Frage von Sascha Lensing (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde
Teil von Protokoll der 98. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Sascha Lensing (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde
Welche wesentlichen rechtlichen, technischen oder
organisatorischen Hindernisse hat die Bundesregierung seit Beginn
der 21. Wahlperiode beim Informationsaustausch zwischen
den Sicherheitsbehörden des Bundes sowie zwischen Bundes-
und Landesbehörden identifiziert, und bei welchen dieser
Hindernisse sieht sie konkreten gesetzlichen oder
organisatorischen Änderungsbedarf?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Christoph de Vries:
Die Bundesregierung entwickelt den
Informationsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden des Bundes
laufend fort, genauso wie den Informationsaustausch
zwischen den Bundes- und Landesbehörden.
In diesem Rahmen werden technische bzw.
organisatorische Hindernisse in Eigenverantwortung der
Behörden behoben. Die Bundesregierung ist aber insbesondere
verantwortlich, die Schaffung rechtlicher Grundlagen für
einen funktionierenden Informationsaustausch
anzuregen. Und das tut die Bundesregierung:
– Mit dem am 25. September 2026 von Bundestag und
Bundesrat verabschiedeten Gesetz zur
Modernisierung des Bundespolizeigesetzes sind so die
Befugnisse der Bundespolizei zur Verarbeitung und
Übermittlung von Daten, einschließlich der
Übermittlungen an die Länder, umfassend überarbeitet worden.
Die einschlägigen Vorschriften sind rechtsicher
ausgestaltet und die Effektivität des
Informationsaustauschs gesteigert worden. Unter anderem hat der
Gesetzgeber auf Vorschlag der Bundesregierung der
Bundespolizei in diesem Zusammenhang auch
ermöglicht, den Polizeien der Länder einen unmittelbaren
Zugriff auf die Videokameras der Bundespolizei zu
gewähren.
– Die Bundesregierung erarbeitet entsprechend der
Vereinbarung des Koalitionsvertrages Vorschläge für
gesetzliche Regelungen zur Verbesserung des
Informationsaustauschs zwischen den Polizeibehörden des
Bundes und der Länder im Bundeskriminalamtgesetz.
– Zudem werden entsprechend der Vorgaben aus dem
Koalitionsvertrag (vgl. Zeilen 2 641 f.) mit dem
Gesetz zur Reform des Nachrichtendienstrechts erneut
Teilbereiche der Übermittlungsvorschriften
reformiert, um so den Informationsaustausch im
Sicherheitsbereich effektiver und effizienter zu gestalten.
– Das von der Bundesregierung eingebrachte Gesetz zur
Stärkung der Cybersicherheit sieht Regelungen für
eine verbesserte Detektion und Gefahrenabwehr bei
Cyberangriffen vor, die auch ergänzende Regelungen
zum Informationsaustausch zwischen den
Sicherheitsbehörden, BSI und dem Geschäftsbereich des BMVg
vorsehen.
– Mit dem Entwurf des Gesetzes für mehr Gerechtigkeit
durch die Stärkung der Zollverwaltung und die
Bekämpfung der Finanzkriminalität, welcher vom
Kabinett beschlossen wurde, stärken wir die Bekämpfung
der Organisierten Kriminalität. Durch dieses Gesetz
soll der Datenaustausch zwischen den
unterschiedlichen Strafverfolgungsbehörden ausgeweitet werden,
um schneller ein umfassendes Bild für die jeweiligen
Ermittlungen zu gewinnen und eine übergreifende
aussagekräftige Kriminalitätsanalyse für alle
Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen.
– Der Gesetzesentwurf ist Teil des Gemeinsamen
Aktionsplans gegen die Organisierte Kriminalität, mit
welchem der Grundstein für eine zeitgerechte und
lageangemessene Reaktion der Bundesregierung auf die
angespannte Sicherheits- und Kriminalitätslage in
Deutschland gelegt wurde.
