Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
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Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 591/26
09.10.26 BRFuss
U - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des
Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
A. Problem und Ziel
Am 30. April 2024 wurde eine neue Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung
von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verkündet. Die neue Verordnung
enthält wie die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 insbesondere Regelungen für die
grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, und zwar zu Verbringungen innerhalb der
Europäischen Union (EU), zur Ausfuhr aus der EU, zur Einfuhr in die EU und zur Durchfuhr durch
die EU aus und nach Drittstaaten. Im Vergleich zu der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
enthält die neue Verordnung (EU) 2024/1157 eine Reihe von Änderungen, unter anderem
für Verbringungen innerhalb der EU, zur Bekämpfung illegaler Verbringung von Abfällen
und zum Export von Abfällen aus der EU sowie Neuerungen wie die Einführung digitaler
Verfahren.
Hauptziel des Gesetzes ist die Neufassung des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG)
als Durchführungsgesetz zur Verordnung (EU) 2024/1157, um das nationale Recht
sowohl inhaltlich als auch sprachlich an das EU-Recht anzupassen.
B. Lösung
Als EU-Verordnung ist die Verordnung (EU) 2024/1157 in den Mitgliedstaaten unmittelbar
geltendes Recht, jedoch gilt es, unter anderem Durchführungsbestimmungen
anzupassen. Es ergeben sich wesentliche Änderungen u. a. durch die Einführung elektronischer
Verfahren für die Übermittlung und den Austausch von Informationen, durch veränderte
Bestimmungen für Verbringungen innerhalb der EU, für die Bekämpfung illegaler
Verbringung von Abfällen und den Export von Abfällen aus der EU durch die neue Verordnung
(EU) 2024/1157, weshalb eine Neufassung des Abfallverbringungsgesetzes und die
Aufhebung des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 erforderlich ist. Entsprechend
der Übergangsbestimmungen wird die Verordnung (EU) 2024/1157 ab dem 21. Mai 2026,
mit Ausnahme der in Artikel 86 Absatz 3 aufgeführten Bestimmungen, angewandt.
C. Alternativen
Keine.
Fristablauf: 20.11.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Kommunen werden durch das Gesetz im Vergleich zum bisherigen
AbfVerbrG nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.
E. Erfüllungsaufwand
Geringfügig.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht höchstens ein geringfügiger Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung gibt es geringfügige Änderungen des Erfüllungsaufwands. Er beruht
auf unionsrechtlichen Vorgaben.
F. Weitere Kosten
Die Wirtschaft wird im Vergleich zum bisherigen AbfVerbrG insgesamt nicht mit
zusätzlichen Kosten belastet. In Folge des Gesetzes ist nicht mit steigenden Preisen zu rechnen.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 591/26
09.10.26 BRFuss
U - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des
Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 9. Oktober 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes
und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die europäischen Vorgaben
bereits seit dem 21. Mai 2026 unionsweit unmittelbar gelten und die nationalen
Zuständigkeiten sowie das Sanktionssystem zeitnah gesetzlich verankert werden
müssen, um etwaige Vertragsverletzungsverfahren für Deutschland zu verhindern.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 20.11.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes
und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1157 und des
Basler Übereinkommens1
(Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für:
1. die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet,
2. die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr
durch andere Staaten verbunden ist,
3. die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung eine deutsche zuständige
Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1157 als ursprüngliche
Behörde im ursprünglichen Versandstaat zu beteiligen ist, sowie
4. die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung.
§ 2
Ergänzende Bestimmungen für die elektronische Übermittlung und den
elektronischen Austausch von Informationen
(1) Betreiber gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2025/1290
von Standorten sind verpflichtet, den zuständigen Behörden Änderungen relevanter
Angaben unverzüglich mitzuteilen. Hierzu zählen insbesondere die Angaben nach Anhang
II Teil E Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 sowie Angaben zu
bevollmächtigten Personen.
(2) Für jeden elektronisch durchgeführten Verbringungsvorgang ist nur eine Nummer
für die Notifizierung oder Verbringung zu verwenden, die vom in Artikel 27 Absatz 3
Verordnung (EU) 2024/1157 genannten zentralen System zur Verfügung gestellt wird.
1 Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 (BGBl. II 1994 II S. 2703, 2704), das
zuletzt geändert wurde durch die Dritte Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler
Übereinkommen vom 22. März 1989 vom 06. Mai 2014 (BGBl. II S. 306, 307).
§ 3
Hauptidentifizierungsnummer für Betreiber und Registriernummern
(1) Hauptidentifizierungsnummer für Betreiber, die nicht gemäß Artikel 9 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 identifiziert werden können, ist die
bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 des
Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert
worden ist, sofern ihnen gemäß § 8 der Verordnung über das Register über
Unternehmensbasisdaten vom 1. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 220), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom 17. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 240) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4 der Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung vom
30. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 293) eine bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer
zugeteilt wird. Als Hauptidentifizierungsnummer ist für das zentrale System der
Europäischen Union das Länderkennzeichen „DE“ mit den folgenden 9 Ziffern der
bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer anzugeben.
(2) Hauptidentifizierungsnummer für Betreiber, die nicht gemäß Artikel 9 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 oder gemäß Absatz 1 identifiziert werden
können, ist die Kennnummer entsprechend § 28 Absatz 1 der Nachweisverordnung vom
20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April
2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist. Diesen Betreibern wird von der zuständigen
Behörde eine solche Kennnummer erteilt, sofern eine solche Kennnummer noch nicht
zugewiesen wurde.
(3) Für die Registrierung in den Systemen oder der Software gemäß Artikel 9 Absatz 3
Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 werden als Registriernummern die
Kennnummern entsprechend § 28 Absatz 1 Nachweisverordnung festgelegt. Den
Betreibern wird von der zuständigen Behörde eine solche Kennnummer als
Registriernummer erteilt, sofern eine solche Kennnummer noch nicht zugewiesen wurde.
§ 4
Pflichten der übrigen Beteiligten im Verfahren der vorherigen schriftlichen
Notifizierung und Zustimmung
(1) Bei Verbringungen, die von den Artikeln 5 bis 17, auch in Verbindung mit Artikel 38
Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 44 Absatz 1,
Artikel 49 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 54, Artikel 56 Absatz 1,
Artikel 57 oder Artikel 58 der Verordnung (EU) 2024/1157 erfasst werden:
1. haben alle an der notifizierten Verbringung Beteiligten sicherzustellen, dass gemäß
Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 das Begleitformular oder im Falle
der Sammelnotifizierung die Begleitformulare an den entsprechenden sie betreffenden
Stellen ausgefüllt sind und dass die Informationen auch während des Transports von
Abfällen den anderen an der Verbringung beteiligten Personen, den betroffenen
Behörden und den an Kontrollen beteiligten Behörden gemäß Artikel 27 der
Verordnung (EU) 2024/1157 elektronisch zur Verfügung gestellt werden,
2. hat der Empfänger, soweit er nicht Betreiber derjenigen Anlage ist, die die Abfälle
erhält, das Begleitformular an den entsprechenden Stellen auszufüllen, es bei der
Übernahme der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen und es dem Betreiber der
Anlage bei der Übergabe der Abfälle zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Betreiber einer Anlage, die die Abfälle erhält, hat unverzüglich die Abfälle und
das Begleitformular zu prüfen. Falls diese Prüfung ergibt, dass die Abfälle nicht dem
Begleitformular oder dem Vertrag gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1157
entsprechen, hat der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde gemäß § 16 Absatz 1
Satz 1 zu unterrichten.
(3) Der Betreiber der Anlage hat die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen gemäß
Artikel 9 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 53
Absatz 1, Artikel 54 und Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 innerhalb der
dort genannten Frist abzuschließen.
§ 5
Pflichten im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten
(1) Bei Verbringungen, die von Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 4,
Artikel 44 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 54,
Artikel 56 Absatz 1, Artikel 57 oder Artikel 58 der Verordnung (EU) 2024/1157 erfasst
werden:
1. hat der Betreiber einer Anlage die Genehmigung oder den Nachweis der Registrierung
gemäß Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1157 der Person, die die
Verbringung veranlasst vorzulegen,
2. haben alle an der Verbringung Beteiligten sicherzustellen, dass das in Anhang VII der
Verordnung (EU) 2024/1157 enthaltene Dokument mit den relevanten Informationen
an den entsprechenden sie betreffenden Stellen ausgefüllt ist und dass die
Informationen auch während des Transports von Abfällen den anderen an der
Verbringung beteiligten Personen, den betroffenen Behörden und den an Kontrollen
beteiligten Behörden gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1157 elektronisch
zur Verfügung gestellt werden.
(2) Der Betreiber einer Anlage, die die Abfälle erhält, hat unverzüglich die Abfälle und
das Dokument gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1157 zu prüfen. Falls diese
Prüfung ergibt, dass die Abfälle nicht dem Dokument oder dem Vertrag gemäß Artikel 18
Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1157 entsprechen, hat der Betreiber unverzüglich die
zuständige Behörde gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 zu unterrichten. Der Betreiber der Anlage
bestätigt die Entgegennahme der Abfälle gemäß Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU)
2024/1157.
(3) Der Betreiber eines Labors oder einer Anlage für experimentelle
Behandlungsversuche, der die Abfälle erhält, hat unverzüglich die Abfälle und das
Dokument zu prüfen, das in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1157 enthalten ist. Falls
diese Prüfung ergibt, dass die Abfälle nicht dem mitgeführten Dokument oder dem Vertrag
gemäß Artikel 18 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1157 entsprechen oder die Menge
der Abfälle die Menge überschreitet, die gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU)
2024/1157 erlaubt ist, hat der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde gemäß § 16
Absatz 1 Satz 1 zu unterrichten. Der Betreiber des Labors bestätigt die Entgegennahme
der Abfälle gemäß Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1157.
