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Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften

dip / drucksache 09.10.2026 · WP 21 · 591/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 591/26 09.10.26 BRFuss U - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften A. Problem und Ziel Am 30. April 2024 wurde eine neue Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verkündet. Die neue Verordnung enthält wie die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 insbesondere Regelungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, und zwar zu Verbringungen innerhalb der Europäischen Union (EU), zur Ausfuhr aus der EU, zur Einfuhr in die EU und zur Durchfuhr durch die EU aus und nach Drittstaaten. Im Vergleich zu der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthält die neue Verordnung (EU) 2024/1157 eine Reihe von Änderungen, unter anderem für Verbringungen innerhalb der EU, zur Bekämpfung illegaler Verbringung von Abfällen und zum Export von Abfällen aus der EU sowie Neuerungen wie die Einführung digitaler Verfahren. Hauptziel des Gesetzes ist die Neufassung des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) als Durchführungsgesetz zur Verordnung (EU) 2024/1157, um das nationale Recht sowohl inhaltlich als auch sprachlich an das EU-Recht anzupassen. B. Lösung Als EU-Verordnung ist die Verordnung (EU) 2024/1157 in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht, jedoch gilt es, unter anderem Durchführungsbestimmungen anzupassen. Es ergeben sich wesentliche Änderungen u. a. durch die Einführung elektronischer Verfahren für die Übermittlung und den Austausch von Informationen, durch veränderte Bestimmungen für Verbringungen innerhalb der EU, für die Bekämpfung illegaler Verbringung von Abfällen und den Export von Abfällen aus der EU durch die neue Verordnung (EU) 2024/1157, weshalb eine Neufassung des Abfallverbringungsgesetzes und die Aufhebung des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 erforderlich ist. Entsprechend der Übergangsbestimmungen wird die Verordnung (EU) 2024/1157 ab dem 21. Mai 2026, mit Ausnahme der in Artikel 86 Absatz 3 aufgeführten Bestimmungen, angewandt. C. Alternativen Keine. Fristablauf: 20.11.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund, Länder und Kommunen werden durch das Gesetz im Vergleich zum bisherigen AbfVerbrG nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. E. Erfüllungsaufwand Geringfügig. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht höchstens ein geringfügiger Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung gibt es geringfügige Änderungen des Erfüllungsaufwands. Er beruht auf unionsrechtlichen Vorgaben. F. Weitere Kosten Die Wirtschaft wird im Vergleich zum bisherigen AbfVerbrG insgesamt nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. In Folge des Gesetzes ist nicht mit steigenden Preisen zu rechnen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 591/26 09.10.26 BRFuss U - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften Bundesrepublik Deutschland Berlin, 9. Oktober 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die europäischen Vorgaben bereits seit dem 21. Mai 2026 unionsweit unmittelbar gelten und die nationalen Zuständigkeiten sowie das Sanktionssystem zeitnah gesetzlich verankert werden müssen, um etwaige Vertragsverletzungsverfahren für Deutschland zu verhindern. Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 20.11.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1157 und des Basler Übereinkommens1 (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für: 1. die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet, 2. die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere Staaten verbunden ist, 3. die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung eine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1157 als ursprüngliche Behörde im ursprünglichen Versandstaat zu beteiligen ist, sowie 4. die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung. § 2 Ergänzende Bestimmungen für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen (1) Betreiber gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2025/1290 von Standorten sind verpflichtet, den zuständigen Behörden Änderungen relevanter Angaben unverzüglich mitzuteilen. Hierzu zählen insbesondere die Angaben nach Anhang II Teil E Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 sowie Angaben zu bevollmächtigten Personen. (2) Für jeden elektronisch durchgeführten Verbringungsvorgang ist nur eine Nummer für die Notifizierung oder Verbringung zu verwenden, die vom in Artikel 27 Absatz 3 Verordnung (EU) 2024/1157 genannten zentralen System zur Verfügung gestellt wird. 1 Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 (BGBl. II 1994 II S. 2703, 2704), das zuletzt geändert wurde durch die Dritte Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 vom 06. Mai 2014 (BGBl. II S. 306, 307). § 3 Hauptidentifizierungsnummer für Betreiber und Registriernummern (1) Hauptidentifizierungsnummer für Betreiber, die nicht gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 identifiziert werden können, ist die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist, sofern ihnen gemäß § 8 der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten vom 1. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 220), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 240) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4 der Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung vom 30. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 293) eine bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer zugeteilt wird. Als Hauptidentifizierungsnummer ist für das zentrale System der Europäischen Union das Länderkennzeichen „DE“ mit den folgenden 9 Ziffern der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer anzugeben. (2) Hauptidentifizierungsnummer für Betreiber, die nicht gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 oder gemäß Absatz 1 identifiziert werden können, ist die Kennnummer entsprechend § 28 Absatz 1 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist. Diesen Betreibern wird von der zuständigen Behörde eine solche Kennnummer erteilt, sofern eine solche Kennnummer noch nicht zugewiesen wurde. (3) Für die Registrierung in den Systemen oder der Software gemäß Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 werden als Registriernummern die Kennnummern entsprechend § 28 Absatz 1 Nachweisverordnung festgelegt. Den Betreibern wird von der zuständigen Behörde eine solche Kennnummer als Registriernummer erteilt, sofern eine solche Kennnummer noch nicht zugewiesen wurde. § 4 Pflichten der übrigen Beteiligten im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung (1) Bei Verbringungen, die von den Artikeln 5 bis 17, auch in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 54, Artikel 56 Absatz 1, Artikel 57 oder Artikel 58 der Verordnung (EU) 2024/1157 erfasst werden: 1. haben alle an der notifizierten Verbringung Beteiligten sicherzustellen, dass gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 das Begleitformular oder im Falle der Sammelnotifizierung die Begleitformulare an den entsprechenden sie betreffenden Stellen ausgefüllt sind und dass die Informationen auch während des Transports von Abfällen den anderen an der Verbringung beteiligten Personen, den betroffenen Behörden und den an Kontrollen beteiligten Behörden gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1157 elektronisch zur Verfügung gestellt werden, 2. hat der Empfänger, soweit er nicht Betreiber derjenigen Anlage ist, die die Abfälle erhält, das Begleitformular an den entsprechenden Stellen auszufüllen, es bei der Übernahme der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen und es dem Betreiber der Anlage bei der Übergabe der Abfälle zur Verfügung zu stellen. (2) Der Betreiber einer Anlage, die die Abfälle erhält, hat unverzüglich die Abfälle und das Begleitformular zu prüfen. Falls diese Prüfung ergibt, dass die Abfälle nicht dem Begleitformular oder dem Vertrag gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1157 entsprechen, hat der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 zu unterrichten. (3) Der Betreiber der Anlage hat die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen gemäß Artikel 9 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 54 und Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 innerhalb der dort genannten Frist abzuschließen. § 5 Pflichten im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten (1) Bei Verbringungen, die von Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 54, Artikel 56 Absatz 1, Artikel 57 oder Artikel 58 der Verordnung (EU) 2024/1157 erfasst werden: 1. hat der Betreiber einer Anlage die Genehmigung oder den Nachweis der Registrierung gemäß Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1157 der Person, die die Verbringung veranlasst vorzulegen, 2. haben alle an der Verbringung Beteiligten sicherzustellen, dass das in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1157 enthaltene Dokument mit den relevanten Informationen an den entsprechenden sie betreffenden Stellen ausgefüllt ist und dass die Informationen auch während des Transports von Abfällen den anderen an der Verbringung beteiligten Personen, den betroffenen Behörden und den an Kontrollen beteiligten Behörden gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1157 elektronisch zur Verfügung gestellt werden. (2) Der Betreiber einer Anlage, die die Abfälle erhält, hat unverzüglich die Abfälle und das Dokument gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1157 zu prüfen. Falls diese Prüfung ergibt, dass die Abfälle nicht dem Dokument oder dem Vertrag gemäß Artikel 18 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1157 entsprechen, hat der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 zu unterrichten. Der Betreiber der Anlage bestätigt die