Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Aufträge und Konzessionen, zur Aufhebung der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1370/2007, (EU) 2023/1542, (EU) 2024/1157, (EU) 2024/1252, (EU) 2024/1735, (EU) 2024/1781, (EU) 2024/2847, (EU) 2024/3110 und (EU) 2025/40 sowie der Richtlinien 2008/98/EG, (EU) 2019/882, (EU) 2022/2381, (EU) 2023/1791 und (EU) 2024/1760 (Rechtsakt über die Vergabe öffentlicher Aufträge)
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Aufträge und Konzessionen, zur Aufhebung der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1370/2007, (EU) 2023/1542, (EU) 2024/1157, (EU) 2024/1252, (EU) 2024/1735, (EU) 2024/1781, (EU) 2024/2847, (EU) 2024/3110 und (EU) 2025/40 sowie der Richtlinien 2008/98/EG, (EU) 2019/882, (EU) 2022/2381, (EU) 2023/1791 und (EU) 2024/1760 (Rechtsakt über die Vergabe öffentlicher Aufträge)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 616/26
26.10.26
EU - U - Vk - Wi - Wo
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche
Aufträge und Konzessionen, zur Aufhebung der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und
2014/25/EU und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1370/2007, (EU) 2023/1542,
(EU) 2024/1157, (EU) 2024/1252, (EU) 2024/1735, (EU) 2024/1781, (EU) 2024/2847, (EU)
2024/3110 und (EU) 2025/40 sowie der Richtlinien 2008/98/EG, (EU) 2019/882, (EU)
2022/2381, (EU) 2023/1791 und (EU) 2024/1760 (Rechtsakt über die Vergabe öffentlicher
Aufträge)
COM(2026) 590 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 706/05 = AE-Nr. 052210;
Drucksache 4/06 = AE-Nr. 060063;
Drucksache 874/11 = AE-Nr. 111163;
Drucksache 15/12 = AE-Nr. 120018;
Drucksache 16/12 = AE-Nr. 120020;
Drucksache 722/12 = AE-Nr. 120912;
Drucksache 601/15 = AE-Nr. 150860;
Drucksache 775/20 = AE-Nr. 201129;
Drucksache 706/21 = AE-Nr. 210800;
Drucksache 809/21 = AE-Nr. 211051;
Drucksache 137/22 = AE-Nr. 220309;
Drucksache 182/22 = AE-Nr. 220397;
Drucksache 213/22 = AE-Nr. 220467;
Drucksache 536/22 = AE-Nr. 221033;
Drucksache 89/23 = AE-Nr. 230191;
Drucksache 196/23 = AE-Nr. 230390;
Drucksache 207/23 = AE-Nr. 230413
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 9.9.2026
COM(2026) 590 final
2026/0265 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über öffentliche Aufträge und Konzessionen, zur Aufhebung der
Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1370/2007, (EU) 2023/1542, (EU) 2024/1157, (EU) 2024/1252,
(EU) 2024/1735, (EU) 2024/1781, (EU) 2024/2847, (EU) 2024/3110 und (EU) 2025/40
sowie der Richtlinien 2008/98/EG, (EU) 2019/882, (EU) 2022/2381, (EU) 2023/1791 und
(EU) 2024/1760 (Rechtsakt über die Vergabe öffentlicher Aufträge)
{SEC(2026) 590 final} - {SWD(2026) 590 final} - {SWD(2026) 591 final} -
{SWD(2026) 592 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Diese Begründung ist dem Vorschlag für eine Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge zur Überarbeitung der Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, der
Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und der Richtlinie 2014/25/EU
über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Änderung verschiedener
sektorspezifischer Rechtsakte im Hinblick auf die darin enthaltenen Bestimmungen über die
Vergabe öffentlicher Aufträge beigefügt.
In der gesamten Europäischen Union vergeben Behörden jeden Tag Aufträge für Waren,
Dienstleistungen und Bauleistungen, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger
prägen, seien es die Straßen, auf denen sie reisen, die Energie, mit der ihre Häuser versorgt
werden, oder die Schulgebäude, in denen die Zukunft ihrer Kinder gestaltet wird. Da die
Vergabe öffentlicher Aufträge rund 15 % des BIP der EU ausmacht, ist sie ein starker
politischer Hebel, der der Union zur Verfügung steht. Für öffentliche Einkäufer ist dies das
Mittel, um für effiziente Investitionen in die öffentliche Infrastruktur und in öffentliche
Dienstleistungen zu sorgen. Für die Bürgerinnen und Bürger sorgt dies für ein optimales
Kosten-Nutzen-Verhältnis, indem sichergestellt wird, dass öffentliche Mittel effizient und
wirksam eingesetzt werden. Ein gut konzipierter Rahmen für die Vergabe öffentlicher
Aufträge eröffnet Unternehmen neue Möglichkeiten, auch grenzüberschreitend. Für sie alle
sollte die Vergabe öffentlicher Aufträge transparent, fair und offen sein, um das Vertrauen der
Öffentlichkeit aufzubauen und zu stärken.
Die zentrale Rolle der Vergabe öffentlicher Aufträge wurde von Mario Draghi und Enrico
Letta in ihren Berichten über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit1 und über
den Binnenmarkt2 nachdrücklich hervorgehoben. In beiden wird die Auftragsvergabe nicht
nur als ein Mechanismus für öffentliche Ausgaben hervorgehoben, sondern auch als
strategisches Investitionsinstrument zur Stärkung der sauberen industriellen Basis der Union,
zur Förderung von Innovationen, zur Förderung des sauberen und des digitalen Wandels und
zur Stärkung der wirtschaftlichen Sicherheit und der strategischen Autonomie. Auch im Deal
für eine saubere Industrie3 und im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit4 wurde die
Verantwortung der öffentlichen Einkäufer bei der Umsetzung strategischer Ausrichtungen in
konkrete Beschaffungsentscheidungen hervorgehoben. In einem geopolitischen Umfeld, das
von zunehmendem Wettbewerb, Schwachstellen in den Lieferketten und der Ausnutzung
wirtschaftlicher Abhängigkeiten geprägt ist, hat die Art und Weise, wie öffentliche Einkäufer
ihre Mittel einsetzen, strategische Bedeutung erlangt.
Der Europäische Rechnungshof5 hat eine Reihe von Mängeln in der europäischen
Vergabepraxis aufgezeigt. Er stellte fest, dass der Wettbewerb um öffentliche Aufträge in den
letzten zehn Jahren zurückgegangen ist, dass die Beteiligung von KMU und
grenzüberschreitenden Bietern nach wie vor begrenzt ist und dass Verfahren mit nur einem
Angebot zunehmend an der Tagesordnung sind. Vor diesem Hintergrund forderte der Rat die
1 https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/draghi-report_de.
2 consilium.europa.eu/media/ny3j24sm/much-more-than-a-market-report-by-enrico-letta.pdf.
3 https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/clean-industrial-deal_de.
4 https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/competitiveness-compass_de.
5 Sonderbericht 2023: Öffentliches Auftragswesen in der EU,
https://www.eca.europa.eu/de/publications?ref=sr-2023-28.
Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom Mai 20246 auf, einen umfassenden
Aktionsplan vorzulegen, um die Mängel in den Rechtsvorschriften und der Praxis im Bereich
der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beheben und den Rechtsrahmen zu vereinfachen. Das
Europäische Parlament nahm eine Entschließung zur Vergabe öffentlicher Aufträge7 an, in
der ein stärker strategisch ausgerichteter, vereinfachter und wettbewerbsorientierter Rahmen
gefordert wird. Der Ausschuss der Regionen8 und der Europäische Wirtschafts- und
Sozialausschuss9 haben Stellungnahmen verabschiedet, in denen die Bedeutung der Vergabe
öffentlicher Aufträge als treibende Kraft für die Entwicklung der lokalen Wirtschaft, den
sozialen Fortschritt und die Widerstandsfähigkeit der Industrie hervorgehoben wird.
Die eingehende Bewertung der Richtlinien von 2014 durch die Europäische Kommission hat
bestätigt, dass die derzeitigen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge erhebliche
Mängel aufweisen. Dabei wurde festgestellt, dass ihre Komplexität und mangelnde
Flexibilität sowohl für öffentliche Einkäufer als auch für Wirtschaftsteilnehmer erhebliche
Rechtsunsicherheit mit sich bringen. Ausschließlich auf den Preis ausgerichtete Vergaben
sind nach wie vor weitverbreitet, und soziale, ökologische und innovationsbezogene
Anforderungen werden nach wie vor nur in begrenztem Umfang berücksichtigt. Den
Vorschriften über den Marktzugang für Nicht-EU-Unternehmen mangelt es an Klarheit und
sie werden den heutigen geopolitischen Gegebenheiten nicht mehr gerecht. Fragmentierte
Systeme der elektronischen Auftragsvergabe verhindern eine angemessene Transparenz und
eine effiziente Überwachung und Aufsicht; trotz Verbesserungen bei der Transparenz
behindern Datenlücken und Qualitätsprobleme sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler
Ebene eine wirksame Governance, strategische Entscheidungsfindung und
Korruptionsprävention.
Mit dem Vorschlag für einen Rechtsakt über die Vergabe öffentlicher Aufträge sollen diese
Herausforderungen angegangen werden.
Vereinfachung und Steigerung der Flexibilität und Kohärenz der Vergabevorschriften
Mit dem Vorschlag werden die drei Richtlinien aus dem Jahr 2014 durch eine einzige,
unmittelbar geltende Verordnung ersetzt. Durch die Konsolidierung der Vorschriften für
öffentliche Aufträge, die Auftragsvergabe im Bereich der Versorgungsleistungen und
Konzessionen in einem einzigen Rechtsakt werden die Komplexität und die Uneinheitlichkeit
beseitigt, die sich aus dem Nebeneinanderbestehen separater Rechtsakte und unterschiedlicher
nationaler Umsetzungsentscheidungen ergeben.
• Es werden zwei neue Hauptverfahren vorgeschlagen, die beide mit oder ohne
Eignungskriterien sowie mit oder ohne Verhandlungen durchgeführt werden können: ein
offenes Verfahren, bei dem die Wirtschaftsteilnehmer von Beginn an (erste) Angebote
einreichen, und ein dynamisches Verfahren, bei dem sich die Wirtschaftsteilnehmer zunächst
registrieren lassen und später aufgefordert werden, Angebote einzureichen oder
Verhandlungen über einzelne Vergabemöglichkeiten zu führen, die während der
Gültigkeitsdauer des Verfahrens entstehen. Diese beiden Verfahren werden durch ein
Innovationsverfahren ergänzt, das der Entwicklung und Beschaffung innovativer Lösungen
dient, die der öffentliche Einkäufer von einem Wirtschaftsteilnehmer entwickeln lassen
möchte, um seinen Bedürfnissen bestmöglich gerecht zu werden.
6 https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/05/24/council-adopts-conclusions-on-
the-court-of-auditors-report-on-public-procurement/pdf/.
7 https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2025-0174_DE.pdf.
8 https://data.europa.eu/doi/10.2863/0379789.
9 https://www.eesc.europa.eu/en/our-work/opinions-information-reports/opinions/review-european-
public-procurement-legal-framework.
• Marktkonsultationen werden als grundlegendes Vorbereitungsinstrument präzisiert
und gefördert.
• Die Eignungskriterien sind auf das notwendige und angemessene Maß beschränkt,
übermäßige Anforderungen an den Umsatz werden herabgesetzt und ungerechtfertigte
Forderungen nach vorheriger Erfahrung im öffentlichen Sektor werden eingeschränkt.
Die Vergabevorschriften gelten weiterhin für Sektorenauftraggeber im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste. Zusätzlich zu spezifischen
Ausnahmen können Versorgungsunternehmen auch ausgenommen sein, wenn die
betreffende Tätigkeit auf Märkten mit unbeschränktem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb
ausgesetzt ist.
Um den allgemeinen Rechtsrahmen weiter zu vereinfachen, werden die Vorschriften über
Konzessionen in diese Verordnung aufgenommen. Die überarbeiteten Verfahrensvorschriften
gelten sowohl für öffentliche Aufträge als auch für Konzessionen und werden, soweit
erforderlich, durch angepasste Vorschriften für Konzessionen ergänzt, um bestimmten
besonderen Merkmalen von Konzessionen Rechnung zu tragen.
Steigerung der Nutzung der strategischen Auftragsvergabe
Mit dieser Verordnung wird ein kohärentes Rahmenwerk geschaffen, um strategische
politische Ziele in die Gestaltung der Auftragsvergabe, die Zuschlagserteilung und die
Auftragsausführung zu integrieren. Mit dem Vorschlag wird die Qualitätsdimension der
Zuschlagsentscheidungen gestärkt. Aufträge werden in der Regel auf der Grundlage des
besten Preis-Leistungs-Verhältnisses vergeben, wobei Mindestanforderungen an die
Gewichtung der Qualität gelten, einschließlich einer höheren Gewichtung bei
arbeitsintensiven Aufträgen.
• In Bezug auf die umweltorientierte Auftragsvergabe bietet der Vorschlag klarere
Rechtsgrundlagen für die Anwendung von Umweltanforderungen während des gesamten
Beschaffungszyklus. Er stärkt den Beitrag der Auftragsvergabe zur Kreislaufwirtschaft, zum
Anteil an recycelten und wiederaufbereiteten Materialien, zur Abfallverwertung und zur
Energieeffizienz und schafft einen Rahmen für verbindliche Anforderungen an die
umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge für bestimmte Produktkategorien, bei denen
eine uneinheitliche Anwendung der Anforderungen zu einer Marktfragmentierung führen
könnte.
• In Bezug auf eine sozial verantwortliche Auftragsvergabe wird in dem Vorschlag
eine Reihe wichtiger gesellschaftlicher Ziele hervorgehoben, darunter soziale Inklusion,
Integration in den Arbeitsmarkt, Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen,
verbesserte Arbeitsbedingungen, Weiterbildung und Umschulung der Arbeitskräfte,
Gleichstellung der Geschlechter und Menschenrechte in Lieferketten. Der Schwerpunkt liegt
auf den Barrierefreiheitsverpflichtungen für Menschen mit Behinderungen und es werden
gezielte Instrumente wie vorbehaltene Aufträge und maßgeschneiderte Vorschriften für
Sozial-, Gesundheits- und Bildungsdienstleistungen beibehalten.
• Im Bereich der innovationsfördernden Auftragsvergabe ermöglicht es das neue
Innovationsverfahren öffentlichen Einkäufern, gesellschaftliche Herausforderungen anstelle
fester technischer Spezifikationen zu formulieren, Vorschläge anhand eines
Wertbewertungsrahmens zu bewerten, Ansätze zu testen und zu validieren und anschließend
die daraus resultierenden Lösungen zu beschaffen.
Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherheit und strategischen Autonomie in der EU
Der Vorschlag trägt der zunehmenden geopolitischen Bedeutung der Vergabe öffentlicher
Aufträge Rechnung.
• Öffentliche Einkäufer sind befugt und in bestimmten Fällen sogar verpflichtet, Risiken
im Zusammenhang mit Sicherheitsinteressen und Belangen der öffentlichen Sicherheit
der Union oder der Mitgliedstaaten, kritischer Infrastruktur, sensiblen Informationen,
Cybersicherheit, schädlichen kritischen Abhängigkeiten, Versorgungsunterbrechungen und
ungebührlichem Einfluss von Drittländern anzugehen.
• Unbeschadet der Rechtsakte, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen betreffen,
gelten die neuen Bestimmungen über Resilienz und Versorgungssicherheit insbesondere für
Verträge, an denen wesentliche oder wichtige Einrichtungen und kritische Infrastrukturen
beteiligt sind.
• Mit dem Vorschlag wird auch die Regelung zur Beteiligung von Drittländern unter
uneingeschränkter Achtung der internationalen Verpflichtungen der Union modernisiert und
präzisiert:
• Es wird die Unterscheidung zwischen Wirtschaftsteilnehmern und Bauleistungen,
Dienstleistungen oder Lieferungen, die von den internationalen Vergabeverpflichtungen
der Union erfasst werden, und solchen, die von diesen Verpflichtungen nicht erfasst
werden, präzisiert und ein gemeinsamer Rahmen geschaffen, der durch ein Online-Tool der
Kommission (das von der Europäischen Kommission entwickelte Webportal
„Access2Markets“, das Unternehmen beim internationalen Handel behilflich ist) unterstützt
wird, um den Erfassungsbereich zu bestimmen. Die Kommission kann diese
Erfassungsbereich einschränken, wenn eine Marktzugangsanalyse ergibt, dass ein Drittland
den Wirtschaftsteilnehmern aus der Union entgegen seinen Verpflichtungen keine
Inländerbehandlung gewährt hat, oder wenn eine Einschränkung zum Schutz wesentlicher
Interessen der Union erforderlich ist.
• Öffentliche Einkäufer können die Anforderungen der europäischen Präferenz
anwenden, unter anderem durch die Beschränkung der Teilnahme, die Festlegung eines
Mindestanteils an Waren, Bau-, oder Dienstleistungen mit Ursprung bzw. Herkunft in der
Union oder erfassten Waren, Bau- oder Dienstleistungen oder die Gewährung von
Evaluierungsvorteilen. Wenn es die strategischen Interessen der Union erfordern, kann die
Kommission bestimmte Verfahren für nicht erfasste Wirtschaftsteilnehmer, Waren oder
Dienstleistungen schließen.
Diese Verordnung dient als horizontaler Rahmen für Anforderungen der europäischen
Präferenz und wurde so konzipiert, dass sie nicht im Widerspruch zu den sektorspezifischen
Rechtsvorschriften der Union steht, in denen Mechanismen für Präferenzen oder
Beschränkungen auf der Grundlage der Herkunft bzw. des Ursprungs der
Wirtschaftsteilnehmer oder der spezifischen Waren oder Dienstleistungen, die im
Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge angeboten werden, festgelegt sind.
Dies gilt für bereits erlassene Vorschriften wie die Verordnung (EU) 2024/2803 zur
Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums oder jüngere Vorschläge wie die
Verordnung zur industriellen Beschleunigung (COM(2026) 0068), die sich derzeit im
Gesetzgebungsverfahren befinden. Daher gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser
Verordnung, sofern im sektorspezifischen Rechtsakt nichts anderes vorgesehen ist, auch in
Bezug auf die Bestimmung des Ursprungs.
