2. Sitzungswoche 2024 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 15. bis 19. April 2024 in Straßburg, Frankreich
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2. Sitzungswoche 2024 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 15. bis 19. April 2024 in Straßburg, Frankreich
[Unterrichtung
durch die Delegation der Bundesrepublik Deutschland in der
Parlamentarischen Versammlung des Europarates
2. Sitzungswoche 2024 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates
vom 15. bis 19. April 2024 in Straßburg, Frankreich
Inhal tsverzeichnis
Seite
1 Teilnehmende der deutschen Delegation ......................................... 2
2 Tagesordnung der Sitzungswoche ................................................... 3
3 Schwerpunkte der Sitzungswoche ................................................... 6
3.1 Überblick ............................................................................................. 6
3.2 Ausgewählte Debatten und Ansprachen .............................................. 7
4 Ausschussmitgliedschaften der Delegationsmitglieder .................. 13
5 Berichterstattermandate der Delegationsmitglieder ...................... 15
6 Verabschiedete Empfehlungen und Entschließungen .................... 16
7 Reden der Delegationsmitglieder ..................................................... 57
Deutscher Bundestag Drucksache 21/20
21. Wahlperiode 03.04.2025
1 Teilnehmende der deutschen Delegation
Die 2. Sitzungswoche 2024 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PVER) fand vom 15. bis
19. April 2024 in Straßburg statt. Folgende Delegationsmitglieder nahmen daran teil:
Abgeordneter Frank Schwabe (SPD), Delegationsleiter
Abgeordneter Armin Laschet (CDU/CSU), stellvertretender Delegationsleiter
Abgeordnete Heike Engelhardt (SPD)
Abgeordneter Christian Petry (SPD)
Abgeordneter Axel Schäfer (SPD)
Abgeordnete Derya Türk-Nachbaur (SPD)
Abgeordneter Knut Abraham (CDU/CSU)
Abgeordneter Max Lucks (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Abgeordnete Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Abgeordnete Nicole Höchst (AfD)
Abgeordneter Norbert Kleinwächter (AfD)
Abgeordneter Prof. Dr. Harald Weyel (AfD)
Abgeordnete Gyde Jensen (FDP)
Abgeordneter Andrej Hunko (Gruppe BSW)
2 Tagesordnung der Sitzungswoche
Montag, 15. April 2024
1. Eröffnung der Sitzungswoche
1.1. Bericht des Präsidenten
1.2. Prüfung der Beglaubigungsschreiben
1.3. Änderungen in der Zusammensetzung der Ausschüsse
1.4. Anträge zur Aktualitäts- und Dringlichkeitsdebatten
1.4.1. Dringlichkeitsdebatte: Der Tod von Alexei Nawalny und die Notwendigkeit, Wladimir
Putins totalitärem Regime und seinem Krieg gegen die Demokratie entgegenzutreten
1.4.2. Dringlichkeitsdebatte: Die willkürliche Inhaftierung von Wladimir Kara-Mursa und die
systematische Verfolgung von Kriegsgegnern in der Russischen Föderation und in
Belarus
1.4.3. Dringlichkeitsdebatte: Der Entwurf des Rahmenübereinkommens über künstliche
Intelligenz, Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
1.4.4. Aktualitätsdebatte: Reaktion auf die humanitäre Katastrophe in Gaza und
Verhinderung einer weiteren Eskalation im Nahen Osten nach dem jüngsten iranischen
Angriff auf Israel
1.5. Annahme der Tagesordnung
1.6. Zustimmung zum Protokoll der Sitzung des Ständigen Ausschusses (Paris, 7. März 2024)
2. Debatte
2.1. Tätigkeitsbericht des Präsidiums und des Ständigen Ausschusses
Berichterstatterin des Präsidiums: Petra Bayr (Österreich, SOC)
3. Gemeinsame Debatte
3.1. Das Verhältnis zwischen parlamentarischer Mehrheit und Opposition in einer Demokratie
Berichterstatterin für den Ausschuss für Politische Angelegenheiten und Demokratie: Elvira Kovács
(Serbien, EPP/CD)
3.2. Die Förderung des überarbeiteten Kodex für bewährte Verfahren bei Referenden
Berichterstatterin für den Ausschuss für Politische Angelegenheiten und Demokratie: Isabel
Meirelles (Portugal, EPP/CD)
4. Ansprache
4.1. Herr Mihail Popșoi, stellvertretender Premierminister und Minister für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik Moldau
Dienstag, 16. April 2024
5. Wahlen der Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
6. Ansprache
6.1. Generalsekretärin des Europarates, Frau Marija Pejčinović Burić
7. Debatte
7.1. Die Unterstützung des Wiederaufbaus der Ukraine
Berichterstatter für den Ausschuss für Politische Angelegenheiten und Demokratie:
Lulzim Basha (Albanien, EPP/CD)
Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Menschenrechte:
Davor Ivo Stier (Kroatien, EPP/CD)
Stellungnahme von Herrn Ruslan Stefanchuk (Präsident der Werchowna Rada der Ukraine)
8. Debatte
8.1. Antrag des Kosovo* auf Mitgliedschaft im Europarat
Berichterstatterin für den Ausschuss für Politische Angelegenheiten und Demokratie:
Dora Bakoyannis (Griechenland, EPP/CD)
Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Menschenrechte:
Azadeh Rojhan (Schweden, SOC)
Stellungnahme des Ausschusses für Gleichstellung und Nichtdiskriminierung:
Béatrice Fresko-Rolfo (Monaco, ALDE)
Mittwoch, 17. April 2024
9. Zweiter Durchgang für die Wahl eines Richters am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
10. Ansprache
10.1. Kommunikation mit dem Ministerkomitee, Dominique Hasler, Ministerin für auswärtige
Angelegenheiten, Bildung und Sport von Liechtenstein und Vorsitz im Ministerkomitees
11. Gemeinsame Debatte
11.1. Dringlichkeitsdebatte: Der Tod von Alexei Nawalny und die Notwendigkeit, Wladimir Putins
totalitärem Regime und seinem Krieg gegen die Demokratie entgegenzutreten
Berichterstatter für den Ausschuss für Recht und Menschenrechte:
Emanuelis Zingeris (Litauen, EPP/CD)
11.2. Dringlichkeitsdebatte: Die willkürliche Inhaftierung von Wladimir Kara-Mursa und die
systematische Verfolgung von Kriegsgegnern in der Russischen Föderation und in Belarus Die
Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen mit Behinderung
Berichterstatterin für den Ausschuss für Recht und Menschenrechte:
Thórhildur Sunna Ævarsdóttir (Island, SOC)
11.3. Dringlichkeitsdebatte: Sanktionen gegen Personen auf der „Kara-Mursa-Liste“
Berichterstatter für den Ausschuss für Recht und Menschenrechte:
Eerik-Niiles Kross (Estland, ALDE)
12. Debatte
12.1. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit von LGBTI-Personen in Europa
Berichterstatter für den Ausschuss für Gleichstellung und Nichtdiskriminierung:
Christophe Lacroix (Belgien, SOC)
13. Debatte
13.1. Die Einhaltung der Pflichten und Verpflichtungen durch Albanien
Ko-Berichterstatter für den Monitoringausschuss: Ionuț-Marian Stroe (Rumänien, EPP/CD)
Donnerstag, 18. April 2024
14. Ansprache
14.1. S. D. Erbprinz Alois von und zu Liechtenstein
15. Gemeinsame Debatte
15.1. Die durchgängige Berücksichtigung des Menschenrechts auf eine sichere, saubere, gesunde
und nachhaltige Umwelt im Reykjavík-Prozess
Berichterstatter für den Ausschuss für Sozialordnung, Gesundheit und nachhaltige Entwicklung:
Simon Moutquin (Belgien, SOC)
15.2. Hin zu Strategien des Europarates für gesunde Meere und Ozeane zur Bekämpfung der
Klimakrise Dringlichkeitsdebatte
Berichterstatter für den Ausschuss für Sozialordnung, Gesundheit und nachhaltige Entwicklung:
Yuliia Ovchynnykova (Ukraine, ALDE)
16. Dringlichkeitsdebatte
16.1. Der Entwurf des Rahmenübereinkommens über künstliche Intelligenz, Menschenrechte,
Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
Berichterstatterin für den Ausschuss für Recht und Menschenrechte:
Thórhildur Sunna Ævarsdóttir (Island, SOC)
17. Aktualitätsdebatte
17.1. Reaktion auf die humanitäre Katastrophe in Gaza und Verhinderung einer weiteren
Eskalation im Nahen Osten nach dem jüngsten iranischen Angriff auf Israel
Freitag, 19. April 2024
18. Debatte
18.1. Der Schutz von Kindern vor Gewalt im Internet
Berichterstatter für den Ausschuss für Recht und Menschenrechte:
Pieter Omtzigt (Niederlande, EPP/CD)
19. Tätigkeitsbericht des Präsidiums und des Ständigen Ausschusses (Fortsetzung)
3 Schwerpunkte der Sitzungswoche
3.1 Überblick
Das Hauptaugenmerk der Sitzungswoche lag auf der Diskussion, Kosovo als Vollmitglied in den Europarat
aufzunehmen. Kosovo hatte im Mai 2022 sein Beitrittsgesuch eingereicht. Die PVER wurde im April 2023 vom
Ministerkomitee eingeladen, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Der Ausschuss für Politische Angelegenheiten
und Demokratie hatte im Juni 2023 die Griechin Dora Bakoyannis (EPP/CD) als Berichterstatterin ernannt.
Azadeh Rohjan (Schweden, SOC) wurde Berichterstatterin für den mitberatenden Ausschuss für Recht und
Menschenrechte. Béatrice Fresko-Rolfo (Monaco, ALDE) übernahm die Berichterstattung im mitberatenden
Ausschuss für Gleichstellung und Nichtdiskriminierung. Am Mittwochabend, 17. April 2024, empfahl die
Versammlung mit 131 Ja-Stimmen, 29 Gegenstimmen und elf Enthaltungen dem Ministerkomitee, Kosovo als
Mitgliedstaat in den Europarat aufzunehmen. Laut der Stellungnahme stärke eine Mitgliedschaft des Kosovo die
Menschenrechte, Rechtstaatlichkeit und Demokratie im Kosovo, da alle Personen im Kosovo Zugang zum
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bekämen. Nach dem Beitritt würde ein Monitoringverfahren für
Kosovo eröffnet werden und somit die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen überprüft werden. Des
Weiteren forderte die Versammlung das Ministerkomitee auf, sicherzustellen, dass der Beitritt Kosovos
„unbeschadet“ der Positionen einzelner Mitgliedstaaten im Hinblick auf Kosovos Staatlichkeit erfolge. Kosovo wird
derzeit von zwölf Mitgliedstaaten des Europarates, darunter fünf EU-Staaten, nicht als Staat anerkannt. In der
Debatte wurde kontrovers diskutiert, ob weitere Fortschritte Kosovos vor einer positiven Empfehlung der PVER
für den Beitritt notwendig seien, insbesondere bei der Gründung eines serbischen Gemeindeverbands.
Schlussendlich entschied die Versammlung, die Einrichtung eines serbischen Gemeindeverbands als eine Verpflichtung
Kosovos nach dem Beitritt anzusehen. Die Stellungnahme der PVER ist für das Ministerkomitee rechtlich nicht
bindend. Die endgültige Entscheidung trifft das Ministerkomitee als Exekutivorgan des Europarates. Während
eine Entscheidung des Ministerkomitees auf Botschafterebene Einstimmigkeit benötigt, reicht eine Zwei-Drittel-
Mehrheit auf Ebene der Ministerinnen und Minister aus.
Des Weiteren empfahl die PVER einstimmig die Einrichtung eines internationalen Entschädigungsmechanismus
für den Wiederaufbau der Ukraine unter der Schirmherrschaft des Europarates. Für den Wiederaufbau solle
unter anderem bereits in den Mitgliedstaaten eingefrorenes russisches Vermögen verwendet werden, das sich
auf rund 300 Mrd. USD. beläuft. Die durch den Angriffskrieg entstandenen Schäden in der Ukraine wurden bis
Juni 2023 auf ca. 416 Mrd. USD geschätzt. In der Debatte rief der ukrainische Parlamentspräsident, Ruslan
Stefantschuk, zu ehrlichen Bewertungen, schnellen Entscheidungen und verantwortungsvoller Führung auf. Es sei
Zeit für einen „entschlossenen und vereinten Widerstand gegen den russischen Terror“, so Stefantschuk.
Zudem diskutierte die PVER über den Tod von Alexei Nawalny, die Inhaftierung des russischen Oppositionellen
Wladimir Kara-Mursa und den Umgang mit Kriegsgegnern in Russland und Belarus. Kara-Mursa wurde
aufgrund seiner Kritik am russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine im April 2023 zu 25 Jahren Gefängnis
verurteilt. Er leide auch im Hinblick zweier früherer Vergiftungen besonders unter den harten Haftbedingungen. Die
PVER ermutigte die Mitglied- und Beobachterstaaten sich für Gefangenaustausche für politische Häftlinge
einzusetzen. Wladimir Kara-Mursa und andere Häftlinge mit schweren gesundheitlichen Problemen seien dabei
Priorität einzuräumen. Die Ehefrau von Kara-Mursa, Evgenia Kara-Mursa, thematisierte in ihrer Rede die
zivilgesellschaftlichen Akteure in Russland, die sich für ein Russland nach Putin einsetzten. Die Zivilgesellschaft
benötige kontinuierliche Unterstützung. Putin sei ein „Kriegsverbrecher“ und „Krimineller“. Die PVER forderte die
Verhängung von gezielten Sanktionen gegen alle Personen, die für die Verfolgung und Misshandlung von
Wladimir Kara-Mursa sowie für die Verfolgung, Misshandlung und den Tod von Alexei Nawalny verantwortlich
seien. Russland trage die volle Verantwortung für den Tod von Alexei Nawalny. Die Versammlung forderte
weitreichende Maßnahmen, um dem „totalitären Regime“ unter Wladimir Putin entgegenzutreten, das einen „Krieg
gegen die Demokratie“ führe. Russland habe sich unter der Herrschaft Putins zu einer „de facto Diktatur“
entwickelt.
Vor dem Hintergrund der Verurteilung der Schweiz wegen unzureichender Klimamaßnahmen durch den EGMR
am 9. April 2024 fand eine Debatte über das Recht auf eine sichere, saubere und nachhaltige Umwelt als
Menschenrecht statt. Zudem diskutierte die PVER über Strategien des Europarates zur Erhaltung der Meere und
Ozeane als gesunde Ökosysteme.
Während der Sitzungswoche bat der Präsident der PVER, Theodoros Rousopoulos, die Venedig-Kommission
um dringende Stellungnahme zur Übereinstimmung des georgischen Gesetzesentwurfs über die „Transparenz
ausländischer Einflussnahme“ mit den Standards des Europarates. Das geplante Gesetz sieht vor, dass Medien
und Nichtregierungsorganisationen, die mehr als 20% ihrer Mittel aus dem Ausland erhalten, sich als
Organisationen, „die Interessen einer ausländischen Matcht verfolgen“, registrieren lassen müssen und ihre Finanzquellen
offenlegen müssen. Die Regierungspartei „Georgischer Traum“ hatte einen ähnlichen Entwurf im März 2023 nach
Protesten zurückgezogen.
Der stellvertretende Premierminister und Außenminister der Republik Moldau, Mihail Popşoi, versicherte die
Absicht, tiefgreifende Reformen und die Transformation der moldauischen Gesellschaft fortzuführen. Popşoi wies
auch auf die großen Herausforderungen in Moldau hin. Moldau befinde sich wirtschaftlich im
„Überlebensmodus“. Der Kreml versuche systematisch die moldauische Gesellschaft durch Propaganda, Desinformation und die
illegale Finanzierung politischer Projekte zu spalten. Man müsse die Bürger stärker über die Unterstützung der
EU aufklären, um der russischen Propaganda entgegenzuwirken. Die Regierung Moldaus unterstütze eine
friedliche Verhandlungslösung des Konflikts in Transnistrien, welche die Souveränität und territoriale Integrität
Moldaus in seinen internationalen anerkannten Grenzen bewahre. Popşoi zeigte sich über die
Menschenrechtsverletzungen in der Region und die illegale Präsenz russischer Truppen besorgt.
Sowohl der Erbprinz Alois von und zu Liechtenstein als auch die Außenministerin Liechtensteins, Dominique
Hasler, wandten sich an die Delegierten und sprachen über die Entwicklung des Europarates unter dem
liechtensteinischen Vorsitz im Ministerkomitee. Liechtenstein hat seit dem 15. November 2023 die sechsmonatige
Präsidentschaft inne. Im Mai 2024 wird Litauen den Vorsitz übernehmen.
Die PVER beschloss das vollständige Überwachungsverfahren mit Albanien zu beenden und stattdessen einen
Post-Monitoring-Dialog mit dem Land zu eröffnen. Albanien trat dem Europarat im Juni 1995 bei.
Weitere Themen der Sitzungswoche waren die aktuelle Lage in Gaza und die Verhinderung einer Eskalation im
Nahen Osten, das Rahmenabkommen des Europarates über die Künstliche Intelligenz und die Meinungs- und
Versammlungsfreiheit von LGBTI-Personen in Europa.
Úna Ní Raifeartaigh wurde zur Richterin für den auf Irland und Artūrs Kučs für den auf Lettland entfallenen
Posten am EGMR gewählt. Vor ihrer Wahl war Ní Raifeartaigh seit 2019 als Richterin am irischen
Berufungsgericht tätig. Artūrs Kučs war seit 2017 Richter am lettischen Verfassungsgericht. Der Schweizer Jurist Alain
Chablais wurde im zweiten Wahlgang zum Richter für Liechtenstein gewählt.
Auf Einladung der französischen Delegation fand ein bilaterales Abendessen zwischen der deutschen und
französischen Delegation statt.
Der Europapreis 2024 wurde an die katalanische Stadt Terrassa in Spanien verliehen. Der Europapreis würdigt
die Stadt, die sich am aktivsten für die Förderung des europäischen Gedankens einsetzt. Weitere nominierte Städte
waren Bamberg, Rambouillet in Frankreich und Formigine in Italien.
3.2 Ausgewählte Debatten und Ansprachen
Debatte: „Die Unterstützung des Wiederaufbaus der Ukraine“, Berichterstatter für den Ausschuss für
Politische Angelegenheiten und Demokratie: Lulzim Basha (Albanien, EPP/CD) (Dok. 15932),
Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Menschenrechte: Davor Ivo Stier (Kroatien, EPP/CD)
(Dok. 15941) und Stellungnahme von Herrn Ruslan Stefanchuk (Parlamentspräsident der Ukraine)
Berichterstatter Lulzim Basha (Albanien, EPP/CD) stellte die zu treffenden Maßnahmen für den Wiederaufbau
der Ukraine vor. Russland müsse die Verantwortung für die durch den Angriffskrieg entstandenen Schäden tragen
und zur Rechenschaft gezogen werden. Dafür müsse das in den Staaten eingefrorene russische Staatsvermögen
zur Verfügung gestellt werden. Das Einfrieren dieser Vermögenswerte stelle eine rechtmäßige kollektive
Gegenmaßnahme gegen den illegalen Einmarsch Russlands in die Ukraine nach internationalem Völkerrecht dar. Der
Europarat habe bereits ein Schadensregister eingerichtet, das die durch den Aggressionskrieg in der Ukraine
entstandenen Schäden dokumentiert. Es solle nun ein internationaler Entschädigungsmechanismus unter der
Schirmherrschaft des Europarates eingerichtet werden. Das gesamte eingefrorene russische Vermögen, das sich im Besitz
der Staaten befindet, soll in den Mechanismus fließen. Die Ansprüche von Ukrainern und anderer – öffentlicher
und privater – Geschädigter sollen aufgenommen und geprüft werden. Im Einklang mit international vereinbarten
Standards und Verfahren soll es eine angemessene Entschädigung geben. Für die Ermittlung der Schäden soll ein
internationaler Treuhandfonds und eine internationale Entschädigungskommission eingerichtet werden.
