Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Überwachung und Kontrolle von Drogenausgangsstoffen und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Überwachung und Kontrolle von Drogenausgangsstoffen und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 78/26
10.02.26
EU - G - In - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Überwachung
und Kontrolle von Drogenausgangsstoffen und zur Aufhebung der Verordnungen
(EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005
COM(2025) 747 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 753/02 = AE-Nr. 023003;
Drucksache 301/04 = AE-Nr. 041381;
Drucksache 65/25 = AE-Nr. 250115;
Drucksache 93/25 = AE-Nr. 250166;
Drucksache 188/25 = AE-Nr. 250371;
AE-Nr. 200571; AE-Nr. 231106
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 3.12.2025
COM(2025) 747 final
2025/0384 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Überwachung und Kontrolle von Drogenausgangsstoffen und zur Aufhebung der
Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005
{SEC(2025) 328 final} - {SWD(2025) 397 final} - {SWD(2025) 398 final} -
{SWD(2025) 399 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
In den letzten Jahren haben die drogenbedingte Gewalt und drogenbedingte kriminelle
Aktivitäten in den EU-Mitgliedstaaten zugenommen, wobei illegale Drogen wie Kokain,
Heroin, Opioide und amphetaminähnliche Stimulanzien (ATS) schwerwiegende Gesundheits-
und Sicherheitsprobleme darstellen. Darüber hinaus ist der Drogenmarkt zunehmend durch
die breite Verfügbarkeit einer größeren Bandbreite an Drogen gekennzeichnet, häufig mit
höherer Wirksamkeit oder Reinheit und in neuen Formen1, die durch Drogenausgangsstoffe
begünstigt werden. Drogenausgangsstoffe sind Chemikalien, die für die unerlaubte
Herstellung von Drogen erforderlich sind. Sie können jedoch auch einen wichtigen
rechtmäßigen Verwendungszweck haben.
In Anerkennung der Notwendigkeit, Kontrollen aufrechtzuerhalten, um die Abzweigung von
Drogenausgangsstoffen für den illegalen Handel zu verhindern, verpflichtet das
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen2
seine Parteien, Maßnahmen zu ergreifen, um die Abzweigung von Stoffen, die häufig für die
unerlaubte Herstellung von Drogen verwendet werden, zu verhindern.
Die Union hat das VN-Übereinkommen im Jahr 19903 abgeschlossen und anschließend
Vorschriften über Drogenausgangsstoffe erlassen. Derzeit wird das VN-Übereinkommen
durch die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 (im Folgenden „Binnenmarktverordnung“)4 über
die Überwachung und Kontrolle des Besitzes und Inverkehrbringens von
Drogenausgangsstoffen sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 (im Folgenden
„Außenhandelsverordnung“)5 über den Handel mit Drogenausgangsstoffen zwischen der
Union und Drittländern umgesetzt.
In diesen beiden Verordnungen werden Drogenausgangsstoffe entweder als erfasst (d. h. in
den Verordnungen aufgeführt und kontrolliert) oder als nicht erfasst (d. h. es gibt keine
rechtsverbindlichen Verpflichtungen für sie) eingestuft. Erfasste Drogenausgangsstoffe
werden je nach ihrer Rolle bei der unerlaubten Herstellung von Drogen und dem bestehenden
legalen Handel und somit je nach Kontrollniveau in mehrere Kategorien6 eingeteilt. Darüber
1 EUDA, Europäischer Drogenbericht 2025; Understanding Europe’s drug situation in 2025 – key
developments (European Drug Report 2025) | www.euda.europa.eu.
2 Das am 19. Dezember 1988 in Wien geschlossene Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen.
3 Beschluss 90/611/EWG des Rates vom 22. Oktober 1990 über den Abschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen
Substanzen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 56).
4 Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004
betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2004/273/oj).
5 Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für
die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern
(ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/111/oj).
6 Stoffe der Kategorie 1 sind die kritischsten Stoffe und umfassen Chemikalien, die die wesentlichen
Kernmoleküle von Drogen bilden, sodass es unmöglich ist, diese Drogen ohne diese Stoffe herzustellen.
Kategorie 2 umfasst weniger empfindliche Stoffe als Kategorie 1. Für den Binnenhandel wird
Kategorie 2 in die Kategorien 2A und 2B unterteilt, da ein höheres Risiko der Abzweigung von Stoffen
der Kategorie 2A besteht. Kategorie 3 umfasst Massenchemikalien, die für die unerlaubte Herstellung
hinaus wurden 2013 die Bestimmungen, mit denen den zuständigen Behörden Befugnisse
übertragen werden, in Bezug auf die Möglichkeit präzisiert, nationale Maßnahmen zur
Kontrolle verdächtiger Transaktionen mit nicht erfassten Drogenausgangsstoffen zu ergreifen.
Die Lage hat sich jedoch seit der Annahme dieser beiden Verordnungen verändert, da die
Zahl der sogenannten Designer-Ausgangsstoffe, also der Drogenausgangsstoffe, für die es
außer Forschung und Innovation keinen bekannten erlaubten Verwendungszweck gibt, rasch
zugenommen hat. Außerdem verursachen die in den Verordnungen festgelegten
Verpflichtungen7 Verwaltungsaufwand für die erfassten Stoffe aller vier Kategorien. Die
Durchsetzungsmaßnahmen müssen verstärkt werden, um die einheitliche Durchführung der
Vorschriften in der gesamten EU zu gewährleisten.
Unter dem Sicherheitsgesichtspunkt stellen die Verbreitung von und der Handel mit Designer-
Ausgangsstoffen erhebliche Herausforderungen für die Kontrolle von Drogenausgangsstoffen
auf globaler Ebene dar. Als Reaktion darauf empfehlen sowohl die Suchtstoffkommission der
Vereinten Nationen8 als auch das Internationale Suchtstoff-Kontrollamt (International
Narcotics Control Board – INCB) in einem Bericht von 2024 die Kontrolle von Chemikalien,
die eng mit kontrollierten Drogenausgangsstoffen – wie Familien oder Derivaten
kontrollierter Drogenausgangsstoffe – verbunden sind.
Im Einklang mit dieser Strategie haben Länder wie die USA, Kanada, Argentinien, Mexiko
und kürzlich China eine erweiterte Erfassung auf Familien oder Derivate kontrollierter
Drogenausgangsstoffe eingeführt. Dieser proaktive Ansatz wird auf multilateraler Ebene
durch die UN-Suchtstoffkommission verfolgt9. Wie in der EU-Drogenstrategie 2021-202510
dargelegt, ist die Kontrolle von Drogenausgangsstoffen wesentlicher Bestandteil der Politik
zur Reduzierung des Drogenangebots. Auch im EU-Drogenaktionsplan 2021-202511 wird
unterstrichen, dass die durch Designer-Ausgangsstoffe aufgeworfenen Probleme in Angriff
genommen werden müssen. Darüber hinaus wird im EU-Fahrplan 2023 zur Bekämpfung des
Drogenhandels und der organisierten Kriminalität12 betont, dass innovative Wege gegangen
werden müssen, um den derzeitigen Ansatz zur Regulierung von Drogenausgangsstoffen als
Reaktion auf neue Methoden der unerlaubten Herstellung von Drogen zu beschleunigen und
zu erweitern.
Im Rahmen der Mitteilung „ProtectEU – eine Europäische Strategie für die innere
Sicherheit“13 wurden eine neue EU-Drogenstrategie und ein EU-Aktionsplan zur Bekämpfung
des Drogenhandels angekündigt, um Routen zu unterbrechen und Geschäftsmodelle zu stören.
von Drogen von Bedeutung sind, aber auch weitverbreitete rechtmäßige Verwendungszwecke haben.
Für den Außenhandel umfasst Kategorie 4 Arzneimittel, die Ephedrin und Pseudoephedrin enthalten.
7 Je nach Kategorie müssen Wirtschaftsbeteiligte und Verwender entweder im Besitz einer Erlaubnis oder
Registrierung sein, ihre Geschäftsräume sichern, verdächtige Transaktionen melden, eine
ordnungsgemäße Kennzeichnung und Dokumentation sicherstellen, Transaktionsaufzeichnungen drei
Jahre lang aufbewahren, einen zuständigen Beamten benennen, Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen,
einschließlich Vorausfuhrunterrichtungen, einholen und den Handel auf Kunden beschränken, die über
eine Erlaubnis oder Registrierung verfügen.
8 Resolution 65/3 der UN-Suchtstoffkommission „Intensifying efforts to address the diversion of
nonscheduled chemicals frequently used in the illicit manufacture of drugs and the proliferation of designer
precursors“, angenommen im März 2022.
9 Auf der Tagung der Suchtstoffkommission vom März 2024 empfahl das INCB die Erfassung als direkte
Anwendung der Resolution 65/3 der Vereinten Nationen und die Einführung einer proaktiven Erfassung
auf der Ebene der Vereinten Nationen.
10 Schlussfolgerungen des Rates zur EU-Drogenstrategie 2021-2025, 14178/20, 18. Dezember 2020.
11 COM(2020) 606 final.
12 COM(2023) 641 final.
13 COM(2025) 148 final.
Im Arbeitsprogramm der Kommission für 2025 wurde unter der Rubrik „Sicherheit“ der
Vorschlag für neue Vorschriften für Drogenausgangsstoffe angekündigt14.
Drogenausgangsstoffe sind Chemikalien, die in Branchen wie Arzneimittel, Aroma- und
Duftstoffe, Batterien, Kosmetika, Textilien, Ölraffinerie, Wasseraufbereitung,
Lebensmittelzusatzstoffe, Explosivstoffe, Herstellung von Gummiwaren, Düngemittel,
Kunststoffe oder Farbstoffe eine wesentliche Rolle spielen.15 In der EU gab es im Jahr 2023
rund 4 000 aktive Registrierungen oder Erlaubnisse für den Handel mit
Drogenausgangsstoffen16. 92 % dieser Unternehmen sind kleine oder mittlere Unternehmen
(KMU)17.
An den Lieferketten für diese Chemikalien ist ein breites Spektrum von Akteuren beteiligt,
darunter große Chemiehersteller, die diese Stoffe in loser Schüttung für die industrielle
Verwendung herstellen, sowie spezialisierte Hersteller, die ausgereiftere oder
maßgeschneiderte chemische Produkte herstellen, die auf spezifische Bedürfnisse in Industrie
und Forschung zugeschnitten sind. Händler und andere Logistikanbieter spielen eine
Schlüsselrolle, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass diese Stoffe sicher transportiert und
gelagert werden. Die chemische Industrie der Union ist ein strategischer Sektor, da 56 % der
chemischen Erzeugnisse in andere Sektoren fließen. Daher ist es von entscheidender
Bedeutung, die Bedingungen zu vereinfachen, um sicherzustellen, dass die legale Industrie in
der Lage ist, die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen.
Durch den Vorschlag soll die Herausforderung bewältigt werden, die Verwendung von
Drogenausgangsstoffen bei der unerlaubten Herstellung von Drogen zu verhindern und
gleichzeitig die Vorschriften und Verfahren für den rechtmäßigen Handel zu vereinfachen.
Konkret wird die Einführung spezifischer Vorschriften für Designer-Ausgangsstoffe sowie
innovativer Verfahren für ihre Erfassung ein schnelleres Vorgehen zur Verhinderung ihrer
Abzweigung ermöglichen. Durch die Digitalisierung könnten mehrere Verpflichtungen
automatisiert werden, was zu einer erheblichen Verringerung der Kosten und des
Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsbeteiligten und die nationalen Behörden der
Mitgliedstaaten führen würde.
Der Vorschlag würde zu den Zielen beitragen, die in den politischen Leitlinien der
Kommission für 2024-2029 festgelegt sind, in denen die Erleichterung der Geschäftstätigkeit,
insbesondere für KMU18, angekündigt wird, und die darauf abzielen, den Binnenmarkt zu
vertiefen. Im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit wird die Vereinfachung als Schlüsselfaktor
für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie hervorgehoben19.
14 COM(2025) 45 final.
15 Ausführlichere Informationen, einschließlich der jüngsten Trends beim rechtmäßigen Handel mit diesen
Stoffen (bzw. bei deren Abzweigung) und der damit verbundenen regulatorischen Herausforderungen,
sind den technischen Berichten des INCB über Drogenausgangsstoffe zu entnehmen, abrufbar unter:
https://www.incb.org/incb/en/precursors/technical_reports/precursors-technical-reports.html.
16 Wirtschaftsbeteiligte, die über mindestens eine aktive Erlaubnis oder Registrierung für den EU-Markt
für Drogenausgangsstoffe verfügen. Dieser Näherungswert unterschätzt wohlgemerkt die Zahl, da –
derzeit – sowohl Wirtschaftsbeteiligte, die nur intern mit Kategorie 3 handeln, als auch solche, die mit
Kategorie 4 handeln, sich nicht registrieren müssen.
17 Es gibt keine öffentliche Quelle für den Anteil der KMU, die mit Drogenausgangsstoffen handeln.
Eurostat-Daten zufolge liegt der Anteil der relevanten (nahe gelegenen) Teilsektoren des verarbeitenden
Gewerbes bei 92 %, was der Auffassung der Behörden entspricht, die im Rahmen der Konsultationen
der Interessenträger zu dieser Initiative konsultiert wurden.
18 Ursula von der Leyen, Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029,
18. Juli 2024, e6cd4328-673c-4e7a-8683-f63ffb2cf648_de (europa.eu).
19 COM(2025) 30 final.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Zusammenlegung derzeit getrennter Instrumente für den Binnen- und Außenhandel der
EU wird die Rechtsklarheit und Kohärenz erhöhen:
• Die Verpflichtungen aus den beiden Verordnungen wurden im Einklang mit der
digitalen Agenda vereinfacht oder automatisiert. Dies wird dazu beitragen, den
Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten und die Behörden der
Mitgliedstaaten zu verringern. Darüber hinaus wurde eine neue Kategorie für
Designer-Ausgangsstoffe eingeführt.
• Die Aufnahme besonderer Vorschriften für Designer-Ausgangsstoffe in den
Vorschlag ermöglicht eine wirksamere Überwachung und Verhinderung der
Verbreitung von Drogenausgangsstoffen zu unerlaubten Zwecken. Gestraffte
Verwaltungsverfahren und ein zentrales elektronisches System werden eine stärkere
Vereinfachung ermöglichen und den Gesamtaufwand für Behörden und
Unternehmen gleichermaßen verringern, indem sie die Durchsetzungs- und
Sorgfaltspflichtkosten ausgleichen und so zu Nettokosteneinsparungen führen.
Darüber hinaus wird das Verzeichnis von Informationen über Drogenausgangsstoffe
den Interessenträgern die erforderlichen Leitlinien an die Hand geben.
• Die Zusammenlegung der beiden bestehenden Verordnungen wird die Anwendung
der gleichen Regeln für den Binnen- und den Außenhandel ermöglichen, wo immer
dies möglich ist.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen Politiken und Rechtsakten der Union:
• In Bezug auf den illegalen Drogenhandel tragen die Verordnungen über
Drogenausgangsstoffe dazu bei, den sachlichen Anwendungsbereich der von den
Mitgliedstaaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates20 festgelegten
nationalen Mindestvorschriften für strafbare Handlungen im Zusammenhang mit
Drogenausgangsstoffen festzulegen. Die EU-Drogenagentur (EUDA) spielt mit
ihrem neuen Mandat21 im Bereich Drogenausgangsstoffe eine wichtige Rolle, und in
dem Vorschlag wird ihr Fachwissen gebührend anerkannt.
• Der Vorschlag lässt andere Vorschriften über Chemikalien wie die REACH-
Verordnung22 oder die CLP-Verordnung23 oder andere sektorspezifische
20 Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von
Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich
des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8, ELI: https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/ALL/?uri=CELEX:32004F0757).
21 Verordnung (EU) 2023/1322 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2023 über die
Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1920/2006.
22 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006
zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur
Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der
Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG,
93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).
23 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
Rechtsvorschriften über Chemikalien wie die Verordnung über kosmetische Mittel24
oder die Detergenzienverordnung25 unberührt.
• Darüber hinaus unterstützt diese Initiative in Bezug auf die Zollpolitik die EU-
Zollreform26, mit der eine neue EU-Zollbehörde eingerichtet werden soll, die eine
EU-Zolldatenplattform unterhält. Die Datenplattform wird die derzeit fragmentierte
IT-Infrastruktur für den Zoll in den EU-Mitgliedstaaten ersetzen und die
Interoperabilität mit verwandten Politikbereichen verbessern. Daten über
Drogenausgangsstoffe werden in die Datenplattform integriert.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Der Vorschlag beruht auf den Artikeln 33, 114 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Union verfügt über eine geteilte Zuständigkeit für die Festlegung von Vorschriften für die
Kontrolle und Überwachung von Drogenausgangsstoffen im Binnenmarkt. Die EU hat seit
1990 Harmonisierungsvorschriften für Drogenausgangsstoffe festgelegt. Zwei
Hauptargumente rechtfertigen nach wie vor ein Tätigwerden der EU in diesem Bereich.
Erstens ist die unerlaubte Herstellung von Drogen ein unionsweites Problem, das nicht auf
einige wenige Mitgliedstaaten beschränkt ist. EU-Maßnahmen sind erforderlich, um
sicherzustellen, dass die Wirksamkeit der Kontrollen von Drogenausgangsstoffen in der
gesamten Union nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass es unterschiedliche nationale
Vorschriften mit unterschiedlicher Strenge gibt, was unbeabsichtigt zu Schwachstellen führen
würde. Zweitens sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Transaktionen mit
Drogenausgangsstoffen im Einklang mit dem VN-Übereinkommen zu kontrollieren und zu
überwachen. Die Beibehaltung harmonisierter Vorschriften würde einen reibungslosen
rechtmäßigen Handel mit Chemikalien im Binnenmarkt gewährleisten. Ein Tätigwerden der
EU hätte eindeutige Vorteile für die Unternehmen, die nationalen Behörden und die
Gesellschaft insgesamt, da die nationalen Behörden die unerlaubte Herstellung von Drogen
besser bekämpfen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherstellen
könnten und der Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten und die nationalen
Behörden verringert würde.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag geht nicht über das zur Verwirklichung der verfolgten Ziele erforderliche Maß
hinaus. Die Maßnahmen betreffen eine begrenzte Anzahl von Drogenausgangsstoffen und
zielen somit auf die Kontrollen ab, ohne den legalen Handel und Innovationen übermäßig zu
behindern. Der Vorschlag spiegelt die mit den einzelnen Kategorien von
Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj).
