Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8866
21. Wahlperiode 02.11.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
A. Problem und Ziel
Am 30. April 2024 wurde eine neue Verordnung (EU) 2024/1157 über die
Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 1257/2013 und
(EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
verkündet. Die neue Verordnung enthält wie die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
insbesondere Regelungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, und
zwar zu Verbringungen innerhalb der Europäischen Union (EU), zur Ausfuhr aus
der EU, zur Einfuhr in die EU und zur Durchfuhr durch die EU aus und nach
Drittstaaten. Im Vergleich zu der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthält die
neue Verordnung (EU) 2024/1157 eine Reihe von Änderungen, unter anderem für
Verbringungen innerhalb der EU, zur Bekämpfung illegaler Verbringung von
Abfällen und zum Export von Abfällen aus der EU sowie Neuerungen wie die
Einführung digitaler Verfahren.
Hauptziel des Gesetzes ist die Neufassung des Abfallverbringungsgesetzes (Abf-
VerbrG) als Durchführungsgesetz zur Verordnung (EU) 2024/1157, um das
nationale Recht sowohl inhaltlich als auch sprachlich an das EU-Recht anzupassen.
B. Lösung
Als EU-Verordnung ist die Verordnung (EU) 2024/1157 in den Mitgliedstaaten
unmittelbar geltendes Recht, jedoch gilt es, unter anderem
Durchführungsbestimmungen anzupassen. Es ergeben sich wesentliche Änderungen u. a. durch die
Einführung elektronischer Verfahren für die Übermittlung und den Austausch von
Informationen, durch veränderte Bestimmungen für Verbringungen innerhalb der
EU, für die Bekämpfung illegaler Verbringung von Abfällen und den Export von
Abfällen aus der EU durch die neue Verordnung (EU) 2024/1157, weshalb eine
Neufassung des Abfallverbringungsgesetzes und die Aufhebung des
Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 erforderlich ist. Entsprechend der
Übergangsbestimmungen wird die Verordnung (EU) 2024/1157 ab dem 21. Mai 2026,
mit Ausnahme der in Artikel 86 Absatz 3 aufgeführten Bestimmungen,
angewandt.
C. Alternativen
Keine.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Kommunen werden durch das Gesetz im Vergleich zum
bisherigen
AbfVerbrG nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.
E. Erfüllungsaufwand
Geringfügig.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht höchstens ein geringfügiger Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung gibt es geringfügige Änderungen des Erfüllungsaufwands. Er
beruht auf unionsrechtlichen Vorgaben.
F. Weitere Kosten
Die Wirtschaft wird im Vergleich zum bisherigen AbfVerbrG insgesamt nicht mit
zusätzlichen Kosten belastet. In Folge des Gesetzes ist nicht mit steigenden
Preisen zu rechnen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 2. November 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes
und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 9. Oktober 2026 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich
nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1157 und des Basler Übereinkommens1
(Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für:
1. die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet,
2. die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere
Staaten verbunden ist,
3. die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung eine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15
Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1157 als ursprüngliche Behörde im ursprünglichen Versandstaat zu
beteiligen ist, sowie
4. die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung.
§ 2
Ergänzende Bestimmungen für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von
Informationen
(1) Betreiber gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2025/1290 von Standorten sind
verpflichtet, den zuständigen Behörden Änderungen relevanter Angaben unverzüglich mitzuteilen. Hierzu zählen
insbesondere die Angaben nach Anhang II Teil E Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290
sowie Angaben zu bevollmächtigten Personen.
(2) Für jeden elektronisch durchgeführten Verbringungsvorgang ist nur eine Nummer für die Notifizierung
oder Verbringung zu verwenden, die vom in Artikel 27 Absatz 3 Verordnung (EU) 2024/1157 genannten zentralen
System zur Verfügung gestellt wird.
§ 3
Hauptidentifizierungsnummer für Betreiber und Registriernummern
(1) Hauptidentifizierungsnummer für Betreiber, die nicht gemäß Artikel 9 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 identifiziert werden können, ist die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 des
Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist, sofern ihnen gemäß § 8 der
Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten vom 1. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 220), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 240) geändert worden ist, in Verbindung
1 Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer
Entsorgung vom 22. März 1989 (BGBl. II 1994 II S. 2703, 2704), das zuletzt geändert wurde durch die Dritte Verordnung zur Änderung
von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 vom 06. Mai 2014 (BGBl. II S. 306, 307).
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
mit § 1 Absatz 2 bis 4 der Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung vom 30. September 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 293) eine bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer zugeteilt wird. Als Hauptidentifizierungsnummer ist für
das zentrale System der Europäischen Union das Länderkennzeichen „DE“ mit den folgenden 9 Ziffern der
bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer anzugeben.
(2) Hauptidentifizierungsnummer für Betreiber, die nicht gemäß Artikel 9 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 oder gemäß Absatz 1 identifiziert werden können, ist die Kennnummer entsprechend §
28 Absatz 1 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der
Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist. Diesen Betreibern wird von der
zuständigen Behörde eine solche Kennnummer erteilt, sofern eine solche Kennnummer noch nicht zugewiesen wurde.
(3) Für die Registrierung in den Systemen oder der Software gemäß Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 werden als Registriernummern die Kennnummern entsprechend § 28
Absatz 1 Nachweisverordnung festgelegt. Den Betreibern wird von der zuständigen Behörde eine solche
Kennnummer als Registriernummer erteilt, sofern eine solche Kennnummer noch nicht zugewiesen wurde.
§ 4
Pflichten der übrigen Beteiligten im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und
Zustimmung
(1) Bei Verbringungen, die von den Artikeln 5 bis 17, auch in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1, Artikel
40 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 1,
Artikel 53 Absatz 1, Artikel 54, Artikel 56 Absatz 1, Artikel 57 oder Artikel 58 der Verordnung (EU) 2024/1157
erfasst werden:
1. haben alle an der notifizierten Verbringung Beteiligten sicherzustellen, dass gemäß Artikel 16 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1157 das Begleitformular oder im Falle der Sammelnotifizierung die
Begleitformulare an den entsprechenden sie betreffenden Stellen ausgefüllt sind und dass die Informationen auch während
des Transports von Abfällen den anderen an der Verbringung beteiligten Personen, den betroffenen
Behörden und den an Kontrollen beteiligten Behörden gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1157
elektronisch zur Verfügung gestellt werden,
2. hat der Empfänger, soweit er nicht Betreiber derjenigen Anlage ist, die die Abfälle erhält, das
Begleitformular an den entsprechenden Stellen auszufüllen, es bei der Übernahme der betreffenden Abfälle zu
unterzeichnen und es dem Betreiber der Anlage bei der Übergabe der Abfälle zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Betreiber einer Anlage, die die Abfälle erhält, hat unverzüglich die Abfälle und das Begleitformular
zu prüfen. Falls diese Prüfung ergibt, dass die Abfälle nicht dem Begleitformular oder dem Vertrag gemäß Artikel
6 der Verordnung (EU) 2024/1157 entsprechen, hat der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde gemäß §
16 Absatz 1 Satz 1 zu unterrichten.
(3) Der Betreiber der Anlage hat die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen gemäß Artikel 9 Absatz
6, auch in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 54 und Artikel
56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 innerhalb der dort genannten Frist abzuschließen.
§ 5
Pflichten im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten
(1) Bei Verbringungen, die von Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 4, Artikel 44 Absatz
1, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 54, Artikel 56 Absatz 1, Artikel 57 oder
Artikel 58 der Verordnung (EU) 2024/1157 erfasst werden:
1. hat der Betreiber einer Anlage die Genehmigung oder den Nachweis der Registrierung gemäß Artikel 18
Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1157 der Person, die die Verbringung veranlasst vorzulegen,
2. haben alle an der Verbringung Beteiligten sicherzustellen, dass das in Anhang VII der Verordnung (EU)
2024/1157 enthaltene Dokument mit den relevanten Informationen an den entsprechenden sie betreffenden
Stellen ausgefüllt ist und dass die Informationen auch während des Transports von Abfällen den anderen an
der Verbringung beteiligten Personen, den betroffenen Behörden und den an Kontrollen beteiligten Behörden
gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1157 elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(2) Der Betreiber einer Anlage, die die Abfälle erhält, hat unverzüglich die Abfälle und das Dokument
gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1157 zu prüfen. Falls diese Prüfung ergibt, dass die Abfälle nicht
dem Dokument oder dem Vertrag gemäß Artikel 18 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1157 entsprechen, hat
der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 zu unterrichten. Der Betreiber der
Anlage bestätigt die Entgegennahme der Abfälle gemäß Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1157.
(3) Der Betreiber eines Labors oder einer Anlage für experimentelle Behandlungsversuche, der die Abfälle
erhält, hat unverzüglich die Abfälle und das Dokument zu prüfen, das in Anhang VII der Verordnung (EU)
2024/1157 enthalten ist. Falls diese Prüfung ergibt, dass die Abfälle nicht dem mitgeführten Dokument oder dem
Vertrag gemäß Artikel 18 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1157 entsprechen oder die Menge der Abfälle
die Menge überschreitet, die gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 erlaubt ist, hat der
Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 zu unterrichten. Der Betreiber des Labors
bestätigt die Entgegennahme der Abfälle gemäß Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1157.