Davor Ivo Stier (Kroatien, EPP/CD) beglückwünschte den Berichterstatter zu seinem Bericht und befand das
Ergreifen von Gegenmaßnahmen im Rahmen des internationalen Rechts der Staatenverantwortung für rechtlich
sehr überzeugend. Die Versammlung und der Europarat würden durch die Unterstützung dieses Vorschlags eine
starke Botschaft senden. Der Vorschlag des Europarates gehe über die Vorschläge anderer Akteure, wie zum
Beispiel der Europäischen Union (EU), hinaus. Der Parlamentspräsident der Ukraine, Ruslan Stefanchuk,
bedankte sich für die Möglichkeit, vor der Versammlung zu sprechen und bat um die Verteidigung der Ukraine. Die
nächsten notwendigen Schritte für den Wiederaufbau der Ukraine seien die Einrichtung einer
Entschädigungskommission und eines Entschädigungsfonds. Diese beiden Instrumente würden es ermöglichen, einen
umfassenden Entschädigungsmechanismus vollständig in Gang zu setzen. Russland habe einen enormen Schaden
angerichtet und müsse dafür auch finanziell vollständig zur Verantwortung gezogen werden. Der Parlamentspräsident
zeigte sich davon überzeugt, dass der Europarat in der Lage sei, auch die Einrichtung eines internationalen
Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine zu unterstützen. Es sei an der Zeit,
entschlossen vereinten Widerstand gegen den russischen Terror zu leisten. Stefanchuk appellierte eindringlich, ein
Luftabwehrsystem koste weniger als der Schaden, welcher durch eine nicht aufhaltbare Rakete entstehe. Die
ukrainische Seite erwarte eine Teilnahme der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten des Europarates
sowie eine Führungsrolle des Europarates am Friedensgipfel im Juni in der Schweiz.
Lord David Blencathra (Vereinigtes Königreich, EPP/CD) mahnte, ein Wiederaufbau der Ukraine könne nicht
erfolgen, solange Russland nicht besiegt sei. Er forderte die Vereinigten Staaten und die europäischen Länder
dazu auf, die Ukraine mit allen verfügbaren Waffen zu unterstützen, um Russland zu besiegen. Die Einrichtung
eines Entschädigungsfonds sei eine gute Idee, müsse aber von einer unabhängigen Organisation in Verbindung
mit einem Tribunal, vor dem russische Kriegsverbrecher vor Gericht gestellt würden, verwaltet werden. Er
befürwortete ebenfalls die Einrichtung eines speziellen internationalen Tribunals für den russischen Angriffskrieg.
Yevheniia Kravchuk (Ukraine, ALDE) berichtete, dass allein in der ersten Woche nach Öffnung des
Schadensregisters über 1000 Ukrainer Anträge für verlorene Wohnungen und Häuser gestellt hätten. Die größte Angst der
Ukrainer sei aber, dass es keine Raketen für die Luftabwehr mehr gebe. Bisher sei nur ein Abwehrsystem aus
Deutschland zugesagt worden. Abgeordnete Derya Türk-Nachbaur (SPD) merkte an, dass Russland derzeit auf
die Energieversorgung der Ukraine ziele, um größtmöglichen Schaden anzurichten. Die Frage solle nicht sein, ob
Russland zahlen werde, sondern wann und wie. Sie erinnerte an die Maßnahmen, die in Deutschland zur
Unterstützung der Ukraine getroffen würden. Viele Bürger und Kommunen wären bereits in über 200
Städtepartnerschaften aktiv und leisteten Hilfe. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
habe die „Plattform Wiederaufbau Ukraine“ ins Leben gerufen für alle, die sich am Wiederaufbau der Ukraine
beteiligen wollen. Sie forderte den Europarat auf ein klares Zeichen zu setzen, dass nicht das Recht des Stärkeren
entscheide, sondern die Stärke des Rechts.
Debatte: „Antrag des Kosovo1 auf Mitgliedschaft im Europarat“, Berichterstatterin für den Ausschuss
für Politische Angelegenheiten und Demokratie: Dora Bakoyannis (Griechenland, EPP/CD) (Dok. 15958,
Dok. 15957), Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Menschenrechte: Azadeh Rojhan (Schweden,
SOC) (Dok. 15964) und Stellungnahme des Ausschusses für Gleichstellung und Nichtdiskriminierung:
Béatrice Fresko-Rolfo (Monaco, ALDE) (Dok. 15965)
Berichterstatterin Dora Bakoyannis (Griechenland, EPP/CD) beschrieb die politische und rechtliche Lage im
Kosovo sowie die Beitrittsbedingungen des Europarates. Der Bericht der Rechtsexperten sei zum Schluss
gekommen, der Rechtsrahmen des Kosovo stehe weitgehend im Einklang mit internationalen Normen und Kosovo sei
eine funktionale parlamentarische Demokratie. Eine Erweiterung der Zuständigkeit des EGMR auf Kosovo würde
sich positiv auf die Stärkung der Menschenrechte im Kosovo auswirken. In den Verhandlungen hätte es drei
kritische Themen gegeben: erstens, die Umsetzung des Verfassungsgerichtsurteils zum Kloster Visoki Dečani,
zweitens, die illegale Enteignung von Eigentum in Gemeinden mit serbischer Mehrheit, und drittens, die
Schaffung einer Vereinigung serbischer Gemeinden. Durch die Umsetzung des Verfassungsgerichtsurteils zum Kloster
durch kosovarische Behörden am 14. März 2024 seien bereits bedeutende Fortschritte erzielt worden. Künftige
Enteignungen sollten unter strikter Einhaltung des Rechts erfolgen. Die Versammlung solle erkennbare
Fortschritte bei der Schaffung einer Vereinigung serbischer Minderheiten nach dem Beitritt erwarten. Nach dem
Beitritt werde das Handeln Kosovos anhand eines Monitoringverfahrens überprüft werden. Die Versammlung solle
1 In diesem Text ist jede Bezugnahme auf Kosovo, sei es auf das Gebiet, die Institutionen oder die Bevölkerung, im Einklang mit der
Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und unbeschadet des Status des Kosovo.
sich daher für eine Vollmitgliedschaft des Kosovo aussprechen. Diese Empfehlung sei unabhängig von der
Anerkennung der Staatlichkeit Kosovos. Der Bericht bewerte die Lage der Menschenrechte, Demokratie und
Rechtstaatlichkeit im Kosovo. Er treffe keine Aussage über die Staatlichkeit des Kosovos. Die Anerkennung
oder Nicht-Anerkennung Kosovos als Staat sei und solle ein Vorrecht der Nationalstaaten bleiben.
Azadeh Rojhan (Schweden, SOC) unterstützte den Berichtsentwurf. Der Beitritt des Kosovo würde den
Frieden sichern und die angespannte Lage auf dem Balkan stabilisieren. Der Beitritt solle nicht als das Ende,
sondern als der Beginn eines Prozesses angesehen werden. Durch den Beitritt würden alle Bewohner im Kosovo
durch die EMRK geschützt und die Rechtstaatlichkeit verbessert werden. Béatrice Fresko-Rolfo (Monaco,
ALDE) bestärkte die Forderung nach der Gründung eines Verbands serbischer Minderheiten als wesentlichen
Schritt zu einer dauerhaften Aussöhnung. Die Bekämpfung von Hassreden und die Förderung der Versöhnung
seien eng mit dem Schutz der Minderheitenrechte verbunden und müssten Priorität haben.
Abgeordneter Frank Schwabe (SPD) begrüßte den Berichtsentwurf und betonte, dass die Aufgabe des
Europarates gerade eben nicht in der Anerkennung oder Nicht-Anerkennung von Staaten liege. Der Europarat habe
stattdessen die Aufgabe, einen geographischen sicheren Raum, in dem die Menschenrechte geachtet würden,
in einem größeren Europa zu schaffen. Der Europarat solle daher nicht mit anderen Institutionen, wie der EU
oder den Vereinten Nationen verwechselt werden. Kosovo habe in den letzten Jahren große Fortschritte
gemacht, es gäbe jedoch noch viel zu tun. Frank Schwabe rief zu einem klaren Signal der Unterstützung des
Beitritt Kosovos auf. Zsolt Németh (Ungarn, EC/DA) sprach sich gegen einen Beitritt aus. Er gab zu bedenken,
dass Kosovo bisher nur eine seiner Verpflichtungen erfüllt habe. Er bezweifle die Gründung des Verbands
serbischer Minderheiten nach einem Beitritt. Zudem dürften die Interessen Serbiens nicht missachtet werden.
Dies würde die internationale Stabilität gefährden. Abgeordneter Knut Abraham (CDU) betonte wiederum,
dass zum Schutz der Minderheiten im Kosovo, jenen eben nicht der Zugang zu den Instrumenten des
Europarates, insbesondere zum EGMR, verwehrt werden dürfe. Er sprach sich für einen Beitritt aus. Biljana Pantic
Pilja (Serbien, EPP/CD) berichtete über die Missachtung der Menschenrechte serbischer Minderheiten im
Kosovo. 14 Prozent der Serben hätten Kosovo und Metohija bereits verlassen. Sie seien täglich ethnischen
Angriffen ausgesetzt und würden von den Behörden in Pristina verhaftet und erschossen. Für den versuchten Mord
an zwei serbischen Jungen an Weihnachten 2023 durch einen kosovarischen Polizisten sei niemand zur
Rechenschaft gezogen worden. Serbien würde angesichts der Verletzung internationalen Rechts durch die
Versammlung, insbesondere angesichts der Verletzung des Prinzips der territorialen Integrität, über einen Austritt
aus dem Europarat nachdenken. Maja Vukicevic (Montenegro, NR) zeigte sich über den vergleichsweise
schnellen Aufnahmeprozess des Kosovo in den Europarat überrascht. Vor dem Hintergrund, dass nicht alle drei
Themen gelöst seien und unklar sei, wann diese erfüllt würden, sei dies umso verwunderlich. Die
Vollmitgliedschaft Kosovos im Europarat fördere den Dialog zwischen Pristina und Belgrad aus ihrer Sicht nicht. Fiona
O’Loughlin (Irland, ALDE) erinnerte daran, dass Kosovo bereits Mitglied der Venedig-Kommission und der
Entwicklungsbank des Europarates sei. Dies habe sich als großer Vorteil bei der Verbesserung der
Lebensbedingungen für benachteiligte Gruppen im Kosovo erwiesen. Angesichts des fortschreitenden demokratischen
Rückschritts in einigen Staaten solle der Antrag des Kosovo, das sich positiv demokratisch entwickle,
unbedingt unterstützt werden. Elvira Kovacs (Serbien, EPP/CD) zweifelte die Vertrauenswürdigkeit der
kosovarischen Behörden an. Diese hätten öffentlich erklärt, dass eine Rückgabe des Eigentums an das Kloster Dečani
nur aufgrund der angestrebten Mitgliedschaft im Europarat erfolgt sei. Da die Einrichtung eines Verbands
serbischer Gemeinden bereits vor elf Jahren vereinbart und bis heute nicht vorgenommen wurde, sei völlig
ungewiss, ob Kosovo seine Verpflichtungen nach dem Beitritt erfüllen werde.
Gemeinsame Debatte: Dringlichkeitsdebatte: „Der Tod von Alexei Nawalny und die Notwendigkeit,
Wladimir Putins totalitärem Regime und seinem Krieg gegen die Demokratie entgegenzutreten“,
Berichterstatter für den Ausschuss Recht und Menschenrechte: Emanuelis Zingeris (Litauen, EPP/CD)
(Dok. 15966), Dringlichkeitsdebatte: „Die willkürliche Inhaftierung von Wladimir Kara-Mursa und die
systematische Verfolgung von Kriegsgegnern in der Russischen Föderation und in Belarus“,
Berichterstatterin für den Ausschuss für Recht und Menschenrechte: Thórhildur Sunna Ævarsdóttir (Island,
SOC) (Dok. 15967), „Sanktionen gegen Personen auf der „Kara-Mursa-Liste“, Berichterstatter für den
Ausschuss für Recht und Menschenrechte: Eerik-Niiles Kross (Estland, ALDE) (Dok. 15939)
Berichterstatter Emanuelis Zingeris (Litauen, EPP/CD) informierte über das demokratiefeindliche Vorgehen
Russlands gegen die eigene Bevölkerung und seine Aggression in anderen Staaten. Er erinnerte an die Vergiftung
Alexei Nawalnys durch Russland und forderte die Versammlung zur Verteidigung der Demokratie gegen Putin
auf. Russland würde sowohl weltweit als auch innerhalb des eigenen Landes Jagd auf Demokraten, wie zum
Beispiel Wladimir Kara-Mursa und seine Ehefrau Evgenia, machen. Die Folter von Ukrainern stehe im
Zusammenhang mit der Russifizierung und Kolonialisierung der besetzten Gebiete. Die Mitgliedstaaten müssten
Russland, insbesondere zur vollständigen Aufdeckung seines Folterapparats, unter anderem durch die
Einreichung einer Klage beim Internationalen Gerichtshof (IGH) zur Rechenschaft ziehen. Die Sanktionen gegen
Russland müssten verschärft werden. Es sollten Anti-Geldwäsche-Maßnahmen eingeführt. Der Europarat solle
als Schutz für die gesamte demokratische Welt genutzt werden.
Berichterstatterin Thórhildur Sunna Ævarsdóttir (Island, SOC) erinnerte an die Rede von Wladimir Kara-
Mursa vor dem Repräsentantenhaus in Arizona, in der er die Invasion Russlands in die Ukraine kritisiert hatte
und aufgrund der er bei seiner Rückkehr in Russland inhaftiert worden sei. Sie berichtete über die verübten
Giftanschläge auf Kara-Mursa, die mit Russland in Verbindung gebracht würden, sowie über seine schlechten
Haftbedingungen. Kara-Mursas Gesundheitszustand, welcher seit den Vergiftungen bereits instabil sei, würde
sich in Haft noch weiter verschlechtern. Die Berichterstatterin forderte, den Schutz der Menschen, die sich
gegen Putins Angriffskrieg wehrten. Fast 20.000 Menschen seien in Russland wegen ihrer Antikriegshaltung
verhaftet worden. Es gebe Tausende Verfolgte, Kritik am Ukrainekrieg würde zu langen Haftstrafen führen.
Derzeit gebe es über 1.000 politische Gefangene in Russland. Das russische Regime sei nun „demaskiert“
worden durch sein hartes Vorgehen gegen Einzelpersonen und Organisationen. Die russische Gesetzgebung sei
derart verschärft worden, dass selbst die trivialste Kritik am Krieg oder am Militär unter Strafe gestellt würden.
Die Antikriegsbewegung sei dadurch in den Untergrund gegangen und müsse sowohl in Russland als auch in
Belarus, wo ebenso eine Repression der Opposition geschehe, unterstützt werden.
Berichterstatter Eerik-Niiles Kross (Estland, ALDE) kritisierte zunächst das Versagen der Parlamentarischen
Versammlung, Russland noch während seiner Mitgliedschaft zur Einhaltung seiner Verpflichtungen gegenüber
dem Europarat zu bewegen. Nichts sei unternommen worden trotz Maßnahmen Russlands wie des Einmarschs
in Georgien, der Wahlfälschung im eigenen Land und der Unterdrückung und Tötung politischer Gegner Putins.
Es sei nun eine Liste erstellt worden mit allen Personen, die an den Repressionen gegen Wladimir Kara-Mursa
beteiligt waren. Die Liste könne dazu beitragen, künftige Verhaftungen zu verhindern. Die Liste würde
gegebenenfalls angepasst werden. Die Ehefrau von Kara-Mursa, Evgenia Kara-Mursa, berichtete über die
Unterdrückung der Oppositionsbewegung in Russland. Die Gesamtzahl der Russen, die seit 2018 wegen der
Ausübung der Meinungsfreiheit strafrechtlich oder administrativ bestraft würden, belaufe sich laut einer aktuellen
Untersuchung auf etwa 116.000 Personen. Jede Art von Antikriegsrede würde oft mit Gefängnisstrafen
sanktioniert. Das Regime habe das gesamte Arsenal der Repressionsinstrumente aus der Sowjetzeit wieder eingeführt,
um abweichende Meinungen zu beseitigen und die Menschen zum Schweigen zu bringen. Die Alternative zu
Putin, die sich gegen sein Mordregime stellten, müssten unterstützt werden. Die Versammlung müsse ein klares
und unmissverständliches Signal an den Kreml senden, dass Wladimir Putin nicht länger als legitimer Herrscher
der Russischen Föderation angesehen werde, sondern ein Kriegsverbrecher sei.
Dringlichkeitsdebatte: „Der Entwurf des Rahmenübereinkommens über künstliche Intelligenz,
Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit“, Berichterstatterin für den Ausschuss für Recht und
Menschenrechte: Thórhildur Sunna Ævarsdóttir (Island, SOC) (Dok. 15951)
Berichterstatterin Thórhildur Sunna Ævarsdóttir äußerte noch bestehende Kritikpunkte am Entwurf des
Rahmenübereinkommens über künstliche Intelligenz (KI), Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und
schlug mehrere Änderungen vor. Artikel 3 des Übereinkommens, welcher den Anwendungsbereich festlegt, sei
die problematischste Bestimmung. Er sehe vor, dass jede Vertragspartei selbst bestimmen könne, wie sie den
Risiken und Auswirkungen des Einsatzes von KI durch private Akteure begegne. Dies stehe laut der
Berichterstatterin nicht im Einklang mit der Position der Versammlung, dass die Konvention an alle im Privatsektor
anzuwenden sei. Des Weiteren sei problematisch, dass die nationale Sicherheit pauschal vom Anwendungsbereich des
Übereinkommens ausgenommen werde. Gemäß der EMRK könnten Gründe der nationalen Sicherheit zwar
individuelle Rechte einschränken. Nationale Sicherheitszwecke von KI sollten jedoch nicht vollständig aus der
Konvention ausgeklammert werden. Dies würde zu einer Schwächung der Menschenrechte führen, da die
Einschränkung von Rechten aus Gründen der nationalen Sicherheit keiner Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen würden.
Um den Risiken von KI für militärische Zwecke entgegenzuwirken, solle außerdem die pauschale Ausnahme für
die Landesverteidigung aus dem Geltungsbereich des Übereinkommens gestrichen werden. Zudem sollten
Bestimmungen für Gesundheits- und Umweltthemen, Whistleblowern und KI sowie die Beteiligung des Parlaments
in die Konvention aufgenommen werden.
Frédéric Mathieu (Frankreich, UEL) kritisierte ebenfalls, dass der Einsatz von KI durch private Akteure
schwächer kontrolliert werde als durch öffentliche Akteure. Er wies darauf hin, dass private Akteure auf dem Gebiet der
neuen Technologien oft fortgeschrittener seien als öffentliche Akteure. Private Akteure könnten KI mit Methoden
oder Zielen einsetzen, die die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit untergraben. Christophe Lacroix
(Belgien, SOC) warnte vor einer Manipulation der Bevölkerung durch KI. Ein Beispiel sei die Beeinflussung der
Briten bei der Abstimmung zum Brexit. Auch stimmte er der Notwendigkeit der Aufnahme der
Landesverteidigung in den Geltungsbereich der Konvention zu. Als Beispiel für die Gefahr von KI zur Nutzung von militärischen
Zielen führte er die israelische Armee an, die KI einsetze, um gezielt Personen auszuwählen und den Gazastreifen
zu bombardieren. Niklaus-Samuel Gugger (Schweiz, EPP/CD) sprach sich ebenso gegen die pauschale
Ausnahme der nationalen Sicherheit aus dem Anwendungsbereich der Konvention aus. Der Begriff der nationalen
Sicherheit sei sehr vage und daher breit anwendbar. Gerade im Bereich der Sicherheit sei es entscheidend, dass
legitime Grundrechte und die Bevölkerung vor unrechtmäßigen Einschränkungen geschützt würden. Lord
Richard Keen (Vereinigtes Königreich, EC/DA) forderte, dass die Konvention sich nicht nur an die
Mitgliedstaaten des Europarates richte, sondern auch nicht-europäische Staaten, die zur Entwicklung der KI beigetragen
hätten, einbezogen würden. Um einige dieser Länder mit ins Boot zu holen, müssten Kompromisse eingegangen
werden. Eine nicht ganz perfekte Konvention sei dennoch besser als gar keine Konvention. Der Entwurf des
Rahmenübereinkommens sei nur als Anfang anzusehen.
