Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1252
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1252
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 17/26
14.01.26
EU - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2024/1252
COM(2025) 946 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Hinweis: Drucksache 207/23 = AE-Nr. 230413
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 3.12.2025
COM(2025) 946 final
2025/0385 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1252
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit der Verordnung zu kritischen Rohstoffen (Verordnung (EU) 2024/1252) wurden der EU
die Ziele und ein erstes Instrumentarium an die Hand gegeben, um den Zugang der EU-
Industrie zu einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen
sicherzustellen. Kritische Rohstoffe werden zur Herstellung der strategischen Technologien
benötigt, die für den sauberen und digitalen Wandel sowie für Verteidigungs- und Luft- und
Raumfahrtanwendungen von entscheidender Bedeutung sind. Seit dem Inkrafttreten der
Verordnung zu kritischen Rohstoffen am 23. Mai 2024 hat sich die geopolitische Lage der
Versorgung mit kritischen Rohstoffen jedoch durch eine Reihe chinesischer
Ausfuhrbeschränkungen für seltene Erden und andere kritische Rohstoffe verschärft. Parallel
dazu haben andere globale Akteure ihre Maßnahmen verstärkt, um ihren Industrien den
Zugang zu kritischen Rohstoffen zu sichern, indem sie Projekte im Bereich kritische
Rohstoffe finanzieren und ihre Versorgung durch Partnerschaften diversifizieren.
Vor diesem Hintergrund hat die Kommission am 3. Dezember 2025 den RESourceEU-
Aktionsplan angenommen, um die Umsetzung der Verordnung zu kritischen Rohstoffen zu
beschleunigen und die Mitteilung über eine „Europäische Strategie für wirtschaftliche
Sicherheit“1 zu stärken. Der Aktionsplan enthält Maßnahmen zur finanziellen
Risikominderung und regulatorischen Unterstützung für Projekte im Bereich kritische
Rohstoffe mit sofortigem Diversifizierungspotenzial sowie Maßnahmen zur Umsetzung der
Partnerschaften mit Drittländern, zum Schutz des Binnenmarkts und zur Schaffung eines
dauerhaften Marktes für eine diversifizierte Versorgung mit kritischen Rohstoffen. Unter den
Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele schlägt die Kommission gezielte Änderungen der
Verordnung (EU) 2024/1252 (Verordnung zu kritischen Rohstoffen) vor, um einige der
Vorschriften zur Verbesserung der Kreislauffähigkeit zu straffen, zu präzisieren und zu
vereinfachen. Damit sollen die Recyclingkapazität erhöht und der Sekundärmarkt für kritische
Rohstoffe gestärkt werden.
Erstens zielen die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung zu kritischen Rohstoffen
darauf ab, einen dauerhaften Markt für die Wertschöpfungskette für Rohstoffe in der Union
zu schaffen. Zu diesem Zweck soll mit den Änderungen die Widerstandsfähigkeit der
Industriezweige der Union, die strategische technologische Produkte mit strategischen
Rohstoffen (einer Untergruppe kritischer Rohstoffe) herstellen, gestärkt werden. Die laufende
Umsetzung der Verordnung zu kritischen Rohstoffen verdeutlicht das Risiko einer
Fragmentierung des Binnenmarkts, wenn einzelne Mitgliedstaaten die großen Unternehmen,
die gemäß Artikel 24 der Verordnung zu kritischen Rohstoffen eine Risikobewertung ihrer
Lieferketten durchführen müssen, unterschiedlich ermitteln. Dieses Risiko einer
Fragmentierung zeigt, dass die Kommission zusätzliche Maßnahmen rechtfertigen kann, wenn
Marktversagen dazu führt, dass Unternehmen keine Minderungsstrategien zur Begrenzung
ihrer Anfälligkeit ergreifen. Diese Änderungen würden nicht nur Anreize für Unternehmen
schaffen, in die Widerstandsfähigkeit ihrer Lieferketten zu investieren, sondern auch die
Nachfrage nach diversifizierten Versorgungsquellen für kritische Rohstoffe fördern.