(4) Der Betreiber einer Anlage hat eine Bescheinigung gemäß Artikel 18 Absatz 9 Satz 1 der Verordnung
(EU) 2024/1157 innerhalb der dort genannten Frist auszustellen.
§ 6
Nationale amtliche Stelle für Akkreditierungen
(1) Nationale amtliche Stelle gemäß Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1157
ist die Akkreditierungsstelle nach § 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625),
das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
zuständig ist (Akkreditierungsstelle). Die Akkreditierung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) 765/2008
und dem Akkreditierungsstellengesetz.
(2) Der zur Durchführung von Audits gemäß Artikel 46 Absatz 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1157
befugte Externe ist eine unabhängige Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der
Verordnung (EG) 765/2008. Der Externe muss:
1. die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 170652 erfüllen,
2. für die Evaluierungskompetenzen die Anforderungen DIN EN ISO/IEC 17020, DIN EN ISO/IEC 17021-13
einschließlich EN ISO 190114 erfüllen und
3. die weiteren Anforderungen des Anhangs X der Verordnung (EU) 2024/1157 erfüllen.
(3) Das Anlagenzertifikat zur Bestätigung der Konformität mit den Anforderungen gemäß Anhang X, Teil
B der Verordnung (EU) 2024/1157 ist durch den Externen auf zwei Jahre zu befristen. Es muss im technischen
Geltungsbereich alle Angaben gemäß Artikel 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1157 enthalten und mit dem
Akkreditierungssymbol nach § 1 der Akkreditierungssymbolverordnung vom 15. Dezember 2009 (BGBl. I S.
3870) gekennzeichnet sein.
(4) Die Akkreditierung kann unter Auflagen oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Die
Akkreditierungsstelle trifft die Anordnungen, die zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhinderung
künftiger Verstöße notwendig sind. Sie kann die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen
verlangen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, ohne dass der Konformitätsbewertungsstelle
zuvor nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den für
die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Stellungnahme ist unverzüglich nach Abschluss der
unangekündigten Maßnahme nachzuholen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Sätzen
1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
2 Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren, Ausgabe Januar 2013, zu beziehen
über DIN Media GmbH, Berlin.
3 Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren – Teil 1: Anforderungen, Ausgabe
November 2015, zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin.
4 Zur Auslegung der EN ISO/IEC 17021-1, Leitfaden für die Auditierung von Managementsysteme, Ausgabe Dezember 2018, zu beziehen über DIN
Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 7
Ergänzende Bestimmung zu Einstufungsfragen
Bei Einstufungsentscheidungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 stellen die
zuständigen Behörden sicher, dass die in Artikel 29 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und wenden
die in Artikel 29 Absatz 1 genannten Vorschriften sowie die nach Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1157 erlassenen Durchführungsrechtsakte an.
§ 8
Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung:
1. mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1157 in Kraft zu
setzen, die sich im Rahmen der Ziele dieser Verordnung halten, und
2. ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß Artikel 39 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2024/1157 Vorschriften zu erlassen über die Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot in Bezug
auf bestimmte in Anhang V aufgeführte Abfälle.
§ 9
Ergänzende Bestimmungen zu Rücknahmeverpflichtungen
(1) Soweit eine Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3
Unterabsatz 1 oder Artikel 23 Absatz 3 oder Absatz 7 oder Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe
a oder b der Verordnung (EU) 2024/1157 eine zuständige Behörde im Bundesgebiet trifft, obliegt die Erfüllung
der Verpflichtung dem Land, in dem die Verbringung begonnen hat. Soweit Behörden mehrerer Länder zuständig
wären, haben die betroffenen Länder eine zuständige Behörde zu bestimmen. Soweit sich keine zuständige
Behörde bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln lässt, dass der Rücknahmeverpflichtung fristgemäß nachgekommen
werden kann, obliegt die Verpflichtung dem Land, das bei sukzessiver Zuordnung dieser Fälle zu der alphabetisch
geordneten Liste der Länderbezeichnungen als nächstes zuständig ist. Die Länder können die Erfüllung der
Verpflichtung einer gemeinsamen Einrichtung übertragen.
(2) Die Kosten, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Rücknahme und der Verwertung
oder Beseitigung oder der Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise entstehen, hat die kostenpflichtige
Person gemäß Artikel 24 oder 26 der Verordnung (EU) 2024/1157 zu tragen. Die zuständige Behörde kann
festlegen, dass die kostenpflichtige Person die voraussichtlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Rücknahme
oder der Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise entstehen, im Voraus zu zahlen hat.
(3) Soweit eine kostenpflichtige Person gemäß Artikel 24 oder 26 der Verordnung (EU) 2024/1157 nicht
in Anspruch genommen werden kann, trägt das Land, in dem die nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 zuständige Behörde
liegt, die Kosten für die Rücknahme oder die Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise, abzüglich der von
den Verursachenden und sonstigen erstattungspflichtigen dritten Personen gegenüber der nach Absatz 1
zuständigen Behörde erstatteten Kosten. Für Fälle der Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung durch eine gemeinsame
Einrichtung gemäß Absatz 1 Satz 4 können die Länder eine Kostenverteilung vereinbaren.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen betreffend die Rückführung der Abfälle
oder die Festsetzung von Kosten nach Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 10
Datenerhebung und Datenverwendung
(1) Für die folgenden Aufgaben dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden:
1. Kontrolle von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung,
2. Bekämpfung illegaler Verbringungen,
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
3. Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden anderer Staaten, dem Sekretariat
des Basler Übereinkommens und der Europäischen Kommission,
4. Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung, soweit dabei Verbringungen aus dem oder in das Bundesgebiet
einbezogen werden.
Folgende Behörden dürfen den Namen und die Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Telefon- und Telefaxnummern,
E-Mail-Adressen und den Bereich der Abfallverbringungen betreffende Versicherungen von Personen, die an der
Verbringung von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung beteiligt sind, und deren im
genannten Bereich tätigen Unternehmen, einschließlich der Erzeuger und Betreiber von Anlagen, verarbeiten,
soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist:
1. die Anlaufstelle nach § 17, die für die Abfallwirtschaft nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen
Behörden, die durch Rechtsverordnung mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Abfallwirtschaft beauftragten
Träger, die obersten Landesumweltbehörden, die gemeinsame Einrichtung nach § 9 Absatz 1 Satz 4,
2. die Behörden der Zollverwaltung,
3. die zuständigen Polizeibehörden einschließlich des Bundeskriminalamtes und der Landeskriminalämter,
4. das Bundesamt für Logistik und Mobilität, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung und das Auswärtige Amt.
(2) Soweit in diesem Gesetz und in den Abfallgesetzen des Bundes und der Länder nichts anderes bestimmt
ist, dürfen personenbezogene Daten nur bei den betroffenen Personen erhoben werden. Ohne deren Mitwirkung
dürfen sie nur erhoben werden,
1. wenn dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist und
2. wenn:
a) diese Aufgaben ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen
oder
b) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen
Person beeinträchtigt werden.
(3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen dürfen die erhobenen Daten an die anderen in Absatz 1 Satz
2 genannten Stellen sowie an die Bundesministerien der Finanzen, des Innern, für Wirtschaft und Energie, für
Verkehr, für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit und an das Umweltbundesamt übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genannten oder anderen ausländischen
Stellen übermittelt worden sind, dürfen an die in Satz 1 genannten Stellen übermittelt werden, soweit dies zur
Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. Die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten
und personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genannten oder anderen ausländischen Stellen übermittelt
worden sind, dürfen an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, ohne dass diese schriftlich
darum gebeten haben, soweit aus Sicht der übermittelnden Stellen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass die Kenntnis der Daten für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.
(4) Wenn die Anlaufstellen und die für die Abfallwirtschaft zuständigen Stellen anderer Staaten, das
Sekretariat des Basler Übereinkommens sowie die Europäische Kommission schriftlich oder elektronisch um die nach
Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten gebeten und begründet haben, wozu sie sie benötigen, dürfen ihnen die Daten
übermittelt werden, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 erforderlich ist.
(5) Die dritte Person, an die Daten nach den Absätzen 3 und 4 übermittelt worden sind, darf die Daten nur
für die Aufgabe verwenden, für die sie ihr übermittelt worden sind. Darüber hinaus ist eine Verwendung nur
zulässig, soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst drohenden Gefahr für
die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. Die
übermittelnde Stelle hat die dritte Person in den Fällen des Absatzes 4 darauf hinzuweisen.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 11
Kennzeichnung der Fahrzeuge
(1) Beförderer und den Transport unmittelbar durchführende Personen haben Fahrzeuge, mit denen sie
Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, weißen
Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe zu versehen. Die
Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift „A“ tragen, wobei die Buchstabenhöhe 20 Zentimeter und die
Schriftstärke 2 Zentimeter beträgt. Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich
sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des
Anhängers angebracht sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, mit denen Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das
heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung
von Abfällen gerichtet ist, befördert werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 6 oder § 54 Absatz
7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist, Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
nach Absatz 1 zuzulassen.
§ 12
Kontrollen
(1) Die zuständigen Landesbehörden führen Kontrollen gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1157
und auf der Grundlage von nach § 13 erstellten Kontrollplänen durch.
