Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen Status quo und politische Handlungsbedarfe
Text
Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen Status quo und politische Handlungsbedarfe
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8510
21. Wahlperiode 13.10.2026
Unterrichtung
durch die Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch
von Kindern und Jugendlichen
Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen
Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Status quo und politische Handlungsbedarfe
Zugeleitet mit Schreiben der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und
Jugendlichen vom 13. Oktober 2026 gemäß § 20 des Antimissbrauchsbeauftragtengesetzes.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Grußwort
Liebe Leserinnen und Leser,
sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
stellt eine der schwerwiegendsten Verletzungen der
Rechte junger Menschen dar und hat oftmals
lebenslange Folgen für die Betroffenen. Kinder und Jugendliche
besser zu schützen sowie niedrigschwellige
Hilfesysteme zur Verfügung zu stellen, sind daher
gesamtgesellschaftliche Aufgaben von höchster Priorität.
Spätestens seit dem sogenannten
Missbrauchsskandal im Frühjahr 2010 und dem folgenden Runden Tisch
„Sexueller Kindesmissbrauch“ adressiert die
Bundesregierung dieses Themenfeld umfassend und
ressortübergreifend. Dieser Fokus wird durch die gesetzliche
Grundlage des unabhängigen Amtes unterstrichen,
das im Sommer 2025 in Kraft trat.
In den letzten 16 Jahren konnten
Handlungskompetenzen und -ressourcen im Bereich der Prävention
konsequent ausgebaut werden. Für Betroffene wurde eine
grundlegende Hilfe- und Unterstützungslandschaft
definiert und verbessert. Aufarbeitung sexuellen
Missbrauchs entwickelte sich zu einer eigenen Kategorie
betroffenenorientierter, nachholender Gerechtigkeit.
Sie wird heute als notwendige Voraussetzung für
gelingende Prävention verstanden. All diese Elemente
tragen zu einer deutlichen Qualitätsentwicklung im
Kampf gegen sexualisierte Gewalt und deren Folgen
bei. Aktuelle Erkenntnisse und Entwicklungen belegen,
dass weiter erheblicher Handlungsbedarf besteht.
Nicht zuletzt, weil die Risiken aufgrund der digitalen
Entwicklungen beständig zunehmen.
Gleichzeitig beobachte ich eine deutlich gesteigerte
Emotionalisierung im Themenfeld: Kinderschutz wird
immer öfter instrumentalisiert und zur Parole für
Akteure, deren Ziel die Spaltung der Gesellschaft ist.
Der Kampf gegen sexuelle Ausbeutung von
Minderjährigen aber braucht gerade in politisch aufgeheizten
Zeiten nicht mehr, sondern weniger Emotionen.
Deswegen ist es ein essenzieller Auftrag meines Amtes,
wissens- und evidenzbasierte Perspektiven für Politik
und Fachpraxis flächendeckend nutzbar zu machen.
Kein Kind, keine Jugendliche kann sich alleine
schützen. Gemeinsames Ziel von uns Erwachsenen muss
es also sein, junge Menschen in ihrer
Selbstbestimmung und Befähigung zu stärken, ohne uns aus der
elementaren Verantwortung zu entlassen, den
wirksamen Schutz vor sexualisierter Gewalt zu
gewährleisten.
Die Arbeit meines Amtes ist geprägt vom ressort- und
fachübergreifenden Austausch auf Bundes- wie auf
Landesebene, seien es Fachressorts,
Ermittlungsstrukturen, die Fachpraxis und Wissenschaft oder
Verbände und Institutionen. Dieser Bericht ist auch das
Ergebnis dieses vielfältigen Miteinanders.
An dieser Stelle deswegen mein ausdrücklicher Dank
für die vertrauensvolle Zusammenarbeit. Wirksamer
Kinder- und Jugendschutz gelingt nur im
Zusammenspiel aller politischen Ebenen, vom Bund über die
Länder bis hin zu den Kommunen.
Wir alle können und müssen weitere entschlossene
Schritte gehen, um den Schutz von Kindern und
Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung
voranzubringen.
Ihre
Kerstin Claus
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 1 –
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Inhalt
Einleitung ............................................................................................................................................. 6
1 Prävention .................................................................................................................................. 8
Wo wir stehen ................................................................................................................................... 9
Schutzkonzepte: Sichere Lern- und Lebensräume von Kindern und Jugendlichen schaffen ................... 9
Prävention braucht Struktur: Schutzkonzepte in Institutionen ............................................................... 10
Aus-, Fort- und Weiterbildung für kinderschutzrelevante Berufe ............................................................ 12
Aufklären und Aktivieren: Missbrauch im eigenen Umfeld für möglich halten ......................................... 12
Was zu tun ist ................................................................................................................................. 13
Schutzkonzepte .................................................................................................................................. 13
Ausbildung .......................................................................................................................................... 14
Aufklärungskampagnen ....................................................................................................................... 14
Politische Handlungsbedarfe ..................................................................................................... 14
2 Hilfen und Unterstützungsleistungen ................................................................ 15
Wo wir stehen ................................................................................................................................. 16
Auswertung der Daten des Hilfe-Telefons Sexueller Missbrauch ........................................................... 16
Fachberatung: Anlaufstellen für Betroffene .......................................................................................... 17
Kinder- und Jugendhilfe, interdisziplinäre Hilfe ..................................................................................... 17
Soziale Entschädigung, Unfallversicherung und Ergänzendes Hilfesystem ............................................ 18
Was zu tun ist ................................................................................................................................. 18
Fachberatung ...................................................................................................................................... 18
Kinder- und Jugendhilfe, interdisziplinäre Hilfe ..................................................................................... 19
Soziale Entschädigung, Unfallversicherung und Ergänzendes Hilfesystem ............................................ 19
Politische Handlungsbedarfe ..................................................................................................... 21
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 2 –
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3 Intervention ............................................................................................................................. 22
Wo wir stehen ................................................................................................................................. 22
Zustimmungsbasierter Schutzansatz in § 177 StGB (sog. Nur-Ja-heißt-Ja-Lösung) .............................. 22
Sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen: Erscheinungsformen und Herausforderungen ........................ 23
Vertrauliche Erstaussage ..................................................................................................................... 24
Psychosoziale Prozessbegleitung: Unterstützung im Strafverfahren ..................................................... 24
Kindgerechte Justiz ............................................................................................................................. 25
Was zu tun ist ................................................................................................................................. 26
Zustimmungsbasierter Schutzansatz in § 177 StGB ............................................................................. 26
Sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen ............................................................................................... 26
Prüfung der Implementierung einer vertraulichen Erstaussage ............................................................. 26
Psychosoziale Prozessbegleitung ........................................................................................................ 26
Umsetzung der Kindgerechten Justiz ................................................................................................... 27
Politische Handlungsbedarfe ..................................................................................................... 27
4 Aufarbeitung ........................................................................................................................... 28
Wo wir stehen ................................................................................................................................. 29
Standards der Betroffenenbeteiligung im Kontext institutioneller Aufarbeitung sexualisierter Gewalt ..... 29
Neue gesetzliche Strukturen zur individuellen Aufarbeitung nach § 4 UBSKMG .................................... 29
Institutionelle Aufarbeitung: Erfahrungen aus dem Prozess der Gemeinsamen Erklärungen
mit den kirchlichen Institutionen in Deutschland ................................................................................... 30
Was zu tun ist ................................................................................................................................. 32
Weiterentwicklung und verbindliche Umsetzung der Standards der Betroffenenbeteiligung .................. 32
Stärkung der individuellen Aufarbeitung ............................................................................................... 32
Stärkung der Aufarbeitung in kirchlichen Institutionen .......................................................................... 33
Politische Handlungsbedarfe ..................................................................................................... 33
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 3 –
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
5 Forschung ................................................................................................................................ 34
Wo wir stehen ................................................................................................................................. 34
Prävalenzforschung – Zentrum für Forschung zu sexueller Gewalt
an Kindern und Jugendlichen (ZEFSG) ................................................................................................. 34
Dunkelfeld- versus Hellfeld-Daten ........................................................................................................ 36
Erkenntnisse aus familiengerichtlichen Verfahren ................................................................................. 37
Verlauf von Strafverfahren zu Vorwürfen sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche .............. 37
Folgekosten von sexueller Gewalt und anderer Gewaltformen .............................................................. 37
Was zu tun ist ................................................................................................................................. 38
Prävalenzforschung – Zentrum für Forschung zu sexueller Gewalt
an Kindern und Jugendlichen (ZEFSG) ................................................................................................. 38
Dunkelfeld- versus Hellfeld-Daten ........................................................................................................ 38
Erkenntnisse aus familiengerichtlichen Verfahren ................................................................................. 38
Verlaufsstudie zu Strafverfahren .......................................................................................................... 39
Studie zu Folgekosten von Kindesmisshandlung, -missbrauch und -vernachlässigung in Deutschland .... 39
Politische Handlungsbedarfe ..................................................................................................... 39
6 Digitale sexualisierte Gewalt ...................................................................................... 40
Phänomene und Ausmaß digitaler sexualisierter Gewalt ...................................................... 42
Wo wir stehen ................................................................................................................................. 46
Kinderschutz im Netz: Verantwortung von Anbietern ............................................................................ 46
Einordnung digitaler sexualisierter Gewalt im Strafrecht ........................................................................ 48
Strafverfolgung: Ermittlungen im digitalen Raum .................................................................................. 49
Intervention und Hilfen: Beschwerdestellen und Beratungsangebote ................................................... 50
Prävention: Aufklärung, Medienkompetenz und Schutz ........................................................................ 51
Ansätze in europäischen Ländern ........................................................................................................ 51
Was zu tun ist ................................................................................................................................. 52
Anbieterverantwortung ........................................................................................................................ 52
Strafrecht ............................................................................................................................................ 52
Strafverfolgung ................................................................................................................................... 52
Intervention und Hilfen ......................................................................................................................... 53
Prävention ........................................................................................................................................... 53
Politische Handlungsbedarfe ..................................................................................................... 54
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 4 –
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
7 Strukturen und Netzwerke .......................................................................................... 55
Wo wir stehen ................................................................................................................................. 55
EU- und Bundesebene ......................................................................................................................... 55
Länder und Kommunen ........................................................................................................................ 58
Was zu tun ist ................................................................................................................................. 60
EU- und Bundesebene ......................................................................................................................... 60
Länder und Kommunen ........................................................................................................................ 60
Politische Handlungsbedarfe ..................................................................................................... 61
8 Zentrale politische Handlungsbedarfe ............................................................... 62
9 Statement und Forderungen des Betroffenenrates .............................. 64
10 Beiträge der Länder: Strukturen und Maßnahmen .................................. 72
11 Quellenverzeichnis ......................................................................................................... 106
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 5 –
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Einleitung
Sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von
Kindern und Jugendlichen ist ein Grundrisiko des
Aufwachsens in Deutschland. Aktuelle Daten der
Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) belegen, dass die Zahl der
betroffenen Kinder und Jugendlichen ungebrochen
hoch ist. Die jüngsten PKS-Zahlen aus dem Jahr 2026
zeigen mit 17.126 Fällen einen Anstieg von 4,7 Prozent
im Vergleich zum Vorjahr. Besorgniserregend ist
außerdem der Anstieg um fast 20 Prozent im Bereich
jugendpornografischer Inhalte. Wissenschaftliche Studien
deuten darauf hin, dass das jeweilige polizeilich nicht
erfasste Dunkelfeld erheblich ist.
Die rasante Entwicklung der digitalen Welt verändert
die Möglichkeiten von Tätern oder auch Täterinnen,
Zugang zu jungen Menschen zu erhalten. Im
Bestreben, Kinder und Jugendliche vor sexuellem
Missbrauch und Ausbeutung zu schützen, stellt dies eine
wachsende Herausforderung für Staat und
Gesellschaft dar.
Mit dem am 1. Juli 2025 in Kraft getretenen Gesetz zur
Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an
Kindern und Jugendlichen wurde die Arbeit der
UBSKM ebenso wie der beim Amt verortete
Betroffenenrat und die Unabhängige Kommission des Bundes
zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs
(Aufarbeitungskommission des Bundes) dauerhaft mit
einem klaren Auftrag ausgestattet. Dazu gehört auch
die regelmäßige Berichterstattung der UBSKM
gegenüber dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und
der Bundesregierung. Der Gesetzgeber stellt damit
sicher, dass der Schutz von Kindern und
Jugendlichen vor sexueller Gewalt unabhängig von
Legislaturperioden ein zentraler Fokus politischen Handelns ist.
Der vorliegende Bericht liefert eine
Bestandsaufnahme der aktuellen Entwicklungen und
Herausforderungen für den Schutz vor und die Hilfe bei sexualisierter
Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Im Mittelpunkt
stehen Analysen der Strukturen und Maßnahmen der
Prävention, Hilfen, Intervention, Aufarbeitung und
Forschung sowie die Identifikation von Schutzlücken
und politischer Handlungsbedarfe.
Ein besonderer Schwerpunkt des Berichts liegt auf
der sexuellen Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
im digitalen Raum. Damit soll der Tatsache Rechnung
getragen werden, dass digitale Kommunikations- und
Interaktionsräume zu zentralen Tatorten sexualisierter
Gewalt geworden sind. Zugleich wird deutlich, dass
Fragen von Prävention, Intervention, Ermittlung und
rechtlicher Verfolgung im Zuge rasanter
Entwicklungen auch im Bereich Künstlicher Intelligenz neu
gedacht und über nationale Grenzen hinweg
beantwortet werden müssen.
Der Bericht legt in sieben thematischen Kapiteln dar,
welche tragfähigen Ansätze bereits bestehen („Wo
wir stehen“) und zeigt auf, wo Kompetenzen und
Strukturen aufzubauen, zu stärken und
betroffenenorientiert weiterzuentwickeln sind („Was zu tun ist“).
Mit den identifizierten „politischen
Handlungsbedarfen“ erhalten Entscheidungsträger*innen in Bund und
Ländern eine fachliche Grundlage für die
Weiterentwicklung von Strukturen und regulatorischen
Maßnahmen. Die 15 zentralen Handlungsbedarfe sind im
Anschluss an die Fachkapitel themenübergreifend im
Überblick zusammengestellt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 6 –
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Der Bericht basiert auf den langjährigen
Erkenntnissen der UBSKM und der strukturellen Trias mit dem
Betroffenenrat und der Aufarbeitungskommission des
Bundes. Die Perspektive des Betroffenenrates fließt
zudem durch einen separaten Beitrag in diesen
Bericht ein. Ergänzend zum hier vorgelegten UBSKM-
Bericht veröffentlicht die Aufarbeitungskommission
des Bundes zeitgleich ihren Bericht „Aufarbeitung
sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche.
Erkenntnisse, Problemlagen, notwendige politische
Schritte“.
Der vorliegende Bericht liefert eine
Bestandsaufnahme der aktuellen
Entwicklungen und Herausforderungen
für den Schutz vor und die Hilfe bei
sexualisierter Gewalt gegen Kinder
und Jugendliche.
Wirksamer Schutz vor sexualisierter Gewalt gegen
Kinder und Jugendliche erfordert ein abgestimmtes,
ressortübergreifendes Handeln sowie das
Zusammenwirken aller politischen Ebenen – von der
kommunalen Ebene über die Länder und den Bund bis hin
zur Europäischen Union. Der vorliegende Bericht
konzentriert sich dabei vornehmlich auf Maßnahmen
und Entwicklungen auf Ebene des Bundes und der
Länder. Aufgrund der Bedeutung landespolitischer
Regelungen enthält er außerdem eine systematische
Übersicht über Maßnahmen und Strukturen der
Länder, um sexuellen Missbrauch von Kindern und
Jugendlichen zu verhindern und Hilfen für Betroffene zu
gewährleisten.
Die vom Bundesgesetzgeber vorgegebene
evidenzbasierte Perspektive des Berichts, die auf
Forschungsergebnissen zum Ausmaß von sexualisierter
Gewalt gegen Minderjährige basiert, kann im ersten
Bericht noch nicht geleistet werden. Allerdings ist es
in den vergangenen zwei Jahren gelungen, das
Zentrum für Forschung zu sexueller Gewalt an Kindern
und Jugendlichen (ZEFSG) aufzubauen.
Wiederkehrend werden bundesweit rund 10.000 Jugendliche im
schulischen Kontext befragt und fachlich begleitet.
Die „Safe!“-Studie wird damit erstmalig eine aktuelle
und bundesweit repräsentative Datenbasis von
(sexualisierten) Gewalterfahrungen, Tatkontexten und
Hilfezugängen junger Menschen bereitstellen. Die
Ergebnisse und wissenschaftlichen Auswertungen
bilden die Basis der Folgeberichte der UBSKM.
Der Bericht berücksichtigt Entwicklungen und
Erkenntnisse bis zum Berichtsstand vom 29. Juni 2026.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 7 –
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Prävention
Prävention soll das Risiko sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
reduzieren, ihre Anbahnung unterbrechen und erneute Taten verhindern.
Präventionsmaßnahmen sind zum Beispiel gelebte Schutzkonzepte in
Einrichtungen, die Qualifizierung von Fachkräften und eine breite
gesellschaftliche Aufklärung. Dabei gilt es Umsetzungslücken zu schließen und Prävention
nicht als Projekt, sondern als Daueraufgabe zu verankern.
Schutzkonzepte in Einrichtungen wie Kitas, Schulen
und Sportvereinen verknüpfen verschiedene
Maßnahmen der Prävention. Die UBSKM hat die fachliche
Weiterentwicklung dieses Instruments in den letzten
15 Jahren maßgeblich geprägt, die Bestandteile
standardisiert und die verpflichtende Implementierung
befördert.
Ganzheitliche Prävention sexualisierter Gewalt
umfasst neben dem Schutz möglicher Betroffener und
der Veränderung tatbegünstigender Umstände auch
die Arbeit mit potenziellen Tätern und Täterinnen. Sie
lebt von der Vielfalt ihrer Ansätze, die letztlich nur in
der Verzahnung wirksam werden.
Der gemeinsame Leitgedanke ist: „Kein Kind kann
sich allein schützen – Jugendliche auch nicht!“ Die
Verantwortung für Prävention und Kinderschutz liegt
immer bei den Erwachsenen. Kinder und Jugendliche
sind erwachsenen Tätern und Täterinnen immer
strukturell unterlegen: durch Macht- und
Abhängigkeitsverhältnisse, Entwicklungs- und
Reifeunterschiede sowie gezielte Täterstrategien.
Täterstrategien
Täterstrategien bezeichnen die vielfältigen Vorgehensweisen, die Täter und Täterinnen einsetzen, um
ihre Tat(en) anzubahnen, durchzuführen und zu vertuschen. Täter und Täterinnen wählen – bewusst
oder unbewusst – ein Vorgehen, das es ihnen ermöglicht, sexualisierte Gewalt zu verüben.
Täterstrategien richten sich auf Kinder und Jugendliche, um sie gefügig machen und zu verhindern, dass sie sich
jemandem anvertrauen. Täterstrategien richten sich zugleich auf das schützende Umfeld. Menschen
im Umfeld (Eltern, Fachkräfte, Nachbar*innen, Freund*innen, Jugendamtsmitarbeitende) werden so
manipuliert, dass sie keinen Verdacht schöpfen oder Hinweisen nicht nachgehen.
Prävention beginnt mit dem Wissen, dass Täter und Täterinnen gezielt und niemals aus Versehen
Grenzen ignorieren und überschreiten. Es gibt nach wie vor eine starke Abwehr gegen das Wissen, dass
Täter und Täterinnen strategisch und manipulativ vorgehen. Dass ein Täter oder eine Täterin im eigenen
Umfeld agiert, erscheint unvorstellbar. Erst wenn Täterstrategien als solche erkannt werden, kann
Prävention beginnen. Zum Beispiel, um Kinder und Jugendliche vor Grooming zu warnen und um
Anbahnungsprozesse zu beenden.
