Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Jugendschutzgesetzes
Text
Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Jugendschutzgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8600
21. Wahlperiode 14.10.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Jugendschutzgesetzes
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom
14. Oktober 2026 gemäß § 29b des Jugendschutzgesetzes.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
I. Präambel
Das Jugendschutzgesetz wird fünf Jahre nach
Inkrafttreten evaluiert, um zu untersuchen,
inwiefern die in § 10a niedergelegten
Schutzziele des Kinder- und
Jugendmedienschutzes erreicht wurden. Die
Bundesregierung unterrichtet den Deutschen
Bundestag über das Ergebnis der Evaluation.
Mit seiner Novelle im Jahr 2021 wurde das
JuSchG an die digitale Realität von Kindern
und Jugendlichen angepasst. Digitale Welten
eröffnen zwar viele Chancen für Kinder und
Jugendliche, bergen jedoch auch Gefahren.
Insbesondere Interaktions- und
Nutzungsrisiken, die sich nicht aus dem Inhalt
des Mediums ergeben, gewinnen im
Jugendschutz zunehmend an Bedeutung.
Neue Gefahren wie Cybermobbing, Grooming,
sexualisierte Gewalt, Suchtgefährdung und die
Anleitung zu Selbstgefährdung im Netz
erfordern einen angepassten Jugendschutz. So
sah die Novelle unter anderem neue Vorgaben
für Diensteanbieter vor, die fremde
Informationen speichern. Diese mussten
strukturelle Vorsorgemaßnahmen ergreifen,
um das Risiko für Kinder und Jugendliche zu
reduzieren (sog. Anbieter-
Vorsorgemaßnahmen). Durch die Novelle
konnten bei der Vergabe von
Alterskennzeichen auch außerhalb der
medieninhaltlichen Wirkung liegende
Umstände einbezogen werden (sog.
Interaktions- oder Nutzungsrisiken). Dies war
insbesondere für die Altersvergabe von
digitalen Spielen von großer Bedeutung, da
nicht mehr allein der Inhalt des Spiels
betrachtet wurde, sondern auch Risiken durch
Kommunikations- und Kontaktfunktionen
oder glücksspielähnliche Mechanismen bei der
Vergabe von Alterskennzeichen berücksichtigt
wurden.
Im Februar 2024 ist zudem der Digital Services
Act (DSA) vollständig in Kraft getreten. Art. 28
DSA sieht Vorgaben zum Jugendschutz auf
Online-Plattformen vor, die mit denen des
JuSchG vergleichbar waren. Demnach müssen
Anbieter von Online-Plattformen, die für
Minderjährige zugänglich sind, geeignete und
verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um
ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und
Schutz von Minderjährigen innerhalb ihres
Dienstes zu gewährleisten. Diese Pflichten
wurden im Juli 2025 durch Leitlinien der EU-
Kommission zu Art. 28 DSA konkretisiert.
Diese sehen beispielsweise eine Erhöhung des
Grads der Privatheit der Konten
Minderjähriger vor, um das Risiko
unerwünschter oder unaufgeforderter
Kontaktaufnahmen zu verringern. Zudem sind
detaillierte Vorgaben zu Altersüberprüfungen,
zu sicheren Voreinstellungen und zu vielen
weiteren Detailvorgaben enthalten. Der DSA
und die Leitlinien der EU-Kommission gelten
aber nur für Online-Plattformen im Sinne von
Hostingdiensten – und damit nicht für andere
digitale Dienste wie z. B. sonstige Webseiten
und Betriebssysteme und in der Regel nicht
für Apps und digitale Spiele.
Aufgrund der vollharmonisierenden Wirkung
des DSA war nationales Recht, auch das
gerade novellierte JuSchG, anzupassen. Dies
geschah durch das Gesetz zur Durchführung
der Verordnung (EU) 2022/2065 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für
digitale Dienste und zur Änderung der
Richtlinie 2000/31/EG sowie zur
Durchführung der Verordnung (EU)
2019/1150 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung
von Fairness und Transparenz für gewerbliche
Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und
zur Änderung weiterer Gesetze, welches am
6. Mai 2024 in Kraft trat. Aufgrund dieser
Besonderheiten wurde die Evaluationsfrist in
§ 29b JuSchG um zwei Jahre verlängert. So
konnte sichergestellt werden, dass die
Auswirkungen des DSA auf den
Jugendmedienschutz berücksichtigt werden
können. Somit erstreckt sich die Evaluation
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nicht nur auf die Auswirkungen der im Jahr
2021 vorgenommenen Novelle des JuSchG,
sondern bezieht auch Art. 28 DSA mit ein. In
der Evaluation wird auch der Frage
nachgegangen, inwieweit das durch die
JuSchG-Novelle intendierte Schutzniveau des
deutschen Jugendmedienschutzes durch den
DSA verändert wird.
II. Wissenschaftliche Evaluation
Zur Durchführung der Evaluation des JuSchG
hat das BMBFSFJ nach einem
Vergabeverfahren die InterVal GmbH als
Forschungs- und Beratungsunternehmen in
Zusammenarbeit mit dem Mainzer
Medieninstitut beauftragt. Die Evaluation
begann im September 2024.
Bei der Evaluation handelt es sich um eine
sogenannte retrospektive
Gesetzesfolgenabschätzung, also eine
rückblickende Erfolgskontrolle einer in Kraft
getretenen Rechtsvorschrift. Neben den
beabsichtigten werden auch die
unbeabsichtigten Gesetzesfolgen
berücksichtigt. Ziel ist es, die Zielerreichung
des Gesetzes zu untersuchen und
(Prüf-)Empfehlungen für gegebenenfalls
notwendige Anpassungen zu formulieren.
Der Auftrag lautete, die Auswirkungen der
neuen gesetzlichen Verpflichtungen im
JuSchG unter Einbeziehung der Auswirkungen
des DSA sowie der Transformation der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien (BPjM) zur neuen Bundeszentrale für
Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) zu
untersuchen. Dabei wurde auch untersucht,
inwiefern die in § 10a JuSchG niedergelegten
Schutzziele erreicht wurden. Neben den
klassischen Formen der Jugendgefährdung
und der Entwicklungsbeeinträchtigung
wurden in der Novelle von 2021 die
Schutzziele um den Schutz der persönlichen
Integrität sowie die Förderung von
Orientierung bei der Mediennutzung und
Medienerziehung ergänzt. Der untersuchte
Zeitraum umfasst die Zeit vom Oktober 2024
bis zum Dezember 2025. Die Untersuchung
erfasst damit auch die im Mai 2024 durch die
im Zuge der Einführung des Digitale-Dienste-
Gesetzes (DDG) erfolgten Änderungen am
JuSchG sowie die neuen Vorgaben nach Art.
28 Abs. 1 DSA.
§ 29b JuSchG fordert ausdrücklich, die
Auswirkungen des JuSchG auf die in § 10a
JuSchG festgelegten Schutzziele des Kinder-
und Jugendmedienschutzes zu untersuchen
(Abschnitt 3 „Jugendschutz im Bereich der
Medien“). Von der Evaluation nicht umfasst
war daher der zweite Abschnitt des JuSchG,
der den Jugendschutz in der Öffentlichkeit
regelt. Er umfasst u. a. Vorgaben zur Abgabe
von Alkohol und Nikotinprodukten an
Minderjährige sowie Vorgaben für
Veranstaltungen und Gaststätten. Aufgrund
der anders gelagerten Thematik und der
anderen Stakeholder wäre eine andere
Datenerhebung und Untersuchung notwendig,
sodass von einer Evaluation des zweiten
Abschnitts des JuSchG Abstand genommen
wurde.
Gleichwohl sollte bei anstehenden
europäischen Rechtsakten, wie zum Beispiel
der Revision der AVMD-Richtlinie und dem
Digital Fairness Act, Influencer-Werbung
gerade auch im Hinblick auf Kinder- und
Jugendmedienschutz ausdrücklich
berücksichtigt werden. Denn gerade auf
sozialen Netzwerken werden bei Influencer-
Werbung häufig Produkte wie Proteinpulver,
Medizinprodukte (Botoxpräparate,
Medizinprodukte mit kosmetischen
Auswirkungen wie Wimpernseren etc.) oder
Vapes und weitere Tabak- und
Nikotinprodukte sowie Pouches gezeigt und
beworben, die im stationären Handel nicht an
Kinder und Jugendliche abgegeben werden
dürfen, im Internet aber erhältlich sind.
Vielfach werden diese Produkte durch die
Werbung und den Vertrieb über Influencer
explizit an Jugendliche adressiert. In der
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anstehenden Evaluation zum DSA wird der
Kinder- und Jugendmedienschutz darüber
hinaus voraussichtlich eine wichtige Rolle
spielen.
Mit dem anliegenden Bericht werden die
Ergebnisse der Evaluationsstudie vorgestellt.
Am Anfang steht eine Einführung, die das
methodische Vorgehen erläutert und die
Ergebnisse einer Literaturanalyse sowie
juristische Grundfragen zusammenfasst
(Teil I). Im Anschluss werden die konkreten
Forschungsfragen beantwortet (Teil II). Diese
stellen den Schwerpunkt der Evaluation dar
und sind in vier Kapitel unterteilt:
• Weiterentwicklung des Kinder- und
Jugendmedienschutzes (Kapitel 5)
• Transparenz und Orientierung im Kinder-
und Jugendmedienschutz (Kapitel 6)
• Anpassung der Indizierungspraxis an das
digitale Zeitalter (Kapitel 7)
• Anbietervorsorgemaßnahmen (Kapitel 8).
Abschließend fasst der Bericht die
Schlussfolgerungen und Empfehlungen
zusammen (Teil III).
1. Weiterentwicklung des Kinder- und
Jugendmedienschutzes
Die Evaluation stellt fest, dass der
Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der
ehemaligen BPjM und jetzigen BzKJ deutlich
erweitert wurde. Als maßgebliches neues
Aufgabenfeld, neben dem Schutz von Kindern
und Jugendlichen, ist die BzKJ auch für die
Weiterentwicklung des Kinder- und
Jugendmedienschutzes zuständig. Hiervon
erfasst sind auch Förderungen zur Stärkung
der Befähigung und Teilhabe von Kindern und
Jugendlichen an der digitalen Welt.
Damit einhergehend sei ein Kulturwandel von
der Bundesprüfstelle hin zu einer offenen und
dialogorientieren Institution erreicht worden.
Diese Sichtbarkeit und Vernetzungsfunktion
beschränke sich jedoch primär auf eine
Fachöffentlichkeit. Neben dem
grundsätzlichen Kulturwandel hebt der
Bericht insbesondere den Beirat positiv hervor.
Durch den Beirat werde eine wirksame
Beteiligung der Jugendlichen erreicht und ein
Austausch auf Augenhöhe ermöglicht. Zudem
arbeitet die BzKJ bereits daran, der
Überrepräsentanz von bildungsnahen Milieus
bei der Jugendbeteiligung entgegenzuwirken.
Hierzu wurde das Auswahlverfahren durch die
BzKJ angepasst. Ursprünglich wurden die
Minderjährigen durch den Deutschen
Bundesjugendring vermittelt, seit der neuen
Amtsperiode jedoch durch die BzKJ selbst.
Hierbei wird insbesondere auch die
Jugendhilfe angesprochen, um nicht nur
bereits engagierte Jugendliche anzusprechen.
2. Transparenz und Orientierung im Kinder-
und Jugendmedienschutz
Der Bund habe mit der Jugendschutznovelle
im Mai 2021 die gesetzliche Grundlage dafür
geschaffen, dass nach § 10b Abs. 2 JuSchG
auch sog. Interaktions- und Nutzungsrisiken
wie Kostenfallen und glücksspielähnliche
Elemente bei der Vergabe von
Alterskennzeichnung berücksichtigt werden
können. Zusätzlich wurde die Möglichkeit
geschaffen, neben den Alterskennzeichen
weitere Symbole anzubringen, die
insbesondere die Interaktions- und
Nutzungsrisiken wiedergeben. Insbesondere
für Alterskennzeichen bei digitalen Spielen sei
dies von Bedeutung.
Im Zuge der Umsetzung hat die
Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)
neue Leitkriterien für die
jugendschutzrechtliche Bewertung von
Spielen zum 1. Januar 2023 veröffentlicht, die
die oben genannten Änderungen des JuSchG
in die Bewertungspraxis überführen. Dies zeigt
auch Wirkung: So wurden ungefähr ein Drittel
aller seit dem 1. Januar 2023 durch die USK
geprüften Spiele mit Online-Funktionen
aufgrund von Nutzungs- oder
Interaktionsrisiken mit einer höheren
Alterseinstufung versehen.
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Die Möglichkeit der Berücksichtigung von
Interaktions- und Nutzungsrisiken ist als
notwendige Reaktion auf das veränderte
Mediennutzungsverhalten von Kindern und
Jugendlichen eingeschätzt worden. Hierbei
haben sich jedoch ungewollte
Nebenwirkungen ergeben: Kindern sei es
teilweise nicht mehr möglich, aufgrund von
Interaktions- und Nutzungsrisiken
hochgestufte Spiele in Jugendeinrichtungen zu
nutzen, obwohl entsprechende Risiken
aufgrund der Aufsicht kontrolliert oder
deaktiviert werden könnten.
3. Anpassung der Indizierungspraxis an das
digitale Zeitalter
Im Rahmen der Indizierung sei durch die
gesetzlichen Anpassungen in der Novelle von
2021 leider keine signifikante
Verfahrensbeschleunigung eingetreten. Die
vorgenommenen Anpassungen bei der
Antragstellung werden zwar im Rahmen der
Evaluation als positiv hervorgehoben, jedoch
müssen komplexe Verfahren weiterhin im
12er-Gremium behandelt werden. Auch hänge
die Prüfdauer maßgeblich von der Art des
Mediums dem Umfang des Angebots, der
Grundrechteprüfung sowie der Zahl der
Verfahrensbeteiligten ab, da jedes Medium
einer Einzelfallprüfung unterzogen werde.
Gerade die Terminierung des 12er-Gremiums
kann aufgrund Terminabsprachen mit
Verfahrensbeteiligten zu einem
Verzögerungsfaktor führen. So kämen
kurzfristige Terminverschiebungen regelmäßig
vor, die teilweise als Verschleppungstaktik der
Verfahrensbeteiligten interpretiert werden.
Das Evaluationsergebnis präferiert hierbei eine
gesetzliche Vereinfachung für die Fortführung
des Verfahrens bei mehrmaligen kurzfristigen
Anträgen auf Terminverschiebung.
4. Anbietervorsorgemaßnahmen
Mit der Novelle des JuSchG 2021 sei ein
Regulierungsansatz eingeführt worden, bei
dem – bei der Plattformaufsicht – nicht mehr
einzelne Inhalte bewertet, sondern
grundsätzlich Risikomindermaßnahmen im
Rahmen von strukturellen
Vorsorgemaßnahmen von Anbietern gefordert
werden. Im Rahmen der Evaluation wurde
festgestellt, dass es sich hierbei um ein
innovatives Regelungsinstrument handle,
welches sich jetzt auch in Art. 28 DSA wieder
findet. Zu begrüßen sei, dass der Gedanke der
Anbietervorsorge somit auch auf europäischer
Ebene Einzug gefunden hat.
Dies habe jedoch zur Folge, dass das JuSchG
diesbezüglich durch den DSA überformt
wurde und nur noch Verfahrensvorschriften
im Rahmen der Anpassungen durch das DDG
erhalten geblieben seien. Jedoch wurde die
BzKJ bzw. die bei ihr angesiedelte
unabhängige Stelle zur Durchsetzung von
Kinderrechten in digitalen Diensten (KidD) als
zuständige Behörde für die Durchsetzung von
strukturellen Vorsorgemaßnahmen nach Art.
28 Abs. 1 DSA ernannt. Im Rahmen der
Evaluation wird aufgrund der Verbindung von
unionsrechtlichen Regelungen im DSA, im
Zusammenspiel mit nationalen
Durchführungen, ein wenigstens
gleichwertiges Schutzniveau angenommen.
Aufgrund der stärkeren Ausgestaltung durch
die im Juli 2025 veröffentlichten Leitlinien der
EU-Kommission zur Konkretisierung des Art.
28 Abs. 1 DSA, wird ein insgesamt höheres
Schutzniveau durch die Evaluation vermutet.
Zusätzlich wurden die in § 24a Abs. 2 JuSchG
beispielhaft genannten
Anbietervorsorgemaßnahmen im Rahmen der
Anpassung durch das DDG beibehalten. Seit
der Veröffentlichung der Leitlinien zur
Konkretisierung des Art. 28 DSA bestehe für
die Beibehaltung der Regelbeispiele jedoch
kein Grund mehr, sodass diese gestrichen
werden sollten. Als weitere Besonderheit geht
die Evaluation insbesondere auf das
dialogische Verfahren ein. Dieses werde
aufgrund seiner gesetzlichen Verankerung als
unterstützend und trotzdem verbindlich
angesehen. Kritisch setzt sich die Evaluation
mit der Doppelrolle der KidD als Beratung und
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gleichzeitig als Ordnungsbehörde auseinander.
Aufgrund der Anzahl der Verfahren sei jedoch
keine abschließende Bewertung möglich.
Inwieweit die Einführung der Leitlinien zu
einer Steigerung der durchgeführten
Verfahren führe, konnte zum Zeitpunkt der
Evaluation noch nicht abschließend
beantwortet werden.
III. Stellungnahme der Bundesregierung
Die Ergebnisse der Evaluation zeigen, dass die
Anpassungen in der Novelle von 2021
grundsätzlich geeignet waren, die in § 10a
JuSchG festgelegten Schutzziele zu erreichen.
Mit der Novelle sollte der
Jugendmedienschutz modernisiert und an die
digitale Lebenswirklichkeit von Kindern und
Jugendlichen angepasst werden. So wurde
erstmals eine moderne Plattformaufsicht
geschaffen, die nicht die Regulierung einzelner
Inhalte zum Ziel hat, sondern prüft, ob
Plattformen strukturelle Vorsorgemaßnahmen
getroffen haben, die geeignet sind, den Schutz
von Kindern und Jugendlichen auf der
Plattform zu stärken. In diesem
Zusammenhang ist auch die Berücksichtigung
von Nutzungs- und Interaktionsrisiken bei der
Vergabe von Alterskennzeichen zu verstehen.
Beide neuen Regelungsregime entsprechen
der Realität, dass es nicht mehr nur um Inhalte
für Kinder und Jugendliche geht, sondern um
eine Vielzahl von Risiken wie Cybergrooming,
Kostenfallen, süchtig machende Designs und
Kontakt- und Kommunikationsfunktionen.
Die derzeit laufenden Diskussionen über ein
Mindestalter für soziale Netzwerke und über
sonstige Maßnahmen zum Online-Schutz
Minderjähriger zeigen noch einmal, wie
wichtig Nutzungs- und Interaktionsrisiken für
den Jugendmedienschutz geworden sind.
Insbesondere stehen soziale Netzwerke in der
Kritik, ihre selbst gesetzten Altersgrenzen
(z. B. 13 Jahre bei Instagram und Facebook)
nicht wirksam zu kontrollieren, keine sicheren
Accounts für Minderjährige vorzusehen und
durch bestimmte Designfunktionen wie
„Endlos Scrollen“ oder süchtig machende
Empfehlungssysteme schädlich für Kinder zu
sein. Daher wird die Bundesregierung auch
zusammen mit den europäischen Partnern
prüfen, ob in diesem Bereich weitere
Anpassungen im Jugendmedienschutz
notwendig sind. Hierbei wird sie sich
insbesondere an den Handlungsempfehlungen
der Expertenkommission „Kinder- und
Jugendschutz in der digitalen Welt“
orientieren.
1. Anpassung des Jugendmedienschutzes an
die digitale Welt
Das im Jahr 2003 in Kraft getretene
Jugendschutzgesetz wurde 2008 durch das
erste Gesetz zur Änderung des
Jugendschutzgesetzes angepasst, um den
Schutz von Kindern und Jugendlichen vor
medialen Gewaltdarstellungen, insbesondere
vor gewaltbeherrschten Computerspielen, zu
stärken. Mit dem zweiten Gesetz zur
Änderung des Jugendschutzgesetzes sollte der
Jugendmedienschutz an die neue digitale
Realität angepasst werden, insbesondere im
Hinblick auf neue Risikodimensionen, die sich
aus der Nutzung und Interaktion mit Dritten
in digitalen Medien ergeben.