(4) Der Betreiber einer Anlage hat eine Bescheinigung gemäß Artikel 18 Absatz 9
Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 innerhalb der dort genannten Frist auszustellen.
§ 6
Nationale amtliche Stelle für Akkreditierungen
(1) Nationale amtliche Stelle gemäß Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung
(EU) 2024/1157 ist die Akkreditierungsstelle nach § 1 des Akkreditierungsstellengesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23.
Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, zuständig ist
(Akkreditierungsstelle). Die Akkreditierung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG)
765/2008 und dem Akkreditierungsstellengesetz.
(2) Der zur Durchführung von Audits gemäß Artikel 46 Absatz 3 und 5 der Verordnung
(EU) 2024/1157 befugte Externe ist eine unabhängige Konformitätsbewertungsstelle im
Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) 765/2008. Der Externe muss:
1. die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 170652 erfüllen,
2. für die Evaluierungskompetenzen die Anforderungen DIN EN ISO/IEC 17020, DIN EN
ISO/IEC 17021-13 einschließlich EN ISO 190114 erfüllen und
3. die weiteren Anforderungen des Anhangs X der Verordnung (EU) 2024/1157 erfüllen.
(3) Das Anlagenzertifikat zur Bestätigung der Konformität mit den Anforderungen
gemäß Anhang X, Teil B der Verordnung (EU) 2024/1157 ist durch den Externen auf zwei
Jahre zu befristen. Es muss im technischen Geltungsbereich alle Angaben gemäß
Artikel 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1157 enthalten und mit dem
Akkreditierungssymbol nach § 1 der Akkreditierungssymbolverordnung vom 15. Dezember
2009 (BGBl. I S. 3870) gekennzeichnet sein.
(4) Die Akkreditierung kann unter Auflagen oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs
erteilt werden. Die Akkreditierungsstelle trifft die Anordnungen, die zur Beseitigung
festgestellter Mängel oder zur Verhinderung künftiger Verstöße notwendig sind. Sie kann
die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies für die
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, ohne dass der Konformitätsbewertungsstelle zuvor
nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, Gelegenheit gegeben werden
muss, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die
Stellungnahme ist unverzüglich nach Abschluss der unangekündigten Maßnahme
nachzuholen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Sätzen 1
und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 7
Ergänzende Bestimmung zu Einstufungsfragen
Bei Einstufungsentscheidungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1157 stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die in Artikel 29 Absatz 1
genannten Voraussetzungen erfüllt sind und wenden die in Artikel 29 Absatz 1 genannten
Vorschriften sowie die nach Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 erlassenen
Durchführungsrechtsakte an.
§ 8
Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung:
1. mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen nach Artikel 31 der Verordnung (EU)
2024/1157 in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele dieser Verordnung halten,
und
2. ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß
Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 Vorschriften zu erlassen über die
Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot in Bezug auf bestimmte in Anhang V aufgeführte
Abfälle.
2 Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren,
Ausgabe Januar 2013, zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin.
3 Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren –
Teil 1: Anforderungen, Ausgabe November 2015, zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin.
4 Zur Auslegung der EN ISO/IEC 17021-1, Leitfaden für die Auditierung von Managementsysteme, Ausgabe
Dezember 2018, zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent-
und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 9
Ergänzende Bestimmungen zu Rücknahmeverpflichtungen
(1) Soweit eine Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1
oder Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Artikel 23 Absatz 3 oder Absatz 7 oder Artikel 25 Absatz 2
Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2024/1157 eine
zuständige Behörde im Bundesgebiet trifft, obliegt die Erfüllung der Verpflichtung dem
Land, in dem die Verbringung begonnen hat. Soweit Behörden mehrerer Länder zuständig
wären, haben die betroffenen Länder eine zuständige Behörde zu bestimmen. Soweit sich
keine zuständige Behörde bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln lässt, dass der
Rücknahmeverpflichtung fristgemäß nachgekommen werden kann, obliegt die
Verpflichtung dem Land, das bei sukzessiver Zuordnung dieser Fälle zu der alphabetisch
geordneten Liste der Länderbezeichnungen als nächstes zuständig ist. Die Länder können
die Erfüllung der Verpflichtung einer gemeinsamen Einrichtung übertragen.
(2) Die Kosten, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der
Rücknahme und der Verwertung oder Beseitigung oder der Verwertung oder Beseitigung
auf andere Weise entstehen, hat die kostenpflichtige Person gemäß Artikel 24 oder 26 der
Verordnung (EU) 2024/1157 zu tragen. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass die
kostenpflichtige Person die voraussichtlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der
Rücknahme oder der Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise entstehen, im Voraus
zu zahlen hat.
(3) Soweit eine kostenpflichtige Person gemäß Artikel 24 oder 26 der Verordnung
(EU) 2024/1157 nicht in Anspruch genommen werden kann, trägt das Land, in dem die
nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 zuständige Behörde liegt, die Kosten für die Rücknahme oder
die Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise, abzüglich der von den Verursachenden
und sonstigen erstattungspflichtigen dritten Personen gegenüber der nach Absatz 1
zuständigen Behörde erstatteten Kosten. Für Fälle der Erfüllung der
Rücknahmeverpflichtung durch eine gemeinsame Einrichtung gemäß Absatz 1 Satz 4
können die Länder eine Kostenverteilung vereinbaren.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen betreffend die
Rückführung der Abfälle oder die Festsetzung von Kosten nach Absatz 2 haben keine
aufschiebende Wirkung.
§ 10
Datenerhebung und Datenverwendung
(1) Für die folgenden Aufgaben dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden:
1. Kontrolle von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder
Beseitigung,
2. Bekämpfung illegaler Verbringungen,
3. Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden anderer
Staaten, dem Sekretariat des Basler Übereinkommens und der Europäischen
Kommission,
4. Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung, soweit dabei Verbringungen aus dem oder
in das Bundesgebiet einbezogen werden.
Folgende Behörden dürfen den Namen und die Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Telefon-
und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen und den Bereich der Abfallverbringungen
betreffende Versicherungen von Personen, die an der Verbringung von Abfällen und der
damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung beteiligt sind, und deren im genannten
Bereich tätigen Unternehmen, einschließlich der Erzeuger und Betreiber von Anlagen,
verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist:
1. die Anlaufstelle nach § 17, die für die Abfallwirtschaft nach Bundes- oder Landesrecht
zuständigen Behörden, die durch Rechtsverordnung mit öffentlich-rechtlichen
Aufgaben der Abfallwirtschaft beauftragten Träger, die obersten
Landesumweltbehörden, die gemeinsame Einrichtung nach § 9 Absatz 1 Satz 4,
2. die Behörden der Zollverwaltung,
3. die zuständigen Polizeibehörden einschließlich des Bundeskriminalamtes und der
Landeskriminalämter,
4. das Bundesamt für Logistik und Mobilität, das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und das
Auswärtige Amt.
(2) Soweit in diesem Gesetz und in den Abfallgesetzen des Bundes und der Länder
nichts anderes bestimmt ist, dürfen personenbezogene Daten nur bei den betroffenen
Personen erhoben werden. Ohne deren Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden,
1. wenn dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist und
2. wenn:
a) diese Aufgaben ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen
erforderlich machen oder
b) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende
schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
(3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen dürfen die erhobenen Daten an die
anderen in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sowie an die Bundesministerien der
Finanzen, des Innern, für Wirtschaft und Energie, für Verkehr, für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat, für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und an das
Umweltbundesamt übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genannten
oder anderen ausländischen Stellen übermittelt worden sind, dürfen an die in Satz 1
genannten Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1
genannten Aufgaben erforderlich ist. Die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten und
personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genannten oder anderen ausländischen
Stellen übermittelt worden sind, dürfen an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden
übermittelt werden, ohne dass diese schriftlich darum gebeten haben, soweit aus Sicht der
übermittelnden Stellen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis der
Daten für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.
(4) Wenn die Anlaufstellen und die für die Abfallwirtschaft zuständigen Stellen anderer
Staaten, das Sekretariat des Basler Übereinkommens sowie die Europäische Kommission
schriftlich oder elektronisch um die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten gebeten und
begründet haben, wozu sie sie benötigen, dürfen ihnen die Daten übermittelt werden,
soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1
Nummern 1 bis 3 erforderlich ist.
(5) Die dritte Person, an die Daten nach den Absätzen 3 und 4 übermittelt worden
sind, darf die Daten nur für die Aufgabe verwenden, für die sie ihr übermittelt worden sind.
Darüber hinaus ist eine Verwendung nur zulässig, soweit es zur Abwehr erheblicher
Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst drohenden Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. Die
übermittelnde Stelle hat die dritte Person in den Fällen des Absatzes 4 darauf hinzuweisen.
§ 11
Kennzeichnung der Fahrzeuge
(1) Beförderer und den Transport unmittelbar durchführende Personen haben
Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt
mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern
Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe zu versehen. Die Warntafeln müssen in
schwarzer Farbe die Aufschrift „A“ tragen, wobei die Buchstabenhöhe 20 Zentimeter und
die Schriftstärke 2 Zentimeter beträgt. Die Warntafeln müssen während der Beförderung
außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei Zügen
muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, mit denen Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder
wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, befördert
werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach § 53
Absatz 6 oder § 54 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl.
I S. 212), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr.
224) geändert worden ist, Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1
zuzulassen.
§ 12
Kontrollen
(1) Die zuständigen Landesbehörden führen Kontrollen gemäß Artikel 60 der
Verordnung (EU) 2024/1157 und auf der Grundlage von nach § 13 erstellten Kontrollplänen
durch.
