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Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Jugendschutzgesetzes

dip / drucksache 14.10.2026 · WP 21 · 21/8600 · Unterrichtung · Original ↗

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Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Jugendschutzgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 21/8600 21. Wahlperiode 14.10.2026 Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Jugendschutzgesetzes Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 14. Oktober 2026 gemäß § 29b des Jugendschutzgesetzes. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. I. Präambel Das Jugendschutzgesetz wird fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert, um zu untersuchen, inwiefern die in § 10a niedergelegten Schutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes erreicht wurden. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Evaluation. Mit seiner Novelle im Jahr 2021 wurde das JuSchG an die digitale Realität von Kindern und Jugendlichen angepasst. Digitale Welten eröffnen zwar viele Chancen für Kinder und Jugendliche, bergen jedoch auch Gefahren. Insbesondere Interaktions- und Nutzungsrisiken, die sich nicht aus dem Inhalt des Mediums ergeben, gewinnen im Jugendschutz zunehmend an Bedeutung. Neue Gefahren wie Cybermobbing, Grooming, sexualisierte Gewalt, Suchtgefährdung und die Anleitung zu Selbstgefährdung im Netz erfordern einen angepassten Jugendschutz. So sah die Novelle unter anderem neue Vorgaben für Diensteanbieter vor, die fremde Informationen speichern. Diese mussten strukturelle Vorsorgemaßnahmen ergreifen, um das Risiko für Kinder und Jugendliche zu reduzieren (sog. Anbieter- Vorsorgemaßnahmen). Durch die Novelle konnten bei der Vergabe von Alterskennzeichen auch außerhalb der medieninhaltlichen Wirkung liegende Umstände einbezogen werden (sog. Interaktions- oder Nutzungsrisiken). Dies war insbesondere für die Altersvergabe von digitalen Spielen von großer Bedeutung, da nicht mehr allein der Inhalt des Spiels betrachtet wurde, sondern auch Risiken durch Kommunikations- und Kontaktfunktionen oder glücksspielähnliche Mechanismen bei der Vergabe von Alterskennzeichen berücksichtigt wurden. Im Februar 2024 ist zudem der Digital Services Act (DSA) vollständig in Kraft getreten. Art. 28 DSA sieht Vorgaben zum Jugendschutz auf Online-Plattformen vor, die mit denen des JuSchG vergleichbar waren. Demnach müssen Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen innerhalb ihres Dienstes zu gewährleisten. Diese Pflichten wurden im Juli 2025 durch Leitlinien der EU- Kommission zu Art. 28 DSA konkretisiert. Diese sehen beispielsweise eine Erhöhung des Grads der Privatheit der Konten Minderjähriger vor, um das Risiko unerwünschter oder unaufgeforderter Kontaktaufnahmen zu verringern. Zudem sind detaillierte Vorgaben zu Altersüberprüfungen, zu sicheren Voreinstellungen und zu vielen weiteren Detailvorgaben enthalten. Der DSA und die Leitlinien der EU-Kommission gelten aber nur für Online-Plattformen im Sinne von Hostingdiensten – und damit nicht für andere digitale Dienste wie z. B. sonstige Webseiten und Betriebssysteme und in der Regel nicht für Apps und digitale Spiele. Aufgrund der vollharmonisierenden Wirkung des DSA war nationales Recht, auch das gerade novellierte JuSchG, anzupassen. Dies geschah durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze, welches am 6. Mai 2024 in Kraft trat. Aufgrund dieser Besonderheiten wurde die Evaluationsfrist in § 29b JuSchG um zwei Jahre verlängert. So konnte sichergestellt werden, dass die Auswirkungen des DSA auf den Jugendmedienschutz berücksichtigt werden können. Somit erstreckt sich die Evaluation Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 2 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. nicht nur auf die Auswirkungen der im Jahr 2021 vorgenommenen Novelle des JuSchG, sondern bezieht auch Art. 28 DSA mit ein. In der Evaluation wird auch der Frage nachgegangen, inwieweit das durch die JuSchG-Novelle intendierte Schutzniveau des deutschen Jugendmedienschutzes durch den DSA verändert wird. II. Wissenschaftliche Evaluation Zur Durchführung der Evaluation des JuSchG hat das BMBFSFJ nach einem Vergabeverfahren die InterVal GmbH als Forschungs- und Beratungsunternehmen in Zusammenarbeit mit dem Mainzer Medieninstitut beauftragt. Die Evaluation begann im September 2024. Bei der Evaluation handelt es sich um eine sogenannte retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung, also eine rückblickende Erfolgskontrolle einer in Kraft getretenen Rechtsvorschrift. Neben den beabsichtigten werden auch die unbeabsichtigten Gesetzesfolgen berücksichtigt. Ziel ist es, die Zielerreichung des Gesetzes zu untersuchen und (Prüf-)Empfehlungen für gegebenenfalls notwendige Anpassungen zu formulieren. Der Auftrag lautete, die Auswirkungen der neuen gesetzlichen Verpflichtungen im JuSchG unter Einbeziehung der Auswirkungen des DSA sowie der Transformation der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) zur neuen Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) zu untersuchen. Dabei wurde auch untersucht, inwiefern die in § 10a JuSchG niedergelegten Schutzziele erreicht wurden. Neben den klassischen Formen der Jugendgefährdung und der Entwicklungsbeeinträchtigung wurden in der Novelle von 2021 die Schutzziele um den Schutz der persönlichen Integrität sowie die Förderung von Orientierung bei der Mediennutzung und Medienerziehung ergänzt. Der untersuchte Zeitraum umfasst die Zeit vom Oktober 2024 bis zum Dezember 2025. Die Untersuchung erfasst damit auch die im Mai 2024 durch die im Zuge der Einführung des Digitale-Dienste- Gesetzes (DDG) erfolgten Änderungen am JuSchG sowie die neuen Vorgaben nach Art. 28 Abs. 1 DSA. § 29b JuSchG fordert ausdrücklich, die Auswirkungen des JuSchG auf die in § 10a JuSchG festgelegten Schutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes zu untersuchen (Abschnitt 3 „Jugendschutz im Bereich der Medien“). Von der Evaluation nicht umfasst war daher der zweite Abschnitt des JuSchG, der den Jugendschutz in der Öffentlichkeit regelt. Er umfasst u. a. Vorgaben zur Abgabe von Alkohol und Nikotinprodukten an Minderjährige sowie Vorgaben für Veranstaltungen und Gaststätten. Aufgrund der anders gelagerten Thematik und der anderen Stakeholder wäre eine andere Datenerhebung und Untersuchung notwendig, sodass von einer Evaluation des zweiten Abschnitts des JuSchG Abstand genommen wurde. Gleichwohl sollte bei anstehenden europäischen Rechtsakten, wie zum Beispiel der Revision der AVMD-Richtlinie und dem Digital Fairness Act, Influencer-Werbung gerade auch im Hinblick auf Kinder- und Jugendmedienschutz ausdrücklich berücksichtigt werden. Denn gerade auf sozialen Netzwerken werden bei Influencer- Werbung häufig Produkte wie Proteinpulver, Medizinprodukte (Botoxpräparate, Medizinprodukte mit kosmetischen Auswirkungen wie Wimpernseren etc.) oder Vapes und weitere Tabak- und Nikotinprodukte sowie Pouches gezeigt und beworben, die im stationären Handel nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden dürfen, im Internet aber erhältlich sind. Vielfach werden diese Produkte durch die Werbung und den Vertrieb über Influencer explizit an Jugendliche adressiert. In der Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 3 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. anstehenden Evaluation zum DSA wird der Kinder- und Jugendmedienschutz darüber hinaus voraussichtlich eine wichtige Rolle spielen. Mit dem anliegenden Bericht werden die Ergebnisse der Evaluationsstudie vorgestellt. Am Anfang steht eine Einführung, die das methodische Vorgehen erläutert und die Ergebnisse einer Literaturanalyse sowie juristische Grundfragen zusammenfasst (Teil I). Im Anschluss werden die konkreten Forschungsfragen beantwortet (Teil II). Diese stellen den Schwerpunkt der Evaluation dar und sind in vier Kapitel unterteilt: • Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes (Kapitel 5) • Transparenz und Orientierung im Kinder- und Jugendmedienschutz (Kapitel 6) • Anpassung der Indizierungspraxis an das digitale Zeitalter (Kapitel 7) • Anbietervorsorgemaßnahmen (Kapitel 8). Abschließend fasst der Bericht die Schlussfolgerungen und Empfehlungen zusammen (Teil III). 1. Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes Die Evaluation stellt fest, dass der Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der ehemaligen BPjM und jetzigen BzKJ deutlich erweitert wurde. Als maßgebliches neues Aufgabenfeld, neben dem Schutz von Kindern und Jugendlichen, ist die BzKJ auch für die Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes zuständig. Hiervon erfasst sind auch Förderungen zur Stärkung der Befähigung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen an der digitalen Welt. Damit einhergehend sei ein Kulturwandel von der Bundesprüfstelle hin zu einer offenen und dialogorientieren Institution erreicht worden. Diese Sichtbarkeit und Vernetzungsfunktion beschränke sich jedoch primär auf eine Fachöffentlichkeit. Neben dem grundsätzlichen Kulturwandel hebt der Bericht insbesondere den Beirat positiv hervor. Durch den Beirat werde eine wirksame Beteiligung der Jugendlichen erreicht und ein Austausch auf Augenhöhe ermöglicht. Zudem arbeitet die BzKJ bereits daran, der Überrepräsentanz von bildungsnahen Milieus bei der Jugendbeteiligung entgegenzuwirken. Hierzu wurde das Auswahlverfahren durch die BzKJ angepasst. Ursprünglich wurden die Minderjährigen durch den Deutschen Bundesjugendring vermittelt, seit der neuen Amtsperiode jedoch durch die BzKJ selbst. Hierbei wird insbesondere auch die Jugendhilfe angesprochen, um nicht nur bereits engagierte Jugendliche anzusprechen. 2. Transparenz und Orientierung im Kinder- und Jugendmedienschutz Der Bund habe mit der Jugendschutznovelle im Mai 2021 die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass nach § 10b Abs. 2 JuSchG auch sog. Interaktions- und Nutzungsrisiken wie Kostenfallen und glücksspielähnliche Elemente bei der Vergabe von Alterskennzeichnung berücksichtigt werden können. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, neben den Alterskennzeichen weitere Symbole anzubringen, die insbesondere die Interaktions- und Nutzungsrisiken wiedergeben. Insbesondere für Alterskennzeichen bei digitalen Spielen sei dies von Bedeutung. Im Zuge der Umsetzung hat die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) neue Leitkriterien für die jugendschutzrechtliche Bewertung von Spielen zum 1. Januar 2023 veröffentlicht, die die oben genannten Änderungen des JuSchG in die Bewertungspraxis überführen. Dies zeigt auch Wirkung: So wurden ungefähr ein Drittel aller seit dem 1. Januar 2023 durch die USK geprüften Spiele mit Online-Funktionen aufgrund von Nutzungs- oder Interaktionsrisiken mit einer höheren Alterseinstufung versehen. Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 4 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die Möglichkeit der Berücksichtigung von Interaktions- und Nutzungsrisiken ist als notwendige Reaktion auf das veränderte Mediennutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen eingeschätzt worden. Hierbei haben sich jedoch ungewollte Nebenwirkungen ergeben: Kindern sei es teilweise nicht mehr möglich, aufgrund von Interaktions- und Nutzungsrisiken hochgestufte Spiele in Jugendeinrichtungen zu nutzen, obwohl entsprechende Risiken aufgrund der Aufsicht kontrolliert oder deaktiviert werden könnten. 3. Anpassung der Indizierungspraxis an das digitale Zeitalter Im Rahmen der Indizierung sei durch die gesetzlichen Anpassungen in der Novelle von 2021 leider keine signifikante Verfahrensbeschleunigung eingetreten. Die vorgenommenen Anpassungen bei der Antragstellung werden zwar im Rahmen der Evaluation als positiv hervorgehoben, jedoch müssen komplexe Verfahren weiterhin im 12er-Gremium behandelt werden. Auch hänge die Prüfdauer maßgeblich von der Art des Mediums dem Umfang des Angebots, der Grundrechteprüfung sowie der Zahl der Verfahrensbeteiligten ab, da jedes Medium einer Einzelfallprüfung unterzogen werde. Gerade die Terminierung des 12er-Gremiums kann aufgrund Terminabsprachen mit Verfahrensbeteiligten zu einem Verzögerungsfaktor führen. So kämen kurzfristige Terminverschiebungen regelmäßig vor, die teilweise als Verschleppungstaktik der Verfahrensbeteiligten interpretiert werden. Das Evaluationsergebnis präferiert hierbei eine gesetzliche Vereinfachung für die Fortführung des Verfahrens bei mehrmaligen kurzfristigen Anträgen auf Terminverschiebung. 4. Anbietervorsorgemaßnahmen Mit der Novelle des JuSchG 2021 sei ein Regulierungsansatz eingeführt worden, bei dem – bei der Plattformaufsicht – nicht mehr einzelne Inhalte bewertet, sondern grundsätzlich Risikomindermaßnahmen im Rahmen von strukturellen Vorsorgemaßnahmen von Anbietern gefordert werden. Im Rahmen der Evaluation wurde festgestellt, dass es sich hierbei um ein innovatives Regelungsinstrument handle, welches sich jetzt auch in Art. 28 DSA wieder findet. Zu begrüßen sei, dass der Gedanke der Anbietervorsorge somit auch auf europäischer Ebene Einzug gefunden hat. Dies habe jedoch zur Folge, dass das JuSchG diesbezüglich durch den DSA überformt wurde und nur noch Verfahrensvorschriften im Rahmen der Anpassungen durch das DDG erhalten geblieben seien. Jedoch wurde die BzKJ bzw. die bei ihr angesiedelte unabhängige Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten (KidD) als zuständige Behörde für die Durchsetzung von strukturellen Vorsorgemaßnahmen nach Art. 28 Abs. 1 DSA ernannt. Im Rahmen der Evaluation wird aufgrund der Verbindung von unionsrechtlichen Regelungen im DSA, im Zusammenspiel mit nationalen Durchführungen, ein wenigstens gleichwertiges Schutzniveau angenommen. Aufgrund der stärkeren Ausgestaltung durch die im Juli 2025 veröffentlichten Leitlinien der EU-Kommission zur Konkretisierung des Art. 28 Abs. 1 DSA, wird ein insgesamt höheres Schutzniveau durch die Evaluation vermutet. Zusätzlich wurden die in § 24a Abs. 2 JuSchG beispielhaft genannten Anbietervorsorgemaßnahmen im Rahmen der Anpassung durch das DDG beibehalten. Seit der Veröffentlichung der Leitlinien zur Konkretisierung des Art. 28 DSA bestehe für die Beibehaltung der Regelbeispiele jedoch kein Grund mehr, sodass diese gestrichen werden sollten. Als weitere Besonderheit geht die Evaluation insbesondere auf das dialogische Verfahren ein. Dieses werde aufgrund seiner gesetzlichen Verankerung als unterstützend und trotzdem verbindlich angesehen. Kritisch setzt sich die Evaluation mit der Doppelrolle der KidD als Beratung und Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 5 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. gleichzeitig als Ordnungsbehörde auseinander. Aufgrund der Anzahl der Verfahren sei jedoch keine abschließende Bewertung möglich. Inwieweit die Einführung der Leitlinien zu einer Steigerung der durchgeführten Verfahren führe, konnte zum Zeitpunkt der Evaluation noch nicht abschließend beantwortet werden. III. Stellungnahme der Bundesregierung Die Ergebnisse der Evaluation zeigen, dass die Anpassungen in der Novelle von 2021 grundsätzlich geeignet waren, die in § 10a JuSchG festgelegten Schutzziele zu erreichen. Mit der Novelle sollte der Jugendmedienschutz modernisiert und an die digitale Lebenswirklichkeit von Kindern und Jugendlichen angepasst werden. So wurde erstmals eine moderne Plattformaufsicht geschaffen, die nicht die Regulierung einzelner Inhalte zum Ziel hat, sondern prüft, ob Plattformen strukturelle Vorsorgemaßnahmen getroffen haben, die geeignet sind, den Schutz von Kindern und Jugendlichen auf der Plattform zu stärken. In diesem Zusammenhang ist auch die Berücksichtigung von Nutzungs- und Interaktionsrisiken bei der Vergabe von Alterskennzeichen zu verstehen. Beide neuen Regelungsregime entsprechen der Realität, dass es nicht mehr nur um Inhalte für Kinder und Jugendliche geht, sondern um eine Vielzahl von Risiken wie Cybergrooming, Kostenfallen, süchtig machende Designs und Kontakt- und Kommunikationsfunktionen. Die derzeit laufenden Diskussionen über ein Mindestalter für soziale Netzwerke und über sonstige Maßnahmen zum Online-Schutz Minderjähriger zeigen noch einmal, wie wichtig Nutzungs- und Interaktionsrisiken für den Jugendmedienschutz geworden sind. Insbesondere stehen soziale Netzwerke in der Kritik, ihre selbst gesetzten Altersgrenzen (z. B. 13 Jahre bei Instagram und Facebook) nicht wirksam zu kontrollieren, keine sicheren Accounts für Minderjährige vorzusehen und durch bestimmte Designfunktionen wie „Endlos Scrollen“ oder süchtig machende Empfehlungssysteme schädlich für Kinder zu sein. Daher wird die Bundesregierung auch zusammen mit den europäischen Partnern prüfen, ob in diesem Bereich weitere Anpassungen im Jugendmedienschutz notwendig sind. Hierbei wird sie sich insbesondere an den Handlungsempfehlungen der Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ orientieren. 1. Anpassung des Jugendmedienschutzes an die digitale Welt Das im Jahr 2003 in Kraft getretene Jugendschutzgesetz wurde 2008 durch das erste Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes angepasst, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor medialen Gewaltdarstellungen, insbesondere vor gewaltbeherrschten Computerspielen, zu stärken. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes sollte der Jugendmedienschutz an die neue digitale Realität angepasst werden, insbesondere im Hinblick auf neue Risikodimensionen, die sich aus der Nutzung und Interaktion mit Dritten in digitalen Medien ergeben. Dafür wurde mit den §§ 24a ff. JuSchG bereits vor dem Inkrafttreten des DSA eine Plattformregulierung geschaffen. Diese regulierte nicht nur Video-Sharing- Plattformen nach der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, sondern verpflichtete alle „Diensteanbieter, die fremde Informationen für Nutzerinnen und Nutzer mit Gewinnerzielungsabsicht speichern oder bereitstellen“, bestimmte Sorgfaltspflichten zu ergreifen, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen. Durch den vollständig harmonisierenden DSA drohte der deutsche Jugendmedienschutz auf Plattformen im Ergebnis abgeschwächt zu werden. So sah der ursprüngliche Kommissionsentwurf des DSA über die Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 6 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. heutige Risikobewertung und -minderung bei sehr großen Plattformen keine weiteren Vorgaben zum Jugendmedienschutz vor. Dies hätte zur Folge gehabt, dass § 24a JuSchG durch das europäische Recht verdrängt worden wäre, ohne dass es eine entsprechende Regelung auf europäischer Ebene gegeben hätte. Daher gab Deutschland am 26. November 2021 zur Gemeinsamen Ausrichtung des Rates eine Protokollerklärung ab, in der es heißt, dass der „derzeitige hohe Schutzstandard in Deutschland erhalten“ bleiben müsse. Diese Idee wurde mit dem im Wesentlichen identischen Vorschlag des Europäischen Parlaments für Art. 28 DSA umgesetzt. Somit wurde der strukturelle Jugendmedienschutz vom nationalen Recht de facto ins europäische Recht gehoben. Dies wird auch in den Evaluationsergebnissen betont, wonach die §§ 24a und 24b JuSchG als „wohl singuläres mitgliedstaatliches Beispiel für ein regulatorisches Konzept des Jugendschutzes auf Plattformen, insbesondere auch mit der Einbeziehung der Nutzungs- und Interaktionsrisiken“ angesehen werden und die ebenfalls das nationale Recht als Inspirationsquelle für die Schaffung des Art. 28 DSA sehen. 