polradar

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1252

dip / drucksache 14.01.2026 · WP 21 · 17/26 · Unterrichtung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1252 [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 17/26 14.01.26 EU - U - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1252 COM(2025) 946 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Hinweis: Drucksache 207/23 = AE-Nr. 230413 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.12.2025 COM(2025) 946 final 2025/0385 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1252 (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Mit der Verordnung zu kritischen Rohstoffen (Verordnung (EU) 2024/1252) wurden der EU die Ziele und ein erstes Instrumentarium an die Hand gegeben, um den Zugang der EU- Industrie zu einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen sicherzustellen. Kritische Rohstoffe werden zur Herstellung der strategischen Technologien benötigt, die für den sauberen und digitalen Wandel sowie für Verteidigungs- und Luft- und Raumfahrtanwendungen von entscheidender Bedeutung sind. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung zu kritischen Rohstoffen am 23. Mai 2024 hat sich die geopolitische Lage der Versorgung mit kritischen Rohstoffen jedoch durch eine Reihe chinesischer Ausfuhrbeschränkungen für seltene Erden und andere kritische Rohstoffe verschärft. Parallel dazu haben andere globale Akteure ihre Maßnahmen verstärkt, um ihren Industrien den Zugang zu kritischen Rohstoffen zu sichern, indem sie Projekte im Bereich kritische Rohstoffe finanzieren und ihre Versorgung durch Partnerschaften diversifizieren. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission am 3. Dezember 2025 den RESourceEU- Aktionsplan angenommen, um die Umsetzung der Verordnung zu kritischen Rohstoffen zu beschleunigen und die Mitteilung über eine „Europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit“1 zu stärken. Der Aktionsplan enthält Maßnahmen zur finanziellen Risikominderung und regulatorischen Unterstützung für Projekte im Bereich kritische Rohstoffe mit sofortigem Diversifizierungspotenzial sowie Maßnahmen zur Umsetzung der Partnerschaften mit Drittländern, zum Schutz des Binnenmarkts und zur Schaffung eines dauerhaften Marktes für eine diversifizierte Versorgung mit kritischen Rohstoffen. Unter den Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele schlägt die Kommission gezielte Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1252 (Verordnung zu kritischen Rohstoffen) vor, um einige der Vorschriften zur Verbesserung der Kreislauffähigkeit zu straffen, zu präzisieren und zu vereinfachen. Damit sollen die Recyclingkapazität erhöht und der Sekundärmarkt für kritische Rohstoffe gestärkt werden. Erstens zielen die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung zu kritischen Rohstoffen darauf ab, einen dauerhaften Markt für die Wertschöpfungskette für Rohstoffe in der Union zu schaffen. Zu diesem Zweck soll mit den Änderungen die Widerstandsfähigkeit der Industriezweige der Union, die strategische technologische Produkte mit strategischen Rohstoffen (einer Untergruppe kritischer Rohstoffe) herstellen, gestärkt werden. Die laufende Umsetzung der Verordnung zu kritischen Rohstoffen verdeutlicht das Risiko einer Fragmentierung des Binnenmarkts, wenn einzelne Mitgliedstaaten die großen Unternehmen, die gemäß Artikel 24 der Verordnung zu kritischen Rohstoffen eine Risikobewertung ihrer Lieferketten durchführen müssen, unterschiedlich ermitteln. Dieses Risiko einer Fragmentierung zeigt, dass die Kommission zusätzliche Maßnahmen rechtfertigen kann, wenn Marktversagen dazu führt, dass Unternehmen keine Minderungsstrategien zur Begrenzung ihrer Anfälligkeit ergreifen. Diese Änderungen würden nicht nur Anreize für Unternehmen schaffen, in die Widerstandsfähigkeit ihrer Lieferketten zu investieren, sondern auch die Nachfrage nach diversifizierten Versorgungsquellen für kritische Rohstoffe fördern. Zweitens erfordert die dringende Notwendigkeit, die Produktion kritischer Rohstoffe rasch zu steigern, eine