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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Aufträge und Konzessionen, zur Aufhebung der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1370/2007, (EU) 2023/1542, (EU) 2024/1157, (EU) 2024/1252, (EU) 2024/1735, (EU) 2024/1781, (EU) 2024/2847, (EU) 2024/3110 und (EU) 2025/40 sowie der Richtlinien 2008/98/EG, (EU) 2019/882, (EU) 2022/2381, (EU) 2023/1791 und (EU) 2024/1760 (Rechtsakt über die Vergabe öffentlicher Aufträge)

dip / drucksache 26.10.2026 · WP 21 · 616/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Aufträge und Konzessionen, zur Aufhebung der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1370/2007, (EU) 2023/1542, (EU) 2024/1157, (EU) 2024/1252, (EU) 2024/1735, (EU) 2024/1781, (EU) 2024/2847, (EU) 2024/3110 und (EU) 2025/40 sowie der Richtlinien 2008/98/EG, (EU) 2019/882, (EU) 2022/2381, (EU) 2023/1791 und (EU) 2024/1760 (Rechtsakt über die Vergabe öffentlicher Aufträge) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 616/26 26.10.26 EU - U - Vk - Wi - Wo Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Aufträge und Konzessionen, zur Aufhebung der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1370/2007, (EU) 2023/1542, (EU) 2024/1157, (EU) 2024/1252, (EU) 2024/1735, (EU) 2024/1781, (EU) 2024/2847, (EU) 2024/3110 und (EU) 2025/40 sowie der Richtlinien 2008/98/EG, (EU) 2019/882, (EU) 2022/2381, (EU) 2023/1791 und (EU) 2024/1760 (Rechtsakt über die Vergabe öffentlicher Aufträge) COM(2026) 590 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 706/05 = AE-Nr. 052210; Drucksache 4/06 = AE-Nr. 060063; Drucksache 874/11 = AE-Nr. 111163; Drucksache 15/12 = AE-Nr. 120018; Drucksache 16/12 = AE-Nr. 120020; Drucksache 722/12 = AE-Nr. 120912; Drucksache 601/15 = AE-Nr. 150860; Drucksache 775/20 = AE-Nr. 201129; Drucksache 706/21 = AE-Nr. 210800; Drucksache 809/21 = AE-Nr. 211051; Drucksache 137/22 = AE-Nr. 220309; Drucksache 182/22 = AE-Nr. 220397; Drucksache 213/22 = AE-Nr. 220467; Drucksache 536/22 = AE-Nr. 221033; Drucksache 89/23 = AE-Nr. 230191; Drucksache 196/23 = AE-Nr. 230390; Drucksache 207/23 = AE-Nr. 230413 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 9.9.2026 COM(2026) 590 final 2026/0265 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über öffentliche Aufträge und Konzessionen, zur Aufhebung der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1370/2007, (EU) 2023/1542, (EU) 2024/1157, (EU) 2024/1252, (EU) 2024/1735, (EU) 2024/1781, (EU) 2024/2847, (EU) 2024/3110 und (EU) 2025/40 sowie der Richtlinien 2008/98/EG, (EU) 2019/882, (EU) 2022/2381, (EU) 2023/1791 und (EU) 2024/1760 (Rechtsakt über die Vergabe öffentlicher Aufträge) {SEC(2026) 590 final} - {SWD(2026) 590 final} - {SWD(2026) 591 final} - {SWD(2026) 592 final} (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Diese Begründung ist dem Vorschlag für eine Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Überarbeitung der Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Änderung verschiedener sektorspezifischer Rechtsakte im Hinblick auf die darin enthaltenen Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge beigefügt. In der gesamten Europäischen Union vergeben Behörden jeden Tag Aufträge für Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger prägen, seien es die Straßen, auf denen sie reisen, die Energie, mit der ihre Häuser versorgt werden, oder die Schulgebäude, in denen die Zukunft ihrer Kinder gestaltet wird. Da die Vergabe öffentlicher Aufträge rund 15 % des BIP der EU ausmacht, ist sie ein starker politischer Hebel, der der Union zur Verfügung steht. Für öffentliche Einkäufer ist dies das Mittel, um für effiziente Investitionen in die öffentliche Infrastruktur und in öffentliche Dienstleistungen zu sorgen. Für die Bürgerinnen und Bürger sorgt dies für ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis, indem sichergestellt wird, dass öffentliche Mittel effizient und wirksam eingesetzt werden. Ein gut konzipierter Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge eröffnet Unternehmen neue Möglichkeiten, auch grenzüberschreitend. Für sie alle sollte die Vergabe öffentlicher Aufträge transparent, fair und offen sein, um das Vertrauen der Öffentlichkeit aufzubauen und zu stärken. Die zentrale Rolle der Vergabe öffentlicher Aufträge wurde von Mario Draghi und Enrico Letta in ihren Berichten über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit1 und über den Binnenmarkt2 nachdrücklich hervorgehoben. In beiden wird die Auftragsvergabe nicht nur als ein Mechanismus für öffentliche Ausgaben hervorgehoben, sondern auch als strategisches Investitionsinstrument zur Stärkung der sauberen industriellen Basis der Union, zur Förderung von Innovationen, zur Förderung des sauberen und des digitalen Wandels und zur Stärkung der wirtschaftlichen Sicherheit und der strategischen Autonomie. Auch im Deal für eine saubere Industrie3 und im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit4 wurde die Verantwortung der öffentlichen Einkäufer bei der Umsetzung strategischer Ausrichtungen in konkrete Beschaffungsentscheidungen hervorgehoben. In einem geopolitischen Umfeld, das von zunehmendem Wettbewerb, Schwachstellen in den Lieferketten und der Ausnutzung wirtschaftlicher Abhängigkeiten geprägt ist, hat die Art und Weise, wie öffentliche Einkäufer ihre Mittel einsetzen, strategische Bedeutung erlangt. Der Europäische Rechnungshof5 hat eine Reihe von Mängeln in der europäischen Vergabepraxis aufgezeigt. Er stellte fest, dass der Wettbewerb um öffentliche Aufträge in den letzten zehn Jahren zurückgegangen ist, dass die Beteiligung von KMU und grenzüberschreitenden Bietern nach wie vor begrenzt ist und dass Verfahren mit nur einem Angebot zunehmend an der Tagesordnung sind. Vor diesem Hintergrund forderte der Rat die 1 https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/draghi-report_de. 2 consilium.europa.eu/media/ny3j24sm/much-more-than-a-market-report-by-enrico-letta.pdf. 3 https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/clean-industrial-deal_de. 4 https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/competitiveness-compass_de. 5 Sonderbericht 2023: Öffentliches Auftragswesen in der EU, https://www.eca.europa.eu/de/publications?ref=sr-2023-28. Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom Mai 20246 auf, einen umfassenden Aktionsplan vorzulegen, um die Mängel in den Rechtsvorschriften und der Praxis im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beheben und den Rechtsrahmen zu vereinfachen. Das Europäische Parlament nahm eine Entschließung zur Vergabe öffentlicher Aufträge7 an, in der ein stärker strategisch ausgerichteter, vereinfachter und wettbewerbsorientierter Rahmen gefordert wird. Der Ausschuss der Regionen8 und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss9 haben Stellungnahmen verabschiedet, in denen die Bedeutung der Vergabe öffentlicher Aufträge als treibende Kraft für die Entwicklung der lokalen Wirtschaft, den sozialen Fortschritt und die Widerstandsfähigkeit der Industrie hervorgehoben wird. Die eingehende Bewertung der Richtlinien von 2014 durch die Europäische Kommission hat bestätigt, dass die derzeitigen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge erhebliche Mängel aufweisen. Dabei wurde festgestellt, dass ihre Komplexität und mangelnde Flexibilität sowohl für öffentliche Einkäufer als auch für Wirtschaftsteilnehmer erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich bringen. Ausschließlich auf den Preis ausgerichtete Vergaben sind nach wie vor weitverbreitet, und soziale, ökologische und innovationsbezogene Anforderungen werden nach wie vor nur in begrenztem Umfang berücksichtigt. Den Vorschriften über den Marktzugang für Nicht-EU-Unternehmen mangelt es an Klarheit und sie werden den heutigen geopolitischen Gegebenheiten nicht mehr gerecht. Fragmentierte Systeme der elektronischen Auftragsvergabe verhindern eine angemessene Transparenz und eine effiziente Überwachung und Aufsicht; trotz Verbesserungen bei der Transparenz behindern Datenlücken und Qualitätsprobleme sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene eine wirksame Governance, strategische Entscheidungsfindung und Korruptionsprävention. Mit dem Vorschlag für einen Rechtsakt über die Vergabe öffentlicher Aufträge sollen diese Herausforderungen angegangen werden. Vereinfachung und Steigerung der Flexibilität und Kohärenz der Vergabevorschriften Mit dem Vorschlag werden die drei Richtlinien aus dem Jahr 2014 durch eine einzige, unmittelbar geltende Verordnung ersetzt. Durch die Konsolidierung der Vorschriften für öffentliche Aufträge, die Auftragsvergabe im Bereich der Versorgungsleistungen und Konzessionen in einem einzigen Rechtsakt werden die Komplexität und die Uneinheitlichkeit beseitigt, die sich aus dem Nebeneinanderbestehen separater Rechtsakte und unterschiedlicher nationaler Umsetzungsentscheidungen ergeben. • Es werden zwei neue Hauptverfahren vorgeschlagen, die beide mit oder ohne Eignungskriterien sowie mit oder ohne Verhandlungen durchgeführt werden können: ein offenes Verfahren, bei dem die Wirtschaftsteilnehmer von Beginn an (erste) Angebote einreichen, und ein dynamisches Verfahren, bei dem sich die Wirtschaftsteilnehmer zunächst registrieren lassen und später aufgefordert werden, Angebote einzureichen oder Verhandlungen über einzelne Vergabemöglichkeiten zu führen, die während der Gültigkeitsdauer des Verfahrens entstehen. Diese beiden Verfahren werden durch ein Innovationsverfahren ergänzt, das der Entwicklung und Beschaffung innovativer Lösungen dient, die der öffentliche Einkäufer von einem Wirtschaftsteilnehmer entwickeln lassen möchte, um seinen Bedürfnissen bestmöglich gerecht zu werden. 6 https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/05/24/council-adopts-conclusions-on- the-court-of-auditors-report-on-public-procurement/pdf/. 7 https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2025-0174_DE.pdf. 8 https://data.europa.eu/doi/10.2863/0379789. 9 https://www.eesc.europa.eu/en/our-work/opinions-information-reports/opinions/review-european- public-procurement-legal-framework. • Marktkonsultationen werden als grundlegendes Vorbereitungsinstrument präzisiert und gefördert. • Die Eignungskriterien sind auf das notwendige und angemessene Maß beschränkt, übermäßige Anforderungen an den Umsatz werden herabgesetzt und ungerechtfertigte Forderungen nach vorheriger Erfahrung im öffentlichen Sektor werden eingeschränkt. Die Vergabevorschriften gelten weiterhin für Sektorenauftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste. Zusätzlich zu spezifischen Ausnahmen können Versorgungsunternehmen auch ausgenommen sein, wenn die betreffende Tätigkeit auf Märkten mit unbeschränktem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Um den allgemeinen Rechtsrahmen weiter zu vereinfachen, werden die Vorschriften über Konzessionen in diese Verordnung aufgenommen. Die überarbeiteten Verfahrensvorschriften gelten sowohl für öffentliche Aufträge als auch für Konzessionen und werden, soweit erforderlich, durch angepasste Vorschriften für Konzessionen ergänzt, um bestimmten besonderen Merkmalen von Konzessionen Rechnung zu tragen. Steigerung der Nutzung der strategischen Auftragsvergabe Mit dieser Verordnung wird ein kohärentes Rahmenwerk geschaffen, um strategische politische Ziele in die Gestaltung der Auftragsvergabe, die Zuschlagserteilung und die Auftragsausführung zu integrieren. Mit dem Vorschlag wird die Qualitätsdimension der Zuschlagsentscheidungen gestärkt. Aufträge werden in der Regel auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses vergeben, wobei Mindestanforderungen an die Gewichtung der Qualität gelten, einschließlich einer höheren Gewichtung bei arbeitsintensiven Aufträgen. • In Bezug auf die umweltorientierte Auftragsvergabe bietet der Vorschlag klarere Rechtsgrundlagen für die Anwendung von Umweltanforderungen während des gesamten Beschaffungszyklus. Er stärkt den Beitrag der Auftragsvergabe zur Kreislaufwirtschaft, zum Anteil an recycelten und wiederaufbereiteten Materialien, zur Abfallverwertung und zur Energieeffizienz und schafft einen Rahmen für verbindliche Anforderungen an die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge für bestimmte Produktkategorien, bei denen eine uneinheitliche Anwendung der Anforderungen zu einer Marktfragmentierung führen könnte. • In Bezug auf eine sozial verantwortliche Auftragsvergabe wird in dem Vorschlag eine Reihe wichtiger gesellschaftlicher Ziele hervorgehoben, darunter soziale Inklusion, Integration in den Arbeitsmarkt, Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, verbesserte Arbeitsbedingungen, Weiterbildung und Umschulung der Arbeitskräfte, Gleichstellung der Geschlechter und Menschenrechte in Lieferketten. Der Schwerpunkt liegt auf den Barrierefreiheitsverpflichtungen für Menschen mit Behinderungen und es werden gezielte Instrumente wie vorbehaltene Aufträge und maßgeschneiderte Vorschriften für Sozial-, Gesundheits- und Bildungsdienstleistungen beibehalten. • Im Bereich der innovationsfördernden Auftragsvergabe ermöglicht es das neue Innovationsverfahren öffentlichen Einkäufern, gesellschaftliche Herausforderungen anstelle fester technischer Spezifikationen zu formulieren, Vorschläge anhand eines Wertbewertungsrahmens zu bewerten, Ansätze zu testen und zu validieren und anschließend die daraus resultierenden Lösungen zu beschaffen. Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherheit und strategischen Autonomie in der EU Der Vorschlag trägt der zunehmenden geopolitischen Bedeutung der Vergabe öffentlicher Aufträge Rechnung. • Öffentliche Einkäufer sind befugt und in bestimmten Fällen sogar verpflichtet, Risiken im Zusammenhang mit Sicherheitsinteressen und Belangen der öffentlichen Sicherheit der Union oder der Mitgliedstaaten, kritischer Infrastruktur, sensiblen Informationen, Cybersicherheit, schädlichen kritischen Abhängigkeiten, Versorgungsunterbrechungen und ungebührlichem Einfluss von Drittländern anzugehen. • Unbeschadet der Rechtsakte, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen betreffen, gelten die neuen Bestimmungen über Resilienz und Versorgungssicherheit insbesondere für Verträge, an denen wesentliche oder wichtige Einrichtungen und kritische Infrastrukturen beteiligt sind. • Mit dem Vorschlag wird auch die Regelung zur Beteiligung von Drittländern unter uneingeschränkter Achtung der internationalen Verpflichtungen der Union modernisiert und präzisiert: • Es wird die Unterscheidung zwischen Wirtschaftsteilnehmern und Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen, die von den internationalen Vergabeverpflichtungen der Union erfasst werden, und solchen, die von diesen Verpflichtungen nicht erfasst werden, präzisiert und ein gemeinsamer Rahmen geschaffen, der durch ein Online-Tool der Kommission (das von der Europäischen Kommission entwickelte Webportal „Access2Markets“, das Unternehmen beim internationalen Handel behilflich ist) unterstützt wird, um den Erfassungsbereich zu bestimmen. Die Kommission kann diese Erfassungsbereich einschränken, wenn eine Marktzugangsanalyse ergibt, dass ein Drittland den Wirtschaftsteilnehmern aus der Union entgegen seinen Verpflichtungen keine Inländerbehandlung gewährt hat, oder wenn eine Einschränkung zum Schutz wesentlicher Interessen der Union erforderlich ist. • Öffentliche Einkäufer können die Anforderungen der europäischen Präferenz anwenden, unter anderem durch die Beschränkung der Teilnahme, die Festlegung eines Mindestanteils an Waren, Bau-, oder Dienstleistungen mit Ursprung bzw. Herkunft in der Union oder erfassten Waren, Bau- oder Dienstleistungen oder die Gewährung von Evaluierungsvorteilen. Wenn es die strategischen Interessen der Union erfordern, kann die Kommission bestimmte Verfahren für nicht erfasste Wirtschaftsteilnehmer, Waren oder Dienstleistungen schließen. Diese Verordnung dient als horizontaler Rahmen für Anforderungen der europäischen Präferenz und wurde so konzipiert, dass sie nicht im Widerspruch zu den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union steht, in denen Mechanismen für Präferenzen oder Beschränkungen auf der Grundlage der Herkunft bzw. des Ursprungs der Wirtschaftsteilnehmer oder der spezifischen Waren oder Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge angeboten werden, festgelegt sind. Dies gilt für bereits erlassene Vorschriften wie die Verordnung (EU) 2024/2803 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums oder jüngere Vorschläge wie die Verordnung zur industriellen Beschleunigung (COM(2026) 0068), die sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befinden. Daher gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung, sofern im sektorspezifischen Rechtsakt nichts anderes vorgesehen ist, auch in Bezug auf die Bestimmung des Ursprungs. Um außerdem eine übermäßige Fragmentierung des Rechtsrahmens zu vermeiden und ein kohärentes Regelwerk für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewährleisten, dient diese Verordnung auch als Modell und Grundlage für künftige Rechtsakte der Union, mit denen Präferenzmechanismen auf der Grundlage des Ursprungs eingeführt werden. Dies betrifft die Vereinbarkeit mit internationalen Abkommen, die eine Dimension der Vergabe öffentlicher Aufträge enthalten, d. h. die Art und Weise, wie die Herkunft bzw. der Ursprung von Wirtschaftsteilnehmern, Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen definiert wird. Künftige Regeln für die europäische Präferenz im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge sollten auf den in dieser Verordnung festgelegten Regeln für die tatsächlichen Präferenzanforderungen beruhen und nur dort angepasst werden, wo dies aufgrund der spezifischen Sektoren, auf die sie Anwendung finden, erforderlich ist. Erleichterung des Zugangs zu Informationen, Daten und digitalen Instrumenten im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe Die Bewertung der geltenden Richtlinien ergab, dass das digitale Ökosystem für die Auftragsvergabe nach wie vor fragmentiert, nicht interoperabel und nicht ausreichend datengestützt ist. Mit dem Vorschlag wird hierauf mit einem wesentlich stärker integrierten Ansatz eingegangen. • Damit wird ein gemeinsames digitales Ökosystem geschaffen, das auf einem Interoperabilitätsnetz, harmonisierten semantischen Normen und gemeinsamen Spezifikationen beruht und es öffentlichen Einkäufern und Wirtschaftsteilnehmern, die verschiedene Systeme der elektronischen Auftragsvergabe nutzen, ermöglicht, über interoperable digitale Dienste zu kommunizieren. Eine zentrale Innovation ist die Schaffung eines elektronischen Dienstes für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung, der sich auf digitale Unternehmensnachweise und digitale Unternehmensprofile stützt und den Grundsatz der einmaligen Erfassung umsetzt. • Mit dem Vorschlag werden nationale Datenräume für die Vergabe öffentlicher Aufträge und ein Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf Unionsebene eingerichtet, die den strukturierten Zugang zu Daten über die Auftragsvergabe und den Vertragslebenszyklus unterstützen sollen. Die Veröffentlichungspflichten werden über den gesamten Zyklus der Auftragsvergabe hinweg ausgeweitet und rationalisiert. Für einen reibungslosen Betrieb des Systems ist eine Aktualisierung des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (Common Procurement Vocabulary, im Folgenden „CPV“) notwendig, das mit der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 eingeführt wurde. Governance Mit dem Vorschlag werden die Governance, die Überwachung und die Professionalisierung gestärkt. Die Integritätsgovernance wird durch Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Absprachen, Korruption, Günstlingswirtschaft und Interessenkonflikten gestärkt, um sicherzustellen, dass die Vereinfachung und die strategischen Ziele dieser Verordnung mit einer stärkeren Umsetzungskapazität vor Ort einhergehen. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich In der Bewertung der Kommission werden die Bedenken hinsichtlich der Fragmentierung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge innerhalb des EU-Rechtsrahmens hervorgehoben. Öffentliche Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer müssen derzeit eine Vielzahl sich überschneidender und in einigen Fällen inkohärenter Bestimmungen in mehr als fünfzig sektorspezifischen Rechtsinstrumenten einhalten. Dies führt für beide Seiten zu Rechtsunsicherheit, unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand und Verfahrensineffizienzen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. In der Mitteilung der Kommission „Ein einfacheres, klareres und besser durchsetzbares EU- Regelwerk“10 wird eine Bereinigung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge gefordert, um Redundanzen zu beseitigen, die Verfahren zu straffen und die Rechtsklarheit zu erhöhen. Mit der vorgeschlagenen Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge wird daher umfassend Kohärenz hergestellt. Schwerpunkt ist dabei die Konsolidierung sektorspezifischer Vorschriften zu Verfahrensregeln, horizontalen Anforderungen und Bestimmungen über die Befugnisübertragung im Rechtsakt über die Vergabe öffentlicher Aufträge, wobei die politischen Ziele sektorspezifischer Rechtsakte uneingeschränkt gewahrt bleiben. Ausschlussgründe Derzeit sind die Gründe für den Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf mehrere sektorspezifische Rechtsakte verteilt, was zu Rechtsunsicherheit und Ungleichbehandlung führt. Mit dem Vorschlag werden diese Vorschriften in einem einzigen, kohärenten Rahmen konsolidiert, indem die bestehenden Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wie folgt rationalisiert werden: • Sieben zwingende Ausschlussgründe aus sektorspezifischen Rechtsakten auf der Grundlage von Titel V AEUV, die mit schweren Straftaten im Zusammenhang stehen, darunter Menschenhandel, Korruption und Terrorismus, und wesentliche, untrennbare Bestandteile der Rechtsakte sind, in denen sie festgelegt sind, bleiben in diesen Rechtsakten erhalten, finden aber auch in dieser Verordnung ihren Niederschlag. • Zwei Ausschlussgründe, die aus Rechtsakten mit anderen Rechtsgrundlagen stammen, werden aus diesen Rechtsakten gestrichen und in dieser Verordnung berücksichtigt. Dies betrifft die bisher in der Verordnung über die Verbringung von Abfällen (Verordnung (EU) 2024/1157) und der Ökodesign-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1781) verankerten Ausschlussgründe, die aus diesen Rechtsakten gestrichen werden. Anstatt jedoch gänzlich wegzufallen, werden Verstöße gegen diese Instrumente in die bestehenden Ausschlussgründe dieser Verordnung aufgenommen. Horizontale Anforderungen Zusätzlich zu den Verfahrensvorschriften wird der derzeitige Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch die zunehmende Zahl horizontaler Anforderungen in den Rechtsvorschriften über Vergabeentscheidungen weiter kompliziert. Um dem Rechnung zu tragen, werden mit dem vorliegenden Vorschlag einschlägige horizontale Bestimmungen darüber, was zu beschaffen ist, in spezielle Kapitel des Rechtsakts übertragen, die sich an den strategischen Prioritäten der Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Umwelt, Soziales, Sicherheit und Resilienz) orientieren, und erforderlichenfalls gestrafft, um eine einheitliche Anwendung dieser Anforderungen zu gewährleisten. Befugnisübertragung Schließlich enthalten fünf sektorspezifische Instrumente gesonderte und unkoordinierte Befugnisse zur Festlegung von Anforderungen an die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge in bestimmten Bereichen. Um diese Ineffizienzen zu beheben, werden mit dem vorliegenden Vorschlag diese sektorspezifischen Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten im Bereich der Auftragsvergabe aufgehoben und durch eine einzige, horizontale Befugnisübertragung ersetzt, die es der Kommission 10 https://commission.europa.eu/publications/simpler-clearer-and-better-enforced-eu-rulebook_de. ermöglicht, bestimmte Umweltanforderungen für öffentliche Einkäufer unter bestimmten Umständen verbindlich vorzuschreiben. Dieser Vorschlag enthält gezielte Änderungen der betreffenden sektorspezifischen Instrumente, die zur Erreichung des Ziels des Vorschlags – der rechtlichen Kohärenz – unbedingt erforderlich sind. Weitere mögliche Änderungen dieser sektorspezifischen Instrumente fallen gänzlich außerhalb des Geltungsbereichs des vorliegenden Vorschlags. Die Notwendigkeit solcher Änderungen kann gegebenenfalls im Rahmen der Überprüfung jedes der betreffenden sektorspezifischen Instrumente im Einklang mit ihren jeweiligen Überprüfungsklauseln und Politikzyklen bewertet werden. Die Kommission wird mit den beiden gesetzgebenden Organen konstruktiv zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass das Gesetzgebungsverfahren zu dem vorliegenden Vorschlag seinen wesentlichen Zweck in vollem Umfang wahrt. Über den bestehenden Besitzstand hinaus enthalten mehrere Gesetzgebungsinitiativen, über die derzeit verhandelt wird oder deren Veröffentlichung noch aussteht, auch Bestimmungen im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge oder werden voraussichtlich solche Bestimmungen enthalten. Dies gilt beispielsweise für den Vorschlag für einen Rechtsakt zur Cybersicherheit 2.0 (COM(2026) 001), den Vorschlag für einen Rechtsakt über Cloud- und KI-Entwicklung (COM(2026) 0138), den Vorschlag für eine Verordnung zur industriellen Beschleunigung (COM(2026) 0068) und den Vorschlag für ein Chip-Gesetz 2.0 (COM(2026) 0139). Die Maßnahme zur Herstellung der Kohärenz, die mit dem vorliegenden Vorschlag durchgeführt wird, kann nur dann ihren vollen Mehrwert erbringen, wenn diese laufenden Initiativen selbst mit dem durch die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge geschaffenen horizontalen Rahmen in Einklang stehen und gleichzeitig in diesen Rechtsakten sektorspezifische Vorschriften über den Beschaffungsgegenstand beibehalten werden. Die Kommission hat bei der Ausarbeitung dieser Texte darauf hingearbeitet, diese Kohärenz intern sicherzustellen, und es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die beiden gesetzgebenden Organe auch die Notwendigkeit der Kohärenz und Konsistenz mit der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge berücksichtigen. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Bestimmungen über die Anforderungen der europäischen Präferenz gelten, da unterschiedliche sektorale Ansätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts besonders abträglich wären. Die Kommission wird während der gesamten Verhandlungen über diese parallelen Dossiers konstruktiv mit dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammenarbeiten. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Die vorgeschlagene Verordnung steht zudem in Wechselbeziehung zu einer gesonderten Kategorie von Politikbereichen der Union, die die Vergabe öffentlicher Aufträge als Instrument zur Verfolgung spezifischer Ziele nutzen, ohne sich jedoch auf den horizontalen Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu stützen oder ihn zu ändern. Sie schaffen eigenständige Regelungen, die parallel zu den allgemeinen Vorschriften gelten und auf eigenen politischen Überlegungen beruhen. Der Vorschlag berührt nicht die im Verteidigungs- und Sicherheitssektor geltenden Vergaberegelungen, die nicht in seinen Anwendungsbereich, sondern unter die Richtlinie 2009/81/EG fallen. Dies gilt unbeschadet der Verordnung (EU) 2025/1106 (SAFE) und der Verordnung (EU) 2023/2418 (EDIRPA) über die kooperative Beschaffung von Verteidigungsgütern und lässt die Mechanismen für die gemeinsame Beschaffung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2371 und der Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates über gesundheitliche Notlagen unberührt. Der Vorschlag steht zudem im Einklang mit den auf Resilienz ausgerichteten Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2024/2747 (IMERA). Die Vergabe öffentlicher Aufträge wird zunehmend als Hebel genutzt, um die strategischen Interessen der Union in ihren außenwirtschaftlichen Beziehungen zu wahren und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die europäischen Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten. Die Maßnahmen zur europäischen Präferenz sind voll und ganz mit dem internationalen Rahmen vereinbar, dessen Vertragspartei die Union ist, insbesondere mit dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA). Der Vorschlag gilt unbeschadet der handelspolitischen Instrumente der Union, die vergabespezifische Bestimmungen enthalten, insbesondere der Verordnung (EU) 2022/2560 über drittstaatliche Subventionen, sowie der Maßnahmen im Rahmen des Instrumentariums der Union für handelspolitische Schutzmaßnahmen und restriktive Maßnahmen, wie der Verordnung (EU) 2023/2675 (Instrument gegen Zwangsmaßnahmen) und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates betreffend Russland. In Bezug auf die Verordnung (EU) 2022/1031 über das Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen werden in Kapitel 5 der vorgeschlagenen Verordnung die Grundsätze und Konzepte dieser Verordnung in Bezug auf die Herkunft bzw. den Ursprung von Wirtschaftsteilnehmern und Waren ausdrücklich aufgenommen, auch durch Querverweise. Parallel zu dieser Verordnung schlägt die Kommission einen europäischen Rechtsakt zur Innovation vor, in dem eine spezifische Regelung für die Auftragsvergabe im Bereich der Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen vorgeschlagen wird, d. h. der Beschaffung von Grundlagenforschung, industrieller Forschung und experimenteller Entwicklung bis hin zur Neuentwicklung. Dienstleistungsaufträge im Bereich Forschung und Entwicklung, einschließlich vorkommerzieller Auftragsvergabe, sind somit vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Im Gegensatz zu der im europäischen Rechtsakt zur Innovation vorgeschlagenen spezifischen Regelung gilt der Rechtsakt über die Vergabe öffentlicher Aufträge auch für den Erwerb des kommerziellen Endprodukts. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“) bildet die geeignete Rechtsgrundlage für diese Initiative, da ihr vorrangiges Ziel darin besteht, einen einfacheren und effizienteren harmonisierten Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge in allen Mitgliedstaaten zu schaffen und so das Funktionieren des Binnenmarkts im Einklang mit Artikel 26 des Vertrags zu verbessern. Zwar berührt die Initiative auch Fragen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 173 und 207 AEUV verfolgten Zielen, doch sind diese Aspekte eindeutig nebensächlich im Vergleich zu ihrem Hauptziel, nämlich der Harmonisierung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, und rechtfertigen daher nicht die Heranziehung dieser Bestimmungen als Rechtsgrundlagen. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Gemäß Artikel 5 EUV wird das Subsidiaritätsprinzip gewahrt, da es ein Gleichgewicht zwischen dem Ermessensspielraum der öffentlichen Auftraggeber und den Harmonisierungsmaßnahmen und -elementen herstellt, die zur Erreichung der Ziele dieser Initiative erforderlich sind, die von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden können. Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist ein wesentlicher Bestandteil des EU-Binnenmarkts und ermöglicht den grenzüberschreitenden Wettbewerb sowie einen breiteren Marktzugang für öffentliche Auftraggeber. Die uneinheitliche Umsetzung beeinträchtigt jedoch ihre Wirksamkeit als Binnenmarktinstrument. Dies erfordert weitere Maßnahmen auf EU-Ebene, um Kohärenz und Vereinfachung zu gewährleisten und das Potenzial eines EU-weiten Markts für öffentliche Aufträge sowohl für Unternehmen als auch für öffentliche Auftraggeber voll auszuschöpfen. Im Einklang mit den jüngsten Urteilen des EuGH11 fällt die Behandlung von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter die gemeinsame Handelspolitik, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt, und kann daher nur auf EU-Ebene geregelt werden. Nur die Union und nicht die einzelnen Mitgliedstaaten sind befugt, einen kohärenten und einheitlichen Rahmen für die Teilnahme von Bietern aus Drittländern zu schaffen. Maßnahmen auf EU-Ebene sind daher sowohl gerechtfertigt als auch notwendig, um Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten. • Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Überarbeitung steht im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und beschränkt sich auf das, was zur Erreichung der Ziele der Gewährleistung eines effizienteren, transparenteren und kohärenteren EU-Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge, welche die strategischen Ziele der Union ergänzen, angemessen und erforderlich ist. Die Einrichtung des digitalen Ökosystems der EU ist notwendig, um die Fragmentierung zu verringern, den Verwaltungsaufwand abzubauen und die Kosten zu senken, indem die Vernetzung der Systeme zur elektronischen Auftragsvergabe der Mitgliedstaaten zu einem einzigen integrierten EU-Markt für das öffentliche Auftragswesen vorgeschrieben wird; dadurch werden auch die Befolgungskosten gesenkt, die grenzüberschreitende Beteiligung erleichtert und die Gesamteffizienz des Marktes gesteigert. Die Bestimmungen zur europäischen Präferenz in sektorspezifischen Rechtsakten sind notwendig, um den neuen geopolitischen Erfordernissen gerecht zu werden und gleichzeitig die internationalen Verpflichtungen der Union uneingeschränkt zu wahren. Sie sind verhältnismäßig gestaltet, damit die Haushalte der öffentlichen Auftraggeber nicht unverhältnismäßig belastet werden. Sie zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand für öffentliche Einkäufer zu begrenzen, insbesondere durch Unterstützung bei der Umsetzung und den Einsatz digitaler Instrumente auf dem Markt für öffentliche Aufträge. Die Festlegung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses auf Unionsebene als Standardvergabemethode mit einem Mechanismus nach dem Grundsatz „Mittragen oder Begründen“ (comply or explain) ist erforderlich, um die gemeinsamen sozial-, umwelt- und innovationspolitischen Ziele der Union zu erreichen. Zwar hängen die Auswirkungen auf das Betrugs- und Unregelmäßigkeitsrisiko von der Verwaltungskapazität ab, doch tragen mehrere Schutzmaßnahmen zur Verringerung dieser Risiken bei, insbesondere die Vorgabe, dass alle Qualitätskriterien mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen müssen, wodurch mögliche Wettbewerbsverzerrungen begrenzt werden. 11 Rechtssache C-652/22, Kolin İnşaat Turizm Sanayi ve Ticaret AŞ/Staatliche Kommission für die Überwachung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge; Rechtssache C-266/22, CRRC Qingdao Sifang Co. Ltd und Astra Vagoane Călători SA/Autoritatea pentru Reformă Feroviară und Alstom Ferroviaria SpA. • Wahl des Instruments Mit den vorgeschlagenen Änderungen der Rechtsvorschriften werden die bei der Bewertung der Richtlinien von 2014 festgestellten Mängel behoben, indem die Kohärenz und die Rechtsklarheit durch die Zusammenführung der drei Richtlinien zu einer einzigen Verordnung sowie die Straffung der Verfahrensarchitektur verbessert werden. Damit wird auf die anhaltende Fragmentierung und die unzureichende Harmonisierung verschiedener EU- Instrumente reagiert, die zu einer erhöhten Komplexität, Rechtsunsicherheit und höheren Befolgungskosten geführt haben. Durch den Erlass einer unmittelbar geltenden Verordnung schafft der Rechtsrahmen ein einheitliches Regelwerk auf Unionsebene, wodurch die Kohärenz der Anwendung verbessert, die Fragmentierung verringert und eine uneinheitliche nationale Umsetzung (sogenanntes Gold-Plating) vermieden wird, während gleichzeitig die erforderliche Flexibilität gewahrt bleibt. Im Einklang mit dem Mandat des Europäischen Rates „Ein Europa, ein Markt“ und der Empfehlung im Letta-Bericht sorgt dies für mehr Rechtssicherheit und einheitlichere Wettbewerbsbedingungen in allen Mitgliedstaaten. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Mit der Evaluierung sollte die Wirkung der Richtlinien von 2014 über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Zeitraum von 2016 bis 2024 bewertet werden. Die Bewertung lieferte eine faktengestützte Bewertung der Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Relevanz dieser Richtlinien, und ihre Ergebnisse flossen sowohl in den Ausarbeitungsprozess als auch in die begleitende Folgenabschätzung ein. Die Bewertung ergab, dass das Ziel, mehr Rechtsklarheit und -sicherheit in Bezug auf den Anwendungsbereich und die Erfassung zu schaffen, nicht erreicht wurde und dass die verbleibenden Ziele nur teilweise erreicht wurden, insbesondere die Vereinfachung, Straffung und größere Flexibilität der Vergabeverfahren, die Nutzung der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Unterstützung anderer politischer Ziele wie Sozial-, Umwelt- und Innovationspolitik, die Öffnung der Märkte für einen stärkeren grenzüberschreitenden Wettbewerb und die Erleichterung der Beteiligung von KMU sowie die Stärkung des Governance-Rahmens zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten. Die Bewertung bestätigte zwar, dass all diese Ziele auch heute noch von großer Bedeutung sind, ergab aber auch, dass die Richtlinien nicht geeignet sind, die wirtschaftliche Sicherheit zu gewährleisten und auf Störungen und Abhängigkeiten in der Lieferkette zu reagieren. • Konsultation der Interessenträger Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung führte die Kommission einen ehrgeizigen und inklusiven Konsultationsprozess durch, der darauf abzielte, verlässliche Erkenntnisse von allen Akteuren im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe zu gewinnen. Vom 3. November 2025 bis zum 26. Januar 2026 fand eine kombinierte Aufforderung zur Einreichung von Stellungnahmen und eine öffentliche Konsultation statt, bei der 745 bzw. 1 037 Antworten von Wirtschaftsverbänden, Unternehmen, Behörden, Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen und Bürgerinnen und Bürgern eingingen, überwiegend aus EU- und EWR-Ländern. Die öffentliche Konsultation gliederte sich in drei thematische Abschnitte: Effizienz und Transparenz, das Gleichgewicht zwischen ökologischen, sozialen, innovationsbezogenen und anderen Zielen sowie wirtschaftlicher Sicherheit und strategischer Autonomie. Diese öffentlichen Konsultationen wurden durch eine gezielte Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Sachverständigen im Rahmen der Expertengruppe für das öffentliche Auftragswesen (EXPP), der Expertengruppe für die elektronische Auftragsvergabe (EXEP) und der Stakeholder-Expertengruppe für das öffentliche Auftragswesen (SEGPP) sowie durch gezielte Anhörungen mit Sozialpartnern und NRO ergänzt. Besondere Aufmerksamkeit wurde der Beteiligung von KMU gewidmet, die gezielt über das Netzwerk der KMU-Beauftragten und ein eigens eingerichtetes KMU-Panel konsultiert wurden, in dessen Rahmen 108 Antworten eingingen. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Ergebnisse dieser Konsultationen und insbesondere der öffentlichen Konsultation wurden bei der Ausarbeitung des Vorschlags sorgfältig berücksichtigt. Die Befragten waren sich weitgehend darin einig, dass es notwendig ist, das Paradigma der niedrigsten Kosten hinter sich zu lassen, die Verfahrensflexibilität zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand durch die vollständige Digitalisierung zu verringern; gleichzeitig wurde die Priorisierung europäischer Waren und Dienstleistungen in strategischen Sektoren, insbesondere durch die Ausweitung nicht preisbezogener Kriterien und die Einführung von Mechanismen der „europäischen Präferenz“, nachdrücklich unterstützt (mehr als 80 % in allen Teilnehmergruppen der EU und des EWR). KMU nannten Vereinfachung, Digitalisierung und eine verbesserte Datenverfügbarkeit als zentrale Prioritäten und wiesen auf die Schwierigkeiten hin, die durch die unterschiedliche Umsetzung auf nationaler Ebene verursacht werden. Ihre Beiträge flossen direkt in Maßnahmen ein, die darauf abzielen, den Zugang für KMU zu erleichtern. • Folgenabschätzung Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung stützt sich dieser Vorschlag auf eine Folgenabschätzung, in der die Probleme und Teilprobleme im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge im globalen Kontext der Herausforderungen im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit analysiert werden. In der Folgenabschätzung werden mögliche politische Optionen zur Bewältigung von Problemfaktoren ermittelt und deren wahrscheinliche Auswirkungen bewertet. Die Folgenabschätzung wurde so strukturiert, dass sie die öffentliche Konsultation, die Aufforderung zur Einreichung von Stellungnahmen und die verschiedenen Konsultationen widerspiegelt. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 17. April 2026 zunächst eine negative Stellungnahme zur Folgenabschätzung ab. Der Ausschuss führte mehrere Mängel an, die behoben werden mussten, darunter eine unzureichende Analyse der Kohärenz zwischen der Maßnahme und den sektorspezifischen Rechtsakten, die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge enthalten, sowie eine unzureichende Bewertung des Ausmaßes der Probleme im Zusammenhang mit Umwelt-, Sozial- und Innovationszielen. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle wies ferner darauf hin, dass die bevorzugten politischen Optionen genauer spezifiziert und begründet werden müssten, insbesondere in Bezug darauf, wie die Qualität im Rahmen der Auftragsvergabe nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis definiert würde, und dass die Kosten, der Nutzen und die Verhältnismäßigkeit der bevorzugten Option, einschließlich ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Preise, besser bewertet werden müssten. Schließlich betonte der Ausschuss, dass der Bericht keine gründliche Bewertung der kombinierten Auswirkungen und unbeabsichtigten Folgen der bevorzugten Option enthalte, insbesondere der Risiken, die mit der gleichzeitigen Einführung von mehr Verhandlungen und einer stärkeren Ausrichtung an den Grundsätzen der Auftragsvergabe nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis verbunden seien. Die oben genannten Punkte wurden in einer überarbeiteten Folgenabschätzung behandelt, die dem Ausschuss vorgelegt wurde, der am 8. Juni 2026 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten abgab. Der Ausschuss forderte weitere Einzelheiten zu dem neuen offenen Verfahren mit möglichen Verhandlungen sowie zu dem Grundsatz der Auftragsvergabe nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis und dessen Ansatz „Mittragen oder Begründen“ sowie mehr Klarheit in Bezug auf die Kosten-Nutzen-Analyse. Diese Klarstellungen wurden vorgelegt. Die Folgenabschätzung stützt sich auf vier spezifische Ziele, mit denen die ermittelten Problemursachen beseitigt werden sollen. Für jedes spezifische Ziel werden zwei oder drei politische Optionen dargelegt (Flexibilität [FLX], Umwelt, Soziales und Innovation [ESI], Buy European [BEU] und digitaler Marktplatz [MPL]). • FLX – Mit [FLX.1] wird die bestehende Auftragsvergabearchitektur beibehalten, bei gleichzeitiger Einführung gezielter Flexibilitätsmaßnahmen, die die Wahl des Verfahrens ermöglichen, wesentliche Korrekturen in Angeboten zulassen, sofern diese den Kern der Auftragsvergabe nicht verändern, die Leitlinien für vorläufige Marktkonsultationen verbessern und Begriffe wie „Krise“ und Konzessionsrisiko präzisieren. Außerdem werden die Vorschriften über Richtlinien hinweg angeglichen und Querverweise auf Ausschlussgründe mit sektorspezifischen Rechtsvorschriften aufgenommen. Mit [FLX.2] werden die drei bestehenden Richtlinien zu einem einzigen Rechtsakt zusammengeführt und die Verfahren in ein offenes Verfahren mit der Möglichkeit von Verhandlungen, ein dynamisches Verfahren, ein Innovationsverfahren sowie Verträge, bei denen lediglich die Veröffentlichung einer öffentlichen Zusammenfassung des Ergebnisses erforderlich ist, beispielsweise in Notfällen, umgestaltet. Außerdem werden Ausschlussgründe aus bestehenden sektorspezifischen Rechtsakten aufgenommen und nach Möglichkeit aus den sektorspezifischen Rechtsakten gestrichen. Es werden Konsultationen im Vorfeld der Auftragsvergabe gefördert, die Verhandlungsphasen durch strengere Transparenzvorschriften vereinheitlicht und die Anforderungen hinsichtlich Betrugsbekämpfung und Rückverfolgbarkeit verschärft, während sektorspezifische Doppelregelungen beseitigt werden. • ESI – Mit [ESI.1] werden Anreize für eine qualitätsorientierte Auftragsvergabe geschaffen, indem das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zur Standardvergabemethode nach dem Grundsatz „Mittragen oder Begründen“ mit Mindestqualitätsgewichtungen gemacht wird. Es werden Umweltzeichen, Lebenszykluskostenrechnungen und Leistungsnormen gefördert, ein Rahmen für die innovationsfördernde Auftragsvergabe geschaffen, die vollständige Vergabe von Unteraufträgen begrenzt und der Zusammenhang zwischen Arbeitsbedingungen und Auftragsgegenstand klargestellt. [ESI.2] baut darauf auf, indem einschlägige horizontale Bestimmungen aus anderen Rechtsakten der Union integriert, Begriffsbestimmungen harmonisiert und Bestimmungen über die Ermächtigung zum Erlass delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zentralisiert werden. Mit [ESI.3] werden das Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses mit Mindestgewichtungen für die Qualität ohne Opt-out zwingend vorgeschrieben, verbindliche Ziele und Berichtspflichten der Mitgliedstaaten eingeführt, gegebenenfalls die Verwendung des EU-Umweltzeichens vorgeschrieben, die Unterauftragsketten weiter eingeschränkt und sektorspezifische Anforderungen in den allgemeinen Rahmen integriert. • BEU – Mit [BEU.1] würde eine freiwillige europäische Präferenz eingeführt, indem die bestehende Rechtsprechung des EuGH kodifiziert und es den öffentlichen Auftraggebern ermöglicht würde, die Teilnahme auf Wirtschaftsteilnehmer oder Waren aus der EU/dem EWR und andere international erfasste Wirtschaftsteilnehmer oder Waren (GPA und einschlägige Freihandelsabkommen) zu beschränken. Es werden praktische Instrumente für die Überprüfung infrage kommender Länder und Orientierungshilfen zu Ursprungsregeln geboten. [BEU.2] bietet durch ein Instrumentarium von Mechanismen für öffentliche Einkäufer einen Rahmen für eine kohärente europäische Präferenz in ausgewählten Sektoren in künftigen Rechtsakten, während gleichzeitig Begriffsbestimmungen, Ursprungsregeln und Dokumentationsanforderungen vereinheitlicht und diese Instrumente in die digitale Auftragsvergabeinfrastruktur der EU integriert werden. Mit [BEU.3] wird die europäische Präferenz vorgeschrieben, indem der Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern aus Nicht-EU- /Nicht-EWR-Ländern oder nicht erfassten Drittländern vorgeschrieben wird, wobei nur begrenzte Ausnahmeregelungen wie fehlender Wettbewerb oder übermäßige Kosten gelten. • MPL – Mit [MPL.1] wurde ein dezentrales Netz miteinander verbundener nationaler Plattformen für die elektronische Auftragsvergabe eingerichtet, die über eine EU- Interoperabilitätsebene miteinander verknüpft sind. Es werden ein digitales Instrument für Unternehmensnachweise, das die Identität und die Teilnahmeberechtigung von Unternehmen verifiziert, ein gemeinsamer Dienst für die Berechtigung zur Teilnahme an Auftragsvergaben und ein einheitlicher Rahmen für die Datenverwaltung eingeführt, um die Transparenz und die Betrugsbekämpfungskapazitäten durch systematischen Datenaustausch, Risikoanalyseinstrumente und obligatorische Berichterstattung zu stärken. Mit [MPL.2] werden stattdessen die nationalen Systeme durch eine einzige Plattform für die elektronische Auftragsvergabe auf EU-Ebene für alle Verfahren im Rahmen des Rechtsakts ersetzt, wodurch die Vergabeverfahren, die Datenverwaltung sowie die Instrumente zur Überwachung und zur Einhaltung der Vorschriften auf Unionsebene vollständig zentralisiert werden. Auf der Grundlage der verfügbaren Daten dürfte der Vorschlag zu erheblichen Nettokosteneinsparungen führen, vor allem durch die Schaffung des digitalen Ökosystems für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Für die Wirtschaftsteilnehmer verursachen die neuen Anforderungen wiederkehrende Kosten in Höhe von 477 Mio. EUR, die durch wiederkehrende Einsparungen in Höhe von 1 Mrd. EUR, die sich aus dem digitalen Ökosystem und weiteren Vereinfachungen ergeben, mehr als ausgeglichen werden. Für die öffentlichen Auftraggeber belaufen sich die neuen wiederkehrenden Kosten auf 141 Mio. EUR, während das digitale Ökosystem jährliche Einsparungen in Höhe von 220 Mio. EUR ermöglicht. Pro Vergabeverfahren spart der durchschnittliche öffentliche Auftraggeber etwa 4,4 %, der durchschnittliche Wirtschaftsteilnehmer etwa 8,9 %. Insgesamt führt der Vorschlag somit zu erheblichen Nettoeinsparungen sowohl für die Wirtschaftsteilnehmer als auch für die öffentlichen Auftraggeber. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Mit dem Vorschlag wird der Rechtsrahmen vereinfacht, indem die drei bestehenden Richtlinien durch eine einzige, unmittelbar geltende Verordnung ersetzt werden. Dadurch werden die Fragmentierung verringert, Unterschiede, die sich aus der nationalen Umsetzung ergeben, beseitigt und ein kohärenteres und leichter zugängliches Regelwerk für öffentliche Einkäufer und Wirtschaftsteilnehmer geschaffen. Außerdem wird der Verfahrensrahmen gestrafft, indem die Zahl der Verfahren verringert und flexiblere und operative Instrumente geschaffen werden, die auf unterschiedliche Beschaffungsbedürfnisse zugeschnitten sind. Der Vorschlag ist zudem das Ergebnis einer umfassenden Bereinigung der Rechtsvorschriften. Die Konsolidierung der Bestimmungen über Ausschlussgründe, der horizontalen Bestimmungen über den Beschaffungsgegenstand und der Befugnisse für eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge, die derzeit über sektorspezifische Rechtsakte verstreut sind, in einem einzigen Referenzrechtsakt, nämlich dieser Verordnung, wird die Anwendung dieser Vorschriften in der Praxis erheblich vereinfachen und ihre Lesbarkeit und Rechtssicherheit verbessern. Eine weitere Vereinfachung wird durch eine stärkere Nutzung digitaler Lösungen und strukturierter Daten erreicht, einschließlich interoperabler digitaler Instrumente, eines elektronischen Dienstes für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung auf der Grundlage des Grundsatzes der einmaligen Erfassung sowie harmonisierter Veröffentlichungs- und Datenanforderungen, wodurch sich wiederholende Verwaltungsformalitäten verringert werden und die Effizienz verbessert wird. Mit dem Vorschlag wird außerdem der Aufwand für Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere KMU, verringert, indem unverhältnismäßige Auswahlkriterien begrenzt werden und die grenzüberschreitende Beteiligung erleichtert wird. Gleichzeitig werden die zentralen Garantien in Bezug auf Transparenz, Gleichbehandlung, Wettbewerb und Rechenschaftspflicht, die nach dem Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens erforderlich sind, gewahrt. • Grundrechte Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Charta der Grundrechte. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die vorgeschlagene Initiative wird voraussichtlich über einen Zeitraum von sieben Jahren finanzielle Auswirkungen in Höhe von insgesamt rund 163,5 Mio. EUR haben, einschließlich einer jährlichen Inflationsrate von 2 %12. Diese Ausstattung umfasst rund 142,2 Mio. EUR für operative Mittel und rund 21,3 Mio. EUR für Personalmittel. Wie im Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten dargelegt, sieht die vorgesehene jährliche Aufschlüsselung wie folgt aus: rund 22,0 Mio. EUR im Jahr 2028, 22,4 Mio. EUR im Jahr 2029, 22,9 Mio. EUR im Jahr 2030, 23,3 Mio. EUR im Jahr 2031, 23,8 Mio. EUR im Jahr 2032, 24,3 Mio. EUR im Jahr 2032 und 24,8 Mio. EUR im Jahr 2034. Die Mittelausstattung wird voraussichtlich aus dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 finanziert. Die geschätzten Auswirkungen auf den Haushalt greifen dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der finanziellen Verpflichtung der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach durch das jährliche Haushaltsverfahren bestimmt. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Um eine wirksame Umsetzung zu gewährleisten, ist in dieser Verordnung ein abgestufter Ansatz für diejenigen Elemente vorgesehen, die eine technische Entwicklung oder institutionelle Anpassung erfordern, insbesondere das digitale Ökosystem, einschließlich des elektronischen Dienstes für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung, der nationalen Datenräume für die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie des Datenraums für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Kommission wird die Umsetzung durch delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, Leitlinien, technische Spezifikationen, Normungsarbeiten sowie gegebenenfalls durch operative Instrumente und digitale Dienste unterstützen. 