Aktualitätsdebatte: „Reaktion auf die humanitäre Katastrophe in Gaza und Verhinderung einer weiteren
Eskalation im Nahen Osten nach dem jüngsten iranischen Angriff auf Israel“
Abgeordneter Andrej Hunko (Gruppe BSW) eröffnete die Debatte und erklärte, dass die UEL-Fraktion die
Debatte initiiert habe, weil der Europarat bisher viel zu still über die Entwicklungen in Gaza sei. Seit dem
7. Oktober 2023 und der israelischen Reaktion darauf habe es über 33.000 Tote in Gaza – davon die Hälfte
Kinder – sowie 12.000 Verschwundene und 70.000 Verletzte gegeben. Die Nahrungsmittelversorgung der
Bevölkerung im Gazastreifen sei unzureichend. Der Einsatz von KI im Gazastreifen erhöhe die Zahl der
Todesopfer. Die Drohnen würden über KI so programmiert, dass zum Beispiel mutmaßliche Terroristen oder
Aktivisten der Terrororganisation Hamas in ihren Häusern bombardiert würden, wo sich stattdessen Frauen und
Kinder befänden. Der Internationale Gerichtshof (IGH) habe auf die Initiative Südafrikas, ein Verfahren gegen
Israel wegen Völkermordes eingeleitet und sei zu dem Schluss gekommen, dass die tatsächliche Gefahr eines
Völkermordes bestehe. Deshalb müsse die Parlamentarische Versammlung alles tun, um diese Gefahr
auszulöschen. Die Gefahr einer regionalen Eskalation des Konflikts steige. Ebenso verurteilt werden sollte das
Auflösen eines friedlichen Palästina-Kongresses in Deutschland durch die Polizei, welcher nicht aus dem Hamas-
Spektrum kam, sondern auch von kritischen Juden mitorganisiert wurde. Die einzige friedliche Lösung in der
Region rund um den Gazastreifen sei, dass die Menschenrechte gleichermaßen für alle dort Lebenden gelten.
Paul Gavan (Irland, UEL) kritisierte die Doppelmoral in der Versammlung im Hinblick auf die
unterschiedliche Bewertung des Verhaltens von Russland und Israel. Dieselben Personen, die sich über die Aggression in
der Ukraine echauffierten, hätten nichts zu einem Völkermord in Gaza zu sagen. Er verlangte, dass nicht nur
der Apartheidstaat Israel wegen Völkermordes zur Rechenschaft gezogen werden müsse, sondern auch die
Länder, die Israel weiterhin die militärische Ausrüstung zur Abschlachtung palästinensischer Frauen und
Kinder lieferten – namentlich die USA, Deutschland und Großbritannien. Die Tatsache, dass Deutschland nun vor
dem IGH angeklagt werde, um festzustellen, ob es wieder einmal in einen Völkermord verwickelt sei, sei eine
Schande. Abgeordneter Frank Schwabe (SPD) legte den Fokus seiner Rede stärker auf den Iran und betonte,
dass es kein Zufall sei, dass das Land, das brutal gegen die eigene Bevölkerung vorgehe und die gesamte Region
– nicht nur Israel – bedrohe, auch das Land sei, das Russland mit Waffen für den Ukrainekrieg versorge. Iran
habe der Hamas die Mittel gegeben, um den Angriff auf Israel am 7. Oktober 2023 durchzuführen. Der Begriff
Völkermord solle vorsichtig verwendet werden, um bisher geschehene Völkermorde nicht zu relativieren.
Stattdessen solle über die Gefahr eines Völkermordes gesprochen werden. Die Hamas trage die Hauptverantwortung
für die Katastrophe in Gaza. Israel dürfe den Krieg nicht ohne deutlich erklärte Ziele und mit Angriffen auf die
schutzlos ausgelieferte Zivilbevölkerung führen. Er sprach sich für einen sofortigen Waffenstillstand und eine
Zwei-Staaten-Lösung aus. Alexis Tsipras (Griechenland, UEL) betonte ebenso, dass die EU endlich Stellung
beziehen und eine Friedenskonferenz vorantreiben müsse, die die Aussicht auf die Anerkennung eines
palästinensischen Staates auf der Grundlage einer Lösung mit internationalen Garantien für Israel beinhalte.
Diskussionen über Gaza, die, wie in Deutschland, behindert würden, würden nur zu Doppelstandards führen. Mustafa
Canbey (Türkei, NR) forderte die Versammlung explizit auf, Israel dazu zu bewegen, das Urteil des IGH
umzusetzen. Dieser habe entschieden, dass Israel das Feuer einstellen, das Töten der Zivilbevölkerung beenden
und humanitäre Hilfe in der Region zulassen müsse.
Berlin, den 18. Februar 2025
Frank Schwabe
Delegationsleiter
4 Ausschussmitgliedschaften der Delegationsmitglieder2
Die PVER hat sechs ständige Fachausschüsse sowie drei besondere Ausschüsse eingerichtet. Während die
deutsche Delegation über die Mitgliedschaften in den Fachausschüssen entscheidet, bestimmen die Fraktionen der
PVER die Mitglieder in den drei besonderen Ausschüssen.
Fachausschüsse Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder
Ausschuss für Politische
Angelegenheiten und
Demokratie
(Committee on Political Affairs
and Democracy)
1. Armin Laschet
2. Dr. Volker Ullrich
3. Max Lucks
4. Michael Georg Link
– Frank Schwabe (ex officio)
– Andrej Hunko (ex officio)
1. Axel Schäfer
2. Fabian Funke
3. Nicole Höchst
4. Sevim Dağdelen
Ausschuss für Recht und
Menschenrechte
(Committee on Legal Affairs and
Human Rights)
1. Josip Juratovic
2. Knut Abraham
3. Boris Mijatović
4. Norbert Kleinwächter
– Frank Schwabe (ex officio)
– Andrej Hunko (ex officio)
1. Christian Petry
2. Dr. Johann David Wadephul
3. Konstantin Kuhle
4. Petr Bystron
Ausschuss für Sozialordnung,
Gesundheit und nachhaltige
Entwicklung
(Committee on Social Affairs,
Health and Sustainable
Development)
1. Christian Petry
2. Heike Engelhardt
3. Prof. Dr. Harald Weyel
4. Andrej Hunko
1. Martina Stamm-Fibich
2. Dr. Franziska Kersten
3. Katrin Staffler
4. Catarina dos Santos-Wintz
Ausschuss für Migration,
Flüchtlinge und Vertriebene
(Committee on Migration,
Refugees and Displaced Persons)
1. Fabian Funke
2. Catarina dos Santos-Wintz
3. Julian Pahlke
4. Konstantin Kuhle
1. Dr. Katja Leikert
2. Filiz Polat
3. Dr. Christoph Hoffmann
4. Petr Bystron
Ausschuss für Kultur,
Wissenschaft, Bildung und
Medien
(Committee on Culture, Science,
Education and Media)
1. Axel Schäfer
2. Michael Hennrich
3. Gyde Jensen
4. Nicole Höchst
1. Dr. Franziska Kersten
2. Julia Klöckner
3. Jürgen Hardt
4. Tabea Rößner
Ausschuss für Gleichstellung
und Nichtdiskriminierung
(Committee on Equality and Non-
Discrimination)
1. Gabriela Heinrich
2. Derya Türk-Nachbaur
3. Katrin Staffler
4. Filiz Polat
1. Heike Engelhardt
2. Merle Spellerberg
3. Max Lucks
4. Gyde Jensen
2 Stand: 2. Sitzungswoche 2024.
Besondere Ausschüsse Ordentliche Mitglieder Fraktion
Ausschuss für die Einhaltung
der von den Mitgliedstaaten des
Europarates eingegangen
Verpflichtungen
(Monitoringausschuss)
Committee on the Honouring of
Obligations and Commitments by
Member States of the Council of
Europe (Monitoring Committee)
– Axel Schäfer
– Nicole Höchst
Frank Schwabe (ex officio)
Andrej Hunko (ex officio)
SOC
EC/DA
SOC
UEL
Ausschuss für
Geschäftsordnung, Immunität
und institutionelle
Angelegenheiten
(Committee on Rules of
Procedure, Immunities and
Institutional Affairs)
– Heike Engelhardt
– Max Lucks
Frank Schwabe (ex officio)
Andrej Hunko (ex officio)
SOC
SOC
SOC
UEL
Ausschuss für die Wahl der
Richter zum Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte
(Committee on the election of
judges to the European Court of
Human Rights)
– Dr. Volker Ullrich
– Frank Schwabe
(stellvertretendes Mitglied
für die Fraktion)
EPP/CD
SOC
5 Berichterstattermandate der Delegationsmitglieder3
Abg. Knut Abraham (CDU/CSU)
„Gedenken an den 90. Jahrestag des Holodomors von 1932–1933 in der Ukraine“
Ausschuss für Recht und Menschenrechte
(ernannt am 10.10.2023)
Abg. Heike Engelhardt (SPD)
„Förderung einer universellen Gesundheitsversorgung“
Ausschuss für Sozialordnung, Gesundheit und nachhaltige Entwicklung
(ernannt am 20.06.2023)
Abg. Max Lucks (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
„Die Situation im Iran und der Schutz iranischer Menschenrechtsverteidiger
in den Mitgliedsstaaten des Europarates“
Ausschuss für Politische Angelegenheiten und Demokratie
(ernannt am: 26.04.2023)
Abg. Julian Pahlke (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
„Vermisste Migranten, Flüchtlinge und Asylbewerber – ein Aufruf zur Klärung ihres Schicksals“
Ausschuss für Migration, Flüchtlinge und Vertriebene
(ernannt am: 23.06.2022)
Abg. Axel Schäfer (SPD)
„Die Einhaltung der Verpflichtungen und Zusagen durch Serbien“
Monitoringausschuss
(ernannt am: 14.12.2022)
Abg. Frank Schwabe (SPD)
„Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und Bekämpfung der Korruption im Europarat“
Ausschuss für Geschäftsordnung, Immunität und institutionelle Angelegenheiten
(ernannt am: 27.01.2021)
3 Stand: 2. Sitzungswoche 2024.
6 Verabschiedete Empfehlungen und Entschließungen
Nummer Titel Seite
Stellungnahme 303 (2024) Entwurf des Rahmenübereinkommens über künstliche
Intelligenz, Menschenrechte, Demokratie und
Rechtsstaatlichkeit
13
Empfehlung 2271 (2024)
Entschließung 2539 (2024)
Die Unterstützung des Wiederaufbaus der Ukraine 16
18
Empfehlung 2272 (2024)
Entschließung 2545 (2024)
Die durchgängige Berücksichtigung des Menschenrechts
auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige
Umwelt im Reykjavík-Prozess
21
23
Empfehlung 2273 (2024)
Entschließung 2546 (2024)
Auf dem Weg zu Strategien des Europarates für gesunde
Meere und Ozeane zur Bewältigung der Klimakrise
25
26
Empfehlung 2274 (2024)
Entschließung 2547 (2024)
Der Schutz von Kindern vor Gewalt im Internet 29
31
Entschließung 2537 (2024) Das Verhältnis zwischen parlamentarischer Mehrheit und
Opposition in einer Demokratie
32
Entschließung 2538 (2024) Förderung des überarbeiteten Kodex für bewährte
Verfahren bei Referenden
35
Entschließung 2540 (2024) Der Tod von Alexei Nawalny und die Notwendigkeit,
Wladimir Putins totalitärem Regime und seinem Krieg
gegen die Demokratie entgegenzutreten
37
Entschließung 2541 (2024) Die willkürliche Inhaftierung von Wladimir Kara-Mursa
und die systematische Verfolgung von Kriegsgegnerinnen
und Kriegsgegnern in der Russischen Föderation und in
Belarus
45
Entschließung 2542 (2024) Sanktionen gegen Personen auf der „Kara-Mursa-Liste“ 50
Entschließung 2543 (2024) Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit von LGBTI-
Personen in Europa
52
Entschließung 2544 (2024) Die Einhaltung der Pflichten und Verpflichtungen durch
Albanien
55
Stellungnahme 303 (2024)4
Entwurf des Rahmenübereinkommens über künstliche Intelligenz, Menschenrechte, Demokratie und
Rechtsstaatlichkeit
1. Die Parlamentarische Versammlung ist der Ansicht, dass die künstliche Intelligenz (KI) sowohl Chancen als
auch Herausforderungen mit sich bringt. In der Haltung der Versammlung zu diesem Thema wurde immer
betont, wie wichtig es ist, das richtige Gleichgewicht zwischen einer Reduzierung der Gefahren und einer
umfassenden Nutzung der Vorteile, die die KI zur Verbesserung des Lebens für alle bieten kann, zu finden.
2. Die Versammlung verweist auf ihre frühere Arbeit zur KI. Im Jahr 2020 verabschiedete sie eine Reihe von
Entschließungen und Empfehlungen, in denen die Chancen und die Gefahren der KI für Demokratie,
Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit geprüft wurden. Dazu gehören Entschließung 2341 (2020) „Die
Notwendigkeit einer demokratischen Steuerung von künstlicher Intelligenz“, Entschließung 2342 (2020)
„Gerechtigkeit durch Algorithmen Die Rolle der künstlichen Intelligenz in Polizeiarbeit und Strafjustiz“,
Entschließung 2343 (2020) „Gegen Diskriminierung durch den Einsatz künstlicher Intelligenz“, Entschließung
2344 (2020) „Die Schnittstelle zwischen Gehirn und Computer: neue Rechte oder neue Bedrohungen der
Grundfreiheiten?“, Entschließung 2345 (2020) „Künstliche Intelligenz und Arbeitsmärkte: Freund oder
Feind? ”, Entschließung 2346 (2020) „Rechtliche Aspekte des „autonomen“ Fahrens“ und ihre damit
verbundenen Empfehlungen sowie Empfehlung 2185 (2020) „Künstliche Intelligenz im Gesundheitswesen:
Medizinische, rechtliche und ethische Herausforderungen der Zukunft“. Die Versammlung unterstützte eine
Reihe wichtiger ethischer Grundsätze, die bei der Entwicklung und Umsetzung von KI-Anwendungen
respektiert werden sollten. Zu diesen Grundsätzen, die in einem gemeinsamen Anhang zu all diesen Berichten
weiter ausgeführt wurden, gehören
2.1. Transparenz, einschließlich Zugänglichkeit und Erklärbarkeit;
2.2. Gerechtigkeit und Fairness, einschließlich Nichtdiskriminierung;
2.3. menschliche Verantwortung für Entscheidungen, einschließlich Haftung und Verfügbarkeit von
Rechtsmitteln;
2.4. Schutz und Sicherheit
2.5. Schutz der Privatsphäre und Datenschutz.
3. Die Versammlung ist fest davon überzeugt, dass eine rechtliche Regelung notwendig ist, um die potenziellen
Gefahren für Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit, die aus der Nutzung von KI resultieren,
zu vermeiden oder zu verringern. Der Europarat sollte in diesem Zusammenhang als eine führende
internationale Normsetzungsinstanz im Bereich von Demokratie, Menschenrechten und Rechtstaatlichkeit eine
Vorreiterrolle wahrnehmen. Während sie die Arbeit des Ad-hoc-Ausschusses für künstliche Intelligenz
(CAHAI) zur damaligen Zeit unterstützte, rief die Versammlung das Ministerkomitee auf, die Ausarbeitung
eines rechtsverbindlichen Instruments zur Regelung der künstlichen Intelligenz zu beschließen,
möglicherweise in Form eines auch für Nichtmitgliedstaaten offenen Übereinkommens, das auf einem umfassenden
Ansatz basieren, die gesamte Nutzungsdauer KI-gestützter Systeme behandeln, sich an alle Akteure richten
und Mechanismen zur Gewährleistung seiner Umsetzung enthalten sollte. Die Versammlung begrüßt daher
mit lebhafter Genugtuung die Fertigstellung des Entwurfs eines Übereinkommens über künstliche
Intelligenz, Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit durch den Ausschuss für künstliche Intelligenz
des Europarates (CAI).
4. Die Versammlung war immer der Ansicht, dass private Akteure unter den Geltungsbereich eines derartigen
rechtsverbindlichen Instruments fallen sollten. In ihrer Entschließung 2341 (2020) äußerte sie die Ansicht,
dass das Instrument Bestimmungen zur Begrenzung der Gefahren der Nutzung KI-gestützter Technologien
durch die Staaten und private Akteure im Hinblick auf die Ausübung von Kontrolle über die Menschen
enthalten sollte und dass die Tätigkeit privater Akteure einer demokratischen Kontrolle unterliegen sollte.
5. Nach seiner Verabschiedung wird das Rahmenübereinkommen der erste internationale Vertrag über KI sein.
Es basiert auf den Normen des Europarates für Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, die
auch von den Nichtmitgliedstaaten geteilt werden, die an den Verhandlungen teilgenommen haben. Dies ist
4 Versammlungsdebatte am 18. April 2024 (13. Sitzung) (siehe Dok. 15971, Bericht des Ausschusses für Recht und Menschenrechte,
Berichterstatterin: Frau Thórhildur Sunna Ævarsdóttir). Von der Versammlung am 18. August 2024 (13. Sitzung) verabschiedeter Text.
ein Beispiel für die führende Rolle des Europarates bei der Entwicklung von Normen in neuen Bereichen,
auch im digitalen Bereich, gemäß der von den Staats- und Regierungschefs im Mai 2023 verabschiedeten
Erklärung von Reykjavík. Ein Teil des Mehrwerts des Rahmenübereinkommens wird in seiner globalen
Reichweite liegen, da es Staaten aus aller Welt zusammenbringen wird, die die globalen Herausforderungen
der KI mit einem menschenrechtsbasierten Ansatz angehen möchten. Die Versammlung versteht daher, dass
bei dem Ausarbeitungsprozess verschiedene rechtliche und politische Traditionen und Systeme
berücksichtigt werden mussten, mit dem Ergebnis, dass der Textentwurf häufig sehr allgemeine und abstrakte
Bestimmungen enthält, die ein bestimmtes Maß an Flexibilität bei seiner Umsetzung ermöglichen. Sein
„Rahmencharakter“ bedeutet auch, dass das Übereinkommen durch andere rechtsverbindliche bzw. nicht
verbindliche Instrumente im Hinblick auf die Nutzung von KI in speziellen Sektoren oder zur Weiterentwicklung
bestimmter darin enthaltener Bestimmungen ergänzt werden muss. Die Versammlung ist bereit, einen
Beitrag zur Ausarbeitung solcher Instrumente zu leisten.
6. Die Versammlung ist zufrieden, dass sich die meisten wichtigen ethischen Grundsätze, die sie in ihren
Berichten aus dem Jahr 2020 unterstützt hatte, in den unterschiedlichen Bestimmungen des
Rahmenübereinkommens wiederfinden, wenngleich einige dieser Grundsätze als positive individuelle Rechte anstatt als
allgemeine Grundsätze (z. B. Privatsphäre, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung) hätten formuliert
werden können. Außerdem hätte deutlicher gemacht werden können, dass jede einzelne Regierung
verpflichtet werden sollte, ihre Bürgerinnen und Bürger über die Anwendung von KI-Systemen in administrativen
Prozessen, die rechtsverbindliche Entscheidungen nach sich ziehen, informieren zu müssen. Ein weiterer
erheblicher Mehrwert des Entwurfs des Rahmenübereinkommens besteht darin, dass es darauf abzielt, nicht
nur die Menschenrechte, sondern auch die demokratischen Prozesse und die Rechtsstaatlichkeit im Kontext
von KI zu schützen. KI-Technologien verfügen über das Potenzial, das Funktionieren der demokratischen
Institutionen und Prozesse zu stören, beispielsweise durch ein Eingreifen in Wahlprozesse,
Falschinformationen und die Manipulation der öffentlichen Meinung. Sie können sich auch auf das Funktionieren der
Rechtsstaatlichkeit auswirken, auch auf die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Justiz und den
Zugang zur Justiz. Diesbezüglich ist die Versammlung der Ansicht, dass die Interpretation der „demokratischen
Institutionen und Prozesse“ und der „Rechtsstaatlichkeit“ im Sinne des Entwurfs des
Rahmenübereinkommens von den maßgeblichen Normen geleitet werden sollte, die im Laufe der Jahre von den Organen des
Europarates wie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für
Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) entwickelt wurden, sowie von den Demokratie-
Grundsätzen von Reykjavík. Die Verfasser haben jedoch die Gelegenheit versäumt, die positiven Auswirkungen der
KI auf demokratische Prozesse spezieller zu behandeln, beispielsweise eine bessere Rechenschaftspflicht der
Regierungen und die Erleichterung demokratischen Handelns und demokratischer Teilhabe.
7. Die Versammlung bedauert, dass sich der Entwurf des Rahmenübereinkommens nicht gleichermaßen auf
öffentliche wie private Akteure erstreckt. Stattdessen führt er ein System ein, bei dem jede Partei in der Lage
sein wird, in einer Erklärung festzulegen, wie sie beabsichtigt, die Gefahren und Auswirkungen anzugehen,
die sich aus der Nutzung von KI durch private Akteure ergeben. Dies ist weit davon entfernt, ideal für die
Rechtssicherheit und für die Vorhersehbarkeit der durch das Rahmenübereinkommen auferlegten
Verpflichtungen zu sein und entspricht nicht den zuvor von der Versammlung, dem Menschenrechtskommissar des
Europarates und dem CAHAI zum Ausdruck gebrachten Haltungen. Es verstößt auch gegen den Grundsatz,
dass die Staaten gemäß dem Fallrecht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, den Leitprinzipien
der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und den maßgeblichen Empfehlungen des
Ministerkomitees des Europarates positive Verpflichtungen haben, den Einzelnen gegen
Menschenrechtsverletzungen durch private Akteure zu schützen. Viele KI-Systeme werden von privaten Rechtspersonen
entwickelt und eingesetzt, und die Einführung eines differenzierten Ansatzes für den Privatsektor schafft eine
beträchtliche Regelungslücke.