(2) Die gemäß § 16 Absatz 1 und 2 Satz 1 zuständigen Behörden kontrollieren die Verbringung von
Abfällen und die damit verbundene Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 1
bis 6 der Verordnung (EU) 2024/1157 und auf der Grundlage von nach § 13 erstellten Kontrollplänen. Bei der
Kontrolle von Verbringungen von Abfällen wirken die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten
Zollbehörden sowie das Bundesamt für Logistik und Mobilität im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben mit. Die
Zollbehörden und das Bundesamt für Logistik und Mobilität arbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den
zuständigen Landesbehörden zusammen.
(3) Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1157 oder
dieses Gesetzes, insbesondere der Verdacht einer illegalen Verbringung, so unterrichten die in den Absätzen 1 und
2 genannten Behörden hierüber und über die Gründe für den Verdacht unverzüglich schriftlich oder elektronisch
die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde, sowie
1. im Falle der Verbringung in das Bundesgebiet die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß § 16
Absatz 1 Satz 1,
2. im Falle der Verbringung aus dem Bundesgebiet die zuständige Behörde am Versandort gemäß § 16 Absatz
1 Satz 2 oder
3. im Falle der Verbringung durch das Bundesgebiet die für die Durchfuhr zuständige Behörde gemäß § 16
Absatz 4.
Dies gilt nicht, falls das Bundesamt für Logistik und Mobilität den alleinigen Verdacht eines Verstoßes gegen die
Kennzeichnungspflicht gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 hat und entweder für dessen Verfolgung nach § 20 Absatz 4
zuständig ist oder den Vorgang an die zuständige Behörde des jeweiligen Landes abgibt.
Die Zollbehörden unterrichten ausschließlich die zuständige Behörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die
Kontrolle durchgeführt wurde.
(4) Nachdem die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde,
gemäß Absatz 3 unterrichtet wurde und diese den Verdacht und die Gründe dafür als stichhaltig erachtet, stellt sie
auf Kosten und Gefahr der verfügungsberechtigten Person sicher, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung
getroffen werden, bis eine anderweitige schriftliche oder elektronisch mitgeteilte Entscheidung einer der
folgenden Behörden vorliegt:
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
1. der zuständigen Behörde am Versandort im Falle des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1157,
2. der zuständigen Behörde am Bestimmungsort im Falle des Artikels 25 Absatz 8 der Verordnung (EU)
2024/1157 oder
3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Behörden zusammen im Falle des Artikels 25 Absatz 10 der
Verordnung (EU) 2024/1157.
Zudem unterrichtet sie elektronisch, spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen, die mitteilende Behörde, dass der
Verdacht und die Gründe als stichhaltig angesehen werden. Erfolgt innerhalb des genannten Zeitraums keine
Rückmeldung an die unterrichtende Behörde, wird die Sendung freigegeben oder überlassen.
(5) Im Falle des Absatzes 3 und im Falle einer Entdeckung gemäß Artikel 22 Absatz 10, Artikel 25 Absatz
12, Artikel 38 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 40 Absatz 4
Unterabsatz 3, Artikel 51 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 54, Artikel 57 und Artikel 58 Absatz 1, sowie
Artikel 53 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1157 können die in
den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden Abfälle sowie deren Transport- und Verpackungsmittel auf Kosten
und Gefahr der verfügungsberechtigten Person bis zur Behebung der festgestellten Mängel oder bis zur sicheren
Lagerung sicherstellen.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen betreffend die sichere Lagerung von
Abfällen nach Absatz 4 oder die Sicherstellung nach Absatz 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 13
Kontrollpläne
(1) Die Länder erstellen für ihr Gebiet bis zum 21. Mai 2027 Kontrollpläne gemäß Artikel 62 der
Verordnung (EU) 2024/1157 für Kontrollen gemäß § 12 Absatz 1 und 2. Die Länder melden die Kontrollpläne und
Aktualisierungen der zuständigen Behörde gemäß § 16 Absatz 4 Satz 2.
(2) Bei der Erstellung und Aktualisierung der Kontrollpläne
1. beteiligen sich die Länder untereinander, soweit die Inhalte der Kontrollpläne andere Länder betreffen, und
2. führen die Länder das Einvernehmen mit der zuständigen Zollverwaltung und dem Bundesamt für Logistik
und Mobilität herbei bezüglich der Inhalte der Kontrollpläne, die die Zollbehörden und das Bundesamt für
Logistik und Mobilität betreffen; die Generalzolldirektion und das Bundesamt für Logistik und Mobilität
teilen den Ländern hierfür die jeweiligen Kontaktstellen mit.
§ 14
Maßnahmen zur Überwachung
(1) Insbesondere die zuständigen Behörden gemäß § 16 Absatz 1, 2 und 4 arbeiten bei der Verhinderung
und Ermittlung illegaler Verbringungen untereinander sowie bilateral und multilateral mit den zuständigen
Behörden anderer Staaten gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 zusammen.
(2) Für die Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen auf Bitten eines anderen Mitgliedstaates gemäß
Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 sind insbesondere die zuständigen Landesbehörden und die in
§ 12 Absatz 2 Satz 2 genannten Bundesbehörden zuständig.
(3) § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Insbesondere kann die zuständige Behörde auch
Proben der transportierten Abfälle entnehmen und untersuchen sowie folgende Unterlagen prüfen:
1. das Begleitformular sowie das Notifizierungsformular, das die von den betroffenen Behörden erteilten
Zustimmungen sowie die entsprechenden Auflagen enthält, und
2. das in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1157 enthaltene Dokument.
(4) Auf Verlangen haben die folgenden Personen den für die Kontrolle zuständigen Behörden folgende
Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
1. der Notifizierende die in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Unterlagen,
2. die Person, die die Verbringung veranlasst, die in Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 genannten Unterlagen und
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
3. der Beförderer, die den Transport unmittelbar durchführende Person, der Empfänger und der Betreiber der
Anlage, die die Abfälle erhält, die in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen.
§ 15
Anordnungen im Einzelfall
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der
Verordnung (EU) 2024/1157, anderer unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union über
die Verbringung von Abfällen, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
treffen.
§ 16
Zuständige Behörden
(1) Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen in das Bundesgebiet und der
damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Pflichten, die für die zuständige Behörde am
Bestimmungsort gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 gelten und den Pflichten gemäß der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 einschließlich der Registrierung der Betreiber oder Standorte am Bestimmungsort, ist
die Behörde des Landes zuständig, in dem die Abfälle erstmals verwertet oder beseitigt werden sollen oder
werden. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen aus dem Bundesgebiet und der damit
verbundenen Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Pflichten, die für die zuständige Behörde am
Versandort gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 gelten und den Pflichten gemäß der Durchführungsverordnung
(EU) 2025/1290 einschließlich der Registrierung der Betreiber oder Standorte am Versandort, ist die Behörde des
Landes zuständig, in dem die Verbringung der Abfälle beginnen soll oder beginnt. Die Länder können für die
Registrierung von Betreibern oder Standorten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 eine
abweichende Regelung für die Zuständigkeit der Behörden festlegen.
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 sind auch die Behörden des Landes, in dessen Gebiet sich die Abfälle befinden,
befugt, Verbringungen von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet zu kontrollieren. Befugt sind
auch die in § 12 Absatz 2 Satz 2 genannten Bundesbehörden.
(3) Die für das betreffende Gebiet zuständige Behörde gemäß Artikel 22 Absatz 10 der Verordnung (EU)
2024/1157 ist die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Verbringung, die nicht
abgeschlossen werden kann, entdeckt wurde. Die für das betreffende Gebiet zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz
12 der Verordnung (EU) 2024/1157 und zuständige Behörde im Staat der Zollstelle gemäß Artikel 38 Absatz 6,
auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 40 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 44 Absatz 8, Artikel
51 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 54, Artikel 57 und Artikel 58 Absatz 1, sowie Artikel 53 Absatz 5,
auch in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1157 ist die Landesbehörde, die für das
Gebiet zuständig ist, in dem die illegale Verbringung entdeckt wurde.
(4) Für die Entscheidung über Abfallverbringungen, die durch das Bundesgebiet erfolgen sollen oder
erfolgen, und die damit verbundene Verwertung oder Beseitigung, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen
Notifizierung und Zustimmung unterliegen, ist das Umweltbundesamt zuständig. Das Umweltbundesamt ist auch
für weitere Pflichten zuständig, die für die Behörden gelten, welche gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 und
der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 die für die Durchfuhr zuständige Behörde ist.
§ 17
Anlaufstelle
(1) Das Umweltbundesamt ist Anlaufstelle im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Basler Übereinkommens
und im Sinne des Artikels 76 der Verordnung (EU) 2024/1157.
(2) Die in diesem Gesetz genannten Bundes- und Landesbehörden tauschen unter Beachtung von § 10 über
die Anlaufstelle Informationen aus über illegale Verbringungen und Verbringungen, die nicht wie vorgesehen
abgeschlossen werden können, sowie über laufende Ermittlungs- und Strafverfahren. Die Anlaufstelle nimmt
Anfragen entgegen, die sich auf das Ausland beziehen, und leitet sie an die zuständigen Stellen weiter.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(3) Die Anlaufstelle stellt Informationen, die für die Verbringung von Abfällen relevant sind, auf ihrer
Webseite ein.
