Prozess für die Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Antwort zu Drs. 21/8155)
Text
Prozess für die Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Antwort zu Drs. 21/8155)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8472
21. Wahlperiode 08.10.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Denise Loop, Misbah Khan, Dr. Anja
Reinalter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/8155 –
Prozess für die Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Entwurf des Ersten Gesetzes
zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) beschlossen.
Vor dem parlamentarischen Verfahren stellen sich Fragen zum weiteren
Prozess und zum Zusammenspiel mit parallelen Verfahren.
Eine der wesentlichen Erwartungen von Kommunen, Ländern, Fachpraxis und
Verbänden war die Verwirklichung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe –
also die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe auch für junge
Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen, die bisher in die
Eingliederungshilfe (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IX]) fallen.
Bisher ist im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) festgelegt, dass die
Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe zum 1. Januar 2028 auf
Grundlage eines entsprechenden Gesetzes in Kraft tritt. Die in § 10c SGB-
VIII-Entwurf vorgesehene Erprobungsklausel ersetzt die bisherige
verbindliche Zielperspektive für die Zusammenführung mit Teilen der
Eingliederungshilfe durch eine befristete, ergebnisoffene Erprobung. Eine Zusammenlegung
war im Referentenentwurf noch vorgesehen.
Der Kabinettsbeschluss umfasst für wesentliche Bestandteile keine
belastbaren Berechnungsgrundlagen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/7497). Einige
Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe (AG) Veranlassungskonnexität,
die von der Ministerpräsidentenkonferenz am 25. Juni 2026 beschlossen
wurden, sind im Gesetzentwurf enthalten, etwa der Vorrang von Hilfen in
sogenannten strukturell vorhandenen Systemen. Wesentliche Finanzierungsfragen
sind jedoch weiterhin offen.
In einer zweiten Stufe der Strukturreform sollen Regelungen über das
Verfahren und die Finanzierung getroffen werden. Die inhaltliche Vorbereitung soll
laut Vorhabenplanung 2026 „auf Basis von Evaluationen und begleitenden
Fachprozessen“ erfolgen. Zudem erarbeitet die unabhängige
Sachverständigenkommission aktuell den 18. Kinder- und Jugendbericht mit dem Auftrag,
zu klären, „mit welchen Maßnahmen die Kinder- und Jugendhilfe so
abgesichert werden kann, dass sie auch zukünftig junge Menschen verlässlich
schützen kann“ (www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/alle-meldungen/karin-prie
n-beauftragt-kommission-fuer-den-18-kinder-und-jugendbericht-275004).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 7. Oktober 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Warum hat die Bundesregierung die Gesamtzuständigkeit der Kinder-
und Jugendhilfe auch für junge Menschen mit körperlichen und geistigen
Behinderungen aus dem Kabinettsbeschluss gestrichen?
Die Bundesregierung sieht zum jetzigen Zeitpunkt angesichts der
Rückmeldungen von Ländern und Kommunen im Zuge der Länder- und
Verbändebeteiligung zum Referentenentwurf des Ersten Gesetzes einer Strukturreform der
Kinder- und Jugendhilfe von einer verbindlichen Zusammenführung der
Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe ab.
2. Welches Erkenntnisinteresse verbindet die Bundesregierung mit der
Evaluation der Erprobungsklausel bis zum 31. März 2030?
Die Experimentierklausel ermöglicht es Kommunen, die Gesamtzuständigkeit
der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen mit Behinderungen
rechtssicher zu erproben. Teilnehmende Kommunen erbringen die Leistungen
der Eingliederungshilfe auch für junge Menschen mit körperlichen oder
geistigen Behinderungen nach dem SGB VIII, was bisher nicht möglich war. Im
Rahmen der Evaluation der Experimentierklausel sollen u. a. die Vereinfachung
der Verfahren, die Verbesserung der Unterstützung für die jungen Menschen
und ihre Familien sowie die finanziellen Folgen für die Kommunen
wissenschaftlich ausgewertet werden.
3. Welche Vorhaben und Forschungsprojekte hat die Bundesregierung in
den vergangenen zehn Jahren gefördert, die Erkenntnisse für eine
inklusive Kinder- und Jugendhilfe liefern?