Ausweitung des Kreislaufprinzips, um die Rückgewinnung und 1 COM(2025) 977 final. Wiederverwendung kritischer Rohstoffe, insbesondere für Seltenerd-Dauermagnete, zu erhöhen2. Die Kommission schlägt daher vor, die Verordnung zu kritischen Rohstoffen dahin gehend zu ändern, dass die Reihe der Produkte, die unter die Kennzeichnungs- und Informationspflichten gemäß Artikel 28 der Verordnung zu kritischen Rohstoffen fallen, erweitert wird. Aus denselben Gründen schlägt die Kommission zudem vor, Produktionsabfälle in die Verpflichtung zum Rezyklatanteil für Seltenerd-Dauermagnete aufzunehmen, auch angesichts der Tatsache, dass Produktionsabfälle einfacher rezykliert werden können und derzeit leichter zugänglich sind als Verbraucherabfälle. Schließlich schlägt die Kommission vor, angesichts der hohen Zahl von Anträgen pro Ausschreibung und der Notwendigkeit, eine kohärente Bewertung jedes Antrags zu gewährleisten, zusätzliche Flexibilität bei der Zahl der pro Kalenderjahr erforderlichen Ausschreibungen einzuführen. Dieser Vorschlag stützt sich auf die Umsetzung von Artikel 7 der Verordnung zu kritischen Rohstoffen über die Auswahl strategischer Projekte durch die Kommission. Im Jahr 2024 wurde eine erste Ausschreibung veröffentlicht, die zur Auswahl von 47 strategischen Projekten in der EU und 13 strategischen Projekten außerhalb der Union führte3. Am 25. September 2025 veröffentlichte die Kommission eine zweite Ausschreibung. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Die in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen werden die Ressourceneffizienz gewährleisten und die sichere und nachhaltige Versorgung mit kritischen Rohstoffen unterstützen. Insbesondere wird die strategische Autonomie der Union gestärkt, indem die Diversifizierung ihrer Lieferketten gesichert und gewährleistet wird. Der RESourceEU- Aktionsplan stärkt weitere Maßnahmen zur Förderung der Ziele der Unionspolitik im Bereich der industriellen und wirtschaftlichen Sicherheit. Ferner trägt er zu den in der Mitteilung über den Deal für eine saubere Industrie festgelegten Zielen bei und steht in engem Zusammenhang mit der Europäischen Strategie für wirtschaftliche Sicherheit. Gleichzeitig werden die Änderungen den sauberen und digitalen Wandel unterstützen, indem die Verfügbarkeit wesentlicher Ressourcen sichergestellt wird, die von verschiedenen Industriezweigen genutzt werden. Die Änderungen werden die Rückverfolgbarkeit verbessern, um die Verwertung am Ende der Lebensdauer zu unterstützen und die allmähliche Zunahme rezyklierter Rohstoffe zu fördern. Dies wird zu einem kohärenten und abgestimmten Rahmen für die Verbesserung der Kreislauffähigkeit und die Sicherung der Versorgung mit kritischen Rohstoffen in der Union beitragen. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Dieser Vorschlag ist mit anderen Politikkonzepten der Union kohärent und gewährleistet Komplementarität und Synergien mit diesen. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Im Einklang mit Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union soll die vorgeschlagene Verordnung zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts 2 MC GOVERN, L., Tapoglou, E. und Georgakaki, A., Material streams from wind energy decommissioning to 2050, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2025, https://data.europa.eu/doi/10.2760/0326924, JRC139814. 3 Ausgewählte strategische Projekte im Rahmen der Verordnung zu kritischen Rohstoffen. beitragen, insbesondere durch die Stärkung und Klärung der Vorschriften zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen in der Union. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Das übergeordnete Ziel des Vorschlags besteht darin, Einheitlichkeit zu gewährleisten und bestimmte Verfahren auf Unionsebene zu straffen, damit große Unternehmen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, auf Unterbrechungen der Lieferketten vorbereitet sind und über Risikominderungsmaßnahmen verfügen. Die Mitgliedstaaten können die Ziele dieses Vorschlags nicht allein verwirklichen. • Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die erklärten Ziele auf Unionsebene zu erreichen. • Wahl des Instruments Eine Verordnung zur Änderung der Verordnung zu kritischen Rohstoffen ist ein geeignetes Rechtsinstrument zur Umsetzung der RESourceEU-Ziele. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Entfällt. • Konsultation der Interessenträger Obwohl keine förmliche Konsultation der Interessenträger durchgeführt wurde, sind die vorgeschlagenen Änderungen das Ergebnis technischer Workshops mit Vertretern der gesamten Wertschöpfungskette für Dauermagnete, des Austauschs im Rahmen des Ausschusses für kritische Rohstoffe sowie der technischen Arbeit der Gemeinsamen Forschungsstelle zur Vorbereitung der sekundären Rechtsvorschriften gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung zu kritischen Rohstoffen. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Aufgrund der Art der vorgeschlagenen Änderungen und der Dringlichkeit wurde für diesen Vorschlag kein Expertenwissen eingeholt und genutzt. • Folgenabschätzung Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Entfällt. • Grundrechte Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Mit diesem Vorschlag wird die Verordnung zu kritischen Rohstoffen geändert, und er enthält Änderungen der Umsetzungspläne für die Mitgliedstaaten. Insbesondere wird die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Ermittlung großer Unternehmen aufgehoben, und diese Verpflichtung wird auf die Kommission übertragen. Durch diese Änderung werden die Verwaltungsverfahren auf Unionsebene vereinfacht und gestrafft. Die Verpflichtungen und Berichtsverfahren für bestimmte Unternehmen werden durch gezielte Änderungen an einer sehr begrenzten Anzahl von Artikeln präzisiert. • Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) Entfällt. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Mit Artikel 1 wird die Verordnung (EU) 2024/1252 geändert. Mit Artikel 1 Nummer 1 wird die Zahl der Stichtage für offene Ausschreibungen für Anträge für strategische Projekte im Rahmen der Verordnung zu kritischen Rohstoffen geändert. Mit Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die Verpflichtung zur Ermittlung großer Unternehmen gestrafft, indem sie von den nationalen Verwaltungen auf die Kommission übertragen wird. Nach Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b muss die Kommission große Unternehmen über ihre Verpflichtungen unterrichten. In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c werden die Verpflichtung einer Risikovorsorgebewertung für große Unternehmen und die Aspekte, die dabei zu berücksichtigen sind, präzisiert. In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die Verpflichtungen präzisiert, die große Unternehmen in Bezug auf die Risikominderungsmaßnahmen erfüllen müssen. In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e wird die Verpflichtung für große Unternehmen gestärkt, ihren Verwaltungsrat über die Risikobewertung auf dem Laufenden zu halten. Mit Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f wird es der Kommission ermöglicht, von großen Unternehmen Informationen über die Einhaltung der Risikobewertungspflichten anzufordern, und die Kommission wird ermächtigt, erforderlichenfalls durch delegierte Rechtsakte die Risikominderungsmaßnahmen für große Unternehmen festzulegen. Mit Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe g wird ein Absatz gestrichen, der nicht mehr zutreffend ist, da die Verpflichtungen gemäß Artikel 28 der Verordnung zu kritischen Rohstoffen der Kommission auferlegt werden. Artikel 1 Nummer 3 dient zur Erweiterung der Liste der Produkte, die Dauermagnete enthalten und von der Kommission hinsichtlich ihrer Kennzeichnung zu prüfen sind. In Artikel 1 Nummer 4 wird der Anwendungsbereich von Artikel 29 der Verordnung zu kritischen Rohstoffen präzisiert und erweitert, indem Produktionsabfälle von Dauermagneten einbezogen werden, um umfassendere Maßnahmen der Kommission für das Recycling von Dauermagneten zu ermöglichen. Mit Artikel 1 Nummer 5 werden die Vorschriften für die Ausübung der Befugnisübertragung angepasst, um die neue Befähigung gemäß Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f aufzunehmen. 