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Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen Status quo und politische Handlungsbedarfe

dip / drucksache 13.10.2026 · WP 21 · 21/8510 · Unterrichtung · Original ↗

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Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen Status quo und politische Handlungsbedarfe Deutscher Bundestag Drucksache 21/8510 21. Wahlperiode 13.10.2026 Unterrichtung durch die Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen Status quo und politische Handlungsbedarfe Zugeleitet mit Schreiben der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen vom 13. Oktober 2026 gemäß § 20 des Antimissbrauchsbeauftragtengesetzes. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Grußwort Liebe Leserinnen und Leser, sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen stellt eine der schwerwiegendsten Verletzungen der Rechte junger Menschen dar und hat oftmals lebenslange Folgen für die Betroffenen. Kinder und Jugendliche besser zu schützen sowie niedrigschwellige Hilfesysteme zur Verfügung zu stellen, sind daher gesamtgesellschaftliche Aufgaben von höchster Priorität. Spätestens seit dem sogenannten Missbrauchsskandal im Frühjahr 2010 und dem folgenden Runden Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch“ adressiert die Bundesregierung dieses Themenfeld umfassend und ressortübergreifend. Dieser Fokus wird durch die gesetzliche Grundlage des unabhängigen Amtes unterstrichen, das im Sommer 2025 in Kraft trat. In den letzten 16 Jahren konnten Handlungskompetenzen und -ressourcen im Bereich der Prävention konsequent ausgebaut werden. Für Betroffene wurde eine grundlegende Hilfe- und Unterstützungslandschaft definiert und verbessert. Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs entwickelte sich zu einer eigenen Kategorie betroffenenorientierter, nachholender Gerechtigkeit. Sie wird heute als notwendige Voraussetzung für gelingende Prävention verstanden. All diese Elemente tragen zu einer deutlichen Qualitätsentwicklung im Kampf gegen sexualisierte Gewalt und deren Folgen bei. Aktuelle Erkenntnisse und Entwicklungen belegen, dass weiter erheblicher Handlungsbedarf besteht. Nicht zuletzt, weil die Risiken aufgrund der digitalen Entwicklungen beständig zunehmen. Gleichzeitig beobachte ich eine deutlich gesteigerte Emotionalisierung im Themenfeld: Kinderschutz wird immer öfter instrumentalisiert und zur Parole für Akteure, deren Ziel die Spaltung der Gesellschaft ist. Der Kampf gegen sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen aber braucht gerade in politisch aufgeheizten Zeiten nicht mehr, sondern weniger Emotionen. Deswegen ist es ein essenzieller Auftrag meines Amtes, wissens- und evidenzbasierte Perspektiven für Politik und Fachpraxis flächendeckend nutzbar zu machen. Kein Kind, keine Jugendliche kann sich alleine schützen. Gemeinsames Ziel von uns Erwachsenen muss es also sein, junge Menschen in ihrer Selbstbestimmung und Befähigung zu stärken, ohne uns aus der elementaren Verantwortung zu entlassen, den wirksamen Schutz vor sexualisierter Gewalt zu gewährleisten. Die Arbeit meines Amtes ist geprägt vom ressort- und fachübergreifenden Austausch auf Bundes- wie auf Landesebene, seien es Fachressorts, Ermittlungsstrukturen, die Fachpraxis und Wissenschaft oder Verbände und Institutionen. Dieser Bericht ist auch das Ergebnis dieses vielfältigen Miteinanders. An dieser Stelle deswegen mein ausdrücklicher Dank für die vertrauensvolle Zusammenarbeit. Wirksamer Kinder- und Jugendschutz gelingt nur im Zusammenspiel aller politischen Ebenen, vom Bund über die Länder bis hin zu den Kommunen. Wir alle können und müssen weitere entschlossene Schritte gehen, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung voranzubringen. Ihre Kerstin Claus Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 1 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Inhalt Einleitung ............................................................................................................................................. 6 1 Prävention .................................................................................................................................. 8 Wo wir stehen ................................................................................................................................... 9 Schutzkonzepte: Sichere Lern- und Lebensräume von Kindern und Jugendlichen schaffen ................... 9 Prävention braucht Struktur: Schutzkonzepte in Institutionen ............................................................... 10 Aus-, Fort- und Weiterbildung für kinderschutzrelevante Berufe ............................................................ 12 Aufklären und Aktivieren: Missbrauch im eigenen Umfeld für möglich halten ......................................... 12 Was zu tun ist ................................................................................................................................. 13 Schutzkonzepte .................................................................................................................................. 13 Ausbildung .......................................................................................................................................... 14 Aufklärungskampagnen ....................................................................................................................... 14 Politische Handlungsbedarfe ..................................................................................................... 14 2 Hilfen und Unterstützungsleistungen ................................................................ 15 Wo wir stehen ................................................................................................................................. 16 Auswertung der Daten des Hilfe-Telefons Sexueller Missbrauch ........................................................... 16 Fachberatung: Anlaufstellen für Betroffene .......................................................................................... 17 Kinder- und Jugendhilfe, interdisziplinäre Hilfe ..................................................................................... 17 Soziale Entschädigung, Unfallversicherung und Ergänzendes Hilfesystem ............................................ 18 Was zu tun ist ................................................................................................................................. 18 Fachberatung ...................................................................................................................................... 18 Kinder- und Jugendhilfe, interdisziplinäre Hilfe ..................................................................................... 19 Soziale Entschädigung, Unfallversicherung und Ergänzendes Hilfesystem ............................................ 19 Politische Handlungsbedarfe ..................................................................................................... 21 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 2 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 3 Intervention ............................................................................................................................. 22 Wo wir stehen ................................................................................................................................. 22 Zustimmungsbasierter Schutzansatz in § 177 StGB (sog. Nur-Ja-heißt-Ja-Lösung) .............................. 22 Sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen: Erscheinungsformen und Herausforderungen ........................ 23 Vertrauliche Erstaussage ..................................................................................................................... 24 Psychosoziale Prozessbegleitung: Unterstützung im Strafverfahren ..................................................... 24 Kindgerechte Justiz ............................................................................................................................. 25 Was zu tun ist ................................................................................................................................. 26 Zustimmungsbasierter Schutzansatz in § 177 StGB ............................................................................. 26 Sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen ............................................................................................... 26 Prüfung der Implementierung einer vertraulichen Erstaussage ............................................................. 26 Psychosoziale Prozessbegleitung ........................................................................................................ 26 Umsetzung der Kindgerechten Justiz ................................................................................................... 27 Politische Handlungsbedarfe ..................................................................................................... 27 4 Aufarbeitung ........................................................................................................................... 28 Wo wir stehen ................................................................................................................................. 29 Standards der Betroffenenbeteiligung im Kontext institutioneller Aufarbeitung sexualisierter Gewalt ..... 29 Neue gesetzliche Strukturen zur individuellen Aufarbeitung nach § 4 UBSKMG .................................... 29 Institutionelle Aufarbeitung: Erfahrungen aus dem Prozess der Gemeinsamen Erklärungen mit den kirchlichen Institutionen in Deutschland ................................................................................... 30 Was zu tun ist ................................................................................................................................. 32 Weiterentwicklung und verbindliche Umsetzung der Standards der Betroffenenbeteiligung .................. 32 Stärkung der individuellen Aufarbeitung ............................................................................................... 32 Stärkung der Aufarbeitung in kirchlichen Institutionen .......................................................................... 33 Politische Handlungsbedarfe ..................................................................................................... 33 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 3 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 5 Forschung ................................................................................................................................ 34 Wo wir stehen ................................................................................................................................. 34 Prävalenzforschung – Zentrum für Forschung zu sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen (ZEFSG) ................................................................................................. 34 Dunkelfeld- versus Hellfeld-Daten ........................................................................................................ 36 Erkenntnisse aus familiengerichtlichen Verfahren ................................................................................. 37 Verlauf von Strafverfahren zu Vorwürfen sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche .............. 37 Folgekosten von sexueller Gewalt und anderer Gewaltformen .............................................................. 37 Was zu tun ist ................................................................................................................................. 38 Prävalenzforschung – Zentrum für Forschung zu sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen (ZEFSG) ................................................................................................. 38 Dunkelfeld- versus Hellfeld-Daten ........................................................................................................ 38 Erkenntnisse aus familiengerichtlichen Verfahren ................................................................................. 38 Verlaufsstudie zu Strafverfahren .......................................................................................................... 39 Studie zu Folgekosten von Kindesmisshandlung, -missbrauch und -vernachlässigung in Deutschland .... 39 Politische Handlungsbedarfe ..................................................................................................... 39 6 Digitale sexualisierte Gewalt ...................................................................................... 40 Phänomene und Ausmaß digitaler sexualisierter Gewalt ...................................................... 42 Wo wir stehen ................................................................................................................................. 46 Kinderschutz im Netz: Verantwortung von Anbietern ............................................................................ 46 Einordnung digitaler sexualisierter Gewalt im Strafrecht ........................................................................ 48 Strafverfolgung: Ermittlungen im digitalen Raum .................................................................................. 49 Intervention und Hilfen: Beschwerdestellen und Beratungsangebote ................................................... 50 Prävention: Aufklärung, Medienkompetenz und Schutz ........................................................................ 51 Ansätze in europäischen Ländern ........................................................................................................ 51 Was zu tun ist ................................................................................................................................. 52 Anbieterverantwortung ........................................................................................................................ 52 Strafrecht ............................................................................................................................................ 52 Strafverfolgung ................................................................................................................................... 52 Intervention und Hilfen ......................................................................................................................... 53 Prävention ........................................................................................................................................... 53 Politische Handlungsbedarfe ..................................................................................................... 54 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 4 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 7 Strukturen und Netzwerke .......................................................................................... 55 Wo wir stehen ................................................................................................................................. 55 EU- und Bundesebene ......................................................................................................................... 55 Länder und Kommunen ........................................................................................................................ 58 Was zu tun ist ................................................................................................................................. 60 EU- und Bundesebene ......................................................................................................................... 60 Länder und Kommunen ........................................................................................................................ 60 Politische Handlungsbedarfe ..................................................................................................... 61 8 Zentrale politische Handlungsbedarfe ............................................................... 62 9 Statement und Forderungen des Betroffenenrates .............................. 64 10 Beiträge der Länder: Strukturen und Maßnahmen .................................. 72 11 Quellenverzeichnis ......................................................................................................... 106 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 5 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Einleitung Sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen ist ein Grundrisiko des Aufwachsens in Deutschland. Aktuelle Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) belegen, dass die Zahl der betroffenen Kinder und Jugendlichen ungebrochen hoch ist. Die jüngsten PKS-Zahlen aus dem Jahr 2026 zeigen mit 17.126 Fällen einen Anstieg von 4,7 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Besorgniserregend ist außerdem der Anstieg um fast 20 Prozent im Bereich jugendpornografischer Inhalte. Wissenschaftliche Studien deuten darauf hin, dass das jeweilige polizeilich nicht erfasste Dunkelfeld erheblich ist. Die rasante Entwicklung der digitalen Welt verändert die Möglichkeiten von Tätern oder auch Täterinnen, Zugang zu jungen Menschen zu erhalten. Im Bestreben, Kinder und Jugendliche vor sexuellem Missbrauch und Ausbeutung zu schützen, stellt dies eine wachsende Herausforderung für Staat und Gesellschaft dar. Mit dem am 1. Juli 2025 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen wurde die Arbeit der UBSKM ebenso wie der beim Amt verortete Betroffenenrat und die Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs (Aufarbeitungskommission des Bundes) dauerhaft mit einem klaren Auftrag ausgestattet. Dazu gehört auch die regelmäßige Berichterstattung der UBSKM gegenüber dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung. Der Gesetzgeber stellt damit sicher, dass der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt unabhängig von Legislaturperioden ein zentraler Fokus politischen Handelns ist. Der vorliegende Bericht liefert eine Bestandsaufnahme der aktuellen Entwicklungen und Herausforderungen für den Schutz vor und die Hilfe bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Im Mittelpunkt stehen Analysen der Strukturen und Maßnahmen der Prävention, Hilfen, Intervention, Aufarbeitung und Forschung sowie die Identifikation von Schutzlücken und politischer Handlungsbedarfe. Ein besonderer Schwerpunkt des Berichts liegt auf der sexuellen Gewalt gegen Kinder und Jugendliche im digitalen Raum. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass digitale Kommunikations- und Interaktionsräume zu zentralen Tatorten sexualisierter Gewalt geworden sind. Zugleich wird deutlich, dass Fragen von Prävention, Intervention, Ermittlung und rechtlicher Verfolgung im Zuge rasanter Entwicklungen auch im Bereich Künstlicher Intelligenz neu gedacht und über nationale Grenzen hinweg beantwortet werden müssen. Der Bericht legt in sieben thematischen Kapiteln dar, welche tragfähigen Ansätze bereits bestehen („Wo wir stehen“) und zeigt auf, wo Kompetenzen und Strukturen aufzubauen, zu stärken und betroffenenorientiert weiterzuentwickeln sind („Was zu tun ist“). Mit den identifizierten „politischen Handlungsbedarfen“ erhalten Entscheidungsträger*innen in Bund und Ländern eine fachliche Grundlage für die Weiterentwicklung von Strukturen und regulatorischen Maßnahmen. Die 15 zentralen Handlungsbedarfe sind im Anschluss an die Fachkapitel themenübergreifend im Überblick zusammengestellt. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 6 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Der Bericht basiert auf den langjährigen Erkenntnissen der UBSKM und der strukturellen Trias mit dem Betroffenenrat und der Aufarbeitungskommission des Bundes. Die Perspektive des Betroffenenrates fließt zudem durch einen separaten Beitrag in diesen Bericht ein. Ergänzend zum hier vorgelegten UBSKM- Bericht veröffentlicht die Aufarbeitungskommission des Bundes zeitgleich ihren Bericht „Aufarbeitung sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Erkenntnisse, Problemlagen, notwendige politische Schritte“. Der vorliegende Bericht liefert eine Bestandsaufnahme der aktuellen Entwicklungen und Herausforderungen für den Schutz vor und die Hilfe bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Wirksamer Schutz vor sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche erfordert ein abgestimmtes, ressortübergreifendes Handeln sowie das Zusammenwirken aller politischen Ebenen – von der kommunalen Ebene über die Länder und den Bund bis hin zur Europäischen Union. Der vorliegende Bericht konzentriert sich dabei vornehmlich auf Maßnahmen und Entwicklungen auf Ebene des Bundes und der Länder. Aufgrund der Bedeutung landespolitischer Regelungen enthält er außerdem eine systematische Übersicht über Maßnahmen und Strukturen der Länder, um sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zu verhindern und Hilfen für Betroffene zu gewährleisten. Die vom Bundesgesetzgeber vorgegebene evidenzbasierte Perspektive des Berichts, die auf Forschungsergebnissen zum Ausmaß von sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige basiert, kann im ersten Bericht noch nicht geleistet werden. Allerdings ist es in den vergangenen zwei Jahren gelungen, das Zentrum für Forschung zu sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen (ZEFSG) aufzubauen. Wiederkehrend werden bundesweit rund 10.000 Jugendliche im schulischen Kontext befragt und fachlich begleitet. Die „Safe!“-Studie wird damit erstmalig eine aktuelle und bundesweit repräsentative Datenbasis von (sexualisierten) Gewalterfahrungen, Tatkontexten und Hilfezugängen junger Menschen bereitstellen. Die Ergebnisse und wissenschaftlichen Auswertungen bilden die Basis der Folgeberichte der UBSKM. Der Bericht berücksichtigt Entwicklungen und Erkenntnisse bis zum Berichtsstand vom 29. Juni 2026. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 7 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Prävention Prävention soll das Risiko sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche reduzieren, ihre Anbahnung unterbrechen und erneute Taten verhindern. Präventionsmaßnahmen sind zum Beispiel gelebte Schutzkonzepte in Einrichtungen, die Qualifizierung von Fachkräften und eine breite gesellschaftliche Aufklärung. Dabei gilt es Umsetzungslücken zu schließen und Prävention nicht als Projekt, sondern als Daueraufgabe zu verankern. Schutzkonzepte in Einrichtungen wie Kitas, Schulen und Sportvereinen verknüpfen verschiedene Maßnahmen der Prävention. Die UBSKM hat die fachliche Weiterentwicklung dieses Instruments in den letzten 15 Jahren maßgeblich geprägt, die Bestandteile standardisiert und die verpflichtende Implementierung befördert. Ganzheitliche Prävention sexualisierter Gewalt umfasst neben dem Schutz möglicher Betroffener und der Veränderung tatbegünstigender Umstände auch die Arbeit mit potenziellen Tätern und Täterinnen. Sie lebt von der Vielfalt ihrer Ansätze, die letztlich nur in der Verzahnung wirksam werden. Der gemeinsame Leitgedanke ist: „Kein Kind kann sich allein schützen – Jugendliche auch nicht!“ Die Verantwortung für Prävention und Kinderschutz liegt immer bei den Erwachsenen. Kinder und Jugendliche sind erwachsenen Tätern und Täterinnen immer strukturell unterlegen: durch Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse, Entwicklungs- und Reifeunterschiede sowie gezielte Täterstrategien. Täterstrategien Täterstrategien bezeichnen die vielfältigen Vorgehensweisen, die Täter und Täterinnen einsetzen, um ihre Tat(en) anzubahnen, durchzuführen und zu vertuschen. Täter und Täterinnen wählen – bewusst oder unbewusst – ein Vorgehen, das es ihnen ermöglicht, sexualisierte Gewalt zu verüben. Täterstrategien richten sich auf Kinder und Jugendliche, um sie gefügig machen und zu verhindern, dass sie sich jemandem anvertrauen. Täterstrategien richten sich zugleich auf das schützende Umfeld. Menschen im Umfeld (Eltern, Fachkräfte, Nachbar*innen, Freund*innen, Jugendamtsmitarbeitende) werden so manipuliert, dass sie keinen Verdacht schöpfen oder Hinweisen nicht nachgehen. Prävention beginnt mit dem Wissen, dass Täter und Täterinnen gezielt und niemals aus Versehen Grenzen ignorieren und überschreiten. Es gibt nach wie vor eine starke Abwehr gegen das Wissen, dass Täter und Täterinnen strategisch und manipulativ vorgehen. Dass ein Täter oder eine Täterin im eigenen Umfeld agiert, erscheint unvorstellbar. Erst wenn Täterstrategien als solche erkannt werden, kann Prävention beginnen. Zum Beispiel, um Kinder und Jugendliche vor Grooming zu warnen und um Anbahnungsprozesse zu beenden. 1 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 8 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Dieses Kapitel geht auf drei elementare Instrumente der Prävention ein: Schutzkonzepte, Qualifizierung in kinderschutzrelevanten Berufen sowie gesamtgesellschaftliche Aufklärungskampagnen. Prävention muss vorrangig Erwachsene adressieren – im sozialen Umfeld, in Schulen und in Einrichtungen. Sie stärkt Verantwortungsübernahme und Handlungskompetenzen, um Täterstrategien zu erkennen und aktiv zu unterbrechen. In Institutionen trägt Prävention dazu bei, Schutz als aufeinander abgestimmte Maßnahmenkette zu verankern. Schutzkonzepte zielen darauf ab, präventive Strukturen und eine Kultur der Achtsamkeit zu etablieren. Pädagogische Angebote für Kinder und Jugendliche sind Bestandteil dieser Strategie, ersetzen jedoch nicht die Verantwortung der Erwachsenen. Der gemeinsame Leitgedanke ist: „Kein Kind kann sich allein schützen – Jugendliche auch nicht!“ Die Verantwortung für Prävention und Kinderschutz liegt immer bei den Erwachsenen. Ganzheitlich angelegte Präventionsmaßnahmen minimieren Risiken. Sie tragen dazu bei, schwere Folgen zu verhindern, indem Hinweise früher erkannt, Interventionen eingeleitet und spezialisierte Hilfen vermittelt werden. Gleichzeitig kann Prävention keine absolute Sicherheit garantieren. Aus Artikel 19 der UN-Kinderrechtskonvention ergibt sich, dass Prävention sexualisierter Gewalt kein freiwilliges Zusatzangebot ist. Sie verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, Kinder vor allen Formen von Gewalt zu schützen und geeignete Rahmenbedingungen für ihre Entwicklung sicherzustellen. Daraus ergibt sich der Anspruch, Prävention und Kinderschutz verbindlich auszugestalten. Wo wir stehen Schutzkonzepte: Sichere Lern- und Lebensräume von Kindern und Jugendlichen schaffen Schutzkonzepte in Einrichtungen und Organisationen umfassen Maßnahmen der (Primär-)Prävention, Intervention (Sekundärprävention) und Nachsorge (Tertiärprävention). Sie vermindern das Risiko für diese Strukturen, zum Tatort sexueller Gewalt zu werden. Gleichzeitig fördern sie die Chance, dass von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche in anderen Kontexten erkannt werden und Hilfe erfahren. → Primärprävention zielt darauf ab, sexualisierte Gewalt zu verhindern, bevor sie entsteht. Dazu gehören Aufklärungs- und Aktivierungsmaßnahmen, Qualifizierungsangebote sowie Maßnahmen der pädagogischen Prävention für Kinder und Jugendliche. → Sekundärprävention setzt an, sobald erste Hinweise auf sexualisierte Gewalt bekannt werden. Ziel ist es, Anzeichen früh zu erkennen und weitere Übergriffe zu verhindern. Maßnahmen sind zum Beispiel Interventionspläne, in denen konkrete Abläufe geregelt werden, Qualifizierungsangebote sowie niedrigschwellige Beratungs- und Unterstützungsangebote wie das Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch (siehe Kapitel „Hilfen und Unterstützungsleistungen“). → Tertiärprävention zielt auf die Minderung der Folgen von sexualisierter Gewalt für die Betroffenen und auch für die Einrichtung. Sie richtet sich an Personen aller Altersgruppen mit unterschiedlichen Unterstützungsbedarfen. Schutzkonzepte sind fachlich abgesicherte Instrumente, die Maßnahmen unabhängig von Einzelpersonen und persönlichem Engagement strukturell verankern. 9Prävention Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 9 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Prävention braucht Struktur: Schutzkonzepte in Institutionen Risiko- und Potenzialanalysen Zu Beginn und in regelmäßigen Abständen wird überprüft, ob die getroffenen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen wirksam sind und alle Risiken abdecken. I. Leitbild Die Verantwortung für den Schutz vor sexualisierter Gewalt ist im Leitbild, in der Satzung oder in ethischen Richtlinien verankert. Diese klare Haltung trägt zu einer Verantwortungskultur bei. II. Personalverantwortung Wirksamer Kinderschutz erfordert eine Leitung, die alle Personalmaßnahmen konsequent am Kinderschutz ausrichtet. Dazu zählen Auswahl- und Einstellungsprozesse, Personalführung sowie ein fachlich abgesichertes Vorgehen im Fall eines Verdachts. III. Fortbildungen Haupt- und ehrenamtlich Beschäftigte benötigen Basiswissen zu sexualisierter Gewalt (on-/offline), um das Schutzkonzept mitzutragen und ihre Rolle im Kinderschutz wahrzunehmen. IV. Verhaltenskodex Verbindliche Vereinbarungen zum Umgang mit Nähe, Distanz und Risikosituationen im Alltag und in digitalen Räumen schaffen Klarheit. Sie schützen Kinder und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt und geben Beschäftigten Rückhalt, auch bei falschem Verdacht. V. Partizipation Teilhabe und Mitbestimmung stärken Kinder und Jugendliche und ermutigen sie, sich Hilfe zu holen. Eltern werden als Teil des schützenden Umfelds gestärkt. VI. Präventionsangebote Kinder und Jugendliche werden alters- und entwicklungsangemessen über sexualisierte Gewalt im analogen und digitalen Raum, ihre Rechte und Hilfsangebote informiert. Eltern werden in ihrer Schutzverantwortung unterstützt. VII. Beschwerdeverfahren Für Kinder und Jugendliche, Eltern sowie Mitarbeitende bestehen klare Beschwerdewege. Ansprechpersonen innerhalb und außerhalb der Einrichtung sind bekannt und erreichbar, ihre Kontaktdaten werden regelmäßig aktualisiert. VIII. Notfallplan Ein Plan legt das Vorgehen bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder in akuten Kinderschutzfällen fest. Ein Rehabilitationsverfahren regelt den Fall eines ausgeräumten Verdachts. IX. Kooperation mit Fachleuten Externe Unterstützung sichert die Qualität bei der Entwicklung von Schutzkonzepten sowie im Verdachtsfall. Qualitätsentwicklung, Aufarbeitung und Nachsorge Die Erfahrungen im Umgang mit Vorkommnissen und Fällen werden aufgearbeitet und zur fortlaufenden Qualitätsentwicklung genutzt. Für betroffene Kinder und Jugendliche werden Maßnahmen der (Re-)Integration und Nachsorge umgesetzt (siehe auch Bericht der Aufarbeitungskommission des Bundes). Be st an dt ei le 10 Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 10 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Schutzkonzepte befähigen Erwachsene darin, Verantwortung zu übernehmen und ein sicheres Umfeld zu schaffen (Motto: „Kein Tatort werden“). Sie sehen verbindliche Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren für Kinder und Jugendliche sowie Eltern vor. In öffentlichen Einrichtungen tragen Schutzkonzepte dazu bei, mehr Kinderschutzkompetenzen aufzubauen, frühzeitig zu intervenieren und Kinder und Jugendliche aktiv in geeignete Hilfen zu vermitteln (Motto: „Kompetenzort im Kinderschutz werden“). Schutzkonzepte denken digitale Lebenswelten konsequent mit und regeln Schutz, Beteiligung und Intervention ebenso für digitale Räume. Verpflichtungen helfen dabei, Schutzkonzepte flächendeckend umzusetzen. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht für alle Einrichtungen und Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Seit der letzten Änderung mit dem Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen sind zudem alle öffentlich geförderten Angebote zur Vorlage von Schutzkonzepten verpflichtet. Die katholische und evangelische Kirche, der organisierte Sport, die Jugendverbände, die kulturelle Kinder- und Jugendbildung sowie einige Reiseveranstalter unternehmen deutliche Anstrengungen für präventive Maßnahmen. Wenn das Schutzkonzept den Weg zu Hilfe eröffnet K. ist 14 Jahre alt und geht aufs Gymnasium. Ihre Noten sind gut. Sie gibt sich Mühe, fällt nicht auf. Was zu Hause passiert, sieht man ihr nicht an. Seit einiger Zeit missbraucht sie ihr Stiefvater sexuell. Er hat ihr klar gesagt, was passiert, wenn sie darüber spricht: Er werde die Familie zerstören – und damit das Glück, das ihre Mutter endlich gefunden hat. Also schweigt K. Sie stürzt sich in die Schule, lernt, sucht über die Noten Anerkennung. Doch irgendwann geht es nicht mehr und K. vertraut sich ihrer besten Freundin an. Die sagt sofort: „Das musst du jemandem erzählen.“ Beide denken an ihre Mathelehrerin, die das Thema sexuelle Gewalt schon einmal angesprochen hat. Die Lehrerin ist zunächst überwältigt, als die beiden Mädchen vor ihr stehen. Aber sie bleibt ruhig. In einer Fortbildung hat sie gelernt, zugewandt und trotzdem professionell mit dem Thema sexuelle Gewalt umzugehen. K.s Bitte, dass ihre Mutter nichts erfahre, kann sie nicht erfüllen – aber sie verspricht K., sie über jeden Schritt zu informieren. Sie ist unsicher, will K. aber helfen – also sucht sie zunächst das Gespräch mit der Schulsozialarbeiterin und holt sich auch telefonische Beratung. Das schulische Schutzkonzept sieht konkrete Schritte vor, die sie und die Sozialarbeiterin nun gehen. Das gibt ihr Sicherheit. Auch der Kreis der Wissenden bleibt so klein. Über die Schulleitung wird das Jugendamt eingeschaltet und K. bekommt eine Ansprechperson, die sich in Kinderschutzverfahren auskennt und schnell handelt. K.s Mutter trennt sich vom Stiefvater. Erst war sie fassungslos – und dann dankbar, dass jemand in der Schule hingeschaut hat, dass ihre Tochter die Schule nicht verlassen musste, dort in der Mathelehrerin weiterhin eine Vertrauensperson hat und dass sie und K. nun Unterstützung erhalten. 11Prävention Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 11 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Aus-, Fort- und Weiterbildung für kinderschutzrelevante Berufe In Deutschland ist Kinderschutz einschließlich der Prävention sexualisierter Gewalt bislang nicht flächendeckend und verbindlich in der grundständigen Ausbildung kinderschutzrelevanter Professionen verankert. Dies gilt unter anderem für die Studiengänge der Sozialen Arbeit, der Pädagogik sowie für das Lehramt. Ob und in welchem Umfang Inhalte zum Kinderschutz behandelt werden, hängt vielfach vom Engagement einzelner Lehrender oder von freiwillig wählbaren Lehrveranstaltungen ab. Eine systematische und vergleichbare Vermittlung von Wissen und Handlungskompetenzen ist dadurch nicht gewährleistet. Dies führt dazu, dass Fachkräfte mit sehr unterschiedlichen Vorkenntnissen in Berufsfelder eintreten, in denen sie Verantwortung für den Schutz und die Hilfen für Kinder und Jugendliche tragen. Auch in anderen kinderschutzrelevanten Ausbildungs- und Studiengängen – etwa im Gesundheitswesen, bei der Polizei oder in der Justiz – bestehen bislang keine einheitlichen Standards zur verbindlichen Verankerung von Kinderschutz und Prävention von sexualisierter Gewalt. Fort- und Weiterbildungsangebote können diese Lücke nur begrenzt schließen, da sie häufig erst nach Eintritt in das Berufsleben greifen und nicht alle Fachkräfte erreichen. Vor diesem Hintergrund hat die Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) bereits im Jahr 2022 beschlossen, dass die Handlungskompetenz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt stärker als Pflichtbestandteil aller relevanten Studien- und Ausbildungsgänge verankert werden soll. Zugleich hat die JFMK angeregt, dass die zuständigen Fachgremien und Fachministerkonferenzen hierzu in einen Austausch treten. Eine flächendeckende Umsetzung dieses Beschlusses steht bislang noch aus. Aufklären und Aktivieren: Missbrauch im eigenen Umfeld für möglich halten Die Aufklärung von Erwachsenen zur Dimension sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, zu Täterstrategien und zu Hilfeangeboten als Teil der Prävention ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Schutzkonzeptverpflichtungen in Schulen In der Mehrheit der Bundesländer wurden gesetzliche Regelungen getroffen, die Schulen verpflichten, ein institutionelles Schutzkonzept zu entwickeln. → Sieben Bundesländer haben die Verpflichtung im Schulgesetz verankert (Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein). → Drei Bundesländer haben sie per Erlass zur Verpflichtung gemacht (Niedersachsen, Baden-Württemberg, Thüringen). → Ein Bundesland (Rheinland-Pfalz) hat Schutzkonzepte in die Schulordnung (untergesetzlich) aufgenommen. Alle Länder bieten Schulen Unterstützungsangebote zur Entwicklung von Schutzkonzepten an und beteiligen sich in der Bund-Länder-Initiative „Schule gegen sexuelle Gewalt“. Die Kultusministerkonferenz hat im Jahr 2023 einen gemeinsamen „Leitfaden zur Entwicklung und praktischen Umsetzung von Schutzkonzepten und Maßnahmen gegen sexuelle Gewalt an Schulen“ herausgegeben. 