In den vergangenen 10 Jahren gab es mehrere Einzelprojekte,
Forschungsprojekte sowie Auftragstätigkeiten die Erkenntnisse für eine inklusive Kinder- und
Jugendhilfe sowie zur Situation von Kindern und Jugendlichen mit
Behinderungen liefern (Aufzählung nicht abschließend):
• Als ein Schwerpunkt der Forschungsaktivitäten wurde im Rahmen des
Beteiligungsprozesses „Gemeinsam zum Ziel“ in Zusammenarbeit mit der
„Geschäftsstelle Inklusive Kinder- und Jugendhilfe“ der Stiftung SPI ein
eigener Baustein „Forschung“ eingerichtet. Das darüber installierte
Wissenschaftliche Kuratorium steuerte wissenschaftliche Analysen zur
Vorbereitung der Gesamtzuständigkeit („Inklusive Lösung“). (https://gemeinsam-zu
m-ziel.org/einblick-in-den-prozess/forschung) und führte umfassende
Praxisstudien zusammen. Seitens des Bundesministeriums für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) wurden rechtliche,
organisatorische und finanzielle Machbarkeitsstudien gefördert, deren Ergebnisse im
Abschlussbericht des Beteiligungsprozesses veröffentlicht wurden. (https://
gemeinsam-zum-ziel.org/aktuelle-meldung)
• Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat 2016 erstmals
den Teilhabesurvey, die Repräsentativbefragung zur Teilhabe von Menschen
mit Behinderungen, in Auftrag gegeben. Mit diesem Survey wurde in bisher
zwei Wellen in einer repräsentativen Bevölkerungsstichprobe erhoben,
welche Menschen mit körperlichen, kognitiven und / oder psychischen
Beeinträchtigungen in Deutschland leben und inwieweit diese
Beeinträchtigungen im Zusammenspiel mit baulichen und oder sozialen Barrieren aus
der Umwelt zu Behinderungen im Alltag führen. Eine dritte
Befragungswelle ist beauftragt. Im Teilhabesurvey werden Personen ab 16 Jahre befragt,
die in Privathaushalten und in besonderen Wohnformen für Menschen mit
Behinderungen leben. Ein Abschlussbericht zur ersten Befragungswelle des
Teilhabesurvey wurde 2022 vorgelegt und ein Abschlussbericht zur zweiten
Welle im März 2025.
• Die Studie „Eltern von Kindern mit Beeinträchtigungen –
Unterstützungsbedarfe und Hinweise auf Inklusionshürden“ (BMAS 2022) untersucht die
verschiedenen Herausforderungen, Unterstützungs- und Inklusionsbedarfe
von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 25 Jahre mit
Beeinträchtigungen, die (noch) im Haushalt ihrer Eltern bzw. Adoptiv- oder
Pflegeeltern wohnen. Dabei werden die beeinträchtigungsbedingten
Einschränkungen im Alltag für Kinder und Eltern sowie Hürden bei
Übergängen entlang der verschiedenen Lebensaltersstufen (Besuch von Kita/Schule/
weiterführende Schule/Ausbildung/Studium/Auszug aus der elterlichen
Wohnung u. w.) erfasst.
• Im zweiten und dritten Teilhabebericht über die Lebenslagen von Menschen
mit Beeinträchtigungen (2016 und 2021) wurde die Situation von Kindern
und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen systematisch miterfasst.
• Mit der Forschungsförderrichtlinie „Transfer in der inklusiven Bildung“
fördert die Bundesregierung das Projekt „Transfer und evidenzbasierte
Adaption infrastruktureller Poolmodelle im Bereich Schulassistenz“
(Projektlaufzeit 2026-2029).
• Die Bundesregierung verweist weiterhin auf die Forschungsvorhaben und
-projekte des Deutschen Jugendinstituts e. V. (DJI), das vom BMBFSFJ
institutionell gefördert wird. Im Rahmen seiner institutionellen Zuwendung
sowie weiterer Projektförderungen erhebt das DJI Daten, die Erkenntnisse
für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe liefern. Entsprechende
Forschungsergebnisse sind auf der Webseite des DJI einsehbar oder werden in
einschlägigen Fachzeitschriften publiziert.
