Völkerstrafrecht verteidigen - Internationalen Strafgerichtshof vor Sanktionen schützen
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Völkerstrafrecht verteidigen - Internationalen Strafgerichtshof vor Sanktionen schützen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8562
21. Wahlperiode 13.10.2026
Antrag
der Abgeordneten Boris Mijatovic, Max Lucks, Deborah Düring, Helge Limburg,
Sara Nanni, Sebastian Schäfer, Claudia Roth, Luise Amtsberg, Ayse Asar,
Agnieszka Brugger, Jeanne Dillschneider, Schahina Gambir, Anton Hofreiter,
Julian Joswig, Dr. Konstantin von Notz, Filiz Polat, Ulle Schauws, Robin Wagener
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Völkerstrafrecht verteidigen – Internationalen Strafgerichtshof vor Sanktionen
schützen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Eine Welt, in der die Stärke des Rechts über dem Recht des Skrupelloseren steht,
bedeutet mehr Sicherheit für alle und ist gerade für uns im Herzen eines
demokratischen Europas ein Ziel, das sich mit unseren Werten und Interessen deckt.
Mit der Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) im Jahr 2002 hat
die internationale Gemeinschaft einen historischen Schritt im Kampf gegen die
Straflosigkeit schwerster Völkerrechtsverbrechen vollzogen. Erstmals wurde ein
ständiger, unabhängiger internationaler Strafgerichtshof geschaffen. Mit seiner
Jurisdiktion über die Tatbestände Völkermord, Verbrechen gegen die
Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression (https://www.icc-
cpi.int/sites/default/files/2025-05/Rome-Statute-EN-2025.pdf) spielt der IStGH
eine zentrale Rolle dabei internationales Völkerstrafrecht durchzusetzen.
Die Unabhängigkeit und Arbeitsfähigkeit des IStGH stehen durch die
wiederholten Sanktionen der USA zunehmend unter Druck. Die USA sind selbst kein
Vertragsstaat des Römischen Statuts und lehnen die Ausübung der Gerichtsbarkeit
des IStGH gegenüber eigenen Staatsangehörigen und Angehörigen verbündeter
Nichtvertragsstaaten ab. Bereits während seiner ersten Amtszeit schuf US-
Präsident Donald Trump mit der Executive Order 13928 vom 11. Juni 2020
(https://trumpwhitehouse.archives.gov/presidential-actions/executive-order-blo-
cking-property-certain-persons-associated-international-criminal-court/) die
Grundlage für umfassende Sanktionen gegen Angehörige des Gerichtshofs, die
unter anderem gegen die damalige Chefanklägerin Fatou Bensouda verhängt
wurden. Die Biden-Regierung hob diese Maßnahmen im April 2021 wieder auf
(https://2021-2025.state.gov/ending-sanctions-and-visa-restrictions-against-per-
sonnel-of-the-international-criminal-court/).