Dafür wurde mit den §§ 24a ff. JuSchG bereits
vor dem Inkrafttreten des DSA eine
Plattformregulierung geschaffen. Diese
regulierte nicht nur Video-Sharing-
Plattformen nach der Richtlinie über
audiovisuelle Mediendienste, sondern
verpflichtete alle „Diensteanbieter, die fremde
Informationen für Nutzerinnen und Nutzer
mit Gewinnerzielungsabsicht speichern oder
bereitstellen“, bestimmte Sorgfaltspflichten zu
ergreifen, um den Schutz von Kindern und
Jugendlichen sicherzustellen.
Durch den vollständig harmonisierenden DSA
drohte der deutsche Jugendmedienschutz auf
Plattformen im Ergebnis abgeschwächt zu
werden. So sah der ursprüngliche
Kommissionsentwurf des DSA über die
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heutige Risikobewertung und -minderung bei
sehr großen Plattformen keine weiteren
Vorgaben zum Jugendmedienschutz vor. Dies
hätte zur Folge gehabt, dass § 24a JuSchG
durch das europäische Recht verdrängt
worden wäre, ohne dass es eine
entsprechende Regelung auf europäischer
Ebene gegeben hätte. Daher gab Deutschland
am 26. November 2021 zur Gemeinsamen
Ausrichtung des Rates eine Protokollerklärung
ab, in der es heißt, dass der „derzeitige hohe
Schutzstandard in Deutschland erhalten“
bleiben müsse. Diese Idee wurde mit dem im
Wesentlichen identischen Vorschlag des
Europäischen Parlaments für Art. 28 DSA
umgesetzt. Somit wurde der strukturelle
Jugendmedienschutz vom nationalen Recht de
facto ins europäische Recht gehoben.
Dies wird auch in den Evaluationsergebnissen
betont, wonach die §§ 24a und 24b JuSchG als
„wohl singuläres mitgliedstaatliches Beispiel
für ein regulatorisches Konzept des
Jugendschutzes auf Plattformen, insbesondere
auch mit der Einbeziehung der Nutzungs- und
Interaktionsrisiken“ angesehen werden und
die ebenfalls das nationale Recht als
Inspirationsquelle für die Schaffung des Art.
28 DSA sehen.
2. Weitere Entwicklungen auf europäischer
und nationaler Ebene
Insgesamt handelt es sich bei dem
Jugendmedienschutz in der digitalen Welt
derzeit um ein sich sehr schnell weiter
entwickelndes und politisch dynamisches
Feld. So haben innerhalb der EU mehrere
Mitgliedstaaten Gesetze zur Regulierung von
Online-Plattformen im Rahmen des
Jugendmedienschutzes angekündigt, bzw.
bereits zur Notifizierung eingereicht. Diese
Entwürfe betreffen schwerpunktmäßig die
Einführung eines Mindestalters für die
Nutzung von sozialen Netzwerken nach
australischem Vorbild. Die KOM hat seit
Februar 2026 im Rahmen der DSA-
Durchsetzung gegen mehrere sehr große
soziale Netzwerke-Plattformen vorläufig
festgestellt, dass diese wegen ihres süchtig
machenden Designs, wegen mangelhafter
Kontrollen ihrer eigenen Altersgrenzen und
wegen Nicht-Anbietens eines sicheren
Accounts für Minderjährige gegen den DSA
verstoßen. Darüber hinaus hat die KOM
bereits angekündigt, bei der Modernisierung
und Anpassung der Richtlinie über
audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) und
Überarbeitungen des digitalen
Verbraucherschutzes an die neuen digitalen
Realitäten im Rahmen des Digital Fairness Act
(DFA) auch einen Fokus auf die Regelungen
des Jugendmedienschutzes zu legen. Weiter
ist absehbar, dass die KOM einen Legislativakt
für die Einführung eines europäischen
Mindestalters für die Nutzung von sozialen
Netzwerken noch im Herbst 2026 vorlegen
wird. So hat im Juli 2026 ein von EU-
Kommissionspräsidentin von der Leyen
eingesetztes „Special Panel“ die Einführung
eines solchen Mindestalters neben weiteren
Maßnahmen zum Jugendmedienschutz
empfohlen.
Diese Einschätzung deckt sich größtenteils mit
den Ergebnissen der vom BMBFSFJ im
September 2025 eingesetzten
Expertenkommission „Kinder- und
Jugendschutz in der digitalen Welt“. Die
Expertenkommission hat am 20. April 2026
eine Bestandsaufnahme veröffentlicht, in der
zentrale Aspekte des Kinder- und
Jugendschutzes in der digitalen Welt
analysiert werden. Im Fokus stehen die
digitalen Lebenswelten und Gefährdungslagen
von Kindern und Jugendlichen, Medienbildung
und Prävention sowie der rechtliche Rahmen
einschließlich seiner praktischen
Durchsetzung. Auf Basis ihrer
Bestandsaufnahme sowie unter Einbezug der
Empfehlungen der Kinder und Jugendlichen,
der Sachverständigen aus den Hearings und
der Beobachter aus Bund und Ländern hat die
Kommission insgesamt 56
Handlungsempfehlungen erarbeitet und im
Juni 2026 veröffentlicht.
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Die Handlungsempfehlungen stehen unter
dem Leitmotiv „Entwicklung stärken,
Verantwortung übernehmen“ und basieren auf
einem entwicklungs- und
verantwortungsorientierten Modell.
Ausgangspunkt sind die Rechte von Kindern
und Jugendlichen, wie sie in der UN-
Kinderrechtskonvention verankert sind. Auch
im digitalen Umfeld gelten Kinderrechte
uneingeschränkt. Der digitale Wandel ändert
nicht ihre Geltung, verändert aber die
Bedingungen, unter denen sie
wahrgenommen, geschützt und verwirklicht
werden können.
Zentrale Aussagen der
Handlungsempfehlungen:
- Schutz, Befähigung und Teilhabe gehören
zusammen und bedingen einander.
- Bedürfnisorientierte Umsetzung: Die
Verwirklichung der Kinderrechte muss
sich an Alter, Entwicklungsstand und
Lebenssituation von Kindern und
Jugendlichen orientieren.
- Gemeinsame Verantwortung: Gutes
Aufwachsen in der digitalen Welt ist eine
gesamtgesellschaftliche Aufgabe und
kann nicht einzelnen Akteuren oder den
Kindern und Jugendlichen selbst
überlassen werden.
- Ganzheitlicher Ansatz: Die Empfehlungen
bilden ein zusammenhängendes Ganzes
und verstehen sich nicht als Katalog von
Einzelmaßnahmen. Sie richten sich an
verschiedene Akteure und
unterschiedliche Ebenen.
- Beteiligung stärken: Kinder und
Jugendliche sollen im Rahmen des
digitalen Kinder- und Jugendschutzes
frühzeitig, systematisch und verbindlich
beteiligt werden.
Die Kommission betrachtete dabei
unterschiedliche Lebensphasen von Kindern
und Jugendlichen sowie die Verantwortung
verschiedener Akteure – von Eltern und
Schulen über Jugendhilfe, Gesundheitswesen
und Sicherheitsbehörden bis zu Plattformen,
Gesetzgebung und Forschung. Künstliche
Intelligenz zieht sich als Querschnittsthema
durch viele Empfehlungen.
3. Ausblick
Die Ergebnisse der Evaluation zeigen
Anpassungsbedarfe im Detail auf, deren
Umsetzung durch die Bundesregierung
geprüft werden wird. Dabei wird es wichtig
sein, die Änderungen in den Kontext der
ohnehin anstehenden Anpassungen im
Jugendmedienschutz – insbesondere auf
europäischer Ebene – einzubetten, um
insgesamt ein kohärentes Regelungssystem zu
schaffen. Das Jugendschutzgesetz wird dabei
nur einer von vielen Bausteinen sein, um einen
guten Jugendmedienschutz zu gewährleisten.
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Abschlussbericht
Evaluierung des Jugendschutzgesetzes
Berlin, 27. Februar 2026
Auftraggeber
Bundesministerium für Bildung, Familien, Senioren, Frauen und Jugend
Glinkastraße 24
10117 Berlin
Autoren und Autorinnen
Dr. Stefan Ekert
Prof. Dr. Matthias Cornils (MMI)
Dr. Sarah Kersten
Johannes Maurer (MMI)
Lena Auler (MMI)
Kristin Otto
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Hinweise zum Bericht
Dieser Bericht wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen
und Jugend (BMBFSFJ) und in Kooperation mit dem Mainzer Medieninstitut (MMI) erstellt. Die
Aufgabenstellung wurde vom BMBFSFJ vorgegeben. Der Bericht gibt die Ergebnisse der
Forschung und die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Forschungsteams wieder.
Dieses trägt die alleinige Verantwortung für den Bericht.
Neben den Autorinnen und Autoren haben die folgenden Mitarbeiterinnen von INTERVAL an dem
Projekt mitgewirkt:
Lisa Poel
Mara Jonas
Die Erkenntnisse, Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Evaluation wurden im
November 2025 in einer vorläufigen Version einem Kreis von drei Expertinnen und Experten
übersendet und im Rahmen eines Workshops mit ihnen diskutiert. Die Ergebnisse dieses
Validierungsworkshops sind in den Abschlussbericht eingeflossen. Die beteiligten Expertinnen
und Experten waren (in alphabetischer Reihenfolge):
Dr. Stephan Dreyer
Nicole Müller
Prof. Dr. Marc Liesching
Redaktioneller Hinweis: Im vorliegenden Bericht wird, wo möglich, auf explizit weibliche oder
männliche Personenbezeichnungen verzichtet, um der Geschlechterdiversität sprachlich
Rechnung zu tragen. Stattdessen werden neutrale Formulierungen verwendet (zum Beispiel
„Mitarbeitende“, „Fachkräfte“, „Personen“). Wo dies nicht möglich ist, wird im Einklang mit dem
amtlichen Regelwerk der deutschen Rechtschreibung und zur Gewährleistung der
Barrierefreiheit des Dokuments auf die Doppelnennung (zum Beispiel „Vertreterinnen und
Vertreter“) zurückgegriffen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Inhaltsverzeichnis
Teil I ........................................................................................................................................... 1
1 Einleitung und Untersuchungsauftrag ............................................................................ 1
2 Methodisches Vorgehen und Datenbasis der Evaluation .............................................. 4
3 Ergebnisse der Literaturanalyse ...................................................................................... 8
4 Juristische Grundfragen ................................................................................................. 11
4.1 Verfassungsrechtliche Legitimation ............................................................................. 11
4.2 Gesetzgebungskompetenz .......................................................................................... 11
4.3 Unionsrechtlicher Hintergrund ...................................................................................... 12
4.4 Staatsferne der Medien ................................................................................................ 13
4.5 Einheitlicher Medienbegriff ........................................................................................... 14
4.6 Schutzziele: Normative Bedeutung .............................................................................. 14
Teil II – Beantwortung der Forschungsfragen .................................................................... 16
5 Förderung der Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes ........... 16
5.1 Der Aufbau der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ....................... 16
5.2 Aufgaben der BzKJ und Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Kinder- und
Jugendmedienschutzes ............................................................................................... 19
5.2.1 Strategien zur Schutzzielverwirklichung (§ 10a Nr. 4 JuSchG): Förderung von
Orientierung bei Mediennutzung und -erziehung .................................................. 22
5.2.2 Öffentliche Aufklärung über die Spruchpraxis der Prüfstelle und
medienpädagogische Nutzbarkeit der Indizierung ................................................ 24
5.2.3 Beitrag des Informationsaustauschs der BzKJ zur Weiterentwicklung des
Kinder- und Jugendmedienschutzes ..................................................................... 25
5.3 Fördermaßnahmen zur Förderung kindgerechter Zugänge ......................................... 27
5.4 Unterstützung der BzKJ durch den Beirat und Umsetzung der Jugendbeteiligung ..... 29
6 Verbesserung der Transparenz und Orientierung im Kinder- und
Jugendmedienschutz ...................................................................................................... 32
6.1 Funktion der Alterskennzeichnung nach dem JuSchG ................................................ 33
6.2 Neuerungen in der Alterskennzeichnung ..................................................................... 34
6.2.1 Einfluss von Nutzungs- und Interaktionsrisiken auf die Alterskennzeichnung ...... 34
6.2.2 Kennzeichnung mittels Deskriptoren ..................................................................... 37
6.2.3 Wirkung auf Transparenz und Orientierung .......................................................... 40
6.3 Übernahme von Alterskennzeichen ............................................................................. 42
6.4 Kennzeichnungspflicht für Film- und Spieleplattformen ............................................... 45
6.4.1 Normadressaten und Anwendungsbereich ........................................................... 45
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6.4.2 Rechtsfolgen ......................................................................................................... 47
6.4.3 Bewertung der Alterskennzeichnungspflicht und Wirkung auf Transparenz und
Orientierung .......................................................................................................... 49
6.5 Ergebnisse der Resonanzanalyse: Öffentliche Wahrnehmung der
Alterskennzeichen und der BzKJ ................................................................................. 51
7 Anpassung der Indizierungspraxis an das digitale Zeitalter ....................................... 55
7.1 Änderungen im Indizierungsverfahren ......................................................................... 55
7.1.1 Antragsberechtigte ................................................................................................ 55
7.1.2 Rolle der KJM ........................................................................................................ 57
7.1.3 Zusammenhang zwischen gerichtlichen Entscheidungen und Indizierungen ....... 58
7.1.4 Sonstige Verfahrensänderungen .......................................................................... 59
7.1.5 Wirkung der Änderungen auf die Anzahl und die Dauer der Verfahren ................ 60
7.2 Veränderte Listenführung ............................................................................................. 64
7.3 Indizierung anhand des Inhalts .................................................................................... 65
7.4 Das BPjM-Modul .......................................................................................................... 67
8 Anbietervorsorgemaßnahmen ........................................................................................ 68
8.1 Einführung und Umsetzung der Anbietervorsorgemaßnahmen nach
§§ 24a, b JuSchG ........................................................................................................ 68
8.2 Dialogisches Verfahren zur Überwachung und Durchsetzung der
Vorsorgemaßnahmen .................................................................................................. 70
8.3 Anpassungen im Bereich der Anbietervorsorge nach Inkrafttreten des DSA .............. 73
8.3.1 Vorgaben des DSA mit Auswirkungen auf den nationalen
Jugendmedienschutz ............................................................................................ 73
8.3.2 Die Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten (KidD) ....... 74
8.3.3 Auswirkungen der Vorgaben des DSA auf die §§ 24a, b JuSchG ........................ 78
8.4 Analyse der Umsetzung von Vorsorgemaßnahmen .................................................... 88
Teil III ....................................................................................................................................... 93
9 Schlussfolgerungen und Empfehlungen ....................................................................... 93
9.1 Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes ....................................... 94
9.2 Transparenz und Orientierung im Kinder- und Jugendmedienschutz .......................... 97
9.3 Änderungen im Indizierungsverfahren ....................................................................... 101
9.4 Anbietervorsorgemaßnahmen .................................................................................... 101
10 Literaturverzeichnis ....................................................................................................... 105
11 Anhang ........................................................................................................................... 109
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Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Organisationsplan der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ... 18
Abbildung 2: Nutzung der Antrags- und Anregungsrechte differenziert nach Stellen im
Zeitverlauf von 2022 bis 2024 .................................................................................................. 56
Abbildung 3: Entwicklung von Antragszahlen nach Medienart im Zeitverlauf ......................... 61
Abbildung 4: Erstindizierungen im Zeitverlauf ......................................................................... 62
Abbildung 5: Deskriptorenvergabe der FSK (Spielfilm) 2023 und 2024 ................................ 109
Abbildung 6: Deskriptorenvergabe der FSK (Serien) 2023 und 2024 ................................... 110
Abbildung 7: Deskriptorenvergabe der USK 2024 ................................................................. 111
Abbildung 8: Deskriptorenvergabe der FSF 2023 und 2024 ................................................. 112
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Akteursgruppen und Anzahl geführter Interviews ..................................................... 5
Tabelle 2: Übersicht der analysierten Online-Tageszeitungen und -Nachrichtenmagazine
sowie Online-Portale für Eltern und Fachkräfte ......................................................................... 6
Tabelle 3: Stichprobe der analysierten Online-Plattformen ....................................................... 7
Tabelle 4: Haushaltspläne der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ........... 17
Tabelle 5: Personelle Weiterentwicklung der Bundeszentrale für Kinder- und
Jugendmedienschutz ............................................................................................................... 17
Tabelle 6: Aktivitäten der BzKJ zur Nutzbarmachung der Spruchpraxis ................................. 25
Tabelle 7: Überblick Förderperioden, Anträge und geförderte Projekte .................................. 28
Tabelle 8: Die Deskriptoren der Selbstkontrolleinrichtungen ................................................... 38
Tabelle 9: Übersicht der analysierten Online-Tageszeitungen und -Nachrichtenmagazine
sowie Online-Portale für Eltern und Fachkräfte ....................................................................... 52
Tabelle 10: Gefundene Treffer nach Jahrgang ........................................................................ 53
Tabelle 11: Entwicklung von Verfahrenseingängen zwischen 2022 und 2024 differenziert
nach Anträgen, Anregungen und Verfahren von Amts wegen ................................................ 61
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1
Teil I
1 Einleitung und Untersuchungsauftrag
Die digitale Transformation hat die Mediennutzung von Kindern und Jugendlichen in den letzten
Jahren grundlegend verändert. Eine stetig wachsende Verfügbarkeit von Online-Inhalten,
sozialen Medien, interaktiven Plattformen und neuen Technologien prägt den Alltag junger
Menschen. Diese Entwicklung eröffnet immense Chancen für Bildung, Kommunikation und
gesellschaftliche Teilhabe, birgt jedoch auch signifikante Risiken. Aktuelle Studien belegen
einen alarmierenden Anstieg problematischer und pathologischer Mediennutzung in
Deutschland: So hat sich die Prävalenz der Gaming-Sucht bei Kindern und Jugendlichen
zwischen 2019 und 2022 von 2,7% auf 6,3% mehr als verdoppelt, während die problematische
Nutzung von Social Media im gleichen Zeitraum von 3,2% auf 6,7% stieg. Hochgerechnet sind
rund 2,2 Millionen Kinder und Jugendliche in Deutschland von einer Sucht gefährdet oder
bereits betroffen. Diese Entwicklungen korrelieren mit einem deutlichen Anstieg der täglichen
Nutzungszeiten für Gaming und soziale Medien um über 30% seit der Vor-Pandemie-Zeit1.
Über die klassische Konfrontation mit entwicklungsbeeinträchtigenden oder gefährdenden
Inhalten hinaus umfassen diese Risiken zunehmend Interaktionsrisiken wie Cybermobbing, die
Verletzung von Persönlichkeitsrechten sowie die unzureichende Berücksichtigung von
Datenschutzaspekten in mediatisierten Lebenswelten2. Die Risikowahrnehmung sowohl von
Eltern als auch von Kindern und Jugendlichen ist hoch: 77% der Eltern äußern Sorgen um die
Onlinesicherheit ihrer Kinder, wobei die Hauptsorge nicht vertrauenswürdige Personen betrifft.
Bei den Heranwachsenden selbst stehen hingegen mit 44% primär belastende Erfahrungen wie
Lästereien, Beleidigungen oder Hassnachrichten im Vordergrund 3 . Trotz dieser erhöhten
Risikowahrnehmung ist ein rückläufiges Engagement der Eltern im aktiven
medienerzieherischen Handeln festzustellen, was auf die Komplexität hindeutet, eine
angemessene Balance zwischen Schutz und Ermöglichung der Online-Teilhabe zu finden (vgl.
ebd.).