• So erhebt das DJI beispielsweise mit dem DJI-Survey „Aufwachsen in
Deutschland: Alltagswelten“ – AID:A“ Informationen zur Teilnahme von
Kindern mit Beeinträchtigung bzw. Behinderungen an der Kinder- und
Jugendhilfe. Im Rahmen des Projekts „Jugendhilfe und sozialer Wandel –
Leistungen und Strukturen“ werden durch regelmäßige Befragungen von
Jugendämtern, Jugendzentren, Jugendringen, Jugendverbänden und
stationären Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung erhoben, in welchem Umfang
diese Angebote der Kinder- und Jugendhilfe von jungen Menschen mit
unterschiedlichen Behinderungen besucht werden, was die Einrichtungen
tun, um Zugangshürden für behinderte junge Menschen abzubauen, vor
welche Herausforderungen die Inklusion von Menschen mit Behinderungen
die Organisationen stellt oder mit welchen Akteuren aus dem Feld der
Behindertenhilfe diese kooperieren. Das Projekt „Entwicklung von
Rahmenbedingungen in der Kindertagesbetreuung – EriK“ enthält Angaben zur
Kinder- und Jugendhilfe und zur Inklusion. Auch die DJI-
Kinderbetreuungsstudie (KiBS) enthält seit 2025 Fragen zur Behinderung oder
Beeinträchtigung. Die Kommunalbefragung des Nationalen Zentrum Frühe
Hilfen (NZFH) enthält im Rahmen des Monitorings Frühe Hilfen Inklusion als
Schwerpunktthema der Erhebungswelle 2025.
Nachstehende Übersicht gibt einen Überblick über weitere wichtige
Maßnahmen und Projekte im Zeitverlauf, die der Bundesregierung Erkenntnisse für
eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe liefern bzw. geliefert haben:
• Jugendämter kompetent inklusiv (Jakomi) (Projektzeitraum 02/2026 bis
01/2027)
• AKJStat: Arbeitsstelle Forschungsprojekt zur Weiterentwicklung der
Kinder- und Jugendhilfe und ihrer Statistik (2026 bis 2029) (Projektzeitraum:
01/2026 bis 12/2029)
• Dialogforum: „Bund trifft kommunale Praxis“ – Multiprofessionelle
Ausgestaltung von Leistungen und Angeboten in einer inklusiveren Kinder- und
Jugendhilfe (Projektzeitraum: 09/2025 bis 12/2028)
• Voraussetzungen zur Entwicklung von Selbsthilfestrukturen von Eltern in
der stationären Kinder- und Jugendhilfe (Projektzeitraum: 09/2023 bis
02/2024)
• Modellprojekt Lingen – Umsetzung der Inklusiven Lösung
(Projektzeitraum: 06/2023 bis 12/2027)
• Modellprojekt Nürnberg – Umsetzung der Inklusiven Lösung
(Projektzeitraum: 06/2023 bis 12/2027)
• Modellprojekt Dresden – Umsetzung der Inklusiven Lösung
(Projektzeitraum: 06/2023 bis 12/2027)
• Vergleich der Systeme der Kostenheranziehung in der Eingliederungshilfe
nach SGB VIII und nach SGB IX Teil 2 (Projektzeitraum: 02/2023 bis
12/2023)
• Wissenschaftliches Kuratorium „Inklusives SGB VIII“ (Projektzeitraum:
01/2023 bis 12/2024)
• Berechnung der geschätzten einmaligen Umstellungskosten der Verwaltung
in Folge der Gesetzesänderung „Inklusive Lösung im SGB VIII“
(Projektzeitraum: 2023/2024)
• Verfahrenslotse -Werkzeugkasten I – „Digitale Unterstützung der Tätigkeit
der Verfahrenslotsen“„ (Projektzeitraum: 10/2022 bis 12/2023)
• „Verfahrenslotse -Werkzeugkasten II – Wegweiser Verfahrenslots*innen –
Entwicklung eines qualifizierenden Curriculums für eine inklusive Kinder-
und Jugendhilfe“ (Projektzeitraum: 10/2022 bis 12/2023)
• „Verfahrenslotse -Werkzeugkasten III – Entwicklung und Implementierung
eines Online-Kurssystems zur Qualifizierung der Verfahrenslotsen nach