Mit der Executive Order 14203 vom 6. Februar 2025 leitete Präsident Trump eine
erneute Verschärfung der US-Sanktionspolitik ein und schuf die Grundlage für
weitreichende Wirtschafts- und Einreisesanktionen gegen Beschäftigte des IStGH
sowie Personen und Organisationen, die dessen Ermittlungen und Strafverfahren
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
unterstützen (https://www.federalregister.gov/documents/2025/02/12/2025-
02612/imposing-sanctions-on-the-international-criminal-court). Die US-
Regierung begründet die Maßnahmen insbesondere mit den Ermittlungen des IStGH
gegen Angehörige der USA und Israels sowie den im November 2024 erlassenen
Haftbefehlen gegen den israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu
und den ehemaligen Verteidigungsminister Joav Galant (https://www.icc-
cpi.int/news/situation-state-palestine-icc-pre-trial-chamber-i-rejects-state-
israelschallenges). Seither wurden die Sanktionen schrittweise auf neun Richterinnen
und Richter, den ehemaligen Chefankläger Karim Khan, die beiden
stellvertretenden Ankläger sowie einen weiteren Angehörigen der Staatsanwaltschaft und eine
Reihe zivilgesellschaftlicher Organisationen, die mit dem IStGH
zusammenarbeiten, ausgeweitet. Mit den Sanktionen der Gerichtspräsidentin Tomoko Akane im
August 2026 steht inzwischen die Hälfte der 18 Richterinnen und Richter des
IStGH unter US-Sanktionen (https://www.state.gov/releases/office-of-the-spoke-
sperson/2025/09/sanctioning-foreign-ngos-directly-engaged-in-iccs-
illegitimatetargeting-of-israel/; https://www.state.gov/releases/office-of-the-spokesper-
son/2025/12/sanctioning-icc-judges-directly-engaged-in-the-illegitimate-
targeting-of-israel/; https://www.state.gov/releases/office-of-the-spokes-
man/2026/08/advancing-the-united-states-campaign-to-address-the-threat-
posed-by-the-international-criminal-court/).
Am 20. September 2026 wurde Pläne der US-Regierung bekannt, die Sanktionen
auf den Internationalen Strafgerichtshof als Institution insgesamt auszuweiten
(https://www.reuters.com/world/trump-administration-prepares-sanction-inter-
national-criminal-court-wsj-reports-2026-09-20). Am 9. Oktober 2026 setzte die
US-Regierung diese Pläne um und verhängte erstmals Sanktionen gegen den
Gerichtshof als Institution. Die US-Regierung begründet diese umfassenden
Sanktionen mit der angeblichen politisierten Rechtsprechung des IStGH, die in die
Souveränität der USA eingreife (https://www.state.gov/releases/office-of-the-spokes-
man/2026/10/imposing-sanctions-on-the-international-criminal-court-2/). Der
Deutsche Bundestag weist diese Anschuldigungen und vorgeschobenen Gründe
auf das Schärfste zurück. Er stellt sich mit aller Deutlichkeit geschlossen hinter
den IStGH als zentrale Institution im Kampf gegen Straflosigkeit bei schwersten
Verbrechen und für eine völkerrechtsbasierte Weltordnung.
Mit den neu verhängten Sanktionen werden Vermögenswerte und
Eigentumsrechte des IStGH, die sich in den Vereinigten Staaten befinden oder im Besitz
oder unter der Kontrolle von US-Personen stehen, eingefroren. Zudem wurden
alle Transaktionen von US-Personen oder innerhalb (oder im Transit durch) die
USA, die Vermögenswerte oder Eigentumsrechte von gelisteten oder anderweitig
gesperrten Personen betreffen, untersagt. Zugleich erließ die US-Regierung auch
vorläufige Ausnahmegenehmigungen für Einzelbereiche im laufenden
Gerichtsbetrieb, bestimmte IT-Dienstleistungen, Pensionszahlungen sowie Maßnahmen in
Zusammenhang mit den Inhaftierten des Gerichtshofs. Diese
Ausnahmegenehmigungen sind auf 180 Tage befristet und werden von der US von der US-Regierung
ausdrücklich als Druckmittel zur Durchsetzung ihrer Forderungen gegenüber dem
IStGH eingesetzt (https://www.state.gov/releases/office-of-the-spokes-
man/2026/10/imposing-sanctions-on-the-international-criminal-court-2/).
Die Sanktionen gefährden unmittelbar die finanzielle und institutionelle
Unabhängigkeit des Gerichtshofs und schaffen erhebliche Unsicherheit für seine
Arbeitsfähigkeit. Insbesondere drohen Einschränkungen des internationalen
Zahlungsverkehrs, der Finanzierung und zentraler Dienstleistungen. Hinzu kommt
das Risiko, dass Banken und Unternehmen aus Sorge vor Sanktionsfolgen ihre
Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof einschränken. Dadurch werden laufende
Ermittlungen und Strafverfahren sowie die Rechte der Opfer schwerster
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Völkerrechtsverbrechen auf Gerechtigkeit und Wiedergutmachung erheblich
beeinträchtigt werden (https://coalitionfortheicc.org/sites/default/fi-
les/cicc_documents/Criminalising%20Accountability%20-%202026_0.pdf).