12 Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 12 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Sie kann nur gelingen, wenn alle Erwachsenen, also nicht nur Fachkräfte, über sexuellen Missbrauch informiert sind und aktiv für den Schutz von Kindern und Jugendlichen eintreten. Eine zentrale Voraussetzung ist, dass Erwachsene sexualisierte Gewalt im eigenen Umfeld für möglich halten. In Deutschland ist Kinderschutz einschließlich der Prävention sexualisierter Gewalt bislang nicht flächendeckend und verbindlich in der grundständigen Ausbildung kinderschutzrelevanter Professionen verankert. Die gemeinsame Kampagne „Nicht wegschieben!“ der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (UBSKM) und des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) trägt seit 2022 maßgeblich dazu bei, Prävention sexualisierter Gewalt als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu definieren und insbesondere Erwachsene in ihrer Verantwortung zu stärken. Die Kampagne hat einen umfassenden Präventionsansatz etabliert, der Sensibilisierung, Wissensvermittlung und Aktivierung wirksam miteinander verbindet. 62 Prozent der erreichten Personen geben an, dass sie durch die Kampagne auf einen Gedanken aufmerksam gemacht wurden, den sie zuvor nicht hatten. Zugleich halten inzwischen deutlich mehr Menschen sexuelle Gewalt im eigenen Umfeld für vorstellbar (Anstieg von 40 % auf 49 % zwischen 2023 und 2024). Über Fachkontexte hinaus wurde Prävention in den Alltagswelten von Eltern, Bezugspersonen, Fachkräften und ehrenamtlich Engagierten verankert. Der Appell gegen Wegsehen und Verantwortungsdiffusion hat Haltungen verändert und Handlungsbereitschaft gestärkt. Die mit der Kampagne erzielten Reichweiten, das aufgebaute Vertrauen, die entwickelten Materialien und die etablierten Kommunikationsformate bilden eine tragfähige Grundlage. Millionen Menschen werden niedrigschwellig erreicht. Praxisorientierte Materialien wie die Heftereihe „#NichtWegschieben“, die Wissensbox „Einfach drüber reden“, der Messenger- Kurs mit „7 Tipps“ sowie der Podcast „einbiszwei“ sichern nachhaltige Zugänge und vertiefte Auseinandersetzung. Gleichzeitig ist das Bewusstsein für die generelle Existenz von Hilfeangeboten im Themenfeld gestiegen. Die Bekanntheit des bundesweiten Hilfe-Telefons hat deutlich zugenommen, ebenso das Wissen um lokale Beratungsstellen vor Ort. Die Kampagne gilt als erfolgreichste Präventionskampagne von UBSKM und BMBFSFJ. Hunderttausende Erwachsene wurden bisher direkt aktiviert. „Nicht wegschieben!“ setzt Maßstäbe für moderne Präventionskommunikation und verankert Verantwortung als entscheidenden Schutzfaktor wirksam in der Gesellschaft. Was zu tun ist Schutzkonzepte Elementares Präventionsziel muss sein, Schutzkonzepte an allen Orten umzusetzen, an denen Kinder und Jugendliche außerhalb der Familie ihre Zeit verbringen und an denen Erwachsene in Verantwortung sind. Dafür sind gesetzliche Verpflichtungen ebenso erforderlich wie ausreichende strukturelle und personelle Ressourcen. Die analogen und digitalen Lebenswelten sind sowohl innerhalb als auch außerhalb der Einrichtungen und Organisationen engstens verwoben. Daher sind die digitalen Aspekte in den institutionellen Schutzkonzepten sexualisierter Gewalt zwingend einzubeziehen. Bund, Länder und Kommunen stehen vor der Aufgabe, den bestehenden Bedarf an qualifiziertem Personal zu decken, das die Einrichtungen und Träger bei der Entwicklung und Umsetzung von Schutzkonzepten fachlich begleitet. Dafür ist ein weiterer Auf- und Ausbau von Präventionsfachstellen 13Prävention Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 13 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. sowie spezialisierten Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen erforderlich. Eine stärkere Vernetzung mit Angeboten im Bereich geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt kann dazu beitragen, Qualifizierung und Qualitätsentwicklung beider Systeme aufeinander abzustimmen. Für die wirksame Umsetzung von Schutzkonzepten ist die staatliche Aufsicht über Einrichtungen und Schule zentral. Aufsichtsbehörden, insbesondere Landesjugend- und Schulämter, benötigen dafür ausreichende Ressourcen, gezielte Qualifizierungen sowie einheitliche, transparente Prüfstandards, um Schutzkonzepte fachlich fundiert prüfen und ihre Qualität absichern zu können. Bislang fehlen in Deutschland belastbare Daten zum Umsetzungsstand der Prävention sexualisierter Gewalt. Im Auftrag der UBSKM wird die Entwicklung von Schutzkonzepten seit 2013 gemonitort. Die Erhebung des Deutschen Jugendinstituts (DJI) aus dem Jahr 2023 zeigt, dass noch immer nur jede sechste Schule nach eigenen Angaben über ein umfassendes Schutzkonzept verfügt. Für die Kinder- und Jugendhilfe fehlen neuere Daten. Ein regelmäßiges Monitoring in allen Einrichtungen und Schulen kann helfen, Schutzkonzepte überall umzusetzen und zu erkennen, wo weitere Unterstützung notwendig ist. Ausbildung Aus der Fachpraxis wird zunehmend eingefordert, dass grundlegende Kompetenzen im Kinderschutz und in der Prävention sexualisierter Gewalt Teil des verpflichtenden Kanons aller relevanten Ausbildungs- und Studiengänge sein sollten. Dazu zählen insbesondere die Soziale Arbeit und das Lehramt, aber auch Ausbildungs- und Studiengänge aus den Bereichen Justiz, Polizei, Gesundheitswesen und Verwaltung. Hierfür bedarf es abgestimmter Vorgaben von Bund und Ländern unter Einbezug von Hochschulen und Fachgesellschaften. Ergänzend müssen ausreichend Fort- und Weiterbildungsangebote zur Verfügung stehen, um auf dynamische Entwicklungen, insbesondere im digitalen Raum, reagieren zu können. Aufklärungskampagnen Zur Stärkung der Prävention sexualisierter Gewalt sind gesamtgesellschaftliche Ansätze elementar. Über fokussierte Aufklärungs- und Aktivierungskampagnen, die sich an die breite Bevölkerung richten, kann Handlungskompetenz übergreifend gestärkt und der weiter bestehenden Tabuisierung entgegengetreten werden. Ziel ist, die zivilgesellschaftliche Verantwortungsbereitschaft zu stärken. Dieser Ansatz sollte durch zielgruppenspezifische Kampagnen für Kinder und Jugendliche sowie für Eltern ergänzt werden, um grundlegendes Wissen zu vermitteln sowie Zugänge zu Hilfsangeboten bekannt zu machen. Die erfolgreiche Kampagne „Nicht wegschieben!“, die die UBSKM gemeinsam mit dem BMBFSFJ entwickelt hat und umsetzt, sollte langfristig fortgeführt werden. Politische Handlungsbedarfe → Bund, Länder und Kommunen stellen sicher, dass Schutzkonzepte flächendeckend in Kitas, Schulen und allen Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche umgesetzt werden. Dies umfasst auch den gemeinnützigen und kommerziellen Bereich. → Länder und Kommunen sichern Begleitstrukturen für die Schutzkonzeptentwicklung finanziell ab und fördern den Auf- und Ausbau von externen Fachstrukturen zur Beratung und Begleitung der Schutzkonzeptentwicklung vor Ort. → Die Aufsichtsbehörden der Länder, insbesondere Landesjugend- und Schulämter, entwickeln transparente Prüfstandards zur Qualitätssicherung und Umsetzung von Schutzkonzepten. → Die Länder verankern in den staatlich anerkannten Studiengängen der Sozialen Arbeit sowie den Lehrkräftebildungsgesetzen verpflichtend den Kompetenzbereich „Kinderschutz und Prävention sexualisierter Gewalt“. 14 Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 14 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Hilfen und Unterstützungsleistungen Betroffene von sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend brauchen niedrigschwellige und verlässliche Hilfen. Dafür gibt es verschiedene Angebote – von der fachlichen Beratung über den akuten Schutz der Kinder- und Jugendhilfe bis hin zur Traumatherapie. Trotz positiver Entwicklungen bestehen weiterhin Lücken im Hilfesystem. Leicht zugängliche Unterstützungsangebote für alle Betroffenen und ihre Angehörigen bleiben eine Herausforderung. Das Hilfesystem in Deutschland umfasst vielfältige, oftmals jedoch nicht flächendeckende Unterstützungsangebote. Dazu zählen spezialisierte Fachberatungsstellen, Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungen der sozialen Sicherung einschließlich finanzieller und rechtlicher Unterstützung sowie medizinische und therapeutische Angebote. Ziel und Ausgestaltung unterscheiden sich je nach Lebensphase: Während bei aktuell betroffenen Kindern und Jugendlichen der Schutz vor weiterer Gewalt sowie im Idealfall die umfassende Förderung einer stabilen und positiven Entwicklung im Vordergrund stehen, zielen Hilfen für erwachsene Betroffene, die Unterstützung häufig erst Jahre nach den Erfahrungen sexueller Gewalt in Anspruch nehmen (können), insbesondere auf die Bewältigung und Linderung von Traumafolgen. Dieser Bericht stellt das Hilfesystem nicht vollständig dar, sondern gibt einen Überblick über zentrale Unterstützungsstrukturen und benennt Versorgungsdefizite, Zugangsbarrieren und strukturelle Lücken. Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch Das Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch, das bundesweite, kostenfreie und anonyme Beratungsangebot von N.I.N.A. e. V., wird gefördert von der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (UBSKM). Es richtet sich an Betroffene sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend, Personen aus ihrem Umfeld sowie an Fachkräfte. Für viele ist es der erste Kontakt zum Hilfesystem. Seit 2016 wird das Hilfe-Telefon durch die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Universitätsklinikums Ulm wissenschaftlich begleitet. Mit Zustimmung der Anrufenden werden anonymisierte Informationen aus den Gesprächen erfasst und ausgewertet. Zwischen 2016 und 2024 gingen mehr als 31.000 Anrufe ein; 18.695 Gespräche wurden wissenschaftlich ausgewertet. 73,5 Prozent der Anrufenden waren weiblich, das Durchschnittsalter lag bei rund 38 Jahren. 29,6 Prozent der Anrufenden waren Betroffene und 70,2 Prozent waren Dritte – darunter Angehörige, Personen aus dem sozialen Umfeld und Fachkräfte. Die berichteten Taten fanden überwiegend im familiären Kontext (49,3 %), im institutionellen Kontext (21,3 %) sowie im sozialen Umfeld (20,8 %) statt. 2 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 15 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Wo wir stehen Auswertung der Daten des Hilfe-Telefons Sexueller Missbrauch Die wissenschaftliche Auswertung des UBSKM- eigenen Hilfeangebots, des Hilfe-Telefons Sexueller Missbrauch, liefert wichtige Hinweise zur Inanspruchnahme des Hilfesystems.1 1 Die Ergebnisse beziehen sich ausschließlich auf Personen, die das Hilfe-Telefon nutzen. Sie erlauben keine Rückschlüsse auf alle Betroffenen sexualisierter Gewalt oder auf das gesamte Hilfesystem. Die wissenschaftliche Begleitung ermöglicht jedoch eine Analyse von Nutzungsmustern, Unterstützungsbedarfen und Zugangswegen. Für den Zeitraum von 2016 bis 2024 wurde erhoben, wie viel Zeit zwischen den Missbrauchsereignissen und der ersten Kontaktaufnahme mit dem Hilfesystem vergangen ist. Dabei zeigt sich ein deutlicher Unterschied zwischen den Gruppen: Betroffene suchten im Durchschnitt erst nach 17,6 Jahren professionelle Hilfe. Dritte – etwa Angehörige, Personen aus dem sozialen Umfeld oder Fachkräfte – wendeten sich in der Regel deutlich früher an das Hilfesystem. Die langen Zeiträume zeigen, dass Betroffene über Jahre, teilweise über Jahrzehnte hinweg, ohne professionelle Unterstützung blieben. Das unterstreicht die Notwendigkeit, niedrigschwellige Zugänge auszubauen, um Betroffene früher zu erreichen. 0 5 10 15 20 25 4,18 6,42 3,12 3,58 2,97 3,73 3,59 3,67 4,13 18,21 18,53 16,97 18,58 17,88 16,62 14,61 15,67 19,32 202420232022202120202019201820172016 betroffene Anrufende dritte Anrufende (Angehörige, soz. Umfeld, Fachpersonal) Abbildung 1 Mittelwert der Jahre bzgl. der Dauer zwischen dem Missbrauchsereignis und der Kontaktaufnahme mit dem Hilfesystem, aufgeteilt nach betroffenen und dritten Anrufenden (Angehörige, soz. Umfeld, Fachpersonal). 2016: n = 207, 2017: n = 97; 2018: n = 125; 2019: n = 129; 2020: n = 206; 2021: n = 171; 2022: n = 115; 2023: n = 65; 2024: n = 84 Dauer zwischen Missbrauch und Kontakt mit dem Hilfesystem 16 Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 16 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Diese langen Zeiträume zwischen Tat und Hilfezugang haben immer wieder rechtliche Folgen, weil der Nachweis für Betroffene mit dem zunehmenden zeitlichen Abstand zur Tat oft schwieriger wird. Häufig werden dadurch die Durchsetzung sozialrechtlicher Ansprüche und die Ahndung der Taten durch strafrechtliche Verfahren erheblich erschwert. Im Jahr 2025 wurde erfragt, als wie unterstützend das Hilfesystem insgesamt empfunden wird. Auf einer Skala von 1 („sehr belastend“) bis 7 („sehr unterstützend“) lag der Median bei 5. Damit bewertete etwa die Hälfte der Betroffenen das Hilfesystem als „eher unterstützend“. Fachberatung: Anlaufstellen für Betroffene Beratungsstellen und Selbsthilfevereine sind wichtige Anlaufstellen für Betroffene sexualisierter Gewalt. Sie kennen die jeweiligen regionalen Hilfestrukturen und können Betroffene an individuell passende, weiterführende Unterstützungsangebote vermitteln. Beratungsstellen vor Ort bieten Betroffenen und Angehörigen einen geschützten Raum. Spezialisierte Fachberatungsstellen sind ausschließlich auf das Thema sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend ausgerichtet. Die Einordnung als spezialisierte Einrichtung erfolgt auf Grundlage der Definition und Qualitätsstandards der Bundeskoordinierung Spezialisierter Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend (BKSF). Betroffene Kinder und Jugendliche brauchen vor allem Schutz vor weiterer Gewalt und die Förderung einer stabilen und positiven Entwicklung. Ergänzend haben anonyme schriftliche Online- Beratungen an Bedeutung gewonnen, die vor allem von jüngeren Menschen als niedrigschwelliger wahrgenommen werden. Die Online-Beratung „Schreib- Ollie“ des Hilfe-Telefons Sexueller Missbrauch verzeichnet seit 2021 deutlich steigende Beratungszahlen, vor allem bei Jugendlichen. Eine zentrale Aufgabe der Beratungsstellen ist die Koordination weiterer Hilfen. Dazu gehören die Vermittlung an Rechtsanwält*innen sowie an medizinische und psychologische Angebote. Bei Kindern und Jugendlichen zählt dazu auch die Einbindung der Kinder- und Jugendhilfe. Für den Schutz von Frauen vor Gewalt hat der Gesetzgeber die Bedeutung von Beratungsstellen erkannt: Das Gewalthilfegesetz verankert ab dem 1. Januar 2032 einen Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt. Damit wird erstmals eine strukturelle Finanzierung vorgesehen. Die konkrete Umsetzung erfolgt in den Ländern. Kinder- und Jugendhilfe, interdisziplinäre Hilfe Betroffene Kinder und Jugendliche brauchen vor allem Schutz vor weiterer Gewalt und die Förderung einer stabilen und positiven Entwicklung. Das zentrale staatliche Hilfesystem für Minderjährige ist die Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Ihr Aufgabenspektrum reicht von anonymer Beratung bis zu Interventionen in Familien bei akuter Kindeswohlgefährdung. In vielen Regionen fehlt es der Kinder- und Jugendhilfe jedoch an finanziellen und personellen Ressourcen, wodurch der wirksame Schutz und die Unterstützung bei sexueller Gewalt erschwert wird. In den vergangenen Jahren wurde der Ausbau von inter- und multidisziplinären Unterstützungsangeboten für Kinder und Jugendliche vorangetrieben. Angebote wie Kinderschutzambulanzen, Kinderschutz- oder 17Hilfen und Unterstützungsleistungen Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 17 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Childhood-Häuser2 ermöglichen eine koordinierte Begleitung durch Medizin, Jugendhilfe sowie teilweise Polizei und Justiz. Untersuchungen und Vernehmungen finden in einer geschützten, kindgerechten Umgebung statt, um zusätzliche Belastungen zu vermeiden. Soziale Entschädigung, Unfallversicherung und Ergänzendes Hilfesystem Für erwachsene Betroffene liegt der Hilfefokus häufig auf der Linderung langfristiger Traumafolgen. Dafür haben Betroffene grundsätzlich einen Anspruch auf Unterstützung aus dem Sozialen Sicherungssystem. Neben Kranken- und Rentenversicherungsleistungen können sie auch Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) sowie das Recht auf Soziale Entschädigung (SER) nach dem SGB XIV haben. Außerdem gibt es das Ergänzende Hilfesystem (EHS). Das SGB XIV ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten und hat das bis dahin geltende Opferentschädigungsrecht abgelöst. Es gewährt Betroffenen sexueller Gewalt auf Antrag staatliche Leistungen, wenn die Tat und ihre gesundheitlichen Folgen anerkannt werden. Dazu zählen finanzielle Entschädigungen, Teilhabeleistungen und Leistungen der Krankenbehandlung. Sexueller Missbrauch kann auch als Arbeits- beziehungsweise Schulunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden, wenn er im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit erfolgt ist – etwa in Schulen, Kitas oder Kirchen. Diese Institutionen sind verpflichtet, entsprechende Vorfälle bei den zuständigen Unfallversicherungsträgern zu melden. Die Leistungen der Unfallversicherung umfassen ebenfalls die Heil- und Krankenbehandlung, die medizinische und berufliche Rehabilitation sowie Teilhabe- und Rentenleistungen. Gerade weil die Rehabilitationsleistungen oft über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder derjenigen der Agentur für Arbeit hinausgehen, ist dieses System für Betroffene von besonderer Bedeutung. Meldun- 2 Zum Konzept der Childhood-Häuser siehe https://www.childhood-de.org/ (Abruf: 12.5.2026) gen an die Unfallversicherungen über Missbrauchsfälle sind jedoch – vermutlich auch aus Unkenntnis darüber, dass Missbrauch ein Arbeits- beziehungsweise Schulunfall sein kann und eine Meldepflicht besteht – selten erfolgt. Gleichzeitig gilt, dass gerade die aufwändigen Verfahren der Sozialleistungssysteme in der Praxis