§ 10b SGB VIII“ (Projektzeitraum: 10/2022 bis 12/2023)
• Expertise „Beteiligung von Kindern mit Behinderung“ (Projektzeitraum:
09/2022 bis 01/2023)
• Dialogforum: „Bund trifft kommunale Praxis — Inklusionsgerechte
Kommune – Gestaltungsperspektiven im Rahmen des KJSG“ (Projektzeitraum:
09/2022 bis 08/2025)
• AKJStat – „Wissenschaftliche Analysen gesetzlicher Regelungsoptionen
und deren Auswirkungen bei der Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe
für Leistungen für junge Menschen mit und ohne Behinderungen“ als Teil/
Einzelmaßnahme der Projektförderung „AKJStat – Sekundäranalytische
Forschung zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe und ihrer
Statistik“ (Projektzeitraum: 01/2022 bis 12/2025)
• Umsetzungsbegleitung KJSG: Umstellung der Verwaltungsstrukturen im
Bereich der Eingliederungshilfe (Projektzeitraum: 01/2022 bis 12/2027)
• „Machbarkeitsstudie“ – „Auf dem Weg zum Verfahrenslotsen“
(Projektzeitraum: 11/2021 bis 03/2022)
• Care Leaver Statistics: Soziale Teilhabe im Lebensverlauf nach
Heimerziehung und Pflegefamilien (Projektzeitraum: 05/2021 bis 12/2027)
• Sachstandsanalyse für eine Weiterentwicklung und Verbesserung der
Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen (Projektzeitraum:
12/2018 bis 04/2020
• Dialogforum „Bund trifft kommunale Praxis „Jugendämter kompetent
inklusiv (Projektzeitraum: 04/2017 bis 08/2022)
Darüber hinaus liefern unter anderem folgende Projekte des DJI Erkenntnisse
für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe:
• „Inklusion in der beruflichen Bildung. Bildungsteilhabe in regionalen
Übergangsstrukturen – mit einem Schwerpunkt auf die Perspektive junger
Erwachsener“ (Laufzeit: 10/2021 bis 01/2025),
• „Inklusive Bildung in der Gruppe“ (Laufzeit: 01/2024 bis12/2026),
• „Impulse für die Weiterentwicklung der Familienerholung“ (Laufzeit:
11/2018 bis 02/2020)
• „Verfahren zur Einschätzung drohender Teilhabebeeinträchtigung“
(Laufzeit: 06/2017 bis 03/2019).
4. Besteht ein Austausch zwischen dem Bundesministerium für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) und der
Kultusministerkonferenz zum Stand und zur Weiterentwicklung der Umsetzung eines
inklusiven Schulsystems entsprechend der UN-
Behindertenrechtskonvention (UN = Vereinte Nationen), wenn ja, wann haben Gespräche
stattgefunden, wer waren die Teilnehmenden, und was waren die Ergebnisse
der Gespräche?
Die Zuständigkeit für allgemeine Bildung liegt nach den Regeln der Verfassung
bei den Ländern. Das BMBFSFJ unterstützt die Weiterentwicklung eines
inklusiven Schulsystems durch die Förderung von Forschung und informiert die
Länder über aktuelle Erkenntnisse aus der Forschung.
So hat es am 12. Juni 2026 zwischen dem BMBFSFJ und den Vertreterinnen
und Vertretern des Ausschusses Inklusion/Sonderpädagogische
Grundsatzfragen der KMK einen Austausch zu den Ergebnissen der vom BMBFSFJ
geförderten Längsschnittstudie „Inklusion in der Sekundarstufe I in Deutschland
(INSIDE)“ gegeben. Überdies hat das BMBFSFJ am 28. September 2026 im
Ausschuss Inklusion/sonderpädagogische Grundsatzfragen über den aktuellen
Stand der Forschungsförderung berichtet
5. Inwiefern hat die Bundesregierung die Beratungen der unabhängigen
Sachverständigenkommission zum 18. Kinder- und Jugendbericht und
das Bundesjugendkuratorium in die Erarbeitung des Kabinettsentwurf
des 1. KJHSRG mit einbezogen?