Die gezielte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Internationalen
Strafgerichtshofs ist zugleich ein Angriff auf den Grundgedanken des Völkerstrafrechts:
dass schwerste Verbrechen nicht straflos bleiben dürfen. Werden unabhängige
Ermittlungen und Strafverfahren durch politischen und wirtschaftlichen Druck
verhindert, schwächt dies die internationale Strafgerichtsbarkeit und beschränkt die
Rechte der Opfer auf Wahrheit, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung ebenso wie
die Unterstützungsarbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen. Die Folgen einer
Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit reichen damit weit über den IStGH als
Institution hinaus und betreffen insbesondere die Rechte der Opfer auf Wahrheit,
Gerechtigkeit und Wiedergutmachung. Zugleich geht davon eine
hochproblematische Botschaft an alle Kriegsverbrecher weltweit aus, gerade in einer Welt, die
immer unfriedlicher wird.
Deutschland hat die Errichtung des IStGH maßgeblich unterstützt und trägt als
Vertragsstaat des Römischen Statuts eine besondere Verantwortung für dessen
Schutz und Stärkung. Mit dem im Jahr 2002 in Kraft getretenen
Völkerstrafgesetzbuch (https://www.gesetze-im-internet.de/vstgb/) hat Deutschland zugleich
die strafrechtliche Verfolgung schwerster Völkerrechtsverbrechen im nationalen
Recht verankert. Die nationale und internationale Strafgerichtsbarkeit ergänzen
sich im gemeinsamen Kampf gegen Straflosigkeit. Dabei ist der IStGH auf die
Zusammenarbeit und Unterstützung seiner Vertragsstaaten angewiesen,
insbesondere bei der Beweissicherung, der Vollstreckung von Haftbefehlen sowie dem
Schutz von Zeuginnen, Zeugen und Opfern.
Angesichts der neuen US-Sanktionen, die zusätzlich zu den bereits bestehenden
individuellen Sanktionen gegen 13 Einzelpersonen, nun auch gegen die Institution
selbst richten bedarf es einer entschlossenen und abgestimmten Antwort
Deutschlands, der Europäischen Union und der weiteren Vertragsstaaten des Römischen
Statuts, die über politische Solidaritätsbekundungen hinausgeht. Die
Unabhängigkeit und Arbeitsfähigkeit des Gerichtshofs, die Sicherheit seiner Beschäftigten
sowie die Rechte der Opfer müssen auch unter verschärften Sanktionsbedingungen
dauerhaft gewährleistet bleiben. Hierfür sind konkrete diplomatische, rechtliche,
finanzielle und technische Schutzmaßnahmen erforderlich, die den Gerichtshof
vor den Auswirkungen der Sanktionen schützen und die internationale
Zusammenarbeit bei der Verfolgung schwerster Völkerrechtsverbrechen sicherstellen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. sich den Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika gegen den
Internationalen Strafgerichtshof entschieden entgegenzustellen und
gegenüber der US-Regierung auf die unverzügliche Aufhebung der
Sanktionen gegen den Internationalen Strafgerichtshof als Institution, gegen
Richterinnen, Richter und Beschäftigte des Gerichtshofs sowie gegen
zivilgesellschaftliche Organisationen zu drängen und sich dafür
einzusetzen, dass zivilgesellschaftliche Organisationen und Mandatsträgerinnen
und Mandatsträger der Vereinten Nationen nicht aufgrund ihrer
Zusammenarbeit mit oder Unterstützung für den Internationalen
Strafgerichtshof sanktioniert werden;
2. sich auf europäischer und internationaler Ebene für eine gemeinsame,
abgestimmte Reaktion auf die US-Sanktionen einzusetzen und
gemeinsam mit den Vertragsstaaten des Römischen Statuts konkrete
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Maßnahmen zum Schutz der Unabhängigkeit und Arbeitsfähigkeit des
Internationalen Strafgerichtshofs zu ergreifen;
