Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten in der Union
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten in der Union
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 452/25
05.09.25
EU - In - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten in der Union
COM(2025) 335 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 119/21 = AE-Nr. 210087;
AE-Nr. 230257
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 25.6.2025
COM(2025) 335 final
2025/0335 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten in der Union
{SEC(2025) 335 final} - {SWD(2025) 335 final} - {SWD(2025) 336 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Weltraumtätigkeiten nehmen weltweit rasch zu, angekurbelt durch die steigende
Nachfrage nach weltraumgestützten Daten und Weltraumdiensten und durch sinkende Kosten
für die Herstellung und den Start von Satelliten. Die Weltraumwirtschaft hat auch neue
Marktteilnehmer gewonnen.
Um diese Ausweitung der Weltraumtätigkeiten und die zunehmende Beteiligung neuer
kommerzieller Akteure an grenzüberschreitenden Weltraumtätigkeiten zu flankieren, haben
13 Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften für den Bereich Weltraum erlassen. Damit
wird den völkerrechtlichen Verpflichtungen Rechnung getragen, die eine Überwachung der
Weltraumtätigkeiten verlangen. Der daraus resultierende Flickenteppich von
Regulierungsansätzen führt zu einem fragmentierten Binnenmarkt. Diese Fragmentierung
dürfte zunehmen, da weitere Mitgliedstaaten beabsichtigen, Rechtsrahmen für
Weltraumtätigkeiten zu schaffen.
Unterschiede bei den nationalen Ansätzen zum Schutz der Sicherheit, Resilienz und
ökologischen Nachhaltigkeit der Weltrauminfrastruktur können sich negativ auf die
Bereitstellung von weltraumgestützten Daten und Weltraumdiensten in der Union auswirken.
Dies beeinträchtigt letztlich die Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumindustrie in der Union
und das Funktionieren grenzüberschreitender Wertschöpfungsketten. Das allgemeine Ziel der
vorliegenden Initiative besteht darin, die Entwicklung und das Funktionieren des
Binnenmarkts für die Weltraumwirtschaft zu unterstützen. Im Einzelnen zielt die Initiative auf
Folgendes ab:
• Schaffung eines Unionsrechtsrahmens für die Bereitstellung von weltraumgestützten
Daten und Weltraumdiensten durch Unionsbetreiber im Bereich Weltraum, um
Innovationen zu fördern und ein stabiles, berechenbares und wettbewerbliches
Geschäftsumfeld zu schaffen;
• Sicherstellung der Verfolgbarkeit von Weltraumobjekten und Verringerung der
Entstehung von Weltraummüll, wodurch die Sicherheit von Weltraumtätigkeiten
erhöht wird;
• Schaffung eines Risikobewertungsrahmens, der auf die spezifischen Anforderungen
an die Cybersicherheit der Weltrauminfrastruktur zugeschnitten ist, wodurch sich die
Resilienz von Weltraumtätigkeiten erhöht;
• Schaffung einer gemeinsamen Methode für die Berechnung der
Umweltauswirkungen von Weltraumtätigkeiten in der Union, wodurch die
Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten verbessert wird.
Mit der Initiative sollen die Rechtssicherheit, die die Unionsbetreiber im Bereich Weltraum
für die Durchführung von Weltraumtätigkeiten benötigen, geschaffen und die
Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumindustrie gefördert sowie zugleich die Risiken, die sich
aus dem exponentiellen Wachstum der Weltraumtätigkeiten ergeben, angegangen und die
langfristige Nutzung des Weltraums sichergestellt werden.
In den politischen Leitlinien für die Europäische Kommission 2024-2029(1) sowie im Draghi-
Bericht zur Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit wird die Weltraumwirtschaft als
strategischer Schlüsselsektor für die Union(2) genannt, und es wird die Empfehlung
ausgesprochen, in naher Zukunft einen gemeinsamen Unionsrechtsrahmen für einen
funktionierenden Binnenmarkts im Bereich Weltraum zu schaffen. Die Kommission hat den
vorgeschlagenen EU-Weltraum-Rechtsakt in zwei kürzlich veröffentlichten gemeinsamen
Mitteilungen zu den wichtigsten Prioritäten erklärt: im Ansatz der EU für das
Weltraumverkehrsmanagement und in der EU-Weltraumstrategie für Sicherheit und
Verteidigung(3). Die vorliegende Gesetzgebungsinitiative entspricht den Forderungen der
Mitgliedstaaten nach einer Maßnahme zur Schaffung eines Binnenmarkts für
Weltraumtätigkeiten durch einen kohärenten und stabilen Regelungsrahmen. In den jüngsten
Schlussfolgerungen des Rates haben die Mitgliedstaaten anerkannt, dass die Fragmentierung
des Binnenmarkts für Weltraumdienste und -produkte verhindert und die globale
Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumindustrie der Union gestärkt werden müssen(4). Sie
bestätigten die Bedeutung von Maßnahmen der Union zur Sicherstellung der
Gleichbehandlung von Betreibern im Bereich Weltraum und gleicher
Wettbewerbsbedingungen für die Weltraumindustrie der Union(5). Auch die nationalen
Parlamente haben anerkannt, dass es wichtig es ist, einen Rechtsrahmen zu schaffen, um die
langfristige Nachhaltigkeit des Bereichs Weltraum sicherzustellen(6). Die Weltraumindustrie,
einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), hat ebenfalls ihre Unterstützung für
einen klaren und vorhersehbaren Rechtsrahmen zum Ausdruck gebracht(7).
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vertrag der Vereinten Nationen über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von
Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums (Weltraumvertrag) regelt – unter
Hervorhebung des Grundsatzes der staatlichen Verantwortung – die weltweiten
ordnungspolitischen Rahmenbedingungen in Bezug auf den Weltraum. Er verpflichtet die
Staaten, ihre Weltraumtätigkeiten zu genehmigen, zu beaufsichtigen und für sie die
Verantwortung zu übernehmen. Das Fehlen spezifischer verbindlicher technischer
Vorschriften zur Umsetzung der allgemeinen Verpflichtungen des Weltraumvertrags hat
jedoch zu unterschiedlichen Genehmigungsanforderungen geführt, da die Mitgliedstaaten
unterschiedliche Regulierungsansätze verfolgt haben.
(1) Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029, vorgestellt von Ursula von
der Leyen am 18.7.2025; https://commission.europa.eu/document/e6cd4328-673c-4e7a-8683-
f63ffb2cf648_de.
(2) Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit: Bericht von Mario Draghi vom 9.9.2024.
(3) Gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik an das Europäische Parlament und den Rat (JOIN(2022) 4 final vom 15.2.2022) und
Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über eine Weltraumstrategie für
Sicherheit und Verteidigung (JOIN(2023) 9 final vom 10.3.2023).
(4) Schlussfolgerungen des Rates zur EU-Weltraumstrategie für Sicherheit und Verteidigung, 14512/23,
angenommen am 13. November 2023; https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14512-2023-
INIT/de/pdf.
(5) Schlussfolgerungen 15231/23 zum Thema „Weltraumverkehrsmanagement: Sachstand“, angenommen
am 8. Dezember 2023; https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2023/12/08/space-
traffic-management-council-adopts-conclusions-on-the-current-state-of-play.
(6) https://www.assemblee-nationale.fr/dyn/16/dossiers/loi_europeenne_espace.
(7) Insbesondere in Positionspapieren von Eurospace (Verband, der die Standpunkte von mehr als 80
Weltraumunternehmen, einschließlich Primes, vertritt), SME4Space (Verband, der die Standpunkte von
mehr als 800 Unternehmen, darunter 90 Start-up-Unternehmen, vertritt), YEESS (neu gegründeter
Verband, der die Standpunkte von 13 New-Space-Unternehmen vertritt).
Heute gibt es in dreizehn Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften zum Thema Weltraum.
Andere Mitgliedstaaten sind dabei, Rechtsvorschriften für den Bereich Weltraum
auszuarbeiten oder bestehende Rechtsvorschriften zu aktualisieren, um mit dem Aufkommen
neuer Marktteilnehmer und deren sich ausweitenden Tätigkeiten Schritt zu halten. Die
mangelnde Koordinierung zwischen den verschiedenen Regulierungsansätzen hat zu einer
fragmentierten Regulierungslandschaft geführt, in der neu auftretende Hindernisse das
Funktionieren des Binnenmarkts für Weltraumdienste und weltraumgestützte Daten in der
Union beeinträchtigen könnten.
Mit dem vorgeschlagenen EU-Weltraum-Rechtsakt wird der Rechtsrahmen in der gesamten
Union harmonisiert, indem in den nationalen Rechtsvorschriften für den Bereich Weltraum
festgelegte Anforderungen integriert werden, um Überschneidungen, Doppelarbeit und
Konflikte zu vermeiden und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Was erstens die Resilienz betrifft, hat die Union Rechtsvorschriften zur Cybersicherheit (NIS-
2-Richtlinie) und zur physischen Resilienz kritischer Einrichtungen (CER-Richtlinie)
erlassen, die die Resilienz der Bodeninfrastruktur zur Unterstützung von Weltraumdiensten
stärken.
Während die NIS-2-Richtlinie die Bodensegment-Betreiber einerseits und die Anbieter
elektronischer Kommunikation andererseits betrifft, decken weder die NIS-2-Richtlinie noch
die CER-Richtlinie unionseigene Ressourcen ab, die im Rahmen des Weltraumprogramms der
Union betrieben werden. Daher bieten sie keinen vollständigen Risikomanagementrahmen für
alle Segmente der Weltrauminfrastruktur oder alle Betreiber im Bereich Weltraum.
Mit dem vorgeschlagenen EU-Weltraum-Rechtsakt wird diese Lücke geschlossen, indem
spezifische und klare Cybersicherheitsvorschriften festgelegt werden, die für alle Betreiber im
Bereich Weltraum und Ressourcen der Weltrauminfrastruktur gelten, wodurch eine
maßgeschneiderte Basis für die Resilienz der Weltraumwirtschaft geschaffen wird. Die
öffentlichen und privaten Interessenträger der Weltraumwirtschaft erhalten Klarheit über ihre
rechtlichen Verpflichtungen, derer es bedarf, um die Resilienz der Weltrauminfrastruktur und
der Weltraummissionen sicherzustellen. Da die Mitgliedstaaten mit der Umsetzung und
Durchführung der NIS-2-Richtlinie befasst sind, besteht zudem die dringende Notwendigkeit,
diese neuen Vorschriften an die spezifischen Anforderungen für die Weltraumwirtschaft
anzupassen. Der Vorschlag gewährleistet eine klare Verknüpfung mit dem allgemeinen
Cybersicherheitsrahmen auf Unionsebene. Da der EU-Weltraum-Rechtsakt zu einer „lex
specialis“ in Bezug auf die Cybersicherheitsmaßnahmen von Unionsbetreibern im Bereich
Weltraum wird, die in der NIS-2-Richtlinie als wesentliche oder wichtige Einrichtungen
eingestuft werden, würden besagte Betreiber im Bereich Weltraum das Kapitel über Resilienz
anwenden, um Doppelanforderungen zu vermeiden.
Was zweitens die Sicherheitsbelange angeht, werden durch den vorgeschlagenen EU-
Weltraum-Rechtsakt Synergien mit der Sicherheitspolitik und den Sicherheitsvorschriften der
Union sichergestellt. Wenn Weltraumtätigkeiten mehrere Mitgliedstaaten betreffen, wird die
Koordinierung mit dem Flugverkehrsmanagement durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2019/123 der Kommission zur Optimierung der europäischen Netzfunktionen erreicht.
Sicherheitsvorfälle an der Schnittstelle von Luftverkehrs- und Weltraumtätigkeiten werden
systematisch über das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 eingerichtete obligatorische
Meldesystem der Union gemeldet. Mit Blick auf die Zukunft können künftige Vorschriften
für Operationen in großen Höhen Definitionen für Trägerraketen enthalten, wodurch eine
umfassende regulatorische Abdeckung für diese neu entstehenden Bereiche sichergestellt
wird.
Drittens trägt der vorgeschlagene EU-Weltraum-Rechtsakt im Einklang mit dem europäischen
Grünen Deal(8) und den Nachhaltigkeitszielen der Union(9) dazu bei, den Umweltfußabdruck
von Weltraumtätigkeiten zu verringern, und bietet die Möglichkeit, potenziellen neuen
Verpflichtungen der Union im Rahmen der in diesem Bereich geschlossenen internationalen
Übereinkommen nachzukommen.
Die Methoden zur Bewertung der Auswirkungen von Weltraumtätigkeiten, z. B. die
Lebenszyklusanalyse (LCA) oder die umweltbezogenen Strategien und Instrumente der
Union, wie der Umweltfußabdruck von Produkten (PEF)(10), sind heute eindeutig
rückständig(11). Darüber hinaus wird in keinem der allgemeinen Nachhaltigkeits- oder
umweltbezogenen Rahmen, wie dem Umwelt-, Sozial- und Governance-Rahmen (ESG)(12),
irgendeine der spezifischen und besonders komplexen Umweltauswirkungen von
Weltraumtätigkeiten berücksichtigt.
Gestützt auf den PEF-Ansatz sieht der vorgeschlagene EU-Weltraum-Rechtsakt daher die
Entwicklung und obligatorische Anwendung einer weltraumspezifischen LCA-Methode vor.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV), der die Annahme von Maßnahmen für die Errichtung und das
Funktionieren des Binnenmarkts vorsieht.
Der Vertrag sieht zwar ausdrücklich eine Rechtsgrundlage für Maßnahmen im
Zusammenhang mit der Raumfahrtpolitik vor (Artikel 189 AEUV), doch kann diese
Rechtsgrundlage für diese Initiative nicht herangezogen werden. Artikel 189 AEUV gilt nur
für Maßnahmen zur Förderung gemeinsamer Initiativen, zur Unterstützung der Forschung und
technologischen Entwicklung oder zur Koordinierung der Anstrengungen zur Erforschung
und Nutzung des Weltraums. Jede Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch Artikel 114 AEUV als Rechtsgrundlage für die
Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts für Weltraumdienste und
weltraumgestützte Daten dienen(13). In dieser Hinsicht können die unterschiedlichen Ansätze
der Mitgliedstaaten es den Betreibern im Bereich Weltraum erschweren, Weltraumtätigkeiten
durchzuführen, und zwar insbesondere grenzüberschreitende Tätigkeiten, bei denen sie
mehrere Genehmigungen von verschiedenen Mitgliedstaaten einholen müssen (z. B. eine
Genehmigung in dem Staat, in dem die Tätigkeiten durchgeführt werden, und eine in dem
Staat, in dem ein Raumfahrzeug gestartet wird).
(8) Der europäische Grüne Deal – Europäische Kommission (europa.eu).
(9) Langfristige Strategie – Zeithorizont 2050 – Europäische Kommission (europa.eu).
(10) Empfehlung zur Anwendung von Methoden zur Berechnung des Umweltfußabdrucks – Europäische
Kommission (europa.eu).
(11) Dies ist beispielsweise offenkundig, was die Auswirkungen im Zusammenhang mit der Verbrennung
von Treibstoff, der Entsorgung von Raketenstufen, dem Umweltrisiko beim Wiedereintritt und den
Auswirkungen von in Weltraummissionen integrierten Kernenergiequellen angeht.
(12) Richtlinie (EU) 2022/2464 – Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen –
https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2022/2464/oj.
(13) Rechtssache C-376/98, Bundesrepublik Deutschland gegen Europäisches Parlament und Rat der
Europäischen Union [2000], Slg. I-8419, Rechtssache C-380/03, Bundesrepublik Deutschland gegen
Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, Slg. [2006] I-1157.
Der vorgeschlagene EU-Weltraum-Rechtsakt führt eine gezielte Harmonisierung der
wichtigsten Aspekte der Sicherheit, Resilienz und ökologischen Nachhaltigkeit herbei, die bei
der Genehmigung von Weltraumtätigkeiten berücksichtigt werden. Er würde die Errichtung
und das Funktionieren des Binnenmarkts für Weltraumdienste und weltraumgestützte Daten,
die durch die Nutzung und den Betrieb der Weltrauminfrastruktur generiert werden,
sicherstellen. Die Mitgliedstaaten würden die von anderen Mitgliedstaaten erteilten
Genehmigungen für Weltraumtätigkeiten in Bezug auf die von dieser Verordnung erfassten
wichtigen Angelegenheiten anerkennen. Gleichzeitig würden sie jedoch weiterhin die
Möglichkeit haben, für Weltraummissionen, die von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen
Unionsbetreibern im Bereich Weltraum durchgeführt werden, strengere Anforderungen
festzulegen, wenn dies objektiv erforderlich ist, um die Sicherheit, Resilienz oder ökologische
Nachhaltigkeit des Betriebs oder Starts von Raumfahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet zu
gewährleisten.
Der vorgeschlagene EU-Weltraum-Rechtsakt würde zu einheitlicheren und kohärenteren
Genehmigungsanforderungen im gesamten Binnenmarkt führen, was wiederum dazu
beitragen würde, die Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumindustrie der Union zu steigern. Der
EU-Weltraum-Rechtsakt würde es den Unionsbetreibern im Bereich Weltraum ermöglichen,
ohne Hindernisse in mehreren Rechtsräumen tätig zu werden, und er würde für die
erforderliche Rechtssicherheit sorgen. Dies würde Investitionen in diesem Sektor fördern,
wodurch auch die Expansion von New-Space-Unternehmen erleichtert würde. Ebenso würden
die neuen Technologien, die durch die in den Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen
(beispielsweise im Zusammenhang mit ISOS, Müll und Tracking-Technologien sowie mit
dem Erhalt des dunklen und stillen Nachthimmels) vorangebracht werden, die industrielle
Innovation im Sektor fördern und zur langfristigen Sicherheit, Nachhaltigkeit und Resilienz
von Weltraumtätigkeiten beitragen.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Mitgliedstaaten haben in Bezug auf die Sicherheit, Resilienz und ökologische
Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten unterschiedliche Ansätze verfolgt. Dass auf
Unionsebene gehandelt wird, ist von wesentlicher Bedeutung, um eine gezielte
Harmonisierung mehrerer Schlüsselaspekte zu erreichen, die derzeit von den nationalen
Genehmigungsanforderungen nicht in gleicher Weise abgedeckt werden.
Durch die Schaffung eines Rahmens auf Unionsebene würden das gemeinsame Niveau der
Sicherheit, Resilienz und ökologischen Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten erhöht und
im Vergleich zu Einzelmaßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten ein erheblicher Mehrwert
geschaffen.
Durch eine Maßnahme auf Unionsebene würden insbesondere 1) durch eine Angleichung der
Genehmigungsanforderungen in Bezug auf Sicherheit, Resilienz und ökologische
Nachhaltigkeit gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union geschaffen; 2) die
neuen Vorschriften reibungslos in die geltenden Rechtsvorschriften für den Bereich Weltraum
integriert werden, um Überschneidungen, Doppelarbeit und Konflikte zu vermeiden und so
das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern; 3) in einem Mitgliedstaat erteilte
Genehmigungen für Weltraumtätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat sicher anerkannt
werden; 4) Vorkehrungen für einen besseren und einheitlicheren Schutz aller
Weltrauminfrastruktur-Ressourcen in der gesamten Union getroffen, und ein Beitrag geleistet,
um sicherzustellen, dass diese Infrastruktur weltraumgestützte Daten und Weltraumdienste
sicher und geschützt bereitstellt; 5) einheitliche Bewertungen der Umweltauswirkungen von
Weltraumtätigkeiten sichergestellt.