(2) Die gemäß § 16 Absatz 1 und 2 Satz 1 zuständigen Behörden kontrollieren die
Verbringung von Abfällen und die damit verbundene Verwertung oder Beseitigung gemäß
Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2024/1157 und auf
der Grundlage von nach § 13 erstellten Kontrollplänen. Bei der Kontrolle von Verbringungen
von Abfällen wirken die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollbehörden
sowie das Bundesamt für Logistik und Mobilität im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben
mit. Die Zollbehörden und das Bundesamt für Logistik und Mobilität arbeiten im Rahmen
ihrer Möglichkeiten mit den zuständigen Landesbehörden zusammen.
(3) Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Verordnung (EU)
2024/1157 oder dieses Gesetzes, insbesondere der Verdacht einer illegalen Verbringung,
so unterrichten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden hierüber und über die
Gründe für den Verdacht unverzüglich schriftlich oder elektronisch die Landesbehörde, die
für das Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde, sowie
1. im Falle der Verbringung in das Bundesgebiet die zuständige Behörde am
Bestimmungsort gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1,
2. im Falle der Verbringung aus dem Bundesgebiet die zuständige Behörde am
Versandort gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 oder
3. im Falle der Verbringung durch das Bundesgebiet die für die Durchfuhr zuständige
Behörde gemäß § 16 Absatz 4.
Dies gilt nicht, falls das Bundesamt für Logistik und Mobilität den alleinigen Verdacht eines
Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 hat und entweder
für dessen Verfolgung nach § 20 Absatz 4 zuständig ist oder den Vorgang an die zuständige
Behörde des jeweiligen Landes abgibt.
Die Zollbehörden unterrichten ausschließlich die zuständige Behörde, die für das Gebiet
zuständig ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde.
(4) Nachdem die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle
durchgeführt wurde, gemäß Absatz 3 unterrichtet wurde und diese den Verdacht und die
Gründe dafür als stichhaltig erachtet, stellt sie auf Kosten und Gefahr der
verfügungsberechtigten Person sicher, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung
getroffen werden, bis eine anderweitige schriftliche oder elektronisch mitgeteilte
Entscheidung einer der folgenden Behörden vorliegt:
1. der zuständigen Behörde am Versandort im Falle des Artikels 25 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/1157,
2. der zuständigen Behörde am Bestimmungsort im Falle des Artikels 25 Absatz 8 der
Verordnung (EU) 2024/1157 oder
3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Behörden zusammen im Falle des Artikels 25
Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1157.
Zudem unterrichtet sie elektronisch, spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen, die
mitteilende Behörde, dass der Verdacht und die Gründe als stichhaltig angesehen werden.
Erfolgt innerhalb des genannten Zeitraums keine Rückmeldung an die unterrichtende
Behörde, wird die Sendung freigegeben oder überlassen.
(5) Im Falle des Absatzes 3 und im Falle einer Entdeckung gemäß Artikel 22
Absatz 10, Artikel 25 Absatz 12, Artikel 38 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 40
Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 40 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 51 Absatz 5, auch in
Verbindung mit Artikel 54, Artikel 57 und Artikel 58 Absatz 1, sowie Artikel 53 Absatz 5,
auch in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1157 können die in
den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden Abfälle sowie deren Transport- und
Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr der verfügungsberechtigten Person bis zur
Behebung der festgestellten Mängel oder bis zur sicheren Lagerung sicherstellen.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen betreffend die sichere
Lagerung von Abfällen nach Absatz 4 oder die Sicherstellung nach Absatz 5 haben keine
aufschiebende Wirkung.
§ 13
Kontrollpläne
(1) Die Länder erstellen für ihr Gebiet bis zum 21. Mai 2027 Kontrollpläne gemäß
Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1157 für Kontrollen gemäß § 12 Absatz 1 und 2. Die
Länder melden die Kontrollpläne und Aktualisierungen der zuständigen Behörde gemäß
§ 16 Absatz 4 Satz 2.
(2) Bei der Erstellung und Aktualisierung der Kontrollpläne
1. beteiligen sich die Länder untereinander, soweit die Inhalte der Kontrollpläne andere
Länder betreffen, und
2. führen die Länder das Einvernehmen mit der zuständigen Zollverwaltung und dem
Bundesamt für Logistik und Mobilität herbei bezüglich der Inhalte der Kontrollpläne, die
die Zollbehörden und das Bundesamt für Logistik und Mobilität betreffen; die
Generalzolldirektion und das Bundesamt für Logistik und Mobilität teilen den Ländern
hierfür die jeweiligen Kontaktstellen mit.
§ 14
Maßnahmen zur Überwachung
(1) Insbesondere die zuständigen Behörden gemäß § 16 Absatz 1, 2 und 4 arbeiten
bei der Verhinderung und Ermittlung illegaler Verbringungen untereinander sowie bilateral
und multilateral mit den zuständigen Behörden anderer Staaten gemäß Artikel 65 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2024/1157 zusammen.
(2) Für die Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen auf Bitten eines anderen
Mitgliedstaates gemäß Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 sind
insbesondere die zuständigen Landesbehörden und die in § 12 Absatz 2 Satz 2 genannten
Bundesbehörden zuständig.
(3) § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Insbesondere kann die
zuständige Behörde auch Proben der transportierten Abfälle entnehmen und untersuchen
sowie folgende Unterlagen prüfen:
1. das Begleitformular sowie das Notifizierungsformular, das die von den betroffenen
Behörden erteilten Zustimmungen sowie die entsprechenden Auflagen enthält, und
2. das in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1157 enthaltene Dokument.
(4) Auf Verlangen haben die folgenden Personen den für die Kontrolle zuständigen
Behörden folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
1. der Notifizierende die in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Unterlagen,
2. die Person, die die Verbringung veranlasst, die in Absatz 3 Satz 2 Nummer 2
genannten Unterlagen und
3. der Beförderer, die den Transport unmittelbar durchführende Person, der Empfänger
und der Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, die in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1
und 2 genannten Unterlagen.
§ 15
Anordnungen im Einzelfall
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur
Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1157, anderer unmittelbar geltender Vorschriften
in Rechtsakten der Europäischen Union über die Verbringung von Abfällen, dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
§ 16
Zuständige Behörden
(1) Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen in das
Bundesgebiet und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der
Pflichten, die für die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß der Verordnung (EU)
2024/1157 gelten und den Pflichten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290
einschließlich der Registrierung der Betreiber oder Standorte am Bestimmungsort, ist die
Behörde des Landes zuständig, in dem die Abfälle erstmals verwertet oder beseitigt werden
sollen oder werden. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen
aus dem Bundesgebiet und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung,
einschließlich der Pflichten, die für die zuständige Behörde am Versandort gemäß der
Verordnung (EU) 2024/1157 gelten und den Pflichten gemäß der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 einschließlich der Registrierung der Betreiber
oder Standorte am Versandort, ist die Behörde des Landes zuständig, in dem die
Verbringung der Abfälle beginnen soll oder beginnt. Die Länder können für die
Registrierung von Betreibern oder Standorten gemäß der Durchführungsverordnung (EU)
2025/1290 eine abweichende Regelung für die Zuständigkeit der Behörden festlegen.
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 sind auch die Behörden des Landes, in dessen Gebiet sich
die Abfälle befinden, befugt, Verbringungen von Abfällen in das, aus dem oder durch das
Bundesgebiet zu kontrollieren. Befugt sind auch die in § 12 Absatz 2 Satz 2 genannten
Bundesbehörden.
(3) Die für das betreffende Gebiet zuständige Behörde gemäß Artikel 22 Absatz 10
der Verordnung (EU) 2024/1157 ist die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in
dem die Verbringung, die nicht abgeschlossen werden kann, entdeckt wurde. Die für das
betreffende Gebiet zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 12 der Verordnung (EU)
2024/1157 und zuständige Behörde im Staat der Zollstelle gemäß Artikel 38 Absatz 6, auch
in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 40 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 44
Absatz 8, Artikel 51 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 54, Artikel 57 und Artikel 58
Absatz 1, sowie Artikel 53 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2, der
Verordnung (EU) 2024/1157 ist die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem
die illegale Verbringung entdeckt wurde.
(4) Für die Entscheidung über Abfallverbringungen, die durch das Bundesgebiet
erfolgen sollen oder erfolgen, und die damit verbundene Verwertung oder Beseitigung, die
dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen, ist
das Umweltbundesamt zuständig. Das Umweltbundesamt ist auch für weitere Pflichten
zuständig, die für die Behörden gelten, welche gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 und
der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 die für die Durchfuhr zuständige Behörde
ist.
§ 17
Anlaufstelle
(1) Das Umweltbundesamt ist Anlaufstelle im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des
Basler Übereinkommens und im Sinne des Artikels 76 der Verordnung (EU) 2024/1157.
(2) Die in diesem Gesetz genannten Bundes- und Landesbehörden tauschen unter
Beachtung von § 10 über die Anlaufstelle Informationen aus über illegale Verbringungen
und Verbringungen, die nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden können, sowie über
laufende Ermittlungs- und Strafverfahren. Die Anlaufstelle nimmt Anfragen entgegen, die
sich auf das Ausland beziehen, und leitet sie an die zuständigen Stellen weiter.
(3) Die Anlaufstelle stellt Informationen, die für die Verbringung von Abfällen relevant
sind, auf ihrer Webseite ein.
(4) Die Anlaufstelle unterrichtet die Europäische Kommission über die Benennungen
und die diesbezüglichen Informationen gemäß Artikel 65 Absatz 2 und notifiziert die
benannten zuständigen Behörden und diesbezügliche Informationen gemäß Artikel 78
Absatz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU)
2024/1157.