12 Der Unterschied zwischen den im Finanzbogen und in der Folgenabschätzung dargestellten Kosten ergibt sich daraus, dass der Finanzbogen alle Kosten umfasst, während in der Folgenabschätzung nur die zusätzlichen Kosten berücksichtigt werden, die durch die politischen Maßnahmen zusätzlich zu den gewöhnlichen Kosten („business-as-usual costs“) entstehen. Darüber hinaus gibt es geringfügige Unterschiede bei der Kostenklassifizierung und -darstellung, die sich aus den Vorgaben der Haushaltsordnung ergeben. Die Mitgliedstaaten müssen eine nationale Koordinierungsbehörde benennen und die erforderlichen Governance-Regelungen treffen, um eine wirksame Koordinierung zwischen den an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Behörden und Stellen zu gewährleisten. Sie müssen außerdem die Professionalisierung der Auftragsvergabe unterstützen, unter anderem durch nationale Strategien und geeignete Unterstützungsstrukturen, und sicherstellen, dass die einschlägigen Akteure über die erforderlichen Kapazitäten verfügen, um den neuen Rahmen wirksam anzuwenden. Mit dieser Verordnung wird ein verstärkter Überwachungsrahmen auf der Grundlage strukturierter Auftragsvergabedaten geschaffen. Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen nationalen Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge als zentrale nationale Zugangsstelle für Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge und den Lebenszyklus von Verträgen einzurichten oder zu benennen. Diese nationalen Datenräume werden in einen von der Kommission verwalteten Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf Unionsebene einfließen. Dies wird eine systematischere Überwachung der Beschaffungsmärkte, der Ergebnisse strategischer Maßnahmen für die Auftragsvergabe, des Wettbewerbs, der grenzüberschreitenden Beteiligung, des Zugangs von KMU und der Risiken, die die Integrität, Resilienz und Versorgungssicherheit beeinträchtigen, ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, einen faktengestützten Rahmen zur Überwachung der Funktionsweise ihrer Systeme und Märkte für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu schaffen und die Ergebnisse dieser Überwachung mindestens einmal jährlich öffentlich zugänglich zu machen. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission Bericht über die Ergebnisse dieser Analysen sowie über die getroffenen oder geplanten Maßnahmen zur Behebung festgestellter struktureller Mängel. Die Kommission wird die Funktionsweise der Vergabe öffentlicher Aufträge in der Union auf der Grundlage der im Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge verfügbaren Daten kontinuierlich überwachen. Sie wird alle drei Jahre eine Analyse des Systems für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der gesamten Union vorlegen. Darüber hinaus ist die Kommission gemäß dieser Verordnung verpflichtet, sieben Jahre nach ihrem Inkrafttreten und danach alle sieben Jahre eine Bewertung durchzuführen. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Teil I enthält die allgemeinen Bestimmungen zu Gegenstand, Anwendungsbereich – insbesondere zu den maßgeblichen Schwellenwerten und den Mechanismen zu deren Anpassung –, Grundsätzen und Begriffsbestimmungen. Diese Verordnung verpflichtet öffentliche Einkäufer, Wirtschaftsteilnehmer aus der Union und erfasste Wirtschaftsteilnehmer gleich und diskriminierungsfrei zu behandeln, transparent und verhältnismäßig zu handeln und die Integrität der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewährleisten. Bei öffentlichen Aufträgen müssen ein optimales Preis-Leistungs- Verhältnis gewährleistet sowie ungerechtfertigte Wettbewerbsbeschränkungen vermieden werden und sie müssen darauf abzielen, zur Verwirklichung der umfassenderen politischen Ziele der Union beizutragen. In Teil II werden die einschlägigen Akteure definiert, die an der Vergabe öffentlicher Aufträge teilnehmen. In Titel I werden zunächst die öffentlichen Einkäufer definiert, für die die Vorschriften gelten; anschließend werden die Versorgungsunternehmen behandelt, wobei die betroffenen Sektoren aufgeführt werden und Ausnahmen für Tätigkeiten gewährt werden, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind; ferner wird das Verfahren für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung bei der Kommission dargelegt. Titel II betrifft Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich Unternehmensgruppen, die Nutzung von Kapazitäten Dritter und die Vergabe von Unteraufträgen, mit sorgfältig abgestimmten Regeln für die Nutzung dieses Instruments zur Vermeidung von Missbrauch. In diesem Titel werden darüber hinaus zwingende Ausschlussgründe im Zusammenhang mit schweren Straftaten wie Korruption, Betrug, Terrorismus, Menschenhandel, Umweltkriminalität und Ausbeutung von Kindern sowie fakultative Ausschlussgründe aufgeführt, die sich auf Situationen beziehen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Integrität des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers aufkommen lassen. Die Bestimmungen über die Eignungskriterien enthalten klare Vorschriften über die finanzielle, technische und fachliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer, die öffentliche Einkäufer verlangen können, wenn sie Eignungskriterien in ihren Vergabeverfahren anwenden möchten. In Teil III werden die Verfahrensvorschriften festgelegt. Titel I befasst sich mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und enthält Bestimmungen über Planung, Marktkonsultationen, die Wahl der Verfahren, die Schätzung des Auftragswerts und die Durchführung von Verhandlungen, die in allen Verfahren zulässig sind, wobei angemessene Garantien für Transparenz und Nichtdiskriminierung vorgesehen sind. Zu den Verfahren zählen das offene Verfahren, das dynamische Verfahren, das Innovationsverfahren sowie Aufträge, bei denen lediglich die Veröffentlichung einer öffentlichen Zusammenfassung des Ergebnisses erforderlich ist, beispielsweise in Notfällen und Krisensituationen. Titel II befasst sich mit der strategischen Gestaltung und Durchführung der Vergabe öffentlicher Aufträge, wobei die einschlägigen Begriffsbestimmungen und Vorschriften gestrafft werden, um Erwägungen im Zusammenhang mit den umfassenderen politischen Zielen der Union Rechnung zu tragen: • Kapitel 1 betrifft die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge. Es enthält eine Definition der umweltorientierten Vergabe öffentlicher Aufträge und Verpflichtungen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft, der Ressourceneffizienz, der Energieeffizienz und der Anforderungen an eine umweltorientierte Auftragsvergabe für bestimmte Produkte. • Kapitel 2 deckt die sozial verantwortliche Vergabe öffentlicher Aufträge, einschließlich Barrierefreiheit, vorbehaltene Aufträge für Organisationen, deren Hauptziel die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder benachteiligten Personen ist, sowie Aufträge über Dienstleistungen im Sozial-, Gesundheits- oder Bildungsbereich ab. • Kapitel 3 betrifft die Vergabe öffentlicher Aufträge für Innovationen. Darin werden die Innovationsziele bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die innovationsfördernde Auftragsvergabe und die Rechte des geistigen Eigentums präzisiert. • Kapitel 4 befasst sich mit Sicherheit und Resilienz, und es wird klargestellt, wie Sicherheitserwägungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen sind. Es enthält eine nicht erschöpfende Auflistung der zu berücksichtigenden Sicherheitsinteressen und Belange der öffentlichen Sicherheit und regelt die Beendigung von Verträgen und den Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern während der Auftragsausführung aus Sicherheitsgründen. Es wird ferner darauf abgezielt, die Einhaltung der Cybersicherheitsanforderungen sicherzustellen, und die Resilienz und die Versorgungssicherheit für kritische Einrichtungen und Infrastrukturen werden definiert. • In Kapitel 5 wird das Konzept der europäischen Präferenz präzisiert, indem erfasste Wirtschaftsteilnehmer, Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen durch ihre Herkunft bzw. ihren Ursprung aus bzw. in einem Drittland, das Vertragspartei des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen ist, oder aus bzw. in einem Drittland, das ein bilaterales oder multilaterales Handelsabkommen mit der Union geschlossen hat, definiert werden. Es werden Anforderungen in Bezug auf die europäische Präferenz festgelegt, einschließlich der Möglichkeit, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer und Angebote einzuschränken oder abzulehnen. Außerdem bietet es einen Rahmen für die verbindliche europäische Präferenz in sektorspezifischen EU-Rechtsakten und es werden gleichzeitig Ausnahmen festgelegt, in denen öffentliche Einkäufer beschließen können, die europäische Präferenz nicht anzuwenden. Titel III enthält horizontale Bestimmungen zu zentralen Aspekten des Vergabeverfahrens, darunter ausgenommene und gemischte Aufträge, zu denen Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge gehören, aber auch verschiedene Dienstleistungen, die nicht den Vergabevorschriften unterliegen, wie beispielsweise Rechtsdienstleistungen, Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen, Arbeitsverträge usw. Mit dieser Verordnung wird der wichtige Begriff des Bezugs zum Auftragsgegenstand präzisiert und sie enthält klare Bestimmungen zu technischen Spezifikationen, einschließlich der Verwendung von Normen und Gütezeichen, sowie zu Zuschlagskriterien, insbesondere zur Anwendung von Qualitätskriterien im Rahmen der Auftragsvergabe nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. In Titel III werden weitere Aspekte der Durchführung von Verfahren geregelt, darunter Vertraulichkeit, Interessenkonflikte, vorherige Einbeziehung der Wirtschaftsteilnehmer, Fristen, Auftragsunterlagen, Unterteilung in Lose, ungewöhnlich niedrige Angebote, Berichtigungen und Aufhebungen sowie Rahmenvereinbarungen. Schließlich geht es um die Auftragsausführung, einschließlich Vertragsänderung und -kündigung, Anpassungsmechanismen, Zahlungen sowie Veröffentlichungs- und Dokumentationspflichten. In Teil IV werden Konzessionen geregelt, Ausnahmen dargelegt und Vorschriften für Vorbereitungs-, Gestaltungs- und Vergabeverfahren festgelegt, einschließlich einer strukturierten Risikobewertung. Dieser Teil deckt auch die Laufzeit der Konzession und die Vertragsverwaltung (z. B. Änderungen und Kündigungen) ab. In Teil V wird der Rahmen für das digitale Ökosystem zur Unterstützung der Umsetzung dieser Verordnung festgelegt. Darin werden Interoperabilitätsregeln für ein sicheres Netz für den Datenaustausch über die Vergabe öffentlicher Aufträge geschaffen. Dies ermöglicht die elektronische Kommunikation zwischen öffentlichen Einkäufern und Wirtschaftsteilnehmern über verschiedene Anbieter von Dienstleistungen für die elektronische Auftragsvergabe. Außerdem wird die Kommission darin verpflichtet, die Anbieter bei der Prüfung der Teilnahmeberechtigung (Ausschlussgründe, Eignungskriterien, Anforderungen an den Ursprung) zu unterstützen. Teil VI befasst sich mit Transparenz und Governance. Die Vorschriften über Datenräume (Titel I) regeln die Einrichtung und die Funktionen nationaler Datenräume für die Vergabe öffentlicher Aufträge einerseits und des von der Kommission eingerichteten Datenraums für die Vergabe öffentlicher Aufträge, eines zentralen Speichers für Vergabeinformationen aus allen nationalen Datenräumen für die Vergabe öffentlicher Aufträge (NPPDS) zur Überwachung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Verträgen auf Unionsebene, andererseits. In Titel II werden verschiedene Steuerungsinstrumente und - mechanismen festgelegt, die eine regelmäßige Überwachung des Vergabesystems ermöglichen, um dessen Leistung zu bewerten und Verbesserungen zu fördern; dazu gehören auch die Benennung einer nationalen Koordinierungsbehörde zur Überwachung und Koordinierung der Umsetzung und geeignete Maßnahmen zur Stärkung der Professionalisierung der öffentlichen Auftragsvergabe als langfristige und strategische Elemente der öffentlichen Governance. Teil VII enthält Schlussbestimmungen, in denen die Ausübung der Befugnisübertragung festgelegt und der Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Mit dieser Verordnung werden die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU aufgehoben und die horizontalen Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge geändert, die in den Verordnungen (EU) 2014/1781, (EU) 2024/1735, (EU) 2023/1542, (EU) 2024/3110, (EU) 2025/40, den Richtlinien 2023/1791 und 2008/98/EG, der Verordnung (EU) 2024/1252, der Richtlinie 2019/882, der Richtlinie 2022/2381, der Verordnung (EU) 2024/2847, der Richtlinie (EU) 2024/1760 und der Verordnung (EU) 2024/1157 enthalten sind; ferner wird die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 geändert. Schließlich werden ein Überprüfungsziel sieben Jahre nach der Annahme und ein um zwei Jahre verschobener Geltungsbeginn festgelegt. 2026/0265 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über öffentliche Aufträge und Konzessionen, zur Aufhebung der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1370/2007, (EU) 2023/1542, (EU) 2024/1157, (EU) 2024/1252, (EU) 2024/1735, (EU) 2024/1781, (EU) 2024/2847, (EU) 2024/3110 und (EU) 2025/40 sowie der Richtlinien 2008/98/EG, (EU) 2019/882, (EU) 2022/2381, (EU) 2023/1791 und (EU) 2024/1760 (Rechtsakt über die Vergabe öffentlicher Aufträge) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen durch oder im Namen von Behörden der Mitgliedstaaten hat im Einklang mit den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“) niedergelegten Grundsätzen zu erfolgen, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. Für Vergabeverfahren im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die einen bestimmten Geldwert überschreiten, müssen harmonisierte Vorschriften für Vergabeverfahren festgelegt werden, um Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen und das Entstehen neuer Hindernisse in Form von regulatorischen Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten, auch in Bezug auf die Verfolgung strategischer politischer Ziele, zu verhindern. Die Bewertung der geltenden Richtlinien 2014/23/EU1, 2014/24/EU2 und 2014/25/EU3 des Europäischen Parlaments 1 Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/23/oj). 2 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/24/oj). 3 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und des Rates aus dem Jahr 2014 hat bestätigt, dass die heutigen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge erhebliche Mängel aufweisen. Dabei wurde festgestellt, dass ihre Komplexität und mangelnde Flexibilität sowohl für öffentliche Einkäufer als auch für Wirtschaftsteilnehmer erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich bringen. Ausschließlich auf den Preis ausgerichtete Vergaben sind nach wie vor weitverbreitet, und soziale, ökologische und innovationsbezogene Anforderungen werden nach wie vor nur in begrenztem Umfang berücksichtigt. Den Vorschriften über den Marktzugang für Nicht-EU-Unternehmen mangelt es an Klarheit und sie werden den heutigen geopolitischen Gegebenheiten nicht mehr gerecht. Fragmentierte Systeme der elektronischen Auftragsvergabe verhindern eine angemessene Transparenz und eine effiziente Überwachung und Aufsicht; trotz Verbesserungen bei der Transparenz behindern Datenlücken und Qualitätsprobleme sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene eine wirksame Governance, strategische Entscheidungsfindung und Korruptionsprävention. Diese Verordnung zielt darauf ab, diese Herausforderungen zu bewältigen, und soll sicherstellen, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge weiter für den Wettbewerb geöffnet wird; gleichzeitig soll sie als Instrument für effiziente öffentliche Investitionen im Einklang mit den übergeordneten politischen Zielen der EU dienen. Verpflichtungen aus anderen Rechtsvorschriften der Union gelten weiterhin und bleiben unberührt. (2) Mit dieser Verordnung sollen Vorschriften für Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge und Konzessionen festgelegt werden, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten. In Bezug auf Aufträge, die nicht unter diese Verordnung fallen, steht es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, die Vergabe solcher Aufträge zu regeln, sofern die Einhaltung aller geltenden Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Grundsätze des Vertrags im Falle eines grenzüberschreitenden Interesses, sichergestellt wird. In dieser Verordnung werden Verfahrensvorschriften für die Vergabe der unter sie fallenden Aufträge und Konzessionen sowie die vergabebezogenen Aspekte der Planung und Ausführung dieser Aufträge festgelegt, es wird dargelegt, wie weiter gefasste politische Ziele berücksichtigt werden können, und es werden ein Rahmen für ein gemeinsames digitales Ökosystem, das bei der Planung, Vergabe und Umsetzung der Vergabe öffentlicher Aufträge zu verwenden ist, sowie Mechanismen und Anforderungen zur Gewährleistung der Effizienz und Rechenschaftspflicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge geschaffen. Im Gegensatz dazu sollte mit dieser Verordnung nicht das allgemeine Verwaltungsumfeld geregelt werden, in dem diese Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge stattfinden. Daher bleiben die nationalen Vorschriften über die Funktionsweise und Organisation der öffentlichen Verwaltung im Allgemeinen, insbesondere diejenigen, die sich auf Haushalts- und Finanzkontrollen sowie auf die Entscheidungsstrukturen innerhalb der öffentlichen Verwaltung beziehen, unberührt. Das nationale Zivilrecht und die allgemeinen Vorschriften über Vertragsverhältnisse, die Teil des umfassenderen nationalen Rechtsrahmens sind, in dem die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften zur Anwendung kommen werden, bleiben ebenfalls unberührt. (3) Es sei darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten durch diese Verordnung in keiner Weise dazu verpflichtet werden, die Erbringung von Dienstleistungen an Dritte zu vergeben oder auszulagern, wenn sie diese Dienstleistungen selbst erbringen oder die Erbringung durch andere Mittel als öffentliche Aufträge im Sinne dieser Verordnung organisieren möchten. Diese Verordnung sollte nicht für die Erbringung von sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/25/oj). Dienstleistungen auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder von Arbeitsverträgen gelten In einigen Mitgliedstaaten könnte dies bei bestimmten administrativen und staatlichen Dienstleistungen wie Exekutiv- und Legislativdienstleistungen der Fall sein und bei der Erbringung bestimmter Dienstleistungen für die Allgemeinheit, wie Dienstleistungen im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten oder der Justiz oder Dienstleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung. (4) Diese Verordnung sollte weder die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit berühren noch die Liberalisierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die öffentlichen oder privaten Einrichtungen vorbehalten sind, oder die Privatisierung öffentlicher Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen, zum Gegenstand haben. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen sozialen Dienstleistungen oder anderen Dienstleistungen entweder als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse oder als nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder in Kombination zu organisieren. Nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. (5) Mit dem Beschluss 94/800/EG4 des Rates wurde unter anderem der Abschluss des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA“) im Namen der Union genehmigt. Mit dem GPA wird ein multilateraler Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten in Bezug auf öffentliche Aufträge geschaffen, um den Welthandel zu liberalisieren und auszuweiten. Bei Aufträgen, die unter die Anhänge 1, 2, 4 und 5 sowie die Allgemeinen Anmerkungen zur Anlage I der Union zum GPA sowie andere einschlägige, für die Union bindende internationale Übereinkommen fallen, sollten öffentliche Einkäufer zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesen Übereinkünften diese Verordnung auf Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern anwenden, die Vertragsparteien dieser Übereinkünfte sind. Alle mit dieser Verordnung eingeführten neuen Elemente wurden so konzipiert, dass eine vollständige Angleichung an die Verpflichtungen der Union im Rahmen des GPA gewährleistet ist. (6) Die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte sollen dazu dienen, die Aufträge und Konzessionen zu bestimmen, auf die die gesamten Vergabevorschriften der Union Anwendung finden. Diese Schwellenwerte sollten weiterhin die internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen des GPA widerspiegeln und gleichzeitig Rechtssicherheit sowie administrative Durchführbarkeit gewährleisten. Um die Kohärenz mit den internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen des GPA zu gewährleisten, sollten die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden Schwellenwerte an die vom Internationalen Währungsfonds definierten Sonderziehungsrechte (SZR) angepasst und daher regelmäßig auf der Grundlage des Durchschnittswerts des Euro gegenüber dem SZR angepasst werden. Abgesehen von diesen regelmäßigen mathematischen Anpassungen wird die Kommission gemeinsam mit den GPA-Partnern die Frage einer Anhebung der im GPA festgelegten Schwellenwerte prüfen. 4 Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/800/oj). (7) Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts der Union für die öffentliche Auftragsvergabe zu gewährleisten, sollte die Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Grundsatz der bestmöglichen Qualität für öffentliche Gelder erfolgen und damit dem Ziel effizienter öffentlicher Ausgaben und Investitionen dienen; öffentliche Einkäufer sollten Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, einem Drittland, das Vertragspartei des GPA ist, oder einem Drittland, das ein bilaterales oder multilaterales Handelsabkommen mit der Union geschlossen hat, unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen in gleicher und nichtdiskriminierender Weise behandeln und in transparenter und verhältnismäßiger Weise handeln. Öffentliche Einkäufer sollten zudem geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Integrität, Unparteilichkeit und Fairness des Vergabeverfahrens zu wahren, und ihre Auftragsvergabe nicht so gestalten, dass sie vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen wird oder der Wettbewerb unangemessen eingeschränkt wird. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist von entscheidender Bedeutung, um einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten, Hindernisse für den Marktzugang zu beseitigen und zu verhindern sowie einen effizienten Einsatz öffentlicher Mittel sicherzustellen. (8) Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist ein zentrales Instrument zur Förderung der strategischen politischen Ziele der Union. Es ist notwendig, die strategische Nutzung der Vergabe öffentlicher Aufträge zu regulieren, um zu vermeiden, dass unterschiedliche Vorgehensweisen öffentlicher Einkäufer in der Union zu Hindernissen für den Binnenmarkt führen. Die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sollten sich an den politischen Zielen der Union orientieren, darunter die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts, die Förderung von Innovation und einer sauberen industriellen Basis, die Verwirklichung der Klima- und Umweltziele, eine gerechte und inklusive Gesellschaft, insbesondere faire Arbeitsbedingungen, auch im Rahmen des sozialen Dialogs, und die Verbesserung der Sicherheit, der Gefahrenabwehr, der Resilienz und der wirtschaftlichen Sicherheit der Union, auch durch strategische Unabhängigkeit. Unter Berücksichtigung der Vielfalt der nationalen Systeme und unter Achtung der Autonomie der Sozialpartner können öffentliche Einkäufer eine sozial verantwortliche Vergabe öffentlicher Aufträge nutzen, um hochwertige Arbeitsplätze und soziale Gerechtigkeit zu fördern, unter anderem durch die Anerkennung der Rolle von Tarifverhandlungen. (9) Es ist angezeigt, die Vorschriften für die Auftragsvergabe durch Stellen, die in den Versorgungssektoren Wasser, Energie, einschließlich Gas, d. h. Erdgas oder jedes andere Gas, Verkehr und Postdienste tätig sind, beizubehalten, da die nationalen Behörden weiterhin in der Lage sind, das Verhalten dieser Stellen und/oder das Bestehen besonderer oder ausschließlicher Rechte zu lenken. Sektorenauftraggeber sollten von dieser Verordnung ausgenommen werden, wenn die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt sind, zu denen der Zugang nicht beschränkt ist. Ob ein bestimmter Sektor oder Teile davon unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind, sollte im Hinblick auf den spezifischen Bereich beurteilt werden, in dem die Tätigkeit oder die betreffenden Teile davon durchgeführt werden. Der sogenannte „räumlich relevante Markt“ ist entweder das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder Teile davon. Der Begriff „räumlich relevanter Markt“ sollte auf ähnlichen Kriterien beruhen, die in anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind. (10) Die Kommission sollte auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Sektorenauftraggebers prüfen, ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Um das Verfahren zur Feststellung, dass diese Verordnung auf eine bestimmte Tätigkeit keine Anwendung findet, leicht zugänglich zu machen, sollte klargestellt werden, dass eine Entscheidung über eine Ausnahmeregelung bereits in der Vorbereitungsphase vor der eigentlichen Einreichung eines förmlichen Antrags getroffen werden kann, wenn die der Kommission bereits vorliegenden Informationen den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung für die betreffende Tätigkeit erfüllt sind. Um die Prüfung durch die Kommission in der förmlichen Phase zu erleichtern, ist es außerdem vorzuziehen, dass den Anträgen auf Freistellung ein begründeter und belegter aktueller Standpunkt zur Wettbewerbssituation in dem betreffenden Sektor beigefügt wird oder darin enthalten ist, der von einer unabhängigen nationalen Behörde angenommen wurde, die für die betreffende Tätigkeit oder für die Anwendung der Wettbewerbsregeln oder für beides zuständig ist. Ändern sich die Umstände, die einem Durchführungsrechtsakt zugrunde liegen, in dem festgestellt wird, dass diese Verordnung auf eine bestimmte Tätigkeit keine Anwendung findet, wesentlich, so kann dieser Durchführungsrechtsakt geändert, berichtigt oder aufgehoben werden. (11) Um den Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu verbessern und den Wettbewerb bei der Auftragsvergabe zu erhöhen, sollte die Teilnahme von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern weiter erleichtert werden. Dies ist besonders wichtig für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die häufig Schwierigkeiten beim Zugang zu größeren Ausschreibungen haben. Daher sollten die Vorschriften für Wirtschaftsteilnehmer, die gemeinsam an einem Vergabeverfahren teilnehmen, klar und einfach sein und gleichzeitig sicherstellen, dass nur Anforderungen auferlegt werden, die für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erforderlich und verhältnismäßig sind. (12) Die Vergabe von Teilen eines Auftrags an Unterauftragnehmer ist nach wie vor ein praktisches und wirkungsvolles Instrument der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsteilnehmern. Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Vergabe von Unteraufträgen sollten die Vertragsfreiheit wahren und den Zugang für KMU erleichtern, damit diese sich wirksam an der Vergabe öffentlicher Aufträge und den damit verbundenen Lieferketten beteiligen können. Die vollständige Vergabe eines Auftrags an Unterauftragnehmer sollte jedoch im Rahmen dieser Verordnung nicht zulässig sein, insbesondere um zu verhindern, dass die Vergabe von Unteraufträgen missbraucht wird – vor allem in Branchen, die aufgrund von Kostendruck und komplexen Unterauftragsketten anfälliger für Arbeitsausbeutung sein könnten. Um eine größere Transparenz bei der Vergabe von Unteraufträgen zu gewährleisten, sollten öffentliche Einkäufer von den Bietern verlangen, dass sie den geplanten Anteil an Unteraufträgen sowie die vorgeschlagenen Unterauftragnehmer angeben. Sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist, sollten öffentliche Einkäufer vom Hauptauftragnehmer verlangen können, sie nach der Vergabe und vor der Ausführung über die an Unterauftragnehmer zu vergebenden Aufgaben und, über die in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus, über die Identität der Unterauftragnehmer zu informieren. Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Vergabe von Unteraufträgen lassen die bestehenden Vorschriften im Bereich der Beschäftigung und des Sozialschutzes auf Unionsebene und auf nationaler Ebene unberührt, insbesondere hinsichtlich der Pflichten, Verantwortlichkeiten und der Haftung der Arbeitgeber entlang der gesamten Unterauftragskette. (13) Wirtschaftsteilnehmer sollten von der Teilnahme an Verfahren ausgeschlossen werden, wenn sie wegen bestimmter schwerer Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden. Sogenannte Selbstreinigungsmaßnahmen sollten bei zwingenden Ausschlussgründen nicht zulässig sein, während bei fakultativen Ausschlussgründen, die sich auf die Zuverlässigkeit der Wirtschaftsteilnehmer beziehen, diese die Möglichkeit haben sollten, das Vorliegen des Ausschlussgrundes zu widerlegen – wodurch ihr Recht auf Anhörung gewahrt bleibt – oder ihre Zuverlässigkeit durch Selbstreinigungsmaßnahmen nachzuweisen. In diesem Zusammenhang sollte einer etwaigen Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden, die auf die Klärung der relevanten Tatsachen und Umstände abzielt, gebührend Rechnung getragen werden. In Fällen von Verstößen gegen Wettbewerbsvorschriften kann eine solche Zusammenarbeit beispielsweise in Form der Teilnahme an einem Kronzeugenprogramm oder einem Vergleichsverfahren vor der Kommission oder einer nationalen Wettbewerbsbehörde erfolgen. Insbesondere sollte die Gewährung eines Geldbußenerlasses im Rahmen eines Kronzeugenprogramms grundsätzlich ein gewichtiger Beweis für die Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers trotz des Vorliegens des Ausschlussgrundes sein. Die Mitgliedstaaten sollten keine weiteren Ausschlussgründe hinzufügen, die auf Kriterien hinsichtlich der beruflichen Situation des Bieters beruhen. (14) Die Eignungskriterien sollten auf das Maß beschränkt bleiben, das erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Wirtschaftsteilnehmer über die technische, fachliche, rechtliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zur Ausführung des Auftrags verfügt, damit ein größtmöglicher Zugang zur Vergabe öffentlicher Aufträge, insbesondere für KMU, gewährleistet ist. Öffentliche Einkäufer sollten keine vorherige Erfahrung mit öffentlichen Aufträgen als solche verlangen, es sei denn, dies ist aufgrund der Komplexität des Auftrags oder der Art des betreffenden Auftragsgegenstands zwingend gerechtfertigt, und sie sollten auch übermäßige finanzielle Anforderungen vermeiden, die KMU und neue Marktteilnehmer unnötigerweise von Möglichkeiten der Auftragsvergabe ausschließen können. (15) Um die Überprüfung der Teilnehmeberechtigung von Wirtschaftsteilnehmern bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu vereinfachen und zu modernisieren, sollte der elektronische Dienst für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung der wichtigste Nachweis für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, die Einhaltung der Eignungskriterien und gegebenenfalls die Erfüllung der ursprungsbezogenen Anforderungen sein. Das in diesem Zusammenhang verwendete digitale Instrument für Unternehmensnachweise sollte es ermöglichen, strukturierte Nachweise aus den einschlägigen nationalen Datenbanken und Datenbanken der Union abzurufen, die mit dem elektronischen Dienst für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung verknüpft werden sollten, um nach Möglichkeit die Nutzung automatisierter Überprüfungen zu ermöglichen. Stützen sich Überprüfungen auf personenbezogene Daten, so sollten das nationale Recht und das Unionsrecht geeignete Garantien zur Minderung der Risiken für natürliche Personen enthalten, einschließlich Vorschriften darüber, wer auf die Daten zugreifen und sie einsehen kann, sowie der Beschränkung des Zugangs nur auf die Daten, die für den Zugang im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung erforderlich sind. Einzelpersonen sollten zudem die Möglichkeit haben, das Ergebnis der Überprüfung einzusehen, bevor es dem öffentlichen Einkäufer übermittelt wird. (16) Öffentliche Einkäufer sollten dazu angehalten werden, vor der Einleitung von Vergabeverfahren Marktkonsultationen durchzuführen, um sich ein besseres Bild von den verfügbaren Marktlösungen, dem Reifegrad und der Struktur der Versorgungsmärkte sowie von möglichen strategischen oder operativen Einschränkungen zu verschaffen. (17) Verhandlungen können es öffentlichen Einkäufern ermöglichen, die Qualität, die Effizienz und den Gesamtwert der beschafften Lösung zu verbessern, insbesondere wenn der Gegenstand eine Anpassung an operative Erfordernisse oder die Abwägung strategischer Erwägungen erfordert. Die Möglichkeit, Lösungen auszuhandeln und dabei die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer im Verfahren schrittweise zu verringern, zielt darauf ab, einen breiten Zugang zum Wettbewerb zu gewährleisten und dem öffentlichen Einkäufer die Möglichkeit zu geben, Lösungen und Vertragsbedingungen im Rahmen von Verhandlungen zu verfeinern, sofern dies dazu beiträgt, ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen. Gleichzeitig muss klargestellt werden, dass die Verhandlungsführung weiterhin Schutzvorkehrungen unterliegen sollte, die Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und den Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen gewährleisten. Daher sollten sich die Verhandlungen ausschließlich auf nicht wesentliche Merkmale der zu beschaffenden Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen beziehen, und öffentliche Einkäufer sollten alle nicht verhandelbaren Elemente klar angeben, wozu auch die wesentlichen Vertragsbedingungen gehören sollten, die für die Entscheidung der Wirtschaftsteilnehmer, an dem Verfahren teilzunehmen, ausschlaggebend sind. (18) Es sollte ein neues einfaches und flexibles offenes Verfahren eingeführt werden, das es allen interessierten Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, Interesse zu bekunden und ein Angebot einzureichen, wobei die Durchführung von Verhandlungen und die Anwendung von Eignungskriterien für den öffentlichen Einkäufer optional bleiben. Mit dem offenen Verfahren sollte sichergestellt werden, dass öffentliche Einkäufer beschließen können, keine Eignungskriterien anzuwenden, wenn dies nicht erforderlich ist, um gute Beschaffungsergebnisse zu gewährleisten, wodurch eine der größten Hürden für die Beteiligung von KMU an der Vergabe öffentlicher Aufträge beseitigt wird. (19) Es sollte ein neues dynamisches Verfahren eingeführt werden, um öffentlichen Einkäufern ein benutzerfreundliches, schnelles und flexibles Instrument an die Hand zu geben, mit dem sie aus einem vorab festgelegten Lieferantenpool beschaffen können, indem sie bereits vor der Vergabe einzelner Aufträge alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer ansprechen, die in der Lage sind, den Auftrag während seiner gesamten Laufzeit auszuführen. Verhandlungen und die Anwendung von Eignungskriterien sollten für öffentliche Einkäufer freiwillig sein, wie dies auch beim offenen Verfahren der Fall ist. Die Wirtschaftsteilnehmer sollten in der Lage sein, ihr Interesse auf einfache und unkomplizierte Weise zu bekunden, indem sie dem öffentlichen Einkäufer über den elektronischen Dienst für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung lediglich ihr Teilnahmeberechtigungsprofil zur Verfügung