1
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Dieses Kapitel geht auf drei elementare Instrumente
der Prävention ein: Schutzkonzepte, Qualifizierung
in kinderschutzrelevanten Berufen sowie
gesamtgesellschaftliche Aufklärungskampagnen.
Prävention muss vorrangig Erwachsene adressieren
– im sozialen Umfeld, in Schulen und in Einrichtungen.
Sie stärkt Verantwortungsübernahme und
Handlungskompetenzen, um Täterstrategien zu erkennen und
aktiv zu unterbrechen. In Institutionen trägt
Prävention dazu bei, Schutz als aufeinander abgestimmte
Maßnahmenkette zu verankern. Schutzkonzepte
zielen darauf ab, präventive Strukturen und eine Kultur
der Achtsamkeit zu etablieren. Pädagogische
Angebote für Kinder und Jugendliche sind Bestandteil
dieser Strategie, ersetzen jedoch nicht die
Verantwortung der Erwachsenen.
Der gemeinsame Leitgedanke ist:
„Kein Kind kann sich allein schützen –
Jugendliche auch nicht!“
Die Verantwortung für Prävention
und Kinderschutz liegt immer bei
den Erwachsenen.
Ganzheitlich angelegte Präventionsmaßnahmen
minimieren Risiken. Sie tragen dazu bei, schwere Folgen
zu verhindern, indem Hinweise früher erkannt,
Interventionen eingeleitet und spezialisierte Hilfen
vermittelt werden. Gleichzeitig kann Prävention keine
absolute Sicherheit garantieren.
Aus Artikel 19 der UN-Kinderrechtskonvention ergibt
sich, dass Prävention sexualisierter Gewalt kein
freiwilliges Zusatzangebot ist. Sie verpflichtet die
Vertragsstaaten dazu, Kinder vor allen Formen von Gewalt
zu schützen und geeignete Rahmenbedingungen für
ihre Entwicklung sicherzustellen. Daraus ergibt sich
der Anspruch, Prävention und Kinderschutz
verbindlich auszugestalten.
Wo wir stehen
Schutzkonzepte: Sichere Lern- und Lebensräume
von Kindern und Jugendlichen schaffen
Schutzkonzepte in Einrichtungen und Organisationen
umfassen Maßnahmen der (Primär-)Prävention,
Intervention (Sekundärprävention) und Nachsorge
(Tertiärprävention). Sie vermindern das Risiko für diese
Strukturen, zum Tatort sexueller Gewalt zu werden.
Gleichzeitig fördern sie die Chance, dass von
sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche in
anderen Kontexten erkannt werden und Hilfe erfahren.
→ Primärprävention zielt darauf ab, sexualisierte
Gewalt zu verhindern, bevor sie entsteht. Dazu
gehören Aufklärungs- und
Aktivierungsmaßnahmen, Qualifizierungsangebote sowie Maßnahmen
der pädagogischen Prävention für Kinder und
Jugendliche.
→ Sekundärprävention setzt an, sobald erste
Hinweise auf sexualisierte Gewalt bekannt werden.
Ziel ist es, Anzeichen früh zu erkennen und
weitere Übergriffe zu verhindern. Maßnahmen sind
zum Beispiel Interventionspläne, in denen
konkrete Abläufe geregelt werden,
Qualifizierungsangebote sowie niedrigschwellige Beratungs- und
Unterstützungsangebote wie das Hilfe-Telefon
Sexueller Missbrauch (siehe Kapitel „Hilfen und
Unterstützungsleistungen“).
→ Tertiärprävention zielt auf die Minderung der
Folgen von sexualisierter Gewalt für die Betroffenen
und auch für die Einrichtung. Sie richtet sich an
Personen aller Altersgruppen mit
unterschiedlichen Unterstützungsbedarfen.
Schutzkonzepte sind fachlich abgesicherte
Instrumente, die Maßnahmen unabhängig von
Einzelpersonen und persönlichem Engagement strukturell
verankern.
9Prävention
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 9 –
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Prävention braucht Struktur: Schutzkonzepte in Institutionen
Risiko- und Potenzialanalysen
Zu Beginn und in regelmäßigen Abständen wird überprüft, ob die getroffenen Maßnahmen zum Schutz von Kindern
und Jugendlichen wirksam sind und alle Risiken abdecken.
I. Leitbild
Die Verantwortung für den Schutz vor sexualisierter Gewalt ist im Leitbild, in der Satzung oder in ethischen
Richtlinien verankert. Diese klare Haltung trägt zu einer Verantwortungskultur bei.
II. Personalverantwortung
Wirksamer Kinderschutz erfordert eine Leitung, die alle Personalmaßnahmen konsequent am Kinderschutz
ausrichtet. Dazu zählen Auswahl- und Einstellungsprozesse, Personalführung sowie ein fachlich abgesichertes
Vorgehen im Fall eines Verdachts.
III. Fortbildungen
Haupt- und ehrenamtlich Beschäftigte benötigen Basiswissen zu sexualisierter Gewalt (on-/offline),
um das Schutzkonzept mitzutragen und ihre Rolle im Kinderschutz wahrzunehmen.
IV. Verhaltenskodex
Verbindliche Vereinbarungen zum Umgang mit Nähe, Distanz und Risikosituationen im Alltag und in digitalen
Räumen schaffen Klarheit. Sie schützen Kinder und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt und geben
Beschäftigten Rückhalt, auch bei falschem Verdacht.
V. Partizipation
Teilhabe und Mitbestimmung stärken Kinder und Jugendliche und ermutigen sie, sich Hilfe zu holen.
Eltern werden als Teil des schützenden Umfelds gestärkt.
VI. Präventionsangebote
Kinder und Jugendliche werden alters- und entwicklungsangemessen über sexualisierte Gewalt im analogen
und digitalen Raum, ihre Rechte und Hilfsangebote informiert. Eltern werden in ihrer Schutzverantwortung
unterstützt.
VII. Beschwerdeverfahren
Für Kinder und Jugendliche, Eltern sowie Mitarbeitende bestehen klare Beschwerdewege.
Ansprechpersonen innerhalb und außerhalb der Einrichtung sind bekannt und erreichbar, ihre Kontaktdaten werden
regelmäßig aktualisiert.
VIII. Notfallplan
Ein Plan legt das Vorgehen bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder in akuten Kinderschutzfällen fest.
Ein Rehabilitationsverfahren regelt den Fall eines ausgeräumten Verdachts.
IX. Kooperation mit Fachleuten
Externe Unterstützung sichert die Qualität bei der Entwicklung von Schutzkonzepten sowie im Verdachtsfall.
Qualitätsentwicklung, Aufarbeitung und Nachsorge
Die Erfahrungen im Umgang mit Vorkommnissen und Fällen werden aufgearbeitet und zur fortlaufenden
Qualitätsentwicklung genutzt. Für betroffene Kinder und Jugendliche werden Maßnahmen der (Re-)Integration und
Nachsorge umgesetzt (siehe auch Bericht der Aufarbeitungskommission des Bundes).
Be
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dt
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10 Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 10 –
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Schutzkonzepte befähigen Erwachsene darin,
Verantwortung zu übernehmen und ein sicheres Umfeld
zu schaffen (Motto: „Kein Tatort werden“). Sie sehen
verbindliche Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren
für Kinder und Jugendliche sowie Eltern vor. In
öffentlichen Einrichtungen tragen Schutzkonzepte dazu
bei, mehr Kinderschutzkompetenzen aufzubauen,
frühzeitig zu intervenieren und Kinder und
Jugendliche aktiv in geeignete Hilfen zu vermitteln (Motto:
„Kompetenzort im Kinderschutz werden“).
Schutzkonzepte denken digitale Lebenswelten konsequent
mit und regeln Schutz, Beteiligung und Intervention
ebenso für digitale Räume.
Verpflichtungen helfen dabei, Schutzkonzepte
flächendeckend umzusetzen. Eine gesetzliche
Verpflichtung besteht für alle Einrichtungen und Leistungen
nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch VIII – Kinder-
und Jugendhilfe (SGB VIII). Seit der letzten Änderung
mit dem Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen
sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen sind
zudem alle öffentlich geförderten Angebote zur
Vorlage von Schutzkonzepten verpflichtet. Die
katholische und evangelische Kirche, der organisierte
Sport, die Jugendverbände, die kulturelle Kinder- und
Jugendbildung sowie einige Reiseveranstalter
unternehmen deutliche Anstrengungen für präventive
Maßnahmen.
Wenn das Schutzkonzept den Weg zu Hilfe eröffnet
K. ist 14 Jahre alt und geht aufs Gymnasium. Ihre Noten sind gut. Sie gibt sich Mühe, fällt nicht auf. Was
zu Hause passiert, sieht man ihr nicht an.
Seit einiger Zeit missbraucht sie ihr Stiefvater sexuell. Er hat ihr klar gesagt, was passiert, wenn sie
darüber spricht: Er werde die Familie zerstören – und damit das Glück, das ihre Mutter endlich gefunden
hat. Also schweigt K. Sie stürzt sich in die Schule, lernt, sucht über die Noten Anerkennung.
Doch irgendwann geht es nicht mehr und K. vertraut sich ihrer besten Freundin an. Die sagt sofort:
„Das musst du jemandem erzählen.“ Beide denken an ihre Mathelehrerin, die das Thema sexuelle
Gewalt schon einmal angesprochen hat.
Die Lehrerin ist zunächst überwältigt, als die beiden Mädchen vor ihr stehen. Aber sie bleibt ruhig. In
einer Fortbildung hat sie gelernt, zugewandt und trotzdem professionell mit dem Thema sexuelle Gewalt
umzugehen. K.s Bitte, dass ihre Mutter nichts erfahre, kann sie nicht erfüllen – aber sie verspricht K.,
sie über jeden Schritt zu informieren.
Sie ist unsicher, will K. aber helfen – also sucht sie zunächst das Gespräch mit der
Schulsozialarbeiterin und holt sich auch telefonische Beratung. Das schulische Schutzkonzept sieht konkrete Schritte
vor, die sie und die Sozialarbeiterin nun gehen. Das gibt ihr Sicherheit. Auch der Kreis der Wissenden
bleibt so klein. Über die Schulleitung wird das Jugendamt eingeschaltet und K. bekommt eine
Ansprechperson, die sich in Kinderschutzverfahren auskennt und schnell handelt.
K.s Mutter trennt sich vom Stiefvater. Erst war sie fassungslos – und dann dankbar, dass jemand in der
Schule hingeschaut hat, dass ihre Tochter die Schule nicht verlassen musste, dort in der Mathelehrerin
weiterhin eine Vertrauensperson hat und dass sie und K. nun Unterstützung erhalten.
11Prävention
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 11 –
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Aus-, Fort- und Weiterbildung für
kinderschutzrelevante Berufe
In Deutschland ist Kinderschutz einschließlich der
Prävention sexualisierter Gewalt bislang nicht
flächendeckend und verbindlich in der grundständigen
Ausbildung kinderschutzrelevanter Professionen
verankert. Dies gilt unter anderem für die Studiengänge der
Sozialen Arbeit, der Pädagogik sowie für das
Lehramt. Ob und in welchem Umfang Inhalte zum
Kinderschutz behandelt werden, hängt vielfach vom
Engagement einzelner Lehrender oder von freiwillig
wählbaren Lehrveranstaltungen ab. Eine
systematische und vergleichbare Vermittlung von Wissen und
Handlungskompetenzen ist dadurch nicht
gewährleistet. Dies führt dazu, dass Fachkräfte mit sehr
unterschiedlichen Vorkenntnissen in Berufsfelder
eintreten, in denen sie Verantwortung für den Schutz und
die Hilfen für Kinder und Jugendliche tragen.
Auch in anderen kinderschutzrelevanten
Ausbildungs- und Studiengängen – etwa im
Gesundheitswesen, bei der Polizei oder in der Justiz – bestehen
bislang keine einheitlichen Standards zur
verbindlichen Verankerung von Kinderschutz und Prävention
von sexualisierter Gewalt. Fort- und
Weiterbildungsangebote können diese Lücke nur begrenzt
schließen, da sie häufig erst nach Eintritt in das Berufsleben
greifen und nicht alle Fachkräfte erreichen.
Vor diesem Hintergrund hat die Jugend- und
Familienministerkonferenz (JFMK) bereits im Jahr 2022
beschlossen, dass die Handlungskompetenz zum
Schutz von Kindern und Jugendlichen vor
sexualisierter Gewalt stärker als Pflichtbestandteil aller
relevanten Studien- und Ausbildungsgänge verankert
werden soll. Zugleich hat die JFMK angeregt, dass die
zuständigen Fachgremien und
Fachministerkonferenzen hierzu in einen Austausch treten. Eine
flächendeckende Umsetzung dieses Beschlusses steht
bislang noch aus.
Aufklären und Aktivieren: Missbrauch im eigenen
Umfeld für möglich halten
Die Aufklärung von Erwachsenen zur Dimension
sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, zu
Täterstrategien und zu Hilfeangeboten als Teil der
Prävention ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Schutzkonzeptverpflichtungen in Schulen
In der Mehrheit der Bundesländer wurden gesetzliche Regelungen getroffen, die Schulen verpflichten,
ein institutionelles Schutzkonzept zu entwickeln.
→ Sieben Bundesländer haben die Verpflichtung im Schulgesetz verankert (Berlin, Brandenburg,
Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein).
→ Drei Bundesländer haben sie per Erlass zur Verpflichtung gemacht
(Niedersachsen, Baden-Württemberg, Thüringen).
→ Ein Bundesland (Rheinland-Pfalz) hat Schutzkonzepte in die Schulordnung
(untergesetzlich) aufgenommen.
Alle Länder bieten Schulen Unterstützungsangebote zur Entwicklung von Schutzkonzepten an und
beteiligen sich in der Bund-Länder-Initiative „Schule gegen sexuelle Gewalt“. Die Kultusministerkonferenz
hat im Jahr 2023 einen gemeinsamen „Leitfaden zur Entwicklung und praktischen Umsetzung von
Schutzkonzepten und Maßnahmen gegen sexuelle Gewalt an Schulen“ herausgegeben.
12 Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 12 –
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Sie kann nur gelingen, wenn alle Erwachsenen, also
nicht nur Fachkräfte, über sexuellen Missbrauch
informiert sind und aktiv für den Schutz von Kindern
und Jugendlichen eintreten. Eine zentrale
Voraussetzung ist, dass Erwachsene sexualisierte Gewalt im
eigenen Umfeld für möglich halten.
In Deutschland ist Kinderschutz
einschließlich der Prävention
sexualisierter Gewalt bislang nicht
flächendeckend und verbindlich in
der grundständigen Ausbildung
kinderschutzrelevanter Professionen
verankert.
Die gemeinsame Kampagne „Nicht wegschieben!“
der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen
sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
(UBSKM) und des Bundesministeriums für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)
trägt seit 2022 maßgeblich dazu bei, Prävention
sexualisierter Gewalt als gesamtgesellschaftliche
Aufgabe zu definieren und insbesondere Erwachsene
in ihrer Verantwortung zu stärken.
Die Kampagne hat einen umfassenden
Präventionsansatz etabliert, der Sensibilisierung,
Wissensvermittlung und Aktivierung wirksam miteinander
verbindet. 62 Prozent der erreichten Personen geben
an, dass sie durch die Kampagne auf einen Gedanken
aufmerksam gemacht wurden, den sie zuvor nicht
hatten. Zugleich halten inzwischen deutlich mehr
Menschen sexuelle Gewalt im eigenen Umfeld für
vorstellbar (Anstieg von 40 % auf 49 % zwischen
2023 und 2024). Über Fachkontexte hinaus wurde
Prävention in den Alltagswelten von Eltern,
Bezugspersonen, Fachkräften und ehrenamtlich Engagierten
verankert. Der Appell gegen Wegsehen und
Verantwortungsdiffusion hat Haltungen verändert und
Handlungsbereitschaft gestärkt.
Die mit der Kampagne erzielten Reichweiten, das
aufgebaute Vertrauen, die entwickelten Materialien
und die etablierten Kommunikationsformate bilden
eine tragfähige Grundlage. Millionen Menschen
werden niedrigschwellig erreicht. Praxisorientierte
Materialien wie die Heftereihe „#NichtWegschieben“, die
Wissensbox „Einfach drüber reden“, der Messenger-
Kurs mit „7 Tipps“ sowie der Podcast „einbiszwei“
sichern nachhaltige Zugänge und vertiefte
Auseinandersetzung.
Gleichzeitig ist das Bewusstsein für die generelle
Existenz von Hilfeangeboten im Themenfeld gestiegen.
Die Bekanntheit des bundesweiten Hilfe-Telefons hat
deutlich zugenommen, ebenso das Wissen um
lokale Beratungsstellen vor Ort. Die Kampagne gilt als
erfolgreichste Präventionskampagne von UBSKM und
BMBFSFJ. Hunderttausende Erwachsene wurden
bisher direkt aktiviert. „Nicht wegschieben!“ setzt
Maßstäbe für moderne Präventionskommunikation
und verankert Verantwortung als entscheidenden
Schutzfaktor wirksam in der Gesellschaft.
Was zu tun ist
Schutzkonzepte
Elementares Präventionsziel muss sein,
Schutzkonzepte an allen Orten umzusetzen, an denen Kinder
und Jugendliche außerhalb der Familie ihre Zeit
verbringen und an denen Erwachsene in Verantwortung
sind. Dafür sind gesetzliche Verpflichtungen ebenso
erforderlich wie ausreichende strukturelle und
personelle Ressourcen. Die analogen und digitalen
Lebenswelten sind sowohl innerhalb als auch außerhalb der
Einrichtungen und Organisationen engstens
verwoben. Daher sind die digitalen Aspekte in den
institutionellen Schutzkonzepten sexualisierter Gewalt
zwingend einzubeziehen. Bund, Länder und Kommunen
stehen vor der Aufgabe, den bestehenden Bedarf an
qualifiziertem Personal zu decken, das die
Einrichtungen und Träger bei der Entwicklung und Umsetzung
von Schutzkonzepten fachlich begleitet. Dafür ist ein
weiterer Auf- und Ausbau von Präventionsfachstellen
13Prävention
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 13 –
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
sowie spezialisierten Fachberatungsstellen gegen
sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen
erforderlich. Eine stärkere Vernetzung mit Angeboten
im Bereich geschlechtsspezifischer und häuslicher
Gewalt kann dazu beitragen, Qualifizierung und
Qualitätsentwicklung beider Systeme aufeinander
abzustimmen.
Für die wirksame Umsetzung von Schutzkonzepten
ist die staatliche Aufsicht über Einrichtungen und
Schule zentral. Aufsichtsbehörden, insbesondere
Landesjugend- und Schulämter, benötigen dafür
ausreichende Ressourcen, gezielte Qualifizierungen
sowie einheitliche, transparente Prüfstandards, um
Schutzkonzepte fachlich fundiert prüfen und ihre
Qualität absichern zu können.
Bislang fehlen in Deutschland belastbare Daten zum
Umsetzungsstand der Prävention sexualisierter
Gewalt. Im Auftrag der UBSKM wird die Entwicklung von
Schutzkonzepten seit 2013 gemonitort. Die Erhebung
des Deutschen Jugendinstituts (DJI) aus dem Jahr
2023 zeigt, dass noch immer nur jede sechste
Schule nach eigenen Angaben über ein umfassendes
Schutzkonzept verfügt. Für die Kinder- und
Jugendhilfe fehlen neuere Daten. Ein regelmäßiges
Monitoring in allen Einrichtungen und Schulen kann helfen,
Schutzkonzepte überall umzusetzen und zu
erkennen, wo weitere Unterstützung notwendig ist.
