Völkerstrafrecht verteidigen - Internationalen Strafgerichtshof gegen Angriffe schützen
Text
Völkerstrafrecht verteidigen - Internationalen Strafgerichtshof gegen Angriffe schützen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8929
21. Wahlperiode 03.11.2026
Antrag
der Abgeordneten Cansu Özdemir, Desiree Becker, Gökay Akbulut, Jan van Aken,
Janina Böttger, Maik Brückner, Mirze Edis, Katrin Fey, Luke Hoß, Jan Krampe,
Charlotte Neuhäuser, Lea Reisner, Zada Salihovic, Ulrich Thoden, Donata
Vogtschmidt und der Fraktion Die Linke
Völkerstrafrecht verteidigen – Internationalen Strafgerichtshof gegen Angriffe
schützen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Deutsche Bundestag erinnert daran, dass sich das Völkerstrafrecht
maßgeblich als Antwort auf die Verbrechen Nazi-Deutschlands herausgebildet hat. Mit
dem Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg mussten sich erstmals
führende Repräsentanten eines Staates vor einem internationalen Gericht persönlich
für ihre Ver-brechen verantworten. In seinem Urteil hielt der Gerichtshof fest:
„Verbrechen gegen das Völkerrecht werden von Menschen und nicht von
abstrakten Wesen begangen, und nur durch Bestrafung jener Einzelpersonen, die
solche Verbrechen begehen, kann den Bestimmungen des Völkerrechts Geltung
verschafft werden.“ (Internationaler Militärgerichtshof, Urteil vom 30.
September/1. Oktober 1946, in: Der Prozess gegen die Hauptkriegs-verbrecher vor dem
Internationalen Militärgerichtshof, Nürnberg, 14. November 1945 – 1. Oktober
1946, Bd. I, Nürnberg 1947, S. 248 f.) Vor diesem Hintergrund trägt die
Bundesrepublik Deutschland eine besondere Verantwortung für den Schutz des
Völkerstrafrechts.
Heute ist der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) ein unverzichtbarer Pfeiler
der internationalen Ordnung. Er verfolgt Einzelpersonen wegen Völkermordes,
Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, wenn die
zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden nicht willens oder nicht in der Lage
sind, tatsächlich zu ermitteln oder Strafverfahren durchzuführen. Damit trägt er
zur Bekämpfung von Straflosigkeit, zur Anerkennung des erlittenen Unrechts
und zur Prävention weiterer Völkerrechtsverbrechen bei.
Die internationale Strafjustiz ist allerdings bis heute von erheblichen
Machtasymmetrien geprägt. Mächtige Staaten wie die USA, Russland und China sind
dem Römischen Statut gar nicht erst beigetreten; andere Staaten entziehen sich
der Gerichtsbarkeit oder verweigern die Zusammenarbeit. Die selektive
Nutzung des Vetorechts im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erschwert
zusätzlich eine gleichmäßige Verfolgung von Völker-rechtsverbrechen. Diese struk-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
turellen Defizite schwächen die Legitimität des internationalen
Strafrechtssystems. Sie rechtfertigen aber keineswegs die Abschaffung des IStGH, sondern
begründen die Notwendigkeit der konsequenten Rechtsanwendung ohne
Doppelstandards.
In jüngerer Zeit ermittelt der IStGH zunehmend auch gegen Staatsangehörige
mächtiger Staaten und erlässt Haftbefehle gegen sie, so zum Beispiel gegen
Wladimir Putin und Benjamin Netanjahu. Gerade deshalb ist der IStGH
massiven Angriffen ausgesetzt. US-Präsident Trump forderte auf der UN-
Generalversammlung am 22. September 2026 alle Staaten auf, aus dem Römischen Statut,
welches die völkerrechtliche Grundlage des IStGH bildet, auszusteigen. Im
September 2026 wurde bekannt, dass Vertreter*innen der USA diese Forderung
bereits bei einem NATO-Treffen Mitte Juli 2026 gegenüber den Partnerstaaten
erhoben haben. In einem dort verbreiteten Papier kündigen die USA an, den
IStGH systematisch zu zerschlagen. Vertreter*innen Frankreichs und der
Niederlande verteidigten den IStGH. Ob sich Vertreter*innen der Bundesregierung
äußerten, ist nicht bekannt (https://www.politico.eu/article/us-pressure-nato-al-
lies-international-criminal-court-icc/).