Entgegennahme der Abfälle gemäß Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1157. (3) Der Betreiber eines Labors oder einer Anlage für experimentelle Behandlungsversuche, der die Abfälle erhält, hat unverzüglich die Abfälle und das Dokument zu prüfen, das in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1157 enthalten ist. Falls diese Prüfung ergibt, dass die Abfälle nicht dem mitgeführten Dokument oder dem Vertrag gemäß Artikel 18 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1157 entsprechen oder die Menge der Abfälle die Menge überschreitet, die gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 erlaubt ist, hat der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 zu unterrichten. Der Betreiber des Labors bestätigt die Entgegennahme der Abfälle gemäß Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1157. (4) Der Betreiber einer Anlage hat eine Bescheinigung gemäß Artikel 18 Absatz 9 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 innerhalb der dort genannten Frist auszustellen. § 6 Nationale amtliche Stelle für Akkreditierungen (1) Nationale amtliche Stelle gemäß Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 ist die Akkreditierungsstelle nach § 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, zuständig ist (Akkreditierungsstelle). Die Akkreditierung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) 765/2008 und dem Akkreditierungsstellengesetz. (2) Der zur Durchführung von Audits gemäß Artikel 46 Absatz 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 befugte Externe ist eine unabhängige Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) 765/2008. Der Externe muss: 1. die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 170652 erfüllen, 2. für die Evaluierungskompetenzen die Anforderungen DIN EN ISO/IEC 17020, DIN EN ISO/IEC 17021-13 einschließlich EN ISO 190114 erfüllen und 3. die weiteren Anforderungen des Anhangs X der Verordnung (EU) 2024/1157 erfüllen. (3) Das Anlagenzertifikat zur Bestätigung der Konformität mit den Anforderungen gemäß Anhang X, Teil B der Verordnung (EU) 2024/1157 ist durch den Externen auf zwei Jahre zu befristen. Es muss im technischen Geltungsbereich alle Angaben gemäß Artikel 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1157 enthalten und mit dem Akkreditierungssymbol nach § 1 der Akkreditierungssymbolverordnung vom 15. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3870) gekennzeichnet sein. (4) Die Akkreditierung kann unter Auflagen oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Die Akkreditierungsstelle trifft die Anordnungen, die zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhinderung künftiger Verstöße notwendig sind. Sie kann die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, ohne dass der Konformitätsbewertungsstelle zuvor nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Stellungnahme ist unverzüglich nach Abschluss der unangekündigten Maßnahme nachzuholen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung. § 7 Ergänzende Bestimmung zu Einstufungsfragen Bei Einstufungsentscheidungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die in Artikel 29 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und wenden die in Artikel 29 Absatz 1 genannten Vorschriften sowie die nach Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 erlassenen Durchführungsrechtsakte an. § 8 Verordnungsermächtigungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung: 1. mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1157 in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele dieser Verordnung halten, und 2. ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 Vorschriften zu erlassen über die Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot in Bezug auf bestimmte in Anhang V aufgeführte Abfälle. 2 Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren, Ausgabe Januar 2013, zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin. 3 Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren – Teil 1: Anforderungen, Ausgabe November 2015, zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin. 4 Zur Auslegung der EN ISO/IEC 17021-1, Leitfaden für die Auditierung von Managementsysteme, Ausgabe Dezember 2018, zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. § 9 Ergänzende Bestimmungen zu Rücknahmeverpflichtungen (1) Soweit eine Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Artikel 23 Absatz 3 oder Absatz 7 oder Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2024/1157 eine zuständige Behörde im Bundesgebiet trifft, obliegt die Erfüllung der Verpflichtung dem Land, in dem die Verbringung begonnen hat. Soweit Behörden mehrerer Länder zuständig wären, haben die betroffenen Länder eine zuständige Behörde zu bestimmen. Soweit sich keine zuständige Behörde bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln lässt, dass der Rücknahmeverpflichtung fristgemäß nachgekommen werden kann, obliegt die Verpflichtung dem Land, das bei sukzessiver Zuordnung dieser Fälle zu der alphabetisch geordneten Liste der Länderbezeichnungen als nächstes zuständig ist. Die Länder können die Erfüllung der Verpflichtung einer gemeinsamen Einrichtung übertragen. (2) Die Kosten, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Rücknahme und der Verwertung oder Beseitigung oder der Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise entstehen, hat die kostenpflichtige Person gemäß Artikel 24 oder 26 der Verordnung (EU) 2024/1157 zu tragen. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass die kostenpflichtige Person die voraussichtlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Rücknahme oder der Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise entstehen, im Voraus zu zahlen hat. (3) Soweit eine kostenpflichtige Person gemäß Artikel 24 oder 26 der Verordnung (EU) 2024/1157 nicht in Anspruch genommen werden kann, trägt das Land, in dem die nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 zuständige Behörde liegt, die Kosten für die Rücknahme oder die Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise, abzüglich der von den Verursachenden und sonstigen erstattungspflichtigen dritten Personen gegenüber der nach Absatz 1 zuständigen Behörde erstatteten Kosten. Für Fälle der Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung durch eine gemeinsame Einrichtung gemäß Absatz 1 Satz 4 können die Länder eine Kostenverteilung vereinbaren. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen betreffend die Rückführung der Abfälle oder die Festsetzung von Kosten nach Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. § 10 Datenerhebung und Datenverwendung (1) Für die folgenden Aufgaben dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden: 1. Kontrolle von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung, 2. Bekämpfung illegaler Verbringungen, 3. Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden anderer Staaten, dem Sekretariat des Basler Übereinkommens und der Europäischen Kommission, 4. Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung, soweit dabei Verbringungen aus dem oder in das Bundesgebiet einbezogen werden. Folgende Behörden dürfen den Namen und die Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen und den Bereich der Abfallverbringungen betreffende Versicherungen von Personen, die an der Verbringung von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung beteiligt sind, und deren im genannten Bereich tätigen Unternehmen, einschließlich der Erzeuger und Betreiber von Anlagen, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist: 1. die Anlaufstelle nach § 17, die für die Abfallwirtschaft nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden, die durch Rechtsverordnung mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Abfallwirtschaft beauftragten Träger, die obersten Landesumweltbehörden, die gemeinsame Einrichtung nach § 9 Absatz 1 Satz 4, 2. die Behörden der Zollverwaltung, 3. die zuständigen Polizeibehörden einschließlich des Bundeskriminalamtes und der Landeskriminalämter, 4. das Bundesamt für Logistik und Mobilität, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und das Auswärtige Amt. (2) Soweit in diesem Gesetz und in den Abfallgesetzen des Bundes und der Länder nichts anderes bestimmt ist, dürfen personenbezogene Daten nur bei den betroffenen Personen erhoben werden. Ohne deren Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, 1. wenn dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist und 2. wenn: a) diese Aufgaben ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder b) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. (3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen dürfen die erhobenen Daten an die anderen in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sowie an die Bundesministerien der Finanzen, des Innern, für Wirtschaft und Energie, für Verkehr, für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und an das Umweltbundesamt übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genannten oder anderen ausländischen Stellen übermittelt worden sind, dürfen an die in Satz 1 genannten Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. Die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten und personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genannten oder anderen ausländischen Stellen übermittelt worden sind, dürfen an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, ohne dass diese schriftlich darum gebeten haben, soweit aus Sicht der übermittelnden Stellen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis der Daten für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. (4) Wenn die Anlaufstellen und die für die Abfallwirtschaft zuständigen Stellen anderer Staaten, das Sekretariat des Basler Übereinkommens sowie die Europäische Kommission schriftlich oder elektronisch um die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten gebeten und begründet haben, wozu sie sie benötigen, dürfen ihnen die Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 erforderlich ist. (5) Die dritte Person, an die Daten nach den Absätzen 3 und 4 übermittelt worden sind, darf die Daten nur für die Aufgabe verwenden, für die sie ihr übermittelt worden sind. Darüber hinaus ist eine Verwendung nur zulässig, soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. Die übermittelnde Stelle hat die dritte Person in den Fällen des Absatzes 4 darauf hinzuweisen. § 11 Kennzeichnung der Fahrzeuge (1) Beförderer und den Transport unmittelbar durchführende Personen haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe zu versehen. