Entwurf eines Gesetzes für Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie in weiteren Bereichen
Text
Entwurf eines Gesetzes für Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie in weiteren Bereichen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8408
21. Wahlperiode 07.10.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für Bürokratierückbau im Bereich des
Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
sowie in weiteren Bereichen
A. Problem und Ziel
Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, den Staat einfacher, digitaler
und erfolgreicher zu machen. Entscheidungen, Prozesse und Strukturen der
öffentlichen Verwaltung sollen dazu modernisiert werden. Mit der am 1. Oktober
2025 vom Bundeskabinett beschlossenen „Modernisierungsagenda – für Staat
und Verwaltung (Bund)“ hat die Bundesregierung einen Rahmen geschaffen, um
die notwendigen Schritte gemeinschaftlich anzugehen.
Ein wesentliches Handlungsfeld der Modernisierungsagenda ist ein spürbarer
Bürokratierückbau: „Die Bundesregierung baut konsequent bürokratische Hürden
für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die Verwaltung ab, um sie von
unnötigem zeitlichen und personellen Aufwand zu entlasten und ihnen so neue
Freiräume zu eröffnen. Die Bundesregierung wird ihre gesteckten
Bürokratierückbauziele konsequent verfolgen und die im Koalitionsvertrag für die 21.
Legislaturperiode vereinbarten ressortspezifischen Bürokratierückbauprojekte
entsprechend umsetzen.“ (Seite 61).
Die Land- und Ernährungswirtschaft ist stark von überbordender Bürokratie
betroffen, weshalb kontinuierliche Entlastungen dieses Sektors erforderlich sind und
strukturelle Vereinfachungen beziehungsweise Bündelungen von behördlichen
Verwaltungsabläufen vorgenommen werden sollen.
B. Lösung
Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode (vgl.
Zeile 1947 f.) sieht spezifische Bürokratierückbaugesetze vor.
Mit diesem Gesetzentwurf werden Einzelmaßnahmen aus dem Bereich des
Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie aus weiteren
Bereichen gebündelt, die die Unternehmen und die Verwaltung von überflüssiger
Bürokratie entlasten, der Prozessoptimierung in der Verwaltung dienen sowie zur
Rechtsklarheit beitragen.
Durch die Verlängerung des Fortbildungsintervalls beim Pflanzenschutz-
Sachkundenachweis wird den betroffenen Betrieben mehr Freiraum eingeräumt, den
für sie relevanten Zeitpunkt für Sachkunde-Fortbildungen auszuwählen und sich
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
anderen betrieblichen Anforderungen zu widmen. Weiterhin wird eine Ausnahme
von verschiedenen Formatvorgaben bei der Rückverfolgung des Wareneingangs
von Kleinunternehmen in § 44 Absatz 3 LFGB aufgenommen. Zudem werden
bestimmte Meldepflichten für Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sowie
Verantwortliche von Laboratorien, die über das EU-Recht hinausgehen,
aufgehoben. Durch die Anpassungen werden die Unternehmer und Verantwortlichen
sowie die zuständigen Überwachungsbehörden entlastet. Die Anpassungen des
Konsumcannabisgesetzes führen zur Entlastung der Wirtschaft durch die
Verwendung von Verwaltungsdaten. Die Änderungen in der Bundes-Tierärzteordnung
tragen zu effizienteren Verwaltungsverfahren bei der Anerkennung ausländischer
Berufsabschlüsse bei, indem unter anderem Meldepflichten zwischen den
Behörden reduziert und die Rahmenbedingungen für länderübergreifende
Vorgangsbearbeitungen geschaffen werden. Die Kremierung von Pferden wird für
Pferdehalterinnen und Pferdehalter erleichtert, indem die Genehmigungspflicht im
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz in eine Anzeigepflicht umgewandelt
wird. Darüber hinaus werden zeitlich überholte Vorschriften, Gesetze und
Verordnungen aufgehoben.
Das erste sektorspezifische Bürokratierückbaugesetz ist eine Maßnahme, neben
vielen weiteren kontinuierlichen Projekten, um zu einer spürbaren Entlastung der
Land- und Ernährungswirtschaft beizutragen. Es werden weitere Pakete folgen,
die unter anderem die grundsätzliche Reduzierung von Berichts- und
Dokumentationspflichten sowie die Ablösung des Schriftformerfordernisses im
Ernährungs- und Landwirtschaftssektor vorsehen. Daneben wird es eine erste
sektorspezifische Bürokratierückbauverordnung geben.
C. Alternativen
Neben dem spezifischen Bürokratierückbaugesetz, das unterschiedlich gelagerte
Maßnahmen bündelt, sind einzelgesetzliche Entlastungen oder technische
Erleichterungen möglich. Von diesen Alternativen wird im Rahmen weiterer
Verfahren Gebrauch gemacht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen werden nicht belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um
225 Stunden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 12
Millionen Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1
Million Euro. Diese Entlastung entfällt in erster Linie auf die Länder (inkl.
Kommunen).
F. Weitere Kosten
Für Bürgerinnen und Bürger entfällt künftig die Gebühr für die Genehmigung zur
Pferdekremierung.
Dadurch ergibt sich eine jährliche Entlastung in Höhe von 1,3 Tsd. Euro.
Auf Seiten der Verwaltung der Länder (inkl. Kommunen) fallen Einnahmen aus
dieser Gebührenerhebung weg.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 7. Oktober 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes für Bürokratierückbau im Bereich des
Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie in
weiteren Bereichen
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat.
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2
ersichtlich Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in
der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes für Bürokratierückbau im Bereich des
Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
sowie in weiteren Bereichen
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sachkundige Personen nach Absatz 1 sind verpflichtet, spätestens sechs Jahre ab der erstmaligen
Ausstellung eines Sachkundenachweises oder der letzten nachgewiesenen Fort- oder Weiterbildung eine von der
zuständigen Behörde anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen.“
Artikel 2
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021
(BGBl. I S. 4253, 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I
Nr. 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt:
„Sofern die zuständige Behörde Daten zum Wareneingang von Lebensmittelunternehmern anfordert,
die von nicht mehr als zwanzig Lieferanten beliefert werden, genügen diese abweichend von Satz 3
ihrer Pflicht aus Satz 2, wenn sie die Daten vollständig und gut lesbar binnen 24 Stunden elektronisch
übermitteln.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder Übermittelnden oder für ein
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden oder
Übermittelnden darf verwendet werden:
1. eine Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
oder Artikel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung
mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
2. eine Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
3. eine Übermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
Die Information, die durch eine Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20
Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, erlangt werden, dürfen von der für die Überwachung zuständigen
Behörde nur für Maßnahmen zur Erfüllung der Zwecke verwendet werden, die genannt werden in
1. § 1 Absatz 1 Nummer 1,
2. § 1 Absatz 1 Nummer 2, sofern ein Fall des § 1 Absatz 1a Nummer 1 vorliegt,
3. § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder
4. § 1 Absatz 2.“
c) Die Absätze 4a bis 6 werden gestrichen.
2. § 44a Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erstellt halbjährlich einen Bericht über
Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder auf Lebensmitteln oder Futtermitteln“.
3. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 22 wird gestrichen.
bb) Nummer 22a wird zu Nummer 22.
b) In Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Nummer 19 bis 22a“ durch die Angabe
„Nummer 19 bis 22“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Konsumcannabisgesetzes
Das Konsumcannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne von § 1 Nummer 9 Buchstabe b ist bis zum 1. Juli des
Anbaujahres der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anzuzeigen. Abweichend von Satz 1
ist eine Anzeige entbehrlich, sofern das Unternehmen der Landwirtschaft
1. bereits einen Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-
Gesetzes gestellt hat,
2. in dem Sammelantrag nach Nummer 1 die Flächen bezeichnet hat, die für den Anbau von Nutzhanf
genutzt werden, und
3. für alle Flächen nach Nummer 2 Direktzahlungen beantragt hat.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
c) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sie hat ferner den zuständigen Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften auf deren Ersuchen eine
Ausfertigung der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder die Angaben, die ihr von den Ländern nach § 27
Absatz 2 und 3 der GAPInVeKoS-Verordnung in Bezug auf Nutzhanf übersandt wurden, zur
Verfügung zu stellen, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. In § 36 Absatz 1 Nummer 37 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I
S. 1193), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr.
L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „in der Fassung vom 30. Juli
2025“ ersetzt.
bb) In Satz 12 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
b) In Absatz 1c Satz 4, 5 und 7 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat“ ersetzt.
3. Nach § 11a Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig über Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 bis
4, deren Bestätigungen nach Absatz 2a Satz 1 und Maßnahmen nach Absatz 5.“
4. In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Soweit die Länder gemeinsame Stellen zur Vorbereitung der Entscheidungen nach den
Absätzen 2 und 3, den Übermittlungen nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 oder der Entgegennahme
der Verzichtserklärung nach § 10 bestimmt haben, können Anträge in diesen Verfahren auch bei der
gemeinsamen Stelle gestellt werden; der Eingang bei ihr steht dem Eingang bei der zuständigen
Behörde gleich. Die zuständige Behörde und die jeweilige gemeinsame Stelle dürfen einander die zur
Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich der
Daten nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 übermitteln. Die Daten
dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie übermittelt wurden, und sind spätestens ein
Jahr nach dem bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens oder, wird ein solches nicht durchgeführt,
nach Erledigung der Aufgabe zu löschen.“
c) Absatz 4a wird durch den folgenden Absatz 4a ersetzt:
„(4a) Zum Zweck der Feststellung, ob ein Verfahren nach diesem Gesetz bei einer anderen
zuständigen Behörde bereits anhängig ist oder war geben die nach den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörden
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
auf Ersuchen einer anderen nach den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörde Auskunft darüber, ob ein
Antragsteller nach den §§ 4, 11 oder 15c bereits bei der ersuchten Behörde einen Antrag gestellt hat auf
1. eine Erteilung der Approbation nach § 4,
2. eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 11 oder
3. eine Genehmigung zur beschränkten Berufsausübung nach § 15c
und zu welchem Zeitpunkt ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden ist. Bei abgeschlossenen
Verfahren geben die ersuchten Behörden Auskunft über das Ergebnis. Die Daten nach den Sätzen 1 und
2 dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Die nach den
Sätzen 1 und 2 übermittelten Daten dürfen höchstens für die Dauer von einem Jahr aufbewahrt werden.
Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Monats, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach
Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen. Sofern die Speicherung
elektronisch erfolgt, hat die Löschung automatisiert zu erfolgen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus
anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.“
d) Absatz 5 wird gestrichen.
e) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und die
Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der
Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vom 30. Juli 2025 eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats
verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten
Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vom 30. Juli 2025 verlangten Nachweisen
entsprechen, erteilt das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat diese
Bescheinigung. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat kann die Aufgabe nach
Satz 1 auf eine ihm nachgeordnete Bundesoberbehörde übertragen.“
6. In § 15b Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Das GAP-Direktzahlungen-Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 3 und 4, § 6 Absatz 2, 3 und 4, § 9 Absatz 2 und 3, § 10 Absatz 4, 5 und 6, § 15 Absatz 3, 4
und 5 und § 19 Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat“ ersetzt.
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat“ ersetzt.
3. In § 23 Absatz 2 und 3, § 27 Absatz 2 und 3, § 30, § 31 Absatz 1 und 3, § 32, § 34 Absatz 1, 2, 3 Satz 1,
Absatz 4 und 5, § 35 Absatz 2 und § 36 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat“
ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
Das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 4 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Für Equiden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
in der Fassung vom 14.12.2009 gilt § 3 Absatz 1 bis 3 nicht, sofern diese Equiden in einer
Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in der Fassung
vom 29.10.2025 erfüllt, verbrannt werden und der Tierhalter vor Abholung des Equiden dies gegenüber der
zuständigen Behörde angezeigt hat. Diese Anzeige hat zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Tierhalters,
2. Abholort des toten Equiden einschließlich Anschrift und / oder geografischer Koordinaten, sofern nicht
identisch mit der Anschrift unter Nummer 1,
3. Todesdatum des Equiden,
4. Passnummer und – sofern rechtlich vorgeschrieben – Transpondernummer des Equiden,
5. Name, Anschrift und Zulassungsnummer der zugelassenen Verbrennungsanlage.
Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem
Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte
so aufzubewahren, dass
1. sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind,
2. Menschen nicht unbefugt mit ihnen in Berührung kommen können und
3. Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.“
2. In § 12 a Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
3. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
ersetzt.
4. § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird gestrichen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 27. April2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsangabe wird die Angabe zu § 84 durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 84 (weggefallen)“.
2. § 83 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „und 6“ gestrichen.
b) Nummer 6 wird gestrichen.
3. § 84 wird gestrichen.
4. § 85 Absatz 3b Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.