Zweitens erfordert die dringende Notwendigkeit, die Produktion kritischer Rohstoffe rasch zu
steigern, eine Ausweitung des Kreislaufprinzips, um die Rückgewinnung und
1 COM(2025) 977 final.
Wiederverwendung kritischer Rohstoffe, insbesondere für Seltenerd-Dauermagnete, zu
erhöhen2. Die Kommission schlägt daher vor, die Verordnung zu kritischen Rohstoffen dahin
gehend zu ändern, dass die Reihe der Produkte, die unter die Kennzeichnungs- und
Informationspflichten gemäß Artikel 28 der Verordnung zu kritischen Rohstoffen fallen,
erweitert wird. Aus denselben Gründen schlägt die Kommission zudem vor,
Produktionsabfälle in die Verpflichtung zum Rezyklatanteil für Seltenerd-Dauermagnete
aufzunehmen, auch angesichts der Tatsache, dass Produktionsabfälle einfacher rezykliert
werden können und derzeit leichter zugänglich sind als Verbraucherabfälle.
Schließlich schlägt die Kommission vor, angesichts der hohen Zahl von Anträgen pro
Ausschreibung und der Notwendigkeit, eine kohärente Bewertung jedes Antrags zu
gewährleisten, zusätzliche Flexibilität bei der Zahl der pro Kalenderjahr erforderlichen
Ausschreibungen einzuführen. Dieser Vorschlag stützt sich auf die Umsetzung von Artikel 7
der Verordnung zu kritischen Rohstoffen über die Auswahl strategischer Projekte durch die
Kommission. Im Jahr 2024 wurde eine erste Ausschreibung veröffentlicht, die zur Auswahl
von 47 strategischen Projekten in der EU und 13 strategischen Projekten außerhalb der Union
führte3. Am 25. September 2025 veröffentlichte die Kommission eine zweite Ausschreibung.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen werden die Ressourceneffizienz
gewährleisten und die sichere und nachhaltige Versorgung mit kritischen Rohstoffen
unterstützen. Insbesondere wird die strategische Autonomie der Union gestärkt, indem die
Diversifizierung ihrer Lieferketten gesichert und gewährleistet wird. Der RESourceEU-
Aktionsplan stärkt weitere Maßnahmen zur Förderung der Ziele der Unionspolitik im Bereich
der industriellen und wirtschaftlichen Sicherheit. Ferner trägt er zu den in der Mitteilung über
den Deal für eine saubere Industrie festgelegten Zielen bei und steht in engem
Zusammenhang mit der Europäischen Strategie für wirtschaftliche Sicherheit.
Gleichzeitig werden die Änderungen den sauberen und digitalen Wandel unterstützen, indem
die Verfügbarkeit wesentlicher Ressourcen sichergestellt wird, die von verschiedenen
Industriezweigen genutzt werden. Die Änderungen werden die Rückverfolgbarkeit
verbessern, um die Verwertung am Ende der Lebensdauer zu unterstützen und die allmähliche
Zunahme rezyklierter Rohstoffe zu fördern. Dies wird zu einem kohärenten und
abgestimmten Rahmen für die Verbesserung der Kreislauffähigkeit und die Sicherung der
Versorgung mit kritischen Rohstoffen in der Union beitragen.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag ist mit anderen Politikkonzepten der Union kohärent und gewährleistet
Komplementarität und Synergien mit diesen.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Im Einklang mit Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union soll
die vorgeschlagene Verordnung zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts
2 MC GOVERN, L., Tapoglou, E. und Georgakaki, A., Material streams from wind energy
decommissioning to 2050, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2025,
https://data.europa.eu/doi/10.2760/0326924, JRC139814.
3 Ausgewählte strategische Projekte im Rahmen der Verordnung zu kritischen Rohstoffen.
beitragen, insbesondere durch die Stärkung und Klärung der Vorschriften zur Gewährleistung
einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen in der Union.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Das übergeordnete Ziel des Vorschlags besteht darin, Einheitlichkeit zu gewährleisten und
bestimmte Verfahren auf Unionsebene zu straffen, damit große Unternehmen, die in einem
oder mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, auf Unterbrechungen der Lieferketten vorbereitet
sind und über Risikominderungsmaßnahmen verfügen.
Die Mitgliedstaaten können die Ziele dieses Vorschlags nicht allein verwirklichen.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das hinausgeht,
was erforderlich ist, um die erklärten Ziele auf Unionsebene zu erreichen.