Ein kinderrechtlich fundierter Kinder- und Jugendmedienschutz muss die Teilhabe- und
Schutzrechte von Kindern und Jugendlichen wechselseitig in ein Verhältnis setzen und ihre
Fähigkeiten zur kompetenten Mediennutzung aktiv unterstützen4. Die Kinderrechtskonvention
der Vereinten Nationen (VN-KRK) dient dabei als zentrale Rechtsquelle: Sie rückt die positiven
Rechte und Freiheiten von Minderjährigen in den Mittelpunkt und verbindet Schutz-,
Befähigungs- und Teilhaberechte zu einem kohärenten Rechtsrahmen (vgl. ebd.). Das
Leitprinzip des Kindeswohls (Art. 3 VN- KRK) ist dabei handlungsleitend und fordert eine
1 Wiedemann/Thomasius/Paschke, Problematische Mediennutzung bei Kindern und Jugendlichen in Deutschland.
2 Brüggen u.a., Gefährdungsatlas.
3 Gebel u.a., Jugendmedienschutzindex 2022.
4 Brüggen u.a., Gefährdungsatlas.
Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 14 –
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2
vorrangige Berücksichtigung der Belange von Kindern sowie deren systematische Beteiligung
(Art. 12 VN- KRK) an legislativen Prozessen (vgl. ebd.). Dies beinhaltet auch eine stärkere
Verankerung der Verantwortung bei Diensteanbietern, die über die reine Inhaltsvermittlung
hinaus als Orientierungsgeber, Begleiter und Schutzakteure agieren müssen (vgl. ebd.).
Vor diesem Hintergrund ist das deutsche Jugendschutzgesetz (JuSchG) auch als zentrales
Instrument des gesetzlichen Kinder- und Jugendmedienschutzes konzipiert. Es zielt darauf ab,
junge Menschen vor den potenziellen Gefahren der Mediennutzung zu bewahren und ihre
Entwicklung zu fördern. Hierbei differenziert das JuSchG nach Altersgruppen: Als Kind gilt eine
Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, während Personen, die das 14., aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, als Jugendliche klassifiziert werden. Um den
Veränderungen der digitalen Welt Rechnung zu tragen, wurde das JuSchG durch das Zweite
Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 9. April 2021 novelliert und im Zuge der
Implementierung des Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union sowie des Digitalen-
Dienste-Gesetzes (DDG) im Mai 2024 weiter angepasst. Diese Anpassungen zielten darauf ab,
die Schutzziele des Gesetzes an die aktuelle Medienrealität anzupassen und neue
Herausforderungen, insbesondere im Bereich der Online-Plattformen, zu adressieren.
Die vorliegende Evaluation wurde gemäß § 29b JuSchG vom (ehemaligen) Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in Auftrag gegeben. Die Durchführung
erfolgte durch die INTERVAL GmbH in Kooperation mit dem Mainzer Medieninstitut (MMI). Der
Untersuchungsauftrag bestand darin, systematisch zu überprüfen, inwiefern die im JuSchG,
insbesondere in § 10a, niedergelegten Schutzziele durch die genannten Gesetzesänderungen
erreicht wurden und welche Auswirkungen diese in der Anwendungspraxis entfaltet haben.
Die Evaluation konzentrierte sich auf folgende Kernbereiche:
§ Förderung der Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes: Es
wurde evaluiert, inwiefern die Erweiterung des Schutzzwecks des JuSchG um die
Förderung der Orientierung (§ 10a Nr. 4 JuSchG), die Fördermaßnahmen der
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) nach § 17a JuSchG, die
öffentliche Aufklärung über die Spruchpraxis der Prüfstelle und die Rolle des Beirats der
BzKJ zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes beigetragen
haben.
§ Verbesserung der Transparenz und Orientierung im Kinder- und
Jugendmedienschutz: Untersucht wurde, inwiefern die Berücksichtigung von
Nutzungs- und Interaktionsrisiken, die Einführung von Deskriptoren
(§ 14 Abs. 2a JuSchG), die Möglichkeit der Übernahme von Alterskennzeichen
(§ 14 Abs. 6a JuSchG) und die Kennzeichnungspflicht für Film- und Spielplattformen
(§ 14a JuSchG ) zu einer verbesserten Transparenz und Orientierung für
Erziehungsberechtigte, Kinder, Jugendliche und Fachkräfte geführt haben.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 15 –
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3
§ Anpassung der Indizierungspraxis an das digitale Zeitalter: Die Evaluation
analysierte die Beschleunigung der Verfahrensabläufe bei der Prüfstelle für
jugendgefährdende Medien, die Rolle des einheitlichen Medienbegriffs in
§ 1 Abs. 1a JuSchG für die Indizierungspraxis sowie die technische Modernisierung und
Nutzung des BPjM-Moduls.
§ Anbietervorsorgemaßnahmen und die Anpassung an den Digital Services Act: Ein
zentraler Untersuchungsgegenstand war die Wirksamkeit der in § 24a JuSchG
verankerten Verpflichtung von Diensteanbietern zu angemessenen und wirksamen
strukturellen Vorsorgemaßnahmen. Dies umfasste die Analyse der Unterstützung durch
die BzKJ, die Effektivität dialogischer Verfahren nach § 24b Abs. 3 JuSchG sowie die
Durchführung und Wirkung von Bußgeldverfahren. Zudem wurden die Umsetzung der
Pflichten zum Online-Schutz Minderjähriger nach Art. 28 Abs. 1 DSA, die Bewahrung
der Anbietervorsorgemaßnahmen im Kontext des DSA und DDG, die Unterschiede im
Anwendungsbereich, Inhalt der Rechtspflicht und der Aufsichtsstruktur sowie die
Auswirkungen von Art. 14 Abs. 3 DSA auf die Erläuterung von Nutzungsbedingungen
für Minderjährige untersucht.
Die methodische Umsetzung der Evaluierung umfasste die Auswertung von Literatur,
Rechtsprechung und bestehenden statistischen Daten, die Durchführung qualitativer Interviews
mit relevanten Stakeholdern sowie eine Analyse der Umsetzung auf Online-Plattformen. Ziel
war eine umfassende, datenbasierte und nachvollziehbare Beschreibung der Anwendung und
Wirkung der neuen Regelungen (siehe Kapitel 2).
Der vorliegende Bericht ist in drei Hauptteile gegliedert. Teil I legt die methodischen Grundlagen
der Evaluation dar und beleuchtet relevante Literatur sowie juristische Kontextfragen, die für
das Verständnis der Gesetzesmaterie und der Evaluationsergebnisse von Bedeutung sind. Teil
II widmet sich der detaillierten Beantwortung der spezifischen Forschungsfragen, die sich aus
den gesetzlichen Neuerungen ergeben. Hierbei werden die Ergebnisse systematisch nach den
oben genannten Kernbereichen der Evaluation aufbereitet und analysiert. Abschließend
werden in Teil III die zentralen Erkenntnisse synthetisiert und übergreifende
Schlussfolgerungen sowie Empfehlungen formuliert, die zur Weiterentwicklung des Kinder- und
Jugendmedienschutzes beitragen sollen.
Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 16 –
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4
2 Methodisches Vorgehen und Datenbasis der Evaluation
Juristische Analyse
Ein Schwerpunkt der Evaluation lag auf einer vertieften juristischen Untersuchung der Reform
des JuSchG. Analysiert wurden insbesondere die neuen oder geänderten Regelungen zu den
Schutzzielen (§ 10 JuSchG), zur Alterskennzeichnung (§§ 14, 14a JuSchG), zum
Indizierungsverfahren (§§ 18–24 JuSchG), zu den Anbietervorsorgemaßnahmen
(§§ 24a, 24b JuSchG) sowie zu den erweiterten Aufgaben der BzKJ (§§ 17a ff. JuSchG).
Zudem wurden die Wechselwirkungen mit dem DSA und dessen Umsetzung im DDG
einbezogen. Die juristische Analyse basierte auf einer systematischen Auswertung von
Fachliteratur, Kommentaren, Monografien, Handbüchern, Gesetzesmaterialien und
einschlägiger Rechtsprechung, wobei auch Aussagen aus Expertinnen- und
Experteninterviews verwendet wurden. Besonderes Augenmerk lag auf der Umsetzung der
neuen Kennzeichnungspflichten, der Berücksichtigung von Nutzungs- und Interaktionsrisiken
in der Altersbewertung, dem Verhältnis zwischen JuSchG und dem Jugendmedienschutz-
Staatsvertrag (JMStV) sowie auf der praktischen Ausgestaltung der dialogischen Verfahren im
Rahmen der Anbietervorsorge. Darüber hinaus wurden die Auswirkungen der Reform auf die
institutionelle Zusammenarbeit zwischen BzKJ, der Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten
in digitalen Diensten (KidD), Landesmedienanstalten und weiteren Akteuren betrachtet.
Qualitative Interviews mit relevanten Akteursgruppen
Es wurden mit insgesamt 41 Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen Bereichen des
Kinder- und Jugendmedienschutzes qualitative Interviews geführt. Befragt wurden
Vertreterinnen und Vertreter aus insgesamt 13 Akteursgruppen, darunter Mitarbeitende der
BzKJ, der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), der Einrichtungen der freiwilligen
Selbstkontrolle, der KidD, von jugendschutz.net, Interessenvertretungen für Kinder,
Jugendliche, Eltern und Fachkräfte, Mitglieder des Beirats der BzKJ (einschließlich jugendlicher
Mitglieder), Anbieter, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Akteure aus geförderten
Projekten (siehe Tabelle 1).
Die Interviews deckten sämtliche Untersuchungsgegenstände der Evaluation ab: Transparenz
und Orientierung im Kinder- und Jugendmedienschutz, Anpassung der Indizierungspraxis an
das digitale Zeitalter, wirksame Begegnung von Interaktionsrisiken durch
Anbietervorsorgemaßnahmen, Förderung der Weiterentwicklung des Kinder- und
Jugendmedienschutzes sowie die Anpassung des JuSchG an den DSA. Zu jedem
Themenkomplex wurden Personen aus mindestens zwei, i.d.R. aber aus mehreren
verschiedenen Akteursgruppen befragt, um unterschiedliche Perspektiven zu erfassen.
Die Gespräche wurden telefonisch oder per Videokonferenz von wissenschaftlichen
Mitarbeitenden des Evaluationsteams geführt und fanden zwischen Ende Mai und Ende Juli
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2025 statt. Mit Zustimmung der Interviewpersonen erfolgte eine Tonaufzeichnung mit
anschließender Transkription, in 36 Interviews wurden Gesprächsprotokolle erstellt. Ein
Interview wurde schriftlich beantwortet. Die Auswertung erfolgte inhaltsanalytisch nach
Mayring, orientiert an den zentralen Fragestellungen der Evaluation und unter Berücksichtigung
des jeweiligen institutionellen Hintergrundes der Befragten.
Tabelle 1: Akteursgruppen und Anzahl geführter Interviews
Interviewgruppe
Anzahl interviewter
Personen
Mitarbeitende und Vertretungspersonen der BzKJ 9
Mitglied der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) 1
Mitglieder des Beirats der BzKJ (darunter jugendliche Beiratsmitglieder) 7
KidD 2
Interessenvertretungen für Kinder, Jugendliche, Erziehungsberechtigte
und/oder Fachkräfte im Kinder- und Jugendmedienschutz 4
Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle 4
Mitarbeitende von jugendschutz.net 2
Akteure, mit denen ein Austausch zur Nutzbarmachung der Spruchpraxis
erfolgte 2
Teilnehmende der Zukunftswerkstatt 2
Institutionen, deren Maßnahmen durch die BzKJ gefördert werden 2
Anbieter 1
Mitglied der Obersten Landesjugendbehörde 1
Personen aus der Wissenschaft 4
Gesamt 41
Auswertung vorhandener Daten und Unterlagen
Für die Evaluation wurden quantitative und qualitative Daten der BzKJ gesichtet und
ausgewertet, die den Zeitraum seit Inkrafttreten der Reform abdeckten. Die Daten umfassten
unter anderem Angaben zu Anbietervorsorgemaßnahmen, Indizierungsverfahren,
Fördermaßnahmen und Kommunikationsaktivitäten der BzKJ. Diese Daten wurden deskriptiv
analysiert und zur Darstellung von Entwicklungen in Tabellen und Abbildungen aufbereitet.
Darüber hinaus wurden Daten der Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle herangezogen,
unter anderem um zu analysieren, in welchem Umfang diese Nutzungs- und Interaktionsrisiken
in ihren Alterskennzeichnungen berücksichtigen.
Resonanzanalyse
Um Hinweise auf die öffentliche Wahrnehmung der Alterskennzeichen und der BzKJ zu
erlangen, wurde die mediale Resonanz und Rezeption zentraler Elemente der Reform des
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Jugendschutzgesetzes 2021 analysiert (siehe Kapitel 6.5). Grundlage bildeten festgelegte
Suchbegriffe, anhand derer relevante Beiträge identifiziert und inhaltlich ausgewertet wurden.
Untersucht wurde die Berichterstattung in zwölf überregionalen deutschen Online-
Tageszeitungen und Nachrichtenmagazinen sowie auf ausgewählten Online-Portalen für Eltern
und Fachkräfte (siehe Tabelle 2). Die Beiträge wurden erfasst, systematisch kategorisiert und
inhaltlich ausgewertet.
Tabelle 2: Übersicht der analysierten Online-Tageszeitungen und -Nachrichtenmagazine sowie
Online-Portale für Eltern und Fachkräfte
Online-Tageszeitungen
und Nachrichtenmagazine
Online-Portale
für Eltern und Fachkräfte
Bild (bild.de) Deutscher Bundesjugendring (dbjr.de)
Die Zeit (zeit.de) Urbia (urbia.de)
Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ.net) Schau hin (schau-hin.info)
Focus (focus.de) Klicksafe (klicksafe.de)
Frankfurter Rundschau (fr.de) Jugendhilfeportal (jugendhilfeportal.de)
Spiegel Online (spiegel.de)
Süddeutsche Zeitung (sueddeutsche.de)
Analyse von Online-Plattformen
Um zu prüfen, wie die Pflichten zum Schutz Minderjähriger im Internet umgesetzt werden,
wurden 20 Online-Plattformen, die sechs thematischen Kategorien zugeordnet werden können,
analysiert (siehe Tabelle 3). Grundlage war ein Analyseraster, das auf den Kriterien der KidD
zur Überprüfung von Vorsorgemaßnahmen nach § 24a JuSchG sowie auf den Vorgaben von
Art. 28 Abs. 1 DSA basierte.
Die Auswahl der Plattformen erfolgte zufällig und bezog auch Anbieter ein, die bereits an
dialogischen Verfahren beteiligt waren. Für jede Plattform wurde eine Testnutzung
durchgeführt, bei der Registrierung, Nutzung und Interaktionsmöglichkeiten dokumentiert und
anhand des Analyserasters bewertet wurden. Die Auswertung erfolgte durch wissenschaftliche
Mitarbeitende des Evaluationsteams, die Ergebnisse werden in Kapitel 8.4 präsentiert.
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Tabelle 3: Stichprobe der analysierten Online-Plattformen
Marktplätze Microblogging
Markt (markt.de) Tellonym (tellonym.me)
Vinted (vinted.de) Jodel (jodel.com)
Quoka (quoka.de) Dating
Kleinanzeigen (kleinanzeigen.de) Knuddels (knuddels.de)
Frage-Antwort-Communities Jaumo (jaumo.de)
Gute Frage (gutefrage.net) Finya (finya.de)
Wer weiß was? (wer-weiss-was.de) Viluu (viluu.de)
Gamestar (gamestar.de) Musik
Knipsclub (knipsclub.de) Podcast.de (podcast.de)
Chat-Plattformen Audiyou (audiyou.de)
Chatcity (chatcity.de)
Chat2000 (chat-2000.com)
Chattestdu (chattestdu.de)
Chatroulette (chatroulette.com)
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3 Ergebnisse der Literaturanalyse
Dieses Kapitel präsentiert eine Übersicht sozialwissenschaftlicher Literatur zur Reform des
Jugendmedienschutzgesetzes. Die Auswertung bezieht sich auf den Zeitraum
von 2021 bis Frühjahr 2025 und umfasst Beiträge aus Fachzeitschriften; Peer-reviewed
Studien konnten nicht identifiziert werden.
Zentrale Themen der vorliegenden Literatur sind die Neuausrichtung des Gesetzes, die Rolle
der BzKJ, rechtliche Fragen und aktuelle Herausforderungen im Jugendmedienschutz. Es
wurden keine Beiträge zur Bewertung einzelner Elemente wie der Indizierungspraxis, der
Spruchpraxis der Selbstkontrollen oder der Aufklärung über diese Verfahren sowie empirische
Untersuchungen zu den Auswirkungen der Reform auf Kinder, Jugendliche und Fachkräfte
gefunden.
Ein zeitgemäßer Jugendmedienschutz wird in der aktuellen Fachliteratur als ein umfassendes
Verantwortungsnetzwerk verstanden, das gesetzliche Regelungen, erzieherischen Schutz und
strukturelle Maßnahmen miteinander verbindet, um Kinder und Jugendliche nicht nur zu
schützen, sondern sie auch zur eigenständigen Medienkompetenz zu befähigen 5 . Diese
Entwicklung spiegelt sich auch in der Reform des deutschen Jugendmedienschutzgesetzes
wider, die grundsätzlich als Paradigmenwechsel beschrieben wird. Dieser zeichnet sich durch
den kinderzentrierten Ansatz des Gesetzes aus, der Schutz, Befähigung und Teilhabe
gleichermaßen berücksichtigt 6 . Positiv hervorgehoben wird außerdem die Stärkung des
Kinderrechts auf sichere mediale Interaktionsräume im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention7.
Diese kinderzentrierte Ausrichtung spiegelt sich auch in der Erweiterung des Schutzkonzepts
wider: Es umfasst nun nicht mehr ausschließlich die Bewertung von Medieninhalten, sondern
bezieht zusätzlich Interaktions- und Kommunikationsrisiken ein, wodurch der Schutz der
persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen gestärkt wird8. Gleichzeitig weisen die
Autorinnen und Autoren darauf hin, dass die in der Reform vorgesehenen
Anbietervorsorgemaßnahmen vielfach erst nach Eintritt von Risiken wirksam werden. Dazu
zählen beispielsweise Melde- und Beschwerdefunktionen, die erst im Falle problematischer
Interaktionen greifen, sowie Schutzfunktionen, die von den Anbietern bereitgestellt, aber nicht
verpflichtend aktiviert werden. In der Literatur wird dieser fakultative Charakter der Maßnahmen
als begrenzend für die präventive Schutzwirkung bewertet, wodurch die Verantwortung für den
praktischen Schutz weiterhin überwiegend bei Sorgeberechtigten und Nutzenden verbleibt9.
5 Wegener/v. Gottberg, JMS-Report 3/2024; Dreyer/Andresen/Wysocki, JMS-Report 6/2022.
6 Euler u.a., Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis 3/2021; Gangloff, merz | medien + erziehung
3/2022; Dreyer/Andresen/Wysocki, JMS-Report 6/2022.
7 Hinze, Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis 2/2021; Stapf u.a., Der SIKID-Kompass.
8 Euler u.a., Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis 3/2021; Gangloff, merz | medien + erziehung
3/2022; Dreyer/Andresen/Wysocki, JMS-Report 6/2022.
9 Stapf u.a., Der SIKID-Kompass; Hajok, Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe 1/2023.
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Vor diesem Hintergrund betonen Beiträge, dass die Wirksamkeit der gesetzlichen
Schutzmaßnahmen begrenzt bleibt, solange sie nicht durch medienpädagogische Maßnahmen
und Elternbildung begleitet werden, die in der Reform bislang als unzureichend integriert
gelten10. Demnach können Probleme wie Hassbotschaften, Mobbing oder Fake News nicht
allein durch gesetzliche Vorgaben gelöst werden, sondern erfordern begleitende
Bildungsangebote, die Kinder und Jugendliche im kompetenten Umgang mit Online-Medien
unterstützen 11 . Die vorliegende Literatur zeigt, dass sowohl Eltern als auch Kinder und
Jugendliche weiterhin hohe Informationsbedarfe haben. Eltern wünschen sich insbesondere
verständliche und strukturierte Hilfestellungen zur Auswahl geeigneter digitaler Inhalte, wobei
der Fokus bislang primär auf Schutzmaßnahmen gegen Online-Gefahren liegt, während die
Befähigung der Kinder zu einem aktiven und selbstbestimmten Medienumgang oft
vernachlässigt wird. Zwar gibt es eine Vielzahl an verfügbaren Informationen, diese wird häufig
aber als unübersichtlich bewertet12.