(4) Die Anlaufstelle unterrichtet die Europäische Kommission über die Benennungen und die
diesbezüglichen Informationen gemäß Artikel 65 Absatz 2 und notifiziert die benannten zuständigen Behörden und
diesbezügliche Informationen gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit Absatz 2 bis 4 der
Verordnung (EU) 2024/1157.
(5) Die Anlaufstelle notifiziert die nationalen Bestimmungen der Verwaltungskosten gemäß Artikel 30 der
Verordnung (EU) 2024/1157.
(6) Die Anlaufstelle notifiziert die Kontrollpläne gemäß Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2024/1157.
§ 18
Berichte und Übermittlung von Informationen
(1) Für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 13 des Basler Übereinkommens an das Sekretariat
des Basler Übereinkommens ist das Umweltbundesamt zuständig. Auf Anfrage übermitteln die Länder dem
Umweltbundesamt rechtzeitig auf elektronischem Weg die Informationen, die nach Artikel 13 des Basler
Übereinkommens erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Informationen zur Fertigung des Berichts nach Artikel
13 Absatz 3 des Basler Übereinkommens, vor allem die Angaben im Notifizierungsformular. Das
Umweltbundesamt übermittelt der Europäischen Kommission eine Kopie dieses Berichts gemäß Artikel 73 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1157.
(2) Für die Erstellung des Berichts gemäß Artikel 73 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 und
die Übermittlung an die Kommission ist das Umweltbundesamt zuständig. Auf Anfrage übermitteln die Länder,
die Generalzolldirektion und das Bundesamt für Logistik und Mobilität dem Umweltbundesamt rechtzeitig auf
elektronischem Weg die Informationen, die zur Fertigung dieses Berichts gemäß Anhang XI der Verordnung (EU)
2024/1157 erforderlich sind. Das Umweltbundesamt veröffentlicht den in Artikel 73 Absatz 2 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Abschnitt dieses Berichts zusammen mit zweckmäßigen Erläuterungen dazu
innerhalb eines Monats nach der Übermittlung dieses Berichts an die Europäische Kommission auf seiner
Webseite und unterrichtet die Europäische Kommission über die entsprechenden Hyperlinks.
§ 19
Eingangs- und Ausgangszollstellen
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt im
Einvernehmen mit der Generalzolldirektion gemäß Artikel 77 und Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 bis 4 der
Verordnung (EU) 2024/1157 die Zollstellen für die Bundesrepublik Deutschland bekannt, über die Abfälle beim
Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Union über die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden
dürfen.
§ 20
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte
Information zur Verfügung gestellt wird,
2. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder § 14 Absatz 4 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht
oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
4. entgegen § 4 Absatz 3 eine Verwertung oder Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig abschließt,
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
5. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 eine dort genannte Genehmigung oder einen dort genannten Nachweis
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6. entgegen § 5 Absatz 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,
7. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit
dort genannten Warntafeln versieht,
8. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
9. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 2 oder 3 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes das Betreten eines Grundstückes oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine
Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet,
10. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine
Arbeitskraft, ein Werkzeug oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
11. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
einem in Nummer 1, 6 oder 7 bezeichneten Gebot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
12. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
einem in Nummer 3 oder 8 bezeichneten Gebot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
einem in Nummer 4 bezeichneten Gebot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
14. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäische Union zuwiderhandelt, die bestimmt,
dass eine Verbringung von Abfällen nur so lange erfolgen darf, wie die Zustimmungen aller zuständigen
Behörden gültig sind, dass die Ausfuhr oder Einfuhr von Abfällen verboten ist, oder dass Abfälle während
der Verbringung nicht mit anderen Abfällen vermischt werden dürfen, soweit eine Rechtsverordnung nach
Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine illegale Verbringung im Sinne des
Artikels 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2024/1157 in der Fassung vom 8. Juli 2026 von Abfällen durchführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 13 und 14 und des Absatzes 2
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 8, 9 und 12 mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität bei Transporten von Abfällen auf der Straße, soweit die
Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche
Niederlassung hat, und soweit die betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird
ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz
1 Nummer 11 bis 13 oder 14 geahndet werden können.
§ 21
Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können eingezogen werden:
1. Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung der Ordnungswidrigkeit gebraucht worden oder bestimmt
gewesen sind,
2. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 22
Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des
Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
§ 23
Übergangsbestimmung
Für die in Artikel 85 Absatz 3, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1157 geregelten Fälle ist das
Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der bis einschließlich [einsetzen: Datum des Tages vor
dem Inkrafttreten nach Artikel 9 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Artikel 2
Änderung der Nachweisverordnung
Die Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der
Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“
durch die Angabe „Verordnung (EU) 2024/1157“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Umweltschadensgesetzes
Das Umweltschadensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346), das
durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
„§ 14 Anwendungsbereich für bestimmte Abfallverbringungen
Für Verbringungen von Abfällen, die Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 unterliegen,
ist § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 12 in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur
Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur
Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) anzuwenden.“
2. In Anlage 1 wird die Nummer 12 durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
„12. Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in der, in die oder aus der Europäischen Union, für
die eine Zustimmungspflicht oder ein Verbot im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1157 besteht.“
Artikel 4
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
1. In § 47 Absatz 4 wird nach der Angabe „Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen“ die Angabe „auf
Verlangen“ eingefügt.
2. In § 55 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1462)“ durch die Angabe „§ 11 des Abfallverbringungsgesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle
des Artikels 1 dieses Gesetzes]“ ersetzt.
3. In § 69 Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „nicht zur Verfügung stellt“ durch die Angabe „nicht oder
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Artikel
3 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318
vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 255/2013 (ABl. L 79 vom 21.3.2013, S.
19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2024/1157“
ersetzt.
2. In § 13a Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
Die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644), die zuletzt durch Artikel
6 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom
28.11.2008, S. 15; L 334 vom 13.12.2013, S. 46; L 277 vom 22.10.2015, S. 61), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch
die Angabe „Verordnung (EU) 2024/1157“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Absatz 1 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ die möglichen Auswirkungen von illegalen Verbringungen von Altgeräten gemäß Artikel 3 Nummer
26 der Verordnung (EU) 2024/1157, insbesondere die möglichen Auswirkungen von illegalen
Ausfuhren auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit,“.
2. § 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. der Verordnung (EG) 2024/1157,“.
b) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„3. dem Abfallverbringungsgesetz vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Artikels 1 dieses
Gesetzes] in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 22 Absatz 5 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. der Exporteur im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1157 und der Verordnung (EG) Nr.
1418/2007 bewiesen hat, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen
nach § 20 gleichwertig sind.“
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die zuständigen Behörden nach § 16 Abfallverbringungsgesetzes überwachen die
Verbringung von Altgeräten, insbesondere Ausfuhren aus der Europäischen Union, gemäß der Verordnung
(EU) 2024/1157, der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 und dem Abfallverbringungsgesetz. § 12 Absatz
2 Satz 2 und 3 des Abfallverbringungsgesetzes gilt entsprechend.“
5. Anlage 6 Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung zur Überholung oder Reparatur
im Rahmen eines gültigen Vertrags mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder
einen in seinem Namen handelnden Dritten oder eine Einrichtung von Dritten in Staaten versendet
werden, für die der OECD-Beschluss im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1157 gilt, oder“.
Artikel 8
Außerkrafttreten
Das Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, tritt am ... [einsetzen: Datum des Tages nach der
Verkündung dieses Gesetzes] außer Kraft.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von
Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1)
2. Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III
oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur
Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden
Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6)
3. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30)
4. Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung
bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3)
5. Verordnung (EU) Nr. 255/2013 der Kommission vom 20. März 2013 zur Änderung – zum Zweck der Anpassung an den
technischen und wissenschaftlichen Fortschritt – der Anhänge IC, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 19)
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
6. Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling
von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom
10.12.2013, S. 1)
7. Verordnung (EU) 2015/2002 der Kommission vom 10. November 2015 zur Änderung der Anhänge IC and V der Verordnung
(EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ver-bringung von Abfällen (ABl. L 294 vom
11.11.2015, S. 1)
8. Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 über elektronische
Frachtbeförderungsinformationen (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 33)
9. Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von
Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024)
10. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 der Kommission vom 2. Juli 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die erforderlichen Anforderungen an die
Interoperabilität zwischen dem zentralen System für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von
Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit Verbringungen von Abfällen und anderen Systemen oder anderer
Software sowie auf sonstige technische und organisatorische Anforderungen, die für die praktische Umsetzung dieser
elektronischen Übermittlung und dieses elektronischen Austauschs von Informationen und Dokumenten erforderlich sind (ABl. L,
2025/1290, 14.7.2025)
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das wesentliche Ziel des Gesetzes ist die Neufassung des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Unter
weitgehender Beibehaltung der bestehenden Regelungen wird das AbfVerbrG an die Verordnung (EU) 2024/1157 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen inhaltlich und
sprachlich angepasst. Die Anpassung des AbfVerbrG ist insbesondere notwendig, um
Durchführungsbestimmungen zu neuen oder geänderten Regelungen in der Verordnung (EU) 2024/1157 und ihres
Durchführungsrechtsaktes (EU) 2025/1290 zu erlassen, Festlegungen zu bestimmten Wahlmöglichkeiten in der Verordnung (EU)
2024/1157 zu treffen und um Regelungen, die nunmehr in der Verordnung (EU) 2024/1157 selbst enthalten sind,
zu streichen. Das Gesetz dient auch der Ausführung des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die
Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. Zudem werden
Änderungen auf Grund der Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes vorgenommen.