Ausbildung
Aus der Fachpraxis wird zunehmend eingefordert,
dass grundlegende Kompetenzen im Kinderschutz
und in der Prävention sexualisierter Gewalt Teil des
verpflichtenden Kanons aller relevanten Ausbildungs-
und Studiengänge sein sollten. Dazu zählen
insbesondere die Soziale Arbeit und das Lehramt, aber
auch Ausbildungs- und Studiengänge aus den
Bereichen Justiz, Polizei, Gesundheitswesen und
Verwaltung. Hierfür bedarf es abgestimmter Vorgaben
von Bund und Ländern unter Einbezug von
Hochschulen und Fachgesellschaften. Ergänzend müssen
ausreichend Fort- und Weiterbildungsangebote zur
Verfügung stehen, um auf dynamische Entwicklungen,
insbesondere im digitalen Raum, reagieren zu können.
Aufklärungskampagnen
Zur Stärkung der Prävention sexualisierter Gewalt sind
gesamtgesellschaftliche Ansätze elementar. Über
fokussierte Aufklärungs- und
Aktivierungskampagnen, die sich an die breite Bevölkerung richten, kann
Handlungskompetenz übergreifend gestärkt und der
weiter bestehenden Tabuisierung entgegengetreten
werden. Ziel ist, die zivilgesellschaftliche
Verantwortungsbereitschaft zu stärken. Dieser Ansatz sollte
durch zielgruppenspezifische Kampagnen für Kinder
und Jugendliche sowie für Eltern ergänzt werden, um
grundlegendes Wissen zu vermitteln sowie Zugänge
zu Hilfsangeboten bekannt zu machen. Die
erfolgreiche Kampagne „Nicht wegschieben!“, die die
UBSKM gemeinsam mit dem BMBFSFJ entwickelt hat
und umsetzt, sollte langfristig fortgeführt werden.
Politische Handlungsbedarfe
→ Bund, Länder und Kommunen stellen sicher, dass
Schutzkonzepte flächendeckend in Kitas, Schulen
und allen Freizeitangeboten für Kinder und
Jugendliche umgesetzt werden. Dies umfasst auch
den gemeinnützigen und kommerziellen Bereich.
→ Länder und Kommunen sichern Begleitstrukturen
für die Schutzkonzeptentwicklung finanziell ab
und fördern den Auf- und Ausbau von externen
Fachstrukturen zur Beratung und Begleitung der
Schutzkonzeptentwicklung vor Ort.
→ Die Aufsichtsbehörden der Länder, insbesondere
Landesjugend- und Schulämter, entwickeln
transparente Prüfstandards zur Qualitätssicherung und
Umsetzung von Schutzkonzepten.
→ Die Länder verankern in den staatlich anerkannten
Studiengängen der Sozialen Arbeit sowie den
Lehrkräftebildungsgesetzen verpflichtend den
Kompetenzbereich „Kinderschutz und Prävention
sexualisierter Gewalt“.
14 Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Hilfen und
Unterstützungsleistungen
Betroffene von sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend brauchen
niedrigschwellige und verlässliche Hilfen. Dafür gibt es verschiedene Angebote – von
der fachlichen Beratung über den akuten Schutz der Kinder- und Jugendhilfe
bis hin zur Traumatherapie. Trotz positiver Entwicklungen bestehen weiterhin
Lücken im Hilfesystem. Leicht zugängliche Unterstützungsangebote für alle
Betroffenen und ihre Angehörigen bleiben eine Herausforderung.
Das Hilfesystem in Deutschland umfasst vielfältige,
oftmals jedoch nicht flächendeckende
Unterstützungsangebote. Dazu zählen spezialisierte
Fachberatungsstellen, Angebote der Kinder- und
Jugendhilfe, Leistungen der sozialen Sicherung einschließlich
finanzieller und rechtlicher Unterstützung sowie
medizinische und therapeutische Angebote. Ziel und
Ausgestaltung unterscheiden sich je nach
Lebensphase: Während bei aktuell betroffenen Kindern und
Jugendlichen der Schutz vor weiterer Gewalt sowie
im Idealfall die umfassende Förderung einer stabilen
und positiven Entwicklung im Vordergrund stehen,
zielen Hilfen für erwachsene Betroffene, die
Unterstützung häufig erst Jahre nach den Erfahrungen
sexueller Gewalt in Anspruch nehmen (können),
insbesondere auf die Bewältigung und Linderung von
Traumafolgen.
Dieser Bericht stellt das Hilfesystem nicht vollständig
dar, sondern gibt einen Überblick über zentrale
Unterstützungsstrukturen und benennt Versorgungsdefizite,
Zugangsbarrieren und strukturelle Lücken.
Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch
Das Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch, das bundesweite, kostenfreie und anonyme Beratungsangebot
von N.I.N.A. e. V., wird gefördert von der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen
Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (UBSKM). Es richtet sich an Betroffene sexualisierter Gewalt in
Kindheit und Jugend, Personen aus ihrem Umfeld sowie an Fachkräfte. Für viele ist es der erste Kontakt
zum Hilfesystem.
Seit 2016 wird das Hilfe-Telefon durch die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und
Psychotherapie des Universitätsklinikums Ulm wissenschaftlich begleitet. Mit Zustimmung der
Anrufenden werden anonymisierte Informationen aus den Gesprächen erfasst und ausgewertet.
Zwischen 2016 und 2024 gingen mehr als 31.000 Anrufe ein; 18.695 Gespräche wurden wissenschaftlich
ausgewertet. 73,5 Prozent der Anrufenden waren weiblich, das Durchschnittsalter lag bei rund 38 Jahren.
29,6 Prozent der Anrufenden waren Betroffene und 70,2 Prozent waren Dritte – darunter Angehörige,
Personen aus dem sozialen Umfeld und Fachkräfte. Die berichteten Taten fanden überwiegend im
familiären Kontext (49,3 %), im institutionellen Kontext (21,3 %) sowie im sozialen Umfeld (20,8 %) statt.
2
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Wo wir stehen
Auswertung der Daten des Hilfe-Telefons
Sexueller Missbrauch
Die wissenschaftliche Auswertung des UBSKM-
eigenen Hilfeangebots, des Hilfe-Telefons Sexueller
Missbrauch, liefert wichtige Hinweise zur
Inanspruchnahme des Hilfesystems.1
1 Die Ergebnisse beziehen sich ausschließlich auf Personen, die das Hilfe-Telefon nutzen. Sie erlauben keine Rückschlüsse auf
alle Betroffenen sexualisierter Gewalt oder auf das gesamte Hilfesystem. Die wissenschaftliche Begleitung ermöglicht jedoch
eine Analyse von Nutzungsmustern, Unterstützungsbedarfen und Zugangswegen.
Für den Zeitraum von 2016 bis 2024 wurde erhoben,
wie viel Zeit zwischen den Missbrauchsereignissen
und der ersten Kontaktaufnahme mit dem Hilfesystem
vergangen ist. Dabei zeigt sich ein deutlicher
Unterschied zwischen den Gruppen: Betroffene suchten
im Durchschnitt erst nach 17,6 Jahren professionelle
Hilfe. Dritte – etwa Angehörige, Personen aus dem
sozialen Umfeld oder Fachkräfte – wendeten sich in
der Regel deutlich früher an das Hilfesystem. Die
langen Zeiträume zeigen, dass Betroffene über Jahre,
teilweise über Jahrzehnte hinweg, ohne
professionelle Unterstützung blieben. Das unterstreicht die
Notwendigkeit, niedrigschwellige Zugänge auszubauen,
um Betroffene früher zu erreichen.
0
5
10
15
20
25
4,18
6,42
3,12 3,58 2,97
3,73 3,59 3,67 4,13
18,21 18,53
16,97
18,58
17,88
16,62
14,61
15,67
19,32
202420232022202120202019201820172016
betroffene Anrufende dritte Anrufende (Angehörige, soz. Umfeld, Fachpersonal)
Abbildung 1 Mittelwert der Jahre bzgl. der Dauer zwischen dem Missbrauchsereignis und der Kontaktaufnahme mit
dem Hilfesystem, aufgeteilt nach betroffenen und dritten Anrufenden (Angehörige, soz. Umfeld, Fachpersonal). 2016:
n = 207, 2017: n = 97; 2018: n = 125; 2019: n = 129; 2020: n = 206; 2021: n = 171; 2022: n = 115; 2023: n = 65; 2024: n = 84
Dauer zwischen Missbrauch und Kontakt mit dem Hilfesystem
16 Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Diese langen Zeiträume zwischen Tat und Hilfezugang
haben immer wieder rechtliche Folgen, weil der
Nachweis für Betroffene mit dem zunehmenden zeitlichen
Abstand zur Tat oft schwieriger wird. Häufig werden
dadurch die Durchsetzung sozialrechtlicher
Ansprüche und die Ahndung der Taten durch strafrechtliche
Verfahren erheblich erschwert.
Im Jahr 2025 wurde erfragt, als wie unterstützend das
Hilfesystem insgesamt empfunden wird. Auf einer
Skala von 1 („sehr belastend“) bis 7 („sehr
unterstützend“) lag der Median bei 5. Damit bewertete etwa
die Hälfte der Betroffenen das Hilfesystem als „eher
unterstützend“.
Fachberatung: Anlaufstellen für Betroffene
Beratungsstellen und Selbsthilfevereine sind wichtige
Anlaufstellen für Betroffene sexualisierter Gewalt. Sie
kennen die jeweiligen regionalen Hilfestrukturen und
können Betroffene an individuell passende,
weiterführende Unterstützungsangebote vermitteln.
Beratungsstellen vor Ort bieten Betroffenen und
Angehörigen einen geschützten Raum.
Spezialisierte Fachberatungsstellen sind
ausschließlich auf das Thema sexualisierte Gewalt in Kindheit
und Jugend ausgerichtet. Die Einordnung als
spezialisierte Einrichtung erfolgt auf Grundlage der
Definition und Qualitätsstandards der Bundeskoordinierung
Spezialisierter Fachberatung gegen sexualisierte
Gewalt in Kindheit und Jugend (BKSF).
Betroffene Kinder und Jugendliche
brauchen vor allem Schutz vor
weiterer Gewalt und die Förderung
einer stabilen und positiven
Entwicklung.
Ergänzend haben anonyme schriftliche Online-
Beratungen an Bedeutung gewonnen, die vor allem
von jüngeren Menschen als niedrigschwelliger
wahrgenommen werden. Die Online-Beratung „Schreib-
Ollie“ des Hilfe-Telefons Sexueller Missbrauch
verzeichnet seit 2021 deutlich steigende Beratungszahlen,
vor allem bei Jugendlichen.
Eine zentrale Aufgabe der Beratungsstellen ist die
Koordination weiterer Hilfen. Dazu gehören die
Vermittlung an Rechtsanwält*innen sowie an
medizinische und psychologische Angebote. Bei Kindern und
Jugendlichen zählt dazu auch die Einbindung der
Kinder- und Jugendhilfe.
Für den Schutz von Frauen vor Gewalt hat der
Gesetzgeber die Bedeutung von Beratungsstellen erkannt:
Das Gewalthilfegesetz verankert ab dem 1. Januar
2032 einen Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung
bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt.
Damit wird erstmals eine strukturelle Finanzierung
vorgesehen. Die konkrete Umsetzung erfolgt in den
Ländern.
Kinder- und Jugendhilfe, interdisziplinäre Hilfe
Betroffene Kinder und Jugendliche brauchen vor
allem Schutz vor weiterer Gewalt und die Förderung
einer stabilen und positiven Entwicklung. Das
zentrale staatliche Hilfesystem für Minderjährige ist die
Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Ihr Aufgabenspektrum
reicht von anonymer Beratung bis zu Interventionen
in Familien bei akuter Kindeswohlgefährdung. In
vielen Regionen fehlt es der Kinder- und Jugendhilfe
jedoch an finanziellen und personellen Ressourcen,
wodurch der wirksame Schutz und die Unterstützung
bei sexueller Gewalt erschwert wird.
In den vergangenen Jahren wurde der Ausbau von
inter- und multidisziplinären Unterstützungsangeboten
für Kinder und Jugendliche vorangetrieben. Angebote
wie Kinderschutzambulanzen, Kinderschutz- oder
17Hilfen und Unterstützungsleistungen
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Childhood-Häuser2 ermöglichen eine koordinierte
Begleitung durch Medizin, Jugendhilfe sowie
teilweise Polizei und Justiz. Untersuchungen und
Vernehmungen finden in einer geschützten,
kindgerechten Umgebung statt, um zusätzliche Belastungen zu
vermeiden.
Soziale Entschädigung, Unfallversicherung
und Ergänzendes Hilfesystem
Für erwachsene Betroffene liegt der Hilfefokus häufig
auf der Linderung langfristiger Traumafolgen. Dafür
haben Betroffene grundsätzlich einen Anspruch auf
Unterstützung aus dem Sozialen Sicherungssystem.
Neben Kranken- und Rentenversicherungsleistungen
können sie auch Ansprüche aus der gesetzlichen
Unfallversicherung (SGB VII) sowie das Recht auf
Soziale Entschädigung (SER) nach dem SGB XIV haben.
Außerdem gibt es das Ergänzende Hilfesystem (EHS).
Das SGB XIV ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten
und hat das bis dahin geltende
Opferentschädigungsrecht abgelöst. Es gewährt Betroffenen sexueller
Gewalt auf Antrag staatliche Leistungen, wenn die Tat
und ihre gesundheitlichen Folgen anerkannt werden.
Dazu zählen finanzielle Entschädigungen,
Teilhabeleistungen und Leistungen der Krankenbehandlung.
Sexueller Missbrauch kann auch als Arbeits-
beziehungsweise Schulunfall im Sinne der gesetzlichen
Unfallversicherung anerkannt werden, wenn er im
Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit
erfolgt ist – etwa in Schulen, Kitas oder Kirchen. Diese
Institutionen sind verpflichtet, entsprechende
Vorfälle bei den zuständigen Unfallversicherungsträgern
zu melden. Die Leistungen der Unfallversicherung
umfassen ebenfalls die Heil- und Krankenbehandlung,
die medizinische und berufliche Rehabilitation sowie
Teilhabe- und Rentenleistungen. Gerade weil die
Rehabilitationsleistungen oft über die Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung oder derjenigen
der Agentur für Arbeit hinausgehen, ist dieses System
für Betroffene von besonderer Bedeutung. Meldun-
2 Zum Konzept der Childhood-Häuser siehe https://www.childhood-de.org/ (Abruf: 12.5.2026)
gen an die Unfallversicherungen über
Missbrauchsfälle sind jedoch – vermutlich auch aus Unkenntnis
darüber, dass Missbrauch ein Arbeits-
beziehungsweise Schulunfall sein kann und eine Meldepflicht
besteht – selten erfolgt.
Gleichzeitig gilt, dass gerade die aufwändigen
Verfahren der Sozialleistungssysteme in der Praxis für
Betroffene häufig nicht niedrigschwellig genug sind,
weshalb ihnen der Zugang zu Hilfe und Unterstützung
auf diesem Wege immer wieder versperrt bleibt. Dem
Ergänzenden Hilfesystem, das am Runden Tisch
„Sexueller Kindesmissbrauch“ im Wissen um die
sozialrechtlichen Lücken entwickelt wurde, kommt
deswegen seit 2013 eine zentrale Bedeutung zu. Es
umfasst den Fonds Sexueller Missbrauch für Taten
im Familienkontext sowie das Hilfesystem im
institutionellen Bereich. Es gewährte Betroffenen bis März
2025 Leistungen, die vom gesetzlichen Hilfesystem
nicht oder nicht ausreichend abgedeckt wurden. Für
viele Betroffene war es die einzige als zumutbar
erlebte Möglichkeit, Unterstützung zu erhalten.
Was zu tun ist
Fachberatung
Die große Bedeutung der Fachberatungsstellen steht
im Widerspruch zu ihrer finanziellen Ausstattung.
Viele Einrichtungen leiden unter chronischer
Unterfinanzierung, unsicheren Bewilligungsverfahren und
Personalmangel. Die Folgen sind regionale
Versorgungslücken, lange Wartezeiten und eine hohe
Belastung der Fachkräfte.
Es fehlen ein Rechtsanspruch auf Beratung sowie
eine dauerhaft gesicherte Finanzierung von
Beratungsstellen. Zwar stärkt das Gewalthilfegesetz ab
2032 die Fachberatung zu geschlechtsspezifischer
und häuslicher Gewalt, einschließlich sexuellen
Missbrauchs. Der Beratungsanspruch gilt jedoch nicht für
18 Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 18 –
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Männer und nichtbinäre Personen. Hier besteht eine
Regelungslücke. Um qualifizierte Beratung dauerhaft
sicherzustellen, ist eine bedarfsgerechte finanzielle
und personelle Ausstattung der Fachberatungsstellen
erforderlich.
Kinder- und Jugendhilfe, interdisziplinäre Hilfe
Um interdisziplinäre Angebote gezielt
weiterzuentwickeln, müssen bestehende Strukturen unabhängig
evaluiert werden. Eine Qualitätssicherung erfordert
zunächst Erkenntnisse über Wirksamkeit,
Zugänglichkeit und regionale Abdeckung.
Die große Bedeutung der
Fachberatungsstellen steht
im Widerspruch zu ihrer
finanziellen Ausstattung.
Sowohl spezialisierte Angebote als auch die Kinder-
und Jugendhilfe müssen weiterentwickelt und
strukturell gestärkt werden. Dazu gehören ausreichende
Ressourcen und die Qualifizierung der zuständigen
Fachkräfte (siehe Kapitel „Prävention“).
Besondere Aufmerksamkeit erfordert der Übergang
von der Kinder- und Jugendhilfe in
Unterstützungsstrukturen für Erwachsene, der häufig mit Brüchen
und Zuständigkeitsverlusten verbunden ist.
Soziale Entschädigung, Unfallversicherung und
Ergänzendes Hilfesystem
Trotz der Reform bleibt das Recht der Sozialen
Entschädigung für viele Betroffene schwer zugänglich.
Die Hürden hinsichtlich des Nachweises der Taten,
der Kausalität des erlebten sexuellen Missbrauchs
und der aktuell vorliegenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen sind unverändert hoch geblieben.
Beides erweist sich als besonders herausfordernd –
wenn nicht gar unmöglich –, und zwar gerade dann,
wenn Betroffene sich erst viele Jahre später melden.
Antragsverfahren zur Anerkennung dauern dann teils
über Jahre und scheitern oft. Selbst wenn die
Anerkennung gelingt, kann jeder Antrag auf Leistungen
erneut lange Verfahren und gerichtliche
Entscheidungen nach sich ziehen. Betroffene berichten
wiederholt von belastenden und teils retraumatisierenden
Erfahrungen, insbesondere im Kontakt mit
Versorgungsämtern und Gerichten. Dazu zählt, dass häufig
jahrelange sexuelle Gewalt mehrfach detailliert
geschildert werden muss oder wiederholte
medizinische Begutachtungen erforderlich sind.
Im Bereich des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)
sowie für die Opfer des SED-Regimes hat der
Gesetzgeber in den letzten Jahren reagiert und anerkannt,
dass Betroffene den erforderlichen Vollbeweis häufig
nicht erbringen können, und hat
Beweiserleichterungen durch eine Vermutungsregelung geschaffen. Für
Opfer sexuellen Missbrauchs in Kindheit und Jugend
fehlt eine vergleichbare Regelung, weswegen viele
Betroffene an der Durchsetzung ihrer Ansprüche
scheitern.
