Rede von Ulrich Petzold (CDU/CSU) – Von der
Teil von Protokoll der 73. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 7 a und 7 b: Zweite und dritte Beratung des von der.
Text
Rede von Ulrich Petzold (CDU/CSU) – Von der
Sehr geehrter Herr Kollege Kauch, Sie müssen uns
zugestehen, dass wir die Möglichkeit für Ihr Alten- und
Pflegeheimprojekt eröffnet haben. Aber wir wollen eben
nicht die Scheunentore öffnen.
Zu den Militärflughäfen bzw. Bestandsflughäfen
komme ich später. Es ist allerdings anders, als Sie
ausgeführt haben.Im Jahre 1997 hat sich der Deutsche Bundestag in
einer Anhörung erstmalig mit der Novellierung des
Fluglärmgesetzes befasst. Lassen Sie mich deshalb mit
Befriedigung feststellen, dass sich diese Koalition erneut
als handlungsfähig erwiesen hat und dass sie es gerade
nicht zu einem zehnten Jahrestag einer Anhörung hat
kommen lassen, ohne eine Gesetzesnovelle vorzulegen.
(Beifall bei der CDU/CSU und der SPD –
Zurufe vom BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
– Wir waren nun einmal zwischendurch sieben Jahre
lang leider nicht an der Regierung.
(Winfried Hermann BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN: Aber 16 Jahre vorher!)
Wir haben einen Konsens zum Schutz vor Fluglärm
nicht nur zwischen den Regierungsfraktionen und den
Ministerien, sondern auch mit den Bundesländern und
den kommunalen Spitzenverbänden hinbekommen,
sodass sich die Ministerpräsidenten, die sich noch vor
wenigen Wochen gegen den Gesetzentwurf ausgesprochen
haben, heute mit Vehemenz für die Verabschiedung
dieses Gesetzentwurfes einsetzen.
Sie wissen, das war nicht von vornherein so. Noch in
der ersten Lesung musste ich davor warnen, dass das
Gesetz am Bundesrat scheitern könnte; denn leider fühlte
sich eine ganze Reihe von Landesregierungen bei der
ursprünglichen Formulierung des Gesetzentwurfes mit
ihren Bedenken etwas außen vor gelassen. Nun könnte
man davon ausgehen, dass der Kompromiss dadurch
erzielt wurde, dass wir an dem eingebrachten
Gesetzentwurf Abstriche gemacht haben. Mitnichten, das
Gegenteil ist der Fall. In jedem der neun Punkte des CDU/
CSU-SPD-Antrages, der mit dem heutigen Tag Teil des
Gesetzes wird, ist eine Ausweitung des Lärmschutzes
bzw. der Rechte der Lärmbetroffenen formuliert, wie ich
im Rahmen der Berichterstattung Punkt für Punkt
nachgewiesen habe. Ich möchte jetzt nur kurz einige
Beispiele nennen.
Es wurde das Wesentlichkeitskriterium für den
Ausbaufall am Rande der Nachtschutz- und
Lärmschutzzone 1 auf 2 Dezibel herabgesetzt. Der Geltungsbereich
des Fluglärmgesetzes wurde auf alle Flughäfen mit
Linien- und Pauschalreiseverkehr ausgeweitet. Die
Siedlungsentwicklung in den Lärmschutzzonen wurde auf
ein vernünftiges Maß begrenzt. Die Erstattungsverfahren
für Lärmschutzaufwendungen der Lärmbetroffenen
werden wesentlich vereinfacht und verkürzt. Der Bestand
von freiwilligen Vereinbarungen zum Lärmschutz ist
gesichert.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, eines ist mir
jedoch besonders wichtig: Lärmmedizinische
Gutachten zur Feststellung von zulässigen Lärmpegeln im
Rahmen von luftrechtlichen Zulassungsverfahren stellten
bisher immer eine große Unwägbarkeit für alle Seiten
dar. Durch unser Fluglärmgesetz werden die Pegelwerte
des Gesetzes als echte Grenzwerte eingeführt, sodass
diese zeit- und nervenaufreibenden Gutachten nicht mehr
erforderlich sind. Allerdings werden lärmmedizinische
Ulrich PetzoldGutachten, die sich speziellen Problemen im Rahmen
von lufttechnischen Zulassungsverfahren widmen, auch
weiterhin gesondert in diese Verfahren eingeführt
werden können.
Unter der Maßgabe der großen Vorbehalte, die es zu
Verhandlungsbeginn gegenüber den höheren
Anforderungen des Gesetzentwurfes an die Flugplatzbetreiber
gab, muss das in langen Verhandlungen erzielte Ergebnis
in jedem Fall als Erfolg für den Lärmschutz gewertet
werden.
Erlauben Sie mir noch einige grundsätzliche
Anmerkungen aufgrund der Diskussionen in den letzten Tagen
und Wochen. Da ist zum einen die Frage: Ist auf Dauer
die Unterscheidung zwischen Bestandsflughäfen auf
der einen Seite und neuen und ausgebauten Flughäfen
auf der anderen Seite bei der zugemuteten
Lärmbelastung haltbar? Dazu muss man rechtssystematisch
bemerken, dass bei allen Verkehrsträgern bei der zulässigen
Lärmbelastung der Anwohner eine Unterscheidung
zwischen Neu- und Ausbau auf der einen Seite und Bestand
auf der anderen Seite gemacht wird.