2. Weitere Entwicklungen auf europäischer und nationaler Ebene Insgesamt handelt es sich bei dem Jugendmedienschutz in der digitalen Welt derzeit um ein sich sehr schnell weiter entwickelndes und politisch dynamisches Feld. So haben innerhalb der EU mehrere Mitgliedstaaten Gesetze zur Regulierung von Online-Plattformen im Rahmen des Jugendmedienschutzes angekündigt, bzw. bereits zur Notifizierung eingereicht. Diese Entwürfe betreffen schwerpunktmäßig die Einführung eines Mindestalters für die Nutzung von sozialen Netzwerken nach australischem Vorbild. Die KOM hat seit Februar 2026 im Rahmen der DSA- Durchsetzung gegen mehrere sehr große soziale Netzwerke-Plattformen vorläufig festgestellt, dass diese wegen ihres süchtig machenden Designs, wegen mangelhafter Kontrollen ihrer eigenen Altersgrenzen und wegen Nicht-Anbietens eines sicheren Accounts für Minderjährige gegen den DSA verstoßen. Darüber hinaus hat die KOM bereits angekündigt, bei der Modernisierung und Anpassung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) und Überarbeitungen des digitalen Verbraucherschutzes an die neuen digitalen Realitäten im Rahmen des Digital Fairness Act (DFA) auch einen Fokus auf die Regelungen des Jugendmedienschutzes zu legen. Weiter ist absehbar, dass die KOM einen Legislativakt für die Einführung eines europäischen Mindestalters für die Nutzung von sozialen Netzwerken noch im Herbst 2026 vorlegen wird. So hat im Juli 2026 ein von EU- Kommissionspräsidentin von der Leyen eingesetztes „Special Panel“ die Einführung eines solchen Mindestalters neben weiteren Maßnahmen zum Jugendmedienschutz empfohlen. Diese Einschätzung deckt sich größtenteils mit den Ergebnissen der vom BMBFSFJ im September 2025 eingesetzten Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“. Die Expertenkommission hat am 20. April 2026 eine Bestandsaufnahme veröffentlicht, in der zentrale Aspekte des Kinder- und Jugendschutzes in der digitalen Welt analysiert werden. Im Fokus stehen die digitalen Lebenswelten und Gefährdungslagen von Kindern und Jugendlichen, Medienbildung und Prävention sowie der rechtliche Rahmen einschließlich seiner praktischen Durchsetzung. Auf Basis ihrer Bestandsaufnahme sowie unter Einbezug der Empfehlungen der Kinder und Jugendlichen, der Sachverständigen aus den Hearings und der Beobachter aus Bund und Ländern hat die Kommission insgesamt 56 Handlungsempfehlungen erarbeitet und im Juni 2026 veröffentlicht. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 7 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die Handlungsempfehlungen stehen unter dem Leitmotiv „Entwicklung stärken, Verantwortung übernehmen“ und basieren auf einem entwicklungs- und verantwortungsorientierten Modell. Ausgangspunkt sind die Rechte von Kindern und Jugendlichen, wie sie in der UN- Kinderrechtskonvention verankert sind. Auch im digitalen Umfeld gelten Kinderrechte uneingeschränkt. Der digitale Wandel ändert nicht ihre Geltung, verändert aber die Bedingungen, unter denen sie wahrgenommen, geschützt und verwirklicht werden können. Zentrale Aussagen der Handlungsempfehlungen: - Schutz, Befähigung und Teilhabe gehören zusammen und bedingen einander. - Bedürfnisorientierte Umsetzung: Die Verwirklichung der Kinderrechte muss sich an Alter, Entwicklungsstand und Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen orientieren. - Gemeinsame Verantwortung: Gutes Aufwachsen in der digitalen Welt ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und kann nicht einzelnen Akteuren oder den Kindern und Jugendlichen selbst überlassen werden. - Ganzheitlicher Ansatz: Die Empfehlungen bilden ein zusammenhängendes Ganzes und verstehen sich nicht als Katalog von Einzelmaßnahmen. Sie richten sich an verschiedene Akteure und unterschiedliche Ebenen. - Beteiligung stärken: Kinder und Jugendliche sollen im Rahmen des digitalen Kinder- und Jugendschutzes frühzeitig, systematisch und verbindlich beteiligt werden. Die Kommission betrachtete dabei unterschiedliche Lebensphasen von Kindern und Jugendlichen sowie die Verantwortung verschiedener Akteure – von Eltern und Schulen über Jugendhilfe, Gesundheitswesen und Sicherheitsbehörden bis zu Plattformen, Gesetzgebung und Forschung. Künstliche Intelligenz zieht sich als Querschnittsthema durch viele Empfehlungen. 3. Ausblick Die Ergebnisse der Evaluation zeigen Anpassungsbedarfe im Detail auf, deren Umsetzung durch die Bundesregierung geprüft werden wird. Dabei wird es wichtig sein, die Änderungen in den Kontext der ohnehin anstehenden Anpassungen im Jugendmedienschutz – insbesondere auf europäischer Ebene – einzubetten, um insgesamt ein kohärentes Regelungssystem zu schaffen. Das Jugendschutzgesetz wird dabei nur einer von vielen Bausteinen sein, um einen guten Jugendmedienschutz zu gewährleisten. Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 8 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Abschlussbericht Evaluierung des Jugendschutzgesetzes Berlin, 27. Februar 2026 Auftraggeber Bundesministerium für Bildung, Familien, Senioren, Frauen und Jugend Glinkastraße 24 10117 Berlin Autoren und Autorinnen Dr. Stefan Ekert Prof. Dr. Matthias Cornils (MMI) Dr. Sarah Kersten Johannes Maurer (MMI) Lena Auler (MMI) Kristin Otto Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 9 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Hinweise zum Bericht Dieser Bericht wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) und in Kooperation mit dem Mainzer Medieninstitut (MMI) erstellt. Die Aufgabenstellung wurde vom BMBFSFJ vorgegeben. Der Bericht gibt die Ergebnisse der Forschung und die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Forschungsteams wieder. Dieses trägt die alleinige Verantwortung für den Bericht. Neben den Autorinnen und Autoren haben die folgenden Mitarbeiterinnen von INTERVAL an dem Projekt mitgewirkt: Lisa Poel Mara Jonas Die Erkenntnisse, Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Evaluation wurden im November 2025 in einer vorläufigen Version einem Kreis von drei Expertinnen und Experten übersendet und im Rahmen eines Workshops mit ihnen diskutiert. Die Ergebnisse dieses Validierungsworkshops sind in den Abschlussbericht eingeflossen. Die beteiligten Expertinnen und Experten waren (in alphabetischer Reihenfolge): Dr. Stephan Dreyer Nicole Müller Prof. Dr. Marc Liesching Redaktioneller Hinweis: Im vorliegenden Bericht wird, wo möglich, auf explizit weibliche oder männliche Personenbezeichnungen verzichtet, um der Geschlechterdiversität sprachlich Rechnung zu tragen. Stattdessen werden neutrale Formulierungen verwendet (zum Beispiel „Mitarbeitende“, „Fachkräfte“, „Personen“). Wo dies nicht möglich ist, wird im Einklang mit dem amtlichen Regelwerk der deutschen Rechtschreibung und zur Gewährleistung der Barrierefreiheit des Dokuments auf die Doppelnennung (zum Beispiel „Vertreterinnen und Vertreter“) zurückgegriffen. Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 10 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Inhaltsverzeichnis Teil I ........................................................................................................................................... 1 1 Einleitung und Untersuchungsauftrag ............................................................................ 1 2 Methodisches Vorgehen und Datenbasis der Evaluation .............................................. 4 3 Ergebnisse der Literaturanalyse ...................................................................................... 8 4 Juristische Grundfragen ................................................................................................. 11 4.1 Verfassungsrechtliche Legitimation ............................................................................. 11 4.2 Gesetzgebungskompetenz .......................................................................................... 11 4.3 Unionsrechtlicher Hintergrund ...................................................................................... 12 4.4 Staatsferne der Medien ................................................................................................ 13 4.5 Einheitlicher Medienbegriff ........................................................................................... 14 4.6 Schutzziele: Normative Bedeutung .............................................................................. 14 Teil II – Beantwortung der Forschungsfragen .................................................................... 16 5 Förderung der Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes ........... 16 5.1 Der Aufbau der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ....................... 16 5.2 Aufgaben der BzKJ und Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes ............................................................................................... 19 5.2.1 Strategien zur Schutzzielverwirklichung (§ 10a Nr. 4 JuSchG): Förderung von Orientierung bei Mediennutzung und -erziehung .................................................. 22 5.2.2 Öffentliche Aufklärung über die Spruchpraxis der Prüfstelle und medienpädagogische Nutzbarkeit der Indizierung ................................................ 24 5.2.3 Beitrag des Informationsaustauschs der BzKJ zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes ..................................................................... 25 5.3 Fördermaßnahmen zur Förderung kindgerechter Zugänge ......................................... 27 5.4 Unterstützung der BzKJ durch den Beirat und Umsetzung der Jugendbeteiligung ..... 29 6 Verbesserung der Transparenz und Orientierung im Kinder- und Jugendmedienschutz ...................................................................................................... 32 6.1 Funktion der Alterskennzeichnung nach dem JuSchG ................................................ 33 6.2 Neuerungen in der Alterskennzeichnung ..................................................................... 34 6.2.1 Einfluss von Nutzungs- und Interaktionsrisiken auf die Alterskennzeichnung ...... 34 6.2.2 Kennzeichnung mittels Deskriptoren ..................................................................... 37 6.2.3 Wirkung auf Transparenz und Orientierung .......................................................... 40 6.3 Übernahme von Alterskennzeichen ............................................................................. 42 6.4 Kennzeichnungspflicht für Film- und Spieleplattformen ............................................... 45 6.4.1 Normadressaten und Anwendungsbereich ........................................................... 45 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 11 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 6.4.2 Rechtsfolgen ......................................................................................................... 47 6.4.3 Bewertung der Alterskennzeichnungspflicht und Wirkung auf Transparenz und Orientierung .......................................................................................................... 49 6.5 Ergebnisse der Resonanzanalyse: Öffentliche Wahrnehmung der Alterskennzeichen und der BzKJ ................................................................................. 51 7 Anpassung der Indizierungspraxis an das digitale Zeitalter ....................................... 55 7.1 Änderungen im Indizierungsverfahren ......................................................................... 55 7.1.1 Antragsberechtigte ................................................................................................ 55 7.1.2 Rolle der KJM ........................................................................................................ 57 7.1.3 Zusammenhang zwischen gerichtlichen Entscheidungen und Indizierungen ....... 58 7.1.4 Sonstige Verfahrensänderungen .......................................................................... 59 7.1.5 Wirkung der Änderungen auf die Anzahl und die Dauer der Verfahren ................ 60 7.2 Veränderte Listenführung ............................................................................................. 64 7.3 Indizierung anhand des Inhalts .................................................................................... 65 7.4 Das BPjM-Modul .......................................................................................................... 67 8 Anbietervorsorgemaßnahmen ........................................................................................ 68 8.1 Einführung und Umsetzung der Anbietervorsorgemaßnahmen nach §§ 24a, b JuSchG ........................................................................................................ 68 8.2 Dialogisches Verfahren zur Überwachung und Durchsetzung der Vorsorgemaßnahmen .................................................................................................. 70 8.3 Anpassungen im Bereich der Anbietervorsorge nach Inkrafttreten des DSA .............. 73 8.3.1 Vorgaben des DSA mit Auswirkungen auf den nationalen Jugendmedienschutz ............................................................................................ 73 8.3.2 Die Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten (KidD) ....... 74 8.3.3 Auswirkungen der Vorgaben des DSA auf die §§ 24a, b JuSchG ........................ 78 8.4 Analyse der Umsetzung von Vorsorgemaßnahmen .................................................... 88 Teil III ....................................................................................................................................... 93 9 Schlussfolgerungen und Empfehlungen ....................................................................... 93 9.1 Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes ....................................... 94 9.2 Transparenz und Orientierung im Kinder- und Jugendmedienschutz .......................... 97 9.3 Änderungen im Indizierungsverfahren ....................................................................... 101 9.4 Anbietervorsorgemaßnahmen .................................................................................... 101 10 Literaturverzeichnis ....................................................................................................... 105 11 Anhang ........................................................................................................................... 109 Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 12 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Organisationsplan der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ... 18 Abbildung 2: Nutzung der Antrags- und Anregungsrechte differenziert nach Stellen im Zeitverlauf von 2022 bis 2024 .................................................................................................. 56 Abbildung 3: Entwicklung von Antragszahlen nach Medienart im Zeitverlauf ......................... 61 Abbildung 4: Erstindizierungen im Zeitverlauf ......................................................................... 62 Abbildung 5: Deskriptorenvergabe der FSK (Spielfilm) 2023 und 2024 ................................ 109 Abbildung 6: Deskriptorenvergabe der FSK (Serien) 2023 und 2024 ................................... 110 Abbildung 7: Deskriptorenvergabe der USK 2024 ................................................................. 111 Abbildung 8: Deskriptorenvergabe der FSF 2023 und 2024 ................................................. 112 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Akteursgruppen und Anzahl geführter Interviews ..................................................... 5 Tabelle 2: Übersicht der analysierten Online-Tageszeitungen und -Nachrichtenmagazine sowie Online-Portale für Eltern und Fachkräfte ......................................................................... 6 Tabelle 3: Stichprobe der analysierten Online-Plattformen ....................................................... 7 Tabelle 4: Haushaltspläne der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ........... 17 Tabelle 5: Personelle Weiterentwicklung der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ............................................................................................................... 17 Tabelle 6: Aktivitäten der BzKJ zur Nutzbarmachung der Spruchpraxis ................................. 25 Tabelle 7: Überblick Förderperioden, Anträge und geförderte Projekte .................................. 28 Tabelle 8: Die Deskriptoren der Selbstkontrolleinrichtungen ................................................... 38 Tabelle 9: Übersicht der analysierten Online-Tageszeitungen und -Nachrichtenmagazine sowie Online-Portale für Eltern und Fachkräfte ....................................................................... 52 Tabelle 10: Gefundene Treffer nach Jahrgang ........................................................................ 53 Tabelle 11: Entwicklung von Verfahrenseingängen zwischen 2022 und 2024 differenziert nach Anträgen, Anregungen und Verfahren von Amts wegen ................................................ 