3. dem Beschluss der 97. Justizminsiter*innenkonferenz (TOP I.21)
entsprechend sowohl zu prüfen, ob und in welcher Weise weitere nationale
Regelungen für einen besseren Schutz von internationalen und
nationalen Einrichtungen der Justiz und ihrer Funktionsträgerinnen und -träger
in Deutschland vor den Auswirkungen von Drittstaatensanktionen und
von „over-compliance“ bzw. „de-rsiking“ auf den Zugang zu den
grundlegenden Zahlungsdiensten in Betracht kommen als auch auf
unionsrechtlicher Ebene die erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die
einschlägigen Drittstaatenmaßnahmen in den Anhang der EU-Blocking-
VO (VO (EG) Nr. 2271/96) aufgenommen werden;
4. die institutionelle und finanzielle Handlungsfähigkeit des
Internationalen Strafgerichtshofs dauerhaft und unabhängig von zeitlich befristeten
US-Ausnahmegenehmigungen sicherzustellen und gemeinsam mit den
europäischen Partnern sowie dem Gerichtshof wirksame
Schutzmechanismen zu entwickeln, die Aufrechterhaltung des Gerichtsbetriebs auch
unter den umfassenden institutionellen Sanktionen gewährleisten und
hierbei insbesondere den internationalen Zahlungsverkehr, die
Finanzierung und Gehaltszahlungen, die IT-Infrastruktur sowie den Zugang zu
zentralen Dienstleistungen und die Zusammenarbeit mit internationalen
Partnern abzusichern;
5. sich auf EU-Ebene für die unverzügliche Prüfung und Umsetzung
wirksamer rechtlicher Schutzmaßnahmen gegen die extraterritorialen
Auswirkungen der US-Sanktionen einzusetzen, insbesondere für eine
Erweiterung der EU-Blocking-Verordnung auf die gegen den Internationalen
Strafgerichtshof gerichteten Sanktionen sowie für ergänzende
Maßnahmen zum Schutz europäischer Banken, Unternehmen und Dienstleister,
die mit dem Gerichtshof zusammenarbeiten;
6. den von US-Sanktionen betroffenen Richterinnen, Richtern und
Beschäftigten des Internationalen Strafgerichtshofs sowie ihren Familien m
Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten konkrete Unterstützung
zukommen zu lassen, insbesondere bei der Bewältigung von Einschränkungen
des Zahlungsverkehrs, des Zugangs zu Finanzdienstleistungen und
weiterer finanzieller, beruflicher oder persönlicher Folgen der Sanktionen,
sich auf europäischer und internationaler Ebene für wirksame
Schutzmaßnahmen einzusetzen und darauf hinzuwirken, dass die Betroffenen
ihre Tätigkeit für den Internationalen Strafgerichtshof ohne
Einschüchterung oder wirtschaftliche Benachteiligung fortsetzen können;
7. sich gegenüber der US-Regierung für die unverzügliche Aufhebung der
Sanktionen gegen zivilgesellschaftliche Organisationen einzusetzen, die
mit dem Internationalen Strafgerichtshof zusammenarbeiten, und
gemeinsam mit den europäischen Partnern Maßnahmen zu ergreifen, die
ihren Zugang zum internationalen Zahlungsverkehr und zu digitaler
Infrastruktur sichern und gewährleisten, dass sie ihre Arbeit ohne
Einschüchterung oder wirtschaftliche Benachteiligung fortsetzen können;
8. die politische, finanzielle und personelle Unterstützung des
Internationalen Strafgerichtshofs fortzuführen und bedarfsgerecht auszubauen, um
sanktionsbedingte Mehrkosten aufzufangen, laufende Ermittlungen und
Strafverfahren abzusichern und die Rechte der Opfer schwerster
Völkerrechtsverbrechen auf Zugang zur Justiz und Wiedergutmachung zu
gewährleisten;
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
9. die konsequente Verfolgung schwerster Völkerrechtsverbrechen auf
nationaler und internationaler Ebene weiter zu stärken, insbesondere durch
eine angemessene personelle und finanzielle Ausstattung der deutschen
Strafverfolgungsbehörden, die Fortführung und Stärkung von