– Im Bereich Steuer- und Finanzkriminalität verfolgt
die Bundesregierung das Ziel, die Verfolgung über
eine bessere Vernetzung von Ermittlern und
Finanzbehörden deutlich zu stärken. Zu diesem Zweck haben
das Bundesministerium der Finanzen und das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am
16. Juli 2026 den Aktionsplan gegen Steuer- und
Finanzkriminalität vorgelegt.
– Entscheidend sind schlagkräftigere Finanz- und
Ermittlungsbehörden, die Bündelung der Expertise und
Erkenntnisse von Bund und Ländern, die Analyse von
Daten ebenso wie die Erhöhung von Abschreckung
und Entdeckungsrisiko.
– Die hierzu erforderlichen Maßnahmen werden gerade
erarbeitet und vorbereitet. Sie sollen schrittweise
umgesetzt werden.
Frage der Abgeordneten Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN):
Welche konkreten Kriterien legt das Bundesministerium des
Innern bzw. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei
der Prüfung zugrunde, ob bei einer syrischen
schutzberechtigten Person eine ausreichende Möglichkeit zur eigenständigen
Lebensführung bzw. Versorgung in Syrien besteht und damit
ein Wegfall des individuellen Schutzbedarfs angenommen
werden kann, und welche Bedeutung haben dabei
insbesondere Alter, Geschlecht, Familienstand und familiäre bzw.
soziale Kontakte in Syrien, Bildungsstand und berufliche
Qualifikation, vorhandene Berufserfahrung und wirtschaftliche
Ressourcen sowie Erkrankungen, Behinderungen und die
Zugehörigkeit zu ethnischen oder religiösen Minderheiten?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Christoph de Vries:
Ob eine Person aus Syrien bei einer Rückkehr ihr
Existenzminimum sichern kann, prüft das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen eines
Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz
(AufenthG). Maßstab sind die Kriterien, die der
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und
das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in ihrer
Rechtsprechung zu Artikel 3 Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK) entwickelt haben. Auf dieser Grundlage
erstellt das BAMF im Einzelfall eine realitätsnahe
Rückkehrprognose. Sie betrifft die Frage, ob die Person ihr
Existenzminimum und gegebenenfalls das ihrer
Kernfamilie in Syrien sichern kann.
In diese Prognose fließen alle individuellen Umstände
ein, sowohl begünstigende als auch nachteilige Faktoren.
Die in der Frage genannten Umstände werden dabei
berücksichtigt: Alter, Geschlecht, Familienstand, familiäre
und soziale Kontakte in Syrien, Bildungsstand usw.
Eine schematische Gewichtung einzelner Kriterien
erfolgt nicht. Die Umstände werden in einer Gesamtschau
gewürdigt, immer vor dem Hintergrund der aktuellen
humanitären Lage in Syrien.
Frage der Abgeordneten Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN):
Welche Bedeutung hat nach Ansicht des
Bundesministeriums des Innern bzw. des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge der Bezug von Sozialleistungen in Deutschland
für die Prüfung des Fortbestehens des Schutzbedarfs bzw. für
die Einleitung oder den Ausgang eines Widerrufsverfahrens,
und welche Leistungen werden dabei konkret berücksichtigt
(www.zeit.de/politik/deutschland/2026-09/schutzstatus-
syrerbamf-csu-alexander-dobrindt-gxe)?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Christoph de Vries:
Der Bezug von Sozialleistungen ist kein gesetzliches
Kriterium für die Aberkennung des Schutzstatus. Nach
§ 73b Asylgesetz (AsylG) in Verbindung mit der EU-
Asylverfahrensverordnung ist vor allem maßgeblich, ob
die Umstände dauerhaft weggefallen sind, die zur
Zuerkennung geführt haben. Ob eine Person in Deutschland
Sozialleistungen bezieht oder ihren Lebensunterhalt
selbst sichert, hat keinen Einfluss auf diese Frage. Auf
den Ausgang eines Aberkennungsverfahrens wirkt sich
der Leistungsbezug daher nicht aus.
Die Überprüfung erfolgt stets im Einzelfall. Für die
Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5
Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kommt es auf die
Prognose an, ob die betroffene Person bei der Rückkehr ihr
Existenzminimum in Syrien sichern kann.
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