Die Beratungsaufträge der unabhängigen Sachverständigenkommission für den
18. Kinder- und Jugendbericht und des Bundesjugendkuratoriums für die
21. Legislaturperiode beziehen sich nicht auf die Erarbeitung des
Kabinettsentwurf des 1. KJHSRG. Entsprechend wurden durch diese Gremien keine
Vorschläge erarbeitet oder vorgelegt.
6. Inwiefern wurden und werden die Beratungen zum 18. Kinder- und
Jugendbericht und das Bundesjugendkuratorium in die Erarbeitung der
zweiten Stufe der Strukturreform mit einbezogen?
Die zentralen Erkenntnisse und Empfehlungen des 18. Kinder- und
Jugendberichts sollen als eine Grundlage für die Erarbeitung der zweiten Stufe der
Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe dienen. In den Konsultationsprozess für
die zweite Stufe wird auch das Bundesjugendkuratorium einbezogen.
7. Haben Treffen auf politischer und fachlicher Ebene zwischen dem
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
der Sachverständigenkommission des 18. Kinder- und
Jugendhilfeberichtes zum 1. KJHSRG stattgefunden, wenn ja, wann haben diese
stattgefunden, wer waren die Teilnehmenden, und was waren die Ergebnisse
der Gespräche?
Bundesministerin Karin Prien hat sich am 29. Mai 2026 sowie am 16.
September 2026 mit Mitgliedern der Sachverständigenkommission für den 18. Kinder-
und Jugendbericht über deren Arbeit ausgetauscht. Die Fachebene des
Ministeriums nimmt regelmäßig an den Sitzungen der Berichtskommission teil. Dies
ist Teil des Berichtsauftrages an die Kommission. Die Beratungen (mit) der
Sachverständigenkommission zum 18. Kinder- und Jugendbericht sind
vertraulich.
8. Wann wird das Gutachten der Sachverständigenkommission zusammen
mit der Stellungnahme der Bundesregierung als 18. Kinder- und
Jugendbericht vorgelegt und veröffentlicht?
Die Veröffentlichung des 18. Kinder- und Jugendberichts mit Stellungnahme
der Bundesregierung wird für das zweite Quartal 2027 angestrebt, ein Datum
steht noch nicht fest.
9. Inwiefern wurden die Belange von Kindern und Jugendlichen mit
körperlichen und geistigen Behinderungen im Dialogprozess
„Eingliederungshilfe“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
einbezogen?
In den Beratungen im Rahmen des „Dialogprozesses Eingliederungshilfe“, der
im Bundesministerium für Arbeit und Soziales zwischen September 2025 und
Juni 2026 stattgefunden hat, wurden zahlreiche Änderungsvorschläge
diskutiert. Die Förderung der selbstbestimmten Teilhabe als Ziel der
Eingliederungshilfe und die Prinzipien der personenzentrierten Bedarfsermittlung standen bei
der Erarbeitung der Vorschläge zum Bürokratieabbau und
Effizienzsteigerungen im Zentrum. Zudem sind zahlreiche Positionspapiere inhaltlich
eingeflossen und Austauschtermine mit Verbänden, Selbstvertretungsorganisationen und
dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit
Behinderungen haben stattgefunden.
10. Inwiefern sind die Erkenntnisse und Ergebnisse des Dialogprozesses
„Eingliederungshilfe“ des BMAS in die Ausgestaltung des 1. KJHSRG
eingeflossen?
Die Erkenntnisse und Ergebnisse des Dialogprozesses „Eingliederungshilfe“
sind nicht in die Ausgestaltung des 1. KJHSRG eingeflossen, da sie die
Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, 2. Teil, betreffen.
11. Haben Treffen zwischen Vertretungen des BMBFSFJ und des BMAS zur
Abstimmung des Dialogprozesses und dem 1. KJHSRG stattgefunden?