5. § 94 Absatz 3 wird gestrichen.
6. § 123 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Bei Forderungen, die der Versicherungsträger vor dem 1. Januar 2027 gemäß § 83 Absatz 1
Nummer 6 in der bis dahin geltenden Fassung erworben hat, darf die Vertragslaufzeit längstens bis zum 31.
Dezember 2030 verlängert werden. Die Forderungen dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2035 im
Vermögen gehalten werden. Der Versicherungsträger hat der Aufsicht die Absicht, die Vertragslaufzeit zu
verlängern, anzuzeigen. Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig zu erfolgen, dass vor Abschluss
verbindlicher Vereinbarungen ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung des Versicherungsträgers bleibt. Die
Aufsichtsbehörde kann auf eine Anzeige verzichten.“
Artikel 8
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20.
Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 91a Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „bis 84“ durch die Angabe „bis 83“ ersetzt.
2. In § 220 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „, die §§ 84 und 86“ durch die Angabe „sowie § 86“ ersetzt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I
S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom. 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 65 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „; die §§ 84 und 86“ durch die Angabe „sowie § 86“ ersetzt.
Artikel 10
Außerkrafttreten
Am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. das Gesetz zur Aufhebung des Modulationsgesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1774),
2. das Betriebsprämiendurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2010
(BGBl. I S. 1720), das zuletzt durch Artikel 406 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist,
3. die Betriebsprämiendurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2376), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 103 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist,
4. die Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die
Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen
Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 27. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3467), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2545) geändert worden ist,
5. die Verordnung zur Kürzung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das Jahr
2014 vom 15. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1627),
6. das Milch-Sonderprogrammgesetz vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist,
7. das Umverteilungsprämiengesetz 2014 vom 17. Februar 2014 (BGBl. I S. 106, 871).
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18;; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom
3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2015, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2025/2187 vom 30. Juli
2025 (ABl. L, 2025/2187, 29.10.2025) geändert worden ist
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften
für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2029, S.1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31; L
137 vom 24.5.2017, S. 40), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 vom 22. Mai 2023 (ABl. L) 198 vom
8.8.2023, S. 1 geändert worden ist
3. Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten
Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; L 1 vom
6.1.2015, S. 8; L 175 vom 4.7.2015, S. 128; L 214 vom 13.8.2015, S. 29 und 30; L 214 vom 13.8.2015, S. 30; L 303 vom
25.11.2019, S. 45; L 151 vom 2.6.2022, S. 75; L 204 vom 17.8.2023, S. 66), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2026/176
vom 26. Januar 2026 (ABl. L, 2026/176, 27.1.2026) geändert worden ist
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Staat einfacher, digitaler und erfolgreicher zu machen.
Entscheidungen, Prozesse und Strukturen der öffentlichen Verwaltung sollen dazu modernisiert werden. Mit der am
1. Oktober 2025 vom Bundeskabinett beschlossenen „Modernisierungsagenda – für Staat und Verwaltung
(Bund)“ hat die Bundesregierung einen Rahmen geschaffen, um die notwendigen Schritte gemeinschaftlich
anzugehen.
Ein wesentliches Handlungsfeld der Modernisierungsagenda Bund ist ein spürbarer Bürokratierückbau: „Die
Bundesregierung baut konsequent bürokratische Hürden für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die
Verwaltung ab, um sie von unnötigem zeitlichen und personellen Aufwand zu entlasten und ihnen so neue Freiräume
zu eröffnen. Die Bundesregierung wird ihre gesteckten Bürokratierückbauziele konsequent verfolgen und die im
Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbarten ressortspezifischen Bürokratierückbauprojekte
konsequent umsetzen.“ (Seite 16).
Die Land- und Ernährungswirtschaft ist stark von überbordender Bürokratie betroffen, weshalb kontinuierliche
Entlastungen dieses Sektors erforderlich sind und strukturelle Vereinfachungen beziehungsweise Bündelungen
von behördlichen Verwaltungsabläufe vorgenommen werden sollen.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda
2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16
„Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen" beitragen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf bündelt eine Reihe von Einzelmaßnahmen aus dem Bereich des Bundesministeriums für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat und weiterer Bereiche mit Bezug zur Ernährungs- und Landwirtschaft, die die
Unternehmen und die Verwaltung von überflüssiger Bürokratie entlasten und der Prozessoptimierung dienen:
Im Pflanzenschutzgesetz wird das Fortbildungsintervall für die Pflanzenschutz-Sachkunde von drei auf sechs
Jahre ausgeweitet. Mit der Verlängerung des Fortbildungsintervalls sollen die Belastungen für die
landwirtschaftlichen Betriebe reduziert und die Anpassung des Zeitintervalls mit anderen Sachkundenachweisen harmonisiert
werden. Das EU-Recht gibt keine verpflichtenden Fortbildungsintervalle vor. Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie
(EG) 2009/128 legt vielmehr die Sicherstellung des Zugangs zu einer geeigneten Fort- und Weiterbildung fest.
Ein entsprechender Zugang zu qualifizierten Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten ist in Deutschland
gewährleistet. Aus Eigen- bzw. Betriebsinteresse können jederzeit spezifische Angebote wahrgenommen werden. Ein
Blick auf die Fortbildungsintervalle von vergleichbaren Gefahrstoffen zeigt, dass sechs Jahre als verpflichtendes
Fortbildungsintervall ein sachgerechter und adäquater Maßstab ist, der für die beruflichen Anwender ein hohes
Schutzniveau gewährleistet. Gleichzeitig wird ein bundeseinheitliches Stichtagsmodell festgelegt, um den
Zeitraum für die Absolvierung der Fort- oder Weiterbildung zu konkretisieren.
Das LFGB enthält in § 44 Absatz 3 Vorgaben für die Rückverfolgbarkeitssysteme der Lebensmittel- und
Futtermittelunternehmen. Mit § 44 Absatz 3 Satz 2 wird vorgegeben, dass die Rückverfolgbarkeitsinformationen so
vorzuhalten sind, dass diese binnen 24 Stunden nach Anforderung durch die zuständige Behörde in einem
strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format elektronisch übermittelt werden müssen. Die Vorgaben
belasten insbesondere kleine Lebensmittelbetriebe, die in der Regel über kein Warenwirtschaftssystem verfügen, wie
Gaststätten und handwerkliche Lebensmittelunternehmen. Da die Behörden bei Unternehmen, die nahezu aus-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
schließlich an Endverbraucher liefern, nur im Ausnahmefall Rückverfolgbarkeitsinformationen anfordern (zum
Wareneingang), erscheint es vertretbar, Unternehmen, die maximal von zwanzig Lieferanten beliefert werden,
von den Vorgaben der Übermittlung in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu befreien.
Bei diesen soll es, wenn der Wareneingang rückverfolgt werden soll, ausreichen, wenn die Daten innerhalb der
vorgegebenen Frist in einem vollständigen und gut lesbaren Format, elektronisch übermittelt werden.
Zudem enthält § 44 in seinen Absätzen 4 bis 5a verschiedene Meldepflichten, die in den Jahren 2009 bzw. 2011
als Reaktion auf diverse „Lebensmittelskandale“ (u.a. „Gammelfleisch-“ und „Dioxin“-Skandal) eingeführt
wurden und über das einschlägige, unmittelbar anwendbare EU-Recht hinausgehen. Die 21. VSMK hat in ihrer
Sitzung am 23. Mai 2025 den Bund gebeten, diese Meldepflichten unter Berücksichtigung der gesammelten
Erfahrungen auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen und ggf. abzuschaffen. Die Bundesregierung ist nach eingehender
Prüfung zu der Einschätzung gelangt, dass der gesundheitliche Verbraucherschutz aufgrund der sonstigen Vorgaben
des Lebensmittel- und Futtermittelrechts auch ohne diese bundesrechtlichen Meldepflichten gewährleistet werden
kann. Zum Zwecke der Entlastung von Unternehmen und Behörden von verzichtbarem bürokratischem Aufwand
sollten die Absätze, 4, 4a, 5 und 5a des § 44 LFGB daher aufgehoben werden.
Mit den Änderungen im Konsumcannabisgesetz wird die Verwendung von Verwaltungsdaten im Bereich des
Anbaus von Nutzhanf ermöglicht. In der Folge kann die Anzeigepflicht zum Anbau von Nutzhanf entfallen, sofern
der Betrieb einen sogenannten Sammelantrag im Sinne von § 5 GAP-Integriertes Verwaltungs- und
Kontrollsystem-Gesetz einreicht.
Mit den Anpassungen in der Bundes-Tierärzteordnung werden nicht mehr benötigte Meldepflichten abgebaut. Es
wird die Grundlage dafür geschaffen, dass die Länder durch gegenseitige Information Doppelarbeit aufgrund von
Doppelanträgen vermeiden und insbesondere die Bearbeitung von Anträgen bei weniger Ländern oder
gemeinsamen Einrichtungen bündeln können. Gleichzeitig passt dies diese Regelung für die Veterinärmedizin an
bestehende Regelung für die Humanmedizin an und schafft die Voraussetzung für die Optimierung der
Berufsanerkennungsverfahren. Darauf aufbauend lassen sich auch sinnvoll elektronische Systeme für die länderübergreifende
Nutzung einrichten. Insgesamt können dadurch Anträge gezielter und schneller bearbeitet, Ressourcen eingespart
sowie im Ergebnis die Anerkennungsverfahren beschleunigt werden. Dies dient damit ebenfalls der Umsetzung
des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode, der Entschließung des
Bundesrats aus Juli 2024 (BR-Drs. 319/24 (B)) sowie des Beschlusses des Bundeskanzlers und der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 4. Dezember 2025 (BK-MPK-Beschluss). Um darüber hinaus nicht
zwingend ministerielle Aufgaben zur sogenannten Konformitätsbescheinigung für Mitgliedstaaten auf
Bundesoberbehörden delegieren zu können, wird eine entsprechende Ermächtigung aufgenommen.
Zur Vermeidung des Aufbaus von Bürokratie soll von der Einführung neuer Öko-Regelungen für das letzte Jahr
der GAP-Förderperiode abgesehen werden.
Die Umwandlung des Genehmigungsvorbehalts für die Pferdeeinäscherung in eine Anzeigepflicht im Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) reduziert den bürokratischen Aufwand für Pferdehalterinnen und
Pferdehalter sowie die Verwaltung.
Die Begleitung der Weiterentwicklung der Informationstechnik der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau (SVLFG) durch das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) in Abstimmung mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
soll entfallen.
Des Weiteren sollen einige überholte oder aufgrund von Änderungen nicht mehr erforderliche Gesetze und
Verordnungen zur Rechtsbereinigung außer Kraft treten.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es erfolgte kein Beitrag von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern sowie beauftragten Dritten.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
IV. Alternativen
Neben dem spezifischen Bürokratierückbaugesetz, das unterschiedlich gelagerte Maßnahmen bündelt, sind
einzelgesetzliche Änderungen oder technische Anpassungen möglich. Von diesen Alternativen wird im Rahmen
weiterer Verfahren Gebrauch gemacht.
V. Gesetzgebungskompetenz
Zu Artikel 1 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes)
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 des Grundgesetzes (GG) in
Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Der Bund hat gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG auch das
Gesetzgebungsrecht, da die Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung
erforderlich macht.
Denn eine Vielzahl von landesrechtlichen Regelungen zum Fortbildungsintervall für die
Pflanzenschutzsachkunde könnte dazu führen, dass jene, die landwirtschaftliche Flächen in mehreren Ländern, etwa im Grenzgebiet,
bestellen, verschiedenen Regelungen unterlägen. Dies kann im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder
nicht hingenommen wer-den.
Ferner liegt eine bundesgesetzliche Regelung im gesamtstaatlichen Interesse, da sie im Interesse der
Gemeinwohlbelange der bundes-staatlichen Gesamtheit erfolgt. Eine ausreichende und regelmäßige Qualifikation der
Pflanzenschutzmittel-Anwendenden ist im gesamten Bundesgebiet geboten. Lokale Unterschiede, die
unterschiedlich lange Fortbildungsintervalle in den einzelnen Ländern nötig machen würden, sind nach wie vor nicht
gegeben. Bereits die Vorgängerregelung (§ 9 Absatz 4 PflSchG-alt war daher eine bundesgesetzliche.
Ohne eine bundesgesetzliche Regelung wären „nicht unerhebliche problematische Entwicklungen in Bezug auf
die Rechts- und Wirtschaftseinheit“ zu erwarten. Denn neben den oben bereits beschriebenen Konsequenzen für
Betriebe im Grenzgebiet wäre zudem zu befürchten, dass Dienstleistende, die Pflanzenschutzanwendungen gegen
Lohn anbieten, sich in jedem Land, in dem sie arbeiten wollten, gesondert über den dort geltenden
Fortbildungsintervall informieren und die jeweils unterschiedlichen Anforderungen erfüllen müssten.
