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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten in der Union

dip / drucksache 05.09.2025 · WP 21 · 452/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten in der Union [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 452/25 05.09.25 EU - In - U - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten in der Union COM(2025) 335 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 119/21 = AE-Nr. 210087; AE-Nr. 230257 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.6.2025 COM(2025) 335 final 2025/0335 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten in der Union {SEC(2025) 335 final} - {SWD(2025) 335 final} - {SWD(2025) 336 final} BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Die Weltraumtätigkeiten nehmen weltweit rasch zu, angekurbelt durch die steigende Nachfrage nach weltraumgestützten Daten und Weltraumdiensten und durch sinkende Kosten für die Herstellung und den Start von Satelliten. Die Weltraumwirtschaft hat auch neue Marktteilnehmer gewonnen. Um diese Ausweitung der Weltraumtätigkeiten und die zunehmende Beteiligung neuer kommerzieller Akteure an grenzüberschreitenden Weltraumtätigkeiten zu flankieren, haben 13 Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften für den Bereich Weltraum erlassen. Damit wird den völkerrechtlichen Verpflichtungen Rechnung getragen, die eine Überwachung der Weltraumtätigkeiten verlangen. Der daraus resultierende Flickenteppich von Regulierungsansätzen führt zu einem fragmentierten Binnenmarkt. Diese Fragmentierung dürfte zunehmen, da weitere Mitgliedstaaten beabsichtigen, Rechtsrahmen für Weltraumtätigkeiten zu schaffen. Unterschiede bei den nationalen Ansätzen zum Schutz der Sicherheit, Resilienz und ökologischen Nachhaltigkeit der Weltrauminfrastruktur können sich negativ auf die Bereitstellung von weltraumgestützten Daten und Weltraumdiensten in der Union auswirken. Dies beeinträchtigt letztlich die Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumindustrie in der Union und das Funktionieren grenzüberschreitender Wertschöpfungsketten. Das allgemeine Ziel der vorliegenden Initiative besteht darin, die Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts für die Weltraumwirtschaft zu unterstützen. Im Einzelnen zielt die Initiative auf Folgendes ab: • Schaffung eines Unionsrechtsrahmens für die Bereitstellung von weltraumgestützten Daten und Weltraumdiensten durch Unionsbetreiber im Bereich Weltraum, um Innovationen zu fördern und ein stabiles, berechenbares und wettbewerbliches Geschäftsumfeld zu schaffen; • Sicherstellung der Verfolgbarkeit von Weltraumobjekten und Verringerung der Entstehung von Weltraummüll, wodurch die Sicherheit von Weltraumtätigkeiten erhöht wird; • Schaffung eines Risikobewertungsrahmens, der auf die spezifischen Anforderungen an die Cybersicherheit der Weltrauminfrastruktur zugeschnitten ist, wodurch sich die Resilienz von Weltraumtätigkeiten erhöht; • Schaffung einer gemeinsamen Methode für die Berechnung der Umweltauswirkungen von Weltraumtätigkeiten in der Union, wodurch die Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten verbessert wird. Mit der Initiative sollen die Rechtssicherheit, die die Unionsbetreiber im Bereich Weltraum für die Durchführung von Weltraumtätigkeiten benötigen, geschaffen und die Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumindustrie gefördert sowie zugleich die Risiken, die sich aus dem exponentiellen Wachstum der Weltraumtätigkeiten ergeben, angegangen und die langfristige Nutzung des Weltraums sichergestellt werden. In den politischen Leitlinien für die Europäische Kommission 2024-2029(1) sowie im Draghi- Bericht zur Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit wird die Weltraumwirtschaft als strategischer Schlüsselsektor für die Union(2) genannt, und es wird die Empfehlung ausgesprochen, in naher Zukunft einen gemeinsamen Unionsrechtsrahmen für einen funktionierenden Binnenmarkts im Bereich Weltraum zu schaffen. Die Kommission hat den vorgeschlagenen EU-Weltraum-Rechtsakt in zwei kürzlich veröffentlichten gemeinsamen Mitteilungen zu den wichtigsten Prioritäten erklärt: im Ansatz der EU für das Weltraumverkehrsmanagement und in der EU-Weltraumstrategie für Sicherheit und Verteidigung(3). Die vorliegende Gesetzgebungsinitiative entspricht den Forderungen der Mitgliedstaaten nach einer Maßnahme zur Schaffung eines Binnenmarkts für Weltraumtätigkeiten durch einen kohärenten und stabilen Regelungsrahmen. In den jüngsten Schlussfolgerungen des Rates haben die Mitgliedstaaten anerkannt, dass die Fragmentierung des Binnenmarkts für Weltraumdienste und -produkte verhindert und die globale Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumindustrie der Union gestärkt werden müssen(4). Sie bestätigten die Bedeutung von Maßnahmen der Union zur Sicherstellung der Gleichbehandlung von Betreibern im Bereich Weltraum und gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Weltraumindustrie der Union(5). Auch die nationalen Parlamente haben anerkannt, dass es wichtig es ist, einen Rechtsrahmen zu schaffen, um die langfristige Nachhaltigkeit des Bereichs Weltraum sicherzustellen(6). Die Weltraumindustrie, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), hat ebenfalls ihre Unterstützung für einen klaren und vorhersehbaren Rechtsrahmen zum Ausdruck gebracht(7). • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Der Vertrag der Vereinten Nationen über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums (Weltraumvertrag) regelt – unter Hervorhebung des Grundsatzes der staatlichen Verantwortung – die weltweiten ordnungspolitischen Rahmenbedingungen in Bezug auf den Weltraum. Er verpflichtet die Staaten, ihre Weltraumtätigkeiten zu genehmigen, zu beaufsichtigen und für sie die Verantwortung zu übernehmen. Das Fehlen spezifischer verbindlicher technischer Vorschriften zur Umsetzung der allgemeinen Verpflichtungen des Weltraumvertrags hat jedoch zu unterschiedlichen Genehmigungsanforderungen geführt, da die Mitgliedstaaten unterschiedliche Regulierungsansätze verfolgt haben. (1) Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029, vorgestellt von Ursula von der Leyen am 18.7.2025; https://commission.europa.eu/document/e6cd4328-673c-4e7a-8683- f63ffb2cf648_de. (2) Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit: Bericht von Mario Draghi vom 9.9.2024. (3) Gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an das Europäische Parlament und den Rat (JOIN(2022) 4 final vom 15.2.2022) und Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über eine Weltraumstrategie für Sicherheit und Verteidigung (JOIN(2023) 9 final vom 10.3.2023). (4) Schlussfolgerungen des Rates zur EU-Weltraumstrategie für Sicherheit und Verteidigung, 14512/23, angenommen am 13. November 2023; https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14512-2023- INIT/de/pdf. (5) Schlussfolgerungen 15231/23 zum Thema „Weltraumverkehrsmanagement: Sachstand“, angenommen am 8. Dezember 2023; https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2023/12/08/space- traffic-management-council-adopts-conclusions-on-the-current-state-of-play. (6) https://www.assemblee-nationale.fr/dyn/16/dossiers/loi_europeenne_espace. (7) Insbesondere in Positionspapieren von Eurospace (Verband, der die Standpunkte von mehr als 80 Weltraumunternehmen, einschließlich Primes, vertritt), SME4Space (Verband, der die Standpunkte von mehr als 800 Unternehmen, darunter 90 Start-up-Unternehmen, vertritt), YEESS (neu gegründeter Verband, der die Standpunkte von 13 New-Space-Unternehmen vertritt). Heute gibt es in dreizehn Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften zum Thema Weltraum. Andere Mitgliedstaaten sind dabei, Rechtsvorschriften