Ein gemeinsamer Ansatz auf Unionsebene würde zugleich dafür sorgen, dass die Union
weltweit eine gewichtige Rolle bei Normungstätigkeiten in einem Bereich spielt, der dringend
langfristige Lösungen erfordert.
• Verhältnismäßigkeit
Wie in der beigefügten Folgenabschätzung dargelegt, geht der Vorschlag nicht über das zur
Erreichung der Ziele dieser Initiative erforderliche Maß hinaus und ist nicht mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden, die die Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumindustrie
der Union beeinträchtigen könnten.
Durch eine Unionsmaßnahme würde eine gemeinsame Grundlage für die Aspekte der
Sicherheit, Resilienz und ökologischen Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten in der Union
geschaffen, und zwar a) in einer angemessenen Weise im Hinblick auf die spezifischen
Risiken jeder Umlaufbahn, jeder Höhe oder von Besonderheiten, die sich aus nicht kritischen
Weltraummissionen ergeben, b) unter Wahrung der Technologieneutralität und c) unter
uneingeschränkter Achtung der Vorrechte der Mitgliedstaaten in Bezug auf die nationale
Sicherheit.
Durch den Vorschlag werden unnötige Belastungen minimiert, indem die Genehmigungen für
Konstellationen gestrafft werden (z. B. eine einzige Genehmigung pro Konstellation statt pro
Satellit). Weniger strenge Sicherheitsanforderungen gelten für Weltraummissionen in sehr
niedrigen Erdumlaufbahnen, bei denen der Müll naturgemäß durch den raschen Wiedereintritt
in die Atmosphäre begrenzt ist. Zugleich werden die resilienzbezogenen Verpflichtungen in
Abhängigkeit von der Größe der Betreiber im Bereich Weltraum, der Kritikalität der Mission
und dem genutzten Antrieb skaliert.
• Wahl des Instruments
Gemäß Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind das
Europäische Parlament und der Rat befugt, Verordnungen und Richtlinien zu erlassen.
Die Kommission hat beschlossen, einen Vorschlag für eine Verordnung vorzulegen, um eine
einheitliche Umsetzung in der gesamten Union sicherzustellen. Dadurch wird verhindert, dass
Unterschiede die Bereitstellung von Weltraumtätigkeiten und weltraumgestützten Daten im
Binnenmarkt behindern, und zudem werden so Rechtssicherheit und Transparenz
gewährleistet, ein einheitlicher Schutz der Rechte und Pflichten für alle Anbieter von
Weltraumdiensten aus der EU und aus Drittländern im Binnenmarkt sichergestellt und eine
einheitliche Umsetzung in allen Mitgliedstaaten ermöglicht.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt.
• Konsultation der Interessenträger
Bei der Ausarbeitung des Vorschlags hat die Kommission im Einklang mit den Leitlinien für
eine bessere Rechtsetzung alle einschlägigen Interessenträger umfassend konsultiert. Sie
führte eine gezielte Konsultation und eine öffentliche Konsultation durch, veröffentlichte eine
Aufforderung zur Stellungnahme, führte spezifische Umfragen zu den drei Hauptbereichen
des Vorschlags durch und veranstaltete vier Workshops mit Interessenträgern. Die daraus
gewonnenen Erkenntnisse wurden in die Studie zur Unterstützung der vorbereitenden
Arbeiten der Kommission einbezogen.
a) Gezielte Konsultation von Interessenträgern
Vom 29. September bis 2. November 2023 wurde eine gezielte Konsultation von
Interessenträgern durchgeführt. Sie richtete sich an die Weltraumindustrie, darunter
Hochschul-/Forschungseinrichtungen, Wirtschaftsverbände, Hersteller von Raumfahrzeugen,
Betreiber im Bereich Weltraum, Fluggesellschaften und Flugsicherungsorganisationen sowie
an Verbraucherorganisationen, Umweltorganisationen, Nichtregierungsorganisationen (NRO),
Behörden, Gewerkschaften und die Öffentlichkeit. Beiträge gingen aus 27 EU-Mitgliedstaaten
(47 % der Befragten) und mehreren Drittländern wie Kanada, Japan, Norwegen, der Schweiz,
den Vereinigten Staaten und dem Vereinigten Königreich (5 %) ein. Die Herkunft der übrigen
Antworten (49 %) wurde nicht angegeben.
Insgesamt gingen 333 Beiträge (einschließlich 65 Begleitunterlagen) ein, von denen 170 von
Organisationen und 153 von Einzelpersonen stammten und wobei die übrigen anonyme
Beiträge waren. 62 % der Organisationen waren Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere
Unternehmen.
Sowohl aus den Antworten auf die Umfrage als auch den Positionspapieren, die – auch von
Industrieverbänden – eingereicht wurden, ging eine breite Unterstützung für einen EU-
Weltraum-Rechtsakt hervor. Insbesondere besteht in der europäischen Weltraumindustrie ein
breiter Konsens darüber, dass der EU-Weltraum-Rechtsakt einen klaren und gemeinsamen
Rahmen schaffen würde, der die unterschiedlichen grundlegenden Vorschriften für
Weltraumtätigkeiten in der Union harmonisiert. Dies wird als besonders nützlich angesehen,
da hierdurch Organisationen in die Lage versetzt werden, problemlos ins Ausland zu
expandieren und ihre Dienste in mehreren Mitgliedstaaten anzubieten. Darüber hinaus wird
die Einführung eines EU-Weltraum-Rechtsakts als Chance für die Union gesehen, bei der
Festlegung globaler Standards, mit denen der Bereich Weltraum sicherer, resilienter und
nachhaltiger gemacht werden kann, eine Führungsrolle zu übernehmen.
Gleichzeitig betonte die Industrie, dass der EU-Weltraum-Rechtsakt darauf abzielen sollte,
ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, indem Unternehmen aus Drittländern, die Produkte
oder Dienstleistungen auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, in den Anwendungsbereich
einbezogen werden. Industrievertreter und Verbände äußerten auch Sorgen hinsichtlich der
potenziellen Belastung und der zusätzlichen Kosten, die der EU-Weltraum-Rechtsakt für
Start-up-Unternehmen und KMU mit sich bringen könnte, und forderten unterstützende
Maßnahmen, um diese Auswirkungen auszugleichen.
b) Öffentliche Konsultationen
Vom 4. Oktober bis 28. November 2023 wurde eine öffentliche Konsultation von
Interessenträgern durchgeführt. Die Umfrage umfasste elf allgemeine Fragen zu
Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit Weltraumtätigkeiten sowie Fragen zu möglichen
Maßnahmen auf Unionsebene. Insgesamt gingen 44 Beiträge von Einzelpersonen,
Organisationen, Hochschul-/Forschungseinrichtungen, Behörden, Wirtschaftsverbänden und
NRO ein.
Die Umfrage zeigte, dass die Interessenträger einen EU-Weltraum-Rechtsakt nachdrücklich
befürworten. Die Befragten wiesen auf die Unzulänglichkeit der derzeitigen nationalen und
internationalen Rechtsvorschriften zum Thema Weltraum hin und betonten, dass es eines
umfassenden Rechtsrahmens bedarf. Die meisten Interessenträger plädieren für eine
Kombination aus verbindlichen und freiwilligen Maßnahmen zur Gewährleistung sicherer,
resilienter und nachhaltiger Weltraumtätigkeiten und erkennen dabei die Bedeutung der
internationalen Zusammenarbeit weitgehend an.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Bei der Erstellung des Berichts über die Folgenabschätzung stützte sich die Kommission auf
externes Fachwissen:
• Deloitte und Roland Berger leisteten beratende Unterstützung für den Bericht über
die Folgenabschätzung;
• Cyberinflight und die RHEA-Gruppe trugen mit Fachwissen zum Thema
Cybersicherheit im Weltraum bei;
• die Kommission veranstaltete am 16. Februar 2023 bzw. 13. November 2023 zwei
Workshops mit Sachverständigen für das europäische Weltraumrecht;
• Euroconsult führte eine Studie über die europäische Weltraumindustrie und den
europäischen Weltraummarkt durch;
• die Kommission arbeitete mit verschiedenen Interessenträgern (z. B. der Agentur der
Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA), anderen
Kommissionsdienststellen, der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) und
Industrieverbänden) zusammen, um umfassende Daten zur Untermauerung der
Folgenabschätzung zu sammeln.
• Folgenabschätzung
Entsprechend ihrer Strategie für eine bessere Rechtsetzung führte die Kommission eine
Folgenabschätzung für diesen Vorschlag durch. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle der
Kommission gab am 22. Februar 2024 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten(14)
ab. Dabei wurden die folgenden Optionen berücksichtigt:
• Option 1: Die Kommission würde die Kodifizierung nicht verbindlicher Maßnahmen
zwischen der Industrie und den Mitgliedstaaten durch einen Koregulierungsansatz
erleichtern. Die Koregulierung kombiniert legislative und regulatorische Maßnahmen
mit Maßnahmen der am stärksten betroffenen Akteure und stützt sich dabei auf deren
praktisches Fachwissen. Darüber hinaus fördert die Kommission die Entwicklung
von Siegeln durch die Industrie.
• Option 2: Annahme eines verbindlichen Unionsrahmens.
• Option 2+: Annahme eines verbindlichen Unionsrahmens gemäß Option 2 in
Verbindung mit nicht verbindlichen und unterstützenden Maßnahmen.
• Option 2++: Optionen 2 und 2+ mit internationalen bilateralen Abkommen zur
Förderung eines globalen Ansatzes im Hinblick auf die Sicherheit und Resilienz im
Weltraum sowie die Umweltauswirkungen von Weltraumtätigkeiten.
Auf der Grundlage der Bewertung und des Vergleichs aller Optionen wurde Option 2+
„Annahme eines verbindlichen Rahmens auf Unionsebene in Verbindung mit nicht
verbindlichen Maßnahmen“ als die bevorzugte Option ermittelt. Dieses Ergebnis steht auch
im Einklang mit der bevorzugten Option, die von den Interessenträgern (einschließlich KMU)
im Rahmen der gezielten Konsultation ausgewählt wurde.
Überblick über die wirtschaftlichen Auswirkungen
(14) Links zur Zusammenfassung und zur positiven Stellungnahme des Ausschusses für
Regulierungskontrolle werden nach ihrer Veröffentlichung eingefügt.
Die Umsetzung eines Rechtsrahmens für die Weltraumwirtschaft bringt diverse Kosten und
Vorteile sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Sektor mit sich.
Was den öffentlichen Sektor betrifft, bewerten Mitgliedstaaten mit etablierten
Weltraumprogrammen bereits viele der vorgesehenen Anforderungen im Einklang mit den
Verpflichtungen aus dem UN-Vertrag. In diesen Mitgliedstaaten ist der Großteil der
europäischen Weltraumwirtschaft angesiedelt und ihre Vorschriften müssten nur geringfügig
angepasst werden, was mit einem minimalen Verwaltungsaufwand (1 bis 2
Vollzeitäquivalente (VZÄ)) verbunden wäre. Demgegenüber sind in Mitgliedstaaten, in denen
es keine Rechtsvorschriften für den Bereich Weltraum gibt, in der Regel neu aufkommende
Weltraumtätigkeiten angesiedelt. Auch in diesem Fall würden sich die Anpassungskosten für
neue Anforderungen in Grenzen halten (bis zu 4 VZÄ).
In Bezug auf die technische Bewertung zur Erfüllung der Genehmigungsanforderungen der
Union haben die Mitgliedstaaten die Wahl, sich auf die technische Bewertung zu stützen, die
von der ESA und der Agentur der Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden
„EUSPA“ oder „Agentur“) bereitgestellt wird.
Im privaten Sektor variieren die Kosten je nach Unternehmen. Für Satellitenbetreiber könnte
sich je nach den Anforderungen der Weltraummissionen ein Anstieg der Herstellungskosten
für Satelliten-Plattformen um bis zu 10 % ergeben. Den Anbietern von Startdiensten entstehen
zusätzliche Kosten, die sich bei großen Anbietern möglicherweise auf bis zu 1,5 Mio. EUR
für schwere Trägerraketen (Ariane 64) und bei KMU auf bis zu 200 000 EUR belaufen. Die
Risikomanagementkosten für Unternehmen werden auf 10 % ihres IT-Budgets geschätzt, und
die die Genehmigungsanforderungen betreffenden Kosten werden sich pro Produktlinie auf
etwa 100 000 EUR belaufen. Die Umsetzung der Produktkategorieregeln für die Berechnung
des Umweltfußabdrucks (PEFCR-Regeln) wird 4 000 bis 8 000 EUR kosten.
Trotz dieser Kosten dürfte die Vereinfachung der Rechtsvorschriften erhebliche Vorteile mit
sich bringen. Die Möglichkeit, ein einzelnes Produkt in 27 Mitgliedstaaten zu vermarkten,
vereinfacht den Zugang und verringert Verwaltungshürden, wodurch eine schnellere
Markteinführung ermöglicht wird. Allein der Übergang von der Genehmigung für einzelne
Satelliten zur Genehmigung für Konstellationen dürfte den Satellitenbetreibern in den
nächsten zehn Jahren Einsparungen in Höhe von 68 Mio. EUR bringen. Darüber hinaus wird
der jährliche wirtschaftliche Effekt der Verlängerung der Lebensdauer von Satelliten in
erdnahen Umlaufbahnen von fünf auf sechs Jahre auf 1,3 Mrd. EUR geschätzt. Die
Unternehmen werden einen weltweiten Wettbewerbsvorteil erlangen und von hohen
Cybersicherheitsstandards profitieren, die die Cyberrisiken verringern, wodurch die Hersteller
potenziell 320 Mio. EUR pro Jahr einsparen können. Langfristig dürfte der vorgeschlagene
EU-Weltraum-Rechtsakt die Weltraumindustrie der Union stützen (schätzungsweise 20 %
eines prognostizierten Marktvolumens von 700 Mrd. EUR bis 2031) und gleichzeitig die
Entstehung neuer Geschäftssegmente fördern, wie z. B. aktive Beseitigung von
Weltraummüll, Reparatur- und Wartungsarbeiten im Orbit, Montage und Fertigung sowie
Verschlüsselungstechnologien.
Überblick über die gesellschaftlichen Auswirkungen
Im Vergleich zu den anderen Optionen würde die bevorzugte Option aufgrund der
Verbindlichkeit der vorgesehenen Maßnahmen (die mit nicht verbindlichen und
unterstützenden Maßnahmen verbunden werden) erhebliche Vorteile in Form einer besseren
Einhaltung der Vorschriften mit sich bringen. Durch sie würden der Zugang der Öffentlichkeit
zu weltraumgestützten Diensten geschützt, das Vertrauen in und der Verlass auf
Weltraumsysteme und -dienste sowie weltraumgestützte Daten gestärkt und die Governance
durch harmonisierte Genehmigungsbedingungen verbessert werden. Darüber hinaus würde sie
Astronomen und indigene Gemeinschaften durch die Verringerung der Lichtverschmutzung
schützen und zu Innovation, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in der Weltraumwirtschaft
beitragen.
Überblick über die Auswirkungen auf die Umwelt
Die bevorzugte Option hätte positive Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund der
verbindlichen Anforderungen im Hinblick auf die Entfernung von Satelliten aus der
Umlaufbahn und eine gemeinsame LCA. Auf der Grundlage der PEFCR-Regeln würde die
Genehmigungsanforderung einen Überblick über die verschiedenen Kategorien von
Umweltauswirkungen bieten. Sie würde auch den Zugang zu nachhaltigen Finanzierungen für
die Weltraumindustrie der Union erleichtern.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Ein gemeinsamer Regelungsrahmen würde die Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumindustrie
der Union verbessern, indem 1) sich der Verwaltungsaufwand und die Kosten für
Unternehmen verringern, die nicht mehr mehrere unkoordinierte Anforderungen in der
gesamten Union erfüllen müssten, und 2) die Verlässlichkeit der Weltraumunternehmen in der
Union durch verbesserte Resilienz und Sicherheit erhöht und ihnen ein weltweiter
Wettbewerbsvorteil verschafft würde.
Eine stärkere Integration des Binnenmarkts würde auch neue Märkte für KMU öffnen, den
relevanten Unionsmarkt vergrößern und Innovationen fördern. Dies würde auch Anreize für
mehr private Investitionen setzen und zur Expansion und zum Wachstum der New-Space-
Industrie (hauptsächlich Start-up- und Scale-up-Unternehmen sowie KMU, die größere
Finanzmittel beschaffen müssen) in der Union beitragen.
Ziel der vorgeschlagenen Initiative ist es, auf Unionsebene gleiche Wettbewerbsbedingungen
zu schaffen und sicherzustellen, dass Unionsbetreiber im Bereich Weltraum nicht unter
Wettbewerbsverzerrungen durch außerhalb der Union niedergelassene Betreiber im Bereich
Weltraum leiden, die von weniger strengen Normen profitieren. Die Möglichkeit der
gegenseitigen Anerkennung könnte letztlich den Marktanteil der Unionsbetreiber im Bereich
Weltraum erhöhen.
Die Kosten für die Industrie und insbesondere für KMU ergäben sich aufgrund der Pflicht,
technische und operative Anforderungen zu erfüllen, verbunden mit zusätzlichen Kosten für
Verwaltungskontrollen und Durchsetzung. Insgesamt dürften diese Änderungen den
Verwaltungsaufwand und die Kosten für die gesamte Industrie, auch für KMU, erhöhen. Die
Herstellungskosten könnten um 3 % bis 10 % steigen. Diese Auswirkungen könnten
abgemildert werden durch i) die Auswirkungen der Unterstützungsmaßnahmen und ii) die in
den Vorschriften verankerte Verhältnismäßigkeit (um beispielsweise der Größe der
Unternehmen, der Kritikalität der Mission oder der Umlaufbahn Rechnung zu tragen). Die
Initiative würde auch operative Vorteile für KMU mit sich bringen, insbesondere höhere
Einnahmen aufgrund einer längeren Lebensdauer der Satelliten.
• Grundrechte
Die Verpflichtungen erkennen die unternehmerische Freiheit (Artikel 16 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union) uneingeschränkt an. Ein gemeinsamer
Regelungsrahmen würde die Rechtssicherheit erhöhen und ein innovations- und
wettbewerbsfreundliches Umfeld in der Weltraumwirtschaft fördern. Mit den Anforderungen
werden legitime Ziele von allgemeinem Interesse verfolgt, die die Sicherheit, Resilienz und
ökologische Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten sicherstellen. Darüber hinaus sind sie
auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt, wobei gewährleistet ist, dass
etwaige Auswirkungen auf die Tätigkeiten von Betreibern im Bereich Weltraum begrenzt
bleiben und mit dem in Artikel 52 Absatz 1 der Charta verankerten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Ein detaillierter Überblick über die Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushalt der
Europäischen Union ist dem mit dem Vorschlag vorgelegten „Finanz- und Digitalbogen zu
Rechtakten“ zu entnehmen.