Auch die unterschiedliche Behandlung von zivilen
und militärischen Flugplätzen bei den zulässigen
Schallpegelwerten kann nur mit den sich wesentlich
unterscheidenden Bewegungszahlen in den einzelnen
Tagesabschnitten und Wochenabschnitten gerechtfertigt
werden.
Auf militärischen Flugplätzen sind die
Flugbewegungen stark an Dienstzeiten gebunden, die eher eine
Abend-, Nacht- und Wochenendruhe gewährleisten.
Außerdem kann ich hier auf ein Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen verweisen, welches
diese unsere Auffassung bestätigt.
Dem Gesetzgeber ist es im Jahr 2015 unbenommen,
diese Fragen erneut aufzugreifen; denn dann muss er
unser Gesetz auf seine Wirksamkeit überprüfen. Meine
Fraktion erwartet jedoch, dass auch in Zukunft
Flugplatzbetreiber im Sinne des nachbarschaftlichen
Friedens weiterhin freiwillige Leistungen des aktiven und
passiven Lärmschutzes erbringen. Ganz besonders
erwarten wir dieses bei der Erstattung von Aufwendungen
für bauliche Schallschutzmaßnahmen und bei der
Entschädigung für die Beeinträchtigung des
Außenwohnbereichs im Hinblick auf die so genannten
Bestandsflugplätze.
Grundsätzlich ist zu dem Gesetz anzumerken, dass es
gegenüber dem bisher geltenden Gesetz aus dem Jahr
1971 zu einer deutlichen Reduzierung der zulässigen
Schallpegelwerte kommt, wie es mein Kollege
Mühlstein schon ausgeführt hat. Zusätzlich werden
fluglärmbedingte Maximalpegel mit einem
Häufigkeitsfaktor gesetzlich eingeführt, mit denen der Tatsache
Rechnung getragen wird, dass insbesondere die
Maximalpegel als besonders belästigend empfunden
werden. Die Ausweitung von ursprünglich nur einer
Schutzzone auf jetzt zwei Tagschutz- und eine
Nachtschutzzone trägt der Entwicklung in der Rechtsprechung
Rechnung. Es ist in aller Deutlichkeit festzustellen, dass wir
mit den im Gesetz gefassten Schallschutzwerten
insbesondere für den Neu- und Ausbaufall nicht hinter der
jüngsten Rechtsprechung zum Schutz vor Fluglärm
zurückbleiben.
Bei der Außenwohnbereichsentschädigung gehen wir
sogar deutlich über alles, was bisher in der Rechtspraxis
existiert, hinaus.
Die Forderung einiger Fluglärmschutzverbände, im
Fluglärmgesetz auch den aktiven Schallschutz zu
regeln, läuft rechtssystematisch ins Leere. Das
Fluglärmgesetz bezieht sich ausdrücklich auf den so genannten
passiven Schallschutz. Der so genannte aktive
Schallschutz, zu dem technische Anflugregelungen, aber auch
Regelungen zum Flugverkehr zu festgelegten
Tageszeiten gehören, wird im Luftverkehrsgesetz erfasst, das
aber nicht Teil dieser Gesetzesinitiative sein kann.
Lassen Sie mich aber bitte feststellen: Es bleibt einer
Genehmigungsbehörde auch nach unserer Novellierung des
Fluglärmgesetzes im Rahmen eines luftrechtlichen
Zulassungsverfahrens unbenommen, begründet höhere
Anforderungen auch an den aktiven Schallschutz
festzuschreiben.
Dieses Gesetz ist mit Sicherheit nicht der
Schlusspunkt für den Schutz gegen den Fluglärm, aber es ist ein
wesentlicher Schritt, der deutlich mehr Rechtssicherheit
für alle Seiten schaffen wird. Lassen Sie uns diesen
Schritt heute gehen.
Auch ich möchte noch einige Worte des Dankes
loswerden. Am Anfang gab es einige Irritationen. Wir
haben aber dann mit dem Umweltministerium eine
hervorragende Zusammenarbeit gefunden. Lieber Kollege
Mühlstein, ich glaube, es war ein hartes Stück Arbeit,
das wir gemeinsam geleistet haben. Ich danke auch allen
anderen Berichterstattern. Auch sie haben sich
eingebracht, sodass wir ein Gesetz geschaffen haben, das zwar
nicht allen Bedenken Rechnung trägt. Aber es besteht
doch so weit Konsens zwischen uns, dass wir als
Bundestag ein bisschen stolz auf dieses Gesetz sein können.
(Horst Friedrich [Bayreuth] [FDP]: Es ist ja
Weihnachten!)
Den Vorwurf – der in einigen Medien gegen das
Ministerium erhoben worden ist –, dass die
Luftverkehrswirtschaft einen unzulässigen Einfluss auf dieses Gesetz
genommen habe, weise ich nachdrücklich zurück. Was
behauptet wurde, zeugt von Unwissenheit, Ignoranz;
man könnte fast sagen: von Böswilligkeit. Deswegen
glaube ich, dass wir hier durchaus einmal hinter diesem
Ministerium stehen können.
Herzlichen Dank.