Um außerdem eine übermäßige Fragmentierung des Rechtsrahmens zu vermeiden und ein
kohärentes Regelwerk für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewährleisten, dient diese
Verordnung auch als Modell und Grundlage für künftige Rechtsakte der Union, mit denen
Präferenzmechanismen auf der Grundlage des Ursprungs eingeführt werden. Dies betrifft die
Vereinbarkeit mit internationalen Abkommen, die eine Dimension der Vergabe öffentlicher
Aufträge enthalten, d. h. die Art und Weise, wie die Herkunft bzw. der Ursprung von
Wirtschaftsteilnehmern, Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen definiert wird. Künftige
Regeln für die europäische Präferenz im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher
Aufträge sollten auf den in dieser Verordnung festgelegten Regeln für die tatsächlichen
Präferenzanforderungen beruhen und nur dort angepasst werden, wo dies aufgrund der
spezifischen Sektoren, auf die sie Anwendung finden, erforderlich ist.
Erleichterung des Zugangs zu Informationen, Daten und digitalen Instrumenten im
Zusammenhang mit der Auftragsvergabe
Die Bewertung der geltenden Richtlinien ergab, dass das digitale Ökosystem für die
Auftragsvergabe nach wie vor fragmentiert, nicht interoperabel und nicht ausreichend
datengestützt ist. Mit dem Vorschlag wird hierauf mit einem wesentlich stärker integrierten
Ansatz eingegangen.
• Damit wird ein gemeinsames digitales Ökosystem geschaffen, das auf einem
Interoperabilitätsnetz, harmonisierten semantischen Normen und gemeinsamen
Spezifikationen beruht und es öffentlichen Einkäufern und Wirtschaftsteilnehmern, die
verschiedene Systeme der elektronischen Auftragsvergabe nutzen, ermöglicht, über
interoperable digitale Dienste zu kommunizieren. Eine zentrale Innovation ist die Schaffung
eines elektronischen Dienstes für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung, der sich auf
digitale Unternehmensnachweise und digitale Unternehmensprofile stützt und den Grundsatz
der einmaligen Erfassung umsetzt.
• Mit dem Vorschlag werden nationale Datenräume für die Vergabe öffentlicher
Aufträge und ein Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf Unionsebene
eingerichtet, die den strukturierten Zugang zu Daten über die Auftragsvergabe und den
Vertragslebenszyklus unterstützen sollen. Die Veröffentlichungspflichten werden über den
gesamten Zyklus der Auftragsvergabe hinweg ausgeweitet und rationalisiert.
Für einen reibungslosen Betrieb des Systems ist eine Aktualisierung des Gemeinsamen
Vokabulars für öffentliche Aufträge (Common Procurement Vocabulary, im Folgenden
„CPV“) notwendig, das mit der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 eingeführt wurde.
Governance
Mit dem Vorschlag werden die Governance, die Überwachung und die Professionalisierung
gestärkt. Die Integritätsgovernance wird durch Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug,
Absprachen, Korruption, Günstlingswirtschaft und Interessenkonflikten gestärkt, um
sicherzustellen, dass die Vereinfachung und die strategischen Ziele dieser Verordnung mit
einer stärkeren Umsetzungskapazität vor Ort einhergehen.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
In der Bewertung der Kommission werden die Bedenken hinsichtlich der Fragmentierung der
Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge innerhalb des EU-Rechtsrahmens
hervorgehoben. Öffentliche Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer müssen derzeit eine
Vielzahl sich überschneidender und in einigen Fällen inkohärenter Bestimmungen in mehr als
fünfzig sektorspezifischen Rechtsinstrumenten einhalten. Dies führt für beide Seiten zu
Rechtsunsicherheit, unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand und Verfahrensineffizienzen
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.
In der Mitteilung der Kommission „Ein einfacheres, klareres und besser durchsetzbares EU-
Regelwerk“10 wird eine Bereinigung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge
gefordert, um Redundanzen zu beseitigen, die Verfahren zu straffen und die Rechtsklarheit zu
erhöhen. Mit der vorgeschlagenen Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge wird
daher umfassend Kohärenz hergestellt. Schwerpunkt ist dabei die Konsolidierung
sektorspezifischer Vorschriften zu Verfahrensregeln, horizontalen Anforderungen und
Bestimmungen über die Befugnisübertragung im Rechtsakt über die Vergabe öffentlicher
Aufträge, wobei die politischen Ziele sektorspezifischer Rechtsakte uneingeschränkt gewahrt
bleiben.
Ausschlussgründe
Derzeit sind die Gründe für den Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern von der Teilnahme
an einem Vergabeverfahren auf mehrere sektorspezifische Rechtsakte verteilt, was zu
Rechtsunsicherheit und Ungleichbehandlung führt. Mit dem Vorschlag werden diese
Vorschriften in einem einzigen, kohärenten Rahmen konsolidiert, indem die bestehenden
Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wie folgt
rationalisiert werden:
• Sieben zwingende Ausschlussgründe aus sektorspezifischen Rechtsakten auf der
Grundlage von Titel V AEUV, die mit schweren Straftaten im Zusammenhang stehen,
darunter Menschenhandel, Korruption und Terrorismus, und wesentliche, untrennbare
Bestandteile der Rechtsakte sind, in denen sie festgelegt sind, bleiben in diesen Rechtsakten
erhalten, finden aber auch in dieser Verordnung ihren Niederschlag.
• Zwei Ausschlussgründe, die aus Rechtsakten mit anderen Rechtsgrundlagen
stammen, werden aus diesen Rechtsakten gestrichen und in dieser Verordnung berücksichtigt.
Dies betrifft die bisher in der Verordnung über die Verbringung von Abfällen (Verordnung
(EU) 2024/1157) und der Ökodesign-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1781) verankerten
Ausschlussgründe, die aus diesen Rechtsakten gestrichen werden. Anstatt jedoch gänzlich
wegzufallen, werden Verstöße gegen diese Instrumente in die bestehenden Ausschlussgründe
dieser Verordnung aufgenommen.
Horizontale Anforderungen
Zusätzlich zu den Verfahrensvorschriften wird der derzeitige Rahmen für die Vergabe
öffentlicher Aufträge durch die zunehmende Zahl horizontaler Anforderungen in den
Rechtsvorschriften über Vergabeentscheidungen weiter kompliziert. Um dem Rechnung zu
tragen, werden mit dem vorliegenden Vorschlag einschlägige horizontale Bestimmungen
darüber, was zu beschaffen ist, in spezielle Kapitel des Rechtsakts übertragen, die sich an den
strategischen Prioritäten der Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Umwelt, Soziales,
Sicherheit und Resilienz) orientieren, und erforderlichenfalls gestrafft, um eine einheitliche
Anwendung dieser Anforderungen zu gewährleisten.
Befugnisübertragung
Schließlich enthalten fünf sektorspezifische Instrumente gesonderte und unkoordinierte
Befugnisse zur Festlegung von Anforderungen an die umweltorientierte Vergabe öffentlicher
Aufträge in bestimmten Bereichen. Um diese Ineffizienzen zu beheben, werden mit dem
vorliegenden Vorschlag diese sektorspezifischen Befugnisse zum Erlass von delegierten
Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten im Bereich der Auftragsvergabe aufgehoben und
durch eine einzige, horizontale Befugnisübertragung ersetzt, die es der Kommission
10 https://commission.europa.eu/publications/simpler-clearer-and-better-enforced-eu-rulebook_de.
ermöglicht, bestimmte Umweltanforderungen für öffentliche Einkäufer unter bestimmten
Umständen verbindlich vorzuschreiben.
Dieser Vorschlag enthält gezielte Änderungen der betreffenden sektorspezifischen
Instrumente, die zur Erreichung des Ziels des Vorschlags – der rechtlichen Kohärenz –
unbedingt erforderlich sind. Weitere mögliche Änderungen dieser sektorspezifischen
Instrumente fallen gänzlich außerhalb des Geltungsbereichs des vorliegenden Vorschlags.
Die Notwendigkeit solcher Änderungen kann gegebenenfalls im Rahmen der Überprüfung
jedes der betreffenden sektorspezifischen Instrumente im Einklang mit ihren jeweiligen
Überprüfungsklauseln und Politikzyklen bewertet werden. Die Kommission wird mit den
beiden gesetzgebenden Organen konstruktiv zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass
das Gesetzgebungsverfahren zu dem vorliegenden Vorschlag seinen wesentlichen Zweck in
vollem Umfang wahrt.
Über den bestehenden Besitzstand hinaus enthalten mehrere Gesetzgebungsinitiativen, über
die derzeit verhandelt wird oder deren Veröffentlichung noch aussteht, auch Bestimmungen
im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge oder werden voraussichtlich solche
Bestimmungen enthalten. Dies gilt beispielsweise für den Vorschlag für einen Rechtsakt zur
Cybersicherheit 2.0 (COM(2026) 001), den Vorschlag für einen Rechtsakt über Cloud- und
KI-Entwicklung (COM(2026) 0138), den Vorschlag für eine Verordnung zur industriellen
Beschleunigung (COM(2026) 0068) und den Vorschlag für ein Chip-Gesetz 2.0
(COM(2026) 0139). Die Maßnahme zur Herstellung der Kohärenz, die mit dem vorliegenden
Vorschlag durchgeführt wird, kann nur dann ihren vollen Mehrwert erbringen, wenn diese
laufenden Initiativen selbst mit dem durch die Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge geschaffenen horizontalen Rahmen in Einklang stehen und gleichzeitig in diesen
Rechtsakten sektorspezifische Vorschriften über den Beschaffungsgegenstand beibehalten
werden. Die Kommission hat bei der Ausarbeitung dieser Texte darauf hingearbeitet, diese
Kohärenz intern sicherzustellen, und es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die beiden
gesetzgebenden Organe auch die Notwendigkeit der Kohärenz und Konsistenz mit der
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge berücksichtigen. Besondere
Aufmerksamkeit sollte den Bestimmungen über die Anforderungen der europäischen
Präferenz gelten, da unterschiedliche sektorale Ansätze der Rechtssicherheit, der
Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer und dem reibungslosen Funktionieren des
Binnenmarkts besonders abträglich wären. Die Kommission wird während der gesamten
Verhandlungen über diese parallelen Dossiers konstruktiv mit dem Europäischen Parlament
und dem Rat zusammenarbeiten.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die vorgeschlagene Verordnung steht zudem in Wechselbeziehung zu einer gesonderten
Kategorie von Politikbereichen der Union, die die Vergabe öffentlicher Aufträge als
Instrument zur Verfolgung spezifischer Ziele nutzen, ohne sich jedoch auf den horizontalen
Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu stützen oder ihn zu ändern. Sie schaffen
eigenständige Regelungen, die parallel zu den allgemeinen Vorschriften gelten und auf
eigenen politischen Überlegungen beruhen.
Der Vorschlag berührt nicht die im Verteidigungs- und Sicherheitssektor geltenden
Vergaberegelungen, die nicht in seinen Anwendungsbereich, sondern unter die
Richtlinie 2009/81/EG fallen. Dies gilt unbeschadet der Verordnung (EU) 2025/1106 (SAFE)
und der Verordnung (EU) 2023/2418 (EDIRPA) über die kooperative Beschaffung von
Verteidigungsgütern und lässt die Mechanismen für die gemeinsame Beschaffung gemäß der
Verordnung (EU) 2022/2371 und der Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates über
gesundheitliche Notlagen unberührt. Der Vorschlag steht zudem im Einklang mit den auf
Resilienz ausgerichteten Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2024/2747 (IMERA).
Die Vergabe öffentlicher Aufträge wird zunehmend als Hebel genutzt, um die strategischen
Interessen der Union in ihren außenwirtschaftlichen Beziehungen zu wahren und gleiche
Wettbewerbsbedingungen für die europäischen Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten. Die
Maßnahmen zur europäischen Präferenz sind voll und ganz mit dem internationalen Rahmen
vereinbar, dessen Vertragspartei die Union ist, insbesondere mit dem WTO-Übereinkommen
über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA). Der Vorschlag gilt unbeschadet der
handelspolitischen Instrumente der Union, die vergabespezifische Bestimmungen enthalten,
insbesondere der Verordnung (EU) 2022/2560 über drittstaatliche Subventionen, sowie der
Maßnahmen im Rahmen des Instrumentariums der Union für handelspolitische
Schutzmaßnahmen und restriktive Maßnahmen, wie der Verordnung (EU) 2023/2675
(Instrument gegen Zwangsmaßnahmen) und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
betreffend Russland. In Bezug auf die Verordnung (EU) 2022/1031 über das Instrument
betreffend das internationale Beschaffungswesen werden in Kapitel 5 der vorgeschlagenen
Verordnung die Grundsätze und Konzepte dieser Verordnung in Bezug auf die Herkunft bzw.
den Ursprung von Wirtschaftsteilnehmern und Waren ausdrücklich aufgenommen, auch durch
Querverweise.
Parallel zu dieser Verordnung schlägt die Kommission einen europäischen Rechtsakt zur
Innovation vor, in dem eine spezifische Regelung für die Auftragsvergabe im Bereich der
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen vorgeschlagen wird, d. h. der Beschaffung
von Grundlagenforschung, industrieller Forschung und experimenteller Entwicklung bis hin
zur Neuentwicklung. Dienstleistungsaufträge im Bereich Forschung und Entwicklung,
einschließlich vorkommerzieller Auftragsvergabe, sind somit vom Anwendungsbereich dieser
Verordnung ausgenommen. Im Gegensatz zu der im europäischen Rechtsakt zur Innovation
vorgeschlagenen spezifischen Regelung gilt der Rechtsakt über die Vergabe öffentlicher
Aufträge auch für den Erwerb des kommerziellen Endprodukts.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden
„Vertrag“) bildet die geeignete Rechtsgrundlage für diese Initiative, da ihr vorrangiges Ziel
darin besteht, einen einfacheren und effizienteren harmonisierten Rahmen für die Vergabe
öffentlicher Aufträge in allen Mitgliedstaaten zu schaffen und so das Funktionieren des
Binnenmarkts im Einklang mit Artikel 26 des Vertrags zu verbessern. Zwar berührt die
Initiative auch Fragen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 173 und 207 AEUV
verfolgten Zielen, doch sind diese Aspekte eindeutig nebensächlich im Vergleich zu ihrem
Hauptziel, nämlich der Harmonisierung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher
Aufträge, und rechtfertigen daher nicht die Heranziehung dieser Bestimmungen als
Rechtsgrundlagen.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Gemäß Artikel 5 EUV wird das Subsidiaritätsprinzip gewahrt, da es ein Gleichgewicht
zwischen dem Ermessensspielraum der öffentlichen Auftraggeber und den
Harmonisierungsmaßnahmen und -elementen herstellt, die zur Erreichung der Ziele dieser
Initiative erforderlich sind, die von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße
verwirklicht werden können.
Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist ein wesentlicher Bestandteil des EU-Binnenmarkts und
ermöglicht den grenzüberschreitenden Wettbewerb sowie einen breiteren Marktzugang für
öffentliche Auftraggeber. Die uneinheitliche Umsetzung beeinträchtigt jedoch ihre
Wirksamkeit als Binnenmarktinstrument. Dies erfordert weitere Maßnahmen auf EU-Ebene,
um Kohärenz und Vereinfachung zu gewährleisten und das Potenzial eines EU-weiten Markts
für öffentliche Aufträge sowohl für Unternehmen als auch für öffentliche Auftraggeber voll
auszuschöpfen.
Im Einklang mit den jüngsten Urteilen des EuGH11 fällt die Behandlung von
Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter die
gemeinsame Handelspolitik, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt, und
kann daher nur auf EU-Ebene geregelt werden. Nur die Union und nicht die einzelnen
Mitgliedstaaten sind befugt, einen kohärenten und einheitlichen Rahmen für die Teilnahme
von Bietern aus Drittländern zu schaffen. Maßnahmen auf EU-Ebene sind daher sowohl
gerechtfertigt als auch notwendig, um Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen
im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten.
• Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagene Überarbeitung steht im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und beschränkt sich auf das, was zur Erreichung der Ziele
der Gewährleistung eines effizienteren, transparenteren und kohärenteren EU-Rahmens
für die Vergabe öffentlicher Aufträge, welche die strategischen Ziele der Union ergänzen,
angemessen und erforderlich ist.
Die Einrichtung des digitalen Ökosystems der EU ist notwendig, um die Fragmentierung zu
verringern, den Verwaltungsaufwand abzubauen und die Kosten zu senken, indem die
Vernetzung der Systeme zur elektronischen Auftragsvergabe der Mitgliedstaaten zu einem
einzigen integrierten EU-Markt für das öffentliche Auftragswesen vorgeschrieben wird;
dadurch werden auch die Befolgungskosten gesenkt, die grenzüberschreitende Beteiligung
erleichtert und die Gesamteffizienz des Marktes gesteigert.
Die Bestimmungen zur europäischen Präferenz in sektorspezifischen Rechtsakten sind
notwendig, um den neuen geopolitischen Erfordernissen gerecht zu werden und
gleichzeitig die internationalen Verpflichtungen der Union uneingeschränkt zu wahren. Sie
sind verhältnismäßig gestaltet, damit die Haushalte der öffentlichen Auftraggeber nicht
unverhältnismäßig belastet werden. Sie zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand für
öffentliche Einkäufer zu begrenzen, insbesondere durch Unterstützung bei der Umsetzung und
den Einsatz digitaler Instrumente auf dem Markt für öffentliche Aufträge.
Die Festlegung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses auf Unionsebene als
Standardvergabemethode mit einem Mechanismus nach dem Grundsatz „Mittragen oder
Begründen“ (comply or explain) ist erforderlich, um die gemeinsamen sozial-, umwelt- und
innovationspolitischen Ziele der Union zu erreichen. Zwar hängen die Auswirkungen auf das
Betrugs- und Unregelmäßigkeitsrisiko von der Verwaltungskapazität ab, doch tragen mehrere
Schutzmaßnahmen zur Verringerung dieser Risiken bei, insbesondere die Vorgabe, dass alle
Qualitätskriterien mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen müssen,
wodurch mögliche Wettbewerbsverzerrungen begrenzt werden.
11 Rechtssache C-652/22, Kolin İnşaat Turizm Sanayi ve Ticaret AŞ/Staatliche Kommission für die
Überwachung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge; Rechtssache C-266/22, CRRC
Qingdao Sifang Co. Ltd und Astra Vagoane Călători SA/Autoritatea pentru Reformă Feroviară und
Alstom Ferroviaria SpA.