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift „A“ tragen, wobei die Buchstabenhöhe 20 Zentimeter und die Schriftstärke 2 Zentimeter beträgt. Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein. (2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, mit denen Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, befördert werden. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 6 oder § 54 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist, Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 zuzulassen. § 12 Kontrollen (1) Die zuständigen Landesbehörden führen Kontrollen gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1157 und auf der Grundlage von nach § 13 erstellten Kontrollplänen durch. (2) Die gemäß § 16 Absatz 1 und 2 Satz 1 zuständigen Behörden kontrollieren die Verbringung von Abfällen und die damit verbundene Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2024/1157 und auf der Grundlage von nach § 13 erstellten Kontrollplänen. Bei der Kontrolle von Verbringungen von Abfällen wirken die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollbehörden sowie das Bundesamt für Logistik und Mobilität im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben mit. Die Zollbehörden und das Bundesamt für Logistik und Mobilität arbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den zuständigen Landesbehörden zusammen. (3) Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1157 oder dieses Gesetzes, insbesondere der Verdacht einer illegalen Verbringung, so unterrichten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden hierüber und über die Gründe für den Verdacht unverzüglich schriftlich oder elektronisch die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde, sowie 1. im Falle der Verbringung in das Bundesgebiet die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1, 2. im Falle der Verbringung aus dem Bundesgebiet die zuständige Behörde am Versandort gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 oder 3. im Falle der Verbringung durch das Bundesgebiet die für die Durchfuhr zuständige Behörde gemäß § 16 Absatz 4. Dies gilt nicht, falls das Bundesamt für Logistik und Mobilität den alleinigen Verdacht eines Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 hat und entweder für dessen Verfolgung nach § 20 Absatz 4 zuständig ist oder den Vorgang an die zuständige Behörde des jeweiligen Landes abgibt. Die Zollbehörden unterrichten ausschließlich die zuständige Behörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde. (4) Nachdem die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde, gemäß Absatz 3 unterrichtet wurde und diese den Verdacht und die Gründe dafür als stichhaltig erachtet, stellt sie auf Kosten und Gefahr der verfügungsberechtigten Person sicher, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung getroffen werden, bis eine anderweitige schriftliche oder elektronisch mitgeteilte Entscheidung einer der folgenden Behörden vorliegt: 1. der zuständigen Behörde am Versandort im Falle des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1157, 2. der zuständigen Behörde am Bestimmungsort im Falle des Artikels 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1157 oder 3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Behörden zusammen im Falle des Artikels 25 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1157. Zudem unterrichtet sie elektronisch, spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen, die mitteilende Behörde, dass der Verdacht und die Gründe als stichhaltig angesehen werden. Erfolgt innerhalb des genannten Zeitraums keine Rückmeldung an die unterrichtende Behörde, wird die Sendung freigegeben oder überlassen. (5) Im Falle des Absatzes 3 und im Falle einer Entdeckung gemäß Artikel 22 Absatz 10, Artikel 25 Absatz 12, Artikel 38 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 40 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 51 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 54, Artikel 57 und Artikel 58 Absatz 1, sowie Artikel 53 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1157 können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden Abfälle sowie deren Transport- und Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr der verfügungsberechtigten Person bis zur Behebung der festgestellten Mängel oder bis zur sicheren Lagerung sicherstellen. (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen betreffend die sichere Lagerung von Abfällen nach Absatz 4 oder die Sicherstellung nach Absatz 5 haben keine aufschiebende Wirkung. § 13 Kontrollpläne (1) Die Länder erstellen für ihr Gebiet bis zum 21. Mai 2027 Kontrollpläne gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1157 für Kontrollen gemäß § 12 Absatz 1 und 2. Die Länder melden die Kontrollpläne und Aktualisierungen der zuständigen Behörde gemäß § 16 Absatz 4 Satz 2. (2) Bei der Erstellung und Aktualisierung der Kontrollpläne 1. beteiligen sich die Länder untereinander, soweit die Inhalte der Kontrollpläne andere Länder betreffen, und 2. führen die Länder das Einvernehmen mit der zuständigen Zollverwaltung und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität herbei bezüglich der Inhalte der Kontrollpläne, die die Zollbehörden und das Bundesamt für Logistik und Mobilität betreffen; die Generalzolldirektion und das Bundesamt für Logistik und Mobilität teilen den Ländern hierfür die jeweiligen Kontaktstellen mit. § 14 Maßnahmen zur Überwachung (1) Insbesondere die zuständigen Behörden gemäß § 16 Absatz 1, 2 und 4 arbeiten bei der Verhinderung und Ermittlung illegaler Verbringungen untereinander sowie bilateral und multilateral mit den zuständigen Behörden anderer Staaten gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 zusammen. (2) Für die Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen auf Bitten eines anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 sind insbesondere die zuständigen Landesbehörden und die in § 12 Absatz 2 Satz 2 genannten Bundesbehörden zuständig. (3) § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Insbesondere kann die zuständige Behörde auch Proben der transportierten Abfälle entnehmen und untersuchen sowie folgende Unterlagen prüfen: 1. das Begleitformular sowie das Notifizierungsformular, das die von den betroffenen Behörden erteilten Zustimmungen sowie die entsprechenden Auflagen enthält, und 2. das in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1157 enthaltene Dokument. (4) Auf Verlangen haben die folgenden Personen den für die Kontrolle zuständigen Behörden folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen: 1. der Notifizierende die in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Unterlagen, 2. die Person, die die Verbringung veranlasst, die in Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 genannten Unterlagen und 3. der Beförderer, die den Transport unmittelbar durchführende Person, der Empfänger und der Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, die in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen. § 15 Anordnungen im Einzelfall Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1157, anderer unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union über die Verbringung von Abfällen, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. § 16 Zuständige Behörden (1) Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen in das Bundesgebiet und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Pflichten, die für die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 gelten und den Pflichten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 einschließlich der Registrierung der Betreiber oder Standorte am Bestimmungsort, ist die Behörde des Landes zuständig, in dem die Abfälle erstmals verwertet oder beseitigt werden sollen oder werden. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen aus dem Bundesgebiet und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Pflichten, die für die zuständige Behörde am Versandort gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 gelten und den Pflichten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 einschließlich der Registrierung der Betreiber oder Standorte am Versandort, ist die Behörde des Landes zuständig, in dem die Verbringung der Abfälle beginnen soll oder beginnt. Die Länder können für die Registrierung von Betreibern oder Standorten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 eine abweichende Regelung für die Zuständigkeit der Behörden festlegen. (2) Zusätzlich zu Absatz 1 sind auch die Behörden des Landes, in dessen Gebiet sich die Abfälle befinden, befugt, Verbringungen von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet zu kontrollieren. Befugt sind auch die in § 12 Absatz 2 Satz 2 genannten Bundesbehörden. (3) Die für das betreffende Gebiet zuständige Behörde gemäß Artikel 22 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1157 ist die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Verbringung, die nicht abgeschlossen werden kann, entdeckt wurde. Die für das betreffende Gebiet zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2024/1157 und zuständige Behörde im Staat der Zollstelle gemäß Artikel 38 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 40 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 44 Absatz 8, Artikel 