Der Vorschlag hat Auswirkungen auf die zuständigen Behörden auf nationaler Ebene (d. h.
auf diejenigen, die für die Erteilung einschlägiger Genehmigungen für die Durchführung von
Weltraumtätigkeiten zuständig sind). Diese Auswirkungen werden im Überblick über die
wirtschaftlichen Auswirkungen und in der Folgenabschätzung ausführlicher beschrieben.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die spezifischen Ziele der Initiative würden jährlich überwacht. Der Vorschlag würde fünf
Jahre nach seinem Inkrafttreten bewertet werden, um die Auswirkungen und die Reaktion des
Markts, insbesondere der KMU, zu beurteilen.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
TITEL I Allgemeine Bestimmungen
Titel I (Artikel 1-5) enthält die allgemeinen Vorschriften für den Gegenstand der Verordnung.
Diese Vorschriften betreffen die Genehmigung, Registrierung und Beaufsichtigung von
Weltraumtätigkeiten in der Union, das Verkehrsmanagement in der Umlaufbahn,
Governance- und Durchsetzungsaspekte sowie die Einführung eines Weltraumsiegels der
Union. In Artikel 2 („Anwendungsbereich“) ist festgelegt, auf welche Anbieter von
Weltraumdiensten und Weltraumobjekte die Verordnung Anwendung findet, einschließlich
Betreibern aus Drittländern, die in der Union Weltraumdienste oder weltraumgestützte Daten
bereitstellen. Titel I enthält auch den Grundsatz des freien Verkehrs von weltraumgestützten
Daten und Weltraumdiensten innerhalb der Union sowie eine Klausel, mit der die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf die nationale Sicherheit sichergestellt wird.
Schließlich werden darin die wichtigsten Begriffe definiert, die in der Verordnung verwendet
werden.
TITEL II – Genehmigung und Registrierung von Weltraumtätigkeiten
In Kapitel I (Artikel 6-10) sind die Bedingungen festgelegt, die Unionsbetreiber im Bereich
Weltraum erfüllen müssen, um eine Genehmigung für die Durchführung von
Weltraumtätigkeiten zu erhalten. Die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten
überwachen das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen an Unionsbetreiber im Bereich
Weltraum und unterrichten die Agentur über alle zugelassenen Betreiber im Bereich
Weltraum. Die Agentur trägt alle Betreiber im Bereich Weltraum, einschließlich der
Drittlandsbetreiber im Bereich Weltraum, über die die Kommission einen Beschluss gemäß
Kapitel III gefasst hat, in das Unionsregister der Weltraumobjekte (URSO) ein. Für Starts von
Satellitenkonstellationen wird ein vereinfachtes Verfahren für die Genehmigung und dessen
anschließende Erneuerung oder Rücknahme eingeführt. Im Einklang mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit werden für bestimmte Kategorien von Unionsbetreibern im Bereich
Weltraum Sonderregelungen und spezifische Ausnahmen festgelegt.
In Kapitel II (Artikel 11-13) wird das Genehmigungsverfahren für Unionsbetreiber im
Bereich Weltraum festgelegt, die beabsichtigen, unionseigene Ressourcen zu betreiben oder
zu starten. Die Kommission erteilt die Genehmigung (auf Vorschlag der Agentur auf der
Grundlage einer technischen Bewertung), führt eine laufende Aufsicht durch und setzt eine
Genehmigung für unionseigene Ressourcen unter den in der Verordnung festgelegten
Umständen aus oder nimmt sie zurück.
Kapitel III (Artikel 14-23) enthält die Vorschriften für die Registrierung von Betreibern aus
Drittländern und internationalen Organisationen, die weltraumgestützte Dienste in der Union
bereitstellen. Es enthält spezifische Ausnahmeregelungen für Startdienste, die von
Einrichtungen aus Drittländern oder staatlichen Stellen in Drittländern erbracht werden, sowie
eine Klausel für den Binnenmarkt-Notfall. Drittlandsbetreiber im Bereich Weltraum und
internationale Organisationen, die Weltraumdienste oder weltraumgestützte Daten in der
Union bereitstellen, werden im URSO registriert, wenn sie die Einhaltung der in der
Verordnung festgelegten technischen Anforderungen nachweisen. Die Agentur erstellt ferner
eine gesonderte Liste aller Primäranbieter weltraumgestützter Daten in der Union. Bei
Betreibern im Bereich Weltraum, die in einem Drittland niedergelassen sind, für das die
Kommission einen Gleichwertigkeitsbeschluss erlassen hat, wird davon ausgegangen, dass sie
die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Drittlandsbetreiber benennen einen gesetzlichen
Vertreter in der Union, um eine wirksame Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden,
der Kommission und der Agentur zu gewährleisten.
Kapitel IV (Artikel 24-27) enthält Vorschriften für die Einrichtung des URSO, des
elektronischen Zertifikats und für die Bereitstellung von weltraumgestützten Daten und
Weltraumdiensten in der Union. Die Agentur wird elektronische Zertifikate ausstellen, mit
denen die Konformität von weltraumgestützten Daten und Weltraumdiensten, die von
Einrichtungen aus Drittländern und internationalen Organisationen bereitgestellt werden, mit
den Anforderungen der Verordnung bescheinigt wird. Verträgen über die Bereitstellung von
weltraumgestützten Daten und Weltraumdiensten in der Union muss ein elektronisches
Zertifikat beigefügt sein, und die Primäranbieter weltraumgestützter Daten melden der
Agentur mutmaßliche Unregelmäßigkeiten.
TITEL III Governance-Aspekte
Kapitel I (Artikel 28-39) enthält in Abschnitt 1 die wichtigsten Governance-Grundsätze für
die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Genehmigung und Beaufsichtigung von
Weltraumtätigkeiten sowie die Marktüberwachung. Jeder Mitgliedstaat sollte eine zuständige
Behörde benennen oder einrichten, die mit ausreichenden Ressourcen und Befugnissen
ausgestattet ist, um die Einhaltung der Vorschriften durch die Unionsbetreiber im Bereich
Weltraum zu überwachen. Die zuständigen nationalen Behörden müssen über Aufsichts-,
Untersuchungs-, Abhilfe- und Sanktionsbefugnisse verfügen.
In Abschnitt 2 werden Verfahren für Mitgliedstaaten festgelegt, die beabsichtigen,
qualifizierte technische Stellen für Weltraumtätigkeiten zu benennen. Diese Mitgliedstaaten
benennen eine Behörde zur Bewertung, Benennung und Überwachung der qualifizierten
technischen Stellen. Dabei kann es sich um die auf nationaler Ebene benannte nationale
Akkreditierungsstelle handeln, die sicherstellen soll, dass diese Stellen über die zur
Bewertung der Einhaltung der technischen Anforderungen des Titels IV der Verordnung
erforderliche technische Kompetenz verfügen und diese aufrechterhalten. Die Mitgliedstaaten
setzen die Kommission über ihre qualifizierten technischen Stellen in Kenntnis. In
Abschnitt 3 werden das Verfahren für die Beantragung des Status einer qualifizierten
technischen Stelle für die unter Titel IV fallenden Angelegenheiten und die geltenden
Anforderungen festgelegt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen die Entscheidungen
von qualifizierten technischen Stellen Rechtsmittel eingelegt werden können.
In Kapitel II (Artikel 40-57) wird die Governance auf Unionsebene festgelegt und in
Abschnitt 1 werden die Aufgaben und Zuständigkeiten im Einzelnen dargelegt. Der Agentur
werden neue Aufgaben übertragen, insbesondere die Unterstützung der Kommission bei der
Genehmigung und Beaufsichtigung von Unionsbetreibern im Bereich Weltraum, die
unionseigene Ressourcen betreiben, und bei der Registrierung von Drittlandsbetreibern im
Bereich Weltraum und internationalen Organisationen, die weltraumgestützte Daten und
Weltraumdienste in der Union bereitstellen. Die Agentur richtet die erforderlichen
Datenbanken (URSO und die Kontaktlistendatenbank der Union für Warnmeldungen zu
Ereignissen von hohem Interesse) ein und verwaltet diese und stellt die elektronischen
Zertifikate aus.
Die Agentur richtet spezielle interne Strukturen (Konformitätsgremium und
Widerspruchskammer) ein, um die Kommission bei der Genehmigung und Registrierung von
Betreibern im Bereich Weltraum und Drittlandsbetreibern im Bereich Weltraum zu
unterstützen und um Mitgliedstaaten ohne qualifizierte technische Stellen durch technische
Bewertungsverfahren zu helfen. Die Agentur würde die Kommission bei der Ausübung der
Aufsichtsbefugnisse über Unionsbetreiber im Bereich Weltraum und Anbieter aus
Drittländern unterstützen. Die Widerspruchskammer würde die Verteidigungsrechte
gegenüber Entscheidungen der Agentur gewährleisten. Die neuen Aufgaben werden durch ein
Registrierungsgebührensystem finanziert. In Abschnitt 2 werden die Befugnisse der Agentur
und der Kommission in Bezug auf Betreiber von unionseigenen Ressourcen und in Bezug auf
Drittlandsbetreiber im Bereich Weltraum festgelegt.
TITEL IV Technische Anforderungen
Titel IV enthält die Anforderungen, die die verschiedenen Kategorien von Anbietern von
Weltraumdiensten erfüllen müssen, was hauptsächlich Angelegenheiten in Bezug auf die
Sicherheit, die Resilienz und die ökologische Nachhaltigkeit betrifft.
Kapitel I (Artikel 58-73) enthält Vorschriften bezüglich der Sicherheit und der Nachhaltigkeit
im Weltraum, die Trägerraketen (Abschnitt 1) und Raumfahrzeuge (Abschnitt 2) betreffen.
Die Sicherheitsvorschriften zielen darauf ab, Kollisionsrisiken zu verringern, die Entstehung
von Müll in den Umlaufbahnen einzudämmen und einen sicheren Start und Wiedereintritt
sicherzustellen, wobei für Betreiber im Bereich Weltraum spezifische Verfahren und
technische Anforderungen gelten.
Gemäß Abschnitt 1 müssen sich Startbetreiber mit den Behörden und Anbietern von
Flugverkehrsdiensten abstimmen, um das Risiko von Kollisionen beim Start und beim
Wiedereintritt zu mindern. Sie sind verpflichtet, Flugsicherheitssysteme zu installieren und
Maßnahmen zur Eindämmung von Weltraummüll umzusetzen. Die Kommission muss im
Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Methoden zur Berechnung von
Kollisionsvermeidungsfenstern, Unfallrisikoschwellen und Koordinierungsverfahren
festlegen.
Gemäß Abschnitt 2 müssen Raumfahrzeugbetreiber die Verfolgbarkeit von Raumfahrzeugen
sicherstellen und Dienste zur Kollisionsvermeidung in Anspruch nehmen. Sie müssen für die
Koordinierung des Wiedereintritts sorgen und ein gewisses Maß an Manövrierbarkeit
aufrechterhalten. Zu den weiteren Verpflichtungen gehören die Erstellung von Plänen zur
Verringerung des Weltraummülls, die Begrenzung der Licht- und
Funkfrequenzverschmutzung und die Einhaltung zusätzlicher Standards für Sicherheit und die
Verringerung von Weltraummüll für große Konstellationen. Betreiber im Bereich Weltraum
können die Verlängerung einer Mission beantragen, wenn sie die Anforderungen im Hinblick
auf das Ende der Lebensdauer und Weltraummüll weiterhin erfüllen. Betreiber im Bereich
Weltraum müssen sicherstellen, dass die Hersteller der Lieferanten die in diesem Kapitel
festgelegten Anforderungen an Entwurf und Herstellung erfüllen.
Kapitel II (Artikel 74-95) enthält allgemeine Grundsätze für das Risikomanagement für
Weltrauminfrastrukturen und die Anforderung, Risikobewertungen durchzuführen, wobei auf
den bestehenden Rechtsvorschriften über Cybersicherheit und physische Resilienz kritischer
Einrichtungen aufgebaut wird. Betreiber im Bereich Weltraum sind verpflichtet, durch
umfassende, verhältnismäßige und gefahrenübergreifende Maßnahmen allen Risiken für die
Weltrauminfrastruktur zu begegnen. Diese Maßnahmen erstrecken sich über den gesamten
Lebenszyklus einer Weltraummission (von der Konzeption und Herstellung bis hin zu Start,
Betrieb und Entsorgung) und decken sowohl digitale als auch physische Bedrohungen ab.
Während die Weltraumwirtschaft Teil des NIS-2-Ökosystems bleiben sollte, sollten die in
diesem Kapitel festgelegten Cybervorschriften, die auf die Weltraumwirtschaft zugeschnitten
sind, für die in Anhang I Nummern 8 und 11 der NIS-2-Richtlinie genannten Unionsbetreiber
im Bereich Weltraum gelten, um Doppelarbeit zu vermeiden und Lücken in der Abdeckung
der Weltraumwirtschaft zu schließen. Betreiber im Bereich Weltraum führen
Risikobewertungen durch, ermitteln Schwachstellen, setzen Abhilfemaßnahmen um und
passen die Risikoszenarien an die Besonderheiten jeder Weltraummission an. Betreiber im
Bereich Weltraum sollten umfassende Strategien für das Informationssicherheitsmanagement
festlegen und aufrechterhalten sowie strenge Kontrollen der Zugriffsberechtigungen und den
physischen Schutz von Weltraumressourcen sicherstellen. Es werden weitere Vorschriften für
die Erkennung und Überwachung von Sicherheitsvorfällen, die Implementierung von
Verschlüsselung, Backup-Protokolle, die Ausarbeitung umfassender Strategien zur
Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie Reaktions- und Wiederherstellungspläne festgelegt.
Betreiber im Bereich Weltraum, die dem vereinfachten Risikomanagementverfahren
unterliegen, sollten weniger strenge Maßnahmen anwenden und gleichzeitig die Resilienz
kritischer Ressourcen und Funktionen sicherstellen. Unionsbetreiber im Bereich Weltraum
melden der Agentur erhebliche Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit unionseigenen
Ressourcen. Ein Unionsnetz für Resilienz im Weltraum (EUSRN) erleichtert die
Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der Agentur und den zuständigen nationalen
Behörden bei der Überwachung und Bewältigung erheblicher Cybervorfälle und der
Angleichung der Resilienzmaßnahmen an andere Cybersicherheitsrahmen der Union.
Kapitel III (Artikel 96-100) betrifft die ökologische Nachhaltigkeit. Betreiber im Bereich
Weltraum sind verpflichtet, den Umweltfußabdruck (Environmental Footprint, EF) über den
gesamten Lebenszyklus von Weltraummissionen zu berechnen, einschließlich der Phasen der
Konzeption, der Herstellung, des Betriebs und des Endes der Lebensdauer, es sei denn, sie
erfüllen die Voraussetzungen für eine Ausnahme. Betreiber im Bereich Weltraum müssen im
Rahmen ihres Genehmigungsantrags eine Erklärung zum Umweltfußabdruck mitsamt den
unterstützenden Studien und Daten zum Umweltfußabdruck vorlegen, die von einer
qualifizierten technischen Stelle für Weltraumtätigkeiten im Zuge der Erteilung eines
Zertifikats überprüft werden. Sie müssen alle relevanten Daten von ihren Lieferanten
einholen, aggregierte und aufgeschlüsselte Datensätze zur Aufnahme in die EF-Datenbank an
die Kommission übermitteln und sie auf dem neuesten Stand halten.
Kapitel IV (Artikel 101) enthält die Anforderungen an Operationen und Dienste im
Weltraum (ISOS). Raumfahrzeuge müssen so ausgerüstet sein, dass sie über spezielle
Schnittstellen im Weltraum gewartet werden können. Die Kommission wird die
Gestaltungsgrundsätze für diese Schnittstellen detailliert angeben und kann weitere
Bedingungen für die Beseitigung von Weltraummüll für bedrohliche Objekte festlegen.
Kapitel V (Artikel 102-103) enthält Vorschriften für den Verkehr in der Umlaufbahn,
einschließlich Vorschriften für die Durchführung von Kollisionsvermeidungsmanövern im
Rahmen von Warnungen zu Ereignissen von hohem Interesse. In diesem Kapitel wird ein
Wegerecht-Ansatz eingeführt, der die Vermeidung von Kollisionen zwischen mehreren
manövrierfähigen Raumfahrzeugen erleichtern soll.
In Kapitel VI (Artikel 104) wird der Kommission die Befugnis übertragen, europäische
Normungsorganisationen mit der Ausarbeitung von Normen zu beauftragen oder
Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für bestimmte
technische Anforderungen zu erlassen.
TITEL V Gleichwertigkeitsbeschlüsse, internationale Übereinkünfte und Vorschriften
in Bezug auf internationale Organisationen
In Titel V (Artikel 105-108) wird es der Kommission ermöglicht,
Gleichwertigkeitsbeschlüsse für Drittlandsbetreiber im Bereich Weltraum zu erlassen, und es
werden die für internationale Organisationen geltenden Vorschriften für die einzelnen Arten
von Ressourcen festgelegt. Die Union bemüht sich gegebenenfalls im Einklang mit
Artikel 218 AEUV um den Abschluss von Übereinkünften mit internationalen
Organisationen, die unionseigene Ressourcen betreiben.
TITEL VI Unterstützende Maßnahmen
Kapitel I (Artikel 109-111) enthält eine Reihe unterstützender Maßnahmen, die dazu
beitragen sollen, einen Teil der Durchführungskosten, insbesondere für Start-ups, Scale-ups
und KMU, auszugleichen und die Durchführung der Verordnung zu unterstützen. Die
unterstützenden Maßnahmen umfassen Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau (z. B. Erstellung
von Leitfäden), technische Hilfe (z. B. Einrichtung eines Pools unabhängiger
Sachverständiger, der Betreiber im Bereich Weltraum bei der Zusammenstellung der
technischen Dossiers unterstützt) und die Finanzierung einer digitalen Lösung (d. h. eines
zentralen Informationsportals).
Mit Kapitel II (Artikel 112-113) wird ein „Rahmen für das Weltraumsiegel der Union“
geschaffen, damit Betreiber im Bereich Weltraum, die freiwillig höhere Anforderungen an
Sicherheit, Resilienz und ökologische Nachhaltigkeit zusätzlich zu den in der Verordnung
festgelegten Anforderungen erfüllen, das Weltraumsiegel der Union verliehen werden kann.
TITEL VII Übergangs- und Schlussbestimmungen
Titel VII (Artikel 114-120) enthält die Bestimmungen bezüglich der Befugnis der
Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie
über das Berufsgeheimnis. Ferner sind dort eine Überprüfungsklausel, Übergangsfristen sowie
das Datum des Inkrafttretens und der Anwendung vorgesehen.
2025/0335 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten in der Union
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Weltraumgestützte Daten und Weltraumdienste sind zu einem wichtigen Bestandteil
der Wirtschaft der Union und des täglichen Lebens der Bürgerinnen und Bürger
geworden. Sie werden in Sektoren genutzt, die für das Funktionieren des
Binnenmarkts von entscheidender Bedeutung sind, einschließlich der Sektoren, die
unter die Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates über
die Resilienz kritischer Einrichtungen(3) und die Richtlinie (EU) 2022/2555 des
Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames
Cybersicherheitsniveau in der Union(4) fallen.