Die Verordnung (EU) 2024/1157 wurde am 30. April 2024 verkündet (ABl. L 1157 vom 30.4.2024, S.1) und trat
am 20. Mai 2024 in Kraft. Als EU-Verordnung ist sie in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht.
Entsprechend der Übergangsbestimmungen wird die Verordnung (EU) 2024/1157 ab dem 21. Mai 2026, mit
Ausnahme der in Artikel 86 Absatz 3 aufgeführten Bestimmungen, angewandt. Die bisherige Verordnung (EG) Nr.
1013/2006 wurde mit Wirkung zum 20. Mai 2024 aufgehoben, gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2024/1157 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 jedoch, abgesehen von den dort
genannten Ausnahmen, bis zum 21. Mai 2026.
Bezüglich der Begründung zur geltenden Fassung des AbfVerbrG wird insbesondere auf die BT-Drucksache
16/5384 vom 21. Mai 2007, BT-Drucksache 16/5767 mit Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, sowie BT-Drucksache 18/8961 vom 28. Juni 2016 verwiesen.
Diese Vorhaben trägt dazu bei, dass Sustainable Development Goals (SDG) 8, 9, 12, 13 und 14 der Resolution
der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 besser erreicht wird.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der Einführung elektronischer Verfahren für die Übermittlung und den Austausch von Informationen bei
Abfallverbringungen, veränderten Bestimmungen für Verbringungen innerhalb der EU, für die Bekämpfung
illegaler Verbringung von Abfällen und den Export von Abfällen aus der EU hat die Verordnung (EU) 2024/1157
umfangreiche Änderungen erfahren. Daher ist eine Neufassung des AbfVerbrG und die Aufhebung des Abf
VerbrG vom 19. Juli 2007 erforderlich. Das AbfVerbrG (Artikel 1) enthält insbesondere Anpassungen der Verweise
an die Verordnung (EU) 2024/1157 sowie folgende wesentliche geänderte oder neue Regelungen:
a) Streichung der Beseitigungsautarkie, da die Verordnung (EU) 2024/1157 die erforderlichen Bestimmungen
enthält,
b) Streichung der Gebührenschuldnerschaft,
c) Streichung der Bestimmungen im Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung, die die Behörden
betreffen, da die Verordnung EU) 2024/1157 die erforderlichen Bestimmungen enthält,
d) ergänzende Bestimmungen für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von
Informationen nach der Verordnung (EU) 2024/1157 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 (§ 2 und §
3),
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
e) Beibehaltung von Vorschriften zu Pflichten der Beteiligten (§ 4 und 5), Rücknahmeverpflichtungen (§ 9) und
zu Kontrollen (§ 12, § 13 und § 14) unter Streichungen und Ergänzungen zur Anpassung an die Verordnung EU
2024/1157,
f) Benennung der nationalen amtliche Stelle für Akkreditierung (§ 6), die mit der Verordnung (EU) 2024/1157
neu eingeführt wurde,
g) Überarbeitung der Bußgeldvorschriften (§ 20) aufgrund der weiten Definition der illegalen Verbringung von
Abfällen in der Verordnung (EU) 2024/1157 und der neuen Straftatbestände des Strafgesetzbuches zur illegalen
Verbringung von Abfällen aufgrund der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 ins nationale Recht.
h) Umsetzung Artikel 47 (EU) 2024/1157 Absatz 1 insbesondere durch die Anpassung der Vorschriften zu
Pflichten der Beteiligten (§ 4und § 5), der Kontrollen (§ 12, § 13 und § 14) und durch die Einsetzung der
nationalen amtlichen Stelle für Akkreditierung (§ 6).
III. Exekutiver Fußabdruck
Mit dem Artikelgesetz werden auch Änderungen in anderen Rechtsvorschriften, die auf die bisherige
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und das AbfVerbrG vom 19. Juli 2007 Bezug nehmen, vorgenommen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das vorliegende Gesetz ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer
24 GG (konkurrierende Gesetzgebung des Bundes).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist ein Durchführungsgesetz zur Verordnung (EU) 2024/1157 und dient der Ausführung der
Verpflichtungen aus dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden
Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. Das Gesetz ist mit den völkerrechtlichen und
europarechtlichen Vorgaben vereinbar und geht nicht über europarechtliche Vorgaben hinaus.
VII. Gesetzesfolgen
Mit dem Gesetz wird das nationale Recht an das europäische Recht angepasst. Die wesentlichen Auswirkungen
der Verordnung (EU) 2024/1157 ergeben sich insbesondere durch die Umstellung auf elektronische Verfahren
für die Übermittlung und den Austausch von Informationen bei Abfallverbringungen und strengere Vorgaben für
den Export von Abfällen. Unter Berücksichtigung bestehender nationaler Strukturen sollen die zur Durchführung
des europäischen Rechts erforderlichen Gesetzesänderungen mit kleinstmöglichem Aufwand im nationalen Recht
vorgenommen werden.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Einführung der elektronischen Verfahren für die Übermittlung und den Austausch von Informationen
bei Abfallverbringungen durch die Verordnung (EU) 2024/1157 soll eine Vereinfachung und Beschleunigung
sowohl für die Behörden als auch alle anderen Verfahrensbeteiligten herbeigeführt werden. Damit die Einführung
des neuen Systems nicht mit unnötigen zusätzlichen Belastungen für die nationalen Behörden und
Verfahrensbeteiligten verbunden ist, greift das Gesetz auf bestehende Strukturen zurück, um diese entsprechend zu ertüchtigen,
hierzu zählt insbesondere die Nutzung der Bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer als auch die Nutzung der
Kennziffern der Nachweisverordnung. Mit dem
AbfVerbrG werden außerdem Vorschriften gestrichen, die jetzt in der Verordnung (EU) 2024/1157 selbst
angelegt sind. Den Behörden und Wirtschaftsbeteiligten wird durch die Verordnung freigestellt das zentrale System
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
der Europäischen Union gemäß Artikel 27 (EU) 2024/1157 direkt zu nutzen oder eigen Systeme und
Softwarelösungen zu entwickeln.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
der Vereinten Nationen dient. Negative Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsziele sind nach derzeitigem Stand
nicht zu erwarten. Aufgeschlüsselt nach den Nachhaltigkeitszielen (SDGs) rechnen wir mit folgenden
Entwicklungen:
SDG 8 Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum
Das Regelungsvorhaben dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1157, die ein wesentlicher Motor der
Förderung der Kreislaufwirtschaft und des Recyclings innerhalb der Europäischen Union ist und hilft, Ressourcen
zu schonen und die Abhängigkeit von primären Rohstoffen zu reduzieren. Dies trägt dazu bei, vorhandene
Ressourcen sparsam und effizient zu nutzen und die Verfügbarkeit von Ressourcen für zukünftige Generationen zu
sichern.
Das Regelungsvorhaben unterstützt die Kreislaufwirtschaft als Wirtschaftsmodell, da es Anreize schafft
nachhaltig Wirtschaftsstrukturen über nationale Grenzen hinweg aufzubauen. Durch die Reduzierung von Abfallmengen
und die Förderung von Recycling und Wiederverwendung können Kosten für die Abfallentsorgung reduziert
werden und neue Arbeitsplätze in der Recycling- und Kreislaufwirtschaft geschaffen werden.
SDG 9 Industrie, Innovation und Infrastruktur
Das Regelungsvorhaben trägt mit den Regelungen zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, zur
Digitalisierung der Verfahren der Abfallverbringung und der Einführung einer nationalen amtlichen Stelle für die
Akkreditierung von Auditoren der Abfallwirtschaft zu einer nachhaltigen Industrialisierung bei und fördert
Innovationen im Bereich der Abfallverbringung. Die Verbringung von Abfällen sorgt im Rahmen der
Kreislaufwirtschaft dafür das Abfälle von ihrem Herkunftsort zu dem für solche Abfälle am besten geeigneten Behandlungsort,
wobei dem Grundsatz der Nähe sowie der Materialeffizienz und der Notwendigkeit, den ökologischen
Fußabdruck von Abfällen zu verringern, Rechnung getragen wird.
SDG 12 Nachhaltige/r Konsum und Produktion und SDG 13 Maßnahme zum Klimaschutz
Das Regelungsvorhaben dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1157, dessen Ziel der Aufbau solider
Wertschöpfungsketten innerhalb des Binnenmarktes der Europäischen Union ist. Die Stärkung der
Wertschöpfungsketten soll den Aufbau der Resilienz des Binnenmarktes beschleunigen und die strategische Autonomie
fördern. Das Regelungsvorhaben unterstützt die Entsorgung von Abfällen im Einklang mit der Abfallhierarchie und
den Grundsätzen der Nähe und der Entsorgungsautarkie und dient damit der der Einsparung von für den
Klimaschutz relevanten Emissionen.
SDG 14 Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen
Das Regelungsvorhaben trägt durch die Kontrolle der Ausfuhren zum Schutz der Meere vor
Meeresverschmutzung, insbesondere durch vom Lande ausgehende Tätigkeiten und namentlich Meeresmüll bei.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Geringfügig.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht höchstens ein geringfügiger Erfüllungsaufwand.