24 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009
über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1223/oj).
25 Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über
Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/648/oj).
26 Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur
Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union
sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, COM(2023) 258 final, 2023/0156 (COD).
Drogenausgangsstoffen verbundenen Risiken wider und nutzt die Vorteile der Digitalisierung
in vollem Umfang. Er schafft ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Notwendigkeit, die
Verfügbarkeit von Drogenausgangsstoffen für die unerlaubte Herstellung von Drogen zu
verringern, und der Notwendigkeit, den rechtmäßigen Handel zu erleichtern. Somit wird trotz
einer Verringerung administrativer Verfahren, insbesondere bei Massenstoffen mit
erheblichen rechtmäßigen Verwendungen, dem Risiko der Abzweigung durch eine Stärkung
der Durchsetzung angemessen begegnet.
• Wahl des Instruments
Die Vorschriften für die Kontrolle und Überwachung von Drogenausgangsstoffen sollen in
einer Verordnung festgelegt werden und somit unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten.
Drogenausgangsstoffe sind häufig Teil von Lieferketten mit Wirtschaftsbeteiligten in mehr als
einem Mitgliedstaat. Einheitliche Vorschriften werden gleiche Wettbewerbsbedingungen für
die Wirtschaftsbeteiligten gewährleisten.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Der Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat aus dem Jahr 2020
über die Evaluierung der EU-Verordnungen über Drogenausgangsstoffe27 zeigt eine Reihe
von Mängeln auf, die seit der Annahme der Verordnungen über den Binnenmarkt und den
Außenhandel aufgetreten sind, sowie mögliche Maßnahmen zu ihrer Behebung. Dies betrifft
insbesondere Folgendes:
• Es wird betont, dass Maßnahmen erforderlich sind, die speziell auf Designer-
Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Die derzeitigen Vorschriften betreffen
Drogenausgangsstoffe, mit denen nachweislich legal gehandelt wird. Darüber hinaus
ist die derzeitige Planung, die auf einem stoffspezifischen Ansatz beruht, zu langsam,
um mit dem raschen Innovationstempo der illegalen Drogenhersteller Schritt zu
halten. Den Herstellern von Designer-Ausgangsstoffen sind bei der Innovation
praktisch keine Grenzen gesetzt. Mit anderen Worten: Jedes Mal, wenn ein neuer
Stoff erfasst wird, sind die Straftäter in der Lage, durch die Manipulation einiger
Moleküle einen neuen Designer-Ausgangsstoff zu schaffen. Dazu bedarf es
bisweilen sehr wenig Zeit, jedenfalls oftmals weniger als zur Erfassung eines neuen
Stoffes.
• Ebenso werden in der Evaluierung auch der administrative Aufwand für die
Wirtschaftsbeteiligten und die zuständigen Behörden sowie das
Digitalisierungspotenzial in dieser Hinsicht hervorgehoben, z. B. durch die
elektronische Erlaubnis und die automatische Validierung über die Single-Window-
Umgebung der Europäischen Union für den Zoll28. Weitere Beispiele für eine
mögliche Verringerung des administrativen Aufwands ergaben eine Erleichterung
des Handels mit geringen Mengen von erfassten Drogenausgangsstoffen und die
27 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Evaluierung der EU-
Verordnungen über Drogenausgangsstoffe, COM(2020) 768. Aus Sicherheitsgründen ist das dem
Bericht beigefügte Dokument nicht öffentlich zugänglich.
28 Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur
Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2399/2024-10-17).
Abschaffung bestimmter Wartezeiten im Zusammenhang mit
Vorausfuhrunterrichtungen für den Außenhandel.
• Darüber hinaus würde die Berücksichtigung der Rolle von Online-Marktplätzen bei
der möglichen Abzweigung von Drogenausgangsstoffen und dem Handel damit dazu
beitragen, die Relevanz der Verordnungen in absehbarer Zukunft aufrechtzuerhalten.
Außerdem wird in der Bewertung empfohlen, die Auffangklausel zu stärken, um eine
wirksamere Durchsetzung zu ermöglichen.
• Konsultation der Interessenträger
Die Kommission führte eine Reihe von Konsultationsaktivitäten durch, um Erkenntnisse und
Meinungen eines breiten Spektrums von Interessenträgern zu den Problemen einzuholen, die
im Zusammenhang mit den Verordnungen über Drogenausgangsstoffe festgestellt wurden.
Die Aktivitäten umfassten i) eine zwölfwöchige öffentliche Konsultation, die im Juli 2024
abgeschlossen wurde, ii) zwei Workshops für Interessenträger am 14. November 2023 und am
19. September 2024, iii) Gespräche mit Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern in der
Sachverständigengruppe über Drogenausgangsstoffe sowie iv) die Einholung von
Rückmeldungen auf die Sondierung der Kommission. Im Rahmen der Studie zur
Folgenabschätzung organisierte ein externer Auftragnehmer auch Befragungen von
78 maßgeblichen Interessenträgern und führte vom 25. März bis zum 17. Mai 2024 bzw. vom
18. April bis zum 14. Juni 2024 zwei gezielte Umfragen bei nationalen Behörden und
Wirtschaftsbeteiligten durch. Zu den konsultierten Interessenträgern zählten
Industrieverbände, Wirtschaftsbeteiligte, Bürgerinnen und Bürger sowie nationale Behörden.
Die meisten Antworten kamen aus dem unternehmerischen Umfeld oder von nationalen
Behörden.
Die nationalen Behörden unterstützten verstärkte Maßnahmen zur Verhinderung der
Abzweigung von Drogenausgangsstoffen und insbesondere Maßnahmen gegen die
Verbreitung von Designer-Ausgangsstoffen. Sie sprachen sich für einen moderaten Spielraum
für ein Verbot aus, das nach wie vor rechtmäßige Tätigkeiten wie die Forschung ermöglichen
würde. Sie wiesen darauf hin, dass dies zu einem höheren Umsetzungsaufwand führen könnte.
Auch die Wirtschaftsbeteiligten unterstützten Maßnahmen in diesem Bereich, betonten jedoch
die Notwendigkeit einer klaren und eindeutigen Identifizierung verbotener Stoffe
(idealerweise durch die CAS-Nummer oder eine andere maschinenlesbare Kodierung) als
Voraussetzung, um eine unangemessene Erhöhung der Kosten für die Erfüllung der
Sorgfaltspflicht für den rechtmäßigen Handel zu vermeiden. Während die
Konsultationsaktivitäten zu unterschiedlichen Ergebnissen in Bezug auf den derzeitigen
administrativen Aufwand führten, waren viele Interessenträger der Ansicht, dass der
Übergang zu einem vollständig digitalisierten System diesen Aufwand erheblich verringern
würde, indem die Verfahren gestrafft, die Genauigkeit verbessert und der Echtzeit-Zugang zu
den erforderlichen Daten ermöglicht würde.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Belege für diese Initiative wurden aus bestehenden Dokumentationsquellen
zusammengetragen, darunter Rechtsvorschriften und andere Strategiepapiere, Zoll- und
Handelsstatistiken, Evaluierungen und Berichte über einschlägige Strategien sowie
Informationen über einschlägige Initiativen, die in Anhang 6 der Folgenabschätzung
aufgeführt sind.
• Folgenabschätzung
Die Kommission hat eine Folgenabschätzung zur Überarbeitung der EU-Verordnungen über
Drogenausgangsstoffe durchgeführt. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 6. Juni
2025 eine befürwortende Stellungnahme zum Entwurf der Folgenabschätzung ab. Der Bericht
über die Folgenabschätzung wurde überarbeitet, um den Stellungnahmen des Ausschusses
Rechnung zu tragen, insbesondere indem Folgendes klarer erläutert wurde: inwiefern die
uneinheitliche Umsetzung und Durchsetzung in den Mitgliedstaaten eine treibende Kraft für
das Problem ist, in welchem Maße die bestehenden Belastungen ein Problem für
Wirtschaftsbeteiligte und Behörden darstellen und warum die Aufhebung einiger Maßnahmen
die Risiken nicht erhöhen würde, warum die beiden Optionen für eine umfassende
Überprüfung als gleichermaßen wirksam bei der Verringerung des illegalen Handels und der
unerlaubten Herstellung angesehen werden, welche Nachweise und Methoden zur
Untermauerung der Schätzungen der sozialen Auswirkungen verwendet wurden und welche
Schlüsselindikatoren zur Messung des Erfolgs herangezogen werden.
Die Stellungnahme des Ausschusses sowie die endgültige Folgenabschätzung und deren
Zusammenfassung werden zusammen mit diesem Vorschlag veröffentlicht. Auf der
Grundlage der verfügbaren Informationen wurden im Rahmen der Folgenabschätzung drei
Optionen zur Behebung jedes der beiden ermittelten Hauptprobleme geprüft und verglichen.
Diese Optionen ergänzten das Ausgangsszenario „keine Änderung“, die es nach wie vor
ermöglichen würde, Designer-Ausgangsstoffe in den Anwendungsbereich der geltenden
Vorschriften aufzunehmen.
Option 1:
Option 1 soll bewerten, inwieweit die derzeitigen Befugnisse ein wirksames und effizientes
Mittel wären, um die mit dieser Initiative verfolgten politischen Ziele zu erreichen. Die
wichtigsten Maßnahmen der Option 1, die durch Leitlinien und Transparenzmaßnahmen unter
Einbeziehung des Verzeichnisses von Informationen über Drogenausgangsstoffe untermauert
würden, sind Folgende:
• Spezifische Vorschriften für Designer-Ausgangsstoffen im Binnenhandel. Designer-
Ausgangsstoffe gelangen selten in legale Lieferketten. Ihre rechtmäßige Verwendung – oft in
sehr geringen Mengen – in Forschung und Innovation muss jedoch weiterhin möglich sein.
Aus diesem Grund werden die mit Designer-Ausgangsstoffen verbundenen Verpflichtungen
für den Binnenhandel gezielter ausformuliert. Die rechtmäßige Verwendung wird der
zuständigen Behörde gemeldet, die dann weitere Untersuchungen durchführen kann.
• Vereinfachung der Berichtspflichten durch Umstellung von einer Ex-post- auf eine Ex-ante-
Meldung für den Binnenhandel: Im Einklang mit der Idee, ein hohes Kontrollniveau
aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die mit den Kontrollen verbundenen administrativen
Anforderungen zu straffen, zielt diese Option auch darauf ab, die Berichterstattung für
Wirtschaftsbeteiligte und Behörden zu erleichtern.
Option 2:
Bei Option 2 werden die umfassenderen Möglichkeiten genutzt, die eine vollständige
Überarbeitung der Rechtsvorschriften bietet. Dies ermöglicht insbesondere eine bessere
Angleichung der Kontrollen des Außen- und des Binnenhandels. Mit Option 2 soll ermittelt
werden, inwieweit die Kontrollen des Handels mit Drogenausgangsstoffen gestrafft werden
können, ohne deren Wirksamkeit zu beeinträchtigen. Die wichtigsten Maßnahmen der
Option 2 sind:
• Straffung und Neuorganisation der bestehenden Stoffkategorien: Mithilfe der neuen
Kategorien sollen die Verpflichtungen und Kontrollen auf der Grundlage einer aktualisierten
Wahrnehmung des Risikoprofils einer Stoffgruppe präzisiert und gestrafft werden.
• Einführung einer neuen Kategorie für Designer-Ausgangsstoffe mit einem grundsätzlichen
Verbot: Designer-Ausgangsstoffe unterscheiden sich von herkömmlichen Vorstoffen dadurch,
dass ihre legale Verwendung häufig auf Forschungstätigkeiten beschränkt ist, andere künftige
erlaubte Verwendungszwecke jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen werden können.
Die Verwendung solcher Vorstoffe in geringen Mengen zu Forschungs- und
Innovationszwecken oder diesbezügliche Transaktionen sollten den nationalen Behörden
vorab angezeigt werden müssen, während Transaktionen und die Verwendung in größeren
Mengen einer Erlaubnis unterliegen müssen.
• Innovative und stärker zukunftsorientierte Erfassungsmethoden: Option 2 würde die
Vorschriften an die Erfassung von Stoffgruppen anpassen, z. B. auf der Grundlage eines
chemischen Basismoleküls und einer begrenzten Anzahl präziser Änderungen an diesen
Basismolekülen.
Option 3:
Option 3 beruht ebenfalls auf einer vollständigen Überarbeitung der Rechtsvorschriften. Ihre
Grundstruktur entspricht der von Option 2, beruht jedoch eher auf der Prämisse, dass die
Kontrollen maximiert werden. Die wichtigsten Maßnahmen sind:
• Straffung bestehender Stoffkategorien und Verstärkung der für sie geltenden
Kontrollmaßnahmen: Während Option 3 auch eine Straffung der Kategorien mit sich bringt,
liegt der Schwerpunkt auf der Verstärkung der Kontrollen. Ziel der Ausweitung der
Kontrollen ist es, einen besseren Überblick über den legalen Handel mit allen
Ausgangsstoffen zu erhalten. Dies dürfte es den Behörden ermöglichen, den Handel genauer
zu überwachen.
• Einführung einer neuen Kategorie für Designer-Ausgangsstoffe mit einem stärkeren
Schwerpunkt auf Ex-ante-Kontrollen, indem in allen Fällen Sondererlaubnisse vorgeschrieben
werden.
• Breiterer Ansatz für innovative Erfassung: Option 3 würde die Erfassung einer Gruppe von
Stoffen mit Basismolekülen (definiert durch ihre Strukturformel) beinhalten und eine größere
Zahl von Änderungen dieser Stoffe ermöglichen, sodass eine größere Zahl von Stoffen erfasst
würde.
Vergleich der Optionen:
Option 1 würde zwar die Zeit für die Erfassung verkürzen und den Kenntniserwerb
erleichtern, dürfte jedoch hinter den Erwartungen in Bezug auf die Bekämpfung der
Verbreitung von Designer-Ausgangsstoffen und der damit verbundenen sozialen
Auswirkungen zurückbleiben. Es wurde davon ausgegangen, dass dies nur zu einer
begrenzten Verringerung des administrativen Aufwands für den Binnenhandel führt und nur
marginale Auswirkungen auf die Umwelt hat.
Option 3 sollte weitestgehend zu den gleichen Ergebnissen führen wie Option 2. Es wurde
erwartet, dass die Verfügbarkeit von Ausgangsstoffen, die bei der unerlaubten Herstellung
von Drogen verwendet werden, so weit wie möglich verringert wird. Da die Durchsetzung
aufgrund der größeren Zahl der zu kontrollierenden Stoffe und des höheren Kontrollaufwands
für rechtmäßig handelnde Unternehmen kostspieliger wäre, sprachen sich einige
Mitgliedstaaten gegen eine übermäßig breite Auflistung von Stoffen aus, da sie
möglicherweise nicht in der Lage sind, den erforderlichen Aufwand zu bewältigen.
Bevorzugte Option
Option 2 ist die bevorzugte Option, da sie als am wirksamsten gegen die Verbreitung von
Designer-Ausgangsstoffen und den Handel mit nicht erfassten Stoffen angesehen wurde.
Was die wirtschaftlichen Auswirkungen betrifft, so dürften diese Option und insbesondere der
größere Umfang der als Designer-Ausgangsstoffe erfassten Stoffe zu einem Anstieg der
Durchsetzungskosten um etwa 10 % führen. Den Wirtschaftsbeteiligten würden einmalige
Kosten in Höhe von rund 7,7 Mio. EUR entstehen, um sicherzustellen, dass neu erfasste
Designer-Ausgangsstoffe nicht in ihr Portfolio aufgenommen werden. Die Maßnahmen zu
Designer-Ausgangsstoffen werden durch die Straffung und Vereinfachung des Rechtsrahmens
ausgeglichen. Die Entwicklung eines elektronischen Systems ermöglicht jedoch die
Modernisierung sowie die Einführung einer digitalen Überprüfung von Kunden im
Binnenhandel mit Drogenausgangsstoffen der Kategorien 1 und 3. Die Belastung durch das
EU-Kontrollsystem für den legalen Handel wird durch die Aufhebung/Automatisierung
verschiedener Anforderungen verringert. Insgesamt dürften die Straffung und Digitalisierung
der Verfahren zu einer Verringerung des administrativen Aufwands um 25,27 Mio. EUR pro
Jahr führen. Diese Änderungen sollten dazu beitragen, den Handel wirksam zu erleichtern und
die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu fördern.
Im Hinblick auf die sozialen Auswirkungen werden die Echtzeit-Meldung bedeutender
Beschlagnahmen sowie das Dringlichkeitsverfahren die Zeit zur Erkennung von neuen
Bedrohungen und die Reaktion darauf erheblich verkürzen und es den Behörden zugleich
ermöglichen, Kontrollen gezielter auf jene Stoffe auszurichten, bei denen ein höheres Risiko
zur Verwendung zur unerlaubten Herstellung von Drogen besteht. Insgesamt dürfte dies dazu
beitragen, die Verfügbarkeit von Drogenausgangsstoffen für die unerlaubte Herstellung von
Drogen (insbesondere synthetischer Drogen) zu verringern. Das Bewusstsein und das
Engagement der Wirtschaftsbeteiligten werden sich verbessern. Die Initiative sollte daher
indirekt die Verfügbarkeit illegaler Drogen verringern und kann somit zur Senkung der durch
illegalen Drogenhandel und -konsum verursachten sozialen Kosten beitragen.
Es sind keine direkten Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, aber eine allgemeine
Verringerung der unerlaubten Herstellung von Drogen könnte die illegale Entsorgung von
Abfällen aus Drogenproduktionsstätten verringern.