51 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 54, Artikel 57 und Artikel 58 Absatz 1, sowie Artikel 53 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1157 ist die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die illegale Verbringung entdeckt wurde. (4) Für die Entscheidung über Abfallverbringungen, die durch das Bundesgebiet erfolgen sollen oder erfolgen, und die damit verbundene Verwertung oder Beseitigung, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen, ist das Umweltbundesamt zuständig. Das Umweltbundesamt ist auch für weitere Pflichten zuständig, die für die Behörden gelten, welche gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 die für die Durchfuhr zuständige Behörde ist. § 17 Anlaufstelle (1) Das Umweltbundesamt ist Anlaufstelle im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Basler Übereinkommens und im Sinne des Artikels 76 der Verordnung (EU) 2024/1157. (2) Die in diesem Gesetz genannten Bundes- und Landesbehörden tauschen unter Beachtung von § 10 über die Anlaufstelle Informationen aus über illegale Verbringungen und Verbringungen, die nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden können, sowie über laufende Ermittlungs- und Strafverfahren. Die Anlaufstelle nimmt Anfragen entgegen, die sich auf das Ausland beziehen, und leitet sie an die zuständigen Stellen weiter. (3) Die Anlaufstelle stellt Informationen, die für die Verbringung von Abfällen relevant sind, auf ihrer Webseite ein. (4) Die Anlaufstelle unterrichtet die Europäische Kommission über die Benennungen und die diesbezüglichen Informationen gemäß Artikel 65 Absatz 2 und notifiziert die benannten zuständigen Behörden und diesbezügliche Informationen gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1157. (5) Die Anlaufstelle notifiziert die nationalen Bestimmungen der Verwaltungskosten gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1157. (6) Die Anlaufstelle notifiziert die Kontrollpläne gemäß Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1157. § 18 Berichte und Übermittlung von Informationen (1) Für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 13 des Basler Übereinkommens an das Sekretariat des Basler Übereinkommens ist das Umweltbundesamt zuständig. Auf Anfrage übermitteln die Länder dem Umweltbundesamt rechtzeitig auf elektronischem Weg die Informationen, die nach Artikel 13 des Basler Übereinkommens erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Informationen zur Fertigung des Berichts nach Artikel 13 Absatz 3 des Basler Übereinkommens, vor allem die Angaben im Notifizierungsformular. Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäischen Kommission eine Kopie dieses Berichts gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157. (2) Für die Erstellung des Berichts gemäß Artikel 73 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 und die Übermittlung an die Kommission ist das Umweltbundesamt zuständig. Auf Anfrage übermitteln die Länder, die Generalzolldirektion und das Bundesamt für Logistik und Mobilität dem Umweltbundesamt rechtzeitig auf elektronischem Weg die Informationen, die zur Fertigung dieses Berichts gemäß Anhang XI der Verordnung (EU) 2024/1157 erforderlich sind. Das Umweltbundesamt veröffentlicht den in Artikel 73 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Abschnitt dieses Berichts zusammen mit zweckmäßigen Erläuterungen dazu innerhalb eines Monats nach der Übermittlung dieses Berichts an die Europäische Kommission auf seiner Webseite und unterrichtet die Europäische Kommission über die entsprechenden Hyperlinks. § 19 Eingangs- und Ausgangszollstellen Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion gemäß Artikel 77 und Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1157 die Zollstellen für die Bundesrepublik Deutschland bekannt, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Union über die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden dürfen. § 20 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder § 14 Absatz 4 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 4. entgegen § 4 Absatz 3 eine Verwertung oder Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig abschließt, 5. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 eine dort genannte Genehmigung oder einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 6. entgegen § 5 Absatz 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, 7. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit dort genannten Warntafeln versieht, 8. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 9. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 2 oder 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes das Betreten eines Grundstückes oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet, 10. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Arbeitskraft, ein Werkzeug oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 11. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Nummer 1, 6 oder 7 bezeichneten Gebot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 12. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Nummer 3 oder 8 bezeichneten Gebot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Nummer 4 bezeichneten Gebot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 14. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäische Union zuwiderhandelt, die bestimmt, dass eine Verbringung von Abfällen nur so lange erfolgen darf, wie die Zustimmungen aller zuständigen Behörden gültig sind, dass die Ausfuhr oder Einfuhr von Abfällen verboten ist, oder dass Abfälle während der Verbringung nicht mit anderen Abfällen vermischt werden dürfen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2024/1157 in der Fassung vom 8. Juli 2026 von Abfällen durchführt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 13 und 14 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 8, 9 und 12 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität bei Transporten von Abfällen auf der Straße, soweit die Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und soweit die betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat. (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 11 bis 13 oder 14 geahndet werden können. § 21 Einziehung Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können eingezogen werden: 1. Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung der Ordnungswidrigkeit gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, 2. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. § 22 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. § 23 Übergangsbestimmung Für die in Artikel 85 Absatz 3, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1157 geregelten Fälle ist das Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der bis einschließlich [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 9 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden. Artikel 2 Änderung der Nachweisverordnung Die Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 1 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2024/1157“ ersetzt. Artikel 3 Änderung des Umweltschadensgesetzes Das Umweltschadensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346), das durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt: „§ 14 Anwendungsbereich für bestimmte Abfallverbringungen Für Verbringungen von Abfällen, die Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 unterliegen, ist § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 12 in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) anzuwenden.“ 2. In Anlage 1 wird die Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt: „12. Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in der, in die oder aus der Europäischen Union, für die eine Zustimmungspflicht oder ein Verbot im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1157 besteht.“ Artikel 4 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 47 Absatz 4 wird nach der Angabe „Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen“ die Angabe „auf Verlangen“ eingefügt. 2. In § 55 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)“ durch die Angabe „§ 11 des Abfallverbringungsgesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Artikels 1 dieses Gesetzes]“ ersetzt. 3. In § 69 Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „nicht zur Verfügung stellt“ durch die Angabe „nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt“ ersetzt. Artikel 5 Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 255/2013 (ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2024/1157“ ersetzt. 2. In § 13a Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 1“ ersetzt. Artikel 6 Änderung der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung Die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15; L 334 vom 13.12.2013, S. 46; L 277 vom 22.10.2015, S. 61), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2024/1157“ ersetzt. Artikel 7 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 18 Absatz 1 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. „ die möglichen Auswirkungen von illegalen Verbringungen von Altgeräten gemäß Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2024/1157, insbesondere die möglichen Auswirkungen von illegalen Ausfuhren auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit,“. 2. § 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. der Verordnung (EG) 2024/1157,“. b) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. dem Abfallverbringungsgesetz vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Artikels 1 dieses Gesetzes] in der jeweils geltenden Fassung.“ 3. § 22 Absatz 5 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. der Exporteur im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1157 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 bewiesen hat, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen nach § 20 gleichwertig sind.“ 4. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Die zuständigen Behörden nach § 16 Abfallverbringungsgesetzes überwachen die Verbringung von Altgeräten, insbesondere Ausfuhren aus der Europäischen Union, gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157, der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 und dem Abfallverbringungsgesetz. § 12 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Abfallverbringungsgesetzes gilt entsprechend.“ 5. Anlage 6 Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: „b) gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung zur Überholung oder Reparatur im Rahmen eines gültigen Vertrags mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten oder eine Einrichtung von Dritten in Staaten versendet werden, für die der OECD-Beschluss im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 gilt, oder“. Artikel 8 Außerkrafttreten Das Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, tritt am [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes] außer Kraft. Artikel 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1) 2. Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6) 3. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) 4. Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3) 5. Verordnung (EU) Nr. 255/2013 der Kommission vom 20. März 2013 zur Änderung – zum Zweck der Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt – der Anhänge IC, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 19) 6. Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1) 7. Verordnung (EU) 2015/2002 der Kommission vom 10. November 2015 zur Änderung der Anhänge IC and V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ver-bringung von Abfällen (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 1) 8. Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 33) 9. Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024) 10. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 der Kommission vom 2. Juli 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die erforderlichen Anforderungen an die Interoperabilität zwischen dem zentralen System für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit Verbringungen von Abfällen und anderen Systemen oder anderer Software sowie auf sonstige technische und organisatorische Anforderungen, die für die praktische Umsetzung dieser elektronischen Übermittlung und dieses elektronischen Austauschs von Informationen und Dokumenten erforderlich sind (ABl. L, 2025/1290, 14.7.2025) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Das wesentliche Ziel des Gesetzes ist die Neufassung des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Unter weitgehender Beibehaltung der bestehenden Regelungen wird das AbfVerbrG an die Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen inhaltlich und sprachlich angepasst. Die Anpassung des AbfVerbrG ist insbesondere notwendig, um Durchführungsbestimmungen zu neuen oder geänderten Regelungen in der Verordnung (EU) 2024/1157 und ihres Durchführungsrechtsaktes (EU) 2025/1290 zu erlassen, Festlegungen zu bestimmten Wahlmöglichkeiten in der Verordnung (EU) 2024/1157 zu treffen und um Regelungen, die nunmehr in der Verordnung (EU) 2024/1157 selbst enthalten sind, zu streichen. Das Gesetz dient auch der Ausführung des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. Zudem werden Änderungen auf Grund der Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes vorgenommen. Die Verordnung (EU) 2024/1157 wurde am 30. April 2024 verkündet (ABl. L 1157 vom 30.4.2024, S.1) und trat am 20. Mai 2024 in Kraft. Als EU-Verordnung ist sie in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. Entsprechend der Übergangsbestimmungen wird die Verordnung (EU) 2024/1157 ab dem 21. Mai 2026, mit Ausnahme der in Artikel 86 Absatz 3 aufgeführten Bestimmungen, angewandt. Die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wurde mit Wirkung zum 20. Mai 2024 aufgehoben, gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1157 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 jedoch, abgesehen von den dort genannten Ausnahmen, bis zum 21. Mai 2026. Bezüglich der Begründung zur geltenden Fassung des AbfVerbrG wird insbesondere auf die BT-Drucksache 16/5384 vom 21. Mai 2007, BT-Drucksache 16/5767 mit Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, sowie BT-Drucksache 18/8961 vom 28. Juni 2016 verwiesen. Diese Vorhaben trägt dazu bei, dass Sustainable Development Goals (SDG) 8, 9, 12, 13 und 14 der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 besser erreicht wird. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit der Einführung elektronischer Verfahren für die Übermittlung und den Austausch von Informationen bei Abfallverbringungen, veränderten Bestimmungen für Verbringungen innerhalb der EU, für die Bekämpfung illegaler Verbringung von Abfällen und den Export von Abfällen aus der EU hat die Verordnung (EU) 2024/1157 umfangreiche Änderungen erfahren. Daher ist eine Neufassung des AbfVerbrG und die Aufhebung des AbfVerbrG vom 19. Juli 2007 erforderlich. Das AbfVerbrG (Artikel 1) enthält insbesondere Anpassungen der Verweise an die Verordnung (EU) 2024/1157 sowie folgende wesentliche geänderte oder neue Regelungen: a) Streichung der Beseitigungsautarkie, da die Verordnung (EU) 2024/1157 die erforderlichen Bestimmungen enthält, b) Streichung der Gebührenschuldnerschaft, c) Streichung der Bestimmungen im Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung, die die Behörden betreffen, da die Verordnung EU) 2024/1157 die erforderlichen Bestimmungen enthält, d) ergänzende Bestimmungen für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen nach der Verordnung (EU) 2024/1157 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 (§ 2 und § 3), e) Beibehaltung von Vorschriften zu Pflichten der Beteiligten (§ 4 und 5), Rücknahmeverpflichtungen (§ 9) und zu Kontrollen (§ 12, § 13 und § 14) unter Streichungen und Ergänzungen zur Anpassung an die Verordnung EU 2024/1157, f) Benennung der nationalen amtliche Stelle für Akkreditierung (§ 6), die mit der Verordnung (EU) 2024/1157 neu eingeführt wurde, g) Überarbeitung der Bußgeldvorschriften (§ 20) aufgrund der weiten Definition der illegalen Verbringung von Abfällen in der Verordnung (EU) 2024/1157 und der neuen Straftatbestände des Strafgesetzbuches zur illegalen Verbringung von Abfällen aufgrund der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 ins nationale Recht. h) Umsetzung Artikel 47 (EU) 2024/1157 Absatz 1 insbesondere durch die Anpassung der Vorschriften zu Pflichten der Beteiligten (§ 4und § 5), der Kontrollen (§ 12, § 13 und § 14) und durch die Einsetzung der nationalen amtlichen Stelle für Akkreditierung (§ 6). III. Exekutiver Fußabdruck Mit dem Artikelgesetz werden auch Änderungen in anderen Rechtsvorschriften, die auf die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und das AbfVerbrG vom 19. Juli 2007 Bezug nehmen, vorgenommen. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das vorliegende Gesetz ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG (konkurrierende Gesetzgebung des Bundes). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz ist ein Durchführungsgesetz zur Verordnung (EU) 2024/1157 und dient der Ausführung der Verpflichtungen aus dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. Das Gesetz ist mit den völkerrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben vereinbar und geht nicht über europarechtliche Vorgaben hinaus. VII. Gesetzesfolgen Mit dem Gesetz wird das nationale Recht an das europäische Recht angepasst. Die wesentlichen Auswirkungen der Verordnung (EU) 2024/1157 ergeben sich insbesondere durch die Umstellung auf elektronische Verfahren für die Übermittlung und den Austausch von Informationen bei Abfallverbringungen und strengere Vorgaben für den Export von Abfällen. Unter Berücksichtigung bestehender nationaler Strukturen sollen die zur Durchführung des europäischen Rechts erforderlichen Gesetzesänderungen mit kleinstmöglichem Aufwand im nationalen Recht vorgenommen werden. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Durch die Einführung der elektronischen Verfahren für die Übermittlung und den Austausch von Informationen bei Abfallverbringungen durch die Verordnung (EU) 2024/1157 soll eine Vereinfachung und Beschleunigung sowohl für die Behörden als auch alle anderen Verfahrensbeteiligten herbeigeführt werden. Damit die Einführung des neuen Systems nicht mit unnötigen zusätzlichen Belastungen für die nationalen Behörden und Verfahrensbeteiligten verbunden ist, greift das Gesetz auf bestehende Strukturen zurück, um diese entsprechend zu ertüchtigen, hierzu zählt insbesondere die Nutzung der Bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer als auch die Nutzung der Kennziffern der Nachweisverordnung. Mit dem AbfVerbrG werden außerdem Vorschriften gestrichen, die jetzt in der Verordnung (EU) 2024/1157 selbst angelegt sind. Den Behörden und Wirtschaftsbeteiligten wird durch die Verordnung freigestellt das zentrale System der Europäischen Union gemäß Artikel 27 (EU) 2024/1157 direkt zu nutzen oder eigen Systeme und Softwarelösungen zu entwickeln. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Negative Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsziele sind nach derzeitigem Stand nicht zu erwarten. Aufgeschlüsselt nach den Nachhaltigkeitszielen (SDGs) rechnen wir mit folgenden Entwicklungen: SDG 8 Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum Das Regelungsvorhaben dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1157, die ein wesentlicher Motor der Förderung der Kreislaufwirtschaft und des Recyclings innerhalb der Europäischen Union ist und hilft, Ressourcen zu schonen und die Abhängigkeit von primären Rohstoffen zu reduzieren. Dies trägt dazu bei, vorhandene Ressourcen sparsam und effizient zu nutzen und die Verfügbarkeit von Ressourcen für zukünftige Generationen zu sichern. Das Regelungsvorhaben unterstützt die Kreislaufwirtschaft als Wirtschaftsmodell, da es Anreize schafft nachhaltig Wirtschaftsstrukturen über nationale Grenzen hinweg aufzubauen. Durch die Reduzierung von Abfallmengen und die Förderung von Recycling und Wiederverwendung können Kosten für die Abfallentsorgung reduziert werden und neue Arbeitsplätze in der Recycling- und Kreislaufwirtschaft geschaffen werden. SDG 9 Industrie, Innovation und Infrastruktur Das Regelungsvorhaben trägt mit den Regelungen zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, zur Digitalisierung der Verfahren der Abfallverbringung und der Einführung einer nationalen amtlichen Stelle für die Akkreditierung von Auditoren der Abfallwirtschaft zu einer nachhaltigen Industrialisierung bei und fördert Innovationen im Bereich der Abfallverbringung. Die Verbringung von Abfällen sorgt im Rahmen der Kreislaufwirtschaft dafür das Abfälle von ihrem Herkunftsort zu dem für solche Abfälle am besten geeigneten Behandlungsort, wobei dem Grundsatz der Nähe sowie der Materialeffizienz und der Notwendigkeit, den ökologischen Fußabdruck von Abfällen zu verringern, Rechnung getragen wird. SDG 12 Nachhaltige/r Konsum und Produktion und SDG 13 Maßnahme zum Klimaschutz Das Regelungsvorhaben dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1157, dessen Ziel der Aufbau solider Wertschöpfungsketten innerhalb des Binnenmarktes der Europäischen Union ist. Die Stärkung der Wertschöpfungsketten soll den Aufbau der Resilienz des Binnenmarktes beschleunigen und die strategische Autonomie fördern. Das Regelungsvorhaben unterstützt die Entsorgung von Abfällen im Einklang mit der Abfallhierarchie und den Grundsätzen der Nähe und der Entsorgungsautarkie und dient damit der der Einsparung von für den Klimaschutz relevanten Emissionen. SDG 14 Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen Das Regelungsvorhaben trägt durch die Kontrolle der Ausfuhren zum Schutz der Meere vor Meeresverschmutzung, insbesondere durch vom Lande ausgehende Tätigkeiten und namentlich Meeresmüll bei. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Geringfügig. 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht höchstens ein geringfügiger Erfüllungsaufwand. Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Wirtschaft lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Rec ht Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllung saufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 2.2 § 6 Absatz 4 AbfVerbrG; Akkreditierungs verfahren für Auditoren (Neu) (a*) Ja geringfüg ig geringe Fallzahl Summe in Tsd. Euro davon aus Informationspflichten (IP) aus nationalem Recht aus EU-Vorgaben * Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet. Einmaliger Erfüllungsaufwand der Wirtschaft lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Rec ht Einmalig e Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Einmalig er Erfüllung saufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit eu) 2.1 § 5 Absatz 1 Nummer 2 AbfVerbrG; elektronische Verfügbarkeit der Begleitdokumente während des Transports (N Ja geringfüg ig geringe Fallzahl Summe in Tsd. Euro aus nationalem Recht aus EU-Vorgaben 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung gibt es geringfügige Änderungen des Erfüllungsaufwands. Er beruht auf unionsrechtlichen Vorgaben. Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Verwaltung lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Rec ht Bun d/La nd Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllung saufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Auf-wand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit ) eu) 3.1 § 6 AbfVerbrG; Akkreditierun gsverfahren für Auditoren durch DAkkS (Neu) (a* 3.3 § 17 Absatz 6; das Umweltbund esamt notifiziert die Kontrollpläne (N Ja alle drei Jahre geringfüg ig geringe Fallzahl Summe in Tsd. Euro lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Rec ht Bun d/La nd Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllung saufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Auf-wand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit davon Bund davon Land (inkl. Kommunen) aus nationalem Recht aus EU- Vorgaben Einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Rec ht Bun d/La nd Einmalig e Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Einmalig er Erfüllung saufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und ) Auf-wand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 3.2 § 17 Absatz 5; Umweltbund esamt notifiziert die nationalen Bestimmung en der Verwaltungsk osten (Neu Ja geringfüg ig geringfügiger Aufwand pro Fall Summe in Tsd. Euro davon Bund davon Land (inkl. Kommunen) aus nationalem Recht aus EU- Vorgaben 5. Weitere Kosten Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) deckt ihre Kosten über Gebühren entsprechend der AkkStelleGebV. Gemäß dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung (Seite 8) werden öffentlich-rechtliche Gebühren nicht als Erfüllungsaufwand gewertet, sondern als „Weitere Kosten“ erfasst. Gemäß der AkkStelleGebV gelten für die DAkkS folgende Stundensätze für Bedienstete der Akkreditierungsstelle Bedienstete mit Büro-, Assistenz- oder Sachbearbeitungsaufgaben in Höhe von 121,40 EURO und für Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staatsexamen oder gleichwertiger Abschluss) und Aufgaben im Zusammenhang mit der eigenverantwortlichen Bearbeitung von Verfahren oder der Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung; weitere Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staatsexamen oder gleichwertiger Abschluss) und entsprechender Tätigkeit in Höhe von 161,39 EURO. Die Gebühren werden gemäß dieser Stundensätze nach konkretem Aufwand abgerechnet. Gebühren fallen sowohl bei der erstmaligen Akkreditierung als auch dauerhaft für die jährliche Überwachung an, solange die Akkreditierung besteht. Das Gebührenaufkommen je Fall lässt sich nicht sinnvoll abschätzen, da die Kosten stark vom Antragssteller und seiner Verfahrensführung abhängig sind. Für das Erstakkreditierungsverfahren gegenüber einer Konformitätsbewertungsstelle (Normadressat) wird jedoch typischerweise ein Aufwand von weniger als 100.000 EURO zur Umsetzung des Gesetzes erforderlich werden. Der zu akkreditierenden Stelle entstehen auch interne Aufwände, um das Akkreditierungsverfahren vorzubereiten und durchzuführen. 6. Weitere Gesetzesfolgen Geschlechtsspezifische Auswirkungen auf Frauen und Männer oder Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher entstehen nicht. Es sind weder demografische Auswirkungen, noch spezifische Auswirkungen bezüglich der Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse zu erwarten. Entsprechend dem Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode wurde das Regelungsvorhaben einem Digitalisierungscheck unterzogen. Um einer modernen digitalen Verwaltung gerecht zu werden, erfolgt die Abwicklung der Verwaltungsverfahren mit Blick auf die ergänzenden Bestimmungen für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen (§ 2 sowie §§ 3, 10, 13 und 16). VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Eine Berichterstattung erfolgt gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Basler Übereinkommens an das Sekretariat des Basler Übereinkommens und gemäß Artikel 62 Absatz 5 und gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2024/1157 an die Europäische Kommission. Die Berichte umfassen unter anderem die nationalen Durchführungsbestimmungen. Die Verordnung (EU) 2024/1157 sieht in Artikel 84 eine Überprüfung der Verordnung (EU) 2024/1157 unter anderem an Hand der Berichte nach Artikel 62 Absatz 5 und Artikel 73 der Verordnung (EU) 2024/1157 vor. Diese Überprüfung kann in einem Legislativvorschlag münden, der sich dann auch auf das nationale Recht auswirken kann. Eine darüberhinausgehende Evaluierung ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) Zu § 1 (Geltungsbereich) § 1 behält den Geltungsbereich aus § 1 des bisherigen Abfallverbringungsgesetz bei. Es wird lediglich der Verweis in § 1 Nummer 3 an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst. Es wird klargestellt, dass dieses Gesetz auch für Verbringungen von Abfällen gilt, bei deren Notifizierung eine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1157 als ursprüngliche zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat zu beteiligen ist. Zu § 2 (Ergänzende Bestimmungen für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen) Seit dem 21. Mai 2026 wurden alle Verfahren der Abfallverbringung, d. h. notifizierungspflichtige und solche die nur den Informationspflichten unterliegen, in ein digitales System überführt gemäß Artikel 27 Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157. Die genauere Ausgestaltung der Anforderungen an ein solches digitales System wurden mit dem am 17. Juli 2025 erlassenen Durchführungsrechtsakt zur elektronischen Übermittlung und dem elektronischen Austausch von Informationen (EU) 2025/1290 festgelegt. Dieser beschreibt u. a. die technischen und organisatorischen Anforderungen. Die Kommission entwickelt ein zentrales System, das die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen und Dokumenten gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 ermöglicht. Dieses zentrale System kann direkt genutzt werden, stellt aber auch einen Knotenpunkt zur Verfügung für den Austausch von Informationen und Dokumenten in Echtzeit zwischen sogenannten verfügbaren Systemen und verfügbarer Software. Absatz 1 ergänzt eine Verpflichtung für registrierte Standorte zur Mitteilung von Änderungen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 sieht keine entsprechende Verpflichtung vor. Entsprechende Mitteilungsverpflichtungen bestehen für Beförderer, Sammler, Makler und Händler gemäß der Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Für Erzeuger und Entsorger gibt es aber keine entsprechende generelle Verpflichtung. Diese Lücke soll durch Absatz 1 geschlossen werden. Absatz 2 sichert die Eindeutigkeit der Nummern der Notifizierungs- und Verbringungsdokumente, die durch Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 gefordert wird. Die Nummern der Notifizierung und Verbringungen sind von der genutzten Software vor dem Einreichen der Dokumente in das zentrale System, zu generieren. Da zeitgleich mehrere unabhängig voneinander betriebene Softwarelösungen zum Einsatz kommen, ist die Regelung notwendig um die geforderte und notwendige Eindeutigkeit sicherzustellen. Zu § 3 (Hauptidentifizierungsnummer für Betreiber und Registriernummern) Zu Absatz 1, der die Identifizierung der Betreiber im zentralen System gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 regelt. Die Systeme und die Software identifizieren die Betreiber anhand ihrer Hauptidentifizierungsnummer. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 ist die Hauptidentifizierungsnummer für Betreiber, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für Zollzwecke registriert sind, die EORI-Nummer. Für Betreiber, die nicht über eine EORI-Nummer identifiziert werden, werden die Mitgliedstaaten in Artikel 9 Absatz 3 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 aufgefordert der Kommission eine Hauptidentifizierungsnummer mitzuteilen. Um unnötige bürokratische Hürden und einen sehr hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden wird auf bereits bestehende Nummernsysteme zurückgegriffen. Für Betreiber mit Sitz in Deutschland, die nicht gemäß Artikel 9 Absatz 2 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 identifiziert werden können, wird daher die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes genutzt sofern ihnen gemäß § 8 der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4 der Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts- Identifikationsnummern eine bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer zugeteilt wird. Die Nutzung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer begrenzt sich auf die Nutzung der Nummer, als für Unternehmen eindeutigem Identifikationsmerkmal im nationalen Kontext. Zur eindeutigen Identifikation im zentralen System ist die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer des Hauptsitzes zu verwenden. Für Betreiber, die weder über die EORI-Nummer noch über die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer identifiziert werden können, wird eine Kennnummer entsprechend § 28 Absatz 1 Nachweisverordnung durch die zuständige Behörde zugewiesen. Zu Absatz 2, die Mitgliedstaaten werden in Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 aufgefordert zu präzisieren welche Registriernummern für die Zwecke der Registrierung in den Systemen oder der Software anzugeben sind. Auch hier wird zur Vermeidung unnötiger bürokratischer Hürden und eines sehr hohen Verwaltungsaufwand auf die Kennnummern der Nachweisverordnung als bereits bestehendes Nummernsystem zurückgegriffen. Zu § 4 (Pflichten der übrigen Beteiligten im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung) § 4 des Abfallverbringungsgesetzes entspricht dem Regelungsbereich des bisherigen § 4 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007. Bestimmungen, die jetzt in der Verordnung (EU) 2024/1157 selbst geregelt sind, wurden ersatzlos gestrichen. Bei den verbleibenden Bestimmungen wurden die Verweise und der Regelungsbereich an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst. Zu § 5 (Pflichten im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten) § 5 des Abfallverbringungsgesetzes entspricht dem Regelungsbereich des bisherigen § 5 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007. Bestimmungen, die jetzt in der Verordnung (EU) 2024/1157 selbst geregelt sind, wurden ersatzlos gestrichen. Bei den verbleibenden Bestimmungen wurden die Verweise und der Regelungsbereich an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst. Mit Absatz 1 wurden die Pflichten aus Artikel 18 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und Absatz 7 Verordnung (EU) 2024/1157 konkretisiert. Der Begriff „Anlage für experimentelle Behandlungsversuche“ wurde in § 5 Absatz 3 eingefügt. Dies ist notwendig, da Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1157 entsprechend ergänzt wurde. Eine Anlage für Experimentelle Behandlungsversuche ist eine Anlage in der Abfallarten und ihre Eignung für Verwertungs- und Beseitigungsverfahren beurteilt werden. Zu § 6 (Nationale amtliche Stelle für Akkreditierungen) Zu Absatz 1: Absatz 1 konkretisiert Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 und legt im deutschen Recht die zuständige Behörde fest. Die Nutzung der Akkreditierungsstelle ist geboten um eine europaweite Nutzung der Anlagenzertifikate unter der Wirkung von Artikel 11 der Verordnung (EG) 765/2008 zu gewährleisten. Es werden die im Akkreditierungsverfahren anzuwendenden Rechtsgrundlagen in Bezug genommen, um klarzustellen, dass dieses Gesetz nicht beabsichtigt, das Akkreditierungsrecht, soweit es national ausgestaltet ist, zu modifizieren. Zu Absatz 2: Die Regelung in § 6 Absatz 2 enthält die notwendige gesetzliche Ausgestaltung der technischen Anforderungen an die Auditoren für das vom Gesetzgeber gewählte Akkreditierungsverfahren, gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben an die Qualifikation und Unabhängigkeit gemäß Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Anhang X, Teil A der Verordnung (EU) 2024/1157. Zu Absatz 3: Die Regelung in § 6 Absatz 3, enthält die notwendige gesetzliche Ausgestaltung der technischen Anforderungen an die Anlagenzertifikate, die von den akkreditierten Auditoren erteilt werden, für das vom Gesetzgeber gewählte Akkreditierungsverfahren, gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben gemäß Artikel 46 Absatz 5 und Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1157. Es stellt den Bezug zur nationalen Akkreditierungssymbolverordnung (SymbolVO) her. Die verpflichtende Kennzeichnung erleichtert den Vollzug durch Transparent auf den Dokumenten während des Transportes und gewährleistet die grenzüberschreitende Anerkennung der Zertifikate auf Grundlage von Artikel 11 der Verordnung (EG) 765/2008. Die Überwachungspflicht folgt aus der in der Verordnung (EU) 2024/1157 vorgesehenen Mehrfachverwendung der gültigen Zertifizierung durch Dritte. Zu Absatz 4: Die Regelung in § 6 Absatz 4 Satz 1, schafft die gesetzliche Grundlage für Widerrufsvorbehalte und Auflagen im Akkreditierungsverfahren. Diese Ermächtigungen sind insbesondere erforderlich, um einen differenzierten Vollzug der Akkreditierung bei Neugründungen und KMU und ein verhältnismäßiges Vorgehen bei Verstößen oder Qualitätsproblemen zu ermöglichen. Da die Auditoren auch Anlagen in Drittstaaten überwachen sollen, können die Kompetenzanforderungen und Risiken sehr unterschiedlich sein. Die Regelung ermöglicht ein flexibles und risikoorientiertes Vorgehen der Akkreditierungsstelle. Die Regelung § 6 in Absatz 4, Satz 2 sieht für die Auskunfts- und Vorlageersuchen der Akkreditierungsstelle eine Ausnahme von dem Anhörungserfordernis des § 28 Absatz 1 VwVfG vor. Sie dient der Gewährleistung einer effizienten Aufgabenerfüllung durch die Akkreditierungsstelle. Auskunfts- und Vorlageersuchen sind ein zentrales Instrument der Akkreditierungsstelle für die Aufklärung akkreditierungsrelevanter Sachverhalte. Häufig handelt es sich um einen notwendigen Zwischenschritt bei der Klärung der Frage, ob das Ergreifen akkreditierungsrechtlicher Maßnahmen erforderlich ist. Diese Aufklärung ist typischerweise besonders eilbedürftig. Verzögerungen behindern die Akkreditierungsstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Denn akkreditierungsrechtliche Maßnahmen können schon bei kurzen Verzögerungen zu spät kommen, um Missstände in den Anlagen und deren negative Folgen für die Umwelt rechtzeitig abzuwenden oder zu beenden. Effektive Maßnahmen setzen beispielsweise voraus, dass die Akkreditierungsstelle rechtzeitig aufklären kann, inwieweit Personen aus den Konformitätsbewertungsstellen gegen Unparteilichkeitspflichten verstoßen haben oder ob bestimmte Ausführen oder Behandlungen in den Anlagen durch Rechnungen und andere Aufzeichnungen belegt werden können, über die die Konformitätsbewertungsstelle verfügen müsste. Die Situation steht typischerweise der Ausnahme von der Anhörungspflicht nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 VwVfG nahe, ohne jedoch die hohen Anforderungen eines Absehens von der Anhörung nach § 28 Absatz 2 VwVfG zu erfüllen oder unzweifelhaft zu erfüllen. Danach darf die Anhörung unterbleiben, wenn die geplante Verwaltungsmaßnahme sonst zu spät käme oder vereitelt würde. Bei Anhörungen im Vorfeld von Auskunfts- und Vorlageersuchen ist jedoch meist nicht die Vereitelung des geplanten Auskunfts- und Vorlagersuchens selbst das Problem, sondern die Gefahr der Vereitelung späterer akkreditierungsrechtlicher Maßnahmen der Akkreditierungsstelle, über deren Ergreifen die Akkreditierungsstelle erst nach erfolgter Sachverhaltsaufklärung entscheiden kann. Für diese Problemstellung hält der Ausnahmekatalog des § 28 Absatz 2 VwVfG keine passgenaue Fallgruppe bereit. Der Rückgriff auf § 28 Absatz 2 VwVfG bei eilbedürftigen Maßnahmen der Akkreditierungsstelle zur Sachverhaltsaufklärung ist daher häufig versperrt oder zumindest mit rechtlichen Risiken behaftet. Dies zeigt sich zum Beispiel am Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Januar 2023, Az. VG 4 L 565/22. Insgesamt wird die allgemeine Regelung des § 28 VwVfG den Besonderheiten bei der Aufklärung akkreditierungsrelevanter Sachverhalte durch Auskunfts- und Vorlageersuchen der Akkreditierungsstelle nicht gerecht: Sie behindert eine effektive Aufsicht, ohne dass dem ein entsprechender Nutzen der Adressaten gegenübersteht. Letztere bewerten Anhörungen im Vorfeld von Auskunfts- und Vorlageersuchen häufig als unnötige, überraschende Förmelei (Anfrage der Behörde, ob der Adressat etwas dazu äußern möchte, dass