Darüber hinaus werden rechtliche und strukturelle Unklarheiten innerhalb des reformierten
Jugendmedienschutzgesetzes diskutiert. So bestehen Unklarheiten in Bezug auf die
sogenannte Bagatellgrenze in § 14a Abs. 2 JuSchG: Diensteanbieter mit weniger als einer
Million monatlich aktiven Nutzenden sind von der Pflicht zur Alterskennzeichnung
ausgenommen. In der Fachliteratur wird kritisiert, dass nicht eindeutig geregelt ist, wie diese
Nutzerzahl zu bestimmen ist – etwa ob sie sich auf Deutschland oder auf die weltweite Nutzung
bezieht, über welchen Zeitraum sie gemessen wird und wie mit Mehrfachnutzungen umzugehen
ist13. Dies eröffne Anbietern, deren Angebote sich nutzerseitig in der Nähe der Bagatellgrenze
befinden, die Möglichkeit, sich durch eine spezifische Auslegung der Kriterien der gesetzlichen
Verpflichtung zu entziehen. Gangloff14 sieht zudem die aus seiner Sicht hohe Schwelle von
einer Million Nutzender als problematisch an, da sie eine große Zahl von Angeboten von der
Kennzeichnungspflicht ausnimmt, die für viele Kinder und Jugendliche dennoch relevant seien.
Weitere Autoren kritisieren diese Grenze nicht als „zu hoch“ und in der Literatur finden sich
auch keine empirischen Hinweise, aus denen sich eine niedrigere Grenze sinnvoll begründen
ließe. In der Literatur gibt es auch Belege dafür, dass sich Anbieter durch geschickte Auslegung
ihrer Nutzungsstatistik dauerhaft der Pflicht zur Alterskennzeichnung entziehen. Insofern ist die
Kritik eher theoretischer als praktischer Natur.
Eine Neuerung der JuSchG-Novelle ist der Ausbau der BzKJ. Dieser wird in der Fachliteratur
als ein zentraler Schritt zur Stärkung des Jugendmedienschutzes beschrieben. Der Ausbau der
Institution wird positiv bewertet, da er zu klareren Verantwortlichkeiten, einer erhöhten
Reichweite sowie zu einem verbesserten Austausch zwischen den beteiligten Akteuren beiträgt
10Dreyer/Andresen/Wysocki, JMS-Report 6/2022; Paschel u.a. Cybermobbing, Hatespeech, Sexting und
Cybergrooming.
11 Wegener/v. Gottberg, JMS-Report 3/2024.
12 Baumann u.a., Kindgerechte Online-Angebote; Gangloff, merz | medien + erziehung 3/2022.
13 Liesching/Zschammer, JMS-Report 3/2021.
14 Gangloff, merz | medien + erziehung 3/2022.
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und somit die Kohärenz im Schutz von Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum erhöhen
kann. Ein zentrales Aufgabenfeld der BzKJ besteht in der Förderung einer gemeinsamen
Verantwortungsübernahme von Staat, Wirtschaft und Zivilgesellschaft, wodurch die klassische,
staatlich dominierte Ausgestaltung des Jugendschutzes erweitert und in ein breiteres,
kooperatives System überführt wird15. Dies schließt unter anderem die Aufgabe ein, große
Diensteanbieter zu freiwilliger Mitwirkung zu bewegen, insbesondere dort, wo gesetzliche
Regelungen wie Alterskennzeichnungen oder Vorsorgemaßnahmen aufgrund des
Herkunftslandprinzips oder der Einstufung unter das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
nicht unmittelbar durchsetzbar sind 16 . Die Literatur betont, dass die BzKJ durch diese
koordinierende Funktion eine zentrale Schnittstelle zwischen verschiedenen Stakeholdern
darstellt und damit maßgeblich dazu beitragen kann, dass präventiver und ordnungsrechtlicher
Jugendmedienschutz stärker verzahnt und wirksam umgesetzt wird. Gleichzeitig werden
kritische Aspekte diskutiert: So könnte die Ausweitung der Aufgaben zu Doppelstrukturen und
unklaren Zuständigkeiten führen und wird teilweise als „Verstaatlichung des Jugendschutzes“
interpretiert, was die Effizienz der Umsetzung beeinträchtigen könnte17.
Zusammenfassend konstatiert die Literatur einen Paradigmenwechsel im Jugendmedienschutz
hin zu einem kinderzentrierten Ansatz, der Schutz, Befähigung und Teilhabe sowie
Interaktionsrisiken berücksichtigt. Während der erweiterte Schutz und der Ausbau der
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) positiv bewertet werden, weisen
Beiträge auf die begrenzte präventive Wirkung fakultativer Anbietervorsorgemaßnahmen hin
und betonen die Notwendigkeit medienpädagogischer Begleitung. Zudem werden rechtliche
Unklarheiten und das Potenzial für Doppelstrukturen bei der BzKJ thematisiert.
15 Stapf u.a., Der SIKID-Kompass.
16 Liesching/Zschammer, JMS-Report 3/2021.
17 Hinze, Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis 2/2021.
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4 Juristische Grundfragen
Der mit dem hier evaluierten Zweiten Jugendschutzänderungsgesetz modernisierte
bundesgesetzliche Jugendmedienschutz wirft als Instrument des Rechts naturgemäß eine
Reihe rechtlicher Fragen auf. Diese werden, soweit sie die sachlichen Änderungen in den vier
Themenkreisen der Novellierung betreffen, jeweils im Kontext dieser Regelungen erörtert. Dem
vorangestellt werden einige übergreifende, allgemeine Überlegungen zur Neuregelung von
2021 sowie der weiteren Änderungen im Anpassungsgesetz an den DSA von 2024.
4.1 Verfassungsrechtliche Legitimation
Die verfassungsrechtliche Legitimation des staatlichen Jugendmedienschutzes und
insbesondere auch von dessen Anpassung an die gewandelten Umstände digitaler
Kommunikation bedarf keiner näheren Erörterung. Jugendschutz, auch Jugendmedienschutz
ist Staatsaufgabe und Erfüllung einer grundrechtlichen Schutzpflicht. Kinder und Jugendliche
haben ein besonderes Schutzbedürfnis hinsichtlich ihrer Persönlichkeitsentwicklung, das im
grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht verfassungsrechtlich
abgesichert ist.18 Ist dieser auch vom Staat (neben dem elterlichen Erziehungsauftrag) zu
gewährleistender Schutz ein seit jeher anerkannter Verfassungsauftrag, so gewinnt dieser unter
den Umständen der Netzkommunikation neue Dringlichkeit. Die Online-Kommunikation mit
ihrer leichten Zugänglichkeit jugendgefährdender oder entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte,
aber auch mit ihren nicht inhaltsbezogenen, sondern verhaltensbezogenen Risiken für die
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen bedarf unzweifelhaft neuer, darauf zugeschnittener
Schutzvorkehrungen. Dass der Gesetzgeber mit dem 2. JuSchGÄndG auf diese
Herausforderung reagieren durfte, steht daher hinsichtlich des grundsätzlichen Anliegens außer
Zweifel. Die Entwurfsbegründung zum 2. JuSchGÄndG hat zutreffend auf die
verfassungsrechtlichen Legitimationsgründe für die Änderung verwiesen.19
4.2 Gesetzgebungskompetenz
Nach wie vor auch in der Rechtswissenschaft umstritten ist hingegen die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Jugendmedienschutz, jedenfalls soweit er über
die überkommene „Arbeitsteilung zwischen dem Bundes- und dem Landes-
Jugendmedienschutz“, also insbesondere die tradierte Zuständigkeit des Bundes für die
„Trägermedien“ hinausgreift und nun auch in weitergehendem Umfang Telemedien (in neuer
Terminologie: digitale Dienste) und Plattformen erfasst. 20 Es war nicht Aufgabe dieser
18 BVerfGE 83, 130, Rn. 31 ff. (juris) – Josefine Mutzenbacher.
19 BT-Drs. 19/24909, S. 19.
20 Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes bejahend zB: Oeter/Münkler, in Huber/Voßkuhle GG Art. 74 Rn. 63
f.; Axer, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 Rn. 31; Altenhain, in Löffler,
Presserecht, 7. Aufl. 2023, JuSchG Einleitung Rn. 12 mit weiteren Nachweisen; die Kompetenz verneinend:
Waldeck in Erdemir JuSchG § 14a Rn. 7; Erdemir ZRP 2021 53, 54; Stettner, ZUM 2003, 425, 438 f.;
Gersdorf, in BeckOK Informations- und Medienrecht, GG, Art. 70 Rn. 9; Seiler in Epping/Hillgruber GG Art. 74
Rn. 25.
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Evaluation, in diesem in den Konfliktlinien jahrzehntealten Meinungsstreit definitiv Stellung zu
beziehen, wohl aber, auf diese bisher hinsichtlich des Jugendmedienschutzes in elektronischen
Medien nicht höchstrichterlich entschiedene Kontroverse hinzuweisen. Für die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes spricht schon, dass nicht besonders einleuchtend
erscheint, weshalb die auch vom Bundesverfassungsgericht21 und Bundesverwaltungsgericht22
anerkannte Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers für den Jugendschutz aus Art. 74 Abs. 1
Nr. 7 GG hinsichtlich der verkörperten Medien (seit jeher unangefochten: Indizierung
jugendgefährdender Schriften durch die Bundesprüfstelle) bei den nicht körperlich verbreiteten
Medien enden, für diese also die ausschließliche Medienrechtskompetenz der Länder greifen
soll. Die Zuständigkeit für das Medienrecht der Länder erstreckt sich schließlich in gleicher
Weise wie für den Rundfunk auch auf die Presse, sodass medienartspezifische
Differenzierungen in der Kompetenzordnung an sich keine Grundlage haben. Gleiches gilt indes
umgekehrt für den die Kompetenz des Bundes eröffnenden Titel für die öffentliche Fürsorge:
Deckt dieser nach jahrzehntealter Staatspraxis und herrschender Auffassung in
Rechtsprechung und Literatur bundesrechtliche Regelungen des Jugendmedienschutzes
hinsichtlich der Verbreitung von Printmedien, müsste auch die unkörperliche Wiedergabe (im
Wege der Rundfunksendung oder der Online-Zugänglichmachung) jugendgefährdender oder
entwicklungsbeeinträchtigender Medieninhalte grundsätzlich in der Reichweite des
Kompetenztitels liegen. Diese Überlegungen müssen hier indes nicht weitergeführt werden.
Ausreichend für die Evaluierung ist der unzweifelhafte Befund, dass die
kompetenzverfassungsrechtliche Annahme des Bundesgesetzgebers jedenfalls vertretbar ist.
4.3 Unionsrechtlicher Hintergrund
Die mitgliedstaatlichen Regelungen zum Jugendmedienschutz, so auch das JuSchG, haben
zudem die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Im Vordergrund standen für
das 2. JuSchGÄndG 2021 namentlich die Anforderungen der AVMD-Richtlinie (2010/13/EU).
Insbesondere die Vorschriften über die Kennzeichnung von Film- und Spielplattformen (§ 14a
JuSchG) sowie über die Dienstanbietervorsorge (§ 24a JuSchG) errichten Regelungen im
thematischen Regelungsbereich der Richtlinie. 23 Bei den Bestimmungen über die
Vorsorgemaßnahmen (§ 24a und § 24b JuSchG) hat sich mit den Änderungen durch das
Durchführungsgesetz zum Digital Services Act der unionsrechtliche Hintergrund verschoben.
Diese Vorschriften verstehen sich nicht mehr als (das Landesrecht ergänzende) Regelungen
zur Durchführung der AVMD-Richtlinie, sondern als den Vollzug der jugendschutzrechtlichen
Bestimmungen des DSA (insbesondere: Art. 28) betreffende Normen.24 Eingehend erörtert
worden ist in der jugendschutzrechtlichen Fachliteratur die Vereinbarkeit der Regelungen des
JuSchG mit dem unionsrechtlichen Herkunftslandprinzip, soweit diese Regelungen ihren
Geltungsanspruch auch auf Anbieter erstrecken, deren Sitzland nicht Deutschland ist (§ 14a
21 BVerfGE 31, 113 Rn. 21 (juris).
22 BVerwGE 85, 169 Rn. 19 (juris).
23 Begr. zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 19/24909, S. 29.
24 Begr. zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 20/10031, S. 92 f.
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Abs. 3 Satz 1 JuSchG, § 24a Abs. 4 Satz 1 JuSchG idF des 2. ÄndG).25 Allerdings stellten die
genannten Regelungen schon in der Fassung des 2. JuSchGÄndG diesen Geltungsanspruch
unter den Vorbehalt des damals noch im Telemediengesetz ausgeformten
Herkunftslandprinzips (heute: § 2 f. DDG, vgl. § 14a Abs. 3 Satz 2 JuSchG in der geltenden
Fassung). Dieses blieb also gewahrt und führte bei der gebotenen unionsrechtskonformen
Auslegung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu
einer erheblichen Einschränkung des extraterritorialen Geltungsanspruchs. 26 In der
Neufassung durch das DSA-Durchführungsgesetz 2024 ist für die nun auf Art. 28 DSA
umgestellten Vorsorgemaßnahmen iSd § 24a JuSchG die auf ausländische Dienstanbieter
bezogene Geltungserstreckung gestrichen worden; auch die unionsrechtlich besonders
umstrittene Regelung über den inländischen Empfangsbevollmächtigten (§ 24d JuSchG idF des
2. ÄndG) ist entfallen. Insgesamt bestehen also gegen die novellierten Regelungen unter
diesem Gesichtspunkt des Herkunftslandprinzips keine unionsrechtlichen Bedenken. Ob die im
Zuge des DSA-Durchführungsgesetzes 2024 geänderten Bestimmungen zur Anbietervorsorge
mit dem DSA vereinbar sind, wird im Sachzusammenhang dieser Thematik erörtert (s.u. 8.8.3.).
4.4 Staatsferne der Medien
Im jugendschutzrechtlichen Schrifttum ist gegen die Errichtung der BzKJ (§§ 17 ff. JuSchG) der
Vorwurf eines Verstoßes gegen den medienverfassungsrechtlichen Grundsatz der Staatsferne
erhoben worden („Verstaatlichung des Jugendmedienschutzes“). 27 Dem vom
Bundesverfassungsgericht insbesondere in seiner Rundfunkrechtsprechung aus Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG entwickelten Gebot der Staatsferne zufolge dürfen Träger hoheitlicher Gewalt keinen
bestimmenden Einfluss auf die Inhalte von Medien ausüben und muss auch die Möglichkeit
politischer Instrumentalisierung der Medien durch den Staat ausgeschlossen sein.28 Allerdings
erstreckt sich dieses Gebot nach hier zugrunde gelegter Auffassung schon grundsätzlich nicht
auf jugendschutzrechtliche Anforderungen und deren Durchsetzung. 29 Bei diesen
Anforderungen, auch soweit sie an jugendgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende
Inhalte anknüpfen, handelt es sich um gesetzliche Kommunikationsbeschränkungen iSd Art. 5
Abs. 2 GG, die der staatlichen Gewalt nicht entzogen sind. Das Gebot der Staatsferne ist
Ausprägung des umfassenderen medienverfassungsrechtlichen Gewährleistungsgehalts der
Vielfaltssicherung,30 um die es bei jugendschutzrechtlichen Anforderungen nicht geht. Zudem
haben die Aufgaben und Befugnisse der BzKJ – namentlich im Bereich der Förderung (§ 17a
25 S. dazu etwa Ukrow, in: Erdemir (Hrsg.), das neue Jugendschutzgesetz, 2021, S. 281 ff.
26 S. dazu Liesching, in: BeckOK Jugendschutzrecht, § 14a JuSchG Rn. 55 ff.; § 24a JuSchG Rn. 25 ff. (Stand:
1.6.2025).
27 Erdemir, in: Erdemir (Hrsg.), Das neue Jugendschutzgesetz, 2021, § 1 Rn. 13, 38 ff.
28 Besonders eingehend: BVerfGE 136, 9 Rn. 43 ff. – ZDF.
29 Cornils, „Staatsferner” Jugendmedienschutz als Verfassungsgebot: ein Missverständnis, in: Die Öffentliche
Verwaltung 2022, S. 1 ff.
30 BVerfGE 136, 9 Rn. 43 ff.
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Abs. 2 JuSchG) und der Überwachung der Vorsorgemaßnahmen (§ 24a Abs. 1, § 24b Abs. 1
JuSchG) keinen unmittelbaren Inhalte-Bezug.
4.5 Einheitlicher Medienbegriff
Mit der Einführung des einheitlichen Medienbegriffs in § 1 Absatz 1a JuSchG strebt das 2.
JuSchGÄndG eine Anpassung an die tatsächliche Entwicklung der Medienkonvergenz an,
indem die begriffliche Unterscheidung zwischen Trägermedien und Telemedien „überkuppelt“31
wird. Die Regelung folgt einer Empfehlung der Bund-Länder-Kommission Medienkonvergenz
aus dem Jahr 2016. Die tatsächliche Bedeutung des einheitlichen Medienbegriffs wird in den
Bewertungen des jugendschutzrechtlichen Schrifttums eher gering eingeschätzt. Insbesondere
überwindet die terminologische Überkuppelung nur sehr begrenzt die weiterhin fortbestehende
Anknüpfung der rechtlichen Bestimmungen an die verschiedenen Medienarten.32 Immerhin
wirkt sich der einheitliche Medienbegriff in der vereinfachten Listenführung (§ 18 JuSchG) aus.
Die Ersetzung des früheren nur in Deutschland gebräuchlichen Ausdrucks Telemedien durch
den unionsrechtlichen Terminus des „digitalen Dienstes“ mit dem DSA-Durchführungsgesetz
soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers keine sachliche Änderung bedeuten. 33 Im
jugendschutzrechtlichen Schrifttum wird allerdings vertreten, dass damit sehr wohl eine
Begrenzung des Anwendungsbereichs einhergehe, insbesondere weil über die Verweisung auf
die Legaldefinition des § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG und Art. 1 Abs. 1 lit b der Richtlinie 2015/1535 nur
gegen Entgelt erbrachte Leistungen erfasst sind.34
4.6 Schutzziele: Normative Bedeutung
Das 2. JuSchGÄndG hat mit § 10a JuSchG erstmals auf Bundesebene explizit die Schutzziele
des Jugendmedienschutzes benannt und in dieser Bestimmung den nachfolgenden
Regelungen vorangestellt. Mit der Aufnahme eines solchen Zielkatalogs übernimmt der
Gesetzgeber eine auch in anderen Sachzusammenhängen etablierte Regelungstechnik
moderner Gesetze. Auch hier – wie in anderen Gesetzeswerken35 – stellt sich mithin die
grundsätzliche Frage nach der rechtlichen Bedeutung der Schutzziele. Die Begründung des
Gesetzentwurfs nimmt insoweit ein, dass die Schutzzielbestimmungen „in den folgenden
Regelungen konkretisiert“ werden und „gleichzeitig einen Orientierungsrahmen für
untergesetzliches Handeln“ setzen.36 Diese Formulierung erscheint hinsichtlich der normativen
Bedeutung der Bestimmungen recht zurückhaltend. Insbesondere wird damit allenfalls implizit
zum Ausdruck gebracht, dass die Schutzziele durchaus Maßstabwirkung auch für die
31 Liesching, in: BeckOK Jugendschutzrecht, § 1 JuSchG Rn. 30.
32 S. dazu näher Dreyer, in: Erdemir (Hrsg.), Das neue Jugendschutzgesetz, 2021, § 2 Rn. 7; Liesching, in:
BeckOK Jugendschutzrecht, § 1 Rn. 31.
33 BT-Drs. 20/10031, S. 92.
34 Liesching, in: BeckOK Jugendschutzrecht, § 1 JuSchG Rn. 44 ff.
35 S. etwa für §§ 1 f. TKG die Kommentierung bei Cornils, in: Geppert/Schütz (Hrsg.), Beck`scher Kommentar zum
TKG, 65. Aufl. 2023.
36 BT-Drs. 19/24909, S. 42.
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Auslegung und Anwendung der nachfolgenden Regelungen des Gesetzes (und nicht nur für
„untergesetzliches Handeln“) entfalten. Gewiss ergeben sich aus § 10a JuSchG allein keine
Rechtsfolgen (Pflichten oder Befugnisse). Wohl aber geben sie den Aufgaben, Befugnissen und
Pflichten gemäß den Einzelregelungen des Jugendmedienschutzes Inhalt und Richtung vor und
sind also sehr wohl Rechtsnormen, nicht bloß unverbindliche Programmsätze. Dies dürfte auch
nicht nur für diejenigen Bestimmungen gelten, die explizit auf § 10a Bezug nehmen (§ 17a Abs.