für Betroffene häufig nicht niedrigschwellig genug sind, weshalb ihnen der Zugang zu Hilfe und Unterstützung auf diesem Wege immer wieder versperrt bleibt. Dem Ergänzenden Hilfesystem, das am Runden Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch“ im Wissen um die sozialrechtlichen Lücken entwickelt wurde, kommt deswegen seit 2013 eine zentrale Bedeutung zu. Es umfasst den Fonds Sexueller Missbrauch für Taten im Familienkontext sowie das Hilfesystem im institutionellen Bereich. Es gewährte Betroffenen bis März 2025 Leistungen, die vom gesetzlichen Hilfesystem nicht oder nicht ausreichend abgedeckt wurden. Für viele Betroffene war es die einzige als zumutbar erlebte Möglichkeit, Unterstützung zu erhalten. Was zu tun ist Fachberatung Die große Bedeutung der Fachberatungsstellen steht im Widerspruch zu ihrer finanziellen Ausstattung. Viele Einrichtungen leiden unter chronischer Unterfinanzierung, unsicheren Bewilligungsverfahren und Personalmangel. Die Folgen sind regionale Versorgungslücken, lange Wartezeiten und eine hohe Belastung der Fachkräfte. Es fehlen ein Rechtsanspruch auf Beratung sowie eine dauerhaft gesicherte Finanzierung von Beratungsstellen. Zwar stärkt das Gewalthilfegesetz ab 2032 die Fachberatung zu geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, einschließlich sexuellen Missbrauchs. Der Beratungsanspruch gilt jedoch nicht für 18 Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 18 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Männer und nichtbinäre Personen. Hier besteht eine Regelungslücke. Um qualifizierte Beratung dauerhaft sicherzustellen, ist eine bedarfsgerechte finanzielle und personelle Ausstattung der Fachberatungsstellen erforderlich. Kinder- und Jugendhilfe, interdisziplinäre Hilfe Um interdisziplinäre Angebote gezielt weiterzuentwickeln, müssen bestehende Strukturen unabhängig evaluiert werden. Eine Qualitätssicherung erfordert zunächst Erkenntnisse über Wirksamkeit, Zugänglichkeit und regionale Abdeckung. Die große Bedeutung der Fachberatungsstellen steht im Widerspruch zu ihrer finanziellen Ausstattung. Sowohl spezialisierte Angebote als auch die Kinder- und Jugendhilfe müssen weiterentwickelt und strukturell gestärkt werden. Dazu gehören ausreichende Ressourcen und die Qualifizierung der zuständigen Fachkräfte (siehe Kapitel „Prävention“). Besondere Aufmerksamkeit erfordert der Übergang von der Kinder- und Jugendhilfe in Unterstützungsstrukturen für Erwachsene, der häufig mit Brüchen und Zuständigkeitsverlusten verbunden ist. Soziale Entschädigung, Unfallversicherung und Ergänzendes Hilfesystem Trotz der Reform bleibt das Recht der Sozialen Entschädigung für viele Betroffene schwer zugänglich. Die Hürden hinsichtlich des Nachweises der Taten, der Kausalität des erlebten sexuellen Missbrauchs und der aktuell vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind unverändert hoch geblieben. Beides erweist sich als besonders herausfordernd – wenn nicht gar unmöglich –, und zwar gerade dann, wenn Betroffene sich erst viele Jahre später melden. Antragsverfahren zur Anerkennung dauern dann teils über Jahre und scheitern oft. Selbst wenn die Anerkennung gelingt, kann jeder Antrag auf Leistungen erneut lange Verfahren und gerichtliche Entscheidungen nach sich ziehen. Betroffene berichten wiederholt von belastenden und teils retraumatisierenden Erfahrungen, insbesondere im Kontakt mit Versorgungsämtern und Gerichten. Dazu zählt, dass häufig jahrelange sexuelle Gewalt mehrfach detailliert geschildert werden muss oder wiederholte medizinische Begutachtungen erforderlich sind. Im Bereich des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) sowie für die Opfer des SED-Regimes hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren reagiert und anerkannt, dass Betroffene den erforderlichen Vollbeweis häufig nicht erbringen können, und hat Beweiserleichterungen durch eine Vermutungsregelung geschaffen. Für Opfer sexuellen Missbrauchs in Kindheit und Jugend fehlt eine vergleichbare Regelung, weswegen viele Betroffene an der Durchsetzung ihrer Ansprüche scheitern. Verfahren der Sozialen Entschädigung sind oft nicht betroffenensensibel ausgestaltet. Dies ist nur erreichbar, wenn die fallbearbeitenden Personen entsprechend qualifiziert sind und in den Versorgungsämtern verbindliche Handlungsleitfäden vorgegeben werden. Meldungen an die Unfallversicherungen über Missbrauchsfälle sind noch immer selten – vermutlich, weil weitgehend unbekannt ist, dass sexuelle Übergriffe ebenso wie fortgesetzter Missbrauch als Schul- oder Arbeitsunfall anerkannt werden können (siehe auch Bericht der Aufarbeitungskommission des Bundes). Hier sind Bund und Länder gefordert, die Anwendung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung bundesweit in die Umsetzung zu bringen, insbesondere bei Fällen sexuellen Missbrauchs in Schulen, Kitas und im kirchlichen Ehrenamt. Versicherte Einrichtungen müssen rechtlich verpflichtet und strukturell in die Lage versetzt werden, entsprechende Fälle unverzüglich und vollständig an die zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Zugleich sind die 19Hilfen und Unterstützungsleistungen Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 19 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Unfallversicherungsträger gehalten, Hinweise auf sexuellen Missbrauch systematisch als möglichen Arbeitsunfall zu prüfen und konsequent zu ermitteln sowie Leistungen für die betroffenen Personen zu erbringen. Übergeordnete Stellen, insbesondere die Kultusministerkonferenz und Jugendhilfeträger, sollten ausdrücklich auf bestehende Meldepflichten hinweisen und deren Umsetzung unterstützen. Betroffene können ihre Rechte nur einfordern, wenn sie fachlich informiert und unterstützend begleitet werden. Auch andere Sozialleistungsträger, vor allem Versorgungsämter im Rahmen von Verfahren nach dem Sozialen Entschädigungsrecht, sollten Taten, die im Kontext versicherter Tätigkeiten begangen wurden, regelhaft an die zuständige Unfallversicherung weiterleiten. Betroffene können ihre Rechte nur einfordern, wenn sie fachlich informiert und unterstützend begleitet werden. Entscheidend ist der Zugang zu spezialisierten Beratungsstrukturen, die Betroffene über mögliche Ansprüche gegenüber sozialrechtlichen Leistungsträgern aufklären und sie durch die jeweiligen Anerkennungs- und Leistungsverfahren begleiten. Nur so können die vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungen tatsächlich erbracht werden. Der im Rahmen des Runden Tischs „Sexueller Kindesmissbrauch“ entwickelte und 2013 auf Bundesebene eingeführte Fonds Sexueller Missbrauch wurde in der letzten Legislaturperiode von der Bundesregierung abgewickelt. Seit März 2025 können keine Neuanträge mehr gestellt werden. Die aktuelle Bundesregierung hat die Bedeutung dieses Systems als vielfach einzige relevante Unterstützung für Betroffene erkannt und im Koalitionsvertrag zugesagt, die Grundlagen für die Fortsetzung des Fonds zu schaffen. Allerdings wurde für das Jahr 2026 keine Lösung gefunden. Die gesetzliche Verankerung und eine weitergehende Finanzierung fehlen. Dabei hat sich seit 2013 gezeigt: Das Ergänzende Hilfesystem ermöglicht Betroffenen Anerkennung und Unterstützung dort, wo staatliche Systeme wegen der hohen Hürden nicht greifen. Solange diese Hürden – insbesondere im Sozialen Entschädigungsrecht – bestehen, gehört die Fortführung eines niedrigschwelligen Ergänzenden Hilfesystems zur notwendigen staatlichen Verantwortungsübernahme. Eine von der UBSKM im Jahr 2025 beauftragte juristische Expertise (Battis & Drohsel) zeigt, dass eine Weiterführung auf gesetzlicher Grundlage eine mögliche und auch die geeignetste Form darstellt, weil sie allen Beteiligten, Politik und den Betroffenen, Rechtssicherheit gibt. 20 Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 20 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Politische Handlungsbedarfe → Die Einführung eines bundesweiten, alters- und geschlechtsunabhängigen Rechtsanspruchs auf Fachberatung bei sexueller Gewalt in Kindheit und Jugend und die strukturelle Finanzierung der Beratungsstellen → Länder und Kommunen stellen sicher, dass Fälle sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen im Kontext Schule und Kita künftig unverzüglich den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern gemeldet werden und dass für Betroffene geeignete Beratungsstrukturen bereitstehen. → Das Soziale Entschädigungsrecht wird dahingehend weiterentwickelt, dass zur Nachweiserleichterung eine gesetzliche Kausalitätsvermutung für traumabedingte gesundheitliche Schädigungsfolgen eingeführt wird und Verfahren vereinfacht, beschleunigt und betroffenensensibel ausgestaltet werden. → Der Bund sichert die Weiterführung eines niedrigschwelligen Ergänzenden Hilfesystems gesetzlich ab. Wenn Hilfe den Alltag zurückbringt A., 35 Jahre alt, hat in ihrer Kindheit über Jahre sexualisierte Gewalt durch ihren Stiefvater erlebt. Die Folgen begleiten sie bis heute: eine schwere Angststörung mit wiederkehrenden Panikattacken. Die Anfälle kommen plötzlich – im Supermarkt, in der Bahn, auf der Straße. Ihr Herz rast, sie bekommt kaum Luft, fühlt sich ausgeliefert. Aus Angst vor der nächsten Attacke zieht sich A. immer weiter zurück, bricht ihre Ausbildung ab und verlässt die Wohnung nur noch selten. Über den Fonds Sexueller Missbrauch erhält sie die Finanzierung für einen speziell ausgebildeten Assistenzhund. Der Hund erkennt frühe Anzeichen einer Panikattacke und hilft ihr, sich zu stabilisieren. Mit seiner Unterstützung wagt sich A. wieder nach draußen, die Attacken nehmen ab. Sie kann ihre Ausbildung abschließen und ins Berufsleben starten. 21Hilfen und Unterstützungsleistungen Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 21 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 3Intervention Intervention bei sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen meint das Unterbrechen und Beenden von Taten, deren Anbahnung und Wiederholung sowie deren Ahndung. Entsprechende Maßnahmen gehören zum Auftrag vieler Akteur*innen, von der Kinder- und Jugendhilfe über die Polizei bis hin zu den Gerichten. Die bestehenden Interventionsmöglichkeiten sind im Sinne der betroffenen Kinder und Jugendlichen an einigen Stellen noch lückenhaft. Seit der Einrichtung des Amtes der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (UBSKM) wurden die Interventionsmöglichkeiten bei sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen strukturell ausgebaut und betroffenensensibler ausgestaltet. Diese Entwicklung ist für Betroffene sehr wichtig. Die Verarbeitung der Erlebnisse sexueller Gewalt fällt betroffenen Kindern und Jugendlichen weniger schwer, wenn sie durch Interventionsverfahren kindgerecht und betroffenensensibel begleitet werden. Dazu zählen das Strafverfahren, Maßnahmen der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe, der Familiengerichte und medizinischer Einrichtungen. Dabei sind auch die psychosozialen Hilfen für Betroffene von großer Bedeutung. Strafverfahren unterscheiden sich von anderen Interventionsmöglichkeiten dadurch, dass nicht das Kindeswohl, sondern die Wahrheitsfindung und die persönliche Schuld der angeklagten Person im Vordergrund stehen. Deshalb ist gerade im Hinblick auf die strafrechtlichen Interventionsmöglichkeiten immer wieder zu prüfen, ob die Vorschriften die Belange der Betroffenen ausreichend in den Blick nehmen und deren Rechte im Verfahren genügend Beachtung finden. Im Folgenden werden einige aktuelle Diskussionspunkte aufgegriffen, ohne einen vollständigen Überblick über alle Interventionsansätze zu beanspruchen. Im Fokus stehen Jugendliche ab 14 Jahren sowie die polizeiliche und juristische Intervention. Wo wir stehen Zustimmungsbasierter Schutzansatz in § 177 StGB (sog. Nur-Ja-heißt-Ja-Lösung) Der Straftatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) hat eine besondere Bedeutung für den Schutz von Jugendlichen vor sexueller Gewalt. Jugendliche haben – anders als Kinder – die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung. Sie können einvernehmliche sexuelle Handlungen durchführen. Eine Ausnahme bilden die in den §§ 174 und 182 StGB geregelten Fälle (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Sexueller Missbrauch von Jugendlichen). In diesen Fällen sind sexuelle Handlungen mit Jugendlichen aufgrund besonderer Schutz- und Abhängigkeitsverhältnisse auch dann strafbar, wenn kein entgegenstehender Wille geäußert wird. Außerhalb dieser besonderen Schutzkonstellationen liegt nach geltender Rechtslage ein sexueller Übergriff immer dann vor, wenn die Handlung dem erkennbaren Willen der betroffenen Person widerspricht. Das bedeutet, dass die betroffene Person verbal oder nonverbal ein „Nein“ ausdrücken muss. Es gilt der Grundsatz „Nein heißt Nein“. Zum Schutz von Jugendlichen genügt diese Regelung jedoch nicht. Gerade Jugendliche trauen sich oft aus Angst, Scham oder sozialem Druck nicht, „Nein“ zu sagen. Sie befinden sich noch in ihrer geistigen Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 22 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. und emotionalen Entwicklung und können die Folgen und Absichten sexueller Handlungen häufig nicht vollständig einschätzen. In bedrohlichen oder überfordernden Situationen reagieren sie eher mit Erstarren – sie sind „sprachlos und wie gelähmt“ vor Schock. Die Verarbeitung der Erlebnisse sexueller Gewalt fällt betroffenen Kindern und Jugendlichen weniger schwer, wenn sie durch Interventionsverfahren kindgerecht und betroffenensensibel begleitet werden. Folgerichtig fordert das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul- Konvention) in Artikel 36 die Strafbarkeit nicht einverständlicher sexueller Handlungen. Da die Schockstarre bei Angriffen sexualisierter Gewalt häufig ist, betrifft dies im Übrigen nicht nur Jugendliche, sondern auch Erwachsene. Die für die Umsetzung zuständige Expert*innengruppe GREVIO stellte in ihrem ersten Bericht fest, dass eine Strafbarkeit für die folgenden Fallkonstellationen in Deutschland bisher nicht umgesetzt wurde. → Die betroffene Person verhält sich passiv und äußert ihren entgegenstehenden Willen nicht – etwa aus Angst vor zusätzlicher Gewalt durch die Tatperson und/oder aufgrund von Abhängigkeit zur Tatperson. → Die betroffene Person verfällt aufgrund des Übergriffs in eine Schockstarre und kann weder verbal noch körperlich ihren Gegenwillen nach Außen erkennbar kundtun. Diese tonische Immobilität ist eine typische psychisch-neurobiologische Reaktion auf konkrete Bedrohungen. Sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen: Erscheinungsformen und Herausforderungen Die Frage einer vermeintlichen Zustimmung stellt sich nicht, wenn Minderjährige sexuell ausgebeutet werden, sei es im Kontext von Zwangsprostitution oder durch anderweitige sexuelle Handlungen. Die sexuelle Ausbeutung ist als strafbar zu bewerten, wenn für eine sexuelle Handlung Minderjähriger eine Gegenleistung erfolgen soll. In der Öffentlichkeit wird zum Teil fälschlicherweise angenommen, dass Jugendliche sexuellen Handlungen, die auf einer Gegenleistung beruhen, zustimmen können. Rechtlich gesehen kommt es für die sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen weder auf eine Freiwilligkeit noch auf eine Zwangslage an. Der reine Tauschhandel stellt bereits eine ausbeuterische Situation für Minderjährige dar. Dies auch, wenn diese zu einer sexuellen Handlung „überredet“ wurden oder ihnen zuvor eine romantische Beziehung vorgetäuscht wurde, wie zum Beispiel bei der Loverboy-Methode (siehe Kapitel „Digitale sexualisierte Gewalt“). In der Praxis gestalten sich Ermittlungen im Kontext von sexueller Ausbeutung in vielen Fällen schwierig. Da sich der Anklagevorwurf vielfach ausschließlich auf den Personalbeweis stützt, kommt bei Straftatbeständen des Menschenhandels der Aussagebereitschaft und der Zeugenaussage einer betroffenen Person im Ermittlungsverfahren und vor Gericht ein sehr hoher Stellenwert zu. Dies ist insofern problematisch, als dass Betroffene zu einer Aussage häufig nicht bereit sind. Oft müssen Betroffene im Hintergrund Gewalt und anderweitige Konsequenzen seitens der Ausbeutenden oder Menschenhändler fürchten. Möglicherweise erkennen sie gar nicht, dass sie sich in einer ausbeuterischen Situation befinden, wie beispielsweise bei Taschengeldfällen (siehe Kapitel „Digitale sexualisierte Gewalt“). In den sogenannten Taschengeldfällen, in denen meist junge Mädchen gegenüber älteren Männern sexuelle Handlungen als Gegenleistung für ein Taschengeld oder für andere entgeltliche Leistungen (z. B. Handy oder Handtasche als Geschenk) ausführen, kommt es zudem selten zu Ermittlungen, da die unmittelbare Verknüpfung zwischen sexueller Handlung und Gegenleistung oft nicht bewiesen werden kann. 23Intervention Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 23 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Umso wichtiger erscheinen in diesem Deliktsbereich täterorientierte Ermittlungen, um Täterstrategien, den Zusammenhang zwischen sexueller Handlung und Gegenleistung sowie gegebenenfalls weitere organisierte Strukturen ermitteln und strafrechtlich angemessen ahnden zu können. Hinzu kommt, dass die Kinder- und Jugendhilfe bei der Identifizierung minderjähriger Personen, die von Ausbeutung und Menschenhandel betroffen sind, von den Ermittlungsbehörden zu selten als Ressource genutzt werden kann. Dies erschwert letztlich auch die Arbeit der Jugendämter, die federführend für den Zugang zu Schutz- und Hilfsmaßnahmen für die betroffenen Kinder und Jugendlichen sind. Vertrauliche Erstaussage Erfahrungen aus Beratungsstellen belegen, dass den Betroffenen von sexualisierter Gewalt die Entscheidung für oder gegen eine Strafanzeige oft schwerfällt. Für die Sicherung körperlicher Spuren sexualisierter Gewalt wurde daher die Möglichkeit der vertraulichen Spurensicherung geschaffen. Regelmäßig steht jedoch die Aussage der*des betroffenen Zeug*in im Mittelpunkt der Beweisaufnahme. Insbesondere in den für Sexualstraftaten typischen Aussage-gegen- Aussage-Konstellationen prüft das Gericht die Qualität einer Aussage sehr genau. Diese Qualitätsprüfung umfasst unter anderem die mögliche Beeinflussung des Inhalts einer Aussage – etwa durch eine Therapie. Diese Praxis führt dazu, dass Betroffene medizinisch indizierte Therapien aus Sorge vor negativen