(2) Weltraumgestützte Daten und Weltraumdienste leisten unschätzbare Beiträge zu einer
großen Vielzahl von Bereichen wie Internetanbindung, Satellitenfernsehen,
Navigationsmanagement und Umweltüberwachung. Sie ermöglichen Anwendungen
für wissenschaftliche Zwecke oder Sicherheits- und Verteidigungsoperationen wie
Such- und Rettungseinsätze, Kommunikation für Befehls- und Kontrollzwecke und
Aufklärungsfähigkeiten. Weltraumgestützte Daten und Weltraumdienste unterstützen
zunehmend die Durchsetzung der staatlichen Politik der Mitgliedstaaten und fördern
die politische Agenda der Union und ihren Weg zum digitalen und ökologischen
Wandel.
(1) ABl. C [...] vom [...], S. [...].
(2) ABl. C [...] vom [...], S. [...].
(3) Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (CER-
Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2022/2557/oj).
(4) Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie
(EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80, ELI: https://eur-
lex.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj).
(3) In der Weltraumwirtschaft der Union waren in den letzten zehn Jahren strukturelle
Veränderungen zu verzeichnen. Dies war zum Teil auf eine gestiegene Nachfrage nach
Weltraumdiensten und einen verbesserten Zugang zum Weltraum aufgrund des
technologischen Fortschritts und der Kostensenkungen zurückzuführen.
Weltraumtätigkeiten, die zuvor auf wenige Mitgliedstaaten konzentriert waren und
von großen etablierten Industrieakteuren dominiert wurden, sind schrittweise neuen
Marktteilnehmern zugänglich geworden. Das Aufkommen – in den meisten
Mitgliedstaaten – der sogenannten „New-Space“-Marktakteure, von denen die meisten
private Unternehmen sind, hat eine Expansion des Weltraummarkts der Union
ermöglicht und gleichzeitig den inhärent grenzübergreifenden Charakter von
Weltraumtätigkeiten offenbart.
(4) Diese grenzübergreifende Dimension von Weltraumtätigkeiten spiegelt sich in der
länderübergreifenden Beschaffung von Weltrauminfrastrukturressourcen wider, bei
der Produkte, Komponenten und Systeme verschiedener Segmente der
Weltrauminfrastruktur sowie die einschlägige Technologie und das einschlägige
Fachwissen von oder aus mehreren Mitgliedstaaten zusammengeführt werden.
Gleichzeitig sind die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Raumfahrzeugstarts
untereinander auf ihre Fähigkeiten angewiesen. Ebenso wird bei den Start- und
Wiedereintrittsoperationen die inhärent grenzübergreifende Dimension deutlich, da
Weltraumtätigkeiten Auswirkungen auf den Luftraum mehrerer Mitgliedstaaten haben.
(5) Die strukturellen Veränderungen in der Weltraumwirtschaft der Union, die Zunahme
der Weltraumtätigkeiten und die wachsende Rolle privater Akteure bei der
Durchführung von Weltraumtätigkeiten haben wiederum zu einer Ausweitung der
nationalen regulatorischen Interventionen geführt. 13 Mitgliedstaaten haben bereits
Rechtsvorschriften zur Regelung der Weltraumtätigkeiten erlassen, während mehrere
andere Mitgliedstaaten Vorbereitungen für den Erlass ähnlicher Rechtsvorschriften
treffen.
(6) Nationale regulatorische Interventionen beruhen auf dem legitimen Bedürfnis der
Mitgliedstaaten, die Art und Weise der Durchführung ihrer Weltraumtätigkeiten zu
regeln. Die Mitgliedstaaten kommen ihren Verpflichtungen gemäß Artikel VI des
Vertrags der Vereinten Nationen (VN) über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (Weltraumvertrag) nach, da sie
gemäß diesem Vertrag eine internationale Verantwortung und Haftung für alle
nationalen Tätigkeiten tragen, die von staatlichen Stellen oder nichtstaatlichen
Einrichtungen im Weltraum durchgeführt werden. Im Weltraumvertrag ist gefordert,
dass die nationalen Tätigkeiten im Einklang mit dessen Bestimmungen durchgeführt
werden, wobei ausdrücklich verlangt wird, dass Tätigkeiten im Weltraum, die von
nichtstaatlichen Einrichtungen durchgeführt werden, der Genehmigung und
fortlaufenden Aufsicht durch den jeweiligen Vertragsstaat des Weltraumvertrags
unterliegen müssen.
(7) Weder im Weltraumvertrag noch in einem anderen internationalen Vertrag des VN-
Regelungsrahmens für den Weltraum sind jedoch spezifische und detaillierte
Vorschriften vorgesehen, um den neuen Risiken im Zusammenhang mit der Zunahme
der Weltraumtätigkeiten zu begegnen. Die von den Vereinten Nationen
angenommenen Richtlinien zur langfristigen Nachhaltigkeit bieten einen
Handlungsrahmen für nationale und regionale Stellen, um den künftigen Schutz der
Umlaufbahnen sicherzustellen. Abgesehen von diesen unverbindlichen Richtlinien
stellen jedoch die Überlastung der Umlaufbahnen, das Risiko von Kollisionen, das
Risiko der Störung von Weltraumdiensten aufgrund von Cyberangriffen auf die
Weltrauminfrastruktur sowie die Umweltauswirkungen von Weltraumtätigkeiten einen
wachsenden Grund zur Sorge um die Sicherheit, Resilienz und ökologische
Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten dar, für die es auf internationaler Ebene keine
Rechtsvorschriften gibt, sodass eine Regelungslücke besteht.
(8) Darüber hinaus gehen die internationalen Weltraumverträge auf eine Zeit zurück, in
der das Weltraumrecht noch in den Kinderschuhen steckte, und sie legen den
Grundstein für einen allgemeinen Rahmen allgemeiner Grundsätze und
Verpflichtungen. In Ermangelung aktueller und detaillierter technischer Normen zur
Bewältigung neuer Sicherheits-, Resilienz- und Nachhaltigkeitsrisiken verfolgen die
Mitgliedstaaten ihre eigenen Regulierungs- und Genehmigungsansätze mit
unterschiedlichen Vorschriften für den Betrieb von Satelliten, für Startplätze und
Startbetrieb, Trägerraketen und Satelliten an Bord.
(9) Diese Ansätze verfolgen ein gemeinsames Ziel, nämlich die Festlegung der
Genehmigungsbedingungen zwecks Bewältigung der oben genannten Risiken. Die
Mitgliedstaaten erkennen damit an, wie wichtig es ist, die Sicherheit von
Umlaufbahnen und die Resilienz der Weltrauminfrastruktur unter gebührender
Berücksichtigung der optimalen und nachhaltigen Nutzung des Weltraums zu wahren.
Diese nationalen Rechtsvorschriften für den Bereich Weltraum unterscheiden sich
jedoch hinsichtlich des Umfangs und der Tiefe der spezifischen Anforderungen zur
Bewältigung der Risiken für die Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit von
Weltraumtätigkeiten. Diesbezüglich variieren die Ansätze der Mitgliedstaaten von
minimalistischen Ansätzen bis hin zu detaillierten normativen Grundsätzen.
Unterschiedliche nationale Anforderungen können zu einer Fragmentierung des
Binnenmarkts führen und die von den Unionsbetreibern im Bereich Weltraum
benötigte Rechtssicherheit herabsetzen.
(10) Infolgedessen bilden sich in der Union verschiedene fragmentierte Rahmenwerke für
Weltraumtätigkeiten aus, die durch eine Vielzahl von Normen mit unterschiedlichem
Detaillierungsgrad bedingt sind, was auch zu einer mangelnden Koordinierung
zwischen den Mitgliedstaaten führt.
(11) Eine Fragmentierung der Genehmigungsbedingungen in Bezug auf Schlüsselelemente
der Weltrauminfrastruktur (wie etwa Raumfahrzeuge) oder die Vorschriften für das
Cyberrisikomanagement bei der Erbringung von Weltraumdiensten oder die
Umweltauswirkungen von Weltraumtätigkeiten kann sich nachteilig auf die Freiheit
zur Bereitstellung von weltraumgestützten Daten, die von der Weltrauminfrastruktur
generiert werden, sowie die Erbringung und Nutzung von Weltraumdiensten in der
Union auswirken.
(12) Typische Ressourcen der Weltrauminfrastruktur, wie z. B. Raumfahrzeuge, die die in
einigen Rechtsvorschriften festgelegten spezifischen Anforderungen nicht erfüllen,
dürfen möglicherweise nicht im Binnenmarkt für Weltraumdienste genutzt
werden. Einige Mitgliedstaaten haben sich beispielsweise dafür entschieden, aus
Sicherheitsgründen strengere Anforderungen an die Konstruktion von Satelliten zu
stellen, als sie nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten für zum Start
zugelassene Satelliten gelten. Diese Divergenz kann nicht nur den
grenzüberschreitenden Handel für ein Unternehmen, das Satelliten liefert, erschweren,
sondern birgt auch die Gefahr, dass Mitgliedstaaten, die in Bezug auf die die
Sicherheitsgenehmigung betreffenden Anforderungen eine strenge Haltung
einnehmen, beschließen, in ihrem Hoheitsgebiet den Start von Satelliten nicht
zuzulassen, deren Betrieb in Mitgliedstaaten, in denen weniger strenge
Sicherheitsanforderungen gelten, zulässig ist. Ebenso könnte die Bereitstellung von
Weltraumdiensten, wie etwa Betriebs- und Startdiensten, im gesamten Binnenmarkt
beeinträchtigt werden, wenn Anforderungen an die Überwachung und Verfolgung vor
und nach dem Start von Satelliten oder spezifische Vorschriften über das
Cyberrisikomanagement nur in einigen Mitgliedstaaten eingeführt würden.
(13) Letztlich können sich solche Hindernisse nachteilig auf die Bereitstellung von
weltraumgestützten Daten und Weltraumdiensten in der gesamten Union auswirken.
Da sich Weltraumdienste auf weltraumgestützte Daten stützen, die durch die
Ressourcen der Weltrauminfrastruktur generiert werden und diese nutzen, hängt die
Bereitstellung von Weltraumdiensten vom Niveau der Sicherheit und Resilienz der
Ressourcen der Weltrauminfrastruktur ab.
(14) Anforderungen, die höhere Kosten verursachen, wie z. B. Konstruktionsanforderungen
zur Vermeidung einer Zunahme von Weltraummüll, oder Risikobewertungen zur
Gewährleistung der Cybersicherheit in den verschiedenen Segmenten der
Weltrauminfrastruktur, können die Unionsbetreiber im Bereich Weltraum dazu
veranlassen, sich in Hoheitsgebieten mit weniger strengen
Genehmigungsanforderungen niederzulassen.
(15) Angesichts der wachsenden Zahl von Unionsbetreibern im Bereich Weltraum sowie
der steigenden Zahl von Unternehmen, die Trägerraketenlösungen entwickeln, und der
Mitgliedstaaten, die die Entwicklung von Startfähigkeiten planen, dürfte sich der
grenzübergreifende Charakter der Weltraumtätigkeiten in der Union verstärken. Vor
diesem Hintergrund werden die unterschiedlichen Bedingungen in den nationalen
Genehmigungsregelungen wahrscheinlich zu weiteren Hürden in der
Weltraumwirtschaft führen, was Auswirkungen auf die Kontinuität der Versorgung
mit weltraumgestützten Daten und der Bereitstellung von Weltraumdiensten haben
wird, die ihrerseits viele Tätigkeitsbereiche im Binnenmarkt unterstützen,
einschließlich kritischer Sektoren und Infrastrukturen.
(16) Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und zu verbessern, sollte
daher auf Unionsebene eine Reihe einheitlicher, wirksamer und verhältnismäßiger
verbindlicher Vorschriften festgelegt werden, durch die zentrale Aspekte im Bereich
der Weltraumdienste im Zusammenhang mit der Genehmigung von
Weltraumtätigkeiten harmonisiert werden, um die ungehinderte Bereitstellung von
weltraumgestützten Daten und Weltraumdiensten im gesamten Binnenmarkt
sicherzustellen.
(17) Durch die Festlegung technologieneutraler Kernanforderungen sollte Innovation
gefördert werden, indem Anbietern von Weltraumdiensten Zugang zu aktuellen und
potenziellen neuen Märkten geboten wird, was zu einer größeren Auswahl für die
Endnutzer führt.
(18) Nur in begrenzten Fällen sollte die Kommission angesichts der strategischen
Bedeutung des Zugangs der Union oder der Mitgliedstaaten zu bestimmten
Weltraumdiensten eine Ausnahme von den in dieser Verordnung festgelegten
Anforderungen für Startdienste gewähren, wenn dies durch ein öffentliches Interesse
gerechtfertigt ist. Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen
werden, um dem jeweiligen Startbetreiber aus einem Drittland eine Ausnahme zu
gewähren, wenn die Bedingung eines öffentlichen Interesses erfüllt ist.
(19) Derweil könnte in Not- oder Krisensituationen ein rasches Handeln erforderlich sein,
um weltraumgestützte Daten oder Weltraumdienste, die von nicht in der Union
registrierten Anbietern von Weltraumdiensten bereitgestellt werden, ausnahmsweise
und vorübergehend zu nutzen.
(20) In der Union niedergelassene Anbieter von Weltraumdiensten sollten einer
Genehmigungsregelung unterliegen, um die wesentlichen Sicherheits- und
Resilienzaspekte typischer Weltraumdienste zu berücksichtigen, die beispielsweise
den Betrieb von Raumfahrzeugen, die Bereitstellung von Startdiensten sowie den
Betrieb und die Instandhaltung von Startplätzen betreffen. Unionsbetreiber im Bereich
Weltraum, die unionseigene Ressourcen betreiben, sollten die Genehmigung von der
mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates(5)
eingerichteten Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im
Folgenden „Agentur“) erhalten und Unionsbetreibern im Bereich Weltraum, die nicht
im Eigentum der Union stehende Ressourcen betreiben, sollte die Genehmigung von
den Mitgliedstaaten erteilt werden.
(21) In der Union niedergelassene Anbieter von Weltraumdiensten, die fortgeschrittene
Weltraumdienste wie Weltraumdienste zur Kollisionsvermeidung oder Operationen
und Dienste im Weltraum (ISOS) anbieten, unterstützen die typischen
Weltraumdienste und spielen eine Rolle beim Schutz und der langfristigen
Nachhaltigkeit der Ressourcen der Weltrauminfrastruktur. Daher ist es angezeigt,
diese Kategorie neuer Anbieter von Weltraumdiensten einem begrenzten Regelwerk
zu unterwerfen. Dies würde die Entwicklung neuer Anwendungen und Märkte in der
Weltraumwirtschaft (Weltraumwirtschaft) ermöglichen.
(22) Die Primäranbieter weltraumgestützter Daten spielen eine Schlüsselrolle als
Bindeglied zwischen den vor- und den nachgelagerten Sektoren, da sie
weltraumgestützte Daten von Betreibern im Bereich Weltraum für die verschiedenen
nachfolgenden Verwendungen dieser weltraumgestützten Daten zum Nutzen der
gesamten Wirtschaft und der Bürgerinnen und Bürger kanalisieren. Obgleich die
materiellrechtlichen Vorschriften, die für Betreiber im Bereich Weltraum gelten, nicht
für Primäranbieter weltraumgestützter Daten gelten sollten, spielen sie doch nach wie
vor eine wichtige Rolle in der Weltraumwirtschaft, insofern sie sicherstellen, dass die
weltraumgestützten Daten, die von den Primäranbietern weltraumgestützter Daten in
der Wertschöpfungskette weitergereicht werden, von Betreibern im Bereich Weltraum
stammen, die die Vorschriften dieser Verordnung einhalten. Daher sollte die Agentur
eine Liste dieser Primäranbieter weltraumgestützter Daten in der Union erstellen.
Angesichts ihrer Rolle als Bindeglied sind die Primäranbieter weltraumgestützter
Daten am besten in der Lage, Warnmeldungen oder Beschwerden über mögliche
Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung weltraumgestützter
Daten in der Union entgegenzunehmen, ihre Lieferanten direkt zu warnen oder die
Agentur oder die jeweils zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie
niedergelassen sind, von etwaigen Vorwürfen in Kenntnis zu setzen, wonach
möglicherweise weltraumgestützte Daten im Binnenmarkt genutzt werden, die
(5) Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur
Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das
Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013
und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/696/oj).
möglicherweise von nicht registrierten oder nicht konformen Betreibern im Bereich
Weltraum stammen.
(23) Um gleiche Bedingungen für die Tätigkeit im Binnenmarkt zu schaffen, sollten die
Vorschriften für alle in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Anbieter
von Weltraumdiensten, einschließlich der Unionsbetreiber im Bereich Weltraum, in
dem Umfang gelten, in dem weltraumgestützte Daten und Weltraumdienste in der
Union bereitgestellt werden.
(24) Um sicherzustellen, dass keinem Betreiber im Bereich Weltraum ein Vorteil dadurch
entsteht, dass er nicht den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften unterliegt,
ist es daher angebracht, eine einheitliche Behandlung aller Betreiber im Bereich
Weltraum, einschließlich Anbietern von Weltraumdiensten aus Drittländern wie
Raumfahrzeugbetreibern aus Drittländern, Startanbietern aus Drittländern und
Primäranbietern weltraumgestützter Daten aus Drittländern, sicherzustellen, wenn sie
weltraumgestützte Daten oder Weltraumdienste in der Union bereitstellen.
(25) Diese Verordnung sollte daher für Anbieter von Weltraumdiensten unabhängig von
ihrem Niederlassungsort gelten, sofern die weltraumgestützten Daten oder
Weltraumdienste in der Union bereitgestellt werden und somit ein wesentlicher Bezug
zum Binnenmarkt belegt ist, wodurch das Risiko einer Umgehung von Vorschriften
zum Nachteil der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen in der
Union verhindert und die Wirksamkeit der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele
gewahrt wird.
(26) Alle in einem Drittland niedergelassenen Anbieter von Weltraumdiensten sollten in
Abhängigkeit von ihren kommerziellen Erfordernissen und organisatorischen
Anforderungen schriftlich einen oder mehrere gesetzliche Vertreter in der Union
benennen. Diese gesetzlichen Vertreter in der Union sollten mit allen erforderlichen
Befugnissen und Ressourcen ausgestattet werden, um mit den zuständigen Behörden,
der Kommission und der Agentur in Bezug auf alle Aspekte zusammenzuarbeiten, die
für den Erhalt von Informationen und Entscheidungen im Zusammenhang mit der
Einhaltung und Durchsetzung dieser Verordnung erforderlich sind.
(27) Bestimmte Drittländer legen möglicherweise Wert auf ein hohes Niveau der
Sicherheit, Resilienz und ökologischen Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten und
stellen daher Anforderungen an die Sicherheit, Resilienz und ökologische
Nachhaltigkeit, die mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen
vergleichbar sind.
(28) In diesen Fällen soll durch einen Gleichwertigkeitsmechanismus die Anerkennung
eines Schutzniveaus sichergestellt werden, das mit dem nach dieser Verordnung
erforderlichen Schutzniveau vergleichbar ist. Wenn die Kommission in Bezug auf den
geltenden Rechtsrahmen eines Drittlands und die in diesem Drittland geltenden
rechtsverbindlichen Vorschriften, die als gleichwertig mit den in dieser Verordnung
festgelegten Anforderungen angesehen werden, eine Bewertung durchgeführt hat,
sollte daher die Einhaltung der Vorschriften durch die in diesem Drittland
niedergelassenen Anbieter von Weltraumdiensten auf dieser Grundlage festgestellt
werden. Diese Anbieter von Weltraumdiensten sollten die Möglichkeit haben,
weltraumgestützte Daten und Weltraumdienste in der Union auf der Grundlage eines
von der Kommission zu erlassenden Gleichwertigkeitsbeschlusses bereitzustellen.