stellen. Angesichts der potenziell großen Zahl von Wirtschaftsteilnehmern, die an dynamischen Verfahren interessiert sind, und zur Gewährleistung der Verwaltungseffizienz und Fairness sollten öffentliche Einkäufer die Möglichkeit haben, nur eine begrenzte Anzahl von Lieferanten zur Einreichung eines Angebots aufzufordern wenn die Zahl der interessierten Lieferanten eine bestimmte Schwelle überschreitet. Die Auswahl der zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen aufgeforderten Wirtschaftsteilnehmer sollte durch eine zufällige, diskriminierungsfreie, algorithmische Bestimmung oder – in Fällen, in denen die Zulassung zum Verfahren zunächst auf der Grundlage von Eignungskriterien erfolgt – entweder ohne weitere Auswahl oder auf der Grundlage objektiver, nichtdiskriminierender Kriterien, die in der öffentlichen Zusammenfassung des Auswahlverfahrens angegeben sind, erfolgen. (20) Behörden sehen sich zunehmend mit komplexen gesellschaftlichen Herausforderungen konfrontiert, die innovative und kooperative Ansätze erfordern, die über die traditionellen Vergabeverfahren hinausgehen. Öffentliche Einkäufer sollten die Möglichkeit haben, im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens, in dem die Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert werden, Lösungen auf der Grundlage der vom öffentlichen Einkäufer ermittelten gesellschaftlichen Herausforderungen zu entwickeln, innovative Lösungen mitzugestalten, die den Bedürfnissen der Öffentlichkeit wirksamer gerecht werden. Die Entwicklung dieser Lösungen sollte in verschiedenen Phasen erfolgen, darunter Marktkonsultationen, Auswahl innovativer Lösungsvorschläge, Erprobung und Validierung sowie Bewertung der Vorschläge und kommerzieller Erwerb der Lösung, wobei öffentliche Einkäufer die Möglichkeit haben sollten, diese direkt von demselben Wirtschaftsteilnehmer zu erwerben. (21) Dieses Verfahren ermöglicht es öffentlichen Einkäufern, eine noch zu entwickelnde Lösung zu erwerben, wobei im Rahmen desselben Verfahrens sowohl die Forschung und die Entwicklung dieser Lösung als auch alle Schritte bis hin zum kommerziellen Erwerb abgedeckt werden. Das Innovationsverfahren deckt den gesamten Zyklus der innovationsfördernden Auftragsvergabe ab, möglicherweise ab einem sehr frühen Stadium der Forschung, wobei der Auftragsgegenstand der Erwerb der noch zu entwickelnden Lösung ist. Es unterscheidet sich daher deutlich von der Auftragsvergabe für FuE-Dienstleistungen, die die vorkommerzielle Auftragsvergabe umfasst, deren Gegenstand nicht der Erwerb der endgültigen Lösung, sondern der Erwerb von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen ist. Anders als beim Innovationsverfahren umfasst die Auftragsvergabe für FuE-Dienstleistungen daher nicht die kommerzielle Einführung des noch zu entwickelnden Endprodukts. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe, sind im [europäischen Rechtsakt zur Innovation] geregelt und sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, um Überschneidungen zu vermeiden. Dieser Ausschluss von Forschungs- und Entwicklungs-Dienstleistungsaufträgen umfasst Forschungs- und Entwicklungs- Dienstleistungsaufträge als solche und erstreckt sich nicht auf die Forschungs- und Entwicklungselemente, die Teil des neuen Innovationsverfahrens sind. (22) Die Vergabe öffentlicher Aufträge ohne vorherigen Wettbewerb sollte strikt die Ausnahme bleiben und nur dann gerechtfertigt sein, wenn ein Wettbewerb objektiv unmöglich oder offensichtlich unangemessen ist und wenn die zusätzliche Flexibilität nicht dazu genutzt wird, die allgemeinen Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und des fairen Wettbewerbs zu umgehen. In Notfällen, Krisensituationen oder bei schwerwiegenden grenzüberschreitenden Bedrohungen müssen öffentliche Einkäufer möglicherweise rasch Aufträge vergeben, um die Kontinuität wesentlicher Dienste zu gewährleisten, auf dringende öffentliche Bedürfnisse zu reagieren oder die öffentliche Gesundheit und Sicherheit zu schützen. Öffentliche Einkäufer sollten daher unbeschadet anderer Unionsinstrumente, die die gemeinsame Beschaffung oder die Krisenreaktion regeln, auf einen vereinfachten Mechanismus für die direkte Auftragsvergabe zurückgreifen können. (23) Nach Artikel 11 des Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Ausarbeitung und Durchführung der Politiken und Maßnahmen der Union berücksichtigt werden. Die Politik der Union sollte daher so gestaltet werden, dass insbesondere die Ziele der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an dessen Folgen gefördert werden, darunter Emissionsminderungen, die nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Bekämpfung von Umweltverschmutzung sowie der Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme. Eine umweltorientierte öffentliche Auftragsvergabe sollte im Einklang mit der Bioökonomie-Strategie auch zur Entwicklung von Leitmärkten für nachhaltige biobasierte Produkte und Lösungen beitragen. Es muss geklärt werden, wie öffentliche Einkäufer zu solchen Zielen beitragen können, wobei gleichzeitig sichergestellt werden muss, dass sie das beste Preis-Leistungs-Verhältnis erhalten und alle Bedingungen weiterhin mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Horizontale Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit, die zuvor in sektorspezifischen Rechtsvorschriften vorgesehen waren, insbesondere in Bezug auf die Energieeffizienz und den Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft, sollten in dieser Verordnung als Anforderungen an die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegt werden, wobei der Kerngehalt der zuvor in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen erhalten bleiben sollte. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Anwendung der umweltorientierten Vergabe öffentlicher Aufträge zu erleichtern, sollten öffentliche Einkäufer die Möglichkeit haben, bestehende, auf Unionsebene entwickelte Umweltanforderungen und -kriterien heranzuziehen, wie beispielsweise die in der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten technischen Bewertungskriterien oder die von der Kommission entwickelten freiwilligen EU-Kriterien für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge. (24) Angesichts der entscheidenden Rolle widerstandsfähiger Lebensmittelsysteme für die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und den Schutz der öffentlichen Gesundheit wird in dieser Verordnung die Bedeutung von Erwägungen der wirtschaftlichen, klimatischen, ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit bei der Beschaffung von Lebensmitteln anerkannt. Zu diesen lebensmittelspezifischen Erwägungen können, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen, Fairness und Transparenz in den Lebensmittelversorgungsketten, ökologische/biologische Produktionsmethoden, Qualitätsregelungen, Nährwert und gesundheitliche Auswirkungen, Frische und Saisonalität, die Organisation der Lebensmittelversorgungsketten oder der Tierschutz gehören. Dies kann eine wichtige Rolle dabei spielen, die Verbraucher, insbesondere in Einrichtungen wie Schulen und Krankenhäusern, näher an eine nachhaltige Lebensmittelerzeugung heranzuführen. Angesichts ihrer sehr begrenzten grenzüberschreitenden Dimension unterliegt die Auftragsvergabe bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Lebensmitteln, wie Kantinendienstleistungen, Verpflegungsdienstleistungen, Schulmahlzeiten, Restaurantdienstleistungen und mobile Verpflegungsdienstleistungen, einem Direktvergabeverfahren, bei dem öffentliche Einkäufer über einen großen Spielraum verfügen, um lebensmittelspezifische Erwägungen zu berücksichtigen und ihnen Rechnung zu tragen. (25) Für bestimmte Produkte oder Produktfamilien, für die in den Rechtsvorschriften der Union Umweltanforderungen festgelegt sind, welche der Kommission die Befugnis einräumen, diesbezüglich spezifische Vorschriften für öffentliche Einkäufer zu verankern, ist es angezeigt, diese Befugnisse in der vorliegenden Verordnung zu konsolidieren, die daher eine horizontale Befugnisübertragung für die betreffenden Produkte vorsehen sollte. Im Einklang mit der Logik der sektorspezifischen Rechtsvorschriften sollte diese Befugnis es der Kommission ermöglichen, erforderlichenfalls spezifische Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge für die betreffenden Produkte festzulegen, um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden und die Nachfrage nach bestimmten Produkten zu fördern. Diese Befugnisübertragung soll es der Kommission ermöglichen, bei Bedarf delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Inhalt der zuvor in sektorspezifischen Rechtsvorschriften verankerten Bestimmungen, z. B. die Energieeffizienz von Reifen, vollständig aufrechtzuerhalten. (26) Um öffentlichen Einkäufern die Berücksichtigung sozialer Erwägungen zu erleichtern und sie dazu in die Lage zu versetzen, sofern dies für den Auftragsgegenstand relevant ist und unter Einhaltung der Grundsätzen für die Vergabe öffentlicher Aufträge steht, werden in dieser Verordnung in einem eigenen sozialen Kapitel horizontale soziale Ziele der EU zusammengefasst. Zu diesen Zielen gehören soziale Inklusion, hochwertige Arbeitsplätze und menschenwürdige Arbeitsbedingungen, Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung, Ausbildung, die Förderung der Sozialwirtschaft gemäß der Empfehlung C/2023/1344 des Rates5 und ein wirksamer Schutz der Menschenrechte in den einschlägigen Lieferketten. Es sei darauf hingewiesen, dass die Union die Rolle der Sozialpartner auf Ebene der Union anerkennt und fördert und dabei der Vielfalt der nationalen Systeme Rechnung trägt. Barrierefreiheitsanforderungen sollten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen bestimmt sind, weiterhin verbindlich sein. (27) Durch den Einsatz öffentlicher Kaufkraft zur schnellen Markteinführung und Verbreitung innovativer Lösungen können öffentliche Stellen dazu beitragen, die Innovationslücke zu schließen und den Übergang von einer begrenzten Erstproduktion zu Test- und Validierungszwecken zur Vermarktung zu erleichtern. Ein solcher Ansatz kann dazu beitragen, die Produktivität zu steigern und den Marktzugang für KMU wie innovative Start-ups und Scale-ups zu verbessern. (28) Im Baugewerbe, auf das rund 30 % des Werts der vergebenen öffentlichen Aufträge entfallen, wird die Innovation durch den Einsatz der Bauwerksdatenmodellierung (Building Information Modelling, BIM) als Standardansatz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Projektdurchführung gefördert. Der Einsatz offener digitaler BIM-Technologien verringert die Projektrisiken und ermöglicht effizientere Planungs- und Bauprozesse, während gleichzeitig der Beitrag zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele kontinuierlich gesteigert wird. Dementsprechend sollten öffentliche Einkäufer sie grundsätzlich für die Durchführung von Aufträgen mit hohem Auftragswert verwenden. (29) Risiken für die Gefahrenabwehr und die öffentliche Sicherheit können bei einer Vielzahl von Vergabeverfahren auftreten, auch außerhalb des Verteidigungssektors und sensibler Sicherheitsbereiche im engeren Sinne. Öffentliche Einkäufer sollten sich dieser Risiken bewusst sein, sie bewerten und ihnen bei der Gestaltung und Durchführung von Vergabeverfahren sowie bei der Vertragserfüllung Rechnung tragen. (30) Die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sektoren, die für das Funktionieren der Gesellschaft und der Wirtschaft der Union von entscheidender Bedeutung sind, darunter Energie, Verkehr, Gesundheit, digitale Infrastruktur, Wasser, Lebensmittel und Landwirtschaft sowie Finanzmarktinfrastruktur, kann strategische Schwachstellen 5 Empfehlung des Rates vom 27. November 2023 zur Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Sozialwirtschaft (ABl. C, C/2023/1344, 29.11.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1344/oj). schaffen oder verstärken, wenn Lieferketten konzentriert, undurchsichtig oder übermäßig von einer begrenzten Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern oder Quellen aus Drittländern abhängig sind. Soll ein öffentlicher Auftrag von einer kritischen Einrichtung ausgeführt werden, so sollten öffentliche Einkäufer in diesen Sektoren unbeschadet der geltenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union gegebenenfalls Maßnahmen in Bezug auf Versorgungssicherheit und Resilienz in ihre öffentlichen Aufträge aufnehmen. (31) Diese Verordnung lässt die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen und den Wettbewerb, insbesondere der Artikel 101, 102 und 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, unberührt. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht dazu verwendet werden, den Wettbewerb entgegen den Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuschränken oder zu verzerren. (32) Die Union hat internationale Abkommen geschlossen, die Wirtschaftsteilnehmern und Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen aus Drittländern Zugang zu ihren Märkten für öffentliche Aufträge gewähren, insbesondere das GPA und eine Reihe von Freihandelsabkommen mit Verpflichtungen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe. Ob ein Marktzugang gewährt wird, hängt von der Art des Vergabeverfahrens, der Art des öffentlichen Einkäufers, dem Auftragsgegenstand, den geltenden Schwellenwerten und den in den einzelnen Vereinbarungen ausgehandelten spezifischen Ausnahmeregelungen oder horizontalen Freistellungen ab. Um diesem abgestuften und verfahrensspezifischen Erfassungsbereich Wirkung zu verleihen, werden mit dieser Verordnung die Begriffe „erfasster Wirtschaftsteilnehmer“ und „erfasste Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen“ eingeführt, die für jedes Vergabeverfahren gesondert auf der Grundlage der für jede einzelne Auftragsvergabe geltenden internationalen Verpflichtungen der Union festgelegt werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, in dieser Angelegenheit im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften delegierte Rechtsakte zu erlassen, sofern dies aus den in dieser Verordnung genannten Gründen gerechtfertigt ist. Haben Kandidatenländer mit der Union ein Abkommen über den Zugang zu öffentlichen Aufträgen geschlossen, so sollten Wirtschaftsteilnehmer, Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen aus diesen Ländern für die Zwecke dieser Verordnung im Einklang mit den in dem jeweiligen Abkommen festgelegten Bedingungen als „erfasste Wirtschaftsteilnehmer“ und „erfasste Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen“ gelten. Dieser Ansatz spiegelt die Perspektive der Erweiterung und der schrittweisen Integration der Kandidatenländer in den Binnenmarkt der Union wider und zielt darauf ab, eine engere wirtschaftliche Integration zu fördern, die Angleichung der Rechtsvorschriften voranzutreiben und die Anwendung der Vorschriften und Normen der Union in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zu stärken. (33) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere seinen Urteilen in den Rechtssachen C-652/22 (Kolin)6 und C-266/22 (Qingdao)7, erstrecken sich die Rechte und Grundsätze, die sich aus dem Unionsrecht im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe ergeben, nicht auf Wirtschaftsteilnehmer, Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen aus Drittländern, die nicht unter solche internationalen Verpflichtungen fallen. Derselbe Grundsatz sollte auch für Waren gelten, einschließlich Bestandteile von beschafften Produkten, Dienstleistungen oder 6 Rechtssache C-652/22, Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret, EU:C:2025:178. 