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Rede von Ulrich Petzold (CDU/CSU) – Von der

dip / rede 14.12.2006 · WP 16 · Original ↗

Teil von Protokoll der 73. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 7 a und 7 b: Zweite und dritte Beratung des von der.

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Rede von Ulrich Petzold (CDU/CSU) – Von der Sehr geehrter Herr Kollege Kauch, Sie müssen uns zugestehen, dass wir die Möglichkeit für Ihr Alten- und Pflegeheimprojekt eröffnet haben. Aber wir wollen eben nicht die Scheunentore öffnen. Zu den Militärflughäfen bzw. Bestandsflughäfen komme ich später. Es ist allerdings anders, als Sie ausgeführt haben.Im Jahre 1997 hat sich der Deutsche Bundestag in einer Anhörung erstmalig mit der Novellierung des Fluglärmgesetzes befasst. Lassen Sie mich deshalb mit Befriedigung feststellen, dass sich diese Koalition erneut als handlungsfähig erwiesen hat und dass sie es gerade nicht zu einem zehnten Jahrestag einer Anhörung hat kommen lassen, ohne eine Gesetzesnovelle vorzulegen. (Beifall bei der CDU/CSU und der SPD – Zurufe vom BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) – Wir waren nun einmal zwischendurch sieben Jahre lang leider nicht an der Regierung. (Winfried Hermann BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN: Aber 16 Jahre vorher!) Wir haben einen Konsens zum Schutz vor Fluglärm nicht nur zwischen den Regierungsfraktionen und den Ministerien, sondern auch mit den Bundesländern und den kommunalen Spitzenverbänden hinbekommen, sodass sich die Ministerpräsidenten, die sich noch vor wenigen Wochen gegen den Gesetzentwurf ausgesprochen haben, heute mit Vehemenz für die Verabschiedung dieses Gesetzentwurfes einsetzen. Sie wissen, das war nicht von vornherein so. Noch in der ersten Lesung musste ich davor warnen, dass das Gesetz am Bundesrat scheitern könnte; denn leider fühlte sich eine ganze Reihe von Landesregierungen bei der ursprünglichen Formulierung des Gesetzentwurfes mit ihren Bedenken etwas außen vor gelassen. Nun könnte man davon ausgehen, dass der Kompromiss dadurch erzielt wurde, dass wir an dem eingebrachten Gesetzentwurf Abstriche gemacht haben. Mitnichten, das Gegenteil ist der Fall. In jedem der neun Punkte des CDU/ CSU-SPD-Antrages, der mit dem heutigen Tag Teil des Gesetzes wird, ist eine Ausweitung des Lärmschutzes bzw. der Rechte der Lärmbetroffenen formuliert, wie ich im Rahmen der Berichterstattung Punkt für Punkt nachgewiesen habe. Ich möchte jetzt nur kurz einige Beispiele nennen. Es wurde das Wesentlichkeitskriterium für den Ausbaufall am Rande der Nachtschutz- und Lärmschutzzone 1 auf 2 Dezibel herabgesetzt. Der Geltungsbereich des Fluglärmgesetzes wurde auf alle Flughäfen mit Linien- und Pauschalreiseverkehr ausgeweitet. Die Siedlungsentwicklung in den Lärmschutzzonen wurde auf ein vernünftiges Maß begrenzt. Die Erstattungsverfahren für Lärmschutzaufwendungen der Lärmbetroffenen werden wesentlich vereinfacht und verkürzt. Der Bestand von freiwilligen Vereinbarungen zum Lärmschutz ist gesichert. Meine sehr geehrten Damen und Herren, eines ist mir jedoch besonders wichtig: Lärmmedizinische Gutachten zur Feststellung von zulässigen Lärmpegeln im Rahmen von luftrechtlichen Zulassungsverfahren stellten bisher immer eine große Unwägbarkeit für alle Seiten dar. Durch unser Fluglärmgesetz werden die Pegelwerte des Gesetzes als echte Grenzwerte eingeführt, sodass diese zeit- und nervenaufreibenden Gutachten nicht mehr erforderlich sind. Allerdings werden lärmmedizinische Ulrich PetzoldGutachten, die sich speziellen Problemen im Rahmen von lufttechnischen Zulassungsverfahren widmen, auch weiterhin gesondert in diese Verfahren eingeführt werden können. Unter der Maßgabe der großen Vorbehalte, die es zu Verhandlungsbeginn gegenüber den höheren Anforderungen des Gesetzentwurfes an die Flugplatzbetreiber gab, muss das in langen Verhandlungen erzielte Ergebnis in jedem Fall als Erfolg für den Lärmschutz gewertet werden. Erlauben Sie mir noch einige grundsätzliche Anmerkungen aufgrund der Diskussionen in den letzten Tagen und Wochen. Da ist zum einen die Frage: Ist auf Dauer die Unterscheidung zwischen Bestandsflughäfen auf der einen Seite und neuen und ausgebauten Flughäfen auf der anderen Seite bei der zugemuteten Lärmbelastung haltbar? Dazu muss man rechtssystematisch bemerken, dass