8. Die Versammlung ruft daher alle Mitgliedstaaten des Europarates nachdrücklich auf, bei der Ratifizierung
des Rahmenübereinkommens und beim Einreichen ihrer Erklärungen nach Artikel 3,1 (b) die umfassende
Anwendbarkeit der darin dargelegten Grundsätze (Kapitel II bis VI) und Verpflichtungen auf die Aktivitäten
privater Akteure anzuerkennen und der zukünftigen Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 24
dementsprechend zu berichten. Sie ruft die Konferenz der Vertragsparteien außerdem auf, umfassenden
Gebrauch von ihren Befugnissen zu machen und eine ordnungsgemäße Überprüfung durchzuführen, wie alle
Parteien Artikel 3,1. (b) nachkommen. Die Versammlung ist der Ansicht, dass eine dynamische
Interpretation dieser Bestimmung durch den vom Rahmenübereinkommen geschaffenen Follow-up-Mechanismus mit
der Zeit durch Berichtspflichten und gegenseitigen Druck eine Weiterentwicklung fördern wird, auch im
Hinblick auf Nichtmitgliedstaaten, die entscheiden könnten, die Verpflichtungen des
Rahmenübereinkommens nicht auf private Akteure anzuwenden.
9. Nach Prüfung einiger Vorschläge durch verschiedene Akteure und unter gebührender Berücksichtigung der
Gesamtstruktur und des übergreifenden Charakters des vereinbarten Texts legt die Versammlung folgende
Änderungsvorschläge zum Entwurf des Rahmenübereinkommens vor:
9.1. Artikel 3.2. sollte durch folgenden Wortlaut ersetzt werden: „Jede Partei kann die Anwendung der
Bestimmungen dieses Übereinkommens einschränken, wenn Aktivitäten innerhalb der Nutzungszeit
des Systems künstlicher Intelligenz erforderlich sind, um ihre nationale Sicherheit oder ihre
nationalen Verteidigungsinteressen zu schützen und wenn derartige Aktivitäten auf eine Art und Weise
durchgeführt werden, die im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht steht, darunter die
internationalen Menschenrechtsverpflichtungen, und unter Achtung ihrer demokratischen Institutionen
und Prozesse.“;
9.2. Artikel 3.4 zu streichen;
9.3. in Artikel 5.1 sollten nach „Effektivität der demokratischen Institutionen und Prozesse, darunter“,
die Worte „freie und faire Wahlen,“ ergänzt werden;
9.4. in Kapitel III sollte folgender Artikel hinzugefügt werden: „Jede Partei beschließt oder erhält gemäß
dem geltenden Völkerrecht und dem nationalen Recht Maßnahmen zur Erhaltung von Gesundheit
und Umwelt im Zusammenhang mit den Aktivitäten innerhalb der Nutzungszeit der Systeme
künstlicher Intelligenz aufrecht.“;
9.5. in Artikel 14.2 (c) bzw. im erläuternden Bericht sollte ein Verweis auf die „Justizbehörden“ oder
eine „gerichtliche Prüfung“ hinzugefügt werden;
9.6. in Artikel 15.1 sollte ein Verweis auf „menschliche Überprüfung“ hinzugefügt werden;
9.7. in den Artikeln 16.1, 16.2 (a), (e) und 16.3 sollten nach dem Wort „Rechtsstaatlichkeit“ folgende
Worte hinzugefügt werden: „und den Schutz der Umwelt“;
9.8. Artikel 16.4 sollte durch folgenden Text ersetzt werden: „Jede Partei trifft gesetzgeberische oder
sonstige Maßnahmen, die für die Einsetzung von Mechanismen für ein Moratorium oder ein Verbot
oder für Einschränkungen im Hinblick auf bestimmte Nutzungen von Systemen künstlicher
Intelligenz erforderlich sind, wenn diese Nutzungen unvereinbar mit der Wahrung der Menschenrechte,
dem Funktionieren der Demokratie oder der Rechtsstaatlichkeit sind.“;
9.9. in Kapitel VI sollte folgender Artikel hinzugefügt werden: „Jede Partei trifft geeignete Maßnahmen,
um den Schutz von Hinweisgebern im Zusammenhang mit den Aktivitäten innerhalb der
Nutzungszeit von Systemen künstlicher Intelligenz, die sich nachteilig auf Menschenrechte, Demokratie und
Rechtsstaatlichkeit auswirken könnten, zu gewährleisten.“;
9.10. am Ende von Artikel 26.2 sollte folgender Satz hinzugefügt werden: „Die Funktionen und
Befugnisse derartiger Mechanismen schließen Untersuchungsbefugnisse, die Befugnis, auf Beschwerden
zu reagieren, eine regelmäßige Berichterstattung, Förderung, öffentliche Wahrnehmung und
Konsultierung im Hinblick auf die wirksame Umsetzung des vorliegenden Übereinkommens ein.“;
9.11. in Kapitel VII sollte nach Artikel 26 folgender Artikel hinzugefügt werden: „Parlamentarische
Beteiligung“: „1. Die nationalen Parlamente werden aufgefordert, sich an der Weiterverfolgung und
der Überprüfung der zur Umsetzung des vorliegenden Übereinkommens ergriffenen Maßnahmen zu
beteiligen. 2. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates wird aufgefordert, regelmäßig
Bilanz über die Umsetzung des vorliegenden Übereinkommens zu ziehen.“
10. Die Versammlung möchte an der vom Rahmenübereinkommen geschaffenen zukünftigen Konferenz der
Vertragsparteien teilnehmen und sich an der in Artikel 25 vorgesehenen Zusammenarbeit und am
Informationsaustausch beteiligen.
11. Die Versammlung ruft ihren Unterausschuss für künstliche Intelligenz und Menschenrechte auf, nach seiner
Verabschiedung das Bewusstsein für das Rahmenübereinkommen zu stärken, auch durch die Förderung
seiner Ratifizierung oder des Beitritts von Mitgliedstaaten, Beobachterstaaten sowie Staaten, deren Parlamente
Beobachter- oder Partner-für-Demokratie-Status bei der Versammlung besitzen.
12. Schließlich wird die Versammlung durch neue Berichte über aufkommende Themen und die genaue
Verfolgung und gegebenenfalls den Beitrag zu Normsetzungsaktivitäten des CAI und anderer maßgeblicher
zwischenstaatlicher Organe des Europarates ihre Arbeit zu Fragen im Zusammenhang mit KI fortsetzen.
Empfehlung 2271 (2024)5
Die Unterstützung des Wiederaufbaus der Ukraine
1. Die Parlamentarische Versammlung weist das Ministerkomitee auf ihre Entschließung 2539 (2024) „Die
Unterstützung des Wiederaufbaus der Ukraine“ hin, die die entschiedene Forderung beinhaltet, beschlagnahmte
Vermögenswerte des russischen Staates zur Entschädigung von durch den Angriff der Russischen Föderation
verursachte Sach- und Personenschäden sowie zur Unterstützung des Wiederaufbaus der Ukraine zu
verwenden.
2. Die Versammlung verweist auf ihre Entschließung 2516 (2023) „Die Gewährleistung eines gerechten
Friedens in der Ukraine und dauerhafter Sicherheit in Europa“, die zur Schaffung eines „umfassenden
Entschädigungsmechanismus einschließlich einer internationalen Kommission zur Prüfung der im Schadenregister
erfassten Schadenersatzansprüche und eines Entschädigungsfonds, aus dem die von der Kommission
gewährten Entschädigungszahlungen gezahlt werden, insbesondere durch Beschlagnahme und anderweitige
Nutzung der Vermögensgegenstände der Russischen Föderation für die Zahlung von kriegsbedingten
Schäden in der Ukraine” aufrief. Sie verweist außerdem auf ihre Entschließung 2482 (2023) „Rechtliche und
menschenrechtliche Aspekte des Angriffs der Russischen Föderation auf die Ukraine“, die die
Mitgliedstaaten des Europarates aufrief, einen internationalen Entschädigungsmechanismus einzurichten, die Gründe
hervorhob, weshalb der Europarat eine führende Rolle bei seiner Schaffung und Verwaltung übernehmen
sollte, und einige seiner wichtigsten zukünftigen Merkmale auflistete.
3. Die Versammlung verweist auf die Beschlüsse des Ministerkomitees vom 15. September 2022 und vom 24.
Februar 2023, alle Anstrengungen zu begrüßen, um eine umfassende Entschädigung für die von der
Russischen Föderation in der Ukraine begangenen Völkerrechtsverstöße sicherzustellen. Sie unterstreicht
außerdem, dass das Ministerkomitee in seiner am 12. Mai 2023 verabschiedeten Entschließung CM/Res(2023)3
zur Schaffung des Erweiterten Teilabkommens über das Register für die durch den Angriff der Russischen
Föderation auf die Ukraine verursachten Schäden zugestimmt hat, „weiterhin in Zusammenarbeit mit der
Ukraine sowie den maßgeblichen internationalen Organisationen und Organen auf die Schaffung durch ein
separates internationales Instrument eines zukünftigen internationalen Entschädigungsmechanismus
hinzuwirken, der eine Forderungskommission und einen Entschädigungsfonds einschließen könnte, bei dem die
Arbeit des Schadensregisters einschließlich seiner digitalen Plattform mit allen darin gespeicherten Daten zu
Forderungen und Beweisen ein integraler Bestandteil sein sollte“.
4. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen fordert die Versammlung das Ministerkomitee auf,
4.1 Schritte zur Einsetzung eines internationalen Entschädigungsmechanismus unter der
Schirmherrschaft des Europarates zu unternehmen, um die Schäden der betroffenen natürlichen und juristischen
Personen sowie des ukrainischen Staates aufgrund der rechtswidrigen Handlungen der Russischen
Föderation bei ihrer Invasion in die Ukraine umfassend anzugehen;
4.2. einen internationalen Treuhandfonds einzusetzen, in dem alle beschlagnahmten Vermögenswerte
des russischen Staates hinterlegt werden, wobei Transparenz, Verantwortlichkeit und Gerechtigkeit
bei der Auszahlung der Mittel, die zur Entschädigung der Ukraine sowie der vom russischen Angriff
auf die Ukraine betroffenen natürlichen und rechtlichen Personen und zur Hilfe für die Erholungs-
und Wiederaufbauanstrengungen der Ukraine verwendet werden sollten, zu gewährleisten sind;
4.3. die Einsetzung einer internationalen Forderungskommission unter der Schirmherrschaft des
Europarates für die in dem Register verzeichneten Schäden zu unterstützen;
5 Versammlungsdebatte am 16. April 2024 (10. Sitzung) (siehe Dok. 15932, Bericht des Ausschusses für Politische Angelegenheiten und
Demokratie, Berichterstatter: Lulzim Basha, sowie Dok. 15941, Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Menschenrechte,
Berichterstatter: Davor Ivo Stier). Von der Versammlung am 16. April 2024 (10. Sitzung) verabschiedeter Text.
4.4. zu erwägen, nach seiner Schaffung die Schäden in den Geltungsbereich des zukünftigen
internationalen Entschädigungsmechanismus zu integrieren, die durch die völkerrechtswidrigen Handlungen
der Russischen Föderation in der Autonomen Republik Krim, der Stadt Sewastopol und in den
vorübergehend besetzten Gebieten Donezk und Luhansk vor dem 24. Februar 2022 angerichtet
wurden, soweit sie von dem 2014 begonnenen Angriff auf die Ukraine herrühren und insbesondere im
Zusammenhang mit Verstößen gegen das Völkerrecht stehen, die von internationalen
rechtsprechenden Organen wie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt wurden.
Entschließung 2539 (2024)6
Die Unterstützung des Wiederaufbaus der Ukraine
1. Die Parlamentarische Versammlung bekräftigt erneut ihre große Sorge über die flächendeckenden
Zerstörungen und das akute Leid, die der Ukraine und ihrer Bevölkerung durch die Russische Föderation mit ihrem
völkerrechtswidrigen Angriffskrieg zugefügt wurden, der 2014 begann und im Februar 2022 in eine
großangelegte Invasion eskalierte, die schwere menschliche und materielle Verluste, gravierende
Menschenrechtsverletzungen und zahlreiche Kriegsverbrechen zur Folge hatte.
2. Der Europarat hat an führender Stelle seine Solidarität mit der Ukraine und ihrer Bevölkerung zum Ausdruck
gebracht, den Angriffskrieg der Russischen Föderation auf die Ukraine verurteilt und die Russische
Föderation aufgrund ihrer schwerwiegenden Verstöße gegen das Völkerrecht und ihre satzungsmäßigen
Verpflichtungen von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Der Europarat hat darüber hinaus federführend bei der
Einrichtung eines Registers für die durch die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine
verursachten Schäden als ersten Schritt zur Schaffung eines umfassenden Systems, in dessen Rahmen die
Russische Föderation für ihre unrechtmäßigen Handlungen zur Rechenschaft gezogen wird, mitgewirkt.
Entsprechend seiner entschlossen Haltung und seinem Schwerpunkt auf Demokratie, Menschenrechten und
Rechtsstaatlichkeit sollte der Europarat eine signifikante Rolle bei der Unterstützung der Anstrengungen für den
Wiederaufbau der Ukraine spielen, indem er die Beschlagnahmung der Vermögenswerte des russischen
Staates und ihre Verwendung zur Unterstützung des Wiederaufbaus der Ukraine empfiehlt. Diese
Vorgehensweise würde das dreifache Ziel verfolgen, die Ukraine zu stärken, die Rechenschaftspflicht der Russischen
Föderation zu gewährleisten sowie im Hinblick auf zukünftige Angriffe abzuschrecken.
3. Die Versammlung ist der Ansicht, dass es für die internationale Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung
ist, bei der Bewältigung dieser Herausforderung und der Gewährleistung, dass die Opfer des Angriffs, die
Ukraine und ihre Bürgerinnen und Bürger, die ihnen geschuldete Entschädigung erhalten und es einen Weg
gibt, Gerechtigkeit herzustellen, an einem Strang zu ziehen. Die Versammlung hatte bereits in ihrer
Entschließung 2516 (2023) „Die Gewährleistung eines gerechten Friedens in der Ukraine und dauerhafter
Sicherheit in Europa“ die Schaffung „eines umfassenden Entschädigungsmechanismus einschließlich einer
internationalen Kommission zur Prüfung der im Schadenregister erfassten Schadenersatzansprüche und eines
Entschädigungsfonds, aus dem die von der Kommission gewährten Entschädigungszahlungen gezahlt
werden, insbesondere durch Beschlagnahme und anderweitige Nutzung der Vermögensgegenstände der
Russischen Föderation für die Zahlung von kriegsbedingten Schäden in der Ukraine“ gefordert.
4. Die durch den Angriffskrieg der Russischen Föderation verursachten dokumentierten Schäden an der
ukrainischen Infrastruktur und Wirtschaft beliefen sich im Juni 2023 auf 416 Milliarden US-Dollar. Die Not derer,
die wegen des Krieges aus der Ukraine fliehen mussten – schätzungsweise 6,2 Millionen Menschen ist
besonders besorgniserregend als eine humanitäre Notlage an sich sowie auch deshalb, weil sie einen
Welleneffekt über die Grenzen hinaus verursacht, der sich auf die Nachbarländer auswirkt und Ressourcen in
größerem Maßstab beansprucht. Des Weiteren geht man davon aus, dass ca. 17,6 Millionen Menschen in der
Ukraine 2023 humanitäre Hilfe benötigten, darunter 5,1 Millionen Binnenvertriebene.
5. Die Versammlung erkennt an, dass die Nichtbeteiligung der Russischen Föderation an internationalen
Streitbeilegungsverfahren die traditionellen rechtlichen Möglichkeiten zur Sicherung von Entschädigungen
einschränkt. Sie bekräftigt jedoch die Verpflichtung des Aggressorstaates, der Russischen Föderation, im
6 Versammlungsdebatte am 16. April 2024 (10. Sitzung) (siehe Dok. 15932, Bericht des Ausschusses für Politische Angelegenheiten und
Demokratie, sowie Dok. 15941, Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Menschenrechte, Berichterstatter: Davor Ivo Stier).
Vonder Versammlung am 16. April 2024 (10. Sitzung) verabschiedeter Text. Siehe auch Empfehlung 2271 (2024).
Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts eine umfassende Entschädigung für die Sach- und
Personenschäden zu leisten, die durch seine völkerrechtswidrigen Handlungen verursacht wurden, darunter die
Zerstörung der Infrastruktur, Verluste von Menschenleben, wirtschaftliche Härten und andere negative
Auswirkungen. Die Versammlung erinnert in diesem Zusammenhang an die Artikel aus dem Jahr 2001 über die
Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen, die Grundprinzipien und Leitlinien der
Vereinten Nationen aus dem Jahr 2005 betreffend das Recht der Opfer von groben Verletzungen der
internationalen Menschenrechtsnormen und schweren Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht auf
Rechtsschutz und Wiedergutmachung sowie an die Resolution A/RES/ES-11/5 der Generalversammlung der
Vereinten Nationen vom 14. November 2022 „Förderung von Rechtsschutz und Widergutmachung für die
Aggression gegen die Ukraine“, die die Notwendigkeit der Schaffung eines internationalen Mechanismus für
die Wiedergutmachung anerkennt.
6. Die Versammlung stellt fest, dass mehrere Länder, die über russische staatliche Vermögenswerte verfügen,
ungefähr 300 Milliarden US-Dollar an russischem Staatsvermögen eingefroren haben. Die eingefrorenen
finanziellen Vermögenswerte des russischen Staates müssen für den Wiederaufbau der Ukraine zur
Verfügung gestellt werden. Staaten, die diese Vermögenswerte halten, sollten kooperieren und sie in einen
internationalen Entschädigungsmechanismus überführen. Nach den Bestimmungen des Völkerrechts besitzen die
Staaten die Befugnis, Gegenmaßnahmen gegen einen Staat zu unternehmen, der das Völkerrecht
schwerwiegend verletzt hat. Es ist jetzt an der Zeit, dass die Mitgliedstaaten des Europarates von Sanktionen zu
Gegenmaßnahmen übergehen. Die Versammlung stellt ferner fest, dass Gegenmaßnahmen darauf abzielen, dass
der rechtsverletzende Staat sein unrechtmäßiges Verhalten einstellt oder seinen Verpflichtungen nachkommt,
die sich aus diesem Verhalten ergeben, wie die Leistung von Wiedergutmachung für die verursachten
Schäden. Die Versammlung unterstreicht, dass die Legitimität der empfohlenen Gegenmaßnahmen im Rahmen
der Staatenimmunität unanfechtbar bleibt.
7. Die Versammlung erkennt den langjährigen Einfluss bestimmter russischer Einzelpersonen, auch Oligarchen
genannt, auf die nationale und internationale Politik an, der durch ihre Kontrolle über wichtige Industrien
und erhebliche Vermögenswerte im Ausland geprägt ist, wodurch es ihnen möglich wurde, verschiedene
Akteure in den europäischen Ländern zu beeinflussen. Seit dem Beginn des Angriffskriegs der Russischen
Föderation auf die Ukraine im Jahr 2014 hat eine Reihe von Unternehmen, die sich im Besitz dieser
Einzelpersonen befinden, mit dem russischen militärisch-industriellen Komplex zusammengearbeitet. Angesichts
dieser Tatsache führten die Europäische Union, die G7-Länder und Australien im März 2022 die Taskforce
„Russische Eliten, Stellvertreter und Oligarchen“ („REPO-Taskforce“) ein. Die Versammlung ist der
Ansicht, dass die Mitgliedstaaten an einem ähnlichen Mechanismus arbeiten müssen, um in der Lage zu sein,
sich mit dieser Frage zu befassen.
8. Die Versammlung erkennt die Bestrebungen der Mitgliedstaaten an, Sanktionen gegen russische
Einzelpersonen und Unternehmen zu verhängen, die mit dem russischen militärisch-industriellen Komplex
zusammenarbeiten, insbesondere gegen solche, die in der Schwerindustrie tätig sind und die Herstellung
verschiedener Arten letaler Waffen erleichtern. Die Versammlung ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten
Mechanismen für die Überwachung potentieller Verstöße gegen das Sanktionsregime entwickeln sollten, mit
denen derartige Vermögen eingefroren und anschließend in den internationalen Fonds für den Wiederaufbau
der Ukraine überwiesen werden, wobei die Grundsätze des Völkerrechts und die Achtung der privaten
Eigentumsrechte gewahrt werden sollten.