für den Bereich Weltraum auszuarbeiten oder bestehende Rechtsvorschriften zu aktualisieren, um mit dem Aufkommen neuer Marktteilnehmer und deren sich ausweitenden Tätigkeiten Schritt zu halten. Die mangelnde Koordinierung zwischen den verschiedenen Regulierungsansätzen hat zu einer fragmentierten Regulierungslandschaft geführt, in der neu auftretende Hindernisse das Funktionieren des Binnenmarkts für Weltraumdienste und weltraumgestützte Daten in der Union beeinträchtigen könnten. Mit dem vorgeschlagenen EU-Weltraum-Rechtsakt wird der Rechtsrahmen in der gesamten Union harmonisiert, indem in den nationalen Rechtsvorschriften für den Bereich Weltraum festgelegte Anforderungen integriert werden, um Überschneidungen, Doppelarbeit und Konflikte zu vermeiden und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Was erstens die Resilienz betrifft, hat die Union Rechtsvorschriften zur Cybersicherheit (NIS- 2-Richtlinie) und zur physischen Resilienz kritischer Einrichtungen (CER-Richtlinie) erlassen, die die Resilienz der Bodeninfrastruktur zur Unterstützung von Weltraumdiensten stärken. Während die NIS-2-Richtlinie die Bodensegment-Betreiber einerseits und die Anbieter elektronischer Kommunikation andererseits betrifft, decken weder die NIS-2-Richtlinie noch die CER-Richtlinie unionseigene Ressourcen ab, die im Rahmen des Weltraumprogramms der Union betrieben werden. Daher bieten sie keinen vollständigen Risikomanagementrahmen für alle Segmente der Weltrauminfrastruktur oder alle Betreiber im Bereich Weltraum. Mit dem vorgeschlagenen EU-Weltraum-Rechtsakt wird diese Lücke geschlossen, indem spezifische und klare Cybersicherheitsvorschriften festgelegt werden, die für alle Betreiber im Bereich Weltraum und Ressourcen der Weltrauminfrastruktur gelten, wodurch eine maßgeschneiderte Basis für die Resilienz der Weltraumwirtschaft geschaffen wird. Die öffentlichen und privaten Interessenträger der Weltraumwirtschaft erhalten Klarheit über ihre rechtlichen Verpflichtungen, derer es bedarf, um die Resilienz der Weltrauminfrastruktur und der Weltraummissionen sicherzustellen. Da die Mitgliedstaaten mit der Umsetzung und Durchführung der NIS-2-Richtlinie befasst sind, besteht zudem die dringende Notwendigkeit, diese neuen Vorschriften an die spezifischen Anforderungen für die Weltraumwirtschaft anzupassen. Der Vorschlag gewährleistet eine klare Verknüpfung mit dem allgemeinen Cybersicherheitsrahmen auf Unionsebene. Da der EU-Weltraum-Rechtsakt zu einer „lex specialis“ in Bezug auf die Cybersicherheitsmaßnahmen von Unionsbetreibern im Bereich Weltraum wird, die in der NIS-2-Richtlinie als wesentliche oder wichtige Einrichtungen eingestuft werden, würden besagte Betreiber im Bereich Weltraum das Kapitel über Resilienz anwenden, um Doppelanforderungen zu vermeiden. Was zweitens die Sicherheitsbelange angeht, werden durch den vorgeschlagenen EU- Weltraum-Rechtsakt Synergien mit der Sicherheitspolitik und den Sicherheitsvorschriften der Union sichergestellt. Wenn Weltraumtätigkeiten mehrere Mitgliedstaaten betreffen, wird die Koordinierung mit dem Flugverkehrsmanagement durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission zur Optimierung der europäischen Netzfunktionen erreicht. Sicherheitsvorfälle an der Schnittstelle von Luftverkehrs- und Weltraumtätigkeiten werden systematisch über das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 eingerichtete obligatorische Meldesystem der Union gemeldet. Mit Blick auf die Zukunft können künftige Vorschriften für Operationen in großen Höhen Definitionen für Trägerraketen enthalten, wodurch eine umfassende regulatorische Abdeckung für diese neu entstehenden Bereiche sichergestellt wird. Drittens trägt der vorgeschlagene EU-Weltraum-Rechtsakt im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal(8) und den Nachhaltigkeitszielen der Union(9) dazu bei, den Umweltfußabdruck von Weltraumtätigkeiten zu verringern, und bietet die Möglichkeit, potenziellen neuen Verpflichtungen der Union im Rahmen der in diesem Bereich geschlossenen internationalen Übereinkommen nachzukommen. Die Methoden zur Bewertung der Auswirkungen von Weltraumtätigkeiten, z. B. die Lebenszyklusanalyse (LCA) oder die umweltbezogenen Strategien und Instrumente der Union, wie der Umweltfußabdruck von Produkten (PEF)(10), sind heute eindeutig rückständig(11). Darüber hinaus wird in keinem der allgemeinen Nachhaltigkeits- oder umweltbezogenen Rahmen, wie dem Umwelt-, Sozial- und Governance-Rahmen (ESG)(12), irgendeine der spezifischen und besonders komplexen Umweltauswirkungen von Weltraumtätigkeiten berücksichtigt. Gestützt auf den PEF-Ansatz sieht der vorgeschlagene EU-Weltraum-Rechtsakt daher die Entwicklung und obligatorische Anwendung einer weltraumspezifischen LCA-Methode vor. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Annahme von Maßnahmen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts vorsieht. Der Vertrag sieht zwar ausdrücklich eine Rechtsgrundlage für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Raumfahrtpolitik vor (Artikel 189 AEUV), doch kann diese Rechtsgrundlage für diese Initiative nicht herangezogen werden. Artikel 189 AEUV gilt nur für Maßnahmen zur Förderung gemeinsamer Initiativen, zur Unterstützung der Forschung und technologischen Entwicklung oder zur Koordinierung der Anstrengungen zur Erforschung und Nutzung des Weltraums. Jede Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist ausdrücklich ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch Artikel 114 AEUV als Rechtsgrundlage für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts für Weltraumdienste und weltraumgestützte Daten dienen(13). In dieser Hinsicht können die unterschiedlichen Ansätze der Mitgliedstaaten es den Betreibern im Bereich Weltraum erschweren, Weltraumtätigkeiten durchzuführen, und zwar insbesondere grenzüberschreitende Tätigkeiten, bei denen sie mehrere Genehmigungen von verschiedenen Mitgliedstaaten einholen müssen (z. B. eine Genehmigung in dem Staat, in dem die Tätigkeiten durchgeführt werden, und eine in dem Staat, in dem ein Raumfahrzeug gestartet wird). (8) Der europäische Grüne Deal – Europäische Kommission (europa.eu). (9) Langfristige Strategie – Zeithorizont 2050 – Europäische Kommission (europa.eu). (10) Empfehlung zur Anwendung von Methoden zur Berechnung des Umweltfußabdrucks – Europäische Kommission (europa.eu). (11) Dies ist beispielsweise offenkundig, was die Auswirkungen im Zusammenhang mit der Verbrennung von Treibstoff, der Entsorgung von Raketenstufen, dem Umweltrisiko beim Wiedereintritt und den Auswirkungen von in Weltraummissionen integrierten Kernenergiequellen angeht. (12) Richtlinie (EU) 2022/2464 – Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen – https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2022/2464/oj. (13) Rechtssache C-376/98, Bundesrepublik Deutschland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union [2000], Slg. I-8419, Rechtssache C-380/03, Bundesrepublik Deutschland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, Slg. [2006] I-1157. Der vorgeschlagene EU-Weltraum-Rechtsakt führt eine gezielte Harmonisierung der wichtigsten Aspekte der Sicherheit, Resilienz und ökologischen Nachhaltigkeit herbei, die bei der Genehmigung von Weltraumtätigkeiten berücksichtigt werden. Er würde die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts für Weltraumdienste und weltraumgestützte Daten, die durch die Nutzung und den Betrieb der Weltrauminfrastruktur generiert werden, sicherstellen. Die Mitgliedstaaten würden die von anderen Mitgliedstaaten erteilten Genehmigungen für Weltraumtätigkeiten in Bezug auf die von dieser Verordnung erfassten wichtigen Angelegenheiten anerkennen. Gleichzeitig würden sie jedoch weiterhin die Möglichkeit