Landwirtschaftliche Schäden durch die Saatkrähe (corvus frigilegus) (Antwort zu Drs. 21/8051)
Text
Landwirtschaftliche Schäden durch die Saatkrähe (corvus frigilegus) (Antwort zu Drs. 21/8051)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8739
21. Wahlperiode 20.10.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bernd Schuhmann, Stephan Protschka,
Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/8051 –
Landwirtschaftliche Schäden durch die Saatkrähe (corvus frigilegus)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Saatkrähe (corvus frigilegus) stellt aufgrund der durch sie verursachten
Fraßschäden im Maisanbau aber auch bei anderen Feldfrüchten wie
Zuckerrüben oder Erdbeeren einen an Bedeutung immer mehr gewinnenden
ökonomischen Faktor in der Landwirtschaft dar (www.lbv-bw.de/assets/lbv/aktuelle
s/files/file_8094457.pdf). Die Relevanz der Saatkrähe als landwirtschaftlicher
Schädling ist seit vielen Jahren ungebrochen hoch. Verbreitung und Bestand
weisen dabei laut Vogelschutzbericht eine positive Entwicklung auf, wie die
Bundesregierung auch schon 2023 in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundesdrucksache 20/7544 anerkannte. Ein striktes Monitoring sowie dessen
Evaluation sind daher nach Auffassung der Fragesteller für eine effektive
Schadensbegrenzung angezeigt.
Die Saatkrähe wird in der Roten Liste unter dem Status ungefährdet (*)
geführt, genießt jedoch gleichzeitig besonderen Schutz durch das
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die europäische FFH (Fauna-Flora-Habitat)-
Richtlinie (www.bafg.de/SharedDocs/Downloads/DE/arbeitshilfen/artensteck
briefe_U1/2_voegel/saatkraehe.pdf?__blob=publicationFile&v=1; www.landt
ag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-12968.pdf).
Ihr deutschlandweiter Bestand wird auf 155 000 Brutpaare im Jahr 2022
geschätzt. Dies stellt einen Anstieg von mehr als 400 Prozent seit 1980 dar
(Gerlach et al. [2025]: Vögel in Deutschland – Bestandssituation 2025. DDA,
BfN, LAG VSW, Münster).
Die entstandenen finanziellen Einbußen infolge von Fraßschäden belaufen
sich regional auf bis 25 000 Euro pro Jahr und Betrieb (www.lbv-bw.de/asset
s/lbv/aktuelles/files/file_8094457.pdf). Landwirtschaftliche Versicherungen
regulieren jedoch in der Regel gerade solche Schadensfälle nicht,
Entschädigungen können zumeist nur aufgrund witterungsbedingter Einflüsse wie
Hagelschlag oder Starkregen geltend gemacht werden. Lediglich das bayerische
Landwirtschaftsministerium ermöglicht die Förderung einer
Mehrgefahrenversicherung, deren Schadenskatalog auch den Befraß durch Wildvögel umfasst
(www.stmelf.bayern.de/foerderung/foerderung-von-mehrgefahrenversicherun
gen/index.html).
Gängige, nichtletale Abwehrmaßnahmen gegen die Saatkrähe erweisen sich
als kaum wirksam. Vogelscheuchen, Reflektoren oder Blinklichter verlieren
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 19. Oktober 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
aufgrund der raschen Gewöhnung schnell ihre Effektivität, Hagelnetze werden
dagegen durchgepickt. Die Aufstellung von Schreckschussanlagen oder die
tiefere und spätere Aussaat können den Befraß zwar gut verhindern,
verursachen jedoch eine dauerhafte Lärmbelästigung der umliegenden Anwohner im
einen bzw. eine merkliche Ertragsreduktion im anderen Fall. Als nachhaltig
erfolgreiche Methode stellt sich einerseits die Bestandskontrolle durch
Abschuss heraus. Diese scheitert jedoch oft an den hohen bürokratischen Hürden
im Genehmigungsverfahren. Andererseits konnten betroffene Landwirte gute
Erfahrungen bei der Vergrämung durch den Einsatz von Beizmitteln machen.
Allerdings steht hier nach dem Entzug der Zulassung des Wirkstoffes Mesurol
nur noch der Beizschutz mittels Korit zur Verfügung, welches sich als deutlich
weniger wirksam im Vergleich zu ersterem erweist (www.lbv-bw.de/assets/lb
v/aktuelles/files/file_8094457.pdf).