2 Nr. 1, § 24a Abs. 1 Satz 1 JuSchG idF des 2. ÄndG),37 vielmehr für alle Vorschriften, die in
der Sache den Schutz vor Risiken zum Gegenstand haben, welche einem oder mehreren
Schutzzielen des § 10a JuSchG korrespondieren. Ohnehin selbstverständlich ist das für
diejenigen Bestimmungen, die auf die Legaldefinitionen der klassischen Schutzziele des
Schutzes vor entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Medien (§ 10a Nr. 1
und 2) Bezug nehmen. Nicht zuletzt bilden die Schutzziele auch den Maßstab für die gesetzlich
vorgeschriebene Evaluation (§ 29b JuSchG).
Inhaltlich wird in der Erweiterung des Katalogs der Schutzziele der mit dem 2. JuSchGÄndG
intendierte Anspruch einer zeitgemäßen Fortentwicklung des Jugendmedienschutzes zum
Ausdruck gebracht: Neben die tradierten Ziele des inhaltsbezogenen Schutzes vor
jugendgefährdenden und entwicklungsbeeinträchtigenden Medien treten die Schutzziele des
Schutzes der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen bei der Mediennutzung
(§ 10a Nr. 3) sowie das Ziel der Förderung von Orientierung bei der Mediennutzung und
Medienerziehung (Nr. 4). Diese Einbeziehung des Schutzes von Nutzungs- und
Interaktionsrisiken und des erzieherischen Jugendschutzgedankens bedeuten einen wichtigen
Modernisierungsschritt („Paradigmenwechsel“) 38 für die Ausrichtung des
Jugendmedienschutzes auf die neuartigen Herausforderungen, die sich aus der
Netzkommunikation für die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen ergeben.
37 Dazu Dreyer, in: Erdemir (Hrsg.), Das neue Jugendschutzgesetz, 2021, § 2: „verbindliche
Entscheidungsleitlinie“.
38 Dreyer, in: Erdemir (Hrsg.), Das neue Jugendschutzgesetz, 2021, § 2 Rn. 34.
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Teil II – Beantwortung der Forschungsfragen
5 Förderung der Weiterentwicklung des Kinder- und
Jugendmedienschutzes
Mit der Novellierung des Jugendschutzgesetzes wurde der Auftrag der BzKJ um den Bereich
der Förderung der Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes erweitert
(§ 10a Nr. 4 JuSchG). Dieses Kapitel beschreibt die organisatorischen, strategischen und
operativen Ansätze der BzKJ zur Umsetzung dieses Auftrags.
Kapitel 5.1 stellt den organisatorischen Aufbau der BzKJ dar. Kapitel 5.2 beschreibt deren
Aufgaben sowie umgesetzte Angebote und Maßnahmen, wie die öffentliche Aufklärung über
die Spruchpraxis der Prüfstelle oder Formen des institutionellen Austauschs, und beleuchtet,
wie diese zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes beigetragen haben.
Kapitel 5.3 beschreibt Fördermaßnahmen der BzKJ zur Förderung kindgerechter Zugänge, und
Kapitel 5.4 stellt die Unterstützung der BzKJ durch den Beirat sowie die Umsetzung der
Jugendbeteiligung dar.
5.1 Der Aufbau der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Mit § 17 JuSchG ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien als zuständige
Bundesoberbehörde festgelegt. Im Zuge der Novellierung des Gesetzes wurde sie in
„Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz“ umbenannt. Gleichzeitig erweiterte der
Gesetzgeber ihren Aufgabenbereich deutlich: Aus einer reinen Prüfstelle wurde eine Institution
mit zusätzlichen Funktionen in Aufsicht, Koordination und Öffentlichkeitsarbeit. Kapitel 5.2 geht
im Detail auf die in § 17a JuSchG definierten Aufgaben ein.
Der organisatorische Aufbau wurde im Zuge der Neuaufstellung grundlegend verändert und
ausgebaut. Ab 2022 bereitgestellte zusätzliche Haushaltsmittel ermöglichten die strukturelle
und personelle Erweiterung der Behörde (siehe Tabelle 4). Die Gesamtausgaben der
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz stiegen von 6,0 Mio. € im Jahr 2021 auf
8,2 Mio. € im Jahr 2025. Dabei ist insbesondere der Anstieg der Personalausgaben auffällig.
Sie erhöhte sich um rund 130% von 2,7 Mio. € auf 6,3 Mio. €, während die sächlichen
Verwaltungsausgaben im selben Zeitraum zurückgingen bzw. konstant blieben.
Eine wichtige Neuerung war die Einrichtung des Referats „Zentrale Aufgaben“ (Referat Z), das
für Verwaltungsangelegenheiten und Personalfragen zuständig ist und eigenständig Personal
einstellen kann. Damit wurde die bisherige, über das Ministerium laufende Personalverwaltung
abgelöst. In der Anfangsphase lag der Schwerpunkt auf dem Aufbau einer funktionsfähigen
Verwaltung. Die personelle Entwicklung der Behörde, dargestellt in Tabelle 5, verdeutlicht
diesen Ausbau: Während im zweiten Halbjahr 2021 insgesamt 36 Personen beschäftigt waren,
waren es 2025 59 Mitarbeitende. Besonders stark gewachsen ist die Zahl der Referentinnen
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und Referenten, die von 13 auf 22 anstieg. Auch in den Bereichen Sachbearbeitung und
Verwaltung wurden neue Stellen geschaffen, um die erweiterten Aufgaben abdecken zu
können.
Tabelle 4: Haushaltspläne der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
2021* 2022 2023 2024 2025
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
Gesamteinnahmen 55 55 55 55 60
Gesamtausgaben 6.024 7.468 7.544 7.544 8.173
Personalausgaben 2.748 3.590 5.585 5.585 6.252
Sächliche
Verwaltungsausgaben
3.276 3.878 1.959 1.959 1.921
Quelle: Bundeshaushaltspläne, abgerufen auf www.bundeshaushalt.de (Stand Oktober
2025), eigene Darstellung.
*) Für das Jahr 2021 wird der Haushaltsplan der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien dargestellt.
© INTERVAL 2025
Tabelle 5: Personelle Weiterentwicklung der Bundeszentrale für Kinder- und
Jugendmedienschutz
2.HJ/2021* 2.HJ/2025
BzKJ BzKJ KidD Gesamt
Hausleitung 2 2 - 2
Mittlere Leitung 1 3 1 4
Referentinnen und
Referenten 13 18 4 22
Sachbearbeitung 12 16 2 18
Bürosachbearbeitung 8 12 1 13
Gesamt 36 51 8 59
Quelle: Daten der BzKJ, eigene Darstellung.
*) die KidD wurde erst in 2024 eingerichtet, Vorgänger RDS war zuvor Teil der BzKJ
© INTERVAL 2025
Abbildung 1 zeigt den organisatorischen Aufbau der BzKJ. Die Behörde umfasst drei inhaltlich
zuständige Referate:
Das Referat gJMS (gesetzlicher Jugendmedienschutz / Prüfstelle) führt Verfahren zur
Indizierung von Medien durch, prüft gemeldete Inhalte auf mögliche Jugendgefährdungen und
entscheidet im Rahmen von Indizierungsverfahren über deren Aufnahme in die Liste
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jugendgefährdender Medien. Darüber hinaus koordiniert es die rechtliche Beurteilung von
Medieninhalten. Zugehörig ist das Entscheidungsgremium, das aus ehrenamtlichen
Beisitzerinnen und Beisitzern besteht und im Rahmen des Indizierungsverfahrens tätig wird
(siehe Kapitel 7).
Abbildung 1: Organisationsplan der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Quelle: Website der BzKJ, https://www.bzkj.de/bzkj/ueberuns/organigramm, Stand Mai 2025.
Das Referat W (Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes) ist für die
Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes zuständig. Es hat die Aufgabe,
bestehende Strukturen und Akteure zu vernetzen, Kooperationen zu fördern und neue
Initiativen zu unterstützen. Ziel ist es, die BzKJ als zentrale Ansprechpartnerin für Fragen des
Kinder- und Jugendmedienschutzes zu etablieren. Der Fokus liegt auf der Steigerung der
Selbstbefähigung von Kindern und Jugendlichen im Umgang mit Medien. Kernaufgaben
umfassen die Vernetzung von Akteuren, die Förderung von Kooperationen, die Durchführung
der ZUKUNFTSWERKSTATT als Diskursformat sowie die Initiierung von Bedarfsanalysen und
Förderprogrammen.
Das Referat PÖGS (Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Grundsatz und Strategie) wurde erst ab
2022 personell vollständig besetzt. Es löste die zuvor dezentral in den Fachreferaten
angesiedelte Öffentlichkeitsarbeit ab und bündelt seither Presse-, Kommunikations- und
Strategieaufgaben. Heute versteht sich das Referat nicht nur als Informationsstelle, sondern als
kommunikative Schnittstelle zwischen der BzKJ und der Öffentlichkeit. Das primäre Ziel ist die
zielgruppengerechte Kanalisierung der gesetzlichen Orientierungsfunktion der BzKJ. Hierfür
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werden vielfältige Kanäle wie die Webseite, Social Media und die Fachzeitschrift genutzt. Die
Arbeit erfolgt in enger Abstimmung mit den Fachreferaten.
Das ehemalige Referat RDS (Rechtsdurchsetzung) wurde im Jahr 2024 in die eigenständige
Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten (KidD) überführt. Sie
wurde im Zuge der Umsetzung des DSA und der entsprechenden nationalen Vorgaben
eingerichtet, um die Aufsicht über Plattformen im Hinblick auf Vorsorgemaßnahmen zum Schutz
Minderjähriger zu bündeln und zu stärken. Bereits seit September 2022 war das Referat
operativ tätig und befasste sich mit der Überwachung der Anbietervorsorgepflichten, dem
Austausch mit Plattformanbietern und der Prüfung konkreter Dienste. Die KidD ist
organisatorisch an die BzKJ angebunden, agiert jedoch inhaltlich eigenständig (siehe Kapitel
8.3.2).
Ergänzend zur Referatsstruktur gehören zur BzKJ der Beirat (siehe Kapitel 5.4) als beratendes
Gremium sowie die Behördenleitung, die seit dem 1. Juni 2021 von Sebastian Gutknecht
wahrgenommen wird.
5.2 Aufgaben der BzKJ und Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Kinder- und
Jugendmedienschutzes
In § 17a Abs. 2 JuSchG sind die Aufgaben der Bundeszentrale für Kinder- und
Jugendmedienschutz festgehalten. Diese sind:
§ Stärkung der gemeinsamen Verantwortungsübernahme von Staat, Wirtschaft und
Zivilgesellschaft zur Koordinierung einer Gesamtstrategie für den Jugendschutz,
§ Bereitstellung von Orientierungshilfen für Kinder, Jugendliche, Erziehungsberechtigte
und Fachkräfte,
§ Nutzung und Weiterentwicklung von Erkenntnissen aus der Spruchpraxis der Prüfstelle,
insbesondere zur Adressierung sozialethischer Desorientierung,
§ Förderung öffentlicher Diskurse zum Kinder- und Jugendmedienschutz,
§ regelmäßiger Informationsaustausch mit relevanten Institutionen im Bereich des Kinder-
und Jugendmedienschutzes bezüglich deren Spruchpraxis,
§ Prüfung und Indizierung jugendgefährdender Medien sowie
§ Überwachung der gesetzlichen Vorsorgepflichten von Diensteanbietern.
Im Folgenden werden die Angebote und Maßnahmen beschrieben, die die BzKJ seit 2021
umgesetzt hat, um diese Aufgaben zu erfüllen. Anschließend wird die Umsetzung mit Blick auf
die drei wesentlichen Zielsetzungen beleuchtet: die Stärkung der Orientierungsfunktion (Kapitel
5.2.1), die öffentliche Aufklärung über die Spruchpraxis (Kapitel 5.2.2) sowie den institutionellen
Austausch zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes (Kapitel 5.2.3).
Auf die beiden in der Aufzählung zuletzt genannten Aufgaben wird in den Kapiteln 7
(Indizierungsverfahren) und 8 (Anbietervorsorgemaßnahmen) im Detail eingegangen.
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Die genannten Informationen in diesem Kapitel beziehen sich auf bereitgestellte Daten der
BzKJ und Interviewaussagen von Mitarbeitenden der BzKJ.
Aufbau und Umsetzung der Öffentlichkeitsarbeit: Für den Aufbau der Öffentlichkeitsarbeit
wurde seitens des Referats Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eine Kommunikationsstrategie
konzipiert, welche primär darauf abzielte, die Sichtbarkeit und Bekanntheit der BzKJ zu erhöhen
und sie als zentrale Akteurin im Kinder- und Jugendmedienschutz zu etablieren. Diese sah ein
zweigestuftes Vorgehen vor: Zunächst konzentrierte sich die BzKJ darauf, in der
Fachöffentlichkeit eigene Sichtbarkeit herzustellen, ein Netzwerk aufzubauen, Vertrauen zu
schaffen und die Behörde zu etablieren. Im zweiten Schritt soll dann der Fokus auf Kinder,
Jugendliche, Eltern und Fachkräfte ausgeweitet werden, um die Orientierungsfunktion
zielgruppengerecht zu kanalisieren. Insbesondere der zweite Schritt ist im Jahr 2025 noch nicht
abgeschlossen, er ist gerade erst angelaufen.
Die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit umfasst auch die Bearbeitung von Presse- und
Bürgeranfragen, Medienberichterstattung, sowie Vorträge für diverse Zielgruppen (z. B.
Bildungseinrichtungen oder Akteure aus der Jugendhilfe).
Digitale Informations- und Orientierungsangebote: Die Website der BzKJ (www.bzkj.de)
wird seit 2021 kontinuierlich erweitert und um neue Rubriken ergänzt, die
zielgruppenspezifische Informations- und Orientierungsangebote bereitstellen. Dazu zählen der
„Wegweiser Medienerziehung“, der medienpädagogische Angebote externer Akteure bündelt,
sowie eine eigene Website für die KidD (www.kidd.bund.de). Ein Informationsservice
(Newsletter) und monatliche alltagsnahe Meldungen auf der Webseite sollen insbesondere
Eltern und pädagogische Fachkräfte regelmäßig über aktuelle Entwicklungen und mediale
Phänomene im Kinder- und Jugendmedienschutz informieren. Seit 2023 erweitert die BzKJ
schrittweise ihre Social-Media-Aktivitäten, zunächst auf LinkedIn und Mastodon, um eine erste
Sichtbarkeit bei Fachkreisen zu erzielen. Ein internes Konzept für einen Instagram-Kanal sowie
Planungen für Bewegtbildformate auf YouTube befinden sich in der Entwicklung, um künftig
auch Kinder, Jugendliche und Eltern direkt anzusprechen und die Orientierungsfunktion
zielgruppengerecht zu erweitern. Diese Entwicklung wird von einem spezialisierten
Teammitglied für Social Media vorangetrieben.
Publikationen: Viermal im Jahr erscheint die Fachzeitschrift BzKJ aktuell, die bis zur Novelle
unter dem Titel BPJM aktuell veröffentlicht wurde. Neben Informationen zur Indizierungspraxis
werden darin auch Diskussionsbeiträge zu aktuellen Fragen des Kinder- und
Jugendmedienschutzes veröffentlicht. Eine weitere, der Orientierung dienende Veröffentlichung
ist die Publikation Gefährdungsatlas. Digitales Aufwachsen. Vom Kind aus denken.
Zukunftssicher handeln. 39 , die 43 Medienphänomene beschreibt und diese kinderrechtlich
sowie pädagogisch einordnet. Die Publikation bietet auf 267 Seiten (2. Auflage 2022) „einen
39 Brüggen u.a., Gefährdungsatlas.
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wissenschaftlich fundierten Einblick in die Herausforderungen und Gefährdungen, welche bei
der Etablierung eines intelligenten Chancen- und Risikomanagements im Kinder- und
Jugendmedienschutz zu berücksichtigen sind.“
Veranstaltungen: Ein zentrales Element zur Weiterentwicklung des Kinder- und
Jugendmedienschutzes ist die ZUKUNFTSWERKSTATT, die seit 2018 als Diskussions- und
Orientierungsformat der BzKJ regelmäßig stattfindet und mit der Novellierung gesetzlich
verstetigt wurde. Seit 2023 fanden sieben Großveranstaltungen mit jeweils über
100 Teilnehmenden – teils in Präsenz, teils digital – zu drei Themenschwerpunkten statt:
sexuelle Gewalt und Belästigung im digitalen Raum, Gefährdung der Demokratiefähigkeit sowie
Kontrollverlust in digitalen Umgebungen. Die ZUKUNFTSWERKSTATT dient als Schnittstelle
und Diskursformat, das Expertinnen und Experten, die gesamte
Verantwortungsträgerlandschaft sowie die Anbieter selbst zusammenbringt, um Impulse zu
setzen und den Kinder- und Jugendmedienschutz zeitgemäß weiterzuentwickeln. Ergänzend
wurden drei kleinere Roundtables durchgeführt, um die Nutzbarmachung der bisherigen
Erkenntnisse aus den Zukunftswerkstätten gemeinsam mit Anbietern zu diskutieren. Die
ZUKUNFTSWERKSTATT bietet der BzKJ auch die Möglichkeit, mit Anbietern in den Austausch
zu treten, um Maßnahmen der Anbietervorsorge zu diskutieren. Sie dient damit sowohl der
Entwicklung neuer Ansätze für den Kinder- und Jugendmedienschutz als auch der Vernetzung
und dem interdisziplinären Wissenstransfer. Zusätzlich führt das Referat W Workshops durch,
um Multiplikatorinnen und Multiplikatoren zu erreichen und über aktuelle Themen im Kinder-
und Jugendmedienschutz aufzuklären. Ein Beispiel hierfür ist die seit drei Jahren bestehende
Kooperation mit der Akademie der kulturellen Bildung, bei der regelmäßig kostenlose
Workshops mit je über 100 Anmeldungen angeboten werden.
Kooperationen: Die einzig formalisierte Kooperation ist die Zusammenarbeit mit der Initiative
klicksafe, einer der bekanntesten Initiativen in Deutschland im Bereich Medienkompetenz. Im
Rahmen dieser Kooperation werden unter anderem gemeinsame Veranstaltungen
durchgeführt. Darüber hinaus bestehen mehrere verstetigte, aber nicht vertraglich geregelte
Kooperationen. Dazu zählen insbesondere die „Initiative Gutes Aufwachsen mit Medien“, die
„Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendmedienschutz“ sowie das Bündnis gegen sexuelle
Gewalt im Netz, geschlossen mit der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen
Kindesmissbrauchs (UBSKM).
Regelmäßiger Austausch: Der regelmäßige Informationsaustausch mit im Kinder- und
Jugendmedienschutz tätigen Institutionen über die jeweilige Spruchpraxis stellt ein zentrales
Instrument der BzKJ dar, um den Kinder- und Jugendmedienschutz weiterzuentwickeln. Ziel
dieses Austauschs ist es, Orientierungswissen zu teilen, gemeinsame Kriterien für
konsistentere Entscheidungen zu entwickeln und pädagogisch relevante Problemfelder wie
etwa Lootboxen, exzessive Mediennutzung oder Kaufappelle zu diskutieren. Darüber hinaus
dient der Austausch der frühzeitigen fachlichen Bewertung neuer Produkte und Funktionen im
Hinblick auf ihre rechtliche Passfähigkeit.
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Die BzKJ pflegt hierfür regelmäßige Kontakte zu einer Vielzahl von Akteuren. Dazu gehören die
Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrollen – die Freiwillige Selbstkontrolle der
Filmwirtschaft (FSK), die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK), die Freiwillige
Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) und die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter
(FSM) – sowie die KJM. Mit diesen Institutionen finden mindestens zwei Austauschtreffen
jährlich statt, bei denen aktuelle Entwicklungen im Kinder- und Jugendmedienschutz und
Fragen der Spruchpraxis besprochen werden.
Neben diesen formellen Treffen führt die BzKJ auch informelle und dialogische Formate durch.
Dazu zählen referatsübergreifende Gespräche, an denen auch die Prüfstelle und die
Kindersicherungs- und Durchsetzungsstelle (KidD) beteiligt sind. Ein weiteres wichtiges Format
ist die oben bereits erwähnte ZUKUNFTSWERKSTATT, die verschiedene Akteure aus Praxis,
Wissenschaft und Anbieterseite zusammenbringt, um aktuelle Themen zu diskutieren und
Impulse für die Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes zu setzen.