haben, für Weltraummissionen, die von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Unionsbetreibern im Bereich Weltraum durchgeführt werden, strengere Anforderungen festzulegen, wenn dies objektiv erforderlich ist, um die Sicherheit, Resilienz oder ökologische Nachhaltigkeit des Betriebs oder Starts von Raumfahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten. Der vorgeschlagene EU-Weltraum-Rechtsakt würde zu einheitlicheren und kohärenteren Genehmigungsanforderungen im gesamten Binnenmarkt führen, was wiederum dazu beitragen würde, die Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumindustrie der Union zu steigern. Der EU-Weltraum-Rechtsakt würde es den Unionsbetreibern im Bereich Weltraum ermöglichen, ohne Hindernisse in mehreren Rechtsräumen tätig zu werden, und er würde für die erforderliche Rechtssicherheit sorgen. Dies würde Investitionen in diesem Sektor fördern, wodurch auch die Expansion von New-Space-Unternehmen erleichtert würde. Ebenso würden die neuen Technologien, die durch die in den Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen (beispielsweise im Zusammenhang mit ISOS, Müll und Tracking-Technologien sowie mit dem Erhalt des dunklen und stillen Nachthimmels) vorangebracht werden, die industrielle Innovation im Sektor fördern und zur langfristigen Sicherheit, Nachhaltigkeit und Resilienz von Weltraumtätigkeiten beitragen. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die Mitgliedstaaten haben in Bezug auf die Sicherheit, Resilienz und ökologische Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten unterschiedliche Ansätze verfolgt. Dass auf Unionsebene gehandelt wird, ist von wesentlicher Bedeutung, um eine gezielte Harmonisierung mehrerer Schlüsselaspekte zu erreichen, die derzeit von den nationalen Genehmigungsanforderungen nicht in gleicher Weise abgedeckt werden. Durch die Schaffung eines Rahmens auf Unionsebene würden das gemeinsame Niveau der Sicherheit, Resilienz und ökologischen Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten erhöht und im Vergleich zu Einzelmaßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten ein erheblicher Mehrwert geschaffen. Durch eine Maßnahme auf Unionsebene würden insbesondere 1) durch eine Angleichung der Genehmigungsanforderungen in Bezug auf Sicherheit, Resilienz und ökologische Nachhaltigkeit gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union geschaffen; 2) die neuen Vorschriften reibungslos in die geltenden Rechtsvorschriften für den Bereich Weltraum integriert werden, um Überschneidungen, Doppelarbeit und Konflikte zu vermeiden und so das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern; 3) in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigungen für Weltraumtätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat sicher anerkannt werden; 4) Vorkehrungen für einen besseren und einheitlicheren Schutz aller Weltrauminfrastruktur-Ressourcen in der gesamten Union getroffen, und ein Beitrag geleistet, um sicherzustellen, dass diese Infrastruktur weltraumgestützte Daten und Weltraumdienste sicher und geschützt bereitstellt; 5) einheitliche Bewertungen der Umweltauswirkungen von Weltraumtätigkeiten sichergestellt. Ein gemeinsamer Ansatz auf Unionsebene würde zugleich dafür sorgen, dass die Union weltweit eine gewichtige Rolle bei Normungstätigkeiten in einem Bereich spielt, der dringend langfristige Lösungen erfordert. • Verhältnismäßigkeit Wie in der beigefügten Folgenabschätzung dargelegt, geht der Vorschlag nicht über das zur Erreichung der Ziele dieser Initiative erforderliche Maß hinaus und ist nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, die die Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumindustrie der Union beeinträchtigen könnten. Durch eine Unionsmaßnahme würde eine gemeinsame Grundlage für die Aspekte der Sicherheit, Resilienz und ökologischen Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten in der Union geschaffen, und zwar a) in einer angemessenen Weise im Hinblick auf die spezifischen Risiken jeder Umlaufbahn, jeder Höhe oder von Besonderheiten, die sich aus nicht kritischen Weltraummissionen ergeben, b) unter Wahrung der Technologieneutralität und c) unter uneingeschränkter Achtung der Vorrechte der Mitgliedstaaten in Bezug auf die nationale Sicherheit. Durch den Vorschlag werden unnötige Belastungen minimiert, indem die Genehmigungen für Konstellationen gestrafft werden (z. B. eine einzige Genehmigung pro Konstellation statt pro Satellit). Weniger strenge Sicherheitsanforderungen gelten für Weltraummissionen in sehr niedrigen Erdumlaufbahnen, bei denen der Müll naturgemäß durch den raschen Wiedereintritt in die Atmosphäre begrenzt ist. Zugleich werden die resilienzbezogenen Verpflichtungen in Abhängigkeit von der Größe der Betreiber im Bereich Weltraum, der Kritikalität der Mission und dem genutzten Antrieb skaliert. • Wahl des Instruments Gemäß Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind das Europäische Parlament und der Rat befugt, Verordnungen und Richtlinien zu erlassen. Die Kommission hat beschlossen, einen Vorschlag für eine Verordnung vorzulegen, um eine einheitliche Umsetzung in der gesamten Union sicherzustellen. Dadurch wird verhindert, dass Unterschiede die Bereitstellung von Weltraumtätigkeiten und weltraumgestützten Daten im Binnenmarkt behindern, und zudem werden so Rechtssicherheit und Transparenz gewährleistet, ein einheitlicher Schutz der Rechte und Pflichten für alle Anbieter von Weltraumdiensten aus der EU und aus Drittländern im Binnenmarkt sichergestellt und eine einheitliche Umsetzung in allen Mitgliedstaaten ermöglicht. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Entfällt. • Konsultation der Interessenträger Bei der Ausarbeitung des Vorschlags hat die Kommission im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung alle einschlägigen Interessenträger umfassend konsultiert. Sie führte eine gezielte Konsultation und eine öffentliche Konsultation durch, veröffentlichte eine Aufforderung zur Stellungnahme, führte spezifische Umfragen zu den drei Hauptbereichen des Vorschlags durch und veranstaltete vier Workshops mit Interessenträgern. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse wurden in die Studie zur Unterstützung der vorbereitenden Arbeiten der Kommission einbezogen. a) Gezielte Konsultation von Interessenträgern Vom 29. September bis 2. November 2023 wurde eine gezielte Konsultation von Interessenträgern durchgeführt. Sie richtete sich an die Weltraumindustrie, darunter Hochschul-/Forschungseinrichtungen, Wirtschaftsverbände, Hersteller von Raumfahrzeugen, Betreiber im Bereich Weltraum, Fluggesellschaften und Flugsicherungsorganisationen sowie an Verbraucherorganisationen, Umweltorganisationen, Nichtregierungsorganisationen (NRO), Behörden, Gewerkschaften und die Öffentlichkeit. Beiträge gingen aus 27 EU-Mitgliedstaaten (47 % der Befragten) und mehreren Drittländern wie Kanada, Japan, Norwegen, der Schweiz, den Vereinigten Staaten und dem Vereinigten Königreich (5 %) ein. Die Herkunft der übrigen Antworten (49 %) wurde nicht angegeben. Insgesamt gingen 333 Beiträge (einschließlich 65 Begleitunterlagen) ein, von denen 170 von Organisationen und 153 von Einzelpersonen stammten und wobei die übrigen anonyme Beiträge waren. 