Strukturermittlungsverfahren sowie eine intensive Zusammenarbeit mit dem
Internationalen Strafgerichtshof bei der Beweissicherung,
Strafverfolgung und Vollstreckung seiner Entscheidungen;
10. sich gemeinsam mit den Mitgliedsstaaten des Internationalen
Strafgerichtshofs für die weltweite Stärkung des Römischen Statuts und der
internationalen Strafgerichtsbarkeit einzusetzen und dabei auf die
Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten zur Zusammenarbeit mit
dem Internationalen Strafgerichtshof hinzuwirken, insbesondere bei der
Vollstreckung von Haftbefehlen und dem Schutz von Zeuginnen,
Zeugen und Opfern;
11. den Internationalen Strafgerichtshof bei der langfristigen Sicherung
seiner Ermittlungsakten, Beweismittel und sensiblen Daten zu unterstützen
und gemeinsam mit den europäischen Partnern geeignete technische und
organisatorische Schutzmaßnahmen zu entwickeln, um deren Integrität,
Vertraulichkeit und dauerhafte Verfügbarkeit auch unter den
bestehenden umfassenden institutionellen Sanktionen zu gewährleisten;
12. die finanzielle Unterstützung des beim Internationalen Strafgerichtshof
angesiedelten Opferfonds (Trust Fund for Victims) gemeinsam mit den
Mitgliedsstaaten sicherzustellen, sodass die Durchführung gerichtlich
angeordneter Wiedergutmachungsmaßnahmen sowie die medizinische,
psychosoziale und materielle Unterstützung der Opfer schwerster
Völkerrechtsverbrechen durch die US-Sanktionen nicht beeinträchtigt
werden.
Berlin, den 13. Oktober 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Mit der Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) im Jahr 2002 hat die internationale Gemeinschaft
einen historischen Schritt im Kampf gegen die Straflosigkeit schwerster Völkerrechtsverbrechen vollzogen.
Erstmals wurde ein ständiger, unabhängiger internationaler Strafgerichtshof geschaffen. Gemäß des Römischen
Statuts erstreckt sich seine Jurisdiktion über die Tatbestände Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit,
Kriegsverbrechen und unter bestimmten Voraussetzungen das Verbrechen der Aggression (https://www.icc-
cpi.int/sites/default/files/2025-05/Rome-Statute-EN-2025.pdf). Der IStGH steht für die gemeinsame
Überzeugung der aktuell 125 Mitgliedstaaten, dass schwerste Verbrechen nicht straflos bleiben dürfen und dass sich
niemand allein aufgrund seiner politischen oder militärischen Macht der strafrechtlichen Verantwortung entziehen
darf. Nach Artikel 17 des Römischen Statuts unterliegt der IStGH einem Komplementaritätsprinzip: Wenn
nationale Strafverfolgungsbehörden nicht willens oder nicht in der Lage sind, die Verbrechen selbst zu verfolgen,
dann unternimmt der IStGH die Strafverfolgung für die individuelle Verantwortung. Die Zuständigkeit des IStGH
kann sich dabei auch auf Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten erstrecken, wenn mutmaßliche Verbrechen
auf dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates begangen wurden.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
In den mehr als zwei Jahrzehnten seines Bestehens hat der IStGH einen wichtigen Beitrag zur Durchsetzung des
internationalen Völkerstrafrechts geleistet und Verantwortliche schwerster Völkerrechtsverbrechen zur
Rechenschaft gezogen. Zugleich eröffnet er den Betroffenen die Möglichkeit, sich an Strafverfahren zu beteiligen, ihre
Erfahrungen vor Gericht einzubringen und Wiedergutmachung für das erlittene Unrecht zu erhalten. Der IStGH
ist damit nicht nur eine Institution der Strafverfolgung, sondern auch ein Ort der Anerkennung des Leids der Opfer
und ihres Rechts auf Gerechtigkeit (https://www.trustfundforvictims.org/en/about/two-mandates-tfv).