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Wirtschaft
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§); Bezeichnung
der Vorgabe
EU-
Recht
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro
Fall
inklusive
Quellen (optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
2.2
§ 6 Absatz 4 Abf-
VerbrG;
Akkreditierungsverfahren
für Auditoren
(Neu) (a*)
Ja
geringfügig geringe Fallzahl
Summe
in Tsd. Euro
davon aus
Informationspflichten (IP)
aus
nationalem Recht
aus
EU-Vorgaben
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich
gekennzeichnet.
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro
Fall
inklusive
Quellen (optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
2.1
§ 5 Absatz 1 Nummer 2
AbfVerbrG;
elektronische Verfügbarkeit der
Begleitdokumente
während des Transports
(Neu)
Ja
geringfügig geringe Fallzahl
Summe
in Tsd. Euro
aus
nationalem Recht
aus
EU-Vorgaben
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung gibt es geringfügige Änderungen des Erfüllungsaufwands. Er beruht auf unionsrechtlichen
Vorgaben.
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Verwaltung
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund
/Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Auf-wand pro
Fall
inklusive
Quellen (optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.1
§ 6 AbfVerbrG;
Akkreditierungsverfahren
für Auditoren
durch DAkkS
(Neu) (a*)
3.3
§ 17 Absatz 6;
das
Umweltbundesamt
notifiziert die
Kontrollpläne
(Neu)
Ja alle drei
Jahre
geringfügig geringe Fallzahl
Summe
in Tsd. Euro
davon Bund
davon Land
(inkl.
Kommunen)
aus nationalem
Recht
aus
EU-Vorgaben
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund
/Land
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Auf-wand pro
Fall
inklusive
Quellen (optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.2
§ 17 Absatz 5;
Umweltbundesamt
notifiziert die
nationalen
Bestimmungen der
Verwaltungskosten (Neu)
Ja
geringfügig
geringfügiger
Aufwand pro
Fall
Summe
in Tsd. Euro
davon Bund
davon Land
(inkl.
Kommunen)
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund
/Land
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Auf-wand pro
Fall
inklusive
Quellen (optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
aus nationalem
Recht
aus
EU-Vorgaben
5. Weitere Kosten
Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) deckt ihre Kosten über Gebühren entsprechend der AkkStelleGebV.
Gemäß dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung (Seite 8) werden öffentlich-rechtliche Gebühren nicht als Erfüllungsaufwand gewertet, sondern als
„Weitere Kosten“ erfasst. Gemäß der AkkStelleGebV gelten für die DAkkS folgende Stundensätze für
Bedienstete der Akkreditierungsstelle Bedienstete mit Büro-, Assistenz- oder Sachbearbeitungsaufgaben in Höhe von
121,40 EURO und für Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staatsexamen oder gleichwertiger
Abschluss) und Aufgaben im Zusammenhang mit der eigenverantwortlichen Bearbeitung von Verfahren oder der
Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung; weitere Bedienstete mit
Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staatsexamen oder gleichwertiger Abschluss) und entsprechender Tätigkeit in Höhe von
161,39 EURO. Die Gebühren werden gemäß dieser Stundensätze nach konkretem Aufwand abgerechnet.
Gebühren fallen sowohl bei der erstmaligen Akkreditierung als auch dauerhaft für die jährliche Überwachung an, solange
die Akkreditierung besteht.
Das Gebührenaufkommen je Fall lässt sich nicht sinnvoll abschätzen, da die Kosten stark vom Antragssteller und
seiner Verfahrensführung abhängig sind. Für das Erstakkreditie-rungsverfahren gegenüber einer
Konformitätsbewertungsstelle (Normadressat) wird jedoch typischerweise ein Aufwand von weniger als 100.000 EURO zur
Umsetzung des Gesetzes erforderlich werden. Der zu akkreditierenden Stelle entstehen auch interne Aufwände, um
das Akkreditierungsverfahren vorzubereiten und durchzuführen.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Geschlechtsspezifische Auswirkungen auf Frauen und Männer oder Auswirkungen auf Verbraucherinnen und
Verbraucher entstehen nicht. Es sind weder demografische Auswirkungen, noch spezifische Auswirkungen
bezüglich der Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse zu erwarten. Entsprechend dem
Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode wurde das Regelungsvorhaben einem Digitalisierungscheck unterzogen.
Um einer modernen digitalen Verwaltung gerecht zu werden, erfolgt die Abwicklung der Verwaltungsverfahren
mit Blick auf die ergänzenden Bestimmungen für die elektronische Übermittlung und den elektronischen
Austausch von Informationen (§ 2 sowie §§ 3, 10, 13 und 16).
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Eine Berichterstattung erfolgt gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Basler
Übereinkommens an das Sekretariat des Basler Übereinkommens und gemäß Artikel 62 Absatz 5 und gemäß Artikel
73 der Verordnung (EU) 2024/1157 an die Europäische Kommission. Die Berichte umfassen unter anderem die
nationalen Durchführungsbestimmungen. Die Verordnung (EU) 2024/1157 sieht in Artikel 84 eine Überprüfung
der Verordnung (EU) 2024/1157 unter anderem an Hand der Berichte nach Artikel 62 Absatz 5 und Artikel 73
der Verordnung (EU) 2024/1157 vor. Diese Überprüfung kann in einem Legislativvorschlag münden, der sich
dann auch auf das nationale Recht auswirken kann. Eine darüberhinausgehende Evaluierung ist nicht vorgesehen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von
Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
(Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG)
Zu § 1 (Geltungsbereich)
§ 1 behält den Geltungsbereich aus § 1 des bisherigen Abfallverbringungsgesetz bei. Es wird lediglich der Verweis
in § 1 Nummer 3 an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst. Es wird klargestellt, dass dieses Gesetz auch für
Verbringungen von Abfällen gilt, bei deren Notifizierung eine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15
Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1157 als ursprüngliche zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat
zu beteiligen ist.
Zu § 2 (Ergänzende Bestimmungen für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch
von Informationen)
Seit dem 21. Mai 2026 wurden alle Verfahren der Abfallverbringung, d. h. notifizierungspflichtige und solche die
nur den Informationspflichten unterliegen, in ein digitales System überführt gemäß Artikel 27
Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157.
Die genauere Ausgestaltung der Anforderungen an ein solches digitales System wurden mit dem am 17. Juli 2025
erlassenen Durchführungsrechtsakt zur elektronischen Übermittlung und dem elektronischen Austausch von
Informationen (EU) 2025/1290 festgelegt. Dieser beschreibt u. a. die technischen und organisatorischen
Anforderungen.
Die Kommission entwickelt ein zentrales System, das die elektronische Übermittlung und den elektronischen
Austausch von Informationen und Dokumenten gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157
ermöglicht. Dieses zentrale System kann direkt genutzt werden, stellt aber auch einen Knotenpunkt zur Verfügung
für den Austausch von Informationen und Dokumenten in Echtzeit zwischen sogenannten verfügbaren Systemen
und verfügbarer Software.
Absatz 1 ergänzt eine Verpflichtung für registrierte Standorte zur Mitteilung von Änderungen. Die
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 sieht keine entsprechende Verpflichtung vor. Entsprechende
Mitteilungsverpflichtungen bestehen für Beförderer, Sammler, Makler und Händler gemäß der Anzeige- und
Erlaubnisverordnung. Für Erzeuger und Entsorger gibt es aber keine entsprechende generelle Verpflichtung. Diese Lücke soll
durch Absatz 1 geschlossen werden.
Absatz 2 sichert die Eindeutigkeit der Nummern der Notifizierungs- und Verbringungsdokumente, die durch
Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 gefordert wird. Die Nummern der
Notifizierung und Verbringungen sind von der genutzten Software vor dem Einreichen der Dokumente in das
zentrale System, zu generieren. Da zeitgleich mehrere unabhängig voneinander betriebene Softwarelösungen zum
Einsatz kommen, ist die Regelung notwendig um die geforderte und notwendige Eindeutigkeit sicherzustellen.
Zu § 3 (Hauptidentifizierungsnummer für Betreiber und Registriernummern)
Zu Absatz 1, der die Identifizierung der Betreiber im zentralen System gemäß Artikel 9 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 regelt.
Die Systeme und die Software identifizieren die Betreiber anhand ihrer Hauptidentifizierungsnummer. Gemäß
Artikel 9 Absatz 1 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 ist die Hauptidentifizierungsnummer für Betreiber,
die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für Zollzwecke registriert sind, die EORI-Nummer.
Für Betreiber, die nicht über eine EORI-Nummer identifiziert werden, werden die Mitgliedstaaten in Artikel 9
Absatz 3 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 aufgefordert der Kommission eine
Hauptidentifizierungsnummer mitzuteilen. Um unnötige bürokratische Hürden und einen sehr hohen Verwaltungsaufwand zu
vermeiden wird auf bereits bestehende Nummernsysteme zurückgegriffen. Für Betreiber mit Sitz in Deutschland, die
nicht gemäß Artikel 9 Absatz 2 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 identifiziert werden können, wird
daher die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes genutzt
sofern ihnen gemäß § 8 der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten in Verbindung mit § 1
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Absatz 2 bis 4 der Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern eine
bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer zugeteilt wird. Die Nutzung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer begrenzt sich
auf die Nutzung der Nummer, als für Unternehmen eindeutigem Identifikationsmerkmal im nationalen Kontext.
