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Völkerstrafrecht verteidigen - Internationalen Strafgerichtshof vor Sanktionen schützen

dip / drucksache 13.10.2026 · WP 21 · 21/8562 · Antrag · Original ↗

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Völkerstrafrecht verteidigen - Internationalen Strafgerichtshof vor Sanktionen schützen Deutscher Bundestag Drucksache 21/8562 21. Wahlperiode 13.10.2026 Antrag der Abgeordneten Boris Mijatovic, Max Lucks, Deborah Düring, Helge Limburg, Sara Nanni, Sebastian Schäfer, Claudia Roth, Luise Amtsberg, Ayse Asar, Agnieszka Brugger, Jeanne Dillschneider, Schahina Gambir, Anton Hofreiter, Julian Joswig, Dr. Konstantin von Notz, Filiz Polat, Ulle Schauws, Robin Wagener und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Völkerstrafrecht verteidigen – Internationalen Strafgerichtshof vor Sanktionen schützen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Eine Welt, in der die Stärke des Rechts über dem Recht des Skrupelloseren steht, bedeutet mehr Sicherheit für alle und ist gerade für uns im Herzen eines demokratischen Europas ein Ziel, das sich mit unseren Werten und Interessen deckt. Mit der Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) im Jahr 2002 hat die internationale Gemeinschaft einen historischen Schritt im Kampf gegen die Straflosigkeit schwerster Völkerrechtsverbrechen vollzogen. Erstmals wurde ein ständiger, unabhängiger internationaler Strafgerichtshof geschaffen. Mit seiner Jurisdiktion über die Tatbestände Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression (https://www.icc- cpi.int/sites/default/files/2025-05/Rome-Statute-EN-2025.pdf) spielt der IStGH eine zentrale Rolle dabei internationales Völkerstrafrecht durchzusetzen. Die Unabhängigkeit und Arbeitsfähigkeit des IStGH stehen durch die wiederholten Sanktionen der USA zunehmend unter Druck. Die USA sind selbst kein Vertragsstaat des Römischen Statuts und lehnen die Ausübung der Gerichtsbarkeit des IStGH gegenüber eigenen Staatsangehörigen und Angehörigen verbündeter Nichtvertragsstaaten ab. Bereits während seiner ersten Amtszeit schuf US- Präsident Donald Trump mit der Executive Order 13928 vom 11. Juni 2020 (https://trumpwhitehouse.archives.gov/presidential-actions/executive-order-blo- cking-property-certain-persons-associated-international-criminal-court/) die Grundlage für umfassende Sanktionen gegen Angehörige des Gerichtshofs, die unter anderem gegen die damalige Chefanklägerin Fatou Bensouda verhängt wurden. Die Biden-Regierung hob diese Maßnahmen im April 2021 wieder auf (https://2021-2025.state.gov/ending-sanctions-and-visa-restrictions-against-per- sonnel-of-the-international-criminal-court/). Mit der Executive Order 14203 vom 6. Februar 2025 leitete Präsident Trump eine erneute Verschärfung der US-Sanktionspolitik ein und schuf die Grundlage für weitreichende Wirtschafts- und Einreisesanktionen gegen Beschäftigte des IStGH sowie Personen und Organisationen, die dessen Ermittlungen und Strafverfahren V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. unterstützen (https://www.federalregister.gov/documents/2025/02/12/2025- 02612/imposing-sanctions-on-the-international-criminal-court). Die US- Regierung begründet die Maßnahmen insbesondere mit den Ermittlungen des IStGH gegen Angehörige der USA und Israels sowie den im November 2024 erlassenen Haftbefehlen gegen den israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu und den ehemaligen Verteidigungsminister Joav Galant (https://www.icc- cpi.int/news/situation-state-palestine-icc-pre-trial-chamber-i-rejects-state- israelschallenges). Seither wurden die Sanktionen schrittweise auf neun Richterinnen und Richter, den ehemaligen Chefankläger Karim Khan, die beiden stellvertretenden Ankläger sowie einen weiteren Angehörigen der Staatsanwaltschaft und eine Reihe zivilgesellschaftlicher Organisationen, die mit dem IStGH zusammenarbeiten, ausgeweitet. Mit den Sanktionen der Gerichtspräsidentin Tomoko Akane im August 2026 steht inzwischen die Hälfte der 18 Richterinnen und