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt: „Sofern die zuständige Behörde Daten zum Wareneingang von Lebensmittelunternehmern anfordert, die von nicht mehr als zwanzig Lieferanten beliefert werden, genügen diese abweichend von Satz 3 ihrer Pflicht aus Satz 2, wenn sie die Daten vollständig und gut lesbar binnen 24 Stunden elektronisch übermitteln.“ b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder Übermittelnden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden oder Übermittelnden darf verwendet werden: 1. eine Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder Artikel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, 2. eine Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 3. eine Übermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Die Information, die durch eine Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, erlangt werden, dürfen von der für die Überwachung zuständigen Behörde nur für Maßnahmen zur Erfüllung der Zwecke verwendet werden, die genannt werden in 1. § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2. § 1 Absatz 1 Nummer 2, sofern ein Fall des § 1 Absatz 1a Nummer 1 vorliegt, 3. § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder 4. § 1 Absatz 2.“ c) Die Absätze 4a bis 6 werden gestrichen. 2. § 44a Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erstellt halbjährlich einen Bericht über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder auf Lebensmitteln oder Futtermitteln“. 3. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 22 wird gestrichen. bb) Nummer 22a wird zu Nummer 22. b) In Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Nummer 19 bis 22a“ durch die Angabe „Nummer 19 bis 22“ ersetzt. Artikel 3 Änderung des Konsumcannabisgesetzes Das Konsumcannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne von § 1 Nummer 9 Buchstabe b ist bis zum 1. Juli des Anbaujahres der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anzuzeigen. Abweichend von Satz 1 ist eine Anzeige entbehrlich, sofern das Unternehmen der Landwirtschaft 1. bereits einen Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem- Gesetzes gestellt hat, 2. in dem Sammelantrag nach Nummer 1 die Flächen bezeichnet hat, die für den Anbau von Nutzhanf genutzt werden, und 3. für alle Flächen nach Nummer 2 Direktzahlungen beantragt hat.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. c) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Sie hat ferner den zuständigen Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften auf deren Ersuchen eine Ausfertigung der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder die Angaben, die ihr von den Ländern nach § 27 Absatz 2 und 3 der GAPInVeKoS-Verordnung in Bezug auf Nutzhanf übersandt wurden, zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 2. In § 36 Absatz 1 Nummer 37 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. Artikel 4 Änderung der Bundes-Tierärzteordnung Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „in der Fassung vom 30. Juli 2025“ ersetzt. bb) In Satz 12 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt. b) In Absatz 1c Satz 4, 5 und 7 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt. 2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt. 3. Nach § 11a Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: „(6) Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig über Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 bis 4, deren Bestätigungen nach Absatz 2a Satz 1 und Maßnahmen nach Absatz 5.“ 4. In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt. 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt: „(3a) Soweit die Länder gemeinsame Stellen zur Vorbereitung der Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3, den Übermittlungen nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 oder der Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 10 bestimmt haben, können Anträge in diesen Verfahren auch bei der gemeinsamen Stelle gestellt werden; der Eingang bei ihr steht dem Eingang bei der zuständigen Behörde gleich. Die zuständige Behörde und die jeweilige gemeinsame Stelle dürfen einander die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich der Daten nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 übermitteln. Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie übermittelt wurden, und sind spätestens ein Jahr nach dem bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens oder, wird ein solches nicht durchgeführt, nach Erledigung der Aufgabe zu löschen.“ c) Absatz 4a wird durch den folgenden Absatz 4a ersetzt: „(4a) Zum Zweck der Feststellung, ob ein Verfahren nach diesem Gesetz bei einer anderen zuständigen Behörde bereits anhängig ist oder war geben die nach den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörden V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. auf Ersuchen einer anderen nach den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörde Auskunft darüber, ob ein Antragsteller nach den §§ 4, 11 oder 15c bereits bei der ersuchten Behörde einen Antrag gestellt hat auf 1. eine Erteilung der Approbation nach § 4, 2. eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 11 oder 3. eine Genehmigung zur beschränkten Berufsausübung nach § 15c und zu welchem Zeitpunkt ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden ist. Bei abgeschlossenen Verfahren geben die ersuchten Behörden Auskunft über das Ergebnis. Die Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Die nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Daten dürfen höchstens für die Dauer von einem Jahr aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Monats, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen. Sofern die Speicherung elektronisch erfolgt, hat die Löschung automatisiert zu erfolgen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.“ d) Absatz 5 wird gestrichen. e) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: „(7) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vom 30. Juli 2025 eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vom 30. Juli 2025 verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat diese Bescheinigung. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat kann die Aufgabe nach Satz 1 auf eine ihm nachgeordnete Bundesoberbehörde übertragen.“ 6. In § 15b Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt. Artikel 5 Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Das GAP-Direktzahlungen-Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 3 und 4, § 6 Absatz 2, 3 und 4, § 9 Absatz 2 und 3, § 10 Absatz 4, 5 und 6, § 15 Absatz 3, 4 und 5 und § 19 Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat“ ersetzt. 2. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. bb) Satz 2 wird gestrichen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. c) In Absatz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat“ ersetzt. 3. In § 23 Absatz 2 und 3, § 27 Absatz 2 und 3, § 30, § 31 Absatz 1 und 3, § 32, § 34 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 und 5, § 35 Absatz 2 und § 36 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat“ ersetzt. Artikel 6 Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Für Equiden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in der Fassung vom 14.12.2009 gilt § 3 Absatz 1 bis 3 nicht, sofern diese Equiden in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in der Fassung vom 29.10.2025 erfüllt, verbrannt werden und der Tierhalter vor Abholung des Equiden dies gegenüber der zuständigen Behörde angezeigt hat. Diese Anzeige hat zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Tierhalters, 2. Abholort des toten Equiden einschließlich Anschrift und / oder geografischer Koordinaten, sofern nicht identisch mit der Anschrift unter Nummer 1, 3. Todesdatum des Equiden, 4. Passnummer und – sofern rechtlich vorgeschrieben – Transpondernummer des Equiden, 5. Name, Anschrift und Zulassungsnummer der zugelassenen Verbrennungsanlage. Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass 1. sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind, 2. Menschen nicht unbefugt mit ihnen in Berührung kommen können und 3. Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.“ 2. In § 12 a Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt. 3. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. 4. § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird gestrichen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Artikel 7 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsangabe wird die Angabe zu § 84 durch folgende Angabe ersetzt: „§ 84 (weggefallen)“. 2. § 83 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird die Angabe „und 6“ gestrichen. b) Nummer 6 wird gestrichen. 3. § 84 wird gestrichen. 4. § 85 Absatz 3b Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird gestrichen. b) Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2. 5. § 94 Absatz 3 wird gestrichen. 6. § 123 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Bei Forderungen, die der Versicherungsträger vor dem 1. Januar 2027 gemäß § 83 Absatz 1 Nummer 6 in der bis dahin geltenden Fassung erworben hat, darf die Vertragslaufzeit längstens bis zum 31. Dezember 2030 verlängert werden. Die Forderungen dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2035 im Vermögen gehalten werden. Der Versicherungsträger hat der Aufsicht die Absicht, die Vertragslaufzeit zu verlängern, anzuzeigen. Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig zu erfolgen, dass vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung des Versicherungsträgers bleibt. Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Anzeige verzichten.“ Artikel 8 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 91a Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „bis 84“ durch die Angabe „bis 83“ ersetzt. 2. In § 220 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „, die §§ 84 und 86“ durch die Angabe „sowie § 86“ ersetzt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Artikel 9 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom. 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 65 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „; die §§ 84 und 86“ durch die Angabe „sowie § 86“ ersetzt. Artikel 10 Außerkrafttreten Am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes treten außer Kraft: 1. das Gesetz zur Aufhebung des Modulationsgesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1774), 2. das Betriebsprämiendurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1720), das zuletzt durch Artikel 406 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, 3. die Betriebsprämiendurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 103 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, 4. die Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 27. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3467), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2545) geändert worden ist, 5. die Verordnung zur Kürzung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das Jahr 2014 vom 15. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1627), 6. das Milch-Sonderprogrammgesetz vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, 7. das Umverteilungsprämiengesetz 2014 vom 17. Februar 2014 (BGBl. I S. 106, 871). Artikel 11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18;; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2015, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2025/2187 vom 30. Juli 2025 (ABl. L, 2025/2187, 29.10.2025) geändert worden ist V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 2. Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2029, S.1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31; L 137 vom 24.5.2017, S. 40), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 vom 22. Mai 2023 (ABl. L) 198 vom 8.8.2023, S. 1 geändert worden ist 3. Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; L 1 vom 6.1.2015, S. 8; L 175 vom 4.7.2015, S. 128; L 214 vom 13.8.2015, S. 29 und 30; L 214 vom 13.8.2015, S. 30; L 303 vom 25.11.2019, S. 45; L 151 vom 2.6.2022, S. 75; L 204 vom 17.8.2023, S. 66), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2026/176 vom 26. Januar 2026 (ABl. L, 2026/176, 27.1.2026) geändert worden ist V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Staat einfacher, digitaler und erfolgreicher zu machen. Entscheidungen, Prozesse und Strukturen der öffentlichen Verwaltung sollen dazu modernisiert werden. Mit der am 1. Oktober 2025 vom Bundeskabinett beschlossenen „Modernisierungsagenda – für Staat und Verwaltung (Bund)“ hat die Bundesregierung einen Rahmen geschaffen, um die notwendigen Schritte gemeinschaftlich anzugehen. Ein wesentliches Handlungsfeld der Modernisierungsagenda Bund ist ein spürbarer Bürokratierückbau: „Die Bundesregierung baut konsequent bürokratische Hürden für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die Verwaltung ab, um sie von unnötigem zeitlichen und personellen Aufwand zu entlasten und ihnen so neue Freiräume zu eröffnen. Die Bundesregierung wird ihre gesteckten Bürokratierückbauziele konsequent verfolgen und die im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbarten ressortspezifischen Bürokratierückbauprojekte konsequent umsetzen.“ (Seite 16). Die Land- und Ernährungswirtschaft ist stark von überbordender Bürokratie betroffen, weshalb kontinuierliche Entlastungen dieses Sektors erforderlich sind und strukturelle Vereinfachungen beziehungsweise Bündelungen von behördlichen Verwaltungsabläufe vorgenommen werden sollen. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen" beitragen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Gesetzentwurf bündelt eine Reihe von Einzelmaßnahmen aus dem Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat und weiterer Bereiche mit Bezug zur Ernährungs- und Landwirtschaft, die die Unternehmen und die Verwaltung von überflüssiger Bürokratie entlasten und der Prozessoptimierung dienen: Im Pflanzenschutzgesetz wird das Fortbildungsintervall für die Pflanzenschutz-Sachkunde von drei auf sechs Jahre ausgeweitet. Mit der Verlängerung des Fortbildungsintervalls sollen die Belastungen für die landwirtschaftlichen Betriebe reduziert und die Anpassung des Zeitintervalls mit anderen Sachkundenachweisen harmonisiert werden. Das EU-Recht gibt keine verpflichtenden Fortbildungsintervalle vor. Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EG) 2009/128 legt vielmehr die Sicherstellung des Zugangs zu einer geeigneten Fort- und Weiterbildung fest. Ein entsprechender Zugang zu qualifizierten Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten ist in Deutschland gewährleistet. Aus Eigen- bzw. Betriebsinteresse können jederzeit spezifische Angebote wahrgenommen werden. Ein Blick auf die Fortbildungsintervalle von vergleichbaren Gefahrstoffen zeigt, dass sechs Jahre als verpflichtendes Fortbildungsintervall ein sachgerechter und adäquater Maßstab ist, der für die beruflichen Anwender ein hohes Schutzniveau gewährleistet. Gleichzeitig wird ein bundeseinheitliches Stichtagsmodell festgelegt, um den Zeitraum für die Absolvierung der Fort- oder Weiterbildung zu konkretisieren. Das LFGB enthält in § 44 Absatz 3 Vorgaben für die Rückverfolgbarkeitssysteme der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen. Mit § 44 Absatz 3 Satz 2 wird vorgegeben, dass die Rückverfolgbarkeitsinformationen so vorzuhalten sind, dass diese binnen 24 Stunden nach Anforderung durch die zuständige Behörde in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format elektronisch übermittelt werden müssen. Die Vorgaben belasten insbesondere kleine Lebensmittelbetriebe, die in der Regel über kein Warenwirtschaftssystem verfügen, wie Gaststätten und handwerkliche Lebensmittelunternehmen. Da die Behörden bei Unternehmen, die nahezu aus- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. schließlich an Endverbraucher liefern, nur im Ausnahmefall Rückverfolgbarkeitsinformationen anfordern (zum Wareneingang), erscheint es vertretbar, Unternehmen, die maximal von zwanzig Lieferanten beliefert werden, von den Vorgaben der Übermittlung in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu befreien. Bei diesen soll es, wenn der Wareneingang rückverfolgt werden soll, ausreichen, wenn die Daten innerhalb der vorgegebenen Frist in einem vollständigen und gut lesbaren Format, elektronisch übermittelt werden. Zudem enthält § 44 in seinen Absätzen 4 bis 5a verschiedene Meldepflichten, die in den Jahren 2009 bzw. 2011 als Reaktion auf diverse „Lebensmittelskandale“ (u.a. „Gammelfleisch-“ und „Dioxin“-Skandal) eingeführt wurden und über das einschlägige, unmittelbar anwendbare EU-Recht hinausgehen. Die 21. VSMK hat in ihrer Sitzung am 23. Mai 2025 den Bund gebeten, diese Meldepflichten unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen und ggf. abzuschaffen. Die Bundesregierung ist nach eingehender Prüfung zu der Einschätzung gelangt, dass der gesundheitliche Verbraucherschutz aufgrund der sonstigen Vorgaben des Lebensmittel- und Futtermittelrechts auch ohne diese bundesrechtlichen Meldepflichten gewährleistet werden kann. Zum Zwecke der Entlastung von Unternehmen und Behörden von verzichtbarem bürokratischem Aufwand sollten die Absätze, 4, 4a, 5 und 5a des § 44 LFGB daher aufgehoben werden. Mit den Änderungen im Konsumcannabisgesetz wird die Verwendung von Verwaltungsdaten im Bereich des Anbaus von Nutzhanf ermöglicht. In der Folge kann die Anzeigepflicht zum Anbau von Nutzhanf entfallen, sofern der Betrieb einen sogenannten Sammelantrag im Sinne von § 5 GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz einreicht. Mit den Anpassungen in der Bundes-Tierärzteordnung werden nicht mehr benötigte Meldepflichten abgebaut. Es wird die Grundlage dafür geschaffen, dass die Länder durch gegenseitige Information Doppelarbeit aufgrund von Doppelanträgen vermeiden und insbesondere die Bearbeitung von Anträgen bei weniger Ländern oder gemeinsamen Einrichtungen bündeln können. Gleichzeitig passt dies diese Regelung für die Veterinärmedizin an bestehende Regelung für die Humanmedizin an und schafft die Voraussetzung für die Optimierung der Berufsanerkennungsverfahren. Darauf aufbauend lassen sich auch sinnvoll elektronische Systeme für die länderübergreifende Nutzung einrichten. Insgesamt können dadurch Anträge gezielter und schneller bearbeitet, Ressourcen eingespart sowie im Ergebnis die Anerkennungsverfahren beschleunigt werden. Dies dient damit ebenfalls der Umsetzung des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode, der Entschließung des Bundesrats aus Juli 2024 (BR-Drs. 319/24 (B)) sowie des Beschlusses des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 4. Dezember 2025 (BK-MPK-Beschluss). Um darüber hinaus nicht zwingend ministerielle Aufgaben zur sogenannten Konformitätsbescheinigung für Mitgliedstaaten auf Bundesoberbehörden delegieren zu können, wird eine entsprechende Ermächtigung aufgenommen. Zur Vermeidung des Aufbaus von Bürokratie soll von der Einführung neuer Öko-Regelungen für das letzte Jahr der GAP-Förderperiode abgesehen werden. Die Umwandlung des Genehmigungsvorbehalts für die Pferdeeinäscherung in eine Anzeigepflicht im Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) reduziert den bürokratischen Aufwand für Pferdehalterinnen und Pferdehalter sowie die Verwaltung. Die Begleitung der Weiterentwicklung der Informationstechnik der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) durch das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat soll entfallen. Des Weiteren sollen einige überholte oder aufgrund von Änderungen nicht mehr erforderliche Gesetze und Verordnungen zur Rechtsbereinigung außer Kraft treten. III. Exekutiver Fußabdruck Es erfolgte kein Beitrag von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern sowie beauftragten Dritten. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. IV. Alternativen Neben dem spezifischen Bürokratierückbaugesetz, das unterschiedlich gelagerte Maßnahmen bündelt, sind einzelgesetzliche Änderungen oder technische Anpassungen möglich. Von diesen Alternativen wird im Rahmen weiterer Verfahren Gebrauch gemacht. V. Gesetzgebungskompetenz Zu Artikel 1 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Der Bund hat gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG auch das Gesetzgebungsrecht, da die Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Denn eine Vielzahl von landesrechtlichen Regelungen zum Fortbildungsintervall für die Pflanzenschutzsachkunde könnte dazu führen, dass jene, die landwirtschaftliche Flächen in mehreren Ländern, etwa im Grenzgebiet, bestellen, verschiedenen Regelungen unterlägen. Dies kann im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen wer-den. Ferner liegt eine bundesgesetzliche Regelung im gesamtstaatlichen Interesse, da sie im Interesse der Gemeinwohlbelange der bundes-staatlichen Gesamtheit erfolgt. Eine ausreichende und regelmäßige Qualifikation der Pflanzenschutzmittel-Anwendenden ist im gesamten Bundesgebiet geboten. Lokale Unterschiede, die unterschiedlich lange Fortbildungsintervalle in den einzelnen Ländern nötig machen würden, sind nach wie vor nicht gegeben. Bereits die Vorgängerregelung (§ 9 Absatz 4 PflSchG-alt war daher eine bundesgesetzliche. Ohne eine bundesgesetzliche Regelung wären „nicht unerhebliche problematische Entwicklungen in Bezug auf die Rechts- und Wirtschaftseinheit“ zu erwarten. Denn neben den oben bereits beschriebenen Konsequenzen für Betriebe im Grenzgebiet wäre zudem zu befürchten, dass Dienstleistende, die Pflanzenschutzanwendungen gegen Lohn anbieten, sich in jedem Land, in dem sie arbeiten wollten, gesondert über den dort geltenden Fortbildungsintervall informieren und die jeweils unterschiedlichen Anforderungen erfüllen müssten. Zu Artikel 2 (Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs) Die Gesetzgebungskompetenz für die Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 GG (Recht der Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel) sowie für die strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Vorschriften aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG. Die bundesgesetzlichen Regelungen sind insbesondere zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die Voraussetzungen für das Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitten sind nicht von den örtlichen oder regionalen Besonderheiten eines Landes geprägt, sondern müssen bundesweit gleichförmig sein, um ein einheitliches Maß an Verbraucherschutz gewährleisten zu können. Die unterschiedliche rechtliche Behandlung des Umgangs mit Lebensmitteln und Futtermitteln innerhalb des Bundesgebiets könnte zu Rechtsunsicherheiten führen. Zu Artikel 3 (Änderung des Konsumcannabisgesetzes) Die Regelungen zu den Grenzen des erlaubten Umgangs mit Cannabis, einschließlich des Anbaus von Nutzhanf, sind auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der Wirtschaft), 17 (Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung) und 20 (Genussmittelrecht) GG in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG gestützt. Die bundesgesetzlichen Regelungen sind insbesondere zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die Voraussetzungen für den erlaubten Umgang einschließlich des Anbaus von Nutzhanf sind nicht von den örtlichen oder regionalen Besonderheiten eines Landes geprägt, sondern weisen über deren Grenzen hinaus keine Unterschiede auf. Die unterschiedliche rechtliche Behandlung des Umgangs mit Nutzhanf könnte zu Rechtsunsicherheiten führen. Zu Artikel 4 (Änderung der Bundes-Tierärzteordnung) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die Gesetzgebungskompetenz beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG (Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe). Zu Artikel 5 (Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes) Die Gesetzgebungskompetenz beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 GG. Zu Artikel 6 (Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG (Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren). Die Vorschrift erfasst sowohl Krankheiten, die beim Menschen oder bei Tieren auftreten können, als auch Maßnahmen zu deren Bekämpfung und Vorbeugung. Hierunter fällt auch die Anzeigepflicht bei der Kremierung von Equiden, da sie dem Seuchenschutz dient und somit eine vorbeugende Maßnahme darstellt. Der Bund macht insoweit von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch. Zu Artikel 7 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Der Bund hat nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG für die im Bereich der Sozialversicherung vorgesehenen Änderungen und in den Folgeartikeln 8 und 9 die Gesetzgebungszuständigkeit. Zu Artikel 10 (Außerkrafttreten) Die Gesetzgebungskompetenz beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 GG. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Vorhaben zur Anpassung des Konsumcannabisgesetzes ist mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Einheits- Übereinkommen über Suchtstoffe von 1961 in der Fassung von 1972 (Single Convention on Narcotic Drugs; „Einheitsübereinkommen“), sowie mit dem einschlägigen EU-Recht, insbesondere Verordnung (EU) 2021/2115 und Delegierte Verordnung (EU) 2022/126, vereinbar. Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. VII. Gesetzesfolgen Die Entlastung von landwirtschaftlichen Betrieben wird zu einer Stärkung der ländlichen Räume beitragen. Die Reduzierung der Meldepflichten im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelbranche werden zu mehr Gestaltungsfreiräumen in diesem Wirtschaftszweig führen. Die Änderungen, die auf eine Entlastung der Verwaltung einzahlen, werden zu einer effizienteren Aufgabenbearbeitung seitens der Verwaltung beitragen. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Zu Artikel 1(Änderung des Pflanzenschutzgesetzes) Infolge der Änderung sind berufliche Anwender nunmehr dazu verpflichtet alle sechs (statt bisher alle drei) Jahre eine Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme zur Pflanzenschutzsachkunde nachzuweisen. Es wird ein bundeseinheitliches Stichtagsmodell festgelegt, um den Zeitraum für die Absolvierung der Fort- oder Weiterbildung zu konkretisieren. Zu Artikel 2 (Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs) Durch die Aufhebung verschiedener Meldepflichten sind Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sowie Verantwortliche von Laboren, die Untersuchungen von Lebensmittel- und Futtermittelproben vornehmen, nicht mehr verpflichtet, bestimmte Sachverhalte an die zuständigen Behörden zu melden. Durch die Änderung in § 44 Absatz 3 werden Lebensmittelunternehmen von bestimmten Formatvorgaben befreit. Zu Artikel 3 (Änderung des Konsumcannabisgesetzes) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die Verwendung von Verwaltungsdaten führt zu einer Reduzierung der Meldepflichten für die Nutzhanfanbaubetriebe. Zu Artikel 4 (Änderung der Bundes-Tierärzteordnung) Mit den vorliegenden Änderungen der Bundes-Tierärzteordnung werden Erleichterungen für die Verwaltungsverfahren zur tierärztlichen Approbation und der Berufsanerkennung ausländischer Tierärzte ermöglicht. Sie leisten der Anwendung elektronischer Systeme, auch länderübergreifend, Vorschub und einen Beitrag zur Bürokratieentlastung. Zu Artikel 5 (Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes) Die gestrichene Regelung würde nur für ein Jahr (letztes Jahr der GAP-Förderperiode) unverhältnismäßigen Aufbau von Bürokratie in den Ländern auslösen, dies wird mit der Streichung vermieden. Zu Artikel 6 (Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes) Durch die Umwandlung von einem Genehmigungsvorbehalt in eine Anzeigepflicht reicht zukünftig die Anzeige einer geplanten Kremierung durch den Pferdehalter. Die Anzeige hat vor Abholung des Pferdes zu erfolgen, um den Vollzugsbehörden der Länder eine Kontrolle zu ermöglichen. Auf diese Weise bleibt der Seuchenschutz gewährleistet. Zu Artikel 7 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Mit dem Wegfall der Anzeigepflicht für eine Beschaffung von Informationstechnik, soweit dadurch das Systemkonzept der Datenverarbeitung grundlegend verändert wird, entfällt der hierfür anfallende Erfüllungsaufwand auf Seiten der Versicherungsträger und die Prüfung durch die Aufsichtsbehörde. Der Wegfall der besonderen Begleitung der Weiterentwicklung der Informationstechnik der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) führt zu einer effizienteren Verwaltungsstruktur. Zu Artikel 8 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Es handelt sich um Folgeanpassungen. Zu Artikel 9 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Es handelt sich um Folgeanpassungen. Zu Artikel 10 (Außerkrafttreten) Des Weiteren wird ein Beitrag zur Rechtsvereinfachung durch Bereinigung zeitlich über-holter oder nicht mehr erforderlicher Gesetze und Verordnungen geleistet. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die ihrerseits der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. In dem der Entwurf zu schlankeren und effizienteren Verwaltungsabläufen beiträgt und den landwirtschaftlichen Betrieben mehr Handlungsspielräume einräumt leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Der Entwurf zahlt insbesondere auf Unterziel 16.6 ein, das leistungsfähige Institutionen auf allen Ebenen als Zielvorgabe ausweist. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 225 Stunden. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 12 Millionen Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Die Änderungen wirken sich nicht auf die Bürokratiekosten aus Informationspflichten aus. Der jährliche Erfüllungsaufwand beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Änderung des Pflanzenschutzgesetzes (Artikel 1) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungs- aufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 Artikel 1; § 9 Abs. 4 PflSchG; Verpflichtende Fort- oder Weiterbildung für sachkundige Personen im Pflanzenschutz (Änderung) -78.000 154,4 Euro = (240 / 60 * 38,60 Euro/h (WZ: A-S ohne O)) -12.043 0 Summe (in Tsd. Euro) -12.043 davon aus Informationspflichten (IP) Lfd. Nr. 2.1 (Weitere Vorgabe): Verpflichtende Fort- oder Weiterbildung für sachkundige Personen im Pflanzenschutz; § 9 Abs. 4 PflSchG Sachkundige Personen im Sinne des § 9 Abs. 1 PflSchG sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von nunmehr sechs anstatt wie bisher drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen. Die Änderung führt daher zu einer Entlastung der nach § 9 Abs. 1 PflSchG Betroffenen, da sich die jährliche Fallzahl halbiert. Gemäß § 9 Abs. 1 PflSchG ist ein Sachkundenachweis erforderlich für Personen, die Pflanzenschutzmittel anwenden. Dies umfasst landwirtschaftliche Betriebe (ohne Öko-Betriebe) und Lohnunternehmen, den Dienstleistungsgartenbau sowie private Forstbetriebe. Vermutlich werden nicht alle Betriebe Pflanzenschutzmittel tatsächlich anwenden, es ist jedoch keine Differenzierung möglich, da keine Angaben vorliegen. Auch müssen nicht alle Beschäftigten sachkundig sein (z. B. in der Landwirtschaft Saison- und Hilfskräfte), in größeren Betrieben könnte jedoch mehr als eine Person sachkundig sein. Daher wird grundsätzlich angenommen, dass aufgrund der Größe der Betriebe (wenige Beschäftigte pro Betrieb) in jedem Betrieb im Durchschnitt 1,5 sachkundige Personen vorhanden sind (z. B. in der Landwirtschaft i.d.R. Betriebsleitung). Daneben ist gemäß § 9 Abs. 1 PflSchG ein Sachkundenachweis auch erforderlich für Personen, die über den Pflanzenschutz beraten oder Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen. Dies umfasst unabhängige Beratungsstellen sowie Hersteller, Groß- und Einzelhändler. Es liegen keine Informationen dazu vor, wie viele Sachkundige pro Einrichtung vorhanden sind, daher wird analog zu einer früheren Schätzung der ChemBiozidDV angenommen, dass pro Einrichtung eine sachkun- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. dige Person sowie zwei Vertretungen vorgesehen sind, somit drei sachkundige Personen pro Einrichtung. Angewandt auf die Anzahl der jeweiligen Betriebszahlen, die auf Grundlage verschiedener Statistiken und Recherchen ermittelt wurden, bedeutet dies, dass durch die Erweiterung der Sachkundenachweise von drei auf sechs Jahre schätzungsweise insgesamt rund 78 000 Personen weniger jährlich geschult werden müssen. Der Aufwand pro Fall ändert sich durch die rechtliche Änderung nicht und beträgt laut Internetrecherche i.d.R. 4 Stunden. Da verschiedene Wirtschaftsabschnitte betroffen sind, wird zur Berechnung des Erfüllungsaufwands ein durchschnittlicher Lohnsatz von 38,60 Euro über alle Wirtschaftszweige hinweg verwendet. Für die Teilnahme und die Ausstellung einer Bescheinigung wird von den Landesbehörden in der Regel eine Gebühr erhoben, diese ist nicht Teil des Erfüllungsaufwands und wird aus der Berechnung ausgeschlossen. Insgesamt ergibt sich eine Entlastung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 12 Millionen Euro (78 000 Fälle x 4 Stunden x 38,60 Euro/h). Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (Artikel 2) Durch die gesetzliche Ausnahme kleiner Unternehmen von bestimmten Formatvorgaben können die Unternehmen geringfügige Kosten einsparen, da sie Lieferscheine nicht mehr in ein strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format übertragen müssen. Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sowie Laboratorien sind nach § 44 Abs. 4 bis 5a LFGB verpflichtet, bestimmte Sachverhalte den zuständigen Behörden zu melden. Diese Meldung unterliegt keiner bestimmten Formvorgabe und kann beispielsweise elektronisch per Mail erfolgen. Der Aufwand pro Fall ist als geringfügig zu beurteilen. Detaillierte Fallzahlen liegen nicht vor. Änderung des Konsumcannabisgesetzes (Artikel 3) Der Erfüllungsaufwand für die Nutzhanfanbaubetriebe, die Direktzahlungen beantragen und mit Inkrafttreten dieses Gesetzes den Anbau nicht mehr der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) anzeigen müssen, verringert sich geringfügig (um weniger als 100 000 Euro). Entlastet werden ca. 600 Betriebe, bei denen einmal im Jahr die Anzeige an die BLE entfällt, für die weniger als eine Stunde veranschlagt wird. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1 Million Euro. Diese entfallen in erster Linie auf die Länder (inkl. Kommunen). Der jährliche Erfüllungsaufwand beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Änderung des Pflanzenschutzgesetzes (Artikel 1) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 Artikel 1; § 9 Abs. 4 PflSchG; Verpflichtende Fort- oder Weiterbildung für sachkundige Personen im Pflanzenschutz (Änderung) Land -4.000 162,8 Euro = (240 / 60 * 40,70 Euro/h (100% durchschnitt)) -651 3.2 Artikel 1; § 9 Abs. 4 PflSchG; Ausstellung Nachweis für verpflichtende Fort- oder Weiterbildung für sachkundige Personen im Pflanzenschutz (Änderung) Land -82.000 3,9 Euro = (5 / 60 * 46,70 Euro/h (100% durchschnitt)) -319 Summe (in Tsd. Euro) -970 davon Bund davon Land (inklusive Kommunen) -970 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. *Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe' einheitlich gekennzeichnet Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben Lfd. Nr. 3.1: Verpflichtende Fort- oder Weiterbildung für sachkundige Personen im Pflanzenschutz; § 9 Abs. 4 PflSchG Analog zur Wirtschaftsvorgabe 2.1 ist gemäß § 9 Abs. 1 PflSchG ein Sachkundenachweis auch erforderlich für Personen, die im Normadressaten Verwaltung Pflanzenschutzmittel anwenden. Dies umfasst staatliche Forstbetriebe und kommunale Bauhöfe. Daneben ist ein Sachkundenachweis auch erforderlich für Personen, die über den Pflanzenschutz beraten. Dies umfasst die Beratung durch amtliche Auskunftsstellen für Pflanzenschutz der Länder (Pflanzenschutzdienste). Analog zur Wirtschaftsvorgabe 2.1 bedeutet dies angewandt auf die Anzahl der jeweiligen Betriebe und Einrichtungen, dass durch die Erweiterung der Sachkundenachweise von drei auf sechs Jahre schätzungsweise insgesamt rund 4 000 Personen weniger jährlich geschult werden müssen. Der Aufwand pro Fall ändert sich durch die rechtliche Änderung nicht und beträgt laut Internetrecherche i.d.R. 4 Stunden. Die Vorgabe betrifft verschiedene Verwaltungsebenen. Als Lohnsatz werden 40,70 Euro angesetzt, da der hauptsächliche Teil auf kommunaler Ebene anfällt. Insgesamt ergibt sich eine Entlastung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 700 000 Euro (4 000 Fälle x 4 Stunden x 40,70 Euro/h). Lfd. Nr. 3.2: Ausstellung Nachweis für verpflichtende Fort- oder Weiterbildung für sachkundige Personen im Pflanzenschutz; § 9 Abs. 4 PflSchG Spiegelbildlich zu den Vorgaben 2.1 und 3.1 muss die zuständige ausstellende Behörde einen Nachweis für den Besuch der Fort- oder Weiterbildung ausstellen. Die Fallzahl von 82 000 ergibt sich aus der Summe der Fallzahlen aus den Vorgaben 2.1 und 3.1 (78 000 + 4 000). Der Aufwand pro Fall ändert sich durch die rechtliche Änderung nicht. Es werden entsprechend der Zeitwerttabelle der Verwaltung für die Standardaktivität 11 Abschließende Informationen aufbereiten, Bescheid erstellen mit einfacher Komplexität fünf Minuten pro Fall angenommen. Als Lohnsatz werden durchschnittliche Kosten von 46,70 Euro auf Ebene der Länder angesetzt. Insgesamt ergibt sich eine Entlastung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 300 000 Euro (82 000 Fälle x 5 Minuten/60 x 46,70 Euro/h). V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (Artikel 2) Bislang mussten Unternehmen ihre Rückverfolgbarkeitsinformationen so vorhalten, dass die Daten binnen 24 Stunden nach Anforderung in einem strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren Format elektronisch übermittelt werden können. Werden Kleinunternehmen nun im Hinblick auf den Wareneingang von den Vorgaben befreit, ein strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format zu übermitteln, entsteht auf Seiten der zuständigen Behörden geringfügiger Mehraufwand, da die Informationen dort in ein strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format übertragen werden müssen. Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sowie Laboratorien sind nach § 44 Abs. 4 bis 5a LFGB verpflichtet, den zuständigen Behörden bestimmte Sachverhalte zu melden. Die zuständigen Behörden nehmen diese entgegen bzw. im Falle der Labormeldepflichten nach § 44 Abs. 4a und 5a LFGB leiten sie diese Meldungen an die für den betroffenen Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer zuständige Behörde weiter. Der damit verbundene Aufwand wurde von Seiten der Länder als geringfügig angegeben. Änderung der Bundes-Tierärzteordnung (Artikel 4) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierar chieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 Artikel 3 § 13 Abs. 3a BTÄO; Möglichkeit der Übertragung von Aufgaben an ein anderes Land oder an eine gemeinsame Einrichtung (Auskunft) (Änderung) Land geringfügig geringfügig geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall geringfügig 3.2 Artikel 3 § 13 Abs. 4a BTÄO; Änderung der Unterrichtungspflicht in Auskunft auf Ersuchen (Änderung) Land geringfügig geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierar chieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.3 Artikel 3 § 13 Abs. 5 BTÄO; Wegfall von Approbationsmeldungen bzw. Meldungen über eine Berufsausübungserlaubnis an das BMLEH (Abschaffung) Bund geringfügig geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall 3.4 Artikel 3 § 13 Abs. 7 BTÄO-E; Möglichkeit der Übertragung von Aufgaben an nachgeordnete Bundesoberbehörde (Erteilung von Bescheinigungen über Ausbildungsvoraussetzungen) (Änderung) Bund geringfügig geringfügig geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall Summe (in Tsd. Euro) geringfügig geringfügig davon Bund - davon Land (inklusive Kommunen) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Lfd. Nr. 3.1: Möglichkeit der Übertragung von Aufgaben an ein anderes Land oder an eine gemeinsame Einrichtung; § 13 Abs. 3a BTÄO Einsparungen von Kosten in der Verwaltung der Länder lassen sich nicht abschätzen, da die Meldung an den Bund in der Regel gemeinsam mit der Meldung an die anderen Länder erfolgt und mit dieser Änderung nicht komplett wegfällt. Darüber hinaus ist zwar zu erwarten, aber in der Höhe nicht abzuschätzen, welche Entlastungen durch die Übertragung von Aufgaben auf andere Länder oder eine gemeinsame Einrichtung sowie die Nutzung von länderübergreifenden elektronischen Systemen eintreten wird. Lfd. Nr. 3.2: Ergänzung der Unterrichtungspflicht um die Auskunft auf Ersuchen; § 13 Abs. 4a BTÄO Einsparungen für Kosten in der Verwaltung der Länder lassen sich nicht abschätzen, da keine verlässlichen Zahlen vorliegen, wie viele Mehrfachanträge bei den Ländern gestellt werden, deren Doppelbearbeitung durch die Möglichkeit zur gegenseitigen Information vermieden werden. Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (Artikel 5) Für die Verwaltungen der Länder wird Aufbau von Bürokratie vermieden. Da die Länder Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen insbesondere zur Weidehaltung bereits in der 2. Säule anbieten, müssten für das Jahr 2027 in den Programmen der 2. Säule umfangreiche Umprogrammierungen vorgenommen werden. Die Weidehaltung müsste gestrichen werden und die verplanten finanziellen Mittel anderweitig programmiert werden. Zudem bleibt die Einrichtung von entsprechender Antrags- und Kontroll-IT allen Ländern erspart. Bei Einführung der Regelung wurde kein Erfüllungsaufwand ausgewiesen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Artikel 6) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 Artikel 6; § 4 Abs. 2 TierNebG; Umwandlung der Genehmigungspflicht in Anzeigepflicht bei Kremierung von Pferden (Änderung) Land 1230 -6,0 Euro = (-6 / 60 )* 40,70 Euro/h (100% durchschnitt))+(- 2,0) -7,4 Summe (in Tsd. Euro) -7,4 davon Bund davon Land (inklusive Kommunen) -7,4 Lfd. Nr. 3.1: Umwandlung der Genehmigungspflicht in Anzeigepflicht bei Kremie-rung von Pferden; § 4 Abs. 2 TierNebG Mit der Aufhebung der Genehmigungspflicht und Abänderung in eine Anzeigepflicht, wird die Bearbeitungszeit pro Fall um sechs Minuten reduziert, da sowohl die Erstellung und Übersendung des Bescheides als auch die Anweisung und Überwachung der Zahlung nicht mehr vorgenommen werden müssen. Auf Landes- bzw. kommunaler Ebene ergibt sich somit eine Einsparung von 7,4 Tsd. Euro. Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuches (Artikel 7) Zu Nummer 4 Mit der Anzeigepflicht für bestimmte Beschaffungen von Informationstechnik gemäß § 85 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 entfällt in geringfügigem Umfang Erfüllungsaufwand auf Sei-ten der Versicherungsträger und der Aufsichtsbehörden. Zu Nummer 5 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die Streichung des § 94 Absatz 3 führt zum Wegfall einer A-14-Stelle beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), die bislang durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) refinanziert wurde. 5. Weitere Kosten Für Bürgerinnen und Bürger entfällt künftig die Gebühr für die Genehmigung zur Pferdekremierung. Dadurch ergibt sich eine jährliche Entlastung in Höhe von 1,3 Tsd. Euro. Auf Seiten der Verwaltung der Länder (inkl. Kommunen) fallen Einnahmen aus dieser Gebührenerhebung weg. 6. Weitere Gesetzesfolgen a) Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-preisniveau, sind nicht zu erwarten. b) Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind durch die Verordnung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen. c) Gleichwertige Lebensverhältnisse Der Entwurf hat keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen im Bundesgebiet entsprechend dem Leitfaden zur Durchführung des „Gleichwertigkeits-Checks“ (GL-Check) bei Gesetzesvorhaben des Bundes vom 20. April 2020. VIII. Befristung; Evaluierung Das Gesetz ist nicht befristet. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes) Die Änderung führt zu Bürokratieabbau bei Anwendenden und zuständigen Behörden sowie zur Harmonisierung des Zeitintervalls mit anderen Sachkundenachweisen. Denn der Nachweis über eine Fortbildung zur Pflanzenschutz-Sachkunde ist nunmehr nur alle sechs (statt bisher alle drei) Jahre zu erbringen. Das EU-Recht gibt keine verpflichtenden Fortbildungsintervalle vor. Art 5 Absatz 1 der Richtlinie (EG) 2009/128 legt vielmehr die Sicherstellung des Zugangs zu einer geeigneten Fort- und Weiterbildung fest. Ein entsprechender Zugang zu qualifizierten Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten ist in Deutschland gewährleistet. Aus Eigen- bzw. Betriebsinteresse können spezifische Angebote wahrgenommen werden. Ein Blick auf die Fortbildungsintervalle von vergleichbaren Gefahrstoffen hat gezeigt, dass sechs Jahre als verpflichtendes Fortbildungsintervall ein sachgerechter und adäquater Maßstab ist, der für die beruflichen Anwender ein hohes Schutzniveau gewährleistet. Die Verlängerung des Zeitintervalls bringt keine Schmälerung der materiellen Anforderungen an den Sachkundenachweis der Pflanzenschutzmittelanwender mit sich. Daneben wird ein bundeseinheitliches Stichtagsmodell festgelegt, um den Zeitraum für die Absol-vierung der Fort- oder Weiterbildung zu konkretisieren. Im Falle einer sehr komplexen neuen Ausgangslage wird das BMLEH ihm vorliegende Informationen, etwa von EU-Ebene, umgehend mit den Ländern teilen, sodass die Pflanzenschutzdienste bzw. Länderkammern über ihre bereits gut etablierte und bewährten Kanäle sämtliche neuen Informationen an die Anwendenden weitergeben können. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Ferner wird das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auf seiner Website weiterhin Übersichten über die in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel, die widerrufenen und ruhenden Zulassungen, die Verlängerungen von Zulassungen und die Zulassungen für Notfallsituationen führen. Darüber können sich Anwendende rund um die Uhr niedrigschwellig über den aktuellen Stand zu bestimmten Mitteln informieren. Zu Artikel 2 ( Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs) Zu Nummer 1 § 44 Absatz 3 enthält Anforderungen an das Vorhalten der Rückverfolgbarkeitsinformationen seitens der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen. Es hat sich gezeigt, dass bei kleinen Unternehmen, die ihre Waren nahezu ausschließlich an Endverbraucher abgeben, nur in sehr seltenen Fällen der Wareneingang rückverfolgt werden muss. Für diese Unternehmen würde es einen deutlichen Mehraufwand bedeuten, wenn sie die Formatvorgaben des strukturierten und gängigen Formats erfüllen müssen. Aus Sicht des Gesetzgebers dürfte es in diesen Fällen ausreichen, wenn die Informationen binnen 24 Stunden nach Anforderung in elektronischer Form vollständig und gut lesbar übermittelt werden. Beschränkt bleiben soll diese Ausnahme auf Fälle, in denen das Unternehmen von nicht mehr als zwanzig Lieferanten beliefert wird. Nach dieser Ausnahme dürfte beispielsweise auch die elektronische Übermittlung von qualitativ hochwertigen Fotos der Lieferscheine den Anforderungen genügen. Eine Umwandlung in ein strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format muss in diesen Ausnahmefällen durch die zuständige Behörde erfolgen. § 44 Absätze 4, 4a, 5 und 5a enthalten verschiedene Meldepflichten, die in den Jahren 2009 bzw. 2011 als Reaktion auf diverse „Lebensmittelskandale“ (u.a. „Gammelfleisch-“ und „Dioxin“-Skandal) eingeführt wurden und über das einschlägige, unmittelbar anwendbare EU-Recht hinausgehen. Die 21. Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) hat in ihrer Sitzung am 23. Mai 2025 den Bund gebeten, diese Meldepflichten unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen und ggf. abzuschaffen. Eine Abfrage bei den für den Vollzug der Regelungen zuständigen Länder hat ergeben, dass seit deren Geltung keine größere lebens- oder futtermittelbedingte Krise aufgrund von Meldungen nach den Vorschriften des § 44 Absatz 4 bis 5a verhindert bzw. aufgeklärt wurde. Die Bundesregierung ist daher zu der Einschätzung gelangt, dass der gesundheitliche Verbraucherschutz aufgrund der sonstigen Vorgaben des Lebensmittel- und Futtermittelrechts auch ohne diese bundesrechtlichen Meldepflichten gewährleistet werden kann. Zum Zwecke der Entlastung von Unternehmen und Behörden von verzichtbarem bürokratischem Aufwand sollten die Absätze 4, 4a, 5 und 5a des § 44 LFGB daher aufgehoben werden. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4. Es werden darin Verweise auf die bisherigen Absätze 4, 4a, 5 und 5a gestrichen. Zu Nummer 2 Das BVL erstellt derzeit nach § 44a Absatz 2 Satz 4 auf Grundlage der von Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern nach § 44 Absatz 1 an die zuständigen Landesbehörden übersandten Untersuchungsergebnisse vierteljährlich einen Bericht zu gesundheitlich relevanten Stoffen in Lebensmitteln und Futtermitteln und veröffentlicht diesen auf seiner Homepage. Die Bundesregierung prüft derzeit, inwieweit diese Berichte des BVL ihre Zielsetzung tatsächlich erreichen. Bis zum Abschluss dieser Prüfung erscheint es einstweilen ausreichend, wenn der Bericht statt vierteljährlich halbjährlich erstellt wird. § 44a Absatz 2 Satz 4 sollte entsprechend angepasst werden. Zu Nummer 3 Folgeänderungen zur Aufhebung des bisherigen § 44 Absätze 4 bis 5a LFGB. Zu Artikel 3 (Änderung des Konsumcannabisgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar. Die Ergänzung des neuen Satzes 2 in § 32 Absatz 1 dient dazu, nicht erforderliche bürokratische Anforderungen für den überwiegenden Anteil der Nutzhanfanbauer abzubauen und damit den Nutzhanfanbau in Deutschland zu erleichtern. Zurzeit beantragt der weit überwiegende Anteil der Nutzhanfanbauer bei den hierfür zuständigen Stellen der Länder Direktzahlungen der Europäischen Union für Flächen, auf denen Nutzhanf angebaut wird. Sie müssen hierfür einen sogenannten Sammelantrag (vgl. § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsys- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. tem-Gesetzes (GAPInVeKoSG)) bei den zuständigen Behörden der Länder mit allen Angaben einreichen, die zur Feststellung der Förderfähigkeit und zur Kontrolle der Konditionalität erforderlich sind. Die zuständigen Behörden der Länder teilen wiederum der BLE zur Erfüllung von deren Aufgaben nach der GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV) nach § 27 Absatz 2 GAPInVeKoSV bis zum 1. Juli des Antragsjahres folgende Angaben mit: – die Gesamtzahl der Hanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde, – alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Hanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind, und – für jede der mit Hanf angebauten Flächen die Hanfsorten, die auf der Fläche ausgesät wurden oder noch ausgesät werden sollen. Zudem haben die zuständigen Behörden der Länder der BLE nach § 27 Absatz 3 GAPIn-VeKoSV mitzuteilen, wenn sie bei Kontrollen im Hinblick auf die genannten Angaben Abweichungen im Vergleich zu den Angaben im Sammelantrag feststellen. Mit dem Sammelantrag ist zudem für Antragsflächen auch das amtliche Etikett des Saatguts bei den zuständigen Behörden der Länder einzureichen (§ 15 GAPInVeKoSV). Die nach § 27 Absatz 2 und 3 GAPInVeKoSV von den Ländern an die BLE zu übermittelnden Informationen sind zur Identifizierung der Unternehmen der Landwirtschaft und für die Aufgabenerfüllung der BLE nach dem Konsumcannabisgesetz geeignet und ausreichend. Nach derzeitiger Rechtslage erreichen die BLE die für die Kontrolle des Nutzhanfanbaus erforderlichen Daten im Fall der Nutzhanfanbauer, die Direktzahlungen für Flächen mit Hanf beantragen, für diese Flächen auf zwei Wegen: erstens über die Weitergabe der im Sammelantrag enthaltenen Informationen durch die Länder nach § 27 Absatz 2 und 3 GAPInVeKoSV und zweitens über die Anbauanzeige des Nutzhanfanbauers. Eine Doppelung der Informationen ist aber nicht erforderlich und bedeutet einen nicht unerheblichen bürokratischen Mehraufwand für die Nutzhanfanbauer. Die Anzeigepflicht entfällt daher mit der hier vorgesehenen Änderung für diejenigen Nutzhanfanbauer, die bereits einen Sammelantrag im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gestellt und in diesem für alle Flächen, die sie als für den Anbau mit Hanf genutzt bezeichnet haben, eine Zahlung beantragt haben. Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar.. Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar.: Da der BLE aufgrund der Änderung von § 32 Absatz 1 nicht mehr von allen Nutzhanfanbauern eine Anzeige vorliegen wird, muss auch dessen Absatz 3 Satz 2 angepasst werden. Die neue Fassung ermöglicht es der BLE, auch die von den Ländern nach § 27 GAPInVeKoSV in Bezug auf Nutzhanf übermittelten Daten aus dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem an die Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a. Zu Artikel 4 (Änderung der Bundes-Tierärzteordnung) Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar. Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar. Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar. Mit der Änderung wird eine rechtsförmliche Anpassung der Zitierform von EU-Rechtsakten an die Vorgaben des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit (4. Auflage) vorgenommen. Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar. Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat geändert. Dies wird hier nachvollzogen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar. Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat geändert. Dies wird hier nachvollzogen. Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar. Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat geändert. Dies wird hier nachvollzogen. Zu Nummer 3 Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe c. Der Regelungsgehalt wird ohne inhaltliche Än-derung übernommen. Zu Nummer 4 Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat geändert. Dies wird hier nachvollzogen. Zu Nummer 5 Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar. Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat geändert. Dies wird hier nachvollzogen. Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar. Die Vorschrift stellt klar, dass die Zuständigkeitsregelungen der Absätze 2 und 3 einer Übertragung einzelner Aufgaben auf gemeinsame Stellen der Länder nicht entgegenstehen; die Entscheidung verbleibt bei der zuständigen Behörde. Satz 1 stellt den Antragseingang bei der gemeinsamen Stelle dem Eingang bei der zuständigen Behörde gleich. Satz 2 begründet die erforderliche Befugnis zur Datenübermittlung zwischen Behörde und gemeinsamer Stelle; die Einbeziehung von Daten nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 ist erforderlich, da Eignungs- und Zuverlässigkeitsprüfung sowie Entscheidungen über Ruhen, Rücknahme und Widerruf an gesundheitliche und strafrechtliche Umstände anknüpfen können. Die Zweckbindung und Löschregelung in Satz 3 sind angemessene und spezifische Maßnahme im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe g sowie geeignete Garantie im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2016/679. Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar. Die Neufassung von Absatz 4a dient dazu, dass die Länder sich gegenseitig bedarfsgerecht über laufende und abgeschlossene Verfahren zur Berufsanerkennung ausländischer Tierärzte informieren können. Damit können Mehrfachanträge erkannt, Doppelarbeit vermieden und so Verwaltungsverfahren entlastet werden. Auch dies zielt vor allem darauf ab, die Verfahren insgesamt zu verbessern und zu beschleunigen. Die Regelungen in den Sätzen 3 bis 6 dienen dem Schutz der personenbezogenen Daten der Antragsteller. Um ein hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten, ist die Aufbewahrung der Daten für bis zu einem Jahr möglich. Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar. Das Verfahren der Länder über die Erteilung einer Approbation auf Grundlage des europäischen Rechts oder über die Rücknahme einer solchen Entscheidung hat sich bewährt. Es hat sich gezeigt, dass die Einbindung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat nicht erforderlich ist. Mit der Änderung kann zukünftig die Meldung solcher Entscheidungen zur Information entfallen. Damit wird das Verfahren zum Vorteil der Betroffenen weiter vereinfacht und Bürokratie abgebaut. Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar. Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat geändert. Dies wird hier nach- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. vollzogen. Die Ergänzung in Absatz 7 um einen zweiten Satz ermöglicht es dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, in Anlehnung an die Regelungen anderer Berufsgruppen wie z. B. Ärzte, die Erteilung der sogenannten Konformitätsbescheinigungen einer dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat nachgeordneten Bundesoberbehörden zu übertragen. Dadurch kann das Bundesministerium entlastet werden. Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar.6 Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat geändert. Dies wird hier nachvollzogen. Zu Artikel 5 (Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes) Zu Nummer 1 Aufgrund der Umbenennung der Ministerien, wird der Name des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat im Gesetz angepasst. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a und c Aufgrund der Umbenennung der Ministerien, wird der Name des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat im Gesetz angepasst. Zu Buchstabe b aa) Aufgrund der Umbenennung der Ministerien, wird der Name des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Gesetz angepasst. bb) Mit der Streichung des § 20 Absatz 3 wird die Einführung neuer Öko-Regelungen nur für das letzte Jahr der Förderperiode und die damit einhergehende Bürokratie entsprechend der Entschließung des Bundesrates vom 11. Juli 2025 (BR-Drucksache 279/25) vermieden. Zu Nummer 3 Mit der Streichung der Vorschrift wird die Einführung neuer Öko-Regelungen nur für das letzte Jahr der Förderperiode und die damit einhergehende Bürokratie entsprechend der Entschließung des Bundesrates vom 11. Juli 2025 (BR-Drucksache 279/25) vermieden. Zu Artikel 6 (Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes) Zu Nummer 1 Der bisherige Genehmigungsvorbehalt für die Pferdeeinäscherung wird in eine Anzeigepflicht umgewandelt. Pferdehalter, die sich für die Einäscherung ihrer Pferde entscheiden, benötigen demnach keine Genehmigung der zuständigen Behörde mehr. Ziel ist die Verringerung des bürokratischen Aufwands sowohl für Pferdehalter als auch Verwaltung. Durch die neue Anzeigepflicht wird gewährleistet, dass die Vollzugsbehörden der Länder vor dem Abtransport des Pferdes Kenntnis über die Einäscherung erhalten und erforderlichenfalls eine Kontrolle durchführen oder Maßnahmen anordnen können, wodurch der Seuchenschutz gewährleistet bleibt. Zu Nummer 2 Aufgrund der Umbenennung der Ministerien, wird der Name des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat im Gesetz angepasst. Zu Nummer 3 Aufgrund der Umbenennung der Ministerien, wird der Name des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Gesetz angepasst. Zu Nummer 4 Anpassung des Ordnungswidrigkeitstatbestands an die geänderte materiell-rechtliche Vorschrift des § 4 Absatz 2 TierNebG. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Artikel 7 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Folgeänderung zum Wegfall der Anlagemöglichkeit nach Absatz 1 Nummer 6. Zu Nummer 2 a) Folgeänderung zum Wegfall der Anlagemöglichkeit nach Absatz 1 Nummer 6. b) Mit der Streichung des Absatz 1 Nummer 6 wird die Möglichkeit zur Anlage in immobilienbesicherte Schuldscheindarlehen ausgeschlossen. Der Grundsatz der Anlagesicherheit (§ 80 Absatz 1 Satz 2) setzt voraus, dass die Versicherungsträger und die weiteren Anleger, für die die vermögensrechtlichen Regelungen der §§ 80 ff. gelten, die zur Verfügung stehenden Sicherheiten umfassend prüfen und bewerten. Im Fall von Immobiliensicherheiten ist die Wertbeständigkeit jedoch nur schwer zu beurteilen, da sich die Marktgegebenheiten – wie zuletzt nach dem Zinsanstieg 2022 – unvorhersehbar ändern können. Die bisherige Anlagemöglichkeit wurde zudem zu Projektfinanzierungen genutzt, bei denen der erhoffte Ertrag der Geldanlage zulasten der Anlagesicherheit im Vordergrund stand. Die Anlageform hat sich angesichts der ihr innewohnenden Verlustrisiken für die Zwecke der Versicherungsträger als ungeeignet erwiesen. Den Versicherungsträgern stehen ausreichend Geldanlagemöglichkeiten zur Verfügung. Zu Nummer 3 Die Streichung des § 84 ist eine Folgeänderung zum Wegfall der Anlagemöglichkeit nach § 83 Absatz 1 Nummer 6, deren Tatbestandsvoraussetzung („sicher“) sie konkretisiert hat. Zu Nummer 4 Die Anzeigepflicht für eine Beschaffung von Informationstechnik, soweit dadurch das Systemkonzept der Datenverarbeitung grundlegend verändert wird (§ 85 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1), wird gestrichen. Damit entfällt auch der hierfür anfallende Erfüllungsaufwand auf Seiten der Versicherungsträger und die Prüfung durch die Aufsichtsbehörde. Die gesetzgeberische Intention, es der Aufsichtsbehörde durch eine rechtzeitige Unterrichtung zu ermöglichen, wesentlich zu einem rationellen und kostengünstigen Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen und - systemen beizutragen (BT-Drs. 7/5612, S. 2), entspricht nicht mehr der Dynamik der Entwicklung im Bereich der Informationstechnik. Beim Einsatz technologischer Innovationen wie des Cloud-Computing oder der KI hat sich der Aufgabenschwerpunkt der Aufsicht inzwischen auf projektbegleitende Beratung und standardisierte Prüfungen der Versicherungsträger unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit verlagert. Durch eine standardisierte Prüfung von Anzeigen lässt sich ein kostengünstiger Ressourceneinsatz nicht mehr erreichen. Zudem stehen den Aufsichtsbehörden weiterhin ausreichende Möglichkeiten zur Einsichtnahme zur Verfügung. Zu Nummer 5 Die Vorschrift kann entfallen, da ihr Regelungszweck weggefallen ist. Eine über die Auf-sicht nach §§ 87 ff. hinausgehende Begleitung der Weiterentwicklung der Informations-technik der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist nicht mehr erforderlich. Zu Nummer 6 Die Übergangsregelung ermöglicht es mit Blick auf die Streichung der Anlageform nach § 83 Absatz 1 Nummer 6, hiernach erworbene Forderungen längstens bis zum 31. Dezember 2030 zu prolongieren und längstens bis zum 31. Dezember 2035 im Vermögen zu halten. Die Anzeigepflicht ermöglicht der Aufsichtsbehörde, beabsichtigte Vertragsverlängerungen vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Befugnisse zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Anlagegrundsätze des § 80 Absatz 1 Satz 2 und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69 Absätze 2 und 3). Die bisherige Übergangsregelung in Absatz 3 hat sich durch Zeitablauf erledigt. Zu Artikel 8 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) zu Nummer 1 und Nummer 2 Folgeänderungen zum Wegfall des § 84 SGB IV. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Artikel 9 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Folgeänderung zum Wegfall des § 84 SGB IV. Zu Artikel 10 (Außerkrafttreten) Die in Artikel 10 aufgeführten Gesetze und Verordnungen können außer Kraft gesetzt werden, weil ihre Vorschriften heute als abschließend durchgeführt betrachtet werden können und auch sonst keine Bedeutung mehr entfalten. Soweit sie zur Beurteilung von Rechtsverhältnissen und Sachverhalten wider Erwarten doch noch rechtserheblich sein sollten, sind ihre Bestimmungen – allgemeinen Grundsätzen bei dem ersatzlosen Außerkrafttreten (nach der früheren Terminologie: Aufhebung) von Recht mit Wirkung für die Zukunft entsprechend – weiterhin zu beachten. Zu Buchstabe a Das Gesetz zur Aufhebung des Modulationsgesetzes aus dem Jahr 2004 hat geregelt, dass das Modulationsgesetz für Direktzahlungen, die für die 2003 und 2004 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden war. Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar. Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz hat der Durchführung der Vorschriften über die Einführung einer einheitlichen Betriebsprämienregelung nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie der Vorschriften über die einheitliche Betriebsprämie nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gedient. Die einheitliche Betriebsprämie ist zuletzt für das Jahr 2014 angewendet worden und war für das Jahr 2014 bis zum 15. Mai 2014 zu beantragen. Zu Buchstabe c-e Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung (Ermächtigungsgrundlage: § 6 Absatz 1, § 9a Absatz 1 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131)), die Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz (Ermächtigungsgrundlage: § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 4a Satz 3 und des § 5a Absatz 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1720), das zuletzt durch Artikel 406 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131)) sowie die Verordnung zur Kürzung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das Jahr 2014 (Ermächtigungsgrundlage: § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist sowie § 1 Absatz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1720), das zuletzt durch Artikel 406 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), dass durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) haben der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die einheitliche Betriebsprämie und des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes gedient, das ihnen auch zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem Außerkraftsetzen dieses Gesetzes (vgl. Nummer 2) ist es erforderlich, auch die genannten Rechtsverordnungen außer Kraft zu setzen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Buchstabe f Die im Milch-Sonderprogrammgesetz geregelten Maßnahmen sind für die Jahre 2010 und 2011 angewendet worden. Zu Buchstabe g Das Umverteilungsprämiengesetz 2014 ist nur für das Jahr 2014 angewendet worden. Zu Artikel 11 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Entlastungswirkungen für Wirtschaft und Verwaltung sollen möglichst früh ihre Wirkung entfalten. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 2 Nummer 01 – neu – (§ 40 Absatz 1a, Absatz 1 Satz 2, Absatz 3, Absatz 4a LFGB) Vor Artikel 2 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen: ,01. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird gestrichen. b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „vorbehaltlich des Absatzes 1a“ gestrichen. c) In Absatz 3 wird die Angabe „den Absätzen 1 und 1a“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt. d) Absatz 4a wird gestrichen.‘ Begründung: § 40 Absatz 1a LFGB ist, wie die mehrfache Befassung des Bundesverfassungsgerichts zeigt, eine von Anfang an stark umstrittene Vorschrift. Die mit der Regelung einhergehende Prangerwirkung für betroffene Unternehmen steht in einem starken Spannungsverhältnis zur angestrebten Transparenz für Verbraucher. Der Vollzug dieser Vorschrift ist immer wieder für Behörden, Gerichte und Unternehmen mit Rechtsunsicherheiten und erheblichem Aufwand verbunden. Die Entwicklung der jüngeren Rechtsprechung (Beschlüsse des BVerfG v. 28.07.2025, 1 BvR 1949/24 und 18.09.2025,1 BvR 1846/25) zeigt, dass die Einhaltung der gesetzlichen Anforderung an eine Unverzüglichkeit der behördlichen Information schwierig ist, wenn Behörden den Unternehmen ein faires Verfahren gewähren. Hierzu gehört ein ordentliches Anhörungsverfahren und die Möglichkeit, die behördliche Entscheidung vor Veröffentlichung im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens überprüfen zu lassen. Hierdurch kommt es in der Praxis zu einer Schieflage: Kleine handwerkliche Betriebe, die sich keine teure, anwaltliche Vertretung leisten können, werden mit ihrem Namen im Internet veröffentlicht. Andere Betriebe hingegen haben größere Chancen, mit der Hilfe anwaltlicher Vertretung die Veröffentlichung von Verstößen erfolgreich zu verhindern, indem das Verwaltungsverfahren so lange verzögert wird, dass die Veröffentlichung schlussendlich vor Gericht an der fehlenden Unverzüglichkeit scheitern kann. Mit dem Verbraucherinformationsgesetz sowie Informationsfreiheitsgesetzen in Bund und Ländern stehen alternative Möglichkeiten für Verbraucher zur Verfügung, sich bei Behörden zu informieren. Anders als § 40 Absatz 1a LFGB setzen diese Vorschriften einen Antrag auf Informationszugang voraus. § 40 Absatz 1a LFGB hingegen verpflichtet die Behörden, ohne vorherigen Antrag und ohne Ermessensspielraum bestimmte Informationen zu veröffentlichen. § 40 Absatz 1a LFGB ist deshalb ersatzlos zu streichen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 2. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a (§ 44 Absatz 3 Satz 4 LFGB) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a ist zu streichen. Begründung: Für die Regelung besteht kein Bedarf. Bereits jetzt können die Behörden zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von den Übermittlungsanforderungen im Einzelfall zulassen. Damit kann individuell auf die besondere Situation kleinerer Betriebe eingegangen werden. Der fehlende Regelungsbedarf wird durch die praktischen Erfahrungen mit der bestehenden Regelung bestätigt, bei deren Anwendung keine grundsätzlichen Probleme bekannt geworden sind. Vielmehr ist erst vor wenigen Jahren von den Bundesländern die derzeitige Fassung des § 44 Abs. 3 LFGB initiiert worden, um eine deutliche Verkürzung der für die Rückverfolgung der Lieferbeziehungen notwendigen Zeit zu erreichen. Die Praxis hat gezeigt, dass dieses Ziel mit der derzeitigen Fassung erreicht wird. Gegen die Änderung sprechen auch die folgenden Gründe, insbesondere kann das Ziel der Entlastung von Bürokratieaufwand damit nicht erreicht werden: - Das Kriterium für die Befreiung, aufgrund der Anzahl der Lieferanten von max. 20 auf ein kleines Unternehmen zu schließen, ist willkürlich und nicht nachvollziehbar, sie entspricht auch nicht der typischen Anzahl von Lieferanten eines Kleinbetriebes. Das Kriterium ist zudem ungeeignet, da auch Großbetriebe nur wenige Lieferanten haben können. - Die elektronische Datenübermittlung ist heute auch bei Kleinbetrieben in der Regel etabliert, so werden Warenbestellungen, Abrechnungen und auch die Steuererklärung (gesetzliche Verpflichtung) elektronisch vorgenommen. - Der Vorschlag erhöht für die Behörden den Bürokratieaufwand, da diese zunächst die Anzahl der Lieferanten ermitteln müssen, um über die Anwendung der Ausnahme entscheiden zu können. Auch der Betrieb hat zusätzlichen Aufwand, da er die Zahl der Lieferanten belegen muss. Da sich diese Zahl kontinuierlich ändern kann, ist mit einem wiederkehrenden Mehraufwand (Meldung und Kontrolle) zu rechnen. Statt Arbeitsaufwand zu sparen, führt die Regelung bei den Beteiligten zu einem bürokratischen Mehraufwand. - Zu betrachten ist hierbei jedoch nicht nur der potentielle Mehraufwand der Behörden, sondern auch die zeitliche Dringlichkeit bei der Prüfung der Rückverfolgbarkeitsinformationen und deren Weitergabe an andere Behörden. Eine besondere zeitliche Dringlichkeit ergibt sich bei gesundheitlich bedenklichen Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen (z. B. Nachweis von Schimmelpilzgiften, Fremdkörperfunde oder nicht gekennzeichnete Allergene), die eine Schnellwarnmeldung auch europaweit auslösen. Gerade in solchen Fällen wird höchste Effizienz durch kurze Meldewege und klare Hierarchien erwartet, um einen schnellen Informationsfluss rund um die Uhr, auch am Wochenende, zu ermöglichen. Eine nachträgliche Digitalisierung, um die teilweise großen Datenmengen durchsuchen oder sortieren zu können, kostet die Behörden wertvolle Zeit, in der diese Erzeugnisse nicht nachverfolgt und sichergestellt werden können. 3. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 44a LFGB) Artikel 2 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: „2. § 44a wird aufgehoben.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Folgeänderungen: Artikel 10 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 7 ist die Angabe „(BGBl. I S, 106, 871).“ durch die Angabe „(BGBl. I S. 106, 871),“ zu ersetzen. b) Nach Nummer 7 ist die folgende Nummer 8 einzufügen: „8. die Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung – MitÜbermitV) vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 58).“ Begründung: Der § 44a LFGB sowie die damit verbundene Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (Mit ÜbermitV) wurden im Jahr 2011 vor dem Hintergrund des so genannten 14-Punkte-Aktionsplanes der Agrar- und Verbraucherschutzminister in das LFGB eingeführt, um ein nationales „Frühwarnsystem zur Dioxinbelastung“ zu etablieren. Mit dieser Regelung, die über EU-Recht hinaus geht, sind sowohl Lebens- und Futtermittelunternehmer als auch die zuständigen Behörden zu einer monatlichen Meldung von vorliegenden Ergebnissen von Dioxin- und PCB-Untersuchungen von Lebens- und Futtermitteln verpflichtet. Die Erfahrungen der vergangenen fünfzehn Jahre haben gezeigt, dass diese Regelung zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand bei Unternehmen und den zuständigen Behörden führt. So müssen nach MitÜbermitV bis zu 30 Einzelinformationen für jedes vorliegende Ergebnis erfasst und übermittelt werden. Der letzte vom BVL vorliegende Auswertungsbericht für das vierte Quartal 2025 weist für diesen Zeitraum Daten von 1 333 gemeldeten Proben aus. Das ursprüngliche Ziel eines Frühwarnsystems wird in keiner Weise erfüllt und dem hohen bürokratischen Aufwand steht nur ein sehr begrenzter Nutzen für den Verbraucherschutz gegenüber. Aus Sicht der Lebens- und Futtermittelsicherheit ist es erforderlich, dass die zuständigen Behörden schnellstmöglich Kenntnis über auffällige Untersuchungsbefunde von Seiten der Lebens- und Futtermittelunternehmen erhalten. Dies wird durch das geltende EU-Recht und die bestehenden Meldepflichten auch ohne die Regelung nach § 44a LFGB sichergestellt. 4. Zu Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 20 Absatz 3 Satz 2 GAPDZG) Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung auf die Einführung der weiteren Öko- Regelungen (Ökoregelungen für Weidehaltung in milchviehhaltenden Betrieben und zur innerbetrieblichen Verteilung von landwirtschaftlichen Flächen, die zur Verbesserung der Biodiversität bereitgestellt werden) während der sich dem Ende nähernden Förderperiode 2023 bis 2027 absehen will. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung: Die Einführung neuer Öko-Regelungen allein für das Antragsjahr 2027 wäre mit erheblichen fachlichen, technischen, administrativen und finanziellen Aufwendungen verbunden. Neue Förderbedingungen hätten rechtlich ausgestaltet, in die bestehenden Antrags-, Kontroll- und Auszahlungssysteme integriert, technisch programmiert und getestet sowie gegenüber den Betrieben und den zuständigen Behörden kommuniziert werden müssen. Dieser Aufwand ist insbesondere mit Blick auf die Wirkung dieser Öko-Regelungen für lediglich ein Antragsjahr (2027) nicht vertretbar. Zudem hätte die Einführung dieser Öko-Regelungen zugleich die Planungssicherheit der Betriebe und die Verlässlichkeit der Verwaltungsverfahren beeinträchtigt. Die grundsätzliche Bedeutung von Dauergrünland für den Klima-, Boden-, Gewässer- und Biodiversitätsschutz bleibt davon unberührt. Bei der Ausgestaltung bundesweiter Förderangebote ist jedoch zu berücksichtigen, dass in mehreren Ländern bereits umfangreiche und auf die jeweiligen regionalen Bedingungen zugeschnittene Fördermaßnahmen für Grünlandbewirtschaftung, Weidehaltung und Biodiversitätsleistungen bestehen. Eine zusätzliche bundesweite Regelung hätte zu Überschneidungen, Abgrenzungsschwierigkeiten und Problemen bei der Vermeidung einer Doppelförderung geführt. Dadurch wären bewährte Ländermaßnahmen eingeschränkt wurden, ohne dass für die betroffenen Betriebe ein zusätzlicher Nutzen entstünde. Hinzu kommt, dass die vom zuständigen Bundesministerium veröffentlichten Zahlen zur Antragstellung der Öko-Regelungen in 2026 eine erneute Steigerung gegenüber 2025 aufzeigen. Diese erneut verbesserte Inanspruchnahme der bestehenden Öko-Regelungen zeigt, dass nochmalige Änderungen in der laufenden Förderperiode nicht erforderlich sind und nur zu noch mehr Komplexität und Bürokratie führen würden. 5. Zu Artikel 6 Nummer 1 (§ 4 Absatz 2 Nummer 4a – neu – TierNebG) Nach Artikel 6 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen: „4a. tierärztliche Bescheinigung, dass die Identität des Equiden überprüft und bestätigt wurde und der Equide keine Anzeichen für eine der gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für Equiden relevanten gelisteten Seuchen aufgewiesen hat,“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung: Insbesondere weil es sich in § 4 Absatz 2 TierNebG um einen Ausnahmetatbestand von der Andienungspflicht handelt, ist es erforderlich, dass mit der Anzeige eine tierärztliche Bescheinigung (keine amtstierärztliche Bescheinigung) vorgelegt wird, mit der bestätigt wird, dass der tote Equide keine Anzeichen auf eine der gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für Equiden relevanten gelisteten Seuchen aufgewiesen hat. Auf den Grundsatz des Tierische Nebenprodukte-Rechts (Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier) wird in dem Zusammenhang hingewiesen. Um Missbrauch bzw. einen Verbotsirrtum vorzubeugen, soll mit der tierärztlichen Bescheinigung auch die Identität des Equiden bestätigt werden. Gerade bei akut verstorbenen Equiden erfolgte evtl. keine vorherige Konsultation eines Tierarztes und der Equidenhalter ist ggf. überfordert, zu erkennen, ob eine gelistete Seuche vorgelegen haben kann. Zudem soll mit der Regelung ein Verbotsirrtum hinsichtlich der Meldeverpflichtung des Tierhalters nach der Tierseuchenmeldeverordnung vorgebeugt werden. In der Abwägung „Entbürokratisierung“ vs. „präventive Tierseuchenbekämpfung“ ist der Vermeidung der Ausbreitung von Seuchen Vorrang einzuräumen. 6. Zu Artikel 6 Nummer 1 (§ 4 Absatz 2a – neu – TierNebG), Nummer 4 (§ 14 Absatz 1 Nummer 2a – neu – TierNebG)* Artikel 6 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen: ‚1. § 4 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt: „(2) Für Equiden <… weiter wie Vorlage …>. * Die Ziffern 6 und 7 bedürfen bei gleichzeitiger Weiterverfolgung der redaktionellen Zusammenführung (bezüglich Artikel 6 Nummer 4). V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (2a) Sofern tote Equiden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sich an einem Ort befinden, an dem Landtiere im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgrund des Ausbruches einer für Landtiere in Anlage 1 Spalte 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Seuche Verbringungseinschränkungen nach Teil II Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterliegen, können – abweichend von Absatz 2 – Ausnahmen von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gewährt werden, soweit die Equiden in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass 1. sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind, 2. Menschen nicht unbefugt mit ihnen in Berührung kommen können und 3. Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können." ' b) Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen: ‚4. Nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2a verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt," ' Begründung: Zu Buchstabe a: Mit dem einzufügenden Absatz 2a soll sichergestellt werden, dass wenn im Zuge eines Ausbruches einer gelisteten Landtierseuche für den Betrieb oder für eine eingerichtete Sperrzone seuchenspezifische Verbringungseinschränkungen gelten, die Verbringung von Equiden zur Kremation weiter einem Genehmigungsvorbehalt unterliegt und zwar unabhängig davon ob Equiden hinsichtlich der betreffenden Landtierseuche als empfängliche Art gelistet sind. Auch wenn eine entsprechende Vorgabe im Wege einer Allgemeinverfügung nach Tiergesundheitsrecht möglich wäre, ist eine Verankerung im TierNebG aus Gründen der Entbürokratisierung und auch aus Kostengründen zu befürworten. Als Folgeänderung ist auch die vorgesehene Streichung von § 14 Absatz 1 Nummer 2 rückgängig zu machen, damit Verstöße gegen mit einer Genehmigung nach § 4 TierNebG verbundene Auflagen geahndet werden können. Zu Buchstabe b: Für den Genehmigungsvorbehalt (§ 4 Absatz 2a – neu -) ist analog zu der Regelung in § 14 Absatz 1 Nummer 2 des aktuell noch gültigen TierNebG ein entsprechender Bußgeldtatbestand zu schaffen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 7. Zu Artikel 6 Nummer 4 (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 TierNebG)* Artikel 6 Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen: ‚4. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,“ durch die Angabe „entgegen § 4 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht rechtzeitig erstattet“ ersetzt.