2025/0385 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1252 (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen5, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1252 am 23. Mai 2024 erhebt die Kommission Daten und Informationen von Interessenträgern und Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Verordnung. (2) Der sichere und nachhaltige Zugang zu kritischen Rohstoffen ist für die Ziele der Union für einen sauberen und digitalen Wandel, die im Deal für eine saubere Industrie festgelegt sind, von entscheidender Bedeutung6. Diese Rohstoffe sind auch wesentliche Komponenten für die Industrie der Union in allen Bereichen, einschließlich der Verteidigung. Aufgrund der derzeitigen geopolitischen Lage sind die Versorgung der Union mit kritischen Rohstoffen und deren Sicherheit gefährdet, weshalb der derzeitige Rahmen gestärkt werden sollte. 4 ABl. C vom , S. . 5 ABl. C vom , S. . 6 COM(2025) 85 final. (3) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1252 muss die Kommission Ausschreibungen für Anträge für strategische Projekte mit mindestens vier Stichtagen pro Jahr veröffentlichen. Angesichts der hohen Zahl von Anträgen auf Anerkennung strategischer Projekte im Rahmen jeder Ausschreibung für die Ermittlung strategischer Projekte im Bereich kritische Rohstoffe und zur Gewährleistung einer besseren Bewertung der einzelnen Anträge sollte die Kommission in der Lage sein, die Zahl dieser Ausschreibungen pro Jahr zu begrenzen. (4) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1252 müssen die Mitgliedstaaten große Unternehmen bis Mai 2025 und innerhalb von 12 Monaten nach jeder Aktualisierung der Liste der strategischen Rohstoffe im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 ermitteln. Allerdings können große Unternehmen, die kritische Rohstoffe verwenden, in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sein. Um eine doppelte Ermittlung dieser großen Unternehmen durch die verschiedenen nationalen Verwaltungen zu vermeiden und das Risiko einer Fragmentierung des Binnenmarkts zu verhindern, sollte es der Kommission obliegen, diese in der Union tätigen großen Unternehmen zu ermitteln. (5) Es ist von maßgeblicher Bedeutung, die Risikovorsorge der von der Kommission ermittelten großen Unternehmen zu stärken und ihre Verpflichtungen zu verschärfen, weshalb große Unternehmen zum Ergreifen von Maßnahmen verpflichtet werden sollten, um ihre Anfälligkeit zu mindern, unter anderem durch Diversifizierung ihrer Rohstofflieferkette. Die Kommission sollte in der Lage sein, die für eine wirksame Überwachung erforderlichen Informationen über die Einhaltung der Vorschriften zu erhalten und sicherzustellen, dass die Unternehmen im Falle einer Versorgungsunterbrechung vorbereitet sind. Die Kommission sollte durch delegierte Rechtsakte festlegen können, welche Risikominderungsmaßnahmen große Unternehmen im Falle einer Anfälligkeit ergreifen sollten. (6) Große Unternehmen sollten im Rahmen dieser Risikobewertung kartieren, wo die von ihnen verwendeten strategischen Rohstoffe gewonnen, verarbeitet und rezykliert werden. Zudem sollten sie die Faktoren analysieren, die sich auf ihre Versorgung auswirken könnten, und ihre Anfälligkeit für Versorgungsunterbrechungen bewerten. Damit sie ein klares Verständnis ihrer Anfälligkeit erhalten, sollten sie ferner die Lieferkette der Komponenten, die kritische Rohstoffe enthalten, kartieren. Um ihre Bereitschaft zu verbessern, sollten große Unternehmen ihrem Verwaltungsrat oder Vorstand über ihre Risikobewertung Bericht erstatten. (7) Die Kommission sollte die Lage und die Risikovorsorge großer Unternehmen kontinuierlich überwachen und ihre Bereitschaft im Falle einer Lieferkettenunterbrechung sicherstellen. Zu diesem Zweck kann die Kommission, wenn sie dies beschließt, von großen Unternehmen Informationen über deren Maßnahmen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften und zur Risikominderung gemäß dieser Verordnung anfordern. (8) Die Anerkennung von rezyklierten