• Wahl des Instruments
Eine Verordnung zur Änderung der Verordnung zu kritischen Rohstoffen ist ein geeignetes
Rechtsinstrument zur Umsetzung der RESourceEU-Ziele.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt.
• Konsultation der Interessenträger
Obwohl keine förmliche Konsultation der Interessenträger durchgeführt wurde, sind die
vorgeschlagenen Änderungen das Ergebnis technischer Workshops mit Vertretern der
gesamten Wertschöpfungskette für Dauermagnete, des Austauschs im Rahmen des
Ausschusses für kritische Rohstoffe sowie der technischen Arbeit der Gemeinsamen
Forschungsstelle zur Vorbereitung der sekundären Rechtsvorschriften gemäß den Artikeln 28
und 29 der Verordnung zu kritischen Rohstoffen.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Aufgrund der Art der vorgeschlagenen Änderungen und der Dringlichkeit wurde für diesen
Vorschlag kein Expertenwissen eingeholt und genutzt.
• Folgenabschätzung
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Entfällt.
• Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Mit diesem Vorschlag wird die Verordnung zu kritischen Rohstoffen geändert, und er enthält
Änderungen der Umsetzungspläne für die Mitgliedstaaten. Insbesondere wird die
Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Ermittlung großer Unternehmen aufgehoben, und diese
Verpflichtung wird auf die Kommission übertragen. Durch diese Änderung werden die
Verwaltungsverfahren auf Unionsebene vereinfacht und gestrafft.
Die Verpflichtungen und Berichtsverfahren für bestimmte Unternehmen werden durch
gezielte Änderungen an einer sehr begrenzten Anzahl von Artikeln präzisiert.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit Artikel 1 wird die Verordnung (EU) 2024/1252 geändert.
Mit Artikel 1 Nummer 1 wird die Zahl der Stichtage für offene Ausschreibungen für Anträge
für strategische Projekte im Rahmen der Verordnung zu kritischen Rohstoffen geändert.
Mit Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die Verpflichtung zur Ermittlung großer
Unternehmen gestrafft, indem sie von den nationalen Verwaltungen auf die Kommission
übertragen wird.
Nach Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b muss die Kommission große Unternehmen über ihre
Verpflichtungen unterrichten.
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c werden die Verpflichtung einer Risikovorsorgebewertung
für große Unternehmen und die Aspekte, die dabei zu berücksichtigen sind, präzisiert.
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die Verpflichtungen präzisiert, die große
Unternehmen in Bezug auf die Risikominderungsmaßnahmen erfüllen müssen.
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e wird die Verpflichtung für große Unternehmen gestärkt,
ihren Verwaltungsrat über die Risikobewertung auf dem Laufenden zu halten.
Mit Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f wird es der Kommission ermöglicht, von großen
Unternehmen Informationen über die Einhaltung der Risikobewertungspflichten anzufordern,
und die Kommission wird ermächtigt, erforderlichenfalls durch delegierte Rechtsakte die
Risikominderungsmaßnahmen für große Unternehmen festzulegen.
Mit Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe g wird ein Absatz gestrichen, der nicht mehr zutreffend
ist, da die Verpflichtungen gemäß Artikel 28 der Verordnung zu kritischen Rohstoffen der
Kommission auferlegt werden.
Artikel 1 Nummer 3 dient zur Erweiterung der Liste der Produkte, die Dauermagnete
enthalten und von der Kommission hinsichtlich ihrer Kennzeichnung zu prüfen sind.
In Artikel 1 Nummer 4 wird der Anwendungsbereich von Artikel 29 der Verordnung zu
kritischen Rohstoffen präzisiert und erweitert, indem Produktionsabfälle von Dauermagneten
einbezogen werden, um umfassendere Maßnahmen der Kommission für das Recycling von
Dauermagneten zu ermöglichen.
Mit Artikel 1 Nummer 5 werden die Vorschriften für die Ausübung der Befugnisübertragung
angepasst, um die neue Befähigung gemäß Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f aufzunehmen.
2025/0385 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1252
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen5,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1252 am 23. Mai 2024 erhebt die
Kommission Daten und Informationen von Interessenträgern und Mitgliedstaaten über
die Umsetzung der Verordnung.