(29) Anbieter von Weltraumdiensten, die in einem Drittland niedergelassen sind, für das
kein Gleichwertigkeitsbeschluss erlassen wurde, sollten verpflichtet werden, sich
Kontrollen zu unterziehen, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten
Anforderungen festzustellen. Im Sinne der Konvergenz der Aufsichtskonzepte sollte
die Agentur die technischen Bewertungen durchführen, die die Kommission benötigt,
um die Einhaltung der Vorschriften festzustellen, und die es ihr ermöglichen, auf der
Grundlage technischer Bewertungen über die Registrierung von Anbietern von
Weltraumdiensten in der Union sowie über etwaige Aufsichtsmaßnahmen zu
entscheiden. Zu diesem Zweck sollte auf Unionsebene ein Register eingerichtet
werden.
(30) Die Union sollte sich nach und nach um den Abschluss von Abkommen über die
gegenseitige Anerkennung mit Drittländern bemühen.
(31) Um alle Ressourcen der Weltrauminfrastruktur umfassend abzudecken und Lücken zu
vermeiden, sollte diese Verordnung auch für Ressourcen gelten, die von
internationalen Organisationen, die Weltraumtätigkeiten ausüben, wie der
Europäischen Weltraumorganisation (ESA) oder der Europäischen Organisation für
die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT), betrieben werden.
Derartige internationale Organisationen sind angesichts ihres umfangreichen
technischen, wissenschaftlichen und operativen Fachwissens sowie ihrer speziellen
Infrastruktur und Fähigkeiten im Weltraumbereich wichtige Partner für die
Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten, insbesondere im Zusammenhang
mit der Umsetzung von Komponenten des Weltraumprogramms der Union, der
gemeinsamen Beschaffung oder Programmen der Mitgliedstaaten.
(32) Um im Rahmen der mit dieser Verordnung verbundenen Harmonisierung
regulatorische Kohärenz zu erreichen, sollten diese internationalen Organisationen,
wenn sie ihre eigenen Ressourcen betreiben, dem Unionsrecht unterliegen, und zwar
unter angemessenen Bedingungen, was die Mittel zur Anwendung des Unionsrechts
auf sie und die Durchsetzung angeht, die in internationalen Abkommen zwischen der
Union und jeder dieser internationalen Organisationen festgelegt werden sollten.
Betreiben diese internationalen Organisationen Ressourcen der Mitgliedstaaten, so
sollten die zuständigen Behörden für die Durchsetzung der in dieser Verordnung
festgelegten Vorschriften sorgen. Betreiben diese internationalen Organisationen
unionseigene Ressourcen, sollte die Durchsetzung im Einklang mit den Bestimmungen
der von der Kommission zu diesem Zweck geschlossenen Beitragsvereinbarungen
sichergestellt werden.
(33) Die ESA ist eine internationale Organisation mit umfangreicher Fachkompetenz im
Bereich Weltraum und ein wichtiger Partner bei der Umsetzung des
Weltraumprogramms der Union. Die ESA entwickelt und betreibt im Einklang mit
speziellen Vereinbarungen Ressourcen der Weltrauminfrastruktur für das
Weltraumprogramm der Union und das Programm der Union für sichere
Konnektivität. Die ESA entwickelt zudem im Namen der Mitgliedstaaten und im
Rahmen ihrer mandatsmäßigen Tätigkeiten und optionalen Programme
Weltraummissionen und leistet auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
Unterstützung für nationale Projekte im Weltraumbereich. Die ESA ist auch eine
zentrale Triebkraft für die Entwicklung technischer Normen für Weltraumtätigkeiten.
Die Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung auf die ESA sollten in einer
Vereinbarung unter gebührender Berücksichtigung des Status und des institutionellen
Rahmens der ESA näher festgelegt werden.
(34) Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften sollten sich sowohl auf
unionseigene Ressourcen gemäß der Verordnung (EU) 2021/696 und der Verordnung
(EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) als auch auf Ressourcen
der Mitgliedstaaten erstrecken, unabhängig davon, ob sie sich im Eigentum staatlicher
oder gewerblicher Betreiber befinden oder von diesen betrieben werden, einschließlich
Ressourcen mit doppeltem Verwendungszweck, die unter zivile Kontrolle gestellt sind
und für zivile Zwecke genutzt werden.
(35) Was unionseigene Ressourcen betrifft, sollten Anbieter von Weltraumdiensten von der
Agentur die Genehmigung für den Betrieb derjenigen unionseigenen Ressourcen
erhalten, die die Anforderungen an Sicherheit, Resilienz und ökologische
Nachhaltigkeit erfüllen.
(36) Um die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zu wahren, sollte diese Verordnung nicht
für Weltraumobjekte gelten, die ausschließlich dazu verwendet werden, Ziele der
Verteidigung oder der nationalen Sicherheit zu ermöglichen, unabhängig davon,
welche Einrichtung solche Weltraumtätigkeiten durchführt. Weltraumobjekte, die nur
teilweise für Verteidigungszwecke genutzt werden, sollten vom Anwendungsbereich
dieser Verordnung ausgenommen werden, wenn sie zu Verteidigungszwecken nur für
die Dauer der jeweiligen von den Streitkräften durchgeführten Weltraummission unter
die Kontrolle eines Mitgliedstaats gestellt und von diesem betrieben werden müssen.
In solchen Fällen obliegt es jedem Mitgliedstaat, unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob ein solches Weltraumobjekt unter die
oben genannte Ausnahme fällt.
(37) Diese Verordnung sollte daher die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf
alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit unberührt
lassen, was sich auch auf Fälle erstreckt, in denen die Mitgliedstaaten für die Zwecke
und die Ausübung dieser Zuständigkeit im Bereich der nationalen Sicherheit
bestimmte Weltraumtätigkeiten durchführen müssen, indem sie beispielsweise die
Kontrolle über ein ihrer Rechtshoheit unterworfenes Weltraumobjekt übernehmen.
(38) Angesichts der bestehenden Regelung der Funkfrequenznutzung im Rahmen des
internationalen Telekommunikationsrechts und des damit in Einklang stehenden
nationalen und EU-Rechts, insbesondere der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates(7), der Richtlinie (EU) 2018/1972 des
Europäischen Parlaments und des Rates(8) und des Beschlusses Nr. 243/2012/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates(9), sollte diese Verordnung keine Aspekte im
Zusammenhang mit der Zuweisung von Funkfrequenzen oder der Genehmigung für
ihre Nutzung abdecken. Wenn ein Unternehmen, bei dem es sich um einen Anbieter
elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste handelt, nur als bloßer Nutzer einer
von einem Betreiber im Bereich Weltraum angebotenen Einrichtung handelt, sollte es
(6) Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur
Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027
(ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/588/oj).
(7) Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über
einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft
(Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec/2002/676(1)/oj).
(8) Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/1972/oj).
(9) Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein
Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec/2012/243(2)/oj).
zudem nur als Primäranbieter weltraumgestützter Daten im Sinne dieser Verordnung
gelten. Betreibt oder kontrolliert ein Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze
und -dienste auch einen Satelliten oder eine Startinfrastruktur, so sollte er als Betreiber
im Bereich Weltraum im Sinne dieser Verordnung gelten.
(39) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union,
einschließlich der Kartell-, Fusions- und Beihilfevorschriften.
(40) Die in dieser Verordnung festgelegten wesentlichen harmonisierten
Mindestvorschriften über die Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit von
Weltraumtätigkeiten sollten die von den zuständigen Behörden erteilten
Genehmigungen oder gegebenenfalls die von den Mitgliedstaaten festgelegten
Regelungen für staatliche Stellen, die ein nationales Weltraumprogramm durchführen,
einbeziehen. Dem besonderen Charakter bestimmter Einrichtungen, wie z. B. nationale
Weltraumprogramme durchführender staatlicher Weltraumagenturen, die
möglicherweise nicht unbedingt in gleicher Weise genehmigungspflichtig sind wie
andere Anbieter von Weltraumdiensten, sollte Rechnung getragen werden. Folglich
sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Einrichtungen für eine angemessene
Aufsicht sorgen, bei der die Grundsätze der Aufgabentrennung und des
Nichtvorliegens von Interessenkonflikten geachtet und umgesetzt werden.
(41) Um nahtlose Genehmigungsverfahren im gesamten Binnenmarkt zu ermöglichen und
für die Gleichbehandlung aller Unionsbetreiber im Bereich Weltraum zu sorgen, sollte
die Gesamtdauer der Genehmigungsverfahren 12 Monate betragen, wobei die
Möglichkeit bestehen sollte, die im Genehmigungsverfahren geltenden Fristen
auszusetzen, um der Notwendigkeit weiterer Klarstellungen und Bewertungen
Rechnung zu tragen.
(42) Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freistehen, sich im Vorfeld ihrer formellen
Genehmigungsverfahren im Einklang mit ihren nationalen Vorschriften mit
potenziellen Antragstellern auszutauschen. Ein solcher erster und informeller
Austausch würde es den Antragstellern ermöglichen, die Anforderungen, die in dieser
Verordnung und gegebenenfalls den nationalen Rechtsvorschriften, einschließlich aller
einschlägigen Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten, falls beispielsweise in
Anbetracht der Kriterien der Staatsangehörigkeit, der Niederlassung, des Betriebsorts
oder des Startorts mehrere Genehmigungen im Binnenmarkt erforderlich sind,
festgelegt sind, besser zu verstehen und ihre Einhaltung sicherzustellen.
(43) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sollten die von den zuständigen
Behörden anderer Mitgliedstaaten erteilten Genehmigungen in Bezug auf die unter
diese Verordnung fallenden Angelegenheiten akzeptieren und anerkennen. Zugleich
sollte für die vollständige Transparenz der nationalen Anforderungen, die
möglicherweise von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, gesorgt werden,
einschließlich strengerer Anforderungen, die erforderlich sein können, um die
Sicherheit, Resilienz oder ökologische Nachhaltigkeit einer Tätigkeit oder eines Starts
zu gewährleisten, die bzw. der in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit einer
Weltraummission durchgeführt wird, die von in ihrem eigenen
Niederlassungsmitgliedstaat zugelassenen Betreibern im Bereich Weltraum
durchgeführt wird. Diese Informationen sollten über ein gemeinsames
Informationsportal bereitgestellt werden.
(44) Angesichts der technischen Komplexität und der Dauer der Vorbereitung einer
Weltraummission sollten die Antragsteller ausreichend Zeit für die Vorlage aller
erforderlichen Informationen oder Klarstellungen haben. Dabei sollte auch eine
Aussetzung der im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die zuständigen Behörden
geltenden Fristen vorgesehen werden.
(45) Die Vermutung der Konformität der Weltraumobjekte mit den Anforderungen dieser
Verordnung sollte sowohl bei in der Union niedergelassenen Anbietern von
Weltraumdiensten gelten, da diese Konformität von den zuständigen nationalen
Behörden im Zuge der Erteilung der Genehmigung überprüft wurde, als auch bei in
einem Drittland niedergelassenen Anbietern von Weltraumdiensten, für die die
Kommission einen Gleichwertigkeitsbeschluss erlassen hat.
(46) Sobald die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen
festgestellt wurde, sollten die Registrierung im Unionsregister der Weltraumobjekte
(URSO) und die Ausstellung eines elektronischen Zertifikats (e-Zertifikat) – mit dem
nachgewiesen wird, dass die weltraumgestützten Daten von Weltraumobjekten
generiert wurden, die dieser Verordnung entsprechen, bzw. dass die Weltraumdienste
auf der Nutzung und dem Betrieb von Weltraumobjekten basieren, die dieser
Verordnung entsprechen – die uneingeschränkte Bereitstellung der weltraumgestützten
Daten und Weltraumdienste in der gesamten Union ermöglichen. Die Agentur sollte
registrierten Anbietern von Weltraumdiensten die einzelnen elektronischen Zertifikate
ausstellen.
(47) Konsolidierte Listen aller in der Union und in Drittländern niedergelassenen Anbieter
von Weltraumdiensten, die im URSO registriert sind, sollten der Öffentlichkeit über
die URSO-Website zugänglich gemacht werden, um so für Transparenz in Bezug auf
alle in der Union registrierten Anbieter von Weltraumdiensten zu sorgen. Jede Person
sollte die Quelle der weltraumgestützten Daten überprüfen können, um sich jederzeit
zu vergewissern, dass die in der Union bereitgestellten Weltraumdienste Daten nutzen,
die von Weltraumobjekten erzeugt wurden, die die Anforderungen des Unionsrechts
erfüllen.
(48) Auf Ersuchen der Kommission sollte ein spezifischer Standard für das elektronische
Zertifikat ausgearbeitet werden, der bis zum Geltungsbeginn dieser Verordnung
vorliegen sollte. Das elektronische Zertifikat würde die Verbindung zwischen einem
bestimmten Weltraumobjekt und den weltraumgestützten Daten herstellen, die durch
seine Nutzung generiert wurden, und die Integrität dieser weltraumgestützten Daten
gewährleisten.
(49) Um der gestiegenen Nachfrage der Kunden nach Satellitenangeboten gerecht zu
werden, die Vorteile des technologischen Fortschritts und der damit verbundenen
Kostensenkungen zu nutzen und einen besseren Zugang zu Kapital sicherzustellen,
sollten die Genehmigungsverfahren für den Start von Satellitenkonstellationen
gestrafft werden. Unter bestimmten Voraussetzungen und vorbehaltlich einer Reihe
von Absicherungen sollte ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren zur Verfügung
stehen, das zur Erteilung einer einzigen Genehmigung führt, die für die gesamte
Satellitenkonstellation gültig ist.
(50) In Anerkennung der besonderen Art und des besonderen Zwecks von
Forschungsraumfahrzeugen, die nach wie vor von entscheidender Bedeutung für die
Förderung wissenschaftlicher Erkenntnisse und technologischer Fähigkeiten sind,
sollten in dieser Verordnung bestimmte Ausnahmen für diese Kategorien festgelegt
werden, um ihren besonderen Erfordernissen und Merkmalen Rechnung zu tragen und
gleichzeitig die Sicherheit und Nachhaltigkeit der Umlaufbahnen sicherzustellen.
(51) Betreiber im Bereich Weltraum sollten in den Genuss spezieller Ausnahmen von den
Vorschriften kommen, die in den verschiedenen unter diese Verordnung fallenden
Bereichen festgelegt sind. Bei der Durchführung von Forschungsmissionen im
Weltraum sollten sie von bestimmten Sicherheitsvorschriften ausgenommen
werden. Ebenso sollten Betreiber im Bereich Weltraum, die als kleine Unternehmen
eingestuft oder Forschungs- oder Bildungseinrichtungen sind, ein vereinfachtes
Risikomanagement anwenden, dessen Schwerpunkt auf kritischen Ressourcen liegt
und das den wichtigsten Risiken begegnet. Weltraummissionen für die In-Orbit-
Demonstration/In-Orbit-Validierung (IOD/IOV) sollten ebenfalls von der Berechnung
des Umweltfußabdrucks von Weltraumtätigkeiten ausgenommen werden.
(52) Es ist von entscheidender Bedeutung, einen sicheren, resilienten, nachhaltigen und
kosteneffizienten Zugang zum Weltraum sicherzustellen, um – im Einklang mit den
im Weltraumvertrag verankerten zentralen Grundsätzen und Rechten – über eine
Vielzahl von Diensten verfügen zu können und die wissenschaftliche Forschung zu
unterstützen. Zugleich benötigen Startbetreiber möglicherweise auch Zeit für die
Anpassung an die neuen Sicherheitsmaßnahmen für Starts. Diese Verordnung sollte
einen geeigneten Mechanismus vorsehen, um den Zugang zum Weltraum
sicherzustellen, während sich die Industrie an die auf Unionsebene eingeführten neuen
Grundanforderungen an die Sicherheit anpasst.
(53) Die Überlastung bestimmter Umlaufbahnen, die ein erhöhtes Risiko der Kollision von
Satelliten und der Ausbreitung von Weltraummüll mit sich bringt, sowie die
geopolitische Bedrohungslage, die ein erhöhtes Risiko für die Cybersicherheit der
Weltrauminfrastruktur birgt, mitsamt dem Risiko physischer Kontakte im Weltraum,
beispielsweise aufgrund der Nähe oder von Störungen, stellen Herausforderungen
globaler Natur dar, mit denen sich in jüngerer Zeit viele Raumfahrtnationen
auseinandersetzen.
(54) Der Markt für Trägerraketen – von Mikro- bis Schwerlast-Trägerraketen – hat sich
weiterentwickelt. Es werden neue Fähigkeiten entwickelt, wie etwa die
Wiederverwendbarkeit beispielsweise der ersten Stufe und der Booster der
Trägerraketen. Mehr Mitgliedstaaten entwickeln Startfähigkeiten und intensivieren so
den Zugang zum Weltraum.
(55) Der Zugang zum Weltraum ist für die strategische Autonomie der EU von
entscheidender Bedeutung. Ein erhöhter Startverkehr hat jedoch auch Folgen für die
Sicherheit von Start und Wiedereintritt sowie für die Sicherheit in der Luft und am
Boden. Der zunehmende Weltraumstartverkehr könnte sich auch negativ auf die
wirtschaftliche, ökologische und effiziente Leistung des einheitlichen europäischen
Luftraums auswirken. Das Risiko einer Störung des Luft- und Seeverkehrs sollte im
Einvernehmen mit den zuständigen Behörden und Anbietern von
Flugverkehrsdiensten minimiert werden. Die Koordinierung zwischen den zuständigen
Behörden und den zuständigen Anbietern von Flugverkehrsdiensten auf nationaler
Ebene trägt dazu bei, die Auswirkungen von Verkehrsstörungen und das
Kollisionsrisiko zu begrenzen. Wenn Weltraumstarts mehr als einen Mitgliedstaat
betreffen, bedarf es der rechtzeitigen Koordinierung zwischen den Betreibern im
Bereich Weltraum und dem europäischen Netzmanager. Diese Koordinierung sollte
eine Bewertung des Umfangs und der Dauer der Schließung des europäischen
Luftraums sowie der betroffenen Flugstrecken umfassen. Erst zu einem späteren
Zeitpunkt sollten angemessene Kostenteilungsverfahren für die Nutzung des
Luftraums festgelegt werden. Hierdurch werden Anreize für die sichere und
nachhaltige Nutzung des Luftraums für alle Nutzer geschaffen. Darüber hinaus können
die Start- und Wiedereintrittsphasen auch ein Risiko für Unfälle am Boden bergen, das
durch eine enge Abstimmung mit den betroffenen zuständigen Behörden und
Anbietern von Flugverkehrsdiensten begrenzt werden muss. Dem zunehmenden
Risiko von Kollisionen mit Luftfahrzeugen während der Flugphase zwischen Start und
Wiedereintritt kann durch bewährte Flugsicherheitsmethoden und bewährte Verfahren
für die Risikobewertung begegnet werden.