• Wahl des Instruments
Mit den vorgeschlagenen Änderungen der Rechtsvorschriften werden die bei der Bewertung
der Richtlinien von 2014 festgestellten Mängel behoben, indem die Kohärenz und die
Rechtsklarheit durch die Zusammenführung der drei Richtlinien zu einer einzigen
Verordnung sowie die Straffung der Verfahrensarchitektur verbessert werden. Damit wird auf
die anhaltende Fragmentierung und die unzureichende Harmonisierung verschiedener EU-
Instrumente reagiert, die zu einer erhöhten Komplexität, Rechtsunsicherheit und höheren
Befolgungskosten geführt haben. Durch den Erlass einer unmittelbar geltenden
Verordnung schafft der Rechtsrahmen ein einheitliches Regelwerk auf Unionsebene,
wodurch die Kohärenz der Anwendung verbessert, die Fragmentierung verringert und eine
uneinheitliche nationale Umsetzung (sogenanntes Gold-Plating) vermieden wird, während
gleichzeitig die erforderliche Flexibilität gewahrt bleibt. Im Einklang mit dem Mandat des
Europäischen Rates „Ein Europa, ein Markt“ und der Empfehlung im Letta-Bericht sorgt dies
für mehr Rechtssicherheit und einheitlichere Wettbewerbsbedingungen in allen
Mitgliedstaaten.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Mit der Evaluierung sollte die Wirkung der Richtlinien von 2014 über die Vergabe
öffentlicher Aufträge im Zeitraum von 2016 bis 2024 bewertet werden. Die Bewertung
lieferte eine faktengestützte Bewertung der Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Relevanz
dieser Richtlinien, und ihre Ergebnisse flossen sowohl in den Ausarbeitungsprozess als auch
in die begleitende Folgenabschätzung ein.
Die Bewertung ergab, dass das Ziel, mehr Rechtsklarheit und -sicherheit in Bezug auf den
Anwendungsbereich und die Erfassung zu schaffen, nicht erreicht wurde und dass die
verbleibenden Ziele nur teilweise erreicht wurden, insbesondere die Vereinfachung, Straffung
und größere Flexibilität der Vergabeverfahren, die Nutzung der Vergabe öffentlicher Aufträge
zur Unterstützung anderer politischer Ziele wie Sozial-, Umwelt- und Innovationspolitik, die
Öffnung der Märkte für einen stärkeren grenzüberschreitenden Wettbewerb und die
Erleichterung der Beteiligung von KMU sowie die Stärkung des Governance-Rahmens zur
Verhinderung von Unregelmäßigkeiten. Die Bewertung bestätigte zwar, dass all diese Ziele
auch heute noch von großer Bedeutung sind, ergab aber auch, dass die Richtlinien nicht
geeignet sind, die wirtschaftliche Sicherheit zu gewährleisten und auf Störungen und
Abhängigkeiten in der Lieferkette zu reagieren.
• Konsultation der Interessenträger
Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung führte die Kommission einen
ehrgeizigen und inklusiven Konsultationsprozess durch, der darauf abzielte, verlässliche
Erkenntnisse von allen Akteuren im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe zu gewinnen.
Vom 3. November 2025 bis zum 26. Januar 2026 fand eine kombinierte Aufforderung zur
Einreichung von Stellungnahmen und eine öffentliche Konsultation statt, bei der 745 bzw.
1 037 Antworten von Wirtschaftsverbänden, Unternehmen, Behörden, Gewerkschaften,
Nichtregierungsorganisationen und Bürgerinnen und Bürgern eingingen, überwiegend aus
EU- und EWR-Ländern. Die öffentliche Konsultation gliederte sich in drei thematische
Abschnitte: Effizienz und Transparenz, das Gleichgewicht zwischen ökologischen, sozialen,
innovationsbezogenen und anderen Zielen sowie wirtschaftlicher Sicherheit und strategischer
Autonomie.
Diese öffentlichen Konsultationen wurden durch eine gezielte Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten und Sachverständigen im Rahmen der Expertengruppe für das öffentliche
Auftragswesen (EXPP), der Expertengruppe für die elektronische Auftragsvergabe (EXEP)
und der Stakeholder-Expertengruppe für das öffentliche Auftragswesen (SEGPP) sowie durch
gezielte Anhörungen mit Sozialpartnern und NRO ergänzt. Besondere Aufmerksamkeit wurde
der Beteiligung von KMU gewidmet, die gezielt über das Netzwerk der KMU-Beauftragten
und ein eigens eingerichtetes KMU-Panel konsultiert wurden, in dessen Rahmen
108 Antworten eingingen.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Ergebnisse dieser Konsultationen und insbesondere der öffentlichen Konsultation wurden
bei der Ausarbeitung des Vorschlags sorgfältig berücksichtigt. Die Befragten waren sich
weitgehend darin einig, dass es notwendig ist, das Paradigma der niedrigsten Kosten hinter
sich zu lassen, die Verfahrensflexibilität zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand durch die
vollständige Digitalisierung zu verringern; gleichzeitig wurde die Priorisierung europäischer
Waren und Dienstleistungen in strategischen Sektoren, insbesondere durch die Ausweitung
nicht preisbezogener Kriterien und die Einführung von Mechanismen der „europäischen
Präferenz“, nachdrücklich unterstützt (mehr als 80 % in allen Teilnehmergruppen der EU und
des EWR). KMU nannten Vereinfachung, Digitalisierung und eine verbesserte
Datenverfügbarkeit als zentrale Prioritäten und wiesen auf die Schwierigkeiten hin, die durch
die unterschiedliche Umsetzung auf nationaler Ebene verursacht werden. Ihre Beiträge flossen
direkt in Maßnahmen ein, die darauf abzielen, den Zugang für KMU zu erleichtern.
• Folgenabschätzung
Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung stützt sich dieser Vorschlag auf
eine Folgenabschätzung, in der die Probleme und Teilprobleme im Zusammenhang mit der
Überarbeitung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge im globalen Kontext
der Herausforderungen im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit analysiert werden. In der
Folgenabschätzung werden mögliche politische Optionen zur Bewältigung von
Problemfaktoren ermittelt und deren wahrscheinliche Auswirkungen bewertet. Die
Folgenabschätzung wurde so strukturiert, dass sie die öffentliche Konsultation, die
Aufforderung zur Einreichung von Stellungnahmen und die verschiedenen Konsultationen
widerspiegelt.
Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 17. April 2026 zunächst eine negative
Stellungnahme zur Folgenabschätzung ab. Der Ausschuss führte mehrere Mängel an, die
behoben werden mussten, darunter eine unzureichende Analyse der Kohärenz zwischen der
Maßnahme und den sektorspezifischen Rechtsakten, die Bestimmungen über die Vergabe
öffentlicher Aufträge enthalten, sowie eine unzureichende Bewertung des Ausmaßes der
Probleme im Zusammenhang mit Umwelt-, Sozial- und Innovationszielen. Der Ausschuss für
Regulierungskontrolle wies ferner darauf hin, dass die bevorzugten politischen Optionen
genauer spezifiziert und begründet werden müssten, insbesondere in Bezug darauf, wie die
Qualität im Rahmen der Auftragsvergabe nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis
definiert würde, und dass die Kosten, der Nutzen und die Verhältnismäßigkeit der
bevorzugten Option, einschließlich ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Preise,
besser bewertet werden müssten. Schließlich betonte der Ausschuss, dass der Bericht keine
gründliche Bewertung der kombinierten Auswirkungen und unbeabsichtigten Folgen der
bevorzugten Option enthalte, insbesondere der Risiken, die mit der gleichzeitigen Einführung
von mehr Verhandlungen und einer stärkeren Ausrichtung an den Grundsätzen der
Auftragsvergabe nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis verbunden seien.
Die oben genannten Punkte wurden in einer überarbeiteten Folgenabschätzung behandelt, die
dem Ausschuss vorgelegt wurde, der am 8. Juni 2026 eine befürwortende Stellungnahme mit
Vorbehalten abgab. Der Ausschuss forderte weitere Einzelheiten zu dem neuen offenen
Verfahren mit möglichen Verhandlungen sowie zu dem Grundsatz der Auftragsvergabe nach
dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis und dessen Ansatz „Mittragen oder Begründen“ sowie
mehr Klarheit in Bezug auf die Kosten-Nutzen-Analyse. Diese Klarstellungen wurden
vorgelegt.
Die Folgenabschätzung stützt sich auf vier spezifische Ziele, mit denen die ermittelten
Problemursachen beseitigt werden sollen. Für jedes spezifische Ziel werden zwei oder drei
politische Optionen dargelegt (Flexibilität [FLX], Umwelt, Soziales und Innovation [ESI],
Buy European [BEU] und digitaler Marktplatz [MPL]).
• FLX – Mit [FLX.1] wird die bestehende Auftragsvergabearchitektur beibehalten, bei
gleichzeitiger Einführung gezielter Flexibilitätsmaßnahmen, die die Wahl des Verfahrens
ermöglichen, wesentliche Korrekturen in Angeboten zulassen, sofern diese den Kern der
Auftragsvergabe nicht verändern, die Leitlinien für vorläufige Marktkonsultationen
verbessern und Begriffe wie „Krise“ und Konzessionsrisiko präzisieren. Außerdem werden
die Vorschriften über Richtlinien hinweg angeglichen und Querverweise auf
Ausschlussgründe mit sektorspezifischen Rechtsvorschriften aufgenommen. Mit [FLX.2]
werden die drei bestehenden Richtlinien zu einem einzigen Rechtsakt zusammengeführt und
die Verfahren in ein offenes Verfahren mit der Möglichkeit von Verhandlungen, ein
dynamisches Verfahren, ein Innovationsverfahren sowie Verträge, bei denen lediglich die
Veröffentlichung einer öffentlichen Zusammenfassung des Ergebnisses erforderlich ist,
beispielsweise in Notfällen, umgestaltet. Außerdem werden Ausschlussgründe aus
bestehenden sektorspezifischen Rechtsakten aufgenommen und nach Möglichkeit aus den
sektorspezifischen Rechtsakten gestrichen. Es werden Konsultationen im Vorfeld der
Auftragsvergabe gefördert, die Verhandlungsphasen durch strengere Transparenzvorschriften
vereinheitlicht und die Anforderungen hinsichtlich Betrugsbekämpfung und
Rückverfolgbarkeit verschärft, während sektorspezifische Doppelregelungen beseitigt
werden.
• ESI – Mit [ESI.1] werden Anreize für eine qualitätsorientierte Auftragsvergabe
geschaffen, indem das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zur Standardvergabemethode nach
dem Grundsatz „Mittragen oder Begründen“ mit Mindestqualitätsgewichtungen gemacht
wird. Es werden Umweltzeichen, Lebenszykluskostenrechnungen und Leistungsnormen
gefördert, ein Rahmen für die innovationsfördernde Auftragsvergabe geschaffen, die
vollständige Vergabe von Unteraufträgen begrenzt und der Zusammenhang zwischen
Arbeitsbedingungen und Auftragsgegenstand klargestellt. [ESI.2] baut darauf auf, indem
einschlägige horizontale Bestimmungen aus anderen Rechtsakten der Union integriert,
Begriffsbestimmungen harmonisiert und Bestimmungen über die Ermächtigung zum Erlass
delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zentralisiert werden. Mit [ESI.3] werden
das Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses mit Mindestgewichtungen für die
Qualität ohne Opt-out zwingend vorgeschrieben, verbindliche Ziele und Berichtspflichten der
Mitgliedstaaten eingeführt, gegebenenfalls die Verwendung des EU-Umweltzeichens
vorgeschrieben, die Unterauftragsketten weiter eingeschränkt und sektorspezifische
Anforderungen in den allgemeinen Rahmen integriert.
• BEU – Mit [BEU.1] würde eine freiwillige europäische Präferenz eingeführt, indem
die bestehende Rechtsprechung des EuGH kodifiziert und es den öffentlichen Auftraggebern
ermöglicht würde, die Teilnahme auf Wirtschaftsteilnehmer oder Waren aus der EU/dem
EWR und andere international erfasste Wirtschaftsteilnehmer oder Waren (GPA und
einschlägige Freihandelsabkommen) zu beschränken. Es werden praktische Instrumente für
die Überprüfung infrage kommender Länder und Orientierungshilfen zu Ursprungsregeln
geboten. [BEU.2] bietet durch ein Instrumentarium von Mechanismen für öffentliche
Einkäufer einen Rahmen für eine kohärente europäische Präferenz in ausgewählten Sektoren
in künftigen Rechtsakten, während gleichzeitig Begriffsbestimmungen, Ursprungsregeln und
Dokumentationsanforderungen vereinheitlicht und diese Instrumente in die digitale
Auftragsvergabeinfrastruktur der EU integriert werden. Mit [BEU.3] wird die europäische
Präferenz vorgeschrieben, indem der Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern aus Nicht-EU-
/Nicht-EWR-Ländern oder nicht erfassten Drittländern vorgeschrieben wird, wobei nur
begrenzte Ausnahmeregelungen wie fehlender Wettbewerb oder übermäßige Kosten gelten.
• MPL – Mit [MPL.1] wurde ein dezentrales Netz miteinander verbundener nationaler
Plattformen für die elektronische Auftragsvergabe eingerichtet, die über eine EU-
Interoperabilitätsebene miteinander verknüpft sind. Es werden ein digitales Instrument für
Unternehmensnachweise, das die Identität und die Teilnahmeberechtigung von Unternehmen
verifiziert, ein gemeinsamer Dienst für die Berechtigung zur Teilnahme an Auftragsvergaben
und ein einheitlicher Rahmen für die Datenverwaltung eingeführt, um die Transparenz und
die Betrugsbekämpfungskapazitäten durch systematischen Datenaustausch,
Risikoanalyseinstrumente und obligatorische Berichterstattung zu stärken. Mit [MPL.2]
werden stattdessen die nationalen Systeme durch eine einzige Plattform für die elektronische
Auftragsvergabe auf EU-Ebene für alle Verfahren im Rahmen des Rechtsakts ersetzt,
wodurch die Vergabeverfahren, die Datenverwaltung sowie die Instrumente zur Überwachung
und zur Einhaltung der Vorschriften auf Unionsebene vollständig zentralisiert werden.
Auf der Grundlage der verfügbaren Daten dürfte der Vorschlag zu erheblichen
Nettokosteneinsparungen führen, vor allem durch die Schaffung des digitalen Ökosystems für
die Vergabe öffentlicher Aufträge. Für die Wirtschaftsteilnehmer verursachen die neuen
Anforderungen wiederkehrende Kosten in Höhe von 477 Mio. EUR, die durch
wiederkehrende Einsparungen in Höhe von 1 Mrd. EUR, die sich aus dem digitalen
Ökosystem und weiteren Vereinfachungen ergeben, mehr als ausgeglichen werden. Für die
öffentlichen Auftraggeber belaufen sich die neuen wiederkehrenden Kosten auf
141 Mio. EUR, während das digitale Ökosystem jährliche Einsparungen in Höhe von
220 Mio. EUR ermöglicht. Pro Vergabeverfahren spart der durchschnittliche öffentliche
Auftraggeber etwa 4,4 %, der durchschnittliche Wirtschaftsteilnehmer etwa 8,9 %. Insgesamt
führt der Vorschlag somit zu erheblichen Nettoeinsparungen sowohl für die
Wirtschaftsteilnehmer als auch für die öffentlichen Auftraggeber.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Mit dem Vorschlag wird der Rechtsrahmen vereinfacht, indem die drei bestehenden
Richtlinien durch eine einzige, unmittelbar geltende Verordnung ersetzt werden. Dadurch
werden die Fragmentierung verringert, Unterschiede, die sich aus der nationalen Umsetzung
ergeben, beseitigt und ein kohärenteres und leichter zugängliches Regelwerk für öffentliche
Einkäufer und Wirtschaftsteilnehmer geschaffen. Außerdem wird der Verfahrensrahmen
gestrafft, indem die Zahl der Verfahren verringert und flexiblere und operative Instrumente
geschaffen werden, die auf unterschiedliche Beschaffungsbedürfnisse zugeschnitten sind.
Der Vorschlag ist zudem das Ergebnis einer umfassenden Bereinigung der
Rechtsvorschriften. Die Konsolidierung der Bestimmungen über Ausschlussgründe, der
horizontalen Bestimmungen über den Beschaffungsgegenstand und der Befugnisse für eine
umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge, die derzeit über sektorspezifische
Rechtsakte verstreut sind, in einem einzigen Referenzrechtsakt, nämlich dieser Verordnung,
wird die Anwendung dieser Vorschriften in der Praxis erheblich vereinfachen und ihre
Lesbarkeit und Rechtssicherheit verbessern.
Eine weitere Vereinfachung wird durch eine stärkere Nutzung digitaler Lösungen und
strukturierter Daten erreicht, einschließlich interoperabler digitaler Instrumente, eines
elektronischen Dienstes für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung auf der Grundlage des
Grundsatzes der einmaligen Erfassung sowie harmonisierter Veröffentlichungs- und
Datenanforderungen, wodurch sich wiederholende Verwaltungsformalitäten verringert
werden und die Effizienz verbessert wird. Mit dem Vorschlag wird außerdem der Aufwand
für Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere KMU, verringert, indem unverhältnismäßige
Auswahlkriterien begrenzt werden und die grenzüberschreitende Beteiligung erleichtert wird.
Gleichzeitig werden die zentralen Garantien in Bezug auf Transparenz, Gleichbehandlung,
Wettbewerb und Rechenschaftspflicht, die nach dem Unionsrecht im Bereich des öffentlichen
Auftragswesens erforderlich sind, gewahrt.
• Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Charta der Grundrechte.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die vorgeschlagene Initiative wird voraussichtlich über einen Zeitraum von sieben Jahren
finanzielle Auswirkungen in Höhe von insgesamt rund 163,5 Mio. EUR haben, einschließlich
einer jährlichen Inflationsrate von 2 %12. Diese Ausstattung umfasst rund 142,2 Mio. EUR für
operative Mittel und rund 21,3 Mio. EUR für Personalmittel. Wie im Finanz- und
Digitalbogen zu Rechtsakten dargelegt, sieht die vorgesehene jährliche Aufschlüsselung wie
folgt aus: rund 22,0 Mio. EUR im Jahr 2028, 22,4 Mio. EUR im Jahr 2029, 22,9 Mio. EUR
im Jahr 2030, 23,3 Mio. EUR im Jahr 2031, 23,8 Mio. EUR im Jahr 2032, 24,3 Mio. EUR im
Jahr 2032 und 24,8 Mio. EUR im Jahr 2034.