Zu Artikel 2 (Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs)
Die Gesetzgebungskompetenz für die Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ergibt sich aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 GG (Recht der Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel) sowie für die
strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Vorschriften aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG. Die
bundesgesetzlichen Regelungen sind insbesondere zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Die Voraussetzungen für das Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitten sind nicht von
den örtlichen oder regionalen Besonderheiten eines Landes geprägt, sondern müssen bundesweit gleichförmig
sein, um ein einheitliches Maß an Verbraucherschutz gewährleisten zu können. Die unterschiedliche rechtliche
Behandlung des Umgangs mit Lebensmitteln und Futtermitteln innerhalb des Bundesgebiets könnte zu
Rechtsunsicherheiten führen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Konsumcannabisgesetzes)
Die Regelungen zu den Grenzen des erlaubten Umgangs mit Cannabis, einschließlich des Anbaus von Nutzhanf,
sind auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der Wirtschaft),
17 (Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung) und 20 (Genussmittelrecht) GG in Verbindung mit Artikel 72
Absatz 2 GG gestützt. Die bundesgesetzlichen Regelungen sind insbesondere zur Wahrung der Rechtseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die Voraussetzungen für den erlaubten Umgang einschließlich des
Anbaus von Nutzhanf sind nicht von den örtlichen oder regionalen Besonderheiten eines Landes geprägt, sondern
weisen über deren Grenzen hinaus keine Unterschiede auf. Die unterschiedliche rechtliche Behandlung des
Umgangs mit Nutzhanf könnte zu Rechtsunsicherheiten führen.
Zu Artikel 4 (Änderung der Bundes-Tierärzteordnung)
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Gesetzgebungskompetenz beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG (Zulassung zu ärztlichen und
anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe).
Zu Artikel 5 (Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes)
Die Gesetzgebungskompetenz beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 GG.
Zu Artikel 6 (Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes)
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG (Maßnahmen
gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren). Die Vorschrift erfasst sowohl
Krankheiten, die beim Menschen oder bei Tieren auftreten können, als auch Maßnahmen zu deren Bekämpfung
und Vorbeugung. Hierunter fällt auch die Anzeigepflicht bei der Kremierung von Equiden, da sie dem
Seuchenschutz dient und somit eine vorbeugende Maßnahme darstellt. Der Bund macht insoweit von seiner
konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch.
Zu Artikel 7 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Der Bund hat nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG für die im Bereich der Sozialversicherung vorgesehenen
Änderungen und in den Folgeartikeln 8 und 9 die Gesetzgebungszuständigkeit.
Zu Artikel 10 (Außerkrafttreten)
Die Gesetzgebungskompetenz beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 GG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Vorhaben zur Anpassung des Konsumcannabisgesetzes ist mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Einheits-
Übereinkommen über Suchtstoffe von 1961 in der Fassung von 1972 (Single Convention on Narcotic Drugs;
„Einheitsübereinkommen“), sowie mit dem einschlägigen EU-Recht, insbesondere Verordnung (EU) 2021/2115
und Delegierte Verordnung (EU) 2022/126, vereinbar.
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Die Entlastung von landwirtschaftlichen Betrieben wird zu einer Stärkung der ländlichen Räume beitragen. Die
Reduzierung der Meldepflichten im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelbranche werden zu mehr
Gestaltungsfreiräumen in diesem Wirtschaftszweig führen. Die Änderungen, die auf eine Entlastung der Verwaltung
einzahlen, werden zu einer effizienteren Aufgabenbearbeitung seitens der Verwaltung beitragen.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Zu Artikel 1(Änderung des Pflanzenschutzgesetzes)
Infolge der Änderung sind berufliche Anwender nunmehr dazu verpflichtet alle sechs (statt bisher alle drei) Jahre
eine Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme zur Pflanzenschutzsachkunde nachzuweisen. Es wird ein
bundeseinheitliches Stichtagsmodell festgelegt, um den Zeitraum für die Absolvierung der Fort- oder Weiterbildung zu
konkretisieren.
Zu Artikel 2 (Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs)
Durch die Aufhebung verschiedener Meldepflichten sind Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sowie
Verantwortliche von Laboren, die Untersuchungen von Lebensmittel- und Futtermittelproben vornehmen, nicht mehr
verpflichtet, bestimmte Sachverhalte an die zuständigen Behörden zu melden. Durch die Änderung in § 44
Absatz 3 werden Lebensmittelunternehmen von bestimmten Formatvorgaben befreit.
Zu Artikel 3 (Änderung des Konsumcannabisgesetzes)
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Verwendung von Verwaltungsdaten führt zu einer Reduzierung der Meldepflichten für die
Nutzhanfanbaubetriebe.
Zu Artikel 4 (Änderung der Bundes-Tierärzteordnung)
Mit den vorliegenden Änderungen der Bundes-Tierärzteordnung werden Erleichterungen für die
Verwaltungsverfahren zur tierärztlichen Approbation und der Berufsanerkennung ausländischer Tierärzte ermöglicht. Sie
leisten der Anwendung elektronischer Systeme, auch länderübergreifend, Vorschub und einen Beitrag zur
Bürokratieentlastung.
Zu Artikel 5 (Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes)
Die gestrichene Regelung würde nur für ein Jahr (letztes Jahr der GAP-Förderperiode) unverhältnismäßigen
Aufbau von Bürokratie in den Ländern auslösen, dies wird mit der Streichung vermieden.
Zu Artikel 6 (Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes)
Durch die Umwandlung von einem Genehmigungsvorbehalt in eine Anzeigepflicht reicht zukünftig die Anzeige
einer geplanten Kremierung durch den Pferdehalter. Die Anzeige hat vor Abholung des Pferdes zu erfolgen, um
den Vollzugsbehörden der Länder eine Kontrolle zu ermöglichen. Auf diese Weise bleibt der Seuchenschutz
gewährleistet.
Zu Artikel 7 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Mit dem Wegfall der Anzeigepflicht für eine Beschaffung von Informationstechnik, soweit dadurch das
Systemkonzept der Datenverarbeitung grundlegend verändert wird, entfällt der hierfür anfallende Erfüllungsaufwand auf
Seiten der Versicherungsträger und die Prüfung durch die Aufsichtsbehörde.
Der Wegfall der besonderen Begleitung der Weiterentwicklung der Informationstechnik der Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) führt zu
einer effizienteren Verwaltungsstruktur.
Zu Artikel 8 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Es handelt sich um Folgeanpassungen.
Zu Artikel 9 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Es handelt sich um Folgeanpassungen.
Zu Artikel 10 (Außerkrafttreten)
Des Weiteren wird ein Beitrag zur Rechtsvereinfachung durch Bereinigung zeitlich über-holter oder nicht mehr
erforderlicher Gesetze und Verordnungen geleistet.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die ihrerseits der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
In dem der Entwurf zu schlankeren und effizienteren Verwaltungsabläufen beiträgt und den landwirtschaftlichen
Betrieben mehr Handlungsspielräume einräumt leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von
Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen
Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen
Ebenen aufbauen“. Der Entwurf zahlt insbesondere auf Unterziel 16.6 ein, das leistungsfähige Institutionen auf
allen Ebenen als Zielvorgabe ausweist.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 225 Stunden.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 12 Millionen Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Die Änderungen wirken sich nicht auf die Bürokratiekosten aus Informationspflichten aus.
Der jährliche Erfüllungsaufwand beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes (Artikel 1)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1
Artikel 1; § 9
Abs. 4 PflSchG;
Verpflichtende
Fort- oder
Weiterbildung für
sachkundige
Personen im
Pflanzenschutz
(Änderung)
-78.000
154,4 Euro
= (240 / 60 *
38,60
Euro/h (WZ:
A-S ohne
O))
-12.043
0
Summe (in
Tsd. Euro) -12.043
davon aus
Informationspflichten (IP)
Lfd. Nr. 2.1 (Weitere Vorgabe): Verpflichtende Fort- oder Weiterbildung für sachkundige Personen im
Pflanzenschutz; § 9 Abs. 4 PflSchG
Sachkundige Personen im Sinne des § 9 Abs. 1 PflSchG sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von
nunmehr sechs anstatt wie bisher drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises eine
von der zuständigen Behörde anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen. Die Änderung
führt daher zu einer Entlastung der nach § 9 Abs. 1 PflSchG Betroffenen, da sich die jährliche Fallzahl halbiert.
Gemäß § 9 Abs. 1 PflSchG ist ein Sachkundenachweis erforderlich für Personen, die Pflanzenschutzmittel
anwenden. Dies umfasst landwirtschaftliche Betriebe (ohne Öko-Betriebe) und Lohnunternehmen, den
Dienstleistungsgartenbau sowie private Forstbetriebe. Vermutlich werden nicht alle Betriebe Pflanzenschutzmittel
tatsächlich anwenden, es ist jedoch keine Differenzierung möglich, da keine Angaben vorliegen. Auch müssen nicht alle
Beschäftigten sachkundig sein (z. B. in der Landwirtschaft Saison- und Hilfskräfte), in größeren Betrieben könnte
jedoch mehr als eine Person sachkundig sein. Daher wird grundsätzlich angenommen, dass aufgrund der Größe
der Betriebe (wenige Beschäftigte pro Betrieb) in jedem Betrieb im Durchschnitt 1,5 sachkundige Personen
vorhanden sind (z. B. in der Landwirtschaft i.d.R. Betriebsleitung). Daneben ist gemäß § 9 Abs. 1 PflSchG ein
Sachkundenachweis auch erforderlich für Personen, die über den Pflanzenschutz beraten oder Pflanzenschutzmittel
gewerbsmäßig in Verkehr bringen. Dies umfasst unabhängige Beratungsstellen sowie Hersteller, Groß- und
Einzelhändler. Es liegen keine Informationen dazu vor, wie viele Sachkundige pro Einrichtung vorhanden sind, daher
wird analog zu einer früheren Schätzung der ChemBiozidDV angenommen, dass pro Einrichtung eine sachkun-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
dige Person sowie zwei Vertretungen vorgesehen sind, somit drei sachkundige Personen pro Einrichtung.
Angewandt auf die Anzahl der jeweiligen Betriebszahlen, die auf Grundlage verschiedener Statistiken und Recherchen
ermittelt wurden, bedeutet dies, dass durch die Erweiterung der Sachkundenachweise von drei auf sechs Jahre
schätzungsweise insgesamt rund 78 000 Personen weniger jährlich geschult werden müssen.
Der Aufwand pro Fall ändert sich durch die rechtliche Änderung nicht und beträgt laut Internetrecherche i.d.R. 4
Stunden.
Da verschiedene Wirtschaftsabschnitte betroffen sind, wird zur Berechnung des Erfüllungsaufwands ein
durchschnittlicher Lohnsatz von 38,60 Euro über alle Wirtschaftszweige hinweg verwendet.
Für die Teilnahme und die Ausstellung einer Bescheinigung wird von den Landesbehörden in der Regel eine
Gebühr erhoben, diese ist nicht Teil des Erfüllungsaufwands und wird aus der Berechnung ausgeschlossen.
Insgesamt ergibt sich eine Entlastung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 12 Millionen Euro
(78 000 Fälle x 4 Stunden x 38,60 Euro/h).
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (Artikel 2)
Durch die gesetzliche Ausnahme kleiner Unternehmen von bestimmten Formatvorgaben können die
Unternehmen geringfügige Kosten einsparen, da sie Lieferscheine nicht mehr in ein strukturiertes, gängiges und
maschinenlesbares Format übertragen müssen.
Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sowie Laboratorien sind nach § 44 Abs. 4 bis 5a LFGB
verpflichtet, bestimmte Sachverhalte den zuständigen Behörden zu melden. Diese Meldung unterliegt keiner bestimmten
Formvorgabe und kann beispielsweise elektronisch per Mail erfolgen. Der Aufwand pro Fall ist als geringfügig
zu beurteilen.
Detaillierte Fallzahlen liegen nicht vor.