bei allen Verkehrsträgern bei der zulässigen Lärmbelastung der Anwohner eine Unterscheidung zwischen Neu- und Ausbau auf der einen Seite und Bestand auf der anderen Seite gemacht wird. Auch die unterschiedliche Behandlung von zivilen und militärischen Flugplätzen bei den zulässigen Schallpegelwerten kann nur mit den sich wesentlich unterscheidenden Bewegungszahlen in den einzelnen Tagesabschnitten und Wochenabschnitten gerechtfertigt werden. Auf militärischen Flugplätzen sind die Flugbewegungen stark an Dienstzeiten gebunden, die eher eine Abend-, Nacht- und Wochenendruhe gewährleisten. Außerdem kann ich hier auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen verweisen, welches diese unsere Auffassung bestätigt. Dem Gesetzgeber ist es im Jahr 2015 unbenommen, diese Fragen erneut aufzugreifen; denn dann muss er unser Gesetz auf seine Wirksamkeit überprüfen. Meine Fraktion erwartet jedoch, dass auch in Zukunft Flugplatzbetreiber im Sinne des nachbarschaftlichen Friedens weiterhin freiwillige Leistungen des aktiven und passiven Lärmschutzes erbringen. Ganz besonders erwarten wir dieses bei der Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen und bei der Entschädigung für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs im Hinblick auf die so genannten Bestandsflugplätze. Grundsätzlich ist zu dem Gesetz anzumerken, dass es gegenüber dem bisher geltenden Gesetz aus dem Jahr 1971 zu einer deutlichen Reduzierung der zulässigen Schallpegelwerte kommt, wie es mein Kollege Mühlstein schon ausgeführt hat. Zusätzlich werden fluglärmbedingte Maximalpegel mit einem Häufigkeitsfaktor gesetzlich eingeführt, mit denen der Tatsache Rechnung getragen wird, dass insbesondere die Maximalpegel als besonders belästigend empfunden werden. Die Ausweitung von ursprünglich nur einer Schutzzone auf jetzt zwei Tagschutz- und eine Nachtschutzzone trägt der Entwicklung in der Rechtsprechung Rechnung. Es ist in aller Deutlichkeit festzustellen, dass wir mit den im Gesetz gefassten Schallschutzwerten insbesondere für den Neu- und Ausbaufall nicht hinter der jüngsten Rechtsprechung zum Schutz vor Fluglärm zurückbleiben. Bei der Außenwohnbereichsentschädigung gehen wir sogar deutlich über alles, was bisher in der Rechtspraxis existiert, hinaus. Die Forderung einiger Fluglärmschutzverbände, im Fluglärmgesetz auch den aktiven Schallschutz zu regeln, läuft rechtssystematisch ins Leere. Das Fluglärmgesetz bezieht sich ausdrücklich auf den so genannten passiven Schallschutz. Der so genannte aktive Schallschutz, zu dem technische Anflugregelungen, aber auch Regelungen zum Flugverkehr zu festgelegten Tageszeiten gehören, wird im Luftverkehrsgesetz erfasst, das aber nicht Teil dieser Gesetzesinitiative sein kann. Lassen Sie mich aber bitte feststellen: Es bleibt einer Genehmigungsbehörde auch nach unserer Novellierung des Fluglärmgesetzes im Rahmen eines luftrechtlichen Zulassungsverfahrens unbenommen, begründet höhere Anforderungen auch an den aktiven Schallschutz festzuschreiben. Dieses Gesetz ist mit Sicherheit nicht der Schlusspunkt für den Schutz gegen den Fluglärm, aber es ist ein wesentlicher Schritt, der deutlich mehr Rechtssicherheit für alle Seiten schaffen wird. Lassen Sie uns diesen Schritt heute gehen. Auch ich möchte noch einige Worte des Dankes loswerden. Am Anfang gab es einige Irritationen. Wir haben aber dann mit dem Umweltministerium eine hervorragende Zusammenarbeit gefunden. Lieber Kollege Mühlstein, ich glaube, es war ein hartes Stück Arbeit, das wir gemeinsam geleistet haben. Ich danke auch allen anderen Berichterstattern. Auch sie haben sich eingebracht, sodass wir ein Gesetz geschaffen haben, das zwar nicht allen Bedenken Rechnung trägt. Aber es besteht doch so weit Konsens zwischen uns, dass wir als Bundestag ein bisschen stolz auf dieses Gesetz sein können. (Horst Friedrich [Bayreuth] [FDP]: Es ist ja Weihnachten!) Den Vorwurf – der in einigen Medien gegen das Ministerium erhoben worden ist –, dass die Luftverkehrswirtschaft einen unzulässigen Einfluss auf dieses Gesetz genommen habe, weise ich nachdrücklich zurück. Was behauptet wurde, zeugt von Unwissenheit, Ignoranz; man könnte fast sagen: von Böswilligkeit. Deswegen glaube ich, dass wir hier durchaus einmal hinter diesem Ministerium stehen können. Herzlichen Dank.

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