Die Mittelausstattung wird voraussichtlich aus dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034
finanziert. Die geschätzten Auswirkungen auf den Haushalt greifen dem nächsten
mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der
finanziellen Verpflichtung der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis
der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach
durch das jährliche Haushaltsverfahren bestimmt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Um eine wirksame Umsetzung zu gewährleisten, ist in dieser Verordnung ein abgestufter
Ansatz für diejenigen Elemente vorgesehen, die eine technische Entwicklung oder
institutionelle Anpassung erfordern, insbesondere das digitale Ökosystem, einschließlich des
elektronischen Dienstes für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung, der nationalen
Datenräume für die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie des Datenraums für die Vergabe
öffentlicher Aufträge. Die Kommission wird die Umsetzung durch delegierte Rechtsakte und
Durchführungsrechtsakte, Leitlinien, technische Spezifikationen, Normungsarbeiten sowie
gegebenenfalls durch operative Instrumente und digitale Dienste unterstützen.
12 Der Unterschied zwischen den im Finanzbogen und in der Folgenabschätzung dargestellten Kosten
ergibt sich daraus, dass der Finanzbogen alle Kosten umfasst, während in der Folgenabschätzung nur
die zusätzlichen Kosten berücksichtigt werden, die durch die politischen Maßnahmen zusätzlich zu den
gewöhnlichen Kosten („business-as-usual costs“) entstehen. Darüber hinaus gibt es geringfügige
Unterschiede bei der Kostenklassifizierung und -darstellung, die sich aus den Vorgaben der
Haushaltsordnung ergeben.
Die Mitgliedstaaten müssen eine nationale Koordinierungsbehörde benennen und die
erforderlichen Governance-Regelungen treffen, um eine wirksame Koordinierung zwischen
den an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Behörden und Stellen zu gewährleisten.
Sie müssen außerdem die Professionalisierung der Auftragsvergabe unterstützen, unter
anderem durch nationale Strategien und geeignete Unterstützungsstrukturen, und
sicherstellen, dass die einschlägigen Akteure über die erforderlichen Kapazitäten verfügen,
um den neuen Rahmen wirksam anzuwenden.
Mit dieser Verordnung wird ein verstärkter Überwachungsrahmen auf der Grundlage
strukturierter Auftragsvergabedaten geschaffen. Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
nationalen Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge als zentrale nationale
Zugangsstelle für Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge und den Lebenszyklus von
Verträgen einzurichten oder zu benennen. Diese nationalen Datenräume werden in einen von
der Kommission verwalteten Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf
Unionsebene einfließen. Dies wird eine systematischere Überwachung der
Beschaffungsmärkte, der Ergebnisse strategischer Maßnahmen für die Auftragsvergabe, des
Wettbewerbs, der grenzüberschreitenden Beteiligung, des Zugangs von KMU und der
Risiken, die die Integrität, Resilienz und Versorgungssicherheit beeinträchtigen, ermöglichen.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, einen faktengestützten Rahmen zur Überwachung der
Funktionsweise ihrer Systeme und Märkte für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu schaffen
und die Ergebnisse dieser Überwachung mindestens einmal jährlich öffentlich zugänglich zu
machen. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission Bericht über die Ergebnisse dieser
Analysen sowie über die getroffenen oder geplanten Maßnahmen zur Behebung festgestellter
struktureller Mängel.
Die Kommission wird die Funktionsweise der Vergabe öffentlicher Aufträge in der Union auf
der Grundlage der im Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge verfügbaren Daten
kontinuierlich überwachen. Sie wird alle drei Jahre eine Analyse des Systems für die Vergabe
öffentlicher Aufträge in der gesamten Union vorlegen.
Darüber hinaus ist die Kommission gemäß dieser Verordnung verpflichtet, sieben Jahre nach
ihrem Inkrafttreten und danach alle sieben Jahre eine Bewertung durchzuführen.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Teil I enthält die allgemeinen Bestimmungen zu Gegenstand, Anwendungsbereich –
insbesondere zu den maßgeblichen Schwellenwerten und den Mechanismen zu deren
Anpassung –, Grundsätzen und Begriffsbestimmungen. Diese Verordnung verpflichtet
öffentliche Einkäufer, Wirtschaftsteilnehmer aus der Union und erfasste
Wirtschaftsteilnehmer gleich und diskriminierungsfrei zu behandeln, transparent und
verhältnismäßig zu handeln und die Integrität der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Aufträge zu gewährleisten. Bei öffentlichen Aufträgen müssen ein optimales Preis-Leistungs-
Verhältnis gewährleistet sowie ungerechtfertigte Wettbewerbsbeschränkungen vermieden
werden und sie müssen darauf abzielen, zur Verwirklichung der umfassenderen politischen
Ziele der Union beizutragen.
In Teil II werden die einschlägigen Akteure definiert, die an der Vergabe öffentlicher
Aufträge teilnehmen. In Titel I werden zunächst die öffentlichen Einkäufer definiert, für die
die Vorschriften gelten; anschließend werden die Versorgungsunternehmen behandelt, wobei
die betroffenen Sektoren aufgeführt werden und Ausnahmen für Tätigkeiten gewährt werden,
die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind; ferner wird das Verfahren für die
Beantragung einer Ausnahmegenehmigung bei der Kommission dargelegt. Titel II betrifft
Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich Unternehmensgruppen, die Nutzung von Kapazitäten
Dritter und die Vergabe von Unteraufträgen, mit sorgfältig abgestimmten Regeln für die
Nutzung dieses Instruments zur Vermeidung von Missbrauch. In diesem Titel werden darüber
hinaus zwingende Ausschlussgründe im Zusammenhang mit schweren Straftaten wie
Korruption, Betrug, Terrorismus, Menschenhandel, Umweltkriminalität und Ausbeutung von
Kindern sowie fakultative Ausschlussgründe aufgeführt, die sich auf Situationen beziehen, die
Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Integrität des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers
aufkommen lassen. Die Bestimmungen über die Eignungskriterien enthalten klare
Vorschriften über die finanzielle, technische und fachliche Leistungsfähigkeit der
Wirtschaftsteilnehmer, die öffentliche Einkäufer verlangen können, wenn sie
Eignungskriterien in ihren Vergabeverfahren anwenden möchten.
In Teil III werden die Verfahrensvorschriften festgelegt. Titel I befasst sich mit Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Aufträge und enthält Bestimmungen über Planung, Marktkonsultationen,
die Wahl der Verfahren, die Schätzung des Auftragswerts und die Durchführung von
Verhandlungen, die in allen Verfahren zulässig sind, wobei angemessene Garantien für
Transparenz und Nichtdiskriminierung vorgesehen sind. Zu den Verfahren zählen das offene
Verfahren, das dynamische Verfahren, das Innovationsverfahren sowie Aufträge, bei denen
lediglich die Veröffentlichung einer öffentlichen Zusammenfassung des Ergebnisses
erforderlich ist, beispielsweise in Notfällen und Krisensituationen.
Titel II befasst sich mit der strategischen Gestaltung und Durchführung der Vergabe
öffentlicher Aufträge, wobei die einschlägigen Begriffsbestimmungen und Vorschriften
gestrafft werden, um Erwägungen im Zusammenhang mit den umfassenderen politischen
Zielen der Union Rechnung zu tragen:
• Kapitel 1 betrifft die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge. Es enthält eine
Definition der umweltorientierten Vergabe öffentlicher Aufträge und Verpflichtungen zur
Förderung der Kreislaufwirtschaft, der Ressourceneffizienz, der Energieeffizienz und der
Anforderungen an eine umweltorientierte Auftragsvergabe für bestimmte Produkte.
• Kapitel 2 deckt die sozial verantwortliche Vergabe öffentlicher Aufträge,
einschließlich Barrierefreiheit, vorbehaltene Aufträge für Organisationen, deren Hauptziel die
soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder benachteiligten
Personen ist, sowie Aufträge über Dienstleistungen im Sozial-, Gesundheits- oder
Bildungsbereich ab.
• Kapitel 3 betrifft die Vergabe öffentlicher Aufträge für Innovationen. Darin werden
die Innovationsziele bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die innovationsfördernde
Auftragsvergabe und die Rechte des geistigen Eigentums präzisiert.
• Kapitel 4 befasst sich mit Sicherheit und Resilienz, und es wird klargestellt, wie
Sicherheitserwägungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen sind. Es
enthält eine nicht erschöpfende Auflistung der zu berücksichtigenden Sicherheitsinteressen
und Belange der öffentlichen Sicherheit und regelt die Beendigung von Verträgen und den
Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern während der Auftragsausführung aus
Sicherheitsgründen. Es wird ferner darauf abgezielt, die Einhaltung der
Cybersicherheitsanforderungen sicherzustellen, und die Resilienz und die
Versorgungssicherheit für kritische Einrichtungen und Infrastrukturen werden definiert.
• In Kapitel 5 wird das Konzept der europäischen Präferenz präzisiert, indem erfasste
Wirtschaftsteilnehmer, Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen durch ihre Herkunft bzw.
ihren Ursprung aus bzw. in einem Drittland, das Vertragspartei des WTO-Übereinkommens
über das öffentliche Beschaffungswesen ist, oder aus bzw. in einem Drittland, das ein
bilaterales oder multilaterales Handelsabkommen mit der Union geschlossen hat, definiert
werden. Es werden Anforderungen in Bezug auf die europäische Präferenz festgelegt,
einschließlich der Möglichkeit, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer und Angebote
einzuschränken oder abzulehnen. Außerdem bietet es einen Rahmen für die verbindliche
europäische Präferenz in sektorspezifischen EU-Rechtsakten und es werden gleichzeitig
Ausnahmen festgelegt, in denen öffentliche Einkäufer beschließen können, die europäische
Präferenz nicht anzuwenden.
Titel III enthält horizontale Bestimmungen zu zentralen Aspekten des Vergabeverfahrens,
darunter ausgenommene und gemischte Aufträge, zu denen Verteidigungs- und
Sicherheitsaufträge gehören, aber auch verschiedene Dienstleistungen, die nicht den
Vergabevorschriften unterliegen, wie beispielsweise Rechtsdienstleistungen, Schieds- und
Schlichtungsdienstleistungen, Arbeitsverträge usw. Mit dieser Verordnung wird der wichtige
Begriff des Bezugs zum Auftragsgegenstand präzisiert und sie enthält klare Bestimmungen zu
technischen Spezifikationen, einschließlich der Verwendung von Normen und Gütezeichen,
sowie zu Zuschlagskriterien, insbesondere zur Anwendung von Qualitätskriterien im Rahmen
der Auftragsvergabe nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. In Titel III werden weitere
Aspekte der Durchführung von Verfahren geregelt, darunter Vertraulichkeit,
Interessenkonflikte, vorherige Einbeziehung der Wirtschaftsteilnehmer, Fristen,
Auftragsunterlagen, Unterteilung in Lose, ungewöhnlich niedrige Angebote, Berichtigungen
und Aufhebungen sowie Rahmenvereinbarungen. Schließlich geht es um die
Auftragsausführung, einschließlich Vertragsänderung und -kündigung,
Anpassungsmechanismen, Zahlungen sowie Veröffentlichungs- und
Dokumentationspflichten.
In Teil IV werden Konzessionen geregelt, Ausnahmen dargelegt und Vorschriften für
Vorbereitungs-, Gestaltungs- und Vergabeverfahren festgelegt, einschließlich einer
strukturierten Risikobewertung. Dieser Teil deckt auch die Laufzeit der Konzession und die
Vertragsverwaltung (z. B. Änderungen und Kündigungen) ab.
In Teil V wird der Rahmen für das digitale Ökosystem zur Unterstützung der Umsetzung
dieser Verordnung festgelegt. Darin werden Interoperabilitätsregeln für ein sicheres Netz für
den Datenaustausch über die Vergabe öffentlicher Aufträge geschaffen. Dies ermöglicht die
elektronische Kommunikation zwischen öffentlichen Einkäufern und Wirtschaftsteilnehmern
über verschiedene Anbieter von Dienstleistungen für die elektronische Auftragsvergabe.
Außerdem wird die Kommission darin verpflichtet, die Anbieter bei der Prüfung der
Teilnahmeberechtigung (Ausschlussgründe, Eignungskriterien, Anforderungen an den
Ursprung) zu unterstützen.
Teil VI befasst sich mit Transparenz und Governance. Die Vorschriften über Datenräume
(Titel I) regeln die Einrichtung und die Funktionen nationaler Datenräume für die Vergabe
öffentlicher Aufträge einerseits und des von der Kommission eingerichteten Datenraums für
die Vergabe öffentlicher Aufträge, eines zentralen Speichers für Vergabeinformationen aus
allen nationalen Datenräumen für die Vergabe öffentlicher Aufträge (NPPDS) zur
Überwachung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Verträgen auf
Unionsebene, andererseits. In Titel II werden verschiedene Steuerungsinstrumente und -
mechanismen festgelegt, die eine regelmäßige Überwachung des Vergabesystems
ermöglichen, um dessen Leistung zu bewerten und Verbesserungen zu fördern; dazu gehören
auch die Benennung einer nationalen Koordinierungsbehörde zur Überwachung und
Koordinierung der Umsetzung und geeignete Maßnahmen zur Stärkung der
Professionalisierung der öffentlichen Auftragsvergabe als langfristige und strategische
Elemente der öffentlichen Governance.
Teil VII enthält Schlussbestimmungen, in denen die Ausübung der Befugnisübertragung
festgelegt und der Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte zu
erlassen. Mit dieser Verordnung werden die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und
2014/25/EU aufgehoben und die horizontalen Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher
Aufträge geändert, die in den Verordnungen (EU) 2014/1781, (EU) 2024/1735, (EU)
2023/1542, (EU) 2024/3110, (EU) 2025/40, den Richtlinien 2023/1791 und 2008/98/EG, der
Verordnung (EU) 2024/1252, der Richtlinie 2019/882, der Richtlinie 2022/2381, der
Verordnung (EU) 2024/2847, der Richtlinie (EU) 2024/1760 und der Verordnung (EU)
2024/1157 enthalten sind; ferner wird die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 geändert.
Schließlich werden ein Überprüfungsziel sieben Jahre nach der Annahme und ein um zwei
Jahre verschobener Geltungsbeginn festgelegt.
2026/0265 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über öffentliche Aufträge und Konzessionen, zur Aufhebung der
Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1370/2007, (EU) 2023/1542, (EU) 2024/1157, (EU) 2024/1252,
(EU) 2024/1735, (EU) 2024/1781, (EU) 2024/2847, (EU) 2024/3110 und (EU) 2025/40
sowie der Richtlinien 2008/98/EG, (EU) 2019/882, (EU) 2022/2381, (EU) 2023/1791 und
(EU) 2024/1760 (Rechtsakt über die Vergabe öffentlicher Aufträge)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen durch oder im Namen von
Behörden der Mitgliedstaaten hat im Einklang mit den im Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“) niedergelegten
Grundsätzen zu erfolgen, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der
Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus
ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige
Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. Für Vergabeverfahren im
Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die einen bestimmten
Geldwert überschreiten, müssen harmonisierte Vorschriften für Vergabeverfahren
festgelegt werden, um Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts zu
beseitigen und das Entstehen neuer Hindernisse in Form von regulatorischen
Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten, auch in Bezug auf die Verfolgung
strategischer politischer Ziele, zu verhindern. Die Bewertung der geltenden
Richtlinien 2014/23/EU1, 2014/24/EU2 und 2014/25/EU3 des Europäischen Parlaments
1 Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/23/oj).
2 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014,
S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/24/oj).
3 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
und des Rates aus dem Jahr 2014 hat bestätigt, dass die heutigen Vorschriften für die
Vergabe öffentlicher Aufträge erhebliche Mängel aufweisen. Dabei wurde festgestellt,
dass ihre Komplexität und mangelnde Flexibilität sowohl für öffentliche Einkäufer als
auch für Wirtschaftsteilnehmer erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich bringen.
Ausschließlich auf den Preis ausgerichtete Vergaben sind nach wie vor weitverbreitet,
und soziale, ökologische und innovationsbezogene Anforderungen werden nach wie
vor nur in begrenztem Umfang berücksichtigt. Den Vorschriften über den
Marktzugang für Nicht-EU-Unternehmen mangelt es an Klarheit und sie werden den
heutigen geopolitischen Gegebenheiten nicht mehr gerecht. Fragmentierte Systeme der
elektronischen Auftragsvergabe verhindern eine angemessene Transparenz und eine
effiziente Überwachung und Aufsicht; trotz Verbesserungen bei der Transparenz
behindern Datenlücken und Qualitätsprobleme sowohl auf EU-Ebene als auch auf
nationaler Ebene eine wirksame Governance, strategische Entscheidungsfindung und
Korruptionsprävention. Diese Verordnung zielt darauf ab, diese Herausforderungen zu
bewältigen, und soll sicherstellen, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge weiter für
den Wettbewerb geöffnet wird; gleichzeitig soll sie als Instrument für effiziente
öffentliche Investitionen im Einklang mit den übergeordneten politischen Zielen der
EU dienen. Verpflichtungen aus anderen Rechtsvorschriften der Union gelten
weiterhin und bleiben unberührt.
(2) Mit dieser Verordnung sollen Vorschriften für Vergabeverfahren für öffentliche
Aufträge und Konzessionen festgelegt werden, die bestimmte Schwellenwerte
überschreiten. In Bezug auf Aufträge, die nicht unter diese Verordnung fallen, steht es
den Mitgliedstaaten weiterhin frei, die Vergabe solcher Aufträge zu regeln, sofern die
Einhaltung aller geltenden Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der
Grundsätze des Vertrags im Falle eines grenzüberschreitenden Interesses,
sichergestellt wird. In dieser Verordnung werden Verfahrensvorschriften für die
Vergabe der unter sie fallenden Aufträge und Konzessionen sowie die
vergabebezogenen Aspekte der Planung und Ausführung dieser Aufträge festgelegt, es
wird dargelegt, wie weiter gefasste politische Ziele berücksichtigt werden können, und
es werden ein Rahmen für ein gemeinsames digitales Ökosystem, das bei der Planung,
Vergabe und Umsetzung der Vergabe öffentlicher Aufträge zu verwenden ist, sowie
Mechanismen und Anforderungen zur Gewährleistung der Effizienz und
Rechenschaftspflicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge geschaffen. Im Gegensatz
dazu sollte mit dieser Verordnung nicht das allgemeine Verwaltungsumfeld geregelt
werden, in dem diese Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge stattfinden. Daher
bleiben die nationalen Vorschriften über die Funktionsweise und Organisation der
öffentlichen Verwaltung im Allgemeinen, insbesondere diejenigen, die sich auf
Haushalts- und Finanzkontrollen sowie auf die Entscheidungsstrukturen innerhalb der
öffentlichen Verwaltung beziehen, unberührt. Das nationale Zivilrecht und die
allgemeinen Vorschriften über Vertragsverhältnisse, die Teil des umfassenderen
nationalen Rechtsrahmens sind, in dem die in dieser Verordnung festgelegten
Vorschriften zur Anwendung kommen werden, bleiben ebenfalls unberührt.