Materialien aus Produktionsabfällen ergänzt die Verwertung von Verbraucherabfällen, indem sichergestellt wird, dass Hersteller die kurzfristige Ressourceneffizienz verbessern können, während weiterhin starke Anreize für den Aufbau und Ausbau von Sammel- und Recyclingsystemen am Ende der Lebensdauer bestehen. Zusätzliche Produktkategorien und Produktionsabfälle spielen daher eine wesentliche Rolle, um das Recycling zu verbessern, die Rückverfolgbarkeit zu fördern und die Verfügbarkeit von Sekundärrohstoffen zu erhöhen und so die allgemeine Ressourceneffizienz und Versorgungssicherheit in der Union zu unterstützen. (9) Um die im RESourceEU-Aktionsplan festgelegten Ziele zu erreichen, sollte die Verordnung (EU) 2024/1252 daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1252 Die Verordnung (EU) 2024/1252 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der erste dieser Stichtage ist spätestens am 24. August 2024. Die Kommission legt bis zu viermal pro Jahr Stichtage fest.“ 2. Artikel 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen, das dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung plus zwei Monate entspricht] und innerhalb von sechs Monaten nach jeder Aktualisierung der Liste der strategischen Rohstoffe ermittelt die Kommission die in der Union tätigen großen Unternehmen, die strategische Rohstoffe für die Herstellung von Batterien für die Energiespeicherung und Elektromobilität, Ausrüstung für die Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff, Ausrüstung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Luftfahrzeuge, Antriebsmotoren, Wärmepumpen, Ausrüstung für die Datenübertragung und -speicherung, mobile elektronische Geräte, Ausrüstung für die additive Fertigung, Ausrüstung für Robotik, Drohnen, Raketenwerfer, Radar, Satelliten oder fortgeschrittene Chips verwenden.“ b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt: „(1a) Die Kommission unterrichtet die großen Unternehmen, die sie nach Absatz 1 ermittelt hat, über diese Ermittlung und über ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel.“ c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die in Absatz 1 genannten großen Unternehmen führen innerhalb von sechs Monaten nach der Unterrichtung über ihre Ermittlung und mindestens alle drei Jahre und in dem Umfang, in dem ihnen die erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen, eine Risikobewertung ihrer Rohstofflieferkette für strategische Rohstoffe durch, die Folgendes umfasst: a) eine Kartierung der Lieferkette von Bestandteilen, die strategische Rohstoffe enthalten, b) eine Kartierung der Orte, an denen die von ihnen verwendeten strategischen Rohstoffe gewonnen, verarbeitet oder rezykliert werden, c) eine Analyse der Faktoren, die sich auf ihre Versorgung mit strategischen Rohstoffen auswirken könnten, d) eine Bewertung ihrer Anfälligkeit für Versorgungsunterbrechungen.“ d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Wird bei der Risikobewertung nach Absatz 2 eine erhebliche Anfälligkeit für Versorgungsunterbrechungen festgestellt, so unternehmen die in Absatz 1 genannten großen Unternehmen Anstrengungen zur Verringerung dieser Anfälligkeit, unter anderem indem sie ihre Rohstofflieferketten diversifizieren, Sekundärrohstoffe in Betracht ziehen oder die strategischen Rohstoffe ersetzen.“ e) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die in Absatz 1 genannten großen Unternehmen legen ihrem Verwaltungsrat oder Vorstand die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Risikobewertung vor.“ f) Die folgenden Absätze 5a und 5b werden eingefügt: „(5a) Die Kommission kann die in Absatz 1 genannten großen Unternehmen auffordern zu erläutern, wie sie den in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nachkommen. Sie übermitteln diese Informationen spätestens 30 Tage nach Eingang der Aufforderung der Kommission.