Richter des IStGH unter US-Sanktionen (https://www.state.gov/releases/office-of-the-spoke- sperson/2025/09/sanctioning-foreign-ngos-directly-engaged-in-iccs- illegitimatetargeting-of-israel/; https://www.state.gov/releases/office-of-the-spokesper- son/2025/12/sanctioning-icc-judges-directly-engaged-in-the-illegitimate- targeting-of-israel/; https://www.state.gov/releases/office-of-the-spokes- man/2026/08/advancing-the-united-states-campaign-to-address-the-threat- posed-by-the-international-criminal-court/). Am 20. September 2026 wurde Pläne der US-Regierung bekannt, die Sanktionen auf den Internationalen Strafgerichtshof als Institution insgesamt auszuweiten (https://www.reuters.com/world/trump-administration-prepares-sanction-inter- national-criminal-court-wsj-reports-2026-09-20). Am 9. Oktober 2026 setzte die US-Regierung diese Pläne um und verhängte erstmals Sanktionen gegen den Gerichtshof als Institution. Die US-Regierung begründet diese umfassenden Sanktionen mit der angeblichen politisierten Rechtsprechung des IStGH, die in die Souveränität der USA eingreife (https://www.state.gov/releases/office-of-the-spokes- man/2026/10/imposing-sanctions-on-the-international-criminal-court-2/). Der Deutsche Bundestag weist diese Anschuldigungen und vorgeschobenen Gründe auf das Schärfste zurück. Er stellt sich mit aller Deutlichkeit geschlossen hinter den IStGH als zentrale Institution im Kampf gegen Straflosigkeit bei schwersten Verbrechen und für eine völkerrechtsbasierte Weltordnung. Mit den neu verhängten Sanktionen werden Vermögenswerte und Eigentumsrechte des IStGH, die sich in den Vereinigten Staaten befinden oder im Besitz oder unter der Kontrolle von US-Personen stehen, eingefroren. Zudem wurden alle Transaktionen von US-Personen oder innerhalb (oder im Transit durch) die USA, die Vermögenswerte oder Eigentumsrechte von gelisteten oder anderweitig gesperrten Personen betreffen, untersagt. Zugleich erließ die US-Regierung auch vorläufige Ausnahmegenehmigungen für Einzelbereiche im laufenden Gerichtsbetrieb, bestimmte IT-Dienstleistungen, Pensionszahlungen sowie Maßnahmen in Zusammenhang mit den Inhaftierten des Gerichtshofs. Diese Ausnahmegenehmigungen sind auf 180 Tage befristet und werden von der US von der US-Regierung ausdrücklich als Druckmittel zur Durchsetzung ihrer Forderungen gegenüber dem IStGH eingesetzt (https://www.state.gov/releases/office-of-the-spokes- man/2026/10/imposing-sanctions-on-the-international-criminal-court-2/). Die Sanktionen gefährden unmittelbar die finanzielle und institutionelle Unabhängigkeit des Gerichtshofs und schaffen erhebliche Unsicherheit für seine Arbeitsfähigkeit. Insbesondere drohen Einschränkungen des internationalen Zahlungsverkehrs, der Finanzierung und zentraler Dienstleistungen. Hinzu kommt das Risiko, dass Banken und Unternehmen aus Sorge vor Sanktionsfolgen ihre Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof einschränken. Dadurch werden laufende Ermittlungen und Strafverfahren sowie die Rechte der Opfer schwerster V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Völkerrechtsverbrechen auf Gerechtigkeit und Wiedergutmachung erheblich beeinträchtigt werden (https://coalitionfortheicc.org/sites/default/fi- les/cicc_documents/Criminalising%20Accountability%20-%202026_0.pdf). Die gezielte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs ist zugleich ein Angriff auf den Grundgedanken des Völkerstrafrechts: dass schwerste Verbrechen nicht straflos bleiben dürfen. Werden unabhängige Ermittlungen und Strafverfahren durch politischen und wirtschaftlichen Druck verhindert, schwächt dies die internationale Strafgerichtsbarkeit und beschränkt die Rechte der Opfer auf Wahrheit, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung ebenso wie die Unterstützungsarbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen. Die Folgen einer Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit reichen damit weit über den IStGH als Institution hinaus und betreffen insbesondere die Rechte der Opfer auf