Diese Option dürfte auch zur Verwirklichung von drei Zielen der Vereinten Nationen für
nachhaltige Entwicklung (SDG) beitragen: Ziel 9 „Industrie, Innovation und Infrastruktur“,
Ziel 3 „Gesundheit und Wohlergehen“ und Ziel 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke
Institutionen“.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die Initiative weist eine starke Vereinfachungsdimension auf, und zwar durch:
• Zusammenführung der beiden Verordnungen in einer einzigen Verordnung, wobei
die Vorschriften sowohl für den Binnenmarkt als auch für den Außenhandel so weit
wie möglich angeglichen werden.
• Reduzierung der Zahl der Kategorien von erfassten Drogenausgangsstoffen von 4 auf
3. Die Einführung einer spezifischen Kategorie für Designer-Ausgangsstoffe schafft
mehr Klarheit sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten als auch für die nationalen
Behörden, dass solche Stoffe einem vollständigen Verbot unterliegen. Darüber
hinaus enthält die Initiative eine Ausnahme von diesem Verbot für kleine Mengen
für Forschung und Innovation. Wird ein rechtmäßiger Verwendungszweck eines
Drogenausgangsstoffes der Kategorie 3 festgestellt, so werden die Kommission und
die Mitgliedstaaten prüfen, ob ein solcher Stoff in eine andere Kategorie eingestuft
oder vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden sollte.
• Aufgrund der Gefahr einer Abzweigung sieht der Vorschlag keine Ausnahme für
Kleinstunternehmen vor. Soweit dies angemessen ist, sieht der Vorschlag jedoch
Ausnahmen für kleine Mengen sowie für Apotheken und Ausgabestellen für
Tierarzneimittel vor.
• Aus digitaler Sicht ermöglicht die Entwicklung eines zentralen elektronischen
Systems mehrere Verbesserungen:
• Digitale Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis (neue Kategorien 1 und 3) und
Registrierung für den Außenhandel (neue Kategorie 2).
• Digitale Kontrollen für Ein- und Ausfuhren durch die Single-Window-
Umgebung der EU für den Zoll und die Aufhebung der Wartezeit für die
Vorausfuhrunterrichtung (PEN).
• Die Meldepflichten werden automatisiert, indem die in das zentrale
elektronische System eingegebenen Daten aggregiert werden. Das Verfahren
zur Überprüfung der Kunden wird digitalisiert.
Dies dürfte zu geringeren Verwaltungskosten für Wirtschaftsbeteiligte und Behörden führen.
Die Vorteile, die sich aus der Konsolidierung der beiden Verordnungen ergeben, sind schwer
zu quantifizieren, da sie sich auf den Zeitaufwand für das Verständnis der Vorschriften und
die Art und Weise ihrer Einhaltung beziehen (d. h., sie stellen eine ergänzende Maßnahme für
die Einhaltung der tatsächlichen Verpflichtungen selbst dar).
Die Initiative wird die Verpflichtungen für bestimmte Stoffe verringern, um den Handel zu
erleichtern (z. B. durch die Abschaffung der Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der
Meldepflicht). Außerdem werden die Verpflichtungen zur Unterstützung einer verstärkten
Kontrolle (d. h. der Kosten für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht bei der Umsetzung des
Verbots von Designer-Ausgangsstoffen) ausgeweitet. Insgesamt werden die Kosten sinken,
wobei diese Nettokosteneinsparungen in der Folgenabschätzung auf rund 25,27 Mio. EUR pro
Jahr geschätzt werden.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Die in der Charta verankerte unternehmerische Freiheit ist nicht uneingeschränkt. Die in
diesem Vorschlag vorgesehenen Beschränkungen, wie z. B. die Beantragung einer Erlaubnis
für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Drogenausgangsstoffen der
Kategorien 1 oder 3, sind durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, diese Tätigkeiten zu
überwachen und die Verfügbarkeit der Stoffe für die unerlaubte Herstellung von Drogen zu
verringern. Dieses Ziel steht im Einklang mit dem allgemeinen Ziel, bei der Festlegung und
Durchführung der Politik der Union, in allen Bereichen ein hohes Gesundheitsschutzniveau
sicherzustellen.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsbeteiligten werden sich auf ein zentrales
elektronisches System stützen, das das Verfahren für die Verwaltung von Erlaubnissen,
Registrierungen, Kundenüberprüfungen, Mengenmanagement und vorherigen Anzeigen
straffen und unterstützen wird. Mit den neuen Vorschriften wird die Pflicht zur periodischen
Berichterstattung für Wirtschaftsbeteiligte und Behörden schließlich aufgehoben.
Umfassende digitale Lösungen dürften den Wirtschaftsbeteiligten die Erfüllung ihrer
Verwaltungsaufgaben erleichtern und den gesamten Prozess beschleunigen. Darüber hinaus
werden die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit der Verbringung
von Drogenausgangsstoffen wirksamer zu überprüfen, wodurch die Rückverfolgbarkeit
verbessert wird.
Die Digitalisierung verbessert die Wirksamkeit und Effizienz der Kontrollen und bietet den
Behörden einen schnelleren Zugang zu strukturierten, hochwertigen Informationen, was
automatische Kontrollen von Erlaubnissen/Registrierungen und ein Mengenmanagement
ermöglicht. Dies ermöglicht schnellere Abfertigungszeiten für Ein- und Ausfuhren und stärkt
gleichzeitig die Fähigkeit der EU, illegalen Handel aufzudecken und zu verhindern.
• Der Mittelbedarf für das entsprechende IT-System und die Humanressourcen für den
Binnenmarkt werden ab 2028 auf 1,322 Mio. EUR geschätzt.
• Für den Außenhandel ergab eine vorläufige Analyse einen geschätzten Mittelbedarf
von bis zu 24,148 Mio. EUR, einschließlich Humanressourcen, je nach gewähltem
Modell für die Bereitstellung von IT-Lösungen.
• Ein Verzeichnis von Informationen über Drogenausgangsstoffe, das alle
einschlägigen erfassten und nicht erfassten Stoffe mit oder ohne bekannte industrielle
oder kommerzielle Verwendung abdeckt und einschließlich der erforderlichen
Humanressourcen etwa 530 000 EUR kosten wird.
Weitere Informationen zu diesen Kosten sind Abschnitt 3.2 des Finanz- und Digitalbogens zu
Rechtsakten zu entnehmen. Die Zahlen für die Zeit nach 2027 sind Richtwerte, ohne dem
Vorschlag der Kommission und der Einigung über den nächsten MFR vorzugreifen.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird zehn Jahre nach dem Inkrafttreten die Verordnung eine Bewertung
derselben im Hinblick auf deren Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Mehrwert und Kohärenz
vornehmen. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht
über die wichtigsten Ergebnisse vorlegen.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 definiert den Gegenstand der Verordnung, der darin besteht, Vorschriften für die
Überwachung und Kontrolle von Drogenausgangsstoffen sowohl für Tätigkeiten im
Binnenmarkt als auch für den Außenhandel festzulegen.
In Artikel 2 sind die wichtigsten Begriffe definiert, die in der Verordnung verwendet werden,
wobei nach Möglichkeit Querverweise auf andere damit zusammenhängende Rechtsakte der
Union verwendet werden, um die Kohärenz zu gewährleisten.
Artikel 3 legt den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschriften fest. Unter
Drogenausgangsstoffen sind Stoffe, Gemische, Organismen und Naturstoffe zu verstehen, die
für die unerlaubte Herstellung von Drogen verwendet werden können. Zwar werden sowohl
erfasste als auch nicht erfasste Drogenausgangsstoffe abgedeckt, bestimmte Gemische werden
jedoch unter besonderen Bedingungen vom Anwendungsbereich ausgenommen. Darüber
hinaus sind auch die Tätigkeiten von öffentlichen Behörden wie Streitkräften oder Polizei, die
im Rahmen ihres amtlichen Aufgabenbereichs handeln, sowie die Verwendung oder der
Besitz von Drogenausgangsstoffen durch Apotheken und Ausgabestellen für Tierarzneimittel
aufgrund des geringen Risikos einer Abzweigung vom Anwendungsbereich
ausgenommen. Während die Bereitstellung auf dem Markt sowie die Verwendung und der
Besitz von Arzneimitteln oder Tierarzneimitteln vom Anwendungsbereich der Verordnung
ausgenommen sind, gilt dies in Bezug auf den Außenhandel nur für die Mittel, die nicht in
Anhang II Teil II der Verordnung aufgeführt sind.
Artikel 4 enthält die Standardklausel über den freien Verkehr, mit der sichergestellt wird, dass
die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von erfassten Drogenausgangsstoffen auf dem Markt
nicht behindern, wenn die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind, indem sie
beispielsweise zusätzliche Überwachungsmaßnahmen vorschreiben.
In Artikel 5 sind die drei Kategorien erfasster Drogenausgangsstoffe aufgeführt und die
Kollisionsregeln festgelegt, nach denen die Anforderungen in bestimmten Fällen zu
bestimmen sind, in denen entweder ein Stoff zu zwei Kategorien gehört oder ein Gemisch
Stoffe enthält, die zu zwei oder drei Kategorien gehören.
Die Artikel 6 bis 8 enthalten die allgemeinen Verpflichtungen für Wirtschaftsbeteiligte, die
mit erfassten Drogenausgangsstoffen handeln. Die Wirtschaftsbeteiligten sind generell
verpflichtet, mit den nationalen Behörden zusammenzuarbeiten und Unterlagen über ihre
Transaktionen mit erfassten Drogenausgangsstoffen aufzubewahren. Um die nationalen
Behörden bei der Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von Drogen zu unterstützen, sind
Wirtschaftsbeteiligte und Anbieter von Online-Marktplätzen verpflichtet, verdächtige
Transaktionen und das Abhandenkommen oder den Diebstahl erheblicher Mengen erfasster
Drogenausgangsstoffe zu melden.
Die Artikel 9 bis 14 legen die Anforderungen an das Inverkehrbringen, die Verwendung, den
Besitz, die Einfuhr, die Ausfuhr oder Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit
Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 fest. Dabei handelt es sich um die
Drogenausgangsstoffe mit rechtmäßigen Verwendungszwecken in der chemischen Industrie,
bei denen das Risiko einer Abzweigung am größten ist. Daher unterliegen sie strengen
Kontrollmaßnahmen. Zusätzlich zu dem Erfordernis, im Besitz einer Erlaubnis zu sein,
müssen die Wirtschaftsbeteiligten einen Beauftragten ernennen und ihre Geschäftsräume
sichern, und sie dürfen im Binnenmarkt nur mit Wirtschaftsbeteiligten handeln, die ebenfalls
Inhaber einer Erlaubnis sind. Ebenso müssen Wirtschaftsbeteiligte, die Drogenausgangsstoffe
der Kategorie 1 verwenden oder besitzen, die Unterlagen unter ähnlichen Bedingungen
aufbewahren wie Wirtschaftsbeteiligte, die mit jeglichen erfassten Drogenausgangsstoffen
handeln.
Artikel 15 legt die Anforderungen an die Einfuhr, Ausfuhr oder Vermittlung von
Drogenausgangsstoffen der Kategorie 2 fest. Außenhandelsunternehmen, die mit erfassten
Drogenausgangsstoffen der Kategorie 2 handeln, müssen künftig keine Registrierung für
Einfuhr-, Ausfuhr- oder Vermittlertätigkeiten mehr beantragen und erhalten. Stattdessen
registrieren sie lediglich Informationen über ihre Tätigkeiten, einschließlich der geschätzten
Höchstmengen während eines Gültigkeitszeitraums von drei Jahren, woraufhin sie Tätigkeiten
im Zusammenhang mit den von ihnen registrierten erfassten Drogenausgangsstoffen
aufnehmen können. Diese Informationen werden bei Bedarf aktualisiert. Die zuständigen
Behörden können beschließen, die in der Registrierung enthaltenen Tätigkeiten auszusetzen
oder einzustellen, wenn die angegebenen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn
Hinweise auf die Gefahr einer Abzweigung zu unerlaubten Zwecken vorliegen.
In den Artikeln 16 bis 19 sind die Anforderungen an die neu eingeführten
Drogenausgangsstoffe der Kategorie 3 in Bezug auf Designer-Ausgangsstoffe festgelegt.
Drogenausgangsstoffe der Kategorie 3 enthalten Stoffe, die zum Zeitpunkt der
Unterkontrollstellung keinen anderen bekannten rechtmäßigen Verwendungszweck als
Forschung oder Innovation haben. Daher sollten Handel, Verwendung oder Besitz solcher
Stoffe von vornherein verboten werden. Transaktionen, Verwendung oder der Besitz kleiner
Mengen für Forschungs- und Innovationszwecke sollten nach einer vorherigen Anzeige
erlaubt sein. Bei Bedarf in größeren Mengen oder für andere rechtmäßige
Verwendungszwecke ist eine Erlaubnis zu beantragen.
In den Artikeln 20 bis 23 sind Verfahren für den Außenhandel mit Drogenausgangsstoffen
festgelegt. Die neuen Vorschriften ermöglichen die Vereinfachung der
Außenhandelsverfahren durch Automatisierung. In den Artikeln 20 und 22 sind die
Anforderungen für Ein- und Ausfuhrgenehmigungen festgelegt, die durch ein System des
Mengenmanagements ersetzt werden, bei dem der Wirtschaftsbeteiligte der zuständigen
Behörde die Höchstmenge der erfassten Stoffe mitteilt, die in einem bestimmten Zeitraum
ein- oder ausgeführt werden sollen. Dies würde auch eine oder mehrere beabsichtigte
Einoder Ausfuhrtätigkeiten während dieses Zeitraums bis zu einer Obergrenze der ursprünglich
angegebenen Gesamtmenge abdecken. Artikel 23 enthält die Bestimmung zur zollrechtlichen
Überprüfung, wonach das zentrale elektronische System mit der Single-Window-Umgebung
für den Zoll vernetzt wird, um die Angaben zu beabsichtigten Ein- oder Ausfuhren anhand der
Angaben in der Erlaubnis, der Registrierung oder der vorherigen Anzeige des
Wirtschaftsbeteiligten zu überprüfen.
In Artikel 21 ist das Verfahren für Vorausfuhrunterrichtungen festgelegt, das weiter gestrafft
wurde. Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind von der Pflicht zur
Vorausfuhrunterrichtung befreit. Darüber hinaus wurde die 15-tägige Wartezeit, die
Drittländern für die Beantwortung einer solchen Vorausfuhrunterrichtung eingeräumt wurde,
aufgehoben.
In Artikel 24 werden die derzeitigen Bestimmungen beibehalten, wonach
Außenhandelsunternehmen weiterhin verpflichtet sind, den erlaubten Zweck nachzuweisen,
wenn die erfassten Drogenausgangsstoffe umgeladen, vorübergehend verwahrt oder in einer
Freizone gelagert werden.
Mit Artikel 25 wird ein Verzeichnis von Informationen über Drogenausgangsstoffe
eingeführt, das die bestehende Liste für die freiwillige Überwachung ersetzen soll. Das
Verzeichnis enthält Informationen über die erfassten und nicht erfassten
Drogenausgangsstoffe. Es dient mehreren Zwecken: Unterstützung der Wirtschaftsbeteiligten
bei der Ermittlung verdächtiger Transaktionen und der Prüfung, ob bestimmte Stoffe in den
Anwendungsbereich der Verordnung fallen, wenn Gruppen von Stoffen aufgenommen
werden, die in allgemeiner Weise identifiziert wurden, und Unterstützung der Kommission
und der nationalen Behörden bei der Ermittlung der Notwendigkeit, neue Stoffe unter
Kontrolle zu bringen. Das Verzeichnis wird von der Drogenagentur der Europäischen Union
entwickelt und gepflegt.
Als zusätzliche Maßnahmen zur Sensibilisierung und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten
bei der Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von Drogen enthält Artikel 26 Vorschriften
für die Schulung sowohl der nationalen Behörden als auch der Wirtschaftsbeteiligten.
Artikel 27 enthält Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den
Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, insbesondere
durch Rückgriff auf die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates29.
Artikel 28 verpflichtet die zuständigen Behörden, die Erfüllung der Verpflichtungen aus
diesen Rechtsvorschriften in Bezug auf erfasste Drogenausgangsstoffe zu kontrollieren.
Die Artikel 29 und 30 enthalten Auffangbestimmungen für Drogenausgangsstoffe. Die
zuständigen Behörden sind befugt, einzugreifen, um die Abzweigung zur unerlaubten
Herstellung von Drogen im Binnenmarkt zu verhindern, indem sie erfasste
Drogenausgangsstoffe für einen bestimmten Zeitraum unter den im nationalen Recht
29 ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122
vom 16.5.2003, S. 36).
festgelegten Bedingungen beschlagnahmen. Im Bereich des Außenhandels werden die
Befugnisse des Zolls und der zuständigen Behörden zur Überwachung und Kontrolle der
möglichen Abzweigung sowohl erfasster als auch nicht erfasster Ausgangsstoffe gestärkt,
indem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten strengere Bestimmungen für nicht
erfasste Ausgangsstoffe, wie z. B. die vorübergehende Einbehaltung, erlassen können, wenn
sie dies für erforderlich halten. Darüber hinaus wird hervorgehoben, dass für alle
Zollverfahren strenge Kontrollmaßnahmen erforderlich sind.
Artikel 31 verpflichtet die Mitgliedstaaten, nationale Vorschriften über Sanktionen zu
erlassen, um die Durchsetzung der Verordnung sicherzustellen.
Artikel 32 betrifft die Meldung von Informationen über Beschlagnahmen durch die
zuständigen Behörden und Zollbehörden, während in Artikel 33 spezifische
Informationspflichten für die Mitgliedstaaten festgelegt sind, die zu künftigen Entwicklungen
in Bezug auf Stoffe führen könnten, die als nicht erfasste Drogenausgangsstoffe in die
Kategorien der erfassten Drogenausgangsstoffe oder in das Verzeichnis aufgenommen
wurden.