Das BMAS wurde im Rahmen der Ressortabstimmung in die Abstimmung zum
1. KJHSRG einbezogen.
12. Wie bewertet die Bundesregierung die im Rahmen dieses
Dialogprozesses erarbeitete Empfehlung einer regelhaften gemeinsamen
Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe an Bildung durch Einführung einer
„Soll-Regelung“ in § 112 Absatz 4 SGB IX im Kontext des 1. KJHSRG?
Eine Empfehlung aus dem Dialogprozess sieht vor, dass die gemeinsame
Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe an Bildung der Regelfall werden soll
(„Soll-Vorschrift“) wenn dies den individuell ermittelten Bedarf decken kann.
Die Regelungen im KJHRSG sehen im Rahmen von strukturellen Angeboten
die Möglichkeit einer gemeinsamen Inanspruchnahme von Leistungen nach
dem SGB VIII vor. Die Bundesregierung wird sicherstellen, dass die
Regelungen nach beiden Gesetzen praxisgerecht ausgestaltet und sich gegenseitig
entsprechend kompatibel sind. Dies verlangt auch der Beschluss des
Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs vom 25. Juni 2026
mit der Anlage „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“ zu
TOP 3.1.
13. Welche konzeptionellen und rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen
der im 1. KJHSRG vorgesehenen infrastrukturellen Bildungsassistenz
und gepoolten Schulbegleitungen?
Bei der infrastrukturellen Bildungsassistenz nach dem 1. KJHSRG wird ein
Angebot an der Schule vorgehalten, das individuelle Leistungsansprüche ohne
vorherige individuelle Antragstellung und Bedarfsfeststellung erfüllen kann.
Bei der gemeinsamen Inanspruchnahme des SGB IX (sogenanntes „Pooling“)
wird auf Antrag der Bedarf eines Kindes festgestellt und bei
Leistungsansprüchen mehrerer Kinder die Schulbegleitung gemeinschaftlich erbracht, wenn
dies den individuell ermittelten Bedarf des Einzelnen decken kann.
14. Wie wird abgesichert, dass die getrennten Debatten um eine
Weiterentwicklung des Poolings im SGB IX (unter federführender Verantwortung
des BMAS) und um die infrastrukturelle Bildungsassistenz im SGB VIII
(unter federführender Verantwortung des BMBFSFJ) im Ergebnis nicht
auseinanderfallen?
Neben den Ressortabstimmungen zu den Gesetzesvorhaben finden regelmäßige
fachliche Austausche zwischen BMBFSFJ und BMAS statt.
15. In welcher Weise wurden die Anforderungen der UN-
Behindertenrechtskonvention bei der Entscheidung berücksichtigt, infrastrukturelle
Angebote grundsätzlich vorrangig gegenüber individuellen
Unterstützungsleistungen vorzusehen?
Die infrastrukturelle Bildungsassistenz verankert Assistenzkräfte direkt im
Schulsystem. Dadurch wird Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen eine
Teilhabe am Unterricht ohne Stigmatisierung im Klassenverband ermöglicht.
Es wird zudem ein niedrigschwelliger Zugang zu Angeboten der
Bildungsassistenz ermöglicht, soweit die Bedarfe von den vorhandenen Angeboten
abgedeckt werden können.
16. Welche konkreten Erkenntnisse haben die Bundesregierung zu der
Annahme veranlasst, dass die Ziele der Reform nicht ebenso gut durch eine
Weiterentwicklung des bestehenden Systems individueller Leistungen
erreicht werden könnten, und wer ist Mitglied der strategischen
Koordinierungsrunde der zweiten Strukturreform (vgl. Antwort auf Schriftliche
Frage 69 auf Bundestagsdrucksache 21/7837)?
a) Nach welchen Kriterien wurden die teilnehmenden Institutionen und
Personen ausgewählt?
b) Wie oft hat die Koordinierungsrunde seit ihrer Einsetzung getagt
(bitte Datum angeben)?
c) Welche weiteren Treffen der Koordinierungsrunde oder ergänzender
Formate sind bis zum Abschluss geplant?
d) Welche Ergebnisse oder Zwischenstände der Koordinierungsrunde
liegen der Bundesregierung bislang vor?
e) Warum erfolgt die Zusammensetzung und Arbeit der
Koordinierungsrunde nicht öffentlich, und beabsichtigt die Bundesregierung,
hieran etwas zu ändern?