“ „(5b) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in dem die Risikominderungsmaßnahmen festgelegt werden, die die in Absatz 1 dieses Artikels genannten großen Unternehmen ergreifen müssen, wenn eine erhebliche Anfälligkeit für Versorgungsunterbrechungen gemäß Absatz 4 dieses Artikels festgestellt wird. Die Kommission stützt diese Risikominderungsmaßnahmen auf eine Bewertung der verfügbaren Informationen über Versorgungsrisiken, die Handelsströme zwischen der Union und Drittländern und die potenziellen Hindernisse für den Handel mit kritischen Rohstoffen und legt die Höchstanteile der Abhängigkeit von einem einzigen Drittland in der Lieferkette für kritische Rohstoffe fest.“ g) Absatz 6 wird gestrichen. 3. Die einleitenden Worte in Artikel 28 Absatz 1 erhalten folgende Fassung: „(1) Ab zwei Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts stellt jede natürliche oder juristische Person, die Magnetresonanztomografen, Windenergiegeneratoren, Industrieroboter, Kraftfahrzeuge, leichte Verkehrsmittel, Kühlgeneratoren, Wärmepumpen, Elektromotoren, auch wenn Elektromotoren in andere Produkte integriert sind, Waschautomaten, Wäschetrockner, Mikrowellengeräte, Staubsauger, Geschirrspüler, Festplattenlaufwerke, Wandler, Lautsprecher, Drohnen für zivile Zwecke oder motorisiertes Spielzeug auf dem Markt in Verkehr bringt, sicher, dass diese Produkte ein deutlich sichtbares, gut lesbares und unverwischbares Etikett tragen, auf dem Folgendes angegeben ist:“ 4. Artikel 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ab dem 24. Mai 2027 oder zwei Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, macht jede natürliche oder juristische Person, die in Artikel 28 Absatz 1 genannte Produkte in Verkehr bringt, die einen oder mehrere der in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii genannten Dauermagnete enthalten und bei denen das Gesamtgewicht aller dieser Dauermagnete 0,2 kg übersteigt, den Anteil von aus Produktionsabfall oder Verbraucherabfall verwertetem und in den Dauermagneten des Produkts enthaltenem Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt, einschließlich der in der Union erzeugten Anteile dieses Abfalls, auf einer frei zugänglichen Website öffentlich zugänglich.“ b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 38 zur Ergänzung dieser Verordnung mittels der Festlegung von Vorschriften für die Berechnung und Überprüfung des Anteils von aus Produktionsabfall und Verbraucherabfall verwertetem und in den Dauermagneten der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Produkte enthaltenem Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt, einschließlich der in der Union erzeugten Anteile dieses Abfalls.“ c) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(3) Nach dem Inkrafttreten des gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakts und in jedem Fall bis zum 31. Dezember 2031 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen sie Mindestanteile für das aus Produktionsabfall und Verbraucherabfall verwertete Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt oder für beliebige Kombinationen davon, die in den in den in Absatz 1 genannten Produkten enthaltenen Dauermagneten enthalten sein müssen, einschließlich der in der Union erzeugten Anteile dieses Abfalls, festlegt.“ d) In Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält Buchstabe a folgende Fassung: „a) die bestehende und prognostizierte Verfügbarkeit von Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt, die aus Produktions- und Verbraucherabfallquellen verwertet werden, sowie die Recyclingkapazität der Union;“ 5. Artikel 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 5b, Artikel 28 Absatz 12, Artikel 29 Absätze 2 und 3, Artikel 31 Absätze 1 und 8 und Artikel 34 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von acht Jahren ab dem 24. Juni 2024 übertragen.“ b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 5b, Artikel 28 Absatz 12, Artikel 29 Absätze 2 und 3, Artikel 31 Absätze 1 und 8 und Artikel 34 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.“ c) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 5b, Artikel 28 Absatz 12, Artikel 29 Absatz 2 oder 3, Artikel 31 Absatz 1 oder 8 oder Artikel 34 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin Drucksache 17/26- 11 -]

Relationen