demnächst etwas bei ihm nachgefragt wird). Daher ist die Schaffung einer besonderen Ausnahme von dem Anhörungserfordernis des § 28 Absatz 1 VwVfG für die spezielle Konstellation von Auskunfts- und Vorlagersuchen der Akkreditierungsstelle sachgerecht und geboten. Die Adressaten von Auskunfts- und Vorlageersuchen werden durch die Ausnahme nicht übermäßig belastet. Akkreditierungsstelle und Adressaten kommunizieren bei der Beantwortung des Auskunfts- und Vorlagersuchens miteinander, z. B. auch über Fragen der Erledigung des Auskunftsersuchens durch Erfüllung oder in sonstiger Weise. Zudem wurde gesetzlich vorgesehen, dass die Anhörung unverzüglich nachzuholen ist, sodass den Anforderungen von Artikel 19 Absatz 4 GG genüge getan ist, da noch rechtzeitig vor der Entscheidung eine Gehörsgewährung durchgeführt wird. Zu § 7 (Ergänzende Bestimmungen zu Einstufungsfragen) § 7 überträgt die Verpflichtung Einstufungsentscheidungen zu treffen auf die zuständige Behörde. Gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um detaillierte Kriterien für die einheitliche Anwendung der in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 festgelegten Voraussetzung für bestimmte Stoffe oder Gegenstände festzulegen. Für den Fall das die Kommission hiervon Gebrauch macht, sind die Durchführungsrechtsakte dann entsprechend von der zuständigen Behörde bei ihrer Einstufungsentscheidung heranzuziehen. Zu § 8 (Verordnungsermächtigungen) § 8 entspricht dem Regelungsbereich des bisherigen § 6 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007. Die frühere Ermächtigungsgrundlage aus § 6 Nummer 1 wurde ersatzlos gestrichen, da es keine Zusammenkünfte der Anlaufstellen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 mehr gibt. Bei den verbleibenden Bestimmungen wurden die Verweise an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst. Zu § 9 Ergänzende Bestimmungen zu den Rücknahmeverpflichtungen § 9 entspricht dem Regelungsbereich des bisherigen § 8 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007, die Verweise werden an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst und die neuen Regelungsbereich für Rücknahmen, wenn eine den allgemeinen Informationspflichten unterliegende Verbringungen nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann ergänzt. Zu § 10 (Datenerhebung und -verwendung) § 10 entspricht § 9 des bisherigen Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007. Die Anforderungen, die die Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679, kurz „DSGVO“ genannt) bzw. das Bundesdatenschutzgesetz, ggf. i. V. m. den jeweiligen Datenschutzgesetzen der Länder stellt, sind einzuhalten. Insbesondere sind diejenigen Personen, die von einer Datenverarbeitung i. S. d. Artikel 4 Nummer 2 DSGVO betroffen sind, von den jeweiligen datenschutzrechtlich verantwortlichen Stellen (Artikel 4 Nummer 7 DSGVO) über die Datenverarbeitung gemäß Artikel 13 bzw. Artikel 14 DSGVO aufzuklären. Zu § 11 (Kennzeichnung der Fahrzeuge) § 11 entspricht § 10 des bisherigen Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007. Zu § 12 (Kontrollen) § 12 entspricht dem Regelungsbereich des bisherigen § 11 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007, die Verweise werden an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst. Die Ergänzung von § 12 Absatz 3 stellt klar, dass die Zollbehörden ausschließlich die Behörde informiert, die für das Gebiet, an dem die Kontrolle durchgeführt wurde, zuständig ist. Zu § 13 (Kontrollpläne) § 13 entspricht dem Regelungsbereich des bisherigen § 11a des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007, die Verweise werden an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst. Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass die Kontrollpläne bis zum 21. Mai 2027, wegen der neuen rechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1157, neu erstellt werden müssen. Mit § 13 Absatz 1 Satz 2 wird eine Meldepflicht der Länder für neue Kontrollpläne und Aktualisierungen an die zuständige Behörde geschaffen, da die Kontrollpläne gemäß Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1157 gegenüber der europäischen Kommission notifiziert werden müssen. Zu § 14 (Maßnahmen zur Überwachung) § 14 entspricht dem Regelungsbereich des bisherigen § 12 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007, die Verweise werden an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst. Zu § 15 (Anordnung im Einzelfall) § 15 entspricht § 13 des bisherigen Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007, die Verweise werden an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst. Satz 2 wurde gestrichen. Zu § 16 (Zuständige Behörden) § 16 entspricht dem Regelungsbereich des bisherigen § 14 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007, die Verweise werden an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst und ergänzt um Pflichten aus der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290. Absatz 1 wird daher entsprechend ergänzt. Artikel 7 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 fordert von Mitgliedstaaten, die mehr als eine zuständige Behörde haben, eine Festlegung für die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden, die die Registrierung von Betreibern mit satzungsmäßigem Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats im zentralen System vornehmen. Zuständige Behörde für die Registrierung ist grundsätzlich die zuständige Behörde am Versandort von Betreibern oder Standorten am Versandort oder/und die zuständige Behörde am Bestimmungsort für Betreiber oder Standorte am Bestimmungsort. Absatz 1 Satz 3 stellt klar, dass für die Registrierung von der getroffenen Zuständigkeitsregelung abgewichen werden kann, wenn das Landesrecht dies erforderlich macht. Zu § 17 (Anlaufstelle) § 17 entspricht in den Absätzen 1 bis 4 dem Regelungsbereich des bisherigen § 15 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007, die Verweise werden an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst. Mit der Verordnung (EU) 2024/1157 werden neue Verpflichtungen zur Notifizierung von Verwaltungskosten mit Artikel 30 und der Kontrollpläne mit Artikel 62 Absatz 4 eingeführt. Mit den Absätzen 5 und 6 wird die Anlaufstelle als zuständige Stelle, für die Verpflichtung diese Informationen zusammen zu tragen und gegenüber der europäischen Kommission zu notifizieren, festgelegt. Zu § 18 (Berichte und Übermittlung von Informationen) § 18 entspricht dem bisherigen § 16 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007, die Verweise werden an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst. Zu § 19 (Eingangs- und Ausgangszollstellen) § 19 entspricht dem bisherigen § 17 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007, die Verweise werden an die Verordnung (EU) 2024/1157 angepasst. Zu § 20 (Bußgeldvorschriften) § 20 entspricht dem bisherigen § 18 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007. Die gesetzesinternen Verweise werden angepasst. Die Bußgeldtatbestände ermöglichen die Sanktionierung von Verstößen gegen die Bestimmungen des § 5, 6, 11, 15 und der illegalen Verbringung gemäß Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2024/1157, soweit diese nicht durch § 326 des Strafgesetzbuches verfolgt werden. Zu § 21 (Einziehung) § 21 entspricht dem bisherigen § 19 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007, die Verweise auf die Strafprozessordnung konnten gestrichen werden, da das Abfallverbringungsgesetz keine Strafvorschriften mehr enthält. Zu § 22 (Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren) § 22 entspricht dem bisherigen § 20 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007. Zu § 23 (Übergangsvorschrift) § 23 bestimmt das für die in Artikel 85 Absatz 3, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1157, für welche nach europäischem Recht weiterhin die VO (EG) 1013/2006 gilt, auch das Abfallverbringungsgesetz vom 19. 2007 weiterhin gilt. Zu Artikel 2 Änderung der Nachweisverordnung Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung der Nachweisverordnung. Die bisherigen Regelungen in § 1 Absatz 4 Satz 1 werden durch die neue Verordnung (EU) 2024/1157 ersetzt. Zu Artikel 3 Änderung des Umweltschadensgesetzes Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderungen des Umweltschadensgesetzes. Die Übergangsregelung des Artikel 62 Absatz 1 der alten Abfallverbringungsverordnung wird in der Verordnung (EU) 2024/1157 durch Artikel 85 Absatz 3 ersetzt. Auch in der Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 des Umweltschadensgesetzes ist die Nummer 12 entsprechend anzupassen. Zu Artikel 4 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes um den Verweis auf das Abfallverbringungsrecht an das neue Abfallverbringungsgesetz anzupassen und Handlungszeitpunkte zu konkretisieren. Zu Artikel 5 Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderungen der Anzeige- und Erlaubnisverordnung, um den Verweis auf die Verordnung (EG) 1013/2006 durch den Verweis auf die neue Verordnung (EU) 2024/1157 zu ersetzen und den Verweis auf das Abfallverbringungsrecht an das neue Abfallverbringungsgesetz aus Artikel 1 anzupassen. Es wird keine inhaltliche Änderung vorgenommen. Zu Artikel 6 Änderung der POP-Abfallüberwachungsverordnung Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderungen der POP- Abfallüberwachungsverordnung. Die bisherigen Regelungen in § 1 Absatz 2 Satz 1 werden durch die neue Verordnung (EU) 2024/1157 ersetzt. Der Verweis würde sonst ins Leere laufen. Zu Artikel 7 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetz Da die Verordnung (EU) 2024/1157 in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht ist, gilt es das Elektro- und Elektronikgerätegesetz entsprechend anzupassen. Notwendige Folgeänderungen sind daher in den §§ 18, 20, 22 und 23 sowie Anlage 6 (zu § 23 Absatz 1) vorzunehmen. - 29 - Drucksache 591/26

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