(3) Es sei darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten durch diese Verordnung in keiner
Weise dazu verpflichtet werden, die Erbringung von Dienstleistungen an Dritte zu
vergeben oder auszulagern, wenn sie diese Dienstleistungen selbst erbringen oder die
Erbringung durch andere Mittel als öffentliche Aufträge im Sinne dieser Verordnung
organisieren möchten. Diese Verordnung sollte nicht für die Erbringung von
sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, (ABl. L 94 vom 28.3.2014,
S. 243, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/25/oj).
Dienstleistungen auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder
von Arbeitsverträgen gelten In einigen Mitgliedstaaten könnte dies bei bestimmten
administrativen und staatlichen Dienstleistungen wie Exekutiv- und
Legislativdienstleistungen der Fall sein und bei der Erbringung bestimmter
Dienstleistungen für die Allgemeinheit, wie Dienstleistungen im Bereich der
auswärtigen Angelegenheiten oder der Justiz oder Dienstleistungen der gesetzlichen
Sozialversicherung.
(4) Diese Verordnung sollte weder die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich
der sozialen Sicherheit berühren noch die Liberalisierung von Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die öffentlichen oder privaten Einrichtungen
vorbehalten sind, oder die Privatisierung öffentlicher Einrichtungen, die
Dienstleistungen erbringen, zum Gegenstand haben. Es steht den Mitgliedstaaten frei,
die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen sozialen
Dienstleistungen oder anderen Dienstleistungen entweder als Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse oder als nichtwirtschaftliche Dienstleistungen
von allgemeinem Interesse oder in Kombination zu organisieren. Nichtwirtschaftliche
Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sollten nicht in den Anwendungsbereich
dieser Verordnung fallen.
(5) Mit dem Beschluss 94/800/EG4 des Rates wurde unter anderem der Abschluss des
Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche
Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA“) im Namen der Union genehmigt. Mit dem
GPA wird ein multilateraler Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten in Bezug auf
öffentliche Aufträge geschaffen, um den Welthandel zu liberalisieren und
auszuweiten. Bei Aufträgen, die unter die Anhänge 1, 2, 4 und 5 sowie die
Allgemeinen Anmerkungen zur Anlage I der Union zum GPA sowie andere
einschlägige, für die Union bindende internationale Übereinkommen fallen, sollten
öffentliche Einkäufer zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesen Übereinkünften
diese Verordnung auf Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern anwenden, die
Vertragsparteien dieser Übereinkünfte sind. Alle mit dieser Verordnung eingeführten
neuen Elemente wurden so konzipiert, dass eine vollständige Angleichung an die
Verpflichtungen der Union im Rahmen des GPA gewährleistet ist.
(6) Die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte sollen dazu dienen, die
Aufträge und Konzessionen zu bestimmen, auf die die gesamten Vergabevorschriften
der Union Anwendung finden. Diese Schwellenwerte sollten weiterhin die
internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen des GPA widerspiegeln und
gleichzeitig Rechtssicherheit sowie administrative Durchführbarkeit gewährleisten.
Um die Kohärenz mit den internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen des
GPA zu gewährleisten, sollten die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden
Schwellenwerte an die vom Internationalen Währungsfonds definierten
Sonderziehungsrechte (SZR) angepasst und daher regelmäßig auf der Grundlage des
Durchschnittswerts des Euro gegenüber dem SZR angepasst werden. Abgesehen von
diesen regelmäßigen mathematischen Anpassungen wird die Kommission gemeinsam
mit den GPA-Partnern die Frage einer Anhebung der im GPA festgelegten
Schwellenwerte prüfen.
4 Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im
Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der
Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336
vom 23.12.1994, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/800/oj).
(7) Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts der Union für die öffentliche
Auftragsvergabe zu gewährleisten, sollte die Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem
Grundsatz der bestmöglichen Qualität für öffentliche Gelder erfolgen und damit dem
Ziel effizienter öffentlicher Ausgaben und Investitionen dienen; öffentliche Einkäufer
sollten Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, einem Drittland, das Vertragspartei des
GPA ist, oder einem Drittland, das ein bilaterales oder multilaterales
Handelsabkommen mit der Union geschlossen hat, unter den in diesem Abkommen
festgelegten Bedingungen in gleicher und nichtdiskriminierender Weise behandeln
und in transparenter und verhältnismäßiger Weise handeln. Öffentliche Einkäufer
sollten zudem geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Integrität, Unparteilichkeit und
Fairness des Vergabeverfahrens zu wahren, und ihre Auftragsvergabe nicht so
gestalten, dass sie vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen wird
oder der Wettbewerb unangemessen eingeschränkt wird. Die Einhaltung dieser
Grundsätze ist von entscheidender Bedeutung, um einen wirksamen Wettbewerb zu
gewährleisten, Hindernisse für den Marktzugang zu beseitigen und zu verhindern
sowie einen effizienten Einsatz öffentlicher Mittel sicherzustellen.
(8) Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist ein zentrales Instrument zur Förderung der
strategischen politischen Ziele der Union. Es ist notwendig, die strategische Nutzung
der Vergabe öffentlicher Aufträge zu regulieren, um zu vermeiden, dass
unterschiedliche Vorgehensweisen öffentlicher Einkäufer in der Union zu
Hindernissen für den Binnenmarkt führen. Die Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Aufträge sollten sich an den politischen Zielen der Union orientieren, darunter die
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts, die Förderung von Innovation
und einer sauberen industriellen Basis, die Verwirklichung der Klima- und
Umweltziele, eine gerechte und inklusive Gesellschaft, insbesondere faire
Arbeitsbedingungen, auch im Rahmen des sozialen Dialogs, und die Verbesserung der
Sicherheit, der Gefahrenabwehr, der Resilienz und der wirtschaftlichen Sicherheit der
Union, auch durch strategische Unabhängigkeit. Unter Berücksichtigung der Vielfalt
der nationalen Systeme und unter Achtung der Autonomie der Sozialpartner können
öffentliche Einkäufer eine sozial verantwortliche Vergabe öffentlicher Aufträge
nutzen, um hochwertige Arbeitsplätze und soziale Gerechtigkeit zu fördern, unter
anderem durch die Anerkennung der Rolle von Tarifverhandlungen.
(9) Es ist angezeigt, die Vorschriften für die Auftragsvergabe durch Stellen, die in den
Versorgungssektoren Wasser, Energie, einschließlich Gas, d. h. Erdgas oder jedes
andere Gas, Verkehr und Postdienste tätig sind, beizubehalten, da die nationalen
Behörden weiterhin in der Lage sind, das Verhalten dieser Stellen und/oder das
Bestehen besonderer oder ausschließlicher Rechte zu lenken. Sektorenauftraggeber
sollten von dieser Verordnung ausgenommen werden, wenn die von ihnen ausgeübten
Tätigkeiten unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt sind, zu denen der
Zugang nicht beschränkt ist. Ob ein bestimmter Sektor oder Teile davon unmittelbar
dem Wettbewerb ausgesetzt sind, sollte im Hinblick auf den spezifischen Bereich
beurteilt werden, in dem die Tätigkeit oder die betreffenden Teile davon durchgeführt
werden. Der sogenannte „räumlich relevante Markt“ ist entweder das Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats oder Teile davon. Der Begriff „räumlich relevanter Markt“ sollte
auf ähnlichen Kriterien beruhen, die in anderen Rechtsvorschriften der Union
festgelegt sind.
(10) Die Kommission sollte auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines
Sektorenauftraggebers prüfen, ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb
ausgesetzt ist. Um das Verfahren zur Feststellung, dass diese Verordnung auf eine
bestimmte Tätigkeit keine Anwendung findet, leicht zugänglich zu machen, sollte
klargestellt werden, dass eine Entscheidung über eine Ausnahmeregelung bereits in
der Vorbereitungsphase vor der eigentlichen Einreichung eines förmlichen Antrags
getroffen werden kann, wenn die der Kommission bereits vorliegenden Informationen
den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung für die
betreffende Tätigkeit erfüllt sind. Um die Prüfung durch die Kommission in der
förmlichen Phase zu erleichtern, ist es außerdem vorzuziehen, dass den Anträgen auf
Freistellung ein begründeter und belegter aktueller Standpunkt zur
Wettbewerbssituation in dem betreffenden Sektor beigefügt wird oder darin enthalten
ist, der von einer unabhängigen nationalen Behörde angenommen wurde, die für die
betreffende Tätigkeit oder für die Anwendung der Wettbewerbsregeln oder für beides
zuständig ist. Ändern sich die Umstände, die einem Durchführungsrechtsakt zugrunde
liegen, in dem festgestellt wird, dass diese Verordnung auf eine bestimmte Tätigkeit
keine Anwendung findet, wesentlich, so kann dieser Durchführungsrechtsakt geändert,
berichtigt oder aufgehoben werden.
(11) Um den Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu
verbessern und den Wettbewerb bei der Auftragsvergabe zu erhöhen, sollte die
Teilnahme von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern weiter erleichtert werden. Dies
ist besonders wichtig für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen
(KMU), die häufig Schwierigkeiten beim Zugang zu größeren Ausschreibungen
haben. Daher sollten die Vorschriften für Wirtschaftsteilnehmer, die gemeinsam an
einem Vergabeverfahren teilnehmen, klar und einfach sein und gleichzeitig
sicherstellen, dass nur Anforderungen auferlegt werden, die für die ordnungsgemäße
Ausführung des Auftrags erforderlich und verhältnismäßig sind.
(12) Die Vergabe von Teilen eines Auftrags an Unterauftragnehmer ist nach wie vor ein
praktisches und wirkungsvolles Instrument der Zusammenarbeit zwischen
Wirtschaftsteilnehmern. Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die
Vergabe von Unteraufträgen sollten die Vertragsfreiheit wahren und den Zugang für
KMU erleichtern, damit diese sich wirksam an der Vergabe öffentlicher Aufträge und
den damit verbundenen Lieferketten beteiligen können. Die vollständige Vergabe
eines Auftrags an Unterauftragnehmer sollte jedoch im Rahmen dieser Verordnung
nicht zulässig sein, insbesondere um zu verhindern, dass die Vergabe von
Unteraufträgen missbraucht wird – vor allem in Branchen, die aufgrund von
Kostendruck und komplexen Unterauftragsketten anfälliger für Arbeitsausbeutung
sein könnten. Um eine größere Transparenz bei der Vergabe von Unteraufträgen zu
gewährleisten, sollten öffentliche Einkäufer von den Bietern verlangen, dass sie den
geplanten Anteil an Unteraufträgen sowie die vorgeschlagenen Unterauftragnehmer
angeben. Sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist, sollten öffentliche Einkäufer
vom Hauptauftragnehmer verlangen können, sie nach der Vergabe und vor der
Ausführung über die an Unterauftragnehmer zu vergebenden Aufgaben und, über die
in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus, über die Identität der
Unterauftragnehmer zu informieren. Die in dieser Verordnung festgelegten
Vorschriften für die Vergabe von Unteraufträgen lassen die bestehenden Vorschriften
im Bereich der Beschäftigung und des Sozialschutzes auf Unionsebene und auf
nationaler Ebene unberührt, insbesondere hinsichtlich der Pflichten,
Verantwortlichkeiten und der Haftung der Arbeitgeber entlang der gesamten
Unterauftragskette.
(13) Wirtschaftsteilnehmer sollten von der Teilnahme an Verfahren ausgeschlossen
werden, wenn sie wegen bestimmter schwerer Straftaten rechtskräftig verurteilt
wurden. Sogenannte Selbstreinigungsmaßnahmen sollten bei zwingenden
Ausschlussgründen nicht zulässig sein, während bei fakultativen Ausschlussgründen,
die sich auf die Zuverlässigkeit der Wirtschaftsteilnehmer beziehen, diese die
Möglichkeit haben sollten, das Vorliegen des Ausschlussgrundes zu widerlegen –
wodurch ihr Recht auf Anhörung gewahrt bleibt – oder ihre Zuverlässigkeit durch
Selbstreinigungsmaßnahmen nachzuweisen. In diesem Zusammenhang sollte einer
etwaigen Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden, die auf die Klärung der
relevanten Tatsachen und Umstände abzielt, gebührend Rechnung getragen werden. In
Fällen von Verstößen gegen Wettbewerbsvorschriften kann eine solche
Zusammenarbeit beispielsweise in Form der Teilnahme an einem
Kronzeugenprogramm oder einem Vergleichsverfahren vor der Kommission oder
einer nationalen Wettbewerbsbehörde erfolgen. Insbesondere sollte die Gewährung
eines Geldbußenerlasses im Rahmen eines Kronzeugenprogramms grundsätzlich ein
gewichtiger Beweis für die Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers trotz des
Vorliegens des Ausschlussgrundes sein. Die Mitgliedstaaten sollten keine weiteren
Ausschlussgründe hinzufügen, die auf Kriterien hinsichtlich der beruflichen Situation
des Bieters beruhen.
(14) Die Eignungskriterien sollten auf das Maß beschränkt bleiben, das erforderlich ist, um
sicherzustellen, dass der Wirtschaftsteilnehmer über die technische, fachliche,
rechtliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zur Ausführung des Auftrags verfügt,
damit ein größtmöglicher Zugang zur Vergabe öffentlicher Aufträge, insbesondere für
KMU, gewährleistet ist. Öffentliche Einkäufer sollten keine vorherige Erfahrung mit
öffentlichen Aufträgen als solche verlangen, es sei denn, dies ist aufgrund der
Komplexität des Auftrags oder der Art des betreffenden Auftragsgegenstands
zwingend gerechtfertigt, und sie sollten auch übermäßige finanzielle Anforderungen
vermeiden, die KMU und neue Marktteilnehmer unnötigerweise von Möglichkeiten
der Auftragsvergabe ausschließen können.
(15) Um die Überprüfung der Teilnehmeberechtigung von Wirtschaftsteilnehmern bei
Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu vereinfachen und zu modernisieren,
sollte der elektronische Dienst für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung der
wichtigste Nachweis für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, die Einhaltung
der Eignungskriterien und gegebenenfalls die Erfüllung der ursprungsbezogenen
Anforderungen sein. Das in diesem Zusammenhang verwendete digitale Instrument
für Unternehmensnachweise sollte es ermöglichen, strukturierte Nachweise aus den
einschlägigen nationalen Datenbanken und Datenbanken der Union abzurufen, die mit
dem elektronischen Dienst für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung verknüpft
werden sollten, um nach Möglichkeit die Nutzung automatisierter Überprüfungen zu
ermöglichen. Stützen sich Überprüfungen auf personenbezogene Daten, so sollten das
nationale Recht und das Unionsrecht geeignete Garantien zur Minderung der Risiken
für natürliche Personen enthalten, einschließlich Vorschriften darüber, wer auf die
Daten zugreifen und sie einsehen kann, sowie der Beschränkung des Zugangs nur auf
die Daten, die für den Zugang im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser
Verordnung erforderlich sind. Einzelpersonen sollten zudem die Möglichkeit haben,
das Ergebnis der Überprüfung einzusehen, bevor es dem öffentlichen Einkäufer
übermittelt wird.
(16) Öffentliche Einkäufer sollten dazu angehalten werden, vor der Einleitung von
Vergabeverfahren Marktkonsultationen durchzuführen, um sich ein besseres Bild von
den verfügbaren Marktlösungen, dem Reifegrad und der Struktur der
Versorgungsmärkte sowie von möglichen strategischen oder operativen
Einschränkungen zu verschaffen.
(17) Verhandlungen können es öffentlichen Einkäufern ermöglichen, die Qualität, die
Effizienz und den Gesamtwert der beschafften Lösung zu verbessern, insbesondere
wenn der Gegenstand eine Anpassung an operative Erfordernisse oder die Abwägung
strategischer Erwägungen erfordert. Die Möglichkeit, Lösungen auszuhandeln und
dabei die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer im Verfahren schrittweise zu verringern, zielt
darauf ab, einen breiten Zugang zum Wettbewerb zu gewährleisten und dem
öffentlichen Einkäufer die Möglichkeit zu geben, Lösungen und Vertragsbedingungen
im Rahmen von Verhandlungen zu verfeinern, sofern dies dazu beiträgt, ein optimales
Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen. Gleichzeitig muss klargestellt werden, dass die
Verhandlungsführung weiterhin Schutzvorkehrungen unterliegen sollte, die
Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und den Schutz wirtschaftlich sensibler
Informationen gewährleisten. Daher sollten sich die Verhandlungen ausschließlich auf
nicht wesentliche Merkmale der zu beschaffenden Bauleistungen, Dienstleistungen
und Lieferungen beziehen, und öffentliche Einkäufer sollten alle nicht verhandelbaren
Elemente klar angeben, wozu auch die wesentlichen Vertragsbedingungen gehören
sollten, die für die Entscheidung der Wirtschaftsteilnehmer, an dem Verfahren
teilzunehmen, ausschlaggebend sind.
(18) Es sollte ein neues einfaches und flexibles offenes Verfahren eingeführt werden, das es
allen interessierten Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, Interesse zu bekunden und ein
Angebot einzureichen, wobei die Durchführung von Verhandlungen und die
Anwendung von Eignungskriterien für den öffentlichen Einkäufer optional bleiben.
Mit dem offenen Verfahren sollte sichergestellt werden, dass öffentliche Einkäufer
beschließen können, keine Eignungskriterien anzuwenden, wenn dies nicht
erforderlich ist, um gute Beschaffungsergebnisse zu gewährleisten, wodurch eine der
größten Hürden für die Beteiligung von KMU an der Vergabe öffentlicher Aufträge
beseitigt wird.
(19) Es sollte ein neues dynamisches Verfahren eingeführt werden, um öffentlichen
Einkäufern ein benutzerfreundliches, schnelles und flexibles Instrument an die Hand
zu geben, mit dem sie aus einem vorab festgelegten Lieferantenpool beschaffen
können, indem sie bereits vor der Vergabe einzelner Aufträge alle interessierten
Wirtschaftsteilnehmer ansprechen, die in der Lage sind, den Auftrag während seiner
gesamten Laufzeit auszuführen. Verhandlungen und die Anwendung von
Eignungskriterien sollten für öffentliche Einkäufer freiwillig sein, wie dies auch beim
offenen Verfahren der Fall ist. Die Wirtschaftsteilnehmer sollten in der Lage sein, ihr
Interesse auf einfache und unkomplizierte Weise zu bekunden, indem sie dem
öffentlichen Einkäufer über den elektronischen Dienst für den Nachweis der
Teilnahmeberechtigung lediglich ihr Teilnahmeberechtigungsprofil zur Verfügung
stellen. Angesichts der potenziell großen Zahl von Wirtschaftsteilnehmern, die an
dynamischen Verfahren interessiert sind, und zur Gewährleistung der
Verwaltungseffizienz und Fairness sollten öffentliche Einkäufer die Möglichkeit
haben, nur eine begrenzte Anzahl von Lieferanten zur Einreichung eines Angebots
aufzufordern wenn die Zahl der interessierten Lieferanten eine bestimmte Schwelle
überschreitet. Die Auswahl der zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen
aufgeforderten Wirtschaftsteilnehmer sollte durch eine zufällige,
diskriminierungsfreie, algorithmische Bestimmung oder – in Fällen, in denen die
Zulassung zum Verfahren zunächst auf der Grundlage von Eignungskriterien erfolgt –
entweder ohne weitere Auswahl oder auf der Grundlage objektiver,
nichtdiskriminierender Kriterien, die in der öffentlichen Zusammenfassung des
Auswahlverfahrens angegeben sind, erfolgen.