Der IStGH leistet einen wesentlichen Beitrag zur Verfolgung schwerster Völkerrechtsverbrechen und zur
Durchsetzung der Rechte ihrer Opfer. Seine bisherige Rechtsprechung hat unter anderem zur strafrechtlichen Ahndung
des Einsatzes von Kindersoldatinnen und Kindersoldaten (https://www.icc-cpi.int/news/icc-practical-informa-
tion-media-icc-trial-chamber-i-deliver-sentence-lubanga-case-10-july-2012), sexualisierter Gewalt
(https://www.icc-cpi.int/sites/default/files/CourtRecords/CR2019_03568.PDF) und der gezielten Zerstörung von
Kulturgütern (https://www.icc-cpi.int/sites/default/files/CourtRecords/CR2016_07244.PDF) beigetragen. Der
beim IStGH angesiedelte Opferfonds (Trust Fund for Victims) unterstützt zudem die Umsetzung gerichtlich
angeordneter Wiedergutmachungsmaßnahmen sowie die medizinische, psychosoziale und materielle Versorgung
der Betroffenen. Die Unabhängigkeit und Arbeitsfähigkeit des Gerichtshofs sind grundlegende Voraussetzungen
dafür, dass Verantwortliche schwerster Völkerrechtsverbrechen zur Rechenschaft gezogen und die Rechte der
Opfer gewahrt werden können (https://www.trustfundforvictims.org/en/about/two-mandates-tfv).
Die US-Sanktionen gegen den IStGH reichen bis in die erste Amtszeit von Präsident Donald Trump zurück.
Nachdem die Regierung von Präsident Joe Biden die damaligen Maßnahmen im April 2021 aufgehoben hatte,
schuf Präsident Trump mit der Executive Order 14203 vom 6. Februar 2025 erneut die Grundlage für
weitreichende Wirtschafts- und Einreisesanktionen gegen Angehörige des Gerichtshofs sowie Personen und
Organisationen, die dessen Ermittlungen und Strafverfahren unterstützen (https://www.federalregis-
ter.gov/documents/2025/02/12/2025-02612/imposing-sanctions-on-the-international-criminal-court). Die US-
Regierung begründet die Maßnahmen insbesondere mit den Ermittlungen des IStGH gegen Angehörige der USA
und Israels sowie den im November 2024 erlassenen Haftbefehlen gegen den israelischen Ministerpräsidenten
Benjamin Netanjahu und den ehemaligen Verteidigungsminister Joav Galant (https://www.state.gov/relea-
ses/office-of-the-spokesperson/2025/09/sanctioning-foreign-ngos-directly-engaged-in-iccs-illegitimate-
targeting-of-israel/; https://www.state.gov/releases/office-of-the-spokesperson/2025/12/sanctioning-icc-judges-di-
rectly-engaged-in-the-illegitimate-targeting-of-israel/; https://www.state.gov/releases/office-of-the-spokes-
man/2026/08/advancing-the-united-states-campaign-to-address-the-threat-posed-by-the-international-
criminalcourt/). Am 9. Oktober 2026 weitete die US-Regierung die Sanktionen erstmals auf den IStGH als Institution aus.