Änderung des Konsumcannabisgesetzes (Artikel 3)
Der Erfüllungsaufwand für die Nutzhanfanbaubetriebe, die Direktzahlungen beantragen und mit Inkrafttreten
dieses Gesetzes den Anbau nicht mehr der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) anzeigen müssen,
verringert sich geringfügig (um weniger als 100 000 Euro). Entlastet werden ca. 600 Betriebe, bei denen einmal
im Jahr die Anzeige an die BLE entfällt, für die weniger als eine Stunde veranschlagt wird.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1 Million Euro. Diese entfallen in
erster Linie auf die Länder (inkl. Kommunen). Der jährliche Erfüllungsaufwand beruht nicht auf
unionsrechtlichen Vorgaben.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes (Artikel 1)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1;
§ 9 Abs. 4
PflSchG;
Verpflichtende
Fort- oder
Weiterbildung für
sachkundige
Personen im
Pflanzenschutz
(Änderung)
Land -4.000
162,8 Euro
= (240 / 60 *
40,70
Euro/h
(100%
durchschnitt))
-651
3.2
Artikel 1;
§ 9 Abs. 4
PflSchG;
Ausstellung
Nachweis
für
verpflichtende
Fort- oder
Weiterbildung für
sachkundige
Personen im
Pflanzenschutz
(Änderung)
Land -82.000
3,9 Euro
= (5 / 60 *
46,70
Euro/h
(100%
durchschnitt))
-319
Summe
(in Tsd.
Euro)
-970
davon
Bund
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
-970
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
*Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe' einheitlich
gekennzeichnet
Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Lfd. Nr. 3.1: Verpflichtende Fort- oder Weiterbildung für sachkundige Personen im Pflanzenschutz; § 9 Abs. 4
PflSchG
Analog zur Wirtschaftsvorgabe 2.1 ist gemäß § 9 Abs. 1 PflSchG ein Sachkundenachweis auch erforderlich für
Personen, die im Normadressaten Verwaltung Pflanzenschutzmittel anwenden. Dies umfasst staatliche
Forstbetriebe und kommunale Bauhöfe. Daneben ist ein Sachkundenachweis auch erforderlich für Personen, die über den
Pflanzenschutz beraten. Dies umfasst die Beratung durch amtliche Auskunftsstellen für Pflanzenschutz der
Länder (Pflanzenschutzdienste). Analog zur Wirtschaftsvorgabe 2.1 bedeutet dies angewandt auf die Anzahl der
jeweiligen Betriebe und Einrichtungen, dass durch die Erweiterung der Sachkundenachweise von drei auf sechs
Jahre schätzungsweise insgesamt rund 4 000 Personen weniger jährlich geschult werden müssen.
Der Aufwand pro Fall ändert sich durch die rechtliche Änderung nicht und beträgt laut Internetrecherche i.d.R. 4
Stunden.
Die Vorgabe betrifft verschiedene Verwaltungsebenen. Als Lohnsatz werden 40,70 Euro angesetzt, da der
hauptsächliche Teil auf kommunaler Ebene anfällt.
Insgesamt ergibt sich eine Entlastung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 700 000 Euro (4 000
Fälle x 4 Stunden x 40,70 Euro/h).
Lfd. Nr. 3.2: Ausstellung Nachweis für verpflichtende Fort- oder Weiterbildung für sachkundige Personen im
Pflanzenschutz; § 9 Abs. 4 PflSchG
Spiegelbildlich zu den Vorgaben 2.1 und 3.1 muss die zuständige ausstellende Behörde einen Nachweis für den
Besuch der Fort- oder Weiterbildung ausstellen.
Die Fallzahl von 82 000 ergibt sich aus der Summe der Fallzahlen aus den Vorgaben 2.1 und 3.1 (78 000 + 4 000).
Der Aufwand pro Fall ändert sich durch die rechtliche Änderung nicht. Es werden entsprechend der
Zeitwerttabelle der Verwaltung für die Standardaktivität 11 Abschließende Informationen aufbereiten, Bescheid erstellen
mit einfacher Komplexität fünf Minuten pro Fall angenommen.
Als Lohnsatz werden durchschnittliche Kosten von 46,70 Euro auf Ebene der Länder angesetzt.
Insgesamt ergibt sich eine Entlastung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 300 000 Euro (82 000
Fälle x 5 Minuten/60 x 46,70 Euro/h).
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (Artikel 2)
Bislang mussten Unternehmen ihre Rückverfolgbarkeitsinformationen so vorhalten, dass die Daten binnen 24
Stunden nach Anforderung in einem strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren Format elektronisch übermittelt
werden können. Werden Kleinunternehmen nun im Hinblick auf den Wareneingang von den Vorgaben befreit,
ein strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format zu übermitteln, entsteht auf Seiten der zuständigen
Behörden geringfügiger Mehraufwand, da die Informationen dort in ein strukturiertes, gängiges und
maschinenlesbares Format übertragen werden müssen.
Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sowie Laboratorien sind nach § 44 Abs. 4 bis 5a LFGB
verpflichtet, den zuständigen Behörden bestimmte Sachverhalte zu melden.
Die zuständigen Behörden nehmen diese entgegen bzw. im Falle der Labormeldepflichten nach § 44 Abs. 4a und
5a LFGB leiten sie diese Meldungen an die für den betroffenen Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer
zuständige Behörde weiter. Der damit verbundene Aufwand wurde von Seiten der Länder als geringfügig
angegeben.
Änderung der Bundes-Tierärzteordnung (Artikel 4)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro
Stunde
(Hierar
chieebene)
+
Sachkosten
in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 3 § 13
Abs. 3a BTÄO;
Möglichkeit der
Übertragung von
Aufgaben an ein
anderes Land oder
an eine
gemeinsame Einrichtung
(Auskunft)
(Änderung)
Land
geringfügig
geringfügig
geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand
pro Fall
geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall
geringfügig
3.2
Artikel 3 § 13
Abs. 4a BTÄO;
Änderung der
Unterrichtungspflicht
in Auskunft auf
Ersuchen
(Änderung)
Land
geringfügig
geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand
pro Fall
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro
Stunde
(Hierar
chieebene)
+
Sachkosten
in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.3
Artikel 3 § 13
Abs. 5 BTÄO;
Wegfall von
Approbationsmeldungen bzw.
Meldungen über eine
Berufsausübungserlaubnis an das
BMLEH
(Abschaffung)
Bund
geringfügig
geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand
pro Fall
3.4
Artikel 3 § 13
Abs. 7 BTÄO-E;
Möglichkeit der
Übertragung von
Aufgaben an
nachgeordnete
Bundesoberbehörde (Erteilung
von
Bescheinigungen über
Ausbildungsvoraussetzungen)
(Änderung)
Bund
geringfügig
geringfügig
geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand
pro Fall
geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall
Summe (in
Tsd. Euro)
geringfügig
geringfügig
davon Bund -
davon Land
(inklusive
Kommunen)
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Lfd. Nr. 3.1: Möglichkeit der Übertragung von Aufgaben an ein anderes Land oder an eine gemeinsame
Einrichtung; § 13 Abs. 3a BTÄO
Einsparungen von Kosten in der Verwaltung der Länder lassen sich nicht abschätzen, da die Meldung an den
Bund in der Regel gemeinsam mit der Meldung an die anderen Länder erfolgt und mit dieser Änderung nicht
komplett wegfällt. Darüber hinaus ist zwar zu erwarten, aber in der Höhe nicht abzuschätzen, welche Entlastungen
durch die Übertragung von Aufgaben auf andere Länder oder eine gemeinsame Einrichtung sowie die Nutzung
von länderübergreifenden elektronischen Systemen eintreten wird.
Lfd. Nr. 3.2: Ergänzung der Unterrichtungspflicht um die Auskunft auf Ersuchen; § 13 Abs. 4a BTÄO
Einsparungen für Kosten in der Verwaltung der Länder lassen sich nicht abschätzen, da keine verlässlichen Zahlen
vorliegen, wie viele Mehrfachanträge bei den Ländern gestellt werden, deren Doppelbearbeitung durch die
Möglichkeit zur gegenseitigen Information vermieden werden.
Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (Artikel 5)
Für die Verwaltungen der Länder wird Aufbau von Bürokratie vermieden. Da die Länder Agrarumwelt- und
Klimamaßnahmen insbesondere zur Weidehaltung bereits in der 2. Säule anbieten, müssten für das Jahr 2027 in den
Programmen der 2. Säule umfangreiche Umprogrammierungen vorgenommen werden. Die Weidehaltung müsste
gestrichen werden und die verplanten finanziellen Mittel anderweitig programmiert werden. Zudem bleibt die
Einrichtung von entsprechender Antrags- und Kontroll-IT allen Ländern erspart. Bei Einführung der Regelung
wurde kein Erfüllungsaufwand ausgewiesen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Artikel 6)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 6;
§ 4 Abs. 2
TierNebG;
Umwandlung der
Genehmigungspflicht
in
Anzeigepflicht bei
Kremierung
von Pferden
(Änderung)
Land 1230
-6,0 Euro
= (-6 / 60 )*
40,70
Euro/h
(100%
durchschnitt))+(-
2,0)
-7,4
Summe
(in Tsd.
Euro)
-7,4
davon
Bund
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
-7,4
Lfd. Nr. 3.1: Umwandlung der Genehmigungspflicht in Anzeigepflicht bei Kremie-rung von Pferden; § 4 Abs. 2
TierNebG
Mit der Aufhebung der Genehmigungspflicht und Abänderung in eine Anzeigepflicht, wird die Bearbeitungszeit
pro Fall um sechs Minuten reduziert, da sowohl die Erstellung und Übersendung des Bescheides als auch die
Anweisung und Überwachung der Zahlung nicht mehr vorgenommen werden müssen. Auf Landes- bzw.
kommunaler Ebene ergibt sich somit eine Einsparung von 7,4 Tsd. Euro.
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuches (Artikel 7)
Zu Nummer 4
Mit der Anzeigepflicht für bestimmte Beschaffungen von Informationstechnik gemäß § 85 Absatz 3b Satz 1
Nummer 1 entfällt in geringfügigem Umfang Erfüllungsaufwand auf Sei-ten der Versicherungsträger und der
Aufsichtsbehörden.
Zu Nummer 5
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Streichung des § 94 Absatz 3 führt zum Wegfall einer A-14-Stelle beim Bundesamt für Soziale Sicherung
(BAS), die bislang durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) refinanziert
wurde.
5. Weitere Kosten
Für Bürgerinnen und Bürger entfällt künftig die Gebühr für die Genehmigung zur Pferdekremierung.
Dadurch ergibt sich eine jährliche Entlastung in Höhe von 1,3 Tsd. Euro.
Auf Seiten der Verwaltung der Länder (inkl. Kommunen) fallen Einnahmen aus dieser Gebührenerhebung weg.
6. Weitere Gesetzesfolgen
a) Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-preisniveau, sind nicht zu
erwarten.
b) Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden
Relevanzprüfung sind durch die Verordnung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von
Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
c) Gleichwertige Lebensverhältnisse
Der Entwurf hat keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen im
Bundesgebiet entsprechend dem Leitfaden zur Durchführung des „Gleichwertigkeits-Checks“ (GL-Check) bei
Gesetzesvorhaben des Bundes vom 20. April 2020.
VIII. Befristung; Evaluierung
Das Gesetz ist nicht befristet.
Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes)
Die Änderung führt zu Bürokratieabbau bei Anwendenden und zuständigen Behörden sowie zur Harmonisierung
des Zeitintervalls mit anderen Sachkundenachweisen. Denn der Nachweis über eine Fortbildung zur
Pflanzenschutz-Sachkunde ist nunmehr nur alle sechs (statt bisher alle drei) Jahre zu erbringen. Das EU-Recht gibt keine
verpflichtenden Fortbildungsintervalle vor. Art 5 Absatz 1 der Richtlinie (EG) 2009/128 legt vielmehr die
Sicherstellung des Zugangs zu einer geeigneten Fort- und Weiterbildung fest. Ein entsprechender Zugang zu
qualifizierten Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten ist in Deutschland gewährleistet. Aus Eigen- bzw. Betriebsinteresse
können spezifische Angebote wahrgenommen werden. Ein Blick auf die Fortbildungsintervalle von
vergleichbaren Gefahrstoffen hat gezeigt, dass sechs Jahre als verpflichtendes Fortbildungsintervall ein sachgerechter und
adäquater Maßstab ist, der für die beruflichen Anwender ein hohes Schutzniveau gewährleistet. Die Verlängerung
des Zeitintervalls bringt keine Schmälerung der materiellen Anforderungen an den Sachkundenachweis der
Pflanzenschutzmittelanwender mit sich. Daneben wird ein bundeseinheitliches Stichtagsmodell festgelegt, um den
Zeitraum für die Absol-vierung der Fort- oder Weiterbildung zu konkretisieren.
Im Falle einer sehr komplexen neuen Ausgangslage wird das BMLEH ihm vorliegende Informationen, etwa von
EU-Ebene, umgehend mit den Ländern teilen, sodass die Pflanzenschutzdienste bzw. Länderkammern über ihre
bereits gut etablierte und bewährten Kanäle sämtliche neuen Informationen an die Anwendenden weitergeben
können.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Ferner wird das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auf seiner Website
weiterhin Übersichten über die in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel, die widerrufenen und ruhenden
Zulassungen, die Verlängerungen von Zulassungen und die Zulassungen für Notfallsituationen führen. Darüber
können sich Anwendende rund um die Uhr niedrigschwellig über den aktuellen Stand zu bestimmten Mitteln
informieren.