(20) Behörden sehen sich zunehmend mit komplexen gesellschaftlichen Herausforderungen
konfrontiert, die innovative und kooperative Ansätze erfordern, die über die
traditionellen Vergabeverfahren hinausgehen. Öffentliche Einkäufer sollten die
Möglichkeit haben, im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens, in dem die
Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert werden, Lösungen auf der Grundlage der vom
öffentlichen Einkäufer ermittelten gesellschaftlichen Herausforderungen zu
entwickeln, innovative Lösungen mitzugestalten, die den Bedürfnissen der
Öffentlichkeit wirksamer gerecht werden. Die Entwicklung dieser Lösungen sollte in
verschiedenen Phasen erfolgen, darunter Marktkonsultationen, Auswahl innovativer
Lösungsvorschläge, Erprobung und Validierung sowie Bewertung der Vorschläge und
kommerzieller Erwerb der Lösung, wobei öffentliche Einkäufer die Möglichkeit haben
sollten, diese direkt von demselben Wirtschaftsteilnehmer zu erwerben.
(21) Dieses Verfahren ermöglicht es öffentlichen Einkäufern, eine noch zu entwickelnde
Lösung zu erwerben, wobei im Rahmen desselben Verfahrens sowohl die Forschung
und die Entwicklung dieser Lösung als auch alle Schritte bis hin zum kommerziellen
Erwerb abgedeckt werden. Das Innovationsverfahren deckt den gesamten Zyklus der
innovationsfördernden Auftragsvergabe ab, möglicherweise ab einem sehr frühen
Stadium der Forschung, wobei der Auftragsgegenstand der Erwerb der noch zu
entwickelnden Lösung ist. Es unterscheidet sich daher deutlich von der
Auftragsvergabe für FuE-Dienstleistungen, die die vorkommerzielle Auftragsvergabe
umfasst, deren Gegenstand nicht der Erwerb der endgültigen Lösung, sondern der
Erwerb von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen ist. Anders als beim
Innovationsverfahren umfasst die Auftragsvergabe für FuE-Dienstleistungen daher
nicht die kommerzielle Einführung des noch zu entwickelnden Endprodukts.
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, einschließlich der vorkommerziellen
Auftragsvergabe, sind im [europäischen Rechtsakt zur Innovation] geregelt und sollten
vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, um
Überschneidungen zu vermeiden. Dieser Ausschluss von Forschungs- und
Entwicklungs-Dienstleistungsaufträgen umfasst Forschungs- und Entwicklungs-
Dienstleistungsaufträge als solche und erstreckt sich nicht auf die Forschungs- und
Entwicklungselemente, die Teil des neuen Innovationsverfahrens sind.
(22) Die Vergabe öffentlicher Aufträge ohne vorherigen Wettbewerb sollte strikt die
Ausnahme bleiben und nur dann gerechtfertigt sein, wenn ein Wettbewerb objektiv
unmöglich oder offensichtlich unangemessen ist und wenn die zusätzliche Flexibilität
nicht dazu genutzt wird, die allgemeinen Grundsätze der Transparenz, der
Gleichbehandlung und des fairen Wettbewerbs zu umgehen. In Notfällen,
Krisensituationen oder bei schwerwiegenden grenzüberschreitenden Bedrohungen
müssen öffentliche Einkäufer möglicherweise rasch Aufträge vergeben, um die
Kontinuität wesentlicher Dienste zu gewährleisten, auf dringende öffentliche
Bedürfnisse zu reagieren oder die öffentliche Gesundheit und Sicherheit zu schützen.
Öffentliche Einkäufer sollten daher unbeschadet anderer Unionsinstrumente, die die
gemeinsame Beschaffung oder die Krisenreaktion regeln, auf einen vereinfachten
Mechanismus für die direkte Auftragsvergabe zurückgreifen können.
(23) Nach Artikel 11 des Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der
Ausarbeitung und Durchführung der Politiken und Maßnahmen der Union
berücksichtigt werden. Die Politik der Union sollte daher so gestaltet werden, dass
insbesondere die Ziele der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an
dessen Folgen gefördert werden, darunter Emissionsminderungen, die nachhaltige
Nutzung und der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, der Übergang zu einer
Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Bekämpfung von Umweltverschmutzung
sowie der Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der
Ökosysteme. Eine umweltorientierte öffentliche Auftragsvergabe sollte im Einklang
mit der Bioökonomie-Strategie auch zur Entwicklung von Leitmärkten für nachhaltige
biobasierte Produkte und Lösungen beitragen. Es muss geklärt werden, wie öffentliche
Einkäufer zu solchen Zielen beitragen können, wobei gleichzeitig sichergestellt
werden muss, dass sie das beste Preis-Leistungs-Verhältnis erhalten und alle
Bedingungen weiterhin mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen.
Horizontale Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit, die zuvor in
sektorspezifischen Rechtsvorschriften vorgesehen waren, insbesondere in Bezug auf
die Energieeffizienz und den Übergang zu einer stärker kreislauforientierten
Wirtschaft, sollten in dieser Verordnung als Anforderungen an die umweltorientierte
Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegt werden, wobei der Kerngehalt der zuvor in
den sektorspezifischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen erhalten
bleiben sollte. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Anwendung der
umweltorientierten Vergabe öffentlicher Aufträge zu erleichtern, sollten öffentliche
Einkäufer die Möglichkeit haben, bestehende, auf Unionsebene entwickelte
Umweltanforderungen und -kriterien heranzuziehen, wie beispielsweise die in der
Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten technischen Bewertungskriterien oder die von
der Kommission entwickelten freiwilligen EU-Kriterien für die umweltorientierte
Vergabe öffentlicher Aufträge.
(24) Angesichts der entscheidenden Rolle widerstandsfähiger Lebensmittelsysteme für die
Gewährleistung der Ernährungssicherheit und den Schutz der öffentlichen Gesundheit
wird in dieser Verordnung die Bedeutung von Erwägungen der wirtschaftlichen,
klimatischen, ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit bei der Beschaffung von
Lebensmitteln anerkannt. Zu diesen lebensmittelspezifischen Erwägungen können,
soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen, Fairness und
Transparenz in den Lebensmittelversorgungsketten, ökologische/biologische
Produktionsmethoden, Qualitätsregelungen, Nährwert und gesundheitliche
Auswirkungen, Frische und Saisonalität, die Organisation der
Lebensmittelversorgungsketten oder der Tierschutz gehören. Dies kann eine wichtige
Rolle dabei spielen, die Verbraucher, insbesondere in Einrichtungen wie Schulen und
Krankenhäusern, näher an eine nachhaltige Lebensmittelerzeugung heranzuführen.
Angesichts ihrer sehr begrenzten grenzüberschreitenden Dimension unterliegt die
Auftragsvergabe bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verteilung von
Lebensmitteln, wie Kantinendienstleistungen, Verpflegungsdienstleistungen,
Schulmahlzeiten, Restaurantdienstleistungen und mobile
Verpflegungsdienstleistungen, einem Direktvergabeverfahren, bei dem öffentliche
Einkäufer über einen großen Spielraum verfügen, um lebensmittelspezifische
Erwägungen zu berücksichtigen und ihnen Rechnung zu tragen.
(25) Für bestimmte Produkte oder Produktfamilien, für die in den Rechtsvorschriften der
Union Umweltanforderungen festgelegt sind, welche der Kommission die Befugnis
einräumen, diesbezüglich spezifische Vorschriften für öffentliche Einkäufer zu
verankern, ist es angezeigt, diese Befugnisse in der vorliegenden Verordnung zu
konsolidieren, die daher eine horizontale Befugnisübertragung für die betreffenden
Produkte vorsehen sollte. Im Einklang mit der Logik der sektorspezifischen
Rechtsvorschriften sollte diese Befugnis es der Kommission ermöglichen,
erforderlichenfalls spezifische Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe
öffentlicher Aufträge für die betreffenden Produkte festzulegen, um eine
Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden und die Nachfrage nach bestimmten
Produkten zu fördern. Diese Befugnisübertragung soll es der Kommission
ermöglichen, bei Bedarf delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Inhalt der zuvor in
sektorspezifischen Rechtsvorschriften verankerten Bestimmungen, z. B. die
Energieeffizienz von Reifen, vollständig aufrechtzuerhalten.
(26) Um öffentlichen Einkäufern die Berücksichtigung sozialer Erwägungen zu erleichtern
und sie dazu in die Lage zu versetzen, sofern dies für den Auftragsgegenstand relevant
ist und unter Einhaltung der Grundsätzen für die Vergabe öffentlicher Aufträge steht,
werden in dieser Verordnung in einem eigenen sozialen Kapitel horizontale soziale
Ziele der EU zusammengefasst. Zu diesen Zielen gehören soziale Inklusion,
hochwertige Arbeitsplätze und menschenwürdige Arbeitsbedingungen, Barrierefreiheit
für Menschen mit Behinderungen, Gleichstellung der Geschlechter und
Nichtdiskriminierung, Ausbildung, die Förderung der Sozialwirtschaft gemäß der
Empfehlung C/2023/1344 des Rates5 und ein wirksamer Schutz der Menschenrechte in
den einschlägigen Lieferketten. Es sei darauf hingewiesen, dass die Union die Rolle
der Sozialpartner auf Ebene der Union anerkennt und fördert und dabei der Vielfalt der
nationalen Systeme Rechnung trägt. Barrierefreiheitsanforderungen sollten bei der
Vergabe öffentlicher Aufträge für Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die zur
Nutzung durch natürliche Personen bestimmt sind, weiterhin verbindlich sein.
(27) Durch den Einsatz öffentlicher Kaufkraft zur schnellen Markteinführung und
Verbreitung innovativer Lösungen können öffentliche Stellen dazu beitragen, die
Innovationslücke zu schließen und den Übergang von einer begrenzten Erstproduktion
zu Test- und Validierungszwecken zur Vermarktung zu erleichtern. Ein solcher Ansatz
kann dazu beitragen, die Produktivität zu steigern und den Marktzugang für KMU wie
innovative Start-ups und Scale-ups zu verbessern.
(28) Im Baugewerbe, auf das rund 30 % des Werts der vergebenen öffentlichen Aufträge
entfallen, wird die Innovation durch den Einsatz der Bauwerksdatenmodellierung
(Building Information Modelling, BIM) als Standardansatz bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge und der Projektdurchführung gefördert. Der Einsatz offener
digitaler BIM-Technologien verringert die Projektrisiken und ermöglicht effizientere
Planungs- und Bauprozesse, während gleichzeitig der Beitrag zur Erreichung der
Nachhaltigkeitsziele kontinuierlich gesteigert wird. Dementsprechend sollten
öffentliche Einkäufer sie grundsätzlich für die Durchführung von Aufträgen mit
hohem Auftragswert verwenden.
(29) Risiken für die Gefahrenabwehr und die öffentliche Sicherheit können bei einer
Vielzahl von Vergabeverfahren auftreten, auch außerhalb des Verteidigungssektors
und sensibler Sicherheitsbereiche im engeren Sinne. Öffentliche Einkäufer sollten sich
dieser Risiken bewusst sein, sie bewerten und ihnen bei der Gestaltung und
Durchführung von Vergabeverfahren sowie bei der Vertragserfüllung Rechnung
tragen.
(30) Die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sektoren, die für das Funktionieren der
Gesellschaft und der Wirtschaft der Union von entscheidender Bedeutung sind,
darunter Energie, Verkehr, Gesundheit, digitale Infrastruktur, Wasser, Lebensmittel
und Landwirtschaft sowie Finanzmarktinfrastruktur, kann strategische Schwachstellen
5 Empfehlung des Rates vom 27. November 2023 zur Entwicklung der Rahmenbedingungen für die
Sozialwirtschaft (ABl. C, C/2023/1344, 29.11.2023, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/C/2023/1344/oj).
schaffen oder verstärken, wenn Lieferketten konzentriert, undurchsichtig oder
übermäßig von einer begrenzten Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern oder Quellen aus
Drittländern abhängig sind. Soll ein öffentlicher Auftrag von einer kritischen
Einrichtung ausgeführt werden, so sollten öffentliche Einkäufer in diesen Sektoren
unbeschadet der geltenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union
gegebenenfalls Maßnahmen in Bezug auf Versorgungssicherheit und Resilienz in ihre
öffentlichen Aufträge aufnehmen.
(31) Diese Verordnung lässt die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen und
den Wettbewerb, insbesondere der Artikel 101, 102 und 107 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, unberührt. Die in dieser Verordnung
vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht dazu verwendet werden, den Wettbewerb
entgegen den Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
einzuschränken oder zu verzerren.
(32) Die Union hat internationale Abkommen geschlossen, die Wirtschaftsteilnehmern und
Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen aus Drittländern Zugang zu ihren
Märkten für öffentliche Aufträge gewähren, insbesondere das GPA und eine Reihe
von Freihandelsabkommen mit Verpflichtungen im Bereich der öffentlichen
Auftragsvergabe. Ob ein Marktzugang gewährt wird, hängt von der Art des
Vergabeverfahrens, der Art des öffentlichen Einkäufers, dem Auftragsgegenstand, den
geltenden Schwellenwerten und den in den einzelnen Vereinbarungen ausgehandelten
spezifischen Ausnahmeregelungen oder horizontalen Freistellungen ab. Um diesem
abgestuften und verfahrensspezifischen Erfassungsbereich Wirkung zu verleihen,
werden mit dieser Verordnung die Begriffe „erfasster Wirtschaftsteilnehmer“ und
„erfasste Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen“ eingeführt, die für jedes
Vergabeverfahren gesondert auf der Grundlage der für jede einzelne Auftragsvergabe
geltenden internationalen Verpflichtungen der Union festgelegt werden. Der
Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, in dieser Angelegenheit im
Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften delegierte Rechtsakte
zu erlassen, sofern dies aus den in dieser Verordnung genannten Gründen
gerechtfertigt ist. Haben Kandidatenländer mit der Union ein Abkommen über den
Zugang zu öffentlichen Aufträgen geschlossen, so sollten Wirtschaftsteilnehmer,
Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen aus diesen Ländern für die Zwecke dieser
Verordnung im Einklang mit den in dem jeweiligen Abkommen festgelegten
Bedingungen als „erfasste Wirtschaftsteilnehmer“ und „erfasste Waren,
Dienstleistungen oder Bauleistungen“ gelten. Dieser Ansatz spiegelt die Perspektive
der Erweiterung und der schrittweisen Integration der Kandidatenländer in den
Binnenmarkt der Union wider und zielt darauf ab, eine engere wirtschaftliche
Integration zu fördern, die Angleichung der Rechtsvorschriften voranzutreiben und die
Anwendung der Vorschriften und Normen der Union in ihrer unmittelbaren
Nachbarschaft zu stärken.
(33) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union,
insbesondere seinen Urteilen in den Rechtssachen C-652/22 (Kolin)6 und C-266/22
(Qingdao)7, erstrecken sich die Rechte und Grundsätze, die sich aus dem Unionsrecht
im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe ergeben, nicht auf Wirtschaftsteilnehmer,
Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen aus Drittländern, die nicht unter solche
internationalen Verpflichtungen fallen. Derselbe Grundsatz sollte auch für Waren
gelten, einschließlich Bestandteile von beschafften Produkten, Dienstleistungen oder
6 Rechtssache C-652/22, Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret, EU:C:2025:178.
7 Rechtssache C-266/22, CRRC Qingdao Sifang u. a., EU:C:2024:910.
Bauleistungen, die ihren Ursprung in diesen Ländern haben. Aufbauend auf diesem
Grundsatz ermöglicht diese Verordnung öffentlichen Einkäufern, im Einklang mit den
internationalen Verpflichtungen der Union Anforderungen der europäischen Präferenz
anzuwenden.
(34) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, bestimmte Vergabeverfahren
für nicht erfasste Wirtschaftsteilnehmer oder nicht erfasste Waren, Dienstleistungen
oder Bauleistungen zu schließen, sofern ein solcher Ausschluss im Interesse der Union
liegt. Das Interesse der Union an der Schließung bestimmter Vergabeverfahren sollte
auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller einschlägigen Interessen beurteilt
werden, insbesondere der wirtschaftlichen, geopolitischen und gesellschaftlichen
Interessen der Union, ihrer Mitgliedstaaten und ihrer Bürgerinnen und Bürger. Die
Bedeutung dieses Unionsinteresses wird durch Sektoren wie den Schienenverkehr und
den Schiffbau verdeutlicht, die als Fertigungsbranchen mit doppeltem
Verwendungszweck auf Infrastruktur, mobile Anlagen sowie Informations- und
Kommunikationstechnologie (IKT) und Verkehrsmanagementsysteme, die
widerstandsfähig sein müssen, angewiesen sind und für die militärische Mobilität, die
Sicherheit sowie die Ziele der Union im Bereich der strategischen Autonomie von
entscheidender Bedeutung sind. Ihre strategische Bedeutung wurde in den jüngsten
Initiativen der Union hervorgehoben, darunter die EU-Strategie für wirtschaftliche
Sicherheit, der EU-Plan für den Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr und die EU-
Strategie für die maritime Industrie. In der Gemeinsamen Mitteilung über die Stärkung
der wirtschaftlichen Sicherheit in der EU wurden auch die Risiken im Zusammenhang
mit der Beteiligung von Unternehmen mit hohem Risiko in sensiblen Sektoren und
Lieferketten hervorgehoben.