61 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 13 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 1 Teil I 1 Einleitung und Untersuchungsauftrag Die digitale Transformation hat die Mediennutzung von Kindern und Jugendlichen in den letzten Jahren grundlegend verändert. Eine stetig wachsende Verfügbarkeit von Online-Inhalten, sozialen Medien, interaktiven Plattformen und neuen Technologien prägt den Alltag junger Menschen. Diese Entwicklung eröffnet immense Chancen für Bildung, Kommunikation und gesellschaftliche Teilhabe, birgt jedoch auch signifikante Risiken. Aktuelle Studien belegen einen alarmierenden Anstieg problematischer und pathologischer Mediennutzung in Deutschland: So hat sich die Prävalenz der Gaming-Sucht bei Kindern und Jugendlichen zwischen 2019 und 2022 von 2,7% auf 6,3% mehr als verdoppelt, während die problematische Nutzung von Social Media im gleichen Zeitraum von 3,2% auf 6,7% stieg. Hochgerechnet sind rund 2,2 Millionen Kinder und Jugendliche in Deutschland von einer Sucht gefährdet oder bereits betroffen. Diese Entwicklungen korrelieren mit einem deutlichen Anstieg der täglichen Nutzungszeiten für Gaming und soziale Medien um über 30% seit der Vor-Pandemie-Zeit1. Über die klassische Konfrontation mit entwicklungsbeeinträchtigenden oder gefährdenden Inhalten hinaus umfassen diese Risiken zunehmend Interaktionsrisiken wie Cybermobbing, die Verletzung von Persönlichkeitsrechten sowie die unzureichende Berücksichtigung von Datenschutzaspekten in mediatisierten Lebenswelten2. Die Risikowahrnehmung sowohl von Eltern als auch von Kindern und Jugendlichen ist hoch: 77% der Eltern äußern Sorgen um die Onlinesicherheit ihrer Kinder, wobei die Hauptsorge nicht vertrauenswürdige Personen betrifft. Bei den Heranwachsenden selbst stehen hingegen mit 44% primär belastende Erfahrungen wie Lästereien, Beleidigungen oder Hassnachrichten im Vordergrund 3 . Trotz dieser erhöhten Risikowahrnehmung ist ein rückläufiges Engagement der Eltern im aktiven medienerzieherischen Handeln festzustellen, was auf die Komplexität hindeutet, eine angemessene Balance zwischen Schutz und Ermöglichung der Online-Teilhabe zu finden (vgl. ebd.). Ein kinderrechtlich fundierter Kinder- und Jugendmedienschutz muss die Teilhabe- und Schutzrechte von Kindern und Jugendlichen wechselseitig in ein Verhältnis setzen und ihre Fähigkeiten zur kompetenten Mediennutzung aktiv unterstützen4. Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (VN-KRK) dient dabei als zentrale Rechtsquelle: Sie rückt die positiven Rechte und Freiheiten von Minderjährigen in den Mittelpunkt und verbindet Schutz-, Befähigungs- und Teilhaberechte zu einem kohärenten Rechtsrahmen (vgl. ebd.). Das Leitprinzip des Kindeswohls (Art. 3 VN- KRK) ist dabei handlungsleitend und fordert eine 1 Wiedemann/Thomasius/Paschke, Problematische Mediennutzung bei Kindern und Jugendlichen in Deutschland. 2 Brüggen u.a., Gefährdungsatlas. 3 Gebel u.a., Jugendmedienschutzindex 2022. 4 Brüggen u.a., Gefährdungsatlas. Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 14 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 2 vorrangige Berücksichtigung der Belange von Kindern sowie deren systematische Beteiligung (Art. 12 VN- KRK) an legislativen Prozessen (vgl. ebd.). Dies beinhaltet auch eine stärkere Verankerung der Verantwortung bei Diensteanbietern, die über die reine Inhaltsvermittlung hinaus als Orientierungsgeber, Begleiter und Schutzakteure agieren müssen (vgl. ebd.). Vor diesem Hintergrund ist das deutsche Jugendschutzgesetz (JuSchG) auch als zentrales Instrument des gesetzlichen Kinder- und Jugendmedienschutzes konzipiert. Es zielt darauf ab, junge Menschen vor den potenziellen Gefahren der Mediennutzung zu bewahren und ihre Entwicklung zu fördern. Hierbei differenziert das JuSchG nach Altersgruppen: Als Kind gilt eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, während Personen, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, als Jugendliche klassifiziert werden. Um den Veränderungen der digitalen Welt Rechnung zu tragen, wurde das JuSchG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 9. April 2021 novelliert und im Zuge der Implementierung des Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union sowie des Digitalen- Dienste-Gesetzes (DDG) im Mai 2024 weiter angepasst. Diese Anpassungen zielten darauf ab, die Schutzziele des Gesetzes an die aktuelle Medienrealität anzupassen und neue Herausforderungen, insbesondere im Bereich der Online-Plattformen, zu adressieren. Die vorliegende Evaluation wurde gemäß § 29b JuSchG vom (ehemaligen) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in Auftrag gegeben. Die Durchführung erfolgte durch die INTERVAL GmbH in Kooperation mit dem Mainzer Medieninstitut (MMI). Der Untersuchungsauftrag bestand darin, systematisch zu überprüfen, inwiefern die im JuSchG, insbesondere in § 10a, niedergelegten Schutzziele durch die genannten Gesetzesänderungen erreicht wurden und welche Auswirkungen diese in der Anwendungspraxis entfaltet haben. Die Evaluation konzentrierte sich auf folgende Kernbereiche: § Förderung der Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes: Es wurde evaluiert, inwiefern die Erweiterung des Schutzzwecks des JuSchG um die Förderung der Orientierung (§ 10a Nr. 4 JuSchG), die Fördermaßnahmen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) nach § 17a JuSchG, die öffentliche Aufklärung über die Spruchpraxis der Prüfstelle und die Rolle des Beirats der BzKJ zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes beigetragen haben. § Verbesserung der Transparenz und Orientierung im Kinder- und Jugendmedienschutz: Untersucht wurde, inwiefern die Berücksichtigung von Nutzungs- und Interaktionsrisiken, die Einführung von Deskriptoren (§ 14 Abs. 2a JuSchG), die Möglichkeit der Übernahme von Alterskennzeichen (§ 14 Abs. 6a JuSchG) und die Kennzeichnungspflicht für Film- und Spielplattformen (§ 14a JuSchG ) zu einer verbesserten Transparenz und Orientierung für Erziehungsberechtigte, Kinder, Jugendliche und Fachkräfte geführt haben. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 15 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 3 § Anpassung der Indizierungspraxis an das digitale Zeitalter: Die Evaluation analysierte die Beschleunigung der Verfahrensabläufe bei der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, die Rolle des einheitlichen Medienbegriffs in § 1 Abs. 1a JuSchG für die Indizierungspraxis sowie die technische Modernisierung und Nutzung des BPjM-Moduls. § Anbietervorsorgemaßnahmen und die Anpassung an den Digital Services Act: Ein zentraler Untersuchungsgegenstand war die Wirksamkeit der in § 24a JuSchG verankerten Verpflichtung von Diensteanbietern zu angemessenen und wirksamen strukturellen Vorsorgemaßnahmen. Dies umfasste die Analyse der Unterstützung durch die BzKJ, die Effektivität dialogischer Verfahren nach § 24b Abs. 3 JuSchG sowie die Durchführung und Wirkung von Bußgeldverfahren. Zudem wurden die Umsetzung der Pflichten zum Online-Schutz Minderjähriger nach Art. 28 Abs. 1 DSA, die Bewahrung der Anbietervorsorgemaßnahmen im Kontext des DSA und DDG, die Unterschiede im Anwendungsbereich, Inhalt der Rechtspflicht und der Aufsichtsstruktur sowie die Auswirkungen von Art. 14 Abs. 3 DSA auf die Erläuterung von Nutzungsbedingungen für Minderjährige untersucht. Die methodische Umsetzung der Evaluierung umfasste die Auswertung von Literatur, Rechtsprechung und bestehenden statistischen Daten, die Durchführung qualitativer Interviews mit relevanten Stakeholdern sowie eine Analyse der Umsetzung auf Online-Plattformen. Ziel war eine umfassende, datenbasierte und nachvollziehbare Beschreibung der Anwendung und Wirkung der neuen Regelungen (siehe Kapitel 2). Der vorliegende Bericht ist in drei Hauptteile gegliedert. Teil I legt die methodischen Grundlagen der Evaluation dar und beleuchtet relevante Literatur sowie juristische Kontextfragen, die für das Verständnis der Gesetzesmaterie und der Evaluationsergebnisse von Bedeutung sind. Teil II widmet sich der detaillierten Beantwortung der spezifischen Forschungsfragen, die sich aus den gesetzlichen Neuerungen ergeben. Hierbei werden die Ergebnisse systematisch nach den oben genannten Kernbereichen der Evaluation aufbereitet und analysiert. Abschließend werden in Teil III die zentralen Erkenntnisse synthetisiert und übergreifende Schlussfolgerungen sowie Empfehlungen formuliert, die zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes beitragen sollen. Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 16 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 4 2 Methodisches Vorgehen und Datenbasis der Evaluation Juristische Analyse Ein Schwerpunkt der Evaluation lag auf einer vertieften juristischen Untersuchung der Reform des JuSchG. Analysiert wurden insbesondere die neuen oder geänderten Regelungen zu den Schutzzielen (§ 10 JuSchG), zur Alterskennzeichnung (§§ 14, 14a JuSchG), zum Indizierungsverfahren (§§ 18–24 JuSchG), zu den Anbietervorsorgemaßnahmen (§§ 24a, 24b JuSchG) sowie zu den erweiterten Aufgaben der BzKJ (§§ 17a ff. JuSchG). Zudem wurden die Wechselwirkungen mit dem DSA und dessen Umsetzung im DDG einbezogen. Die juristische Analyse basierte auf einer systematischen Auswertung von Fachliteratur, Kommentaren, Monografien, Handbüchern, Gesetzesmaterialien und einschlägiger Rechtsprechung, wobei auch Aussagen aus Expertinnen- und Experteninterviews verwendet wurden. Besonderes Augenmerk lag auf der Umsetzung der neuen Kennzeichnungspflichten, der Berücksichtigung von Nutzungs- und Interaktionsrisiken in der Altersbewertung, dem Verhältnis zwischen JuSchG und dem Jugendmedienschutz- Staatsvertrag (JMStV) sowie auf der praktischen Ausgestaltung der dialogischen Verfahren im Rahmen der Anbietervorsorge. Darüber hinaus wurden die Auswirkungen der Reform auf die institutionelle Zusammenarbeit zwischen BzKJ, der Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten (KidD), Landesmedienanstalten und weiteren Akteuren betrachtet. Qualitative Interviews mit relevanten Akteursgruppen Es wurden mit insgesamt 41 Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen Bereichen des Kinder- und Jugendmedienschutzes qualitative Interviews geführt. Befragt wurden Vertreterinnen und Vertreter aus insgesamt 13 Akteursgruppen, darunter Mitarbeitende der BzKJ, der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), der Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle, der KidD, von jugendschutz.net, Interessenvertretungen für Kinder, Jugendliche, Eltern und Fachkräfte, Mitglieder des Beirats der BzKJ (einschließlich jugendlicher Mitglieder), Anbieter, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Akteure aus geförderten Projekten (siehe Tabelle 1). Die Interviews deckten sämtliche Untersuchungsgegenstände der Evaluation ab: Transparenz und Orientierung im Kinder- und Jugendmedienschutz, Anpassung der Indizierungspraxis an das digitale Zeitalter, wirksame Begegnung von Interaktionsrisiken durch Anbietervorsorgemaßnahmen, Förderung der Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes sowie die Anpassung des JuSchG an den DSA. Zu jedem Themenkomplex wurden Personen aus mindestens zwei, i.d.R. aber aus mehreren verschiedenen Akteursgruppen befragt, um unterschiedliche Perspektiven zu erfassen. Die Gespräche wurden telefonisch oder per Videokonferenz von wissenschaftlichen Mitarbeitenden des Evaluationsteams geführt und fanden zwischen Ende Mai und Ende Juli Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 17 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 5 2025 statt. Mit Zustimmung der Interviewpersonen erfolgte eine Tonaufzeichnung mit anschließender Transkription, in 36 Interviews wurden Gesprächsprotokolle erstellt. Ein Interview wurde schriftlich beantwortet. Die Auswertung erfolgte inhaltsanalytisch nach Mayring, orientiert an den zentralen Fragestellungen der Evaluation und unter Berücksichtigung des jeweiligen institutionellen Hintergrundes der Befragten. Tabelle 1: Akteursgruppen und Anzahl geführter Interviews Interviewgruppe Anzahl interviewter Personen Mitarbeitende und Vertretungspersonen der BzKJ 9 Mitglied der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) 1 Mitglieder des Beirats der BzKJ (darunter jugendliche Beiratsmitglieder) 7 KidD 2 Interessenvertretungen für Kinder, Jugendliche, Erziehungsberechtigte und/oder Fachkräfte im Kinder- und Jugendmedienschutz 4 Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle 4 Mitarbeitende von jugendschutz.net 2 Akteure, mit denen ein Austausch zur Nutzbarmachung der Spruchpraxis erfolgte 2 Teilnehmende der Zukunftswerkstatt 2 Institutionen, deren Maßnahmen durch die BzKJ gefördert werden 2 Anbieter 1 Mitglied der Obersten Landesjugendbehörde 1 Personen aus der Wissenschaft 4 Gesamt 41 Auswertung vorhandener Daten und Unterlagen Für die Evaluation wurden quantitative und qualitative Daten der BzKJ gesichtet und ausgewertet, die den Zeitraum seit Inkrafttreten der Reform abdeckten. Die Daten umfassten unter anderem Angaben zu Anbietervorsorgemaßnahmen, Indizierungsverfahren, Fördermaßnahmen und Kommunikationsaktivitäten der BzKJ. Diese Daten wurden deskriptiv analysiert und zur Darstellung von Entwicklungen in Tabellen und Abbildungen aufbereitet. Darüber hinaus wurden Daten der Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle herangezogen, unter anderem um zu analysieren, in welchem Umfang diese Nutzungs- und Interaktionsrisiken in ihren Alterskennzeichnungen berücksichtigen. Resonanzanalyse Um Hinweise auf die öffentliche Wahrnehmung der Alterskennzeichen und der BzKJ zu erlangen, wurde die mediale Resonanz und Rezeption zentraler Elemente der Reform des Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 18 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 6 Jugendschutzgesetzes 2021 analysiert (siehe Kapitel 6.5). Grundlage bildeten festgelegte Suchbegriffe, anhand derer relevante Beiträge identifiziert und inhaltlich ausgewertet wurden. Untersucht wurde die Berichterstattung in zwölf überregionalen deutschen Online- Tageszeitungen und Nachrichtenmagazinen sowie auf ausgewählten Online-Portalen für Eltern und Fachkräfte (siehe Tabelle 2). Die Beiträge wurden erfasst, systematisch kategorisiert und inhaltlich ausgewertet. Tabelle 2: Übersicht der analysierten Online-Tageszeitungen und -Nachrichtenmagazine sowie Online-Portale für Eltern und Fachkräfte Online-Tageszeitungen und Nachrichtenmagazine Online-Portale für Eltern und Fachkräfte Bild (bild.de) Deutscher Bundesjugendring (dbjr.de) Die Zeit (zeit.de) Urbia (urbia.de) Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ.net) Schau hin (schau-hin.info) Focus (focus.de) Klicksafe (klicksafe.de) Frankfurter Rundschau (fr.de) Jugendhilfeportal (jugendhilfeportal.de) Spiegel Online (spiegel.de) Süddeutsche Zeitung (sueddeutsche.de) Analyse von Online-Plattformen Um zu prüfen, wie die Pflichten zum Schutz Minderjähriger im Internet umgesetzt werden, wurden 20 Online-Plattformen, die sechs thematischen Kategorien zugeordnet werden können, analysiert (siehe Tabelle 3). Grundlage war ein Analyseraster, das auf den Kriterien der KidD zur Überprüfung von Vorsorgemaßnahmen nach § 24a JuSchG sowie auf den Vorgaben von Art. 28 Abs. 1 DSA basierte. Die Auswahl der Plattformen erfolgte zufällig und bezog auch Anbieter ein, die bereits an dialogischen Verfahren beteiligt waren. Für jede Plattform wurde eine Testnutzung durchgeführt, bei der Registrierung, Nutzung und Interaktionsmöglichkeiten dokumentiert und anhand des Analyserasters bewertet wurden. Die Auswertung erfolgte durch wissenschaftliche Mitarbeitende des Evaluationsteams, die Ergebnisse werden in Kapitel 8.4 präsentiert. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 19 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 7 Tabelle 3: Stichprobe der analysierten Online-Plattformen Marktplätze Microblogging Markt (markt.de) Tellonym (tellonym.me) Vinted (vinted.de) Jodel (jodel.com) Quoka (quoka.de) Dating Kleinanzeigen (kleinanzeigen.de) Knuddels (knuddels.de) Frage-Antwort-Communities Jaumo (jaumo.de) Gute Frage (gutefrage.net) Finya (finya.de) Wer weiß was? (wer-weiss-was.de) Viluu (viluu.de) Gamestar (gamestar.de) Musik Knipsclub (knipsclub.de) Podcast.de (podcast.de) Chat-Plattformen Audiyou (audiyou.de) Chatcity (chatcity.de) Chat2000 (chat-2000.com) Chattestdu (chattestdu.de) Chatroulette (chatroulette.com) Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 20 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 8 3 Ergebnisse der Literaturanalyse Dieses Kapitel präsentiert eine Übersicht sozialwissenschaftlicher Literatur zur Reform des Jugendmedienschutzgesetzes. Die Auswertung bezieht sich auf den Zeitraum von 2021 bis Frühjahr 2025 und umfasst Beiträge aus Fachzeitschriften; Peer-reviewed Studien konnten nicht identifiziert werden. Zentrale Themen der vorliegenden Literatur sind die Neuausrichtung des Gesetzes, die Rolle der BzKJ, rechtliche Fragen und aktuelle Herausforderungen im Jugendmedienschutz. Es wurden keine Beiträge zur Bewertung einzelner Elemente wie der Indizierungspraxis, der Spruchpraxis der Selbstkontrollen oder der Aufklärung über diese Verfahren sowie empirische Untersuchungen zu den Auswirkungen der Reform auf Kinder, Jugendliche und Fachkräfte gefunden. Ein zeitgemäßer Jugendmedienschutz wird in der aktuellen Fachliteratur als ein umfassendes Verantwortungsnetzwerk verstanden, das gesetzliche Regelungen, erzieherischen Schutz und strukturelle Maßnahmen miteinander verbindet, um Kinder und Jugendliche nicht nur zu schützen, sondern sie auch zur eigenständigen Medienkompetenz zu befähigen 5 . Diese Entwicklung spiegelt sich auch in der Reform des deutschen Jugendmedienschutzgesetzes wider, die grundsätzlich als Paradigmenwechsel beschrieben wird. Dieser zeichnet sich durch den kinderzentrierten Ansatz des Gesetzes aus, der Schutz, Befähigung und Teilhabe gleichermaßen berücksichtigt 6 . Positiv hervorgehoben wird außerdem die Stärkung des Kinderrechts auf sichere mediale Interaktionsräume im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention7. Diese kinderzentrierte Ausrichtung spiegelt sich auch in der Erweiterung des Schutzkonzepts wider: Es umfasst nun nicht mehr ausschließlich die Bewertung von Medieninhalten, sondern bezieht zusätzlich Interaktions- und Kommunikationsrisiken ein, wodurch der Schutz der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen gestärkt wird8. Gleichzeitig weisen die Autorinnen und Autoren darauf hin, dass die in der Reform vorgesehenen Anbietervorsorgemaßnahmen vielfach erst nach Eintritt von Risiken wirksam werden. Dazu zählen beispielsweise Melde- und Beschwerdefunktionen, die erst im Falle problematischer Interaktionen greifen, sowie Schutzfunktionen, die von den Anbietern bereitgestellt, aber nicht verpflichtend aktiviert werden. In der Literatur wird dieser fakultative Charakter der Maßnahmen als begrenzend für die präventive Schutzwirkung bewertet, wodurch die Verantwortung für den praktischen Schutz weiterhin überwiegend bei Sorgeberechtigten und Nutzenden verbleibt9. 