(2) Der sichere und nachhaltige Zugang zu kritischen Rohstoffen ist für die Ziele der
Union für einen sauberen und digitalen Wandel, die im Deal für eine saubere Industrie
festgelegt sind, von entscheidender Bedeutung6. Diese Rohstoffe sind auch
wesentliche Komponenten für die Industrie der Union in allen Bereichen,
einschließlich der Verteidigung. Aufgrund der derzeitigen geopolitischen Lage sind
die Versorgung der Union mit kritischen Rohstoffen und deren Sicherheit gefährdet,
weshalb der derzeitige Rahmen gestärkt werden sollte.
4 ABl. C vom , S. .
5 ABl. C vom , S. .
6 COM(2025) 85 final.
(3) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1252 muss die Kommission Ausschreibungen für
Anträge für strategische Projekte mit mindestens vier Stichtagen pro Jahr
veröffentlichen. Angesichts der hohen Zahl von Anträgen auf Anerkennung
strategischer Projekte im Rahmen jeder Ausschreibung für die Ermittlung strategischer
Projekte im Bereich kritische Rohstoffe und zur Gewährleistung einer besseren
Bewertung der einzelnen Anträge sollte die Kommission in der Lage sein, die Zahl
dieser Ausschreibungen pro Jahr zu begrenzen.
(4) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1252 müssen die Mitgliedstaaten große
Unternehmen bis Mai 2025 und innerhalb von 12 Monaten nach jeder Aktualisierung
der Liste der strategischen Rohstoffe im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 ermitteln.
Allerdings können große Unternehmen, die kritische Rohstoffe verwenden, in mehr als
einem Mitgliedstaat tätig sein. Um eine doppelte Ermittlung dieser großen
Unternehmen durch die verschiedenen nationalen Verwaltungen zu vermeiden und das
Risiko einer Fragmentierung des Binnenmarkts zu verhindern, sollte es der
Kommission obliegen, diese in der Union tätigen großen Unternehmen zu ermitteln.
(5) Es ist von maßgeblicher Bedeutung, die Risikovorsorge der von der Kommission
ermittelten großen Unternehmen zu stärken und ihre Verpflichtungen zu verschärfen,
weshalb große Unternehmen zum Ergreifen von Maßnahmen verpflichtet werden
sollten, um ihre Anfälligkeit zu mindern, unter anderem durch Diversifizierung ihrer
Rohstofflieferkette. Die Kommission sollte in der Lage sein, die für eine wirksame
Überwachung erforderlichen Informationen über die Einhaltung der Vorschriften zu
erhalten und sicherzustellen, dass die Unternehmen im Falle einer
Versorgungsunterbrechung vorbereitet sind. Die Kommission sollte durch delegierte
Rechtsakte festlegen können, welche Risikominderungsmaßnahmen große
Unternehmen im Falle einer Anfälligkeit ergreifen sollten.
(6) Große Unternehmen sollten im Rahmen dieser Risikobewertung kartieren, wo die von
ihnen verwendeten strategischen Rohstoffe gewonnen, verarbeitet und rezykliert
werden. Zudem sollten sie die Faktoren analysieren, die sich auf ihre Versorgung
auswirken könnten, und ihre Anfälligkeit für Versorgungsunterbrechungen bewerten.
Damit sie ein klares Verständnis ihrer Anfälligkeit erhalten, sollten sie ferner die
Lieferkette der Komponenten, die kritische Rohstoffe enthalten, kartieren. Um ihre
Bereitschaft zu verbessern, sollten große Unternehmen ihrem Verwaltungsrat oder
Vorstand über ihre Risikobewertung Bericht erstatten.
(7) Die Kommission sollte die Lage und die Risikovorsorge großer Unternehmen
kontinuierlich überwachen und ihre Bereitschaft im Falle einer
Lieferkettenunterbrechung sicherstellen. Zu diesem Zweck kann die Kommission,
wenn sie dies beschließt, von großen Unternehmen Informationen über deren
Maßnahmen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften und zur Risikominderung gemäß
dieser Verordnung anfordern.