(35) Klare und einheitliche Regeln zur Ursprungsbestimmung sind erforderlich, um eine
wirksame und einheitliche Anwendung des internationalen Erfassungsbereichs und der
europäischen Präferenzbestimmungen in allen Vergabeverfahren zu gewährleisten. In
dieser Verordnung sollten daher Ursprungsregeln für die Anwendung der in dieser
Verordnung festgelegten Anforderungen der europäischen Präferenz festgelegt
werden. Wenn mit den für bestimmte Sektoren geltenden Rechtsvorschriften der
Union Anforderungen in Bezug auf die europäische Präferenz eingeführt werden,
sollten diese Vorschriften als lex specialis Vorrang haben. Dies gilt insbesondere für
kritische Arzneimittel, bei denen Artikel [18 Absatz 2] der Verordnung (EU) …/…
[Verweis nach Annahme von COM(2025) 102 final einzufügen] verbindliche
Vorschriften zur Bevorzugung von Anbietern von in der Union hergestellten kritischen
Arzneimitteln und deren Wirkstoffen festlegt, womit die Anwendung der europäischen
Präferenz in Bezug auf die in ihren Geltungsbereich fallenden kritischen Arzneimittel
abschließend geregelt wird. Sofern die sektorspezifischen Rechtsvorschriften keine
Modalitäten für die Anwendung dieser Anforderungen vorsehen, sollten sich
öffentliche Einkäufer auf die in dieser Verordnung festgelegten horizontalen
Vorschriften stützen.
(36) Bestimmte Aufträge und Konzessionen, die für die Erbringung öffentlicher
Verkehrsdienste im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/20078
vergeben werden, sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
Die Bestimmungen des Kapitels 4 „Sicherheit und Resilienz“ und des Kapitels 5
8 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1370/oj).
„Europäische Präferenz“ dieser Verordnung sollten jedoch für alle Aufträge und
Konzessionen gelten, die der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unterliegen, um eine
einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen auf alle Aufträge und Konzessionen zu
gewährleisten, unabhängig davon, ob sie den in dieser Verordnung festgelegten
Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegen oder nicht.
Infolgedessen sollte die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 entsprechend geändert
werden.
(37) Horizontale Vorschriften, die für alle Vergabeverfahren im Rahmen dieser
Verordnung gelten, sollten auf bekannten Konzepten der Richtlinien 2014/23/EU,
2014/24/EU und 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufbauen und diese bei
Bedarf modernisieren und präzisieren, um die in dieser Verordnung festgelegten Ziele
des Vergabeverfahrens, insbesondere die Integrität und den diskriminierungsfreien
Wettbewerb, besser zu erreichen.
(38) Die bestehenden Ausnahmen vom Anwendungsbereich für bestimmte Arten von
Aufträgen, die von öffentlichen Einkäufern an von ihnen kontrollierte juristische
Personen oder im Rahmen öffentlich-öffentlicher Kooperationsvereinbarungen
vergeben werden, sollten beibehalten werden. Da die in diesen beiden
Ausnahmeregelungen genannten Aufträge nicht in den Anwendungsbereich dieser
Verordnung fallen, steht es den Mitgliedstaaten frei, in ihrem nationalen Recht
strengere Vorschriften zu verankern oder diese Verträge für den Wettbewerb zu
öffnen. Eine Zusammenarbeit, die ausschließlich zwischen Gebietskörperschaften
stattfindet, sollte unter weniger strengen Voraussetzungen vom Anwendungsbereich
dieser Verordnung ausgenommen werden, da sie mit geringerer Wahrscheinlichkeit
das Risiko einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber Wirtschaftsteilnehmern birgt.
Schließlich sollte auch die bestehende Möglichkeit für Sektorenauftraggeber, sich bei
der Durchführung bestimmter Tätigkeiten auf bestehende strukturelle Verbindungen
mit verbundenen Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen zu stützen,
beibehalten werden.
(39) Übermäßig detaillierte Spezifikationen tragen häufig dazu bei, dass sich die
Beteiligung der Wirtschaftsteilnehmer unnötig verringert, und sie behindern
Innovationen. Um wettbewerbsorientierte Beschaffungsmärkte zu fördern, sollten die
Spezifikationen, in denen die Merkmale der Bauleistungen, Lieferungen oder
Dienstleistungen festgelegt sind, die Auftragsgegenstand sind, in der Regel als
funktionale Anforderungen formuliert werden. Varianten sollten in Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Aufträge stärker zum Einsatz kommen, da sie dazu beitragen
können, den Wettbewerb zu verstärken und innovative sowie kosteneffiziente
Lösungen zu fördern. Indem den Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit geboten
wird, alternative Ansätze vorzuschlagen, könnten öffentliche Einkäufer von einer
größeren Bandbreite an Angeboten profitieren, die besser auf ihre Bedürfnisse
zugeschnitten sind. Ein solcher Ansatz könnte auch KMU zugutekommen und sie in
die Lage versetzen, flexible, innovative oder stärker spezialisierte Lösungen
vorzuschlagen, die von den Standardspezifikationen abweichen und ihre spezifischen
Fachkenntnisse oder Geschäftsmodelle besser widerspiegeln können.
(40) Um einen diskriminierungsfreien Zugang zur Auftragsvergabe zu gewährleisten, ist es
von entscheidender Bedeutung, dass alle in Vergabeverfahren angewandten Kriterien
und Bedingungen in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem
Auftragsgegenstand stehen, d. h. sich auf die materiellen Eigenschaften der
beschafften Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen beziehen oder sich, ohne sich
auf die materiellen Eigenschaften zu beziehen, unmittelbar auf diese Waren,
Dienstleistungen und Bauleistungen auswirken. Da der Begriff „Bezug zum
Auftragsgegenstand“ unterschiedlich ausgelegt wurde, sollte er in dieser Verordnung
präzisiert werden. Beispiele für Erwägungen, die mit dem Gegenstand eines
bestimmten Auftrags im Zusammenhang stehen, könnten sein, dass bei der
Herstellung der erworbenen Waren keine giftigen Chemikalien zum Einsatz kamen,
dass die erworbenen Dienstleistungen mit energieeffizienten Maschinen oder
energieeffizienten Produktionsmethoden erbracht werden, dass die betreffende Ware
aus fairem Handel stammt, einschließlich der Verpflichtung, den Herstellern einen
Mindestpreis und einen Preisaufschlag zu zahlen, und dass gerechte Löhne für die an
der Ausführung des betreffenden Auftrags beteiligten Arbeitnehmer sichergestellt
werden. Die Voraussetzung eines direkten oder indirekten Zusammenhangs mit dem
Auftragsgegenstand schließt Kriterien und Bedingungen aus, die sich auf die
allgemeine Unternehmenspolitik beziehen.
(41) Gütezeichen sind wertvolle Nachweise, die öffentlichen Einkäufern dabei helfen,
ökologische, soziale oder andere strategische Erwägungen in die Vergabe öffentlicher
Aufträge einzubeziehen. Öffentliche Einkäufer, die Waren, Dienstleistungen oder
Bauleistungen mit spezifischen ökologischen, sozialen oder sonstigen Merkmalen
erwerben möchten, sollten auf bestimmte Gütezeichen zurückgreifen können, sofern
deren Anforderungen mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen und
bestimmte Gütezeichen-Qualitätsanforderungen erfüllen. Wenn öffentliche Einkäufer
beschließen, ein Umweltzeichen zu beantragen, sollten sie ein von einer unabhängigen
Stelle überprüftes Umweltzeichen mit hohen Zielvorgaben über den gesamten
Lebenszyklus beantragen, und wenn Kriterien für das EU-Umweltzeichen für eine
Ware, eine Dienstleistung oder eine Bauleistung festgelegt wurden, sollten sie in erster
Linie das EU-Umweltzeichen verlangen, das das offizielle freiwillige System der EU
für hervorragende Umwelteigenschaften von Waren und Dienstleistungen ist.
(42) Um die öffentlichen Ausgaben zu einem effizienteren Investitionsinstrument im
Einklang mit den strategischen politischen Zielen der Union zu machen, sollte der
Schwerpunkt stärker auf den langfristigen öffentlichen Nutzen gelegt werden, anstatt
sich nur auf die geringsten Vorlaufkosten zu konzentrieren. Indem Qualität im
öffentlichen Beschaffungswesen in den Mittelpunkt gestellt wird, können öffentliche
Einkäufer Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen erwerben, die langfristig
bessere Garantien für die Erfüllung ihrer Bedürfnisse bieten und gleichzeitig den
übergeordneten gesellschaftlichen Zielen dienen. Daher sollten öffentliche Aufträge in
der Regel auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses vergeben
werden, sodass öffentliche Einkäufer die Angebote nicht nur anhand des Preises,
sondern auch anhand von Qualitätskriterien vergleichen können, die mit dem
Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen, einschließlich – sofern einschlägig –
Umwelt-, Sozial- und Innovationsaspekten, Aspekten der europäischen Präferenz, der
Sicherheit und der Resilienz sowie der Lebenszykluskosten. Die Bewertung solcher
Zuschlagskriterien sollte mit ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen zur
Gewährleistung der Fairness des Bewertungsverfahrens gestaltet werden, wie
beispielsweise die Trennung von Preis- und Qualitätsbewertungen und die Einhaltung
des „Vier-Augen-Prinzips“, könnte aber auch weitere Maßnahmen umfassen, wie die
Durchführung individueller Bewertungen vor der gemeinsamen Beratung, die Führung
eines dokumentierten Prüfpfads und die Veröffentlichung aller Begründungen für die
Punktevergabe bei Aufträgen mit hohem Auftragswert. Daher sollte für die
Qualitätskriterien in der Vergabephase eine Mindestgewichtung von 30 % und für
naturgemäß arbeitsintensive Aufträge 50 % vorgesehen werden, wobei die 50 %
wesentliche soziale Erwägungen umfassen sollten; gleichzeitig sollte es öffentlichen
Einkäufern gestattet sein, von dieser Anforderung abzuweichen, wenn die Qualität der
erworbenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch Spezifikationen,
Bedingungen für die Auftragsausführung oder eine Kombination dieser Instrumente
mit Zuschlagskriterien ausreichend sichergestellt werden kann.
(43) KMU spielen eine entscheidende Rolle in der Wirtschaft der Union. Daher sollten
Vergabeverfahren verhältnismäßig gestaltet werden, wobei unnötiger administrativer
und finanzieller Aufwand zu vermeiden ist, um den Zugang von KMU zur Vergabe
öffentlicher Aufträge zu erleichtern, sei es als einzelne direkte Auftragnehmer oder als
Mitglieder von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern. Die Durchführung der
Auftragsvergabe über das neue digitale Ökosystem dürfte die verfahrenstechnischen
und administrativen Hürden für KMU, einschließlich der Anforderungen an die
Dokumentation und Registrierung, erheblich verringern. Die Aufteilung von
Aufträgen in sinnvolle Lose ist nach wie vor eines der wichtigsten Instrumente, um die
Beteiligung von KMU an der Vergabe öffentlicher Aufträge zu erleichtern und die
Lieferantenbasis zu diversifizieren. Daher sollten öffentliche Einkäufer bei der
Konzeption des Vergabeverfahrens eine Aufteilung in Lose aktiv in Erwägung ziehen.
Angesichts der Tatsache, dass in einer Reihe von Mitgliedstaaten strengere nationale
Regelungen bestehen, die diese beibehalten können sollten, sollte es den
Mitgliedstaaten gestattet sein, strengere Vorschriften für die Aufteilung in Lose
festzulegen. Die unverzügliche Zahlung, auch über die Lieferkette, trägt weiter dazu
bei, die finanzielle Leistungsfähigkeit von KMU zu sichern und zu stärken, ebenso wie
Vorauszahlungen, die daher gefördert werden sollten.
(44) Um solide Vergabeverfahren zu gewährleisten, die ein optimales Preis-Leistungs-
Verhältnis bieten, sollten öffentliche Einkäufer Angebote ablehnen, bei denen
ungewöhnlich niedrige Preise nicht angemessen begründet werden können. Es sollte
klargestellt werden, unter welchen Umständen Angebote als ungewöhnlich niedrig
erscheinen und auf welche Umstände sich Bieter berufen können, um ihre Preise und
Preisbestandteile zu begründen.
(45) Darüber hinaus sind klarere Vorschriften für bestimmte Aspekte im Hinblick auf die
Auftragsausführungsphase, einschließlich Zahlungen, erforderlich, da sie eng mit dem
Vergabeverfahren selbst verbunden sind. Es sollte klargestellt werden, wie öffentliche
Einkäufer Anpassungsmechanismen während der Auftragsausführung anwenden
können und wie Verträge geändert werden können, insbesondere unter
unvorhergesehenen Umständen. Es sollte ein klarer und transparenter
Anpassungsmechanismus eingeführt werden, der es öffentlichen Einkäufern
ermöglicht, Vertragsbedingungen auf vorhersehbare und verhältnismäßige Weise
anzupassen. Die Bestimmungen über Vertragsänderungen sollten gestrafft werden, um
eine bessere Anwendung in Situationen zu ermöglichen, in denen eine Änderung ohne
neues Ausschreibungsverfahren gerechtfertigt ist. Es sind solide Garantien
erforderlich, um sicherzustellen, dass jede wesentliche Änderung des Vertrags,
insbesondere in Bezug auf Umfang und Inhalt der gegenseitigen Rechte und Pflichten
der Parteien, einer angemessenen Begründung bedarf, gegebenenfalls einer vorherigen
Veröffentlichung und einer möglichen Überprüfung, um möglichem Missbrauch
entgegenzuwirken. Übersteigen die Änderungen 50 % des ursprünglichen
veranschlagten Auftragswerts, besteht ein erhöhtes Risiko, dass eine solche Änderung
das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags verändern würde, weshalb solche
Änderungen verstärkten Transparenzpflichten unterliegen sollten.
(46) Es sollten Vorschriften festgelegt werden, um die Nachvollziehbarkeit der im Rahmen
der Vergabeverfahren getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten. Die
Dokumentation des jeweiligen Vergabeverfahrens ist nach wie vor von entscheidender
Bedeutung, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu validieren. Sie
sollte auf den Plattformen zur elektronischen Auftragsvergabe so weit wie möglich
automatisiert werden. Die Transparenz von Vergabemöglichkeiten ist der Grundpfeiler
für die Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs aller Wirtschaftsteilnehmer
in der gesamten Union zur unionsweiten Auftragsvergabe. Eine ordnungsgemäße
Veröffentlichung solcher Möglichkeiten sollte daher durch Vorschriften über die zu
veröffentlichenden Informationen gewährleistet werden. Um einen datenorientierten
Ansatz zu ermöglichen, sollten in dieser Verordnung allgemeine
Informationskategorien vorgesehen werden. Die Informationskategorien werden
gruppiert, wodurch sich ein umfassender Überblick von der Vergabeplanung bis zum
Vertragsabschluss ergibt, der relevante Daten zusammenführt – im Gegensatz zu
einem eher statischen, papierbasierten Ansatz, bei dem der Schwerpunkt auf
Formularen liegt –, was zur Verringerung des Verwaltungsaufwands beiträgt. In dieser
Verordnung sollten auch die Fristen und Modalitäten für die Veröffentlichung, auch
auf nationaler Ebene, festgelegt werden.
(47) Konzessionen und öffentliche Aufträge verfolgen das gleiche Kernziel, nämlich
öffentliche Einkäufer in die Lage zu versetzen, den öffentlichen Bedarf durch
Bauoder Dienstleistungen zu decken. Sie unterscheiden sich in erster Linie in ihren
Vergütungsstrukturen und nicht in ihrem wesentlichen Zweck. Angesichts ihrer
Gemeinsamkeiten, darunter die Anwendung wettbewerbsorientierter
Auswahlverfahren, die Verfolgung horizontaler politischer Ziele und die mögliche
Nutzung öffentlicher Vermögenswerte, ist es angebracht, ihre rechtlichen
Rahmenbedingungen so weit wie möglich zu harmonisieren, um für mehr Klarheit zu
sorgen, die Komplexität zu verringern und eine einheitliche Umsetzung der Prioritäten
der Union zu gewährleisten. Dieser Ansatz, der durch flexible Verfahrensvorschriften
gestützt wird, bietet öffentlichen Einkäufern klarere Leitlinien und wahrt gleichzeitig
die notwendigen Unterscheidungen.
(48) Um die konzeptionellen Unsicherheiten zu beseitigen, die sich aus der Definition des
Begriffs „Konzession“ in der Richtlinie 2014/23/EU ergeben, und um diese von
anderen Vertragsarten wie beispielsweise Grundstückspachtverträgen abzugrenzen, ist
es erforderlich, die Definition des Begriffs „Konzession“ sowie den Begriff des
Betriebsrisikos zu präzisieren, der das entscheidende Kriterium für die Einstufung
eines Vertrags als Konzession darstellt. Die in dieser Verordnung dargelegten
begriffsbestimmenden Merkmale sollten so verstanden werden, dass sie auf die
Festlegung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung beschränkt bleiben, ohne die
Definitionen von Betriebsrisiken für die Zwecke anderer Politikbereiche zu berühren.
Die neue Begriffsbestimmung sollte sich direkt darauf konzentrieren, inwieweit der
Konzessionsnehmer unsicheren wirtschaftlichen Ergebnissen ausgesetzt ist, die sich
unter normalen Marktbedingungen auf die Deckung der Investitions- und
Betriebskosten auswirken können, anstatt sich auf starre, übermäßig präskriptive
Risikokategorien zu stützen. Durch diesen Ansatz wird sichergestellt, dass Faktoren
wie Nachfrage-, Angebots-, Verfügbarkeits-, Lebenszyklus- oder Leistungsrisiken
nicht als eigenständige rechtliche Kriterien behandelt werden, sondern vielmehr als
Veranschaulichung der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Exposition gelten, die den
Übergang des Betriebsrisikos kennzeichnet. Ein Regulierungsmechanismus, bei dem
die Wirtschaftsteilnehmer nach gesetzlichen oder regulierten Tarifen vergütet werden,
die ihre Investitions- und Betriebskosten vollständig ausgleichen und so ein echtes
Betriebsrisiko beseitigen, stellt keine Konzession im Sinne dieser Verordnung dar.
Regulierungsmaßnahmen, deren Hauptzweck in der Gewährung finanzieller
Unterstützung oder anderer Anreize besteht, sollten als solche nicht allein deshalb als
Konzessionen betrachtet werden, weil sie im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens
vergeben werden und den Begünstigten bestimmte Auflagen auferlegen. Wegerechte
im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb fester Leitungen oder Netze sollten
ebenfalls nicht als Konzessionen gelten, wenn sie für die öffentliche Hand keine
Verpflichtung zur Bereitstellung oder zum Erwerb von Dienstleistungen mit sich
bringen.