62 % der Organisationen waren Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen. Sowohl aus den Antworten auf die Umfrage als auch den Positionspapieren, die – auch von Industrieverbänden – eingereicht wurden, ging eine breite Unterstützung für einen EU- Weltraum-Rechtsakt hervor. Insbesondere besteht in der europäischen Weltraumindustrie ein breiter Konsens darüber, dass der EU-Weltraum-Rechtsakt einen klaren und gemeinsamen Rahmen schaffen würde, der die unterschiedlichen grundlegenden Vorschriften für Weltraumtätigkeiten in der Union harmonisiert. Dies wird als besonders nützlich angesehen, da hierdurch Organisationen in die Lage versetzt werden, problemlos ins Ausland zu expandieren und ihre Dienste in mehreren Mitgliedstaaten anzubieten. Darüber hinaus wird die Einführung eines EU-Weltraum-Rechtsakts als Chance für die Union gesehen, bei der Festlegung globaler Standards, mit denen der Bereich Weltraum sicherer, resilienter und nachhaltiger gemacht werden kann, eine Führungsrolle zu übernehmen. Gleichzeitig betonte die Industrie, dass der EU-Weltraum-Rechtsakt darauf abzielen sollte, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, indem Unternehmen aus Drittländern, die Produkte oder Dienstleistungen auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, in den Anwendungsbereich einbezogen werden. Industrievertreter und Verbände äußerten auch Sorgen hinsichtlich der potenziellen Belastung und der zusätzlichen Kosten, die der EU-Weltraum-Rechtsakt für Start-up-Unternehmen und KMU mit sich bringen könnte, und forderten unterstützende Maßnahmen, um diese Auswirkungen auszugleichen. b) Öffentliche Konsultationen Vom 4. Oktober bis 28. November 2023 wurde eine öffentliche Konsultation von Interessenträgern durchgeführt. Die Umfrage umfasste elf allgemeine Fragen zu Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit Weltraumtätigkeiten sowie Fragen zu möglichen Maßnahmen auf Unionsebene. Insgesamt gingen 44 Beiträge von Einzelpersonen, Organisationen, Hochschul-/Forschungseinrichtungen, Behörden, Wirtschaftsverbänden und NRO ein. Die Umfrage zeigte, dass die Interessenträger einen EU-Weltraum-Rechtsakt nachdrücklich befürworten. Die Befragten wiesen auf die Unzulänglichkeit der derzeitigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften zum Thema Weltraum hin und betonten, dass es eines umfassenden Rechtsrahmens bedarf. Die meisten Interessenträger plädieren für eine Kombination aus verbindlichen und freiwilligen Maßnahmen zur Gewährleistung sicherer, resilienter und nachhaltiger Weltraumtätigkeiten und erkennen dabei die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit weitgehend an. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Bei der Erstellung des Berichts über die Folgenabschätzung stützte sich die Kommission auf externes Fachwissen: • Deloitte und Roland Berger leisteten beratende Unterstützung für den Bericht über die Folgenabschätzung; • Cyberinflight und die RHEA-Gruppe trugen mit Fachwissen zum Thema Cybersicherheit im Weltraum bei; • die Kommission veranstaltete am 16. Februar 2023 bzw. 13. November 2023 zwei Workshops mit Sachverständigen für das europäische Weltraumrecht; • Euroconsult führte eine Studie über die europäische Weltraumindustrie und den europäischen Weltraummarkt durch; • die Kommission arbeitete mit verschiedenen Interessenträgern (z. B. der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA), anderen Kommissionsdienststellen, der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) und Industrieverbänden) zusammen, um umfassende Daten zur Untermauerung der Folgenabschätzung zu sammeln. • Folgenabschätzung Entsprechend ihrer Strategie für eine bessere Rechtsetzung führte die Kommission eine Folgenabschätzung für diesen Vorschlag durch. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission gab am 22. Februar 2024 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten(14) ab. Dabei wurden die folgenden Optionen berücksichtigt: • Option 1: Die Kommission würde die Kodifizierung nicht verbindlicher Maßnahmen zwischen der Industrie und den Mitgliedstaaten durch einen Koregulierungsansatz erleichtern. Die Koregulierung kombiniert legislative und regulatorische Maßnahmen mit Maßnahmen der am stärksten betroffenen Akteure und stützt sich dabei auf deren praktisches Fachwissen. Darüber hinaus fördert die Kommission die Entwicklung von Siegeln durch die Industrie. • Option 2: Annahme eines verbindlichen Unionsrahmens. • Option 2+: Annahme eines verbindlichen Unionsrahmens gemäß Option 2 in Verbindung mit nicht verbindlichen und unterstützenden Maßnahmen. • Option 2++: Optionen 2 und 2+ mit internationalen bilateralen Abkommen zur Förderung eines globalen Ansatzes im Hinblick auf die Sicherheit und Resilienz im Weltraum sowie die Umweltauswirkungen von Weltraumtätigkeiten. Auf der Grundlage der Bewertung und des Vergleichs aller Optionen wurde Option 2+ „Annahme eines verbindlichen Rahmens auf Unionsebene in Verbindung mit nicht verbindlichen Maßnahmen“ als die bevorzugte Option ermittelt. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der bevorzugten Option, die von den Interessenträgern (einschließlich KMU) im Rahmen der gezielten Konsultation ausgewählt wurde. Überblick über die wirtschaftlichen Auswirkungen (14) Links zur Zusammenfassung und zur positiven Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle werden nach ihrer Veröffentlichung eingefügt. Die Umsetzung eines Rechtsrahmens für die Weltraumwirtschaft bringt diverse Kosten und Vorteile sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Sektor mit sich. Was den öffentlichen Sektor betrifft, bewerten Mitgliedstaaten mit etablierten Weltraumprogrammen bereits viele der vorgesehenen Anforderungen im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem UN-Vertrag. In diesen Mitgliedstaaten ist der Großteil der europäischen Weltraumwirtschaft angesiedelt und ihre Vorschriften müssten nur geringfügig angepasst werden, was mit einem minimalen Verwaltungsaufwand (1 bis 2 Vollzeitäquivalente (VZÄ)) verbunden wäre. Demgegenüber sind in Mitgliedstaaten, in denen es keine Rechtsvorschriften für den Bereich Weltraum gibt, in der Regel neu aufkommende Weltraumtätigkeiten angesiedelt. Auch in diesem Fall würden sich die Anpassungskosten für neue Anforderungen in Grenzen halten (bis zu 4 VZÄ). In Bezug auf die technische Bewertung zur Erfüllung der Genehmigungsanforderungen der Union haben die Mitgliedstaaten die Wahl, sich auf die technische Bewertung zu stützen, die von der ESA und der Agentur der Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „EUSPA“ oder „Agentur“) bereitgestellt wird. Im privaten Sektor variieren die Kosten je nach Unternehmen. Für Satellitenbetreiber könnte sich je nach den Anforderungen der Weltraummissionen ein Anstieg der Herstellungskosten für Satelliten-Plattformen um bis zu 10 % ergeben. Den Anbietern von Startdiensten entstehen zusätzliche Kosten, die sich bei großen Anbietern möglicherweise auf bis zu 1,5 Mio. EUR für schwere Trägerraketen (Ariane 64) und bei KMU auf bis zu 200 000 EUR belaufen. Die Risikomanagementkosten für Unternehmen werden auf 10 % ihres IT-Budgets geschätzt, und die die Genehmigungsanforderungen betreffenden Kosten werden sich pro Produktlinie auf etwa 100 000 EUR belaufen. Die Umsetzung der Produktkategorieregeln für die Berechnung des Umweltfußabdrucks (PEFCR-Regeln) wird 4 000 bis 8 000 EUR kosten. Trotz dieser Kosten dürfte die Vereinfachung der Rechtsvorschriften erhebliche Vorteile mit sich bringen. Die Möglichkeit, ein einzelnes Produkt in 27 Mitgliedstaaten zu vermarkten, vereinfacht den Zugang und verringert Verwaltungshürden, wodurch eine schnellere Markteinführung ermöglicht wird. Allein der Übergang von der Genehmigung für einzelne Satelliten zur Genehmigung für Konstellationen dürfte den Satellitenbetreibern in den nächsten zehn Jahren Einsparungen in Höhe von 68 Mio. EUR bringen. Darüber hinaus wird der jährliche wirtschaftliche Effekt der Verlängerung der Lebensdauer von Satelliten in erdnahen Umlaufbahnen von fünf auf sechs Jahre auf 1,3 Mrd. EUR geschätzt. Die Unternehmen werden einen weltweiten Wettbewerbsvorteil erlangen und von hohen Cybersicherheitsstandards profitieren, die die Cyberrisiken