7 Rechtssache C-266/22, CRRC Qingdao Sifang u. a., EU:C:2024:910. Bauleistungen, die ihren Ursprung in diesen Ländern haben. Aufbauend auf diesem Grundsatz ermöglicht diese Verordnung öffentlichen Einkäufern, im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union Anforderungen der europäischen Präferenz anzuwenden. (34) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, bestimmte Vergabeverfahren für nicht erfasste Wirtschaftsteilnehmer oder nicht erfasste Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen zu schließen, sofern ein solcher Ausschluss im Interesse der Union liegt. Das Interesse der Union an der Schließung bestimmter Vergabeverfahren sollte auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller einschlägigen Interessen beurteilt werden, insbesondere der wirtschaftlichen, geopolitischen und gesellschaftlichen Interessen der Union, ihrer Mitgliedstaaten und ihrer Bürgerinnen und Bürger. Die Bedeutung dieses Unionsinteresses wird durch Sektoren wie den Schienenverkehr und den Schiffbau verdeutlicht, die als Fertigungsbranchen mit doppeltem Verwendungszweck auf Infrastruktur, mobile Anlagen sowie Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und Verkehrsmanagementsysteme, die widerstandsfähig sein müssen, angewiesen sind und für die militärische Mobilität, die Sicherheit sowie die Ziele der Union im Bereich der strategischen Autonomie von entscheidender Bedeutung sind. Ihre strategische Bedeutung wurde in den jüngsten Initiativen der Union hervorgehoben, darunter die EU-Strategie für wirtschaftliche Sicherheit, der EU-Plan für den Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr und die EU- Strategie für die maritime Industrie. In der Gemeinsamen Mitteilung über die Stärkung der wirtschaftlichen Sicherheit in der EU wurden auch die Risiken im Zusammenhang mit der Beteiligung von Unternehmen mit hohem Risiko in sensiblen Sektoren und Lieferketten hervorgehoben. (35) Klare und einheitliche Regeln zur Ursprungsbestimmung sind erforderlich, um eine wirksame und einheitliche Anwendung des internationalen Erfassungsbereichs und der europäischen Präferenzbestimmungen in allen Vergabeverfahren zu gewährleisten. In dieser Verordnung sollten daher Ursprungsregeln für die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen der europäischen Präferenz festgelegt werden. Wenn mit den für bestimmte Sektoren geltenden Rechtsvorschriften der Union Anforderungen in Bezug auf die europäische Präferenz eingeführt werden, sollten diese Vorschriften als lex specialis Vorrang haben. Dies gilt insbesondere für kritische Arzneimittel, bei denen Artikel [18 Absatz 2] der Verordnung (EU) …/… [Verweis nach Annahme von COM(2025) 102 final einzufügen] verbindliche Vorschriften zur Bevorzugung von Anbietern von in der Union hergestellten kritischen Arzneimitteln und deren Wirkstoffen festlegt, womit die Anwendung der europäischen Präferenz in Bezug auf die in ihren Geltungsbereich fallenden kritischen Arzneimittel abschließend geregelt wird. Sofern die sektorspezifischen Rechtsvorschriften keine Modalitäten für die Anwendung dieser Anforderungen vorsehen, sollten sich öffentliche Einkäufer auf die in dieser Verordnung festgelegten horizontalen Vorschriften stützen. (36) Bestimmte Aufträge und Konzessionen, die für die Erbringung öffentlicher Verkehrsdienste im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/20078 vergeben werden, sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Die Bestimmungen des Kapitels 4 „Sicherheit und Resilienz“ und des Kapitels 5 8 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1370/oj). „Europäische Präferenz“ dieser Verordnung sollten jedoch für alle Aufträge und Konzessionen gelten, die der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unterliegen, um eine einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen auf alle Aufträge und Konzessionen zu gewährleisten, unabhängig davon, ob sie den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegen oder nicht. Infolgedessen sollte die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 entsprechend geändert werden. (37) Horizontale Vorschriften, die für alle Vergabeverfahren im Rahmen dieser Verordnung gelten, sollten auf bekannten Konzepten der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufbauen und diese bei Bedarf modernisieren und präzisieren, um die in dieser Verordnung festgelegten Ziele des Vergabeverfahrens, insbesondere die Integrität und den diskriminierungsfreien Wettbewerb, besser zu erreichen. (38) Die bestehenden Ausnahmen vom Anwendungsbereich für bestimmte Arten von Aufträgen, die von öffentlichen Einkäufern an von ihnen kontrollierte juristische Personen oder im Rahmen öffentlich-öffentlicher Kooperationsvereinbarungen vergeben werden, sollten beibehalten werden. Da die in diesen beiden Ausnahmeregelungen genannten Aufträge nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, steht es den Mitgliedstaaten frei, in ihrem nationalen Recht strengere Vorschriften zu verankern oder diese Verträge für den Wettbewerb zu öffnen. Eine Zusammenarbeit, die ausschließlich zwischen Gebietskörperschaften stattfindet, sollte unter weniger strengen Voraussetzungen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, da sie mit geringerer Wahrscheinlichkeit das Risiko einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber Wirtschaftsteilnehmern birgt. Schließlich sollte auch die bestehende Möglichkeit für Sektorenauftraggeber, sich bei der Durchführung bestimmter Tätigkeiten auf bestehende strukturelle Verbindungen mit verbundenen Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen zu stützen, beibehalten werden. (39) Übermäßig detaillierte Spezifikationen tragen häufig dazu bei, dass sich die Beteiligung der Wirtschaftsteilnehmer unnötig verringert, und sie behindern Innovationen. Um wettbewerbsorientierte Beschaffungsmärkte zu fördern, sollten die Spezifikationen, in denen die Merkmale der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen festgelegt sind, die Auftragsgegenstand sind, in der Regel als funktionale Anforderungen formuliert werden. Varianten sollten in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge stärker zum Einsatz kommen, da sie dazu beitragen können, den Wettbewerb zu verstärken und innovative sowie kosteneffiziente Lösungen zu fördern. Indem den Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit geboten wird, alternative Ansätze vorzuschlagen, könnten öffentliche Einkäufer von einer größeren Bandbreite an Angeboten profitieren, die besser auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind. Ein solcher Ansatz könnte auch KMU zugutekommen und sie in die Lage versetzen, flexible, innovative oder stärker spezialisierte Lösungen vorzuschlagen, die von den Standardspezifikationen abweichen und ihre spezifischen Fachkenntnisse oder Geschäftsmodelle besser widerspiegeln können. (40) Um einen diskriminierungsfreien Zugang zur Auftragsvergabe zu gewährleisten, ist es von entscheidender Bedeutung, dass alle in Vergabeverfahren angewandten Kriterien und Bedingungen in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen, d. h. sich auf die materiellen Eigenschaften der beschafften Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen beziehen oder sich, ohne sich auf die materiellen Eigenschaften zu beziehen, unmittelbar auf diese Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen auswirken. Da der Begriff „Bezug zum Auftragsgegenstand“ unterschiedlich ausgelegt wurde, sollte er in dieser Verordnung präzisiert werden. Beispiele für Erwägungen, die mit dem Gegenstand eines bestimmten Auftrags im Zusammenhang stehen, könnten sein, dass bei der Herstellung der erworbenen Waren keine giftigen Chemikalien zum Einsatz kamen, dass die erworbenen Dienstleistungen mit energieeffizienten Maschinen oder energieeffizienten Produktionsmethoden erbracht werden, dass die betreffende Ware aus fairem Handel stammt, einschließlich der Verpflichtung, den Herstellern einen Mindestpreis und einen Preisaufschlag zu zahlen, und dass gerechte Löhne für die an der Ausführung des betreffenden Auftrags beteiligten Arbeitnehmer sichergestellt werden. Die Voraussetzung eines direkten oder indirekten Zusammenhangs mit dem Auftragsgegenstand schließt Kriterien und Bedingungen aus, die sich auf die allgemeine Unternehmenspolitik beziehen. (41) Gütezeichen sind wertvolle Nachweise, die öffentlichen Einkäufern dabei helfen, ökologische, soziale oder andere strategische Erwägungen in die Vergabe öffentlicher Aufträge einzubeziehen. Öffentliche Einkäufer, die Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen mit spezifischen ökologischen, sozialen oder sonstigen Merkmalen erwerben möchten, sollten auf bestimmte Gütezeichen zurückgreifen können, sofern deren Anforderungen mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen und bestimmte Gütezeichen-Qualitätsanforderungen erfüllen. Wenn öffentliche Einkäufer beschließen, ein Umweltzeichen zu beantragen, sollten sie ein von einer unabhängigen Stelle überprüftes Umweltzeichen mit hohen Zielvorgaben über den gesamten Lebenszyklus beantragen, und wenn Kriterien für das EU-Umweltzeichen für eine Ware, eine Dienstleistung oder eine Bauleistung festgelegt wurden, sollten sie in erster Linie das EU-Umweltzeichen verlangen, das das offizielle freiwillige System der EU für hervorragende Umwelteigenschaften von Waren und Dienstleistungen ist. (42) Um die öffentlichen Ausgaben zu einem effizienteren Investitionsinstrument im Einklang mit den strategischen politischen Zielen der Union zu machen, sollte der Schwerpunkt stärker auf den langfristigen öffentlichen Nutzen gelegt werden, anstatt sich nur auf die geringsten Vorlaufkosten zu konzentrieren. Indem Qualität im öffentlichen Beschaffungswesen in den Mittelpunkt gestellt wird, können öffentliche Einkäufer Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen erwerben, die langfristig bessere Garantien für die Erfüllung ihrer Bedürfnisse bieten und gleichzeitig den übergeordneten gesellschaftlichen Zielen dienen. Daher sollten öffentliche Aufträge in der Regel auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses vergeben werden, sodass öffentliche Einkäufer die Angebote nicht nur anhand des Preises, sondern auch anhand von Qualitätskriterien vergleichen können, die mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen, einschließlich – sofern einschlägig – Umwelt-, Sozial- und Innovationsaspekten, Aspekten der europäischen Präferenz, der Sicherheit und der Resilienz sowie der Lebenszykluskosten. Die Bewertung solcher Zuschlagskriterien sollte mit ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen zur Gewährleistung der Fairness des Bewertungsverfahrens gestaltet werden, wie beispielsweise die Trennung von Preis- und Qualitätsbewertungen und die Einhaltung des „Vier-Augen-Prinzips“, könnte aber auch weitere Maßnahmen umfassen, wie die Durchführung individueller Bewertungen vor der gemeinsamen Beratung, die Führung eines dokumentierten Prüfpfads und die Veröffentlichung aller Begründungen für die Punktevergabe bei Aufträgen mit hohem Auftragswert. Daher sollte für die Qualitätskriterien in der Vergabephase eine Mindestgewichtung von 30 % und für naturgemäß arbeitsintensive Aufträge 50 % vorgesehen werden, wobei die 50 % wesentliche soziale Erwägungen umfassen sollten; gleichzeitig sollte es öffentlichen Einkäufern gestattet sein, von dieser Anforderung abzuweichen, wenn die Qualität der erworbenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch Spezifikationen, Bedingungen für die Auftragsausführung oder eine Kombination dieser Instrumente mit Zuschlagskriterien ausreichend sichergestellt werden kann. (43) KMU spielen eine entscheidende Rolle in der Wirtschaft der Union. Daher sollten Vergabeverfahren verhältnismäßig gestaltet werden, wobei unnötiger administrativer und finanzieller Aufwand zu vermeiden ist, um den Zugang von KMU zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu erleichtern, sei es als einzelne direkte Auftragnehmer oder als Mitglieder von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern. Die Durchführung der Auftragsvergabe über das neue digitale Ökosystem dürfte die verfahrenstechnischen und administrativen Hürden für KMU, einschließlich der Anforderungen an die Dokumentation und Registrierung, erheblich verringern. Die Aufteilung von Aufträgen in sinnvolle Lose ist nach wie vor eines der wichtigsten Instrumente, um die Beteiligung von KMU an der Vergabe öffentlicher Aufträge zu erleichtern und die Lieferantenbasis zu diversifizieren. Daher sollten öffentliche Einkäufer bei der Konzeption des Vergabeverfahrens eine Aufteilung in Lose aktiv in Erwägung ziehen. Angesichts der Tatsache, dass in einer Reihe von Mitgliedstaaten strengere nationale Regelungen bestehen, die diese beibehalten können sollten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, strengere Vorschriften für die Aufteilung in Lose festzulegen. Die unverzügliche Zahlung, auch über die Lieferkette, trägt weiter dazu bei, die finanzielle Leistungsfähigkeit von KMU zu sichern und zu stärken, ebenso wie Vorauszahlungen, die daher gefördert werden sollten. (44) Um solide Vergabeverfahren zu gewährleisten, die ein optimales Preis-Leistungs- Verhältnis bieten, sollten öffentliche Einkäufer Angebote ablehnen, bei denen ungewöhnlich niedrige Preise nicht angemessen begründet werden können. Es sollte klargestellt werden, unter welchen Umständen Angebote als ungewöhnlich niedrig erscheinen und auf welche Umstände sich Bieter berufen können, um ihre Preise und Preisbestandteile zu begründen. (45) Darüber hinaus sind klarere Vorschriften für bestimmte Aspekte im Hinblick auf die Auftragsausführungsphase, einschließlich Zahlungen, erforderlich, da sie eng mit dem Vergabeverfahren selbst verbunden sind. Es sollte klargestellt werden, wie öffentliche Einkäufer Anpassungsmechanismen während der Auftragsausführung anwenden können und wie Verträge geändert werden können, insbesondere unter unvorhergesehenen Umständen. Es sollte ein klarer und transparenter Anpassungsmechanismus eingeführt werden, der es öffentlichen Einkäufern ermöglicht, Vertragsbedingungen auf vorhersehbare und verhältnismäßige Weise anzupassen. Die Bestimmungen über Vertragsänderungen sollten gestrafft werden, um eine bessere Anwendung in Situationen zu ermöglichen, in denen eine Änderung ohne neues Ausschreibungsverfahren gerechtfertigt ist. Es sind solide Garantien erforderlich, um sicherzustellen, dass jede wesentliche Änderung des Vertrags, insbesondere in Bezug auf Umfang und Inhalt der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien, einer angemessenen Begründung bedarf, gegebenenfalls einer vorherigen Veröffentlichung und einer möglichen Überprüfung, um möglichem Missbrauch entgegenzuwirken. Übersteigen die Änderungen 50 % des ursprünglichen veranschlagten Auftragswerts, besteht ein erhöhtes Risiko, dass eine solche Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags verändern würde, weshalb solche Änderungen verstärkten Transparenzpflichten unterliegen sollten. (46) Es sollten Vorschriften festgelegt werden, um die Nachvollziehbarkeit der im Rahmen der Vergabeverfahren getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten. Die Dokumentation des jeweiligen Vergabeverfahrens ist nach wie vor von entscheidender Bedeutung, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu validieren. Sie sollte auf den Plattformen zur elektronischen Auftragsvergabe so weit wie möglich automatisiert werden. Die Transparenz von Vergabemöglichkeiten ist der Grundpfeiler für die Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs aller Wirtschaftsteilnehmer in der gesamten Union zur unionsweiten Auftragsvergabe. Eine ordnungsgemäße Veröffentlichung solcher Möglichkeiten sollte daher durch Vorschriften über die zu veröffentlichenden Informationen gewährleistet werden. Um einen datenorientierten Ansatz zu ermöglichen, sollten in dieser Verordnung allgemeine Informationskategorien vorgesehen werden. Die Informationskategorien werden gruppiert, wodurch sich ein umfassender Überblick von der Vergabeplanung bis zum Vertragsabschluss ergibt, der relevante Daten zusammenführt – im Gegensatz zu einem eher statischen, papierbasierten Ansatz, bei dem der Schwerpunkt auf Formularen liegt –, was zur Verringerung des Verwaltungsaufwands beiträgt. In dieser Verordnung sollten auch die Fristen und Modalitäten für die Veröffentlichung, auch auf nationaler Ebene, festgelegt werden. (47) Konzessionen und öffentliche Aufträge verfolgen das gleiche Kernziel, nämlich öffentliche Einkäufer in die Lage zu versetzen, den öffentlichen Bedarf durch Bauoder Dienstleistungen zu decken. Sie unterscheiden sich in erster Linie in ihren Vergütungsstrukturen und nicht in ihrem wesentlichen Zweck. Angesichts ihrer Gemeinsamkeiten, darunter die Anwendung wettbewerbsorientierter Auswahlverfahren, die Verfolgung horizontaler politischer Ziele und die mögliche Nutzung öffentlicher Vermögenswerte, ist es angebracht, ihre rechtlichen Rahmenbedingungen so weit wie möglich zu harmonisieren, um für mehr Klarheit zu sorgen, die Komplexität zu verringern und eine einheitliche Umsetzung der Prioritäten der Union zu gewährleisten. Dieser Ansatz, der durch flexible Verfahrensvorschriften gestützt wird, bietet öffentlichen Einkäufern klarere Leitlinien und wahrt gleichzeitig die notwendigen Unterscheidungen. (48) Um die konzeptionellen Unsicherheiten zu beseitigen, die sich aus der Definition des Begriffs „Konzession“ in der Richtlinie 2014/23/EU ergeben, und um diese von anderen Vertragsarten wie beispielsweise Grundstückspachtverträgen abzugrenzen, ist es erforderlich, die Definition des Begriffs „Konzession“ sowie den Begriff des Betriebsrisikos zu präzisieren, der das entscheidende Kriterium für die Einstufung eines Vertrags als Konzession darstellt. Die in dieser Verordnung dargelegten begriffsbestimmenden Merkmale sollten so verstanden werden, dass sie auf die Festlegung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung beschränkt bleiben, ohne die Definitionen von Betriebsrisiken für die Zwecke anderer Politikbereiche zu berühren. Die neue Begriffsbestimmung sollte sich direkt darauf konzentrieren, inwieweit der Konzessionsnehmer unsicheren wirtschaftlichen Ergebnissen ausgesetzt ist, die sich unter normalen Marktbedingungen auf die Deckung der Investitions- und Betriebskosten auswirken können, anstatt sich auf starre, übermäßig präskriptive Risikokategorien zu stützen. Durch diesen Ansatz wird sichergestellt, dass Faktoren wie Nachfrage-, Angebots-, Verfügbarkeits-, Lebenszyklus- oder Leistungsrisiken nicht als eigenständige rechtliche Kriterien behandelt werden, sondern vielmehr als Veranschaulichung der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Exposition gelten, die den Übergang des Betriebsrisikos kennzeichnet. Ein Regulierungsmechanismus, bei dem die Wirtschaftsteilnehmer nach gesetzlichen oder regulierten Tarifen vergütet werden, die ihre Investitions- und Betriebskosten vollständig ausgleichen und so ein echtes Betriebsrisiko beseitigen, stellt keine Konzession im Sinne dieser Verordnung dar. Regulierungsmaßnahmen, deren Hauptzweck in der Gewährung finanzieller Unterstützung oder anderer Anreize besteht, sollten als solche nicht allein deshalb als Konzessionen betrachtet werden, weil sie im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens vergeben werden und den Begünstigten bestimmte Auflagen auferlegen. Wegerechte im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb fester Leitungen oder Netze sollten ebenfalls nicht als Konzessionen gelten, wenn sie für die öffentliche Hand keine Verpflichtung zur Bereitstellung oder zum Erwerb von Dienstleistungen mit sich bringen. (49) Um eine wirksame Verwaltung von Konzessionen von der Vorbereitung bis zur Durchführung zu gewährleisten, werden mit dieser Verordnung Elemente der strukturierten Vertragsverwaltung eingeführt, einschließlich einer vorab durchgeführten Risikobewertung, um zu überprüfen, ob ein reales und wirtschaftlich sinnvolles Betriebsrisiko auf den Konzessionsnehmer übertragen wird. Im Rahmen dieser