Verfahren der Sozialen Entschädigung sind oft nicht
betroffenensensibel ausgestaltet. Dies ist nur
erreichbar, wenn die fallbearbeitenden Personen
entsprechend qualifiziert sind und in den Versorgungsämtern
verbindliche Handlungsleitfäden vorgegeben werden.
Meldungen an die Unfallversicherungen über
Missbrauchsfälle sind noch immer selten – vermutlich, weil
weitgehend unbekannt ist, dass sexuelle Übergriffe
ebenso wie fortgesetzter Missbrauch als Schul- oder
Arbeitsunfall anerkannt werden können (siehe auch
Bericht der Aufarbeitungskommission des Bundes).
Hier sind Bund und Länder gefordert, die Anwendung
des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung
bundesweit in die Umsetzung zu bringen,
insbesondere bei Fällen sexuellen Missbrauchs in Schulen,
Kitas und im kirchlichen Ehrenamt. Versicherte
Einrichtungen müssen rechtlich verpflichtet und
strukturell in die Lage versetzt werden, entsprechende Fälle
unverzüglich und vollständig an die zuständigen
Unfallversicherungsträger zu melden. Zugleich sind die
19Hilfen und Unterstützungsleistungen
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Unfallversicherungsträger gehalten, Hinweise auf
sexuellen Missbrauch systematisch als möglichen
Arbeitsunfall zu prüfen und konsequent zu ermitteln
sowie Leistungen für die betroffenen Personen zu
erbringen.
Übergeordnete Stellen, insbesondere die
Kultusministerkonferenz und Jugendhilfeträger, sollten
ausdrücklich auf bestehende Meldepflichten hinweisen
und deren Umsetzung unterstützen.
Betroffene können ihre Rechte
nur einfordern, wenn sie fachlich
informiert und unterstützend
begleitet werden.
Auch andere Sozialleistungsträger, vor allem
Versorgungsämter im Rahmen von Verfahren nach dem
Sozialen Entschädigungsrecht, sollten Taten, die im
Kontext versicherter Tätigkeiten begangen wurden,
regelhaft an die zuständige Unfallversicherung
weiterleiten.
Betroffene können ihre Rechte nur einfordern, wenn
sie fachlich informiert und unterstützend begleitet
werden. Entscheidend ist der Zugang zu
spezialisierten Beratungsstrukturen, die Betroffene über
mögliche Ansprüche gegenüber sozialrechtlichen
Leistungsträgern aufklären und sie durch die jeweiligen
Anerkennungs- und Leistungsverfahren begleiten.
Nur so können die vom Gesetzgeber vorgesehenen
Leistungen tatsächlich erbracht werden.
Der im Rahmen des Runden Tischs „Sexueller
Kindesmissbrauch“ entwickelte und 2013 auf Bundesebene
eingeführte Fonds Sexueller Missbrauch wurde in der
letzten Legislaturperiode von der Bundesregierung
abgewickelt. Seit März 2025 können keine
Neuanträge mehr gestellt werden. Die aktuelle
Bundesregierung hat die Bedeutung dieses Systems als vielfach
einzige relevante Unterstützung für Betroffene
erkannt und im Koalitionsvertrag zugesagt, die
Grundlagen für die Fortsetzung des Fonds zu schaffen.
Allerdings wurde für das Jahr 2026 keine Lösung
gefunden. Die gesetzliche Verankerung und eine
weitergehende Finanzierung fehlen.
Dabei hat sich seit 2013 gezeigt: Das Ergänzende
Hilfesystem ermöglicht Betroffenen Anerkennung
und Unterstützung dort, wo staatliche Systeme
wegen der hohen Hürden nicht greifen. Solange diese
Hürden – insbesondere im Sozialen
Entschädigungsrecht – bestehen, gehört die Fortführung eines
niedrigschwelligen Ergänzenden Hilfesystems zur
notwendigen staatlichen Verantwortungsübernahme.
Eine von der UBSKM im Jahr 2025 beauftragte
juristische Expertise (Battis & Drohsel) zeigt, dass eine
Weiterführung auf gesetzlicher Grundlage eine
mögliche und auch die geeignetste Form darstellt, weil sie
allen Beteiligten, Politik und den Betroffenen,
Rechtssicherheit gibt.
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Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 20 –
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Politische Handlungsbedarfe
→ Die Einführung eines bundesweiten, alters- und
geschlechtsunabhängigen Rechtsanspruchs auf
Fachberatung bei sexueller Gewalt in Kindheit
und Jugend und die strukturelle Finanzierung der
Beratungsstellen
→ Länder und Kommunen stellen sicher, dass Fälle
sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen im
Kontext Schule und Kita künftig unverzüglich den
gesetzlichen Unfallversicherungsträgern
gemeldet werden und dass für Betroffene geeignete
Beratungsstrukturen bereitstehen.
→ Das Soziale Entschädigungsrecht wird
dahingehend weiterentwickelt, dass zur
Nachweiserleichterung eine gesetzliche Kausalitätsvermutung für
traumabedingte gesundheitliche
Schädigungsfolgen eingeführt wird und Verfahren vereinfacht,
beschleunigt und betroffenensensibel
ausgestaltet werden.
→ Der Bund sichert die Weiterführung eines
niedrigschwelligen Ergänzenden Hilfesystems
gesetzlich ab.
Wenn Hilfe den Alltag zurückbringt
A., 35 Jahre alt, hat in ihrer Kindheit über
Jahre sexualisierte Gewalt durch ihren
Stiefvater erlebt. Die Folgen begleiten sie bis
heute: eine schwere Angststörung mit
wiederkehrenden Panikattacken. Die Anfälle
kommen plötzlich – im Supermarkt, in der
Bahn, auf der Straße. Ihr Herz rast, sie
bekommt kaum Luft, fühlt sich ausgeliefert. Aus
Angst vor der nächsten Attacke zieht sich A.
immer weiter zurück, bricht ihre Ausbildung
ab und verlässt die Wohnung nur noch selten.
Über den Fonds Sexueller Missbrauch erhält
sie die Finanzierung für einen speziell
ausgebildeten Assistenzhund. Der Hund erkennt
frühe Anzeichen einer Panikattacke und hilft
ihr, sich zu stabilisieren. Mit seiner
Unterstützung wagt sich A. wieder nach draußen, die
Attacken nehmen ab. Sie kann ihre Ausbildung
abschließen und ins Berufsleben starten.
21Hilfen und Unterstützungsleistungen
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3Intervention
Intervention bei sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen meint das
Unterbrechen und Beenden von Taten, deren Anbahnung und Wiederholung
sowie deren Ahndung. Entsprechende Maßnahmen gehören zum Auftrag vieler
Akteur*innen, von der Kinder- und Jugendhilfe über die Polizei bis hin zu den
Gerichten. Die bestehenden Interventionsmöglichkeiten sind im Sinne der
betroffenen Kinder und Jugendlichen an einigen Stellen noch lückenhaft.
Seit der Einrichtung des Amtes der Unabhängigen
Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch
von Kindern und Jugendlichen (UBSKM) wurden die
Interventionsmöglichkeiten bei sexualisierter Gewalt
an Kindern und Jugendlichen strukturell ausgebaut
und betroffenensensibler ausgestaltet. Diese
Entwicklung ist für Betroffene sehr wichtig. Die
Verarbeitung der Erlebnisse sexueller Gewalt fällt betroffenen
Kindern und Jugendlichen weniger schwer, wenn sie
durch Interventionsverfahren kindgerecht und
betroffenensensibel begleitet werden. Dazu zählen das
Strafverfahren, Maßnahmen der öffentlichen und
freien Kinder- und Jugendhilfe, der Familiengerichte
und medizinischer Einrichtungen. Dabei sind auch die
psychosozialen Hilfen für Betroffene von großer
Bedeutung.
Strafverfahren unterscheiden sich von anderen
Interventionsmöglichkeiten dadurch, dass nicht das
Kindeswohl, sondern die Wahrheitsfindung und die
persönliche Schuld der angeklagten Person im
Vordergrund stehen. Deshalb ist gerade im Hinblick
auf die strafrechtlichen Interventionsmöglichkeiten
immer wieder zu prüfen, ob die Vorschriften die
Belange der Betroffenen ausreichend in den Blick
nehmen und deren Rechte im Verfahren genügend
Beachtung finden.
Im Folgenden werden einige aktuelle
Diskussionspunkte aufgegriffen, ohne einen vollständigen
Überblick über alle Interventionsansätze zu beanspruchen.
Im Fokus stehen Jugendliche ab 14 Jahren sowie die
polizeiliche und juristische Intervention.
Wo wir stehen
Zustimmungsbasierter Schutzansatz in § 177 StGB
(sog. Nur-Ja-heißt-Ja-Lösung)
Der Straftatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß
§ 177 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) hat eine
besondere Bedeutung für den Schutz von Jugendlichen vor
sexueller Gewalt. Jugendliche haben – anders als
Kinder – die Fähigkeit zur sexuellen
Selbstbestimmung. Sie können einvernehmliche sexuelle
Handlungen durchführen. Eine Ausnahme bilden die in den
§§ 174 und 182 StGB geregelten Fälle (Sexueller
Missbrauch von Schutzbefohlenen, Sexueller
Missbrauch von Jugendlichen). In diesen Fällen sind
sexuelle Handlungen mit Jugendlichen aufgrund
besonderer Schutz- und Abhängigkeitsverhältnisse
auch dann strafbar, wenn kein entgegenstehender
Wille geäußert wird.
Außerhalb dieser besonderen Schutzkonstellationen
liegt nach geltender Rechtslage ein sexueller
Übergriff immer dann vor, wenn die Handlung dem
erkennbaren Willen der betroffenen Person widerspricht. Das
bedeutet, dass die betroffene Person verbal oder
nonverbal ein „Nein“ ausdrücken muss. Es gilt der
Grundsatz „Nein heißt Nein“.
Zum Schutz von Jugendlichen genügt diese
Regelung jedoch nicht. Gerade Jugendliche trauen sich oft
aus Angst, Scham oder sozialem Druck nicht, „Nein“
zu sagen. Sie befinden sich noch in ihrer geistigen
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
und emotionalen Entwicklung und können die Folgen
und Absichten sexueller Handlungen häufig nicht
vollständig einschätzen. In bedrohlichen oder
überfordernden Situationen reagieren sie eher mit
Erstarren – sie sind „sprachlos und wie gelähmt“ vor
Schock.
Die Verarbeitung der Erlebnisse
sexueller Gewalt fällt betroffenen
Kindern und Jugendlichen weniger
schwer, wenn sie durch
Interventionsverfahren kindgerecht und
betroffenensensibel begleitet werden.
Folgerichtig fordert das Übereinkommen des
Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt
gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-
Konvention) in Artikel 36 die Strafbarkeit nicht
einverständlicher sexueller Handlungen. Da die
Schockstarre bei Angriffen sexualisierter Gewalt häufig ist,
betrifft dies im Übrigen nicht nur Jugendliche, sondern
auch Erwachsene. Die für die Umsetzung zuständige
Expert*innengruppe GREVIO stellte in ihrem ersten
Bericht fest, dass eine Strafbarkeit für die folgenden
Fallkonstellationen in Deutschland bisher nicht
umgesetzt wurde.
→ Die betroffene Person verhält sich passiv und
äußert ihren entgegenstehenden Willen nicht –
etwa aus Angst vor zusätzlicher Gewalt durch die
Tatperson und/oder aufgrund von Abhängigkeit
zur Tatperson.
→ Die betroffene Person verfällt aufgrund des
Übergriffs in eine Schockstarre und kann weder verbal
noch körperlich ihren Gegenwillen nach Außen
erkennbar kundtun. Diese tonische Immobilität
ist eine typische psychisch-neurobiologische
Reaktion auf konkrete Bedrohungen.
Sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen:
Erscheinungsformen und Herausforderungen
Die Frage einer vermeintlichen Zustimmung stellt sich
nicht, wenn Minderjährige sexuell ausgebeutet
werden, sei es im Kontext von Zwangsprostitution oder
durch anderweitige sexuelle Handlungen. Die sexuelle
Ausbeutung ist als strafbar zu bewerten, wenn für
eine sexuelle Handlung Minderjähriger eine
Gegenleistung erfolgen soll.
In der Öffentlichkeit wird zum Teil fälschlicherweise
angenommen, dass Jugendliche sexuellen
Handlungen, die auf einer Gegenleistung beruhen, zustimmen
können. Rechtlich gesehen kommt es für die sexuelle
Ausbeutung von Jugendlichen weder auf eine
Freiwilligkeit noch auf eine Zwangslage an. Der reine
Tauschhandel stellt bereits eine ausbeuterische
Situation für Minderjährige dar. Dies auch, wenn diese zu
einer sexuellen Handlung „überredet“ wurden oder
ihnen zuvor eine romantische Beziehung vorgetäuscht
wurde, wie zum Beispiel bei der Loverboy-Methode
(siehe Kapitel „Digitale sexualisierte Gewalt“).
In der Praxis gestalten sich Ermittlungen im Kontext
von sexueller Ausbeutung in vielen Fällen schwierig.
Da sich der Anklagevorwurf vielfach ausschließlich
auf den Personalbeweis stützt, kommt bei
Straftatbeständen des Menschenhandels der
Aussagebereitschaft und der Zeugenaussage einer betroffenen
Person im Ermittlungsverfahren und vor Gericht ein
sehr hoher Stellenwert zu. Dies ist insofern
problematisch, als dass Betroffene zu einer Aussage häufig
nicht bereit sind. Oft müssen Betroffene im
Hintergrund Gewalt und anderweitige Konsequenzen
seitens der Ausbeutenden oder Menschenhändler
fürchten. Möglicherweise erkennen sie gar nicht,
dass sie sich in einer ausbeuterischen Situation
befinden, wie beispielsweise bei Taschengeldfällen
(siehe Kapitel „Digitale sexualisierte Gewalt“). In den
sogenannten Taschengeldfällen, in denen meist
junge Mädchen gegenüber älteren Männern sexuelle
Handlungen als Gegenleistung für ein Taschengeld
oder für andere entgeltliche Leistungen (z. B. Handy
oder Handtasche als Geschenk) ausführen, kommt es
zudem selten zu Ermittlungen, da die unmittelbare
Verknüpfung zwischen sexueller Handlung und
Gegenleistung oft nicht bewiesen werden kann.
23Intervention
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Umso wichtiger erscheinen in diesem Deliktsbereich
täterorientierte Ermittlungen, um Täterstrategien, den
Zusammenhang zwischen sexueller Handlung und
Gegenleistung sowie gegebenenfalls weitere
organisierte Strukturen ermitteln und strafrechtlich
angemessen ahnden zu können.
Hinzu kommt, dass die Kinder- und Jugendhilfe bei
der Identifizierung minderjähriger Personen, die von
Ausbeutung und Menschenhandel betroffen sind,
von den Ermittlungsbehörden zu selten als
Ressource genutzt werden kann. Dies erschwert letztlich
auch die Arbeit der Jugendämter, die federführend
für den Zugang zu Schutz- und Hilfsmaßnahmen für
die betroffenen Kinder und Jugendlichen sind.
Vertrauliche Erstaussage
Erfahrungen aus Beratungsstellen belegen, dass den
Betroffenen von sexualisierter Gewalt die
Entscheidung für oder gegen eine Strafanzeige oft schwerfällt.
Für die Sicherung körperlicher Spuren sexualisierter
Gewalt wurde daher die Möglichkeit der vertraulichen
Spurensicherung geschaffen. Regelmäßig steht
jedoch die Aussage der*des betroffenen Zeug*in im
Mittelpunkt der Beweisaufnahme. Insbesondere in
den für Sexualstraftaten typischen Aussage-gegen-
Aussage-Konstellationen prüft das Gericht die
Qualität einer Aussage sehr genau. Diese Qualitätsprüfung
umfasst unter anderem die mögliche Beeinflussung
des Inhalts einer Aussage – etwa durch eine Therapie.
Diese Praxis führt dazu, dass Betroffene medizinisch
indizierte Therapien aus Sorge vor negativen
Auswirkungen auf ihre Glaubwürdigkeit aufschieben oder
vermeiden. Die Praxishinweise der Expertinnen- und
Expertengruppe „Psychotherapie und Glaubhaftigkeit“
im Bundesministerium der Justiz zum Verhältnis von
Psychotherapie und Strafverfahren haben dazu im Jahr
2024 wegweisende fachliche Standards gesetzt.
Ungeklärt bleibt jedoch die Frage der Qualität einer ersten
Aussage, insbesondere wenn diese nicht sofort nach
der Tat aufgenommen wird, etwa weil die betroffene
Person noch nicht sicher ist, ob sie eine Anzeige
erstatten will. Diese Aussage wird nicht nur im
Strafverfahren benötigt, sondern auch in anderen Verfahren,
zum Beispiel nach dem Sozialen Entschädigungsrecht.
Psychosoziale Prozessbegleitung:
Unterstützung im Strafverfahren
Die Psychosoziale Prozessbegleitung (§ 406g StPO)
soll als Instrument des Opferschutzes dazu beitragen,
Belastungen verletzter Zeug*innen im Strafverfahren
zu reduzieren. Empirische Befunde weisen jedoch auf
eine bislang begrenzte Inanspruchnahme hin. Ziel der
Psychosozialen Prozessbegleitung ist es, Betroffene
über den Ablauf des Strafprozesses zu informieren
sowie sie qualifiziert zu begleiten und zu
unterstützen, um Belastungen zu verringern und erneute
Viktimisierungen zu vermeiden. Besonders profitieren
sollen Menschen, die als Kinder oder Jugendliche
von sexualisierter Gewalt betroffen waren oder sind.
Eine Erhebung des Bundesministeriums der Justiz
zeigt, dass sich die Psychosoziale Prozessbegleitung
als wesentliches Instrument des Opferschutzes
etabliert hat. Gleichzeitig bleiben die Beiordnungszahlen
hinter den Erwartungen zurück.
Eine Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts
Niedersachsen e. V. (KfN) von Treskow et al. aus dem
Jahr 2022 zeigt, dass rund 53 Prozent der befragten
Richter*innen, 40 Prozent der Staatsanwält*innen und
38 Prozent der Rechtsanwält*innen bereits
Erfahrungen mit der Psychosozialen Prozessbegleitung
gemacht haben. Unter den befragten
Polizeibeamt*innen, die aufgrund ihres frühen Kontakts zu den
Bürger*innen eine besondere Rolle bei der
Information verletzter Zeug*innen haben, kannten rund
51 Prozent das Instrument. Das zeigt, dass das
Instrument noch nicht flächendeckend bekannt ist.
24 Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 24 –
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Kindgerechte Justiz
Die Situation von Kindern und Jugendlichen, die von
sexualisierter Gewalt und Ausbeutung betroffen sind,
entspricht in straf- oder familiengerichtlichen
Verfahren in Deutschland vielerorts weder den in der
UN-Kinderrechtskonvention festgelegten Standards
noch den Leitlinien des Europarates für eine
Kindgerechte Justiz. Aktuelle Erhebungen der Monitoring-
Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen
Instituts für Menschenrechte und des Deutschen
Kinderhilfswerks zeigen, dass eine flächendeckende,
qualifizierte Anwendung der Kriterien der
Kindgerechten Justiz bislang nicht gesichert ist.3 Der
Umsetzungsstand variiert zwischen den Bundesländern und hängt
vielfach vom Engagement einzelner Fachkräfte ab.