1. Wie haben sich die Populationszahlen der Saatkrähe nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem letzten Vogelschutzbericht 2019 entwickelt,
und welche Prognosen für die Zukunft gibt es gegebenenfalls (der
Vogelschutzbericht 2025 ist nicht auf der Seite des Bundesamtes für
Naturschutz veröffentlicht worden; bitte regional aufschlüsseln)?
Die Bestandszahlen der Saatkrähe haben sich für den letzten Berichtszeitraum
des Vogelschutzberichts 2017 bis 2022 von 105.000 Brutpaaren auf 140.000 bis
155.000 Brutpaare erhöht (Gerlach et al. 2025). Der langfristige Bestandstrend
wird als gleichbleibend und die kurzfristigen Bestandstrends (12 und 24 Jahre)
als zunehmend angegeben.
Der Vogelschutzbericht 2025 wurde unter „Gerlach et al. (2025): Vögel in
Deutschland – Bestandssituation 2025. DDA, BfN, LAG VSW, Münster“
veröffentlicht und enthält ausschließlich bundesweite Daten.
2. Plant die Bundesregierung, gegen die stetig wachsende
Saatkrähenpopulation tätig zu werden, wenn ja, mit welchen Maßnahmen, und wenn
nein, warum nicht?
Der Vollzug des Naturschutzrechts inklusive der bestehenden Möglichkeiten
für Ausnahmen von Verboten liegt in der Zuständigkeit der Länder.
Die Bundesregierung beobachtet die Schadentwicklung in der Landwirtschaft
aufmerksam und prüft fortlaufend zusammen mit den Ländern, ob
gegebenenfalls Maßnahmen oder Unterstützung angezeigt sind. Mit Blick auf die
europäischen Rahmenbedingungen ist die Bundesregierung mit der EU-Kommission
ohnehin in regelmäßigem Austausch.
3. Welche Probleme, verursacht durch Saatkrähen, sind der
Bundesregierung seit 2023 bekannt?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass Saatkrähen insbesondere in bestimmten
Regionen und unter bestimmten örtlichen Bedingungen zu Konflikten mit der
Landwirtschaft führen. Die konkrete Erfassung des Vorkommens sowie das
Monitoring und das Management der Vogelarten liegen grundsätzlich in der
Zuständigkeit der Bundesländer.
Saatkrähen können insbesondere im Zeitraum der Aussaat bis kurz vor dem
Aufkommen der Saat Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen verursachen.
Dabei können sowohl ungekeimte als auch bereits gekeimte Körner
aufgenommen werden. Je nach Ausmaß des Fraßes kann dies dazu führen, dass
betroffene Teilbereiche eines Schlages oder auch ganze Schläge nach- oder neu
eingesät werden müssen.
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen handelt es sich bei
den durch Saatkrähen verursachten landwirtschaftlichen Schäden allerdings
nicht um ein flächendeckendes, sondern insbesondere um ein regional
beziehungsweise lokal auftretendes Problem. Ausmaß und Intensität können dabei
von den örtlichen Gegebenheiten, der Größe und Lage von Saatkrähenkolonien
sowie der jeweiligen landwirtschaftlichen Nutzung abhängen.
4. Sammelt die Bundesregierung seit 2023 quantifizierbare Angaben zum
Ausmaß betroffener Flächen sowie zur Höhe von entstandenen Schäden
verursacht durch Saatkrähen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung führt keine bundesweite Erfassung quantifizierbarer
Angaben zu den durch Saatkrähen verursachten landwirtschaftlichen Schäden,
insbesondere zu den betroffenen Flächen und den daraus resultierenden
wirtschaftlichen Schäden durch, da das Monitoring und Management der
betreffenden Vogelarten sowie die Erfassung entsprechender Schäden grundsätzlich in
den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt.
5. Führt die Bundesregierung Vergleiche des Schadpotenzials der Saatkrähe
zu denen anderer Spezies wie z. B. der Glasflügelzikade, und wenn ja,
mit welchem Ergebnis?
Die Bundesregierung führt keine abstrakten Vergleiche des Schadpotentials
unterschiedlicher Tier- und Pflanzenarten durch.