Ergänzend pflegt die BzKJ einen regelmäßigen Austausch mit weiteren
Kooperationspartnerinnen und -partnern, darunter jugendschutz.net, die Unabhängige
Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM), die Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung (BZgA), die obersten Landesjugendbehörden (OLJB) und die
Landesmedienanstalten. Insgesamt ist die BzKJ in deutlich mehr Gremien aktiv als ihre
Vorgängerinstitution und hat dadurch ihre Vernetzungsaktivitäten spürbar ausgeweitet.
5.2.1 Strategien zur Schutzzielverwirklichung (§ 10a Nr. 4 JuSchG): Förderung von
Orientierung bei Mediennutzung und -erziehung
Wie oben aufgeführt, wurden mit der Novelle die Schutzziele des Kinder- und
Jugendmedienschutzes um die Förderung von Orientierung für Kinder, Jugendliche,
personensorgeberechtigte Personen sowie pädagogische Fachkräfte bei der Mediennutzung
und Medienerziehung ergänzt (§ 10a Nr. 4 JuSchG) und die Verfolgung dieser Ziele als
Aufgabe der BzKJ definiert.
Inwieweit dieses Ziel erreicht wurde, wurde in Interviews mit 20 Personen beleuchtet. Neben
Mitarbeitenden der BzKJ wurden zu diesem Thema Interviews mit Personen aus folgenden
Gruppen geführt: Mitglieder des Beirats der BzKJ, Interessenvertretungen für Kinder,
Jugendliche, Erziehungsberechtigte und/oder Fachkräfte im Kinder- und Jugendmedienschutz,
Akteure, mit denen ein Austausch zur Nutzbarmachung der Spruchpraxis erfolgte,
Teilnehmende der ZUKUNFTSWERKSTATT und Personen aus der Wissenschaft.
Der Begriff der Orientierung ist im Gesetzestext nicht näher bestimmt, sodass seine Auslegung
und praktische Umsetzung zunächst von der BzKJ entwickelt wurde. In den Interviews mit
Mitarbeitenden der BzKJ wurde deutlich, dass die Behörde die Förderung von Orientierung als
eine proaktive, serviceorientierte Aufgabe versteht, die sich von der früheren, primär juristisch
geprägten und reaktiven Kontrolle abhebt. Demnach zielt diese neue Rolle darauf ab, Wissen
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aufzubereiten und zugänglich zu machen, anstatt lediglich zu bewerten oder zu verbieten; sie
integriert dabei einen Erziehungsaspekt (siehe auch Kapitel 6).
Die Interviewpersonen außerhalb der BzKJ bewerten die Verankerung der
Orientierungsfunktion im Jugendschutzgesetz durchweg positiv. Durch diesen Auftrag habe
sich die BzKJ in eine neue, aktivere Rolle als Dialoggestalterin und strategische Akteurin
begeben können. Hervorgehoben wird hier insbesondere die Kooperation mit bestehenden
Akteuren und die Vernetzung vorhandener Initiativen, etwa im Rahmen der
ZUKUNFTSWERKSTATT.
Das Ziel der Förderung von Orientierung erreicht die BzKJ nach Einschätzung der
Interviewpersonen mit diesen Maßnahmen aber vor allem bei Fachkräften sowie
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, die im Kinder- und Jugendmedienschutz tätig sind.
Demnach würden insbesondere die bereitgestellten Informationen, Materialien und der
Austausch in der ZUKUNFTSWERKSTATT als konkrete Unterstützung von Fachkräften
geschätzt. Konkrete Daten über die tatsächliche Umsetzung in der medienpädagogischen
Praxis liegen allerdings nicht vor.
Für die anderen Zielgruppen – Kinder, Jugendliche und Eltern – wird in den Interviews eine
direkte Orientierungsfunktion nicht vergleichbar bei der BzKJ verortet. Die Interviewpersonen
vermuten, dass die Wahrnehmung der BzKJ und ihrer Angebote in der breiten Bevölkerung
(aktuell noch) gering sei und die Maßnahmen auf diese Zielgruppen höchstens indirekt über
Fachkräfte wirken.
Daher sehen die Interviewpersonen erheblichen Verbesserungsbedarf bei der Ansprache von
Eltern als Zielgruppe der Medienerziehung. Eltern gelten als unsicher und schwer erreichbar;
traditionelle Formate greifen ihrer Ansicht nach nicht mehr. Entsprechend wird der Bedarf an
neuen, zielgruppenspezifischen Formaten und klaren Orientierungshilfen betont. Uneinigkeit
besteht darüber, ob die BzKJ eigene Angebote für Eltern entwickeln oder ihre bisherige
Multiplikatorenstrategie fortsetzen sollte, um Eltern über etablierte Strukturen indirekt zu
unterstützen und ihnen fundierte Entscheidungen in der Informationsflut zu erleichtern.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Interviewpersonen die BzKJ zwar als
wirkungsvolle Akteurin für die Orientierung von Fachkräften sehen, gleichzeitig aber die
Wahrnehmung und direkte Wirkung ihrer Maßnahmen bei Kindern, Jugendlichen und Eltern als
noch begrenzt einschätzen, sodass die gezielte Ansprache dieser Gruppen aus Sicht der
Befragten noch ausgebaut werden sollte. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten
Etablierungsstrategie der BzKJ, die sich erst im zweiten Schritt direkt an die Zielgruppen Kinder,
Jugendliche und Eltern richten wollte, erscheinen die Einschätzung der interviewten Experten
sehr valide.
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5.2.2 Öffentliche Aufklärung über die Spruchpraxis der Prüfstelle und
medienpädagogische Nutzbarkeit der Indizierung
Gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 JuSchG soll die BzKJ neben der Orientierung auch die
Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes fördern. Dabei soll sie Erkenntnisse
aus der Gesamtheit der Spruchpraxis der Prüfstelle nutzen, um medienbedingte sozialethische
Desorientierungen zu analysieren und geeignete Orientierungshilfen sowie
Weiterentwicklungen im Kinder- und Jugendmedienschutz daraus zu entwickeln.
Dieses Thema wurde mit insgesamt 19 Interviewpersonen aus folgenden Gruppen erörtert:
Mitarbeitende der BzKJ, Mitglieder des Beirats der BzKJ, Interessenvertretungen für Kinder,
Jugendliche, Erziehungsberechtigte und Fachkräfte im Kinder- und Jugendmedienschutz,
Akteure, mit denen ein Austausch zur Nutzbarmachung der Spruchpraxis erfolgte,
Teilnehmende der ZUKUNFTSWERKSTATT und Personen aus der Wissenschaft.
Wie bereits beschrieben, zeigt die Auswertung der geführten Interviews, dass die BzKJ zur
Erfüllung dieses Auftrags ihre Kommunikationsstrategie grundlegend neu ausgerichtet hat. Die
befragten Personen bei der BzKJ beschrieben einen Paradigmenwechsel: von einer früher
primär auf Einzelfallentscheidungen fokussierten Information hin zu einem transparenten
Diskurs über Jugendgefährdung, der auch Sachverhalte unterhalb strafrechtlicher Relevanz
einschließt.
Diese strategische Informationsvermittlung, deren Umfang und Vielfalt erweitert wurden, wird
durch die Öffentlichkeitsabteilung unterstützt. Die spezifische Aufklärung über die Spruchpraxis
erfolgt durch Veröffentlichungen, Workshops zur Vermittlung der Indizierungsentscheidungen
und -kriterien sowie eine transparente Darstellung dieser Kriterien auf der BzKJ-Webseite.
Tabelle 6 gibt eine Übersicht der Aktivitäten der BzKJ zur Nutzbarmachung von Erkenntnissen
aus der Spruchpraxis zwischen den Jahren 2021 (2. Halbjahr) und 2025 (1. Halbjahr).
Inhaltlich liegt der Fokus bei der BzKJ den interviewten Personen zufolge nicht allein auf dem
Schutz vor jugendgefährdenden Medien, sondern ebenso auf der Vermittlung gesellschaftlicher
Grundwerte, die der Indizierungspraxis zugrunde liegen. Dabei werde besonderer Wert auf die
Übersetzung des komplexen, juristisch-wissenschaftlich-pädagogischen Fachgebiets in eine
verständliche, aber fachlich korrekte Sprache gelegt, um das Verständnis für verschiedene
Zielgruppen zu gewährleisten.
Hinsichtlich der Wahrnehmung der BzKJ-Aufklärungsaktivitäten zeigen die Interviews, dass
diese dennoch begrenzt ist und ebenfalls primär die Fachöffentlichkeit erreicht. Obwohl einige
Interviewte eine Zunahme an Transparenz und Aktivität konstatieren, werde die Relevanz der
Indizierung vor allem punktuell bei prominenten Fällen wahrgenommen. Trotz der Bemühungen
der BzKJ, komplexe Inhalte verständlich aufzubereiten, würden Veröffentlichungen wie die
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BzKJ aktuell von vielen Nicht-Expertinnen und -Experten weiterhin als juristisch geprägt und
voraussetzungsreich wahrgenommen, was die Zugänglichkeit erschwere.
Tabelle 6: Aktivitäten der BzKJ zur Nutzbarmachung der Spruchpraxis
2021/02* 2022 2023 2024 2025/01* Gesamt
Fachbeiträge
Zeitschrift 2 4 4 4 2 16
Vortrag 1 8 5 0 1 15
Workshop 0 0 4 0 2 6
Interview/
Hintergrundgespräch 0 0 3 5 0 8
Podcast 0 0 1 0 1 2
Gesamt 3 12 17 9 6 47
Quelle: Daten der BZKJ zur Nutzbarmachung der Spruchpraxis, eigene
Darstellung.
* Die Daten beziehen sich auf das zweite Halbjahr 2021, bzw. auf das erste
Halbjahr 2025.
© INTERVAL 2025
Aus den Interviews lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Aufklärung über die
Spruchpraxis wichtige Impulse gesetzt und die Schutzfunktion der Indizierung gestärkt hat,
insbesondere durch die transparentere Kommunikation gegenüber Fachkräften. Eine breitere
gesellschaftliche Wirkung bleibt jedoch aufgrund begrenzter Sichtbarkeit und Verständlichkeit
noch weitgehend aus.
5.2.3 Beitrag des Informationsaustauschs der BzKJ zur Weiterentwicklung des Kinder-
und Jugendmedienschutzes
Gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 3 JuSchG soll die BzKJ auch den Austausch von Informationen über
die Spruchpraxis mit anderen im Kinder- und Jugendmedienschutz tätigen Akteuren pflegen,
ebenfalls mit dem Ziel, den Kinder- und Jugendmedienschutz weiterzuentwickeln.
Über die Aktivitäten und Erfolge in diesem Bereich wurde mit 19 Interviewpersonen aus
folgenden Gruppen gesprochen: Mitarbeitende der BzKJ, Mitglieder des Beirats der BzKJ,
Interessenvertretungen für Kinder, Jugendliche, Erziehungsberechtigte und Fachkräfte im
Kinder- und Jugendmedienschutz, Akteure, mit denen ein Austausch zur Nutzbarmachung der
Spruchpraxis erfolgte, Teilnehmende der ZUKUNFTSWERKSTATT und Personen aus der
Wissenschaft.
Der von der BzKJ geförderte Informationsaustausch leistet laut Aussagen der
Interviewpersonen einen wichtigen Beitrag zur Konsistenz und Orientierung in der
Spruchpraxis. Mehrere Vertreterinnen und Vertreter der Freiwilligen Selbstkontrollen sowie der
BzKJ selbst betonen, dass die regelmäßigen Abstimmungen mit diesen Einrichtungen dazu
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beitragen, gemeinsame Kriterien zu entwickeln und Auslegungsfragen zu klären. Dadurch
werde die Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen erhöht und die Spruchpraxis der
verschiedenen Stellen insgesamt kohärenter gestaltet.
Darüber hinaus wirken die von der BzKJ initiierten und moderierten Formate des
Informationsaustauschs als Impulsgeber für Innovationen im Kinder- und Jugendmedienschutz.
Insbesondere die ZUKUNFTSWERKSTATT, aber auch andere Veranstaltungen und informelle
Netzwerke werden von Anbieterseite sowie von Fachakteuren als wichtige Plattformen
beschrieben, um neue Themen frühzeitig zu identifizieren, unterschiedliche Perspektiven
einzubringen und Impulse für die Weiterentwicklung von Schutzmaßnahmen zu setzen bzw. zu
erhalten.
Die Expertise und Vernetzungsfunktion der BzKJ finden auch in konkreten
Kooperationsprojekten Anwendung. So suchte die Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung den Austausch mit der BzKJ, um sich über Indizierungsverfahren zu informieren und
Beratung zur Aufbereitung des Themas Konversionsbehandlungen in ihren Medien zu erhalten.
Die Unterstützung durch die BzKJ, unter anderem mit juristischer Expertise, wurde als "sehr
fruchtbar und hilfreich" bewertet. Ein weiteres Beispiel ist die enge Kooperation im Rahmen des
Bündnisses gegen sexuelle Gewalt, die die gemeinsame Entwicklung einer Übersicht über
bestehende Präventionsangebote vorsieht.
In allen Interviews wird der Kulturwandel von der Bundesprüfstelle hin zu einer offeneren,
dialogorientierten Institution betont. Nach Aussagen der Interviewpersonen ist die BzKJ in
Fachkreisen deutlich präsenter und tritt stärker als Moderatorin und Impulsgeberin für
Weiterentwicklung auf. Der von der BzKJ organisierte Informationsaustausch leiste demnach
einen substanziellen Beitrag zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes,
indem er vielfältige Dialogformate etabliert, Synergien fördert und Expertise bereitstellt.
Gleichzeitig verweisen die Befragten auf Grenzen der Wirksamkeit des Austauschs. Die Rolle
der BzKJ wird überwiegend als impulsgebend beschrieben: Eine verbindliche Steuerung oder
Vereinheitlichung der Spruchpraxis von Selbstkontrolleinrichtungen über alle beteiligten
Institutionen hinweg könne sie aufgrund ihrer rechtlichen Stellung nicht leisten. Hinzu kommen
strukturelle Einschränkungen, etwa begrenzte personelle Ressourcen und eine Reichweite, die
vor allem Fachkreise erfasst, die eine nachhaltige Bündelung und Steuerung des Austauschs
erschweren.
Insgesamt verdeutlichen die Interviews, dass der institutionelle Informationsaustausch der
BzKJ wesentlich zur inhaltlichen und strukturellen Weiterentwicklung des Kinder- und
Jugendmedienschutzes beiträgt, indem er Orientierung schafft, Innovationen anstößt und
Impulse in dem Multi-Akteursgefüge des Jugendmedienschutzes setzt.
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5.3 Fördermaßnahmen zur Förderung kindgerechter Zugänge
Die BzKJ kann zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes Maßnahmen
fördern oder selbst durchführen, die die in § 17a Abs. 2 JuSchG genannten Ansätze zur
Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes unterstützen.
Im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zur Förderung des Kinder- und Jugendmedienschutzes
initiierte die BzKJ erstmalig im Jahr 2023 ein eigenes kleines Förderprogramm. Dieses
Programm wurde als flexibles, jährliches Format konzipiert, um bedarfsgerecht und zielgerichtet
Maßnahmen mit überregionaler Bedeutung zu unterstützen. Zur fundierten Ausgestaltung der
Förderinhalte der zweiten Förderperiode wurde zunächst eine umfassende Bedarfs- und
Bestandsstudie in Auftrag gegeben, welche die Kindgerechtheit und Nutzungsgewohnheiten
digitaler Angebote für Kinder untersucht hat.40 Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass
Deutschland zwar über eine gut ausgebaute Kinderangebotslandschaft verfügt, diese jedoch
rückläufig und oft nicht altersgerecht ist. Insbesondere würden kindgerechte Beteiligungs- und
Austauschmöglichkeiten fehlen, vor allem in mobilen und sozialen Medien. Kinder nutzen daher
zunehmend Angebote, die eigentlich für ältere Zielgruppen gedacht sind, da sichere und
attraktive Alternativen kaum vorhanden sind.41
Die erste Förderperiode fand 2023 noch vor Abschluss dieser Studie statt und verfolgte einen
breiten Ansatz zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes. In diesem
Rahmen wurden sechs Projekte mit insgesamt rund 180.000 Euro gefördert. Zwei der Projekte
zielten auf eine niedrigschwellige Aufklärung ab: eines richtete sich an Erziehungsberechtigte
zur Unterstützung der Begleitung von Kindern im Medienalltag, ein weiteres an
Erziehungsberechtigte und Kinder zum Thema Cybergrooming. Zwei weitere Projekte setzten
auf der Anbieterseite an, indem zum einen ein Prototyp für ein kindgerechtes soziales Medium
entwickelt und zum anderen Orientierungshinweise für eine jugendgerechte Ausgestaltung von
allgemeinen Geschäftsbedingungen erarbeitet wurden. Darüber hinaus ermöglichte die
Förderung über zwei weitere Projekte die Weiterentwicklung einer bestehenden Kinder-
Suchmaschine und eines Jugendschutzprogrammes, wodurch deren Nutzungsmöglichkeiten
erweitert werden konnten.42
In der zweiten Förderperiode wurden die Ergebnisse der oben erwähnten Bedarfs- und
Bestandsstudie bereits berücksichtigt und der Schwerpunkt auf kindgerechte Zugänge gelegt.
Insgesamt wurden sieben Projekte mit einem Fördervolumen von knapp 225.000 Euro
ausgewählt. Zwei der Projekte zielten auf eine verbesserte Auffindbarkeit von
40 Baumann u.a., Kindgerechte Online-Angebote; Gangloff, merz | medien + erziehung 3/2022.
41 Kindgerechte Zugänge wurden in den Interviews als Kinderrecht auf qualitativ hochwertige digitale Teilhabe
verstanden, das über technische Schutzmechanismen hinausgeht und intuitive, altersgerechte
Bedienoberflächen, verständliche Datenschutzinformationen sowie vielfältige, nicht-kommerzielle Inhalte
umfasst.
42 Siehe die Projektübersicht in den von der BzKJ bereitgestellten Daten auf ihrer Website (2023):
https://www.bzkj.de/bzkj/service/alle-meldungen/bzkj-foerdert-sechs-projekte-zur-weiterentwicklung-
deskinder-und-jugendmedienschutzes-231604 (zuletzt abgerufen am 17.09.2025).
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Orientierungsangeboten sowie altersgerechten, qualitätsgeprüften Internetangeboten für
Kinder und somit auf eine Steigerung der Bekanntheit empfehlungswerter Angebote ab. Vier
weitere Projekte förderten die Weiterentwicklung bestehender Angebote. Dazu zählten zum
einen die barrierefreie Entwicklung eines Feedback-Tools für ein Kinder-Online-Lexikon sowie
die Schaffung eines barrierefreien Zugangs zu einer Webseite mit Informations- und
Beratungsangeboten für junge Menschen. Zum anderen wurden die Entwicklung neuer
Peerto-Peer Austauschmöglichkeiten für Kinder zum Thema Internet auf einer pädagogisch
betreuten Online-Plattform sowie die Weiterentwicklung einer App zur Reduzierung der
Bildschirmzeit gefördert. Ein siebtes Projekt hatte die niedrigschwellige Aufklärung von Kindern
und Erziehungsberechtigten zur sicheren Nutzung von Online-Spielen zum Ziel. Die
durchschnittliche Förderdauer der Projekte lag zwischen drei und fünf Monaten.43
Die in 2023 und 2024 geförderten Programme adressierten unterschiedliche Zielgruppen,
darunter Erziehungsberechtigte, Kinder und Anbieter. Die meisten Projekte konzentrierten sich
auf die Förderung der Weiterentwicklung von Angeboten, die sich an Kinder im Grundschulalter
sowie im frühen Alter der weiterführenden Schulen richten. Die zukünftige dritte Förderperiode,
deren Ausschreibung voraussichtlich in 2026 erfolgt, wird die finalen Studienergebnisse
integrieren und sich thematisch auf Künstliche Intelligenz und Demokratieförderung im Kontext
kindgerechter digitaler Angebote konzentrieren. Fehler! Verweisquelle konnte nicht
gefunden werden. zeigt Eckdaten der drei Förderperioden im Überblick.