Nach den Maßstäben des Europarates ist ein
Justizsystem nur dann kindgerecht, wenn es die Einhaltung
und wirksame Umsetzung aller Kinderrechte auf dem
höchstmöglichen Niveau garantiert und dabei die
Grundprinzipien Beteiligung, Kindeswohl, Würde,
Recht vor Diskriminierung und Rechtsstaatlichkeit
beachtet. Konkret heißt das unter anderem:
→ Kinder haben das Recht, vor dem Verfahren,
während des Verfahrens und nach dem Verfahren
sachkundige Unterstützung zu bekommen.
→ Sie haben das Recht, in Verfahren altersgerecht
und ihrer Entwicklung angemessen angehört zu
werden.
→ Sie sollen kindgerecht und alterskonform über das
Verfahren informiert werden.
→ Ihre besonderen Bedürfnisse müssen beachtet
werden.
3 Siehe Kannegießer & Höppner (2025) Abschlussbericht: Qualitative Erhebung im Projekt „Kinderrechtsbasierte Kriterien für
das Strafverfahren – Kinder als Opferzeug*innen“ sowie Funke (2024) Kindgerechte Justiz in der strafgerichtlichen Praxis.
Über die Rechte von Kindern und Jugendlichen als Zeug*innen
4 Deutsches Kinderhilfswerk e. V. https://justiz.kinderrechte.de/ (Abruf: 13.5.2026)
Dies setzt qualifizierte und entsprechend geschulte
Fachkräfte voraus. In der Ausbildung entsprechender
Berufsgruppen werden diese Anforderungen bislang
häufig nicht in ausreichender Tiefe vermittelt.
Zugleich stehen zahlreiche Materialien zur Verfügung,
die Fachkräften Unterstützung bei der Umsetzung der
Kindgerechten Justiz bieten. Das Deutsche
Kinderhilfswerk e. V. betreibt ein Fachportal4, das
Fachmaterialien bündelt und zugänglich macht, darunter auch
die vom Nationalen Rat gegen sexuelle Gewalt an
Kindern und Jugendlichen erarbeiteten
kindgerechten Kriterien im straf- und familiengerichtlichen
Verfahren.
Nach den Maßstäben des
Europarates ist ein Justizsystem
nur dann kindgerecht, wenn es
die Einhaltung und wirksame
Umsetzung aller Kinderrechte
auf dem höchstmöglichen
Niveau garantiert.
25Intervention
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 25 –
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Was zu tun ist
Zustimmungsbasierter Schutzansatz in § 177 StGB
Vor dem Hintergrund der völkerrechtlichen
Verpflichtung und bestehender Schutzlücken ist der
Straftatbestand des § 177 StGB so zu reformieren, dass
sexuelle Handlungen nur bei freiwilliger Zustimmung
straflos sind: „Nur Ja heißt Ja“. Ein
zustimmungsbasierter Schutzansatz („Nur Ja heißt Ja“) trägt dem
Umstand Rechnung, dass das Ausbleiben eines
erkennbaren entgegenstehenden Willens keine
verlässliche Aussage über Einverständnis erlaubt.
Ansatzpunkte für eine solche Weiterentwicklung sind im
geltenden Recht bereits angelegt. So knüpft § 177
Abs. 2 Nr. 2 StGB bei Personen mit eingeschränkter
Fähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung
ausdrücklich an das Fehlen einer wirksamen Zustimmung an.
Sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen
Ermittlungsbehörden, die nicht auf sexuelle
Ausbeutung und Menschenhandel spezialisiert sind,
brauchen Grundkenntnisse zu den Phänomenen, den
Täterstrategien, den Auswirkungen auf die
Betroffenen sowie Kenntnisse über bestehende Fallstricke im
Kontext ihrer Ermittlungsarbeit. Hierfür sind externe
Fortbildungen oder Sensibilisierungen essenziell.
Auch für die Jugendämter gilt: Um Kinder und
Jugendliche wirksam vor sexueller Ausbeutung und
Menschenhandel zu schützen, müssen sie die
Phänomene als solche erkennen. Hierfür braucht es eine
Sensibilisierung der Mitarbeitenden zu den
Phänomenen, Täterstrategien und Auswirkungen auf Betroffene.
Erst dann können sie passende Hilfen bereitstellen.
Insgesamt gilt, dass die entsprechenden Fälle
besser statistisch erfasst werden müssen. Bislang hat
nur ein Bundesland die Ausbeutung und den Handel
mit Minderjährigen als eigenständige Kategorie der
Kindeswohlgefährdung in seiner Kinder- und
Jugendhilfestatistik erfasst. Diese Praxis sollte bundesweit
Anwendung finden. Zudem brauchen die
Bundesländer verbindliche Kooperations- und
Verweisungsmechanismen zum Schutz von Minderjährigen, die von
Ausbeutung und Handel betroffen sind.
Prüfung der Implementierung einer
vertraulichen Erstaussage
Betroffene junge Menschen brauchen die
Möglichkeit einer vertraulichen Erstaussage, um ohne
zeitlichen Druck auch zeitversetzt eine Strafanzeige
stellen zu können. Die Qualität der Zeugenaussage
darf aufgrund des zeitlichen Verzugs nicht infrage
gestellt werden. Aktuell fehlt es an den notwendigen
Klärungen, unter welchen rechtlichen Bedingungen
eine solche Aussage ermöglicht und wie der Schutz
sensibler Informationen und ihre Bedeutung für ein
späteres Strafverfahren sichergestellt werden können.
Eine vertrauliche Erstaussage könnte analog zur
vertraulichen Spurensicherung in bestehende
medizinisch-psychosoziale Unterstützungsstrukturen
eingebunden werden – etwa über Traumaambulanzen
oder Kinderschutzhäuser. Die Klärung dieser Fragen
erfordert eine vertiefte fachliche Auseinandersetzung
in Forschung und Praxis sowie eine entsprechende
finanzielle Förderung auf Bundesebene.
Psychosoziale Prozessbegleitung
Die Unterstützung der Psychosozialen
Prozessbegleitung ist für alle von sexualisierter Gewalt betroffenen
Personen von zentraler Bedeutung. Die Länder
stehen in der Pflicht, flächendeckende Voraussetzungen
zu schaffen, um ausreichend qualifizierte
Begleiter*innen zu gewinnen und das Instrument in der
Strafverfolgungspraxis noch bekannter zu machen.
26 Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 26 –
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Der Gesetzesentwurf zur Stärkung der Rechte von
Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und
Sexualstraftaten auf Psychosoziale Prozessbegleitung5 stellt
dazu einen wichtigen, weiteren Schritt zur
Verbesserung des Opferschutzes dar. Er erleichtert nicht nur
die Beiordnung, sondern hebt auch die Vergütung der
Begleiter*innen an. Dies ist eine zentrale
Voraussetzung, um ausreichend motivierte und qualifizierte
Begleiter*innen für die Arbeit gewinnen zu können und
das Angebot damit dauerhaft zu sichern.
Den Fachkräften, die die
Grundprinzipien der Kindgerechten Justiz
bei ihrer Arbeit umsetzen müssen,
ist dieses Wissen niedrigschwellig
zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus bedarf es regelmäßiger
Qualifizierungsmaßnahmen der Begleiter*innen, um den qualitativen
Standard der Begleitung abzusichern. Die
Landesjustizverwaltungen sollten dazu mit bestehenden
Fachstrukturen, etwa dem Netzwerk des Bundesverbandes
Psychosoziale Prozessbegleitung (BPP e. V.)6 und
des Instituts für Opferschutz im Strafverfahren e. V.7,
zusammenarbeiten und Fortbildungen sowie
Supervisionen anbieten.
Umsetzung der Kindgerechten Justiz
Die Kriterien der Kindgerechten Justiz sind in straf-
und familiengerichtlichen Verfahren bundesweit und
standardmäßig zu berücksichtigen. Den Fachkräften,
die die Grundprinzipien der Kindgerechten Justiz bei
ihrer Arbeit umsetzen müssen, ist dieses Wissen
5 https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Psychosoziale_Prozessbegleitung.html?nn=110518
6 https://www.bpp-bundesverband.de/
7 https://www.rwh-institut.de/
(Alle Abrufe: 20.3.26)
niedrigschwellig zur Verfügung zu stellen. Um eine
Umsetzung sicherzustellen, müssen die Länder
geeignete Fortbildungs-, Weiterbildungs- und
Supervisionsmöglichkeiten bereitstellen. Zugleich ist die
Arbeitsbelastung der Praktiker*innen so zu gestalten,
dass sie diese Angebote tatsächlich wahrnehmen
können. Die Justiz ist gefordert, die Aus-, Fort- und
Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden insbesondere in
den Bereichen der forensischen Vernehmung von
Kindern und Jugendlichen, der
Entwicklungspsychologie sowie der psychischen Gesundheit von Kindern
und Jugendlichen weiter zu stärken.
Politische Handlungsbedarfe
→ Der Bund reformiert § 177 StGB nach dem
Grundsatz „Nur Ja heißt Ja“ und stellt klar: Sexuelle
Handlungen setzen die freiwillige Zustimmung
aller Beteiligten voraus.
→ Die Länder stellen sicher, dass Mitarbeitende
der Jugendämter und der Ermittlungsbehörden
zu sexueller Ausbeutung und dem Handel von
Minderjährigen fortgebildet werden.
→ Die rechtlichen und praktischen Voraussetzungen
für eine vertrauliche Erstaussage werden geprüft.
→ Die Länder stellen in Zusammenarbeit mit den
Berufsverbänden eine flächendeckende
Psychosoziale Prozessbegleitung sicher, die qualitativen
Standards entspricht.
→ Die Kriterien der Kindgerechten Justiz in
familiengerichtlichen und strafrechtlichen Verfahren
werden durch die Länder bundesweit weiter
umgesetzt.
27Intervention
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 27 –
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
4Aufarbeitung
Institutionelle Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend
schafft Anerkennung der Unrechtserfahrungen für Betroffene. Sie nimmt
Institutionen in die Pflicht, bestehende Strukturen zu verändern und besseren
Schutz zu implementieren. Erfolgreiche Aufarbeitungsprozesse brauchen
eine gute Betroffenenbeteiligung. Aufarbeitung bleibt immer auch eine
gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Politisch ebenso wie gesellschaftlich fokussierte die
Debatte rund um den sogenannten
Missbrauchsskandal von 2010 zunächst darauf, Prävention
auszubauen und Hilfen für Betroffene sexualisierter Gewalt
in Kindheit und Jugend zu stärken. Betroffene als
zentrale Gesprächspartner*innen anzuerkennen und
das geschehene Unrecht systematisch und
betroffenenorientiert sichtbar zu machen, konnte nur
schrittweise entwickelt werden. Es dauerte, bis
Einrichtungen und Organisationen verstanden hatten, dass
Prävention heute erst dann gelingen kann, wenn auch
gesehen und verstanden wird, was damals war, warum
die Taten nicht verhindert wurden und wie ein an den
Forderungen der Betroffenen orientierter Umgang mit
dem vergangenen Unrecht möglich sein kann.
Mit der Einsetzung der
Aufarbeitungskommission des Bundes im Jahr 2016
wurde Aufarbeitung institutionell auf
Bundesebene verankert.
Dank der öffentlichen Debatten im Jahr 2010 und der
Einrichtung des Runden Tischs „Sexueller
Kindesmissbrauch“ rückten erste institutionelle
Aufarbeitungsprojekte insbesondere im schulischen Kontext
in den öffentlichen Fokus, etwa im Bereich der
Odenwaldschule, des Canisius-Kollegs oder des
Klosters Ettal. Über die Meldungen vieler Betroffener
richtete sich der Blick auf die beiden großen Kirchen,
auch wenn verstanden wurde, dass
Abhängigkeitsverhältnisse gerade in Familie und im sozialen
Nahbereich sexuellen Missbrauch von Kindern und
Jugendlichen begünstigen. Dennoch dauerte es, bis
die Bundesregierung entschied, dass die
Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs in den verschiedensten
Tatkontexten nur mit einer staatlichen
Verantwortungsübernahme systematisch vorangebracht
werden kann. Mit der Einsetzung der
Aufarbeitungskommission des Bundes im Jahr 2016 wurde Aufarbeitung
institutionell auf Bundesebene verankert.
Aufarbeitung im institutionellen Kontext setzt voraus,
dass Institutionen ihre Verantwortung erkennen und
übernehmen, sie Betroffene einbeziehen und den
Prozess über unabhängige externe Expertise
ermöglichen. Im Umkehrschluss heißt das, dass
Aufarbeitung nicht einseitig von den Betroffenen erzwungen
werden kann. Umso wichtiger ist, dass staatliche
Verantwortungsübernahme greift, indem Politik das
Recht auf Aufarbeitung für Betroffene stärkt,
beispielsweise über Akteneinsichtsrechte oder
verbindliche Standards der Betroffenenbeteiligung als
zentrales Prinzip wirksamer Aufarbeitung.
Herausfordernd bleibt Aufarbeitung im Kontext
Familie, weil staatlichen Strukturen hier das Gegenüber
fehlt, das zur Aufarbeitung verpflichtet werden kann.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 28 –
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Wo wir stehen
Standards der Betroffenenbeteiligung im Kontext
institutioneller Aufarbeitung sexualisierter Gewalt
Immer mehr Institutionen initiieren
Aufarbeitungsprozesse und befassen sich mit der Frage, wie eine
wirksame Beteiligung von Betroffenen gestaltet
werden kann. Die Standards beschreiben
Rahmenbedingungen für eine gelingende Zusammenarbeit.
Für die Startphase legen sie das Augenmerk auf
gemeinsame Entscheidungswege, unter anderem zur
Beauftragung von Studien, zur externen Moderation
und zur Qualifizierung von Mitwirkenden.
Für die Umsetzungsphase formulieren sie Standards
zur Unterstützung der Betroffenenvernetzung, für die
Gestaltung der konkreten Arbeitsformate und der
öffentlichen Kommunikation. Für die Phase nach dem
Aufarbeitungsprozess zielen sie darauf ab,
Erkenntnisse in Schutzkonzepte zu überführen (siehe Kapitel
„Prävention“) und eine Erinnerungskultur zu etablieren.8
Auf Grundlage von § 4 stellt die UBSKM ein
bundeszentrales Beratungssystem für Menschen bereit, die
in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder
Ausbeutung erfahren haben. Ziel ist es, individuelle
Aufarbeitungsprozesse zu unterstützen und
niedrigschwellige Zugänge zu Information, Beratung und
Begleitung zu schaffen. Das Beratungssystem
verfolgt drei Ziele: verständliche Informationen, eine
zentrale Erstberatung sowie die Vernetzung
bestehender Aufarbeitungs- und Beratungsstrukturen.
Neue gesetzliche Strukturen zur individuellen
Aufarbeitung nach § 4 UBSKMG
Zentraler Baustein ist ein digitales Portal, das über
Aufarbeitungsprozesse, Beratungsangebote und
institutionelle Zuständigkeiten informiert und den Zu-
8 https://beauftragte-missbrauch.de/fileadmin/Content/pdf/Dialogprozess/UBSKM_Dialogprozess_Standards_bf.pdf
(Abruf: 21.5.2026)
gang zu Unterlagen und Akten erleichtert. Parallel
werden Modellprojekte zur Qualifizierung
bestehender Beratungsstrukturen umgesetzt. Das
Beratungsangebot des Hilfe-Telefons Sexueller Missbrauch soll
dafür ausgeweitet werden; langfristig ist ein
eigenständiges Beratungsangebot vorgesehen. Ergänzend
ist ein Mapping bestehender Aufarbeitungsprojekte
und kommunaler Beratungsangebote geplant. Diese
können Betroffene nach entsprechender Qualifizierung
bei ihrer individuellen Aufarbeitung vor Ort beraten
und begleiten.
Das Projekt wird von der UBSKM und der
Aufarbeitungskommission des Bundes unter Einbindung des
Betroffenenrats entwickelt. Zudem wird ein
systematischer Austausch mit Ländern und Trägern der freien
Wohlfahrtspflege aufgebaut, um einheitliche
Anforderungen an Aktenführung, Archivierung und
regionale Unterstützungsangebote zu entwickeln.
Dialogprozess
Der Dialogprozess zu den Standards der
Betroffenenbeteiligung war ein
gemeinsames Projekt der UBSKM, des Betroffenenrats
und der Aufarbeitungskommission des
Bundes. Von Herbst 2023 bis Sommer 2025
beteiligten sich daran kontinuierlich mehr als
150 Personen – darunter Betroffene
sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend,
Vertreter*innen von Institutionen sowie
unabhängige Aufarbeitungsexpert*innen. In dem
ergebnisoffenen Diskussionsprozess wurden
Standards erarbeitet, die beschreiben, wie
die Betroffenenbeteiligung in institutionellen
Aufarbeitungsprozessen umzusetzen ist
(www.der-dialogprozess.de).
29Aufarbeitung
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Institutionelle Aufarbeitung: Erfahrungen aus dem
Prozess der Gemeinsamen Erklärungen mit den
kirchlichen Institutionen in Deutschland
Seit Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärungen
zwischen UBSKM und der Deutschen
Bischofskonferenz im Jahr 2020, der Deutschen
Ordensobernkonferenz im Jahr 2021 sowie der Evangelischen Kirche
in Deutschland und Diakonie Deutschland im Jahr
2023 hat die Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs in
der Kirche deutlich an Struktur gewonnen. Die
Gemeinsamen Erklärungen schaffen verbindliche
Standards für eine unabhängige, transparente und
beteiligungsorientierte Aufarbeitung. Sie verpflichten
die Kirchen zur Einrichtung unabhängiger
Aufarbeitungskommissionen auf diözesaner beziehungsweise
landeskirchlicher Ebene, zur Beteiligung von
Betroffenen sowie zur wissenschaftlichen Begleitung. In
vielen Bistümern und Landeskirchen sind inzwischen
Aufarbeitungskommissionen eingerichtet worden, die
Akten einsehen, Betroffene befragen,
Verantwortlichkeiten benennen und Berichte veröffentlichen. Das
Engagement der ehrenamtlichen
Kommissionsmitglieder ist für die Aufarbeitung von großer Bedeutung.
Gleichzeitig sind den Gemeinsamen Erklärungen
strukturelle Grenzen gesetzt. Sie sind keine
gesetzlichen Regelungen, sondern beruhen auf freiwilligen
Selbstverpflichtungen. Werden diese nicht
eingehalten oder bewusst aufgekündigt, fehlt es an
Instrumenten, das Vereinbarte durchzusetzen.
Wenn Aufarbeitung an Zuständigkeiten scheitert
S. ist heute 34 Jahre alt. Die sexuelle Gewalt, die er während seiner Unterbringung in einem Kinderheim
erlebt hat, lässt ihn nicht los. Er möchte wissen, was damals dokumentiert wurde – und was nicht.
Dafür braucht er Zugang zu seinen Akten aus der Heimzeit. Zugleich sucht er eine professionelle
Begleitung für diesen Prozess.
Er wendet sich an eine spezialisierte Beratungsstelle in seiner Region. Dort erhält er ein erstes
Gespräch, Stabilisierung und Hinweise, welche Stellen möglicherweise Akten führen – etwa das damalige
Jugendamt oder der Heimträger. Die Beratungsstelle unterstützt ihn bei ersten Schritten.
Doch je konkreter seine Fragen werden – Welche Akten gibt es tatsächlich? Wer ist heute zuständig?
Welche Rechte hat er? Wie geht er vor, wenn Akten unvollständig sind oder verweigert werden? –,
desto deutlicher wird: Es gibt keine zentrale Stelle, die den Prozess bündelt und kontinuierlich begleitet.
S. muss mehrere Anfragen parallel stellen. Rückmeldungen erfolgen zeitversetzt oder sind
widersprüchlich. Die Belastung steigt. Eine durchgängige, fachlich abgestimmte Begleitung seiner Aufarbeitung ist
nicht gesichert.