Organismen verschiedener Arten können auf unterschiedliche
landwirtschaftliche Kulturen und Produktionssysteme in sehr unterschiedlicher Weise
einwirken. Das konkrete Ausmaß möglicher Schäden hängt zudem von zahlreichen
weiteren Faktoren ab, unter anderem von den jeweiligen Witterungs- und
Klimabedingungen, der angebauten Kultur, den örtlichen Bodenverhältnissen, der
Populationsdichte sowie dem gleichzeitigen Auftreten weiterer
Schadorganismen. Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen können sich erheblich
unterscheiden, etwa abhängig davon, ob durch einen Schadorganismus
Ertragsausfälle, Qualitätsverluste, zusätzliche Pflanzenschutzmaßnahmen oder – wie bei
Fraßschäden durch Saatkrähen – gegebenenfalls Nach- oder Neuansaaten
erforderlich werden.
Ein unmittelbarer Vergleich des „Schadpotentials“ der Saatkrähe mit dem
anderer Arten würde diesen unterschiedlichen Wirkmechanismen und
Rahmenbedingungen daher nur eingeschränkt Rechnung tragen.
6. Ist die Bundesregierung angesichts der massiv gestiegenen Population
der Saatkrähe seit 2019 hierzulande auch weiterhin der Ansicht, dass
eine Aufnahme der Bundesrepublik Deutschland in den Katalog des
Anhangs II Teil B der Vogelschutzrichtlinie nicht angezeigt ist (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/7544), und wenn ja, warum?
Es besteht derzeit kein Automatismus zwischen der Populationsgröße einer Art
und ihrem Schutzstatus. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2
verwiesen.
Zudem bestehen bereits heute rechtliche Möglichkeiten (insbesondere die
Möglichkeit der Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme), etwaige
Problemlagen in den Ländern zu lösen.
7. Liegen der Bundesregierung neue Erkenntnisse über die
Populationsgrößen und die Verbreitung der Saatkrähe in den Nachbarländern
Frankreich, Belgien seit 2023 vor?
Auf Ebene der nationalen Artikel-12-Vogelschutzberichte für die
Berichtsperiode 2019-2024 liegen die Daten vollständig vor und sind einsehbar (https://natur
e-art12.eionet.europa.eu/article12/summary?period=4&subject=Corvus+frugile
gus&reported_name=).
8. Aufgrund welcher Entscheidungsgrundlagen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung Frankreich und Belgien in den Katalog des Anhangs II
Teil B der Vogelschutzrichtlinie aufgenommen, wenn es der FFH- und
Vogelschutzrichtlinie laut Aussage der EU-Kommission doch nicht an
Flexibilität mangele, da sie ja Ausnahmeregelungen ermögliche
(Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/7544)?
Die konkreten Entscheidungsgrundlagen bei Erlass der Vogelschutzrichtlinie
im Jahr 1979 sind der Bundesregierung nicht bekannt. Auf Belgien trifft die
o. g. Aussage nicht zu.
9. Hat die Bundesregierung ihre vorherige Auffassung (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/7544)
geändert und ist nun angesichts des Rote-Listen-Status „ungefährdet (*)“
und unter Berücksichtigung der neuen Datenlage seit 2019 willens,
entgegen dem Schutz durch § 44 BNatSchG, eine Empfehlung an die
zuständigen Landes- und Unteren Naturschutzbehörden abzugeben, die
Verfahren für Ausnahmegenehmigungen nach § 45 VII
Nummer 5 BNatSchG
a) für die Umsiedlung von Populationen sowie
b) für den Abschuss als letale Vergrämungsmaßnahme
zu vereinfachen und zu beschleunigen?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
10. Sollte eine Wiederzulassung des unter dem Handelsnamen Mesurol
vertriebenen Wirkstoffes Methiocarb auf europäischer Ebene nicht möglich
sein, ist eine hilfsweise Notfallzulassung in den besonders betroffenen
landwirtschaftlichen Räumen durch das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angedacht?
Die Genehmigung des Wirkstoffs Methiocarb endete in der Europäischen
Union zum 3. Oktober 2019. Zulassungen für Methiocarb-haltige
Pflanzenschutzmittel mussten laut Durchführungsverordnung (EU) 2019/1606 vom
27. September 2019 bis spätestens zum 3. Januar 2020 beendet werden; die
entsprechenden Aufbrauchfristen endeten spätestens am 3. April 2020.