(5) Die Anlaufstelle notifiziert die nationalen Bestimmungen der Verwaltungskosten
gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1157.
(6) Die Anlaufstelle notifiziert die Kontrollpläne gemäß Artikel 62 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2024/1157.
§ 18
Berichte und Übermittlung von Informationen
(1) Für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 13 des Basler
Übereinkommens an das Sekretariat des Basler Übereinkommens ist das
Umweltbundesamt zuständig. Auf Anfrage übermitteln die Länder dem Umweltbundesamt
rechtzeitig auf elektronischem Weg die Informationen, die nach Artikel 13 des Basler
Übereinkommens erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Informationen zur
Fertigung des Berichts nach Artikel 13 Absatz 3 des Basler Übereinkommens, vor allem die
Angaben im Notifizierungsformular. Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäischen
Kommission eine Kopie dieses Berichts gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1157.
(2) Für die Erstellung des Berichts gemäß Artikel 73 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung
(EU) 2024/1157 und die Übermittlung an die Kommission ist das Umweltbundesamt
zuständig. Auf Anfrage übermitteln die Länder, die Generalzolldirektion und das Bundesamt
für Logistik und Mobilität dem Umweltbundesamt rechtzeitig auf elektronischem Weg die
Informationen, die zur Fertigung dieses Berichts gemäß Anhang XI der Verordnung (EU)
2024/1157 erforderlich sind. Das Umweltbundesamt veröffentlicht den in Artikel 73 Absatz
2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Abschnitt dieses Berichts zusammen
mit zweckmäßigen Erläuterungen dazu innerhalb eines Monats nach der Übermittlung
dieses Berichts an die Europäische Kommission auf seiner Webseite und unterrichtet die
Europäische Kommission über die entsprechenden Hyperlinks.
§ 19
Eingangs- und Ausgangszollstellen
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
gibt im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion gemäß Artikel 77 und Artikel 78 Absatz 1
Buchstabe c und Absatz 3 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1157 die Zollstellen für die
Bundesrepublik Deutschland bekannt, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen
der Europäischen Union über die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden dürfen.
§ 20
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass
eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird,
2. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder § 14 Absatz 4 eine dort genannte Unterlage
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 die
zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
4. entgegen § 4 Absatz 3 eine Verwertung oder Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig
abschließt,
5. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 eine dort genannte Genehmigung oder einen dort
genannten Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6. entgegen § 5 Absatz 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig
ausstellt,
7. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig mit dort genannten Warntafeln versieht,
8. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erteilt,
9. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 2 oder 3 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes das Betreten eines Grundstückes oder eines Wohn-,
Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme
einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet,
10. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 4 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Arbeitskraft, ein Werkzeug oder eine Unterlage nicht
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
11. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union
zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Nummer 1, 6 oder 7 bezeichneten Gebot
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
12. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union
zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Nummer 3 oder 8 bezeichneten Gebot
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union
zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Nummer 4 bezeichneten Gebot entspricht,
soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
14. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäische Union
zuwiderhandelt, die bestimmt, dass eine Verbringung von Abfällen nur so lange
erfolgen darf, wie die Zustimmungen aller zuständigen Behörden gültig sind, dass die
Ausfuhr oder Einfuhr von Abfällen verboten ist, oder dass Abfälle während der
Verbringung nicht mit anderen Abfällen vermischt werden dürfen, soweit eine
Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine illegale Verbringung
im Sinne des Artikels 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2024/1157 in der Fassung vom
8. Juli 2026 von Abfällen durchführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 13 und 14
und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 3, 8, 9 und 12 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro und in
den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität bei Transporten von
Abfällen auf der Straße, soweit die Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen
wird, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und
soweit die betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen
Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 11 bis 13
oder 14 geahndet werden können.
§ 21
Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können
eingezogen werden:
1. Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung der Ordnungswidrigkeit gebraucht
worden oder bestimmt gewesen sind,
2. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 22
Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen
des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
§ 23
Übergangsbestimmung
Für die in Artikel 85 Absatz 3, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1157 geregelten Fälle
ist das Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der bis
einschließlich [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 9 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Artikel 2
Änderung der Nachweisverordnung
Die Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
In § 1 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L
190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
2024/1157“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Umweltschadensgesetzes
Das Umweltschadensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021
(BGBl. I S. 346), das durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
„§ 14 Anwendungsbereich für bestimmte Abfallverbringungen
Für Verbringungen von Abfällen, die Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1157 unterliegen, ist § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 12 in der
Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von
Umweltschäden vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) anzuwenden.“
2. In Anlage 1 wird die Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
„12. Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in der, in die oder aus der
Europäischen Union, für die eine Zustimmungspflicht oder ein Verbot im Sinne
der Verordnung (EU) 2024/1157 besteht.“
Artikel 4
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 47 Absatz 4 wird nach der Angabe „Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen“ die
Angabe „auf Verlangen“ eingefügt.
2. In § 55 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 des Abfallverbringungsgesetzes vom
19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)“ durch die Angabe „§ 11 des
Abfallverbringungsgesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Artikels 1
dieses Gesetzes]“ ersetzt.
3. In § 69 Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „nicht zur Verfügung stellt“ durch die
Angabe „nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von
Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 255/2013 (ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 19) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
2024/1157“ ersetzt.
2. In § 13a Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 1“
ersetzt.
Artikel 6
Änderung der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
Die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644), die
zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L
190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15; L 334 vom 13.12.2013, S. 46; L
277 vom 22.10.2015, S. 61), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2002 (ABl. L 294
vom 11.11.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die
Angabe „Verordnung (EU) 2024/1157“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 286)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Absatz 1 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ die möglichen Auswirkungen von illegalen Verbringungen von Altgeräten gemäß
Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2024/1157, insbesondere die
möglichen Auswirkungen von illegalen Ausfuhren auf die Umwelt und die
menschliche Gesundheit,“.
2. § 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. der Verordnung (EG) 2024/1157,“.
b) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. dem Abfallverbringungsgesetz vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des
Artikels 1 dieses Gesetzes] in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 22 Absatz 5 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. der Exporteur im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1157 und der
Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 bewiesen hat, dass die Behandlung unter
Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen nach § 20 gleichwertig sind.“
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die zuständigen Behörden nach § 16 Abfallverbringungsgesetzes
überwachen die Verbringung von Altgeräten, insbesondere Ausfuhren aus der
Europäischen Union, gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157, der Verordnung
(EG) Nr. 1418/2007 und dem Abfallverbringungsgesetz. § 12 Absatz 2 Satz 2 und
3 des Abfallverbringungsgesetzes gilt entsprechend.“
5. Anlage 6 Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung zur
Überholung oder Reparatur im Rahmen eines gültigen Vertrags mit der Absicht
der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen
handelnden Dritten oder eine Einrichtung von Dritten in Staaten versendet
werden, für die der OECD-Beschluss im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1157 gilt, oder“.
Artikel 8
Außerkrafttreten
Das Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, tritt
am [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes] außer Kraft.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die
Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1)
2. Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von
bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der
OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl.
L 316 vom 4.12.2007, S. 6)
3. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von
Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30)
4. Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle
und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3)
5. Verordnung (EU) Nr. 255/2013 der Kommission vom 20. März 2013 zur Änderung – zum Zweck der
Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt – der Anhänge IC, VII und VIII der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von
Abfällen (ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 19)
6. Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013
über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie
2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1)
7. Verordnung (EU) 2015/2002 der Kommission vom 10. November 2015 zur Änderung der Anhänge IC and
V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ver-bringung
von Abfällen (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 1)
8. Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 über
elektronische Frachtbeförderungsinformationen (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 33)
9. Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die
Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024)
10. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 der Kommission vom 2. Juli 2025 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des
Rates in Bezug auf die erforderlichen Anforderungen an die Interoperabilität zwischen dem zentralen
System für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen und
Dokumenten im Zusammenhang mit Verbringungen von Abfällen und anderen Systemen oder anderer
Software sowie auf sonstige technische und organisatorische Anforderungen, die für die praktische
Umsetzung dieser elektronischen Übermittlung und dieses elektronischen Austauschs von Informationen
und Dokumenten erforderlich sind (ABl. L, 2025/1290, 14.7.2025)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das wesentliche Ziel des Gesetzes ist die Neufassung des Abfallverbringungsgesetzes
(AbfVerbrG). Unter weitgehender Beibehaltung der bestehenden Regelungen wird das
AbfVerbrG an die Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen inhaltlich und sprachlich
angepasst. Die Anpassung des AbfVerbrG ist insbesondere notwendig, um
Durchführungsbestimmungen zu neuen oder geänderten Regelungen in der Verordnung
(EU) 2024/1157 und ihres Durchführungsrechtsaktes (EU) 2025/1290 zu erlassen,
Festlegungen zu bestimmten Wahlmöglichkeiten in der Verordnung (EU) 2024/1157 zu
treffen und um Regelungen, die nunmehr in der Verordnung (EU) 2024/1157 selbst
enthalten sind, zu streichen. Das Gesetz dient auch der Ausführung des Basler
Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden
Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. Zudem werden Änderungen auf
Grund der Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes vorgenommen.
Die Verordnung (EU) 2024/1157 wurde am 30. April 2024 verkündet (ABl. L 1157 vom
30.4.2024, S.1) und trat am 20. Mai 2024 in Kraft. Als EU-Verordnung ist sie in den
Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. Entsprechend der Übergangsbestimmungen
wird die Verordnung (EU) 2024/1157 ab dem 21. Mai 2026, mit Ausnahme der in Artikel 86
Absatz 3 aufgeführten Bestimmungen, angewandt. Die bisherige Verordnung (EG) Nr.