Auswirkungen auf ihre Glaubwürdigkeit aufschieben oder vermeiden. Die Praxishinweise der Expertinnen- und Expertengruppe „Psychotherapie und Glaubhaftigkeit“ im Bundesministerium der Justiz zum Verhältnis von Psychotherapie und Strafverfahren haben dazu im Jahr 2024 wegweisende fachliche Standards gesetzt. Ungeklärt bleibt jedoch die Frage der Qualität einer ersten Aussage, insbesondere wenn diese nicht sofort nach der Tat aufgenommen wird, etwa weil die betroffene Person noch nicht sicher ist, ob sie eine Anzeige erstatten will. Diese Aussage wird nicht nur im Strafverfahren benötigt, sondern auch in anderen Verfahren, zum Beispiel nach dem Sozialen Entschädigungsrecht. Psychosoziale Prozessbegleitung: Unterstützung im Strafverfahren Die Psychosoziale Prozessbegleitung (§ 406g StPO) soll als Instrument des Opferschutzes dazu beitragen, Belastungen verletzter Zeug*innen im Strafverfahren zu reduzieren. Empirische Befunde weisen jedoch auf eine bislang begrenzte Inanspruchnahme hin. Ziel der Psychosozialen Prozessbegleitung ist es, Betroffene über den Ablauf des Strafprozesses zu informieren sowie sie qualifiziert zu begleiten und zu unterstützen, um Belastungen zu verringern und erneute Viktimisierungen zu vermeiden. Besonders profitieren sollen Menschen, die als Kinder oder Jugendliche von sexualisierter Gewalt betroffen waren oder sind. Eine Erhebung des Bundesministeriums der Justiz zeigt, dass sich die Psychosoziale Prozessbegleitung als wesentliches Instrument des Opferschutzes etabliert hat. Gleichzeitig bleiben die Beiordnungszahlen hinter den Erwartungen zurück. Eine Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e. V. (KfN) von Treskow et al. aus dem Jahr 2022 zeigt, dass rund 53 Prozent der befragten Richter*innen, 40 Prozent der Staatsanwält*innen und 38 Prozent der Rechtsanwält*innen bereits Erfahrungen mit der Psychosozialen Prozessbegleitung gemacht haben. Unter den befragten Polizeibeamt*innen, die aufgrund ihres frühen Kontakts zu den Bürger*innen eine besondere Rolle bei der Information verletzter Zeug*innen haben, kannten rund 51 Prozent das Instrument. Das zeigt, dass das Instrument noch nicht flächendeckend bekannt ist. 24 Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 24 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Kindgerechte Justiz Die Situation von Kindern und Jugendlichen, die von sexualisierter Gewalt und Ausbeutung betroffen sind, entspricht in straf- oder familiengerichtlichen Verfahren in Deutschland vielerorts weder den in der UN-Kinderrechtskonvention festgelegten Standards noch den Leitlinien des Europarates für eine Kindgerechte Justiz. Aktuelle Erhebungen der Monitoring- Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte und des Deutschen Kinderhilfswerks zeigen, dass eine flächendeckende, qualifizierte Anwendung der Kriterien der Kindgerechten Justiz bislang nicht gesichert ist.3 Der Umsetzungsstand variiert zwischen den Bundesländern und hängt vielfach vom Engagement einzelner Fachkräfte ab. Nach den Maßstäben des Europarates ist ein Justizsystem nur dann kindgerecht, wenn es die Einhaltung und wirksame Umsetzung aller Kinderrechte auf dem höchstmöglichen Niveau garantiert und dabei die Grundprinzipien Beteiligung, Kindeswohl, Würde, Recht vor Diskriminierung und Rechtsstaatlichkeit beachtet. Konkret heißt das unter anderem: → Kinder haben das Recht, vor dem Verfahren, während des Verfahrens und nach dem Verfahren sachkundige Unterstützung zu bekommen. → Sie haben das Recht, in Verfahren altersgerecht und ihrer Entwicklung angemessen angehört zu werden. → Sie sollen kindgerecht und alterskonform über das Verfahren informiert werden. → Ihre besonderen Bedürfnisse müssen beachtet werden. 3 Siehe Kannegießer & Höppner (2025) Abschlussbericht: Qualitative Erhebung im Projekt „Kinderrechtsbasierte Kriterien für das Strafverfahren – Kinder als Opferzeug*innen“ sowie Funke (2024) Kindgerechte Justiz in der strafgerichtlichen Praxis. Über die Rechte von Kindern und Jugendlichen als Zeug*innen 4 Deutsches Kinderhilfswerk e. V. https://justiz.kinderrechte.de/ (Abruf: 13.5.2026) Dies setzt qualifizierte und entsprechend geschulte Fachkräfte voraus. In der Ausbildung entsprechender Berufsgruppen werden diese Anforderungen bislang häufig nicht in ausreichender Tiefe vermittelt. Zugleich stehen zahlreiche Materialien zur Verfügung, die Fachkräften Unterstützung bei der Umsetzung der Kindgerechten Justiz bieten. Das Deutsche Kinderhilfswerk e. V. betreibt ein Fachportal4, das Fachmaterialien bündelt und zugänglich macht, darunter auch die vom Nationalen Rat gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen erarbeiteten kindgerechten Kriterien im straf- und familiengerichtlichen Verfahren. Nach den Maßstäben des Europarates ist ein Justizsystem nur dann kindgerecht, wenn es die Einhaltung und wirksame Umsetzung aller Kinderrechte auf dem höchstmöglichen Niveau garantiert. 25Intervention Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 25 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Was zu tun ist Zustimmungsbasierter Schutzansatz in § 177 StGB Vor dem Hintergrund der völkerrechtlichen Verpflichtung und bestehender Schutzlücken ist der Straftatbestand des § 177 StGB so zu reformieren, dass sexuelle Handlungen nur bei freiwilliger Zustimmung straflos sind: „Nur Ja heißt Ja“. Ein zustimmungsbasierter Schutzansatz („Nur Ja heißt Ja“) trägt dem Umstand Rechnung, dass das Ausbleiben eines erkennbaren entgegenstehenden Willens keine verlässliche Aussage über Einverständnis erlaubt. Ansatzpunkte für eine solche Weiterentwicklung sind im geltenden Recht bereits angelegt. So knüpft § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei Personen mit eingeschränkter Fähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung ausdrücklich an das Fehlen einer wirksamen Zustimmung an. Sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen Ermittlungsbehörden, die nicht auf sexuelle Ausbeutung und Menschenhandel spezialisiert sind, brauchen Grundkenntnisse zu den Phänomenen, den Täterstrategien, den Auswirkungen auf die Betroffenen sowie Kenntnisse über bestehende Fallstricke im Kontext ihrer Ermittlungsarbeit. Hierfür sind externe Fortbildungen oder Sensibilisierungen essenziell. Auch für die Jugendämter gilt: Um Kinder und Jugendliche wirksam vor sexueller Ausbeutung und Menschenhandel zu schützen, müssen sie die Phänomene als solche erkennen. Hierfür braucht es eine Sensibilisierung der Mitarbeitenden zu den Phänomenen, Täterstrategien und Auswirkungen auf Betroffene. Erst dann können sie passende Hilfen bereitstellen. Insgesamt gilt, dass die entsprechenden Fälle besser statistisch erfasst werden müssen. Bislang hat nur ein Bundesland die Ausbeutung und den Handel mit Minderjährigen als eigenständige Kategorie der Kindeswohlgefährdung in seiner Kinder- und Jugendhilfestatistik erfasst. Diese Praxis sollte bundesweit Anwendung finden. Zudem brauchen die Bundesländer verbindliche Kooperations- und Verweisungsmechanismen zum Schutz von Minderjährigen, die von Ausbeutung und Handel betroffen sind. Prüfung der Implementierung einer vertraulichen Erstaussage Betroffene junge Menschen brauchen die Möglichkeit einer vertraulichen Erstaussage, um ohne zeitlichen Druck auch zeitversetzt eine Strafanzeige stellen zu können. Die Qualität der Zeugenaussage darf aufgrund des zeitlichen Verzugs nicht infrage gestellt werden. Aktuell fehlt es an den notwendigen Klärungen, unter welchen rechtlichen Bedingungen eine solche Aussage ermöglicht und wie der Schutz sensibler Informationen und ihre Bedeutung für ein späteres Strafverfahren sichergestellt werden können. Eine vertrauliche Erstaussage könnte analog zur vertraulichen Spurensicherung in bestehende medizinisch-psychosoziale Unterstützungsstrukturen eingebunden werden – etwa über Traumaambulanzen oder Kinderschutzhäuser. Die Klärung dieser Fragen erfordert eine vertiefte fachliche Auseinandersetzung in Forschung und Praxis sowie eine entsprechende finanzielle Förderung auf Bundesebene. Psychosoziale Prozessbegleitung Die Unterstützung der Psychosozialen Prozessbegleitung ist für alle von sexualisierter Gewalt betroffenen Personen von zentraler Bedeutung. Die Länder stehen in der Pflicht, flächendeckende Voraussetzungen zu schaffen, um ausreichend qualifizierte Begleiter*innen zu gewinnen und das Instrument in der Strafverfolgungspraxis noch bekannter zu machen. 26 Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 26 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Der Gesetzesentwurf zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf Psychosoziale Prozessbegleitung5 stellt dazu einen wichtigen, weiteren Schritt zur Verbesserung des Opferschutzes dar. Er erleichtert nicht nur die Beiordnung, sondern hebt auch die Vergütung der Begleiter*innen an. Dies ist eine zentrale Voraussetzung, um ausreichend motivierte und qualifizierte Begleiter*innen für die Arbeit gewinnen zu können und das Angebot damit dauerhaft zu sichern. Den Fachkräften, die die Grundprinzipien der Kindgerechten Justiz bei ihrer Arbeit umsetzen müssen, ist dieses Wissen niedrigschwellig zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus bedarf es regelmäßiger Qualifizierungsmaßnahmen der Begleiter*innen, um den qualitativen Standard der Begleitung abzusichern. Die Landesjustizverwaltungen sollten dazu mit bestehenden Fachstrukturen, etwa dem Netzwerk des Bundesverbandes Psychosoziale Prozessbegleitung (BPP e. V.)6 und des Instituts für Opferschutz im Strafverfahren e. V.7, zusammenarbeiten und Fortbildungen sowie Supervisionen anbieten. Umsetzung der Kindgerechten Justiz Die Kriterien der Kindgerechten Justiz sind in straf- und familiengerichtlichen Verfahren bundesweit und standardmäßig zu berücksichtigen. Den Fachkräften, die die Grundprinzipien der Kindgerechten Justiz bei ihrer Arbeit umsetzen müssen, ist dieses Wissen 5 https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Psychosoziale_Prozessbegleitung.html?nn=110518 6 https://www.bpp-bundesverband.de/ 7 https://www.rwh-institut.de/ (Alle Abrufe: 20.3.26) niedrigschwellig zur Verfügung zu stellen. Um eine Umsetzung sicherzustellen, müssen die Länder geeignete Fortbildungs-, Weiterbildungs- und Supervisionsmöglichkeiten bereitstellen. Zugleich ist die Arbeitsbelastung der Praktiker*innen so zu gestalten, dass sie diese Angebote tatsächlich wahrnehmen können. Die Justiz ist gefordert, die Aus-, Fort- und Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden insbesondere in den Bereichen der forensischen Vernehmung von Kindern und Jugendlichen, der Entwicklungspsychologie sowie der psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen weiter zu stärken. Politische Handlungsbedarfe → Der Bund reformiert § 177 StGB nach dem Grundsatz „Nur Ja heißt Ja“ und stellt klar: Sexuelle Handlungen setzen die freiwillige Zustimmung aller Beteiligten voraus. → Die Länder stellen sicher, dass Mitarbeitende der Jugendämter und der Ermittlungsbehörden zu sexueller Ausbeutung und dem Handel von Minderjährigen fortgebildet werden. → Die rechtlichen und praktischen Voraussetzungen für eine vertrauliche Erstaussage werden geprüft. → Die Länder stellen in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden eine flächendeckende Psychosoziale Prozessbegleitung sicher, die qualitativen Standards entspricht. → Die Kriterien der Kindgerechten Justiz in familiengerichtlichen und strafrechtlichen Verfahren werden durch die Länder bundesweit weiter umgesetzt. 27Intervention Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 27 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 4Aufarbeitung Institutionelle Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend schafft Anerkennung der Unrechtserfahrungen für Betroffene. Sie nimmt Institutionen in die Pflicht, bestehende Strukturen zu verändern und besseren Schutz zu implementieren. Erfolgreiche Aufarbeitungsprozesse brauchen eine gute Betroffenenbeteiligung. Aufarbeitung bleibt immer auch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Politisch ebenso wie gesellschaftlich fokussierte die Debatte rund um den sogenannten Missbrauchsskandal von 2010 zunächst darauf, Prävention auszubauen und Hilfen für Betroffene sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend zu stärken. Betroffene als zentrale Gesprächspartner*innen anzuerkennen und das geschehene Unrecht systematisch und betroffenenorientiert sichtbar zu machen, konnte nur schrittweise entwickelt werden. Es dauerte, bis Einrichtungen und Organisationen verstanden hatten, dass Prävention heute erst dann gelingen kann, wenn auch gesehen und verstanden wird, was damals war, warum die Taten nicht verhindert wurden und wie ein an den Forderungen der Betroffenen orientierter Umgang mit dem vergangenen Unrecht möglich sein kann. Mit der Einsetzung der Aufarbeitungskommission des Bundes im Jahr 2016 wurde Aufarbeitung institutionell auf Bundesebene verankert. Dank der öffentlichen Debatten im Jahr 2010 und der Einrichtung des Runden Tischs „Sexueller Kindesmissbrauch“ rückten erste institutionelle Aufarbeitungsprojekte insbesondere im schulischen Kontext in den öffentlichen Fokus, etwa im Bereich der Odenwaldschule, des Canisius-Kollegs oder des Klosters Ettal. Über die Meldungen vieler Betroffener richtete sich der Blick auf die beiden großen Kirchen, auch wenn verstanden wurde, dass Abhängigkeitsverhältnisse gerade in Familie und im sozialen Nahbereich sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen begünstigen. Dennoch dauerte es, bis die Bundesregierung entschied, dass die Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs in den verschiedensten Tatkontexten nur mit einer staatlichen Verantwortungsübernahme systematisch vorangebracht werden kann. Mit der Einsetzung der Aufarbeitungskommission des Bundes im Jahr 2016 wurde Aufarbeitung institutionell auf Bundesebene verankert. Aufarbeitung im institutionellen Kontext setzt voraus, dass Institutionen ihre Verantwortung erkennen und übernehmen, sie Betroffene einbeziehen und den Prozess über unabhängige externe Expertise ermöglichen. Im Umkehrschluss heißt das, dass Aufarbeitung nicht einseitig von den Betroffenen erzwungen werden kann. Umso wichtiger ist, dass staatliche Verantwortungsübernahme greift, indem Politik das Recht auf Aufarbeitung für Betroffene stärkt, beispielsweise über Akteneinsichtsrechte oder verbindliche Standards der Betroffenenbeteiligung als zentrales Prinzip wirksamer Aufarbeitung. Herausfordernd bleibt Aufarbeitung im Kontext Familie, weil staatlichen Strukturen hier das Gegenüber fehlt, das zur Aufarbeitung verpflichtet werden kann. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 28 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Wo wir stehen Standards der Betroffenenbeteiligung im Kontext institutioneller Aufarbeitung sexualisierter Gewalt Immer mehr Institutionen initiieren Aufarbeitungsprozesse und befassen sich mit der Frage, wie eine wirksame Beteiligung von Betroffenen gestaltet werden kann. Die Standards beschreiben Rahmenbedingungen für eine gelingende Zusammenarbeit. Für die Startphase legen sie das Augenmerk auf gemeinsame Entscheidungswege, unter anderem zur Beauftragung von Studien, zur externen Moderation und zur Qualifizierung von Mitwirkenden. Für die Umsetzungsphase formulieren sie Standards zur Unterstützung der Betroffenenvernetzung, für die Gestaltung der konkreten Arbeitsformate und der öffentlichen Kommunikation. Für die Phase nach dem Aufarbeitungsprozess zielen sie darauf ab, Erkenntnisse in Schutzkonzepte zu überführen (siehe Kapitel „Prävention“) und eine Erinnerungskultur zu etablieren.8 Auf Grundlage von § 4 stellt die UBSKM ein bundeszentrales Beratungssystem für Menschen bereit, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren haben. Ziel ist es, individuelle Aufarbeitungsprozesse zu unterstützen und niedrigschwellige Zugänge zu Information, Beratung und Begleitung zu schaffen. Das Beratungssystem verfolgt drei Ziele: verständliche Informationen, eine zentrale Erstberatung sowie die Vernetzung bestehender Aufarbeitungs- und Beratungsstrukturen. Neue gesetzliche Strukturen zur individuellen Aufarbeitung nach § 4 UBSKMG Zentraler Baustein ist ein digitales Portal, das über Aufarbeitungsprozesse, Beratungsangebote und institutionelle Zuständigkeiten informiert und den Zu- 8 https://beauftragte-missbrauch.de/fileadmin/Content/pdf/Dialogprozess/UBSKM_Dialogprozess_Standards_bf.pdf (Abruf: 21.5.2026) gang zu Unterlagen und Akten erleichtert. Parallel werden Modellprojekte zur Qualifizierung bestehender Beratungsstrukturen umgesetzt. Das Beratungsangebot des Hilfe-Telefons Sexueller Missbrauch soll dafür ausgeweitet werden; langfristig ist ein eigenständiges Beratungsangebot vorgesehen. Ergänzend ist ein Mapping bestehender Aufarbeitungsprojekte und kommunaler Beratungsangebote geplant. Diese können Betroffene nach entsprechender Qualifizierung bei ihrer individuellen Aufarbeitung vor Ort beraten und begleiten. Das Projekt wird von der UBSKM und der Aufarbeitungskommission des Bundes unter Einbindung des Betroffenenrats entwickelt. Zudem wird ein systematischer Austausch mit Ländern und Trägern der freien Wohlfahrtspflege aufgebaut, um einheitliche Anforderungen an Aktenführung, Archivierung und regionale Unterstützungsangebote zu entwickeln. Dialogprozess Der Dialogprozess zu den Standards der Betroffenenbeteiligung war ein gemeinsames Projekt der UBSKM, des Betroffenenrats und der Aufarbeitungskommission des Bundes. Von Herbst 2023 bis Sommer 2025 beteiligten sich daran kontinuierlich mehr als 150 Personen – darunter Betroffene sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend, Vertreter*innen von Institutionen sowie unabhängige Aufarbeitungsexpert*innen. In dem ergebnisoffenen Diskussionsprozess wurden Standards erarbeitet, die beschreiben, wie die Betroffenenbeteiligung in institutionellen Aufarbeitungsprozessen umzusetzen ist (www.der-dialogprozess.de). 