(8) Die Anerkennung von rezyklierten Materialien aus Produktionsabfällen ergänzt die
Verwertung von Verbraucherabfällen, indem sichergestellt wird, dass Hersteller die
kurzfristige Ressourceneffizienz verbessern können, während weiterhin starke Anreize
für den Aufbau und Ausbau von Sammel- und Recyclingsystemen am Ende der
Lebensdauer bestehen. Zusätzliche Produktkategorien und Produktionsabfälle spielen
daher eine wesentliche Rolle, um das Recycling zu verbessern, die Rückverfolgbarkeit
zu fördern und die Verfügbarkeit von Sekundärrohstoffen zu erhöhen und so die
allgemeine Ressourceneffizienz und Versorgungssicherheit in der Union zu
unterstützen.
(9) Um die im RESourceEU-Aktionsplan festgelegten Ziele zu erreichen, sollte die
Verordnung (EU) 2024/1252 daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1252
Die Verordnung (EU) 2024/1252 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der erste dieser Stichtage ist spätestens am 24. August 2024. Die Kommission legt
bis zu viermal pro Jahr Stichtage fest.“
2. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen, das dem
Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung plus zwei Monate entspricht] und
innerhalb von sechs Monaten nach jeder Aktualisierung der Liste der strategischen
Rohstoffe ermittelt die Kommission die in der Union tätigen großen Unternehmen,
die strategische Rohstoffe für die Herstellung von Batterien für die
Energiespeicherung und Elektromobilität, Ausrüstung für die Erzeugung und
Nutzung von Wasserstoff, Ausrüstung für die Erzeugung von Energie aus
erneuerbaren Quellen, Luftfahrzeuge, Antriebsmotoren, Wärmepumpen, Ausrüstung
für die Datenübertragung und -speicherung, mobile elektronische Geräte, Ausrüstung
für die additive Fertigung, Ausrüstung für Robotik, Drohnen, Raketenwerfer, Radar,
Satelliten oder fortgeschrittene Chips verwenden.“
b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Die Kommission unterrichtet die großen Unternehmen, die sie nach Absatz 1
ermittelt hat, über diese Ermittlung und über ihre Verpflichtungen nach diesem
Artikel.“
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die in Absatz 1 genannten großen Unternehmen führen innerhalb von sechs
Monaten nach der Unterrichtung über ihre Ermittlung und mindestens alle drei Jahre
und in dem Umfang, in dem ihnen die erforderlichen Informationen zur Verfügung
stehen, eine Risikobewertung ihrer Rohstofflieferkette für strategische Rohstoffe
durch, die Folgendes umfasst:
a) eine Kartierung der Lieferkette von Bestandteilen, die strategische Rohstoffe
enthalten,
b) eine Kartierung der Orte, an denen die von ihnen verwendeten strategischen
Rohstoffe gewonnen, verarbeitet oder rezykliert werden,
c) eine Analyse der Faktoren, die sich auf ihre Versorgung mit strategischen
Rohstoffen auswirken könnten,
d) eine Bewertung ihrer Anfälligkeit für Versorgungsunterbrechungen.“
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Wird bei der Risikobewertung nach Absatz 2 eine erhebliche Anfälligkeit für
Versorgungsunterbrechungen festgestellt, so unternehmen die in Absatz 1 genannten
großen Unternehmen Anstrengungen zur Verringerung dieser Anfälligkeit, unter
anderem indem sie ihre Rohstofflieferketten diversifizieren, Sekundärrohstoffe in
Betracht ziehen oder die strategischen Rohstoffe ersetzen.“
e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die in Absatz 1 genannten großen Unternehmen legen ihrem Verwaltungsrat
oder Vorstand die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Risikobewertung vor.“
f) Die folgenden Absätze 5a und 5b werden eingefügt:
„(5a) Die Kommission kann die in Absatz 1 genannten großen Unternehmen
auffordern zu erläutern, wie sie den in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen
nachkommen. Sie übermitteln diese Informationen spätestens 30 Tage nach Eingang
der Aufforderung der Kommission.“
„(5b) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38 einen
delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in dem die
Risikominderungsmaßnahmen festgelegt werden, die die in Absatz 1 dieses Artikels
genannten großen Unternehmen ergreifen müssen, wenn eine erhebliche Anfälligkeit
für Versorgungsunterbrechungen gemäß Absatz 4 dieses Artikels festgestellt wird.