9. Die Versammlung ist der Ansicht, dass die Schaffung eines internationalen Entschädigungsfondsfonds sowie
eines Entschädigungsmechanismus als separates internationales Instrument unter der Schirmherrschaft des
Europarates, dessen Aufgabe es wäre, Forderungen zu prüfen und/oder umfassende Entschädigungen für
durch die völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation in der oder gegen die Ukraine
verursachte Sach- und Personenschäden zu leisten, einen strukturierten Weg zur Beurteilung und Entschädigung
für die Schäden bieten würde, die verschiedene Akteure aufgrund der völkerrechtswidrigen Invasion der
Russischen Föderation in die Ukraine erlitten haben. Dieser Entschädigungsmechanismus sollte eine Reihe
von Verlusten abdecken, unter anderem, aber nicht ausschließlich, Schäden an der Infrastruktur, ökologische
Folgen, wirtschaftliche Verluste von Unternehmen und Investoren sowie die Kosten im Zusammenhang mit
der Aufnahme und Unterstützung derjenigen, die durch die Aggression innerhalb der Ukraine und ins
Ausland vertrieben wurden.
10. Die Versammlung erkennt an, dass russische Politiker, Propagandisten, Oligarchen und sonstige
Kriegskollaborateure durch ihre engen Verbindungen zu Wladimir Putins Regime beträchtliche Reichtümer angehäuft
und versucht haben, die Innenpolitik der europäischen Länder zu beeinflussen, was sie zu Komplizen im
Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine macht. Zur Gewährleistung der persönlichen
Haftbarkeit einer bestimmten Einzelperson sollten Maßnahmen wie das Einfrieren und die Beschlagnahme
ihrer Vermögenswerte und deren Zuteilung für den Wiederaufbau der Ukraine ergriffen werden. In
Anbetracht dessen, dass bestimmte Länder bereits neue Gesetze erlassen oder die bestehenden geändert haben,
sowie gemäß den Grundsätzen des Privateigentums und des Völkerrechts werden die Mitgliedstaaten
aufgefordert, Gesetze und Rechtsmechanismen zur Beschlagnahme dieser Vermögenswerte zu erarbeiten.
11. Da das bereits geschaffene Schadensregister sich in dem mühevollen Prozess befindet, zur Vorbereitung
eines internationalen Forderungsprozesses die ukrainischen Verluste zu verzeichnen, sollten Länder, die
russische Vermögenswerte eingefroren haben, diese Vermögenswerte in einen internationalen
Entschädigungsfonds übertragen. Es sollte eine internationale Kommission zur Prüfung der Forderungen für die im Register
verzeichneten Schäden geschaffen werden, um den Forderungsprozess effektiv zu bewältigen.
12. Im Lichte dieser Erwägungen
12.1. ruft die Versammlung die Mitgliedstaaten des Europarates und anspruchsberechtigte
Nichtmitgliedstaaten auf, dem Schadensregister beizutreten, sofern sie es noch nicht getan haben;
12.2. fordert die Versammlung die Einsetzung eines internationalen Entschädigungsmechanismus unter der
Schirmherrschaft des Europarates, um die Schäden, die den natürlichen und juristischen Personen,
einschließlich des ukrainischen Staates, aufgrund der völkerrechtswidrigen Handlungen der
Russischen Föderation bei ihrer Invasion in die Ukraine entstanden sind, umfassend anzugehen;
12.3. fordert die Versammlung die Mitglied- und Nichtmitgliedstaaten des Europarates, die über
Vermögenswerte des russischen Staates verfügen, nachdrücklich auf, bei der raschen Überführung dieser
Vermögenswerte in den neugeschaffenen internationalen Entschädigungsmechanismus aktiv zu
kooperieren, unterstützt die Anstrengungen der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten und
ruft sie und die G7 auf, unverzüglich zu handeln und alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um
sicherzustellen, dass alle von ihnen verwahrten Vermögenswerte der Russischen Föderation für die
Erholung und den Wiederaufbau der Ukraine zur Verfügung gestellt werden;
12.4. fordert die Versammlung nachdrücklich den unverzüglichen Wiederaufbau der Ukraine, ohne das
Ende des Angriffskriegs abzuwarten, und ruft daher zur Schaffung eines internationalen
Treuhandfonds auf mit einer klaren Frist für die Umsetzung dieses Mechanismus, in dem alle Vermögenswerte
des Russischen Staates in den Mitglied- und Nichtmitgliedstaaten des Europarates hinterlegt werden,
unter Gewährleistung von Transparenz, Rechenschaftspflicht und Gerechtigkeit bei der Auszahlung
der Mittel, die zur Entschädigung der Ukraine und natürlicher und juristischer Personen, die vom
russischen Angriffskrieg auf die Ukraine betroffen sind, verwendet werden sollten;
12.5. fordert die Versammlung die Einsetzung einer unparteiischen und effektiven internationalen
Forderungskommission, die gemäß anerkannten Rechtsnormen operiert und über Forderungen entscheiden
würde, die von der Ukraine, betroffenen Entitäten sowie von betroffenen natürlichen und juristischen
Personen, die eine Entschädigung für durch den Angriff der Russischen Föderation verursachte
Schäden anstreben, vorgelegt werden
12.6. unterstreicht die Versammlung, dass es äußerst wichtig ist, sich bei der Übertragung und
Verwaltung der eingefrorenen russischen Vermögenswerte an die etablierten internationalen
rechtlichen Normen und Grundsätze zu halten und dabei Fairness und Verhältnismäßigkeit zu
gewährleisten und die Rechte aller betroffenen Parteien zu wahren, die von der Europäischen
Menschenrechtskonvention (SEV Nr. 5) und/oder anderen internationalen
Menschenrechtsinstrumenten garantiert werden;
12.7. unterstützt die Versammlung die Einleitung von Gegenmaßnahmen, wie im Rahmen des Völkerrechts
dargelegt, um die Russische Föderation zur Einhaltung ihrer internationalen rechtlichen
Verpflichtungen und Verantwortung zu bewegen;
12.8. ruft die Versammlung die im Hinblick auf Verstöße gegen für alle Beteiligten geltende
Verpflichtungen (erga-omnes-Verpflichtungen) besorgten Staaten auf, sich aktiv am Entschädigungsmechanismus
zu beteiligen und so zu den Anstrengungen beizutragen, die darauf abzielen, Verstöße zu stoppen und
gerechte Entschädigungen für betroffene natürliche und juristische Personen sowie für den
ukrainischen Staat zu gewährleisten;
12.9. ruft die Versammlung die Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und alle maßgeblichen
Akteuren auf, gemeinsam den Prozess des Wiederaufbaus zu beschleunigen und eine umfassende
Entschädigung für die durch den Angriffskrieg der Russischen Föderation verursachten
mannigfaltigen Schäden zu gewährleisten, auch durch die Prüfung anderer ergänzender oder alternativer
Vorschläge wie z.B. die Beschlagnahme von Privatvermögen nach einer strafrechtlichen Verurteilung
wegen der Umgehung der Sanktionen, die Einführung einer Zusatzbesteuerung für Zinsen oder
Gewinne aus eingefrorenen Vermögenswerten des Russischen Staates oder die Verwendung dieser
Vermögenswerte als Sicherheiten für Darlehen an die Ukraine;
12.10. ruft die Versammlung die Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und alle maßgeblichen
Akteure auf, weiter an der Ausweitung der Liste der sanktionierten Einzelpersonen und Unternehmen zu
arbeiten, die unmittelbar oder mittelbar mit der russischen Rüstungsindustrie, insbesondere der
Metallurgieindustrie und anderen Arten der Schwerindustrie verbunden sind, sowie die, die zur
Entwicklung des russischen militärisch-industriellen Komplexes beitragen;
12.11. fordert die Versammlung, eine geschlossene und entschiedene Front gegen Aggressionen zu bilden
und dabei die gemeinsame Pflicht der internationalen Gemeinschaft zu betonen, die globalen Normen
aufrecht zu erhalten, Verstöße gegen das Völkerrecht zu verhindern und einen dauerhaften Frieden
und Stabilität zu fördern.
Empfehlung 2272 (2024)7
Die durchgängige Berücksichtigung des Menschenrechts auf eine sichere, saubere, gesunde und
nachhaltige Umwelt im Reykjavík-Prozess
1. Die Parlamentarische Versammlung verweist auf ihre Entschließung 2545 (2024) „Die durchgängige
Berücksichtigung des Menschenrechts auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt im
Reykjavík-Prozess“.
2. Die Versammlung hält daran fest, dass die Anerkennung des Rechts auf eine gesunde Umwelt auf einem
Menschenrechtsansatz beruhen muss. In dieser Hinsicht bekräftigt sie ihre Empfehlung 2211 (2021) „Die
Verankerung des Rechts auf eine gesunde Umwelt: Die Notwendigkeit verstärkter Maßnahmen seitens des
Europarates“, in der sie ergänzende Instrumente zur Erreichung dieses Ziels vorschlug.
3. Die Versammlung stellt fest, dass der Europarat bereits über ein Ökosystem von Übereinkommen verfügt,
das viele Aspekte des Rechts auf eine gesunde Umwelt abdeckt. Sie sieht dies als Gelegenheit an, aus den
bestehenden Normen Kapital zu schlagen.
4. Die Versammlung empfiehlt dem Ministerkomitee daher,
4.1. die Arbeit der im Gefolge des 4. Gipfeltreffens des Europarates eingesetzten
sekretariatsübergreifenden Arbeitsgruppe zum Thema Umwelt aktiv zu unterstützen und ihre Vorschläge bei der
Ausarbeitung einer Strategie und eines Aktionsplans sorgfältig zu prüfen;
4.2. der Umsetzung der in Reykjavík unterbreiteten Anregung, einen zwischenstaatlichen Ad-hoc-
Ausschuss einzurichten, der die Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans organisiert, koordiniert
und steuert, höchste Priorität einzuräumen;
4.3. den normativen Teil der Strategie auf die formelle Anerkennung des Rechts auf eine gesunde Umwelt
auf der Ebene des Europarates auszurichten, indem möglichst rasch ein verbindliches
Rechtsinstrument ausgearbeitet wird;
7 Versammlungsdebatte vom 18. April 2024 (12. Sitzung) (siehe Dok. 15955, Bericht des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und
nachhaltige Entwicklung, Berichterstatter: Simon Moutquin). Von der Versammlung am 18. April 2024 (12. Sitzung) verabschiedeter
Text.
4.4. dabei den Schwerpunkt auf die rasche Umsetzung der Empfehlung 2211 (2021) zu legen, wozu gehört,
ein spezifisches, eigenständiges Instrument für die materiellen Rechte und Verfahrensfragen im
Zusammenhang mit der Umwelt zu konzipieren, das umfassend auf den bereits ausgearbeiteten Normen
aufbaut;
4.5. sicherzustellen, dass in dem Entwurf eines Übereinkommens zur Aufhebung und Ersetzung des
Übereinkommen über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (SEV Nr. 172), der derzeit im Europarat
ausgearbeitet wird, das Konzept des Ökozids zum Straftatbestand erklärt und ein wirksamer
Überwachungsmechanismus eingerichtet wird;
4.6. dem zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss eine multidisziplinäre Rolle zu übertragen, die es ihm
ermöglicht, als Schnittstelle zwischen dem Europarat und der Zivilgesellschaft im weitesten Sinne zu
fungieren und nach seiner Einrichtung Aktivitäten im Bereich Umweltbeobachtung und -governance
durchzuführen;
4.7. den Mehrwert des Ausschusses beim Umgang mit den anderen Gremien der Organisation
hervorzuheben, mit denen wirksame und zielgerichtete Partnerschaften aufgebaut werden können, um den
Wandel im Bereich Umweltbeobachtung und -governance voranzutreiben;
4.8. auf Ebene des Ministerkomitees eine Berichterstattergruppe für Umweltangelegenheiten einzusetzen,
um eine einheitliche und koordinierte Entscheidungsfindung zu gewährleisten.
Entschließung 2545 (2024)8
Die durchgängige Berücksichtigung des Menschenrechts auf eine sichere, saubere, gesunde und
nachhaltige Umwelt im Reykjavík-Prozess
1. Die Parlamentarische Versammlung betont, dass die Herausforderung des Klimawandels die größte
existenzielle Notlage für die Menschheit darstellt und dass diese Notlage vor allem auf das Fehlen langfristiger
Strukturmaßnahmen zurückzuführen ist.
2. Die Versammlung stellt mit Bestürzung fest, dass der Europarat derzeit das einzige regionale
Menschenrechtssystem ist, das das Recht auf eine gesunde Umwelt noch nicht formell anerkannt hat.
3. Seit Jahrzehnten jedoch fordert die Versammlung die Mitgliedstaaten des Europarates nachdrücklich auf,
diesen Schritt zu tun. Insbesondere bekräftigt sie ihre Empfehlung 2211 (2021) „Die Verankerung des Rechts
auf eine gesunde Umwelt: Die Notwendigkeit verstärkter Maßnahmen seitens des Europarates“.
4. Die Versammlung stellt fest, dass die Staats- und Regierungschefs auf dem 4. Gipfeltreffen des Europarates
am 16. und 17. Mai 2023 in Reykjavík die Dringlichkeit zusätzlicher Anstrengungen zum Schutz der Umwelt
sowie zur Bekämpfung der Auswirkungen der „Dreifachkrise des Planeten aus Umweltverschmutzung,
Klimawandel und Verlust der biologischen Vielfalt“ und ihrer Folgen für Menschenrechte, Demokratie und
Rechtsstaatlichkeit anerkannten. Im Januar 2024 wurde eine sekretariatsübergreifende Arbeitsgruppe zum
Thema Umwelt eingesetzt, die eine Bestandsaufnahme der laufenden und geplanten Aktivitäten sowie der
Vorschläge für neue Aktivitäten erstellte und darüber hinaus Elemente für die Ausarbeitung einer ersten
Umweltstrategie des Europarates vorschlug.
5. Die Versammlung stellt außerdem fest, dass das Ministerkomitee im Jahr 2024 die Arbeiten zur
Realisierbarkeit von Menschenrechts- und Umweltübereinkünften sowie zum Entwurf eines Übereinkommens, das
das Übereinkommen über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (SEV Nr. 172) aufhebt und ersetzt,
fortsetzen muss.
6. Eingedenk der strategischen Bedeutung dieses Zeitpunkts und nahezu ein Jahr nach dem 4. Gipfeltreffen und
drei Jahre nach der Annahme ihrer Empfehlung 2211 (2021) möchte die Versammlung ihre Erwartungen
aktualisieren und sich mit konkreten und realistischen Vorschlägen an der Umsetzung des Reykjavík-
Prozesses beteiligen.
8 Versammlungsdebatte vom 18. April 2024 (12. Sitzung) (siehe Dok. 15955, Bericht des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und
nachhaltige Entwicklung, Berichterstatter: Simon Moutquin). Von der Versammlung am 18. April 2024 (12. Sitzung) verabschiedeter
Text. Siehe auch Empfehlung 2272 (2024).
7. Die Umweltstrategie für die Zeit nach Reykjavík wird von den und für die jungen Generationen umgesetzt
und muss von der Zivilgesellschaft mitgetragen werden. Der Blick muss daher fest auf die Zukunft gerichtet
und die Messlatte hoch gelegt werden, da der Europarat und seine Mitgliedstaaten auf Jahrzehnte hinaus
Rechenschaft ablegen müssen. Nach Ansicht der Versammlung müssen für die Rechenschaftslegung äußerst
strenge Anforderungen gelten. Alle ergriffenen Maßnahmen müssen den Geboten der Transparenz, Ethik,
Zugänglichkeit, Verantwortlichkeit, Effizienz und Zuverlässigkeit unterliegen.
8. Die Versammlung unterstreicht, dass die künftige Strategie ein klares Ziel hinsichtlich der Normensetzung
auf europäischer Ebene haben muss, und legt den Entscheidungsträgern nahe, sich gezielt mit der
Ausarbeitung einer verbindlichen Rechtsinstruments zu befassen, das ein eigenständiges Recht auf eine gesunde
Umwelt innerhalb des Europarates vorsieht.
9. Die Versammlung erklärt erneut, dass die Natur, der Inhalt und die Auswirkungen des Rechts auf eine
gesunde Umwelt seit Jahrzehnten umfassend dokumentiert und Gegenstand zahlreicher wissenschaftlicher,
normativer und juristischer Veröffentlichungen sind.
10. Die Versammlung begrüßt, dass nahezu alle Mitgliedstaaten des Europarates das Recht auf eine gesunde
Umwelt in einer bestimmten Form in ihrer nationalen Gesetzgebung anerkennen und dass einige Systeme
bereits eine ökozentrische Sichtweise hinsichtlich dieses Rechts vertreten.
11. In Bezug auf das staatliche Handeln lässt sich der ökologische Wandel aufgrund seiner weitreichenden
Auswirkungen auf die Lebensweise nicht ohne die Mitwirkung der Bürger vollziehen. Nach Ansicht der
Versammlung bedeutet dies, dass die künftige Strategie konkrete und ehrgeizige Maßnahmen zur Förderung der
gesellschaftlichen Akzeptanz der Umweltpolitik beinhalten muss, die eine echte und konstruktive
Bürgerbeteiligung auf nationaler Ebene gewährleisten.
12. Über die Einhaltung von Umweltnormen und umweltpolitischen Vorgaben hinaus fördert die Versammlung
Maßnahmen mit dem Ziel, die Resilienz der verwundbarsten Bevölkerungsgruppen zu stärken und ihre
diskriminierungsfreie Einbindung in den Übergang zu einer nachhaltigen Zukunft zu gewährleisten.
13. Die Versammlung ist der Auffassung, dass durch den Aufbau spezialisierter Umweltteams in allen Bereichen
des staatlichen Handelns eine größere Reaktionsfähigkeit erreicht werden kann. Ein solcher Ansatz sollte
auch bei der Zuweisung von Haushaltsmitteln an die Gerichte gefördert werden. Um die Einbeziehung der
nationalen Parlamente in diese Entwicklungen und in die Umweltpolitik im Allgemeinen zu gewährleisten,
sollten auch sie über spezialisierte Gremien verfügen.
14. Angesichts dieser Erwägungen fordert die Versammlung die Mitgliedstaaten des Europarates auf,
14.1. auf nationaler Ebene weiterhin kontinuierliche Überlegungen zur Natur, zum Inhalt und zu den
Auswirkungen des Rechts auf eine gesunde Umwelt anzustellen, damit dieses Recht in naher Zukunft in
jedem Mitgliedstaat als eigenständiges Menschenrecht gesetzlich anerkannt wird;
14.2. sich verstärkt zu bemühen, in allen staatlichen Gremien die Legitimität und den Mehrwert des
Europarates als treibende Kraft bei der Ausarbeitung eines verbindlichen Rechtsinstruments zu fördern,
das ein eigenständiges Recht auf eine gesunde Umwelt vorsieht;
14.3. innovative Projekte zur Umgestaltung der Umweltgovernance zu betreiben und insbesondere
14.3.1. die Einführung wirksamer Mechanismen der Bürgerbeteiligung auf nationaler Ebene, etwa
Bürgerversammlungen zum Thema Klima, zu fördern, um für eine höhere gesellschaftliche
Akzeptanz der Umweltpolitik zu sorgen;
14.3.2. einen Rahmen, eine Struktur und Unterstützung für lokale Initiativen bereitzustellen, die
sich an die am stärksten von Umweltproblemen betroffenen Bevölkerungsgruppen richten,
etwa Programme zur Mobilisierung junger Menschen aus Arbeiterfamilien;
14.3.3. die Einrichtung spezialisierter Umweltteams in allen Bereichen des staatlichen Handelns zu
unterstützen.
Empfehlung 2273 (2024)9
Auf dem Weg zu Strategien des Europarates für gesunde Meere und Ozeane zur Bewältigung der
Klimakrise
1. Die Parlamentarische Versammlung verweist auf ihre Entschließung 2546 (2024) „Auf dem Weg zu
Strategien des Europarates für gesunde Meere und Ozeane zur Bewältigung der Klimakrise“ und unterstreicht das
strategische Ziel, den Zusammenhang zwischen Menschenrechten und Umwelt im Rahmen des Reykjavík-
Prozesses zu einer sichtbaren Priorität des Europarates zu machen. Der Europarat hat sich verpflichtet, selbst
eine Antwort auf die Dreifachkrise des Planeten zu finden, indem er auf dem 4. Gipfeltreffen der Staats- und
Regierungschefs den Reykjavík-Prozess einleitete und auf politischer Ebene das Recht auf eine gesunde,
saubere und nachhaltige Umwelt anerkannte. Eine gesunde Umwelt ist undenkbar ohne gesunde Meere und
Ozeane. Der Europarat muss zur Vernetzung zwischen gleichgesinnten Partnern beitragen und der
Zivilgesellschaft sowie jungen Menschen ein Forum bieten.