Zu Artikel 2 ( Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs)
Zu Nummer 1
§ 44 Absatz 3 enthält Anforderungen an das Vorhalten der Rückverfolgbarkeitsinformationen seitens der
Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen. Es hat sich gezeigt, dass bei kleinen Unternehmen, die ihre Waren nahezu
ausschließlich an Endverbraucher abgeben, nur in sehr seltenen Fällen der Wareneingang rückverfolgt werden
muss. Für diese Unternehmen würde es einen deutlichen Mehraufwand bedeuten, wenn sie die Formatvorgaben
des strukturierten und gängigen Formats erfüllen müssen. Aus Sicht des Gesetzgebers dürfte es in diesen Fällen
ausreichen, wenn die Informationen binnen 24 Stunden nach Anforderung in elektronischer Form vollständig und
gut lesbar übermittelt werden. Beschränkt bleiben soll diese Ausnahme auf Fälle, in denen das Unternehmen von
nicht mehr als zwanzig Lieferanten beliefert wird. Nach dieser Ausnahme dürfte beispielsweise auch die
elektronische Übermittlung von qualitativ hochwertigen Fotos der Lieferscheine den Anforderungen genügen. Eine
Umwandlung in ein strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format muss in diesen Ausnahmefällen durch die
zuständige Behörde erfolgen.
§ 44 Absätze 4, 4a, 5 und 5a enthalten verschiedene Meldepflichten, die in den Jahren 2009 bzw. 2011 als
Reaktion auf diverse „Lebensmittelskandale“ (u.a. „Gammelfleisch-“ und „Dioxin“-Skandal) eingeführt wurden und
über das einschlägige, unmittelbar anwendbare EU-Recht hinausgehen. Die 21.
Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) hat in ihrer Sitzung am 23. Mai 2025 den Bund gebeten, diese Meldepflichten unter
Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen und ggf. abzuschaffen. Eine Abfrage bei
den für den Vollzug der Regelungen zuständigen Länder hat ergeben, dass seit deren Geltung keine größere
lebens- oder futtermittelbedingte Krise aufgrund von Meldungen nach den Vorschriften des § 44 Absatz 4 bis 5a
verhindert bzw. aufgeklärt wurde. Die Bundesregierung ist daher zu der Einschätzung gelangt, dass der
gesundheitliche Verbraucherschutz aufgrund der sonstigen Vorgaben des Lebensmittel- und Futtermittelrechts auch ohne
diese bundesrechtlichen Meldepflichten gewährleistet werden kann. Zum Zwecke der Entlastung von
Unternehmen und Behörden von verzichtbarem bürokratischem Aufwand sollten die Absätze 4, 4a, 5 und 5a des § 44
LFGB daher aufgehoben werden. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4. Es werden darin Verweise auf die
bisherigen Absätze 4, 4a, 5 und 5a gestrichen.
Zu Nummer 2
Das BVL erstellt derzeit nach § 44a Absatz 2 Satz 4 auf Grundlage der von Lebensmittel- und
Futtermittelunternehmern nach § 44 Absatz 1 an die zuständigen Landesbehörden übersandten Untersuchungsergebnisse
vierteljährlich einen Bericht zu gesundheitlich relevanten Stoffen in Lebensmitteln und Futtermitteln und veröffentlicht
diesen auf seiner Homepage. Die Bundesregierung prüft derzeit, inwieweit diese Berichte des BVL ihre
Zielsetzung tatsächlich erreichen. Bis zum Abschluss dieser Prüfung erscheint es einstweilen ausreichend, wenn der
Bericht statt vierteljährlich halbjährlich erstellt wird. § 44a Absatz 2 Satz 4 sollte entsprechend angepasst werden.
Zu Nummer 3
Folgeänderungen zur Aufhebung des bisherigen § 44 Absätze 4 bis 5a LFGB.
Zu Artikel 3 (Änderung des Konsumcannabisgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar.
Die Ergänzung des neuen Satzes 2 in § 32 Absatz 1 dient dazu, nicht erforderliche bürokratische Anforderungen
für den überwiegenden Anteil der Nutzhanfanbauer abzubauen und damit den Nutzhanfanbau in Deutschland zu
erleichtern. Zurzeit beantragt der weit überwiegende Anteil der Nutzhanfanbauer bei den hierfür zuständigen
Stellen der Länder Direktzahlungen der Europäischen Union für Flächen, auf denen Nutzhanf angebaut wird. Sie
müssen hierfür einen sogenannten Sammelantrag (vgl. § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsys-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
tem-Gesetzes (GAPInVeKoSG)) bei den zuständigen Behörden der Länder mit allen Angaben einreichen, die zur
Feststellung der Förderfähigkeit und zur Kontrolle der Konditionalität erforderlich sind. Die zuständigen
Behörden der Länder teilen wiederum der BLE zur Erfüllung von deren Aufgaben nach der GAPInVeKoS-Verordnung
(GAPInVeKoSV) nach § 27 Absatz 2 GAPInVeKoSV bis zum 1. Juli des Antragsjahres folgende Angaben mit:
– die Gesamtzahl der Hanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde,
– alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Hanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers
erforderlich sind, und
– für jede der mit Hanf angebauten Flächen die Hanfsorten, die auf der Fläche ausgesät wurden oder noch
ausgesät werden sollen.
Zudem haben die zuständigen Behörden der Länder der BLE nach § 27 Absatz 3 GAPIn-VeKoSV mitzuteilen,
wenn sie bei Kontrollen im Hinblick auf die genannten Angaben Abweichungen im Vergleich zu den Angaben
im Sammelantrag feststellen. Mit dem Sammelantrag ist zudem für Antragsflächen auch das amtliche Etikett des
Saatguts bei den zuständigen Behörden der Länder einzureichen (§ 15 GAPInVeKoSV).
Die nach § 27 Absatz 2 und 3 GAPInVeKoSV von den Ländern an die BLE zu übermittelnden Informationen
sind zur Identifizierung der Unternehmen der Landwirtschaft und für die Aufgabenerfüllung der BLE nach dem
Konsumcannabisgesetz geeignet und ausreichend.
Nach derzeitiger Rechtslage erreichen die BLE die für die Kontrolle des Nutzhanfanbaus erforderlichen Daten im
Fall der Nutzhanfanbauer, die Direktzahlungen für Flächen mit Hanf beantragen, für diese Flächen auf zwei
Wegen: erstens über die Weitergabe der im Sammelantrag enthaltenen Informationen durch die Länder nach § 27
Absatz 2 und 3 GAPInVeKoSV und zweitens über die Anbauanzeige des Nutzhanfanbauers. Eine Doppelung der
Informationen ist aber nicht erforderlich und bedeutet einen nicht unerheblichen bürokratischen Mehraufwand für
die Nutzhanfanbauer. Die Anzeigepflicht entfällt daher mit der hier vorgesehenen Änderung für diejenigen
Nutzhanfanbauer, die bereits einen Sammelantrag im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gestellt
und in diesem für alle Flächen, die sie als für den Anbau mit Hanf genutzt bezeichnet haben, eine Zahlung
beantragt haben.
Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar.
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar..
Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar.
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar.: Da der BLE aufgrund
der Änderung von § 32 Absatz 1 nicht mehr von allen Nutzhanfanbauern eine Anzeige vorliegen wird, muss auch
dessen Absatz 3 Satz 2 angepasst werden. Die neue Fassung ermöglicht es der BLE, auch die von den Ländern
nach § 27 GAPInVeKoSV in Bezug auf Nutzhanf übermittelten Daten aus dem Integrierten Verwaltungs- und
Kontrollsystem an die Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a.
Zu Artikel 4 (Änderung der Bundes-Tierärzteordnung)
Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar.
Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar.
Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar.
Mit der Änderung wird eine rechtsförmliche Anpassung der Zitierform von EU-Rechtsakten an die Vorgaben des
Handbuchs der Rechtsförmlichkeit (4. Auflage) vorgenommen.
Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar.
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft in Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat geändert. Dies wird hier
nachvollzogen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar.
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft in Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat geändert. Dies wird hier
nachvollzogen.
Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar.
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft in Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat geändert. Dies wird hier
nachvollzogen.
Zu Nummer 3
Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe c. Der Regelungsgehalt wird ohne inhaltliche Än-derung übernommen.
Zu Nummer 4
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft in Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat geändert. Dies wird hier
nachvollzogen.
Zu Nummer 5
Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar.
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft in Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat geändert. Dies wird hier
nachvollzogen.
Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar.
Die Vorschrift stellt klar, dass die Zuständigkeitsregelungen der Absätze 2 und 3 einer Übertragung einzelner
Aufgaben auf gemeinsame Stellen der Länder nicht entgegenstehen; die Entscheidung verbleibt bei der
zuständigen Behörde. Satz 1 stellt den Antragseingang bei der gemeinsamen Stelle dem Eingang bei der zuständigen
Behörde gleich. Satz 2 begründet die erforderliche Befugnis zur Datenübermittlung zwischen Behörde und
gemeinsamer Stelle; die Einbeziehung von Daten nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679
ist erforderlich, da Eignungs- und Zuverlässigkeitsprüfung sowie Entscheidungen über Ruhen, Rücknahme und
Widerruf an gesundheitliche und strafrechtliche Umstände anknüpfen können. Die Zweckbindung und
Löschregelung in Satz 3 sind angemessene und spezifische Maßnahme im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe g
sowie geeignete Garantie im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2016/679.
Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar.
Die Neufassung von Absatz 4a dient dazu, dass die Länder sich gegenseitig bedarfsgerecht über laufende und
abgeschlossene Verfahren zur Berufsanerkennung ausländischer Tierärzte informieren können. Damit können
Mehrfachanträge erkannt, Doppelarbeit vermieden und so Verwaltungsverfahren entlastet werden. Auch dies zielt
vor allem darauf ab, die Verfahren insgesamt zu verbessern und zu beschleunigen. Die Regelungen in den Sätzen
3 bis 6 dienen dem Schutz der personenbezogenen Daten der Antragsteller. Um ein hohes Datenschutzniveau zu
gewährleisten, ist die Aufbewahrung der Daten für bis zu einem Jahr möglich.
Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar.
Das Verfahren der Länder über die Erteilung einer Approbation auf Grundlage des europäischen Rechts oder über
die Rücknahme einer solchen Entscheidung hat sich bewährt. Es hat sich gezeigt, dass die Einbindung des
Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat nicht erforderlich ist. Mit der Änderung kann
zukünftig die Meldung solcher Entscheidungen zur Information entfallen. Damit wird das Verfahren zum Vorteil der
Betroffenen weiter vereinfacht und Bürokratie abgebaut.
Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar.
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft in Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat geändert. Dies wird hier nach-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
vollzogen. Die Ergänzung in Absatz 7 um einen zweiten Satz ermöglicht es dem Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, in Anlehnung an die Regelungen anderer Berufsgruppen wie z. B. Ärzte, die
Erteilung der sogenannten Konformitätsbescheinigungen einer dem Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat nachgeordneten Bundesoberbehörden zu übertragen. Dadurch kann das Bundesministerium
entlastet werden.
Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar.6
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft in Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat geändert. Dies wird hier
nachvollzogen.
Zu Artikel 5 (Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Aufgrund der Umbenennung der Ministerien, wird der Name des Bundesministeriums für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat im Gesetz angepasst.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a und c
Aufgrund der Umbenennung der Ministerien, wird der Name des Bundesministeriums für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat im Gesetz angepasst.
Zu Buchstabe b
aa) Aufgrund der Umbenennung der Ministerien, wird der Name des Bundesministeriums für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Gesetz angepasst.
bb) Mit der Streichung des § 20 Absatz 3 wird die Einführung neuer Öko-Regelungen nur für das letzte Jahr der
Förderperiode und die damit einhergehende Bürokratie entsprechend der Entschließung des Bundesrates vom 11.
Juli 2025 (BR-Drucksache 279/25) vermieden.
Zu Nummer 3
Mit der Streichung der Vorschrift wird die Einführung neuer Öko-Regelungen nur für das letzte Jahr der
Förderperiode und die damit einhergehende Bürokratie entsprechend der Entschließung des Bundesrates vom 11. Juli
2025 (BR-Drucksache 279/25) vermieden.
Zu Artikel 6 (Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Der bisherige Genehmigungsvorbehalt für die Pferdeeinäscherung wird in eine Anzeigepflicht umgewandelt.