verringern, wodurch die Hersteller potenziell 320 Mio. EUR pro Jahr einsparen können. Langfristig dürfte der vorgeschlagene EU-Weltraum-Rechtsakt die Weltraumindustrie der Union stützen (schätzungsweise 20 % eines prognostizierten Marktvolumens von 700 Mrd. EUR bis 2031) und gleichzeitig die Entstehung neuer Geschäftssegmente fördern, wie z. B. aktive Beseitigung von Weltraummüll, Reparatur- und Wartungsarbeiten im Orbit, Montage und Fertigung sowie Verschlüsselungstechnologien. Überblick über die gesellschaftlichen Auswirkungen Im Vergleich zu den anderen Optionen würde die bevorzugte Option aufgrund der Verbindlichkeit der vorgesehenen Maßnahmen (die mit nicht verbindlichen und unterstützenden Maßnahmen verbunden werden) erhebliche Vorteile in Form einer besseren Einhaltung der Vorschriften mit sich bringen. Durch sie würden der Zugang der Öffentlichkeit zu weltraumgestützten Diensten geschützt, das Vertrauen in und der Verlass auf Weltraumsysteme und -dienste sowie weltraumgestützte Daten gestärkt und die Governance durch harmonisierte Genehmigungsbedingungen verbessert werden. Darüber hinaus würde sie Astronomen und indigene Gemeinschaften durch die Verringerung der Lichtverschmutzung schützen und zu Innovation, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in der Weltraumwirtschaft beitragen. Überblick über die Auswirkungen auf die Umwelt Die bevorzugte Option hätte positive Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund der verbindlichen Anforderungen im Hinblick auf die Entfernung von Satelliten aus der Umlaufbahn und eine gemeinsame LCA. Auf der Grundlage der PEFCR-Regeln würde die Genehmigungsanforderung einen Überblick über die verschiedenen Kategorien von Umweltauswirkungen bieten. Sie würde auch den Zugang zu nachhaltigen Finanzierungen für die Weltraumindustrie der Union erleichtern. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Ein gemeinsamer Regelungsrahmen würde die Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumindustrie der Union verbessern, indem 1) sich der Verwaltungsaufwand und die Kosten für Unternehmen verringern, die nicht mehr mehrere unkoordinierte Anforderungen in der gesamten Union erfüllen müssten, und 2) die Verlässlichkeit der Weltraumunternehmen in der Union durch verbesserte Resilienz und Sicherheit erhöht und ihnen ein weltweiter Wettbewerbsvorteil verschafft würde. Eine stärkere Integration des Binnenmarkts würde auch neue Märkte für KMU öffnen, den relevanten Unionsmarkt vergrößern und Innovationen fördern. Dies würde auch Anreize für mehr private Investitionen setzen und zur Expansion und zum Wachstum der New-Space- Industrie (hauptsächlich Start-up- und Scale-up-Unternehmen sowie KMU, die größere Finanzmittel beschaffen müssen) in der Union beitragen. Ziel der vorgeschlagenen Initiative ist es, auf Unionsebene gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und sicherzustellen, dass Unionsbetreiber im Bereich Weltraum nicht unter Wettbewerbsverzerrungen durch außerhalb der Union niedergelassene Betreiber im Bereich Weltraum leiden, die von weniger strengen Normen profitieren. Die Möglichkeit der gegenseitigen Anerkennung könnte letztlich den Marktanteil der Unionsbetreiber im Bereich Weltraum erhöhen. Die Kosten für die Industrie und insbesondere für KMU ergäben sich aufgrund der Pflicht, technische und operative Anforderungen zu erfüllen, verbunden mit zusätzlichen Kosten für Verwaltungskontrollen und Durchsetzung. Insgesamt dürften diese Änderungen den Verwaltungsaufwand und die Kosten für die gesamte Industrie, auch für KMU, erhöhen. Die Herstellungskosten könnten um 3 % bis 10 % steigen. Diese Auswirkungen könnten abgemildert werden durch i) die Auswirkungen der Unterstützungsmaßnahmen und ii) die in den Vorschriften verankerte Verhältnismäßigkeit (um beispielsweise der Größe der Unternehmen, der Kritikalität der Mission oder der Umlaufbahn Rechnung zu tragen). Die Initiative würde auch operative Vorteile für KMU mit sich bringen, insbesondere höhere Einnahmen aufgrund einer längeren Lebensdauer der Satelliten. • Grundrechte Die Verpflichtungen erkennen die unternehmerische Freiheit (Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) uneingeschränkt an. Ein gemeinsamer Regelungsrahmen würde die Rechtssicherheit erhöhen und ein innovations- und wettbewerbsfreundliches Umfeld in der Weltraumwirtschaft fördern. Mit den Anforderungen werden legitime Ziele von allgemeinem Interesse verfolgt, die die Sicherheit, Resilienz und ökologische Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten sicherstellen. Darüber hinaus sind sie auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt, wobei gewährleistet ist, dass etwaige Auswirkungen auf die Tätigkeiten von Betreibern im Bereich Weltraum begrenzt bleiben und mit dem in Artikel 52 Absatz 1 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Ein detaillierter Überblick über die Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushalt der Europäischen Union ist dem mit dem Vorschlag vorgelegten „Finanz- und Digitalbogen zu Rechtakten“ zu entnehmen. Der Vorschlag hat Auswirkungen auf die zuständigen Behörden auf nationaler Ebene (d. h. auf diejenigen, die für die Erteilung einschlägiger Genehmigungen für die Durchführung von Weltraumtätigkeiten zuständig sind). Diese Auswirkungen werden im Überblick über die wirtschaftlichen Auswirkungen und in der Folgenabschätzung ausführlicher beschrieben. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die spezifischen Ziele der Initiative würden jährlich überwacht. Der Vorschlag würde fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten bewertet werden, um die Auswirkungen und die Reaktion des Markts, insbesondere der KMU, zu beurteilen. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags TITEL I Allgemeine Bestimmungen Titel I (Artikel 1-5) enthält die allgemeinen Vorschriften für den Gegenstand der Verordnung. Diese Vorschriften betreffen die Genehmigung, Registrierung und Beaufsichtigung von Weltraumtätigkeiten in der Union, das Verkehrsmanagement in der Umlaufbahn, Governance- und Durchsetzungsaspekte sowie die Einführung eines Weltraumsiegels der Union. In Artikel 2 („Anwendungsbereich“) ist festgelegt, auf welche Anbieter von Weltraumdiensten und Weltraumobjekte die Verordnung Anwendung findet, einschließlich Betreibern aus Drittländern, die in der Union Weltraumdienste oder weltraumgestützte Daten bereitstellen. Titel I enthält auch den Grundsatz des freien Verkehrs von weltraumgestützten Daten und Weltraumdiensten innerhalb der Union sowie eine Klausel, mit der die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf die nationale Sicherheit sichergestellt wird. Schließlich werden darin die wichtigsten Begriffe definiert, die in der Verordnung verwendet werden. TITEL II – Genehmigung und Registrierung von Weltraumtätigkeiten In Kapitel I (Artikel 6-10) sind die Bedingungen festgelegt, die Unionsbetreiber im Bereich Weltraum erfüllen müssen, um eine Genehmigung für die Durchführung von Weltraumtätigkeiten zu erhalten. Die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten überwachen das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen an Unionsbetreiber im Bereich Weltraum und unterrichten die Agentur über alle zugelassenen Betreiber im Bereich Weltraum. Die Agentur trägt alle Betreiber im Bereich Weltraum, einschließlich der Drittlandsbetreiber im Bereich Weltraum, über die die Kommission einen Beschluss gemäß Kapitel III gefasst hat, in das Unionsregister der Weltraumobjekte (URSO) ein. Für Starts von Satellitenkonstellationen wird ein vereinfachtes Verfahren für die Genehmigung und dessen anschließende Erneuerung oder Rücknahme eingeführt. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden für bestimmte Kategorien von Unionsbetreibern im Bereich Weltraum Sonderregelungen und spezifische Ausnahmen festgelegt. In Kapitel II (Artikel 11-13) wird das Genehmigungsverfahren für Unionsbetreiber im Bereich Weltraum festgelegt, die beabsichtigen, unionseigene Ressourcen zu betreiben oder zu starten. Die Kommission erteilt die Genehmigung (auf Vorschlag der Agentur auf der Grundlage einer technischen Bewertung), führt eine laufende Aufsicht durch und setzt eine Genehmigung für unionseigene Ressourcen unter den in der Verordnung festgelegten Umständen aus oder nimmt sie zurück. Kapitel III (Artikel 14-23) enthält die Vorschriften für die Registrierung von Betreibern aus Drittländern und internationalen Organisationen, die weltraumgestützte Dienste in der Union bereitstellen. Es enthält spezifische Ausnahmeregelungen für Startdienste, die von Einrichtungen aus Drittländern oder staatlichen Stellen in Drittländern erbracht werden, sowie eine Klausel für den Binnenmarkt-Notfall. Drittlandsbetreiber im Bereich Weltraum und internationale Organisationen, die Weltraumdienste oder weltraumgestützte Daten in der Union bereitstellen, werden im URSO registriert, wenn sie die Einhaltung der in der Verordnung festgelegten technischen Anforderungen nachweisen. Die Agentur erstellt ferner eine gesonderte Liste aller Primäranbieter weltraumgestützter Daten in der Union. Bei Betreibern im Bereich Weltraum, die in einem Drittland niedergelassen sind, für das die Kommission einen Gleichwertigkeitsbeschluss erlassen hat, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Drittlandsbetreiber benennen einen gesetzlichen Vertreter in der Union, um eine wirksame Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, der Kommission und der Agentur zu gewährleisten. Kapitel IV (Artikel 24-27) enthält Vorschriften für die Einrichtung des URSO, des elektronischen Zertifikats und für die Bereitstellung von weltraumgestützten Daten und Weltraumdiensten in der Union. Die Agentur wird elektronische Zertifikate ausstellen, mit denen die Konformität von weltraumgestützten Daten und Weltraumdiensten, die von Einrichtungen aus Drittländern und internationalen Organisationen bereitgestellt werden, mit den Anforderungen der Verordnung bescheinigt wird. Verträgen über die Bereitstellung von weltraumgestützten Daten und Weltraumdiensten in der Union muss ein elektronisches Zertifikat beigefügt sein, und die Primäranbieter weltraumgestützter Daten melden der Agentur mutmaßliche Unregelmäßigkeiten. TITEL III Governance-Aspekte Kapitel I (Artikel 28-39) enthält in Abschnitt 1 die wichtigsten Governance-Grundsätze für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Genehmigung und Beaufsichtigung von Weltraumtätigkeiten sowie die Marktüberwachung. Jeder Mitgliedstaat sollte eine zuständige Behörde benennen oder einrichten, die mit ausreichenden Ressourcen und Befugnissen ausgestattet ist, um die Einhaltung der Vorschriften durch die Unionsbetreiber im Bereich Weltraum zu überwachen. Die zuständigen nationalen Behörden müssen über Aufsichts-, Untersuchungs-, Abhilfe- und Sanktionsbefugnisse verfügen. In Abschnitt 2 werden Verfahren für Mitgliedstaaten festgelegt, die beabsichtigen, qualifizierte technische Stellen für Weltraumtätigkeiten zu benennen. Diese Mitgliedstaaten benennen eine Behörde zur Bewertung, Benennung und Überwachung der qualifizierten technischen Stellen. Dabei kann es sich um die auf nationaler Ebene benannte nationale Akkreditierungsstelle handeln, die sicherstellen soll, dass diese Stellen über die zur Bewertung der Einhaltung der technischen Anforderungen des Titels IV der Verordnung erforderliche technische Kompetenz verfügen und diese aufrechterhalten. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über ihre qualifizierten technischen Stellen in Kenntnis. In Abschnitt 3 werden das Verfahren für die Beantragung des Status einer qualifizierten technischen Stelle für die unter Titel IV fallenden Angelegenheiten und die geltenden Anforderungen festgelegt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen die Entscheidungen von qualifizierten technischen Stellen Rechtsmittel eingelegt werden können. In Kapitel II (Artikel 40-57) wird die Governance auf Unionsebene festgelegt und in Abschnitt 1 werden die Aufgaben und Zuständigkeiten im Einzelnen dargelegt. Der Agentur werden neue Aufgaben übertragen, insbesondere die Unterstützung der Kommission bei der Genehmigung und Beaufsichtigung von Unionsbetreibern im Bereich Weltraum, die unionseigene Ressourcen betreiben, und bei der Registrierung von Drittlandsbetreibern im Bereich Weltraum und internationalen Organisationen, die weltraumgestützte Daten und Weltraumdienste in der Union bereitstellen. Die Agentur richtet die erforderlichen Datenbanken (URSO und die Kontaktlistendatenbank der Union für Warnmeldungen zu Ereignissen von hohem Interesse) ein und verwaltet diese und stellt die elektronischen Zertifikate aus. Die Agentur richtet spezielle interne Strukturen (Konformitätsgremium und Widerspruchskammer) ein, um die Kommission bei der Genehmigung und Registrierung von Betreibern im Bereich Weltraum und Drittlandsbetreibern im Bereich Weltraum zu unterstützen und um Mitgliedstaaten ohne qualifizierte technische Stellen durch technische Bewertungsverfahren zu helfen. Die Agentur würde die Kommission bei der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse über Unionsbetreiber im Bereich Weltraum und Anbieter aus Drittländern unterstützen. Die Widerspruchskammer würde die Verteidigungsrechte gegenüber Entscheidungen der Agentur gewährleisten. Die neuen Aufgaben werden durch ein Registrierungsgebührensystem finanziert. In Abschnitt 2 werden die Befugnisse der Agentur und der Kommission in Bezug auf Betreiber von unionseigenen Ressourcen und in Bezug auf Drittlandsbetreiber im Bereich Weltraum festgelegt. TITEL IV Technische Anforderungen Titel IV enthält die Anforderungen, die die verschiedenen Kategorien von Anbietern von Weltraumdiensten erfüllen müssen, was hauptsächlich Angelegenheiten in Bezug auf die Sicherheit, die Resilienz und die ökologische Nachhaltigkeit betrifft. Kapitel I (Artikel 58-73) enthält Vorschriften bezüglich der Sicherheit und der Nachhaltigkeit im Weltraum, die Trägerraketen (Abschnitt 1) und Raumfahrzeuge (Abschnitt 2) betreffen. Die Sicherheitsvorschriften zielen darauf ab, Kollisionsrisiken zu verringern, die Entstehung von Müll in den Umlaufbahnen einzudämmen und einen sicheren Start und Wiedereintritt sicherzustellen, wobei für Betreiber im Bereich Weltraum spezifische Verfahren und technische Anforderungen gelten. Gemäß Abschnitt 1 müssen sich Startbetreiber mit den Behörden und Anbietern von Flugverkehrsdiensten abstimmen, um das Risiko von Kollisionen beim Start und beim Wiedereintritt zu mindern. Sie sind verpflichtet, Flugsicherheitssysteme zu installieren und Maßnahmen zur Eindämmung von Weltraummüll umzusetzen. Die Kommission muss im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Methoden zur Berechnung von Kollisionsvermeidungsfenstern, Unfallrisikoschwellen und Koordinierungsverfahren festlegen. Gemäß Abschnitt 2 müssen Raumfahrzeugbetreiber die Verfolgbarkeit von Raumfahrzeugen sicherstellen und Dienste zur Kollisionsvermeidung in Anspruch nehmen. Sie müssen für die Koordinierung des Wiedereintritts sorgen und ein gewisses Maß an Manövrierbarkeit aufrechterhalten. Zu den weiteren Verpflichtungen gehören die Erstellung von Plänen zur Verringerung des Weltraummülls, die Begrenzung der Licht- und Funkfrequenzverschmutzung und die Einhaltung zusätzlicher Standards für Sicherheit und die Verringerung von Weltraummüll für große Konstellationen. Betreiber im Bereich Weltraum können die Verlängerung einer Mission beantragen, wenn sie die Anforderungen im Hinblick