(56) Starttätigkeiten sind von Natur aus risikobehaftet und können zu irreversiblen Schäden
führen, wenn sie nicht ordnungsgemäß verwaltet werden. Daher sollten Vorschriften
festgelegt werden, mit denen sichergestellt wird, dass Trägerraketen verfolgbar sind
und einer Risikobewertung unterzogen werden, bei der besondere Maßnahmen zur
weitestgehenden Minderung der damit verbundenen Risiken ermittelt und festgelegt
werden.
(57) Prognosen (ohne Berücksichtigung neuer Starts) zeigen, dass durch Kollisionen
zwischen Weltraumobjekten, die sich bereits im Weltraum befinden, sehr viel
Weltraummüll entstehen wird. Die Gefahr von Kollisionen von Weltraumobjekten
würde letztlich eine bereits überlastete erdnahe Umlaufbahn (LEO) unter Druck
setzen, was ein Risiko für den künftigen Zugang zum Weltraum darstellt. Der
massemäßig größte Teil des Weltraummülls stammt von Teilen von Trägerraketen
(Raketenkörpern). Unterdessen nimmt die Zahl der Raumfahrzeuge in den
Umlaufbahnen aufgrund der Entwicklung von Satellitenkonstellationen rasch zu.
(58) Um die Weltraumumgebung zu schützen, muss sichergestellt werden, dass
Trägerraketen und Raumfahrzeuge eine möglichst geringe Menge an Müll erzeugen.
Die Vermeidung von Müll steht auch im Einklang mit dem Ansatz der
Abfallrahmenrichtlinie(10), wonach die Vermeidung die erste Stufe der
Abfallhierarchie ist. Folglich sollten entsprechende Vorgaben sowohl für die
Konzeptionsphase als auch für die Lebensdauer im Orbit vorgesehen werden. Diese
Notwendigkeit wird auch auf internationaler Ebene anerkannt, auf der mehrere
Normen von der Internationalen Normungsorganisation (ISO) angenommen wurden.
Daher sollte die Genehmigung zur Durchführung von Weltraumtätigkeiten daran
geknüpft werden, dass die Betreiber im Bereich Weltraum spezifische, den
Weltraummüll betreffende Pläne vorlegen, in denen dargelegt wird, wie die
Entstehung von Weltraummüll bei den Trägerraketen und Raumfahrzeugen begrenzen
wird.
(59) Für das Funktionieren von Weltraumdiensten zur Kollisionsvermeidung für
Raumfahrzeuge ist es erforderlich, dass die Raumfahrzeuge ihre Position präzise
übermitteln können. Es sollten Anforderungen an die Verfolgbarkeit ausgearbeitet
werden, um die öffentlichen Dienste der Partnerschaft zur Beobachtung und
Verfolgung von Objekten im Weltraum (EU-SST) der Union zu verbessern sowie den
Zeitaufwand und die Kosten für die genaue Bestimmung der Orbitalposition durch
diese Verfolgungsdienste zu reduzieren. Die Fähigkeit, Raumfahrzeuge zu verfolgen,
sollte sowohl auf Ebene der Raumfahrzeuge als auch auf Ebene des Bodensegments
sichergestellt werden.
(60) Aufgrund des zunehmenden Mülls und des immer dichteren Verkehrs in der
Umlaufbahn ist die Nutzung eines Weltraumdienstes zur Kollisionsvermeidung für
(10) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über
Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/2024-02-18).
alle Raumfahrzeuge ein Muss. Diese Anforderung ist notwendig, um das laufende
Station-Keeping des Raumfahrzeugs sicherzustellen. Die obligatorische
Inanspruchnahme eines Weltraumdienstes zur Kollisionsvermeidung sollte im
Mittelpunkt der Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit im Weltraum stehen.
Demgemäß müsste die für die Erbringung des Weltraumdienstes zur
Kollisionsvermeidung zuständige Einrichtung bestimmte Fähigkeiten nachweisen.
(61) Darüber hinaus sollte die Einrichtung, die für den Weltraumdienst zur
Kollisionsvermeidung für alle Raumfahrzeuge in der Union zuständig ist, die
Koordinierung der Reaktionen auf eine Warnmeldung zu Ereignissen von hohem
Interesse (im Folgenden „HIE-Warnmeldung“) verbessern und auch das Risiko
begrenzen, dass eine derartige Warnmeldung unterschiedliche Reaktionsstrategien
auslöst, die ihrerseits eine Kollision verursachen könnten.
(62) Die SST-Partnerschaft der EU, die als Teil der SSA-Komponente gemäß der
Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates entwickelt
wurde, bzw. eine Nachfolgeeinrichtung, hat unter Beweis gestellt, dass sie mithilfe
ihrer Sensoren und ihres ausgereiften Know-hows in der Lage ist, eine große Zahl von
Raumfahrzeugen zu verwalten, und daher als Unionsanbieter von Weltraumdiensten
zur Kollisionsvermeidung geeignet ist, der für den Weltraumdienst zur
Kollisionsvermeidung zuständig ist.
(63) Die Entstehung von Müll sollte am besten vermieden werden, indem Kapazitäten für
die Durchführung von Kollisionsvermeidungsmanövern und zum Verlagern von
Satelliten in Friedhofsorbits verlangt werden. Folglich sollten alle Raumfahrzeuge mit
der Fähigkeit ausgestattet werden, wiederholt Manöver auszuführen, mit Ausnahme
von Raumfahrzeugen, die sich unterhalb von 400 km befinden, da der atmosphärische
Widerstand in diesem Fall auf natürliche Weise für eine kurze orbitale Lebensdauer
dieser Raumfahrzeugs sorgen würde.
(64) Es ist gängige Praxis, dass Raumfahrzeugbetreibern die Genehmigung zur
Verlängerung einer Weltraummission erteilt wird. Wenn sie eine Verlängerung
beantragen, sollten die Raumfahrzeugbetreiber aus der Union jedoch überarbeitete
Pläne zur Verringerung des Weltraummülls vorlegen müssen, um sicherzustellen, dass
nicht die Gefahr besteht, dass durch die verlängerte Missionsdauer Weltraummüll
erzeugt wird.
(65) Aufgrund des zunehmenden Orbitalverkehrs stoßen Astronomen bei ihren
astronomischen Beobachtungskampagnen auf Licht- und Funkfrequenzstörungen.
Diese Störungen haben direkte Auswirkungen auf die Forschung und die planetaren
Verteidigungsfähigkeiten. Daher sollten Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz
des dunklen und stillen Nachthimmels ausgearbeitet werden.
(66) Satellitenkonstellationen sind von Vorteil für die effiziente Nutzung von
Weltraumdiensten zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen.
Aufgrund der großen Zahl von Satelliten haben sie jedoch größere Auswirkungen auf
die Weltraumumgebung als ein einzelnes Raumfahrzeug. Darüber hinaus könnte jedes
katastrophale Ereignis innerhalb der Konstellation das Kessler-Syndrom auslösen und
den Zugang zum Weltraum in Zukunft unmöglich machen. Daher sollten für
Satellitenkonstellationen spezielle und in Abhängigkeit von der Größe der
Konstellationen unterschiedliche Verpflichtungen auferlegt werden.
(67) Um die Effizienz der in Bezug auf die Sicherheit und Nachhaltigkeit im Weltraum
festgelegten Kernanforderungen sicherzustellen, sollten weitere technische Elemente
festgelegt werden, um für die Betreiber im Bereich Weltraum Rechtssicherheit zu
gewährleisten.
(68) Bislang wurde die Cybersicherheit in der Weltraumwirtschaft auf Unionsebene nur
teilweise durch einen allgemein geltenden Rahmen gemäß der Richtlinie
(EU) 2022/2555 geregelt. Die derzeitige Cybersicherheitsregelung deckt nicht alle
Arten von Akteuren und Diensten vollumfänglich ab, die für die Weltraumwirtschaft
relevant sind. Daher sollten Anforderungen an die Cybersicherheit für Anbieter nicht
öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, für Einrichtungen, die
unter die Größenobergrenze von mittleren Unternehmen gemäß Artikel 2 des Anhangs
der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(11) fallen, sowie für Forschungs- und
Bildungseinrichtungen festgelegt werden und sich gleichermaßen auf
Beobachtungsdaten und Starts mit Trägerraketen außerhalb der Union erstrecken.
(69) Zugleich mangelt es den Grundanforderungen an die Cybersicherheit in der ganzen
Weltraumwirtschaft insgesamt an Abstimmung und Kohärenz. Während die Resilienz
unionseigener Ressourcen im Rahmen der Komponenten des Weltraumprogramms der
Union erreicht wurde, gilt für einen Teil der Ressourcen nationaler
Weltrauminfrastrukturen möglicherweise ein niedrigeres Schutzniveau. Eine solche
Divergenz würde nur weiter zunehmen und zu Asymmetrien führen. Darüber hinaus
arbeitet das Weltraumprogramm der Union in einer zunehmend verflochtenen
Architektur, die Nutzlasten nationaler kommerzieller Satelliten einbezieht. Daher
sollten die Weltrauminfrastrukturen der Mitgliedstaaten in angemessener Weise auf
ein höheres Resilienzniveau gebracht werden, damit weder die Sicherheit von
unionseigenen Ressourcen noch das Funktionieren des Weltraumprogramms der
Union gefährdet wird und letztlich negative Auswirkungen auf die Bereitstellung von
weltraumgestützten Daten und Weltraumdiensten sowie kritische Einrichtungen und
Sektoren im gesamten Binnenmarkt vermieden werden können.
(70) Das derzeitige Ungleichgewicht ist nicht nur darauf zurückzuführen, dass
Weltraumprogramme parallel (auf Ebene der Union und auf Ebene der
Mitgliedstaaten) entwickelt wurden. Es steht auch im Zusammenhang mit dem Fehlen
gemeinsamer Grundanforderungen an die Cybersicherheit und das Risikomanagement,
die auf die besonderen Erfordernisse der Weltrauminfrastruktur zugeschnitten sind.
Während nur einige Mitgliedstaaten einen normativen Ansatz gewählt haben, ist das
Niveau oder die Tiefe dieser Anforderungen im Binnenmarkt unterschiedlich. Die
Resilienz der Weltrauminfrastruktur hängt in vielen Fällen von den finanziellen
Möglichkeiten und letztlich von der Bereitschaft der Unternehmen ab, sich an
bewährte Risikomanagementverfahren zu halten und die Cybersicherheit bei der
Konzeption und Durchführung von Weltraummissionen zu berücksichtigen.
(71) Um diese Lücken zu schließen und Ungleichgewichte zu beseitigen, sollten
maßgeschneiderte Resilienz-Grundanforderungen für die gesamte Weltraumwirtschaft
festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten für die gesamte Weltrauminfrastruktur in
der gesamten Union gelten und unionseigene Ressourcen sowie nationale staatliche
und nichtstaatliche Ressourcen abdecken. Alle Boden-, Weltraum- und
Verbindungssegmente der Weltrauminfrastruktur sowie die digitalen und physischen
weltraum- und bodengestützten Systeme und Teilsysteme sollten kohärent abgedeckt
(11) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).
werden, um alle relevanten Risiken wie Cyber- und elektronische Störungen sowie
physische Risiken abzudecken.
(72) Da diese Verordnung den Grad der Harmonisierung des für die Weltraumwirtschaft
geltenden Risikomanagements erhöht, stellt dieses höhere Niveau auch im Vergleich
zu den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2022/2555 eine stärkere Harmonisierung
dar. Folglich sollte diese Verordnung in Bezug auf Artikel 21 der Richtlinie
(EU) 2022/2555 eine „lex specialis“ darstellen. Gleichzeitig sollte die
Weltraumwirtschaft eine enge Beziehung zu dem in der Richtlinie (EU) 2022/2555
festgelegten horizontalen Rahmen der Union für Cybersicherheit aufrechterhalten, um
die vollständige Kohärenz mit den von den Mitgliedstaaten angenommenen
Cybersicherheitsvorschriften und -strategien und der durch die genannte Richtlinie
geschaffenen institutionellen Struktur sicherzustellen. Die Lücke zwischen den
Resilienz-Grundanforderungen, die für unionseigene Ressourcen gelten, und denen,
die für Ressourcen der Mitgliedstaaten gelten, sollte somit geschlossen werden. Daher
sollten strengere Risikomanagementanforderungen für die Weltraumwirtschaft
eingeführt werden, um eine stärkere Harmonisierung im Vergleich zu den derzeitigen
Anforderungen zu erreichen, die in der Richtlinie (EU) 2022/2555 festgelegt sind.
(73) Die Gewährleistung der Cybersicherheit der Weltrauminfrastruktur ist in allen Phasen
der Konzeption, der Entwicklung und des Betriebs der Weltrauminfrastruktur von
größter Bedeutung. Daher sollten während des gesamten Lebenszyklus von
Weltraummissionen unter gebührender Berücksichtigung aller wichtigen Phasen
robuste Risikomanagementmaßnahmen angewendet werden. Es sollte ein
angemessener Schutz aller Ressourcen, Systeme und Daten erreicht werden, von der
Konzeption und Herstellung über den Start und Betrieb bis hin zum Ende der
Lebensdauer.
(74) Im Mittelpunkt des von den Unionsbetreibern im Bereich Weltraum ins Werk
gesetzten Risikomanagements sollten Risikobewertungen stehen, die auf Segment-,
System- und Komponentenebene auf der Grundlage von Risikoszenarien
durchzuführen sind und sich zumindest auf kritische Ressourcen wie technische
Systeme, Flugsoftware, Telemetrie-/Telekommandoeinheit, Missionskontrollzentren
oder Raumfahrzeug-Kontrollzentren erstrecken. Die Liste der Kategorien kritischer
Ressourcen, Operationen und der Phasen während des gesamten Lebenszyklus von
Weltraummissionen, für die die Unionsbetreiber im Bereich Weltraum solche
Risikoszenarien erarbeiten müssen, sowie die Methoden zur Modellierung von
Risikoszenarien und Bedrohungen zur Untermauerung der Risikobewertungen sollte
von der Kommission erstellt werden.
(75) Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte in dieser Verordnung
die besondere Stellung von Betreibern im Bereich Weltraum anerkannt werden, bei
denen es sich um kleine Unternehmen oder Forschungs- oder Bildungseinrichtungen
handelt. Diese Kategorien können aufgrund der Größe, der Ressourcen und des
Umfangs der Tätigkeiten geringere Auswirkungen haben. In diesem Fall besteht das
zwingende Ziel darin, den Schutz kritischer Funktionen und Ressourcen
sicherzustellen und wesentlichen Risiken wie dem Risiko des Verlusts der Kontrolle
über Ressourcen mit Antrieb und der Fähigkeit zur Aussendung von Störungen zu
begegnen.
(76) Um einen gemeinsamen Ansatz für den Betrieb der gesamten Weltrauminfrastruktur
sicherzustellen, sollten grundlegende Vorschriften für die Identifizierung und
Verwaltung von Ressourcen sowie für die Verwaltung und Kontrolle von
Zugangsrechten festgelegt werden, um den Zugang zum Bodensegment und die
Kontrolle über das Weltraumsegment zu schützen. Es sollten Schlüsselelemente zur
Wahrung der Resilienz von Ressourcen festgelegt werden, insbesondere im Hinblick
auf die Resilienz der Netz- und Informationssysteme, wobei der Notwendigkeit
Rechnung zu tragen ist, eine wirksame technische Kontrolle über das
Weltraumsegment aufrechtzuerhalten.
(77) Es sollten grundlegende Mindestgrundsätze für Unionsbetreiber im Bereich Weltraum
festgelegt werden, um solide Verschlüsselungsverfahren sicherzustellen, und zwar
durch Festlegung eines kryptografischen Konzepts, das spezifischen
Cybersicherheitserfordernissen der Weltraummissionen gerecht wird, einer
maßgeschneiderten Strategie für die Verwaltung kryptografischer Schlüssel sowie
einer Ende-zu-Ende-Authentifizierung von Verbindungen zwischen
Satellitenkontrollzentren und dem Weltraumsegment.
(78) Unionsbetreiber im Bereich Weltraum sollten wesentliche Maßnahmen ergreifen, um
rasche und wirksame Maßnahmen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie zur
Reaktion und Wiederherstellung zu ermöglichen und so eine wirksame Reaktion auf
Sicherheitsvorfälle sicherzustellen und die Kontinuität kritischer Operationen im Zuge
von Weltraummissionen zu gewährleisten.
(79) Um ein hohes Maß an Resilienz der Weltrauminfrastruktur zu erreichen, sollten die
Unionsbetreiber im Bereich Weltraum – im Einklang mit der derzeitigen Praxis –
verpflichtet werden, die Systeme unter Berücksichtigung der durchgeführten
Risikobewertungen regelmäßig zu testen. Diese Tests können die Durchführung von
bedrohungsorientierten Penetrationstests mit Absicherungen hinsichtlich der
Bedingungen für die Durchführung solcher Tests und der von den Prüfern zu
erfüllenden Kriterien umfassen.
(80) Die Komplexität der Lieferkette in der Weltraumwirtschaft kann angesichts der
zahlreichen Quellen, die für den Erwerb von Komponenten genutzt werden,
spezifische Cybersicherheitsrisiken mit sich bringen. Komponenten werden oft
weltweit beschafft und unter Umständen nicht den erforderlichen Integritätsprüfungen
unterzogen, insbesondere wenn es sich um Komponenten handelt, die in die
verschiedenen Systeme der Weltrauminfrastruktur eingebaut werden. Um solchen
Risiken zu begegnen, sollten die Unionsbetreiber im Bereich Weltraum einen Rahmen
für das Risikomanagement in der Lieferkette mit speziellen Strategien festlegen, die
darauf abzielen, die Risiken in der Lieferkette zu verringern, indem Kontrollen der
Integrität und Authentizität von Software eingeführt werden, Kriterien für die
Auswahl der Softwareprodukte festgelegt werden und die Cybersicherheit der – z. B.
im Zusammenhang mit der Erbringung von Wartung oder Support – vorübergehend
miteinander verbundenen Netz- und Informationssysteme gebührend berücksichtigt
wird.
(81) Diese Verordnung sollte integraler Bestandteil des allgemeinen Rahmens der Union
für die Resilienz kritischer Einrichtungen sein. Was die unionseigenen Ressourcen
angeht, waren die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/696 im
Zusammenhang mit der Richtlinie 2008/114/EG des Rates(12) (an deren Stelle nun die
Richtlinie (EU) 2022/2557 getreten ist) verpflichtet, zum Schutz der
(12) Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung
europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu
verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/114/oj).