29Aufarbeitung Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 29 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Institutionelle Aufarbeitung: Erfahrungen aus dem Prozess der Gemeinsamen Erklärungen mit den kirchlichen Institutionen in Deutschland Seit Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärungen zwischen UBSKM und der Deutschen Bischofskonferenz im Jahr 2020, der Deutschen Ordensobernkonferenz im Jahr 2021 sowie der Evangelischen Kirche in Deutschland und Diakonie Deutschland im Jahr 2023 hat die Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs in der Kirche deutlich an Struktur gewonnen. Die Gemeinsamen Erklärungen schaffen verbindliche Standards für eine unabhängige, transparente und beteiligungsorientierte Aufarbeitung. Sie verpflichten die Kirchen zur Einrichtung unabhängiger Aufarbeitungskommissionen auf diözesaner beziehungsweise landeskirchlicher Ebene, zur Beteiligung von Betroffenen sowie zur wissenschaftlichen Begleitung. In vielen Bistümern und Landeskirchen sind inzwischen Aufarbeitungskommissionen eingerichtet worden, die Akten einsehen, Betroffene befragen, Verantwortlichkeiten benennen und Berichte veröffentlichen. Das Engagement der ehrenamtlichen Kommissionsmitglieder ist für die Aufarbeitung von großer Bedeutung. Gleichzeitig sind den Gemeinsamen Erklärungen strukturelle Grenzen gesetzt. Sie sind keine gesetzlichen Regelungen, sondern beruhen auf freiwilligen Selbstverpflichtungen. Werden diese nicht eingehalten oder bewusst aufgekündigt, fehlt es an Instrumenten, das Vereinbarte durchzusetzen. Wenn Aufarbeitung an Zuständigkeiten scheitert S. ist heute 34 Jahre alt. Die sexuelle Gewalt, die er während seiner Unterbringung in einem Kinderheim erlebt hat, lässt ihn nicht los. Er möchte wissen, was damals dokumentiert wurde – und was nicht. Dafür braucht er Zugang zu seinen Akten aus der Heimzeit. Zugleich sucht er eine professionelle Begleitung für diesen Prozess. Er wendet sich an eine spezialisierte Beratungsstelle in seiner Region. Dort erhält er ein erstes Gespräch, Stabilisierung und Hinweise, welche Stellen möglicherweise Akten führen – etwa das damalige Jugendamt oder der Heimträger. Die Beratungsstelle unterstützt ihn bei ersten Schritten. Doch je konkreter seine Fragen werden – Welche Akten gibt es tatsächlich? Wer ist heute zuständig? Welche Rechte hat er? Wie geht er vor, wenn Akten unvollständig sind oder verweigert werden? –, desto deutlicher wird: Es gibt keine zentrale Stelle, die den Prozess bündelt und kontinuierlich begleitet. S. muss mehrere Anfragen parallel stellen. Rückmeldungen erfolgen zeitversetzt oder sind widersprüchlich. Die Belastung steigt. Eine durchgängige, fachlich abgestimmte Begleitung seiner Aufarbeitung ist nicht gesichert. Der Fall von S. macht deutlich: Betroffene benötigen eine niedrigschwellige, bundesweit zugängliche Orientierung sowie eine kontinuierliche Beratung, die Informationen bündelt, Zuständigkeiten klärt und den Prozess strukturierend begleitet. 30 Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 30 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Datenschutzrechtlicher Sonderweg der Kirchen – Wahlrecht und staatliche Kontrolle im kirchlichen Datenschutz für Betroffene Im Zusammenhang mit der Aufarbeitung in kirchlichen Institutionen stellen sich immer wieder datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Fragen. Diese betreffen insbesondere den Umgang mit personenbezogenen Angaben in Anträgen auf Anerkennungsleistungen, Auskunftsansprüche über gespeicherte Daten oder den Zugang zu Akten. Staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften steht ein verfassungsmäßig garantiertes Selbstverwaltungsrecht zu. Dazu gehört auch, eigene Datenschutzregeln zu erlassen. Sowohl die katholische als auch die evangelische Kirche haben eigene Datenschutzgesetze geschaffen, die sich an den staatlichen Datenschutzregeln orientieren, aber spezifische kirchliche Regelungen enthalten. Dazu zählen unter anderem die eigenständige Organisation kirchlicher Datenschutzaufsicht und damit einhergehend auch eigene kirchliche Gerichte, die alleinig für die Prüfung datenschutzrechtlicher Beschwerden zuständig sind. Von sexualisierter Gewalt im kirchlichen Kontext betroffene Personen müssen ihre datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche über den kirchengerichtlichen Instanzenweg und auf Grundlage geltender kirchlicher Verfahrensvorgaben geltend machen. Betroffene berichten in diesem Zusammenhang von emotionalen, organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Hürden, die sie als Zumutung und auch retraumatisierend erleben. Erfahrungen zeigen, dass es am Zugang zu (kirchen-)rechtlicher Beratung fehlt. Betroffene von sexuellem Missbrauch im kirchlichen Kontext benötigen transparenten und qualitativ abgesicherten Rechtsschutz, um ihre Persönlichkeitsrechte umfassend wahren oder bei Verletzung auch einklagen zu können. Dies dient der Absicherung des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes nach dem Grundgesetz und stärkt das Vertrauen der Betroffenen in die Verfahren. Angesichts der Tatsache, dass kirchenrechtliche Datenschutzverfahren nicht in gleicher Weise wie staatliche Verfahren einer unabhängigen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, sollte mindestens klargestellt werden, dass Entscheidungen der kirchlichen Datenschutzaufsicht und -gerichtsbarkeit der Überprüfung durch staatliche Gerichte zugänglich sind. Zudem sollte bei Zweifelsfragen im kirchlichen Datenschutzrecht eine möglichst an der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) orientierte Auslegung erfolgen. Ergänzend sollte geprüft werden, ob Betroffenen ermöglicht werden kann, datenschutzrechtliche Ansprüche gegenüber kirchlichen Stellen auch unmittelbar vor staatlichen Gerichten geltend zu machen. 31Aufarbeitung Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 31 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Was zu tun ist Weiterentwicklung und verbindliche Umsetzung der Standards der Betroffenenbeteiligung Insgesamt ist ein Perspektivwechsel überfällig, denn nicht mehr die Institutionen alleine definieren den Rahmen und die Verfahren der Aufarbeitung. Vielmehr sind Dialog und Aushandlung gemeinsam mit Betroffenen in allen Prozessschritten von zentraler Bedeutung. Daher sollten allen institutionellen Aufarbeitungsprozessen die von der UBSKM in Kooperation mit der Aufarbeitungskommission des Bundes und dem Betroffenenrat über den Dialogprozess erarbeiteten Standards der Betroffenenbeteiligung zugrunde liegen. Erfahrungen aus konkreten Aufarbeitungsprozessen können der stetigen Weiterentwicklung dieser Standards dienen. Insgesamt ist ein Perspektivwechsel überfällig, denn nicht mehr die Institutionen alleine definieren den Rahmen und die Verfahren der Aufarbeitung. Die erforderlichen Rahmenbedingungen für die Betroffenenbeteiligung in Aufarbeitungsprozessen sind stärker als bisher von den staatlichen oder nichtstaatlichen Institutionen beziehungsweise deren Trägerstrukturen zu erbringen. Stärkung der individuellen Aufarbeitung Für individuelle Aufarbeitungsprozesse ist der Zugang zu persönlichen Unterlagen und Akten zentral. Betroffene benötigen Einsicht in Dokumente und institutionelle Unterlagen, um Erinnerungen einordnen, Abläufe nachvollziehen oder Hinweise auf damalige Vorgänge erhalten zu können. Ein Beispiel für eine gesetzliche Stärkung von Akteneinsichtsrechten findet sich in § 9b SGB VIII. Öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind verpflichtet, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Zudem sind entsprechende Akten nach Vollendung des 30. Lebensjahres der betroffenen Person weitere 70 Jahre aufzubewahren. Auch zur Dokumentation im Zusammenhang mit sozialrechtlichen Ansprüchen kann der Zugang zu entsprechenden Unterlagen erforderlich sein. Entscheidend ist die Auslegung des „berechtigten Interesses“. § 9b Abs. 3 SGB VIII knüpft dieses an Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Zusammenhang mit Leistungen oder Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Für Aufarbeitungsprozesse ist eine weite Auslegung erforderlich, die auch Konstellationen einbezieht, in denen Hinweise auf eine mögliche Gefährdung bestanden haben, ohne dass Maßnahmen ergriffen wurden. Im schulischen Kontext bestehen vergleichbare Regelungen bislang nicht. Schüler*innenakten können für Betroffene wesentliche Hinweise enthalten, die zur Einordnung und Plausibilisierung von Gewalterfahrungen beitragen. Sie dokumentieren neben etwaigen Brüchen oder Auffälligkeiten der Schullaufbahn auch Veränderungen in den Leistungen, Fehlzeiten, sonstige Auffälligkeiten sowie geführte Elterngespräche. Sie stellen in der Regel keine eindeutigen Belege für Taten dar, können jedoch implizite Hinweise enthalten, die Betroffenen den sozialrechtlichen Nachweis im Rahmen der Sozialen Entschädigung oder des Unfallrechts erleichtern. Auch im Rahmen von Aufarbeitungsprozessen erweisen sich Schüler*innenakten als wertvolle Ressource, wie Aufarbeitungsprozesse der Vergangenheit gezeigt haben (siehe auch 32 Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 32 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Bericht der Aufarbeitungskommission des Bundes). Aktuell werden die Aufbewahrungsfristen von den Bundesländern geregelt und unterscheiden sich teilweise erheblich. Häufig werden Unterlagen bereits zwei bis 15 Jahre nach Schulende gelöscht. Für private Schulen existieren zudem keine einheitlichen Vorgaben. Soweit keine speziellen Regelungen bestehen, greifen die Auskunftsrechte nach Art. 15 DSGVO. Diese gewähren jedoch nur Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten, nicht zwingend Einsicht in vollständige Akten. Ob und in welchem Umfang Einsicht gewährt wird, liegt häufig im Ermessen der jeweiligen Schule. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, warum eine längere und einheitliche Aufbewahrung von Schüler*innenakten für Betroffene von hoher Relevanz ist. Eine Orientierung könnte dabei die in § 9b SGB VIII vorgesehene Aufbewahrungsfrist von 70 Jahren bieten. Stärkung der Aufarbeitung in kirchlichen Institutionen Die über die Gemeinsame Erklärung geschaffenen Kommissionen stehen in der Verantwortung, ihre Arbeit unabhängig, transparent und wirksam auszuführen und Aufarbeitung messbar voranzubringen. Bislang fehlen unabhängige Beschwerdemöglichkeiten zur Klärung von Konflikten oder Zweifeln an Verfahrensweisen. Die Betroffenenbeteiligung ist in allen Gremien strukturell zu stärken und wirksam auszugestalten. Ziel sollte die systematische Umsetzung der Standards der Betroffenenbeteiligung (siehe Infokasten „Dialogprozess“) sein, da diese eine Voraussetzung für gelingende Aufarbeitung darstellt. Politische Handlungsbedarfe → Der Bund setzt sich bei den beiden großen Kirchen dafür ein, Betroffenen von sexuellem Missbrauch im kirchlichen Kontext bei Verletzungen ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung den Rechtsweg über das staatliche Datenschutzgesetz bzw. die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu eröffnen. → Die Länder beschließen eine einheitliche Aufbewahrungsfrist für Schüler*innenakten und orientieren sich dabei an der Aufbewahrungsfrist der Kinder- und Jugendhilfe von 70 Jahren nach § 9b SGB VIII. → Die Standards der Betroffenenbeteiligung sind in allen Aufarbeitungsprozessen verbindlich umzusetzen. Die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen sind durch staatliche und nichtstaatliche Institutionen sicherzustellen. → Einrichtungsträger haben dafür zu sorgen, dass für Aufarbeitungsprozesse geeignete externe, unabhängige Prozessmoderator*innen sowie Beschwerde- und Clearingstellen zur Verfügung stehen. → Die Betroffenenbeteiligung ist in allen Aufarbeitungsgremien strukturell verbindlich zu verankern und mit klar definierten Rechten, ausreichenden Ressourcen und geeigneten Beteiligungsformaten auszustatten. Zugleich ist sicherzustellen, dass Aufarbeitung nicht mit der Vorlage von Abschlussberichten endet. 33Aufarbeitung Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 33 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 5Forschung Wiederkehrende wissenschaftliche Erhebungen zu Ausmaß und Folgen sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche ermöglichen eine evidenzbasierte Politik. Um zentrale Wissenslücken zum Dunkelfeld zu schließen, wurden in den vergangenen Jahren bereits wichtige Vorhaben angestoßen. Erforderlich ist darüber hinaus mehr systematisiertes Wissen in den Bereichen Hilfe und Justiz sowie Erkenntnisse über gesellschaftliche Folgekosten der Gewalt. Der Abschlussbericht des Runden Tischs „Sexueller Kindesmissbrauch“ hat im Jahr 2011 deutliche Wissenslücken im Bereich sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen aufgezeigt. Ohne Forschung bleibt das Wissen zu sexueller Gewalt anekdotisch. Für eine evidenzbasierte Politik ist Forschung unerlässlich und daher als Aufgabe für das Amt der UBSKM gesetzlich verankert. Für eine evidenzbasierte Politik ist Forschung unerlässlich und daher als Aufgabe für das Amt der UBSKM gesetzlich verankert. In den letzten 15 Jahren gab es wichtige Anstrengungen, die Forschungslandschaft zum Thema sexualisierte Gewalt auszubauen und Wissenslücken zu schließen. Das ehemalige Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat infolge des Runden Tischs zwei Förderlinien in den Bereichen empirische Bildungsforschung und Gesundheitsforschung finanziert, die jedoch Ende 2025 beendet wurden. Das Thema sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen ist in Forschung und Lehre an Hochschulen weiterhin wenig vertreten und kommt in der Ausbildung relevanter Fachkräfte selten vor (siehe Kapitel „Prävention“). Neben der Prävalenzforschung zum Dunkelfeld liegt der Fokus in diesem Kapitel auf vier weiteren Forschungsbereichen: Hellfeld-Daten, den Folgekosten sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen und anderer Formen von Gewalt und Vernachlässigung, dem Verlauf von familiengerichtlichen Verfahren und Verlaufsstudien zu Strafverfahren mit Bezug zu sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Darüber hinaus finden sich im Anhang des Berichts der Aufarbeitungskommission des Bundes Informationen zu den Forschungsvorhaben im Themenfeld Aufarbeitung. Wo wir stehen Prävalenzforschung – Zentrum für Forschung zu sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen (ZEFSG) Der Nationale Rat gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (siehe Kapitel „Strukturen und Netzwerke“) hat 2021 zur Verbesserung der Datenlage in Deutschland den Aufbau eines Forschungszentrums und regelmäßige Dunkelfeld-Erhebungen zur aktuellen Prävalenz (sexueller) Gewalt an Kindern und Jugendlichen empfohlen. Ein entsprechendes Monitoring ist essenziell, um das Hilfe- und Unterstützungssystem sowie Präventionsmaßnahmen passgenau zu gestalten und an zukünftige Entwicklungen anzupassen. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 34 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die UBSKM setzt die Empfehlung des Nationalen Rats um. Grundlage sind die Leitlinien des Nationalen Rats zur Häufigkeitsforschung. Bestandteil des Konzepts ist eine partizipative Ausrichtung, in die junge Menschen, erwachsene Betroffene von sexueller Gewalt in Kindheit und Jugend sowie Expert*innen aus Wissenschaft und Fachpraxis einbezogen werden. Der Ansatz wird schrittweise weiterentwickelt, da eine solche partizipative Vorgehensweise in der epidemiologischen Forschung bislang kaum erprobt ist. Mit dem Aufbau des Zentrums für Forschung zu sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen (ZEFSG) wurde in den vergangenen zwei Jahren auch die Voraussetzung zur Erfüllung des seit Juli 2025 an die UBSKM gestellten gesetzlichen Auftrages geschaffen. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen bekommt das 2024 gestartete ZEFSG eine zentrale Rolle als Datenquelle für die UBSKM- Berichterstattung. Die Befragung von rund 10.000 Schüler*innen der Jahrgangsstufe 9 findet nach der erfolgreichen Pilotierung im Frühjahr 2026 erstmals ab Herbst 2026 bundesweit statt. Die Ergebnisse der „Safe!“-Studie sind Grundlage des zweiten UBSKM-Berichts. Ziel ist das Monitoring des Ausmaßes sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Die fortgesetzte Datenerhebung ermöglicht, sich verändernde Risikobereiche zu identifizieren und ihnen frühzeitig mit wirksamen Maßnahmen zu begegnen. Damit bildet die „Safe!“-Studie eine evidenzbasierte Grundlage für den Kinderschutz auf allen politischen Ebenen. Die UBSKM setzt für Deutschland damit die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation zu einem regelmäßigen Monitoring um und schafft zugleich Voraussetzungen für eine internationale Vergleichbarkeit der Ergebnisse. Die Ergebnisse der „Safe!