‘ Begründung: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine komplette Streichung von § 14 Absatz 1 Nummer 2 TierNebG vor. Wenn jemand der Anzeigepflicht nicht nachkommt, sollte jedoch die Möglichkeit einer Bußgeldbewährung bestehen. Zudem ist ein weiterer Bußgeldtatbestand zu berücksichtigen. Aufgrund der mit dem Artikelgesetz vorgesehenen Änderung des Genehmigungsvorbehalts in § 4 Absatz 2 TierNebG in eine Anzeigepflicht, ist unter Artikel 14 Absatz 1 Nummer 2 die Beibehaltung einer Möglichkeit der Ahndung von Verstößen gegen mit dieser Verpflichtung verbundene Auflagen unerlässlich. In diesem Zusammenhang wird auf den Grundsatz des Tierische Nebenprodukte-Rechts (Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier) sowie auf die Tatsache hingewiesen, dass es sich in § 4 Absatz 2 TierNebG um einen Ausnahmetatbestand von der Andienungspflicht handelt. Die vorgesehenen Änderungen in § 4 TierNebG dienen der Entbürokratisierung. Sie dürfen jedoch nicht dazu führen, dass aufgrund nicht vorgehaltener Bußgeldtatbestände ein „zahnloser Tiger“ geschaffen wird, für Tiere einer Art, von denen eine größere Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgehen kann als von Heimtieren, die nach § 4 Absatz 1 TierNebG von der Anzeigepflicht ausgenommen sind. 8. Zu Artikel 9a – neu – (§ 14 Absatz 3 – neu – MOG) Nach Artikel 9 ist der folgende Artikel 9a einzufügen: ‚Artikel 9a Änderung des Marktorganisationsgesetzes Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geän- * Die Ziffern 6 und 7 bedürfen bei gleichzeitiger Weiterverfolgung der redaktionellen Zusammenführung (bezüglich Artikel 6 Nummer 4). V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. dert: Nach § 14 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Abweichend von Absatz 1 sind Rückforderungsbeträge im Bereich der Direktzahlungen sowie sonstigen Zahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft ab Ablauf der Zahlungsfrist zu verzinsen. Die Zahlungsfrist darf maximal 60 Tage ab Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids betragen." ' Begründung: Im Marktorganisationsgesetz wird die einst im EU-Recht verankerte Regelung zur Verzinsung von zurückgeforderten Direktzahlungen und sonstigen Zahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) fortgeschrieben. Durch die klaren, einheitlichen Vorgaben wird deutschlandweit eine einheitliche Vorgehensweise sichergestellt, die sowohl die betroffenen Begünstigten als auch die Verwaltung und die Gerichte bei der Abwicklung der Massenverfahren entlastet. Die Rückzahlungsverpflichteten, die aufgrund der EU-Finanzierung einem strengen Förderregime unterliegen, werden wie in den vorausgehenden Agrarförderperioden bei fristgerechter Rückzahlung nicht mit zusätzlichen Zinszahlungen belastet, die Rückabwicklung durch die höhere Akzeptanz der Rückforderung erleichtert und die Verfahren schneller zum Abschluss gebracht. Eine von § 49a Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz abweichende Regelung des Zinsbeginns ist zudem für die EGFL-finanzierten Fördermaßnahmen auch verfassungsrechtlich durch den Gleichbehandlungsgrundsatz geboten, da sich die Fälle bedeutend von anderen Rückforderungsfällen unterscheiden. Die EGFL-finanzierten Fördermaßnahmen zeichnen sich durch eine systemimmanente hohe Fehleranfälligkeit aus, da sich mit jeder Förderperiode die komplexen Vorgaben ändern. Bei einer festgestellten Unregelmäßigkeit werden abhängig vom Umfang des festgestellten Verstoßes zusätzliche Verwaltungssanktionen verhängt, die über die reine Kürzung hinausgehen. Zum Schutz der finanziellen Interessen der EU wird bei den EU-finanzierten Fördermaßnahmen ein deutlich strengerer Maßstab bei der Rückforderung von etwaigen Überzahlungen angelegt als bei anderen Fördermaßnahmen. So ist zum Beispiel auch ein Verzicht auf die Rückforderung aus Gründen des Vertrauensschutzes nur sehr eingeschränkt möglich. Zudem werden die Begünstigten engmaschigen Kontrollen unterzogen. Die Vielzahl an Kontrollen und der Einsatz spezieller Technik (etwa die Auswertung von Satellitenbildern) führen dazu, dass auch noch Verstöße in der Vergangenheit belastbar nachgewiesen werden können. Diese Besonderheiten der EGFL-Fördermaßnahmen rechtfertigen bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientieren Betrachtungsweise eine spezielle Zinsregelung in Anlehnung an das gesetzliche Leitbild von § 288 in Verbindung mit § 286 Bürgerliches Gesetzbuch und die EU-rechtlich getroffenen Zinsregelungen. Die EU selbst hat diese Regelung für die EGFL-Fördermaßnahmen bis 2022 in Artikel 7 Absatz 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 getroffen und die Anwendung, anders als beispielsweise bei der Kleinbetragsregelung für Rückforderungen, nicht davon abhängig gemacht, ob dies im nationalen Recht entsprechend geregelt wurde. Der Grund für den Wegfall der EU-rechtlichen Regelung liegt nicht in der festgestellten Primärrechtswidrigkeit, sondern im Umstand, dass den Mitgliedstaaten in der neuen Förderperiode mehr Regelungskompetenzen eingeräumt wurden. Im Einklang damit ist auch in der aktuellen Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der EU die Erhebung von Verzugszinsen erst nach Ablauf der Zahlungsfrist vorgesehen (siehe hierzu Artikel 99 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509). Die EU hätte diese Zinsregelungen nicht getroffen, wenn sie mit dem Schutz der finanziellen Interessen der EU unvereinbar, mithin nicht sachgerecht wären. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 9. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetzentwurf im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie in weiteren Bereichen eingeleiteten Maßnahmen. Die vorgesehenen Änderungen sind ein wichtiger Schritt, um land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie die zuständigen Verwaltungen von vermeidbaren bürokratischen Belastungen zu entlasten. b) Der Bundesrat stellt zugleich fest, dass die vorgesehenen Maßnahmen noch hinter den Erwartungen der land- und forstwirtschaftlichen Praxis an einen spürbaren und nachhaltigen Bürokratierückbau zurückbleiben. Er fordert die Bundesregierung daher auf, den eingeschlagenen Weg kontinuierlich und mit hoher Priorität fortzuführen, weitere Entlastungspotenziale zu erschließen und bereits eingeleitete Maßnahmen möglichst zeitnah abzuschließen und praxistauglich einzuführen. Die Länder sind dabei frühzeitig und fortlaufend in den Prozess einzubeziehen. c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auch auf europäischer Ebene mit einer starken ressortübergreifenden Position für einen weitergehenden strukturellen Bürokratierückbau einzusetzen. Dies gilt insbesondere für die Ausgestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2027 und des Mehrjährigen Finanzrahmens. Europäische Vorgaben müssen rechtssicher, vollzugstauglich und verhältnismäßig ausgestaltet und Betriebe und Verwaltungen konsequent weiter entlastet werden. Begründung: Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie die zuständigen Verwaltungen sind weiterhin mit einem hohen bürokratischen Aufwand konfrontiert. Besondere Belastungen entstehen durch komplexe Nachweis-, Dokumentations-, Melde- und Kontrollanforderungen sowie durch teilweise uneinheitliche Auslegungen und Verfahren an den Schnittstellen zwischen europäischem, Bundes- und Landesrecht. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen greifen einzelne dieser Belastungen auf und sind daher ausdrücklich zu begrüßen. Die vorgesehenen Änderungen reichen jedoch nicht aus, um die strukturellen Ursachen der hohen bürokratischen Belastung umfassend zu beseitigen. Erforderlich ist vielmehr ein kontinuierlicher Prozess, in dem bestehende Nachweis-, Dokumentations- und Kontrollpflichten systematisch auf ihre Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Vereinfachungsfähigkeit überprüft werden. Die Bundesregierung sollte sich vorrangig für die Vereinfachung bestehender Regelungen sowie für die rechtzeitige, praxistaugliche und rechtssichere Vorbereitung der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2027 einsetzen. Hierfür ist eine frühzeitige und enge Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern erforderlich. Zugleich muss sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene ressortübergreifend dafür einsetzen, dass Bürokratieentlastung strukturell in der neuen Förderperiode verankert wird. Nur so können dauerhaft praxistaugliche, finanzierbare und von Betrieben und Verwaltungen akzeptierte Regelungen geschaffen werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Anlage 3 Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zu Ziffer 1 (Artikel 2 Nummer 01 – neu – (§ 40 Absatz 1a, Absatz 1 Satz 2, Absatz 3, Absatz 4a LFGB)): Die Bundesregierung wird im weiteren parlamentarischen Verfahren prüfen, ob den aus Sicht der Länder bestehenden Schwierigkeiten durch eine Reform des § 40 Absatz 1a Rechnung getragen werden kann. Hiervon kann auch die Streichung des § 40 Absatz 1a erfasst sein. Zu Ziffer 2 (Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a (§ 44 Absatz 3 Satz 4 LFGB)): Die Bundesregierung lehnt die Änderungsvorschläge ab. Die Bundesregierung strebt mit der Regelung eine Entlastung insbesondere von kleinen Betrieben ohne Warenwirtschaftssystem an. Aufgrund der Regelung sind die einschlägigen Betriebe zukünftig nicht mehr auf eine Ausnahmeregelung der zuständigen Behörde angewiesen, sondern können den Vollzugsbehörden die Übermittlung von Lieferbeziehungen elektronisch und somit niedrigschwellig zur Verfügung stellen. Die Regelung stellt somit einen Beitrag zum Bürokratieabbau dar. Zu Ziffer 3 (Artikel 2 Nummer 2 (§ 44a LFGB)): Die Bundesregierung stimmt dem Änderungsvorschlag im Grundsatz zu. Im Zuge des geplanten Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften soll eine entsprechende Aufhebung und Ersetzung durch eine Verordnungsermächtigung umgesetzt werden, damit die Bundesregierung bei Bedarf gezielt Maßnahmen zum gesundheitlichen Verbraucherschutz ergreifen kann. Zu Ziffer 4 (Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 20 Absatz 3 Satz 2 GAPDZG)): Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Zu Ziffer 5 (Artikel 6 Nummer 1 (§ 4 Absatz 2 Nummer 4a – neu – TierNebG)): Die Bundesregierung lehnt den Änderungsvorschlag ab. Die Forderung nach einer tierärztlichen Bescheinigung, mit der die Identität des für die Kremierung bestimmten Equiden und die Freiheit von gelisteten Tierseuchen bestätigt wird, ist unverhältnismäßig. Tierhalterinnen und Tierhalter unterliegen nach dem Tiergesundheitsrecht ohnehin einer Meldepflicht bei Verdacht auf eine meldepflichtige Seuche, ungeachtet der Kremierung. Zudem ist die Abstellung auf alle „gelisteten“ Tierseuchen zu kritisieren. Darunter fällt beim Pferd z.B. auch das West-Nil-Fieber, das zwar einer Meldepflicht, jedoch keinen Bekämpfungsmaßnahmen unterliegt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Daneben ist zu berücksichtigen, dass in den Fällen, in denen das Pferd nicht vom Tierarzt euthanasiert wurde, sondern gestorben ist, durch visuelle Beschau kaum feststellbar ist, ob das Pferd an einer gelisteten Seuche gestorben ist. Angesichts dieser Bedenken und Einschränkungen sind die durch die Regelung für Tierhalterinnen und Tierhalter entstehenden zusätzlichen Kosten und der bürokratische Aufwand nicht zu rechtfertigen. Zu Ziffer 6 (Artikel 6 Nummer 1 (§ 4 Absatz 2a – neu – TierNebG), Nummer 4 (§ 14 Absatz 1 Nummer 2a – neu – TierNebG)): Die Bundesregierung lehnt die Änderungsvorschläge ab. Die Forderung nach einem Fortbestehen der Genehmigungspflicht bei Ausbruch einer für andere Landtierarten (als Equiden) gelisteten Seuche wird als unverhältnismäßig bewertet. Dies würde in der Konsequenz bedeuten, dass jede Kremierung eines toten Pferdes aus z.B. einem Geflügelpest-Restriktionsgebiet einer Genehmigung bedürfen würde. Hierfür wird seitens der Bundesregierung keine tierseuchenrechtliche Notwendigkeit gesehen, da es um den Ausbruch einer Seuche geht, für die Equiden nicht empfänglich sind. Vielmehr bestehen seitens der Bundesregierung Zweifel, dass eine derartige Regelung in Anbetracht des unmittelbar geltenden EU- Tiergesundheitsrechts überhaupt möglich ist. Verbringungsbeschränkungen aus/in Sperr- oder Schutzzonen für nicht für die Seuche empfängliche Tierarten (nicht gelistete Tierarten) sieht das EU-Recht nicht vor. Zudem ist nach EU-Recht die zuständige Behörde die einschlägige Normadressatin zur Beschränkung von Verbringungen. Mithin muss eine Verbringung von der Behörde verboten werden, nicht der Unternehmer eine Genehmigung vorab einholen. Zu Ziffer 7 (Artikel 6 Nummer 4 (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 TierNebG)): Die Bundesregierung stimmt dem mit dem Änderungsvorschlag verfolgten Anliegen im Grundsatz zu und wird dessen Umsetzung durch eine bewehrungsrechtlich zulässige Regelung im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen. Zu Ziffer 8 (Artikel 9a – neu – (§ 14 Absatz 3 – neu – MOG)): Die Bundesregierung wird den Änderungsantrag im weiteren parlamentarischen Verfahren prüfen. Zu Ziffer 9 (Zum Gesetzentwurf allgemein): Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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