2. Die Versammlung begrüßt die Absicht, die dem Europarat im Rahmen des Reykjavík-Prozesses zur
Verfügung stehenden Instrumente für den Umweltschutz zu stärken und ihre Nachhaltigkeit durch die
Bereitstellung stabiler Ressourcen zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten die Kapazitäten des Europarates in
diesem Bereich konsolidieren und sie durch eine angemessene langfristige Finanzierung im Nachgang zu
den Beschlüssen des Gipfeltreffens von Reykjavík unterstützen. Der Europarat sollte seine Kräfte mit denen
anderer internationaler Organisationen, insbesondere der Europäischen Union, bei der Verwirklichung der
Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (SDG) und insbesondere des SDG 14, das auf die
Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane, Meere und Meeresressourcen gerichtet ist, bündeln, um
ganzheitlich auf eine Vielzahl von direkten und indirekten Bedrohungen, darunter die Verschmutzung durch
Kunststoffe und andere Formen der Meeresverschmutzung, Ozeanerwärmung, Eutrophierung, Versauerung
und den Zusammenbruch der Fischerei und der biologischen Vielfalt zu reagieren.
3. Die Versammlung empfiehlt dem Ministerkomitee daher,
3.1. bei der Ausarbeitung strategischer Dokumente (wie der Umweltstrategie und des dazugehörigen
Aktionsplans) und bei anderen einschlägigen Arbeiten, etwa Aktivitäten der Zusammenarbeit und
technischen Hilfe, auch mit Nachbarländern, der Notwendigkeit eines umfassenden, effizienten und
wirksamen Schutzes der Ozeane und Meere Rechnung zu tragen;
3.2. im Rahmen der Arbeit des Europarates im Umweltbereich die Menschenrechtsperspektive,
einschließlich des Rechts auf eine gesunde Umwelt, weiterhin in den Vordergrund zu rücken und dabei die
Bedürfnisse aller gesellschaftlichen Interessenträger, einschließlich künftiger Generationen, zu
berücksichtigen;
3.3. den Beobachterstatus des Europarates bei der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) zu
nutzen, um das Bewusstsein für die Menschenrechtsperspektive zu schärfen;
3.4. eine enge Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Akteuren, den NGOs, die sich für den Schutz der
Meere und die Rettung von Menschenleben auf See einsetzen, und den zuständigen internationalen
Organisationen wie der IMO zu gewährleisten.
9 Versammlungsdebatte vom 18. April 2024 (12. Sitzung) (siehe Dok. 15956, Bericht des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und
nachhaltige Entwicklung, Berichterstatterin: Yuliia Ovchynnykova). Von der Versammlung am 18. April 2024 (12. Sitzung)
verabschiedeter Text.
Entschließung 2546 (2024)10
Auf dem Weg zu Strategien des Europarates für gesunde Meere und Ozeane zur Bewältigung der
Klimakrise
1. Die Meere und Ozeane unseres Planeten sind komplexe und für die Aufrechterhaltung der biologischen
Vielfalt und der Lebensgrundlagen der Menschen sowie für die Regulierung des Weltklimas entscheidend
wichtige Ökosysteme. Nach Angaben der Vereinten Nationen liefern die Ozeane und Meere 50 Prozent des
lebensnotwendigen Sauerstoffs, absorbieren ein Viertel aller Kohlendioxidemissionen und fangen 90 Prozent
der dadurch erzeugten überschüssigen Wärme auf. Sie bilden nicht nur die Lunge unseres Planeten, sondern
auch seine größte Kohlenstoffsenke und spielen eine wesentliche Rolle bei der Bekämpfung des
Klimawandels. Sie bedecken 71 Prozent der Erdoberfläche und sind für das Leben und die Wirtschaft, insbesondere
für den Verkehr, unverzichtbar. Ebenso wie terrestrische Landschaften leiden jedoch auch die Meere und
Ozeane unter der Dreifachkrise aus Umweltverschmutzung, Verlust der biologischen Vielfalt und
Klimawandel.
2. Bei der Abschwächung dieser Dreifachkrise und der damit verbundenen Bedrohungen sozialer,
wirtschaftlicher und politischer Natur können gesunde Meere und Ozeane unsere Verbündeten sein. Da sie an der
Schnittstelle zwischen menschlicher und ökologischer Verwundbarkeit liegen, ist die Erhaltung ihrer
Gesundheit im unmittelbaren Interesse der Menschheit. In diesem Zusammenhang unterstreicht die
Parlamentarische Versammlung die Verantwortung der Mitgliedstaaten des Europarates bei der Verwirklichung der
Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (SDG) und insbesondere des SDG 14: Ozeane,
Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen. Der
Europarat sollte dazu beitragen, die menschliche Dimension maritimer Aktivitäten in den Vordergrund zu rücken
und sicherstellen, dass die europäischen Normen umfassender angewandt werden, um das Niveau des
Menschenrechtsschutzes zu erhöhen.
3. Im Gefolge des Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs des Europarates in Reykjavík (am 16. und
17. Mai 2023) ebnet die politische Anerkennung des Rechts auf eine saubere, gesunde und nachhaltige
Umwelt den Weg für einen besseren Schutz und die uneingeschränkte Ausübung der Menschenrechte der
heutigen und künftiger Generationen. Die Versammlung unterstreicht daher die Pflicht und Herausforderung,
im Rahmen des Reykjavík-Prozesses uneingeschränkt die Notwendigkeit anzuerkennen, auf Klimaresilienz
hinzuarbeiten, Schäden zu beheben und das maritime Erbe für künftige Generationen zu bewahren. Bei der
Auseinandersetzung mit dem Zustand der Meere und Ozeane aus menschenrechtlicher Sicht müssen die
wichtigsten Problembereiche im Zusammenhang mit der Fischereiindustrie, der Ausbeutung der
Bodenschätze am Meeresboden (insbesondere dem Tiefseebergbau), dem Schutz der Küstenbevölkerung,
Kunststoffabfällen und chemischer Verschmutzung, der starken Zunahme von Schiffen, die „Billigflaggen“
führen, und der unsicheren Wiederverwendung oder Abwrackung von Schiffen angemessener berücksichtigt
werden.
4. Die Versammlung erinnert an ihre Empfehlung 1888 (2009) „Auf dem Weg zu einer neuen Meerespolitik“,
in die neuartigen Ansätze für den Umgang mit den Ozeanen und Meeren gefordert werden. Sie begrüßt die
historische Einigung, die zur Annahme des am 4. März 2023 unter dem Dach der Vereinten Nationen
geschlossenen Vertrags über die biologische Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche
(auch als BBNJ- oder Hochseevertrag bezeichnet) führte. Dieses Abkommen erstreckt sich auf internationale
Gewässer, deren Schutz zuvor fragmentiert war und die nicht unter die Definition von Hoheitsgewässern
oder inneren Gewässern eines Staates im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UN-
CLOS, „Montego-Bay-Übereinkommen“) fielen. Mit dem neuen Vertrag haben sich die Governance-
Regelungen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Hoheitsgewässer grundlegend geändert. Die Hochsee wird
nun als „globales öffentliches Gut“ betrachtet, das etwas mehr als die Hälfte der Erdoberfläche
beziehungsweise 64 Prozent der Ozeane bedeckt.
10 Versammlungsdebatte am 18. April 2024 (12. Sitzung) (siehe Dok. 15956, Bericht des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und
nachhaltige Entwicklung, Berichterstatterin: Yuliia Ovchynnykova). Von der Versammlung am 18. April 2024 (12. Sitzung) verabschiedeter
Text. Siehe auch Empfehlung 2273 (2024).
5. Die Versammlung verweist darauf, dass die Bewahrung der biologischen Vielfalt der Meere und Ozeane
eines der Ziele des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere
und ihrer natürlichen Lebensräume (SEV Nr. 104, „Berner Übereinkommen“) ist, und vertritt die Ansicht,
dass dieses Übereinkommen eine gute Grundlage bietet, um zu einem besseren Schutz der Meere und Ozeane
rund um Europa beizutragen. Die Tätigkeit des Ständigen Ausschusses des Berner Übereinkommens sollte
weiter gestärkt werden, um die Meeresökosysteme wirksam zu schützen und die Rechte künftiger
Generationen zu wahren.
6. Die Versammlung fordert die Mitglied- und Nichtmitgliedstaaten des Europarates daher auf,
6.1. die Durchführung der wichtigsten internationalen Verträge zum Schutz des Lebens im Meer zu
unterstützen:
6.1.1. des Seerechtsübereinkommens, das den wichtigsten Bestandteil des Rechtsrahmens für die
Meere und Ozeane bildet;
6.1.2. des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Bekämpfung der illegalen,
ungemeldeten und unregulierten Fischerei;
6.1.3. des Übereinkommens von 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das
Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen („Londoner Übereinkommen“);
6.1.4. des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
durch Schiffe, mit dem die Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schiffe während des
normalen Schiffsbetriebs oder infolge von Unfällen verhindert werden soll;
6.1.5. des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal und der Richtlinie der
Europäischen Union von 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie), mit denen unter anderem der Meeresboden und die
Meeresarten geschützt werden;
6.2. den Hochseevertrag der Vereinten Nationen zu unterzeichnen und zu ratifizieren, damit er 60
Ratifikationen erreichen und 2025 in Kraft treten kann;
6.3. das Berner Übereinkommen zu unterstützen und die für seine Durchführung bereitgestellten Mittel zu
stabilisieren;
6.4. den Zusammenhang zwischen Menschenrechten und Umwelt, einschließlich der Dimension der
Meere und Ozeane, im Rahmen des Reykjavík-Prozesses zu konsolidieren und auf die Vereinbarung
einer umfassenden Strategie des Europarates in diesem Bereich hinzuwirken;
6.5. die Dimension der Meere und Ozeane in ihre nationalen Klimaschutz-, Anpassungs- und
Resilienzmaßnahmen zur Bewältigung der Klimakrise einzubeziehen und eine angemessene Beteiligung der
Bevölkerung, deren Lebensgrundlagen unmittelbar von der Gesundheit der Meere und Ozeane
abhängen, zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf Fischereitätigkeiten und die Nutzung der Küsten;
6.6. die im Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an
Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von
Aarhus) verankerten Rechte zu gewährleisten und der Öffentlichkeit verständliche Informationen zur
Verfügung zu stellen;
6.7. die Öffentlichkeit für die Probleme der Überfischung und der illegalen Fischerei zu sensibilisieren
und ihre Beteiligung an der Entscheidungsfindung zur Bewältigung dieser Probleme auszuweiten;
6.8. durch ein umfassendes, demokratisches und transparentes Mandat für die rechtsverbindliche
internationale Übereinkunft der Vereinten Nationen zur Beendigung der Verschmutzung durch Kunststoffe,
auch in der Meeresumwelt, die bis Ende 2024 ausgehandelt werden soll, zu gewährleisten, dass nicht
nur die Einleitung von Kunststoffabfällen in die Ozeane und Meere, sondern ihr gesamter
Lebenszyklus berücksichtigt wird;
6.9. wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für die Verursacher von
Meeresverschmutzung vorzusehen, darunter die Möglichkeit von Haftstrafen bei vorsätzlicher Verschmutzung;
6.10. ihr rechtliches Instrumentarium und ihre Fähigkeit zur Einführung eines neuen Straftatbestands zu
stärken, der die Strafverfolgung derjenigen ermöglichen würde, die die Gesundheit der Meere und
Ozeane schädigen;
6.11. zur Arbeit der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation beizutragen, um die menschliche
Dimension maritimer Aktivitäten in den Vordergrund zu rücken und die Anwendung der wichtigsten
europäischen Menschenrechtsnormen zu fördern, damit in allen Bereichen der weltweiten maritimen
Tätigkeit ein hohes Niveau des Menschenrechtsschutzes gewährleistet ist;
6.12. die Kodifizierung des Begriffs „Ökozid“ auf nationaler, regionaler, europäischer und internationaler
Ebene zu fördern;
6.13. die nationalen Parlamente aufzufordern, ihre Parlamentarier für die Frage des Rechts auf eine gesunde
Umwelt im Allgemeinen und in Bezug auf die Meeresumwelt und das Seerecht zu sensibilisieren;
6.14. Initiativen und Aktivitäten zur Minenräumung im Schwarzen Meer zu unterstützen.
7. Die Versammlung bittet die Mitgliedstaaten, den von der hochrangigen Arbeitsgruppe für die Umweltfolgen
des Krieges vorgeschlagenen „Umweltpakt für die Ukraine – eine grüne Zukunft: Empfehlungen für
Rechenschaft und Wiederherstellung“ zu prüfen, der die Umweltschäden am Schwarzen Meer betrifft. Die
Versammlung legt der Ukraine nahe, ihre Aktivitäten mit verbündeten Staaten, die an das Schwarze Meer
grenzen, abzustimmen, um
7.1. Informationen über Minen und nicht zur Wirkung gelangte Kampfmittel im Schwarzen Meer, den Grad
der Wasserverschmutzung und andere Auswirkungen des Krieges auf die Tier- und Meereswelt sowie
auf die biologische Vielfalt zu sammeln und zu analysieren;
7.2. ein ständiges Gremium einzurichten, das regelmäßig über die Auswirkungen des Krieges auf die
Umwelt Bericht erstattet und diese Informationen zusammen mit Empfehlungen zur Behebung dieser
Schäden und zur Vermeidung weiterer Schäden an die Schwarzmeerkommission und andere zuständige
internationale Institutionen weiterleitet.
8. Im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Verwaltung der Meeresressourcen bittet die Versammlung die
Mitgliedstaaten, Netzwerke von Meeresschutzgebieten (MPAs) in den europäischen Meeren einzurichten,
um
8.1. die Elemente der biologischen Vielfalt in MPAs besser zu bestimmen und eine umfassende
Bestandsaufnahme der Meeresressourcen zu erstellen und so ihre Erhaltung zu optimieren;
8.2. besser zu verstehen, wie Meeressysteme miteinander verflochten sind, und so eine bessere Ausweisung
und Planung von MPAs auf regionaler Ebene zu gewährleisten;
8.3. die Berichtsmechanismen, den Datenfluss und den Wissensaustausch in ganz Europa in Bezug auf
Meeresgebiete mit geschützten Arten und Lebensräumen sowie die Erfahrungen mit den zum Schutz des
Lebens im Meer konzipierten Bewirtschaftungssystemen und Beobachtungen zu der Frage, wie das
Leben im Meer auf Belastungen reagiert, zu verbessern;
8.4. zu messen und zu bewerten, inwieweit die MPAs und ihre Netzwerke ihren beabsichtigten Zweck
erfüllen.
9. Schließlich bittet die Versammlung die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bis 2030 30 Prozent der
Meeresgebiete der Europäischen Union unter Schutz zu stellen und zu sanieren, indem sie MPAs mit dem
Ziel ausweiten, die Schleppnetzfischerei in diesen Gebieten zu unterbinden, und fordert die nicht der
Europäischen Union angehörenden Länder auf, sich bei der Verbesserung ihrer innerstaatlichen
Rechtsvorschriften auf diese Maßnahmen zu stützen.
Empfehlung 2274 (2024)11
Der Schutz von Kindern vor Gewalt im Internet
1. Die Parlamentarische Versammlung verweist auf ihre Entschließung 2547 (2024) „Der Schutz von Kindern
vor Gewalt im Internet“. Sie fordert das Ministerkomitee auf, bei seiner Arbeit die Gefahren des Internets
für Kinder, die im Online-Bereich in höherem Maß Gewalt und neuen Formen der Gewalt ausgesetzt sind,
gebührend zu berücksichtigen, insbesondere indem es
1.1. das Kindeswohl im Rahmenübereinkommen über künstliche Intelligenz, Menschenrechte, Demokratie
und Rechtsstaatlichkeit berücksichtigt und es darin aufnimmt, was den Schutz der Menschenrechte von
Kindern vor den Gefahren der künstlichen Intelligenz einschließt;
1.2. Online-Gewalt in seiner Durchführbarkeitsstudie zu einer altersgerechten umfassenden
Sexualerziehung berücksichtigt;
1.3. die internationale Zusammenarbeit mit den maßgeblichen Organisationen, darunter mit der
Europäischen Kommission und den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union wie dem Europol und
der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte sowie der INTERPOL, zu verstärken, um die
Aufmerksamkeit gezielt auf den Schutz der Menschenrechte von Kindern und das Kindeswohl zu
lenken.
2. Die Versammlung fordert das Ministerkomitee auf, verstärkt mit den Interessenträgern in der digitalen
Industrie bei der Suche nach anpassbaren und nachhaltigen Lösungen zum Schutz von Kindern vor Gewalt im
Internet zusammenzuarbeiten, unter anderem indem
2.1. in einem ersten Schritt die Verlässlichkeit von Instrumenten zur Altersprüfung je nach Inhalt und Alter
der kindlichen Nutzer bewertet wird;
2.2. für Kinder und Eltern Instrumente zur Sensibilisierung für die Gefahren des Internets bereitgestellt
werden.
2.3. Online-Instrumente zur Verfügung gestellt werden, die eine einfache Meldung von Vorfällen von
Gewalt im Internet ermöglichen, und kindlichen Opfern Hilfe und Unterstützung, insbesondere
psychologische Betreuung, gewährt wird.
Entschließung 2547 (2024)12
Der Schutz von Kindern vor Gewalt im Internet
1. Die Parlamentarische Versammlung betont, dass es dringend notwendig ist, Kinder vor Gewalt im digitalen
Umfeld zu schützen, insbesondere in Anbetracht der wachsenden Gefahren im Internet und neuer Formen
der Online-Gewalt.
2. Kinder sind zunehmend verschiedenen Formen von Online-Gewalt ausgesetzt, mitunter schon in jungen
Jahren. Die körperlichen und psychischen Folgen sind oft verheerend. Aufgrund der verstärkten Nutzung des
Internets und digitaler Hilfsmittel, insbesondere während der COVID-19-Pandemie und des Lockdowns,
kommen Kinder mittlerweile unverhältnismäßig stark mit nicht altersgerechten Inhalten und
Verhaltensweisen in Kontakt. Smartphones haben zweifellos neue Möglichkeiten für die persönliche Entwicklung im
Internet eröffnet, sind jedoch auch eine potenzielle Quelle der Gewalt.
3. Die Schaffung eines sicheren Umfelds und die Begrenzung des Risikos von Schäden auf ein Mindestmaß
sind für den Schutz von Kindern im Internet unerlässlich. Eingedenk dessen, wie schwierig es ist, den Schutz
von Kindern und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung sowie andere konkurrierende Rechte miteinander zu
11 Versammlungsdebatte vom 19. April 2024 (14. Sitzung) (siehe Dok. 15954, Bericht des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und
nachhaltige Entwicklung, Berichterstatter: Joseph O'Reilly). Von der Versammlung am 19. April 2024 (14. Sitzung) verabschiedeter
Text.
12 Versammlungsdebatte vom 19. April 2024 (14. Sitzung) (siehe Dok. 15954, Bericht des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und
nachhaltige Entwicklung, Berichterstatter: Joseph O'Reilly). Von der Versammlung am 19. April 2024 (14. Sitzung) verabschiedeter
Text. Siehe auch Empfehlung 2274 (2024).
vereinbaren, erklärt die Versammlung erneut, dass das Kindeswohl bei der Entwicklung und Umsetzung
aller Maßnahmen oder Politikkonzepte Vorrang haben muss.