Artikel 34 präzisiert die Verpflichtung zur jährlichen Berichterstattung an die Vereinten
Nationen, die von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten zu erfüllen ist. Die
bestehenden jährlichen Berichtspflichten der Wirtschaftsbeteiligten entfallen, da diese
Informationen durch Automatisierung bereitgestellt werden können. Dadurch ist es möglich,
den Berichterstattungspflichten gemäß den internationalen Verpflichtungen weiter
nachzukommen und gleichzeitig einen nachhaltigeren Ansatz der Ressourcennutzung zu
verfolgen.
In Artikel 35 sind die Hauptfunktionen eines zentralen IT-Systems für Drogenausgangsstoffe
festgelegt, das die Erfüllung der verschiedenen Verpflichtungen unterstützen soll. Das System
sollte es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, ihren Verpflichtungen aus dieser
Verordnung nachzukommen, und die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, ihre
Entscheidungen über die Durchführung dieser Verordnung zu treffen und ihren
Berichtspflichten nachzukommen. Das System sollte außerdem die Übermittlung der im
Rahmen des VN-Übereinkommens erforderlichen Informationen durch die Kommission
erleichtern. Das zentrale System soll mit dem Single-Windows-Zollsystem vernetzt werden,
um die Anwendung eines Mengenmanagementsystems zu ermöglichen und so das bestehende
System der Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen zu ersetzen. Darüber hinaus könnte das
System mit dem System der Vereinten Nationen für die Meldung von Vorfällen mit
Ausgangsstoffen kompatibel gemacht werden, damit die Meldung von Beschlagnahmen im
elektronischen System keine Überschneidung mit der bestehenden Meldepflicht im Rahmen
des VN-Übereinkommens darstellt. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt
zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für das elektronische System, einschließlich
der technischen und verfahrenstechnischen Anforderungen, die sich aus seinen Funktionen
ergeben. Artikel 36 regelt den Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem
Betrieb des elektronischen Systems.
In Artikel 37 wird der Kommission die Befugnis übertragen, technische Anpassungen der
Anhänge vorzunehmen, um die unter Kontrolle gestellten Stoffe zu ändern. Darüber hinaus
muss die Kommission andere nicht wesentliche Bestimmungen ändern, z. B. in Bezug auf
Erlaubnisse, Registrierungen, vorherige Anzeigen, Mengenmeldungen für die Ein- oder
Ausfuhr, Berichterstattungspflichten oder Übergangsmaßnahmen.
Artikel 38 beschreibt die Bedingungen für die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte.
Gemäß Artikel 39 kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen delegierte
Rechtsakte zur Änderung der geregelten Stoffe im Dringlichkeitsverfahren erlassen.
Mit Artikel 40 wird sichergestellt, dass die Kommission beim Erlass von
Durchführungsrechtsakten zu den Durchführungsbestimmungen für das IT-System das
Prüfverfahren anwendet.
Die Artikel 41 bis 45 beziehen sich auf endgültige Regelungen und Übergangsregelungen.
Die Kommission überprüft die Verordnung nach einem Anwendungszeitraum von zehn
Jahren. Dies wird es der Kommission ermöglichen, bei der ersten Bewertung der Verordnung
auch die Anwendung des Mengenmanagementsystems zu berücksichtigen, das ein
wesentliches Element darstellt und erst zu einem späteren Zeitpunkt anwendbar ist, wenn das
IT-System vollständig entwickelt ist. Während die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und die
Verordnung (EG) Nr. 111/2005 aufgehoben werden sollen, werden auch
Übergangsbestimmungen vorgeschlagen, um Rechtsklarheit in Bezug auf Dokumente zu
gewährleisten, die nach den alten Vorschriften ausgestellt wurden. Die Anwendung der neuen
Vorschriften sollte um drei Jahre verschoben werden, um der Kommission Zeit für die
Entwicklung eines Teils der Funktionen des IT-Systems zur Unterstützung seiner Umsetzung
und den Wirtschaftsbeteiligten und nationalen Behörden Zeit für die Anpassung zu geben. Da
die anderen Funktionen des IT-Systems zur Unterstützung des Mengenmanagements bei Ein-
und Ausfuhren erst zu einem späteren Zeitpunkt einsatzbereit sein werden, werden in einem
speziellen Anhang die Übergangsregelungen für den zusätzlichen Zeitraum in Bezug auf den
Außenhandel und die Berichterstattung der Außenhandelsunternehmen über ihre jährlichen
Transaktionen festgelegt.
2025/0384 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Überwachung und Kontrolle von Drogenausgangsstoffen und zur Aufhebung der
Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die
Artikel 33, 114 und 207,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, das am 19. Dezember 1988 in Wien
verabschiedet wurde (im Folgenden „VN-Übereinkommen“), ist Teil der weltweiten
Anstrengungen zur Bekämpfung der Herstellung unerlaubter Drogen und des Handels
damit. Die Union hat das VN-Übereinkommen mit dem Beschluss 90/611/EWG des
Rates3 geschlossen.
(2) Nach Artikel 12 des VN-Übereinkommens treffen die Vertragsparteien die von ihnen
für zweckmäßig erachteten Maßnahmen, um die Abzweigung von Stoffen zu
verhindern, die in den Tabellen im Anhang des Übereinkommens aufgeführt sind und
zur unerlaubten Herstellung von Drogen verwendet werden (Drogenausgangsstoffe).
Die Vorschriften zur Überwachung und Kontrolle dieser Drogenausgangsstoffe
wurden in der Union durch die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates4 in Bezug auf die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen
1 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
2 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom [Datum] (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und
Beschluss des Rates vom [Datum].
3 Beschluss des Rates vom 22. Oktober 1990 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten
Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen im
Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 56, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec/1990/611/oj).
4 Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004
betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2004/273/oj).
im Binnenmarkt und die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates5 über den Handel
zwischen der Union und Drittländern festgelegt.
(3) Die Evaluierung der Verordnungen der Union über Drogenausgangsstoffe6 hat
ergeben, dass in Bezug auf Designer-Ausgangsstoffe zusätzliche Maßnahmen
erforderlich sind. Designer-Ausgangsstoffe sind Stoffe, die eng mit kontrollierten
Drogenausgangsstoffen verwandt sind, für die kein rechtmäßiger Verwendungszweck
besteht und die sich den in den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG)
Nr. 111/2005 festgelegten Kontrollen entziehen. Die genannten Verordnungen wurden
konzipiert, um gegen die Abzweigung herkömmlicher Drogenausgangsstoffe von
legalen Kanälen zur unerlaubten Herstellung von Drogen vorzugehen, und enthalten
keine spezifischen Vorschriften für Designer-Ausgangsstoffe. In der Evaluierung
wurde außerdem darauf hingewiesen, dass bei der Regulierung von
Drogenausgangsstoffen ein umfassender Ansatz verfolgt werden muss, um die
Kohärenz mit den jüngsten politischen Entwicklungen auf Unionsebene zur
Bekämpfung des Drogenhandels zu gewährleisten. Zu diesen jüngsten Entwicklungen
gehören die EU-Drogenstrategie und der EU-Drogenaktionsplan, die Annahme der
Verordnung (EU) 2023/13227 über die Drogenagentur der Europäischen Union, die
europäische Digitalstrategie und die Annahme der Verordnung (EU) 2022/23998.
(4) Wie in der EU-Drogenstrategie 2021-20259 dargelegt, ist die Kontrolle von
Drogenausgangsstoffen ein wesentlicher Bestandteil der Politik zur Reduzierung des
Drogenangebots. Im EU-Drogenaktionsplan 2021-202510 wird unterstrichen, dass die
durch Designer-Ausgangsstoffe aufgeworfenen Probleme in Angriff genommen
werden müssen. Darüber hinaus wird im EU-Fahrplan 2023 zur Bekämpfung des
Drogenhandels und der organisierten Kriminalität11 betont, dass innovative Wege
gegangen werden müssen, um den derzeitigen Ansatz zur Regulierung von
Drogenausgangsstoffen als Reaktion auf neue Methoden der unerlaubten Herstellung
von Drogen zu beschleunigen und zu erweitern. Auch im Rahmen der neuen EU-
Drogenstrategie und des EU-Aktionsplans zur Bekämpfung des Drogenhandels, die in
der Mitteilung „ProtectEU: eine Europäische Strategie für die innere Sicherheit“12
angekündigt wurden, wird die EU ihre operativen Anstrengungen verstärken, um den
5 Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für
die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern
(ABl. L 22 vom 26.1.2005, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/111/oj).
6 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 30. November 2020 über die
Evaluierung der EU-Verordnungen über Drogenausgangsstoffe (COM(2020) 768 final).
7 Verordnung (EU) 2023/1322 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2023 über die
Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1920/2006, (ABl. L 166 vom 30.6.2023, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1322/oj).
8 Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur
Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2399/oj).
9 Schlussfolgerungen des Rates zur EU-Drogenstrategie 2021-2025, 14178/20, 18. Dezember 2020.
10 Mitteilung der Kommission vom 24.7.2020 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Agenda zur
Drogenbekämpfung und Aktionsplan für den Zeitraum 2021-2025 (COM(2020) 606 final).
11 Mitteilung der Kommission vom 18.10.2023 an das Europäische Parlament und den Rat – EU-Fahrplan
zur Bekämpfung des Drogenhandels und der organisierten Kriminalität (COM(2023) 641 final).
12 Mitteilung der Kommission vom 1.4.2025 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – ProtectEU: eine Europäische
Strategie für die innere Sicherheit (COM(2025) 148 final).
Zustrom von Drogenausgangsstoffen, einschließlich Designer-Ausgangsstoffen, zu
stoppen. .
(5) Daher sollten neue Vorschriften über Drogenausgangsstoffe erlassen werden, um den
Entwicklungen bei der unerlaubten Herstellung von Drogen und insbesondere der
Verbreitung von Designer-Ausgangsstoffen besser Rechnung zu tragen. Mit diesen
neuen Vorschriften würden auch die Verpflichtungen aus Artikel 12 des VN-
Übereinkommens erfüllt.
(6) Um die derzeitigen Verfahren zu straffen und den Verwaltungsaufwand zu verringern,
sollten die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in
einer Verordnung zusammengefasst werden. Dies dürfte auch den freien Verkehr von
Chemikalien im Binnenmarkt erleichtern. Diese Verordnung sollte unbeschadet
anderer Rechtsvorschriften der Union für Stoffe, die in unter diese Verordnung
fallenden Drogenausgangsstoffen enthalten sind, gelten, wie der Verordnung (EG)
Nr. 1907/200614, der Verordnung (EG) Nr. 1272/200815 oder der Verordnung
(EU) 2019/114816. Sie sollte auch unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten
gelten, gemäß dem Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates17 nationale Vorschriften
über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des
illegalen Drogenhandels festzulegen. Diese Verordnung sollte nicht für Zoll, Polizei,
Streitkräfte und Laboratorien der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten gelten,
wenn sie im Rahmen ihres amtlichen Aufgabenbereichs handeln, da das Risiko der
Abzweigung von Drogenausgangsstoffen in solchen Fällen minimal ist. Der Besitz
und die Verwendung von Drogenausgangsstoffen durch Apotheken und
Ausgabestellen für Tierarzneimittel im Rahmen ihrer regulären Tätigkeiten sollten
ebenfalls vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden, da diese
Wirtschaftsbeteiligten bereits strengen Vorgaben des Unionsrechts und des nationalen
Rechts unterliegen. Die Möglichkeit, vereinfachte Formalitäten für bestimmte
Außenhandelsunternehmen wie Apotheken und Ausgabestellen für Tierarzneimittel
festzulegen, sollte beibehalten werden, um den Verwaltungsaufwand für
Wirtschaftsbeteiligte mit schwachem Risikoprofil zu verringern.
(7) Erfasste Drogenausgangsstoffe bestehen aus Stoffen, die unter die Anhänge dieser
Verordnung fallen, oder enthalten solche Stoffe. In den Anhängen sollten alle Stoffe
14 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006
zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur
Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der
Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG,
93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).
15 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj).
16 Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die
Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (Abl. L 186 vom 11.7.2019,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1148/oj).
17 Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von
Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich
des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2004/757/oj).
aufgeführt werden, die bereits unter die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des
Rates fallen. Diese Stoffe fallen entweder unter das VN-Übereinkommen oder werden
auf Unionsebene kontrolliert, weil für sie in der Union ein besonderes Risiko der
Abzweigung festgestellt wurde. Um ihren freien Verkehr im Binnenmarkt und ihren
Handel mit Drittländern zu erleichtern, sollten harmonisierte Vorschriften festgelegt
werden, die es den nationalen Behörden ermöglichen, den rechtmäßigen Handel
wirksam zu kontrollieren und zu überwachen, um zu verhindern, dass diese Stoffe zur
unerlaubten Drogenherstellung abgezweigt werden, ohne dass ein unverhältnismäßiger
Verwaltungsaufwand entsteht. Entsprechend den geltenden Vorschriften sollten die
Wirtschaftsbeteiligten weiterhin verpflichtet sein, verdächtige Transaktionen zu
melden. Dies ist eine wichtige Informationsquelle für die zuständigen Behörden, um
illegale Aktivitäten aufzudecken. Die Verpflichtung sollte auf das Abhandenkommen
und den Diebstahl erheblicher Mengen ausgeweitet werden, da solche Vorfälle auch
auf eine mögliche Abzweigung zur unerlaubten Herstellung von Drogen hindeuten
könnten. Ebenso sollten die Wirtschaftsbeteiligten weiterhin verpflichtet sein, die
Unterlagen über Transaktionen mit erfassten Drogenausgangsstoffen aufzubewahren.
Um den zuständigen Behörden die Möglichkeit zu geben, Beweise für illegale
Aktivitäten zu sammeln, sollte die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen
auf Wirtschaftsbeteiligte ausgeweitet werden, die erfasste Drogenausgangsstoffe mit
dem höchsten Risiko verwenden, und die Unterlagen sollten für einen längeren
Zeitraum aufbewahrt werden.
(8) In dieser Verordnung sollten spezielle Pflichten für Online-Marktplätze vorgesehen
werden, damit diese verdächtige Transaktionen mit erfassten Drogenausgangsstoffen,
die unter Nutzung ihrer Internetseite oder ihrer Rechendienste erfolgen, melden,
sobald sie Kenntnis von Informationen erhalten, die solch einen Verdacht nahelegen.
Die für Online-Marktplätze geltenden Verpflichtungen gemäß der vorliegenden
Verordnung sollten nicht einer allgemeinen Überwachungspflicht gleichkommen.
(9) Drogenausgangsstoffe der Kategorie 1 sollten strengen Kontrollregeln unterliegen, da
sie Stoffe enthalten, die eine maßgebliche Rolle bei der unerlaubten Herstellung von
Drogen spielen, aber auch wichtige rechtmäßige Verwendungszwecke haben, wodurch
sich das Risiko der Abzweigung aus legalen Kanälen erhöht. Wirtschaftsbeteiligte, die
solche Drogenausgangsstoffe auf dem Markt bereitstellen, einführen, ausführen,
diesbezügliche Vermittlertätigkeiten ausüben oder diese Stoffe besitzen oder
verwenden, sollten weiterhin im Besitz einer Erlaubnis sein müssen, da dies den
nationalen Behörden die Möglichkeit bietet, die legitimen Absichten eingehend zu
prüfen, bevor die Tätigkeit ausgeübt werden kann. Werden auf nationaler Ebene
Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis erhoben, sollten die Mitgliedstaaten diese
Gebühren anpassen, um die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen
im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission18 zu sichern. Die bestehende
Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten, zu überprüfen, ob auch ihre Kunden über
eine Erlaubnis verfügen, sollte beibehalten werden, da sie sich als wirksames Mittel
zur Überprüfung der Zuverlässigkeit dieser Kunden erwiesen hat. Die Verpflichtung
zur Einholung von Kundenerklärungen sollte jedoch nicht länger gelten, da sie zu
einem Verwaltungsaufwand führt, der keine eindeutige Erleichterung bei der
18 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie
der kleinen und mittleren Unternehmen, C(2003) 1422 (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).
Ermittlung verdächtiger Transaktionen mit sich bringt. Ferner ist es wichtig, die
Verpflichtung von Wirtschaftsbeteiligten, die mit Drogenausgangsstoffen der
Kategorie 1 handeln, ihre Geschäftsräume zu sichern, beizubehalten und sie auf
Wirtschaftsbeteiligte auszuweiten, die solche Drogenausgangsstoffe verwenden, da bei
ihnen ein hohes Risiko der Abzweigung besteht.
(10) Drogenausgangsstoffe der Kategorie 2 sind Drogenausgangsstoffe, die zwar häufig für
die unerlaubte Herstellung von Drogen verwendet werden, aber in erheblichen
Mengen im Binnenmarkt und im Außenhandel gehandelt werden und für zahlreiche
rechtmäßige Zwecke verwendet werden. Zwar besteht ein erhebliches
Abzweigungsrisiko, doch wären strenge Kontrollmaßnahmen sowohl für die Industrie
als auch für die nationalen Behörden mit einem hohen Aufwand verbunden und hätten
nur einen begrenzten Mehrwert für die Ermittlung verdächtiger Aktivitäten. Daher
sollten sich die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen im Rahmen dieser
Verordnung nur auf den Außenhandel konzentrieren. Um den Verwaltungsaufwand zu
verringern, sollten sich die Verpflichtungen für Außenhandelsunternehmen auf die
Registrierung ihrer Tätigkeiten beschränken, ohne dass eine Genehmigung durch die
nationalen Behörden erforderlich ist.
(11) Es sollte eine dritte Kategorie von Drogenausgangsstoffen eingeführt werden, um den
Besonderheiten von Designer-Ausgangsstoffen und den hohen Risiken ihrer
Verwendung bei der unerlaubten Herstellung von Drogen Rechnung zu tragen, da
diese Stoffe eine wichtige Rolle bei der unerlaubten Herstellung von Drogen spielen –
was sich an ihrem hohen Anteil an der Zahl der Beschlagnahmen in den letzten Jahren
zeigt –, und es außer der Forschung und Innovation keinen bekannten rechtmäßigen
Verwendungszweck für sie gibt. Solche Ausgangsstoffe folgen nicht dem
traditionellen Muster der Abzweigung von legalen Kanälen zur unerlaubten
Herstellung von Drogen. Um die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von
Drogen und des Drogenhandels zu unterstützen, ist es daher wichtig, die Bereitstellung
dieser Stoffe auf dem Markt, ihre Ein- und Ausfuhr, diesbezügliche
Vermittlertätigkeiten sowie ihre Verwendung und ihren Besitz zu verbieten.