“-Studie schaffen eine evidenzbasierte Grundlage für den Kinderschutz in Deutschland. Es handelt sich um die erste bundesweite Befragung von Jugendlichen zu sexueller Gewalt und nicht um eine rückblickende Befragung Erwachsener zu ihren Kindheitserfahrungen. Durch die Erhebung liegen künftig aktuelle Daten zum Ausmaß sexueller Gewalt vor, einschließlich zu sexueller Gewalt im digitalen Raum. Diese Studienergebnisse ermöglichen es der Politik, Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und wirksame Maßnahmen abzuleiten. Safe! Bundesweite Jugendstudie zu Gewalterfahrungen und deren Folgen → Fragen zu sexueller Gewalt, physischer Gewalt, emotionaler Gewalt, Vernachlässigung sowie zu Lebensqualität, Folgen und Zugang zum Hilfesystem → 10.000 Jugendliche der 9. Klassen an Regelschulen → Etwa 900 Schulklassen an 320 Schulen bundesweit → Anonyme Befragung per Tablet oder Handy → Aufklärungsvideo zur Sensibilisierung für das Thema → Hilfe vor Ort und Informationsmaterialien zu Hilfeangeboten → Weitere Informationen unter www.zefsg.de 35Forschung Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 35 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Dunkelfeld- versus Hellfeld-Daten Das „Dunkelfeld“ bezeichnet die tatsächliche Häufigkeit und das Ausmaß sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen, unabhängig davon, ob die Betroffenen bisher mit jemandem über die erlebte Gewalt gesprochen haben (siehe Infografik). Durch die repräsentative Befragung einer ausreichend großen Stichprobe ermöglichen Dunkelfeld-Studien verlässliche Schätzungen. Internationale Studien geben Hinweise, dass das Dunkelfeld sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen im Vergleich zum Hellfeld sehr groß ist. Das „Hellfeld“ umfasst administrative Daten, die im Polizei-, Justiz- und Hilfesystem erfasst oder potenziell erfasst werden können. Politik und Medien gehen fälschlicherweise häufig davon aus, dass sich das Hellfeld mit der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) bereits erschöpft und beziehen andere Daten nicht in die Betrachtung ein. Damit wird das Potenzial und die Bedeutung von Hellfeld-Daten für die Verbesserung der Hilfe- und Unterstützung für Betroffene sexueller Gewalt und die Präventionsmaßnahmen unterschätzt. Wie die Infografik zeigt, können auch die Zahlen der Kinder- und Jugendhilfe zu Gefährdungseinschätzungen und Inobhutnahmen, des Gesundheitssystems, weitere Daten der Polizei und Justiz sowie Daten von Fachberatungsstellen wichtige Erkenntnisse darüber liefern, wie viele betroffene Kinder und Jugendliche in den jeweiligen Bereichen erfasst und erreicht werden. Zusammenspiel von Hellfeld und Dunkelfeld Fachberatungsstellen Justizsystem Gesundheitssektor Dunkelfeld → das tatsächliche Ausmaß sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen Große Dunkelfeld-Studien liefern verlässliche Schätzungen der tatsächlichen Häufigkeit sexueller Gewalt in Kindheit und Jugend. Hellfeld → Fälle in den administrativen Daten von Behörden/Einrichtungen Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) Weitere polizeiliche Daten Kinder- und Jugendhilfe 36 Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 36 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Erkenntnisse aus familiengerichtlichen Verfahren Die UBSKM erhält kontinuierlich Zuschriften, in denen ein problematischer Umgang mit dem Vorwurf sexualisierter Gewalt in Familiengerichten beschrieben wird. Gleichzeitig häufen sich Medienberichte und öffentliche Debatten zum Verlauf familiengerichtlicher Verfahren, insbesondere wenn Vorwürfe sexualisierter Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche Gegenstand des Verfahrens sind. Ein wiederkehrender Aspekt dieser Diskussionen ist der Vorwurf, Mütter würden beim Kind das sogenannte Parental Alienation Syndrome auslösen, was zu einer krankhaften Ablehnung des Vaters führe. Dieses Phänomen ist wissenschaftlich nicht anerkannt, wird von Gerichten und in Gutachten aber immer wieder herangezogen, um der Mutter eine Bindungsintoleranz und damit eine Kindeswohlgefährdung vorzuwerfen. In der Folge kann es zu erheblichen Eingriffen in das Sorge- und Umgangsrecht kommen. Bisher fehlt es zum Umgang mit dem Vorwurf sexualisierter Gewalt in familiengerichtlichen Verfahren an einer belastbaren empirischen Grundlage. Um beurteilen zu können, ob es ein strukturelles Problem im Umgang mit sexualisierter Gewalt an Familiengerichten gibt und um mögliche Ursachen dafür zu identifizieren, sind verlässliche Daten jedoch erforderlich. Vor diesem Hintergrund hat die UBSKM in den Jahren 2024 und 2025 eine Machbarkeitsstudie von Volbert und Zumbach-Basu gefördert. Darin wurde geprüft, wie ein Forschungsvorhaben zum familiengerichtlichen Verfahren im Kontext von sexualisierter Gewalt konzipiert und umgesetzt werden kann. Verlauf von Strafverfahren zu Vorwürfen sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche Wenn Strafverfahren zu Vorwürfen sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche ohne eine Verurteilung beendet werden, ist das oftmals nicht nur für Betroffene schwer nachvollziehbar. Dabei fehlt es an gesicherten Erkenntnissen, aus welchen Gründen Strafverfahren zu keiner Verurteilung geführt haben. Für Strafverfahren stehen derzeit zwei zentrale Statistiken zur Verfügung: die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), die der Polizei bekannt gewordene Straftaten erfasst, sowie die Strafverfolgungsstatistik (SVS), die gerichtliche Entscheidungen abbildet. Eine Verknüpfung dieser Statistiken erfolgt bislang nicht. Verlaufsstatistische Untersuchungen vom Eingang einer Anzeige bis zum Abschluss eines Verfahrens sind deshalb nicht möglich. Es ist statistisch daher nicht nachvollziehbar, an welchen Stellen Verfahren eingestellt werden, Tatverdächtige ausscheiden oder es zu Verurteilungen kommt. Der Ausleseprozess des Strafverfahrens und die damit verbundenen Bewertungsänderungen bleiben für Forschung und Politik nicht überprüfbar. Folgekosten von sexueller Gewalt und anderer Gewaltformen Gewalterfahrung in der Kindheit und Jugend haben schwerwiegende Folgen für Betroffene: von psychischen Belastungen und körperlichen Beschwerden bis hin zu Beeinträchtigungen des Bildungswegs, des Arbeitslebens sowie der sozialen Teilhabe. In den politischen und öffentlichen Debatten werden diese Folgen überwiegend individualisiert betrachtet. Weitgehend außer Betracht bleiben die erheblichen gesellschaftlichen Folgekosten, die aus der Gewalt resultieren. Ein erster Versuch zur Berechnung gesellschaftlicher Folgekosten war die Traumafolgekostenstudie von Habetha et al. (2012), die die jährlichen Kosten für einen Teil des Gesundheitssektors auf 11,6 Milliarden Euro schätzte. Diese Berechnung bildet jedoch nur einen begrenzten Ausschnitt der tatsächlichen Folgekosten ab. Jud und Lange (2023) haben mit Förderung 37Forschung Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 37 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. der UBSKM und in partizipativer Zusammenarbeit mit Betroffenen die Machbarkeit einer umfassenderen Folgekostenstudie geprüft und ein entsprechendes Studienkonzept entwickelt. Was zu tun ist Prävalenzforschung – Zentrum für Forschung zu sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen (ZEFSG) Trotz der bisherigen Bemühungen der Wissenschaft liegt in Deutschland bis heute kein umfassendes Bild zur aktuellen Häufigkeit von sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen vor. Die „Safe!“-Studie soll regelmäßig wiederholt werden, um Entwicklungen im Ausmaß sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen zu beobachten und politisches Handeln daran auszurichten. Dafür ist eine langfristige Absicherung der Prävalenzforschung erforderlich. Bisher ist einzig die Finanzierung der „Safe!“-Hauptstudie an Regelschulen bis 2030 im Bundeshaushalt fortgeschrieben. Trotz der bisherigen Bemühungen der Wissenschaft liegt in Deutschland bis heute kein umfassendes Bild zur aktuellen Häufigkeit von sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen vor. Besonders vulnerable Gruppen, die biografisch deutlich stärker von sexueller Gewalt und Ausbeutung in Kindheit und Jugend betroffen sind, werden von 9 https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_FamFG_Reform.html (Abruf: 30.8.2026) dieser Hauptstudie nicht angemessen erfasst. Ziel der UBSKM ist es, künftig auch verlässliche Schätzungen beispielsweise zur Betroffenheit von Jugendlichen mit kognitiven Beeinträchtigungen sowie mit Hör- und Sehbehinderungen zu ermöglichen. Dunkelfeld- versus Hellfeld-Daten Hinweise auf Versorgungslücken lassen sich besonders gut erkennen, wenn Hellfeld- und Dunkelfeld- Daten kombiniert und methodisch aufeinander abgestimmt ausgewertet werden. Umso wichtiger ist es, die Ergebnisse der „Safe!“-Studie zum Dunkelfeld mittelfristig systematisch mit Hellfeld-Daten in Beziehung zu bringen. Dazu gehören sowohl Daten aus der PKS als auch aus der Kinder- und Jugendhilfestatistik sowie der gesundheitlichen Versorgung. Erkenntnisse aus familiengerichtlichen Verfahren Die Machbarkeitsstudie zu familiengerichtlichen Verfahren präsentiert verschiedene Handlungsoptionen. Angestrebte repräsentative Erkenntnisse lassen sich allein durch eine quantitative Aktenanalyse familiengerichtlicher Verfahren gewinnen, in denen Vorwürfe sexualisierter Gewalt eine Rolle spielen. Voraussetzung hierfür ist der Zugang zu mehreren tausend Akten. Dieser ist derzeit nicht gesichert, da die Gewährung von Akteneinsicht für Forschungszwecke allein im Ermessen der Familiengerichte liegt und in der Regel aus datenschutzrechtlichen Gründen abgelehnt wird. Eine Forschungsklausel im Familienrecht, vergleichbar mit der strafprozessualen Forschungsklausel in § 476 StPO, würde das lösen. Die Justizministerkonferenz (JuMiKo) fordert eine solche Klausel bereits seit 2023. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) plant die Einführung einer Forschungsklausel durch Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Der entsprechende Gesetzentwurf befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren.9 38 Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 38 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gegen eine solche Klausel wird häufig die besondere Sensibilität der Verfahren angeführt. Aus diesem Grund finden familiengerichtliche Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Vorgesehen ist jedoch kein allgemeines Akteneinsichtsrecht, sondern ein klar begrenzter Zugang zu Akten ausschließlich für Forschungszwecke. Die Vertraulichkeit der Akten bleibt dabei gewahrt. Auch Akten aus Jugendstrafverfahren lassen sich bereits für Forschungszwecke auswerten, obwohl auch diese Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Die strafprozessuale Forschungsklausel gilt trotzdem. Für die UBSKM steht das öffentliche Interesse an belastbaren und repräsentativen Erkenntnissen zu familiengerichtlichen Verfahren daher über dem Interesse der Verfahrensbeteiligten am Aktenverschluss. Verlaufsstudie zu Strafverfahren Die UBSKM erhält regelmäßig Zuschriften von Bürger*innen, die die aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbare Beendigung von Strafverfahren zu Vorwürfen sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche schildern. Verlaufsstatistische Untersuchungen können klären, ob und gegebenenfalls wie Kinder und Jugendliche in dem Ausleseprozess strukturell benachteiligt und unsachgemäße Kriterien zur Beendigung des Verfahrens herangezogen werden. Sie bewerten die Verfahren von der Anzeigenerstattung bis zur Rechtskraft des Urteils. Voraussetzung hierfür sind aussagekräftige Daten aus den Statistiken der Strafrechtspflege. Das Bundesjustizministerium (BMJ) brachte am 17. Oktober 2024 einen Referentenentwurf eines Gesetzes über die Statistiken der Strafrechtspflege des Bundes ein, der entsprechende Daten erfassen sollte. Der Gesetzesentwurf wurde in der 21. Legislaturperiode bisher nicht weiterverfolgt. Eine gesetzliche Grundlage für eine bundesweite Strafrechtspflegestatistik sollte bald geschaffen werden. Sie würde verlaufsstatistische Untersuchungen erleichtern. Studie zu Folgekosten von Kindesmisshandlung, -missbrauch und -vernachlässigung in Deutschland Nach Abschluss der Machbarkeitsstudie liegt der UBSKM ein tragfähiges Konzept für die Durchführung einer Folgekostenstudie vor. Es sieht eine Befragung junger Erwachsener vor, um die langfristigen Folgen sexueller Gewalt und anderer Gewalterfahrungen auf Gesundheit, Bildung, soziale Teilhabe und Erwerbsbiografien zu erfassen. Damit lässt sich berechnen, welche direkten und indirekten Kosten Gewalt und Vernachlässigung für Staat und Gesellschaft verursachen und in welchem Umfang erfolgte Hilfen diese Kosten mindern können. Eine ergänzende Analyse der sozialen Rendite evidenzbasierter Präventions- und Hilfemaßnahmen ermöglicht eine gezieltere und effizientere Verwendung öffentlicher Mittel. Angesichts knapper öffentlicher Ressourcen ist eine zeitnahe Finanzierung und Umsetzung der Folgekostenstudie wichtig, um Prävention und Hilfen künftig vorausschauender auszurichten. Politische Handlungsbedarfe → Der Bund ermöglicht ein regelmäßiges Monitoring des Ausmaßes und der Erscheinungsformen sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen durch die langfristige Fortführung der „Safe!“-Studie. → Der Bund ermöglicht ergänzende Modulstudien, um das Ausmaß sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen aus besonders vulnerablen Gruppen zu erheben. → Der Bund beauftragt eine Studie zu direkten und indirekten Folgekosten von (sexueller) Gewalt gegen Minderjährige für Staat und Gesellschaft. → Der Gesetzgeber führt eine Forschungsklausel im FamFG vergleichbar mit der Forschungsklausel § 476 StPO ein. 39Forschung Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 39 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 6 10 Abgeleitet vom englischen „dick“ für „Penis“ und „pic“ für „Foto“ sind damit Fotos des männlichen Genitalbereichs gemeint, die in der Regel unaufgefordert versendet werden. Das Zugänglichmachen pornografischer Inhalte gegenüber Minderjährigen ist strafbar. Es wird auch der Begriff des Cyberflashing verwendet. Digitale sexualisierte Gewalt Digitale sexualisierte Gewalt gehört für viele Kinder und Jugendliche zum Alltag – von der unfreiwilligen Konfrontation mit Pornografie durch die Zusendung von Dickpics10 über Cybergrooming bis zur sexuellen Ausbeutung und KI-generierten Missbrauchsdarstellungen. Wie Kinder und Jugendliche online dauerhaft besser geschützt werden können und welche Verantwortung Politik und Plattformen tragen, ist eine zentrale Frage. Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf eine altersangemessene digitale Teilhabe und ein sicheres Aufwachsen auch im Netz. Die Voraussetzung dafür ist der grundlegende Kinder- und Jugendschutz im Netz. Laut JIM-Studie (2025) besitzen 96 Prozent der 12- bis 19-Jährigen ein eigenes Smartphone. Damit ist ein nahezu permanenter Zugang zu digitalen Kommunikationsräumen möglich. Das Ausmaß von digitaler sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche nimmt jedes Jahr zu, sie umfasst verschiedene, teils ineinander übergehende Formen. Sie kann von bekannten oder unbekannten Personen ausgehen, von Erwachsenen ebenso wie von Gleichaltrigen. In einer Befragung von Thorn aus dem Jahr 2025 gab jede*r dritte von Sextortion betroffene Jugendliche an, die Tatperson zu kennen. Anonymität, hohe Reichweiten, neue Interaktionsmöglichkeiten in sozialen Medien und der Einsatz Künstlicher Intelligenz begünstigen neue Ausprägungen sexualisierter Gewalt und erleichtern Täterstrategien. Da digitale und analoge Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen eng miteinander verwoben sind, lässt sich sexualisierte Gewalt nicht trennscharf in Online- und Offline-Kontexte abgrenzen. Digitale Anbahnung kann in analogen Missbrauch münden und umgekehrt. Die Ermittlungsbehörden stellen zunehmend fest, dass sich Pädokriminelle in digitalen Netzwerken zusammenfinden, in denen sexuelle Gewalt normalisiert wird. Technische Möglichkeiten – auch im Darknet – geben diesen Strukturen zusätzlichen Auftrieb. Zugleich werden klassische Online-Plattformen immer mehr zu Tatorten digitaler sexualisierter Gewalt. Da digitale und analoge Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen eng miteinander verwoben sind, lässt sich sexualisierte Gewalt nicht trennscharf in Online und OfflineKontexte abgrenzen. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 40 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Kinder und Jugendliche nehmen manche bereits alltäglich gewordenen Formen digitaler sexualisierter Gewalt – wie zum Beispiel sexuell belästigende Kommunikation oder ungewollte Konfrontation mit Pornografie – vielfach als alltägliche Normalität wahr. Ihre erwachsenen Bezugspersonen, aber auch pädagogische Fachkräfte haben häufig wenig Vorstellung davon, welchen Realitäten junge Menschen im Netz ausgesetzt sind. Weil den Erwachsenen das Wissen über Ausmaß und Ausprägungsformen digitaler sexualisierter Gewalt fehlt, unterbleiben Hinweise auf geeignete Hilfe- und Beratungsstrukturen für junge Menschen oder altersgerechte strafrechtliche Einordnungen zu diesen Phänomenen. Die Bekämpfung digitaler sexualisierter Gewalt stellt Politik, Strafverfolgungsbehörden und Fachkräfte vor große Herausforderungen. Erste Maßnahmen wurden angestoßen, darunter Änderungen im nationalen Strafrecht sowie Regulierungspläne für Online- Dienste zur Erkennung und Meldung von Missbrauchsdarstellungen auf EU-Ebene. Sanktionen gegen Plattformbetreiber im Kontext sexualisierter Gewalt werden geprüft oder erstmalig umgesetzt. Plattformanbieter reagieren mit Schutzmaßnahmen, wie der Implementierung von Altersbeschränkungen. Schulen und Kitas setzen auf Handyverbote und Präventionsangebote; Beratungsangebote für Kinder und Jugendliche werden ausgebaut. Begleitet werden diese Entwicklungen von öffentlichen Debatten sowie den im Juni vorgelegten Handlungsempfehlungen der Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ (kurz: Expertenkommission) vom Juni 2026 (siehe Kapitel „Strukturen und Netzwerke“). Täterstrategien im Netz Täterstrategien weisen im analogen und digitalen Raum deutliche Parallelen auf. In beiden Kontexten nutzen Täter und Täterinnen Macht, Vertrauen, Unsicherheiten und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen aus, um emotionale Nähe, Abhängigkeiten und Kontrolle herzustellen. Geheimhaltung ist dabei ein zentrales Instrument (siehe Kapitel „Prävention“). Der digitale Raum weist besondere Interaktionsrisiken auf. Durch Smartphones und Internetzugang hat sich der Einflussbereich von Tätern und Täterinnen erweitert und die Kontaktanbahnung erleichtert. Sie können anonym agieren, jederzeit Kontakt aufnehmen und Kommunikation gezielt in abgeschottete Räume verlagern. Die Strategien der Ansprache verlaufen nicht einheitlich, folgen jedoch häufig wiederkehrenden Mustern. Typisch ist die Kontaktaufnahme unter fiktiver Identität, der schnelle Aufbau von Nähe und Vertrauen sowie der frühzeitige Wechsel in private Chats. Um ein Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis zu schaffen, werden teils Geschenke oder Gutscheine in Aussicht gestellt. Eine Studie der Landesanstalt für Medien NRW (LFM) von 2025 zeigt, dass mehr als jeder*jedem achten Minderjährigen etwas als Gegenleistung für Fotos oder Videos versprochen wurde. In vielen Fällen folgen Aufforderungen zur Erstellung intimer Bilder oder Videos, die anschließend zur Ausübung von Druck oder zur sexuellen Erpressung genutzt werden. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 41 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Dieses Sonderkapitel stellt unterschiedliche Phänomene digitaler sexualisierter Gewalt sowie deren Häufigkeit und Auswirkungen dar. Zudem werden bestehende Präventions- und Interventionsansätze sowie aktuelle Herausforderungen im Umgang mit sexualisierter Gewalt im Netz vorgestellt und Perspektiven für die Weiterentwicklung sowie Handlungsempfehlungen formuliert. Phänomene und Ausmaß digitaler sexualisierter Gewalt Bei Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche handelt es sich um Bilder, Videos, Texte oder computergenerierte Inhalte, die sexuelle Handlungen an, von oder vor Kindern oder Jugendlichen zeigen, die Genitalien von Kindern und Jugendlichen in sexuell aufreizender Weise wiedergeben oder Minderjährige in aufreizend- geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen. Der im Strafrecht verwendete Begriff „Kinderpornographie“ beziehungsweise „Jugendpornographie“ ist ungenau und verharmlost den Gewaltcharakter der Taten. Das Ausmaß dieser im Netz zirkulierenden Darstellungen steigt seit Jahren. Nach Angaben von NCMEC wurden 2024 weltweit über 20,5 Millionen Hinweise auf Verdachtsfälle von digitaler sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche erfasst. Ein Hinweis kann mehrere Inhalte umfassen. Auch für Deutschland zeigt sich ein hohes Fallaufkommen. Wie die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für 2024 zeigt, wurden 42.854 Straftaten wegen Herstellung, Verbreitung sowie Besitzes kinderpornografischer Inhalte im Sinne des § 184b StGB und 9.601 Fälle im Kontext jugendpornografischer Inhalte im Sinne des § 184c StGB registriert. Ein Großteil dieser Darstellungen wird auf europäischen Servern gehostet. Nach Angaben der Internet Watch Foundation betrifft dies 62 Prozent. Einem 2021 veröffentlichten Bericht des C3P zufolge werden nur rund drei Prozent der entsprechenden Fotos und Videos im Darknet selbst gehostet, während 97 Prozent im Clearweb liegen. Cybergrooming bezeichnet das gezielte Ansprechen von Minderjährigen im Internet zur Anbahnung sexueller Kontakte und ist nach deutschem Recht strafbar. Wie eine Erhebung der LFM Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2025 zeigt, hat fast jedes vierte Kind beziehungsweise jede*r vierte Jugendliche in Deutschland bereits Cybergrooming erlebt. Zudem wurde fast jede zehnte befragte Person online von einem Erwachsenen zu einer Verabredung aufgefordert. Häufig fordern Täter und Täterinnen die Minderjährigen dazu auf, Nacktaufnahmen zu senden oder sich vor der Folgen digitaler sexualisierter Gewalt für Betroffene Die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen werden fortwährend verletzt, da die Darstellungen sexueller Gewalt gegen sie in Bild und Ton Jahre und auch Jahrzehnte lang immer wieder neu im Netz kursieren und gehandelt werden. Das Wissen hierum verhindert für viele Betroffene über Jahre die Verarbeitung der traumatischen Erfahrung in ihrer Kindheit. Befragungen von Thorn aus dem Jahr 2017 zeigen, dass rund ein Drittel der Betroffenen aus Scham oder Verlegenheit niemandem von der Tat berichtete. Studienergebnisse des Canadian Centre for Child Protection (C3P) von 2024 verdeutlichen anhaltende Folgen: Drei Viertel der Betroffenen gaben an, mit der Sorge zu leben, anhand von Bildern oder Videos identifiziert zu werden. Die Folgen von Sextortion können bis zum Suizid reichen. Das National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) berichtet, dass sich seit 2021 mindestens 36 männliche Jugendliche nach vorausgegangener sexueller Erpressung das Leben genommen haben. Die langfristigen Auswirkungen digitaler sexualisierter Gewalt auf die mentale Gesundheit von Kindern und Jugendlichen sind bislang nicht umfassend erforscht. Fest steht jedoch, dass die Löschung von Missbrauchsdarstellungen weitere Verbreitung und erneute Viktimisierung verhindern kann. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 42 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Kamera intim zu zeigen. Laut der Studie findet Cybergrooming überwiegend in sozialen Medien und Messengern statt. Bei der Frage nach gängigen Social-Media- und Kommunikationsplattformen gaben die befragten Kinder und Jugendlichen im Alter von 8 bis 17 Jahren an, besonders häufig über Snapchat, Instagram und TikTok angesprochen worden zu sein. Ein zentrales Risiko stellen die private Chatfunktionen dieser Plattformen dar, da sie eine direkte und abgeschirmte Kommunikation ermöglichen. Eine Studie des C3P aus dem Jahr 2025 zeigt, dass nahezu neun von zehn betroffenen Jugendlichen im Alter von 13 bis 17 Jahren digitale sexualisierte Gewalt in privaten Kommunikationsräumen erlebt haben. Auch Online- Spieleplattformen halten Chatfunktionen vor und werden hierüber oft zum Einfallstor für Grooming. Viele Kinder halten sich auf Plattformen auf, obwohl sie das geforderte Mindestalter noch nicht erreicht haben. Sexting beschreibt das freiwillige und einvernehmliche Teilen intimer Aufnahmen. Selbstbestimmtes Sexting kann Teil der sexuellen Entwicklung sein. Missbräuchlich wird Sexting jedoch dann, wenn Aufnahmen ohne Einverständnis der abgebildeten Person entstehen oder veröffentlicht werden. Laut einer Studie der Organisation Thorn (2025) berichtete jede*r sechste Minderjährige zudem, bereits nicht einvernehmlich weiterverbreitete Inhalte gesehen zu haben. Gleichzeitig ist zu betonen, dass die Entstehung intimer Aufnahmen nicht ausschließlich im Kontext strafbarer Taten erfolgt. Wenn ein Spiel nicht harmlos bleibt Die 13jährige J. lernt über ein OnlineSpiel einen anderen Spieler kennen. Er sagt, er sei ebenfalls 13 Jahre alt, auch sein Profilbild deutet darauf hin. Im Spielchat schreiben sie zunächst ein paar Minuten über das Spiel, über Schule und Freizeit, dann schlägt er vor, zu WhatsApp zu wechseln. Sie schreiben jeden Tag über mehrere Wochen und senden sich Sprachnachrichten. J. fühlt sich verstanden. Wenn es ihr nicht gut geht, tröstet er sie. Aus persönlichen Nachrichten und lockeren Flirts werden mit der Zeit sexualisierte Nachrichten. J. wird überredet, die Kamera einzuschalten und sich auszuziehen. Er schreibt, dass das „nur zwischen ihnen“ bleiben müsse, es sei ihr Geheimnis. Sie zögert erst, schaltet dann aber die Kamera ein, zieht sich teilweise aus, um ihn nicht zu enttäuschen. Doch sie fühlt sich unwohl, bricht ab und schaltet die Kamera wieder aus. Er schlägt vor, sich stattdessen zu treffen – richtig, nicht nur online. Sie überlegt, entscheidet sich aber doch dagegen. Als sie Nein sagt, wird der Ton aggressiv: Er wisse, wo sie wohne, in welche Schule sie gehe. Sie solle bloß niemandem von ihm erzählen. J. blockiert den Kontakt. Sie denkt, sie habe etwas falsch gemacht. Sie schämt sich dafür, die Kamera eingeschaltet zu haben. Seine Drohung macht ihr Angst, darum behält sie das Erlebte für sich. Erst später wird ihr klar, dass hinter dem Profil sehr wahrscheinlich eine erwachsene Person stand. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 43 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Digitale Technologien erleichtern die sexuelle Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen. Beim sogenannten Livestreaming wird sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen in Echtzeit und häufig gegen Bezahlung übertragen. Der Täter ist live zugeschaltet und gibt der minderjährigen Person Anweisungen zur Vornahme von sexuellen Handlungen. Häufig sind auch Konstellationen, in denen sich der Täter in Deutschland aufhält und einer dritten Person im Ausland Anweisungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern gibt. Die sogenannte Loverboy-Methode ist eine gezielte Manipulationsstrategie, bei der Täter Schritt für Schritt eine vermeintliche Liebes- und Vertrauensbeziehung aufbauen. Täter sind häufig erwachsene Männer. Laut dem Bundesweiten Koordinierungskreis gegen Menschenhandel (KOK) sind überwiegend Mädchen und junge Frauen betroffen. Die meist jungen Mädchen werden gezielt über soziale Netzwerke, im Chat oder vor Schulen von den Männern angesprochen. Sie werden systematisch von ihrem Umfeld isoliert und über vorgetäuschte finanzielle Notsituationen schließlich in die Zwangsprostitution gedrängt. Besonders gefährdet sind Personen mit einem hohen Bedürfnis nach Anerkennung, Nähe und emotionaler Unterstützung. Eine weitere Form sexueller Ausbeutung sind sogenannte Taschengeld-Treffen. Wie eine Studie von ECPAT Deutschland aus dem Jahr 2025 darlegt, bieten Minderjährige dabei sexuelle Handlungen an, um Wenn sexuelle Handlungen an oder mit Minderjährigen mit einer Gegenleistung verbunden sind, handelt es sich um sexuelle Ausbeutung. Das Bundeslagebild Menschenhandel weist mit 209 Ermittlungsverfahren im Jahr 2024 den bislang höchsten Stand der Fallzahlen zur sexuellen Ausbeutung Minderjähriger aus. Eine Form sexueller Ausbeutung ist Sextortion. Der Begriff setzt sich aus den Wörtern „Sex“ und „Extortion“ (Erpressung) zusammen. Betroffene werden zur Herstellung intimer Bilder oder Videos gedrängt und dann mit deren Veröffentlichung erpresst. Finanzielle Sextortion nimmt zu: Eine Studie der LFM NRW aus 2025 zeigt, dass mehr als ein Viertel der von Cybergrooming betroffenen acht- bis 17-Jährigen in Deutschland angab, mit der Veröffentlichung dieser Bilder unter Druck gesetzt worden zu sein. Weitere Forschung zur Verbreitung sexueller Ausbeutung – einschließlich Sextortion – ist dringend erforderlich. Wenn der Druck zu groß wird Mit 14 Jahren kommt T. auf Instagram mit einem Jungen ins Gespräch, den er aus der Schule kennt – drei Jahre älter, beliebt, attraktiv. Die Nachrichten sind aufmerksam und persönlich, die Gespräche ziehen sich über mehrere Abende. T. fühlt sich ernst genommen, entwickelt Gefühle, die in den Nachrichten auch erwidert werden. Der Junge fragt nach Fotos – erst harmlose, dann intimere. Als der Junge um ein Nacktfoto bittet, zögert T. kurz – schickt es dann aber. Schon in der nächsten Nachricht fordert der Junge Geld: 50 Euro. Er droht, das Bild an T.s Follower*innen und Mitschüler*innen weiterzuleiten, wenn T. nicht zahlt. T. ist überfordert und verzweifelt. Er überweist das Geld aus Angst, öffentlich bloßgestellt zu werden, falls alle das Bild sehen. Dann kommt die nächste Forderung, diesmal 100 Euro. Innerhalb weniger Stunden steigt die Frequenz der Nachrichten rasant, werden immer neue, kurzfristigere Fristen gesetzt. T. blockiert den Jungen, hebt die Blockierung aber wieder auf, weil er befürchtet, dass der Junge das Bild erst recht verbreitet, wenn er nicht antwortet. Er fühlt sich unter Druck gesetzt und hilflos. Gleichzeitig macht er sich Vorwürfe, weil er das Bild selbst geschickt hat. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 44 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. ein zusätzliches Einkommen oder ein neues Handy, Markenprodukte oder andere Gegenstände als Gegenleistung („Taschengeld“) zu erhalten. Die Kontaktanbahnung erfolgt häufig über private Chats auf Online-Anzeigenportalen und in sozialen Medien, was die Aufdeckung erschwert. Die Ausbeutung kann sich dann sowohl im analogen Raum fortsetzen, etwa bei persönlichen Treffen, als auch ausschließlich im digitalen Raum stattfinden, wie durch das Versenden von Bildern, Videos oder Livestreams. Der Begriff „Taschengeld-Treffen“ verharmlost die zugrunde liegende sexualisierte Gewalt und Ausbeutung, der minderjährige Betroffene ausgesetzt sind. Wenn sexuelle Handlungen an oder mit Minderjährigen mit einer Gegenleistung verbunden sind, handelt es sich um sexuelle Ausbeutung. Der Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) verstärkt viele der genannten Phänomene. Unverfängliche Bilder lassen sich in Sekunden sexualisieren, was Grooming und Sextortion erleichtert. Laut Childlight (2024) ist der Anteil von KI-generierten Missbrauchsdarstellungen von 2023 auf 2024 um 1.325 Prozent gestiegen. Im Jahr 2025 identifizierte die Internet Watch Foundation 3.440 entsprechende Videos – mehr als das 260-Fache des Vorjahres. Die Aufdeckung und Verfolgung sexualisierter Gewalt wird erschwert, da Inhalte schnell erstellt, manipuliert und anonym verbreitet werden können. Zu den Erscheinungsformen KI-generierter Darstellungen zählen sogenannte Deepfakes. Dabei werden Bild-, Audio- oder Videoinhalte manipuliert, um reale Personen täuschend echt darzustellen oder zu imitieren. Sie werden entweder vollständig künstlich (vollsynthetisch) oder auf Basis realen Materials (teilsynthetisch) erzeugt. Eine Ausprägung sind sogenannte Deepnudes, bei denen nicht sexualisierte Bilder realer Personen mithilfe entsprechender Programme in realistisch wirkende Nacktdarstellungen umgewandelt werden. Für die Erstellung werden häufig sogenannte Nudify-Apps genutzt, die auf frei zugänglichen KI-Modellen basieren und die Herstellung solcher Inhalte erleichtern. Die Nutzung solcher Systeme ist in Deutschland bislang straflos, solange die Inhalte nicht verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Als Beispiel seien hier die Diskussionen um den KI- Assistenten Grok der Plattfom X genannt, mit dem Nutzende innerhalb von Sekunden Bilder realer Frauen und Kinder manipulieren und sexualisieren konnten. Damit ermöglichte erstmals ein KI-Chatbot innerhalb eines großen sozialen Netzwerks die massenhafte Erstellung und Verbreitung sexualisierter Deepfake- Darstellungen. Wenn aus einem Foto ein Nacktbild wird M. (17) wird von einer Freundin angesprochen: In Chats kursiere ein Bild, auf dem M. nackt ist. Das Foto wirkt echt. Die Darstellung wird auf dem Schulhof auf Smartphones gezeigt, in Klassenchats weitergeleitet und kommentiert. Später wird klar, dass es sich um ein Deepfake handelt, vermutlich erstellt aus einem öffentlich zugänglichen Profilfoto von M. In den folgenden Tagen erhält M. immer wieder Nachrichten mit Screenshots des Bildes. Freundinnen fragen, ob sie es gesehen habe, andere schicken es ungefragt weiter. M. löscht einzelne Apps, um der Konfrontation zu entgehen. In der Schule meidet sie den Pausenhof und den Blickkontakt. Zu Hause bemerken die Eltern ihren Rückzug und sprechen sie darauf an. M. erzählt es ihnen schließlich. Als sie fragen, ob noch weitere Bilder im Umlauf seien, kann M. das nicht beantworten. Gerade diese Ungewissheit verstärkt ihre Angst. Sie ist verzweifelt und weiß sich nicht zu helfen. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 45 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Wo wir stehen Kinderschutz im Netz: Verantwortung von Anbietern Anbieter von Online-Diensten stehen in der Verantwortung, Kinder und Jugendliche im Netz zu schützen. Sie spielen eine zentrale Rolle in der Prävention und Intervention bei digitaler sexualisierter Gewalt. Seit 2024 gilt in der EU der Digital Services Act (DSA), eine Verordnung, welche die Rechte von Nutzer*innen im Netz stärken und Betreiber von Online-Diensten zur Verantwortung ziehen soll. Laut Artikel 28 des DSA sind Betreiber von Plattformen verpflichtet, in ihren Diensten „angemessene“ und „verhältnismäßige“ Schutzmaßnahmen für Minderjährige umzusetzen. Am 14. Juli 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission Leitlinien zum Schutz Minderjähriger. Diese konkretisieren die Vorsorgemaßnahmen des Artikels 28 DSA. Beispielsweise begrenzt die Funktion „Kontaktaufnahme nur mit Freunden“ die Ansprache und Anbahnung durch fremde Personen. Die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Schutzmaßnahmen bleibt jedoch im Ermessen der Plattformbetreiber, da die Leitlinien nur konkretisierende Wirkung haben. Zu Recht fordert auch die Expertenkommission, dass die Leitlinien künftig einen verbindlichen Charakter haben und in den DSA integriert werden. EU-Leitlinien zum Schutz Minderjähriger (DSA) Empfohlene Maßnahmen für Anbieter sind: → Standardmäßig private Konten für Minderjährige → Deaktivierung von suchtfördernden Funktionen (z. B. Autoplay) → Verbot von manipulativen Designs („Dark Patterns“) → Einfache Melde- und Moderationsfunktionen → Stärkere Möglichkeiten zum Blockieren und Stummschalten → Schutz vor dem automatischen Hinzufügen zu Gruppen → Mehr Kontrolle über Empfehlungsalgorithmen → Sperren von Downloads und Screenshots bei Inhalten für Minderjährige → Keine personalisierte Werbung für Minderjährige → Verwendung wirksamer Methoden der Altersüberprüfung Quelle: Mitteilung der Kommission — Leitlinien für Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen im Internet gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Abruf: 22.5.2026) Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 46 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Damit Kinder und Jugendliche tatsächlich vor Gewalt im Netz geschützt werden können, müssen die Vorgaben des DSA vollumfänglich in die Praxis umgesetzt werden. Das ist aktuell nicht der Fall. Eine Untersuchung von Hate Aid (2025) verdeutlicht die Durchsetzungslücke: 47 Prozent von über 230 als rechtswidrig eingestuften Inhalten digitaler Gewalt auf großen Plattformen wurden nicht entfernt. Damit Kinder und Jugendliche tatsächlich vor Gewalt im Netz geschützt werden können, müssen die Vorgaben des DSA vollumfänglich in die Praxis umgesetzt werden. Im Dezember 2025 verhängte die EU-Kommission die erste Geldstrafe in Höhe von 120 Millionen Euro gegen X wegen Verstößen nach dem DSA aufgrund von Transparenzmängeln. Ende Januar 2026 eröffnete die EU ein Prüfverfahren gegen X im Kontext des Grok- Skandals. Geprüft wird, ob die Online-Plattform die Risiken für sexualisierte Gewalt bei der Einführung seiner Künstlichen Intelligenz richtig bewertet und Risikominimierungsmaßnahmen getroffen wurden. Um Kinder und Jugendliche auch auf kleineren und doch relevanten Plattformen zu schützen, sollte die Kleinstunternehmerregelung aus dem DSA angepasst werden. Nicht allein der Umsatz oder die Anzahl der Mitarbeitenden ist entscheidend, ob Betreiber Schutzmaßnahmen umsetzen müssen (siehe auch Expertenkommission). Viele Kinder verbringen ihre Zeit auf Plattformen und Online-Diensten, die nicht für ihr Alter freigegeben sind. Altersbeschränkungen beruhen häufig auf einer Selbstauskunft, die mit einem Klick umgangen werden kann. Die Expertenkommission hat sich in ihren Handlungsempfehlungen für eine verbindliche europäische Regelung für eine 11 Altersüberprüfung ist der Oberbegriff für Maßnahmen zur Altersfeststellung. Dazu zählen die Altersverifikation, die das Alter mit hoher Genauigkeit (z. B. Ausweis) bestimmt, die Gesichtserkennung und die Altersschätzung, die das Alter mittels KI näherungsweise ermittelt. Die Altersauskunft beruht auf reiner Selbstauskunft. wirksame und datenschutzgerechte Altersüberprüfung ausgesprochen. Bislang ist auf europäischer Ebene nur der Nachweis der Volljährigkeit (18+) vorgesehen, gestufte Altersnachweise könnten aber künftig ergänzt werden. Zudem wird in Deutschland an der Weiterentwicklung der EUDI-Wallet gearbeitet. Die EUDI-Wallet ist eine digitale Brieftasche, mit der künftig digitale N

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