Zur eindeutigen Identifikation im zentralen System ist die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer des Hauptsitzes
zu verwenden.
Für Betreiber, die weder über die EORI-Nummer noch über die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer
identifiziert werden können, wird eine Kennnummer entsprechend § 28 Absatz 1 Nachweisverordnung durch die
zuständige Behörde zugewiesen.
Zu Absatz 2, die Mitgliedstaaten werden in Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU)
2025/1290 aufgefordert zu präzisieren welche Registriernummern für die Zwecke der Registrierung in den
Systemen oder der Software anzugeben sind. Auch hier wird zur Vermeidung unnötiger bürokratischer Hürden und
eines sehr hohen Verwaltungsaufwand auf die Kennnummern der Nachweisverordnung als bereits bestehendes
Nummernsystem zurückgegriffen.
Zu § 4 (Pflichten der übrigen Beteiligten im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und
Zustimmung)
§ 4 des Abfallverbringungsgesetzes entspricht dem Regelungsbereich des bisherigen § 4 des
Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007. Bestimmungen, die jetzt in der Verordnung (EU) 2024/1157 selbst geregelt sind,
wurden ersatzlos gestrichen. Bei den verbleibenden Bestimmungen wurden die Verweise und der
Regelungsbereich an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst.
Zu § 5 (Pflichten im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten)
§ 5 des Abfallverbringungsgesetzes entspricht dem Regelungsbereich des bisherigen § 5 des
Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007. Bestimmungen, die jetzt in der Verordnung (EU) 2024/1157 selbst geregelt sind,
wurden ersatzlos gestrichen. Bei den verbleibenden Bestimmungen wurden die Verweise und der
Regelungsbereich an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst. Mit Absatz 1 wurden die Pflichten aus Artikel 18 Absatz 3
Satz 2, Absatz 4 und Absatz 7 Verordnung (EU) 2024/1157 konkretisiert. Der Begriff „Anlage für experimentelle
Behandlungsversuche“ wurde in § 5 Absatz 3 eingefügt. Dies ist notwendig, da Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung
(EU) 2024/1157 entsprechend ergänzt wurde. Eine Anlage für Experimentelle Behandlungsversuche ist eine
Anlage in der Abfallarten und ihre Eignung für Verwertungs- und Beseitigungsverfahren beurteilt werden.
Zu § 6 (Nationale amtliche Stelle für Akkreditierungen)
Zu Absatz 1: Absatz 1 konkretisiert Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 und legt
im deutschen Recht die zuständige Behörde fest. Die Nutzung der Akkreditierungsstelle ist geboten um eine
europaweite Nutzung der Anlagenzertifikate unter der Wirkung von Artikel 11 der Verordnung (EG) 765/2008 zu
gewährleisten. Es werden die im Akkreditierungsverfahren anzuwendenden Rechtsgrundlagen in Bezug
genommen, um klarzustellen, dass dieses Gesetz nicht beabsichtigt, das Akkreditierungsrecht, soweit es national
ausgestaltet ist, zu modifizieren.
Zu Absatz 2: Die Regelung in § 6 Absatz 2 enthält die notwendige gesetzliche Ausgestaltung der technischen
Anforderungen an die Auditoren für das vom Gesetzgeber gewählte Akkreditierungsverfahren, gemäß den
unionsrechtlichen Vorgaben an die Qualifikation und Unabhängigkeit gemäß Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 3 und
Anhang X, Teil A der Verordnung (EU) 2024/1157.
Zu Absatz 3: Die Regelung in § 6 Absatz 3, enthält die notwendige gesetzliche Ausgestaltung der technischen
Anforderungen an die Anlagenzertifikate, die von den akkreditierten Auditoren erteilt werden, für das vom
Gesetzgeber gewählte Akkreditierungsverfahren, gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben gemäß Artikel 46 Absatz
5 und Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1157. Es stellt den Bezug zur nationalen
Akkreditierungssymbolverordnung (SymbolVO) her. Die verpflichtende Kennzeichnung erleichtert den Vollzug durch Transparent auf den
Dokumenten während des Transportes und gewährleistet die grenzüberschreitende Anerkennung der Zertifikate
auf Grundlage von Artikel 11 der Verordnung (EG) 765/2008. Die Überwachungspflicht folgt aus der in der
Verordnung (EU) 2024/1157 vorgesehenen Mehrfachverwendung der gültigen Zertifizierung durch Dritte.
Zu Absatz 4: Die Regelung in § 6 Absatz 4 Satz 1, schafft die gesetzliche Grundlage für Widerrufsvorbehalte und
Auflagen im Akkreditierungsverfahren. Diese Ermächtigungen sind insbesondere erforderlich, um einen
differenzierten Vollzug der Akkreditierung bei Neugründungen und KMU und ein verhältnismäßiges Vorgehen bei
Verstößen oder Qualitätsproblemen zu ermöglichen. Da die Auditoren auch Anlagen in Drittstaaten überwachen
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
sollen, können die Kompetenzanforderungen und Risiken sehr unterschiedlich sein. Die Regelung ermöglicht ein
flexibles und risikoorientiertes Vorgehen der Akkreditierungsstelle.
Die Regelung § 6 in Absatz 4, Satz 2 sieht für die Auskunfts- und Vorlageersuchen der Akkreditierungsstelle eine
Ausnahme von dem Anhörungserfordernis des § 28 Absatz 1 VwVfG vor. Sie dient der Gewährleistung einer
effizienten Aufgabenerfüllung durch die Akkreditierungsstelle. Auskunfts- und Vorlageersuchen sind ein
zentrales Instrument der Akkreditierungsstelle für die Aufklärung akkreditierungsrelevanter Sachverhalte. Häufig
handelt es sich um einen notwendigen Zwischenschritt bei der Klärung der Frage, ob das Ergreifen
akkreditierungsrechtlicher Maßnahmen erforderlich ist. Diese Aufklärung ist typischerweise besonders eilbedürftig.
Verzögerungen behindern die Akkreditierungsstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Denn akkreditierungsrechtliche
Maßnahmen können schon bei kurzen Verzögerungen zu spät kommen, um Missstände in den Anlagen und deren
negative Folgen für die Umwelt rechtzeitig abzuwenden oder zu beenden. Effektive Maßnahmen setzen
beispielsweise voraus, dass die Akkreditierungsstelle rechtzeitig aufklären kann, inwieweit Personen aus den
Konformitätsbewertungsstellen gegen Unparteilichkeitspflichten verstoßen haben oder ob bestimmte Ausführen oder
Behandlungen in den Anlagen durch Rechnungen und andere Aufzeichnungen belegt werden können, über die die
Konformitätsbewertungsstelle verfügen müsste. Die Situation steht typischerweise der Ausnahme von der
Anhörungspflicht nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 VwVfG nahe, ohne jedoch die hohen Anforderungen eines Absehens
von der Anhörung nach § 28 Absatz 2 VwVfG zu erfüllen oder unzweifelhaft zu erfüllen. Danach darf die
Anhörung unterbleiben, wenn die geplante Verwaltungsmaßnahme sonst zu spät käme oder vereitelt würde. Bei
Anhörungen im Vorfeld von Auskunfts- und Vorlageersuchen ist jedoch meist nicht die Vereitelung des geplanten
Auskunfts- und Vorlagersuchens selbst das Problem, sondern die Gefahr der Vereitelung späterer
akkreditierungsrechtlicher Maßnahmen der Akkreditierungsstelle, über deren Ergreifen die Akkreditierungsstelle erst nach
erfolgter Sachverhaltsaufklärung entscheiden kann. Für diese Problemstellung hält der Ausnahmekatalog des § 28
Absatz 2 VwVfG keine passgenaue Fallgruppe bereit. Der Rückgriff auf § 28 Absatz 2 VwVfG bei eilbedürftigen
Maßnahmen der Akkreditierungsstelle zur Sachverhaltsaufklärung ist daher häufig versperrt oder zumindest mit
rechtlichen Risiken behaftet. Dies zeigt sich zum Beispiel am Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31.
Januar 2023, Az. VG 4 L 565/22. Insgesamt wird die allgemeine Regelung des § 28 VwVfG den Besonderheiten
bei der Aufklärung akkreditierungsrelevanter Sachverhalte durch Auskunfts- und Vorlageersuchen der
Akkreditierungsstelle nicht gerecht: Sie behindert eine effektive Aufsicht, ohne dass dem ein entsprechender Nutzen der
Adressaten gegenübersteht. Letztere bewerten Anhörungen im Vorfeld von Auskunfts- und Vorlageersuchen
häufig als unnötige, überraschende Förmelei (Anfrage der Behörde, ob der Adressat etwas dazu äußern möchte, dass
demnächst etwas bei ihm nachgefragt wird). Daher ist die Schaffung einer besonderen Ausnahme von dem
Anhörungserfordernis des § 28 Absatz 1 VwVfG für die spezielle Konstellation von Auskunfts- und Vorlagersuchen
der Akkreditierungsstelle sachgerecht und geboten. Die Adressaten von Auskunfts- und Vorlageersuchen werden
durch die Ausnahme nicht übermäßig belastet. Akkreditierungsstelle und Adressaten kommunizieren bei der
Beantwortung des Auskunfts- und Vorlagersuchens miteinander, z. B. auch über Fragen der Erledigung des
Auskunftsersuchens durch Erfüllung oder in sonstiger Weise. Zudem wurde gesetzlich vorgesehen, dass die Anhörung
unverzüglich nachzuholen ist, sodass den Anforderungen von Artikel 19 Absatz 4 GG genüge getan ist, da noch
rechtzeitig vor der Entscheidung eine Gehörsgewährung durchgeführt wird.