Die Fragen werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Zur ersten Sitzung der strategischen Koordinierungsrunde des
Konsultationsprozesses zur zweiten Stufe der Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe am
3. September 2026 wurden Vertretungen der Jugend- und
Familienministerkonferenz (JFMK) und der Bildungsministerkonferenz (BMK), der Kommunalen
Spitzenverbände, der Wohlfahrtsverbände, der Wissenschaft und Vertretungen
der Fachverbände eingeladen. Die Beteiligung der maßgeblichen
Akteursstrukturen ist in der strategischen Koordinierungsgruppe gewährleistet. Weitere
Sitzungen haben bisher noch nicht stattgefunden.
Dieses Gremium auf Staatssekretärsebene (oder vergleichbar) soll beratend die
strategische Ausrichtung des Konsultationsprozesses begleiten und reflektieren
insbesondere im Hinblick auf Leitfragen, Monitoring zur Identifizierung
offener Fragen und des Prozessverlaufs sowie Vorschläge für Beteiligte und
Expertinnen bzw. Experten, die zu themenspezifischen Fachgesprächen eingeladen
werden sollen. Zudem wird eine Länder-Fokusgruppe auf
Abteilungsleitungsebene über die Ergebnisse der Fachgespräche beraten. Ebenso ist ein Austausch
mit Selbstvertretungen und den Bundesressorts geplant. Die Ergebnisse der
verschiedenen Formate werden in einer Abschlusskonferenz im Frühjahr 2027
vorgestellt.
17. Existiert ein übergeordnetes Gremium oder ein Verfahren, das die
Abstimmung zwischen dem 1. KJHSRG, dem 18. Kinder- und
Jugendbericht, dem Dialogprozess „Eingliederungshilfe“ und der strategischen
Koordinierungsrunde der zweiten Strukturreform sicherstellt?
a) Wenn ja, wer ist daran beteiligt, und in welchem Turnus tagt es?
b) Wenn nein, wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Prozesse
nicht zu widersprüchlichen Ergebnissen führen?
Das BMBFSFJ ist federführend für das 1. KJHSRG, den 18. Kinder- und
Jugendbericht sowie den Konsultationsprozess zur zweiten Stufe der
Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe zuständig.
Das BMAS ist federführend für den Dialogprozess „Eingliederungshilfe“
zuständig. Die Ressorts sind in gutem und engem Austausch miteinander.
Im Übrigen wird auf die Beantwortung zu Frage 14 verwiesen.
18. Inwiefern baut das 1. KJHSRG auf den bisherigen Beteiligungsprozess
zur inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJH), wie in der Jahresplanung
des BMBFSFJ 2026 angekündigt, auf?
Der Entwurf des Inklusiven Kinder- und Jugendhilfegesetz (IKJHG), der auf
den Ergebnissen des Beteiligungsprozesses „Gemeinsam zum Ziel: Wir
gestalten die Inklusive Kinder- und Jugendhilfe!“ basierte, fiel der Diskontinuität
anheim. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus dem Diskussionsprozess zur
Erarbeitung des IKJHG wurde der Referentenentwurf des 1. KJHSRG
erarbeitet.
19. Inwiefern sind aus Sicht der Bundesregierung die Erkenntnisse aus der
Anhörung von Careleavern der Kinderkommission am 3. Dezember 2025
in die Gestaltung des 1. KJHSRG eingeflossen, und inwiefern werden
die Erkenntnisse bei der Gestaltung der zweiten Reformstufe
berücksichtigt?
Im Rahmen des Konsultationsprozesses wird das Thema Care Leaver
eingehend in Fachgesprächen diskutiert. Berücksichtigt werden sollen auch die
Ergebnisse der Evaluation zu den §§ 41, 41a SGB VIII, die Anfang 2027
vorliegen sollen. Die Selbstvertretungsorganisation der Care Leaver wird ebenfalls
im Rahmen des Konsultationsprozesses beteiligt.