Tabelle 7: Überblick Förderperioden, Anträge und geförderte Projekte
Anträge
Förderjahr
Anzahl
Förderanträge
Anzahl
geförderte
Projekte
Fördervolumen
1. Förderperiode
Weiterentwicklung des Kinder- und
Jugendmedienschutzes
2023 7 Anträge 6 Projekte 180.000 €
2. Förderperiode
Kindgerechte digitale Angebote
und Maßnahmen zur Orientierung
2024 13 Anträge 7 Projekte 225.000 €
3. Förderperiode
Weiterentwicklung kindgerechter
digitaler Angebote in den
Bereichen Interaktion, Kommunikation,
KI und Demokratiefähigkeit
Ausschreibung voraussichtlich erst 2026
Quelle: Daten der BzKJ, eigene Darstellung. © INTERVAL 2025
43 Siehe die Projektübersicht in den von der BzKJ bereitgestellten Daten auf ihrer Webseite (2024):
https://www.bzkj.de/bzkj/service/alle-meldungen/kindgerechte-digitale-angebote-entwickeln-bzkj-bewi
lligtfoerderantraege-fuer-sieben-projekte-242356 (zuletzt abgerufen am 27.01.2026).
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Zu den Fördermaßnahmen der BzKJ zur Schaffung kindgerechter Zugänge wurden neun
Interviews mit folgenden Gruppen geführt: Mitarbeitende der BzKJ, Beiratsmitglied, geförderte
Institutionen und Wissenschaft.
Nach Einschätzung aller interviewten Personen haben die Fördermaßnahmen der BzKJ
wichtige Impulse für die Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes gesetzt und
das Themenfeld gestärkt. Die geförderten Projekte hätten gezielt auf kindgerechte Gestaltung,
barrierefreie Zugänge und verständliche Informationen für Kinder ab dem Vorschul- bzw.
Grundschulalter gesetzt. Kinder unter drei Jahren, die nach Empfehlungen des
Bundesverbandes der Kinder- und Jugendärzte bildschirmfrei aufwachsen sollten, wurden von
keinem der Projekte adressiert. Durch die entwickelten niedrigschwelligen Angebote für
Grundschul- und ältere Kinder, partizipativen Ansätze und medienpädagogischen
Unterstützungen können sowohl Schutz als auch Selbstbestimmung im digitalen Raum gestärkt
werden. Ebenfalls positiv bewertet wird von den Interviewten aus geförderten Institutionen das
effiziente Fördermanagement der BzKJ.
Betrachtet man die Wirkung der Förderung, so sind sich die Interviewpersonen einig, dass sich
diese vor allem in einer konkreten Problemanalyse und -benennung zeige. Die unmittelbare
Wirkung auf die Schaffung neuer oder erweiterter kindgerechter Zugänge selbst wird hingegen
als begrenzt eingeschätzt.
Der Evaluation liegen keine eigenen Erkenntnisse vor, ob die Ergebnisse der geförderten
Projekte langfristig Wirkung entfalten. Mehrfach wird in den Interviews betont, dass die
verfügbaren Fördersummen sowie die kurzen Laufzeiten zu gering seien, um die angestrebten
Wirkungen umfassend zu erzielen. Aus Sicht der Fördernehmenden könne die Förderung allein
bestehende Lücken nicht schließen; notwendig seien eine bessere finanzielle Ausstattung,
längere Förderzeiträume sowie Anreize für Plattformanbietende, kindgerechte Angebote selbst
zu entwickeln. Insgesamt sehen die Interviewten in der Förderung trotzdem einen wichtigen,
aber eben noch ausbaufähigen Beitrag zur Schaffung kindgerechter digitaler Zugänge.
5.4 Unterstützung der BzKJ durch den Beirat und Umsetzung der
Jugendbeteiligung
Die Einrichtung eines Beirats durch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
ist in § 17b JuSchG gesetzlich verankert. Ziel des Beirats ist es, die BzKJ bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 17a Absatz 2 Satz 1 JuSchG, d. h. der Weiterentwicklung des Kinder- und
Medienschutzes durch geeignete Maßnahmen, insbesondere „die Förderung einer
gemeinsamen Verantwortungsübernahme von Staat, Wirtschaft und Zivilgesellschaft zur
Koordinierung einer Gesamtstrategie zur Verwirklichung der Schutzziele des § 10a“, zu beraten.
Für die Evaluation wurden insgesamt 14 Interviews herangezogen, in denen die Rolle des
Beirats thematisiert wurde. Befragt wurden folgende Akteursgruppen: Mitarbeitende der BzKJ,
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Mitglieder des Beirats der BzKJ, Interessenvertretungen für Kinder, Jugendliche,
Erziehungsberechtigte und Fachkräfte sowie Personen aus der Wissenschaft.
Der Beirat der BzKJ setzt sich aus 24 Mitgliedern zusammen, davon zwölf ordentliche Mitglieder
und zwölf Stellvertretungen. Die gesetzliche Grundlage sieht vor, dass mindestens drei Plätze
von Interessenvertretungen von Kindern und Jugendlichen besetzt werden, darunter zwei für
Jugendliche bis 17 Jahre. Die Mitglieder werden jeweils für drei Jahre berufen. Der Beirat hat
sich erstmals im Mai 2022 konstituiert, im Jahr 2025 begann eine neue Amtsperiode. Der Beirat
tagt zweimal jährlich und dient als Beratungs- und Diskussionsgremium für die BzKJ. Zu seinen
Aufgaben – die in einer eigenen Geschäftsordnung44 geregelt sind – gehört die Beratung zu
konkreten Fragestellungen, etwa zu neuen Diensten oder zur Öffentlichkeitsarbeit. Darüber
hinaus wirkt der Beirat an strategischen Themen der ZUKUNFTSWERKSTATT mit und
ermöglicht es jedem Mitglied, eigene Themen in die Sitzungen einzubringen.
Die Zusammensetzung des Beirats wird überwiegend positiv bewertet. Nach der ersten
Turnusperiode und dabei stattfindenden Evaluationsgesprächen wurden Anpassungen
vorgenommen, um die fachliche Breite und Vielfalt noch weiter zu erhöhen: Kinder- und
Jugendpsychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Vertretungen der Jugendsozialarbeit
wurden ergänzt und bei den Jugendlichen wurde auf eine größere soziale Vielfalt geachtet. Die
Beiratstätigkeit wird von Mitgliedern des Beirats mehrfach als win-win-Situation beschrieben:
Der Beirat wirke auch nach außen und Inhalte würden über die Mitglieder und die dort
vertretenen Organisationen weitergegeben, wodurch er eine Multiplikatorfunktion erfülle.
Die Beiratsmitglieder beschreiben die Zusammenarbeit untereinander und mit der BzKJ
insgesamt als positiv. Lediglich bei sehr unterschiedlichen Fachkenntnissen innerhalb des
Beirats, etwa bei komplexen Themen wie dem DSA, würden sich gelegentlich
Herausforderungen ergeben.
Von Seiten externer Interviewpersonen wird der Beirat als legitimatorisches Gremium gesehen,
das den Entscheidungen und Strategien der BzKJ durch externe Expertise zusätzliche
Legitimität verleiht. Die Beiratsmitglieder selbst empfinden die Wirkung ihrer Beiträge auf die
Entscheidungen der BzKJ als nur begrenzt nachvollziehbar, nehmen jedoch ein großes
Interesse an ihren Einschätzungen wahr. In diesem Kontext wurde vereinzelt der Bedarf an
größerer Transparenz über die Integration ihrer Diskussionsergebnisse in die Arbeit der BzKJ
sowie an klareren Rückmeldungen zur Umsetzung der beratenden Funktion geäußert.
Insgesamt äußerten die interviewten Beiratsmitglieder jedoch eine hohe Zufriedenheit mit der
Zusammensetzung, Organisation und der Zusammenarbeit mit der BzKJ.
Nach Einschätzung der befragten Personen wird die Integration der Perspektive von Kindern
und Jugendlichen im Beirat der BzKJ als strukturierter, ernstgemeinter und wertgeschätzter
44 Vgl. https://www.bzkj.de/resource/blob/201448/9049c7dd6a9135382d4e42defa687b84/geschaeftsordnung-
beirat-bzkj-data.pdf (zuletzt abgerufen am 14.11.2025).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 43 –
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sowie innovativer Beteiligungsansatz wahrgenommen. Die jugendlichen Mitglieder berichten,
dass sie aktiv an den Sitzungen teilnehmen und von den anderen Mitgliedern respektvoll auf
Augenhöhe behandelt werden. Vorbereitende digitale Treffen und die Begleitung durch
Mitarbeitende der BzKJ ermöglichen den Jugendlichen, ihre Beiträge fundiert einzubringen.
Den Aussagen der anderen Beiratsmitglieder zufolge setzen die jugendlichen Mitglieder
relevante Impulse, etwa zu TikTok-Algorithmen oder Instagram-Jugendkonten, und verstärken
bestehende Diskussionen. Mitarbeitende der BzKJ berichten zudem, dass die jugendlichen
Mitglieder in Reaktion auf ihrer Beiratstätigkeit auch an anderen Stellen stark nachgefragt
würden, etwa für die Mitwirkung an Veranstaltungen oder Formaten wie Podcasts und
Interviews. Um dies zu koordinieren und die Beteiligung weiter auszubauen, plant die BzKJ
aktuell das Netzwerk „BzKJ Jugend digital“. Jedoch weisen einige Interviewpersonen darauf
hin, dass die jugendlichen Mitglieder überwiegend bildungsnahe Perspektiven einbringen,
wodurch andere Sichtweisen möglicherweise weniger stark vertreten sind.
Insgesamt wird der Beirat als wertvolles, partizipatives Gremium wahrgenommen, das die BzKJ
berät, externe Expertise einbringt und die Perspektiven von Kindern und Jugendlichen
strukturiert einbezieht.
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6 Verbesserung der Transparenz und Orientierung im Kinder- und
Jugendmedienschutz
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes verfolgte der Gesetzgeber
das Ziel, den Kinder- und Jugendmedienschutz zeitgemäß weiterzuentwickeln – insbesondere
durch eine Verbesserung von Orientierung und Transparenz für Kinder, Jugendliche, Eltern und
pädagogische Fachkräfte im Rahmen der Kennzeichnung von Medien.
Orientierung meint in diesem Zusammenhang die Frage, inwieweit die genannten Zielgruppen
die Alterskennzeichen und Deskriptoren kennen, verstehen und in ihre medienbezogenen
Entscheidungen einbeziehen können. Beiträge, die zur Orientierung beitragen, vermitteln die
Bedeutung von Alterskennzeichen und ergänzenden Deskriptoren in alltagsnaher Sprache,
erläutern deren Anwendung über verschiedene Medienformate hinweg – etwa bei Filmen,
Spielen, Streamingdiensten oder Online-Plattformen – und unterstützen so fundierte
medienpädagogische Einschätzungen auch ohne tiefgehende Fachkenntnisse. Laut
§ 10a Absatz 4 JuSchG ist die Förderung von Orientierung ein ausdrückliches Schutzziel des
Kinder- und Jugendmedienschutzes (siehe auch Kapitel 4 und Kapitel 5.2.1).
Der Begriff Transparenz wird im Jugendschutzgesetz zwar nicht ausdrücklich genannt, ist
jedoch in der Intention vieler Regelungen angelegt. Transparenz bedeutet in diesem
Zusammenhang, dass Kriterien, Verfahren und Entscheidungen zur Alterskennzeichnung
sowie aus der Spruchpraxis nachvollziehbar, verständlich und öffentlich zugänglich sind. Eine
transparente Berichterstattung macht deutlich, auf welcher Grundlage Alterskennzeichen
vergeben wurden, ob und in welchem Umfang Begründungen veröffentlicht werden, wie diese
kommuniziert werden (z. B. in Form von Prüfberichten oder Kurzfassungen) und ob die
verwendete Sprache für die Zielgruppen tatsächlich verständlich ist.
Das folgende Kapitel widmet sich den Neuerungen im JuSchG im Bereich der
Alterskennzeichnung und dem Einfluss auf Transparenz und Orientierung für Minderjährige,
Personensorgeberechtige und Fachkräfte.
Zunächst wird dazu in Kapitel 6.1 die Funktion der Alterskennzeichnung kurz erläutert, um
anschließend in Kapitel 6.2 auf die Neuerungen einzugehen: Nutzungs- und Interaktionsrisiken
(Kapitel 6.2.1) und die Einführung von Deskriptoren (Kapitel 6.2.2). Die Wirkung dieser
Neuerungen auf Transparenz und Orientierung wird in Kapitel 6.2.3 erläutert. Kapitel 6.3
beleuchtet die Durchwirkung von Alterskennzeichen zwischen JuSchG und JMStV. Die neue
Kennzeichnungspflicht für Film- und Spieleplattformen behandelt Kapitel 6.4, genauer den
Anwendungsbereich (Kapitel 6.4.1), die Rechtsfolgen sowie die Umsetzung in der Praxis
(Kapitel 6.4.2) und schließlich die Wirkung auf Transparenz und Orientierung für die
betreffenden Zielgruppen (Kapitel 6.4.3). Abschließend werden die Ergebnisse einer
Resonanzanalyse zur öffentlichen Wahrnehmung zentraler Elemente des reformierten
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 45 –
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Jugendmedienschutzgesetzes als weiteren Aspekt der Orientierungsfunktion dargestellt
(Kapitel 6.5).
6.1 Funktion der Alterskennzeichnung nach dem JuSchG
Das Jugendschutzgesetz regelt Alterskennzeichnungen von Filmen und Spielprogrammen, die
bei Filmveranstaltungen gezeigt (§ 11 JuSchG), auf Bildträgern verbreitet (§ 12 JuSchG) oder
auf Bildschirmspielgeräten (§ 13 JuSchG) bzw. Film- und Spieleplattformen (§ 14a JuSchG)
bereitgehalten werden. Damit wird die Kennzeichnung generell nur für bestimmte Medien
vorgeschrieben, während etwa Bücher keinen Kennzeichnungsregelungen unterliegen.
Grundsätzlich normiert das Jugendschutzgesetz dabei keine generellen Pflichten zur
Kennzeichnung der durch es regulierten Medien. Da jedoch davon ausgegangen wird, dass
bestimmte (kennzeichnungspflichtige) Medien der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
schaden können, unterliegen ungekennzeichnete, aber an sich kennzeichnungspflichtige
Medien einer Reihe von Beschränkungen, die ihre öffentliche Verbreitung und damit die
Vermarktung erschweren, §§ 11–13 JuSchG.45 Der generell sehr strenge46 Rechtsrahmen des
Jugendmedienschutzes findet hier eine seiner stärksten Ausprägungen. Zu beachten ist dabei,
dass sich der Anwendungsbereich des JuSchG nicht auf alle Medien bezieht und vor allem
Trägermedien adressiert, nach der JuSchG-Novelle allerdings auch einige digitale Dienste
(vgl. § 14a JuSchG, Kapitel 6.4).
Die Kennzeichnung von Medien nach dem JuSchG umfasst die Alterskennzeichnung der Stufen
0, 6, 12, 16 und 18 (§ 14 Abs. 1 JuSchG) und die Vergabe von Deskriptoren
(§ 14 Abs. 2a JuSchG). Für die Alterskennzeichnung ist maßgeblich, ob ein Medium für die
entsprechende Altersstufe entwicklungsbeeinträchtigend ist. Der Begriff ist seit der Reform in
der Zielbestimmung des § 10 a Nr. 1 JuSchG legaldefiniert und unterscheidet sich inhaltlich
nicht von der vormaligen Definition in § 14 Abs. 1 JuSchG, aus dem die Definition – ohne
materielle Änderungen – gestrichen wurde. 47 Ein Medium ist demnach
entwicklungsbeeinträchtigend, wenn es geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder
Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Bislang waren für den Begriff allein medieninhaltliche
Faktoren maßgeblich, 48 dies hat sich im Rahmen der JuSchG-Novelle geändert
(vgl. § 10b JuSchG in Kapitel 6.2.1). Eine wichtige Verknüpfung besteht zwischen der
Kennzeichnung von Medien als nicht jugendfrei und der Indizierungspraxis: Eine
Kennzeichnung „ab 18 Jahren“ bedeutet, dass das Medium nicht als jugendgefährdend
45 Liesching, in: Liesching (Hg.), BeckOK Jugendschutzrecht, § 11 JuSchG Rn. 3; § 12 Rn. 1; § 13 Rn. 2 (Stand:
01.06.2025).
46 „Der deutsche Jugendmedienschutz gilt seit Längerem als einer der restriktivsten Rechtsrahmen der westlichen
Welt“, Dreyer, KJug 2020, 130; ähnlich Wager/Waldeck, in: Erdemir (Hg.), HK-JuSchG, § 14 JuSchG Rn. 1,
Hentsch/v. Petersdorf, MMR-Beil. 8/2020, 3.
47 Liesching in: Liesching (Hg.), BeckOK Jgendschutzrecht, § 14 JuSchG Rn. 12 (Stand: 01.06.2025); so auch der
ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, BT-Drs. 19/24909, S. 44. Zu den Änderungen durch die neu
eingeführten Nutzungs- und Interaktionsrisiken siehe unter 6.1.3.
48 Siehe dazu etwa Wager/Waldeck, in: Erdemir (Hg.), Das neue JuSchG, § 3 Rn. 30 ff.
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(vgl. § 15 JuSchG) gilt und stellt insoweit einen positiven Jugendbescheid dar, der zu einer
Indizierungssperre führt, § 18 Abs. 8 S. 1 JuSchG 49 (vgl. Kapitel 7).
6.2 Neuerungen in der Alterskennzeichnung
Mit der JuSchG-Novelle wurde die Alterskennzeichnung grundlegend modernisiert. Neben
inhaltlichen Aspekten werden seither auch Interaktions- und Nutzungsrisiken berücksichtigt, um
Kinder und Jugendliche in digitalen Medienumgebungen besser zu schützen. Die praktische
Umsetzung erfolgt dabei über ergänzende Kennzeichnungen durch sogenannte Deskriptoren,
die sowohl die wesentlichen Gründe für die Altersfreigabe als auch spezifische Risiken der
Mediennutzung sichtbar machen.
6.2.1 Einfluss von Nutzungs- und Interaktionsrisiken auf die Alterskennzeichnung
Die Alterskennzeichnung bleibt auch nach dem 2. JuSchGÄndG eines der relevantesten
Instrumente des Jugendmedienschutzes. Maßgebliches Kriterium für die Vergabe ist dabei die
Einschätzung, ob und für welche Altersstufen das betroffene Medium
entwicklungsbeeinträchtigend ist. Die Legaldefinition aus § 10a Nr. 1 JuSchG wird dabei durch
§ 10b JuSchG weiter ausdifferenziert. Ausgangspunkt bleibt durch § 10b Abs. 1 JuSchG der
Medieninhalt, die Betrachtung orientiert sich insoweit an der bisherigen Praxis.50 Seit dem 2.
JuSchGÄndG können sich allerdings auch „Risiken für die persönliche Integrität“ auf die
Alterskennzeichnung auswirken.51 Damit ist eine neue Risikokategorie geschaffen, die eng mit
dem in § 10a Nr. 3 JuSchG normierten Schutzziel der persönlichen Integrität verknüpft ist.52
Dieses Schutzziel soll insbesondere entwicklungsbezogene Aspekte der Ausprägung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Kindern und Jugendlichen erfassen53 (vgl. Kapitel 4).
Der Gesetzgeber verbindet diese Risiken mit Phänomenen digitaler Mediennutzung („Sexting,
Cybergrooming oder Cybermobbing“), 54 die nicht primär im Inhalt, sondern im
Nutzungsgeschehen entstehen können.55 Konkret können Risiken für die persönliche Integrität
z. B. dann auftreten, wenn unerwünschter Kontakt mit Fremden möglich ist.
Unter Nutzungsrisiken werden dabei Gefährdungen verstanden, die aus der Art der Nutzung
eines Mediums entstehen – etwa durch Kommunikationsmöglichkeiten, kaufbezogene Anreize
oder glücksspielähnliche Mechanismen – und somit nicht überwiegend inhaltlicher Natur sind.