(49) Um eine wirksame Verwaltung von Konzessionen von der Vorbereitung bis zur
Durchführung zu gewährleisten, werden mit dieser Verordnung Elemente der
strukturierten Vertragsverwaltung eingeführt, einschließlich einer vorab
durchgeführten Risikobewertung, um zu überprüfen, ob ein reales und wirtschaftlich
sinnvolles Betriebsrisiko auf den Konzessionsnehmer übertragen wird. Im Rahmen
dieser vorab durchgeführten strukturierten Risikobewertung sollten die wichtigsten
Risikokategorien ermittelt und auf der Grundlage objektiver Elemente die Aufteilung
dieser Risiken auf die Parteien festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte die
jeweilige Fähigkeit der Parteien berücksichtigt werden, das Auftreten oder die Folgen
der betreffenden Risiken zu kontrollieren oder zu beeinflussen, ohne den
Konzessionsnehmer von potenziellen Verlusten zu befreien, selbst wenn der
öffentliche Einkäufer einen Teil des Risikos trägt oder wenn die Gesamtexposition
gegenüber potenziellen Verlusten begrenzt ist. Die Laufzeit der Konzessionen sollte
nicht nur in einem angemessenen Verhältnis zu der Zeit stehen, die der
Konzessionsnehmer für die Amortisierung der Investitionen benötigt, sondern auch zu
vorhersehbaren Entwicklungen in der Branche, wie beispielsweise technologischen,
ökologischen, klimatischen oder gesellschaftlichen Veränderungen, die sich auf die
Leistung der Konzession auswirken könnten. Übermäßig lange Laufzeiten können die
Notwendigkeit wesentlicher Änderungen erhöhen und dadurch die ursprüngliche
Risikoverteilung und die Wettbewerbsbedingungen untergraben. Verträge sollten die
Anpassung an sich wandelnde Anforderungen in Bezug auf Nachhaltigkeit,
technologischen Fortschritt, Sicherheit, Innovation und Resilienz ermöglichen und
sicherstellen, dass Konzessionen während ihres gesamten Lebenszyklus zweckmäßig
bleiben.
(50) Die Vorschriften zur Änderung von Konzessionen haben sich in der Praxis als schwer
umsetzbar erwiesen. Mit dieser Verordnung werden daher zwar die im bestehenden
Rahmen geltenden Ausnahmen von den Änderungsverboten beibehalten, aber klarere
Grenzen eingeführt, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten der Konzessionen besser
Rechnung tragen, nämlich die Anforderung, das wirtschaftliche Gleichgewicht zu
wahren, und das Verbot von Änderungen wesentlicher Wettbewerbselemente. Um die
Transparenz bei Vertragsänderungen zu erhöhen, wird mit dieser Verordnung eine
Exante-Veröffentlichungspflicht für wesentliche Änderungen (über 50 %) eingeführt, die
als Schutzmaßnahme gegen Missbrauch dienen soll.
(51) Anbieter von Dienstleistungen für die elektronische Auftragsvergabe, ob öffentlich
oder privat, spielen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge eine wichtige Rolle, wenn es
darum geht, eine sichere elektronische Kommunikation zu erleichtern. Daher ist es
erforderlich, ihnen bestimmte Anforderungen aufzuerlegen, um das Funktionieren des
interoperablen Informationsaustauschs sowie die Belastbarkeit des
Interoperabilitätsnetzes zu gewährleisten. Um Wirtschaftsteilnehmern einen einfachen
Zugang zu grenzüberschreitenden Vergabeverfahren zu ermöglichen, sollte die
Kommission eine Plattform für die elektronische Auftragsvergabe einrichten und
betreiben, die die grundlegenden Funktionen enthält, die für den Zugang zu und die
Durchführung von Vergabeverfahren erforderlich sind.
(52) Um den grenzüberschreitenden Zugang zu Vergabeverfahren zu verbessern, sollte eine
europäische Norm für Vergabeverfahren eingeführt werden, die es
Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, elektronische Mitteilungen wie beispielsweise
Angebote an öffentliche Einkäufer zu übermitteln, die andere Dienste nutzen. Darüber
hinaus sollte eine europäische Normungsorganisation mit der Ausarbeitung einer
europäischen Norm für die Information zur Auftragsvergabe beauftragt werden. Es
sollte außerdem klargestellt werden, dass die elektronische Kommunikation direkt
innerhalb der vom öffentlichen Einkäufer gewählten Plattform für die elektronische
Auftragsvergabe weiterhin zulässig ist, sofern sie den Vorschriften für die
elektronische Kommunikation entspricht.
(53) Ein wichtiges Element der Vereinfachung der Vergabeverfahren ist die Verringerung
des Verwaltungsaufwands, der mit der Prüfung der Teilnahmeberechtigung des
Wirtschaftsteilnehmers verbunden ist. Zu diesem Zweck sollte die Kommission einen
elektronischen Dienst für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung einrichten, der
Informationen aus dem aktuellen digitalen Instrument für Unternehmensnachweise des
Wirtschaftsteilnehmers sowie aller Konsortiumsmitglieder oder Unterauftragnehmer,
die an dem einzelnen Vergabeverfahren teilnehmen, bereitstellt. Über die Anbindung
des Instruments an nationale Datenbanken können öffentliche Einkäufer aktuelle
Informationen über die Teilnahmeberechtigung des Wirtschaftsteilnehmers erhalten.
(54) Daten im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe, einschließlich Vertragsdaten,
haben viele wichtige Verwendungszwecke und Funktionen: Sie können Hinweise auf
das Funktionieren des Binnenmarkts geben und zur Aufdeckung von Betrug,
Korruption, Absprachen und Fehlverhalten beitragen. Wenn öffentlichen Einkäufern
mehr Flexibilität bei der Durchführung von Vergabeverfahren eingeräumt wird, ist es
wichtig, insgesamt über Daten besserer Qualität zu verfügen, um die Überwachung zu
verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten daher nationale Datenräume für die Vergabe
öffentlicher Aufträge einrichten. Der Zugang zu Daten zur Auftragsvergabe ist zwar
von großer Bedeutung, doch ist es nicht erforderlich, die doppelte Erfassung von
Daten in verschiedenen Quellen vorzuschreiben, da dies mit erhöhten Kosten
verbunden ist, ohne dass ein erkennbarer Nutzen daraus entsteht. Aus diesem Grund
sollten die nationalen Datenräume Zugang zu Daten gewähren, einschließlich solcher,
die möglicherweise in anderen Datenbanken gespeichert sind, und Informationen nur
dann speichern oder abrufen, wenn dies erforderlich ist. Wenn bereits Datenbanken für
die Vergabe öffentlicher Aufträge vorhanden sind, sollten sie die Grundlage für
nationale Datenräume für die Vergabe öffentlicher Aufträge bilden. Der Datenraum
für die Vergabe öffentlicher Aufträge wurde von der Kommission eingerichtet, um
Informationen über die öffentliche Auftragsvergabe zu erfassen und auszutauschen,
und sollte von den nationalen Datenräumen für die Vergabe öffentlicher Aufträge
Vergabeinformationen erhalten.
(55) Plattformen für die elektronische Auftragsvergabe stellen eine kritische Infrastruktur
dar, die der Vergabe öffentlicher Aufträge in der gesamten Union zugrunde liegt. Die
über solche Systeme verarbeiteten Informationen sind hochsensibel. Die
Konzentration solcher Daten auf Plattformen, die sich im Eigentum, unter der
Kontrolle oder unter unzulässigem Einfluss von Drittländern befinden, birgt erhebliche
Risiken für die Sicherheitsinteressen und Belange der öffentlichen Sicherheit der
Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten. Zu diesen Risiken gehören der
unbefugte Zugang zu sensiblen Daten zur Auftragsvergabe, Eingriffe in die Integrität
oder Verfügbarkeit von Plattformen für die Auftragsvergabe, die Gefährdung durch
Cyberangriffe oder Spionage, die von ausländischen staatlichen Akteuren erleichtert
werden, und die mögliche Ausnutzung von Vergabeinformationen für wirtschaftliche
oder strategische Zwecke, die den Interessen der Union zuwiderlaufen. Um die
Sicherheit und Widerstandsfähigkeit der Infrastruktur für die Vergabe öffentlicher
Aufträge zu gewährleisten, muss daher unbedingt sichergestellt werden, dass Anbieter
von Dienstleistungen für die elektronische Auftragsvergabe sowie nationale
Datenräume für die Vergabe öffentlicher Aufträge frei von Eigentumsstrukturen oder
Kontrollmechanismen bleiben, die das Risiko einer unzulässigen Einflussnahme
bergen.
(56) Die Wirksamkeit dieser Verordnung hängt nicht nur von klaren Vorschriften ab,
sondern auch von soliden Steuerungsmechanismen auf nationaler Ebene. Die
Mitgliedstaaten sollten daher strukturierte und evidenzbasierte Überwachungsrahmen
für die Funktionsweise ihrer Vergabesysteme schaffen, die auf den in ihren nationalen
Datenräumen für die Vergabe öffentlicher Aufträge verfügbaren Daten beruhen, um
Mängel zu ermitteln, die Leistung und den Wettbewerb zu bewerten, systemische
Risiken aufzudecken und die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser
Verordnung zu bewerten. Diese Überwachung sollte die kontinuierliche Verbesserung
der nationalen Vergabesysteme unterstützen und sich unter anderem auf Hindernisse
für den Wettbewerb und den Marktzugang, auch für KMU, Anfälligkeiten für
Korruption und Betrug, Abhängigkeiten in der Lieferkette und die Umsetzung von
Nachhaltigkeit, Innovation und Digitalisierung erstrecken. Die Ergebnisse dieser
Überwachung sollten regelmäßig veröffentlicht werden und in die regelmäßige
Berichterstattung an die Kommission einfließen.
(57) Die Mitgliedstaaten sollten außerdem eine nationale Koordinierungsstelle benennen,
die eine wirksame Koordinierung zwischen den zuständigen nationalen Behörden
sicherstellt, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen diesen
Behörden erleichtert und als zentrale Anlaufstelle für die Kommission, die
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und die betroffenen Interessenträger
fungiert.
(58) Die Professionalisierung ist ein Schlüsselfaktor für die Gewährleistung einer
wirksamen, effizienten und integritätsbasierten Vergabe öffentlicher Aufträge. Es
bedarf eines langfristigen und strategischen Ansatzes zur Entwicklung und
Aufrechterhaltung der Fähigkeiten und Kompetenzen öffentlicher Einkäufer während
des gesamten Zyklus der Vergabe öffentlicher Aufträge. Die nationale Strategie sollte
einen kohärenten Rahmen für die Festlegung von Prioritäten, die Koordinierung von
Maßnahmen, die Überwachung der Fortschritte und die Anpassung der
Professionalisierungsbemühungen im Laufe der Zeit bieten. Maßnahmen zur
Professionalisierung sollten den unterschiedlichen Bedürfnissen der öffentlichen
Einkäufer auf den einzelnen Verwaltungsebenen Rechnung tragen, wobei besonderes
Augenmerk auf diejenigen mit begrenzten Verwaltungskapazitäten gelegt werden
sollte. Solche Maßnahmen sollten zudem die Beteiligung von Wirtschaftsteilnehmern,
insbesondere KMU, erleichtern und andere Akteure unterstützen, die zum
Funktionieren des Systems der Vergabe öffentlicher Aufträge beitragen. Geeignete
Unterstützungsstrukturen wie Kompetenzzentren, Ausbildungseinrichtungen,
Beratungsdienste oder Helpdesks spielen eine wichtige Rolle bei der Stärkung der
Professionalisierung öffentlicher Einkäufer und der Verbesserung der Gesamtleistung
der öffentlichen Auftragsvergabe.
(59) Betrug, Günstlingswirtschaft, Absprachen, Korruption und Interessenkonflikte stellen
nach wie vor erhebliche Risiken für die Integrität und Wirksamkeit der Vergabe
öffentlicher Aufträge dar. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die
Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten, auch bei der
Auftragsausführung, sollten öffentliche Einkäufer verpflichtet werden, geeignete,
verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um solche Risiken während
der gesamten Vorbereitung, Vergabe und Ausführung von Aufträgen zu verhindern, zu
ermitteln und zu beheben. Die Mitgliedstaaten sollten diese Bemühungen durch
geeignete Instrumente unterstützen, einschließlich datengestützter
Risikoanalyseinstrumente wie Arachne+, dem Instrument der Kommission zur
Datenauswertung und Risikobewertung, das dazu beitragen soll, Betrug,
Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten zulasten des EU-Haushalts aufzudecken
und zu verhindern. Das neue digitale Ökosystem für die Auftragsvergabe in der Union
zielt darauf ab, Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und so dazu
beizutragen, die Risiken für die Integrität der Verfahren zu verringern.
(60) Zur Anpassung an rasche technische, wirtschaftliche und rechtliche Entwicklungen
sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen
werden, Rechtsakte zu verschiedenen nicht wesentlichen Elementen dieser
Verordnung zu erlassen: Änderung der Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher
Aufträge alle zwei Jahre, um Unterschieden bei der Gleichwertigkeit von
Sonderziehungsrechten Rechnung zu tragen; Festlegung von Umweltanforderungen
für die Auftragsvergabe bei bestimmten Produkten; Änderung der Liste der
Rechtsvorschriften der Union, mit denen Nachhaltigkeitsanforderungen für Waren
oder Technologien eingeführt werden, gegebenenfalls im Anschluss an die Annahme
neuer einschlägiger Rechtsakte der Union; Änderung des Schwellenwerts für den
Einsatz der Bauwerksdatenmodellierung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge;
Annahme verbindlicher Spezifikationen und anderer Kriterien für die Vergabe
öffentlicher Aufträge, wenn diese Elemente den ermittelten Sicherheitsinteressen und
Belangen der öffentlichen Sicherheit der Union dienen oder wenn strategische
Abhängigkeiten oder Risiken festgestellt werden; Änderung der Definition des
Begriffs „erfasste Wirtschaftsteilnehmer, Waren, Dienstleistungen oder
Bauleistungen“ oder Ergänzung dieser Verordnung, indem die öffentlichen Einkäufer
zur Anwendung einer der in dieser Verordnung festgelegten freiwilligen restriktiven
Maßnahmen verpflichtet werden; Änderung oder Ausweitung der erforderlichen
Vergabeinformationen, Benennung oder Einrichtung des Interoperabilitätsnetzes sowie
Festlegung der Regeln für die Verwaltung des elektronischen Systems für den
Nachweis der Teilnahmeberechtigung und die Benennung des digitalen Instruments
für Unternehmensnachweise und des damit verbundenen Netzes. Es ist von besonderer
Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene
Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, die mit den Grundsätzen
in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016
über bessere Rechtsetzung9 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine
gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen,
erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie
die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben
systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission,
die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Drucksache 616/26- 39 -
DE 39 DE
(61) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser
Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden: für
den Erlass von Beschlüssen über das Wettbewerbsniveau auf bestimmten Märkten und
die Möglichkeit, bestimmte Arten von öffentlichen Einkäufern von den
Vergabevorschriften auszunehmen; für die Festlegung, welche Art von spezifischen
Informationen in jeder öffentlichen Zusammenfassung enthalten sein sollte, sowie für
die Festlegung der Verbindung zwischen öffentlichen Zusammenfassungen und der
Abfolge spezifischer Informationen, die in mehreren öffentlichen Zusammenfassungen
enthalten sind, nebst den damit verbundenen Anforderungen an öffentliche Einkäufer
und Anbieter von Dienstleistungen für die elektronische Auftragsvergabe hinsichtlich
der Weiterverwendung von Informationen; für die Durchführungsmodalitäten für das
Interoperabilitätsnetz, den elektronischen Dienst für den Nachweis der
Teilnahmeberechtigung und den Datenaustausch; für die Festlegung gemeinsamer
Spezifikationen mit Anforderungen an das semantische Datenmodell der
Vergabeverfahren; für die Bestimmung der Vergabeinformationen, die dem nationalen
Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge (NPPDS) und dem Datenraum für
die Vergabe öffentlicher Aufträge (PPDS) zur Verfügung gestellt werden sollten,
einschließlich ihrer Ausweisung als öffentlich zugänglich, der
Veröffentlichungsbedingungen – wie etwa des Veröffentlichungsdatums für zunächst
nicht öffentlich zugängliche Informationen – und der Quelle der Anforderungen an die
technische Validierung. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 182/201110 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(62) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Harmonisierung der
Verfahrensvorschriften für die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, von den
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen
seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist,
kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische
Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(63) Mit dieser Verordnung wird eine Bereinigung der Rechtsvorschriften durchgeführt,
indem die einschlägigen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge aus
sektorspezifischen Rechtsvorschriften in einem einzigen Referenzrechtsakt, dieser
Verordnung, konsolidiert werden. Sie bietet einen allgemeinen Rahmen für
Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge von mehr als sektorspezifischer
Bedeutung und wird dadurch die Anwendung dieser Vorschriften in der Praxis
erheblich vereinfachen. Um einschlägige Vorschriften für die Vergabe öffentlicher
Aufträge, die unabhängig von der Art der betreffenden Ware gelten, zu streichen und
in diese Verordnung aufzunehmen, ist es daher erforderlich, die Verordnungen (EU)
2023/154211, (EU) 2024/115712, (EU) 2024/125213, (EU) 2024/173514, (EU)
10 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
11 Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über
Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung
(EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1542/2025-07-31).
12 Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die
Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056
2024/178115, (EU) 2024/284716, (EU) 2024/311017 und (EU) 2025/4018 sowie die
Richtlinien 2008/98/EG19, (EU) 2019/88220, (EU) 2022/238121, (EU) 2023/179122 und
(EU) 2024/176023 zu ändern. Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sollte geändert
werden, um die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften über die
Sicherheit, die Versorgungssicherheit und die europäische Präferenz auf die genannte
Verordnung anzuwenden.
(64) Die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU sollten aufgehoben werden.
(65) Angesichts des Umfangs und des neuartigen Charakters der mit dieser Verordnung
eingeführten Reformen, einschließlich der Schaffung eines gemeinsamen digitalen
Ökosystems und gemeinsamer Datenräume, der Stärkung der Vorschriften für die
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1157/oj).
13 Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlament und des Rates vom 11. April 2024 zur
Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit
kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858,
(EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).
14 Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung
von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (ABl L, 2024/1735, 28.6.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj).
15 Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte,
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung
der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).
16 Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über
horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828
(Cyberresilienz-Verordnung) (ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2847/oj).
17 Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur
Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3110/oj).
18 Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung
von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735,
28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj).
19 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über
Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).
20 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014,
S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/24/oj).
21 Richtlinie (EU) 2022/2381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur
Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern u
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Aufträge und Konzessionen, zur Aufhebung der Richtl (Unterrichtung)