Bodeninfrastruktur in ihrem Hoheitsgebiet, die Teil des Weltraumprogramms der
Union ist, Maßnahmen zu ergreifen, die den im Rahmen der Umsetzung der genannten
Richtlinie festgelegten Maßnahmen zumindest gleichwertig sind. Um die vollständige
Kohärenz mit den geltenden Unionsvorschriften über die Resilienz kritischer
Einrichtungen sicherzustellen und die vollständige Kontinuität der Beziehung
zwischen der allgemeinen aktualisierten Resilienzregelung und den harmonisierten
Vorschriften im Bereich Weltraum zu wahren, sollte im Zusammenhang mit dieser
Verordnung ein ähnlicher Ansatz für die Beziehung zwischen der Richtlinie
(EU) 2022/2557 und der vorliegenden Verordnung verfolgt werden. Im Hinblick auf
die physische Resilienz des Bodensegments sollten daher alle Unionsbetreiber im
Bereich Weltraum die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen anwenden und
sicherstellen, dass sie den gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 ergriffenen
Maßnahmen mindestens gleichwertig sind. Darüber hinaus sollte klargestellt werden,
dass die in dieser Verordnung definierten und in ihren Anwendungsbereich fallenden
Unionsbetreiber im Bereich Weltraum als kritische Einrichtungen im Sinne der
Richtlinie (EU) 2022/2557 eingestuft werden können, wenn sie Betreiber von
Bodeninfrastrukturen gemäß Nummer 10 des Anhangs der genannten Richtlinie
sind. Diese Richtlinie gilt daher für Betreiber im Bereich Weltraum, die in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sofern sie von den Mitgliedstaaten als
kritische Einrichtungen eingestuft werden. Andererseits sollte diese Verordnung für
alle Betreiber im Bereich Weltraum gelten, unabhängig davon, ob sie gemäß der
genannten Richtlinie als kritische Einrichtungen eingestuft wurden oder nicht.
Schließlich sollte klargestellt werden, dass das in dieser Verordnung definierte und in
ihren Anwendungsbereich fallende Bodensegment so zu verstehen ist, dass es die in
dieser Richtlinie genannte Bodeninfrastruktur umfasst.
(82) In der Richtlinie (EU) 2022/2557 sind die wesentlichen
Mindestharmonisierungsvorschriften festgelegt, mit denen die Resilienz kritischer
Einrichtungen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den
zuständigen Behörden verbessert werden sollen. Die Richtlinie (EU) 2022/2557 sollte
die Grundlage für die physische Resilienz kritischer Einrichtungen, die
Bodeninfrastrukturen betreiben, bleiben, die in den Anwendungsbereich dieser
Richtlinie und unter die vorliegende Verordnung fallen. Für diese Einrichtungen sollte
diese Verordnung unbeschadet und ergänzend zur Richtlinie (EU) 2022/2557 gelten.
Die Resilienz der kritischen Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich der
Richtlinie (EU) 2022/2557 fallen, sollte im Einklang mit dieser Richtlinie
sichergestellt werden. Die kritische Infrastruktur, die diese Einrichtungen betreiben,
kann Kontrollzentren, Antennen, Versuchsanlagen, Standorte, einschließlich
Startplätze, physische Ausrüstung und Komponenten, Hardware, Systeme und
Teilsysteme, die Teil der Weltrauminfrastruktur sind, technische Systeme,
Stromversorgungssysteme und Antriebssysteme umfassen.
(83) Darüber hinaus gilt gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557, dass eine kritische
Einrichtung, die aufgrund von Verpflichtungen aus anderen Rechtsakten, die für ihre
Risikobewertung relevant sind, andere Risikobewertungen vorgenommen oder
Dokumente erstellt hat, diese Bewertungen und Dokumente verwenden kann, um die
in der Richtlinie (EU) 2022/2557 festgelegten Anforderungen zu erfüllen. In der
Richtlinie (EU) 2022/2557 ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Möglichkeit
vorgesehen, dass eine zuständige Behörde gemäß dieser Richtlinie bei der
Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und unter bestimmten Bedingungen erklären
kann, dass diese Bewertung ganz oder teilweise den einschlägigen Verpflichtungen
aus dieser Richtlinie entspricht.
(84) Angesichts der engen Verknüpfungen zwischen dieser Verordnung und der Richtlinie
(EU) 2022/2557 sollten die im Rahmen dieser beiden Rechtsakte eingerichteten
zuständigen Behörden daher zusammenarbeiten, um die Synergien ihrer jeweiligen
Maßnahmen zu verbessern, und zwar insbesondere dann, wenn Risikobewertungen,
die von in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallenden
Unionsbetreibern im Bereich Weltraum gemäß dieser Verordnung durchgeführt
werden, zum Nachweis der Einhaltung bestimmter Anforderungen der genannten
Richtlinie herangezogen werden.
(85) In Bezug auf die physische Resilienz des Weltraumsegments wird in dieser
Verordnung anerkannt, dass ISOS dazu beitragen würden, das Resilienzniveau und die
Lebensdauer von Ressourcen im Weltraum zu verbessern.
(86) Zusätzlich zur Festlegung der wesentlichen Vorschriften über die Bewältigung und
Untersuchung von Sicherheitsvorfällen sollte ein Mechanismus für die Meldung von
Sicherheitsvorfällen durch Unionsbetreiber im Bereich Weltraum von unionseigenen
Ressourcen im Rahmen des Weltraumprogramms der Union eingerichtet werden, mit
dem bestehende Lücken bei der Meldung von Sicherheitsvorfällen geschlossen
werden. Die Agentur sollte Zugang zu Informationen über erhebliche
Sicherheitsvorfälle für alle Komponenten des Weltraumprogramms der Union
erhalten, und zwar über die im Rahmen des Weltraumprogramms der Union
eingerichtete Struktur für die Sicherheitsüberwachung, die Unterstützung leistet und
rund um die Uhr die Sicherheit der relevanten Systeme überwacht. Um Kohärenz mit
dem allgemeinen Rahmen für die Cybersicherheit zu erreichen, sollte dieser
Mechanismus an die in der Richtlinie (EU) 2022/2555 festgelegte Meldung von
Sicherheitsvorfällen angepasst werden.
(87) Darüber hinaus sollte diese Verordnung in Bezug auf die Meldung erheblicher
Sicherheitsvorfälle, die die Weltrauminfrastruktur von Mitgliedstaaten
beeinträchtigen, die derzeit in der Richtlinie (EU) 2022/2555 oder der Richtlinie
(EU) 2022/2557 festgelegten Anforderungen an die Meldung von Sicherheitsvorfällen
unberührt lassen. Folglich sollten die Meldevorschriften dieser beiden Richtlinien
weiterhin uneingeschränkt für Unionsbetreiber im Bereich Weltraum gelten, bei denen
es sich um wesentliche oder wichtige Einrichtungen bzw. kritische Einrichtungen im
Sinne dieser Richtlinien handelt.
(88) Die durch die Richtlinien (EU) 2022/2555 und (EU) 2022/2557 eingerichteten
Aufsichtsbehörden können sich von den gemäß dieser Verordnung benannten oder
eingerichteten zuständigen Behörden unterscheiden. Um das Verständnis und das
Bewusstsein dieser zuständigen Behörden im Hinblick auf das Ausmaß und die
Auswirkungen der erheblichen Sicherheitsvorfälle, die sich auf die
Weltrauminfrastruktur auswirken, zu verbessern, sollten die Unionsbetreiber im
Bereich Weltraum erhebliche Sicherheitsvorfälle, die nationale Ressourcen der
Weltrauminfrastruktur beeinträchtigen, den im Rahmen dieser Verordnung
zuständigen Behörden melden, die ihrerseits entsprechende zusammenfassende
Informationen an die Agentur weiterleiten sollten.
(89) Es sollte eine Koordinierung und ein regelmäßiger Austausch zwischen der Agentur
und den zuständigen nationalen Behörden eingerichtet werden, um die Meldung von
Sicherheitsvorfällen in der Weltraumwirtschaft zu straffen und unionsweit einheitliche
Ansätze in Bezug auf die Bewältigung von erheblichen Sicherheitsvorfällen mit
Auswirkungen auf die Weltrauminfrastruktur zu erreichen. Das Unionsnetz für
Resilienz im Weltraum (EUSRN) sollte eine wichtige Rolle dabei spielen, diese
Kohärenz herzustellen und die Koordinierung mit den einschlägigen Strukturen
sicherzustellen, die durch die in den Richtlinien (EU) 2022/2555 und (EU) 2022/2557
festgelegten allgemeinen Rahmen für Cybersicherheit und Resilienz geschaffen
wurden, insbesondere mit dem Netzwerk von Computer-Notfallteams und dem im
Rahmen der Richtlinie (EU) 2022/2555 eingerichteten Europäischen Netzwerk der
Verbindungsorganisationen für Cyberkrisen (EU-CyCLONe). Hierzu könnten
beispielsweise aktuelle Lageberichte oder Informationen dazu bereitgestellt werden, in
welchen Fällen erhebliche Sicherheitsvorfälle bei Weltrauminfrastrukturen
Auswirkungen auf Sektoren und Dienste haben können, die in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen. Insbesondere würde die Arbeit des
EUSRN auch dazu beitragen, Lösungsvorschläge zur Straffung der Meldung von
Cybervorfällen in der gesamten Weltraumwirtschaft zu steuern, um sie an den
Vereinfachungsansatz im Rahmen NIS-2-Richtlinie anzupassen und so den Weg für
eine vollständige Konvergenz der Weltraumwirtschaft und des Cyberbereichs zum
Nutzen der gesamten Weltraumcommunity zu ebnen.
(90) Die Wahrung der Resilienz der Weltrauminfrastruktur und der Weltraumtätigkeiten ist
ein Kernelement des Binnenmarkts für weltraumgestützte Daten und Dienste.
Gleichzeitig sollten die in dieser Verordnung festgelegten Resilienzmaßnahmen
angesichts der Bedeutung des Bereichs Weltraum für eine Vielzahl von Anwendungen
(Zivil-, Sicherheits- und Verteidigungsbereich) auch andere Initiativen unterstützen
können, z. B. im Zusammenhang mit der Überwachung von Bedrohungen im
Weltraum bei der Entwicklung der Architektur der EU für die Reaktion auf
Bedrohungen im Weltraum. Eine bessere Kenntnis der Agentur der von allen
Betreibern im Bereich Weltraum gemeldeten Sicherheitsvorfälle und die
Koordinierung mit den einschlägigen Cyberbehörden würde es dem Unionsnetz für
Resilienz im Weltraum ermöglichen, zur Ermittlung und Meldung von Ereignissen im
Zusammenhang mit Weltraumsystemen, die eine Bedrohung für die Union und die
Mitgliedstaaten darstellen, beizutragen und gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/698
des Rates über die Sicherheitssysteme und -dienste, die im Rahmen des Europäischen
Weltraumprogramms eingeführt, betrieben und genutzt werden und die Sicherheit der
Europäischen Union berühren können, tätig zu werden und sich abzustimmen.
(91) Ein freiwilliger Informationsaustausch über Cyberbedrohungen und Cyberangriffe,
elektronische Störungen wie Jamming oder Spoofing, Kompromittierungsindikatoren,
gegnerische Taktiken, Techniken und Verfahren, Schwachstellen,
bedrohungsspezifische Informationen sowie der Austausch bewährter
Cybersicherheitsverfahren und -empfehlungen würden das allgemeine Resilienzniveau
der Weltrauminfrastruktur erhöhen. Daher ist es wichtig, die Bedingungen für einen
solchen Informationsaustausch festzulegen, der dazu beiträgt, die Fähigkeit der
Betreiber im Bereich Weltraum zu verbessern, Sicherheitsvorfälle zu verhindern bzw.
deren Auswirkungen einzudämmen.
(92) Unionsbetreiber im Bereich Weltraum sollten diese Informationen im Rahmen von
Vereinbarungen über den Informationsaustausch austauschen, die den potenziell
sensiblen Charakter der ausgetauschten Informationen gebührend schützen und
Verhaltensregeln unterliegen, und zwar unter uneingeschränkter Achtung des
Geschäftsgeheimnisses, der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten
im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates(13) und der Wettbewerbspolitik. Die Kommission sollte sich aktiv darum
bemühen, solche Vereinbarungen zu erleichtern, indem sie die Einrichtung eines
Informationsaustausch- und -analysezentrums der EU im Bereich Weltraum
unterstützt und fördert, das auch auf den Erfahrungen anderer Sektoren aufbaut.
(93) Es sollten harmonisierte Vorschriften zur ökologischen Nachhaltigkeit festgelegt
werden, um das Potenzial des Binnenmarkts auszuschöpfen und die ökologische
Nachhaltigkeit in der Weltraumwirtschaft zu fördern, eine Marktfragmentierung zu
verhindern und den Übergang zu einer gerechten, klimaneutralen,
ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft voranzubringen.
(94) Der Übergang zu kreislaufwirtschaftlichen und nachhaltigen Verfahren im Weltraum
sollte der langfristigen nachhaltigen Nutzung von Ressourcen bei Weltraumtätigkeiten
förderlich sein. Indem die Weltraumindustrie nun beginnt, die Grundsätze der
Kreislaufwirtschaft zu übernehmen, sollte sie nachhaltigere Verfahren anwenden, die
sich als wirksam erwiesen haben, und gleichzeitig Innovationen hin zu neuen
Produkten mit geringeren Umweltauswirkungen vorantreiben. In dieser Hinsicht
sollten ISOS auch eine wesentliche Rolle bei der Erleichterung dieses Übergangs zu
Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft im Bereich Weltraum spielen.
(95) Da diese Verordnung Teil der umfassenden Bemühungen der Union zur Schaffung
eines soliden politischen Rahmens für ökologisch nachhaltige Produkte, Dienste und
Geschäftsmodelle ist, sollte sie die in der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige
Produkte und im Rahmen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft festgelegten
Maßnahmen ergänzen. Die Studien zum Umweltfußabdruck im Zusammenhang mit
dieser Verordnung sollten in diesem Sinne die Entwicklung verbesserter Ökodesign-
Verfahren unterstützen sowie zur Kartierung der Energie- und Materialströme in der
Weltraumwirtschaft der Union, auch in Bezug auf strategische und/oder kritische
Rohstoffe, beitragen und eine höhere Resilienz der Lieferkette ermöglichen.
(96) Betreiber im Bereich Weltraum sollten daher verpflichtet werden, den
Umweltfußabdruck ihrer Weltraumtätigkeiten während des gesamten Lebenszyklus
von Weltraummissionen zu berechnen. Ein Zertifikat sollte von einer qualifizierten
technischen Stelle für Weltraumtätigkeiten ausgestellt werden, die zum Zweck der
Bescheinigung die Überprüfung und Validierung der Berechnung des
Umweltfußabdrucks von Weltraumtätigkeiten durchführt.
(97) Um die Umweltauswirkungen von Weltraumtätigkeiten zu begrenzen und ihre
Nachhaltigkeit zu fördern, sollte die Kommission eine detaillierte Methode für die
Berechnung des Umweltfußabdrucks von Weltraumtätigkeiten auf der Grundlage
wissenschaftlich fundierter Bewertungsmethoden oder internationaler Normen, wie sie
in der Empfehlung der Kommission zur Anwendung der Methoden zur Berechnung
des Umweltfußabdrucks dargelegt sind, entwickeln, um den Vergleich zwischen
Weltraumsystemen zu erleichtern.
(98) Indessen kann die Richtigkeit der Umweltaussagen ohne zuverlässige, vergleichbare
und überprüfbare Informationen nicht nachgewiesen werden. Die Daten sollten hohen
Genauigkeitsstandards genügen. Standardisierte Daten über die Umweltauswirkungen
von Weltraumtätigkeiten sollten in eine zentrale Datenbank auf Unionsebene
(13) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
eingespeist werden, in der den Umweltfußabdruck betreffende Daten gespeichert
werden sollten, um so die Transparenz zu erleichtern und die Zusammenarbeit und den
Datenaustausch im Zusammenhang mit der Lebenszyklusanalyse (LCA) für
Weltraumtätigkeiten zu fördern. Das Eigentum der Union an den abgeleiteten
Datensätzen sollte das Eigentum von Unionsbetreibern im Bereich Weltraum,
Drittlandsbetreibern im Bereich Weltraum und internationalen Organisationen an
Daten unberührt lassen, die in den aggregierten und aufgeschlüsselten Datensätzen
enthalten sind, die an die den Umweltfußabdruck betreffende Datenbank der
Kommission übermittelt werden. Weder abgeleitete noch aggregierte Datensätze, die
von der Kommission veröffentlicht werden, dürfen es ermöglichen, die Daten zur
Ermittlung der Herkunft der Daten umzuarbeiten oder zu dekompilieren.
(99) Alle Operationen und Dienste im Weltraum sollten auf sichere, verantwortungsvolle
und friedliche Weise unter Achtung der Rechte anderer Mitgliedstaaten und
Drittländer auf Erforschung und Nutzung des Weltraums durchgeführt werden. Der
neue Bereich der Operationen und Dienste im Weltraum mit seinen entsprechenden
Anwendungen und Fähigkeiten sollte der künftigen Entwicklung des Raumfahrt-
Ökosystems der Union förderlich sein und zur Schaffung neuer Märkte
(Weltraumwirtschaft), zur Förderung der Nachhaltigkeit und zur Erhöhung der
Resilienz, Anpassungsfähigkeit und Skalierbarkeit der Weltrauminfrastruktur sowie
zur Minderung der Risiken im Zusammenhang mit Weltraummüll beitragen.
(100) Da die mit Operationen und Diensten im Weltraum verbundene Technologie
naturgemäß einen doppelten Verwendungszweck hat, sollte ein transparenter Rahmen,
der auf zentralen Grundsätzen beruht, das Risiko des Missbrauchs von Fähigkeiten
und Technologien im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Operationen und
Diensten im Weltraum verringern. In Anbetracht der Tatsache, dass in der Union
bereits erste Operationen und Dienste im Weltraum verfügbar sind, z. B. für
Inspektion und Transport, ist es notwendig, parallel die Erforschung und Entwicklung
der mit Operationen und Diensten im Weltraum verbundenen Technologien zu fördern
und spezielle Technologien und Dienste im Weltraum zu demonstrieren.
(101) Weltraummissionen im Zusammenhang mit Operationen und Diensten im Weltraum
könnten komplex sein und daher eine detaillierte Vorbereitung erfordern. Ein
Versorgungsraumfahrzeug führt Rendezvous- und Annäherungsoperationen mit dem
festgelegten Maß an Autonomie sowie typische Vorgänge wie z. B. Andock-, Roboter-
und Betankungsvorgänge durch. Das Risiko einer Kollision zwischen einem
Versorgungsraumfahrzeug und einem Kundenraumfahrzeug oder dem
Weltraummüllobjekt sollte durch geeignete Maßnahmen wie die Vorrüstung des
künftigen Raumfahrzeugs für den Erhalt von Diensten im Weltraum verhindert bzw.
gemindert werden.
(102) Was die Kollisionsvermeidung und Regeln für den Orbitalverkehr angeht, sollten die
Raumfahrzeugbetreiber und Anbieter von Weltraumdiensten zur
Kollisionsvermeidung der Union zusammenarbeiten, um effiziente Weltraumdienste
zur Kollisionsvermeidung sicherzustellen, insbesondere im Fall einer HIE-
Warnmeldung.
(103) Da die zuständigen Behörden den Unionsbetreibern im Bereich Weltraum die
Genehmigungen für alle Phasen einer Weltraummission erteilen, ist der Zugang zu
Daten für jedes einzelne genehmigte Raumfahrzeug bis zum Ende der Lebensdauer
erforderlich. Um die bestehenden Fähigkeiten voll auszuschöpfen, sollten sich die
zuständigen Behörden auf die Fähigkeiten der SST-Partnerschaft der EU stützen, um
die Überwachung während der Phasen in der Umlaufbahn und am Ende der
Lebensdauer durchzuführen.