Zugleich erließ sie Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Bereiche des Gerichtsbetriebs. Diese auf 180 Tage
befristeten Ausnahmen für den laufenden Betrieb beschreibt die US-Regierung selbst als Druckmittel, um ein
Einlenken der Vertragsstaaten des IStGH bezüglich der US-Vorbehalte gegen den IStGH zu erwirken
(https://www.state.gov/releases/office-of-the-spokesman/2026/10/imposing-sanctions-on-the-international-
criminal-court-2/).
Die institutionellen Sanktionen gefährden die finanzielle und operative Unabhängigkeit des IStGH. Insbesondere
der internationale Zahlungsverkehr, die Finanzierung und Gehaltszahlungen sowie der Zugang zu zentralen IT-
Dienstleistungen können durch umfassende institutionelle Sanktionen eingeschränkt werden. Auch Banken,
Unternehmen und Dienstleister außerhalb der USA könnten sich aufgrund möglicher wirtschaftlicher und rechtlicher
Risiken aus der Zusammenarbeit mit dem IStGH zurückziehen. Die zeitlich befristeten Ausnahmegenehmigungen
schaffen dabei keine dauerhafte Rechtssicherheit. Eine wirksame Absicherung des Gerichtsbetriebs erfordert
deshalb neben ausreichenden finanziellen Mitteln auch rechtliche und technische Schutzmaßnahmen. Hierzu gehört
insbesondere die Erweiterung der EU-Blocking-Verordnung auf die gegen den IStGH gerichteten US-Sanktionen
sowie ergänzender Maßnahmen zur Absicherung des Zahlungsverkehrs und der Bereitstellung unverzichtbarer
Dienstleistungen. Auch die Integrität, Vertraulichkeit und dauerhafte Verfügbarkeit von Ermittlungsakten,
Beweismitteln und sensiblen Daten müssen gewährleistet bleiben (https://coalitionfortheicc.org/sites/default/fi-
les/cicc_documents/Criminalising%20Accountability%20-%202026_0.pdf).
Deutschland hat die Errichtung des IStGH maßgeblich unterstützt und mit dem Völkerstrafgesetzbuch die
Verfolgung schwerster Völkerrechtsverbrechen im nationalen Recht verankert (https://www.gesetze-im-inter-
net.de/vstgb/__1.html). Die Urteile deutscher Gerichte zur systematischen Staatsfolter in Syrien
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orabfassung - w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(https://olgko.justiz.rlp.de/presse-aktuelles/detail/lebenslange-haft-ua-wegen-verbrechens-gegen-die-
menschlichkeit-und-wegen-mordes-urteil-gegen-einen-mutmasslichen-mitarbeiter-des-syrischen-geheimdienstes) und
zum Völkermord an den Jesidinnen und Jesiden (https://www.rv.hessenrecht.hes-
sen.de/bshe/document/LARE220002903) verdeutlichen den Beitrag der nationalen Strafgerichtsbarkeit zur
Bekämpfung der Straflosigkeit. Nationale und internationale Strafverfolgung ergänzen sich dabei. Dies zeigt auch
die Zusammenarbeit Deutschlands mit dem IStGH bei der Festnahme und Überstellung des libyschen
Tatverdächtigen Khaled Mohamed Ali El Hishri, der im Dezember 2025 von Deutschland an den Gerichtshof überstellt
wurde (https://www.icc-cpi.int/news/situation-libya-khaled-mohamed-ali-el-hishri-icc-custody). Der IStGH ist
insbesondere bei der Beweissicherung, der Vollstreckung von Haftbefehlen und dem Schutz von Zeuginnen,
Zeugen und Opfern auf die Zusammenarbeit mit seinen Vertragsstaaten angewiesen. Artikel 86 des Römischen Statuts
verpflichtet diese zur umfassenden Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof bei der Ermittlung und Verfolgung von
Verbrechen, die seiner Gerichtsbarkeit unterliegen.
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