5 Wegener/v. Gottberg, JMS-Report 3/2024; Dreyer/Andresen/Wysocki, JMS-Report 6/2022. 6 Euler u.a., Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis 3/2021; Gangloff, merz | medien + erziehung 3/2022; Dreyer/Andresen/Wysocki, JMS-Report 6/2022. 7 Hinze, Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis 2/2021; Stapf u.a., Der SIKID-Kompass. 8 Euler u.a., Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis 3/2021; Gangloff, merz | medien + erziehung 3/2022; Dreyer/Andresen/Wysocki, JMS-Report 6/2022. 9 Stapf u.a., Der SIKID-Kompass; Hajok, Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe 1/2023. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 21 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 9 Vor diesem Hintergrund betonen Beiträge, dass die Wirksamkeit der gesetzlichen Schutzmaßnahmen begrenzt bleibt, solange sie nicht durch medienpädagogische Maßnahmen und Elternbildung begleitet werden, die in der Reform bislang als unzureichend integriert gelten10. Demnach können Probleme wie Hassbotschaften, Mobbing oder Fake News nicht allein durch gesetzliche Vorgaben gelöst werden, sondern erfordern begleitende Bildungsangebote, die Kinder und Jugendliche im kompetenten Umgang mit Online-Medien unterstützen 11 . Die vorliegende Literatur zeigt, dass sowohl Eltern als auch Kinder und Jugendliche weiterhin hohe Informationsbedarfe haben. Eltern wünschen sich insbesondere verständliche und strukturierte Hilfestellungen zur Auswahl geeigneter digitaler Inhalte, wobei der Fokus bislang primär auf Schutzmaßnahmen gegen Online-Gefahren liegt, während die Befähigung der Kinder zu einem aktiven und selbstbestimmten Medienumgang oft vernachlässigt wird. Zwar gibt es eine Vielzahl an verfügbaren Informationen, diese wird häufig aber als unübersichtlich bewertet12. Darüber hinaus werden rechtliche und strukturelle Unklarheiten innerhalb des reformierten Jugendmedienschutzgesetzes diskutiert. So bestehen Unklarheiten in Bezug auf die sogenannte Bagatellgrenze in § 14a Abs. 2 JuSchG: Diensteanbieter mit weniger als einer Million monatlich aktiven Nutzenden sind von der Pflicht zur Alterskennzeichnung ausgenommen. In der Fachliteratur wird kritisiert, dass nicht eindeutig geregelt ist, wie diese Nutzerzahl zu bestimmen ist – etwa ob sie sich auf Deutschland oder auf die weltweite Nutzung bezieht, über welchen Zeitraum sie gemessen wird und wie mit Mehrfachnutzungen umzugehen ist13. Dies eröffne Anbietern, deren Angebote sich nutzerseitig in der Nähe der Bagatellgrenze befinden, die Möglichkeit, sich durch eine spezifische Auslegung der Kriterien der gesetzlichen Verpflichtung zu entziehen. Gangloff14 sieht zudem die aus seiner Sicht hohe Schwelle von einer Million Nutzender als problematisch an, da sie eine große Zahl von Angeboten von der Kennzeichnungspflicht ausnimmt, die für viele Kinder und Jugendliche dennoch relevant seien. Weitere Autoren kritisieren diese Grenze nicht als „zu hoch“ und in der Literatur finden sich auch keine empirischen Hinweise, aus denen sich eine niedrigere Grenze sinnvoll begründen ließe. In der Literatur gibt es auch Belege dafür, dass sich Anbieter durch geschickte Auslegung ihrer Nutzungsstatistik dauerhaft der Pflicht zur Alterskennzeichnung entziehen. Insofern ist die Kritik eher theoretischer als praktischer Natur. Eine Neuerung der JuSchG-Novelle ist der Ausbau der BzKJ. Dieser wird in der Fachliteratur als ein zentraler Schritt zur Stärkung des Jugendmedienschutzes beschrieben. Der Ausbau der Institution wird positiv bewertet, da er zu klareren Verantwortlichkeiten, einer erhöhten Reichweite sowie zu einem verbesserten Austausch zwischen den beteiligten Akteuren beiträgt 10Dreyer/Andresen/Wysocki, JMS-Report 6/2022; Paschel u.a. Cybermobbing, Hatespeech, Sexting und Cybergrooming. 11 Wegener/v. Gottberg, JMS-Report 3/2024. 12 Baumann u.a., Kindgerechte Online-Angebote; Gangloff, merz | medien + erziehung 3/2022. 13 Liesching/Zschammer, JMS-Report 3/2021. 14 Gangloff, merz | medien + erziehung 3/2022. Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 22 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 10 und somit die Kohärenz im Schutz von Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum erhöhen kann. Ein zentrales Aufgabenfeld der BzKJ besteht in der Förderung einer gemeinsamen Verantwortungsübernahme von Staat, Wirtschaft und Zivilgesellschaft, wodurch die klassische, staatlich dominierte Ausgestaltung des Jugendschutzes erweitert und in ein breiteres, kooperatives System überführt wird15. Dies schließt unter anderem die Aufgabe ein, große Diensteanbieter zu freiwilliger Mitwirkung zu bewegen, insbesondere dort, wo gesetzliche Regelungen wie Alterskennzeichnungen oder Vorsorgemaßnahmen aufgrund des Herkunftslandprinzips oder der Einstufung unter das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) nicht unmittelbar durchsetzbar sind 16 . Die Literatur betont, dass die BzKJ durch diese koordinierende Funktion eine zentrale Schnittstelle zwischen verschiedenen Stakeholdern darstellt und damit maßgeblich dazu beitragen kann, dass präventiver und ordnungsrechtlicher Jugendmedienschutz stärker verzahnt und wirksam umgesetzt wird. Gleichzeitig werden kritische Aspekte diskutiert: So könnte die Ausweitung der Aufgaben zu Doppelstrukturen und unklaren Zuständigkeiten führen und wird teilweise als „Verstaatlichung des Jugendschutzes“ interpretiert, was die Effizienz der Umsetzung beeinträchtigen könnte17. Zusammenfassend konstatiert die Literatur einen Paradigmenwechsel im Jugendmedienschutz hin zu einem kinderzentrierten Ansatz, der Schutz, Befähigung und Teilhabe sowie Interaktionsrisiken berücksichtigt. Während der erweiterte Schutz und der Ausbau der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) positiv bewertet werden, weisen Beiträge auf die begrenzte präventive Wirkung fakultativer Anbietervorsorgemaßnahmen hin und betonen die Notwendigkeit medienpädagogischer Begleitung. Zudem werden rechtliche Unklarheiten und das Potenzial für Doppelstrukturen bei der BzKJ thematisiert. 15 Stapf u.a., Der SIKID-Kompass. 16 Liesching/Zschammer, JMS-Report 3/2021. 17 Hinze, Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis 2/2021. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 23 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 11 4 Juristische Grundfragen Der mit dem hier evaluierten Zweiten Jugendschutzänderungsgesetz modernisierte bundesgesetzliche Jugendmedienschutz wirft als Instrument des Rechts naturgemäß eine Reihe rechtlicher Fragen auf. Diese werden, soweit sie die sachlichen Änderungen in den vier Themenkreisen der Novellierung betreffen, jeweils im Kontext dieser Regelungen erörtert. Dem vorangestellt werden einige übergreifende, allgemeine Überlegungen zur Neuregelung von 2021 sowie der weiteren Änderungen im Anpassungsgesetz an den DSA von 2024. 4.1 Verfassungsrechtliche Legitimation Die verfassungsrechtliche Legitimation des staatlichen Jugendmedienschutzes und insbesondere auch von dessen Anpassung an die gewandelten Umstände digitaler Kommunikation bedarf keiner näheren Erörterung. Jugendschutz, auch Jugendmedienschutz ist Staatsaufgabe und Erfüllung einer grundrechtlichen Schutzpflicht. Kinder und Jugendliche haben ein besonderes Schutzbedürfnis hinsichtlich ihrer Persönlichkeitsentwicklung, das im grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht verfassungsrechtlich abgesichert ist.18 Ist dieser auch vom Staat (neben dem elterlichen Erziehungsauftrag) zu gewährleistender Schutz ein seit jeher anerkannter Verfassungsauftrag, so gewinnt dieser unter den Umständen der Netzkommunikation neue Dringlichkeit. Die Online-Kommunikation mit ihrer leichten Zugänglichkeit jugendgefährdender oder entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte, aber auch mit ihren nicht inhaltsbezogenen, sondern verhaltensbezogenen Risiken für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen bedarf unzweifelhaft neuer, darauf zugeschnittener Schutzvorkehrungen. Dass der Gesetzgeber mit dem 2. JuSchGÄndG auf diese Herausforderung reagieren durfte, steht daher hinsichtlich des grundsätzlichen Anliegens außer Zweifel. Die Entwurfsbegründung zum 2. JuSchGÄndG hat zutreffend auf die verfassungsrechtlichen Legitimationsgründe für die Änderung verwiesen.19 4.2 Gesetzgebungskompetenz Nach wie vor auch in der Rechtswissenschaft umstritten ist hingegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Jugendmedienschutz, jedenfalls soweit er über die überkommene „Arbeitsteilung zwischen dem Bundes- und dem Landes- Jugendmedienschutz“, also insbesondere die tradierte Zuständigkeit des Bundes für die „Trägermedien“ hinausgreift und nun auch in weitergehendem Umfang Telemedien (in neuer Terminologie: digitale Dienste) und Plattformen erfasst. 20 Es war nicht Aufgabe dieser 18 BVerfGE 83, 130, Rn. 31 ff. (juris) – Josefine Mutzenbacher. 19 BT-Drs. 19/24909, S. 19. 20 Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes bejahend zB: Oeter/Münkler, in Huber/Voßkuhle GG Art. 74 Rn. 63 f.; Axer, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 Rn. 31; Altenhain, in Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, JuSchG Einleitung Rn. 12 mit weiteren Nachweisen; die Kompetenz verneinend: Waldeck in Erdemir JuSchG § 14a Rn. 7; Erdemir ZRP 2021 53, 54; Stettner, ZUM 2003, 425, 438 f.; Gersdorf, in BeckOK Informations- und Medienrecht, GG, Art. 70 Rn. 9; Seiler in Epping/Hillgruber GG Art. 74 Rn. 25. Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 24 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 12 Evaluation, in diesem in den Konfliktlinien jahrzehntealten Meinungsstreit definitiv Stellung zu beziehen, wohl aber, auf diese bisher hinsichtlich des Jugendmedienschutzes in elektronischen Medien nicht höchstrichterlich entschiedene Kontroverse hinzuweisen. Für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes spricht schon, dass nicht besonders einleuchtend erscheint, weshalb die auch vom Bundesverfassungsgericht21 und Bundesverwaltungsgericht22 anerkannte Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers für den Jugendschutz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG hinsichtlich der verkörperten Medien (seit jeher unangefochten: Indizierung jugendgefährdender Schriften durch die Bundesprüfstelle) bei den nicht körperlich verbreiteten Medien enden, für diese also die ausschließliche Medienrechtskompetenz der Länder greifen soll. Die Zuständigkeit für das Medienrecht der Länder erstreckt sich schließlich in gleicher Weise wie für den Rundfunk auch auf die Presse, sodass medienartspezifische Differenzierungen in der Kompetenzordnung an sich keine Grundlage haben. Gleiches gilt indes umgekehrt für den die Kompetenz des Bundes eröffnenden Titel für die öffentliche Fürsorge: Deckt dieser nach jahrzehntealter Staatspraxis und herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur bundesrechtliche Regelungen des Jugendmedienschutzes hinsichtlich der Verbreitung von Printmedien, müsste auch die unkörperliche Wiedergabe (im Wege der Rundfunksendung oder der Online-Zugänglichmachung) jugendgefährdender oder entwicklungsbeeinträchtigender Medieninhalte grundsätzlich in der Reichweite des Kompetenztitels liegen. Diese Überlegungen müssen hier indes nicht weitergeführt werden. Ausreichend für die Evaluierung ist der unzweifelhafte Befund, dass die kompetenzverfassungsrechtliche Annahme des Bundesgesetzgebers jedenfalls vertretbar ist. 4.3 Unionsrechtlicher Hintergrund Die mitgliedstaatlichen Regelungen zum Jugendmedienschutz, so auch das JuSchG, haben zudem die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Im Vordergrund standen für das 2. JuSchGÄndG 2021 namentlich die Anforderungen der AVMD-Richtlinie (2010/13/EU). Insbesondere die Vorschriften über die Kennzeichnung von Film- und Spielplattformen (§ 14a JuSchG) sowie über die Dienstanbietervorsorge (§ 24a JuSchG) errichten Regelungen im thematischen Regelungsbereich der Richtlinie. 23 Bei den Bestimmungen über die Vorsorgemaßnahmen (§ 24a und § 24b JuSchG) hat sich mit den Änderungen durch das Durchführungsgesetz zum Digital Services Act der unionsrechtliche Hintergrund verschoben. Diese Vorschriften verstehen sich nicht mehr als (das Landesrecht ergänzende) Regelungen zur Durchführung der AVMD-Richtlinie, sondern als den Vollzug der jugendschutzrechtlichen Bestimmungen des DSA (insbesondere: Art. 28) betreffende Normen.24 Eingehend erörtert worden ist in der jugendschutzrechtlichen Fachliteratur die Vereinbarkeit der Regelungen des JuSchG mit dem unionsrechtlichen Herkunftslandprinzip, soweit diese Regelungen ihren Geltungsanspruch auch auf Anbieter erstrecken, deren Sitzland nicht Deutschland ist (§ 14a 21 BVerfGE 31, 113 Rn. 21 (juris). 22 BVerwGE 85, 169 Rn. 19 (juris). 23 Begr. zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 19/24909, S. 29. 24 Begr. zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 20/10031, S. 92 f. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 25 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 13 Abs. 3 Satz 1 JuSchG, § 24a Abs. 4 Satz 1 JuSchG idF des 2. ÄndG).25 Allerdings stellten die genannten Regelungen schon in der Fassung des 2. JuSchGÄndG diesen Geltungsanspruch unter den Vorbehalt des damals noch im Telemediengesetz ausgeformten Herkunftslandprinzips (heute: § 2 f. DDG, vgl. § 14a Abs. 3 Satz 2 JuSchG in der geltenden Fassung). Dieses blieb also gewahrt und führte bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu einer erheblichen Einschränkung des extraterritorialen Geltungsanspruchs. 26 In der Neufassung durch das DSA-Durchführungsgesetz 2024 ist für die nun auf Art. 28 DSA umgestellten Vorsorgemaßnahmen iSd § 24a JuSchG die auf ausländische Dienstanbieter bezogene Geltungserstreckung gestrichen worden; auch die unionsrechtlich besonders umstrittene Regelung über den inländischen Empfangsbevollmächtigten (§ 24d JuSchG idF des 2. ÄndG) ist entfallen. Insgesamt bestehen also gegen die novellierten Regelungen unter diesem Gesichtspunkt des Herkunftslandprinzips keine unionsrechtlichen Bedenken. Ob die im Zuge des DSA-Durchführungsgesetzes 2024 geänderten Bestimmungen zur Anbietervorsorge mit dem DSA vereinbar sind, wird im Sachzusammenhang dieser Thematik erörtert (s.u. 8.8.3.). 4.4 Staatsferne der Medien Im jugendschutzrechtlichen Schrifttum ist gegen die Errichtung der BzKJ (§§ 17 ff. JuSchG) der Vorwurf eines Verstoßes gegen den medienverfassungsrechtlichen Grundsatz der Staatsferne erhoben worden („Verstaatlichung des Jugendmedienschutzes“). 27 Dem vom Bundesverfassungsgericht insbesondere in seiner Rundfunkrechtsprechung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG entwickelten Gebot der Staatsferne zufolge dürfen Träger hoheitlicher Gewalt keinen bestimmenden Einfluss auf die Inhalte von Medien ausüben und muss auch die Möglichkeit politischer Instrumentalisierung der Medien durch den Staat ausgeschlossen sein.28 Allerdings erstreckt sich dieses Gebot nach hier zugrunde gelegter Auffassung schon grundsätzlich nicht auf jugendschutzrechtliche Anforderungen und deren Durchsetzung. 29 Bei diesen Anforderungen, auch soweit sie an jugendgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte anknüpfen, handelt es sich um gesetzliche Kommunikationsbeschränkungen iSd Art. 5 Abs. 2 GG, die der staatlichen Gewalt nicht entzogen sind. Das Gebot der Staatsferne ist Ausprägung des umfassenderen medienverfassungsrechtlichen Gewährleistungsgehalts der Vielfaltssicherung,30 um die es bei jugendschutzrechtlichen Anforderungen nicht geht. Zudem haben die Aufgaben und Befugnisse der BzKJ – namentlich im Bereich der Förderung (§ 17a 25 S. dazu etwa Ukrow, in: Erdemir (Hrsg.), das neue Jugendschutzgesetz, 2021, S. 281 ff. 26 S. dazu Liesching, in: BeckOK Jugendschutzrecht, § 14a JuSchG Rn. 55 ff.; § 24a JuSchG Rn. 25 ff. (Stand: 1.6.2025). 27 Erdemir, in: Erdemir (Hrsg.), Das neue Jugendschutzgesetz, 2021, § 1 Rn. 13, 38 ff. 28 Besonders eingehend: BVerfGE 136, 9 Rn. 43 ff. – ZDF. 29 Cornils, „Staatsferner” Jugendmedienschutz als Verfassungsgebot: ein Missverständnis, in: Die Öffentliche Verwaltung 2022, S. 1 ff. 30 BVerfGE 136, 9 Rn. 43 ff. Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 26 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 14 Abs. 2 JuSchG) und der Überwachung der Vorsorgemaßnahmen (§ 24a Abs. 1, § 24b Abs. 1 JuSchG) keinen unmittelbaren Inhalte-Bezug. 4.5 Einheitlicher Medienbegriff Mit der Einführung des einheitlichen Medienbegriffs in § 1 Absatz 1a JuSchG strebt das 2. JuSchGÄndG eine Anpassung an die tatsächliche Entwicklung der Medienkonvergenz an, indem die begriffliche Unterscheidung zwischen Trägermedien und Telemedien „überkuppelt“31 wird. Die Regelung folgt einer Empfehlung der Bund-Länder-Kommission Medienkonvergenz aus dem Jahr 2016. Die tatsächliche Bedeutung des einheitlichen Medienbegriffs wird in den Bewertungen des jugendschutzrechtlichen Schrifttums eher gering eingeschätzt. Insbesondere überwindet die terminologische Überkuppelung nur sehr begrenzt die weiterhin fortbestehende Anknüpfung der rechtlichen Bestimmungen an die verschiedenen Medienarten.32 Immerhin wirkt sich der einheitliche Medienbegriff in der vereinfachten Listenführung (§ 18 JuSchG) aus. Die Ersetzung des früheren nur in Deutschland gebräuchlichen Ausdrucks Telemedien durch den unionsrechtlichen Terminus des „digitalen Dienstes“ mit dem DSA-Durchführungsgesetz soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers keine sachliche Änderung bedeuten. 