1013/2006 wurde mit Wirkung zum 20. Mai 2024 aufgehoben, gemäß Artikel 85 Absatz 2
der Verordnung (EU) 2024/1157 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 jedoch, abgesehen von den dort genannten Ausnahmen, bis zum
21. Mai 2026.
Bezüglich der Begründung zur geltenden Fassung des AbfVerbrG wird insbesondere auf
die BT-Drucksache 16/5384 vom 21. Mai 2007, BT-Drucksache 16/5767 mit
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, sowie BT-Drucksache 18/8961 vom 28. Juni 2016 verwiesen.
Diese Vorhaben trägt dazu bei, dass Sustainable Development Goals (SDG) 8, 9, 12, 13
und 14 der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 besser erreicht wird.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der Einführung elektronischer Verfahren für die Übermittlung und den Austausch von
Informationen bei Abfallverbringungen, veränderten Bestimmungen für Verbringungen
innerhalb der EU, für die Bekämpfung illegaler Verbringung von Abfällen und den Export
von Abfällen aus der EU hat die Verordnung (EU) 2024/1157 umfangreiche Änderungen
erfahren. Daher ist eine Neufassung des AbfVerbrG und die Aufhebung des AbfVerbrG
vom 19. Juli 2007 erforderlich. Das AbfVerbrG (Artikel 1) enthält insbesondere
Anpassungen der Verweise an die Verordnung (EU) 2024/1157 sowie folgende
wesentliche geänderte oder neue Regelungen:
a) Streichung der Beseitigungsautarkie, da die Verordnung (EU) 2024/1157 die
erforderlichen Bestimmungen enthält,
b) Streichung der Gebührenschuldnerschaft,
c) Streichung der Bestimmungen im Verfahren der vorherigen Notifizierung und
Zustimmung, die die Behörden betreffen, da die Verordnung EU) 2024/1157 die
erforderlichen Bestimmungen enthält,
d) ergänzende Bestimmungen für die elektronische Übermittlung und den elektronischen
Austausch von Informationen nach der Verordnung (EU) 2024/1157 und der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 (§ 2 und § 3),
e) Beibehaltung von Vorschriften zu Pflichten der Beteiligten (§ 4 und 5),
Rücknahmeverpflichtungen (§ 9) und zu Kontrollen (§ 12, § 13 und § 14) unter
Streichungen und Ergänzungen zur Anpassung an die Verordnung EU 2024/1157,
f) Benennung der nationalen amtliche Stelle für Akkreditierung (§ 6), die mit der
Verordnung (EU) 2024/1157 neu eingeführt wurde,
g) Überarbeitung der Bußgeldvorschriften (§ 20) aufgrund der weiten Definition der
illegalen Verbringung von Abfällen in der Verordnung (EU) 2024/1157 und der neuen
Straftatbestände des Strafgesetzbuches zur illegalen Verbringung von Abfällen aufgrund
der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 ins nationale Recht.
h) Umsetzung Artikel 47 (EU) 2024/1157 Absatz 1 insbesondere durch die Anpassung der
Vorschriften zu Pflichten der Beteiligten (§ 4und § 5), der Kontrollen (§ 12, § 13 und § 14)
und durch die Einsetzung der nationalen amtlichen Stelle für Akkreditierung (§ 6).
III. Exekutiver Fußabdruck
Mit dem Artikelgesetz werden auch Änderungen in anderen Rechtsvorschriften, die auf
die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und das AbfVerbrG vom 19. Juli 2007
Bezug nehmen, vorgenommen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das vorliegende Gesetz ergibt sich aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG (konkurrierende Gesetzgebung des Bundes).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist ein Durchführungsgesetz zur Verordnung (EU) 2024/1157 und dient der
Ausführung der Verpflichtungen aus dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über
die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer
Entsorgung. Das Gesetz ist mit den völkerrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben
vereinbar und geht nicht über europarechtliche Vorgaben hinaus.
VII. Gesetzesfolgen
Mit dem Gesetz wird das nationale Recht an das europäische Recht angepasst. Die
wesentlichen Auswirkungen der Verordnung (EU) 2024/1157 ergeben sich insbesondere
durch die Umstellung auf elektronische Verfahren für die Übermittlung und den Austausch
von Informationen bei Abfallverbringungen und strengere Vorgaben für den Export von
Abfällen. Unter Berücksichtigung bestehender nationaler Strukturen sollen die zur
Durchführung des europäischen Rechts erforderlichen Gesetzesänderungen mit
kleinstmöglichem Aufwand im nationalen Recht vorgenommen werden.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Einführung der elektronischen Verfahren für die Übermittlung und den Austausch
von Informationen bei Abfallverbringungen durch die Verordnung (EU) 2024/1157 soll eine
Vereinfachung und Beschleunigung sowohl für die Behörden als auch alle anderen
Verfahrensbeteiligten herbeigeführt werden. Damit die Einführung des neuen Systems nicht
mit unnötigen zusätzlichen Belastungen für die nationalen Behörden und
Verfahrensbeteiligten verbunden ist, greift das Gesetz auf bestehende Strukturen zurück,
um diese entsprechend zu ertüchtigen, hierzu zählt insbesondere die Nutzung der
Bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer als auch die Nutzung der Kennziffern der
Nachweisverordnung. Mit dem
AbfVerbrG werden außerdem Vorschriften gestrichen, die jetzt in der Verordnung (EU)
2024/1157 selbst angelegt sind. Den Behörden und Wirtschaftsbeteiligten wird durch die
Verordnung freigestellt das zentrale System der Europäischen Union gemäß Artikel 27 (EU)
2024/1157 direkt zu nutzen oder eigen Systeme und Softwarelösungen zu entwickeln.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Negative
Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsziele sind nach derzeitigem Stand nicht zu erwarten.
Aufgeschlüsselt nach den Nachhaltigkeitszielen (SDGs) rechnen wir mit folgenden
Entwicklungen:
SDG 8 Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum
Das Regelungsvorhaben dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1157, die ein
wesentlicher Motor der Förderung der Kreislaufwirtschaft und des Recyclings innerhalb der
Europäischen Union ist und hilft, Ressourcen zu schonen und die Abhängigkeit von
primären Rohstoffen zu reduzieren. Dies trägt dazu bei, vorhandene Ressourcen sparsam
und effizient zu nutzen und die Verfügbarkeit von Ressourcen für zukünftige Generationen
zu sichern.
Das Regelungsvorhaben unterstützt die Kreislaufwirtschaft als Wirtschaftsmodell, da es
Anreize schafft nachhaltig Wirtschaftsstrukturen über nationale Grenzen hinweg
aufzubauen. Durch die Reduzierung von Abfallmengen und die Förderung von Recycling
und Wiederverwendung können Kosten für die Abfallentsorgung reduziert werden und neue
Arbeitsplätze in der Recycling- und Kreislaufwirtschaft geschaffen werden.
SDG 9 Industrie, Innovation und Infrastruktur
Das Regelungsvorhaben trägt mit den Regelungen zur grenzüberschreitenden Verbringung
von Abfällen, zur Digitalisierung der Verfahren der Abfallverbringung und der Einführung
einer nationalen amtlichen Stelle für die Akkreditierung von Auditoren der Abfallwirtschaft
zu einer nachhaltigen Industrialisierung bei und fördert Innovationen im Bereich der
Abfallverbringung. Die Verbringung von Abfällen sorgt im Rahmen der Kreislaufwirtschaft
dafür das Abfälle von ihrem Herkunftsort zu dem für solche Abfälle am besten geeigneten
Behandlungsort, wobei dem Grundsatz der Nähe sowie der Materialeffizienz und der
Notwendigkeit, den ökologischen Fußabdruck von Abfällen zu verringern, Rechnung
getragen wird.
SDG 12 Nachhaltige/r Konsum und Produktion und SDG 13 Maßnahme zum Klimaschutz
Das Regelungsvorhaben dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1157, dessen
Ziel der Aufbau solider Wertschöpfungsketten innerhalb des Binnenmarktes der
Europäischen Union ist. Die Stärkung der Wertschöpfungsketten soll den Aufbau der
Resilienz des Binnenmarktes beschleunigen und die strategische Autonomie fördern. Das
Regelungsvorhaben unterstützt die Entsorgung von Abfällen im Einklang mit der
Abfallhierarchie und den Grundsätzen der Nähe und der Entsorgungsautarkie und dient
damit der der Einsparung von für den Klimaschutz relevanten Emissionen.
SDG 14 Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten
und nachhaltig nutzen
Das Regelungsvorhaben trägt durch die Kontrolle der Ausfuhren zum Schutz der Meere vor
Meeresverschmutzung, insbesondere durch vom Lande ausgehende Tätigkeiten und
namentlich Meeresmüll bei.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Geringfügig.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht höchstens ein geringfügiger Erfüllungsaufwand.
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
EU-
Rec
ht
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Aufwand
pro Fall
in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz
+
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllung
saufwand
in Tsd.
Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen
zu Fallzahl und
Aufwand pro
Fall
inklusive
Quellen
(optional),
Begründung
bei
Geringfügigkeit
2.2
§ 6 Absatz 4
AbfVerbrG;
Akkreditierungs
verfahren für
Auditoren (Neu)
(a*)
Ja
geringfüg
ig
geringe
Fallzahl
Summe
in Tsd. Euro
davon aus
Informationspflichten (IP)
aus
nationalem
Recht
aus
EU-Vorgaben
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“
einheitlich gekennzeichnet.
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Rec
ht
Einmalig
e Fallzahl
und
Einheit
Aufwand
pro Fall
in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz
+
Sachaufwand)
Einmalig
er
Erfüllung
saufwand
in Tsd.
Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen
zu Fallzahl und
Aufwand pro
Fall
inklusive
Quellen
(optional),
Begründung
bei
Geringfügigkeit
eu)
2.1
§ 5 Absatz 1
Nummer 2
AbfVerbrG;
elektronische
Verfügbarkeit der
Begleitdokumente
während des
Transports (N
Ja
geringfüg
ig
geringe
Fallzahl
Summe
in Tsd. Euro
aus
nationalem Recht
aus
EU-Vorgaben
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung gibt es geringfügige Änderungen des Erfüllungsaufwands. Er beruht auf
unionsrechtlichen Vorgaben.
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
EU-
Rec
ht
Bun
d/La
nd
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Aufwand
pro Fall
in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz
+
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllung
saufwand
in Tsd.
Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen
zu Fallzahl und
Auf-wand pro
Fall
inklusive
Quellen
(optional),
Begründung
bei
Geringfügigkeit
)
eu)
3.1
§ 6
AbfVerbrG;
Akkreditierun
gsverfahren
für Auditoren
durch DAkkS
(Neu) (a*
3.3
§ 17 Absatz
6; das
Umweltbund
esamt
notifiziert die
Kontrollpläne
(N
Ja
alle drei
Jahre
geringfüg
ig
geringe
Fallzahl
Summe
in Tsd. Euro
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
EU-
Rec
ht
Bun
d/La
nd
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Aufwand
pro Fall
in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz
+
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllung
saufwand
in Tsd.
Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen
zu Fallzahl und
Auf-wand pro
Fall
inklusive
Quellen
(optional),
Begründung
bei
Geringfügigkeit
davon Bund
davon Land
(inkl.
Kommunen)
aus
nationalem
Recht
aus
EU-
Vorgaben
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
EU-
Rec
ht
Bun
d/La
nd
Einmalig
e Fallzahl
und
Einheit
Aufwand
pro Fall
in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz
+
Sachaufwand)
Einmalig
er
Erfüllung
saufwand
in Tsd.
Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen
zu Fallzahl und
)
Auf-wand pro
Fall
inklusive
Quellen
(optional),
Begründung
bei
Geringfügigkeit
3.2
§ 17 Absatz
5;
Umweltbund
esamt
notifiziert die
nationalen
Bestimmung
en der
Verwaltungsk
osten (Neu
Ja
geringfüg
ig
geringfügiger
Aufwand pro
Fall
Summe
in Tsd. Euro
davon Bund
davon Land
(inkl.
Kommunen)
aus
nationalem
Recht
aus
EU-
Vorgaben
5. Weitere Kosten
Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) deckt ihre Kosten über Gebühren
entsprechend der AkkStelleGebV. Gemäß dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung
des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung (Seite 8) werden
öffentlich-rechtliche Gebühren nicht als Erfüllungsaufwand gewertet, sondern als „Weitere
Kosten“ erfasst. Gemäß der AkkStelleGebV gelten für die DAkkS folgende Stundensätze
für Bedienstete der Akkreditierungsstelle Bedienstete mit Büro-, Assistenz- oder
Sachbearbeitungsaufgaben in Höhe von 121,40 EURO und für Bedienstete mit
Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staatsexamen oder gleichwertiger Abschluss) und
Aufgaben im Zusammenhang mit der eigenverantwortlichen Bearbeitung von Verfahren
oder der Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung; weitere
Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staatsexamen oder gleichwertiger
Abschluss) und entsprechender Tätigkeit in Höhe von 161,39 EURO. Die Gebühren werden
gemäß dieser Stundensätze nach konkretem Aufwand abgerechnet. Gebühren fallen
sowohl bei der erstmaligen Akkreditierung als auch dauerhaft für die jährliche Überwachung
an, solange die Akkreditierung besteht.
Das Gebührenaufkommen je Fall lässt sich nicht sinnvoll abschätzen, da die Kosten stark
vom Antragssteller und seiner Verfahrensführung abhängig sind. Für das
Erstakkreditierungsverfahren gegenüber einer Konformitätsbewertungsstelle (Normadressat) wird jedoch
typischerweise ein Aufwand von weniger als 100.000 EURO zur Umsetzung des Gesetzes
erforderlich werden. Der zu akkreditierenden Stelle entstehen auch interne Aufwände, um
das Akkreditierungsverfahren vorzubereiten und durchzuführen.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Geschlechtsspezifische Auswirkungen auf Frauen und Männer oder Auswirkungen auf
Verbraucherinnen und Verbraucher entstehen nicht. Es sind weder demografische
Auswirkungen, noch spezifische Auswirkungen bezüglich der Wahrung und Förderung
gleichwertiger Lebensverhältnisse zu erwarten. Entsprechend dem Koalitionsvertrag für die
20. Legislaturperiode wurde das Regelungsvorhaben einem Digitalisierungscheck
unterzogen. Um einer modernen digitalen Verwaltung gerecht zu werden, erfolgt die
Abwicklung der Verwaltungsverfahren mit Blick auf die ergänzenden Bestimmungen für die
elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen (§ 2 sowie
§§ 3, 10, 13 und 16).
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Eine Berichterstattung erfolgt gemäß Artikel 13
Absatz 3 des Basler Übereinkommens an das Sekretariat des Basler Übereinkommens und
gemäß Artikel 62 Absatz 5 und gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2024/1157 an die
Europäische Kommission. Die Berichte umfassen unter anderem die nationalen
Durchführungsbestimmungen. Die Verordnung (EU) 2024/1157 sieht in Artikel 84 eine
Überprüfung der Verordnung (EU) 2024/1157 unter anderem an Hand der Berichte nach
Artikel 62 Absatz 5 und Artikel 73 der Verordnung (EU) 2024/1157 vor. Diese Überprüfung
kann in einem Legislativvorschlag münden, der sich dann auch auf das nationale Recht
auswirken kann. Eine darüberhinausgehende Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1157 über die
Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über
die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer
Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG)
Zu § 1 (Geltungsbereich)
§ 1 behält den Geltungsbereich aus § 1 des bisherigen Abfallverbringungsgesetz bei. Es
wird lediglich der Verweis in § 1 Nummer 3 an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst.
Es wird klargestellt, dass dieses Gesetz auch für Verbringungen von Abfällen gilt, bei deren
Notifizierung eine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung
(EU) 2024/1157 als ursprüngliche zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat zu
beteiligen ist.
Zu § 2 (Ergänzende Bestimmungen für die elektronische Übermittlung und den
elektronischen Austausch von Informationen)
Seit dem 21. Mai 2026 wurden alle Verfahren der Abfallverbringung, d. h.
notifizierungspflichtige und solche die nur den Informationspflichten unterliegen, in ein
digitales System überführt gemäß Artikel 27 Abfallverbringungsverordnung (EU)
2024/1157.
Die genauere Ausgestaltung der Anforderungen an ein solches digitales System wurden
mit dem am 17. Juli 2025 erlassenen Durchführungsrechtsakt zur elektronischen
Übermittlung und dem elektronischen Austausch von Informationen (EU) 2025/1290
festgelegt. Dieser beschreibt u. a. die technischen und organisatorischen Anforderungen.
Die Kommission entwickelt ein zentrales System, das die elektronische Übermittlung und
den elektronischen Austausch von Informationen und Dokumenten gemäß Artikel 27
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 ermöglicht. Dieses zentrale System kann direkt
genutzt werden, stellt aber auch einen Knotenpunkt zur Verfügung für den Austausch von
Informationen und Dokumenten in Echtzeit zwischen sogenannten verfügbaren Systemen
und verfügbarer Software.
Absatz 1 ergänzt eine Verpflichtung für registrierte Standorte zur Mitteilung von
Änderungen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 sieht keine entsprechende
Verpflichtung vor. Entsprechende Mitteilungsverpflichtungen bestehen für Beförderer,
Sammler, Makler und Händler gemäß der Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Für Erzeuger
und Entsorger gibt es aber keine entsprechende generelle Verpflichtung. Diese Lücke soll
durch Absatz 1 geschlossen werden.
Absatz 2 sichert die Eindeutigkeit der Nummern der Notifizierungs- und
Verbringungsdokumente, die durch Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 gefordert wird. Die Nummern der Notifizierung
und Verbringungen sind von der genutzten Software vor dem Einreichen der Dokumente in
das zentrale System, zu generieren. Da zeitgleich mehrere unabhängig voneinander
betriebene Softwarelösungen zum Einsatz kommen, ist die Regelung notwendig um die
geforderte und notwendige Eindeutigkeit sicherzustellen.
Zu § 3 (Hauptidentifizierungsnummer für Betreiber und Registriernummern)
Zu Absatz 1, der die Identifizierung der Betreiber im zentralen System gemäß Artikel 9 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 regelt.
Die Systeme und die Software identifizieren die Betreiber anhand ihrer
Hauptidentifizierungsnummer. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Durchführungsverordnung (EU)
2025/1290 ist die Hauptidentifizierungsnummer für Betreiber, die gemäß Artikel 9 der
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für Zollzwecke registriert sind, die EORI-Nummer.
Für Betreiber, die nicht über eine EORI-Nummer identifiziert werden, werden die
Mitgliedstaaten in Artikel 9 Absatz 3 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290
aufgefordert der Kommission eine Hauptidentifizierungsnummer mitzuteilen. Um unnötige
bürokratische Hürden und einen sehr hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden wird auf
bereits bestehende Nummernsysteme zurückgegriffen. Für Betreiber mit Sitz in
Deutschland, die nicht gemäß Artikel 9 Absatz 2 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290
identifiziert werden können, wird daher die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2
des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes genutzt sofern ihnen gemäß § 8 der
Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten in Verbindung mit § 1
Absatz 2 bis 4 der Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-
Identifikationsnummern eine bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer zugeteilt wird. Die
Nutzung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer begrenzt sich auf die Nutzung der
Nummer, als für Unternehmen eindeutigem Identifikationsmerkmal im nationalen Kontext.