Bereits im Jahr 2025 haben die USA den damaligen Chefankläger Karim Khan
und weitere Angehörige des IStGH sanktioniert. US-Präsident Trump
begründete die Sanktionen explizit mit den Ermittlungen gegen israelische
Staatsangehörige und den Haftbefehlen gegen Premierminister Benjamin Netanjahu und
den ehemaligen Verteidigungsminister Yoav Gallant. (https://www.federalre-
gister.gov/documents/2025/02/12/2025-02612/imposing-sanctions-on-the-
international-criminal-court) Die Präsidentin des IStGH, Richterin Tomoko
Akane, wurde am 18. August 2026 von den USA mit Sanktionen belegt, genauso
wie der leitende Prozessanwalt der Anklagebehörde, Abdoulaye Seye. Russland
ging nach dem Haftbefehl gegen Präsident Putin eben-falls gegen
Mitarbeiter*innen des IStGH vor: Karim Khan wurde vor einem Moskauer Gericht in
Abwesenheit zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Acht Richter*innen des
IStGH wurden ebenfalls zu langen Haftstrafen verurteilt (https://www.n-
tv.de/politik/Russische-Justiz-verurteilt-Vertreter-des-Weltstrafgerichts-
id30136898.html).
Als Reaktion auf die Auszeichnung der ehemaligen IStGH-Richterin
Navanethem Pillay mit dem Friedensnobelpreis haben die USA am 9. Oktober 2026
den IStGH als Organisation sanktioniert: Sämtliche Vermögenswerte des IStGH
in den USA sind gesperrt und müssen dem Finanzministerium gemeldet werden.
Der Ge-richtshof soll vom Zahlungsverkehr mit US-Finanzinstitutionen
abgeschnitten werden, und US-Personen dürfen grundsätzlich keine Geschäfte mehr
mit dem IStGH machen. Das Finanzministerium hat jedoch Generallizenzen
erlassen, die bestimmte Transaktionen für den laufenden Betrieb zunächst bis zum
7. April 2027 erlauben (https://www.state.gov/releases/office-of-the-spokes-
man/2026/10/imposing-sanctions-on-the-international-criminal-court-2/). Das
US-Außenministerium gibt offen zu, dass es sich bei den geschilderten
Maßnahmen um eine Kampagne handelt mit dem Ziel, den IStGH zu zerschlagen
(https://www.state.gov/releases/office-of-the-spokesperson/2026/08/advan-
cing-the-united-states-campaign-to-address-the-threat-posed-by-the-
international-criminal-court; https://www.state.gov/releases/office-of-the-spokes-
man/2026/10/imposing-sanctions-on-the-international-criminal-court/).
Die US-Regierung versucht, Ermittlungen und Haftbefehle gegen eigene
Staatsbürger*innen sowie Staatsbürger*innen ihrer Verbündeten zu unterbinden. Hat
sie Erfolg, wäre das ein herber Rückschlag für das Völkerstrafrecht und die
internationale Sicherheit, denn es würde den Eindruck vermitteln, dass die
Verbündeten mächtiger Staaten straflos bleiben.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Aktuell sind mehr als ein Dutzend amtierende und ehemalige Angehörige des
IStGH mit US-Sanktionen belegt. Für die Betroffenen bedeutet dies
insbesondere die Sperrung von Vermögenswerten unter US-Jurisdiktion, den Ausschluss
vom US-Finanzsystem und erhebliche Einschränkungen bei Bank-, Reise- und
digitalen Dienstleistungen. Die extraterritoriale Wirkung der Sanktionen kann
darüber hinaus europäische Banken, Unternehmen und zivilgesellschaftliche
Organisationen davon abhalten, mit den Betroffenen oder dem Gerichtshof
zusammenzuarbeiten (https://www.reuters.com/investigations/trumps-war-glo-
bal-justice-court-staff-un-face-terroristgrade-sanctions-2026-02-06/). Am 6.
Mai 2026 hat Spaniens Ministerpräsident Pedro Sanchez die EU-Kommission
aufgefordert, die Sanktionen gegen IStGH-Mitarbeitende in die Blocking-
Verordnung der EU (Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November
1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von
einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich
daraus ergebenden Maßnahmen) aufzunehmen, um die Betroffenen vor den
Folgen der US-Sanktionen in Europa zu schützen. Auch Belgien und Slowenien
fordern bereits seit 2025 eine Aktivierung. Die Bundesregierung hat sich bisher
einer Stellungnahme zu dieser Initiative verweigert (vgl. Plenarprotokoll 21/79,
20.05.2026, S. 9497 B, mündliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut, Nr.
56). Die Blocking-Verordnung ist ein Rechtsinstrument, das zuletzt 2018
aktualisiert wurde, als die USA unter Präsident Trump 2018 aus dem
Atomabkommen mit Iran (JCPoA, Gemeinsamer umfassender Aktionsplan) ausstiegen.
Damals hat die EU binnen weniger Wochen gehandelt.
Außenminister Johann Wadephul hat am Rande der UN-Generalversammlung
im September 2026 erklärt, den Forderungen der USA nach einem Austritt nicht
nachkommen zu wollen und äußerte Unverständnis über die US-amerikanische
Position. Konkrete Maßnahmen zur Unterstützung des IStGH nannte er jedoch
nicht (https://www.deutschlandfunk.de/zur-un-generaldebatte-interview-jo-
hann-wadephul-cdu-bundesaussenminister-100.html).