(12) Da Drogenausgangsstoffe der Kategorie 3 jedoch in Forschung und Innovation
verwendet werden können und andere erlaubte Verwendungszwecke nach der
Aufnahme von Stoffen in den Anhang dieser Verordnung entdeckt werden können, ist
es wichtig, Vorschriften festzulegen, die es Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen,
Tätigkeiten mit solchen Ausgangsstoffen auszuüben. Sollten kleine Mengen von
Designer-Ausgangsstoffen für Forschung und Innovation benötigt werden, sollten die
Wirtschaftsbeteiligten verpflichtet werden, eine vorherige Anzeige bei der zuständigen
Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, zu machen. Dies wird
Forschung und Innovation fördern, da keine kostspieligen und langwierigen
Formalitäten für Transaktionen mit geringen Mengen und somit geringem Risiko
verlangt werden. Benötigen Wirtschaftsbeteiligte Drogenausgangsstoffe der
Kategorie 3 in größeren Mengen oder für andere erlaubte Zwecke als Forschung und
Innovation, sollten sie eine Erlaubnis gemäß den Bestimmungen für
Drogenausgangsstoffe der Kategorie 1 einholen müssen, da die Risiken ähnlich sind.
(13) Da neue Designer-Ausgangsstoffe leicht durch eine Änderung der chemischen
Struktur der kontrollierten Stoffe geschaffen werden können, ist es wichtig, dass diese
Verordnung so gestaltet wird, dass sie sowohl die Aufnahme einer Liste einzeln
identifizierter Stoffe als auch die Aufnahme von Gruppen von generisch identifizierten
Stoffen in Kategorie 3 ermöglicht. Wenn eine Gruppe von Stoffen generisch
aufgeführt ist, sollte eine Ausnahmeliste erstellt werden, um einzelne Stoffe
auszuschließen, die Teil dieser Gruppe sind, für die jedoch ein anderer rechtmäßiger
Verwendungszweck als Forschung und Innovation festgestellt wurde und die weder
unter Drogenausgangsstoffe der Kategorie 1 noch unter Drogenausgangsstoffe der
Kategorie 2 fallen.
(14) Die Anforderung, Ein- und Ausfuhrgenehmigungen zu erhalten, sollte gestrichen und
durch ein Mengenmanagement ersetzt werden, das eine Mengenmeldung durch die
Wirtschaftsbeteiligten und automatische Überprüfungen durch die Zollbehörden bei
der Ein- und Ausfuhr umfasst. Dies sollte den Verwaltungsaufwand für
Außenhandelsunternehmen verringern und gleichzeitig strenge Kontrollen von
Drogenausgangsstoffen, die in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht
werden, aufrechterhalten und die kontinuierliche Einhaltung des VN-Übereinkommens
durch die Union und ihre Mitgliedstaaten sicherstellen.
(15) Gemäß Artikel 12 Absatz 10 des VN-Übereinkommens werden die Wirksamkeit und
Praktikabilität von Vorausfuhrunterrichtungen in vollem Umfang anerkannt.
Ausfuhren in Nichtmitgliedstaaten, die am Binnenmarkt der Union teilnehmen, und
Ausfuhren in Länder, in denen in einem internationalen Abkommen auf die
Vorausfuhrunterrichtung verzichtet wird, sollten jedoch von der Pflicht zur
Vorausfuhrunterrichtung ausgenommen werden.
(16) Für eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung ist es wichtig, dass die
zuständigen Behörden den Nachweis erlaubter Zwecke für Drogenausgangsstoffe, die
in das Zollgebiet der Union verbracht werden, verlangen können.
(17) Es ist von wesentlicher Bedeutung, die Anstrengungen zur Sensibilisierung der
rechtmäßig handelnden Wirtschaftsbeteiligten für die Risiken im Zusammenhang mit
nicht erfassten Drogenausgangsstoffen zu verstärken und diese dabei zu unterstützen,
verdächtige Transaktionen zu ermitteln und auf freiwilliger Basis zu melden. Daher
werden umfassende Informationen über Drogenausgangsstoffe, einschließlich nicht
erfasster Drogenausgangsstoffe, und ein Hilfsmittel zur Bestimmung des Umfangs
erfasster Designer-Ausgangsstoffe über ein Verzeichnis von Informationen über
Drogenausgangsstoffe zur Verfügung gestellt.
(18) Das Verzeichnis von Informationen über Drogenausgangsstoffe sollte von der
Drogenagentur der Europäischen Union entwickelt, gepflegt und auf dem neuesten
Stand gehalten werden und die bestehende Liste für die freiwillige Überwachung
ersetzen. Das Verzeichnis sollte umfassende Informationen über erfasste und nicht
erfasste Drogenausgangsstoffe und deren erlaubte und unerlaubte Verwendung
enthalten, um die Wirtschaftsbeteiligten bei der Ermittlung verdächtiger Transaktionen
und die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Ermittlung neuer Trends bei der
unerlaubten Herstellung von Drogen zu unterstützen.
(19) Die Mitgliedstaaten sollten regelmäßige Schulungen organisieren, um das Bewusstsein
für die Risiken der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen und die wichtige Rolle,
die die Wirtschaftsbeteiligten bei der Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von
Drogen spielen können, zu schärfen.
(20) Die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und
der Kommission sollte vor allem unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 515/97
des Rates19 gestärkt werden.
(21) Um die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen für die unerlaubte Herstellung von
Drogen zu verhindern, sollten die nationalen Behörden und Zollbehörden befugt sein,
sowohl erfasste als auch nicht erfasste Drogenausgangsstoffe zu beschlagnahmen und
einzuziehen, wenn stichhaltige Gründe oder Beweise dafür vorliegen, dass der
Drogenausgangsstoff für die unerlaubte Verwendung bestimmt ist.
(22) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die
Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung
erlassen, die wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein sollten.
(23) Die Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten zur jährlichen Berichterstattung sollte
gestrichen werden, da sie sich bei der Ermittlung verdächtiger Aktivitäten nicht als
besonders wirksam erwiesen hat und für die Industrie mit einem sehr hohen Aufwand
verbunden ist. Stattdessen sollten sich die nationalen Behörden verstärkt darum
bemühen, erhebliche Beschlagnahmen von Drogenausgangsstoffen unverzüglich zu
melden. Dadurch würde sichergestellt, dass die nationalen Behörden anderer
Mitgliedstaaten ihre Kontrollen gezielter durchführen können.
(24) Im Einklang mit der Berichterstattungspflicht der Union gemäß Artikel 12 Absatz 12
des VN-Übereinkommens und den Resolutionen 1995/20 des Wirtschafts- und
Sozialrats der Vereinten Nationen über Maßnahmen zur Stärkung der internationalen
Zusammenarbeit zur Verhinderung der Abzweigung von in Tabelle I des
Übereinkommens aufgeführten Stoffen, die bei der unerlaubten Herstellung von
Stimulanzien und anderen psychotropen Stoffen verwendet werden, und 49/3 über die
Stärkung der Systeme zur Kontrolle von chemischen Ausgangsstoffen, die bei der
Herstellung synthetischer Drogen verwendet werden, sollte die Kommission einen
Jahresbericht erstellen, der dem Internationalen Suchtstoff-Kontrollamt übermittelt
wird.
(25) Zur Digitalisierung aller in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren sollte ein
zentrales elektronisches System eingerichtet werden. Das System sollte es den
Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, ihren Verpflichtungen nach dieser Verordnung
nachzukommen, und die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, ihre
Entscheidungen über die Durchführung dieser Verordnung zu treffen und ihren
Berichtspflichten nachzukommen. Das System sollte außerdem die Übermittlung der
im Rahmen des VN-Übereinkommens erforderlichen Informationen durch die
Kommission erleichtern. Die Durchsetzung der Bestimmungen über die Verbringung
von Drogenausgangsstoffen in das oder aus dem Zollgebiet der Union sollte durch die
Vernetzung dieses elektronischen Systems mit der Single-Window-Umgebung der EU
für den Zoll erleichtert werden. Darüber hinaus sollte die Kommission gemeinsam mit
den Vereinten Nationen prüfen, ob das elektronische System möglicherweise mit dem
System der Vereinten Nationen für die Meldung von Vorfällen mit Ausgangsstoffen
oder anderen Instrumenten vernetzt werden kann, um Doppelmeldungen zu vermeiden
und die internationale Zusammenarbeit zu erleichtern. Die Agentur sollte Zugang zu
19 Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen
Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der
Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl.
L 82 vom 22.3.1997, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/515/oj).
den Informationen im elektronischen System haben, um die Erfüllung ihres Mandats
gemäß der Verordnung (EU) 2023/1322 und die Entwicklung und Aktualisierung des
Verzeichnisses von Informationen über Drogenausgangsstoffe zu erleichtern.
(26) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte im
Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/67920 oder der
Verordnung (EU) 2018/172521 des Europäischen Parlaments und des Rates innerhalb
ihres jeweiligen Anwendungsbereichs erfolgen.
(27) Zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung sollte
gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der
Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um Stoffe zu
den Kategorien von Drogenausgangsstoffen hinzuzufügen oder sie daraus zu
entfernen, wenn dies dringend erforderlich ist. Angesichts der Besonderheiten von
Designer-Ausgangsstoffen, die chemisch eng mit erfassten Drogenausgangsstoffen
verwandt sind und leicht hergestellt werden können, sollte die Kommission Designer-
Ausgangsstoffe auch in Form von Gruppen von Stoffen, die generisch identifiziert
werden, aufnehmen und erforderlichenfalls einzelne Stoffe, die Teil solcher Gruppen
sind, aber andere rechtmäßige Verwendungszwecke als Forschung und Innovation
haben und nicht in eine andere Kategorie aufzunehmen sind, ausnehmen dürfen. Die
Kommission sollte jedoch keine Gruppen von Stoffen in die Drogenausgangsstoffe der
Kategorien 1 oder 2 aufnehmen, es sei denn, dies ist erforderlich, um die
Verpflichtungen aus dem VN-Übereinkommen zu erfüllen. Darüber hinaus sollte die
Kommission die Befugnis erhalten, nicht wesentliche Elemente der Anhänge in Bezug
auf Erlaubnisse, Registrierungen, vorherige Anzeigen, das Mengenmanagement im
Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr, Vorausfuhrunterrichtungen, den Nachweis
erlaubter Zwecke, die Festlegung der Kriterien für den Verdacht der beabsichtigten
Verwendung für die unerlaubte Herstellung von Drogen, Übergangsmaßnahmen und
die Berichterstattung zu ändern. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im
Zuge der Vorbereitungsarbeit für den Erlass von delegierten Rechtsakten angemessene
Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den in
der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung22
niedergelegten Grundsätzen in Einklang stehen. Um insbesondere eine
gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu
gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur
gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und die Sachverständigen
der Mitgliedstaaten haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der
Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten
Rechtsakte befasst sind.
(28) Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die
Durchführungsmodalitäten für das elektronische System festzulegen. Diese
20 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
21 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018,
S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
22 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
Modalitäten sollten technische Anforderungen und Verfahren für die Umsetzung der
wichtigsten in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen umfassen, wie z. B. die
Einholung einer Erlaubnis, die Registrierung oder vorherige Anzeige oder die
Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Mengenmeldung und der Überprüfung
durch den Zoll. Diese Modalitäten sollten auch die Vorschriften für den Schutz und
die Sicherheit personenbezogener Daten umfassen. Diese Befugnisse sollten im
Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates1 ausgeübt werden.
(29) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden können und wegen der internationalen Komponente und der
raschen Veränderungen des Handels mit Drogenausgangsstoffen besser auf
Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5
Absatz 3 des Vertrags verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß
hinaus. Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen,
die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt
wurden.
(30) Die Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 sollten daher
aufgehoben werden.
(31) Die Anwendung dieser Verordnung sollte um die Zeit verschoben werden, die für die
Einrichtung des für ihre Durchführung erforderlichen elektronischen Systems
erforderlich ist.
(32) Es sollten Übergangsregelungen festgelegt werden, um die Gültigkeit der gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausgestellten
Dokumente zu gewährleisten und die Anbindung des elektronischen Systems für die
zuständigen Behörden und die Zollsysteme zu ermöglichen, Rechtssicherheit zu
gewährleisten und einen reibungslosen Übergang zu den neuen Vorschriften zu
gewährleisten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung werden harmonisierte Vorschriften für die Überwachung und
Kontrolle der Bereitstellung auf dem Markt, der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes
und der Verwendung von Drogenausgangsstoffen sowie der Tätigkeiten von
Vermittlern im Zusammenhang mit Drogenausgangsstoffen festgelegt, um deren
freien Verkehr im Binnenmarkt zu gewährleisten und ihre Verfügbarkeit für die
unerlaubte Herstellung von Drogen zu verhindern.
1 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
(2) Diese Verordnung lässt andere Bestimmungen des Unionsrechts, die für die in
Anhang I, Anhang II und Anhang III aufgeführten Stoffe gelten, unberührt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Drogenausgangsstoff“ einen Stoff, der zur unerlaubten Herstellung von
Drogen verwendet werden kann, sowie Gemische, Organismen und Stoffe, die
in der Natur vorkommen und solche Stoffe enthalten;
2. „Drogen“ Drogen im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 des
Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates25;
3. „erfasster Drogenausgangsstoff“ einen Drogenausgangsstoff, der aus einem
unter Anhang I, Anhang II oder Anhang III dieser Verordnung fallenden Stoff
besteht oder einen solchen Stoff enthält, es sei denn, dieser Stoff ist gemäß
dem betreffenden Anhang ausgenommen;
4. „nicht erfasster Drogenausgangsstoff“ einen Drogenausgangsstoff, der zwar
keinen unter Anhang I, Anhang II oder Anhang III dieser Verordnung
fallenden Stoff enthält oder aus einem solchen besteht, aber für die unerlaubte
Herstellung von Drogen verwendet werden kann;
5. „Stoff“ einen Stoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates26;
6. „Gemisch“ ein Gemisch im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006;
7. „Naturstoff“ einen Naturstoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 39 der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;
8. „Designer-Ausgangsstoff“ einen Drogenausgangsstoff, der ein Stoff oder ein
Gemisch mit einem Stoff ist, der chemisch eng mit einem unter Anhang I oder
Anhang II fallenden Stoff verwandt ist und für den es außer Forschung und
Innovation keine bekannte erlaubte Verwendung gibt;
9. „Arzneimittel“ ein Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der
Richtlinie 2001/83/EG27;
10. „Tierarzneimittel“ ein Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der
Verordnung (EU) 2019/628;
25 11.2004, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2004/757/oj).
26 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006
zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur
Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der
Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG,
93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).
27 Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/oj).
11. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe
eines Drogenausgangsstoffs zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung
auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
12. „Verwendung“ die Verwendung im Sinne des Artikels 3 Nummer 24 der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;
13. „Einfuhr“ jeden Eingang von Drogenausgangsstoffen, die den Status von
Nichtunionswaren haben und die im Sinne [des Vorschlags für eine] [der]
Verordnung (EU).../... des Europäischen Parlaments und des Rates2 zur
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, in das
Zollgebiet der Union; dies schließt die vorübergehende Lagerung, die
Durchfuhr, die Lagerung in Zolllagern und Freizonen, die vorübergehende
Verwendung, die Endverwendung und die aktive Veredelung ein;
14. „Ausfuhr“ den Ausgang eines Drogenausgangsstoffs aus dem Zollgebiet der
Union, einschließlich der Wiederausfuhr, der passiven Veredelung und des
Ausfuhrverfahrens im Sinne der Verordnung (EU).../... [COM(2023) 258 final,
2023/0156 (COD)];
15. „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ die Überlassung zum
zollrechtlich freien Verkehr im Sinne von Titel VI Kapitel 2 der Verordnung
(EU).../... [COM(2023) 258 final, 2023/0156 (COD)];
16. „vorübergehende Verwahrung“ die vorübergehende Verwahrung im Sinne des
Artikels 5 Nummer 50 der Verordnung (EU) .../... [COM(2023) 258 final,
2023/0156 (COD)];
17. „vorübergehende Verwendung“ die vorübergehende Verwendung im Sinne
von Titel VIII Kapitel 4 Abschnitt 1 der Verordnung (EU).../...
[COM(2023) 258 final, 2023/0156 (COD)];
18. „aktive Veredelung“ die aktive Veredelung im Sinne von Titel VIII Kapitel 5
Abschnitt 2 der Verordnung (EU).../... [COM(2023) 258 final,
2023/0156 (COD)];
19. „passive Veredelung“ die passive Veredelung im Sinne von Titel VIII
Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU).../... [COM(2023) 258 final,
2023/0156 (COD)];
20. „Versand“ das externe Versandverfahren im Sinne des Artikels 111 der
Verordnung (EU).../... [COM(2023) 258 final, 2023/0156 (COD)];
21. „Zolllager“ Zolllager im Sinne von Titel VIII Kapitel 3 Abschnitt 2 der
Verordnung (EU).../... [COM(2023) 258 final, 2023/0156 (COD)];
22. „Freizone“ eine Freizone im Sinne von Titel VIII Kapitel 3 Abschnitt 3 der
Verordnung (EU).../... [COM(2023) 258 final, 2023/0156 (COD)];
28 Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj).
2 Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L, ... [Amt für Veröffentlichungen: bitte Fundstelle der
Veröffentlichung von COM(2023) 258 final, 2023/0156 (COD), einfügen].
