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Frage von Sascha Lensing (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde

dip / rede 07.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 98. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Frage von Sascha Lensing (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde Welche wesentlichen rechtlichen, technischen oder organisatorischen Hindernisse hat die Bundesregierung seit Beginn der 21. Wahlperiode beim Informationsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden des Bundes sowie zwischen Bundes- und Landesbehörden identifiziert, und bei welchen dieser Hindernisse sieht sie konkreten gesetzlichen oder organisatorischen Änderungsbedarf? Antwort des Parl. Staatssekretärs Christoph de Vries: Die Bundesregierung entwickelt den Informationsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden des Bundes laufend fort, genauso wie den Informationsaustausch zwischen den Bundes- und Landesbehörden. In diesem Rahmen werden technische bzw. organisatorische Hindernisse in Eigenverantwortung der Behörden behoben. Die Bundesregierung ist aber insbesondere verantwortlich, die Schaffung rechtlicher Grundlagen für einen funktionierenden Informationsaustausch anzuregen. Und das tut die Bundesregierung: – Mit dem am 25. September 2026 von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes sind so die Befugnisse der Bundespolizei zur Verarbeitung und Übermittlung von Daten, einschließlich der Übermittlungen an die Länder, umfassend überarbeitet worden. Die einschlägigen Vorschriften sind rechtsicher ausgestaltet und die Effektivität des Informationsaustauschs gesteigert worden. Unter anderem hat der Gesetzgeber auf Vorschlag der Bundesregierung der Bundespolizei in diesem Zusammenhang auch ermöglicht, den Polizeien der Länder einen unmittelbaren Zugriff auf die Videokameras der Bundespolizei zu gewähren. – Die Bundesregierung erarbeitet entsprechend der Vereinbarung des Koalitionsvertrages Vorschläge für gesetzliche Regelungen zur Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Polizeibehörden des Bundes und der Länder im Bundeskriminalamtgesetz. – Zudem werden entsprechend der Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag (vgl. Zeilen 2 641 f.) mit dem Gesetz zur Reform des Nachrichtendienstrechts erneut Teilbereiche der Übermittlungsvorschriften reformiert, um so den Informationsaustausch im Sicherheitsbereich effektiver und effizienter zu gestalten. – Das von der Bundesregierung eingebrachte Gesetz zur Stärkung der Cybersicherheit sieht Regelungen für eine verbesserte Detektion und Gefahrenabwehr bei Cyberangriffen vor, die auch ergänzende Regelungen zum Informationsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden, BSI und dem Geschäftsbereich des BMVg vorsehen. – Mit dem Entwurf des Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität, welcher vom Kabinett beschlossen wurde, stärken wir die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität. Durch dieses Gesetz soll der Datenaustausch zwischen den unterschiedlichen Strafverfolgungsbehörden ausgeweitet werden, um schneller ein umfassendes Bild für die jeweiligen Ermittlungen zu gewinnen und eine übergreifende aussagekräftige Kriminalitätsanalyse für alle Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen. – Der Gesetzesentwurf ist Teil des Gemeinsamen Aktionsplans gegen die Organisierte Kriminalität, mit welchem der Grundstein für eine zeitgerechte und lageangemessene Reaktion der Bundesregierung auf die angespannte Sicherheits- und Kriminalitätslage in Deutschland gelegt wurde. – Im Bereich Steuer- und Finanzkriminalität verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Verfolgung über eine bessere Vernetzung von Ermittlern und Finanzbehörden deutlich zu stärken. Zu diesem Zweck haben das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 16. Juli 2026 den Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vorgelegt. – Entscheidend sind schlagkräftigere Finanz- und Ermittlungsbehörden, die Bündelung der Expertise und Erkenntnisse von Bund und Ländern, die Analyse von Daten ebenso wie die Erhöhung von Abschreckung und Entdeckungsrisiko. – Die hierzu erforderlichen Maßnahmen werden gerade erarbeitet und vorbereitet. Sie sollen schrittweise umgesetzt werden. Frage der Abgeordneten Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten Kriterien legt das Bundesministerium des Innern bzw. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei der Prüfung zugrunde, ob bei einer syrischen schutzberechtigten Person eine ausreichende Möglichkeit zur eigenständigen Lebensführung bzw. Versorgung in Syrien besteht und damit ein Wegfall des individuellen Schutzbedarfs angenommen werden kann, und welche Bedeutung haben dabei insbesondere Alter, Geschlecht, Familienstand und familiäre bzw. soziale Kontakte in Syrien, Bildungsstand und berufliche Qualifikation, vorhandene Berufserfahrung und wirtschaftliche Ressourcen sowie Erkrankungen, Behinderungen und die Zugehörigkeit zu ethnischen oder religiösen Minderheiten? Antwort des Parl. Staatssekretärs Christoph de Vries: Ob eine Person aus Syrien bei einer Rückkehr ihr Existenzminimum sichern kann, prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Maßstab sind die Kriterien, die der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in ihrer Rechtsprechung zu Artikel 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) entwickelt haben. Auf dieser Grundlage erstellt das BAMF im Einzelfall eine realitätsnahe Rückkehrprognose. Sie betrifft die Frage, ob die Person ihr Existenzminimum und gegebenenfalls das ihrer Kernfamilie in Syrien sichern kann. In diese Prognose fließen alle individuellen Umstände ein, sowohl begünstigende als auch nachteilige Faktoren. Die in der Frage genannten Umstände werden dabei berücksichtigt: Alter, Geschlecht, Familienstand, familiäre und soziale Kontakte in Syrien, Bildungsstand usw. Eine schematische Gewichtung einzelner Kriterien erfolgt nicht. Die Umstände werden in einer Gesamtschau gewürdigt, immer vor dem Hintergrund der aktuellen humanitären Lage in Syrien. Frage der Abgeordneten Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Bedeutung hat nach Ansicht des Bundesministeriums des Innern bzw. des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge der Bezug von Sozialleistungen in Deutschland für die Prüfung des Fortbestehens des Schutzbedarfs bzw. für die Einleitung oder den Ausgang eines Widerrufsverfahrens, und welche Leistungen werden dabei konkret berücksichtigt (www.zeit.de/politik/deutschland/2026-09/schutzstatus- syrerbamf-csu-alexander-dobrindt-gxe)? Antwort des Parl. Staatssekretärs Christoph de Vries: Der Bezug von Sozialleistungen ist kein gesetzliches Kriterium für die Aberkennung des Schutzstatus. Nach § 73b Asylgesetz (AsylG) in Verbindung mit der EU- Asylverfahrensverordnung ist vor allem maßgeblich, ob die Umstände dauerhaft weggefallen sind, die zur Zuerkennung geführt haben. Ob eine Person in Deutschland Sozialleistungen bezieht oder ihren Lebensunterhalt selbst sichert, hat keinen Einfluss auf diese Frage. Auf den Ausgang eines Aberkennungsverfahrens wirkt sich der Leistungsbezug daher nicht aus. Die Überprüfung erfolgt stets im Einzelfall. Für die Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kommt es auf die Prognose an, ob die betroffene Person bei der Rückkehr ihr Existenzminimum in Syrien sichern kann.

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