Führende Mitglieder der Bundesregierung haben durch ihre Äußerungen das
Ansehen des IStGH ebenfalls schwer beschädigt. Der heutige
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt nannte im November 2024 den Haft-befehl gegen
Benjamin Netanjahu eine „bodenlose Dummheit“ (https://www.t-on-
line.de/nachrichten/deutschland/innenpolitik/id_100537964/dobrindt-
trifftnetanjahu-in-israel-kein-verstaendnis-fuer-dieses-urteil-.html). Bundeskanzler
Merz äußerte sich noch als Kanzlerkandidat dahingehend, dass er den
Haftbefehl gegen Benjamin Netanjahu nicht ausführen wird und schlug vor, Netanjahu
nach Deutschland einzuladen (https://www.tagesschau.de/inland/merz-einla-
dung-netanjahu-100.html). Wahrheits-widrig begründete Merz seine Haltung
damit, dass der IStGH „einst gegen autoritäre Staaten mit demokratisch nicht
legitimierten Regierungen gegründet worden“ sei (https://www.juedische-allge-
meine.de/politik/es-gab-keine-zusammenarbeit-mit-der-afd/). Der heutige
Außenminister Wadephul kommentierte die Frage nach der Durchsetzung des
Haftbefehls ebenfalls mit „unvorstellbar“ (https://www.rnd.de/politik/haftbe-
fehl-gegen-netanjahu-cdu-lehnt-festnahme-in-deutschland-ab-
BA3YUQG6XBHKLNLVYIDUUURA6M.html). Vor diesem Hintergrund
verwundert es nicht, dass die Bundesregierung ihrer historischen Verantwortung
nicht gerecht wird und den IStGH und das Völkerstrafrecht nicht entschieden
gegen Angriffe verteidigt.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. die US-amerikanische Kampagne zur Zerstörung des IStGH öffentlich zu
verurteilen und auf bilateraler und multilateraler Ebene die USA dazu
aufzufordern, davon abzusehen, Staaten diesbezüglich unter Druck zu setzen;
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. sich der Initiative Spaniens, Sloweniens und Belgiens anzuschließen und
eine Aufnahme der US-Sanktionen gegen den IStGH in die Blocking-
Verordnung der EU zu fordern;
3. Maßnahmen zu ergreifen, damit der IStGH trotz der US-Sanktionen
weiterhin funktionsfähig bleibt, und dazu:
a) Mittel für den Contingency Fund des IStGH in bedarfsgerechter Höhe
bereitzustellen, für den die Vertragsstaatenversammlung bereits einen
Ausnahmezugriff zur Abfederung sanktionsbedingter Kosten
zugelassen hat;
b) die Entsendung deutscher Expert*innen in die Anklagebehörde und die
Kanzlei des IStGH bedarfsgerecht auszubauen und dafür die
erforderlichen Haushaltsmittel bereitzustellen;
c) Vorkehrungen zu treffen, zur Aufrechterhaltung des Gerichtsbetriebs,
der Ermittlungen und der Haftanstalt, sollte die US-Regierung nach
Ablauf der Frist die Sanktionen gegen den IStGH umsetzen;
d) die sanktionierten Personen dabei zu unterstützen, die ihnen
entstandenen Nachteile im Alltag zu bewältigen unter anderem durch einen
Mechanismus zur schnellen finanziellen und technischen Unterstützung
bei sanktionsbedingten Mehrkosten;
4. sicherzustellen, dass deutsche Institutionen und
Nichtregierungsorganisationen keine Nachteile erfahren, wenn sie mit einen der sanktionierten Personen
zusammenarbeiten;
5. gemeinsam mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der
Deutschen Bundesbank verbindliche Anwendungshinweise für deutsche
Banken und Zahlungsdienstleister zum Umgang mit den US-Sanktionen
gegen den IStGH zu erarbeiten und klarzustellen, dass eine Zusammenarbeit
mit dem IStGH und den sanktionierten Personen nach deutschem und
europäischem Recht grundsätzlich zulässig bleibt;
6. offenzulegen, ob und wie sie im erwähnten NATO-Forum von Juli 2026 dem
Anliegen der USA widersprochen hat, die Mitglieder der NATO zum
Austritt aus dem Römischen Statut zu bewegen;
7. sich klar dazu zu bekennen, die Haftbefehle des IStGH durchzusetzen und
den IStGH bei seinen Ermittlungen vollumfänglich zu unterstützen;
8. gemeinsam mit anderen, zur Stärkung des IStGH entschlossenen Staaten
eine multilaterale Initiative zu ergreifen, die auf die Universalisierung des
Römischen Statuts, die Gewinnung weiterer Vertragsstaaten und die
Verhinderung weiterer Austritte zielt;
9. gegenüber Burkina Faso, Mali, Niger, Tschad, Venezuela und Naoero darauf
hinzuwirken, ihre Austrittserklärungen vor deren Wirksamwerden
zurückzunehmen.
Berlin, den 3. November 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
Keine Relationen.