23. „Wiederausfuhrmitteilung“ eine Wiederausfuhrmitteilung im Sinne des
Artikels 5 Nummer 46 der Verordnung (EU).../... [COM(2023) 258 final,
2023/0156 (COD)];
24. „Anbieter eines Online-Marktplatzes“ den Anbieter einer Online-Plattform im
Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/206531, die es
Verbrauchern oder Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht, mit Unternehmern
Fernabsatzverträge über den Verkauf von erfassten Drogenausgangsstoffen
abzuschließen;
25. „Vermittler“ jede natürliche oder juristische Person, die den Ankauf, den
Verkauf oder die Lieferung erfasster Drogenausgangsstoffe, die ein- oder
ausgeführt werden sollen, anbahnt und die bestrebt ist, zwischen zwei Parteien
oder im Namen mindestens einer dieser beiden Parteien eine Einigung
herbeizuführen, ohne dass sie diese Drogenausgangsstoffe in ihren Besitz
nimmt oder die Durchführung eines derartigen Vorgangs leitet; diese
Begriffsbestimmung gilt auch für alle Tätigkeiten, die den Kauf, den Verkauf
oder die Lieferung von erfassten Drogenausgangsstoffen umfassen, ohne dass
diese Ausgangsstoffe in das Zollgebiet der Union verbracht werden;
26. „Wirtschaftsbeteiligter“ jede natürliche oder juristische Person, die
Drogenausgangsstoffe auf dem Markt bereitstellt, besitzt oder verwendet,
sowie jeder Außenhandelsunternehmen solcher Ausgangsstoffe;
27. „Außenhandelsunternehmen“ jeden Einführer, Ausführer oder Vermittler von
Drogenausgangsstoffen;
28. „Bezeichnung eines unter Anhang I, Anhang II oder Anhang III fallenden
Stoffs“ entweder – im Falle einzeln identifizierter Stoffe – die in Anhang I,
Anhang II oder Anhang III Teil I dieser Verordnung aufgeführte Bezeichnung
des Stoffs oder die generische Bezeichnung der IUPAC (Internationale Union
für reine und angewandte Chemie) für den Stoff, gefolgt von der Bezeichnung
der generischen Gruppe entsprechend der vorliegenden Verordnung;
29. „Einführer“ einen Einführer im Sinne des Artikels 5 Nummer 12 der
Verordnung (EU) .../... [COM(2023) 258 final, 2023/0156 (COD)];
30. „Ausführer“ einen Ausführer im Sinne des Artikels 5 Nummer 14 von
COM(2023) 258 final, 2023/0156 (COD);
31. „Zollvertreter“ einen Zollvertreter im Sinne des Artikels 5 Nummer 15 der
Verordnung (EU) .../... [COM(2023) 258 final, 2023/0156 (COD)];
32. „Beförderer“ einen Beförderer im Sinne des Artikels 5 Nummer 25 der
Verordnung (EU) .../... [COM(2023) 258 final, 2023/0156 (COD)];
33. „Endempfänger“ jede natürliche oder juristische Person, an die erfasste
Drogenausgangsstoffe aus einem Drittland oder in ein Drittland geliefert
werden; diese Person kann sich vom Endverwender unterscheiden;
34. „verdächtige Transaktion“ jede Transaktion im Zusammenhang mit
Drogenausgangsstoffen, bei der der begründete Verdacht besteht, dass die
31 Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über
einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über
digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).
betreffenden Drogenausgangsstoffe für die unerlaubte Herstellung von Drogen
bestimmt sind;
35. „Beschlagnahme“ das vorübergehende Verbot der Übertragung, Vernichtung,
Umwandlung, Veräußerung oder Bewegung von Drogenausgangsstoffen oder
die vorläufige Verwahrung oder Kontrolle von Drogenausgangsstoffen;
36. „Internationales Suchtstoff-Kontrollamt“ das Amt, das durch das Einheits-
Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe, geändert durch das Protokoll von
1972, eingerichtet wurde;
37. „Agentur“ die Drogenagentur der Europäischen Union, die mit der Verordnung
(EU) 2023/1322 des Europäischen Parlaments und des Rates32 eingerichtet
wurde;
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die folgenden erfassten Drogenausgangsstoffe:
a) unter Anhang I, Anhang II oder Anhang III fallende Stoffe;
b) Gemische, die unter Anhang I, Anhang II oder Anhang III fallende Stoffe
enthalten, es sei denn:
i) der Stoff kann nicht ohne Weiteres verwendet oder nicht leicht oder
wirtschaftlich extrahiert werden oder
ii) die Konzentration des Stoffs liegt unter der in Anhang I, Anhang II oder
Anhang III festgelegten Schwelle, und der Stoff erfüllt, falls zutreffend,
nicht die in Anhang I, Anhang II oder Anhang III festgelegten
besonderen Bedingungen;
c) Organismen oder Teile davon und Naturstoffe, die unter Anhang I, Anhang II
oder Anhang III fallende Stoffe enthalten, es sei denn, die Bedingung nach
Buchstabe b Ziffer i ist erfüllt.
(2) Diese Verordnung gilt auch für nicht erfasste Drogenausgangsstoffe, bei denen es
sich um Stoffe handelt, die für die unerlaubte Herstellung von Drogen verwendet
werden können, sowie für Mischungen, die solche Stoffe enthalten, es senn denn, die
Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ist erfüllt.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für:
a) den Zoll, die Polizei, die Streitkräfte und die amtlichen Labors der zuständigen
Behörden, soweit diese im Rahmen ihres amtlichen Aufgabenbereichs tätig
sind;
b) Apotheken und Abgabestellen für Tierarzneimittel, die im Rahmen ihrer
regulären Tätigkeiten Drogenausgangsstoffe der Kategorie 1 oder der
Kategorie 2 besitzen oder verwenden.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für
32 Verordnung (EU) 2023/1322 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2023 über die
Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1920/2006, (ABl. L 166 vom 30.6.2023, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1322/oj).
a) die Bereitstellung auf dem Markt, den Besitz oder die Verwendung von
Arzneimitteln oder Tierarzneimitteln;
b) die Einfuhr und die Ausfuhr von Arzneimitteln oder Tierarzneimitteln und
diesbezügliche Vermittlertätigkeiten, mit Ausnahme der in Anhang II Teil II
aufgeführten Arzneimittel oder Tierarzneimittel.
Artikel 4
Freier Verkehr
Sofern in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsakten der Union nichts anderes
vorgesehen ist, dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung erfasster Drogenausgangsstoffe
auf dem Markt durch Wirtschaftsbeteiligte, die im Einklang mit dieser Verordnung handeln,
nicht aus Gründen der Überwachung des rechtmäßigen Handels zur Verhinderung der
unerlaubten Herstellung von Drogen untersagen, beschränken oder behindern.
Artikel 5
Kategorien erfasster Drogenausgangsstoffe
(1) Erfasste Drogenausgangsstoffe gehören zu einer der folgenden Kategorien:
a) Drogenausgangsstoffe der Kategorie 1, die unter Anhang I fallende Stoffe
enthalten oder daraus bestehen;
b) Drogenausgangsstoffe der Kategorie 2,
i) die unter Anhang II Teil I fallende Stoffe enthalten oder daraus bestehen,
oder
ii) Arzneimittel oder Tierarzneimittel, die unter Anhang II Teil II fallende
Stoffe enthalten;
c) Drogenausgangsstoffe der Kategorie 3, die unter Anhang III fallende Stoffe
enthalten oder daraus bestehen, bei denen es sich um Designer-Ausgangsstoffe
handelt, für die es zum Zeitpunkt ihrer Erfassung keine bekannte erlaubte
Verwendung außer Forschung und Innovation gibt. Die unter Anhang III
fallenden Stoffe werden entweder einzeln aufgeführt oder generisch durch die
Auflistung von Stoffgruppen identifiziert. Einzelne einer solchen Gruppe
zugehörige Stoffe, für die es eine andere erlaubte Verwendung als Forschung
und Innovation gibt und die nicht in Anhang I oder Anhang II aufgeführt sind,
sind von der Kategorie 3 ausgenommen und werden in Anhang III Teil II
Abschnitt 2 aufgeführt.
(2) Erfasste Drogenausgangsstoffe, bei denen es sich um Gemische handelt, die unter
Anhang I fallende Stoffe oberhalb der in dem genannten Anhang genannten
Konzentrationsschwelle oder solche Stoffe enthaltende Organismen oder Naturstoffe
sowie außerdem unter Anhang II oder Anhang III fallende Stoffe enthalten,
unterliegen den Anforderungen an Drogenausgangsstoffe der Kategorie 1.
(3) Erfasste Drogenausgangsstoffe, bei denen es sich um Gemische handelt, die unter
Anhang III fallende Stoffe oberhalb der in dem genannten Anhang genannten
Konzentrationsschwelle oder solche Stoffe enthaltende Organismen oder Naturstoffe
sowie außerdem unter Anhang II fallende Stoffe enthalten, unterliegen den
Anforderungen an Drogenausgangsstoffe der Kategorie 3.
(4) Erfasste Drogenausgangsstoffe, die einen unter Anhang I oder Anhang II fallenden
Stoff enthalten oder daraus bestehen und auch generisch in Anhang III Teil II
Abschnitt 1 identifiziert sind, unterliegen den Anforderungen an
Drogenausgangsstoffe der Kategorie 1 bzw. der Kategorie 2.
Kapitel 2
Verpflichtungen der Wirtschaftsbeteiligten
ABSCHNITT 1
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 6
Verpflichtung zur Zusammenarbeit
(1) Die Wirtschaftsbeteiligten stellen der zuständigen Behörde oder den Zollbehörden
des betreffenden Mitgliedstaats korrekte, vollständige und aktuelle Informationen zur
Verfügung, wenn sie ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachkommen.
(2) Auf begründetes Ersuchen stellen die Wirtschaftsbeteiligten den zuständigen
Behörden oder den Zollbehörden umgehend, in maschinenlesbarer und strukturierter
Form unter Verwendung offener Standards und über einen sicheren
Kommunikationskanal ohne Anbieterabhängigkeit die erforderlichen Informationen
und Unterlagen zur Verfügung, um nachzuweisen, dass sie ihren Verpflichtungen aus
dieser Verordnung nachgekommen sind.
(3) Die Wirtschaftsbeteiligten kooperieren mit diesen Behörden auf Ersuchen bei allen
Maßnahmen zur Abwendung des Risikos einer Abzweigung erfasster
Drogenausgangsstoffe für die unerlaubte Herstellung von Drogen.
Artikel 7
Unterlagen
(1) Wirtschaftsbeteiligte, die Drogenausgangsstoffe auf dem Markt bereitstellen,
einführen, ausführen oder diesbezügliche Vermittlertätigkeiten durchführen,
bewahren für jede Transaktionen Handelspapiere auf, die folgende Angaben
enthalten:
a) die Bezeichnung des unter Anhang I, Anhang II oder Anhang III fallenden
Stoffs bzw. bei Gemischen, Organismen und Naturstoffen deren Bezeichnung
sowie die Bezeichnung des in dem Gemisch, dem Organismus oder dem
Naturstoff enthaltenen unter Anhang I, Anhang II oder Anhang III fallenden
Stoffs; bei Einfuhren, Ausfuhren oder Vermittlertätigkeiten ist die
Bezeichnung durch den Begriff „DRUG PRECURSOR“ zu ergänzen;
b) Menge des unter Anhang I, Anhang II oder Anhang III fallenden Stoffs bzw.
bei Gemischen, Organismen und Naturstoffen die Menge oder den
prozentualen Anteil eines solchen darin enthaltenen Stoffs;
c) Name und Anschrift der anderen an der Transaktion beteiligten
Wirtschaftsbeteiligten.
(2) Wirtschaftsbeteiligte bewahren die in Absatz 1 genannten Unterlagen für fünf Jahre
ab dem Ende des Kalenderjahrs auf, in dem die Transaktion durchgeführt wurde.
Artikel 8
Bereitstellung von Informationen über verdächtige Transaktionen, Abhandenkommen
und Diebstähle
(1) Wirtschaftsbeteiligte melden den zuständigen Behörden umgehend verdächtige
Transaktionen sowie das Abhandenkommen erheblicher Mengen und den Diebstahl
von erfassten Drogenausgangsstoffen. Erhalten Anbieter von Online-Marktplätzen
Kenntnis von Informationen über verdächtige Transaktionen, das Abhandenkommen
erheblicher Mengen oder den Diebstahl von erfassten Drogenausgangsstoffen,
melden sie diese Informationen umgehend an die zuständigen Behörden.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 stellen Wirtschaftsbeteiligte und Anbieter von Online-
Marktplätzen sämtliche verfügbaren Informationen zur Verfügung; hierzu zählen:
a) die Bezeichnung des unter Anhang I, Anhang II oder Anhang III fallenden
Stoffs;
b) die Menge des Stoffs;
c) die Namen und Anschriften der an der Transaktion beteiligten
Wirtschaftsbeteiligten.
ABSCHNITT 2
DROGENAUSGANGSSTOFFE DER KATEGORIE 1
Artikel 9
Erlaubnis
(1) Unbeschadet von Absatz 7 benötigen Wirtschaftsbeteiligte eine Erlaubnis der
zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, bevor sie
Drogenausgangsstoffe der Kategorie 1 in Mengen, die die in Anhang I festgelegten
Höchstmengen in einem Kalenderjahr überschreiten, auf dem Markt bereitstellen,
einführen, ausführen, diesbezügliche Vermittlertätigkeiten durchführen, besitzen
oder verwenden. Diese Verpflichtung gilt nicht für
a) direkte Zollvertreter, Beförderer oder andere Transporteure, die ausschließlich
in dieser Funktion handeln;
b) Drogenausgangsstoffe der Kategorie 1, die umgeladen, in die vorübergehende
Verwahrung übergeführt, in einer Freizone gelagert oder mit einer
Wiederausfuhrmitteilung aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.
(2) Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis berücksichtigen die
zuständigen Behörden die in Anhang IV festgelegten Bedingungen in Bezug auf die
Kompetenz und Integrität des Antragstellers. Die Erlaubnis wird verweigert, wenn
berechtigte Zweifel an der Eignung und Zuverlässigkeit des Wirtschaftsbeteiligten
oder seines verantwortlichen Beauftragten bestehen.
(3) Die Erlaubnis muss die in Anhang IV aufgeführten Angaben enthalten und wird für
einen Zeitraum von höchstens drei Jahren erteilt, es sei denn, der
Wirtschaftsbeteiligte beantragt einen kürzeren Zeitraum.
(4) Unter den in Anhang IV festgelegten Bedingungen können die zuständigen Behörden
eine vereinfachte Erlaubnis für einen unbefristeten Zeitraum erteilen.
(5) Wirtschaftsbeteiligte setzen die zuständige Behörden von jeglichen Änderungen der
auszuführenden Tätigkeiten, der erfassten Drogenausgangsstoffe oder der relevanten
Mengen während der Geltungsdauer der Erlaubnis in Kenntnis, die eine
Aktualisierung der bereits erteilten Erlaubnis erfordern würden.
(6) Die Erlaubnis kann von den zuständigen Behörden ausgesetzt oder widerrufen
werden, wenn die Bedingungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht länger erfüllt
sind oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Risiko einer Abzweigung
erfasster Drogenausgangsstoffe für die unerlaubte Herstellung von Drogen vorliegt.
(7) Außenhandelsunternehmen, die Drogenausgangsstoffe der Kategorie 1 in Mengen
unterhalb der in Anhang I festgelegten Höchstmengen in einem Kalenderjahr
einführen, ausführen oder diesbezügliche Vermittlertätigkeiten durchführen,
unterliegen den Verpflichtungen nach Artikel 15.
(8) Die zuständigen Behörden können den Wirtschaftsbeteiligten eine Gebühr für die
Bearbeitung ihres Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis berechnen. Wird eine
Gebühr erhoben, so passen die zuständigen Behörden die Höhe der Gebühr für kleine
und mittlere Unternehmen an. Die Gebühren sind in nichtdiskriminierender Weise zu
berechnen und dürfen die Kosten für die Bearbeitung des Antrags nicht übersteigen.
Artikel 10
Verantwortlicher Beauftragter
(1) Die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Wirtschaftsbeteiligten benennen einen in der
Union niedergelassenen verantwortlichen Beauftragten, der befugt ist, sie in
Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung zu
vertreten.
(2) Dem verantwortlichen Beauftragten wird die Befugnis übertragen, alle erforderlichen
Entscheidungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Tätigkeiten des
Wirtschaftsbeteiligten im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden.
Artikel 11
Kennzeichnung
Wirtschaftsbeteiligte, die Drogenausgangsstoffe der Kategorie 1 auf dem Markt bereitstellen,
einführen, ausführen oder diesbezügliche Vermittlertätigkeiten durchführen, stellen sicher,
dass die Bezeichnung des unter Anhang I fallenden Stoffs auf der Verpackung oder dem
Etikett bzw. bei lose gelieferten Produkten in den Begleitdokumenten angegeben ist.
Artikel 12
Unterlagen für die Verwendung oder den Besitz
(1) Wirtschaftsbeteiligte, die Drogenausgangsstoffe der Kategorie 1 verwenden oder
besitzen, bewahren Unterlagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 über ihre Tätigkeiten auf.
(2) Die in Absatz 1 genannten Wirtschaftsbeteiligten bewahren die Unterlagen für fünf
Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres auf, in dem der betreffende
Drogenausgangsstoff sich zum letzten Mal in ihrem Besitz befand.
Artikel 13
Überprüfung der Wirtschaftsbeteiligten
Wirtschaftsbeteiligte dürfen Drogenausgangsstoffe der Kategorie 1 nur auf dem Markt
bereitstellen, nachdem sie sich vergewissert haben, dass die anderen an einer solchen
Transaktion beteiligten Wirtschaftsbeteiligten über eine gültige Erlaubnis verfügen.
Artikel 14
Sicherung der Geschäftsräume
Die Wirtschaftsbeteiligten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Geschäftsräume und
Verwendungsorte gegen die unerlaubte Entnahme von Drogenausgangsstoffen der
Kategorie 1 zu sichern.