20. Wie ist der Zeitplan für das 2. KJHSRG?
Für die zweite Stufe der Strukturreform werden die derzeit notwendigen
Erkenntnisgrundlagen im Konsultationsprozess erarbeitet. Dieser
Konsultationsprozess soll in der ersten Hälfte des Jahres 2027 abgeschlossen werden und in
die Erarbeitung eines Gesetzentwurfs münden.
21. In welchen konkreten thematischen Feldern der Kinder- und Jugendhilfe
sind Neuregelungen in der zweiten Stufe vorgesehen, und wie werden
diese inhaltlich vorbereitet?
Die inhaltliche Vorbereitung der Neuregelungen erfolgt nach Abschluss des
Konsultationsprozesses auf Basis der dort erarbeiteten Ergebnisse.
Grundlage für die thematischen Inhalte des Konsultationsprozesses ist
insbesondere der Beschluss des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und
Regierungschefs vom 25. Juni 2026 mit der Anlage „Effizienter
Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“ zu TOP 3.1.
Die geplanten Fachgespräche des Konsultationsprozesses greifen die in diesem
Beschluss in Bezug genommenen Themenbereiche auf.
22. Warum erfolgt die Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe in zwei
Stufen, und inwiefern betrachtet die Bundesregierung dieses Vorgehen
angesichts der Kritik von Verbänden und Ländern am 1. KJHSRG
weiterhin als zielführend?
Um den Herausforderungen der Kinder- und Jugendhilfe möglichst zeitnah
Rechnung zu tragen, nimmt die Bundesregierung mit dem Entwurf des.
1. KJHSRG eine grundsätzliche Weichenstellung für eine Neuausrichtung der
Kinder- und Jugendhilfe vor. Der Entwurf enthält auch solche Änderungen, die
nach Beschluss einen zeitlichen Vorlauf bis zur Umsetzung benötigen. Hierzu
ist eine frühzeitige Beschlusslage notwendig, damit sich die Dämpfung der
Kostensteigerungen nicht verzögert.
23. Aus welchen beispielsweise fachlichen, rechtlichen und finanziellen
Gründen hat die Bundesregierung die Regelung für die personelle
Ausstattung von Tageseinrichtungen aus dem Kabinettsbeschluss des
Startchancen- und -Qualitätsentwicklungsgesetzes (SCQEG) gestrichen, die
im Referentenentwurf noch als § 22b enthalten war?
Artikel 2 Nummer 3 des Referentenentwurfs des Startchancen- und -
Qualitätsentwicklungsgesetzes (SCQEG) sah die Einfügung eines neuen § 22b im
Achten Buch Sozialgesetzbuch vor. Die Streichung dieser Regelung im
Gesetzentwurf der Bundesregierung geht auf Rückmeldungen der Länder zum
Referentenentwurf im Rahmen der Beteiligung der Länder zu dem Entwurf zurück. Die
Länder konnten nachvollziehbar darlegen, dass mit der Regelung erhebliche,
die finanzielle Unterstützung durch den Bund weit übersteigende Kosten
einhergehen würden.
24. In welchem Format wird in welchem Turnus, mit welchen Zielen über
welche Regelungsgegenstände des SCQEG mit den Ländern
weiterverhandelt (vgl. https://table.media/bildung/news/kita-scqeg-frage-der-qualit
aetsstandards-ist-fuer-prien-nicht-verhandelbar)?
Es bestehen auf verschiedenen Ebenen Arbeitsbeziehungen und
Austauschformate zwischen dem für den Gesetzentwurf federführenden BMBFSFJ und den
Ländern. In diesem Rahmen werden fortlaufend auch Fragestellungen erörtert,
die den Entwurf des SCQEG betreffen, damit der Gesetzentwurf im Bundestag
beschlossen werden kann und die Zustimmung des Bundesrats findet. Dies
geschieht anlassbezogen sowohl auf fachlicher Ebene als auch zwischen den
zuständigen Ministerinnen und Ministern sowie Senatorinnen und Senatoren.
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