Im Rahmen der Wiedergenehmigung des Wirkstoffs Methiocarb stellte die
Europäische Lebensmittelbehörde (EFSA) ein unannehmbares Risiko für die
Anwender sowie ein hohes Risiko für Vögel, Säugetiere und Regenwürmer
fest. Eine reguläre Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit diesem Wirkstoff
ist daher ohne eine erneute Genehmigung des Wirkstoffs auf europäischer
Ebene nicht möglich.
Eine Notfallzulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
setzt ihrerseits die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Zulassung
voraus. Insbesondere muss eine aufgrund einer anders nicht abwendbaren Gefahr
erforderliche Anwendung vorliegen, für die unter den besonderen Umständen
eine befristete Zulassung gerechtfertigt werden kann.
Entsprechende Anträge auf Notfallzulassung können von Verbänden,
Behörden, Firmen und Herstellern von Pflanzenschutzmitteln beim Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gestellt werden.
Für Methiocarb-haltige Produkte liegen dem BVL derzeit keine Anträge auf
Notfallzulassung vor. Eine Notfallzulassung kann nicht allein aufgrund eines
politischen Beschlusses oder einer allgemeinen Betroffenheit einzelner
Regionen erteilt werden.
11. Ist die Bundesregierung bestrebt, die Notfallzulassung des Beizmittels
Korit mit dem Wirkstoff Ziram zu verstetigen bzw. auf eine Zulassung
auf europäischer Ebene hinzuwirken?
Eine Notfallzulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist
ihrem Wesen nach zeitlich befristet und dient der Bewältigung einer konkreten,
anders nicht abwendbaren Gefahr. Eine dauerhafte Verstetigung einer solchen
Notfallzulassung ist damit rechtlich nicht zulässig.
12. Sind der Bundesregierung mildere, aber gleichsam effektive Beizmittel
zur Prävention von Vogelfraß bekannt, und wenn ja, wie ist deren
Zulassungsstatus?
Der Bundesregierung sind weitere Ansätze zur Reduzierung von Vogelfraß
bekannt. Dabei ist insbesondere zwischen bereits zugelassenen
Pflanzenschutzmitteln und Mitteln zu unterscheiden, deren Zulassung sich noch im
Prüfverfahren befindet oder die lediglich befristet im Rahmen einer Notfallzulassung
eingesetzt werden dürfen.
Seit Januar 2026 ist das Vogelrepellent VULTURE PRO (Wirkstoff:
Aluminiumammoniumsulfat) in Mais auf Basis einer gegenseitigen Anerkennung einer
in Portugal bestehenden Zulassung zugelassen.
Darüber hinaus wurde im Jahr 2026 für die Kultur Zuckermais (Gemüsebau)
eine befristete Notfallzulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 für das Pflanzenschutzmittel „Ibisio“ vom 10. Februar bis
15. Juni 2026 erteilt. Bei dem Wirkstoff handelt es sich um einen Extrakt aus
den unreifen Beeren des Schwarzen Pfeffers (Piper nigrum), in dem eine
komplexe Mischung verschiedener organischer Substanzen vorliegt.
Der Wirkstoff Black pepper oleoresin (Extrakt aus schwarzen Pfefferbeeren) ist
bisher auf europäischer Ebene nicht genehmigt. Ein entsprechender Antrag auf
Genehmigung wurde gestellt. Eine Bewertung durch den berichterstattenden
Mitgliedstaat Österreich (Co‑RMS Niederlande) liegt bislang noch nicht vor.
13. Welche Vergrämungsmaßnahmen abseits der Populationskontrolle durch
Abschuss und des Einsatzes chemischer Repellenten empfiehlt die
Bundesregierung gegebenenfalls angesichts der hohen Anpassungsfähigkeit
der Saatkrähe gegenüber den in der Vorbemerkung der Fragesteller
erwähnten alternativen Methoden?