Pferdehalter, die sich für die Einäscherung ihrer Pferde entscheiden, benötigen demnach keine Genehmigung der
zuständigen Behörde mehr. Ziel ist die Verringerung des bürokratischen Aufwands sowohl für Pferdehalter als
auch Verwaltung. Durch die neue Anzeigepflicht wird gewährleistet, dass die Vollzugsbehörden der Länder vor
dem Abtransport des Pferdes Kenntnis über die Einäscherung erhalten und erforderlichenfalls eine Kontrolle
durchführen oder Maßnahmen anordnen können, wodurch der Seuchenschutz gewährleistet bleibt.
Zu Nummer 2
Aufgrund der Umbenennung der Ministerien, wird der Name des Bundesministeriums für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat im Gesetz angepasst.
Zu Nummer 3
Aufgrund der Umbenennung der Ministerien, wird der Name des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit im Gesetz angepasst.
Zu Nummer 4
Anpassung des Ordnungswidrigkeitstatbestands an die geänderte materiell-rechtliche Vorschrift des § 4 Absatz 2
TierNebG.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Artikel 7 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Folgeänderung zum Wegfall der Anlagemöglichkeit nach Absatz 1 Nummer 6.
Zu Nummer 2
a) Folgeänderung zum Wegfall der Anlagemöglichkeit nach Absatz 1 Nummer 6.
b) Mit der Streichung des Absatz 1 Nummer 6 wird die Möglichkeit zur Anlage in immobilienbesicherte
Schuldscheindarlehen ausgeschlossen. Der Grundsatz der Anlagesicherheit (§ 80 Absatz 1 Satz 2) setzt voraus, dass die
Versicherungsträger und die weiteren Anleger, für die die vermögensrechtlichen Regelungen der §§ 80 ff. gelten,
die zur Verfügung stehenden Sicherheiten umfassend prüfen und bewerten. Im Fall von Immobiliensicherheiten
ist die Wertbeständigkeit jedoch nur schwer zu beurteilen, da sich die Marktgegebenheiten – wie zuletzt nach dem
Zinsanstieg 2022 – unvorhersehbar ändern können. Die bisherige Anlagemöglichkeit wurde zudem zu
Projektfinanzierungen genutzt, bei denen der erhoffte Ertrag der Geldanlage zulasten der Anlagesicherheit im Vordergrund
stand. Die Anlageform hat sich angesichts der ihr innewohnenden Verlustrisiken für die Zwecke der
Versicherungsträger als ungeeignet erwiesen. Den Versicherungsträgern stehen ausreichend Geldanlagemöglichkeiten zur
Verfügung.
Zu Nummer 3
Die Streichung des § 84 ist eine Folgeänderung zum Wegfall der Anlagemöglichkeit nach § 83 Absatz 1
Nummer 6, deren Tatbestandsvoraussetzung („sicher“) sie konkretisiert hat.
Zu Nummer 4
Die Anzeigepflicht für eine Beschaffung von Informationstechnik, soweit dadurch das Systemkonzept der
Datenverarbeitung grundlegend verändert wird (§ 85 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1), wird gestrichen. Damit entfällt auch
der hierfür anfallende Erfüllungsaufwand auf Seiten der Versicherungsträger und die Prüfung durch die
Aufsichtsbehörde. Die gesetzgeberische Intention, es der Aufsichtsbehörde durch eine rechtzeitige Unterrichtung zu
ermöglichen, wesentlich zu einem rationellen und kostengünstigen Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen und -
systemen beizutragen (BT-Drs. 7/5612, S. 2), entspricht nicht mehr der Dynamik der Entwicklung im Bereich der
Informationstechnik. Beim Einsatz technologischer Innovationen wie des Cloud-Computing oder der KI hat sich
der Aufgabenschwerpunkt der Aufsicht inzwischen auf projektbegleitende Beratung und standardisierte
Prüfungen der Versicherungsträger unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit verlagert. Durch eine standardisierte
Prüfung von Anzeigen lässt sich ein kostengünstiger Ressourceneinsatz nicht mehr erreichen. Zudem stehen den
Aufsichtsbehörden weiterhin ausreichende Möglichkeiten zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Zu Nummer 5
Die Vorschrift kann entfallen, da ihr Regelungszweck weggefallen ist. Eine über die Auf-sicht nach §§ 87 ff.
hinausgehende Begleitung der Weiterentwicklung der Informations-technik der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist nicht mehr erforderlich.
Zu Nummer 6
Die Übergangsregelung ermöglicht es mit Blick auf die Streichung der Anlageform nach § 83 Absatz 1
Nummer 6, hiernach erworbene Forderungen längstens bis zum 31. Dezember 2030 zu prolongieren und längstens bis
zum 31. Dezember 2035 im Vermögen zu halten. Die Anzeigepflicht ermöglicht der Aufsichtsbehörde,
beabsichtigte Vertragsverlängerungen vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen
Befugnisse zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Anlagegrundsätze des § 80 Absatz 1
Satz 2 und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69 Absätze 2 und 3). Die bisherige
Übergangsregelung in Absatz 3 hat sich durch Zeitablauf erledigt.
Zu Artikel 8 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
zu Nummer 1 und Nummer 2
Folgeänderungen zum Wegfall des § 84 SGB IV.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Artikel 9 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Folgeänderung zum Wegfall des § 84 SGB IV.
Zu Artikel 10 (Außerkrafttreten)
Die in Artikel 10 aufgeführten Gesetze und Verordnungen können außer Kraft gesetzt werden, weil ihre
Vorschriften heute als abschließend durchgeführt betrachtet werden können und auch sonst keine Bedeutung mehr
entfalten. Soweit sie zur Beurteilung von Rechtsverhältnissen und Sachverhalten wider Erwarten doch noch
rechtserheblich sein sollten, sind ihre Bestimmungen – allgemeinen Grundsätzen bei dem ersatzlosen
Außerkrafttreten (nach der früheren Terminologie: Aufhebung) von Recht mit Wirkung für die Zukunft entsprechend –
weiterhin zu beachten.
Zu Buchstabe a
Das Gesetz zur Aufhebung des Modulationsgesetzes aus dem Jahr 2004 hat geregelt, dass das
Modulationsgesetz für Direktzahlungen, die für die 2003 und 2004 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden war.
Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar.
Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz hat der Durchführung der Vorschriften über die Einführung einer
einheitlichen Betriebsprämienregelung nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.
September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit
bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie der Vorschriften über die
einheitliche Betriebsprämie nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit
gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten
Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gedient. Die einheitliche Betriebsprämie ist zuletzt für
das Jahr 2014 angewendet worden und war für das Jahr 2014 bis zum 15. Mai 2014 zu beantragen.
Zu Buchstabe c-e
Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung (Ermächtigungsgrundlage: § 6 Absatz 1, § 9a Absatz 1 Satz 1 des
Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das
durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem
Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131)), die Verordnung zur Aufteilung der
Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen
Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem
Betriebsprämiendurchführungsgesetz (Ermächtigungsgrundlage: § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 4a Satz 3 und des § 5a Absatz 3 Satz 2 des
Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2010 (BGBl. I
S. 1720), das zuletzt durch Artikel 406 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und
dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131)) sowie die Verordnung
zur Kürzung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das Jahr 2014
(Ermächtigungsgrundlage: § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist sowie § 1 Absatz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1720), das zuletzt durch Artikel 406 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), dass durch Artikel 7 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers
vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) haben der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die einheitliche Betriebsprämie und des
Betriebsprämiendurchführungsgesetzes gedient, das ihnen auch zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem Außerkraftsetzen dieses
Gesetzes (vgl. Nummer 2) ist es erforderlich, auch die genannten Rechtsverordnungen außer Kraft zu setzen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Buchstabe f
Die im Milch-Sonderprogrammgesetz geregelten Maßnahmen sind für die Jahre 2010 und 2011 angewendet
worden.
Zu Buchstabe g
Das Umverteilungsprämiengesetz 2014 ist nur für das Jahr 2014 angewendet worden.
Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die
Entlastungswirkungen für Wirtschaft und Verwaltung sollen möglichst früh ihre Wirkung entfalten.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 2 Nummer 01 – neu – (§ 40 Absatz 1a, Absatz 1 Satz 2, Absatz 3, Absatz 4a LFGB)
Vor Artikel 2 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
,01. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „vorbehaltlich des Absatzes 1a“ gestrichen.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „den Absätzen 1 und 1a“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
d) Absatz 4a wird gestrichen.‘
Begründung:
§ 40 Absatz 1a LFGB ist, wie die mehrfache Befassung des Bundesverfassungsgerichts zeigt, eine
von Anfang an stark umstrittene Vorschrift. Die mit der Regelung einhergehende Prangerwirkung
für betroffene Unternehmen steht in einem starken Spannungsverhältnis zur angestrebten
Transparenz für Verbraucher. Der Vollzug dieser Vorschrift ist immer wieder für Behörden, Gerichte und
Unternehmen mit Rechtsunsicherheiten und erheblichem Aufwand verbunden.
Die Entwicklung der jüngeren Rechtsprechung (Beschlüsse des BVerfG v. 28.07.2025, 1 BvR
1949/24 und 18.09.2025,1 BvR 1846/25) zeigt, dass die Einhaltung der gesetzlichen Anforderung
an eine Unverzüglichkeit der behördlichen Information schwierig ist, wenn Behörden den
Unternehmen ein faires Verfahren gewähren. Hierzu gehört ein ordentliches Anhörungsverfahren und die
Möglichkeit, die behördliche Entscheidung vor Veröffentlichung im Wege eines gerichtlichen
Eilverfahrens überprüfen zu lassen.
Hierdurch kommt es in der Praxis zu einer Schieflage: Kleine handwerkliche Betriebe, die sich keine
teure, anwaltliche Vertretung leisten können, werden mit ihrem Namen im Internet veröffentlicht.
Andere Betriebe hingegen haben größere Chancen, mit der Hilfe anwaltlicher Vertretung die
Veröffentlichung von Verstößen erfolgreich zu verhindern, indem das Verwaltungsverfahren so lange
verzögert wird, dass die Veröffentlichung schlussendlich vor Gericht an der fehlenden
Unverzüglichkeit scheitern kann.
Mit dem Verbraucherinformationsgesetz sowie Informationsfreiheitsgesetzen in Bund und Ländern
stehen alternative Möglichkeiten für Verbraucher zur Verfügung, sich bei Behörden zu informieren.
Anders als § 40 Absatz 1a LFGB setzen diese Vorschriften einen Antrag auf Informationszugang
voraus. § 40 Absatz 1a LFGB hingegen verpflichtet die Behörden, ohne vorherigen Antrag und ohne
Ermessensspielraum bestimmte Informationen zu veröffentlichen.
§ 40 Absatz 1a LFGB ist deshalb ersatzlos zu streichen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a (§ 44 Absatz 3 Satz 4 LFGB)
Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a ist zu streichen.
Begründung:
Für die Regelung besteht kein Bedarf. Bereits jetzt können die Behörden zur Vermeidung unbilliger
Härten Ausnahmen von den Übermittlungsanforderungen im Einzelfall zulassen. Damit kann
individuell auf die besondere Situation kleinerer Betriebe eingegangen werden. Der fehlende
Regelungsbedarf wird durch die praktischen Erfahrungen mit der bestehenden Regelung bestätigt, bei deren
Anwendung keine grundsätzlichen Probleme bekannt geworden sind. Vielmehr ist erst vor wenigen
Jahren von den Bundesländern die derzeitige Fassung des § 44 Abs. 3 LFGB initiiert worden, um
eine deutliche Verkürzung der für die Rückverfolgung der Lieferbeziehungen notwendigen Zeit zu
erreichen. Die Praxis hat gezeigt, dass dieses Ziel mit der derzeitigen Fassung erreicht wird.
Gegen die Änderung sprechen auch die folgenden Gründe, insbesondere kann das Ziel der
Entlastung von Bürokratieaufwand damit nicht erreicht werden:
- Das Kriterium für die Befreiung, aufgrund der Anzahl der Lieferanten von max. 20 auf ein
kleines Unternehmen zu schließen, ist willkürlich und nicht nachvollziehbar, sie entspricht
auch nicht der typischen Anzahl von Lieferanten eines Kleinbetriebes. Das Kriterium ist zudem
ungeeignet, da auch Großbetriebe nur wenige Lieferanten haben können.
- Die elektronische Datenübermittlung ist heute auch bei Kleinbetrieben in der Regel etabliert,
so werden Warenbestellungen, Abrechnungen und auch die Steuererklärung (gesetzliche
Verpflichtung) elektronisch vorgenommen.
- Der Vorschlag erhöht für die Behörden den Bürokratieaufwand, da diese zunächst die Anzahl
der Lieferanten ermitteln müssen, um über die Anwendung der Ausnahme entscheiden zu
können. Auch der Betrieb hat zusätzlichen Aufwand, da er die Zahl der Lieferanten belegen muss.