ABSCHNITT 3
DROGENAUSGANGSSTOFFE DER KATEGORIE 2
Artikel 15
Registrierung
(1) Außenhandelsunternehmen, die an Einfuhren, Ausfuhren oder Vermittlertätigkeiten
im Zusammenhang mit Drogenausgangsstoffen der Kategorie 2 beteiligt sind,
registrieren Informationen über ihre Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde des
Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind. Diese Verpflichtung gilt nicht für
a) direkte Zollvertreter, Beförderer oder andere Transporteure, die ausschließlich
in dieser Funktion handeln;
b) Drogenausgangsstoffe der Kategorie 2, die umgeladen, in die vorübergehende
Verwahrung übergeführt, in einer Freizone gelagert oder mit einer
Wiederausfuhrmitteilung aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.
(2) Die Registrierung muss die in Anhang V aufgeführten Angaben umfassen und erfolgt
für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann eine Registrierung unter den in Anhang V
festgelegten Bedingungen unbefristet gelten.
(4) Die in Absatz 1 genannten Außenhandelsunternehmen aktualisieren die Angaben in
der Registrierung erforderlichenfalls gemäß Anhang V.
(5) Die zuständige Behörde im Mitgliedstaat der Niederlassung des
Außenhandelsunternehmens kann dieses anweisen, die von der Registrierung
erfassten Tätigkeiten auszusetzen oder einzustellen, wenn die Registrierung nicht im
Einklang mit dieser Verordnung erfolgt, die Bedingungen nicht länger erfüllt sind
oder der begründete Verdacht besteht, dass das Risiko einer Abzweigung der
erfassten Drogenausgangsstoffe für die unerlaubte Herstellung von Drogen vorliegt.
(6) Die in Absatz 1 genannten Außenhandelsunternehmen benennen einen
verantwortlichen Beauftragten im Einklang mit Artikel 10.
(7) Die in Absatz 1 genannten Außenhandelsunternehmen stellen sicher, dass die
Bezeichnung des unter Anhang II fallenden Stoffs auf der Verpackung oder dem
Etikett bzw. bei lose gelieferten Produkten in den Begleitdokumenten angegeben ist.
ABSCHNITT 4
DROGENAUSGANGSSTOFFE DER KATEGORIE 3
Artikel 16
Verbot
(1) Die Bereitstellung auf dem Markt, die Einfuhr, die Ausfuhr, der Besitz und die
Verwendung von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 3 sowie
Vermittlertätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Drogenausgangsstoffen sind
verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Wirtschaftsbeteiligte Drogenausgangsstoffe der
Kategorie 3 umladen, in die vorübergehende Verwahrung überführen, in einer
Freizone lagern oder mit einer Wiederausfuhrmitteilung aus dem Zollgebiet der
Union wiederausführen.
Artikel 17
Vorherige Anzeige für Forschung und Innovation
(1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 dürfen Wirtschaftsbeteiligte
Drogenausgangsstoffe der Kategorie 3 unter den im vorliegenden Artikel
festgelegten Bedingungen auf dem Markt bereitstellen, einführen, ausführen,
diesbezügliche Vermittlertätigkeiten durchführen sowie diese Stoffe besitzen und
verwenden.
(2) Wirtschaftsbeteiligte, die beabsichtigen, Drogenausgangsstoffe der Kategorie 3 für
Forschungs- und Innovationszwecke in Mengen unterhalb der in Anhang III Teil I
festgelegten Höchstmenge auf dem Markt bereitzustellen, einzuführen, auszuführen,
zu besitzen, zu verwenden oder diesbezügliche Vermittlertätigkeiten durchzuführen,
zeigen die von ihnen über einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten geplanten
Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung
5 Tage vor der ersten Transaktion oder dem ersten Besitz an. Diese Verpflichtung
gilt nicht für direkte Zollvertreter, Beförderer oder andere Transporteure, die
ausschließlich in dieser Funktion handeln.
(3) Die vorherige Anzeige gemäß Absatz 2 muss die Angaben gemäß Anhang VI
enthalten.
(4) Die zuständige Behörde kann zusätzliche Informationen anfordern und Inspektionen
durchführen, um die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen, auch die
Verwendung von Drogenausgangsstoffen für Forschungs- und Innovationszwecke,
zu prüfen.
(5) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Niederlassung des
Wirtschaftsbeteiligten kann diesen anweisen, die unter die vorherige Anzeige
fallenden Tätigkeiten auszusetzen oder einzustellen, wenn die vorherige Anzeige
nicht im Einklang mit dieser Verordnung steht, die Bedingungen nicht länger erfüllt
sind oder der begründete Verdacht besteht, dass das Risiko einer Abzweigung der
Drogenausgangsstoffe der Kategorie 3 für die unerlaubte Herstellung von Drogen
vorliegt.
Artikel 18
Erlaubnis für Drogenausgangsstoffe der Kategorie 3
Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 dürfen Wirtschaftsbeteiligte Drogenausgangsstoffe der
Kategorie 3 für Forschungs- und Innovationszwecke in Mengen oberhalb der in Anhang III
Teil I festgelegten Höchstmengen oder für eine andere erlaubte Verwendung auf dem Markt
bereitstellen, einführen, ausführen, diesbezügliche Vermittlertätigkeiten durchführen sowie
diese Stoffe besitzen oder verwenden, vorausgesetzt, sie haben eine Erlaubnis gemäß
Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 erlangt. Artikel 9 Absätze 5, 6 und 8 gelten auch für diese
Erlaubnis.
Artikel 19
Zusätzliche Verpflichtungen für Drogenausgangsstoffe der Kategorie 3
(1) Die in Artikel 17 und Artikel 18 genannten Wirtschaftsbeteiligten dürfen
Drogenausgangsstoffe der Kategorie 3 nur auf dem Markt bereitstellen, wenn sie sich
vergewissert haben, dass die anderen an der Transaktion beteiligten
Wirtschaftsbeteiligten dies zuvor angezeigt haben bzw. im Besitz einer Erlaubnis
gemäß Artikel 17 bzw. Artikel 18 sind.
(2) Wirtschaftsbeteiligte, die Drogenausgangsstoffe der Kategorie 3 unter den
Bedingungen nach Artikel 17 oder Artikel 18 verwenden oder besitzen, bewahren
Unterlagen über ihre Tätigkeiten gemäß Artikel 12 auf.
(3) Die in Artikel 17 und Artikel 18 genannten Wirtschaftsbeteiligten kommen
folgenden Verpflichtungen nach:
a) Benennung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Artikel 10;
b) Sicherung der Geschäftsräume unter den in Artikel 14 genannten Bedingungen.
(4) Außenhandelsunternehmen, die Drogenausgangsstoffe der Kategorie 3 gemäß
Artikel 17 und Artikel 18 auf dem Markt bereitstellen, einführen, ausführen oder
diesbezügliche Vermittlertätigkeiten durchführen, stellen sicher, dass die
Bezeichnung des unter Anhang III fallenden Stoffs auf der Verpackung oder dem
Etikett bzw. bei lose gelieferten Produkten in den Begleitdokumenten angegeben ist.
ABSCHNITT 5
AUßENHANDEL
Artikel 20
Einfuhr
(1) Der Einführer teilt der zuständigen Behörde die Gesamtmenge der in einem
bestimmten Zeitraum beabsichtigten Einfuhren für jeden unter Anhang I oder
Anhang II fallenden Stoff vor der ersten Einfuhr mit. Die Menge der in diesem
Zeitraum eingeführten Stoffe darf die mitgeteilten Mengen nicht überschreiten.
(2) Absatz 1 gilt auch für Einfuhren von unter Anhang III fallenden Stoffen unter den
Bedingungen nach Artikel 17 oder Artikel 18.
(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitzustellenden Informationen sind in
Anhang VII Kapitel 1 festgelegt.
(4) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stoffe
umgeladen, in die vorübergehende Verwahrung, die aktive Veredelung, das
Versandverfahren oder das Zolllagerverfahren übergeführt oder in einer Freizone
gelagert werden.
Artikel 21
Vorausfuhrunterrichtung
(1) Vor allen Ausfuhren von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 und Ausfuhren von
Drogenausgangsstoffen der Kategorie 2 in bestimmte, in Anhang VII Kapitel 2
aufgeführte Bestimmungsländer senden die zuständigen Behörden des betreffenden
Mitgliedstaats eine Vorausfuhrunterrichtung an die zuständigen Behörden des
Bestimmungslandes.
(2) Vor Ausfuhren von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 3 unter den Bedingungen
nach Artikel 17 oder Artikel 18 ist ebenfalls eine Vorausfuhrunterrichtung gemäß
Absatz 1 zu übermitteln.
(3) Bei Ausfuhren aus der Union in ein Drittland oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets
der Union wird auf die Vorausfuhrunterrichtung verzichtet, wenn das Drittland oder
Gebiet auch Teil des Binnenmarkts der Union ist oder wenn die Union und das
Drittland oder Gebiet eine internationale Vereinbarung geschlossen haben, mit der
auf die Vorausfuhrunterrichtung verzichtet wird.
(4) Wirtschaftsbeteiligte unterrichten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ihrer
Niederlassung von ihrer Absicht, die in den Absätzen 1 und 2 genannten erfassten
Drogenausgangsstoffe auszuführen.
(5) Muss die Ausfuhr erfasster Drogenausgangsstoffe gemäß den Absätzen 1 und 2
angezeigt werden, so übermitteln die zuständigen Behörden des betreffenden
Mitgliedstaats den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes vor der Ausfuhr
jener Drogenausgangsstoffe die in Anhang VII Kapitel 2 aufgeführten Angaben zu
der beabsichtigten Ausfuhr.
(6) Die zuständige Behörde, die diese Angaben übermittelt, verlangt von der zuständigen
Behörde des Bestimmungslandes, die diese Angaben erhält, dass sie die
Vertraulichkeit aller mit den Angaben verbundenen Handels-, Geschäfts- oder
Berufsgeheimnisse oder Handelsabläufe sicherstellt.
(7) Die zuständigen Behörden können unter den in Anhang VII Kapitel 2 Nummer 4
festgelegten Bedingungen vereinfachte Verfahren für die Vorausfuhrunterrichtung
anwenden, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass dadurch kein Risiko der
Abzweigung von erfassten Drogenausgangsstoffen entsteht.
Artikel 22
Ausfuhr
(1) Der Ausführer teilt der zuständigen Behörde die Gesamtmenge der in einem
bestimmten Zeitraum beabsichtigten Ausfuhren für jeden unter Anhang I oder
Anhang II fallenden Stoff vor der ersten Ausfuhr mit. Die Menge der in diesem
Zeitraum ausgeführten Stoffe darf die mitgeteilte Menge nicht überschreiten.
(2) Absatz 1 gilt auch für Ausfuhren von unter Anhang III fallenden Stoffen unter den
Bedingungen gemäß Artikel 17 oder Artikel 18.
(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitzustellenden Angaben sind in Anhang VII
Kapitel 3 festgelegt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten
Drogenausgangsstoffe im Rahmen des Versandverfahrens oder mit einer
Wiederausfuhrmitteilung aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.
(5) Ist aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Union und einem Drittland für die
Ausfuhr vorgeschrieben, dass die zuständigen Behörden des Drittlandes eine
Einfuhrgenehmigung für den betreffenden Drogenausgangsstoff erteilt haben, so ist
diese Einfuhrgenehmigung den zuständigen Behörden im Mitgliedstaat der
Niederlassung vor der Ausfuhr vorzulegen.
(6) Nach einer Vorausfuhrunterrichtung gemäß Artikel 21 Absatz 1 bzw. Artikel 21
Absatz 2 können die zuständigen Behörden oder die Zollbehörden des Mitgliedstaats
die Ausfuhr verhindern, wenn von den zuständigen Behörden oder den Zollbehörden
des Bestimmungslandes ein Einwand mit dem Hinweis eingegangen ist, dass diese
Ausfuhr für die unerlaubte Herstellung von Drogen bestimmt sein könnte.
Artikel 23
Überprüfung durch den Zoll
(1) Für die Zwecke der Einfuhr, ausgenommen das Versandverfahren, wird als Einführer
in der Zollanmeldung der Wirtschaftsbeteiligte angegeben, der Inhaber der Erlaubnis,
der Registrierung oder der vorherigen Anzeige gemäß den Anforderungen dieser
Verordnung ist.
Beim Versandverfahren wird als Inhaber des Versandverfahrens in der
Zollanmeldung der Wirtschaftsbeteiligte angegeben, der Inhaber der Erlaubnis, der
Registrierung oder der vorherigen Anzeige gemäß den Anforderungen dieser
Verordnung ist.
Für die Zwecke der Ausfuhr wird als Ausführer in der Zollanmeldung der
Wirtschaftsbeteiligte angegeben, der Inhaber der Erlaubnis, der Registrierung oder
der vorherigen Anzeige gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ist.
(2) Der in Absatz 1 genannte Einführer, Ausführer oder Inhaber des Versandverfahrens
stellt den Zollbehörden einen Nachweis über den Besitz einer gültigen Erlaubnis
gemäß Artikel 9 oder Artikel 18, die Registrierung gemäß Artikel 9 Absatz 7 oder
Artikel 15 oder eine vorherige Anzeige gemäß Artikel 17, gegebenenfalls
einschließlich eines Nachweises über die Mitteilung der Mengen gemäß den
Artikeln 20 und 22, bereit oder macht ihnen diese verfügbar.
(3) Die Zollbehörden dürfen einen Stoff erst zu einem Zollverfahren oder zur
Wiederausfuhr überlassen, nachdem sie sich mindestens vergewissert haben, dass
eine aktive Erlaubnis, Registrierung oder vorherige Anzeige vorliegt, wenn diese
vorgeschrieben ist.
(4) Zusätzlich zu Absatz 3 überprüfen die Zollbehörden, dass die gemäß den Artikeln 20
und 22 gemeldeten Mengen nicht überschritten werden, bevor sie Stoffe zum
zollrechtlich freien Verkehr, zur vorübergehenden Verwendung, zur
Endverwendung, zur passiven Veredelung, zur Ausfuhr oder – wenn eine
Wiederausfuhranmeldung abgegeben wird – zur Wiederausfuhr überlassen.
(5) Die Überlassung der Waren gilt nicht als Nachweis für die Einhaltung dieser
Verordnung oder von anderem Unionsrecht.
(6) Die Überprüfung gemäß den Absätzen 3 und 4 erfolgt elektronisch und automatisch
über die in Artikel 35 Absatz 5 genannte Vernetzung ab dem Zeitpunkt, ab dem diese
Vernetzung betriebsbereit ist.
(7) Die Kommission und die Zollbehörden können die Informationen, die in dem in
Artikel 35 dieser Verordnung genannten elektronischen System enthalten sind, zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dem EU-Recht, einschließlich des
Risikomanagements, der Zollkontrollen und der Überlassung zu einem Zollverfahren
im Sinne der Verordnung (EU) .../... [COM/2023/258 final, 2023/0156 (COD)]
verwenden.
(8) Die Absätze 2, 3 und 4 gelten nicht für Drogenausgangsstoffe, die umgeladen, in die
vorübergehende Verwahrung übergeführt, in einer Freizone gelagert oder mit einer
Wiederausfuhrmitteilung aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.
(9) Absatz 4 gilt nicht für Drogenausgangsstoffe, die in das Zolllagerverfahren, die
aktive Veredelung oder ein Versandverfahren übergeführt werden.
Artikel 24
Nachweis erlaubter Zwecke
Wird ein erfasster Drogenausgangsstoff für erlaubte Zwecke zur Umladung, zur Überführung
in die vorübergehende Verwendung oder zur Lagerung in einer Freizone in das Zollgebiet der
Union verbracht, so weist der Wirtschaftsbeteiligte diese erlaubten Zwecke im Einklang mit
Anhang VII Kapitel 4 auf Verlangen der zuständigen Behörden oder Zollbehörden nach.
Kapitel 3
Sensibilisierungsmaßnahmen
Artikel 25
Verzeichnis von Informationen über Drogenausgangsstoffe
(1) Bis zum [OP bitte Datum einfügen: 3 Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden
Verordnung] richtet die Agentur ein Verzeichnis von Informationen über
Drogenausgangsstoffe ein (im Folgenden „Verzeichnis“).
(2) Das Verzeichnis umfasst Informationen über die unter Anhang I, Anhang II und
Anhang III fallenden Stoffe und andere Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von
Drogen verwendet werden können, insbesondere:
a) eine allgemeine Beschreibung des Stoffs und seiner chemischen
Eigenschaften;
b) Informationen über erlaubte Verwendungen und den rechtmäßigen Handel;
c) Informationen über die Verwendung des Stoffs bei der unerlaubten Herstellung
von Drogen.
(3) Werden Stoffe gemäß Artikel 37 Absatz 1 generisch als Gruppe von Stoffen
identifiziert, so wird in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis eine indikative Liste
der relevantesten einzelnen Stoffe, die unter die Stoffgruppe fallen, verzeichnet und
eine spezifische Funktion vorgesehen, mit der Wirtschaftsbeteiligte prüfen können,
ob ein bestimmter Stoff als zu der Gruppe gehörig anzusehen ist.
(4) Die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Informationen und die in Absatz 3
genannte Funktion sind öffentlich zugänglich und kostenlos verfügbar.
(5) Die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Informationen können von der Kommission,
der Agentur und anderen Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten genutzt
werden, um neue Trends bei der unerlaubten Herstellung von Drogen und
entsprechende Gegenmaßnahmen zu ermitteln.
(6) Das Verzeichnis wird von der Agentur geführt und auf dem neuesten Stand gehalten.
Artikel 26
Schulungsaktivitäten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Strafverfolgungs- und Zollbehörden
Schulungen beispielsweise im Bereich Risikomanagement erhalten, um bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfasste oder nicht erfasste Drogenausgangsstoffe, die
zur unerlaubten Herstellung von Drogen verwendet werden können, identifizieren
und zeitnah und angemessen auf verdächtige Aktivitäten reagieren zu können.
(2) Die Mitgliedstaaten führen mindestens einmal jährlich Sensibilisierungsmaßnahmen
für Wirtschaftsbeteiligte durch, die Drogenausgangsstoffe auf dem Markt
bereitstellen, einführen, ausführen, diesbezügliche Vermittlertätigkeiten durchführen
oder diese Stoffe besitzen oder verwenden.