Der Fall von S. macht deutlich: Betroffene benötigen eine niedrigschwellige, bundesweit zugängliche
Orientierung sowie eine kontinuierliche Beratung, die Informationen bündelt, Zuständigkeiten klärt und
den Prozess strukturierend begleitet.
30 Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 30 –
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Datenschutzrechtlicher Sonderweg der Kirchen – Wahlrecht und staatliche
Kontrolle im kirchlichen Datenschutz für Betroffene
Im Zusammenhang mit der Aufarbeitung in kirchlichen Institutionen stellen sich immer wieder
datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Fragen. Diese betreffen insbesondere den Umgang mit
personenbezogenen Angaben in Anträgen auf Anerkennungsleistungen, Auskunftsansprüche über gespeicherte
Daten oder den Zugang zu Akten.
Staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften steht ein verfassungsmäßig garantiertes
Selbstverwaltungsrecht zu. Dazu gehört auch, eigene Datenschutzregeln zu erlassen. Sowohl die katholische
als auch die evangelische Kirche haben eigene Datenschutzgesetze geschaffen, die sich an den
staatlichen Datenschutzregeln orientieren, aber spezifische kirchliche Regelungen enthalten. Dazu zählen
unter anderem die eigenständige Organisation kirchlicher Datenschutzaufsicht und damit einhergehend
auch eigene kirchliche Gerichte, die alleinig für die Prüfung datenschutzrechtlicher Beschwerden
zuständig sind. Von sexualisierter Gewalt im kirchlichen Kontext betroffene Personen müssen ihre
datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche über den kirchengerichtlichen Instanzenweg und
auf Grundlage geltender kirchlicher Verfahrensvorgaben geltend machen.
Betroffene berichten in diesem Zusammenhang von emotionalen, organisatorischen, rechtlichen und
finanziellen Hürden, die sie als Zumutung und auch retraumatisierend erleben. Erfahrungen zeigen, dass
es am Zugang zu (kirchen-)rechtlicher Beratung fehlt.
Betroffene von sexuellem Missbrauch im kirchlichen Kontext benötigen transparenten und qualitativ
abgesicherten Rechtsschutz, um ihre Persönlichkeitsrechte umfassend wahren oder bei Verletzung
auch einklagen zu können. Dies dient der Absicherung des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes
nach dem Grundgesetz und stärkt das Vertrauen der Betroffenen in die Verfahren. Angesichts der
Tatsache, dass kirchenrechtliche Datenschutzverfahren nicht in gleicher Weise wie staatliche Verfahren
einer unabhängigen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, sollte mindestens klargestellt werden, dass
Entscheidungen der kirchlichen Datenschutzaufsicht und -gerichtsbarkeit der Überprüfung durch
staatliche Gerichte zugänglich sind. Zudem sollte bei Zweifelsfragen im kirchlichen Datenschutzrecht eine
möglichst an der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) orientierte Auslegung erfolgen.
Ergänzend sollte geprüft werden, ob Betroffenen ermöglicht werden kann, datenschutzrechtliche
Ansprüche gegenüber kirchlichen Stellen auch unmittelbar vor staatlichen Gerichten geltend zu machen.
31Aufarbeitung
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 31 –
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Was zu tun ist
Weiterentwicklung und verbindliche Umsetzung
der Standards der Betroffenenbeteiligung
Insgesamt ist ein Perspektivwechsel überfällig, denn
nicht mehr die Institutionen alleine definieren den
Rahmen und die Verfahren der Aufarbeitung. Vielmehr
sind Dialog und Aushandlung gemeinsam mit
Betroffenen in allen Prozessschritten von zentraler
Bedeutung.
Daher sollten allen institutionellen
Aufarbeitungsprozessen die von der UBSKM in Kooperation mit der
Aufarbeitungskommission des Bundes und dem
Betroffenenrat über den Dialogprozess erarbeiteten
Standards der Betroffenenbeteiligung zugrunde
liegen. Erfahrungen aus konkreten
Aufarbeitungsprozessen können der stetigen Weiterentwicklung dieser
Standards dienen.
Insgesamt ist ein Perspektivwechsel
überfällig, denn nicht mehr die
Institutionen alleine definieren den
Rahmen und die Verfahren der
Aufarbeitung.
Die erforderlichen Rahmenbedingungen für die
Betroffenenbeteiligung in Aufarbeitungsprozessen sind
stärker als bisher von den staatlichen oder
nichtstaatlichen Institutionen beziehungsweise deren
Trägerstrukturen zu erbringen.
Stärkung der individuellen Aufarbeitung
Für individuelle Aufarbeitungsprozesse ist der Zugang
zu persönlichen Unterlagen und Akten zentral.
Betroffene benötigen Einsicht in Dokumente und
institutionelle Unterlagen, um Erinnerungen einordnen,
Abläufe nachvollziehen oder Hinweise auf damalige
Vorgänge erhalten zu können.
Ein Beispiel für eine gesetzliche Stärkung von
Akteneinsichtsrechten findet sich in § 9b SGB VIII.
Öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind
verpflichtet, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses
Einsicht zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Zudem
sind entsprechende Akten nach Vollendung des
30. Lebensjahres der betroffenen Person weitere 70
Jahre aufzubewahren. Auch zur Dokumentation im
Zusammenhang mit sozialrechtlichen Ansprüchen
kann der Zugang zu entsprechenden Unterlagen
erforderlich sein.
Entscheidend ist die Auslegung des „berechtigten
Interesses“. § 9b Abs. 3 SGB VIII knüpft dieses an
Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im
Zusammenhang mit Leistungen oder Maßnahmen der
Kinder- und Jugendhilfe. Für Aufarbeitungsprozesse
ist eine weite Auslegung erforderlich, die auch
Konstellationen einbezieht, in denen Hinweise auf eine
mögliche Gefährdung bestanden haben, ohne dass
Maßnahmen ergriffen wurden.
Im schulischen Kontext bestehen vergleichbare
Regelungen bislang nicht. Schüler*innenakten können
für Betroffene wesentliche Hinweise enthalten, die
zur Einordnung und Plausibilisierung von
Gewalterfahrungen beitragen. Sie dokumentieren neben etwaigen
Brüchen oder Auffälligkeiten der Schullaufbahn auch
Veränderungen in den Leistungen, Fehlzeiten,
sonstige Auffälligkeiten sowie geführte Elterngespräche.
Sie stellen in der Regel keine eindeutigen Belege für
Taten dar, können jedoch implizite Hinweise
enthalten, die Betroffenen den sozialrechtlichen Nachweis
im Rahmen der Sozialen Entschädigung oder des
Unfallrechts erleichtern. Auch im Rahmen von
Aufarbeitungsprozessen erweisen sich
Schüler*innenakten als wertvolle Ressource, wie
Aufarbeitungsprozesse der Vergangenheit gezeigt haben (siehe auch
32 Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 32 –
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Bericht der Aufarbeitungskommission des Bundes).
Aktuell werden die Aufbewahrungsfristen von den
Bundesländern geregelt und unterscheiden sich
teilweise erheblich. Häufig werden Unterlagen bereits
zwei bis 15 Jahre nach Schulende gelöscht. Für
private Schulen existieren zudem keine einheitlichen
Vorgaben. Soweit keine speziellen Regelungen
bestehen, greifen die Auskunftsrechte nach Art. 15
DSGVO. Diese gewähren jedoch nur Auskunft über
gespeicherte personenbezogene Daten, nicht
zwingend Einsicht in vollständige Akten. Ob und in
welchem Umfang Einsicht gewährt wird, liegt häufig im
Ermessen der jeweiligen Schule.
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, warum eine
längere und einheitliche Aufbewahrung von
Schüler*innenakten für Betroffene von hoher Relevanz ist.
Eine Orientierung könnte dabei die in § 9b SGB VIII
vorgesehene Aufbewahrungsfrist von 70 Jahren
bieten.
Stärkung der Aufarbeitung in kirchlichen
Institutionen
Die über die Gemeinsame Erklärung geschaffenen
Kommissionen stehen in der Verantwortung, ihre
Arbeit unabhängig, transparent und wirksam
auszuführen und Aufarbeitung messbar voranzubringen.
Bislang fehlen unabhängige
Beschwerdemöglichkeiten zur Klärung von Konflikten oder Zweifeln an
Verfahrensweisen. Die Betroffenenbeteiligung ist in
allen Gremien strukturell zu stärken und wirksam
auszugestalten. Ziel sollte die systematische Umsetzung
der Standards der Betroffenenbeteiligung (siehe
Infokasten „Dialogprozess“) sein, da diese eine
Voraussetzung für gelingende Aufarbeitung darstellt.
Politische Handlungsbedarfe
→ Der Bund setzt sich bei den beiden großen Kirchen
dafür ein, Betroffenen von sexuellem Missbrauch
im kirchlichen Kontext bei Verletzungen ihres
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
den Rechtsweg über das staatliche
Datenschutzgesetz bzw. die europäische
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu eröffnen.
→ Die Länder beschließen eine einheitliche
Aufbewahrungsfrist für Schüler*innenakten und
orientieren sich dabei an der Aufbewahrungsfrist
der Kinder- und Jugendhilfe von 70 Jahren nach
§ 9b SGB VIII.
→ Die Standards der Betroffenenbeteiligung sind in
allen Aufarbeitungsprozessen verbindlich
umzusetzen. Die dafür erforderlichen
Rahmenbedingungen sind durch staatliche und nichtstaatliche
Institutionen sicherzustellen.
→ Einrichtungsträger haben dafür zu sorgen, dass
für Aufarbeitungsprozesse geeignete externe,
unabhängige Prozessmoderator*innen sowie
Beschwerde- und Clearingstellen zur Verfügung
stehen.
→ Die Betroffenenbeteiligung ist in allen
Aufarbeitungsgremien strukturell verbindlich zu verankern
und mit klar definierten Rechten, ausreichenden
Ressourcen und geeigneten
Beteiligungsformaten auszustatten. Zugleich ist sicherzustellen,
dass Aufarbeitung nicht mit der Vorlage von
Abschlussberichten endet.
33Aufarbeitung
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 33 –
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
5Forschung
Wiederkehrende wissenschaftliche Erhebungen zu Ausmaß und Folgen
sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche ermöglichen eine
evidenzbasierte Politik. Um zentrale Wissenslücken zum Dunkelfeld zu
schließen, wurden in den vergangenen Jahren bereits wichtige Vorhaben
angestoßen. Erforderlich ist darüber hinaus mehr systematisiertes Wissen
in den Bereichen Hilfe und Justiz sowie Erkenntnisse über gesellschaftliche
Folgekosten der Gewalt.
Der Abschlussbericht des Runden Tischs „Sexueller
Kindesmissbrauch“ hat im Jahr 2011 deutliche
Wissenslücken im Bereich sexueller Gewalt an Kindern und
Jugendlichen aufgezeigt. Ohne Forschung bleibt das
Wissen zu sexueller Gewalt anekdotisch. Für eine
evidenzbasierte Politik ist Forschung unerlässlich und
daher als Aufgabe für das Amt der UBSKM gesetzlich
verankert.
Für eine evidenzbasierte Politik ist
Forschung unerlässlich und daher
als Aufgabe für das Amt der UBSKM
gesetzlich verankert.
In den letzten 15 Jahren gab es wichtige
Anstrengungen, die Forschungslandschaft zum Thema
sexualisierte Gewalt auszubauen und Wissenslücken zu
schließen. Das ehemalige Bundesministerium für
Bildung und Forschung (BMBF) hat infolge des
Runden Tischs zwei Förderlinien in den Bereichen
empirische Bildungsforschung und Gesundheitsforschung
finanziert, die jedoch Ende 2025 beendet wurden.
Das Thema sexuelle Gewalt an Kindern und
Jugendlichen ist in Forschung und Lehre an Hochschulen
weiterhin wenig vertreten und kommt in der
Ausbildung relevanter Fachkräfte selten vor (siehe Kapitel
„Prävention“).
Neben der Prävalenzforschung zum Dunkelfeld liegt
der Fokus in diesem Kapitel auf vier weiteren
Forschungsbereichen: Hellfeld-Daten, den Folgekosten
sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen und
anderer Formen von Gewalt und Vernachlässigung,
dem Verlauf von familiengerichtlichen Verfahren und
Verlaufsstudien zu Strafverfahren mit Bezug zu sexueller
Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Darüber hinaus
finden sich im Anhang des Berichts der
Aufarbeitungskommission des Bundes Informationen zu den
Forschungsvorhaben im Themenfeld Aufarbeitung.
Wo wir stehen
Prävalenzforschung – Zentrum für Forschung zu
sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen
(ZEFSG)
Der Nationale Rat gegen sexuelle Gewalt an Kindern
und Jugendlichen (siehe Kapitel „Strukturen und
Netzwerke“) hat 2021 zur Verbesserung der
Datenlage in Deutschland den Aufbau eines
Forschungszentrums und regelmäßige Dunkelfeld-Erhebungen
zur aktuellen Prävalenz (sexueller) Gewalt an Kindern
und Jugendlichen empfohlen. Ein entsprechendes
Monitoring ist essenziell, um das Hilfe- und
Unterstützungssystem sowie Präventionsmaßnahmen
passgenau zu gestalten und an zukünftige
Entwicklungen anzupassen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 34 –
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die UBSKM setzt die Empfehlung des Nationalen Rats
um. Grundlage sind die Leitlinien des Nationalen Rats
zur Häufigkeitsforschung. Bestandteil des Konzepts
ist eine partizipative Ausrichtung, in die junge
Menschen, erwachsene Betroffene von sexueller Gewalt
in Kindheit und Jugend sowie Expert*innen aus
Wissenschaft und Fachpraxis einbezogen werden. Der
Ansatz wird schrittweise weiterentwickelt, da eine
solche partizipative Vorgehensweise in der
epidemiologischen Forschung bislang kaum erprobt ist.
Mit dem Aufbau des Zentrums für Forschung zu
sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen (ZEFSG)
wurde in den vergangenen zwei Jahren auch die
Voraussetzung zur Erfüllung des seit Juli 2025 an die
UBSKM gestellten gesetzlichen Auftrages geschaffen.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen
sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
bekommt das 2024 gestartete ZEFSG eine zentrale
Rolle als Datenquelle für die UBSKM-
Berichterstattung. Die Befragung von rund 10.000 Schüler*innen
der Jahrgangsstufe 9 findet nach der erfolgreichen
Pilotierung im Frühjahr 2026 erstmals ab Herbst 2026
bundesweit statt. Die Ergebnisse der „Safe!“-Studie
sind Grundlage des zweiten UBSKM-Berichts.
Ziel ist das Monitoring des Ausmaßes sexueller
Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Die fortgesetzte
Datenerhebung ermöglicht, sich verändernde
Risikobereiche zu identifizieren und ihnen frühzeitig mit
wirksamen Maßnahmen zu begegnen. Damit bildet
die „Safe!“-Studie eine evidenzbasierte Grundlage für
den Kinderschutz auf allen politischen Ebenen.
Die UBSKM setzt für Deutschland damit die
Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation zu einem
regelmäßigen Monitoring um und schafft zugleich
Voraussetzungen für eine internationale
Vergleichbarkeit der Ergebnisse.
Die Ergebnisse der „Safe!“-Studie schaffen eine
evidenzbasierte Grundlage für den Kinderschutz in
Deutschland. Es handelt sich um die erste
bundesweite Befragung von Jugendlichen zu sexueller
Gewalt und nicht um eine rückblickende Befragung
Erwachsener zu ihren Kindheitserfahrungen. Durch
die Erhebung liegen künftig aktuelle Daten zum
Ausmaß sexueller Gewalt vor, einschließlich zu sexueller
Gewalt im digitalen Raum. Diese Studienergebnisse
ermöglichen es der Politik, Entwicklungen frühzeitig
zu erkennen und wirksame Maßnahmen abzuleiten.
Safe! Bundesweite Jugendstudie
zu Gewalterfahrungen und deren
Folgen
→ Fragen zu sexueller Gewalt, physischer
Gewalt, emotionaler Gewalt,
Vernachlässigung sowie zu Lebensqualität, Folgen und
Zugang zum Hilfesystem
→ 10.000 Jugendliche der 9. Klassen
an Regelschulen
→ Etwa 900 Schulklassen an 320 Schulen
bundesweit
→ Anonyme Befragung per Tablet oder
Handy
→ Aufklärungsvideo zur Sensibilisierung
für das Thema
→ Hilfe vor Ort und Informationsmaterialien
zu Hilfeangeboten
→ Weitere Informationen unter
www.zefsg.de
35Forschung
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 35 –
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Dunkelfeld- versus Hellfeld-Daten
Das „Dunkelfeld“ bezeichnet die tatsächliche
Häufigkeit und das Ausmaß sexueller Gewalt an Kindern und
Jugendlichen, unabhängig davon, ob die Betroffenen
bisher mit jemandem über die erlebte Gewalt
gesprochen haben (siehe Infografik). Durch die
repräsentative Befragung einer ausreichend großen Stichprobe
ermöglichen Dunkelfeld-Studien verlässliche
Schätzungen. Internationale Studien geben Hinweise, dass
das Dunkelfeld sexueller Gewalt an Kindern und
Jugendlichen im Vergleich zum Hellfeld sehr groß ist.
Das „Hellfeld“ umfasst administrative Daten, die im
Polizei-, Justiz- und Hilfesystem erfasst oder
potenziell erfasst werden können. Politik und Medien gehen
fälschlicherweise häufig davon aus, dass sich das
Hellfeld mit der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS)
bereits erschöpft und beziehen andere Daten nicht in
die Betrachtung ein. Damit wird das Potenzial und die
Bedeutung von Hellfeld-Daten für die Verbesserung
der Hilfe- und Unterstützung für Betroffene sexueller
Gewalt und die Präventionsmaßnahmen unterschätzt.
Wie die Infografik zeigt, können auch die Zahlen der
Kinder- und Jugendhilfe zu
Gefährdungseinschätzungen und Inobhutnahmen, des Gesundheitssystems,
weitere Daten der Polizei und Justiz sowie Daten von
Fachberatungsstellen wichtige Erkenntnisse darüber
liefern, wie viele betroffene Kinder und Jugendliche in
den jeweiligen Bereichen erfasst und erreicht werden.
Zusammenspiel von Hellfeld und Dunkelfeld
Fachberatungsstellen
Justizsystem
Gesundheitssektor
Dunkelfeld
→ das tatsächliche Ausmaß sexueller Gewalt
an Kindern und Jugendlichen
Große Dunkelfeld-Studien liefern verlässliche
Schätzungen der tatsächlichen Häufigkeit
sexueller Gewalt in Kindheit und Jugend.
Hellfeld
→ Fälle in den administrativen Daten von Behörden/Einrichtungen
Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS)
Weitere polizeiliche Daten
Kinder- und Jugendhilfe
36 Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 36 –
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Erkenntnisse aus familiengerichtlichen Verfahren
Die UBSKM erhält kontinuierlich Zuschriften, in denen
ein problematischer Umgang mit dem Vorwurf
sexualisierter Gewalt in Familiengerichten beschrieben wird.
Gleichzeitig häufen sich Medienberichte und
öffentliche Debatten zum Verlauf familiengerichtlicher
Verfahren, insbesondere wenn Vorwürfe
sexualisierter Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche
Gegenstand des Verfahrens sind. Ein wiederkehrender
Aspekt dieser Diskussionen ist der Vorwurf, Mütter
würden beim Kind das sogenannte Parental Alienation
Syndrome auslösen, was zu einer krankhaften
Ablehnung des Vaters führe. Dieses Phänomen ist
wissenschaftlich nicht anerkannt, wird von Gerichten und
in Gutachten aber immer wieder herangezogen, um
der Mutter eine Bindungsintoleranz und damit eine
Kindeswohlgefährdung vorzuwerfen. In der Folge
kann es zu erheblichen Eingriffen in das Sorge- und
Umgangsrecht kommen.