Da sich diese Zahl kontinuierlich ändern kann, ist mit einem wiederkehrenden Mehraufwand
(Meldung und Kontrolle) zu rechnen. Statt Arbeitsaufwand zu sparen, führt die Regelung bei
den Beteiligten zu einem bürokratischen Mehraufwand.
- Zu betrachten ist hierbei jedoch nicht nur der potentielle Mehraufwand der Behörden, sondern
auch die zeitliche Dringlichkeit bei der Prüfung der Rückverfolgbarkeitsinformationen und
deren Weitergabe an andere Behörden. Eine besondere zeitliche Dringlichkeit ergibt sich bei
gesundheitlich bedenklichen Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen (z. B.
Nachweis von Schimmelpilzgiften, Fremdkörperfunde oder nicht gekennzeichnete Allergene), die
eine Schnellwarnmeldung auch europaweit auslösen. Gerade in solchen Fällen wird höchste
Effizienz durch kurze Meldewege und klare Hierarchien erwartet, um einen schnellen
Informationsfluss rund um die Uhr, auch am Wochenende, zu ermöglichen. Eine nachträgliche
Digitalisierung, um die teilweise großen Datenmengen durchsuchen oder sortieren zu können,
kostet die Behörden wertvolle Zeit, in der diese Erzeugnisse nicht nachverfolgt und
sichergestellt werden können.
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 44a LFGB)
Artikel 2 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
„2. § 44a wird aufgehoben.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Folgeänderungen:
Artikel 10 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 7 ist die Angabe „(BGBl. I S, 106, 871).“ durch die Angabe „(BGBl. I S. 106, 871),“ zu
ersetzen.
b) Nach Nummer 7 ist die folgende Nummer 8 einzufügen:
„8. die Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten
Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung – MitÜbermitV) vom 28. Dezember 2011
(BGBl. 2012 I S. 58).“
Begründung:
Der § 44a LFGB sowie die damit verbundene Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (Mit
ÜbermitV) wurden im Jahr 2011 vor dem Hintergrund des so genannten 14-Punkte-Aktionsplanes der
Agrar- und Verbraucherschutzminister in das LFGB eingeführt, um ein nationales „Frühwarnsystem
zur Dioxinbelastung“ zu etablieren. Mit dieser Regelung, die über EU-Recht hinaus geht, sind
sowohl Lebens- und Futtermittelunternehmer als auch die zuständigen Behörden zu einer monatlichen
Meldung von vorliegenden Ergebnissen von Dioxin- und PCB-Untersuchungen von Lebens- und
Futtermitteln verpflichtet.
Die Erfahrungen der vergangenen fünfzehn Jahre haben gezeigt, dass diese Regelung zu einem
erheblichen Verwaltungsaufwand bei Unternehmen und den zuständigen Behörden führt. So müssen
nach MitÜbermitV bis zu 30 Einzelinformationen für jedes vorliegende Ergebnis erfasst und
übermittelt werden. Der letzte vom BVL vorliegende Auswertungsbericht für das vierte Quartal 2025
weist für diesen Zeitraum Daten von 1 333 gemeldeten Proben aus. Das ursprüngliche Ziel eines
Frühwarnsystems wird in keiner Weise erfüllt und dem hohen bürokratischen Aufwand steht nur ein
sehr begrenzter Nutzen für den Verbraucherschutz gegenüber.
Aus Sicht der Lebens- und Futtermittelsicherheit ist es erforderlich, dass die zuständigen Behörden
schnellstmöglich Kenntnis über auffällige Untersuchungsbefunde von Seiten der Lebens- und
Futtermittelunternehmen erhalten. Dies wird durch das geltende EU-Recht und die bestehenden
Meldepflichten auch ohne die Regelung nach § 44a LFGB sichergestellt.
4. Zu Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 20 Absatz 3 Satz 2 GAPDZG)
Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung auf die Einführung der weiteren Öko-
Regelungen (Ökoregelungen für Weidehaltung in milchviehhaltenden Betrieben und zur innerbetrieblichen
Verteilung von landwirtschaftlichen Flächen, die zur Verbesserung der Biodiversität bereitgestellt werden)
während der sich dem Ende nähernden Förderperiode 2023 bis 2027 absehen will.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung:
Die Einführung neuer Öko-Regelungen allein für das Antragsjahr 2027 wäre mit erheblichen
fachlichen, technischen, administrativen und finanziellen Aufwendungen verbunden. Neue
Förderbedingungen hätten rechtlich ausgestaltet, in die bestehenden Antrags-, Kontroll- und
Auszahlungssysteme integriert, technisch programmiert und getestet sowie gegenüber den Betrieben und den
zuständigen Behörden kommuniziert werden müssen. Dieser Aufwand ist insbesondere mit Blick auf
die Wirkung dieser Öko-Regelungen für lediglich ein Antragsjahr (2027) nicht vertretbar.
Zudem hätte die Einführung dieser Öko-Regelungen zugleich die Planungssicherheit der Betriebe
und die Verlässlichkeit der Verwaltungsverfahren beeinträchtigt.
Die grundsätzliche Bedeutung von Dauergrünland für den Klima-, Boden-, Gewässer- und
Biodiversitätsschutz bleibt davon unberührt. Bei der Ausgestaltung bundesweiter Förderangebote ist jedoch
zu berücksichtigen, dass in mehreren Ländern bereits umfangreiche und auf die jeweiligen
regionalen Bedingungen zugeschnittene Fördermaßnahmen für Grünlandbewirtschaftung, Weidehaltung
und Biodiversitätsleistungen bestehen. Eine zusätzliche bundesweite Regelung hätte zu
Überschneidungen, Abgrenzungsschwierigkeiten und Problemen bei der Vermeidung einer Doppelförderung
geführt. Dadurch wären bewährte Ländermaßnahmen eingeschränkt wurden, ohne dass für die
betroffenen Betriebe ein zusätzlicher Nutzen entstünde.
Hinzu kommt, dass die vom zuständigen Bundesministerium veröffentlichten Zahlen zur
Antragstellung der Öko-Regelungen in 2026 eine erneute Steigerung gegenüber 2025 aufzeigen. Diese
erneut verbesserte Inanspruchnahme der bestehenden Öko-Regelungen zeigt, dass nochmalige
Änderungen in der laufenden Förderperiode nicht erforderlich sind und nur zu noch mehr Komplexität
und Bürokratie führen würden.
5. Zu Artikel 6 Nummer 1 (§ 4 Absatz 2 Nummer 4a – neu – TierNebG)
Nach Artikel 6 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen:
„4a. tierärztliche Bescheinigung, dass die Identität des Equiden überprüft und bestätigt wurde und der
Equide keine Anzeichen für eine der gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit
Anlage 1 Spalte 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für Equiden relevanten
gelisteten Seuchen aufgewiesen hat,“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung:
Insbesondere weil es sich in § 4 Absatz 2 TierNebG um einen Ausnahmetatbestand von der
Andienungspflicht handelt, ist es erforderlich, dass mit der Anzeige eine tierärztliche Bescheinigung
(keine amtstierärztliche Bescheinigung) vorgelegt wird, mit der bestätigt wird, dass der tote Equide
keine Anzeichen auf eine der gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit Anlage 1
Spalte 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für Equiden relevanten gelisteten Seuchen
aufgewiesen hat. Auf den Grundsatz des Tierische Nebenprodukte-Rechts (Schutz der Gesundheit
von Mensch und Tier) wird in dem Zusammenhang hingewiesen. Um Missbrauch bzw. einen
Verbotsirrtum vorzubeugen, soll mit der tierärztlichen Bescheinigung auch die Identität des Equiden
bestätigt werden.
Gerade bei akut verstorbenen Equiden erfolgte evtl. keine vorherige Konsultation eines Tierarztes
und der Equidenhalter ist ggf. überfordert, zu erkennen, ob eine gelistete Seuche vorgelegen haben
kann. Zudem soll mit der Regelung ein Verbotsirrtum hinsichtlich der Meldeverpflichtung des
Tierhalters nach der Tierseuchenmeldeverordnung vorgebeugt werden.
In der Abwägung „Entbürokratisierung“ vs. „präventive Tierseuchenbekämpfung“ ist der
Vermeidung der Ausbreitung von Seuchen Vorrang einzuräumen.
6. Zu Artikel 6 Nummer 1 (§ 4 Absatz 2a – neu – TierNebG), Nummer 4 (§ 14 Absatz 1 Nummer 2a – neu –
TierNebG)*
Artikel 6 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. § 4 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:
„(2) Für Equiden <… weiter wie Vorlage …>.
* Die Ziffern 6 und 7 bedürfen bei gleichzeitiger Weiterverfolgung der redaktionellen Zusammenführung
(bezüglich Artikel 6 Nummer 4).
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(2a) Sofern tote Equiden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 sich an einem Ort befinden, an dem Landtiere im Sinne des Artikels 4
Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgrund des Ausbruches einer für Landtiere in Anlage 1
Spalte 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Seuche
Verbringungseinschränkungen nach Teil II Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterliegen,
können – abweichend von Absatz 2 – Ausnahmen von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 nur mit
Genehmigung der zuständigen Behörde gewährt werden, soweit die Equiden in einer
Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
erfüllt, verbrannt werden. Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie
in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen
Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass
1. sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind,
2. Menschen nicht unbefugt mit ihnen in Berührung kommen können und
3. Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können." '
b) Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen:
‚4. Nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2a verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt," '
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Mit dem einzufügenden Absatz 2a soll sichergestellt werden, dass wenn im Zuge eines Ausbruches
einer gelisteten Landtierseuche für den Betrieb oder für eine eingerichtete Sperrzone
seuchenspezifische Verbringungseinschränkungen gelten, die Verbringung von Equiden zur Kremation weiter
einem Genehmigungsvorbehalt unterliegt und zwar unabhängig davon ob Equiden hinsichtlich der
betreffenden Landtierseuche als empfängliche Art gelistet sind.
Auch wenn eine entsprechende Vorgabe im Wege einer Allgemeinverfügung nach
Tiergesundheitsrecht möglich wäre, ist eine Verankerung im TierNebG aus Gründen der Entbürokratisierung und
auch aus Kostengründen zu befürworten.
Als Folgeänderung ist auch die vorgesehene Streichung von § 14 Absatz 1 Nummer 2 rückgängig
zu machen, damit Verstöße gegen mit einer Genehmigung nach § 4 TierNebG verbundene Auflagen
geahndet werden können.
Zu Buchstabe b:
Für den Genehmigungsvorbehalt (§ 4 Absatz 2a – neu -) ist analog zu der Regelung in § 14 Absatz 1
Nummer 2 des aktuell noch gültigen TierNebG ein entsprechender Bußgeldtatbestand zu schaffen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
7. Zu Artikel 6 Nummer 4 (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 TierNebG)*
Artikel 6 Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen:
‚4. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,“ durch die Angabe „entgegen § 4 Absatz 2 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht rechtzeitig erstattet“ ersetzt.‘
Begründung:
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine komplette Streichung von § 14 Absatz 1
Nummer 2 TierNebG vor. Wenn jemand der Anzeigepflicht nicht nachkommt, sollte jedoch die
Möglichkeit einer Bußgeldbewährung bestehen. Zudem ist ein weiterer Bußgeldtatbestand zu
berücksichtigen.
Aufgrund der mit dem Artikelgesetz vorgesehenen Änderung des Genehmigungsvorbehalts in § 4
Absatz 2 TierNebG in eine Anzeigepflicht, ist unter Artikel 14 Absatz 1 Nummer 2 die
Beibehaltung einer Möglichkeit der Ahndung von Verstößen gegen mit dieser Verpflichtung verbundene
Auflagen unerlässlich. In diesem Zusammenhang wird auf den Grundsatz des Tierische
Nebenprodukte-Rechts (Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier) sowie auf die Tatsache hingewiesen,
dass es sich in § 4 Absatz 2 TierNebG um einen Ausnahmetatbestand von der Andienungspflicht
handelt.
Die vorgesehenen Änderungen in § 4 TierNebG dienen der Entbürokratisierung. Sie dürfen jedoch
nicht dazu führen, dass aufgrund nicht vorgehaltener Bußgeldtatbestände ein „zahnloser Tiger“
geschaffen wird, für Tiere einer Art, von denen eine größere Gefahr für die Gesundheit von Mensch
oder Tier ausgehen kann als von Heimtieren, die nach § 4 Absatz 1 TierNebG von der
Anzeigepflicht ausgenommen sind.
8. Zu Artikel 9a – neu – (§ 14 Absatz 3 – neu – MOG)
Nach Artikel 9 ist der folgende Artikel 9a einzufügen:
‚Artikel 9a
Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I
S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur
Änderung weiterer Gesetze vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
* Die Ziffern 6 und 7 bedürfen bei gleichzeitiger Weiterverfolgung der redaktionellen Zusammenführung
(bezüglich Artikel 6 Nummer 4).