(3) Die Wirtschaftsbeteiligten sind dafür verantwortlich, ihr Personal über die
Verpflichtungen der Wirtschaftsbeteiligten nach dieser Verordnung zu informieren
und es dafür zu sensibilisieren.
Kapitel 4
Zusammenarbeit mit nationalen Behörden und Aufgaben der
nationalen Behörden
Artikel 27
Verwaltungszusammenarbeit
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige(n) Behörde(n), die dafür verantwortlich
ist/sind, die Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, und setzt die
Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und die Agentur hiervon in Kenntnis.
(2) Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 515/97 sinngemäß. Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels
benannten zuständigen Behörden handeln als zuständige Behörden im Sinne von
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 515/97.
Artikel 28
Kontrollen durch die zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden führen Kontrollen durch, um festzustellen, ob die
Wirtschaftsbeteiligten den Verpflichtungen nach dieser Verordnung nachkommen.
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Drogenausgangsstoff für die unerlaubte
Herstellung von Drogen abgezweigt wird, so führt die zuständige Behörde
zusätzliche Kontrollen unter den in den Artikeln 29 und 30 festgelegten Bedingungen
durch.
(2) Die zuständigen Behörden wahren den Grundsatz der Vertraulichkeit und des
Berufs- und Geschäftsgeheimnisses und schützen personenbezogene Daten nach
Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden mit den für die
ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung
erforderlichen Ressourcen ausgestattet sind.
Artikel 29
Kontrolle des Binnenmarkts
Die zuständigen Behörden können erfasste Drogenausgangsstoffe unter den im nationalen
Recht festgelegten Bedingungen für bis zu 30 Tage beschlagnahmen, um die Identifizierung
des Drogenausgangsstoffs und die Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen.
Artikel 30
Kontrolle der Aus- und Einfuhr
(1) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten verbieten die Verbringung
erfasster Drogenausgangsstoffe in das oder aus dem Zollgebiet der Union, wenn der
begründete Verdacht besteht, dass diese Drogenausgangsstoffe für die unerlaubte
Herstellung von Drogen bestimmt sind.
(2) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten verbieten die Verbringung
von nicht erfassten Drogenausgangsstoffen in das oder aus dem Zollgebiet der
Union, wenn ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass diese
Drogenausgangsstoffe für die unerlaubte Herstellung von Drogen bestimmt sind.
(3) Die Zollbehörden halten die erfassten Drogenausgangsstoffe zurück bzw. setzen die
Überlassung zu dem betreffenden Zollverfahren aus und überlassen sie erst zu dem
betreffenden Zollverfahren, nachdem sie die Einhaltung dieser Verordnung überprüft
haben.
(4) Die Zollbehörden können nicht erfasste Drogenausgangsstoffe, bei denen der
Verdacht besteht, dass sie für die unerlaubte Herstellung von Drogen bestimmt sind,
nach Maßgabe der im nationalen Recht festgelegten Bedingungen vorübergehend
zurückhalten.
(5) Die Dauer der vorübergehenden Zurückhaltung gemäß Absatz 4 darf 30 Tage nicht
überschreiten.
(6) Die Zollbehörden oder zuständigen Behörden werden ermächtigt, Kontrollen
durchzuführen oder verdächtige Transaktionen während der Einfuhr und Ausfuhr
von erfassten oder nicht erfassten Drogenausgangsstoffen zu überwachen und unter
anderem
a) Auskunft über jede Bestellung von erfassten oder nicht erfassten
Drogenausgangsstoffen oder über Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Einfuhr, der Ausfuhr oder dem Versand dieser Stoffe zu erhalten;
b) die Geschäftsräume der Wirtschaftsbeteiligten zu betreten, um Beweise für
Unregelmäßigkeiten zu erlangen;
c) nachzuweisen, dass eine Abzweigung oder versuchte Abzweigung von
erfassten Drogenausgangsstoffen erfolgt ist, und erforderlichenfalls die
entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.
(7) Um festzustellen, ob der Verdacht besteht, dass erfasste oder nicht erfasste
Drogenausgangsstoffe für die unerlaubte Herstellung von Drogen bestimmt sind,
legen die Zollbehörden oder zuständigen Behörden die in Anhang VII Kapitel 5
festgelegten Kriterien an. Sind die in Anhang VII Kapitel 5 Nummer 8 Buchstabe b
aufgeführten Kriterien erfüllt, so muss das Außenhandelsunternehmen, das den nicht
erfassten Drogenausgangstoff einführt, ausführt oder diesbezügliche
Vermittlertätigkeiten durchführt, nachweisen, dass der Stoff für eine erlaubte
Verwendung bestimmt ist.
(8) Um den speziellen Risiken einer Abzweigung von in Freizonen, in der
vorübergehenden Verwahrung sowie in anderen sensiblen Bereichen wie Zolllagern
gelagerten Drogenausgangsstoffen vorzubeugen, stellen die Mitgliedstaaten sicher,
dass Tätigkeiten in diesen Bereichen in jeder Phase wirksam kontrolliert werden und
dass die Kontrollen nicht weniger streng sind als die in anderen Teilen des
Zollgebiets.
Artikel 31
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die
Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle zu ihrer Durchsetzung
erforderlichen Maßnahmen.
Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und etwaige spätere
Änderungen mit.
Artikel 32
Berichtspflichten
Die zuständigen Behörden und Zollbehörden berichten über Beschlagnahmen von
Drogenausgangsstoffen und über die Durchführung dieser Verordnung nach Maßgabe der in
Anhang VIII festgelegten Bedingungen.
Artikel 33
Informationspflicht
(1) Betreffen die gemäß Artikel 32 übermittelten Informationen erhebliche
Beschlagnahmen nicht erfasster Drogenausgangsstoffe, so setzen die zuständigen
Behörden oder die Zollbehörden die Kommission, die Agentur und die anderen
Mitgliedstaaten hiervon umgehend in Kenntnis.
(2) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats informiert die Kommission, die Agentur
und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten umgehend, wenn sie
einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für einen Drogenausgangsstoff der
Kategorie 3 gemäß Artikel 18 erhält.
Artikel 34
VN-Berichterstattung
Die Kommission legt dem Internationalen Suchtstoff-Kontrollamt in Abstimmung mit den
Mitgliedstaaten einen jährlichen Bericht auf der Grundlage der von den Wirtschaftsbeteiligten
und den zuständigen Behörden übermittelten Informationen nach Maßgabe der in
Anhang VIII festgelegten Bedingungen vor.
Kapitel 5
Elektronisches System für Drogenausgangsstoffe
Artikel 35
Elektronisches System
(1) Die Kommission richtet ein zentrales elektronisches System für die Übermittlung,
Speicherung, Verarbeitung und den Austausch von Informationen sowie die
Entscheidungsfindung betreffend die Überwachung und Kontrolle von
Drogenausgangsstoffen im Einklang mit dieser Verordnung ein und pflegt dieses.
(2) Das von der Kommission gemäß Absatz 1 eingerichtete System hat insbesondere die
folgenden Funktionen:
a) Es ermöglicht den Wirtschaftsbeteiligten,
i) sich im System zu registrieren, um die in dieser Verordnung festgelegten
Formalitäten zu erfüllen;
ii) eine Erlaubnis gemäß Artikel 9 bzw. Artikel 18 zu beantragen;
iii) die Registrierung gemäß Artikel 9 Absatz 7 bzw. Artikel 15
vorzunehmen;
iv) eine vorherige Anzeige gemäß Artikel 17 Absatz 2 abzugeben;
v) gemäß Artikel 13 und Artikel 19 Absatz 1 zu überprüfen, ob andere
Wirtschaftsbeteiligte über eine Erlaubnis verfügen oder eine vorherige
Anzeige abgegeben haben;
vi) Mengen gemäß den Artikeln 20 und 22 an die zuständigen Behörden zu
melden;
b) es ermöglicht den Wirtschaftsbeteiligten und Anbietern von Online-
Marktplätzen, verdächtige Transaktionen gemäß Artikel 8 zu melden;
c) es ermöglicht den zuständigen Behörden,
i) eine Erlaubnis auszustellen, auszusetzen oder zu widerrufen;
ii) Wirtschaftsbeteiligte anzuweisen, die unter eine Registrierung oder eine
vorherige Anzeige fallenden Tätigkeiten gemäß Artikel 15 Absatz 5 bzw.
Artikel 17 Absatz 5 auszusetzen oder einzustellen;
iii) Informationen gemäß den Artikeln 32 und 33 zu übermitteln;
d) es unterstützt die Ausarbeitung des Berichts an das Internationale Suchtstoff-
Kontrollamt gemäß Artikel 34 durch die Kommission in Absprache mit den
Mitgliedstaaten.
(3) Die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, iv und v sowie in Absatz 2
Buchstaben b, c und d genannten Funktionen müssen spätestens 18 Monate nach
Inkrafttreten des in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts zur Verfügung
stehen.
(4) Die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi genannten Funktionen müssen spätestens
6 Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts zur
Verfügung stehen.
(5) Das in Absatz 1 genannte elektronische System wird spätestens 6 Jahre nach dem
Inkrafttreten des in Absatz 8 dieses Artikel genannten Durchführungsrechtsakts von
der Kommission mit der mit der Verordnung (EU) 2022/2399 eingerichteten Single-
Window-Umgebung der EU für den Zoll vernetzt, um die Durchführung der in
Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 4 genannten Überprüfungen zu
ermöglichen.
(6) Die Kommission kann das in Absatz 1 genannte System in Zusammenarbeit mit den
Vereinten Nationen mit den Systemen der Vereinten Nationen für die Meldung von
Vorfällen oder anderen Systemen der Vereinten Nationen für Drogenausgangsstoffe
vernetzen.
(7) Die Kommission, die Agentur, die zuständigen Behörden und die
Wirtschaftsbeteiligten erhalten Zugang zu den Daten in dem elektronischen System,
die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung benötigen.
(8) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser
Verordnung] erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung
der Durchführungsbestimmungen für die Entwicklung und den Betrieb des
elektronischen Systems, einschließlich der technischen Spezifikationen und der
Verfahren für die Durchführung der Artikel 6, 8, 9, 13, 15, 17, 18, Artikel 19
Absatz 1 sowie Artikel 20, 21, 22, 23, 32, 33 und 34.
(9) Der in Absatz 8 genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 40
Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 36
Datenschutz
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in dem in Artikel 35 genannten
elektronischen System erfolgt unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 bzw.
der Verordnung (EU) 2018/1725.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung erfolgt
ausschließlich für die in dieser Verordnung festgelegten Zwecke.
(3) Der Zugang zu personenbezogenen Daten ist auf ordnungsgemäß ermächtigte
Bedienstete der Kommission und anderer Einrichtungen der Union, der zuständigen
Behörden und der Zollbehörden in dem für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im
Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Umfang beschränkt. Diese Einrichtungen
der Union und Behörden gewährleisten die Vertraulichkeit und Integrität dieser
Daten und schützen sie vor unbefugtem Zugriff, unbefugter Nutzung oder
Offenlegung im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Union.
Kapitel 6
Befugnisübertragung und Ausschussverfahren
Artikel 37
Befugnisübertragung
(1) Die Kommission ist befugt, zur Änderung von Anhang I, Anhang II und Anhang III
delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 38 zu erlassen, um diese Anhänge
durch die Aufnahme oder Streichung von Stoffen oder die Änderung bestehender
Einträge an neue Entwicklungen bei der Abzweigung von Drogenausgangstoffen
anzupassen oder sie mit etwaigen Änderungen der Tabellen im Anhang des VN-
Übereinkommens in Einklang zu bringen. Die Kommission kann nur einzeln
identifizierte Stoffe in Anhang I oder Anhang II aufnehmen, es sei denn, diese
Anhänge müssen an die Tabellen im Anhang des VN-Übereinkommens angepasst
werden. In Anhang III kann die Kommission einzeln oder generisch identifizierte
Stoffe aufnehmen. Bei der Aufnahme generischer Stoffe identifiziert die
Kommission eindeutig die Stoffgruppe sowie gegebenenfalls die einzelnen Stoffe,
die von den Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen für erfasste
Drogenausgangsstoffe ausgenommen sind.
(2) Hat ein unter Anhang III fallender Stoff gemäß einer Meldung im Einklang mit
Artikel 33 Absatz 2 eine andere erlaubte Verwendung als Forschung und Innovation,
so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des genannten
Anhangs, mit dem sie den Stoff aus Teil I des genannten Anhangs streicht und ihn in
Anhang I oder Anhang II bzw. in die Liste der Ausnahmen in Anhang III Teil II
Abschnitt 2 aufnimmt.
(3) Bei der Annahme delegierter Rechtsakte gemäß den Absätzen 1 und 2 macht die
Kommission außerdem für die betreffenden Stoffe folgende Angaben:
a) die Konzentrationsschwelle für einen unter die Anhänge I, II oder III fallenden
Stoff, unterhalb der der Stoff bzw. die besonderen Bedingungen, unter denen
ein diesen Stoff enthaltendes Gemisch nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe b Ziffer ii dieser Verordnung von deren Anwendungsbereich
ausgenommen ist;
b) eine Höchstmenge für ein Kalenderjahr, unterhalb der die Verpflichtungen
gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht gelten;
c) eine Höchstmenge, die unter den in Artikel 17 Absatz 2 festgelegten
Bedingungen für die Verwendung in Forschung und Innovation gemeldet
werden kann.
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I,
Anhang II und Anhang III, um die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten
Schwellenwerte bzw. Höchstmengen für Stoffe festzulegen, die bereits in diesen
Anhängen aufgeführt sind.
(4) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang IV,
Anhang V, Anhang VI, Anhang VII, Anhang VIII und Anhang IX zu erlassen und
die allgemeinen Bedingungen und andere technische Vorschriften in Bezug auf
Folgendes anzupassen: Erlaubnisse, Registrierungen, vorherige Anzeigen, Meldung
von Mengen für die Ein- oder Ausfuhr, Vorausfuhrunterrichtungen, die Kriterien für
die Bestimmung der erlaubten Zwecke für die in Artikel 24 genannte Transaktion,
die Kriterien für den Verdacht der beabsichtigten Verwendung für die illegale
Drogenherstellung gemäß Artikel 30 Absatz 7, Berichtspflichten und
Übergangsmaßnahmen.
(5) Bei der Annahme delegierter Rechtsakte gemäß diesem Artikel trägt die Kommission
sowohl dem Risiko der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen für die Erzeugung
und Herstellung illegaler Drogen als auch den Auswirkungen auf den rechtmäßigen
Handel Rechnung.
Artikel 38
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in
diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 37 wird der
Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [Amt für Veröffentlichungen bitte
Datum einfügen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]. Die Kommission
erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen
Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich
stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische
Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei
Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 37 kann vom Europäischen Parlament oder
vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im
Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die
Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem
Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den
einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung
enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 37 erlassen wurde, tritt nur in Kraft,
wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und
den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische
Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des
Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 39
Dringlichkeitsverfahren
(1) Delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I, Anhang II und Anhang III, die
nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar,
solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung
eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die
Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des
Artikels 38 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall
hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des
Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
Artikel 40
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss „Drogengrundstoffe“ unterstützt. Dieser
Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011.
Kapitel 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 41
Überprüfung
Spätestens zum [Amt für Veröffentlichungen bitte Datum einfügen: 10 Jahre ab dem
Geltungsbeginn dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und
dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht wird
bewertet, inwiefern die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele erreicht werden.
Artikel 42
Aufhebung
(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 werden aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die
vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang X.
Artikel 43
Übergangsbestimmungen für gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 oder (EG)
Nr. 111/2005 erteilte bzw. erfolgte oder beantragte Erlaubnisse, Registrierungen und
Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen
(1) Erlaubnisse, Sondererlaubnisse, Registrierungen und Sonderregistrierungen, die vor
dem [Amt für Veröffentlichungen bitte Datum einfügen: 3 Jahre nach Inkrafttreten
dieser Verordnung] gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder der Verordnung
(EG) Nr. 111/2005 erteilt wurden bzw. erfolgten, behalten ihre Gültigkeit bis zu
ihrem Ablaufdatum oder bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte Datum einfügen:
4 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung], je nachdem, welcher Zeitpunkt der
frühere ist.
(2) Erlaubnisse und Sondererlaubnisse, die vor dem [Amt für Veröffentlichungen bitte
Datum einfügen: 3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 beantragt
wurden, werden im Einklang mit den genannten Verordnungen erteilt und gelten
höchstens bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte Datum einfügen: 4 Jahre nach
Inkrafttreten dieser Verordnung].
(3) Falls erforderlich, werden Erlaubnisse, Sondererlaubnisse, Registrierungen und
Sonderregistrierungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder der
Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erteilt wurden bzw. erfolgten, während des
Übergangszeitraums gemäß den genannten Verordnungen widerrufen oder
ausgesetzt.
(4) Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen, die vor dem [Amt für Veröffentlichungen bitte
Datum einfügen: 3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem
Ablaufdatum.
(5) Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005
beantragt, jedoch nicht bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte Datum einfügen:
3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erteilt wurden, gelten als nach den in
Anhang IX festgelegten Bedingungen beantragt.
Artikel 44
Übergangsregeln für Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen und die
Berichterstattung
Vom Geltungsbeginn dieser Verordnung bis zur Inbetriebnahme der in Artikel 35 Absatz 2
Buchstabe a Ziffer vi genannten Funktion gelten die Übergangsbestimmungen für Einfuhr-
und Ausfuhrgenehmigungen und die Berichterstattung gemäß Anhang IX.
Artikel 45
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem [Amt für Veröffentlichungen bitte Datum einfügen: 3 Jahre nach Inkrafttreten
dieser Verordnung].
Artikel 25, Artikel 35 Absätze 8 und 9, Artikel 37, 38, 39 und 40 sowie dieser Artikel gelten
ab dem [Amt für Ver
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Überwachung und Kontrolle von Drogenausgangsstoffen und zur Aufh (Unterrichtung)