auf das Ende der Lebensdauer und Weltraummüll weiterhin erfüllen. Betreiber im Bereich Weltraum müssen sicherstellen, dass die Hersteller der Lieferanten die in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen an Entwurf und Herstellung erfüllen. Kapitel II (Artikel 74-95) enthält allgemeine Grundsätze für das Risikomanagement für Weltrauminfrastrukturen und die Anforderung, Risikobewertungen durchzuführen, wobei auf den bestehenden Rechtsvorschriften über Cybersicherheit und physische Resilienz kritischer Einrichtungen aufgebaut wird. Betreiber im Bereich Weltraum sind verpflichtet, durch umfassende, verhältnismäßige und gefahrenübergreifende Maßnahmen allen Risiken für die Weltrauminfrastruktur zu begegnen. Diese Maßnahmen erstrecken sich über den gesamten Lebenszyklus einer Weltraummission (von der Konzeption und Herstellung bis hin zu Start, Betrieb und Entsorgung) und decken sowohl digitale als auch physische Bedrohungen ab. Während die Weltraumwirtschaft Teil des NIS-2-Ökosystems bleiben sollte, sollten die in diesem Kapitel festgelegten Cybervorschriften, die auf die Weltraumwirtschaft zugeschnitten sind, für die in Anhang I Nummern 8 und 11 der NIS-2-Richtlinie genannten Unionsbetreiber im Bereich Weltraum gelten, um Doppelarbeit zu vermeiden und Lücken in der Abdeckung der Weltraumwirtschaft zu schließen. Betreiber im Bereich Weltraum führen Risikobewertungen durch, ermitteln Schwachstellen, setzen Abhilfemaßnahmen um und passen die Risikoszenarien an die Besonderheiten jeder Weltraummission an. Betreiber im Bereich Weltraum sollten umfassende Strategien für das Informationssicherheitsmanagement festlegen und aufrechterhalten sowie strenge Kontrollen der Zugriffsberechtigungen und den physischen Schutz von Weltraumressourcen sicherstellen. Es werden weitere Vorschriften für die Erkennung und Überwachung von Sicherheitsvorfällen, die Implementierung von Verschlüsselung, Backup-Protokolle, die Ausarbeitung umfassender Strategien zur Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie Reaktions- und Wiederherstellungspläne festgelegt. Betreiber im Bereich Weltraum, die dem vereinfachten Risikomanagementverfahren unterliegen, sollten weniger strenge Maßnahmen anwenden und gleichzeitig die Resilienz kritischer Ressourcen und Funktionen sicherstellen. Unionsbetreiber im Bereich Weltraum melden der Agentur erhebliche Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit unionseigenen Ressourcen. Ein Unionsnetz für Resilienz im Weltraum (EUSRN) erleichtert die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden bei der Überwachung und Bewältigung erheblicher Cybervorfälle und der Angleichung der Resilienzmaßnahmen an andere Cybersicherheitsrahmen der Union. Kapitel III (Artikel 96-100) betrifft die ökologische Nachhaltigkeit. Betreiber im Bereich Weltraum sind verpflichtet, den Umweltfußabdruck (Environmental Footprint, EF) über den gesamten Lebenszyklus von Weltraummissionen zu berechnen, einschließlich der Phasen der Konzeption, der Herstellung, des Betriebs und des Endes der Lebensdauer, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Ausnahme. Betreiber im Bereich Weltraum müssen im Rahmen ihres Genehmigungsantrags eine Erklärung zum Umweltfußabdruck mitsamt den unterstützenden Studien und Daten zum Umweltfußabdruck vorlegen, die von einer qualifizierten technischen Stelle für Weltraumtätigkeiten im Zuge der Erteilung eines Zertifikats überprüft werden. Sie müssen alle relevanten Daten von ihren Lieferanten einholen, aggregierte und aufgeschlüsselte Datensätze zur Aufnahme in die EF-Datenbank an die Kommission übermitteln und sie auf dem neuesten Stand halten. Kapitel IV (Artikel 101) enthält die Anforderungen an Operationen und Dienste im Weltraum (ISOS). Raumfahrzeuge müssen so ausgerüstet sein, dass sie über spezielle Schnittstellen im Weltraum gewartet werden können. Die Kommission wird die Gestaltungsgrundsätze für diese Schnittstellen detailliert angeben und kann weitere Bedingungen für die Beseitigung von Weltraummüll für bedrohliche Objekte festlegen. Kapitel V (Artikel 102-103) enthält Vorschriften für den Verkehr in der Umlaufbahn, einschließlich Vorschriften für die Durchführung von Kollisionsvermeidungsmanövern im Rahmen von Warnungen zu Ereignissen von hohem Interesse. In diesem Kapitel wird ein Wegerecht-Ansatz eingeführt, der die Vermeidung von Kollisionen zwischen mehreren manövrierfähigen Raumfahrzeugen erleichtern soll. In Kapitel VI (Artikel 104) wird der Kommission die Befugnis übertragen, europäische Normungsorganisationen mit der Ausarbeitung von Normen zu beauftragen oder Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für bestimmte technische Anforderungen zu erlassen. TITEL V Gleichwertigkeitsbeschlüsse, internationale Übereinkünfte und Vorschriften in Bezug auf internationale Organisationen In Titel V (Artikel 105-108) wird es der Kommission ermöglicht, Gleichwertigkeitsbeschlüsse für Drittlandsbetreiber im Bereich Weltraum zu erlassen, und es werden die für internationale Organisationen geltenden Vorschriften für die einzelnen Arten von Ressourcen festgelegt. Die Union bemüht sich gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 218 AEUV um den Abschluss von Übereinkünften mit internationalen Organisationen, die unionseigene Ressourcen betreiben. TITEL VI Unterstützende Maßnahmen Kapitel I (Artikel 109-111) enthält eine Reihe unterstützender Maßnahmen, die dazu beitragen sollen, einen Teil der Durchführungskosten, insbesondere für Start-ups, Scale-ups und KMU, auszugleichen und die Durchführung der Verordnung zu unterstützen. Die unterstützenden Maßnahmen umfassen Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau (z. B. Erstellung von Leitfäden), technische Hilfe (z. B. Einrichtung eines Pools unabhängiger Sachverständiger, der Betreiber im Bereich Weltraum bei der Zusammenstellung der technischen Dossiers unterstützt) und die Finanzierung einer digitalen Lösung (d. h. eines zentralen Informationsportals). Mit Kapitel II (Artikel 112-113) wird ein „Rahmen für das Weltraumsiegel der Union“ geschaffen, damit Betreiber im Bereich Weltraum, die freiwillig höhere Anforderungen an Sicherheit, Resilienz und ökologische Nachhaltigkeit zusätzlich zu den in der Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, das Weltraumsiegel der Union verliehen werden kann. TITEL VII Übergangs- und Schlussbestimmungen Titel VII (Artikel 114-120) enthält die Bestimmungen bezüglich der Befugnis der Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie über das Berufsgeheimnis. Ferner sind dort eine Überprüfungsklausel, Übergangsfristen sowie das Datum des Inkrafttretens und der Anwendung vorgesehen. 2025/0335 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten in der Union DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Weltraumgestützte Daten und Weltraumdienste sind zu einem wichtigen Bestandteil der Wirtschaft der Union und des täglichen Lebens der Bürgerinnen und Bürger geworden. Sie werden in Sektoren genutzt, die für das Funktionieren des Binnenmarkts von entscheidender Bedeutung sind, einschließlich der Sektoren, die unter die Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Resilienz kritischer Einrichtungen(3) und die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union(4) fallen. (2) Weltraumgestützte Daten und Weltraumdienste leisten unschätzbare Beiträge zu einer großen Vielzahl von Bereichen wie Internetanbindung, Satellitenfernsehen, Navigationsmanagement und Umweltüberwachung. Sie ermöglichen Anwendungen für wissenschaftliche Zwecke oder Sicherheits- und Verteidigungsoperationen wie Such- und Rettungseinsätze, Kommunikation für Befehls- und Kontrollzwecke und Aufklärungsfähigkeiten. Weltraumgestützte Daten und Weltraumdienste unterstützen zunehmend die Durchsetzung der staatlichen Politik der Mitgliedstaaten und fördern die politische Agenda der Union und ihren Weg zum digitalen und ökologischen Wandel. (1) ABl. C [...] vom [...], S. [...]