33 Im jugendschutzrechtlichen Schrifttum wird allerdings vertreten, dass damit sehr wohl eine Begrenzung des Anwendungsbereichs einhergehe, insbesondere weil über die Verweisung auf die Legaldefinition des § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG und Art. 1 Abs. 1 lit b der Richtlinie 2015/1535 nur gegen Entgelt erbrachte Leistungen erfasst sind.34 4.6 Schutzziele: Normative Bedeutung Das 2. JuSchGÄndG hat mit § 10a JuSchG erstmals auf Bundesebene explizit die Schutzziele des Jugendmedienschutzes benannt und in dieser Bestimmung den nachfolgenden Regelungen vorangestellt. Mit der Aufnahme eines solchen Zielkatalogs übernimmt der Gesetzgeber eine auch in anderen Sachzusammenhängen etablierte Regelungstechnik moderner Gesetze. Auch hier – wie in anderen Gesetzeswerken35 – stellt sich mithin die grundsätzliche Frage nach der rechtlichen Bedeutung der Schutzziele. Die Begründung des Gesetzentwurfs nimmt insoweit ein, dass die Schutzzielbestimmungen „in den folgenden Regelungen konkretisiert“ werden und „gleichzeitig einen Orientierungsrahmen für untergesetzliches Handeln“ setzen.36 Diese Formulierung erscheint hinsichtlich der normativen Bedeutung der Bestimmungen recht zurückhaltend. Insbesondere wird damit allenfalls implizit zum Ausdruck gebracht, dass die Schutzziele durchaus Maßstabwirkung auch für die 31 Liesching, in: BeckOK Jugendschutzrecht, § 1 JuSchG Rn. 30. 32 S. dazu näher Dreyer, in: Erdemir (Hrsg.), Das neue Jugendschutzgesetz, 2021, § 2 Rn. 7; Liesching, in: BeckOK Jugendschutzrecht, § 1 Rn. 31. 33 BT-Drs. 20/10031, S. 92. 34 Liesching, in: BeckOK Jugendschutzrecht, § 1 JuSchG Rn. 44 ff. 35 S. etwa für §§ 1 f. TKG die Kommentierung bei Cornils, in: Geppert/Schütz (Hrsg.), Beck`scher Kommentar zum TKG, 65. Aufl. 2023. 36 BT-Drs. 19/24909, S. 42. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 27 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 15 Auslegung und Anwendung der nachfolgenden Regelungen des Gesetzes (und nicht nur für „untergesetzliches Handeln“) entfalten. Gewiss ergeben sich aus § 10a JuSchG allein keine Rechtsfolgen (Pflichten oder Befugnisse). Wohl aber geben sie den Aufgaben, Befugnissen und Pflichten gemäß den Einzelregelungen des Jugendmedienschutzes Inhalt und Richtung vor und sind also sehr wohl Rechtsnormen, nicht bloß unverbindliche Programmsätze. Dies dürfte auch nicht nur für diejenigen Bestimmungen gelten, die explizit auf § 10a Bezug nehmen (§ 17a Abs. 2 Nr. 1, § 24a Abs. 1 Satz 1 JuSchG idF des 2. ÄndG),37 vielmehr für alle Vorschriften, die in der Sache den Schutz vor Risiken zum Gegenstand haben, welche einem oder mehreren Schutzzielen des § 10a JuSchG korrespondieren. Ohnehin selbstverständlich ist das für diejenigen Bestimmungen, die auf die Legaldefinitionen der klassischen Schutzziele des Schutzes vor entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Medien (§ 10a Nr. 1 und 2) Bezug nehmen. Nicht zuletzt bilden die Schutzziele auch den Maßstab für die gesetzlich vorgeschriebene Evaluation (§ 29b JuSchG). Inhaltlich wird in der Erweiterung des Katalogs der Schutzziele der mit dem 2. JuSchGÄndG intendierte Anspruch einer zeitgemäßen Fortentwicklung des Jugendmedienschutzes zum Ausdruck gebracht: Neben die tradierten Ziele des inhaltsbezogenen Schutzes vor jugendgefährdenden und entwicklungsbeeinträchtigenden Medien treten die Schutzziele des Schutzes der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen bei der Mediennutzung (§ 10a Nr. 3) sowie das Ziel der Förderung von Orientierung bei der Mediennutzung und Medienerziehung (Nr. 4). Diese Einbeziehung des Schutzes von Nutzungs- und Interaktionsrisiken und des erzieherischen Jugendschutzgedankens bedeuten einen wichtigen Modernisierungsschritt („Paradigmenwechsel“) 38 für die Ausrichtung des Jugendmedienschutzes auf die neuartigen Herausforderungen, die sich aus der Netzkommunikation für die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen ergeben. 37 Dazu Dreyer, in: Erdemir (Hrsg.), Das neue Jugendschutzgesetz, 2021, § 2: „verbindliche Entscheidungsleitlinie“. 38 Dreyer, in: Erdemir (Hrsg.), Das neue Jugendschutzgesetz, 2021, § 2 Rn. 34. Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 28 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 16 Teil II – Beantwortung der Forschungsfragen 5 Förderung der Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes Mit der Novellierung des Jugendschutzgesetzes wurde der Auftrag der BzKJ um den Bereich der Förderung der Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes erweitert (§ 10a Nr. 4 JuSchG). Dieses Kapitel beschreibt die organisatorischen, strategischen und operativen Ansätze der BzKJ zur Umsetzung dieses Auftrags. Kapitel 5.1 stellt den organisatorischen Aufbau der BzKJ dar. Kapitel 5.2 beschreibt deren Aufgaben sowie umgesetzte Angebote und Maßnahmen, wie die öffentliche Aufklärung über die Spruchpraxis der Prüfstelle oder Formen des institutionellen Austauschs, und beleuchtet, wie diese zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes beigetragen haben. Kapitel 5.3 beschreibt Fördermaßnahmen der BzKJ zur Förderung kindgerechter Zugänge, und Kapitel 5.4 stellt die Unterstützung der BzKJ durch den Beirat sowie die Umsetzung der Jugendbeteiligung dar. 5.1 Der Aufbau der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz Mit § 17 JuSchG ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien als zuständige Bundesoberbehörde festgelegt. Im Zuge der Novellierung des Gesetzes wurde sie in „Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz“ umbenannt. Gleichzeitig erweiterte der Gesetzgeber ihren Aufgabenbereich deutlich: Aus einer reinen Prüfstelle wurde eine Institution mit zusätzlichen Funktionen in Aufsicht, Koordination und Öffentlichkeitsarbeit. Kapitel 5.2 geht im Detail auf die in § 17a JuSchG definierten Aufgaben ein. Der organisatorische Aufbau wurde im Zuge der Neuaufstellung grundlegend verändert und ausgebaut. Ab 2022 bereitgestellte zusätzliche Haushaltsmittel ermöglichten die strukturelle und personelle Erweiterung der Behörde (siehe Tabelle 4). Die Gesamtausgaben der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz stiegen von 6,0 Mio. € im Jahr 2021 auf 8,2 Mio. € im Jahr 2025. Dabei ist insbesondere der Anstieg der Personalausgaben auffällig. Sie erhöhte sich um rund 130% von 2,7 Mio. € auf 6,3 Mio. €, während die sächlichen Verwaltungsausgaben im selben Zeitraum zurückgingen bzw. konstant blieben. Eine wichtige Neuerung war die Einrichtung des Referats „Zentrale Aufgaben“ (Referat Z), das für Verwaltungsangelegenheiten und Personalfragen zuständig ist und eigenständig Personal einstellen kann. Damit wurde die bisherige, über das Ministerium laufende Personalverwaltung abgelöst. In der Anfangsphase lag der Schwerpunkt auf dem Aufbau einer funktionsfähigen Verwaltung. Die personelle Entwicklung der Behörde, dargestellt in Tabelle 5, verdeutlicht diesen Ausbau: Während im zweiten Halbjahr 2021 insgesamt 36 Personen beschäftigt waren, waren es 2025 59 Mitarbeitende. Besonders stark gewachsen ist die Zahl der Referentinnen Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 29 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 17 und Referenten, die von 13 auf 22 anstieg. Auch in den Bereichen Sachbearbeitung und Verwaltung wurden neue Stellen geschaffen, um die erweiterten Aufgaben abdecken zu können. Tabelle 4: Haushaltspläne der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz 2021* 2022 2023 2024 2025 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € Gesamteinnahmen 55 55 55 55 60 Gesamtausgaben 6.024 7.468 7.544 7.544 8.173 Personalausgaben 2.748 3.590 5.585 5.585 6.252 Sächliche Verwaltungsausgaben 3.276 3.878 1.959 1.959 1.921 Quelle: Bundeshaushaltspläne, abgerufen auf www.bundeshaushalt.de (Stand Oktober 2025), eigene Darstellung. *) Für das Jahr 2021 wird der Haushaltsplan der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien dargestellt. © INTERVAL 2025 Tabelle 5: Personelle Weiterentwicklung der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz 2.HJ/2021* 2.HJ/2025 BzKJ BzKJ KidD Gesamt Hausleitung 2 2 - 2 Mittlere Leitung 1 3 1 4 Referentinnen und Referenten 13 18 4 22 Sachbearbeitung 12 16 2 18 Bürosachbearbeitung 8 12 1 13 Gesamt 36 51 8 59 Quelle: Daten der BzKJ, eigene Darstellung. *) die KidD wurde erst in 2024 eingerichtet, Vorgänger RDS war zuvor Teil der BzKJ © INTERVAL 2025 Abbildung 1 zeigt den organisatorischen Aufbau der BzKJ. Die Behörde umfasst drei inhaltlich zuständige Referate: Das Referat gJMS (gesetzlicher Jugendmedienschutz / Prüfstelle) führt Verfahren zur Indizierung von Medien durch, prüft gemeldete Inhalte auf mögliche Jugendgefährdungen und entscheidet im Rahmen von Indizierungsverfahren über deren Aufnahme in die Liste Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 30 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 18 jugendgefährdender Medien. Darüber hinaus koordiniert es die rechtliche Beurteilung von Medieninhalten. Zugehörig ist das Entscheidungsgremium, das aus ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzern besteht und im Rahmen des Indizierungsverfahrens tätig wird (siehe Kapitel 7). Abbildung 1: Organisationsplan der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz Quelle: Website der BzKJ, https://www.bzkj.de/bzkj/ueberuns/organigramm, Stand Mai 2025. Das Referat W (Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes) ist für die Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes zuständig. Es hat die Aufgabe, bestehende Strukturen und Akteure zu vernetzen, Kooperationen zu fördern und neue Initiativen zu unterstützen. Ziel ist es, die BzKJ als zentrale Ansprechpartnerin für Fragen des Kinder- und Jugendmedienschutzes zu etablieren. Der Fokus liegt auf der Steigerung der Selbstbefähigung von Kindern und Jugendlichen im Umgang mit Medien. Kernaufgaben umfassen die Vernetzung von Akteuren, die Förderung von Kooperationen, die Durchführung der ZUKUNFTSWERKSTATT als Diskursformat sowie die Initiierung von Bedarfsanalysen und Förderprogrammen. Das Referat PÖGS (Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Grundsatz und Strategie) wurde erst ab 2022 personell vollständig besetzt. Es löste die zuvor dezentral in den Fachreferaten angesiedelte Öffentlichkeitsarbeit ab und bündelt seither Presse-, Kommunikations- und Strategieaufgaben. Heute versteht sich das Referat nicht nur als Informationsstelle, sondern als kommunikative Schnittstelle zwischen der BzKJ und der Öffentlichkeit. Das primäre Ziel ist die zielgruppengerechte Kanalisierung der gesetzlichen Orientierungsfunktion der BzKJ. Hierfür Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 31 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 19 werden vielfältige Kanäle wie die Webseite, Social Media und die Fachzeitschrift genutzt. Die Arbeit erfolgt in enger Abstimmung mit den Fachreferaten. Das ehemalige Referat RDS (Rechtsdurchsetzung) wurde im Jahr 2024 in die eigenständige Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten (KidD) überführt. Sie wurde im Zuge der Umsetzung des DSA und der entsprechenden nationalen Vorgaben eingerichtet, um die Aufsicht über Plattformen im Hinblick auf Vorsorgemaßnahmen zum Schutz Minderjähriger zu bündeln und zu stärken. Bereits seit September 2022 war das Referat operativ tätig und befasste sich mit der Überwachung der Anbietervorsorgepflichten, dem Austausch mit Plattformanbietern und der Prüfung konkreter Dienste. Die KidD ist organisatorisch an die BzKJ angebunden, agiert jedoch inhaltlich eigenständig (siehe Kapitel 8.3.2). Ergänzend zur Referatsstruktur gehören zur BzKJ der Beirat (siehe Kapitel 5.4) als beratendes Gremium sowie die Behördenleitung, die seit dem 1. Juni 2021 von Sebastian Gutknecht wahrgenommen wird. 5.2 Aufgaben der BzKJ und Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes In § 17a Abs. 2 JuSchG sind die Aufgaben der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz festgehalten. Diese sind: § Stärkung der gemeinsamen Verantwortungsübernahme von Staat, Wirtschaft und Zivilgesellschaft zur Koordinierung einer Gesamtstrategie für den Jugendschutz, § Bereitstellung von Orientierungshilfen für Kinder, Jugendliche, Erziehungsberechtigte und Fachkräfte, § Nutzung und Weiterentwicklung von Erkenntnissen aus der Spruchpraxis der Prüfstelle, insbesondere zur Adressierung sozialethischer Desorientierung, § Förderung öffentlicher Diskurse zum Kinder- und Jugendmedienschutz, § regelmäßiger Informationsaustausch mit relevanten Institutionen im Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutzes bezüglich deren Spruchpraxis, § Prüfung und Indizierung jugendgefährdender Medien sowie § Überwachung der gesetzlichen Vorsorgepflichten von Diensteanbietern. Im Folgenden werden die Angebote und Maßnahmen beschrieben, die die BzKJ seit 2021 umgesetzt hat, um diese Aufgaben zu erfüllen. Anschließend wird die Umsetzung mit Blick auf die drei wesentlichen Zielsetzungen beleuchtet: die Stärkung der Orientierungsfunktion (Kapitel 5.2.1), die öffentliche Aufklärung über die Spruchpraxis (Kapitel 5.2.2) sowie den institutionellen Austausch zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes (Kapitel 5.2.3). Auf die beiden in der Aufzählung zuletzt genannten Aufgaben wird in den Kapiteln 7 (Indizierungsverfahren) und 8 (Anbietervorsorgemaßnahmen) im Detail eingegangen. Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 32 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 20 Die genannten Informationen in diesem Kapitel beziehen sich auf bereitgestellte Daten der BzKJ und Interviewaussagen von Mitarbeitenden der BzKJ. Aufbau und Umsetzung der Öffentlichkeitsarbeit: Für den Aufbau der Öffentlichkeitsarbeit wurde seitens des Referats Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eine Kommunikationsstrategie konzipiert, welche primär darauf abzielte, die Sichtbarkeit und Bekanntheit der BzKJ zu erhöhen und sie als zentrale Akteurin im Kinder- und Jugendmedienschutz zu etablieren. Diese sah ein zweigestuftes Vorgehen vor: Zunächst konzentrierte sich die BzKJ darauf, in der Fachöffentlichkeit eigene Sichtbarkeit herzustellen, ein Netzwerk aufzubauen, Vertrauen zu schaffen und die Behörde zu etablieren. Im zweiten Schritt soll dann der Fokus auf Kinder, Jugendliche, Eltern und Fachkräfte ausgeweitet werden, um die Orientierungsfunktion zielgruppengerecht zu kanalisieren. Insbesondere der zweite Schritt ist im Jahr 2025 noch nicht abgeschlossen, er ist gerade erst angelaufen. Die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit umfasst auch die Bearbeitung von Presse- und Bürgeranfragen, Medienberichterstattung, sowie Vorträge für diverse Zielgruppen (z. B. Bildungseinrichtungen oder Akteure aus der Jugendhilfe). Digitale Informations- und Orientierungsangebote: Die Website der BzKJ (www.bzkj.de) wird seit 2021 kontinuierlich erweitert und um neue Rubriken ergänzt, die zielgruppenspezifische Informations- und Orientierungsangebote bereitstellen. Dazu zählen der „Wegweiser Medienerziehung“, der medienpädagogische Angebote externer Akteure bündelt, sowie eine eigene Website für die KidD (www.kidd.bund.de). Ein Informationsservice (Newsletter) und monatliche alltagsnahe Meldungen auf der Webseite sollen insbesondere Eltern und pädagogische Fachkräfte regelmäßig über aktuelle Entwicklungen und mediale Phänomene im Kinder- und Jugendmedienschutz informieren. Seit 2023 erweitert die BzKJ schrittweise ihre Social-Media-Aktivitäten, zunächst auf LinkedIn und Mastodon, um eine erste Sichtbarkeit bei Fachkreisen zu erzielen. Ein internes Konzept für einen Instagram-Kanal sowie Planungen für Bewegtbildformate auf YouTube befinden sich in der Entwicklung, um künftig auch Kinder, Jugendliche und Eltern direkt anzusprechen und die Orientierungsfunktion zielgruppengerecht zu erweitern. Diese Entwicklung wird von einem spezialisierten Teammitglied für Social Media vorangetrieben. Publikationen: Viermal im Jahr erscheint die Fachzeitschrift BzKJ aktuell, die bis zur Novelle unter dem Titel BPJM aktuell veröffentlicht wurde. Neben Informationen zur Indizierungspraxis werden darin auch Diskussionsbeiträge zu aktuellen Fragen des Kinder- und Jugendmedienschutzes veröffentlicht. Eine weitere, der Orientierung dienende Veröffentlichung ist die Publikation Gefährdungsatlas. Digitales Aufwachsen. Vom Kind aus denken. Zukunftssicher handeln. 39 , die 43 Medienphänomene beschreibt und diese kinderrechtlich sowie pädagogisch einordnet. Die Publikation bietet auf 267 Seiten (2. Auflage 2022) „einen 39 Brüggen u.a., Gefährdungsatlas. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 33 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 21 wissenschaftlich fundierten Einblick in die Herausforderungen und Gefährdungen, welche bei der Etablierung eines intelligenten Chancen- und Risikomanagements im Kinder- und Jugendmedienschutz zu berücksichtigen sind.“ Veranstaltungen: Ein zentrales Element zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes ist die ZUKUNFTSWERKSTATT, die seit 2018 als Diskussions- und Orientierungsformat der BzKJ regelmäßig stattfindet und mit der Novellierung gesetzlich verstetigt wurde. Seit 2023 fanden sieben Großveranstaltungen mit jeweils über 100 Teilnehmenden – teils in Präsenz, teils digital – zu drei Themenschwerpunkten statt: sexuelle Gewalt und Belästigung im digitalen Raum, Gefährdung der Demokratiefähigkeit sowie Kontrollverlust in digitalen Umgebungen. Die ZUKUNFTSWERKSTATT dient als Schnittstelle und Diskursformat, das Expertinnen und Experten, die gesamte Verantwortungsträgerlandschaft sowie die Anbieter selbst zusammenbringt, um Impulse zu setzen und den Kinder- und Jugendmedienschutz zeitgemäß weiterzuentwickeln. Ergänzend wurden drei kleinere Roundtables durchgeführt, um die Nutzbarmachung der bisherigen Erkenntnisse aus den Zukunftswerkstätten gemeinsam mit Anbietern zu diskutieren. Die ZUKUNFTSWERKSTATT bietet der BzKJ auch die Möglichkeit, mit Anbietern in den Austausch zu treten, um Maßnahmen der Anbietervorsorge zu diskutieren. Sie dient damit sowohl der Entwicklung neuer Ansätze für den Kinder- und Jugendmedienschutz als auch der Vernetzung und dem interdisziplinären Wissenstransfer. Zusätzlich führt das Referat W Workshops durch, um Multiplikatorinnen und Multiplikatoren zu erreichen und über aktuelle Themen im Kinder- und Jugendmedienschutz aufzuklären. Ein Beispiel hierfür ist die seit drei Jahren bestehende Kooperation mit der Akademie der kulturellen Bildung, bei der regelmäßig kostenlose Workshops mit je über 100 Anmeldungen angeboten werden. Kooperationen: Die einzig formalisierte Kooperation ist die Zusammenarbeit mit der Initiative klicksafe, einer der bekanntesten Initiativen in Deutschland im Bereich Medienkompetenz. Im Rahmen dieser Kooperation werden unter anderem gemeinsame Veranstaltungen durchgeführt. Darüber hinaus bestehen mehrere verstetigte, aber nicht vertraglich geregelte Kooperationen. Dazu zählen insbesondere die „Initiative Gutes Aufwachsen mit Medien“, die „Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendmedienschutz“ sowie das Bündnis gegen sexuelle Gewalt im Netz, geschlossen mit der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM). Regelmäßiger Austausch: Der regelmäßige Informationsaustausch mit im Kinder- und Jugendmedienschutz tätigen Institutionen über die jeweilige Spruchpraxis stellt ein zentrales Instrument der BzKJ dar, um den Kinder- und Jugendmedienschutz weiterzuentwickeln. Ziel dieses Austauschs ist es, Orientierungswissen zu teilen, gemeinsame Kriterien für konsistentere Entscheidungen zu entwickeln und pädagogisch relevante Problemfelder wie etwa Lootboxen, exzessive Mediennutzung oder Kaufappelle zu diskutieren. Darüber hinaus dient der Austausch der frühzeitigen fachlichen Bewertung neuer Produkte und Funktionen im Hinblick auf ihre rechtliche Passfähigkeit. Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 34 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 22 Die BzKJ pflegt hierfür regelmäßige Kontakte zu einer Vielzahl von Akteuren. Dazu gehören die Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrollen – die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK), die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) und die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) – sowie die KJM. Mit diesen Institutionen finden mindestens zwei Austauschtreffen jährlich statt, bei denen aktuelle Entwicklungen im Kinder- und Jugendmedienschutz und Fragen der Spruchpraxis besprochen werden. Neben diesen formellen Treffen führt die BzKJ auch informelle und dialogische Formate durch. Dazu zählen referatsübergreifende Gespräche, an denen auch die Prüfstelle und die Kindersicherungs- und Durchsetzungsstelle (KidD) beteiligt sind. Ein weiteres wichtiges Format ist die oben bereits erwähnte ZUKUNFTSWERKSTATT, die verschiedene Akteure aus Praxis, Wissenschaft und Anbieterseite zusammenbringt, um aktuelle Themen zu diskutieren und Impulse für die Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes zu setzen. Ergänzend pflegt die BzKJ einen regelmäßigen Austausch mit weiteren Kooperationspartnerinnen und -partnern, darunter jugendschutz.net, die Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM), die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), die obersten Landesjugendbehörden (OLJB) und die Landesmedienanstalten. Insgesamt ist die BzKJ in deutlich mehr Gremien aktiv als ihre Vorgängerinstitution und hat dadurch ihre Vernetzungsaktivitäten spürbar ausgeweitet. 5.2.1 Strategien zur Schutzzielverwirklichung (§ 10a Nr. 4 JuSchG): Förderung von Orientierung bei Mediennutzung und -erziehung Wie oben aufgeführt, wurden mit der Novelle die Schutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes um die Förderung von Orientierung für Kinder, Jugendliche, personensorgeberechtigte Personen sowie pädagogische Fachkräfte bei der Mediennutzung und Medienerziehung ergänzt (§ 10a Nr. 4 JuSchG) und die Verfolgung dieser Ziele als Aufgabe der BzKJ definiert. Inwieweit dieses Ziel erreicht wurde, wurde in Interviews mit 20 Personen beleuchtet. Neben Mitarbeitenden der BzKJ wurden zu diesem Thema Interviews mit Personen aus folgenden Gruppen geführt: Mitglieder des Beirats der BzKJ, Interessenvertretungen für Kinder, Jugendliche, Erziehungsberechtigte und/oder Fachkräfte im Kinder- und Jugendmedienschutz, Akteure, mit denen ein Austausch zur Nutzbarmachung der Spruchpraxis erfolgte, Teilnehmende der ZUKUNFTSWERKSTATT und Personen aus der Wissenschaft. Der Begriff der Orientierung ist im Gesetzestext nicht näher bestimmt, sodass seine Auslegung und praktische Umsetzung zunächst von der BzKJ entwickelt wurde. In den Interviews mit Mitarbeitenden der BzKJ wurde deutlich, dass die Behörde die Förderung von Orientierung als eine proaktive, serviceorientierte Aufgabe versteht, die sich von der früheren, primär juristisch geprägten und reaktiven Kontrolle abhebt. Demnach zielt diese neue Rolle darauf ab, Wissen Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 35 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 23 aufzubereiten und zugänglich zu machen, anstatt lediglich zu bewerten oder zu verbieten; sie integriert dabei einen Erziehungsaspekt (siehe auch Kapitel 6). Die Interviewpersonen außerhalb der BzKJ bewerten die Verankerung der Orientierungsfunktion im Jugendschutzgesetz durchweg positiv. Durch diesen Auftrag habe sich die BzKJ in eine neue, aktivere Rolle als Dialoggestalterin und strategische Akteurin begeben können. Hervorgehoben wird hier insbesondere die Kooperation mit bestehenden Akteuren und die Vernetzung vorhandener Initiativen, etwa im Rahmen der ZUKUNFTSWERKSTATT. Das Ziel der Förderung von Orientierung erreicht die BzKJ nach Einschätzung der Interviewpersonen mit diesen Maßnahmen aber vor allem bei Fachkräften sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, die im Kinder- und Jugendmedienschutz tätig sind. Demnach würden insbesondere die bereitgestellten Informationen, Materialien und der Austausch in der ZUKUNFTSWERKSTATT als konkrete Unterstützung von Fachkräften geschätzt. Konkrete Daten über die tatsächliche Umsetzung in der medienpädagogischen Praxis liegen allerdings nicht vor. Für die anderen Zielgruppen – Kinder, Jugendliche und Eltern – wird in den Interviews eine direkte Orientierungsfunktion nicht vergleichbar bei der BzKJ verortet. Die Interviewpersonen vermuten, dass die Wahrnehmung der BzKJ und ihrer Angebote in der breiten Bevölkerung (aktuell noch) gering sei und die Maßnahmen auf diese Zielgruppen höchstens indirekt über Fachkräfte wirken. Daher sehen die Interviewpersonen erheblichen Verbesserungsbedarf bei der Ansprache von Eltern als Zielgruppe der Medienerziehung. Eltern gelten als unsicher und schwer erreichbar; traditionelle Formate greifen ihrer Ansicht nach nicht mehr. Entsprechend wird der Bedarf an neuen, zielgruppenspezifischen Formaten und klaren Orientierungshilfen betont. Uneinigkeit besteht darüber, ob die BzKJ eigene Angebote für Eltern entwickeln oder ihre bisherige Multiplikatorenstrategie fortsetzen sollte, um Eltern über etablierte Strukturen indirekt zu unterstützen und ihnen fundierte Entscheidungen in der Informationsflut zu erleichtern. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Interviewpersonen die BzKJ zwar als wirkungsvolle Akteurin für die Orientierung von Fachkräften sehen, gleichzeitig aber die Wahrnehmung und direkte Wirkung ihrer Maßnahmen bei Kindern, Jugendlichen und Eltern als noch begrenzt einschätzen, sodass die gezielte Ansprache dieser Gruppen aus Sicht der Befragten noch ausgebaut werden sollte. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Etablierungsstrategie der BzKJ, die sich erst im zweiten Schritt direkt an die Zielgruppen Kinder, Jugendliche und Eltern richten wollte, erscheinen die Einschätzung der interviewten Experten sehr valide. Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 36 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 24 5.2.2 Öffentliche Aufklärung über die Spruchpraxis der Prüfstelle und medienpädagogische Nutzbarkeit der Indizierung Gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 JuSchG soll die BzKJ neben der Orientierung auch die Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes fördern. Dabei soll sie Erkenntnisse aus der Gesamtheit der Spruchpraxis der Prüfstelle nutzen, um medienbedingte sozialethische Desorientierungen zu analysieren und geeignete Orientierungshilfen sowie Weiterentwicklungen im Kinder- und Jugendmedienschutz daraus zu entwickeln. Dieses Thema wurde mit insgesamt 19 Interviewpersonen aus folgenden Gruppen erörtert: Mitarbeitende der BzKJ, Mitglieder des Beirats der BzKJ, Interessenvertretungen für Kinder, Jugendliche, Erziehungsberechtigte und Fachkräfte im Kinder- und Jugendmedienschutz, Akteure, mit denen ein Austausch zur Nutzbarmachung der Spruchpraxis erfolgte, Teilnehmende der ZUKUNFTSWERKSTATT und Personen aus der Wissenschaft. Wie bereits beschrieben, zeigt die Auswertung der geführten Interviews, dass die BzKJ zur Erfüllung dieses Auftrags ihre Kommunikationsstrategie grundlegend neu ausgerichtet hat. Die befragten Personen bei der BzKJ beschrieben einen Paradigmenwechsel: von einer früher primär auf Einzelfallentscheidungen fokussierten Information hin zu einem transparenten Diskurs über Jugendgefährdung, der auch Sachverhalte unterhalb strafrechtlicher Relevanz einschließt. Diese strategische Informationsvermittlung, deren Umfang und Vielfalt erweitert wurden, wird durch die Öffentlichkeitsabteilung unterstützt. Die spezifische Aufklärung über die Spruchpraxis erfolgt durch Veröffentlichungen, Workshops zur Vermittlung der Indizierungsentscheidungen und -kriterien sowie eine transparente Darstellung dieser Kriterien auf der BzKJ-Webseite. Tabelle 6 gibt eine Übersicht der Aktivitäten der BzKJ zur Nutzbarmachung von Erkenntnissen aus der Spruchpraxis zwischen den Jahren 2021 (2. Halbjahr) und 2025 (1. Halbjahr). Inhaltlich liegt der Fokus bei der BzKJ den interviewten Personen zufolge nicht allein auf dem Schutz vor jugendgefährdenden Medien, sondern ebenso auf der Vermittlung gesellschaftlicher Grundwerte, die der Indizierungspraxis zugrunde liegen. Dabei werde besonderer Wert auf die Übersetzung des komplexen, juristisch-wissenschaftlich-pädagogischen Fachgebiets in eine verständliche, aber fachlich korrekte Sprache gelegt, um das Verständnis für verschiedene Zielgruppen zu gewährleisten. Hinsichtlich der Wahrnehmung der BzKJ-Aufklärungsaktivitäten zeigen die Interviews, dass diese dennoch begrenzt ist und ebenfalls primär die Fachöffentlichkeit erreicht. Obwohl einige Interviewte eine Zunahme an Transparenz und Aktivität konstatieren, werde die Relevanz der Indizierung vor allem punktuell bei prominenten Fällen wahrgenommen. Trotz der Bemühungen der BzKJ, komplexe Inhalte verständlich aufzubereiten, würden Veröffentlichungen wie die Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 37 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 25 BzKJ aktuell von vielen Nicht-Expertinnen und -Experten weiterhin als juristisch geprägt und voraussetzungsreich wahrgenommen, was die Zugänglichkeit erschwere. Tabelle 6: Aktivitäten der BzKJ zur Nutzbarmachung der Spruchpraxis 2021/02* 2022 2023 2024 2025/01* Gesamt Fachbeiträge Zeitschrift 2 4 4 4 2 16 Vortrag 1 8 5 0 1 15 Workshop 0 0 4 0 2 6 Interview/ Hintergrundgespräch 0 0 3 5 0 8 Podcast 0 0 1 0 1 2 Gesamt 3 12 17 9 6 47 Quelle: Daten der BZKJ zur Nutzbarmachung der Spruchpraxis, eigene Darstellung. * Die Daten beziehen sich auf das zweite Halbjahr 2021, bzw. auf das erste Halbjahr 2025. © INTERVAL 2025 Aus den Interviews lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Aufklärung über die Spruchpraxis wichtige Impulse gesetzt und die Schutzfunktion der Indizierung gestärkt hat, insbesondere durch die transparentere Kommunikation gegenüber Fachkräften. Eine breitere gesellschaftliche Wirkung bleibt jedoch aufgrund begrenzter Sichtbarkeit und Verständlichkeit noch weitgehend aus. 5.2.3 Beitrag des Informationsaustauschs der BzKJ zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes Gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 3 JuSchG soll die BzKJ auch den Austausch von Informationen über die Spruchpraxis mit anderen im Kinder- und Jugendmedienschutz tätigen Akteuren pflegen, ebenfalls mit dem Ziel, den Kinder- und Jugendmedienschutz weiterzuentwickeln. Über die Aktivitäten und Erfolge in diesem Bereich wurde mit 19 Interviewpersonen aus folgenden Gruppen gesprochen: Mitarbeitende der BzKJ, Mitglieder des Beirats der BzKJ, Interessenvertretungen für Kinder, Jugendliche, Erziehungsberechtigte und Fachkräfte im Kinder- und Jugendmedienschutz, Akteure, mit denen ein Austausch zur Nutzbarmachung der Spruchpraxis erfolgte, Teilnehmende der ZUKUNFTSWERKSTATT und Personen aus der Wissenschaft. Der von der BzKJ geförderte Informationsaustausch leistet laut Aussagen der Interviewpersonen einen wichtigen Beitrag zur Konsistenz und Orientierung in der Spruchpraxis. Mehrere Vertreterinnen und Vertreter der Freiwilligen Selbstkontrollen sowie der BzKJ selbst betonen, dass die regelmäßigen Abstimmungen mit diesen Einrichtungen dazu Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 38 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 26 beitragen, gemeinsame Kriterien zu entwickeln und Auslegungsfragen zu klären. Dadurch werde die Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen erhöht und die Spruchpraxis der verschiedenen Stellen insgesamt kohärenter gestaltet. Darüber hinaus wirken die von der BzKJ initiierten und moderierten Formate des Informationsaustauschs als Impulsgeber für Innovationen im Kinder- und Jugendmedienschutz. Insbesondere die ZUKUNFTSWERKSTATT, aber auch andere Veranstaltungen und informelle Netzwerke werden von Anbieterseite sowie von Fachakteuren als wichtige Plattformen beschrieben, um neue Themen frühzeitig zu identifizieren, unterschiedliche Perspektiven einzubringen und Impulse für die Weiterentwicklung von Schutzmaßnahmen zu setzen bzw. zu erhalten. Die Expertise und Vernetzungsfunktion der BzKJ finden auch in konkreten Kooperationsprojekten Anwendung. So suchte die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung den Austausch mit der BzKJ, um sich über Indizierungsverfahren zu informieren und Beratung zur Aufbereitung des Themas Konversionsbehandlungen in ihren Medien zu erhalten. Die Unterstützung durch die BzKJ, unter anderem mit juristischer Expertise, wurde als "sehr fruchtbar und hilfreich" bewertet. Ein weiteres Beispiel ist die enge Kooperation im Rahmen des Bündnisses gegen sexuelle Gewalt, die die gemeinsame Entwicklung einer Übersicht über bestehende Präventionsangebote vorsieht. In allen Interviews wird der Kulturwandel von der Bundesprüfstelle hin zu einer offeneren, dialogorientierten Institution betont. Nach Aussagen der Interviewpersonen ist die BzKJ in Fachkreisen deutlich präsenter und tritt stärker als Moderatorin und Impulsgeberin für Weiterentwicklung auf. Der von der BzKJ organisierte Informationsaustausch leiste demnach einen substanziellen Beitrag zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes, indem er vielfältige Dialogformate etabliert, Synergien fördert und Expertise bereitstellt. Gleichzeitig verweisen die Befragten auf Grenzen der Wirksamkeit des Austauschs. Die Rolle der BzKJ wird überwiegend als impulsgebend beschrieben: Eine verbindliche Steuerung oder Vereinheitlichung der Spruchpraxis von Selbstkontrolleinrichtungen über alle beteiligten Institutionen hinweg könne sie aufgrund ihrer rechtlichen Stellung nicht leisten. Hinzu kommen strukturelle Einschränkungen, etwa begrenzte personelle Ressourcen und eine Reichweite, die vor allem Fachkreise erfasst, die eine nachhaltige Bündelung und Steuerung des Austauschs erschweren. Insgesamt verdeutlichen die Interviews, dass der institutionelle Informationsaustausch der BzKJ wesentlich zur inhaltlichen und strukturellen Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes beiträgt, indem er Orientierung schafft, Innovationen anstößt und Impulse in dem Multi-Akteursgefüge des Jugendmedienschutzes setzt. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 39 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 27 5.3 Fördermaßnahmen zur Förderung kindgerechter Zugänge Die BzKJ kann zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes Maßnahmen fördern oder selbst durchführen, die die in § 17a Abs. 2 JuSchG genannten Ansätze zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes unterstützen. Im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zur Förderung des Kinder- und Jugendmedienschutzes initiierte die BzKJ erstmalig im Jahr 2023 ein eigenes kleines Förderprogramm. Dieses Programm wurde als flexibles, jährliches Format konzipiert, um bedarfsgerecht und zielgerichtet Maßnahmen mit überregionaler Bedeutung zu unterstützen. Zur fundierten Ausgestaltung der Förderinhalte der zweiten Förderperiode wurde zunächst eine umfassende Bedarfs- und Bestandsstudie in Auftrag gegeben, welche die Kindgerechtheit und Nutzungsgewohnheiten digitaler Angebote für Kinder untersucht hat.40 Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass Deutschland zwar über eine gut ausgebaute Kinderangebotslandschaft verfügt, diese jedoch rückläufig und oft nicht altersgerecht ist. Insbesondere würden kindgerechte Beteiligungs- und Austauschmöglichkeiten fehlen, vor allem in mobilen und sozialen Medien. Kinder nutzen daher zunehmend Angebote, die eigentlich für ältere Zielgruppen gedacht sind, da sichere und attraktive Alternativen kaum vorhanden sind.41 Die erste Förderperiode fand 2023 noch vor Abschluss dieser Studie statt und verfolgte einen breiten Ansatz zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes. In diesem Rahmen wurden sechs Projekte mit insgesamt rund 180.000 Euro gefördert. Zwei der Projekte zielten auf eine niedrigschwellige Aufklärung ab: eines richtete sich an Erziehungsberechtigte zur Unterstützung der Begleitung von Kindern im Medienalltag, ein weiteres an Erziehungsberechtigte und Kinder zum Thema Cybergrooming. Zwei weitere Projekte setzten auf der Anbieterseite an, indem zum einen ein Prototyp für ein kindgerechtes soziales Medium entwickelt und zum anderen Orientierungshinweise für eine jugendgerechte Ausgestaltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen erarbeitet wurden. Darüber hinaus ermöglichte die Förderung über zwei weitere Projekte die Weiterentwicklung einer bestehenden Kinder- Suchmaschine und eines Jugendschutzprogrammes, wodurch deren Nutzungsmöglichkeiten erweitert werden konnten.42 In der zweiten Förderperiode wurden die Ergebnisse der oben erwähnten Bedarfs- und Bestandsstudie bereits berücksichtigt und der Schwerpunkt auf kindgerechte Zugänge gelegt. Insgesamt wurden sieben Projekte mit einem Fördervolumen von knapp 225.000 Euro ausgewählt. Zwei der Projekte zielten auf eine verbesserte Auffindbarkeit von 40 Baumann u.a., Kindgerechte Online-Angebote; Gangloff, merz | medien + erziehung 3/2022. 41 Kindgerechte Zugänge wurden in den Interviews als Kinderrecht auf qualitativ hochwertige digitale Teilhabe verstanden, das über technische Schutzmechanismen hinausgeht und intuitive, altersgerechte Bedienoberflächen, verständliche Datenschutzinformationen sowie vielfältige, nicht-kommerzielle Inhalte umfasst. 