Der Vollzug des Naturschutzrechts liegt in der Zuständigkeit der Länder. Einige
Bundesländer haben hilfreiche Handreichungen zum Umgang mit Saatkrähen
sowohl in der Landwirtschaft als auch im Siedlungsbereich erarbeitet und
veröffentlicht (siehe z. B. „Konzept zum Umgang mit Saatkrähenkolonien in
Bayern“ unter: https://www.lfu.bayern.de/publikationen/get_pdf.htm?art_nr=lfu_na
t_00193&pdf_nr=0 und „Erster Handlungsleitfaden Saatkrähe Rheinland-
Pfalz“ unter https://lfu.rlp.de/fileadmin/lfu/Naturschutz/04_KSVAE/01_Staatli
che_Vogelschutzwarte/02_Saatkraehe/LfU_2024_Erster_Handlungsleitfaden_S
aatkraehe_RLP.pdf).
14. Liegen der Bundesregierung konkrete Untersuchungen zu den in
Frage 13 erfragten Maßnahmen vor, und wenn ja, mit welchen
Erkenntnissen?
Die unter Frage 13 erwähnten Managementmaßnahmen der Länder basieren
häufig auf Untersuchungen sowie Erfahrungswerten der Länder. Darüber
hinaus laufen in Bayern aktuell Untersuchungen im Rahmen eines Pilotprojekts zu
verschiedenen Managementmaßnahmen, deren finale Ergebnisse für 2027
erwartet werden. Die Zwischenergebnisse können über die Homepage des
Bayerischen Landesamts für Umwelt eingesehen werden (unter: https://www.lfu.bay
ern.de/publikationen/get_pdf.htm?art_nr=lfu_nat_00500&pdf_nr=0). Weitere
Untersuchungen liegen der Bundesregierung nicht vor.
15. Hat die Bundesregierung seit 2023 ihre ablehnende Haltung (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/7544) hinsichtlich der Einrichtung eines Ausgleichsfonds für durch
die Saatkrähe verursachte Schäden, die im Einzelbetrieb erhebliche
Kosten von bis zu 25 000 Euro nach sich ziehen und damit
existenzgefährdend wirken können (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), revidiert,
insbesondere in dem Fall, dass effektive Vergrämungsmaßnahmen wie das
Ausbringen von Beizmitteln oder der Abschuss nicht genehmigt werden?
Auf die Antwort zu Frage 6 der Kleinen Abfrage zu wirtschaftlichen Schäden
durch die Saatkrähe (Bundestagsdrucksache 20/7544) wird verwiesen.
16. Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der
Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die Möglichkeit von Ausgleichszahlungen für
Fraßschäden,
a) wenn ja, unter welchen Bedingungen, und in welcher Höhe, und
b) wenn nein, wird die Bundesregierung auf eine solche hinwirken?
Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union ist
keine spezifische Ausgleichszahlung für Fraßschäden von Saatkrähen oder
andere wildlebende Tiere vorgesehen.
Die im Rahmen der GAP gewährten entkoppelten Direktzahlungen sind
grundsätzlich nicht an den Eintritt oder das Ausbleiben bestimmter Schäden
gekoppelt. Sie tragen vielmehr allgemein zur Einkommens- und Risikoabsicherung
landwirtschaftlicher Betriebe bei und können damit auch in Jahren mit
naturbedingten Ertragseinbußen zur Stabilisierung des Betriebseinkommens beitragen.
Die GAP ist darauf ausgerichtet, die Landwirtschaft insgesamt zu fördern und
ihre vielfältigen Leistungen zu honorieren. Ein spezifischer Ausgleich für
einzelne Schadensereignisse ist dagegen nicht Gegenstand der allgemeinen
Direktzahlungen. Für darüber hinausgehende Unterstützungsmaßnahmen bei
konkreten Schadensfällen sind grundsätzlich die Länder zuständig.
17. Plant die Bundesregierung, auf Bundesebene Fördermaßnahmen bzw.
Regelungen in Bezug auf Fraßschäden abdeckende
Mehrgefahrenversicherungen anzustoßen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung prüft derzeit die Möglichkeit, die Förderung der
Mehrgefahrenversicherung über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) zu unterstützen.
Sollte die Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass ein entsprechendes neues
Förderangebot über die GAK eingeführt werden kann und soll, wäre im
weiteren Verfahren festzulegen, welche Risiken abgedeckt werden sollen. Ob und in
welchem Umfang dabei auch bestimmte Fraßschäden berücksichtigt werden
können, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Förderansatzes und den
hierfür geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen ab.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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