4. Die Versammlung fordert daher die Mitgliedstaaten auf, einen umfassenden Rechtsrahmen zu schaffen, der
Kinder im digitalen Umfeld schützt, indem ein integrierter und ausgewogener Ansatz verfolgt wird, um die
Gefährdung durch Schäden im Internet zu verringern, ohne dabei die Möglichkeiten der Kinder zur Nutzung
des Internets zu beeinträchtigen. Insbesondere fordert sie die Mitgliedstaaten auf, folgende Maßnahmen zum
Schutz der Kinder zu ergreifen:
4.1. als Mindeststandard wirksame Verpflichtungen zur Altersprüfung auf Websites vorzuschreiben,
insbesondere auf Websites, die nicht für Kinder bestimmte Waren und Inhalte anbieten, welche in der
Offline-Welt ähnliche Verpflichtungen nach sich ziehen würden;
4.2. Eltern und Betreuungspersonen, die häufig nicht über das Wissen und die Unterstützung verfügen,
um Ausbeutung, Missbrauch und Gewalt im Internet zu erkennen, einzubeziehen und zu
sensibilisieren und sie mit der Unterstützung der Zivilgesellschaft und von Familienorganisationen zum Umgang
mit diesen Phänomenen zu befähigen;
4.3. konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um kleine Kinder vor vorzeitigem Kontakt mit dem digitalen
Umfeld zu schützen, da sie unter anderem anfällig für gewalttätige, sexuelle oder pornographische Inhalte
sind und der Nutzen digitaler Werkzeuge hinsichtlich ihrer besonderen physischen, physiologischen,
sozialen und stimulatorischen Bedürfnisse begrenzt ist;
4.4. Hash-Datenbanken zur Prävention von Material für den sexuellen Missbrauch von Kindern und zur
Bestrafung der Täter einzurichten, flankiert durch angemessene Maßnahmen zur Cybersicherheit, um
das Identifizieren und Auffinden von Kindern, die sexueller Ausbeutung oder sexuellem Missbrauch
ausgesetzt sind, voranzutreiben, den Zugang zu solchen Inhalten zu entfernen oder zu beschränken,
die Täter zu ergreifen und den kindlichen Opfern die notwendige psychologische Unterstützung und
rehabilitative Versorgung zu gewähren;
4.5. schulische Aufklärungsprogramme und Outdoor-Aktivitäten umzusetzen, insbesondere zur
Förderung der Interaktion zwischen gleichaltrigen Kindern und Jugendlichen und zur Einbeziehung der
Eltern;
4.6. die an solchen Programmen teilnehmenden Kinder und Jugendlichen in Bezug auf Selbstbehauptung,
Einfühlungsvermögen, Problemlösung, Umgang mit Emotionen und Hilfesuche zu schulen;
4.7. eine umfassende Sexualerziehung umzusetzen, die die Problematik Online-Dating und -Beziehungen
eingehend behandelt und darauf gerichtet ist, Darstellungen von Gewalt in sexuellen Beziehungen
und homophobem Mobbing entgegenzuwirken und das Bewusstsein im Hinblick auf die Bekämpfung
einer Übersexualisierung von Kindern zu schärfen;
4.8. Informations- und Sensibilisierungskampagnen zu schädlichen Deepfakes, auch pornografischer Art,
durchzuführen, Deepfakes zu verbieten und ihre Entfernung von digitalen Plattformen zu
gewährleisten.
5. Die Versammlung empfiehlt den Mitgliedstaaten, eng mit den Interessenträgern in der Technologiebranche
im Hinblick darauf zusammenzuarbeiten,
5.1. die Entwicklung von Politikkonzepten und Rechtsrahmen zu verbessern und ihre Übernahme und
Umsetzung durch die Technologiebranche zu erleichtern;
5.2. die Rechenschaft und Verantwortung der Interessenträger in der Technologiebranche für den Schutz
kindlicher Nutzer zu erhöhen, unter anderem indem sie dazu verpflichtet werden, die
Strafverfolgungsbehörden in Form von technischer Hilfe und Ausrüstung zu unterstützen, um die Ermittlung der
Urheber von Straftaten an Kindern und die Sammlung der für Strafverfahren erforderlichen Beweise
zu erleichtern;
5.3. Politikkonzepte zum Umgang mit Cybermobbing, Belästigung und Aufstachelung zu Hass und
Gewalt im digitalen Umfeld zu erarbeiten und umzusetzen, die eindeutigen Informationen über
inakzeptables Verhalten, Meldemechanismen sowie darüber beinhalten, wie wichtig Unterstützung für die
von einem solchen Verhalten betroffenen Kinder ist;
5.4. die Sicherheit und den Schutz der Privatsphäre durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche
Voreinstellungen bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Rechts der Kinder auf Schutz vor Gewalt
im Internet als Leitgrundsätze in die Merkmale und Funktionen von Produkten und Diensten, die für
Kinder bestimmt sind oder von ihnen genutzt werden, zu integrieren.
6. Im Sinne des Europäischen Tages zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem
Missbrauch, der zuletzt am 18. November 2023 begangen wurde, ist die Versammlung davon überzeugt, wie
wichtig es ist, von Opfern und Überlebenden sexueller Gewalt in der Kindheit zu lernen, um wirksame, auf
tatsächlichen Erfahrungen beruhende Politikkonzepte zu entwickeln. Sie empfiehlt den Mitgliedstaaten, den
Opfern von Online-Gewalt in der Kindheit Gehör zu schenken und bei der Gestaltung von Maßnahmen und
Politikkonzepten zur Verhütung und Bekämpfung von Online-Gewalt und zum Schutz davor alle
notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
7. Die Versammlung stellt fest, wie wichtig die internationale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit beim
Schutz von Kindern vor Gewalt im Internet ist, und ruft dazu auf, dass möglichst viele Länder in aller Welt
den einschlägigen Verträgen und bereits bestehenden wirksamen Mechanismen beitreten. In dieser Hinsicht
fordert sie
7.1. die Beobachterstaaten und Staaten, deren Parlamente Beobachterstatus oder den Status eines Partners
für Demokratie bei der Versammlung genießen, dazu auf, dem Übereinkommen des Europarates zum
Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (SEV Nr. 201, Lanzarote-
Konvention) beizutreten;
7.2. die Mitglied- und Beobachterstaaten des Europarates sowie die Staaten, deren Parlamente
Beobachterstatus oder den Status eines Partners für Demokratie bei der Versammlung genießen und die dies
noch nicht getan haben, auf, dem Übereinkommen über Computerkriminalität (SEV Nr. 185,
Budapest-Konvention) beizutreten;
7.3. die Mitgliedstaaten des Europarates, die dies noch nicht getan haben, auf, der INTERPOL und ihrer
Internationalen Datenbank zur sexuellen Ausbeutung von Kindern beizutreten, um Informationen
über Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch auszutauschen.
8. Die Versammlung würdigt den Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz von
Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Ausschuss) für seine Arbeit am zweiten
Zyklus (2017–2022) der Überwachung der Durchführung der Lanzarote-Konvention, dessen Schwerpunkt
auf dem Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, die durch Informations-
und Kommunikationstechnologien (IKT) erleichtert werden, und der Bewältigung der Herausforderungen im
Zusammenhang mit von Kindern selbst erstellten sexuellen Bildern und/oder Videos liegt. Sie bittet die
Vertragsstaaten der Lanzarote-Konvention, ihre Arbeit zum Thema Kinder und neu auftretende Technologien,
insbesondere künstliche Intelligenz und virtuelle Welten, fortzuführen und zu vertiefen und dabei neue
Risiken für Kinder, einschließlich der mit Deepfakes sexueller oder pornografischer Natur verbundenen Risiken,
zu berücksichtigen.
9. Die Versammlung ist entschlossen, die Frage der „Gewaltpornografie“, einschließlich der im Internet
verfügbaren Pornografie, weiter zu untersuchen und dabei das besondere Problem der Gefährdung von Kindern
durch solche Inhalte zu berücksichtigen.
Entschließung 2537 (2024)13
Das Verhältnis zwischen parlamentarischer Mehrheit und Opposition in einer Demokratie
1. Die Förderung und Konsolidierung der pluralistischen Demokratie gehören zu den wichtigsten Zielen des
Europarates und seiner Parlamentarischen Versammlung. Die Mitgliedstaaten des Europarates bemühen
sich, gemeinsame Normen und Praktiken zu entwickeln, die auf die Förderung einer freien und
pluralistischen parlamentarischen Demokratie sowie die Bereitstellung der Mittel zu ihrer Umsetzung in den
nationalen Parlamenten abzielen.
2. In allen nationalen Parlamenten gibt es Bestimmungen, die die Rolle der Opposition oder der
parlamentarischen Minderheit in ihrer Dimension als Fraktionen oder als einzelne Abgeordnete, die die Regierung nicht
unterstützen, anerkennen.
13 Versammlungsdebatte vom 15. April 2024 (9. Sitzung) (siehe Dok. 15946, Bericht des Ausschusses für Politische Angelegenheiten und
Demokratie, Berichterstatterin: Elvira Kovács). Von der Versammlung am 15. April 2024 (9. Sitzung) verabschiedeter Text.
3. Die beste Art sicherzustellen, dass die Opposition ihrer Verantwortung nachkommt, besteht darin, ihre
Rechte auszuweiten und genau zu definieren. Aber nur in wenigen Mitgliedstaaten wird die Rolle der
Opposition ausdrücklich in Gesetzen oder in der Verfassung erwähnt. In einigen Verfassungen wird die Opposition
nur in groben Zügen dargestellt, wodurch die Einzelheiten durch einfache Gesetze, Gesetzesrecht oder die
parlamentarische Geschäftsordnung, oder aber durch Konventionen, Gewohnheiten und Traditionen
bestimmt werden.
4. Obwohl es beträchtliche Unterschiede in Bezug auf die politischen und institutionellen Kulturen und
Komponenten der europäischen Staaten gibt, ist es dennoch möglich, bestimmte allgemeine Grundsätze zu
identifizieren, die das Verhältnis zwischen parlamentarischer Mehrheit und Opposition regeln und die
gemeinsame europäische Verfassungskultur widerspiegeln.
5. Ein wesentliches Ziel parlamentarischer Demokratien ist es, eine Situation zu schaffen, in der es eine
gemeinsame Verpflichtung im Hinblick auf die wesentlichen Bestandteile der Demokratie seitens der Mehrheit
und der Minderheit gibt, sowie den gemeinsamen Wunsch, dass „ihr“ Parlament ordnungsgemäß zum Wohle
der Allgemeinheit arbeitet. Bis dieses Ziel im erweiterten Europa erreicht ist, liegt noch ein langer Weg vor
uns. Eine gestärkte Stellung der Opposition in den Parlamenten würde sich vorteilhaft auf das System der
Kontrolle und Gegenkontrolle in Demokratien auswirken.
6. Mehr als alle anderen Foren ist das Parlament der Ort, an dem sich die Demokratie manifestiert, und in
unseren Gesellschaften gibt es kaum eine Debatte, durch die das gegenwärtige Prinzip der repräsentativen
Demokratie radikal in Frage gestellt wird. Das Parlament ist die Institution, die die Gesellschaft in der
Vielfalt ihrer Zusammensetzung und Meinungen verkörpert und diese Vielfalt im politischen Prozess
widerspiegelt und einbringt. Es ist dazu bestimmt, Spannungen zu regulieren und ein Gleichgewicht zwischen den
miteinander konkurrierenden Ansprüchen von Vielfalt und Uniformität sowie Individualität und
Kollektivität aufrecht zu erhalten, um den sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zu stärken.
7. Ein demokratisches parlamentarisches System setzt eine Ethik der Selbstbeschränkung seitens der Mehrheit
voraus, unter Achtung der Rechte und Interessen der Minderheit. Es sollten nicht alle möglichen Vorteile
genutzt werden, und sie werden in reifen parlamentarischen Systemen auch nicht genutzt. In Parlamenten,
die eine solche politische Kultur aufweisen, existieren häufig „ungeschriebene“ parlamentarische
Konventionen, wodurch eine geringere Notwendigkeit für rechtliche Garantien für die Opposition und Minderheiten
besteht. In jungen Demokratien, die nicht über derartige demokratische Traditionen verfügen, dürfte die
Notwendigkeit offizieller Bestimmungen zum Schutze der Opposition häufig größer sein.
8. Die Rechte der Opposition werden als eine institutionelle Befugnis erachtet, die die Opposition im Parlament
besitzt und die die Rechte einzelner Parlamentsmitglieder, sich gegen Gesetzesentwürfe der Regierung
auszusprechen und gegen sie zu stimmen, umfasst und über sie hinausgeht. Die Rechte und Garantien gesetzlich
zu verankern und klar zu definieren, ist ein wirksames Instrument für das Funktionieren der
parlamentarischen Opposition. Institutionelle Verfahren sowie die Anerkennung, Legitimierung und Institutionalisierung
der parlamentarischen Opposition sind ein integraler Bestandteil der Idee der rechtsstaatlichen Demokratie
an sich und ein integraler Bestandteil der politischen Kultur.
9. Die Legitimierung der parlamentarischen Opposition in der Verfassung, in den Gesetzen und in der
Geschäftsordnung bietet einerseits rechtliche Garantien im Verhältnis zwischen Regierung und Opposition, um
den politischen Einfluss der parlamentarischen Mehrheit auf die Minderheit zu begrenzen. Andererseits
verpflichtet dies die Opposition, indem sie mit der Mehrheit gleichgestellt wird, gemeinsam die rechtliche
Verantwortung für die Ausübung der Macht zu tragen.
10. Eine wirksame Opposition kann der Regierung dabei helfen, Fehler zu vermeiden – oder sie schnell zu
korrigieren – und auf diese Weise die Ergebnisse der Regierungsführung zu verbessern. Daher ist die Existenz
einer wirksamen parlamentarischen Opposition, die in der Lage ist, die Politik einer regierenden Mehrheit
zu kontrollieren, ein sichtbares Zeichen für das Funktionieren der politischen Ordnung eines Staates und des
Parlaments an sich.
11. Die Parameter für das Verhältnis zwischen parlamentarischer Mehrheit und Opposition in einer Demokratie:
eine Checkliste (nachfolgend „Checkliste“ genannt) sind das Ergebnis einer langjährigen, sorgfältigen Arbeit
der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission), die ihren Ursprung in
Entschließung 1601 (2008) „Leitlinien für die Rechte und Aufgaben der Opposition in einem demokratischen
Parlament” der Versammlung hatte. Die Venedig-Kommission kam zu dem Schluss, dass es wichtig ist,
Wege und Mittel zu erkunden, durch die die Rolle der parlamentarischen Opposition offiziell besser geregelt
und geschützt werden kann, und dass es ein wertvoller Beitrag ist, nicht bindende Regulierungen in einem
Bereich einzuführen, der für das reibungslose Funktionieren einer parlamentarischen Demokratie von
wesentlicher Bedeutung ist. Die Nutzung der Checkliste sollte in den nationalen Parlamenten in breitem
Umfang gefördert werden, und die Versammlung sollte unmittelbar sowie über ihre Fraktionen zu diesen
Bemühungen beitragen.
12. Im Lichte dieser Erwägungen
12.1. begrüßt die Versammlung die Ausarbeitung der Checkliste der Venedig-Kommission „Die Parameter
für das Verhältnis zwischen parlamentarischer Mehrheit und Opposition in einer Demokratie: eine
Checkliste“ und unterstützt die Checkliste in ihrer verabschiedeten Form;
12.2. verbreitet und empfiehlt die Versammlung die Checkliste unter den Parlamenten der Mitglied- und
Beobachterstaaten des Europarates sowie unter den Parlamenten, die Beobachter- oder Partner-für-
Demokratie-Status bei der Versammlung besitzen;
12.3. ruft die Versammlung die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass ihre demokratischen Mechanismen
durch Integrität politische Legitimität erhalten, da das Vertrauen in die Parlamente sowohl die
Stabilität als auch die Qualität der Demokratie prägt. Nur gemeinsam können parlamentarische Mehrheit
und Opposition inklusive, prosperierende und nachhaltige Gesellschaften schaffen;
12.4. ruft die Versammlung die Parlamente der Mitgliedstaaten des Europarates auf, die Checkliste zu
bewerben und sie bei der Überarbeitung der maßgeblichen nationalen Bestimmungen oder bei der
Entwicklung bewährter Verfahren zu berücksichtigen;
12.5. ruft die Versammlung die Parlamente der Mitgliedstaaten des Europarates auf, sich darüber
auszutauschen, wie die bestehenden nationalen Bestimmungen für das Verhältnis zwischen parlamentarischer
Mehrheit und Opposition in einer Demokratie verbessert werden können;
13. Im Hinblick auf ihre eigenen Aktivitäten beschließt die Versammlung, die Checkliste bei ihrer
Überwachungsarbeit zu berücksichtigen. Sie beschließt außerdem, sich stärker für die Berücksichtigung der
Checkliste einzusetzen, indem sie
13.1. ihre Fraktionen auffordert, ihre satzungsmäßigen Bestimmungen und ihre Geschäftsordnung zu
überarbeiten und Bestimmungen aufzunehmen, die die Verfahrensweise und die Anforderungen für einen
Wechsel der Parteizugehörigkeit und dessen Folgen sowie die Suspendierung, den Ausschluss oder
den Rücktritt von Mitgliedern regeln;
13.2. ihre Fraktionen auffordert, die Diskussionen darüber zu verstärken, wie das Verhältnis zwischen
parlamentarischer Mehrheit und Opposition in einer Demokratie verbessert werden kann;
13.3. Debatten darüber durchführt, wie das rechtliche Umfeld, einschließlich das nicht bindende Recht,
sowie die bewährten Verfahren, die das Verhältnis zwischen parlamentarischer Mehrheit und
Opposition in einer Demokratie bestimmen, weiterentwickelt werden können;
13.4. Aktivitäten der interparlamentarischen Zusammenarbeit verstärkt, die auf eine Verbesserung des
Verhältnisses zwischen parlamentarischer Mehrheit und Opposition in einer Demokratie abzielen;
13.5. 13.5. die Checkliste und die darin aufgeworfenen Fragen weiterhin in Zusammenarbeit mit der
Venedig-Kommission überprüft mit dem Ziel, sie gegebenenfalls weiterzuentwickeln.
Entschließung 2538 (2024)14
Förderung des überarbeiteten Kodex für bewährte Verfahren bei Referenden
1. Die Parlamentarische Versammlung verweist auf ihre Entschließung 2251 (2019) „Die Aktualisierung der
Leitlinien zur Gewährleistung fairer Referenden in den Mitgliedstaaten des Europarates“, in der sie zur
Kenntnis nahm, dass der Prozess der Überarbeitung der Leitlinien bereits begonnen hatte, und die
Europäische Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) aufforderte, der zunehmenden
Nutzung von Referenden, der steigenden Bedeutung digitaler Medien und dem veränderten Charakter politischer
Kampagnen Rechnung zu tragen.
2. Mit diesem Text wollte die Versammlung einen Beitrag zur Arbeit der Venedig-Kommission leisten,
nachdem sie festgestellt hatte, dass in den letzten Jahren bei einigen nationalen Referenden der Prozess und/oder
die Fairness der Ergebnisse in Frage gestellt und in anderen Fällen wichtige Neuerungen eingeführt worden
waren, von denen die Gesetzgeber in allen Mitgliedstaaten profitieren konnten.
3. Die Venedig-Kommission stellte heraus, dass man bei Referenden die Rechtsstaatlichkeit wahren und sich
insbesondere an das Rechtssystem insgesamt halten muss, vor allem an die Verfahrensregeln bei
Verfassungsrevisionen. Sie warnte darüber hinaus davor, Referenden zu nutzen, um wichtige verfassungsrechtliche
Schutzbestimmungen zu umgehen, beispielsweise die Notwendigkeit der Bildung einer qualifizierten
Mehrheit im Parlament. Im Hinblick auf den Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen bestand seitens der Venedig-
Kommission die Sorge, dass die meisten dieser Referenden auf Machtkonzentration und die Einschränkung
der demokratischen Kontrolle durch das Parlament abzielten. Auf dieser Grundlage initiierte die Venedig-
Kommission den Prozess der Überarbeitung des Kodex für bewährte Verfahren bei Referenden und
verabschiedete im Juni 2022 den überarbeiteten Kodex für bewährte Verfahren bei Referenden (im Folgenden als
„überarbeiteter Kodex”) bezeichnet.
4. Der überarbeitete Kodex ist eine Reaktion auf die Bedenken der Versammlung und berücksichtigt
Entwicklungen im Hinblick auf einige Referenden, die in den letzten Jahren in den Mitgliedstaaten des Europarates
stattgefunden haben.
5. Im überarbeiteten Kodex heißt es, dass er „nicht beabsichtigt festzulegen, ob und unter welchen Bedingungen
der Rückgriff auf Referenden an sich wünschenswert ist. Die Antwort auf diese Frage fällt je nach Charakter
des Verfassungssystems und Tradition unterschiedlich aus. Das jeweilige nationale Verfassungsgesetz legt
fest, ob Referenden überhaupt vorgesehen sind, welchen Umfang sie haben und welchem Verfahren ihre
Durchführung unterliegt. Allerdings sind etliche Garantien notwendig, um dafür zu sorgen, dass Referenden
den originären Wunsch des Wahlvolks zum Ausdruck bringen und nicht gegen internationale Standards in
den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verstoßen.“
6. Der überarbeitete Kodex beinhaltet die Leitlinien für die Durchführung von Referenden sowie wo nötig
eine nähere Erläuterung zum Inhalt und Hintergrund der verschiedenen Punkte der Leitlinien. Die Leitlinien
enthalten die Grundsätze des europäischen Wahlerbes, die Bedingungen für die Umsetzung dieser
Grundsätze sowie besondere Regeln.