Wahrheit, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung. Zugleich geht davon eine hochproblematische Botschaft an alle Kriegsverbrecher weltweit aus, gerade in einer Welt, die immer unfriedlicher wird. Deutschland hat die Errichtung des IStGH maßgeblich unterstützt und trägt als Vertragsstaat des Römischen Statuts eine besondere Verantwortung für dessen Schutz und Stärkung. Mit dem im Jahr 2002 in Kraft getretenen Völkerstrafgesetzbuch (https://www.gesetze-im-internet.de/vstgb/) hat Deutschland zugleich die strafrechtliche Verfolgung schwerster Völkerrechtsverbrechen im nationalen Recht verankert. Die nationale und internationale Strafgerichtsbarkeit ergänzen sich im gemeinsamen Kampf gegen Straflosigkeit. Dabei ist der IStGH auf die Zusammenarbeit und Unterstützung seiner Vertragsstaaten angewiesen, insbesondere bei der Beweissicherung, der Vollstreckung von Haftbefehlen sowie dem Schutz von Zeuginnen, Zeugen und Opfern. Angesichts der neuen US-Sanktionen, die zusätzlich zu den bereits bestehenden individuellen Sanktionen gegen 13 Einzelpersonen, nun auch gegen die Institution selbst richten bedarf es einer entschlossenen und abgestimmten Antwort Deutschlands, der Europäischen Union und der weiteren Vertragsstaaten des Römischen Statuts, die über politische Solidaritätsbekundungen hinausgeht. Die Unabhängigkeit und Arbeitsfähigkeit des Gerichtshofs, die Sicherheit seiner Beschäftigten sowie die Rechte der Opfer müssen auch unter verschärften Sanktionsbedingungen dauerhaft gewährleistet bleiben. Hierfür sind konkrete diplomatische, rechtliche, finanzielle und technische Schutzmaßnahmen erforderlich, die den Gerichtshof vor den Auswirkungen der Sanktionen schützen und die internationale Zusammenarbeit bei der Verfolgung schwerster Völkerrechtsverbrechen sicherstellen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. sich den Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika gegen den Internationalen Strafgerichtshof entschieden entgegenzustellen und gegenüber der US-Regierung auf die unverzügliche Aufhebung der Sanktionen gegen den Internationalen Strafgerichtshof als Institution, gegen Richterinnen, Richter und Beschäftigte des Gerichtshofs sowie gegen zivilgesellschaftliche Organisationen zu drängen und sich dafür einzusetzen, dass zivilgesellschaftliche Organisationen und Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der Vereinten Nationen nicht aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit oder Unterstützung für den Internationalen Strafgerichtshof sanktioniert werden; 2. sich auf europäischer und internationaler Ebene für eine gemeinsame, abgestimmte Reaktion auf die US-Sanktionen einzusetzen und gemeinsam mit den Vertragsstaaten des Römischen Statuts konkrete V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Maßnahmen zum Schutz der Unabhängigkeit und Arbeitsfähigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs zu ergreifen; 3. dem Beschluss der 97. Justizminsiter*innenkonferenz (TOP I.21) entsprechend sowohl zu prüfen, ob und in welcher Weise weitere nationale Regelungen für einen besseren Schutz von internationalen und nationalen Einrichtungen der Justiz und ihrer Funktionsträgerinnen und -träger in Deutschland vor den Auswirkungen von Drittstaatensanktionen und von „over-compliance“ bzw. „de-rsiking“ auf den Zugang zu den grundlegenden Zahlungsdiensten in Betracht kommen als auch auf unionsrechtlicher Ebene die erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die einschlägigen Drittstaatenmaßnahmen in den Anhang der EU-Blocking- VO (VO (EG) Nr. 2271/96) aufgenommen werden; 4. die institutionelle und finanzielle Handlungsfähigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs dauerhaft und unabhängig von zeitlich befristeten US-Ausnahmegenehmigungen sicherzustellen und gemeinsam mit den europäischen Partnern sowie dem Gerichtshof wirksame Schutzmechanismen zu entwickeln, die Aufrechterhaltung des Gerichtsbetriebs auch unter den umfassenden institutionellen Sanktionen gewährleisten und hierbei insbesondere den internationalen