vorab durchgeführten strukturierten Risikobewertung sollten die wichtigsten Risikokategorien ermittelt und auf der Grundlage objektiver Elemente die Aufteilung dieser Risiken auf die Parteien festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte die jeweilige Fähigkeit der Parteien berücksichtigt werden, das Auftreten oder die Folgen der betreffenden Risiken zu kontrollieren oder zu beeinflussen, ohne den Konzessionsnehmer von potenziellen Verlusten zu befreien, selbst wenn der öffentliche Einkäufer einen Teil des Risikos trägt oder wenn die Gesamtexposition gegenüber potenziellen Verlusten begrenzt ist. Die Laufzeit der Konzessionen sollte nicht nur in einem angemessenen Verhältnis zu der Zeit stehen, die der Konzessionsnehmer für die Amortisierung der Investitionen benötigt, sondern auch zu vorhersehbaren Entwicklungen in der Branche, wie beispielsweise technologischen, ökologischen, klimatischen oder gesellschaftlichen Veränderungen, die sich auf die Leistung der Konzession auswirken könnten. Übermäßig lange Laufzeiten können die Notwendigkeit wesentlicher Änderungen erhöhen und dadurch die ursprüngliche Risikoverteilung und die Wettbewerbsbedingungen untergraben. Verträge sollten die Anpassung an sich wandelnde Anforderungen in Bezug auf Nachhaltigkeit, technologischen Fortschritt, Sicherheit, Innovation und Resilienz ermöglichen und sicherstellen, dass Konzessionen während ihres gesamten Lebenszyklus zweckmäßig bleiben. (50) Die Vorschriften zur Änderung von Konzessionen haben sich in der Praxis als schwer umsetzbar erwiesen. Mit dieser Verordnung werden daher zwar die im bestehenden Rahmen geltenden Ausnahmen von den Änderungsverboten beibehalten, aber klarere Grenzen eingeführt, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten der Konzessionen besser Rechnung tragen, nämlich die Anforderung, das wirtschaftliche Gleichgewicht zu wahren, und das Verbot von Änderungen wesentlicher Wettbewerbselemente. Um die Transparenz bei Vertragsänderungen zu erhöhen, wird mit dieser Verordnung eine Exante-Veröffentlichungspflicht für wesentliche Änderungen (über 50 %) eingeführt, die als Schutzmaßnahme gegen Missbrauch dienen soll. (51) Anbieter von Dienstleistungen für die elektronische Auftragsvergabe, ob öffentlich oder privat, spielen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, eine sichere elektronische Kommunikation zu erleichtern. Daher ist es erforderlich, ihnen bestimmte Anforderungen aufzuerlegen, um das Funktionieren des interoperablen Informationsaustauschs sowie die Belastbarkeit des Interoperabilitätsnetzes zu gewährleisten. Um Wirtschaftsteilnehmern einen einfachen Zugang zu grenzüberschreitenden Vergabeverfahren zu ermöglichen, sollte die Kommission eine Plattform für die elektronische Auftragsvergabe einrichten und betreiben, die die grundlegenden Funktionen enthält, die für den Zugang zu und die Durchführung von Vergabeverfahren erforderlich sind. (52) Um den grenzüberschreitenden Zugang zu Vergabeverfahren zu verbessern, sollte eine europäische Norm für Vergabeverfahren eingeführt werden, die es Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, elektronische Mitteilungen wie beispielsweise Angebote an öffentliche Einkäufer zu übermitteln, die andere Dienste nutzen. Darüber hinaus sollte eine europäische Normungsorganisation mit der Ausarbeitung einer europäischen Norm für die Information zur Auftragsvergabe beauftragt werden. Es sollte außerdem klargestellt werden, dass die elektronische Kommunikation direkt innerhalb der vom öffentlichen Einkäufer gewählten Plattform für die elektronische Auftragsvergabe weiterhin zulässig ist, sofern sie den Vorschriften für die elektronische Kommunikation entspricht. (53) Ein wichtiges Element der Vereinfachung der Vergabeverfahren ist die Verringerung des Verwaltungsaufwands, der mit der Prüfung der Teilnahmeberechtigung des Wirtschaftsteilnehmers verbunden ist. Zu diesem Zweck sollte die Kommission einen elektronischen Dienst für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung einrichten, der Informationen aus dem aktuellen digitalen Instrument für Unternehmensnachweise des Wirtschaftsteilnehmers sowie aller Konsortiumsmitglieder oder Unterauftragnehmer, die an dem einzelnen Vergabeverfahren teilnehmen, bereitstellt. Über die Anbindung des Instruments an nationale Datenbanken können öffentliche Einkäufer aktuelle Informationen über die Teilnahmeberechtigung des Wirtschaftsteilnehmers erhalten. (54) Daten im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe, einschließlich Vertragsdaten, haben viele wichtige Verwendungszwecke und Funktionen: Sie können Hinweise auf das Funktionieren des Binnenmarkts geben und zur Aufdeckung von Betrug, Korruption, Absprachen und Fehlverhalten beitragen. Wenn öffentlichen Einkäufern mehr Flexibilität bei der Durchführung von Vergabeverfahren eingeräumt wird, ist es wichtig, insgesamt über Daten besserer Qualität zu verfügen, um die Überwachung zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten daher nationale Datenräume für die Vergabe öffentlicher Aufträge einrichten. Der Zugang zu Daten zur Auftragsvergabe ist zwar von großer Bedeutung, doch ist es nicht erforderlich, die doppelte Erfassung von Daten in verschiedenen Quellen vorzuschreiben, da dies mit erhöhten Kosten verbunden ist, ohne dass ein erkennbarer Nutzen daraus entsteht. Aus diesem Grund sollten die nationalen Datenräume Zugang zu Daten gewähren, einschließlich solcher, die möglicherweise in anderen Datenbanken gespeichert sind, und Informationen nur dann speichern oder abrufen, wenn dies erforderlich ist. Wenn bereits Datenbanken für die Vergabe öffentlicher Aufträge vorhanden sind, sollten sie die Grundlage für nationale Datenräume für die Vergabe öffentlicher Aufträge bilden. Der Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge wurde von der Kommission eingerichtet, um Informationen über die öffentliche Auftragsvergabe zu erfassen und auszutauschen, und sollte von den nationalen Datenräumen für die Vergabe öffentlicher Aufträge Vergabeinformationen erhalten. (55) Plattformen für die elektronische Auftragsvergabe stellen eine kritische Infrastruktur dar, die der Vergabe öffentlicher Aufträge in der gesamten Union zugrunde liegt. Die über solche Systeme verarbeiteten Informationen sind hochsensibel. Die Konzentration solcher Daten auf Plattformen, die sich im Eigentum, unter der Kontrolle oder unter unzulässigem Einfluss von Drittländern befinden, birgt erhebliche Risiken für die Sicherheitsinteressen und Belange der öffentlichen Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten. Zu diesen Risiken gehören der unbefugte Zugang zu sensiblen Daten zur Auftragsvergabe, Eingriffe in die Integrität oder Verfügbarkeit von Plattformen für die Auftragsvergabe, die Gefährdung durch Cyberangriffe oder Spionage, die von ausländischen staatlichen Akteuren erleichtert werden, und die mögliche Ausnutzung von Vergabeinformationen für wirtschaftliche oder strategische Zwecke, die den Interessen der Union zuwiderlaufen. Um die Sicherheit und Widerstandsfähigkeit der Infrastruktur für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewährleisten, muss daher unbedingt sichergestellt werden, dass Anbieter von Dienstleistungen für die elektronische Auftragsvergabe sowie nationale Datenräume für die Vergabe öffentlicher Aufträge frei von Eigentumsstrukturen oder Kontrollmechanismen bleiben, die das Risiko einer unzulässigen Einflussnahme bergen. (56) Die Wirksamkeit dieser Verordnung hängt nicht nur von klaren Vorschriften ab, sondern auch von soliden Steuerungsmechanismen auf nationaler Ebene. Die Mitgliedstaaten sollten daher strukturierte und evidenzbasierte Überwachungsrahmen für die Funktionsweise ihrer Vergabesysteme schaffen, die auf den in ihren nationalen Datenräumen für die Vergabe öffentlicher Aufträge verfügbaren Daten beruhen, um Mängel zu ermitteln, die Leistung und den Wettbewerb zu bewerten, systemische Risiken aufzudecken und die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu bewerten. Diese Überwachung sollte die kontinuierliche Verbesserung der nationalen Vergabesysteme unterstützen und sich unter anderem auf Hindernisse für den Wettbewerb und den Marktzugang, auch für KMU, Anfälligkeiten für Korruption und Betrug, Abhängigkeiten in der Lieferkette und die Umsetzung von Nachhaltigkeit, Innovation und Digitalisierung erstrecken. Die Ergebnisse dieser Überwachung sollten regelmäßig veröffentlicht werden und in die regelmäßige Berichterstattung an die Kommission einfließen. (57) Die Mitgliedstaaten sollten außerdem eine nationale Koordinierungsstelle benennen, die eine wirksame Koordinierung zwischen den zuständigen nationalen Behörden sicherstellt, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen diesen Behörden erleichtert und als zentrale Anlaufstelle für die Kommission, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und die betroffenen Interessenträger fungiert. (58) Die Professionalisierung ist ein Schlüsselfaktor für die Gewährleistung einer wirksamen, effizienten und integritätsbasierten Vergabe öffentlicher Aufträge. Es bedarf eines langfristigen und strategischen Ansatzes zur Entwicklung und Aufrechterhaltung der Fähigkeiten und Kompetenzen öffentlicher Einkäufer während des gesamten Zyklus der Vergabe öffentlicher Aufträge. Die nationale Strategie sollte einen kohärenten Rahmen für die Festlegung von Prioritäten, die Koordinierung von Maßnahmen, die Überwachung der Fortschritte und die Anpassung der Professionalisierungsbemühungen im Laufe der Zeit bieten. Maßnahmen zur Professionalisierung sollten den unterschiedlichen Bedürfnissen der öffentlichen Einkäufer auf den einzelnen Verwaltungsebenen Rechnung tragen, wobei besonderes Augenmerk auf diejenigen mit begrenzten Verwaltungskapazitäten gelegt werden sollte. Solche Maßnahmen sollten zudem die Beteiligung von Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere KMU, erleichtern und andere Akteure unterstützen, die zum Funktionieren des Systems der Vergabe öffentlicher Aufträge beitragen. Geeignete Unterstützungsstrukturen wie Kompetenzzentren, Ausbildungseinrichtungen, Beratungsdienste oder Helpdesks spielen eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Professionalisierung öffentlicher Einkäufer und der Verbesserung der Gesamtleistung der öffentlichen Auftragsvergabe. (59) Betrug, Günstlingswirtschaft, Absprachen, Korruption und Interessenkonflikte stellen nach wie vor erhebliche Risiken für die Integrität und Wirksamkeit der Vergabe öffentlicher Aufträge dar. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten, auch bei der Auftragsausführung, sollten öffentliche Einkäufer verpflichtet werden, geeignete, verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um solche Risiken während der gesamten Vorbereitung, Vergabe und Ausführung von Aufträgen zu verhindern, zu ermitteln und zu beheben. Die Mitgliedstaaten sollten diese Bemühungen durch geeignete Instrumente unterstützen, einschließlich datengestützter Risikoanalyseinstrumente wie Arachne+, dem Instrument der Kommission zur Datenauswertung und Risikobewertung, das dazu beitragen soll, Betrug, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten zulasten des EU-Haushalts aufzudecken und zu verhindern. Das neue digitale Ökosystem für die Auftragsvergabe in der Union zielt darauf ab, Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und so dazu beizutragen, die Risiken für die Integrität der Verfahren zu verringern. (60) Zur Anpassung an rasche technische, wirtschaftliche und rechtliche Entwicklungen sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu verschiedenen nicht wesentlichen Elementen dieser Verordnung zu erlassen: Änderung der Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge alle zwei Jahre, um Unterschieden bei der Gleichwertigkeit von Sonderziehungsrechten Rechnung zu tragen; Festlegung von Umweltanforderungen für die Auftragsvergabe bei bestimmten Produkten; Änderung der Liste der Rechtsvorschriften der Union, mit denen Nachhaltigkeitsanforderungen für Waren oder Technologien eingeführt werden, gegebenenfalls im Anschluss an die Annahme neuer einschlägiger Rechtsakte der Union; Änderung des Schwellenwerts für den Einsatz der Bauwerksdatenmodellierung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge; Annahme verbindlicher Spezifikationen und anderer Kriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge, wenn diese Elemente den ermittelten Sicherheitsinteressen und Belangen der öffentlichen Sicherheit der Union dienen oder wenn strategische Abhängigkeiten oder Risiken festgestellt werden; Änderung der Definition des Begriffs „erfasste Wirtschaftsteilnehmer, Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen“ oder Ergänzung dieser Verordnung, indem die öffentlichen Einkäufer zur Anwendung einer der in dieser Verordnung festgelegten freiwilligen restriktiven Maßnahmen verpflichtet werden; Änderung oder Ausweitung der erforderlichen Vergabeinformationen, Benennung oder Einrichtung des Interoperabilitätsnetzes sowie Festlegung der Regeln für die Verwaltung des elektronischen Systems für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung und die Benennung des digitalen Instruments für Unternehmensnachweise und des damit verbundenen Netzes. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung9 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Drucksache 616/26- 39 - DE 39 DE (61) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden: für den Erlass von Beschlüssen über das Wettbewerbsniveau auf bestimmten Märkten und die Möglichkeit, bestimmte Arten von öffentlichen Einkäufern von den Vergabevorschriften auszunehmen; für die Festlegung, welche Art von spezifischen Informationen in jeder öffentlichen Zusammenfassung enthalten sein sollte, sowie für die Festlegung der Verbindung zwischen öffentlichen Zusammenfassungen und der Abfolge spezifischer Informationen, die in mehreren öffentlichen Zusammenfassungen enthalten sind, nebst den damit verbundenen Anforderungen an öffentliche Einkäufer und Anbieter von Dienstleistungen für die elektronische Auftragsvergabe hinsichtlich der Weiterverwendung von Informationen; für die Durchführungsmodalitäten für das Interoperabilitätsnetz, den elektronischen Dienst für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung und den Datenaustausch; für die Festlegung gemeinsamer Spezifikationen mit Anforderungen an das semantische Datenmodell der Vergabeverfahren; für die Bestimmung der Vergabeinformationen, die dem nationalen Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge (NPPDS) und dem Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge (PPDS) zur Verfügung gestellt werden sollten, einschließlich ihrer Ausweisung als öffentlich zugänglich, der Veröffentlichungsbedingungen – wie etwa des Veröffentlichungsdatums für zunächst nicht öffentlich zugängliche Informationen – und der Quelle der Anforderungen an die technische Validierung. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/201110 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. (62) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Harmonisierung der Verfahrensvorschriften für die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (63) Mit dieser Verordnung wird eine Bereinigung der Rechtsvorschriften durchgeführt, indem die einschlägigen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge aus sektorspezifischen Rechtsvorschriften in einem einzigen Referenzrechtsakt, dieser Verordnung, konsolidiert werden. Sie bietet einen allgemeinen Rahmen für Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge von mehr als sektorspezifischer Bedeutung und wird dadurch die Anwendung dieser Vorschriften in der Praxis erheblich vereinfachen. Um einschlägige Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die unabhängig von der Art der betreffenden Ware gelten, zu streichen und in diese Verordnung aufzunehmen, ist es daher erforderlich, die Verordnungen (EU) 2023/154211, (EU) 2024/115712, (EU) 2024/125213, (EU) 2024/173514, (EU) 10 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj). 11 Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1542/2025-07-31). 12 Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 2024/178115, (EU) 2024/284716, (EU) 2024/311017 und (EU) 2025/4018 sowie die Richtlinien 2008/98/EG19, (EU) 2019/88220, (EU) 2022/238121, (EU) 2023/179122 und (EU) 2024/176023 zu ändern. Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sollte geändert werden, um die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften über die Sicherheit, die Versorgungssicherheit und die europäische Präferenz auf die genannte Verordnung anzuwenden. (64) Die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU sollten aufgehoben werden. (65) Angesichts des Umfangs und des neuartigen Charakters der mit dieser Verordnung eingeführten Reformen, einschließlich der Schaffung eines gemeinsamen digitalen Ökosystems und gemeinsamer Datenräume, der Stärkung der Vorschriften für die und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1157/oj). 13 Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlament und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj). 14 Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (ABl L, 2024/1735, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj). 15 Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj). 16 Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung) (ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2847/oj). 17 Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3110/oj). 18 Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj). 19 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj). 20 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/24/oj). 21 Richtlinie (EU) 2022/2381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern u

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