7. Mit der vorliegenden Entschließung sollen die Aspekte der Leitlinien näher beleuchtet werden, die sich
speziell auf Referenden beziehen. Dementsprechend wird nicht auf die Grundsätze und allgemeinen
Bestimmungen eingegangen, die sowohl für Wahlen als auch für Referenden gelten.
8. Der überarbeitete Kodex gilt für Referenden auf den unterschiedlichen Ebenen der staatlichen Struktur (d. h.
die nationale, regionale und lokale Ebene). Der Schwerpunkt liegt indessen auf nationalen Referenden. Die
allgemeinen Bestimmungen des Kodex müssen bei lokalen und regionalen Referenden an die realen
Gegebenheiten entsprechend den nationalen Verfassungstraditionen angepasst werden.
9. Im Lichte dieser Erwägungen
9.1. begrüßt die Versammlung die Erarbeitung des überarbeiteten Kodex für bewährte Verfahren bei
Referenden und betrachtet diesen als angenommen;
14 Versammlungsdebatte vom 15. April 2024 (9. Sitzung) (siehe Dok. 15940, Bericht des Ausschusses für Politische Angelegenheiten und
Demokratie, Berichterstatterin: Isabel Meirelles). Von der Versammlung am 15. April 2024 (9. Sitzung) verabschiedeter Text.
9.2. beschließt die Versammlung, den Kodex für bewährte Verfahren bei Referenden zu verbreiten und
empfiehlt ihn den Parlamenten der Mitglied- und Beobachterstaaten des Europarates sowie den
Parlamenten, die den Beobachter- oder Partner-für-Demokratie-Status bei der Versammlung haben;
9.3. fordert die Versammlung die Parlamente und weitere einschlägige Gremien der Mitgliedstaaten des
Europarates auf, den überarbeiteten Kodex für bewährte Verfahren bei Referenden zu fördern und
diesen bei der Überarbeitung der einschlägigen nationalen Bestimmungen oder der Entwicklung
bestmöglicher Verfahren zu berücksichtigen;
9.4. fordert die Versammlung die Parlamente und weitere einschlägige Gremien der Mitgliedstaaten des
Europarates auf, in einen Dialog darüber einzutreten, wie die vorhandenen nationalen Bestimmungen
für Referenden verbessert werden können;
9.5. fordert die Versammlung die Parlamente der Mitgliedstaaten des Europarates auf, ihre Bestimmungen
für Referenden auf der Grundlage des überarbeiteten Kodex für bewährte Verfahren bei Referenden zu
aktualisieren;
9.6. fordert die Versammlung die Parlamente der Mitgliedstaaten des Europarates auf, bestmögliche
Verfahren zu entwickeln, die das rechtliche und institutionelle Umfeld für Referenden verbessern würden;
9.7. fordert die Versammlung die Fraktionen in der Versammlung auf, den überarbeiteten Kodex für
bewährte Verfahren bei Referenden zu fördern.
10. Im Hinblick auf ihre eigenen Aktivitäten beschließt die Versammlung, sich stärker für die Förderung des
überarbeiteten Kodex für bewährte Verfahren bei Referenden einzusetzen und zu diesem Zweck
10.1. ihre Fraktionen aufzufordern, die Diskussionen über die Frage zu intensivieren, wie der rechtliche
Rahmen für Referenden verbessert werden kann;
10.2. Debatten über die Frage zu führen, auf welche Weise das rechtliche Umfeld einschließlich des nicht
zwingenden Rechts (Soft Law) sowie bestmögliche Verfahren in Bezug auf Referenden entwickelt
werden können;
10.3. interparlamentarische Kooperationsaktivitäten auszubauen, bei denen es um die Verbesserung des
rechtlichen Rahmens für Referenden geht;
10.4. ein Netzwerk von Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung
zu schaffen, insbesondere, um gemäß dem von der Versammlung im Januar 2024 unterstützten
Vorschlag zur Verstärkung der mit Wahlen verbundenen Aktivitäten den überarbeiteten Kodex für
bewährte Verfahren bei Referenden und andere Normen des Europarates für Wahlangelegenheiten zu
fördern;
10.5. in Zusammenarbeit mit der Venedig-Kommission den überarbeiteten Kodex für bewährte Verfahren
bei Referenden und die darin aufgeworfenen Fragen weiterhin zu überprüfen mit dem Ziel, den Kodex
erforderlichenfalls weiterzuentwickeln.
Entschließung 2540 (2024)15
Der Tod von Alexei Nawalny und die Notwendigkeit, Wladimir Putins totalitärem Regime und seinem
Krieg gegen die Demokratie entgegenzutreten
1. Die Parlamentarische Versammlung würdigt den Mut und die Opferbereitschaft von Alexei Nawalny, einem
führenden russischen Oppositionspolitiker, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Kämpfer gegen Korruption und
politischen Gefangenen, der vom russischen Staat wegen seines Widerstandes gegen das Regime von
Wladimir Putin verfolgt und schließlich getötet wurde. Die Versammlung spricht der Familie, den Mitarbeitern
und Unterstützern von Herrn Nawalny ihr tief empfundenes Beileid aus.
2. Wladimir Putin ist in der Russischen Föderation seit dem Jahr 2000 ohne Unterbrechung als Präsident bzw.
Ministerpräsident an der Macht, und die im Juli 2020 angenommenen und von der Europäischen
Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) und der Versammlung als widerrechtlich
15 Versammlungsdebatte am 17. April 2024 (11. Sitzung) (siehe Dok. 15966, Bericht des Ausschusses für Recht und Menschenrechte,
Berichterstatter: Emanuelis Zingeris). Von der Versammlung am 17. April 2024 (11. Sitzung) verabschiedeter Text.
eingestuften Änderungen der russischen Verfassung erlauben es ihm, bis 2036 im Amt zu bleiben. Seit
seinem Amtsantritt hat Wladimir Putin ein Regime aufgebaut, dessen Ziel es ist, einen Krieg gegen die
Demokratie zu führen und die nach dem Zusammenbruch der ehemaligen Sowjetunion geschaffene europäische
und internationale Ordnung neu zu gestalten. Die Besetzung Transnistriens, der Einmarsch in Georgien im
Jahr 2008, der Krieg in der Ukraine seit 2014, die rechtswidrige Annexion und Besetzung von Gebieten, die
Abschaffung der Meinungsfreiheit in der Russischen Föderation, der Desinformationskrieg auf der ganzen
Welt, die Verfolgung und Ermordung seiner politischen Gegner innerhalb und außerhalb der Russischen
Föderation sowie die Schaffung eines Rechtssystems, das politische Ansichten unter Strafe stellt, sind nur
einige, jedoch nicht alle Merkmale von Wladimir Putins Regime. Die widerrechtliche Inhaftierung und der
daraus resultierende Tod von Alexei Nawalny sind eine Fortführung der Politik von Wladimir Putins Regime
und seines Kriegs gegen die Demokratie.
3. Am 16. Februar 2024 starb Herr Nawalny in einem abgelegenen sibirischen Hochsicherheitsstraflager, FKU
IK-3, wo er eine offenkundig willkürliche Haftstrafe verbüßte. Die offizielle Todesursache lautete
„plötzliches Todessyndrom“. Die Familie von Herrn Nawalny wurde daran gehindert, rasch und zeitnah Zugang zu
seinem Leichnam zu erhalten oder eine unabhängige Autopsie durchführen zu lassen. Es wurden Vorwürfe
erhoben, dass Herr Nawalny am Tag vor seinem Tod vom Gefängnispersonal misshandelt worden sei. Drei
Tage nach Nawalnys Tod wurde der stellvertretende Direktor des russischen Strafvollzugsdienstes, Waleri
Bojarinew, in den Rang eines Generalobersts befördert. Einige Tage später wurde Roman Widjukow, der
Chefermittler in den Fällen gegen Nawalny und seine Antikorruptionsstiftung, zum stellvertretenden Leiter
der Staatlichen Ermittlungsbehörde der Russischen Föderation befördert. Am 18. März 2024 behauptete
Wladimir Putin, er habe sich wenige Tage vor dem Tod des Oppositionsführers bereit erklärt, ihn im Rahmen
eines Gefangenenaustausches freizulassen eine Behauptung, der die Familie von Nawalny entschieden
widerspricht.
4. Während der drei Jahre seiner rechtswidrigen Inhaftierung, die unter eklatanter Missachtung der
Verpflichtungen der Russischen Föderation aus den Artikeln 3, 5, 6, 7, 18, 34 und 46 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (SEV Nr. 5), aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und aus
dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe erfolgte, war Herr Nawalny systematischer Folter und anderen Formen der Misshandlung
ausgesetzt, wie Schlafentzug, der wiederholten Unterbringung in Isolationszellen unter unmenschlichen und
erniedrigenden Bedingungen und der Vorenthaltung einer angemessenen medizinischen Versorgung.
5. Die Versammlung ist der Auffassung, dass der russische Staat die volle Verantwortung für die Tötung von
Alexei Nawalny trägt, der unter Missachtung der Urteile und einstweiligen Maßnahmen des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte gefoltert und in unmenschlicher und erniedrigender Weise behandelt
wurde und der außerdem einen Mordanschlag mit einer chemischen Waffe überlebt hatte, der 2020 von
einem Killerkommando des FSB (Inlandsgeheimdienst der Russischen Föderation) verübt wurde.
6. Nawalny ist der jüngste Fall, bei dem ein Kritiker von Wladimir Putin durch die Hand des russischen
Unterdrückungsapparats oder zumindest mit dessen stillschweigender Billigung ums Leben kam. In den letzten
zwei Jahrzehnten sind mehrere Personen, die gegen den die Russische Föderation mit eiserner Hand
regierenden Wladimir Putin opponierten, in der Regel unter Beteiligung der russischen Geheimdienste oder von
auf deren Geheiß handelnden Personen getötet worden. Auf der Liste der Opfer des Regimes stehen unter
anderem die Journalisten Anna Politkowskaja, Natalja Estemirowa, Stanislaw Markelow und Anastassija
Baburowa; Sergei Magnitski – ein Rechtsanwalt, der ermordet wurde, weil er Korruption in großem Stil in
den höchsten staatlichen Instanzen Russlands aufgedeckt hatte; Alexander Litwinenko – ein ehemaliger
FSB-Offizier, der in das Vereinigte Königreich übergelaufen war; und Boris Nemzow – ein stellvertretender
Ministerpräsident, der die Herrschaft von Wladimir Putin in Frage stellte und dessen Todesumstände nach
wie vor unklar sind, wie die Versammlung in ihrer Entschließung 2297 (2019) feststellte. Hunderte weiterer
unschuldiger Menschenrechtsaktivisten und Oppositioneller befinden sich nach wie vor aufgrund erfundener
Vorwürfe in Haft und können als politische Gefangene im Sinne der Entschließung 1900 (2012) betrachtet
werden, darunter Wladimir Kara-Mursa, Ilja Jaschin und Oleg Orlow. Die unabhängige Journalistin
Antonina Faworskaja, die über den Prozess gegen Nawalny berichtete und seinen letzten Gerichtstermin am
15. Februar 2024 aufzeichnete, wurde unter dem Vorwurf des „Extremismus“ willkürlich festgenommen und
muss mit einer langen Haftstrafe rechnen. Die Menschenrechtsorganisation OVD-Info berichtet, dass es
bereits über 1000 politische Gefangene in der Russischen Föderation gibt.
7. Die Versammlung bedauert, dass Folterungen wie solche, denen Herr Nawalny ausgesetzt war, systematisch
gegen politische Gefangene in der Russischen Föderation, ukrainische politische Gefangene, die seit 2014
widerrechtlich in russischen Gefängnissen inhaftiert sind, und ukrainische Kriegsgefangene eingesetzt
werden, wie in ihrer Entschließung 2528 (2024) festgestellt wird. Nach Angaben der Mission der Vereinten
Nationen zur Überwachung der Menschenrechtslage in der Ukraine sind die meisten Ukrainerinnen und
Ukrainer in russischer Gefangenschaft Folter, Vergewaltigung, Androhung sexueller Gewalt, Nahrungs- und
Schlafentzug und anderen Formen der Misshandlung ausgesetzt.
8. Die Versammlung erinnert daran, dass die in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verankerte Verpflichtung,
wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige, gerichtliche oder sonstige Maßnahmen zur Verhinderung
von Folterungen zu treffen, bedingungslos gilt und dass außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei
es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, nicht als
Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden dürfen.
9. Einige der Personen, die für die Verfolgung und Folterung von Alexei Nawalny unmittelbar verantwortlich
sind und daran beteiligt waren, sind wohlbekannt. Eine detaillierte Liste ist über folgenden Link abrufbar:
„Nawalny-Liste”. In der Liste sind Gefängnismitarbeiter, Polizeibedienstete, Staatsanwälte und Richter
aufgeführt, die in ihrer jeweiligen Funktion am schwerwiegenden Missbrauch des russischen Justizsystems
beteiligt waren mit dem Ziel, Herrn Nawalny für seinen politischen Aktivismus zu bestrafen und eine
abschreckende Wirkung in der russischen Gesellschaft zu erzielen.
10. Am 13. Oktober 2023 und an den darauffolgenden Tagen begann ein offener Angriff gegen Alexei Nawalnys
Rechtsanwälte: Alexei Lipster, Vadim Kobzew und Igor Sergunin wurden in Moskau in Untersuchungshaft
genommen. Gegen Olga Mikhailowa (leitende Anwältin von Alexei Nawalny) und Alexander Fedulow, die
sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland befanden, wurde Haftbefehl erlassen. Gegen sie wurden Strafverfahren
wegen erfundener Anklagepunkte eingeleitet, und einige ihrer Büros wurden unter offenkundiger Verletzung
des anwaltlichen Berufsgeheimnisses durchsucht, was ein noch feindlicheres Umfeld für die Bereitstellung
einer effektiven Rechtsverteidigung in der Russischen Föderation schuf.
11. Die in dieser Liste aufgeführten Personen sollten in die Sanktionslisten namentlich genannter Personen
aufgenommen werden, die im Rahmen bestehender oder künftiger Sanktionsgesetze vom Typ Magnitski erstellt
werden.
12. Unter der Herrschaft von Wladimir Putin ist die Russische Föderation de facto zu einer Diktatur geworden.
Sie hat nicht nur die demokratische Opposition innerhalb der Russischen Föderation erstickt, sondern auch
die demokratischen Entscheidungen der Nachbarstaaten und deren politische Unabhängigkeit missachtet.
Mit der Invasion Georgiens im Jahr 2008, der rechtswidrigen Annexion der Autonomen Republik Krim und
der Stadt Sewastopol, der gewaltsamen Besetzung von Teilen der Oblasten Donezk und Luhansk im Jahr
2014, der Einmischung in ausländische Wahlen und schließlich mit dem Beginn des umfassenden
Angriffskriegs gegen die Ukraine im Februar 2022 und der Androhung eines Atomkriegs gegenüber denjenigen, die
die Ukraine bei ihrer Selbstverteidigung unterstützen, hat sich das Regime von Wladimir Putin voll und ganz
dem Krieg gegen die Demokratie verschrieben. Auf diese Weise versucht es, die frühere sowjetische
Einflusssphäre wiederherzustellen und sich an den Staaten zu rächen, die seinen Totalitarismus zugunsten von
Demokratie und Menschenrechten abgelehnt haben.
13. Wladimir Putins Regime hat sich der neoimperialistischen Ideologie des Russkiy Mir (der „russischen Welt“)
verschrieben, die der Kreml zu einem Instrument zur Förderung des Krieges gemacht hat. Diese Ideologie
wird benutzt, um die Reste der Demokratie zu zerstören, die russische Gesellschaft zu militarisieren und eine
äußere Aggression zu rechtfertigen, um die Grenzen der Russischen Föderation auf alle einst von Russland
beherrschten Gebiete, einschließlich der Ukraine, auszuweiten. Die Hierarchie des Moskauer Patriarchats
der Russisch-Orthodoxen Kirche, einschließlich Patriarch Kirill, unterstützt die Ideologie des Russkiy Mir,
indem sie den Krieg gegen die Ukraine und den „satanischen“ Westen zum „heiligen Krieg aller Russen“
erklärt und die orthodoxen Gläubigen nachdrücklich aufruft, sich für ihr Land zu opfern. Die Versammlung
ist entsetzt über einen derartigen Missbrauch der Religion und die Verzerrung der christlich-orthodoxen
Tradition durch Wladimir Putins Regime und seine Vertreter in der Hierarchie des Moskauer Patriarchats. Die
Versammlung verurteilt eine derartige Rhetorik und unterstreicht, dass eine Anstiftung zum Verbrechen der
Aggression und zu Völkermord und Kriegsverbrechen ein Verbrechen an sich ist. Die Versammlung ruft alle
Staaten auf, Patriarch Kirill und die russisch-orthodoxe Hierarchie als ideologisch verlängerten Arm von
Wladimir Putins Regime zu betrachten, der mitschuldig ist an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die
Menschlichkeit, die im Namen der Russischen Föderation und der Ideologie des Russkiy Mir verübt werden.
14. Am 17. März 2024 wurde Wladimir Putin zum Sieger der so genannten Präsidentschaftswahlen erklärt, die
von vornherein weder frei noch fair waren, da kein echter Gegner von Wladimir Putin überhaupt zur Wahl
zugelassen wurde. Darüber hinaus wurden für diese Wahl Wahllokale in ukrainischem Hoheitsgebiet, das
vorübergehend von der Russischen Föderation besetzt ist, und in den moldauischen territorialen
Verwaltungseinheiten links des Dnjestr eingerichtet, was einen groben Verstoß gegen die Charta der Vereinten
Nationen und den Grundsatz der Souveränität, der politischen Unabhängigkeit und der territorialen Integrität
aller Staaten darstellt.
15. Im Einklang mit ihrer Entschließung 2519 (2023) erkennt die Versammlung die Legitimität von Wladimir
Putin als Präsident der Russischen Föderation nicht an und wiederholt ihren Appell an die Mitglieds- und
Beobachterstaaten des Europarates und die Europäische Union, jeden Kontakt mit ihm abzubrechen, außer
für humanitäre Zwecke und im Bemühen um Frieden. Die Versammlung erinnert daran, dass die
Abschaffung der für Präsidenten geltenden Amtszeitbegrenzung zugunsten von Wladimir Putin nicht nur gegen die
russische Verfassung, sondern auch gegen allgemein anerkannte internationale Rechtsgrundsätze verstößt.
16. Die Versammlung ist der Ansicht, dass sich die Russische Föderation schrittweise in einen Staat verwandelt
hat, der nunmehr jedwede politische Opposition verbietet. Mit Hilfe faschistisch anmutender Propaganda hat
das Regime einen Personenkult um die Figur von Wladimir Putin geschaffen. Durch den Missbrauch des
Strafrechtssystems hat das Regime jeglichen politischen und medialen Pluralismus unterdrückt; die
Zivilgesellschaft kann nur noch im Untergrund existieren, und das Regime erzwingt eine Massenkonformität, auch
durch die Indoktrinierung von Kindern. Es präsentiert seinem Volk die gefährliche Vision eines Russlands,
das auf imperialistische Eroberungen setzt und sogar so weit geht, seinen vermeintlichen Feinden mit
nuklearer Vernichtung zu drohen. All diese Phänomene haben in Verbindung mit einem allgegenwärtigen
Sicherheitsapparat, der massenhaften Überwachung der Gesellschaft und der brutalen Unterdrückung
friedlicher Proteste die Russische Föderation nach Ansicht der Versammlung zu einem totalitären Staat gemacht,
dessen Vorgehensweise, der einer kriminellen Organisation ähnelt.
17. Da die Russische Föderation nur formell eine Föderation ist, hat das Regime von Wladimir Putin auch seiner
eigenen Bevölkerung den Krieg erklärt. Insbesondere indigene Völker sowie nationale und ethnische
Minderheiten der Russischen Föderation werden gewaltsam russifiziert und sind Repressionen und
Diskriminierung ausgesetzt, was einen Verstoß gegen die Verpflichtungen der Russischen Föderation nach dem
Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung darstellt. Die
Versammlung stellt insbesondere fest, dass militärische Einheiten, die aus Soldaten bestehen, die aus der nationalen,
ethnischen und indigenen Bevölkerung rekrutiert wurden, unverhältnismäßig hohe Verluste erlitten haben .
Die Versammlung hält dies für eine vor
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.