Bisher fehlt es zum Umgang mit dem Vorwurf
sexualisierter Gewalt in familiengerichtlichen Verfahren an
einer belastbaren empirischen Grundlage. Um
beurteilen zu können, ob es ein strukturelles Problem im
Umgang mit sexualisierter Gewalt an
Familiengerichten gibt und um mögliche Ursachen dafür zu
identifizieren, sind verlässliche Daten jedoch erforderlich.
Vor diesem Hintergrund hat die UBSKM in den Jahren
2024 und 2025 eine Machbarkeitsstudie von Volbert
und Zumbach-Basu gefördert. Darin wurde geprüft,
wie ein Forschungsvorhaben zum
familiengerichtlichen Verfahren im Kontext von sexualisierter Gewalt
konzipiert und umgesetzt werden kann.
Verlauf von Strafverfahren zu Vorwürfen
sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
Wenn Strafverfahren zu Vorwürfen sexualisierter
Gewalt gegen Kinder und Jugendliche ohne eine
Verurteilung beendet werden, ist das oftmals nicht nur
für Betroffene schwer nachvollziehbar. Dabei fehlt es
an gesicherten Erkenntnissen, aus welchen Gründen
Strafverfahren zu keiner Verurteilung geführt haben.
Für Strafverfahren stehen derzeit zwei zentrale
Statistiken zur Verfügung: die Polizeiliche
Kriminalstatistik (PKS), die der Polizei bekannt gewordene Straftaten
erfasst, sowie die Strafverfolgungsstatistik (SVS), die
gerichtliche Entscheidungen abbildet. Eine
Verknüpfung dieser Statistiken erfolgt bislang nicht.
Verlaufsstatistische Untersuchungen vom Eingang einer
Anzeige bis zum Abschluss eines Verfahrens sind
deshalb nicht möglich. Es ist statistisch daher nicht
nachvollziehbar, an welchen Stellen Verfahren
eingestellt werden, Tatverdächtige ausscheiden oder es
zu Verurteilungen kommt. Der Ausleseprozess des
Strafverfahrens und die damit verbundenen
Bewertungsänderungen bleiben für Forschung und Politik
nicht überprüfbar.
Folgekosten von sexueller Gewalt und
anderer Gewaltformen
Gewalterfahrung in der Kindheit und Jugend haben
schwerwiegende Folgen für Betroffene: von
psychischen Belastungen und körperlichen Beschwerden
bis hin zu Beeinträchtigungen des Bildungswegs, des
Arbeitslebens sowie der sozialen Teilhabe. In den
politischen und öffentlichen Debatten werden diese
Folgen überwiegend individualisiert betrachtet.
Weitgehend außer Betracht bleiben die erheblichen
gesellschaftlichen Folgekosten, die aus der Gewalt
resultieren.
Ein erster Versuch zur Berechnung gesellschaftlicher
Folgekosten war die Traumafolgekostenstudie von
Habetha et al. (2012), die die jährlichen Kosten für
einen Teil des Gesundheitssektors auf 11,6 Milliarden
Euro schätzte. Diese Berechnung bildet jedoch nur
einen begrenzten Ausschnitt der tatsächlichen
Folgekosten ab. Jud und Lange (2023) haben mit Förderung
37Forschung
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 37 –
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
der UBSKM und in partizipativer Zusammenarbeit mit
Betroffenen die Machbarkeit einer umfassenderen
Folgekostenstudie geprüft und ein entsprechendes
Studienkonzept entwickelt.
Was zu tun ist
Prävalenzforschung – Zentrum für Forschung zu
sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen
(ZEFSG)
Trotz der bisherigen Bemühungen der Wissenschaft
liegt in Deutschland bis heute kein umfassendes Bild
zur aktuellen Häufigkeit von sexuellem Missbrauch an
Kindern und Jugendlichen vor.
Die „Safe!“-Studie soll regelmäßig wiederholt werden,
um Entwicklungen im Ausmaß sexueller Gewalt an
Kindern und Jugendlichen zu beobachten und
politisches Handeln daran auszurichten. Dafür ist eine
langfristige Absicherung der Prävalenzforschung
erforderlich. Bisher ist einzig die Finanzierung der
„Safe!“-Hauptstudie an Regelschulen bis 2030 im
Bundeshaushalt fortgeschrieben.
Trotz der bisherigen Bemühungen
der Wissenschaft liegt in Deutschland
bis heute kein umfassendes Bild zur
aktuellen Häufigkeit von sexuellem
Missbrauch an Kindern und
Jugendlichen vor.
Besonders vulnerable Gruppen, die biografisch
deutlich stärker von sexueller Gewalt und Ausbeutung in
Kindheit und Jugend betroffen sind, werden von
9 https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_FamFG_Reform.html
(Abruf: 30.8.2026)
dieser Hauptstudie nicht angemessen erfasst. Ziel
der UBSKM ist es, künftig auch verlässliche
Schätzungen beispielsweise zur Betroffenheit von
Jugendlichen mit kognitiven Beeinträchtigungen sowie mit
Hör- und Sehbehinderungen zu ermöglichen.
Dunkelfeld- versus Hellfeld-Daten
Hinweise auf Versorgungslücken lassen sich
besonders gut erkennen, wenn Hellfeld- und Dunkelfeld-
Daten kombiniert und methodisch aufeinander
abgestimmt ausgewertet werden. Umso wichtiger ist es,
die Ergebnisse der „Safe!“-Studie zum Dunkelfeld
mittelfristig systematisch mit Hellfeld-Daten in
Beziehung zu bringen. Dazu gehören sowohl Daten aus
der PKS als auch aus der Kinder- und
Jugendhilfestatistik sowie der gesundheitlichen Versorgung.
Erkenntnisse aus familiengerichtlichen Verfahren
Die Machbarkeitsstudie zu familiengerichtlichen
Verfahren präsentiert verschiedene Handlungsoptionen.
Angestrebte repräsentative Erkenntnisse lassen sich
allein durch eine quantitative Aktenanalyse
familiengerichtlicher Verfahren gewinnen, in denen Vorwürfe
sexualisierter Gewalt eine Rolle spielen.
Voraussetzung hierfür ist der Zugang zu mehreren tausend
Akten. Dieser ist derzeit nicht gesichert, da die
Gewährung von Akteneinsicht für Forschungszwecke
allein im Ermessen der Familiengerichte liegt und in
der Regel aus datenschutzrechtlichen Gründen
abgelehnt wird. Eine Forschungsklausel im
Familienrecht, vergleichbar mit der strafprozessualen
Forschungsklausel in § 476 StPO, würde das lösen. Die
Justizministerkonferenz (JuMiKo) fordert eine solche
Klausel bereits seit 2023. Das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) plant die
Einführung einer Forschungsklausel durch Änderung
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG). Der entsprechende Gesetzentwurf
befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren.9
38 Erster Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 38 –
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gegen eine solche Klausel wird häufig die besondere
Sensibilität der Verfahren angeführt. Aus diesem
Grund finden familiengerichtliche Verfahren unter
Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Vorgesehen ist
jedoch kein allgemeines Akteneinsichtsrecht,
sondern ein klar begrenzter Zugang zu Akten
ausschließlich für Forschungszwecke. Die Vertraulichkeit der
Akten bleibt dabei gewahrt. Auch Akten aus
Jugendstrafverfahren lassen sich bereits für
Forschungszwecke auswerten, obwohl auch diese Verfahren
unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Die
strafprozessuale Forschungsklausel gilt trotzdem.
Für die UBSKM steht das öffentliche Interesse an
belastbaren und repräsentativen Erkenntnissen zu
familiengerichtlichen Verfahren daher über dem
Interesse der Verfahrensbeteiligten am Aktenverschluss.
Verlaufsstudie zu Strafverfahren
Die UBSKM erhält regelmäßig Zuschriften von
Bürger*innen, die die aus ihrer Sicht nicht
nachvollziehbare Beendigung von Strafverfahren zu Vorwürfen
sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
schildern. Verlaufsstatistische Untersuchungen
können klären, ob und gegebenenfalls wie Kinder und
Jugendliche in dem Ausleseprozess strukturell
benachteiligt und unsachgemäße Kriterien zur
Beendigung des Verfahrens herangezogen werden. Sie
bewerten die Verfahren von der Anzeigenerstattung
bis zur Rechtskraft des Urteils. Voraussetzung hierfür
sind aussagekräftige Daten aus den Statistiken der
Strafrechtspflege.
Das Bundesjustizministerium (BMJ) brachte am
17. Oktober 2024 einen Referentenentwurf eines
Gesetzes über die Statistiken der Strafrechtspflege
des Bundes ein, der entsprechende Daten erfassen
sollte. Der Gesetzesentwurf wurde in der 21.
Legislaturperiode bisher nicht weiterverfolgt. Eine
gesetzliche Grundlage für eine bundesweite
Strafrechtspflegestatistik sollte bald geschaffen werden. Sie würde
verlaufsstatistische Untersuchungen erleichtern.
Studie zu Folgekosten von Kindesmisshandlung,
-missbrauch und -vernachlässigung in Deutschland
Nach Abschluss der Machbarkeitsstudie liegt der
UBSKM ein tragfähiges Konzept für die Durchführung
einer Folgekostenstudie vor. Es sieht eine Befragung
junger Erwachsener vor, um die langfristigen Folgen
sexueller Gewalt und anderer Gewalterfahrungen auf
Gesundheit, Bildung, soziale Teilhabe und
Erwerbsbiografien zu erfassen. Damit lässt sich berechnen,
welche direkten und indirekten Kosten Gewalt und
Vernachlässigung für Staat und Gesellschaft
verursachen und in welchem Umfang erfolgte Hilfen diese
Kosten mindern können. Eine ergänzende Analyse
der sozialen Rendite evidenzbasierter Präventions-
und Hilfemaßnahmen ermöglicht eine gezieltere und
effizientere Verwendung öffentlicher Mittel.
Angesichts knapper öffentlicher Ressourcen ist eine
zeitnahe Finanzierung und Umsetzung der
Folgekostenstudie wichtig, um Prävention und Hilfen künftig
vorausschauender auszurichten.
Politische Handlungsbedarfe
→ Der Bund ermöglicht ein regelmäßiges Monitoring
des Ausmaßes und der Erscheinungsformen
sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen durch
die langfristige Fortführung der „Safe!“-Studie.
→ Der Bund ermöglicht ergänzende Modulstudien,
um das Ausmaß sexueller Gewalt an Kindern und
Jugendlichen aus besonders vulnerablen Gruppen
zu erheben.
→ Der Bund beauftragt eine Studie zu direkten und
indirekten Folgekosten von (sexueller) Gewalt
gegen Minderjährige für Staat und Gesellschaft.
→ Der Gesetzgeber führt eine Forschungsklausel im
FamFG vergleichbar mit der Forschungsklausel
§ 476 StPO ein.
39Forschung
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 39 –
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
6
10 Abgeleitet vom englischen „dick“ für „Penis“ und „pic“ für „Foto“ sind damit Fotos des männlichen Genitalbereichs gemeint,
die in der Regel unaufgefordert versendet werden. Das Zugänglichmachen pornografischer Inhalte gegenüber Minderjährigen
ist strafbar. Es wird auch der Begriff des Cyberflashing verwendet.
Digitale sexualisierte Gewalt
Digitale sexualisierte Gewalt gehört für viele Kinder und Jugendliche zum Alltag –
von der unfreiwilligen Konfrontation mit Pornografie durch die Zusendung von
Dickpics10 über Cybergrooming bis zur sexuellen Ausbeutung und KI-generierten
Missbrauchsdarstellungen. Wie Kinder und Jugendliche online dauerhaft besser
geschützt werden können und welche Verantwortung Politik und Plattformen
tragen, ist eine zentrale Frage.
Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf eine
altersangemessene digitale Teilhabe und ein sicheres
Aufwachsen auch im Netz. Die Voraussetzung dafür
ist der grundlegende Kinder- und Jugendschutz im
Netz. Laut JIM-Studie (2025) besitzen 96 Prozent der
12- bis 19-Jährigen ein eigenes Smartphone. Damit ist
ein nahezu permanenter Zugang zu digitalen
Kommunikationsräumen möglich. Das Ausmaß von digitaler
sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
nimmt jedes Jahr zu, sie umfasst verschiedene, teils
ineinander übergehende Formen. Sie kann von
bekannten oder unbekannten Personen ausgehen, von
Erwachsenen ebenso wie von Gleichaltrigen. In einer
Befragung von Thorn aus dem Jahr 2025 gab jede*r
dritte von Sextortion betroffene Jugendliche an, die
Tatperson zu kennen.
Anonymität, hohe Reichweiten, neue
Interaktionsmöglichkeiten in sozialen Medien und der Einsatz
Künstlicher Intelligenz begünstigen neue
Ausprägungen sexualisierter Gewalt und erleichtern
Täterstrategien. Da digitale und analoge Lebenswelten von
Kindern und Jugendlichen eng miteinander verwoben
sind, lässt sich sexualisierte Gewalt nicht
trennscharf in Online- und Offline-Kontexte abgrenzen.
Digitale Anbahnung kann in analogen Missbrauch
münden und umgekehrt. Die Ermittlungsbehörden
stellen zunehmend fest, dass sich Pädokriminelle in
digitalen Netzwerken zusammenfinden, in denen
sexuelle Gewalt normalisiert wird. Technische
Möglichkeiten – auch im Darknet – geben diesen
Strukturen zusätzlichen Auftrieb. Zugleich werden klassische
Online-Plattformen immer mehr zu Tatorten digitaler
sexualisierter Gewalt.
Da digitale und analoge Lebenswelten
von Kindern und Jugendlichen eng
miteinander verwoben sind, lässt sich
sexualisierte Gewalt nicht trennscharf
in Online und OfflineKontexte
abgrenzen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 40 –
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Kinder und Jugendliche nehmen manche bereits
alltäglich gewordenen Formen digitaler sexualisierter
Gewalt – wie zum Beispiel sexuell belästigende
Kommunikation oder ungewollte Konfrontation mit
Pornografie – vielfach als alltägliche Normalität wahr.
Ihre erwachsenen Bezugspersonen, aber auch
pädagogische Fachkräfte haben häufig wenig Vorstellung
davon, welchen Realitäten junge Menschen im Netz
ausgesetzt sind. Weil den Erwachsenen das Wissen
über Ausmaß und Ausprägungsformen digitaler
sexualisierter Gewalt fehlt, unterbleiben Hinweise auf
geeignete Hilfe- und Beratungsstrukturen für junge
Menschen oder altersgerechte strafrechtliche
Einordnungen zu diesen Phänomenen.
Die Bekämpfung digitaler sexualisierter Gewalt stellt
Politik, Strafverfolgungsbehörden und Fachkräfte vor
große Herausforderungen. Erste Maßnahmen wurden
angestoßen, darunter Änderungen im nationalen
Strafrecht sowie Regulierungspläne für Online-
Dienste zur Erkennung und Meldung von
Missbrauchsdarstellungen auf EU-Ebene. Sanktionen gegen
Plattformbetreiber im Kontext sexualisierter Gewalt werden
geprüft oder erstmalig umgesetzt. Plattformanbieter
reagieren mit Schutzmaßnahmen, wie der
Implementierung von Altersbeschränkungen. Schulen und Kitas
setzen auf Handyverbote und Präventionsangebote;
Beratungsangebote für Kinder und Jugendliche
werden ausgebaut. Begleitet werden diese
Entwicklungen von öffentlichen Debatten sowie den im Juni
vorgelegten Handlungsempfehlungen der
Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der
digitalen Welt“ (kurz: Expertenkommission) vom Juni 2026
(siehe Kapitel „Strukturen und Netzwerke“).
Täterstrategien im Netz
Täterstrategien weisen im analogen und digitalen Raum deutliche Parallelen auf. In beiden Kontexten
nutzen Täter und Täterinnen Macht, Vertrauen, Unsicherheiten und Bedürfnisse von Kindern und
Jugendlichen aus, um emotionale Nähe, Abhängigkeiten und Kontrolle herzustellen. Geheimhaltung ist
dabei ein zentrales Instrument (siehe Kapitel „Prävention“).
Der digitale Raum weist besondere Interaktionsrisiken auf. Durch Smartphones und Internetzugang hat
sich der Einflussbereich von Tätern und Täterinnen erweitert und die Kontaktanbahnung erleichtert. Sie
können anonym agieren, jederzeit Kontakt aufnehmen und Kommunikation gezielt in abgeschottete
Räume verlagern. Die Strategien der Ansprache verlaufen nicht einheitlich, folgen jedoch häufig
wiederkehrenden Mustern. Typisch ist die Kontaktaufnahme unter fiktiver Identität, der schnelle Aufbau von
Nähe und Vertrauen sowie der frühzeitige Wechsel in private Chats. Um ein Vertrauens- und
Abhängigkeitsverhältnis zu schaffen, werden teils Geschenke oder Gutscheine in Aussicht gestellt. Eine Studie
der Landesanstalt für Medien NRW (LFM) von 2025 zeigt, dass mehr als jeder*jedem achten
Minderjährigen etwas als Gegenleistung für Fotos oder Videos versprochen wurde. In vielen Fällen folgen
Aufforderungen zur Erstellung intimer Bilder oder Videos, die anschließend zur Ausübung von Druck
oder zur sexuellen Erpressung genutzt werden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510– 41 –
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Dieses Sonderkapitel stellt unterschiedliche
Phänomene digitaler sexualisierter Gewalt sowie deren
Häufigkeit und Auswirkungen dar. Zudem werden
bestehende Präventions- und Interventionsansätze
sowie aktuelle Herausforderungen im Umgang mit
sexualisierter Gewalt im Netz vorgestellt und
Perspektiven für die Weiterentwicklung sowie
Handlungsempfehlungen formuliert.
Phänomene und Ausmaß
digitaler sexualisierter Gewalt
Bei Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen
Kinder und Jugendliche handelt es sich um Bilder,
Videos, Texte oder computergenerierte Inhalte, die
sexuelle Handlungen an, von oder vor Kindern oder
Jugendlichen zeigen, die Genitalien von Kindern und
Jugendlichen in sexuell aufreizender Weise
wiedergeben oder Minderjährige in aufreizend-
geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen. Der im Strafrecht
verwendete Begriff „Kinderpornographie“
beziehungsweise „Jugendpornographie“ ist ungenau und
verharmlost den Gewaltcharakter der Taten. Das
Ausmaß dieser im Netz zirkulierenden Darstellungen
steigt seit Jahren. Nach Angaben von NCMEC wurden
2024 weltweit über 20,5 Millionen Hinweise auf
Verdachtsfälle von digitaler sexualisierter Gewalt gegen
Kinder und Jugendliche erfasst. Ein Hinweis kann
mehrere Inhalte umfassen. Auch für Deutschland
zeigt sich ein hohes Fallaufkommen. Wie die
Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für 2024 zeigt, wurden
42.854 Straftaten wegen Herstellung, Verbreitung
sowie Besitzes kinderpornografischer Inhalte im
Sinne des § 184b StGB und 9.601 Fälle im Kontext
jugendpornografischer Inhalte im Sinne des § 184c
StGB registriert. Ein Großteil dieser Darstellungen wird
auf europäischen Servern gehostet. Nach Angaben
der Internet Watch Foundation betrifft dies 62
Prozent. Einem 2021 veröffentlichten Bericht des C3P
zufolge werden nur rund drei Prozent der
entsprechenden Fotos und Videos im Darknet selbst
gehostet, während 97 Prozent im Clearweb liegen.