Zur eindeutigen Identifikation im zentralen System ist die bundeseinheitliche
Wirtschaftsnummer des Hauptsitzes zu verwenden.
Für Betreiber, die weder über die EORI-Nummer noch über die bundeseinheitliche
Wirtschaftsnummer identifiziert werden können, wird eine Kennnummer entsprechend § 28
Absatz 1 Nachweisverordnung durch die zuständige Behörde zugewiesen.
Zu Absatz 2, die Mitgliedstaaten werden in Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 aufgefordert zu präzisieren welche
Registriernummern für die Zwecke der Registrierung in den Systemen oder der Software
anzugeben sind. Auch hier wird zur Vermeidung unnötiger bürokratischer Hürden und eines
sehr hohen Verwaltungsaufwand auf die Kennnummern der Nachweisverordnung als
bereits bestehendes Nummernsystem zurückgegriffen.
Zu § 4 (Pflichten der übrigen Beteiligten im Verfahren der vorherigen schriftlichen
Notifizierung und Zustimmung)
§ 4 des Abfallverbringungsgesetzes entspricht dem Regelungsbereich des bisherigen § 4
des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007. Bestimmungen, die jetzt in der
Verordnung (EU) 2024/1157 selbst geregelt sind, wurden ersatzlos gestrichen. Bei den
verbleibenden Bestimmungen wurden die Verweise und der Regelungsbereich an die
Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst.
Zu § 5 (Pflichten im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten)
§ 5 des Abfallverbringungsgesetzes entspricht dem Regelungsbereich des bisherigen
§ 5 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007. Bestimmungen, die jetzt in der
Verordnung (EU) 2024/1157 selbst geregelt sind, wurden ersatzlos gestrichen. Bei den
verbleibenden Bestimmungen wurden die Verweise und der Regelungsbereich an die
Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst. Mit Absatz 1 wurden die Pflichten aus Artikel 18
Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und Absatz 7 Verordnung (EU) 2024/1157 konkretisiert. Der
Begriff „Anlage für experimentelle Behandlungsversuche“ wurde in § 5 Absatz 3 eingefügt.
Dies ist notwendig, da Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1157 entsprechend
ergänzt wurde. Eine Anlage für Experimentelle Behandlungsversuche ist eine Anlage in der
Abfallarten und ihre Eignung für Verwertungs- und Beseitigungsverfahren beurteilt werden.
Zu § 6 (Nationale amtliche Stelle für Akkreditierungen)
Zu Absatz 1: Absatz 1 konkretisiert Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1157 und legt im deutschen Recht die zuständige Behörde fest. Die Nutzung der
Akkreditierungsstelle ist geboten um eine europaweite Nutzung der Anlagenzertifikate unter
der Wirkung von Artikel 11 der Verordnung (EG) 765/2008 zu gewährleisten. Es werden die
im Akkreditierungsverfahren anzuwendenden Rechtsgrundlagen in Bezug genommen, um
klarzustellen, dass dieses Gesetz nicht beabsichtigt, das Akkreditierungsrecht, soweit es
national ausgestaltet ist, zu modifizieren.
Zu Absatz 2: Die Regelung in § 6 Absatz 2 enthält die notwendige gesetzliche
Ausgestaltung der technischen Anforderungen an die Auditoren für das vom Gesetzgeber
gewählte Akkreditierungsverfahren, gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben an die
Qualifikation und Unabhängigkeit gemäß Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Anhang X,
Teil A der Verordnung (EU) 2024/1157.
Zu Absatz 3: Die Regelung in § 6 Absatz 3, enthält die notwendige gesetzliche
Ausgestaltung der technischen Anforderungen an die Anlagenzertifikate, die von den
akkreditierten Auditoren erteilt werden, für das vom Gesetzgeber gewählte
Akkreditierungsverfahren, gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben gemäß Artikel 46
Absatz 5 und Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1157. Es stellt den Bezug zur nationalen
Akkreditierungssymbolverordnung (SymbolVO) her. Die verpflichtende Kennzeichnung
erleichtert den Vollzug durch Transparent auf den Dokumenten während des Transportes
und gewährleistet die grenzüberschreitende Anerkennung der Zertifikate auf Grundlage von
Artikel 11 der Verordnung (EG) 765/2008. Die Überwachungspflicht folgt aus der in der
Verordnung (EU) 2024/1157 vorgesehenen Mehrfachverwendung der gültigen
Zertifizierung durch Dritte.
Zu Absatz 4: Die Regelung in § 6 Absatz 4 Satz 1, schafft die gesetzliche Grundlage für
Widerrufsvorbehalte und Auflagen im Akkreditierungsverfahren. Diese Ermächtigungen
sind insbesondere erforderlich, um einen differenzierten Vollzug der Akkreditierung bei
Neugründungen und KMU und ein verhältnismäßiges Vorgehen bei Verstößen oder
Qualitätsproblemen zu ermöglichen. Da die Auditoren auch Anlagen in Drittstaaten
überwachen sollen, können die Kompetenzanforderungen und Risiken sehr unterschiedlich
sein. Die Regelung ermöglicht ein flexibles und risikoorientiertes Vorgehen der
Akkreditierungsstelle.
Die Regelung § 6 in Absatz 4, Satz 2 sieht für die Auskunfts- und Vorlageersuchen der
Akkreditierungsstelle eine Ausnahme von dem Anhörungserfordernis des § 28 Absatz 1
VwVfG vor. Sie dient der Gewährleistung einer effizienten Aufgabenerfüllung durch die
Akkreditierungsstelle. Auskunfts- und Vorlageersuchen sind ein zentrales Instrument der
Akkreditierungsstelle für die Aufklärung akkreditierungsrelevanter Sachverhalte. Häufig
handelt es sich um einen notwendigen Zwischenschritt bei der Klärung der Frage, ob das
Ergreifen akkreditierungsrechtlicher Maßnahmen erforderlich ist. Diese Aufklärung ist
typischerweise besonders eilbedürftig. Verzögerungen behindern die Akkreditierungsstelle
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Denn akkreditierungsrechtliche Maßnahmen können
schon bei kurzen Verzögerungen zu spät kommen, um Missstände in den Anlagen und
deren negative Folgen für die Umwelt rechtzeitig abzuwenden oder zu beenden. Effektive
Maßnahmen setzen beispielsweise voraus, dass die Akkreditierungsstelle rechtzeitig
aufklären kann, inwieweit Personen aus den Konformitätsbewertungsstellen gegen
Unparteilichkeitspflichten verstoßen haben oder ob bestimmte Ausführen oder
Behandlungen in den Anlagen durch Rechnungen und andere Aufzeichnungen belegt
werden können, über die die Konformitätsbewertungsstelle verfügen müsste. Die Situation
steht typischerweise der Ausnahme von der Anhörungspflicht nach § 28 Absatz 2
Nummer 1 VwVfG nahe, ohne jedoch die hohen Anforderungen eines Absehens von der
Anhörung nach § 28 Absatz 2 VwVfG zu erfüllen oder unzweifelhaft zu erfüllen. Danach
darf die Anhörung unterbleiben, wenn die geplante Verwaltungsmaßnahme sonst zu spät
käme oder vereitelt würde. Bei Anhörungen im Vorfeld von Auskunfts- und Vorlageersuchen
ist jedoch meist nicht die Vereitelung des geplanten Auskunfts- und Vorlagersuchens selbst
das Problem, sondern die Gefahr der Vereitelung späterer akkreditierungsrechtlicher
Maßnahmen der Akkreditierungsstelle, über deren Ergreifen die Akkreditierungsstelle erst
nach erfolgter Sachverhaltsaufklärung entscheiden kann. Für diese Problemstellung hält
der Ausnahmekatalog des § 28 Absatz 2 VwVfG keine passgenaue Fallgruppe bereit. Der
Rückgriff auf § 28 Absatz 2 VwVfG bei eilbedürftigen Maßnahmen der Akkreditierungsstelle
zur Sachverhaltsaufklärung ist daher häufig versperrt oder zumindest mit rechtlichen
Risiken behaftet. Dies zeigt sich zum Beispiel am Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 31. Januar 2023, Az. VG 4 L 565/22. Insgesamt wird die allgemeine Regelung des
§ 28 VwVfG den Besonderheiten bei der Aufklärung akkreditierungsrelevanter
Sachverhalte durch Auskunfts- und Vorlageersuchen der Akkreditierungsstelle nicht
gerecht: Sie behindert eine effektive Aufsicht, ohne dass dem ein entsprechender Nutzen
der Adressaten gegenübersteht. Letztere bewerten Anhörungen im Vorfeld von Auskunfts-
und Vorlageersuchen häufig als unnötige, überraschende Förmelei (Anfrage der Behörde,
ob der Adressat etwas dazu äußern möchte, dass demnächst etwas bei ihm nachgefragt
wird). Daher ist die Schaffung einer besonderen Ausnahme von dem Anhörungserfordernis
des § 28 Absatz 1 VwVfG für die spezielle Konstellation von Auskunfts- und Vorlagersuchen
der Akkreditierungsstelle sachgerecht und geboten. Die Adressaten von Auskunfts- und
Vorlageersuchen werden durch die Ausnahme nicht übermäßig belastet.