Zu § 7 (Ergänzende Bestimmungen zu Einstufungsfragen)
§ 7 überträgt die Verpflichtung Einstufungsentscheidungen zu treffen auf die zuständige Behörde. Gemäß Artikel
29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um
detaillierte Kriterien für die einheitliche Anwendung der in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157
festgelegten Voraussetzung für bestimmte Stoffe oder Gegenstände festzulegen. Für den Fall das die Kommission
hiervon Gebrauch macht, sind die Durchführungsrechtsakte dann entsprechend von der zuständigen Behörde bei
ihrer Einstufungsentscheidung heranzuziehen.
Zu § 8 (Verordnungsermächtigungen)
§ 8 entspricht dem Regelungsbereich des bisherigen § 6 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007. Die
frühere Ermächtigungsgrundlage aus § 6 Nummer 1 wurde ersatzlos gestrichen, da es keine Zusammenkünfte der
Anlaufstellen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 mehr gibt. Bei den verbleibenden
Bestimmungen wurden die Verweise an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu § 9 Ergänzende Bestimmungen zu den Rücknahmeverpflichtungen
§ 9 entspricht dem Regelungsbereich des bisherigen § 8 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007, die
Verweise werden an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst und die neuen Regelungsbereich für
Rücknahmen, wenn eine den allgemeinen Informationspflichten unterliegende Verbringungen nicht wie vorgesehen
abgeschlossen werden kann ergänzt.
Zu § 10 (Datenerhebung und -verwendung)
§ 10 entspricht § 9 des bisherigen Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007. Die Anforderungen, die die
Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679, kurz „DSGVO“ genannt) bzw. das
Bundesdatenschutzgesetz, ggf. i. V. m. den jeweiligen Datenschutzgesetzen der Länder stellt, sind einzuhalten. Insbesondere
sind diejenigen Personen, die von einer Datenverarbeitung i. S. d. Artikel 4 Nummer 2 DSGVO betroffen sind,
von den jeweiligen datenschutzrechtlich verantwortlichen Stellen (Artikel 4 Nummer 7 DSGVO) über die
Datenverarbeitung gemäß Artikel 13 bzw. Artikel 14 DSGVO aufzuklären.
Zu § 11 (Kennzeichnung der Fahrzeuge)
§ 11 entspricht § 10 des bisherigen Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007.
Zu § 12 (Kontrollen)
§ 12 entspricht dem Regelungsbereich des bisherigen § 11 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007, die
Verweise werden an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst. Die Ergänzung von § 12 Absatz 3 stellt klar,
dass die Zollbehörden ausschließlich die Behörde informiert, die für das Gebiet, an dem die Kontrolle
durchgeführt wurde, zuständig ist.
Zu § 13 (Kontrollpläne)
§ 13 entspricht dem Regelungsbereich des bisherigen § 11a des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007,
die Verweise werden an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst. Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass die
Kontrollpläne bis zum 21. Mai 2027, wegen der neuen rechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1157, neu
erstellt werden müssen. Mit § 13 Absatz 1 Satz 2 wird eine Meldepflicht der Länder für neue Kontrollpläne und
Aktualisierungen an die zuständige Behörde geschaffen, da die Kontrollpläne gemäß Artikel 62 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2024/1157 gegenüber der europäischen Kommission notifiziert werden müssen.
Zu § 14 (Maßnahmen zur Überwachung)
§ 14 entspricht dem Regelungsbereich des bisherigen § 12 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007, die
Verweise werden an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst.
Zu § 15 (Anordnung im Einzelfall)
§ 15 entspricht § 13 des bisherigen Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007, die Verweise werden an die
Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst. Satz 2 wurde gestrichen.
Zu § 16 (Zuständige Behörden)
§ 16 entspricht dem Regelungsbereich des bisherigen § 14 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007, die
Verweise werden an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst und ergänzt um Pflichten aus der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290. Absatz 1 wird daher entsprechend ergänzt. Artikel 7 Absatz 8 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 fordert von Mitgliedstaaten, die mehr als eine zuständige Behörde haben, eine
Festlegung für die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden, die die Registrierung von
Betreibern mit satzungsmäßigem Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats im zentralen System vornehmen.
Zuständige Behörde für die Registrierung ist grundsätzlich die zuständige Behörde am Versandort von Betreibern
oder Standorten am Versandort oder/und die zuständige Behörde am Bestimmungsort für Betreiber oder Standorte
am Bestimmungsort. Absatz 1 Satz 3 stellt klar, dass für die Registrierung von der getroffenen
Zuständigkeitsregelung abgewichen werden kann, wenn das Landesrecht dies erforderlich macht.
Zu § 17 (Anlaufstelle)
§ 17 entspricht in den Absätzen 1 bis 4 dem Regelungsbereich des bisherigen § 15 des Abfallverbringungsgesetzes
vom 19. Juli 2007, die Verweise werden an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst. Mit der Verordnung (EU)
2024/1157 werden neue Verpflichtungen zur Notifizierung von Verwaltungskosten mit Artikel 30 und der
Kontrollpläne mit Artikel 62 Absatz 4 eingeführt. Mit den Absätzen 5 und 6 wird die Anlaufstelle als zuständige
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Stelle, für die Verpflichtung diese Informationen zusammen zu tragen und gegenüber der europäischen
Kommission zu notifizieren, festgelegt.
Zu § 18 (Berichte und Übermittlung von Informationen)
§ 18 entspricht dem bisherigen § 16 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007, die Verweise werden an
die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst.
Zu § 19 (Eingangs- und Ausgangszollstellen)
§ 19 entspricht dem bisherigen § 17 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007, die Verweise werden an
die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst.
Zu § 20 (Bußgeldvorschriften)
§ 20 entspricht dem bisherigen § 18 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007. Die gesetzesinternen
Verweise werden angepasst. Die Bußgeldtatbestände ermöglichen die Sanktionierung von Verstößen gegen die
Bestimmungen des § 5, 6, 11, 15 und der illegalen Verbringung gemäß Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung
(EU) 2024/1157, soweit diese nicht durch § 326 des Strafgesetzbuches verfolgt werden.
Zu § 21 (Einziehung)
§ 21 entspricht dem bisherigen § 19 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007, die Verweise auf die
Strafprozessordnung konnten gestrichen werden, da das Abfallverbringungsgesetz keine Strafvorschriften mehr
enthält.
Zu § 22 (Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren)
§ 22 entspricht dem bisherigen § 20 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007.
Zu § 23 (Übergangsvorschrift)
§ 23 bestimmt das für die in Artikel 85 Absatz 3, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1157, für welche nach
europäischem Recht weiterhin die VO (EG) 1013/2006 gilt, auch das Abfallverbringungsgesetz vom 19. 2007
weiterhin gilt.
Zu Artikel 2 Änderung der Nachweisverordnung
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung der Nachweisverordnung. Die bisherigen Regelungen in § 1
Absatz 4 Satz 1 werden durch die neue Verordnung (EU) 2024/1157 ersetzt.
Zu Artikel 3 Änderung des Umweltschadensgesetzes
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderungen des Umweltschadensgesetzes. Die Übergangsregelung des
Artikel 62 Absatz 1 der alten Abfallverbringungsverordnung wird in der Verordnung (EU) 2024/1157 durch
Artikel 85 Absatz 3 ersetzt. Auch in der Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 des Umweltschadensgesetzes ist die Nummer 12
entsprechend anzupassen.
Zu Artikel 4 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes um den Verweis auf das
Abfallverbringungsrecht an das neue Abfallverbringungsgesetz anzupassen und Handlungszeitpunkte zu
konkretisieren.
Zu Artikel 5 Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderungen der Anzeige- und Erlaubnisverordnung, um den Verweis
auf die Verordnung (EG) 1013/2006 durch den Verweis auf die neue Verordnung (EU) 2024/1157 zu ersetzen
und den Verweis auf das Abfallverbringungsrecht an das neue Abfallverbringungsgesetz aus Artikel 1
anzupassen. Es wird keine inhaltliche Änderung vorgenommen.
Zu Artikel 6 Änderung der POP-Abfallüberwachungsverordnung
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderungen der POP-Abfallüberwachungsverordnung. Die bisherigen
Regelungen in § 1 Absatz 2 Satz 1 werden durch die neue Verordnung (EU) 2024/1157 ersetzt. Der Verweis
würde sonst ins Leere laufen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Artikel 7 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Da die Verordnung (EU) 2024/1157 in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht ist, gilt es das Elektro-
und Elektronikgerätegesetz entsprechend anzupassen. Notwendige Folgeänderungen sind daher in den §§ 18, 20,
22 und 23 sowie Anlage 6 (zu § 23 Absatz 1) vorzunehmen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (Gesetzentwurf)