42 Siehe die Projektübersicht in den von der BzKJ bereitgestellten Daten auf ihrer Website (2023): https://www.bzkj.de/bzkj/service/alle-meldungen/bzkj-foerdert-sechs-projekte-zur-weiterentwicklung- deskinder-und-jugendmedienschutzes-231604 (zuletzt abgerufen am 17.09.2025). Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 40 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 28 Orientierungsangeboten sowie altersgerechten, qualitätsgeprüften Internetangeboten für Kinder und somit auf eine Steigerung der Bekanntheit empfehlungswerter Angebote ab. Vier weitere Projekte förderten die Weiterentwicklung bestehender Angebote. Dazu zählten zum einen die barrierefreie Entwicklung eines Feedback-Tools für ein Kinder-Online-Lexikon sowie die Schaffung eines barrierefreien Zugangs zu einer Webseite mit Informations- und Beratungsangeboten für junge Menschen. Zum anderen wurden die Entwicklung neuer Peerto-Peer Austauschmöglichkeiten für Kinder zum Thema Internet auf einer pädagogisch betreuten Online-Plattform sowie die Weiterentwicklung einer App zur Reduzierung der Bildschirmzeit gefördert. Ein siebtes Projekt hatte die niedrigschwellige Aufklärung von Kindern und Erziehungsberechtigten zur sicheren Nutzung von Online-Spielen zum Ziel. Die durchschnittliche Förderdauer der Projekte lag zwischen drei und fünf Monaten.43 Die in 2023 und 2024 geförderten Programme adressierten unterschiedliche Zielgruppen, darunter Erziehungsberechtigte, Kinder und Anbieter. Die meisten Projekte konzentrierten sich auf die Förderung der Weiterentwicklung von Angeboten, die sich an Kinder im Grundschulalter sowie im frühen Alter der weiterführenden Schulen richten. Die zukünftige dritte Förderperiode, deren Ausschreibung voraussichtlich in 2026 erfolgt, wird die finalen Studienergebnisse integrieren und sich thematisch auf Künstliche Intelligenz und Demokratieförderung im Kontext kindgerechter digitaler Angebote konzentrieren. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. zeigt Eckdaten der drei Förderperioden im Überblick. Tabelle 7: Überblick Förderperioden, Anträge und geförderte Projekte Anträge Förderjahr Anzahl Förderanträge Anzahl geförderte Projekte Fördervolumen 1. Förderperiode Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes 2023 7 Anträge 6 Projekte 180.000 € 2. Förderperiode Kindgerechte digitale Angebote und Maßnahmen zur Orientierung 2024 13 Anträge 7 Projekte 225.000 € 3. Förderperiode Weiterentwicklung kindgerechter digitaler Angebote in den Bereichen Interaktion, Kommunikation, KI und Demokratiefähigkeit Ausschreibung voraussichtlich erst 2026 Quelle: Daten der BzKJ, eigene Darstellung. © INTERVAL 2025 43 Siehe die Projektübersicht in den von der BzKJ bereitgestellten Daten auf ihrer Webseite (2024): https://www.bzkj.de/bzkj/service/alle-meldungen/kindgerechte-digitale-angebote-entwickeln-bzkj-bewi lligtfoerderantraege-fuer-sieben-projekte-242356 (zuletzt abgerufen am 27.01.2026). Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 41 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 29 Zu den Fördermaßnahmen der BzKJ zur Schaffung kindgerechter Zugänge wurden neun Interviews mit folgenden Gruppen geführt: Mitarbeitende der BzKJ, Beiratsmitglied, geförderte Institutionen und Wissenschaft. Nach Einschätzung aller interviewten Personen haben die Fördermaßnahmen der BzKJ wichtige Impulse für die Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes gesetzt und das Themenfeld gestärkt. Die geförderten Projekte hätten gezielt auf kindgerechte Gestaltung, barrierefreie Zugänge und verständliche Informationen für Kinder ab dem Vorschul- bzw. Grundschulalter gesetzt. Kinder unter drei Jahren, die nach Empfehlungen des Bundesverbandes der Kinder- und Jugendärzte bildschirmfrei aufwachsen sollten, wurden von keinem der Projekte adressiert. Durch die entwickelten niedrigschwelligen Angebote für Grundschul- und ältere Kinder, partizipativen Ansätze und medienpädagogischen Unterstützungen können sowohl Schutz als auch Selbstbestimmung im digitalen Raum gestärkt werden. Ebenfalls positiv bewertet wird von den Interviewten aus geförderten Institutionen das effiziente Fördermanagement der BzKJ. Betrachtet man die Wirkung der Förderung, so sind sich die Interviewpersonen einig, dass sich diese vor allem in einer konkreten Problemanalyse und -benennung zeige. Die unmittelbare Wirkung auf die Schaffung neuer oder erweiterter kindgerechter Zugänge selbst wird hingegen als begrenzt eingeschätzt. Der Evaluation liegen keine eigenen Erkenntnisse vor, ob die Ergebnisse der geförderten Projekte langfristig Wirkung entfalten. Mehrfach wird in den Interviews betont, dass die verfügbaren Fördersummen sowie die kurzen Laufzeiten zu gering seien, um die angestrebten Wirkungen umfassend zu erzielen. Aus Sicht der Fördernehmenden könne die Förderung allein bestehende Lücken nicht schließen; notwendig seien eine bessere finanzielle Ausstattung, längere Förderzeiträume sowie Anreize für Plattformanbietende, kindgerechte Angebote selbst zu entwickeln. Insgesamt sehen die Interviewten in der Förderung trotzdem einen wichtigen, aber eben noch ausbaufähigen Beitrag zur Schaffung kindgerechter digitaler Zugänge. 5.4 Unterstützung der BzKJ durch den Beirat und Umsetzung der Jugendbeteiligung Die Einrichtung eines Beirats durch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ist in § 17b JuSchG gesetzlich verankert. Ziel des Beirats ist es, die BzKJ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 17a Absatz 2 Satz 1 JuSchG, d. h. der Weiterentwicklung des Kinder- und Medienschutzes durch geeignete Maßnahmen, insbesondere „die Förderung einer gemeinsamen Verantwortungsübernahme von Staat, Wirtschaft und Zivilgesellschaft zur Koordinierung einer Gesamtstrategie zur Verwirklichung der Schutzziele des § 10a“, zu beraten. Für die Evaluation wurden insgesamt 14 Interviews herangezogen, in denen die Rolle des Beirats thematisiert wurde. Befragt wurden folgende Akteursgruppen: Mitarbeitende der BzKJ, Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 42 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 30 Mitglieder des Beirats der BzKJ, Interessenvertretungen für Kinder, Jugendliche, Erziehungsberechtigte und Fachkräfte sowie Personen aus der Wissenschaft. Der Beirat der BzKJ setzt sich aus 24 Mitgliedern zusammen, davon zwölf ordentliche Mitglieder und zwölf Stellvertretungen. Die gesetzliche Grundlage sieht vor, dass mindestens drei Plätze von Interessenvertretungen von Kindern und Jugendlichen besetzt werden, darunter zwei für Jugendliche bis 17 Jahre. Die Mitglieder werden jeweils für drei Jahre berufen. Der Beirat hat sich erstmals im Mai 2022 konstituiert, im Jahr 2025 begann eine neue Amtsperiode. Der Beirat tagt zweimal jährlich und dient als Beratungs- und Diskussionsgremium für die BzKJ. Zu seinen Aufgaben – die in einer eigenen Geschäftsordnung44 geregelt sind – gehört die Beratung zu konkreten Fragestellungen, etwa zu neuen Diensten oder zur Öffentlichkeitsarbeit. Darüber hinaus wirkt der Beirat an strategischen Themen der ZUKUNFTSWERKSTATT mit und ermöglicht es jedem Mitglied, eigene Themen in die Sitzungen einzubringen. Die Zusammensetzung des Beirats wird überwiegend positiv bewertet. Nach der ersten Turnusperiode und dabei stattfindenden Evaluationsgesprächen wurden Anpassungen vorgenommen, um die fachliche Breite und Vielfalt noch weiter zu erhöhen: Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Vertretungen der Jugendsozialarbeit wurden ergänzt und bei den Jugendlichen wurde auf eine größere soziale Vielfalt geachtet. Die Beiratstätigkeit wird von Mitgliedern des Beirats mehrfach als win-win-Situation beschrieben: Der Beirat wirke auch nach außen und Inhalte würden über die Mitglieder und die dort vertretenen Organisationen weitergegeben, wodurch er eine Multiplikatorfunktion erfülle. Die Beiratsmitglieder beschreiben die Zusammenarbeit untereinander und mit der BzKJ insgesamt als positiv. Lediglich bei sehr unterschiedlichen Fachkenntnissen innerhalb des Beirats, etwa bei komplexen Themen wie dem DSA, würden sich gelegentlich Herausforderungen ergeben. Von Seiten externer Interviewpersonen wird der Beirat als legitimatorisches Gremium gesehen, das den Entscheidungen und Strategien der BzKJ durch externe Expertise zusätzliche Legitimität verleiht. Die Beiratsmitglieder selbst empfinden die Wirkung ihrer Beiträge auf die Entscheidungen der BzKJ als nur begrenzt nachvollziehbar, nehmen jedoch ein großes Interesse an ihren Einschätzungen wahr. In diesem Kontext wurde vereinzelt der Bedarf an größerer Transparenz über die Integration ihrer Diskussionsergebnisse in die Arbeit der BzKJ sowie an klareren Rückmeldungen zur Umsetzung der beratenden Funktion geäußert. Insgesamt äußerten die interviewten Beiratsmitglieder jedoch eine hohe Zufriedenheit mit der Zusammensetzung, Organisation und der Zusammenarbeit mit der BzKJ. Nach Einschätzung der befragten Personen wird die Integration der Perspektive von Kindern und Jugendlichen im Beirat der BzKJ als strukturierter, ernstgemeinter und wertgeschätzter 44 Vgl. https://www.bzkj.de/resource/blob/201448/9049c7dd6a9135382d4e42defa687b84/geschaeftsordnung- beirat-bzkj-data.pdf (zuletzt abgerufen am 14.11.2025). Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 43 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 31 sowie innovativer Beteiligungsansatz wahrgenommen. Die jugendlichen Mitglieder berichten, dass sie aktiv an den Sitzungen teilnehmen und von den anderen Mitgliedern respektvoll auf Augenhöhe behandelt werden. Vorbereitende digitale Treffen und die Begleitung durch Mitarbeitende der BzKJ ermöglichen den Jugendlichen, ihre Beiträge fundiert einzubringen. Den Aussagen der anderen Beiratsmitglieder zufolge setzen die jugendlichen Mitglieder relevante Impulse, etwa zu TikTok-Algorithmen oder Instagram-Jugendkonten, und verstärken bestehende Diskussionen. Mitarbeitende der BzKJ berichten zudem, dass die jugendlichen Mitglieder in Reaktion auf ihrer Beiratstätigkeit auch an anderen Stellen stark nachgefragt würden, etwa für die Mitwirkung an Veranstaltungen oder Formaten wie Podcasts und Interviews. Um dies zu koordinieren und die Beteiligung weiter auszubauen, plant die BzKJ aktuell das Netzwerk „BzKJ Jugend digital“. Jedoch weisen einige Interviewpersonen darauf hin, dass die jugendlichen Mitglieder überwiegend bildungsnahe Perspektiven einbringen, wodurch andere Sichtweisen möglicherweise weniger stark vertreten sind. Insgesamt wird der Beirat als wertvolles, partizipatives Gremium wahrgenommen, das die BzKJ berät, externe Expertise einbringt und die Perspektiven von Kindern und Jugendlichen strukturiert einbezieht. Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 44 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 32 6 Verbesserung der Transparenz und Orientierung im Kinder- und Jugendmedienschutz Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, den Kinder- und Jugendmedienschutz zeitgemäß weiterzuentwickeln – insbesondere durch eine Verbesserung von Orientierung und Transparenz für Kinder, Jugendliche, Eltern und pädagogische Fachkräfte im Rahmen der Kennzeichnung von Medien. Orientierung meint in diesem Zusammenhang die Frage, inwieweit die genannten Zielgruppen die Alterskennzeichen und Deskriptoren kennen, verstehen und in ihre medienbezogenen Entscheidungen einbeziehen können. Beiträge, die zur Orientierung beitragen, vermitteln die Bedeutung von Alterskennzeichen und ergänzenden Deskriptoren in alltagsnaher Sprache, erläutern deren Anwendung über verschiedene Medienformate hinweg – etwa bei Filmen, Spielen, Streamingdiensten oder Online-Plattformen – und unterstützen so fundierte medienpädagogische Einschätzungen auch ohne tiefgehende Fachkenntnisse. Laut § 10a Absatz 4 JuSchG ist die Förderung von Orientierung ein ausdrückliches Schutzziel des Kinder- und Jugendmedienschutzes (siehe auch Kapitel 4 und Kapitel 5.2.1). Der Begriff Transparenz wird im Jugendschutzgesetz zwar nicht ausdrücklich genannt, ist jedoch in der Intention vieler Regelungen angelegt. Transparenz bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Kriterien, Verfahren und Entscheidungen zur Alterskennzeichnung sowie aus der Spruchpraxis nachvollziehbar, verständlich und öffentlich zugänglich sind. Eine transparente Berichterstattung macht deutlich, auf welcher Grundlage Alterskennzeichen vergeben wurden, ob und in welchem Umfang Begründungen veröffentlicht werden, wie diese kommuniziert werden (z. B. in Form von Prüfberichten oder Kurzfassungen) und ob die verwendete Sprache für die Zielgruppen tatsächlich verständlich ist. Das folgende Kapitel widmet sich den Neuerungen im JuSchG im Bereich der Alterskennzeichnung und dem Einfluss auf Transparenz und Orientierung für Minderjährige, Personensorgeberechtige und Fachkräfte. Zunächst wird dazu in Kapitel 6.1 die Funktion der Alterskennzeichnung kurz erläutert, um anschließend in Kapitel 6.2 auf die Neuerungen einzugehen: Nutzungs- und Interaktionsrisiken (Kapitel 6.2.1) und die Einführung von Deskriptoren (Kapitel 6.2.2). Die Wirkung dieser Neuerungen auf Transparenz und Orientierung wird in Kapitel 6.2.3 erläutert. Kapitel 6.3 beleuchtet die Durchwirkung von Alterskennzeichen zwischen JuSchG und JMStV. Die neue Kennzeichnungspflicht für Film- und Spieleplattformen behandelt Kapitel 6.4, genauer den Anwendungsbereich (Kapitel 6.4.1), die Rechtsfolgen sowie die Umsetzung in der Praxis (Kapitel 6.4.2) und schließlich die Wirkung auf Transparenz und Orientierung für die betreffenden Zielgruppen (Kapitel 6.4.3). Abschließend werden die Ergebnisse einer Resonanzanalyse zur öffentlichen Wahrnehmung zentraler Elemente des reformierten Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 45 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 33 Jugendmedienschutzgesetzes als weiteren Aspekt der Orientierungsfunktion dargestellt (Kapitel 6.5). 6.1 Funktion der Alterskennzeichnung nach dem JuSchG Das Jugendschutzgesetz regelt Alterskennzeichnungen von Filmen und Spielprogrammen, die bei Filmveranstaltungen gezeigt (§ 11 JuSchG), auf Bildträgern verbreitet (§ 12 JuSchG) oder auf Bildschirmspielgeräten (§ 13 JuSchG) bzw. Film- und Spieleplattformen (§ 14a JuSchG) bereitgehalten werden. Damit wird die Kennzeichnung generell nur für bestimmte Medien vorgeschrieben, während etwa Bücher keinen Kennzeichnungsregelungen unterliegen. Grundsätzlich normiert das Jugendschutzgesetz dabei keine generellen Pflichten zur Kennzeichnung der durch es regulierten Medien. Da jedoch davon ausgegangen wird, dass bestimmte (kennzeichnungspflichtige) Medien der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen schaden können, unterliegen ungekennzeichnete, aber an sich kennzeichnungspflichtige Medien einer Reihe von Beschränkungen, die ihre öffentliche Verbreitung und damit die Vermarktung erschweren, §§ 11–13 JuSchG.45 Der generell sehr strenge46 Rechtsrahmen des Jugendmedienschutzes findet hier eine seiner stärksten Ausprägungen. Zu beachten ist dabei, dass sich der Anwendungsbereich des JuSchG nicht auf alle Medien bezieht und vor allem Trägermedien adressiert, nach der JuSchG-Novelle allerdings auch einige digitale Dienste (vgl. § 14a JuSchG, Kapitel 6.4). Die Kennzeichnung von Medien nach dem JuSchG umfasst die Alterskennzeichnung der Stufen 0, 6, 12, 16 und 18 (§ 14 Abs. 1 JuSchG) und die Vergabe von Deskriptoren (§ 14 Abs. 2a JuSchG). Für die Alterskennzeichnung ist maßgeblich, ob ein Medium für die entsprechende Altersstufe entwicklungsbeeinträchtigend ist. Der Begriff ist seit der Reform in der Zielbestimmung des § 10 a Nr. 1 JuSchG legaldefiniert und unterscheidet sich inhaltlich nicht von der vormaligen Definition in § 14 Abs. 1 JuSchG, aus dem die Definition – ohne materielle Änderungen – gestrichen wurde. 47 Ein Medium ist demnach entwicklungsbeeinträchtigend, wenn es geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Bislang waren für den Begriff allein medieninhaltliche Faktoren maßgeblich, 48 dies hat sich im Rahmen der JuSchG-Novelle geändert (vgl. § 10b JuSchG in Kapitel 6.2.1). Eine wichtige Verknüpfung besteht zwischen der Kennzeichnung von Medien als nicht jugendfrei und der Indizierungspraxis: Eine Kennzeichnung „ab 18 Jahren“ bedeutet, dass das Medium nicht als jugendgefährdend 45 Liesching, in: Liesching (Hg.), BeckOK Jugendschutzrecht, § 11 JuSchG Rn. 3; § 12 Rn. 1; § 13 Rn. 2 (Stand: 01.06.2025). 46 „Der deutsche Jugendmedienschutz gilt seit Längerem als einer der restriktivsten Rechtsrahmen der westlichen Welt“, Dreyer, KJug 2020, 130; ähnlich Wager/Waldeck, in: Erdemir (Hg.), HK-JuSchG, § 14 JuSchG Rn. 1, Hentsch/v. Petersdorf, MMR-Beil. 8/2020, 3. 47 Liesching in: Liesching (Hg.), BeckOK Jgendschutzrecht, § 14 JuSchG Rn. 12 (Stand: 01.06.2025); so auch der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, BT-Drs. 19/24909, S. 44. Zu den Änderungen durch die neu eingeführten Nutzungs- und Interaktionsrisiken siehe unter 6.1.3. 48 Siehe dazu etwa Wager/Waldeck, in: Erdemir (Hg.), Das neue JuSchG, § 3 Rn. 30 ff. Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 46 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 34 (vgl. § 15 JuSchG) gilt und stellt insoweit einen positiven Jugendbescheid dar, der zu einer Indizierungssperre führt, § 18 Abs. 8 S. 1 JuSchG 49 (vgl. Kapitel 7). 6.2 Neuerungen in der Alterskennzeichnung Mit der JuSchG-Novelle wurde die Alterskennzeichnung grundlegend modernisiert. Neben inhaltlichen Aspekten werden seither auch Interaktions- und Nutzungsrisiken berücksichtigt, um Kinder und Jugendliche in digitalen Medienumgebungen besser zu schützen. Die praktische Umsetzung erfolgt dabei über ergänzende Kennzeichnungen durch sogenannte Deskriptoren, die sowohl die wesentlichen Gründe für die Altersfreigabe als auch spezifische Risiken der Mediennutzung sichtbar machen. 