Akkreditierungsstelle und Adressaten kommunizieren bei der Beantwortung des Auskunfts-
und Vorlagersuchens miteinander, z. B. auch über Fragen der Erledigung des
Auskunftsersuchens durch Erfüllung oder in sonstiger Weise. Zudem wurde gesetzlich
vorgesehen, dass die Anhörung unverzüglich nachzuholen ist, sodass den Anforderungen
von Artikel 19 Absatz 4 GG genüge getan ist, da noch rechtzeitig vor der Entscheidung eine
Gehörsgewährung durchgeführt wird.
Zu § 7 (Ergänzende Bestimmungen zu Einstufungsfragen)
§ 7 überträgt die Verpflichtung Einstufungsentscheidungen zu treffen auf die zuständige
Behörde. Gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 kann die Kommission
Durchführungsrechtsakte erlassen, um detaillierte Kriterien für die einheitliche Anwendung
der in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 festgelegten Voraussetzung für
bestimmte Stoffe oder Gegenstände festzulegen. Für den Fall das die Kommission hiervon
Gebrauch macht, sind die Durchführungsrechtsakte dann entsprechend von der
zuständigen Behörde bei ihrer Einstufungsentscheidung heranzuziehen.
Zu § 8 (Verordnungsermächtigungen)
§ 8 entspricht dem Regelungsbereich des bisherigen § 6 des Abfallverbringungsgesetzes
vom 19. Juli 2007. Die frühere Ermächtigungsgrundlage aus § 6 Nummer 1 wurde ersatzlos
gestrichen, da es keine Zusammenkünfte der Anlaufstellen gemäß Artikel 57 der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 mehr gibt. Bei den verbleibenden Bestimmungen wurden
die Verweise an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst.
Zu § 9 Ergänzende Bestimmungen zu den Rücknahmeverpflichtungen
§ 9 entspricht dem Regelungsbereich des bisherigen § 8 des Abfallverbringungsgesetzes
vom 19. Juli 2007, die Verweise werden an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst und
die neuen Regelungsbereich für Rücknahmen, wenn eine den allgemeinen
Informationspflichten unterliegende Verbringungen nicht wie vorgesehen abgeschlossen
werden kann ergänzt.
Zu § 10 (Datenerhebung und -verwendung)
§ 10 entspricht § 9 des bisherigen Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007. Die
Anforderungen, die die Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679, kurz
„DSGVO“ genannt) bzw. das Bundesdatenschutzgesetz, ggf. i. V. m. den jeweiligen
Datenschutzgesetzen der Länder stellt, sind einzuhalten. Insbesondere sind diejenigen
Personen, die von einer Datenverarbeitung i. S. d. Artikel 4 Nummer 2 DSGVO betroffen
sind, von den jeweiligen datenschutzrechtlich verantwortlichen Stellen (Artikel 4 Nummer 7
DSGVO) über die Datenverarbeitung gemäß Artikel 13 bzw. Artikel 14 DSGVO aufzuklären.
Zu § 11 (Kennzeichnung der Fahrzeuge)
§ 11 entspricht § 10 des bisherigen Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007.
Zu § 12 (Kontrollen)
§ 12 entspricht dem Regelungsbereich des bisherigen § 11 des Abfallverbringungsgesetzes
vom 19. Juli 2007, die Verweise werden an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst. Die
Ergänzung von § 12 Absatz 3 stellt klar, dass die Zollbehörden ausschließlich die Behörde
informiert, die für das Gebiet, an dem die Kontrolle durchgeführt wurde, zuständig ist.
Zu § 13 (Kontrollpläne)
§ 13 entspricht dem Regelungsbereich des bisherigen § 11a des
Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007, die Verweise werden an die Verordnung
(EU) 2024/1157 angepasst. Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass die Kontrollpläne bis zum 21.
Mai 2027, wegen der neuen rechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1157,
neu erstellt werden müssen. Mit § 13 Absatz 1 Satz 2 wird eine Meldepflicht der Länder für
neue Kontrollpläne und Aktualisierungen an die zuständige Behörde geschaffen, da die
Kontrollpläne gemäß Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1157 gegenüber der
europäischen Kommission notifiziert werden müssen.
Zu § 14 (Maßnahmen zur Überwachung)
§ 14 entspricht dem Regelungsbereich des bisherigen § 12 des Abfallverbringungsgesetzes
vom 19. Juli 2007, die Verweise werden an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst.
Zu § 15 (Anordnung im Einzelfall)
§ 15 entspricht § 13 des bisherigen Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007, die
Verweise werden an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst. Satz 2 wurde gestrichen.
Zu § 16 (Zuständige Behörden)
§ 16 entspricht dem Regelungsbereich des bisherigen § 14 des Abfallverbringungsgesetzes
vom 19. Juli 2007, die Verweise werden an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst und
ergänzt um Pflichten aus der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290. Absatz 1 wird
daher entsprechend ergänzt. Artikel 7 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU)
2025/1290 fordert von Mitgliedstaaten, die mehr als eine zuständige Behörde haben, eine
Festlegung für die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden, die
die Registrierung von Betreibern mit satzungsmäßigem Sitz im Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaats im zentralen System vornehmen. Zuständige Behörde für die Registrierung
ist grundsätzlich die zuständige Behörde am Versandort von Betreibern oder Standorten
am Versandort oder/und die zuständige Behörde am Bestimmungsort für Betreiber oder
Standorte am Bestimmungsort. Absatz 1 Satz 3 stellt klar, dass für die Registrierung von
der getroffenen Zuständigkeitsregelung abgewichen werden kann, wenn das Landesrecht
dies erforderlich macht.
Zu § 17 (Anlaufstelle)
§ 17 entspricht in den Absätzen 1 bis 4 dem Regelungsbereich des bisherigen § 15 des
Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007, die Verweise werden an die Verordnung
(EU) 2024/1157 angepasst. Mit der Verordnung (EU) 2024/1157 werden neue
Verpflichtungen zur Notifizierung von Verwaltungskosten mit Artikel 30 und der
Kontrollpläne mit Artikel 62 Absatz 4 eingeführt. Mit den Absätzen 5 und 6 wird die
Anlaufstelle als zuständige Stelle, für die Verpflichtung diese Informationen zusammen zu
tragen und gegenüber der europäischen Kommission zu notifizieren, festgelegt.
Zu § 18 (Berichte und Übermittlung von Informationen)
§ 18 entspricht dem bisherigen § 16 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007, die
Verweise werden an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst.
Zu § 19 (Eingangs- und Ausgangszollstellen)
§ 19 entspricht dem bisherigen § 17 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007, die
Verweise werden an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst.
Zu § 20 (Bußgeldvorschriften)
§ 20 entspricht dem bisherigen § 18 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007. Die
gesetzesinternen Verweise werden angepasst. Die Bußgeldtatbestände ermöglichen die
Sanktionierung von Verstößen gegen die Bestimmungen des § 5, 6, 11, 15 und der illegalen
Verbringung gemäß Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2024/1157, soweit diese
nicht durch § 326 des Strafgesetzbuches verfolgt werden.
Zu § 21 (Einziehung)
§ 21 entspricht dem bisherigen § 19 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007, die
Verweise auf die Strafprozessordnung konnten gestrichen werden, da das
Abfallverbringungsgesetz keine Strafvorschriften mehr enthält.
Zu § 22 (Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren)
§ 22 entspricht dem bisherigen § 20 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007.
Zu § 23 (Übergangsvorschrift)
§ 23 bestimmt das für die in Artikel 85 Absatz 3, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1157,
für welche nach europäischem Recht weiterhin die VO (EG) 1013/2006 gilt, auch das
Abfallverbringungsgesetz vom 19. 2007 weiterhin gilt.
Zu Artikel 2 Änderung der Nachweisverordnung
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung der Nachweisverordnung. Die
bisherigen Regelungen in § 1 Absatz 4 Satz 1 werden durch die neue Verordnung (EU)
2024/1157 ersetzt.
Zu Artikel 3 Änderung des Umweltschadensgesetzes
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderungen des Umweltschadensgesetzes. Die
Übergangsregelung des Artikel 62 Absatz 1 der alten Abfallverbringungsverordnung wird in
der Verordnung (EU) 2024/1157 durch Artikel 85 Absatz 3 ersetzt. Auch in der Anlage 1 zu
§ 3 Absatz 1 des Umweltschadensgesetzes ist die Nummer 12 entsprechend anzupassen.
Zu Artikel 4 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
um den Verweis auf das Abfallverbringungsrecht an das neue Abfallverbringungsgesetz
anzupassen und Handlungszeitpunkte zu konkretisieren.
Zu Artikel 5 Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderungen der Anzeige- und
Erlaubnisverordnung, um den Verweis auf die Verordnung (EG) 1013/2006 durch den
Verweis auf die neue Verordnung (EU) 2024/1157 zu ersetzen und den Verweis auf das
Abfallverbringungsrecht an das neue Abfallverbringungsgesetz aus Artikel 1 anzupassen.
Es wird keine inhaltliche Änderung vorgenommen.
Zu Artikel 6 Änderung der POP-Abfallüberwachungsverordnung
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderungen der POP-
Abfallüberwachungsverordnung. Die bisherigen Regelungen in § 1 Absatz 2 Satz 1 werden
durch die neue Verordnung (EU) 2024/1157 ersetzt. Der Verweis würde sonst ins Leere
laufen.
Zu Artikel 7 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Da die Verordnung (EU) 2024/1157 in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht ist,
gilt es das Elektro- und Elektronikgerätegesetz entsprechend anzupassen. Notwendige
Folgeänderungen sind daher in den §§ 18, 20, 22 und 23 sowie Anlage 6 (zu § 23 Absatz 1)
vorzunehmen.
- 29 - Drucksache 591/26
Relationen
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