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
dert:
Nach § 14 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 1 sind Rückforderungsbeträge im Bereich der Direktzahlungen sowie
sonstigen Zahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft ab Ablauf der
Zahlungsfrist zu verzinsen. Die Zahlungsfrist darf maximal 60 Tage ab Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids
betragen." '
Begründung:
Im Marktorganisationsgesetz wird die einst im EU-Recht verankerte Regelung zur Verzinsung von
zurückgeforderten Direktzahlungen und sonstigen Zahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds
für die Landwirtschaft (EGFL) fortgeschrieben. Durch die klaren, einheitlichen Vorgaben wird
deutschlandweit eine einheitliche Vorgehensweise sichergestellt, die sowohl die betroffenen
Begünstigten als auch die Verwaltung und die Gerichte bei der Abwicklung der Massenverfahren
entlastet. Die Rückzahlungsverpflichteten, die aufgrund der EU-Finanzierung einem strengen
Förderregime unterliegen, werden wie in den vorausgehenden Agrarförderperioden bei fristgerechter
Rückzahlung nicht mit zusätzlichen Zinszahlungen belastet, die Rückabwicklung durch die höhere
Akzeptanz der Rückforderung erleichtert und die Verfahren schneller zum Abschluss gebracht.
Eine von § 49a Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz abweichende Regelung des Zinsbeginns ist
zudem für die EGFL-finanzierten Fördermaßnahmen auch verfassungsrechtlich durch den
Gleichbehandlungsgrundsatz geboten, da sich die Fälle bedeutend von anderen Rückforderungsfällen
unterscheiden. Die EGFL-finanzierten Fördermaßnahmen zeichnen sich durch eine systemimmanente
hohe Fehleranfälligkeit aus, da sich mit jeder Förderperiode die komplexen Vorgaben ändern. Bei
einer festgestellten Unregelmäßigkeit werden abhängig vom Umfang des festgestellten Verstoßes
zusätzliche Verwaltungssanktionen verhängt, die über die reine Kürzung hinausgehen. Zum Schutz
der finanziellen Interessen der EU wird bei den EU-finanzierten Fördermaßnahmen ein deutlich
strengerer Maßstab bei der Rückforderung von etwaigen Überzahlungen angelegt als bei anderen
Fördermaßnahmen. So ist zum Beispiel auch ein Verzicht auf die Rückforderung aus Gründen des
Vertrauensschutzes nur sehr eingeschränkt möglich. Zudem werden die Begünstigten engmaschigen
Kontrollen unterzogen. Die Vielzahl an Kontrollen und der Einsatz spezieller Technik (etwa die
Auswertung von Satellitenbildern) führen dazu, dass auch noch Verstöße in der Vergangenheit
belastbar nachgewiesen werden können.
Diese Besonderheiten der EGFL-Fördermaßnahmen rechtfertigen bei einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientieren Betrachtungsweise eine spezielle Zinsregelung in Anlehnung an das gesetzliche
Leitbild von § 288 in Verbindung mit § 286 Bürgerliches Gesetzbuch und die EU-rechtlich
getroffenen Zinsregelungen. Die EU selbst hat diese Regelung für die EGFL-Fördermaßnahmen bis 2022 in
Artikel 7 Absatz 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 getroffen und die Anwendung,
anders als beispielsweise bei der Kleinbetragsregelung für Rückforderungen, nicht davon abhängig
gemacht, ob dies im nationalen Recht entsprechend geregelt wurde. Der Grund für den Wegfall der
EU-rechtlichen Regelung liegt nicht in der festgestellten Primärrechtswidrigkeit, sondern im
Umstand, dass den Mitgliedstaaten in der neuen Förderperiode mehr Regelungskompetenzen
eingeräumt wurden. Im Einklang damit ist auch in der aktuellen Haushaltsordnung für den
Gesamthaushalt der EU die Erhebung von Verzugszinsen erst nach Ablauf der Zahlungsfrist vorgesehen (siehe
hierzu Artikel 99 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509). Die EU hätte diese Zinsregelungen nicht getroffen, wenn
sie mit dem Schutz der finanziellen Interessen der EU unvereinbar, mithin nicht sachgerecht wären.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetzentwurf im Bereich des Bundesministeriums für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie in weiteren Bereichen eingeleiteten Maßnahmen. Die
vorgesehenen Änderungen sind ein wichtiger Schritt, um land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie die
zuständigen Verwaltungen von vermeidbaren bürokratischen Belastungen zu entlasten.
b) Der Bundesrat stellt zugleich fest, dass die vorgesehenen Maßnahmen noch hinter den Erwartungen der
land- und forstwirtschaftlichen Praxis an einen spürbaren und nachhaltigen Bürokratierückbau
zurückbleiben. Er fordert die Bundesregierung daher auf, den eingeschlagenen Weg kontinuierlich und mit
hoher Priorität fortzuführen, weitere Entlastungspotenziale zu erschließen und bereits eingeleitete
Maßnahmen möglichst zeitnah abzuschließen und praxistauglich einzuführen. Die Länder sind dabei
frühzeitig und fortlaufend in den Prozess einzubeziehen.
c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auch auf europäischer Ebene mit einer starken
ressortübergreifenden Position für einen weitergehenden strukturellen Bürokratierückbau einzusetzen.
Dies gilt insbesondere für die Ausgestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2027 und des
Mehrjährigen Finanzrahmens. Europäische Vorgaben müssen rechtssicher, vollzugstauglich und
verhältnismäßig ausgestaltet und Betriebe und Verwaltungen konsequent weiter entlastet werden.
Begründung:
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie die zuständigen Verwaltungen sind weiterhin mit
einem hohen bürokratischen Aufwand konfrontiert. Besondere Belastungen entstehen durch
komplexe Nachweis-, Dokumentations-, Melde- und Kontrollanforderungen sowie durch teilweise
uneinheitliche Auslegungen und Verfahren an den Schnittstellen zwischen europäischem, Bundes- und
Landesrecht.
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen greifen einzelne dieser Belastungen auf und sind
daher ausdrücklich zu begrüßen. Die vorgesehenen Änderungen reichen jedoch nicht aus, um die
strukturellen Ursachen der hohen bürokratischen Belastung umfassend zu beseitigen. Erforderlich
ist vielmehr ein kontinuierlicher Prozess, in dem bestehende Nachweis-, Dokumentations- und
Kontrollpflichten systematisch auf ihre Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und
Vereinfachungsfähigkeit überprüft werden.
Die Bundesregierung sollte sich vorrangig für die Vereinfachung bestehender Regelungen sowie für
die rechtzeitige, praxistaugliche und rechtssichere Vorbereitung der Gemeinsamen Agrarpolitik
nach 2027 einsetzen. Hierfür ist eine frühzeitige und enge Zusammenarbeit zwischen Bund und
Ländern erforderlich. Zugleich muss sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene
ressortübergreifend dafür einsetzen, dass Bürokratieentlastung strukturell in der neuen Förderperiode verankert
wird. Nur so können dauerhaft praxistaugliche, finanzierbare und von Betrieben und Verwaltungen
akzeptierte Regelungen geschaffen werden.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Ziffer 1 (Artikel 2 Nummer 01 – neu – (§ 40 Absatz 1a, Absatz 1 Satz 2, Absatz 3, Absatz 4a LFGB)):
Die Bundesregierung wird im weiteren parlamentarischen Verfahren prüfen, ob den aus Sicht der Länder
bestehenden Schwierigkeiten durch eine Reform des § 40 Absatz 1a Rechnung getragen werden kann. Hiervon kann
auch die Streichung des § 40 Absatz 1a erfasst sein.
Zu Ziffer 2 (Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a (§ 44 Absatz 3 Satz 4 LFGB)):
Die Bundesregierung lehnt die Änderungsvorschläge ab.
Die Bundesregierung strebt mit der Regelung eine Entlastung insbesondere von kleinen Betrieben ohne
Warenwirtschaftssystem an. Aufgrund der Regelung sind die einschlägigen Betriebe zukünftig nicht mehr auf eine
Ausnahmeregelung der zuständigen Behörde angewiesen, sondern können den Vollzugsbehörden die
Übermittlung von Lieferbeziehungen elektronisch und somit niedrigschwellig zur Verfügung stellen. Die Regelung stellt
somit einen Beitrag zum Bürokratieabbau dar.
Zu Ziffer 3 (Artikel 2 Nummer 2 (§ 44a LFGB)):
Die Bundesregierung stimmt dem Änderungsvorschlag im Grundsatz zu.
Im Zuge des geplanten Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften soll eine entsprechende Aufhebung und Ersetzung durch eine
Verordnungsermächtigung umgesetzt werden, damit die Bundesregierung bei Bedarf gezielt Maßnahmen zum
gesundheitlichen Verbraucherschutz ergreifen kann.
Zu Ziffer 4 (Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 20 Absatz 3 Satz 2 GAPDZG)):
Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
Zu Ziffer 5 (Artikel 6 Nummer 1 (§ 4 Absatz 2 Nummer 4a – neu – TierNebG)):
Die Bundesregierung lehnt den Änderungsvorschlag ab.
Die Forderung nach einer tierärztlichen Bescheinigung, mit der die Identität des für die Kremierung bestimmten
Equiden und die Freiheit von gelisteten Tierseuchen bestätigt wird, ist unverhältnismäßig. Tierhalterinnen und
Tierhalter unterliegen nach dem Tiergesundheitsrecht ohnehin einer Meldepflicht bei Verdacht auf eine
meldepflichtige Seuche, ungeachtet der Kremierung. Zudem ist die Abstellung auf alle „gelisteten“ Tierseuchen zu
kritisieren. Darunter fällt beim Pferd z.B. auch das West-Nil-Fieber, das zwar einer Meldepflicht, jedoch keinen
Bekämpfungsmaßnahmen unterliegt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Daneben ist zu berücksichtigen, dass in den Fällen, in denen das Pferd nicht vom Tierarzt euthanasiert wurde,
sondern gestorben ist, durch visuelle Beschau kaum feststellbar ist, ob das Pferd an einer gelisteten Seuche
gestorben ist. Angesichts dieser Bedenken und Einschränkungen sind die durch die Regelung für Tierhalterinnen
und Tierhalter entstehenden zusätzlichen Kosten und der bürokratische Aufwand nicht zu rechtfertigen.
Zu Ziffer 6 (Artikel 6 Nummer 1 (§ 4 Absatz 2a – neu – TierNebG), Nummer 4 (§ 14 Absatz 1 Nummer 2a –
neu – TierNebG)):
Die Bundesregierung lehnt die Änderungsvorschläge ab.
Die Forderung nach einem Fortbestehen der Genehmigungspflicht bei Ausbruch einer für andere Landtierarten
(als Equiden) gelisteten Seuche wird als unverhältnismäßig bewertet. Dies würde in der Konsequenz bedeuten,
dass jede Kremierung eines toten Pferdes aus z.B. einem Geflügelpest-Restriktionsgebiet einer Genehmigung
bedürfen würde. Hierfür wird seitens der Bundesregierung keine tierseuchenrechtliche Notwendigkeit gesehen,
da es um den Ausbruch einer Seuche geht, für die Equiden nicht empfänglich sind. Vielmehr bestehen seitens
der Bundesregierung Zweifel, dass eine derartige Regelung in Anbetracht des unmittelbar geltenden EU-
Tiergesundheitsrechts überhaupt möglich ist. Verbringungsbeschränkungen aus/in Sperr- oder Schutzzonen für nicht
für die Seuche empfängliche Tierarten (nicht gelistete Tierarten) sieht das EU-Recht nicht vor. Zudem ist nach
EU-Recht die zuständige Behörde die einschlägige Normadressatin zur Beschränkung von Verbringungen.
Mithin muss eine Verbringung von der Behörde verboten werden, nicht der Unternehmer eine Genehmigung vorab
einholen.
Zu Ziffer 7 (Artikel 6 Nummer 4 (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 TierNebG)):
Die Bundesregierung stimmt dem mit dem Änderungsvorschlag verfolgten Anliegen im Grundsatz zu und wird
dessen Umsetzung durch eine bewehrungsrechtlich zulässige Regelung im weiteren Gesetzgebungsverfahren
prüfen.
Zu Ziffer 8 (Artikel 9a – neu – (§ 14 Absatz 3 – neu – MOG)):
Die Bundesregierung wird den Änderungsantrag im weiteren parlamentarischen Verfahren prüfen.
Zu Ziffer 9 (Zum Gesetzentwurf allgemein):
Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
Keine Relationen.