Die Kommission stützt diese Risikominderungsmaßnahmen auf eine Bewertung der
verfügbaren Informationen über Versorgungsrisiken, die Handelsströme zwischen
der Union und Drittländern und die potenziellen Hindernisse für den Handel mit
kritischen Rohstoffen und legt die Höchstanteile der Abhängigkeit von einem
einzigen Drittland in der Lieferkette für kritische Rohstoffe fest.“
g) Absatz 6 wird gestrichen.
3. Die einleitenden Worte in Artikel 28 Absatz 1 erhalten folgende Fassung:
„(1) Ab zwei Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten
Durchführungsrechtsakts stellt jede natürliche oder juristische Person, die
Magnetresonanztomografen, Windenergiegeneratoren, Industrieroboter,
Kraftfahrzeuge, leichte Verkehrsmittel, Kühlgeneratoren, Wärmepumpen,
Elektromotoren, auch wenn Elektromotoren in andere Produkte integriert sind,
Waschautomaten, Wäschetrockner, Mikrowellengeräte, Staubsauger, Geschirrspüler,
Festplattenlaufwerke, Wandler, Lautsprecher, Drohnen für zivile Zwecke oder
motorisiertes Spielzeug auf dem Markt in Verkehr bringt, sicher, dass diese Produkte
ein deutlich sichtbares, gut lesbares und unverwischbares Etikett tragen, auf dem
Folgendes angegeben ist:“
4. Artikel 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Ab dem 24. Mai 2027 oder zwei Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 2
genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist,
macht jede natürliche oder juristische Person, die in Artikel 28 Absatz 1 genannte
Produkte in Verkehr bringt, die einen oder mehrere der in Artikel 28 Absatz 1
Buchstabe b Ziffern i, ii und iii genannten Dauermagnete enthalten und bei denen das
Gesamtgewicht aller dieser Dauermagnete 0,2 kg übersteigt, den Anteil von aus
Produktionsabfall oder Verbraucherabfall verwertetem und in den Dauermagneten
des Produkts enthaltenem Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Bor,
Samarium, Nickel und Kobalt, einschließlich der in der Union erzeugten Anteile
dieses Abfalls, auf einer frei zugänglichen Website öffentlich zugänglich.“
b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 38 zur
Ergänzung dieser Verordnung mittels der Festlegung von Vorschriften für die
Berechnung und Überprüfung des Anteils von aus Produktionsabfall und
Verbraucherabfall verwertetem und in den Dauermagneten der in Absatz 1 dieses
Artikels genannten Produkte enthaltenem Neodym, Dysprosium, Praseodym,
Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt, einschließlich der in der Union
erzeugten Anteile dieses Abfalls.“
c) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(3) Nach dem Inkrafttreten des gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakts
und in jedem Fall bis zum 31. Dezember 2031 erlässt die Kommission delegierte
Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen sie Mindestanteile für das
aus Produktionsabfall und Verbraucherabfall verwertete Neodym, Dysprosium,
Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt oder für beliebige
Kombinationen davon, die in den in den in Absatz 1 genannten Produkten
enthaltenen Dauermagneten enthalten sein müssen, einschließlich der in der Union
erzeugten Anteile dieses Abfalls, festlegt.“
d) In Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
„a) die bestehende und prognostizierte Verfügbarkeit von Neodym, Dysprosium,
Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt, die aus Produktions- und
Verbraucherabfallquellen verwertet werden, sowie die Recyclingkapazität der
Union;“
5. Artikel 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2,
Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 5b,
Artikel 28 Absatz 12, Artikel 29 Absätze 2 und 3, Artikel 31 Absätze 1 und 8 und
Artikel 34 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von acht Jahren ab
dem 24. Juni 2024 übertragen.“
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2,
Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 5b, Artikel 28 Absatz 12,
Artikel 29 Absätze 2 und 3, Artikel 31 Absätze 1 und 8 und Artikel 34 Absatz 1 kann
vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.“
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2,
Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 5b, Artikel 28 Absatz 12,
Artikel 29 Absatz 2 oder 3, Artikel 31 Absatz 1 oder 8 oder Artikel 34 Absatz 1
erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der
Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an
das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor
Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission
mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate
verlängert.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
Drucksache 17/26- 11 -]
Relationen
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