6.2.1 Einfluss von Nutzungs- und Interaktionsrisiken auf die Alterskennzeichnung Die Alterskennzeichnung bleibt auch nach dem 2. JuSchGÄndG eines der relevantesten Instrumente des Jugendmedienschutzes. Maßgebliches Kriterium für die Vergabe ist dabei die Einschätzung, ob und für welche Altersstufen das betroffene Medium entwicklungsbeeinträchtigend ist. Die Legaldefinition aus § 10a Nr. 1 JuSchG wird dabei durch § 10b JuSchG weiter ausdifferenziert. Ausgangspunkt bleibt durch § 10b Abs. 1 JuSchG der Medieninhalt, die Betrachtung orientiert sich insoweit an der bisherigen Praxis.50 Seit dem 2. JuSchGÄndG können sich allerdings auch „Risiken für die persönliche Integrität“ auf die Alterskennzeichnung auswirken.51 Damit ist eine neue Risikokategorie geschaffen, die eng mit dem in § 10a Nr. 3 JuSchG normierten Schutzziel der persönlichen Integrität verknüpft ist.52 Dieses Schutzziel soll insbesondere entwicklungsbezogene Aspekte der Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Kindern und Jugendlichen erfassen53 (vgl. Kapitel 4). Der Gesetzgeber verbindet diese Risiken mit Phänomenen digitaler Mediennutzung („Sexting, Cybergrooming oder Cybermobbing“), 54 die nicht primär im Inhalt, sondern im Nutzungsgeschehen entstehen können.55 Konkret können Risiken für die persönliche Integrität z. B. dann auftreten, wenn unerwünschter Kontakt mit Fremden möglich ist. Unter Nutzungsrisiken werden dabei Gefährdungen verstanden, die aus der Art der Nutzung eines Mediums entstehen – etwa durch Kommunikationsmöglichkeiten, kaufbezogene Anreize oder glücksspielähnliche Mechanismen – und somit nicht überwiegend inhaltlicher Natur sind. Davon abzugrenzen sind Interaktionsrisiken bzw. Nutzungsfunktionalitäten. Diese bezeichnen zunächst nur die vorhandenen Interaktionsformen (z. B. Chats, Multiplayer-Funktionen, In- 49 Wager/Waldeck, in: Erdemir (Hg.), Das neue JuSchG, 2021, § 3 Rn. 38. 50 Liesching in: Liesching (Hg.), BeckOK Jugendschutzrecht, § 10b JuSchG Rn. 13 f (Stand: 01.06.2025). 51 Kritisch dazu Hilgert/Sümmermann, MMR 2020, 300, 303. 52 Dreyer, in Erdemir (Hg.), HK-JuSchG, § 10b JuSchG Rn. 16. 53 Leitkriterien der USK für die jugendschutzrechtliche Bewertung von digitalen Spielen, Stand Dezember 2024, S. 9. 54 BT-Drs. 19/24909, S. 42. 55 BT-Drs. 19/25207, S. 3. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 47 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 35 Game-Käufe). Solche Interaktionsmöglichkeiten stellen nicht automatisch ein Risiko dar, können aber regelmäßig, je nach Ausgestaltung, ein Gefährdungspotenzial entwickeln und werden daher im Kennzeichnungsverfahren angezeigt. Auf diese Weise unterstützt das erweiterte JuSchG den Orientierungszweck für Sorgeberechtigte und Fachkräfte. Wie die verschiedenen Risikodimensionen bei der Alterskennzeichnung berücksichtigt werden sollen, ergibt sich aus § 10b JuSchG. Ausgangspunkt ist dabei Abs. 1, der festlegt, dass „insbesondere“ inhaltliche Risiken für die Alterskennzeichnung maßgeblich sind. Nutzungs- und Interaktionsrisiken können dagegen nach § 10b Abs. 2 JuSchG nur berücksichtigt werden, „wenn diese […] eine abweichende Gesamtbeurteilung über eine Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2a JuSchG hinaus rechtfertigen.“ Die Voraussetzung für eine Anpassung der Altersfreigabe aufgrund von Nutzungs- und Interaktionsrisiken wird in § 10b Abs. 2 und 3 JuSchG geregelt. Damit legt die Norm ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugrunde: Nutzungs- und Interaktionsrisiken sind grundsätzlich über Deskriptoren abzubilden und führen nur dann zu einer abweichenden Alterskennzeichnung, wenn sie die Gesamtbewertung verändern.56 Die praktische Bewertung erfolgt demnach in zwei Schritten: Zunächst wird die inhaltliche Wirkung des Mediums beurteilt. Anschließend können unter Einbeziehung von Nutzungs- und Interaktionsrisiken die Ergebnisse angepasst werden. Auf diese Weise entsteht eine kombinierte Bewertung, die sowohl inhaltliche Aspekte als auch die Begleitumstände der Nutzung berücksichtigt.57 Die Einführung der Nutzungs- und Interaktionsrisiken in § 10b JuSchG stellt einen bedeutsamen Schritt zur Erweiterung des Schutzverständnisses im Jugendmedienschutz dar. Allerdings wirft die Norm eine Reihe von erheblichen Abgrenzungs- und Auslegungsproblemen auf. Ein relevantes Abgrenzungsproblem betrifft die Grenzen zwischen inhaltlichen und nutzungsbezogenen Risiken. § 10b Abs. 2 S. 1 JuSchG schreibt insoweit vor, dass inhaltsbezogene Risiken aus dem Begriff der Nutzungs- und Interaktionsrisiken auszuscheiden sind. Gleichzeitig werden durch § 10b Abs. 3 S. 2 JuSchG Beispiele für Nutzungs- und Interaktionsrisiken genannt, denen auch eine medieninhaltliche Risikodimension zukommt: Dies zeigt sich sowohl bei „glücksspielähnlichen Mechanismen“ als auch bei „nicht altersgerechten Kaufappellen“. So wird ein glückspielähnlicher Mechanismus nur dann ein Nutzungsrisiko sein, wenn dies im Zusammenwirken bestimmter Mechanismen liegt, die ein glückspielähnliches Erlebnis hervorrufen; die (positive) Darstellung von Glücksspiel ist dagegen ein inhaltliches Risiko.58 Noch deutlicher wird dies bei „nicht altersgerechten Kaufappelle[n] insbesondere durch werbende Verweise auf andere Medien“. Das angesprochene Risiko liegt hier in der Rezeption des anderen, einer höheren Alterseinstufung unterliegenden Mediums, 56 BT-Drs. 19/27289, S. 13. 57 Dreyer, in: Erdemir (Hg.), HK-JuSchG, § 10b JuSchG Rn. 16; Dreyer vertritt dabei, dass neue Risikodimensionen auch unabhängig von einer Anpassung des Begriffs „entwicklungsbeeinträchtigend“ hätten einbezogen werden können, Dreyer, in: Erdemir (Hg.), HK-JuSchG, § 10b JuSchGRn. 13. 58 Ähnlich Dreyer, in: Erdemir (Hg.), Das neue JuSchG, § 2 Rn. 55. Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 48 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 36 damit letztlich also in dessen Inhalt.59 Die von § 10b Abs. 2 S. 1 JuSchG aufgestellte Forderung einer allein auf die Mediennutzung abstellenden Betrachtung wird demnach nicht einmal von den von der Norm geregelten Beispielen für auf die Nutzung bezogenen Risiken durchgehalten. Weiterhin verknüpft die Norm die Risikodimensionen eigener und fremder Inhalte miteinander. Augenfällig wird dies bei § 10b Abs. 3 S. 1 JuSchG, der verlangt, etwaige Vorsorgemaßnahmen nach § 24a Abs. 1 und 2 JuSchG bei der Einbeziehung von Nutzungs- und Interaktionsrisiken in die Kennzeichnung von Medien angemessen zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber stellt damit klar, dass Spieleanbieter auch Diensteanbieter i. S. d. § 24a JuSchG sein können. 60 Damit knüpft die Regelung für die Kennzeichnung eigener Inhalte an Vorsorgemaßnahmen hinsichtlich fremder Informationen an und durchbricht damit die Trennung der Verantwortungsbereiche nach fremden und eigenen Inhalten.61 Angesichts der neuen Risikokategorien erscheint dies konsequent, weil Altersfreigaben und Kennzeichnungen gerade nicht mehr allein nach Medieninhalten vorgenommen werden sollen und auf diese Weise potenzielle Drittinhalte einbezogen werden können. Schwierigkeiten bereitet, dass die Norm eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe und offene Formulierungen enthält (beispielsweise: „können […] berücksichtigt werden“, „abweichende Gesamtbeurteilung“, „konkrete Gefahrenprognose“, „angemessen zu berücksichtigen“). Dies erschwert die Ableitung eines klaren Prüfungsprogramms aus der Norm. Beispielhaft für die erheblichen Auslegungsschwierigkeiten kann das ungeklärte Verhältnis zwischen § 10b Abs. 2 und 3 JuSchG (s.o.) herangezogen werden. Die Regelungen können so verstanden werden, dass sie nebeneinanderstehen und alternative Tatbestände für die Einbeziehung von Nutzungs- und Interaktionsrisiken in die Kennzeichnung bilden. Allerdings bezieht sich Abs. 3 auf Abs. 2, sodass es wahrscheinlicher ist, dass beide Absätze in einem ergänzenden Verhältnis zueinander stehen. Möglich ist insoweit, Abs. 2 als Grundtatbestand und Abs. 3 als beispielhafte Ergänzung zu verstehen, alternativ können die Absätze als kumulative Voraussetzungen gelesen werden.62 Unabhängig vom genauen Normverständnis zeigt sich in dieser Auseinandersetzung, dass die Regelung überkomplex ist und sich praktisch nur schwer umfänglich abbilden lässt. 63 Gleichwohl haben die Normadressaten einen Weg gefunden, mit der Regelung umzugehen. Dies betrifft insbesondere die USK, die den Umgang mit Nutzungs- und Interaktionsrisiken auch in ihre Prüfgrundsätze aufgenommen hat, vgl. § 9 Abs. 8 Prüfungsgrundsätze USK. Nutzungs- und Interaktionsrisiken kommt bislang vor allem bei von der USK behandelten Computerspielen eine bedeutende Rolle zu: Nach Angaben der USK führte die Berücksichtigung dieser Risiken 59 Liesching, in: Liesching (Hg.), BeckOK Jugendschutzrecht, § 10b JuSchG Rn. 26, 50 f. (Stand: 01.06.2025). 60 BT-Drs. 19/27289, S. 13 f. 61 Liesching, in: Liesching (Hg.), BeckOK Jugendschutzrecht, § 10b JuSchG Rn. 62 (Stand: 01.06.2025). 62 Liesching, in: Liesching (Hg.), BeckOK Jugendschutzrecht, § 10b JuSchG Rn. 11 f. (Stand: 01.06.2025). 63 Dreyer, in: Erdemir (Hg.), HK-JuSchG, § 10b JuSchG Rn. 50. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 49 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 37 in ca. 30 % der Fälle zu einer höherstufigen Altersfreigabe für Spiele. Die hohe praktische Relevanz der neuen Risikokategorien steht somit in gewissem Kontrast zu den dargestellten konzeptionellen Unschärfen und Abgrenzungsproblemen der Norm. Es zeigt sich jedoch, dass die Spruchpraxis der Kennzeichnungsorgane eine dem Ziel der Norm entsprechende Konkretisierungsleistung erbringt, die der Gesetzgeber durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und eine komplexe Normstruktur offengelassen hat. D. h., die beteiligten Akteure sind mit dem gefundenen und mittlerweile gefestigten Umgang mit der Vorschrift zufrieden, und die gelebte Praxis gibt keinen Anlass zur kurzfristigen Nachbesserung der Norm. Eine solche könnte zwar bei passender Gelegenheit vollzogen werden, birgt aber auch das Risiko, dass neue Unklarheiten entstehen, und sollte daher mit großer Sorgfalt vorbereitet und durchgeführt werden. 6.2.2 Kennzeichnung mittels Deskriptoren Die Deskriptoren (auch Zusatzhinweise genannt) bilden die in § 10b JuSchG näher ausformulierten Risiken der persönlichen Integrität ab und erfüllen dabei nach § 14 Abs. 2a JuSchG zwei Funktionen. Zum einen sollen sich aus ihnen die wesentlichen Gründe für die Altersfreigabe ergeben, zum anderen weisen sie auf Nutzungs- und Interaktionsrisiken hin. Die Deskriptoren sollen dadurch die Orientierung bei der Mediennutzung erleichtern.64 Die Einführung von Deskriptoren durch die Selbstkontrolleinrichtungen USK, FSK und FSF erfolgte im Jahr 2023 und erforderte umfassende Anpassungen in der Prüf- und Beratungspraxis. Die Notwendigkeit hierfür ergab sich aus der Offenheit der rechtlichen Vorgaben: Es existierte keine bundeseinheitliche Regelung zur Ausgestaltung der Deskriptoren. Zudem machten die Obersten Landesjugendbehörden von ihrer Ermächtigung gemäß § 14 Abs. 2a JuSchG keinen Gebrauch, Details zur Ausgestaltung und Anbringung festzulegen. Eine entscheidende Voraussetzung für den praktischen Nutzen der Deskriptoren ist deren Verständlichkeit für die adressierten Zielgruppen. Daher wurde die Rezeption der Begriffe im Rahmen von begleitenden Zielgruppenbefragungen durch die Selbstkontrollen empirisch evaluiert. Zur formellen Absicherung der Umsetzung schlossen FSK und USK Vereinbarungen mit den OLJB über die Anbringung der Deskriptoren im Rahmen des Kennzeichnungsverfahrens nach § 14 Abs. 6 JuSchG. Entgegen in der Literatur teilweise geäußerten Befürchtungen haben sich Deskriptoren nicht als „eine Vielzahl abstrakter Symbole“ etabliert; 65 vielmehr werden durchgängig Textdeskriptoren in Form einzelner Worte oder kurzer Wortgruppen zur Umschreibung des jeweiligen Risikos genutzt. Die verwendeten Deskriptoren sind zwar nicht deckungsgleich und unterscheiden sich insbesondere nach branchentypischen Bedürfnissen in ihrer 64 BT-Drs. 19/24909, S. 44. 65 So etwa Liesching, in: Liesching (Hg.), BeckOK Jugendschutzrecht, § 14 JuSchG Rn. 27 (Stand: 01.06.2025). Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 50 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 38 Ausdifferenzierung, 66 weisen jedoch zahlreiche Übereinstimmungen in den grundlegenden Kategorien auf. Tabelle 8 listet die Deskriptoren der drei Selbstkontrolleinrichtungen FSF, FSK und USK vergleichend auf. Während die Kategorien „Gewalt“, „sexualisierte Gewalt“, „Drogen“ und „Sprache“ bei allen drei Einrichtungen vertreten sind, haben die Deskriptoren der USK, bedingt durch ihre Zuständigkeit für Spiele, eine deutlich größere Bandbreite. Sie erfasst zusätzlich nutzungs- und interaktionsbezogene Risiken wie Chats, In-Game-Käufe, Glücksspielszenarien oder erhöhte Kommunikationsrisiken. Tabelle 8: Die Deskriptoren der Selbstkontrolleinrichtungen FSF (9) FSK (14) USK (31) Gewalt Gewalt Gewalt Sexualisierte Gewalt* Sexualisierte Gewalt Sexualisierte Gewalt Drogen* Drogenkonsum Drogen Sprache Sprache Derbe Sprache Sex Sexualität Sexuelle Inhalte Ängstigende Inhalte Belastende Themen Belastende Themen Risikoverhalten* Risikoverhalten Angedeutete Gewalt Diskriminierung Diskriminierung Drastische Gewalt Desorientierung Ausgrenzung Comic-Gewalt Bedrohung Fantasy-Gewalt Verletzung Alkohol Selbstschädigung Tabakkonsum Nacktheit Schimpfwörter Belastende Szenen Sexuelle Andeutungen Horror Düstere Atmosphäre Schreckmomente Kriegsthematik Glücksspielthematik Handlungsdruck Sexualisierte Rollenbilder Chats In-Game-Käufe In-Game-Käufe (+ zufällige Objekte) Standortweitergabe Kriminelle Rollenbilder Druck zum Vielspielen Erhöhte Kaufanreize Problematische Werbeinhalte Erhöhte Kommunikationsrisiken Kontaktrisiken Quelle: Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrollen (Stand September 2025). Eigene Darstellung. *Neu ab 2025 © INTERVAL 2025 66 Siehe dazu Wager/Waldeck, in: Erdemir (Hg.), HK-JuSchG, § 14 JuSchG Rn. 56 ff. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8600– 51 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 39 Eine quantitative Gegenüberstellung der vergebenen Deskriptoren (siehe Abbildungen 1 bis 4 im Anhang, soweit Daten vorlagen) zeigt, dass die Kategorie „Gewalt“ mit Abstand am häufigsten vergeben wurde. Bei der FSF wurden überwiegend die Deskriptoren „Ängstigende Inhalte“, „Gewalt“ und „Desorientierung“ verwendet. Diese Kategorien dominieren auch bei der FSK, wobei hier insbesondere „Bedrohung“, „Gewalt“ und „Verletzung“ am häufigsten vergeben wurden. Bei der USK treten neben klassischen Inhaltsrisiken wie „Gewalt“ und „Fantasy- Gewalt“ vor allem Deskriptoren zu Nutzungs- und Interaktionsrisiken („Chats“, „In-Game- Käufe“, „Druck zum Vielspielen“) auf. Diese besitzen im Rahmen der FSF- und FSK-Prüfungen, die primär lineare audiovisuelle Medien betreffen, systembedingt keine Relevanz. In den in der Evaluation durchgeführten Interviews wurde mit 12 Personen zu den Deskriptoren gesprochen. Diese waren aus diesen Akteursgruppen: Interessenvertretungen für Kinder, Jugendliche, Erziehungsberechtigte und/oder Fachkräfte im Kinder- und Jugendmedienschutz, Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrollen, Mitglieder der Obersten Landesjugendbehörde, Personen aus der Wissenschaft. Die Einführung der Deskriptoren wurde von den betreffenden Akteuren als aufwändig beschrieben. So belegen die Interviews mit den Selbstkontrolleinrichtungen anfängliche Unsicherheiten, die beispielsweise bei Anbietern aufgrund unklarer Vorgaben oder in der Abstimmung zwischen den Selbstkontrolleinrichtungen bestanden. Trotz dieser anfänglichen Hürden werden die Deskriptoren in der Praxis inzwischen als wertvolle und hilfreiche Ergänzung der Alterskennzeichen angesehen. In Übereinstimmung mit dieser positiven Bewertung gaben alle drei Einrichtungen an, die Deskriptorenlisten auch zukünftig kontinuierlich auf ihre Aktualität hin zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Trotz der positiven Aufnahme in der Praxis wurde im Zusammenhang mit den Deskriptoren in der Literatur vielfach auf Defizite in der Verpflichtung, der Wirkung und im Vollzug hingewiesen. So ist § 14 Abs. 2a JuSchG als Soll-Bestimmung ausgestaltet und markiert damit einen behördlichen Ermessensspielraum, der sich bereits aus der Kann-Bestimmung des § 10b Abs. 2 JuSchG ableitet.67 Damit adressiert die Norm nur Verwaltungsverfahren, d. h. ausschließlich das Kennzeichnungsverfahren nach § 14 Abs. 6 JuSchG. 68 Private Anbieter, aber auch die nach § 14a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 JuSchG zur Kennzeichnung berechtigten Stellen, werden von der Regelung nicht erfasst, 69 ebenso, wie sie von § 10b Abs. 2 JuSchG nicht gebunden werden.70 . Eine konzeptionelle Schwierigkeit bleibt jedoch die "Doppelrolle" der Deskriptoren, die zu Intransparenz führen kann. Da mit ihnen sowohl die wesentlichen Gründe 67 Waldeck, in Erdemir (Hg.), Das neue JuSchG, § 4 Rn. 66; Liesching, ZUM 2021, 563, 564. 68 Liesching, in: Liesching (Hg.), BeckOK Jugendschutzrecht, § 14 JuSchG Rn. 28 (Stand: 01.06.2025). 69 Liesching, in: Liesching (Hg.), BeckOK Jugendschutzrecht, § 14 JuSchG Rn. 29 (Stand: 01.06.2025); Wager/Waldeck, in: Erdemir, HK-JuSchG, § 14 JuSchG Rn. 59. 70 Waldeck, in Erdemir (Hg.), Das neue JuSchG, § 4 Rn. 66; Liesching, ZUM 2021, 563, 564. Drucksache 21/8600 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 52 – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 40 für die Altersfreigabe als auch bestehende Nutzungs- und Interaktionsrisiken abgebildet werden, ist für Adressaten nicht immer klar unterscheidbar, ob ein auf ein Nutzungs- oder Interaktionsrisiko hinweisender Deskriptor für die Altersfreigabe ausschlaggebend war. 71 Praktisch wird dem etwa dadurch entgegengewirkt, dass für die Altersfreigabe entscheidende Deskriptoren, die sich auf Nutzungs- und Interaktionsrisiken beziehen, bei den Inhaltsdeskriptoren abgebildet werden. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Deskriptoren nach einer aufwändigen Implementierungsphase und trotz verbleibender konzeptioneller Unschärfen in der Praxis als wertvolle und von den Akteuren geschätzte Orientierungshilfe etabliert haben. 6.2.3 Wirkung auf Transparenz und Orientierung Nach § 14 Abs. 2a JuSchG sollen Alterskennzeichen zur Transparenz über die Gründe der Altersbewertung beitragen. § 10b JuSchG verpflichtet Anbieter zudem, Erziehungsberechtigte, Kinder und Jugendliche durch verständliche Informationen über Risiken und Schutzmöglichkeiten zu orientieren. Beide Regelungen zielen darauf, Nachvollziehbarkeit und Orientierung im Jugendmedienschutz zu verbessern. Im Rahmen der Evaluation wurden zu diesen Aspekten 12 Interviews geführt, um Einschätzungen zur

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