(104) Jede effiziente Reaktion auf eine HIE-Warnmeldung zwischen zwei verschiedenen
Raumfahrzeugen erfordert den Dialog zwischen den beteiligten
Raumfahrzeugbetreibern. Um sicherzustellen, dass dieser Dialog zügig aufgenommen
werden kann, sollte der Anbieter von Weltraumdiensten zur Kollisionsvermeidung als
Vermittler fungieren, indem er die verschiedenen Ansprechstellen für die
Raumfahrzeugbetreiber aus der Union unterhält.
(105) Aufgrund der steigenden Zahl von HIE-Warnmeldungen sollten die
Raumfahrzeugbetreiber aus der Union in der Lage sein, häufiger auf solche
Warnmeldungen zu reagieren. Nach Erhalt einer HIE-Warnmeldung würde der
Anbieter von Weltraumdiensten zur Kollisionsvermeidung dem
Raumfahrzeugbetreiber aus der Union eine Liste von Maßnahmen vorschlagen. Um
die Reaktionszeit der Anbieter von Kollisionsvermeidungsdiensten zu verkürzen,
sollte ein standardisiertes Verfahren für die Verkehrsregeln festgelegt werden.
(106) Den Mitgliedstaaten kommt bei der Durchsetzung dieser Verordnung eine
Schlüsselrolle zu. Um den inhärenten Unterschieden zwischen den institutionellen
Strukturen auf nationaler Ebene Rechnung zu tragen und bestehende Regelungen zu
bewahren, sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden
benennen oder einrichten, die auf nationaler Ebene für die Kontrolle der Anwendung
dieser Verordnung zuständig sind. Gibt es in Mitgliedstaaten mehr als eine zuständige
Behörde, so sollte nur eine dieser Behörden für die Zwecke dieser Verordnung als
zentrale Ansprechstelle für diesen Mitgliedstaat dienen, um die Kommunikation mit
der Kommission zu erleichtern.
(107) Die Konvergenz der Befugnisse der zuständigen Behörden muss verbessert werden,
um die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung im gesamten Binnenmarkt zu
ermöglichen. Gemeinsame Mindestbefugnisse in Verbindung mit einer angemessenen
Mittelausstattung sollte eine wirksame Aufsicht gewährleisten. Den zuständigen
Behörden sollte daher im Einklang mit dem nationalen Recht ein Mindestmaß an
Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen übertragen werden. Die zuständigen
Behörden sollten bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung
objektiv und unparteiisch vorgehen und bei ihrer Beschlussfassung unabhängig
bleiben. Die Mitglieder der zuständigen Behörden sollten sich jeder Handlung
enthalten, die mit ihren Aufgaben unvereinbar wäre, und sie sollten
Vertraulichkeitsvorschriften unterliegen.
(108) Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um
sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgesetzt werden, und
dazu u. a. wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße
gegen die Vorschriften festlegen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldbußen sollten
die Mitgliedstaaten in jedem Einzelfall alle relevanten Umstände der konkreten
Situation berücksichtigen und dabei insbesondere Art, Schwere und Dauer des
Verstoßes, die Dauer des verursachten Schadens sowie etwaige frühere Verstöße
gebührend berücksichtigen.
(109) Die zuständigen Behörden sollten zusammenarbeiten und bewährte Verfahren für die
Anwendung dieser Verordnung austauschen, unter anderem durch Amtshilfe und
gemeinsame Untersuchungen, die unter uneingeschränkter Achtung der nationalen
Verfahren durchgeführt werden.
(110) Die technische Bewertung der Sicherheit, Resilienz und ökologischen Nachhaltigkeit
von Weltraumtätigkeiten erfordert Spezialkenntnisse in diesen Bereichen. Die
zuständigen Behörden sollten sich in den meisten Fällen auf die technischen
Kenntnisse und das Fachwissen von technischen Stellen stützen, die in der Lage sind,
Bewertungen und Überprüfungen durchzuführen, um sich zu vergewissern, dass die
Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, sodass die Genehmigungen für die
Durchführung von Weltraumtätigkeiten anschließend von den zuständigen Behörden
erteilt werden können.
(111) Angesichts der Notwendigkeit, flexible Regelungen beizubehalten, sollte es den
Mitgliedstaaten freistehen, sich bei der Durchführung dieser technischen Bewertungen
auf die Unterstützung der Agentur oder internationaler Organisationen mit
technischem Fachwissen zu stützen.
(112) Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, qualifizierte technischen Stellen für
Weltraumtätigkeiten einzurichten und zu nutzen, sollten bei der Benennung einer
notifizierenden Behörde für die Bewertung und Überwachung qualifizierter
technischer Stellen für Weltraumtätigkeiten das Akkreditierungssystem gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) nutzen.
(113) Um bei der Durchführung der technischen Bewertung in Angelegenheiten, die unter
diese Verordnung fallen, ein einheitliches Maß an Qualität, Fachwissen und Integrität
zu gewährleisten, müssen Anforderungen in Bezug auf die Kompetenz, die
Unabhängigkeit und das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten dieser Stellen
festgelegt werden. Die notifizierenden Behörden der Mitgliedstaaten sollten sich auf
das von der Kommission im Zusammenhang mit notifizierten Stellen für andere
Bereiche des Binnenmarkts entwickelte und verwaltete elektronische
Notifizierungsinstrument (NANDO-Informationssystem) stützen.
(114) Die im Rahmen dieser Verordnung eingerichteten zuständigen Behörden tragen den
technischen Bewertungen und Stellungnahmen der zuständigen nationalen Behörden,
der zentralen Ansprechstelle oder der gemäß im Rahmen der Richtlinie
(EU) 2022/2555 eingerichteten Computer-Notfallteams gebührend Rechnung, um die
aufsichtliche Konvergenz sicherzustellen und eine Kultur zu schaffen, in der die
Aufsichtsbefugnisse der Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 beachtet
werden.
(115) Angepasste Governance-Strukturen der Agentur sind für eine wirksame
Wahrnehmung der mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben von wesentlicher
Bedeutung. Es sollte ein Konformitätsgremium eingerichtet und mit der Durchführung
aller erforderlichen technischen Bewertungen betraut werden, die es der Kommission
ermöglichen würden, über die Genehmigung und Beaufsichtigung von
Unionsbetreibern im Bereich Weltraum, die unionseigene Ressourcen betreiben, sowie
über die Registrierung und laufende Beaufsichtigung von Drittlandsbetreibern, die
weltraumgestützte Daten und Weltraumdienste in der Union bereitstellen, zu
entscheiden.
(116) Um eine solide und unabhängige Arbeitsweise der Agentur sicherzustellen, sollten die
Mitglieder des Konformitätsgremiums unabhängig und im Interesse der Union
(14) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung
von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S.
30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/765/oj).
handeln. Sie sollten keine Weisungen von einer Regierung eines Mitgliedstaats, von
Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union oder von öffentlichen oder
privaten Einrichtungen anfordern, befolgen oder entgegennehmen. Darüber hinaus
sollten in der Geschäftsordnung praktische Vorkehrungen für die Vorbeugung von und
den Umgang mit Interessenkonflikten festgelegt werden.
(117) Wenn Fragen im Zusammenhang mit Aufgaben oder Aspekten von Interesse für
Agenturen oder Einrichtungen der Union oder in direktem Zusammenhang mit
Drittländern oder internationalen Organisationen in Bezug auf die Ressourcen von
Weltrauminfrastruktur solcher Drittländer oder internationaler Organisationen erörtert
werden müssen oder wenn das Konformitätsgremium Klarstellungen oder
Informationen von einer zuständigen Aufsichtsbehörde eines Drittlands zu Aspekten
benötigt, in deren Zusammenhang das Konformitätsgremium die Einhaltung dieser
Verordnung durch in Drittländern niedergelassene Anbieter von Weltraumdiensten
überprüfen muss, sollte die Teilnahme als Beobachter möglich sein, vorbehaltlich
weiterer Regelungen, in denen die Bedingungen für die Teilnahme der Vertreter dieser
Drittländer oder internationalen Organisationen im Wege des Abschlusses
einschlägiger Übereinkünfte festgelegt werden.
(118) Um die spezifischen Kompetenzen, technischen Fähigkeiten und Fachkenntnisse der
zuständigen nationalen Behörden und der qualifizierten technischen Stellen für
Weltraumtätigkeiten zu nutzen, sollte sich das Konformitätsgremium auf nationale
aufsichtliche und technische Fähigkeiten stützen, indem er spezielle Unterausschüsse
für Fragen der Sicherheit, Resilienz und ökologischen Nachhaltigkeit einsetzt und
spezielle multidisziplinäre gemeinsame Teams für die Durchführung der technischen
Kontrollen zusammenstellt.
(119) Für die Zwecke der Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung in Bezug auf
die unionseigenen Ressourcen und die in Drittländern niedergelassenen Anbieter von
Weltraumdiensten ist es erforderlich, dass die Kommission und die Agentur über
wirksame Befugnisse, Instrumente und Ressourcen verfügen, die die volle
Wirksamkeit der Aufsicht gewährleisten. Daher sollten die Kommission und die
Agentur befugt sein, Informationen anzufordern sowie Untersuchungen und Vor-Ort-
Inspektionen durchzuführen. Die Kommission sollte Aufsichtsbefugnisse erhalten und
von den Unionsbetreibern im Bereich Weltraum, die unionseigene Ressourcen
betreiben, und von den Anbietern von Weltraumdiensten mit Sitz in Drittländern
verlangen, Verstöße abzustellen, sowie Geldbußen und Zwangsgelder verhängen.
(120) Im Zusammenhang mit den Untersuchungs- und Inspektionsbefugnissen kann der
Zugang zu den Räumlichkeiten der Unionsbetreiber im Bereich Weltraum, die
unionseigene Ressourcen betreiben, und in Drittländern niedergelassenen Anbieter
von Weltraumdiensten erforderlich sein, wenn Anbieter von Weltraumdiensten, an die
ein Auskunftsersuchen gerichtet wurde, diesem nicht nachkommen oder wenn die
Gefahr besteht, dass Dokumente, auf die sich das Auskunftsersuchen bezieht, entfernt,
manipuliert oder vernichtet werden. Dieser Zugang sollte auf der Grundlage der
Zustimmung der Einrichtung des Drittlands und der zuständigen Drittlandsbehörde
erfolgen.
(121) Die Achtung der Verteidigungsrechte von in einem Drittland niedergelassenen
Anbietern von Weltraumdiensten sollte während des gesamten Prozesses der
Registrierung und Überwachung der laufenden Einhaltung durch die Agentur
sichergestellt werden, indem insbesondere das Recht, begründete Erklärungen für die
Zwecke der vorläufigen Bewertungen im Zusammenhang mit der Registrierung
einzureichen, und das Recht, gegen die Entscheidungen der Agentur vor ihrer neu
eingerichteten Widerspruchskammer Widerspruch einzulegen, eingeräumt werden.
(122) Alle Befugnisse der Agentur und der Kommission sollten in vollem Einklang mit den
Grundrechten und unter Achtung der Grundsätze ausgeübt werden, die im Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere in
Übereinstimmung mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und den
Schutz personenbezogener Daten sowie dem Recht auf Informations- und
Meinungsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Eigentum und Verbraucherschutz,
wirksamen Rechtsbehelf und Verteidigung. Diese Verordnung sollte folglich in
Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden.
(123) Darüber hinaus sollte eine Reihe von Verfahrensregeln für die Ausübung von
Untersuchungsbefugnissen vorgesehen werden. Wenn die Agentur oder die
Kommission feststellt, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von
Tatsachen gibt, die einen oder mehrere Verstöße gegen diese Verordnung darstellen
könnten, sollte sie Untersuchungen unter uneingeschränkter Achtung der
Verteidigungsrechte des betreffenden Unionsbetreibers im Bereich Weltraum oder des
Drittlandsanbieters von Weltraumdiensten durchführen. Im Zusammenhang mit dem
Erlass einstweiliger Maßnahmen können die Agentur und die Kommission in Fällen,
in denen dringende Maßnahmen zur Abwendung eines drohenden und erheblichen
Schadens erforderlich sind, kürzere Fristen für die Stellungnahme des betreffenden
Betreibers im Bereich Weltraum setzen und ihm nur Gelegenheit zur schriftlichen
Stellungnahme geben.
(124) Zum wirksamen Schutz der Verteidigungsrechte gegenüber allen Entscheidungen der
Agentur sollte die Agentur aus Gründen der Verfahrensökonomie und zur
Verringerung der Belastung des Gerichtshofs der Europäischen Union natürlichen und
juristischen Personen die Möglichkeit geben, gegen an sie gerichtete oder sie
unmittelbar und individuell betreffende Entscheidungen, die im Rahmen der der
Agentur durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse getroffen wurden,
Widerspruch einzulegen.
(125) Daher sollte eine Widerspruchskammer eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass
die von den Entscheidungen der Agentur betroffenen Parteien die erforderlichen
Rechtsbehelfe in Anspruch nehmen können. Die Widerspruchskammer muss
unabhängig von jeglicher Regulierungs- und Verwaltungsstruktur der Agentur agieren
können und darf nicht an Weisungen jeglicher Art gebunden sein. Die Beschlüsse der
Widerspruchskammer sollten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anfechtbar
sein.
(126) Diese Verordnung sollte sich auf den derzeitigen europäischen
Normungsrechtsrahmen stützen, der auf den Grundsätzen des neuen Konzepts beruht,
die in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf
dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung sowie in der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(15)
(15) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates
sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG,
2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des
Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen
dargelegt sind. Da diese Verordnung der erste Regulierungsansatz auf Unionsebene in
diesem Bereich ist, sollte auch bezüglich der Normung ein ausgewogener und
schrittweiser Ansatz verfolgt werden. Die technischen Anforderungen, die für die
Einführung des elektronischen Zertifikats durch die Agentur sowie für einen dunklen
und ruhigen Himmel erforderlich sind, sollten im Rahmen des Normungsprozesses
entwickelt werden. Die Kommission sollte daher die europäischen
Normungsorganisationen damit beauftragen, Normen für diese grundlegende
Anforderung zu entwickeln. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden,
Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für diese
grundlegenden Anforderungen unter begrenzten Umständen zu erlassen, wobei die
Rolle und die Funktionen der Normungsorganisationen zu berücksichtigen sind.
(127) Im Hinblick auf die Schaffung eines gemeinsamen Ansatzes für Unionsbetreiber im
Bereich Weltraum, die bereit sind, in Bezug auf Sicherheit, Resilienz oder ökologische
Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten über die in dieser Verordnung
vorgeschriebene Grundlage hinauszugehen, sollte ein Rahmen für das Weltraumsiegel
der Union geschaffen werden.
(128) Die Weltraumsiegelsysteme der Union sollten die derzeitigen Lücken schließen, die
sich aus der Koexistenz verschiedener Standards oder nicht entwickelter Verfahren
ergeben, und so zur Entwicklung eines gemeinsamen Ansatzes beitragen. Unter
Beteiligung der Mitgliedstaaten, der Weltraumsiegelgruppe der Union (Union Space
Label Group, EUSLG) und der Interessenträgergruppe für das Weltraumsiegel
(Stakeholder Space Label Group, SSLG) sollte unter Federführung der Kommission
und mit Unterstützung der Agentur ein Weltraumsiegelsystem der Union entwickelt
werden. Die EUSLG sollte sich aus Vertretern der zuständigen Behörden im
Weltraumsektor und anderer zuständiger nationaler Behörden zusammensetzen,
während die SSLG aus Vertretern von Industrieorganisationen und Hochschulen
bestehen sollte.
(129) Im Anschluss an ein solches Ersuchen sollte die Agentur unverzüglich mögliche
Systeme für den festgelegten Anwendungsbereich und Gegenstand vorbereiten. Die
Agentur sollte mittels öffentlicher Konsultationen alle wahrscheinlichen
Auswirkungen des Ersuchens der Kommission auf den Markt bewerten, insbesondere
etwaige Auswirkungen auf KMU und kleine Midcap-Unternehmen, auf Innovation,
Marktzutrittsschranken oder verbundene Kosten.
(130) Es sollte eine Beraterreserve ausgewählt werden, um die technischen Anforderungen
für jedes einzelne Siegelsystem zu bewerten. Die Beraterreserve sollte sich aus
Vertretern der Wissenschaft und des durch diese Verordnung benannten Anbieters von
Weltraumdiensten zur Kollisionsvermeidung der Union zusammensetzen, um
sicherzustellen, dass es keine Interessenkonflikte zwischen den Beratern, dem Inhalt
des Siegelsystems und den Antragstellern gibt.
(131) Um die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu
erleichtern und zu begleiten, sollte eine Reihe von Unterstützungsmaßnahmen und
flankierenden Maßnahmen bis zu ihrer Durchführung und für die gesamte Dauer ihrer
Durchführung eingeführt werden. Diese Maßnahmen würden in der Bereitstellung von
Leitlinien und Unterstützung für Betreiber im Bereich Weltraum bei der Vorbereitung
technischer Dossiers für die Genehmigung oder Registrierung in unter diese
Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR (ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj).
Verordnung fallenden Angelegenheiten sowie in einer Reihe von Maßnahmen zum
Kapazitätsaufbau und zur Finanzausstattung bestehen.
(132) Die Kommission sollte die Kriterien und Methodik entwickeln, um die zuständigen
Behörden bei der Bewertung der Sicherheitsrisiken zu unterstützen und so die
Vergleichbarkeit von Aufsichtsüberprüfungen zu erleichtern, und präzisieren, was eine
schwerwiegende Betriebsstörung der durchgeführten Weltraumtätigkeiten oder der
von einem Betreiber im Bereich Weltraum erbrachten Dienste darstellt. Die
Verwendung kryptografischer Produkte sollte von der Kommission im Wege
delegierter Rechtsakte weiter spezifiziert werden, die für kryptografische Produkte zu
entwickeln sind, die im Rahmen künftiger Systeme der Union für die Zertifizierung
der Cybersicherheit auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/881 des
Europäischen Parlaments und des Rates(16) zertifiziert werden sollen, um den Schutz
von Telemetrie und Telekommandos zu gewährleisten.
(133) Im Bereich der ökologischen Nachhaltigkeit sollte die Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten weitere Vorschriften festlegen, einschließlich einer
spezifischen Methode für die Berechnung und Überprüfung des Umweltfußabdrucks
von Weltraumtätigkeiten.
(134) Um sicherzustellen, dass der Regelungsrahmen den Entwicklungen des technischen
Fortschritts oder neuen Verpflichtungen der Union im Rahmen internationaler
Übereinkommen gebührend Rechnung trägt und daher erforderlichenfalls angepasst
werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß
Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Rangfolge für die Entfernung von
Raumfahrzeugen in der LEO zu ändern, den technischen Fortschritt in Bezug auf
Operationen und Dienste im Weltraum anzuerkennen sowie die Anforderungen und
enthaltenen Elemente folgender Aspekte zu ergänzen: die
Sicherheitsrisikobewertungen, die Anforderungen an die physische Resilienz, die
Erkennungssysteme und -mechanismen der Bodenstationen, den Schutz der Netz- und
Informationssysteme, die zur Gewährleistung einer angemessenen Überlebensfähigkeit
des Weltraumsegments und zur Erleichterung einer raschen Wiederherstellung nach
Sicherheitsvorfällen erforderlichen Reserven sowie das Risikomanagement in der
Lieferkette. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß
Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die
Verwendung zertifizierter kryptografischer Produkte und
Schlüsselver
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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