Cybergrooming bezeichnet das gezielte Ansprechen von
Minderjährigen im Internet zur Anbahnung sexueller
Kontakte und ist nach deutschem Recht strafbar. Wie
eine Erhebung der LFM Nordrhein-Westfalen aus dem
Jahr 2025 zeigt, hat fast jedes vierte Kind
beziehungsweise jede*r vierte Jugendliche in Deutschland
bereits Cybergrooming erlebt. Zudem wurde fast jede
zehnte befragte Person online von einem
Erwachsenen zu einer Verabredung aufgefordert. Häufig
fordern Täter und Täterinnen die Minderjährigen dazu
auf, Nacktaufnahmen zu senden oder sich vor der
Folgen digitaler sexualisierter Gewalt für Betroffene
Die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen werden fortwährend verletzt, da die Darstellungen sexueller
Gewalt gegen sie in Bild und Ton Jahre und auch Jahrzehnte lang immer wieder neu im Netz kursieren
und gehandelt werden. Das Wissen hierum verhindert für viele Betroffene über Jahre die Verarbeitung
der traumatischen Erfahrung in ihrer Kindheit. Befragungen von Thorn aus dem Jahr 2017 zeigen, dass
rund ein Drittel der Betroffenen aus Scham oder Verlegenheit niemandem von der Tat berichtete.
Studienergebnisse des Canadian Centre for Child Protection (C3P) von 2024 verdeutlichen anhaltende
Folgen: Drei Viertel der Betroffenen gaben an, mit der Sorge zu leben, anhand von Bildern oder Videos
identifiziert zu werden. Die Folgen von Sextortion können bis zum Suizid reichen. Das National Center
for Missing and Exploited Children (NCMEC) berichtet, dass sich seit 2021 mindestens 36 männliche
Jugendliche nach vorausgegangener sexueller Erpressung das Leben genommen haben. Die
langfristigen Auswirkungen digitaler sexualisierter Gewalt auf die mentale Gesundheit von Kindern und
Jugendlichen sind bislang nicht umfassend erforscht. Fest steht jedoch, dass die Löschung von
Missbrauchsdarstellungen weitere Verbreitung und erneute Viktimisierung verhindern kann.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 42 –
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Kamera intim zu zeigen. Laut der Studie findet
Cybergrooming überwiegend in sozialen Medien und
Messengern statt. Bei der Frage nach gängigen
Social-Media- und Kommunikationsplattformen gaben
die befragten Kinder und Jugendlichen im Alter von 8
bis 17 Jahren an, besonders häufig über Snapchat,
Instagram und TikTok angesprochen worden zu sein.
Ein zentrales Risiko stellen die private Chatfunktionen
dieser Plattformen dar, da sie eine direkte und
abgeschirmte Kommunikation ermöglichen. Eine Studie
des C3P aus dem Jahr 2025 zeigt, dass nahezu neun
von zehn betroffenen Jugendlichen im Alter von 13
bis 17 Jahren digitale sexualisierte Gewalt in privaten
Kommunikationsräumen erlebt haben. Auch Online-
Spieleplattformen halten Chatfunktionen vor und
werden hierüber oft zum Einfallstor für Grooming.
Viele Kinder halten sich auf Plattformen auf, obwohl
sie das geforderte Mindestalter noch nicht erreicht
haben.
Sexting beschreibt das freiwillige und
einvernehmliche Teilen intimer Aufnahmen. Selbstbestimmtes
Sexting kann Teil der sexuellen Entwicklung sein.
Missbräuchlich wird Sexting jedoch dann, wenn
Aufnahmen ohne Einverständnis der abgebildeten
Person entstehen oder veröffentlicht werden. Laut einer
Studie der Organisation Thorn (2025) berichtete
jede*r sechste Minderjährige zudem, bereits nicht
einvernehmlich weiterverbreitete Inhalte gesehen zu
haben. Gleichzeitig ist zu betonen, dass die
Entstehung intimer Aufnahmen nicht ausschließlich im
Kontext strafbarer Taten erfolgt.
Wenn ein Spiel nicht harmlos bleibt
Die 13jährige J. lernt über ein OnlineSpiel einen anderen Spieler kennen. Er sagt, er sei ebenfalls
13 Jahre alt, auch sein Profilbild deutet darauf hin. Im Spielchat schreiben sie zunächst ein paar Minuten
über das Spiel, über Schule und Freizeit, dann schlägt er vor, zu WhatsApp zu wechseln.
Sie schreiben jeden Tag über mehrere Wochen und senden sich Sprachnachrichten. J. fühlt sich
verstanden. Wenn es ihr nicht gut geht, tröstet er sie.
Aus persönlichen Nachrichten und lockeren Flirts werden mit der Zeit sexualisierte Nachrichten. J. wird
überredet, die Kamera einzuschalten und sich auszuziehen. Er schreibt, dass das „nur zwischen ihnen“
bleiben müsse, es sei ihr Geheimnis. Sie zögert erst, schaltet dann aber die Kamera ein, zieht sich
teilweise aus, um ihn nicht zu enttäuschen. Doch sie fühlt sich unwohl, bricht ab und schaltet die
Kamera wieder aus. Er schlägt vor, sich stattdessen zu treffen – richtig, nicht nur online. Sie überlegt,
entscheidet sich aber doch dagegen. Als sie Nein sagt, wird der Ton aggressiv: Er wisse, wo sie
wohne, in welche Schule sie gehe. Sie solle bloß niemandem von ihm erzählen.
J. blockiert den Kontakt. Sie denkt, sie habe etwas falsch gemacht. Sie schämt sich dafür, die
Kamera eingeschaltet zu haben. Seine Drohung macht ihr Angst, darum behält sie das Erlebte für sich. Erst
später wird ihr klar, dass hinter dem Profil sehr wahrscheinlich eine erwachsene Person stand.
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Digitale Technologien erleichtern die sexuelle
Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen. Beim
sogenannten Livestreaming wird sexuelle Gewalt an
Kindern und Jugendlichen in Echtzeit und häufig
gegen Bezahlung übertragen. Der Täter ist live
zugeschaltet und gibt der minderjährigen Person
Anweisungen zur Vornahme von sexuellen Handlungen.
Häufig sind auch Konstellationen, in denen sich der
Täter in Deutschland aufhält und einer dritten Person
im Ausland Anweisungen zum sexuellen Missbrauch
von Kindern gibt.
Die sogenannte Loverboy-Methode ist eine gezielte
Manipulationsstrategie, bei der Täter Schritt für Schritt
eine vermeintliche Liebes- und Vertrauensbeziehung
aufbauen. Täter sind häufig erwachsene Männer. Laut
dem Bundesweiten Koordinierungskreis gegen
Menschenhandel (KOK) sind überwiegend Mädchen und
junge Frauen betroffen. Die meist jungen Mädchen
werden gezielt über soziale Netzwerke, im Chat oder
vor Schulen von den Männern angesprochen. Sie
werden systematisch von ihrem Umfeld isoliert und
über vorgetäuschte finanzielle Notsituationen
schließlich in die Zwangsprostitution gedrängt.
Besonders gefährdet sind Personen mit einem hohen
Bedürfnis nach Anerkennung, Nähe und emotionaler
Unterstützung.
Eine weitere Form sexueller Ausbeutung sind
sogenannte Taschengeld-Treffen. Wie eine Studie von
ECPAT Deutschland aus dem Jahr 2025 darlegt,
bieten Minderjährige dabei sexuelle Handlungen an, um
Wenn sexuelle Handlungen an oder mit
Minderjährigen mit einer Gegenleistung verbunden sind, handelt
es sich um sexuelle Ausbeutung. Das Bundeslagebild
Menschenhandel weist mit 209 Ermittlungsverfahren
im Jahr 2024 den bislang höchsten Stand der
Fallzahlen zur sexuellen Ausbeutung Minderjähriger aus.
Eine Form sexueller Ausbeutung ist Sextortion. Der
Begriff setzt sich aus den Wörtern „Sex“ und
„Extortion“ (Erpressung) zusammen. Betroffene werden zur
Herstellung intimer Bilder oder Videos gedrängt und
dann mit deren Veröffentlichung erpresst. Finanzielle
Sextortion nimmt zu: Eine Studie der LFM NRW aus
2025 zeigt, dass mehr als ein Viertel der von
Cybergrooming betroffenen acht- bis 17-Jährigen in
Deutschland angab, mit der Veröffentlichung dieser
Bilder unter Druck gesetzt worden zu sein. Weitere
Forschung zur Verbreitung sexueller Ausbeutung –
einschließlich Sextortion – ist dringend erforderlich.
Wenn der Druck zu groß wird
Mit 14 Jahren kommt T. auf Instagram mit einem Jungen ins Gespräch, den er aus der Schule kennt – drei
Jahre älter, beliebt, attraktiv. Die Nachrichten sind aufmerksam und persönlich, die Gespräche ziehen
sich über mehrere Abende. T. fühlt sich ernst genommen, entwickelt Gefühle, die in den Nachrichten
auch erwidert werden. Der Junge fragt nach Fotos – erst harmlose, dann intimere. Als der Junge um
ein Nacktfoto bittet, zögert T. kurz – schickt es dann aber.
Schon in der nächsten Nachricht fordert der Junge Geld: 50 Euro. Er droht, das Bild an T.s
Follower*innen und Mitschüler*innen weiterzuleiten, wenn T. nicht zahlt. T. ist überfordert und verzweifelt. Er
überweist das Geld aus Angst, öffentlich bloßgestellt zu werden, falls alle das Bild sehen. Dann kommt
die nächste Forderung, diesmal 100 Euro. Innerhalb weniger Stunden steigt die Frequenz der
Nachrichten rasant, werden immer neue, kurzfristigere Fristen gesetzt. T. blockiert den Jungen, hebt die
Blockierung aber wieder auf, weil er befürchtet, dass der Junge das Bild erst recht verbreitet, wenn er
nicht antwortet. Er fühlt sich unter Druck gesetzt und hilflos. Gleichzeitig macht er sich Vorwürfe, weil
er das Bild selbst geschickt hat.
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ein zusätzliches Einkommen oder ein neues Handy,
Markenprodukte oder andere Gegenstände als
Gegenleistung („Taschengeld“) zu erhalten. Die
Kontaktanbahnung erfolgt häufig über private Chats auf
Online-Anzeigenportalen und in sozialen Medien, was
die Aufdeckung erschwert. Die Ausbeutung kann sich
dann sowohl im analogen Raum fortsetzen, etwa bei
persönlichen Treffen, als auch ausschließlich im
digitalen Raum stattfinden, wie durch das Versenden von
Bildern, Videos oder Livestreams. Der Begriff
„Taschengeld-Treffen“ verharmlost die zugrunde
liegende sexualisierte Gewalt und Ausbeutung, der
minderjährige Betroffene ausgesetzt sind.
Wenn sexuelle Handlungen an oder
mit Minderjährigen mit einer
Gegenleistung verbunden sind, handelt es
sich um sexuelle Ausbeutung.
Der Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) verstärkt viele
der genannten Phänomene. Unverfängliche Bilder
lassen sich in Sekunden sexualisieren, was Grooming
und Sextortion erleichtert. Laut Childlight (2024) ist
der Anteil von KI-generierten
Missbrauchsdarstellungen von 2023 auf 2024 um 1.325 Prozent gestiegen.
Im Jahr 2025 identifizierte die Internet Watch
Foundation 3.440 entsprechende Videos – mehr als das
260-Fache des Vorjahres. Die Aufdeckung und
Verfolgung sexualisierter Gewalt wird erschwert, da
Inhalte schnell erstellt, manipuliert und anonym
verbreitet werden können.
Zu den Erscheinungsformen KI-generierter
Darstellungen zählen sogenannte Deepfakes. Dabei werden
Bild-, Audio- oder Videoinhalte manipuliert, um reale
Personen täuschend echt darzustellen oder zu
imitieren. Sie werden entweder vollständig künstlich
(vollsynthetisch) oder auf Basis realen Materials
(teilsynthetisch) erzeugt. Eine Ausprägung sind
sogenannte Deepnudes, bei denen nicht sexualisierte
Bilder realer Personen mithilfe entsprechender
Programme in realistisch wirkende Nacktdarstellungen
umgewandelt werden. Für die Erstellung werden
häufig sogenannte Nudify-Apps genutzt, die auf frei
zugänglichen KI-Modellen basieren und die
Herstellung solcher Inhalte erleichtern. Die Nutzung solcher
Systeme ist in Deutschland bislang straflos, solange
die Inhalte nicht verbreitet oder öffentlich zugänglich
gemacht werden.
Als Beispiel seien hier die Diskussionen um den KI-
Assistenten Grok der Plattfom X genannt, mit dem
Nutzende innerhalb von Sekunden Bilder realer Frauen
und Kinder manipulieren und sexualisieren konnten.
Damit ermöglichte erstmals ein KI-Chatbot innerhalb
eines großen sozialen Netzwerks die massenhafte
Erstellung und Verbreitung sexualisierter Deepfake-
Darstellungen.
Wenn aus einem Foto ein
Nacktbild wird
M. (17) wird von einer Freundin angesprochen:
In Chats kursiere ein Bild, auf dem M. nackt
ist. Das Foto wirkt echt. Die Darstellung wird
auf dem Schulhof auf Smartphones gezeigt,
in Klassenchats weitergeleitet und
kommentiert. Später wird klar, dass es sich um ein
Deepfake handelt, vermutlich erstellt aus
einem öffentlich zugänglichen Profilfoto von M.
In den folgenden Tagen erhält M. immer wieder
Nachrichten mit Screenshots des Bildes.
Freundinnen fragen, ob sie es gesehen habe,
andere schicken es ungefragt weiter. M. löscht
einzelne Apps, um der Konfrontation zu
entgehen. In der Schule meidet sie den Pausenhof
und den Blickkontakt. Zu Hause bemerken die
Eltern ihren Rückzug und sprechen sie darauf
an. M. erzählt es ihnen schließlich. Als sie
fragen, ob noch weitere Bilder im Umlauf seien,
kann M. das nicht beantworten. Gerade diese
Ungewissheit verstärkt ihre Angst. Sie ist
verzweifelt und weiß sich nicht zu helfen.
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Wo wir stehen
Kinderschutz im Netz:
Verantwortung von Anbietern
Anbieter von Online-Diensten stehen in der
Verantwortung, Kinder und Jugendliche im Netz zu
schützen. Sie spielen eine zentrale Rolle in der Prävention
und Intervention bei digitaler sexualisierter Gewalt.
Seit 2024 gilt in der EU der Digital Services Act (DSA),
eine Verordnung, welche die Rechte von
Nutzer*innen im Netz stärken und Betreiber von Online-Diensten
zur Verantwortung ziehen soll. Laut Artikel 28 des DSA
sind Betreiber von Plattformen verpflichtet, in ihren
Diensten „angemessene“ und „verhältnismäßige“
Schutzmaßnahmen für Minderjährige umzusetzen.
Am 14. Juli 2025 veröffentlichte die Europäische
Kommission Leitlinien zum Schutz Minderjähriger.
Diese konkretisieren die Vorsorgemaßnahmen des
Artikels 28 DSA. Beispielsweise begrenzt die Funktion
„Kontaktaufnahme nur mit Freunden“ die Ansprache
und Anbahnung durch fremde Personen. Die konkrete
Ausgestaltung der einzelnen Schutzmaßnahmen
bleibt jedoch im Ermessen der Plattformbetreiber, da
die Leitlinien nur konkretisierende Wirkung haben. Zu
Recht fordert auch die Expertenkommission, dass die
Leitlinien künftig einen verbindlichen Charakter haben
und in den DSA integriert werden.
EU-Leitlinien zum Schutz Minderjähriger (DSA)
Empfohlene Maßnahmen für Anbieter sind:
→ Standardmäßig private Konten für Minderjährige
→ Deaktivierung von suchtfördernden Funktionen (z. B. Autoplay)
→ Verbot von manipulativen Designs („Dark Patterns“)
→ Einfache Melde- und Moderationsfunktionen
→ Stärkere Möglichkeiten zum Blockieren und Stummschalten
→ Schutz vor dem automatischen Hinzufügen zu Gruppen
→ Mehr Kontrolle über Empfehlungsalgorithmen
→ Sperren von Downloads und Screenshots bei Inhalten für Minderjährige
→ Keine personalisierte Werbung für Minderjährige
→ Verwendung wirksamer Methoden der Altersüberprüfung
Quelle: Mitteilung der Kommission — Leitlinien für Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Privatsphäre,
Sicherheit und Schutz von Minderjährigen im Internet gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065
(Abruf: 22.5.2026)
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8510 – 46 –
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Damit Kinder und Jugendliche tatsächlich vor Gewalt
im Netz geschützt werden können, müssen die
Vorgaben des DSA vollumfänglich in die Praxis umgesetzt
werden. Das ist aktuell nicht der Fall. Eine
Untersuchung von Hate Aid (2025) verdeutlicht die
Durchsetzungslücke: 47 Prozent von über 230 als
rechtswidrig eingestuften Inhalten digitaler Gewalt auf
großen Plattformen wurden nicht entfernt.
Damit Kinder und Jugendliche
tatsächlich vor Gewalt im Netz geschützt
werden können, müssen die Vorgaben
des DSA vollumfänglich in die Praxis
umgesetzt werden.
Im Dezember 2025 verhängte die EU-Kommission die
erste Geldstrafe in Höhe von 120 Millionen Euro gegen
X wegen Verstößen nach dem DSA aufgrund von
Transparenzmängeln. Ende Januar 2026 eröffnete
die EU ein Prüfverfahren gegen X im Kontext des Grok-
Skandals. Geprüft wird, ob die Online-Plattform die
Risiken für sexualisierte Gewalt bei der Einführung
seiner Künstlichen Intelligenz richtig bewertet und
Risikominimierungsmaßnahmen getroffen wurden.
Um Kinder und Jugendliche auch auf kleineren und
doch relevanten Plattformen zu schützen, sollte die
Kleinstunternehmerregelung aus dem DSA angepasst
werden. Nicht allein der Umsatz oder die Anzahl der
Mitarbeitenden ist entscheidend, ob Betreiber
Schutzmaßnahmen umsetzen müssen (siehe auch
Expertenkommission). Viele Kinder verbringen ihre
Zeit auf Plattformen und Online-Diensten, die nicht
für ihr Alter freigegeben sind. Altersbeschränkungen
beruhen häufig auf einer Selbstauskunft, die mit einem
Klick umgangen werden kann. Die
Expertenkommission hat sich in ihren Handlungsempfehlungen für
eine verbindliche europäische Regelung für eine
11 Altersüberprüfung ist der Oberbegriff für Maßnahmen zur Altersfeststellung. Dazu zählen die Altersverifikation, die das Alter
mit hoher Genauigkeit (z. B. Ausweis) bestimmt, die Gesichtserkennung und die Altersschätzung, die das Alter mittels KI
näherungsweise ermittelt. Die Altersauskunft beruht auf reiner Selbstauskunft.
wirksame und datenschutzgerechte
Altersüberprüfung ausgesprochen. Bislang ist auf europäischer
Ebene nur der Nachweis der Volljährigkeit (18+)
vorgesehen, gestufte Altersnachweise könnten aber
künftig ergänzt werden. Zudem wird in Deutschland
an der Weiterentwicklung der EUDI-Wallet gearbeitet.
Die EUDI-Wallet ist eine digitale Brieftasche, mit der
künftig digitale N
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.