Zahlungsverkehr, die Finanzierung und Gehaltszahlungen, die IT-Infrastruktur sowie den Zugang zu zentralen Dienstleistungen und die Zusammenarbeit mit internationalen Partnern abzusichern; 5. sich auf EU-Ebene für die unverzügliche Prüfung und Umsetzung wirksamer rechtlicher Schutzmaßnahmen gegen die extraterritorialen Auswirkungen der US-Sanktionen einzusetzen, insbesondere für eine Erweiterung der EU-Blocking-Verordnung auf die gegen den Internationalen Strafgerichtshof gerichteten Sanktionen sowie für ergänzende Maßnahmen zum Schutz europäischer Banken, Unternehmen und Dienstleister, die mit dem Gerichtshof zusammenarbeiten; 6. den von US-Sanktionen betroffenen Richterinnen, Richtern und Beschäftigten des Internationalen Strafgerichtshofs sowie ihren Familien m Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten konkrete Unterstützung zukommen zu lassen, insbesondere bei der Bewältigung von Einschränkungen des Zahlungsverkehrs, des Zugangs zu Finanzdienstleistungen und weiterer finanzieller, beruflicher oder persönlicher Folgen der Sanktionen, sich auf europäischer und internationaler Ebene für wirksame Schutzmaßnahmen einzusetzen und darauf hinzuwirken, dass die Betroffenen ihre Tätigkeit für den Internationalen Strafgerichtshof ohne Einschüchterung oder wirtschaftliche Benachteiligung fortsetzen können; 7. sich gegenüber der US-Regierung für die unverzügliche Aufhebung der Sanktionen gegen zivilgesellschaftliche Organisationen einzusetzen, die mit dem Internationalen Strafgerichtshof zusammenarbeiten, und gemeinsam mit den europäischen Partnern Maßnahmen zu ergreifen, die ihren Zugang zum internationalen Zahlungsverkehr und zu digitaler Infrastruktur sichern und gewährleisten, dass sie ihre Arbeit ohne Einschüchterung oder wirtschaftliche Benachteiligung fortsetzen können; 8. die politische, finanzielle und personelle Unterstützung des Internationalen Strafgerichtshofs fortzuführen und bedarfsgerecht auszubauen, um sanktionsbedingte Mehrkosten aufzufangen, laufende Ermittlungen und Strafverfahren abzusichern und die Rechte der Opfer schwerster Völkerrechtsverbrechen auf Zugang zur Justiz und Wiedergutmachung zu gewährleisten; V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 9. die konsequente Verfolgung schwerster Völkerrechtsverbrechen auf nationaler und internationaler Ebene weiter zu stärken, insbesondere durch eine angemessene personelle und finanzielle Ausstattung der deutschen Strafverfolgungsbehörden, die Fortführung und Stärkung von Strukturermittlungsverfahren sowie eine intensive Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof bei der Beweissicherung, Strafverfolgung und Vollstreckung seiner Entscheidungen; 10. sich gemeinsam mit den Mitgliedsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofs für die weltweite Stärkung des Römischen Statuts und der internationalen Strafgerichtsbarkeit einzusetzen und dabei auf die Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten zur Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof hinzuwirken, insbesondere bei der Vollstreckung von Haftbefehlen und dem Schutz von Zeuginnen, Zeugen und Opfern; 11. den Internationalen Strafgerichtshof bei der langfristigen Sicherung seiner Ermittlungsakten, Beweismittel und sensiblen Daten zu unterstützen und gemeinsam mit den europäischen Partnern geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zu entwickeln, um deren Integrität, Vertraulichkeit und dauerhafte Verfügbarkeit auch unter den bestehenden umfassenden institutionellen Sanktionen zu gewährleisten; 12. die finanzielle Unterstützung des beim Internationalen Strafgerichtshof angesiedelten Opferfonds (Trust Fund for Victims) gemeinsam mit den Mitgliedsstaaten sicherzustellen, sodass die Durchführung gerichtlich angeordneter Wiedergutmachungsmaßnahmen sowie die medizinische, psychosoziale und materielle Unterstützung der Opfer schwerster Völkerrechtsverbrechen durch die US-Sanktionen nicht beeinträchtigt werden. Berlin, den 13. Oktober 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung Mit der Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) im Jahr 2002 hat die internationale Gemeinschaft einen historischen Schritt im Kampf gegen die Straflosigkeit schwerster Völkerrechtsverbrechen vollzogen. Erstmals wurde ein ständiger, unabhängiger internationaler Strafgerichtshof geschaffen. Gemäß des Römischen Statuts erstreckt sich seine Jurisdiktion über die Tatbestände Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und unter bestimmten Voraussetzungen das Verbrechen der Aggression (https://www.icc- cpi.int/sites/default/files/2025-05/Rome-Statute-EN-2025.pdf). Der IStGH steht für die gemeinsame Überzeugung der aktuell 125 Mitgliedstaaten, dass schwerste Verbrechen nicht straflos bleiben dürfen und dass sich niemand allein aufgrund seiner politischen oder militärischen Macht der strafrechtlichen Verantwortung entziehen darf. Nach Artikel 17 des Römischen Statuts unterliegt der IStGH einem Komplementaritätsprinzip: Wenn nationale Strafverfolgungsbehörden nicht willens oder nicht in der Lage sind, die Verbrechen selbst zu verfolgen, dann unternimmt der IStGH die Strafverfolgung für die individuelle Verantwortung. Die Zuständigkeit des IStGH kann sich dabei auch auf Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten erstrecken, wenn mutmaßliche Verbrechen auf dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates begangen wurden. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. In den mehr als zwei Jahrzehnten seines Bestehens hat der IStGH einen wichtigen Beitrag zur Durchsetzung des internationalen Völkerstrafrechts geleistet und Verantwortliche schwerster Völkerrechtsverbrechen zur Rechenschaft gezogen. Zugleich eröffnet er den Betroffenen die Möglichkeit, sich an Strafverfahren zu beteiligen, ihre Erfahrungen vor Gericht einzubringen und Wiedergutmachung für das erlittene Unrecht zu erhalten. Der IStGH ist damit nicht nur eine Institution der Strafverfolgung, sondern auch ein Ort der Anerkennung des Leids der Opfer und ihres Rechts auf Gerechtigkeit (https://www.trustfundforvictims.org/en/about/two-mandates-tfv). Der IStGH leistet einen wesentlichen Beitrag zur Verfolgung schwerster Völkerrechtsverbrechen und zur Durchsetzung der Rechte ihrer Opfer. Seine bisherige Rechtsprechung hat unter anderem zur strafrechtlichen Ahndung des Einsatzes von Kindersoldatinnen und Kindersoldaten (https://www.icc-cpi.int/news/icc-practical-informa- tion-media-icc-trial-chamber-i-deliver-sentence-lubanga-case-10-july-2012), sexualisierter Gewalt (https://www.icc-cpi.int/sites/default/files/CourtRecords/CR2019_03568.PDF) und der gezielten Zerstörung von Kulturgütern (https://www.icc-cpi.int/sites/default/files/CourtRecords/CR2016_07244.PDF) beigetragen. Der beim IStGH angesiedelte Opferfonds (Trust Fund for Victims) unterstützt zudem die Umsetzung gerichtlich angeordneter Wiedergutmachungsmaßnahmen sowie die medizinische, psychosoziale und materielle Versorgung der Betroffenen. Die Unabhängigkeit und Arbeitsfähigkeit des Gerichtshofs sind grundlegende Voraussetzungen dafür, dass Verantwortliche schwerster Völkerrechtsverbrechen zur Rechenschaft gezogen und die Rechte der Opfer gewahrt werden können (https://www.trustfundforvictims.org/en/about/two-mandates-tfv). Die US-Sanktionen gegen den IStGH reichen bis in die erste Amtszeit von Präsident Donald Trump zurück. Nachdem die Regierung von Präsident Joe Biden die damaligen Maßnahmen im April 2021 aufgehoben hatte, schuf Präsident Trump mit der Executive Order 14203 vom 6. Februar 2025 erneut die Grundlage für weitreichende Wirtschafts- und Einreisesanktionen gegen Angehörige des Gerichtshofs sowie Personen und Organisationen, die dessen Ermittlungen und Strafverfahren unterstützen (https://www.federalregis- ter.gov/documents/2025/02/12/2025-02612/imposing-sanctions-on-the-international-criminal-court). Die US- Regierung begründet die Maßnahmen insbesondere mit den Ermittlungen des IStGH gegen Angehörige der USA und Israels sowie den im November 2024 erlassenen Haftbefehlen gegen den israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu und den ehemaligen Verteidigungsminister Joav Galant (https://www.state.gov/relea- ses/office-of-the-spokesperson/2025/09/sanctioning-foreign-ngos-directly-engaged-in-iccs-illegitimate- targeting-of-israel/; https://www.state.gov/releases/office-of-the-spokesperson/2025/12/sanctioning-icc-judges-di- rectly-engaged-in-the-illegitimate-targeting-of-israel/; https://www.state.gov/releases/office-of-the-spokes- man/2026/08/advancing-the-united-states-campaign-to-address-the-threat-posed-by-the-international- criminalcourt/). Am 9. Oktober 2026 weitete die US-Regierung die Sanktionen erstmals auf den IStGH als Institution aus. Zugleich erließ sie Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Bereiche des Gerichtsbetriebs. Diese auf 180 Tage befristeten Ausnahmen für den laufenden Betrieb beschreibt die US-Regierung selbst als Druckmittel, um ein Einlenken der Vertragsstaaten des IStGH bezüglich der US-Vorbehalte gegen den IStGH zu erwirken (https://www.state.gov/releases/office-of-the-spokesman/2026/10/imposing-sanctions-on-the-international- criminal-court-2/). Die institutionellen Sanktionen gefährden die finanzielle und operative Unabhängigkeit des IStGH. Insbesondere der internationale Zahlungsverkehr, die Finanzierung und Gehaltszahlungen sowie der Zugang zu zentralen IT- Dienstleistungen können durch umfassende institutionelle Sanktionen eingeschränkt werden. Auch Banken, Unternehmen und Dienstleister außerhalb der USA könnten sich aufgrund möglicher wirtschaftlicher und rechtlicher Risiken aus der Zusammenarbeit mit dem IStGH zurückziehen. Die zeitlich befristeten Ausnahmegenehmigungen schaffen dabei keine dauerhafte Rechtssicherheit. Eine wirksame Absicherung des Gerichtsbetriebs erfordert deshalb neben ausreichenden finanziellen Mitteln auch rechtliche und technische Schutzmaßnahmen. Hierzu gehört insbesondere die Erweiterung der EU-Blocking-Verordnung auf die gegen den IStGH gerichteten US-Sanktionen sowie ergänzender Maßnahmen zur Absicherung des Zahlungsverkehrs und der Bereitstellung unverzichtbarer Dienstleistungen. Auch die Integrität, Vertraulichkeit und dauerhafte Verfügbarkeit von Ermittlungsakten, Beweismitteln und sensiblen Daten müssen gewährleistet bleiben (https://coalitionfortheicc.org/sites/default/fi- les/cicc_documents/Criminalising%20Accountability%20-%202026_0.pdf). Deutschland hat die Errichtung des IStGH maßgeblich unterstützt und mit dem Völkerstrafgesetzbuch die Verfolgung schwerster Völkerrechtsverbrechen im nationalen Recht verankert (https://www.gesetze-im-inter- net.de/vstgb/__1.html). Die Urteile deutscher Gerichte zur systematischen Staatsfolter in Syrien V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (https://olgko.justiz.rlp.de/presse-aktuelles/detail/lebenslange-haft-ua-wegen-verbrechens-gegen-die- menschlichkeit-und-wegen-mordes-urteil-gegen-einen-mutmasslichen-mitarbeiter-des-syrischen-geheimdienstes) und zum Völkermord an den Jesidinnen und Jesiden (https://www.rv.hessenrecht.hes- sen.de/bshe/document/LARE220002903) verdeutlichen den Beitrag der nationalen Strafgerichtsbarkeit zur Bekämpfung der Straflosigkeit. Nationale und internationale Strafverfolgung ergänzen sich dabei. Dies zeigt auch die Zusammenarbeit Deutschlands mit dem IStGH bei der Festnahme und Überstellung des libyschen Tatverdächtigen Khaled Mohamed Ali El Hishri, der im Dezember 2025 von Deutschland an den Gerichtshof überstellt wurde (https://www.icc-cpi.int/news/situation-libya-khaled-mohamed-ali-el-hishri-icc-custody). Der IStGH ist insbesondere bei der Beweissicherung, der Vollstreckung von Haftbefehlen und dem Schutz von Zeuginnen, Zeugen und Opfern auf die Zusammenarbeit mit seinen Vertragsstaaten angewiesen. Artikel 86 des Römischen Statuts verpflichtet diese zur umfassenden Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof bei der Ermittlung und Verfolgung von Verbrechen, die seiner Gerichtsbarkeit unterliegen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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