Davon abzugrenzen sind Interaktionsrisiken bzw. Nutzungsfunktionalitäten. Diese bezeichnen
zunächst nur die vorhandenen Interaktionsformen (z. B. Chats, Multiplayer-Funktionen, In-
49 Wager/Waldeck, in: Erdemir (Hg.), Das neue JuSchG, 2021, § 3 Rn. 38.
50 Liesching in: Liesching (Hg.), BeckOK Jugendschutzrecht, § 10b JuSchG Rn. 13 f (Stand: 01.06.2025).
51 Kritisch dazu Hilgert/Sümmermann, MMR 2020, 300, 303.
52 Dreyer, in Erdemir (Hg.), HK-JuSchG, § 10b JuSchG Rn. 16.
53 Leitkriterien der USK für die jugendschutzrechtliche Bewertung von digitalen Spielen, Stand Dezember 2024, S.
9.
54 BT-Drs. 19/24909, S. 42.
55 BT-Drs. 19/25207, S. 3.
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Game-Käufe). Solche Interaktionsmöglichkeiten stellen nicht automatisch ein Risiko dar,
können aber regelmäßig, je nach Ausgestaltung, ein Gefährdungspotenzial entwickeln und
werden daher im Kennzeichnungsverfahren angezeigt. Auf diese Weise unterstützt das
erweiterte JuSchG den Orientierungszweck für Sorgeberechtigte und Fachkräfte.
Wie die verschiedenen Risikodimensionen bei der Alterskennzeichnung berücksichtigt werden
sollen, ergibt sich aus § 10b JuSchG. Ausgangspunkt ist dabei Abs. 1, der festlegt, dass
„insbesondere“ inhaltliche Risiken für die Alterskennzeichnung maßgeblich sind. Nutzungs- und
Interaktionsrisiken können dagegen nach § 10b Abs. 2 JuSchG nur berücksichtigt werden,
„wenn diese […] eine abweichende Gesamtbeurteilung über eine Kennzeichnung nach
§ 14 Abs. 2a JuSchG hinaus rechtfertigen.“ Die Voraussetzung für eine Anpassung der
Altersfreigabe aufgrund von Nutzungs- und Interaktionsrisiken wird in
§ 10b Abs. 2 und 3 JuSchG geregelt. Damit legt die Norm ein Regel-Ausnahme-Verhältnis
zugrunde: Nutzungs- und Interaktionsrisiken sind grundsätzlich über Deskriptoren abzubilden
und führen nur dann zu einer abweichenden Alterskennzeichnung, wenn sie die
Gesamtbewertung verändern.56 Die praktische Bewertung erfolgt demnach in zwei Schritten:
Zunächst wird die inhaltliche Wirkung des Mediums beurteilt. Anschließend können unter
Einbeziehung von Nutzungs- und Interaktionsrisiken die Ergebnisse angepasst werden. Auf
diese Weise entsteht eine kombinierte Bewertung, die sowohl inhaltliche Aspekte als auch die
Begleitumstände der Nutzung berücksichtigt.57
Die Einführung der Nutzungs- und Interaktionsrisiken in § 10b JuSchG stellt einen
bedeutsamen Schritt zur Erweiterung des Schutzverständnisses im Jugendmedienschutz dar.
Allerdings wirft die Norm eine Reihe von erheblichen Abgrenzungs- und Auslegungsproblemen
auf. Ein relevantes Abgrenzungsproblem betrifft die Grenzen zwischen inhaltlichen und
nutzungsbezogenen Risiken. § 10b Abs. 2 S. 1 JuSchG schreibt insoweit vor, dass
inhaltsbezogene Risiken aus dem Begriff der Nutzungs- und Interaktionsrisiken auszuscheiden
sind. Gleichzeitig werden durch § 10b Abs. 3 S. 2 JuSchG Beispiele für Nutzungs- und
Interaktionsrisiken genannt, denen auch eine medieninhaltliche Risikodimension zukommt:
Dies zeigt sich sowohl bei „glücksspielähnlichen Mechanismen“ als auch bei „nicht
altersgerechten Kaufappellen“. So wird ein glückspielähnlicher Mechanismus nur dann ein
Nutzungsrisiko sein, wenn dies im Zusammenwirken bestimmter Mechanismen liegt, die ein
glückspielähnliches Erlebnis hervorrufen; die (positive) Darstellung von Glücksspiel ist dagegen
ein inhaltliches Risiko.58 Noch deutlicher wird dies bei „nicht altersgerechten Kaufappelle[n]
insbesondere durch werbende Verweise auf andere Medien“. Das angesprochene Risiko liegt
hier in der Rezeption des anderen, einer höheren Alterseinstufung unterliegenden Mediums,
56 BT-Drs. 19/27289, S. 13.
57 Dreyer, in: Erdemir (Hg.), HK-JuSchG, § 10b JuSchG Rn. 16; Dreyer vertritt dabei, dass neue
Risikodimensionen auch unabhängig von einer Anpassung des Begriffs „entwicklungsbeeinträchtigend“ hätten
einbezogen werden können, Dreyer, in: Erdemir (Hg.), HK-JuSchG, § 10b JuSchGRn. 13.
58 Ähnlich Dreyer, in: Erdemir (Hg.), Das neue JuSchG, § 2 Rn. 55.
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damit letztlich also in dessen Inhalt.59 Die von § 10b Abs. 2 S. 1 JuSchG aufgestellte Forderung
einer allein auf die Mediennutzung abstellenden Betrachtung wird demnach nicht einmal von
den von der Norm geregelten Beispielen für auf die Nutzung bezogenen Risiken durchgehalten.
Weiterhin verknüpft die Norm die Risikodimensionen eigener und fremder Inhalte miteinander.
Augenfällig wird dies bei § 10b Abs. 3 S. 1 JuSchG, der verlangt, etwaige
Vorsorgemaßnahmen nach § 24a Abs. 1 und 2 JuSchG bei der Einbeziehung von Nutzungs-
und Interaktionsrisiken in die Kennzeichnung von Medien angemessen zu berücksichtigen. Der
Gesetzgeber stellt damit klar, dass Spieleanbieter auch Diensteanbieter i. S. d. § 24a JuSchG
sein können. 60 Damit knüpft die Regelung für die Kennzeichnung eigener Inhalte an
Vorsorgemaßnahmen hinsichtlich fremder Informationen an und durchbricht damit die
Trennung der Verantwortungsbereiche nach fremden und eigenen Inhalten.61 Angesichts der
neuen Risikokategorien erscheint dies konsequent, weil Altersfreigaben und Kennzeichnungen
gerade nicht mehr allein nach Medieninhalten vorgenommen werden sollen und auf diese
Weise potenzielle Drittinhalte einbezogen werden können.
Schwierigkeiten bereitet, dass die Norm eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe und offene
Formulierungen enthält (beispielsweise: „können […] berücksichtigt werden“, „abweichende
Gesamtbeurteilung“, „konkrete Gefahrenprognose“, „angemessen zu berücksichtigen“). Dies
erschwert die Ableitung eines klaren Prüfungsprogramms aus der Norm.
Beispielhaft für die erheblichen Auslegungsschwierigkeiten kann das ungeklärte Verhältnis
zwischen § 10b Abs. 2 und 3 JuSchG (s.o.) herangezogen werden. Die Regelungen können so
verstanden werden, dass sie nebeneinanderstehen und alternative Tatbestände für die
Einbeziehung von Nutzungs- und Interaktionsrisiken in die Kennzeichnung bilden. Allerdings
bezieht sich Abs. 3 auf Abs. 2, sodass es wahrscheinlicher ist, dass beide Absätze in einem
ergänzenden Verhältnis zueinander stehen. Möglich ist insoweit, Abs. 2 als Grundtatbestand
und Abs. 3 als beispielhafte Ergänzung zu verstehen, alternativ können die Absätze als
kumulative Voraussetzungen gelesen werden.62 Unabhängig vom genauen Normverständnis
zeigt sich in dieser Auseinandersetzung, dass die Regelung überkomplex ist und sich praktisch
nur schwer umfänglich abbilden lässt. 63
Gleichwohl haben die Normadressaten einen Weg gefunden, mit der Regelung umzugehen.
Dies betrifft insbesondere die USK, die den Umgang mit Nutzungs- und Interaktionsrisiken auch
in ihre Prüfgrundsätze aufgenommen hat, vgl. § 9 Abs. 8 Prüfungsgrundsätze USK. Nutzungs-
und Interaktionsrisiken kommt bislang vor allem bei von der USK behandelten Computerspielen
eine bedeutende Rolle zu: Nach Angaben der USK führte die Berücksichtigung dieser Risiken
59 Liesching, in: Liesching (Hg.), BeckOK Jugendschutzrecht, § 10b JuSchG Rn. 26, 50 f. (Stand: 01.06.2025).
60 BT-Drs. 19/27289, S. 13 f.
61 Liesching, in: Liesching (Hg.), BeckOK Jugendschutzrecht, § 10b JuSchG Rn. 62 (Stand: 01.06.2025).
62 Liesching, in: Liesching (Hg.), BeckOK Jugendschutzrecht, § 10b JuSchG Rn. 11 f. (Stand: 01.06.2025).
63 Dreyer, in: Erdemir (Hg.), HK-JuSchG, § 10b JuSchG Rn. 50.
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in ca. 30 % der Fälle zu einer höherstufigen Altersfreigabe für Spiele. Die hohe praktische
Relevanz der neuen Risikokategorien steht somit in gewissem Kontrast zu den
dargestellten konzeptionellen Unschärfen und Abgrenzungsproblemen der Norm. Es zeigt sich
jedoch, dass die Spruchpraxis der Kennzeichnungsorgane eine dem Ziel der Norm
entsprechende Konkretisierungsleistung erbringt, die der Gesetzgeber durch die Verwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe und eine komplexe Normstruktur offengelassen hat. D. h., die
beteiligten Akteure sind mit dem gefundenen und mittlerweile gefestigten Umgang mit der
Vorschrift zufrieden, und die gelebte Praxis gibt keinen Anlass zur kurzfristigen Nachbesserung
der Norm. Eine solche könnte zwar bei passender Gelegenheit vollzogen werden, birgt aber
auch das Risiko, dass neue Unklarheiten entstehen, und sollte daher mit großer Sorgfalt
vorbereitet und durchgeführt werden.
6.2.2 Kennzeichnung mittels Deskriptoren
Die Deskriptoren (auch Zusatzhinweise genannt) bilden die in § 10b JuSchG näher
ausformulierten Risiken der persönlichen Integrität ab und erfüllen dabei nach
§ 14 Abs. 2a JuSchG zwei Funktionen. Zum einen sollen sich aus ihnen die wesentlichen
Gründe für die Altersfreigabe ergeben, zum anderen weisen sie auf Nutzungs- und
Interaktionsrisiken hin. Die Deskriptoren sollen dadurch die Orientierung bei der Mediennutzung
erleichtern.64
Die Einführung von Deskriptoren durch die Selbstkontrolleinrichtungen USK, FSK und FSF
erfolgte im Jahr 2023 und erforderte umfassende Anpassungen in der Prüf- und
Beratungspraxis. Die Notwendigkeit hierfür ergab sich aus der Offenheit der rechtlichen
Vorgaben: Es existierte keine bundeseinheitliche Regelung zur Ausgestaltung der
Deskriptoren. Zudem machten die Obersten Landesjugendbehörden von ihrer Ermächtigung
gemäß § 14 Abs. 2a JuSchG keinen Gebrauch, Details zur Ausgestaltung und Anbringung
festzulegen. Eine entscheidende Voraussetzung für den praktischen Nutzen der Deskriptoren
ist deren Verständlichkeit für die adressierten Zielgruppen. Daher wurde die Rezeption der
Begriffe im Rahmen von begleitenden Zielgruppenbefragungen durch die Selbstkontrollen
empirisch evaluiert. Zur formellen Absicherung der Umsetzung schlossen FSK und USK
Vereinbarungen mit den OLJB über die Anbringung der Deskriptoren im Rahmen des
Kennzeichnungsverfahrens nach § 14 Abs. 6 JuSchG.
Entgegen in der Literatur teilweise geäußerten Befürchtungen haben sich Deskriptoren nicht
als „eine Vielzahl abstrakter Symbole“ etabliert; 65 vielmehr werden durchgängig
Textdeskriptoren in Form einzelner Worte oder kurzer Wortgruppen zur Umschreibung des
jeweiligen Risikos genutzt. Die verwendeten Deskriptoren sind zwar nicht deckungsgleich und
unterscheiden sich insbesondere nach branchentypischen Bedürfnissen in ihrer
64 BT-Drs. 19/24909, S. 44.
65 So etwa Liesching, in: Liesching (Hg.), BeckOK Jugendschutzrecht, § 14 JuSchG Rn. 27 (Stand: 01.06.2025).
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Ausdifferenzierung, 66 weisen jedoch zahlreiche Übereinstimmungen in den grundlegenden
Kategorien auf. Tabelle 8 listet die Deskriptoren der drei Selbstkontrolleinrichtungen FSF, FSK
und USK vergleichend auf. Während die Kategorien „Gewalt“, „sexualisierte Gewalt“, „Drogen“
und „Sprache“ bei allen drei Einrichtungen vertreten sind, haben die Deskriptoren der USK,
bedingt durch ihre Zuständigkeit für Spiele, eine deutlich größere Bandbreite. Sie erfasst
zusätzlich nutzungs- und interaktionsbezogene Risiken wie Chats, In-Game-Käufe,
Glücksspielszenarien oder erhöhte Kommunikationsrisiken.
Tabelle 8: Die Deskriptoren der Selbstkontrolleinrichtungen
FSF (9) FSK (14) USK (31)
Gewalt Gewalt Gewalt
Sexualisierte Gewalt* Sexualisierte Gewalt Sexualisierte Gewalt
Drogen* Drogenkonsum Drogen
Sprache Sprache Derbe Sprache
Sex Sexualität Sexuelle Inhalte
Ängstigende Inhalte Belastende Themen Belastende Themen
Risikoverhalten* Risikoverhalten Angedeutete Gewalt
Diskriminierung Diskriminierung Drastische Gewalt
Desorientierung Ausgrenzung Comic-Gewalt
Bedrohung Fantasy-Gewalt
Verletzung Alkohol
Selbstschädigung Tabakkonsum
Nacktheit Schimpfwörter
Belastende Szenen Sexuelle Andeutungen
Horror
Düstere Atmosphäre
Schreckmomente
Kriegsthematik
Glücksspielthematik
Handlungsdruck
Sexualisierte Rollenbilder
Chats
In-Game-Käufe
In-Game-Käufe (+ zufällige Objekte)
Standortweitergabe
Kriminelle Rollenbilder
Druck zum Vielspielen
Erhöhte Kaufanreize
Problematische Werbeinhalte
Erhöhte Kommunikationsrisiken
Kontaktrisiken
Quelle: Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrollen (Stand September 2025). Eigene
Darstellung.
*Neu ab 2025
© INTERVAL 2025
66 Siehe dazu Wager/Waldeck, in: Erdemir (Hg.), HK-JuSchG, § 14 JuSchG Rn. 56 ff.
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Eine quantitative Gegenüberstellung der vergebenen Deskriptoren (siehe Abbildungen 1 bis 4
im Anhang, soweit Daten vorlagen) zeigt, dass die Kategorie „Gewalt“ mit Abstand am
häufigsten vergeben wurde. Bei der FSF wurden überwiegend die Deskriptoren „Ängstigende
Inhalte“, „Gewalt“ und „Desorientierung“ verwendet. Diese Kategorien dominieren auch bei der
FSK, wobei hier insbesondere „Bedrohung“, „Gewalt“ und „Verletzung“ am häufigsten vergeben
wurden. Bei der USK treten neben klassischen Inhaltsrisiken wie „Gewalt“ und „Fantasy-
Gewalt“ vor allem Deskriptoren zu Nutzungs- und Interaktionsrisiken („Chats“, „In-Game-
Käufe“, „Druck zum Vielspielen“) auf. Diese besitzen im Rahmen der FSF- und FSK-Prüfungen,
die primär lineare audiovisuelle Medien betreffen, systembedingt keine Relevanz.
In den in der Evaluation durchgeführten Interviews wurde mit 12 Personen zu den Deskriptoren
gesprochen. Diese waren aus diesen Akteursgruppen: Interessenvertretungen für Kinder,
Jugendliche, Erziehungsberechtigte und/oder Fachkräfte im Kinder- und Jugendmedienschutz,
Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrollen, Mitglieder der Obersten Landesjugendbehörde,
Personen aus der Wissenschaft.
Die Einführung der Deskriptoren wurde von den betreffenden Akteuren als aufwändig
beschrieben. So belegen die Interviews mit den Selbstkontrolleinrichtungen anfängliche
Unsicherheiten, die beispielsweise bei Anbietern aufgrund unklarer Vorgaben oder in der
Abstimmung zwischen den Selbstkontrolleinrichtungen bestanden. Trotz dieser anfänglichen
Hürden werden die Deskriptoren in der Praxis inzwischen als wertvolle und hilfreiche Ergänzung
der Alterskennzeichen angesehen. In Übereinstimmung mit dieser positiven Bewertung gaben
alle drei Einrichtungen an, die Deskriptorenlisten auch zukünftig kontinuierlich auf ihre Aktualität
hin zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
Trotz der positiven Aufnahme in der Praxis wurde im Zusammenhang mit den Deskriptoren in
der Literatur vielfach auf Defizite in der Verpflichtung, der Wirkung und im Vollzug hingewiesen.
So ist § 14 Abs. 2a JuSchG als Soll-Bestimmung ausgestaltet und markiert damit einen
behördlichen Ermessensspielraum, der sich bereits aus der Kann-Bestimmung des
§ 10b Abs. 2 JuSchG ableitet.67 Damit adressiert die Norm nur Verwaltungsverfahren, d. h.
ausschließlich das Kennzeichnungsverfahren nach § 14 Abs. 6 JuSchG. 68 Private Anbieter,
aber auch die nach § 14a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 JuSchG zur Kennzeichnung berechtigten Stellen,
werden von der Regelung nicht erfasst, 69 ebenso, wie sie von § 10b Abs. 2 JuSchG nicht
gebunden werden.70 . Eine konzeptionelle Schwierigkeit bleibt jedoch die "Doppelrolle" der
Deskriptoren, die zu Intransparenz führen kann. Da mit ihnen sowohl die wesentlichen Gründe
67 Waldeck, in Erdemir (Hg.), Das neue JuSchG, § 4 Rn. 66; Liesching, ZUM 2021, 563, 564.
68 Liesching, in: Liesching (Hg.), BeckOK Jugendschutzrecht, § 14 JuSchG Rn. 28 (Stand: 01.06.2025).
69 Liesching, in: Liesching (Hg.), BeckOK Jugendschutzrecht, § 14 JuSchG Rn. 29 (Stand: 01.06.2025);
Wager/Waldeck, in: Erdemir, HK-JuSchG, § 14 JuSchG Rn. 59.
70 Waldeck, in Erdemir (Hg.), Das neue JuSchG, § 4 Rn. 66; Liesching, ZUM 2021, 563, 564.
Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 52 –
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für die Altersfreigabe als auch bestehende Nutzungs- und Interaktionsrisiken abgebildet
werden, ist für Adressaten nicht immer klar unterscheidbar, ob ein auf ein Nutzungs- oder
Interaktionsrisiko hinweisender Deskriptor für die Altersfreigabe ausschlaggebend war. 71
Praktisch wird dem etwa dadurch entgegengewirkt, dass für die Altersfreigabe entscheidende
Deskriptoren, die sich auf Nutzungs- und Interaktionsrisiken beziehen, bei den
Inhaltsdeskriptoren abgebildet werden.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Deskriptoren nach einer aufwändigen
Implementierungsphase und trotz verbleibender konzeptioneller Unschärfen in der Praxis als
wertvolle und von den Akteuren geschätzte Orientierungshilfe etabliert haben.
6.2.3 Wirkung auf Transparenz und Orientierung
Nach § 14 Abs. 2a JuSchG sollen Alterskennzeichen zur Transparenz über die Gründe der
Altersbewertung beitragen. § 10b JuSchG verpflichtet Anbieter zudem, Erziehungsberechtigte,
Kinder und Jugendliche durch verständliche Informationen über Risiken und
Schutzmöglichkeiten zu orientieren. Beide Regelungen zielen darauf, Nachvollziehbarkeit und
Orientierung im Jugendmedienschutz zu verbessern.
Im Rahmen der Evaluation wurden zu diesen Aspekten 12 Interviews geführt, um
Einschätzungen zur
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Jugendschutzgesetzes (Unterrichtung)