. (2) ABl. C [...] vom [...], S. [...]. (3) Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (CER- Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2022/2557/oj). (4) Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80, ELI: https://eur- lex.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj). (3) In der Weltraumwirtschaft der Union waren in den letzten zehn Jahren strukturelle Veränderungen zu verzeichnen. Dies war zum Teil auf eine gestiegene Nachfrage nach Weltraumdiensten und einen verbesserten Zugang zum Weltraum aufgrund des technologischen Fortschritts und der Kostensenkungen zurückzuführen. Weltraumtätigkeiten, die zuvor auf wenige Mitgliedstaaten konzentriert waren und von großen etablierten Industrieakteuren dominiert wurden, sind schrittweise neuen Marktteilnehmern zugänglich geworden. Das Aufkommen – in den meisten Mitgliedstaaten – der sogenannten „New-Space“-Marktakteure, von denen die meisten private Unternehmen sind, hat eine Expansion des Weltraummarkts der Union ermöglicht und gleichzeitig den inhärent grenzübergreifenden Charakter von Weltraumtätigkeiten offenbart. (4) Diese grenzübergreifende Dimension von Weltraumtätigkeiten spiegelt sich in der länderübergreifenden Beschaffung von Weltrauminfrastrukturressourcen wider, bei der Produkte, Komponenten und Systeme verschiedener Segmente der Weltrauminfrastruktur sowie die einschlägige Technologie und das einschlägige Fachwissen von oder aus mehreren Mitgliedstaaten zusammengeführt werden. Gleichzeitig sind die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Raumfahrzeugstarts untereinander auf ihre Fähigkeiten angewiesen. Ebenso wird bei den Start- und Wiedereintrittsoperationen die inhärent grenzübergreifende Dimension deutlich, da Weltraumtätigkeiten Auswirkungen auf den Luftraum mehrerer Mitgliedstaaten haben. (5) Die strukturellen Veränderungen in der Weltraumwirtschaft der Union, die Zunahme der Weltraumtätigkeiten und die wachsende Rolle privater Akteure bei der Durchführung von Weltraumtätigkeiten haben wiederum zu einer Ausweitung der nationalen regulatorischen Interventionen geführt. 13 Mitgliedstaaten haben bereits Rechtsvorschriften zur Regelung der Weltraumtätigkeiten erlassen, während mehrere andere Mitgliedstaaten Vorbereitungen für den Erlass ähnlicher Rechtsvorschriften treffen. (6) Nationale regulatorische Interventionen beruhen auf dem legitimen Bedürfnis der Mitgliedstaaten, die Art und Weise der Durchführung ihrer Weltraumtätigkeiten zu regeln. Die Mitgliedstaaten kommen ihren Verpflichtungen gemäß Artikel VI des Vertrags der Vereinten Nationen (VN) über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (Weltraumvertrag) nach, da sie gemäß diesem Vertrag eine internationale Verantwortung und Haftung für alle nationalen Tätigkeiten tragen, die von staatlichen Stellen oder nichtstaatlichen Einrichtungen im Weltraum durchgeführt werden. Im Weltraumvertrag ist gefordert, dass die nationalen Tätigkeiten im Einklang mit dessen Bestimmungen durchgeführt werden, wobei ausdrücklich verlangt wird, dass Tätigkeiten im Weltraum, die von nichtstaatlichen Einrichtungen durchgeführt werden, der Genehmigung und fortlaufenden Aufsicht durch den jeweiligen Vertragsstaat des Weltraumvertrags unterliegen müssen. (7) Weder im Weltraumvertrag noch in einem anderen internationalen Vertrag des VN- Regelungsrahmens für den Weltraum sind jedoch spezifische und detaillierte Vorschriften vorgesehen, um den neuen Risiken im Zusammenhang mit der Zunahme der Weltraumtätigkeiten zu begegnen. Die von den Vereinten Nationen angenommenen Richtlinien zur langfristigen Nachhaltigkeit bieten einen Handlungsrahmen für nationale und regionale Stellen, um den künftigen Schutz der Umlaufbahnen sicherzustellen. Abgesehen von diesen unverbindlichen Richtlinien stellen jedoch die Überlastung der Umlaufbahnen, das Risiko von Kollisionen, das Risiko der Störung von Weltraumdiensten aufgrund von Cyberangriffen auf die Weltrauminfrastruktur sowie die Umweltauswirkungen von Weltraumtätigkeiten einen wachsenden Grund zur Sorge um die Sicherheit, Resilienz und ökologische Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten dar, für die es auf internationaler Ebene keine Rechtsvorschriften gibt, sodass eine Regelungslücke besteht. (8) Darüber hinaus gehen die internationalen Weltraumverträge auf eine Zeit zurück, in der das Weltraumrecht noch in den Kinderschuhen steckte, und sie legen den Grundstein für einen allgemeinen Rahmen allgemeiner Grundsätze und Verpflichtungen. In Ermangelung aktueller und detaillierter technischer Normen zur Bewältigung neuer Sicherheits-, Resilienz- und Nachhaltigkeitsrisiken verfolgen die Mitgliedstaaten ihre eigenen Regulierungs- und Genehmigungsansätze mit unterschiedlichen Vorschriften für den Betrieb von Satelliten, für Startplätze und Startbetrieb, Trägerraketen und Satelliten an Bord. (9) Diese Ansätze verfolgen ein gemeinsames Ziel, nämlich die Festlegung der Genehmigungsbedingungen zwecks Bewältigung der oben genannten Risiken. Die Mitgliedstaaten erkennen damit an, wie wichtig es ist, die Sicherheit von Umlaufbahnen und die Resilienz der Weltrauminfrastruktur unter gebührender Berücksichtigung der optimalen und nachhaltigen Nutzung des Weltraums zu wahren. Diese nationalen Rechtsvorschriften für den Bereich Weltraum unterscheiden sich jedoch hinsichtlich des Umfangs und der Tiefe der spezifischen Anforderungen zur Bewältigung der Risiken für die Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten. Diesbezüglich variieren die Ansätze der Mitgliedstaaten von minimalistischen Ansätzen bis hin zu detaillierten normativen Grundsätzen. Unterschiedliche nationale Anforderungen können zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen und die von den Unionsbetreibern im Bereich Weltraum benötigte Rechtssicherheit herabsetzen. (10) Infolgedessen bilden sich in der Union verschiedene fragmentierte Rahmenwerke für Weltraumtätigkeiten aus, die durch eine Vielzahl von Normen mit unterschiedlichem Detaillierungsgrad bedingt sind, was auch zu einer mangelnden Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten führt. (11) Eine Fragmentierung der Genehmigungsbedingungen in Bezug auf Schlüsselelemente der Weltrauminfrastruktur (wie etwa Raumfahrzeuge) oder die Vorschriften für das Cyberrisikomanagement bei der Erbringung von Weltraumdiensten oder die Umweltauswirkungen von Weltraumtätigkeiten kann sich nachteilig auf die Freiheit zur Bereitstellung von weltraumgestützten Daten, die von der Weltrauminfrastruktur generiert werden, sowie die Erbringung und Nutzung von Weltraumdiensten in der Union auswirken. (12) Typische Ressourcen der Weltrauminfrastruktur, wie z. B. Raumfahrzeuge, die die in einigen Rechtsvorschriften festgelegten spezifischen Anforderungen nicht erfüllen, dürfen möglicherweise nicht im Binnenmarkt für Weltraumdienste genutzt werden. Einige Mitgliedstaaten haben sich beispielsweise dafür entschieden, aus Sicherheitsgründen strengere Anforderungen an die Konstruktion von Satelliten zu stellen, als sie nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten für zum Start zugelassene Satelliten gelten. Diese Divergenz kann nicht nur den grenzüberschreitenden Handel für ein Unternehmen, das Satelliten liefert, erschweren, sondern birgt auch die Gefahr, dass Mitgliedstaaten, die in Bezug auf die die Sicherheitsgenehmigung betreffenden Anforderungen eine strenge Haltung einnehmen, beschließen, in ihrem Hoheitsgebiet den Start von Satelliten nicht zuzulassen, deren Betrieb in Mitgliedstaaten, in denen weniger strenge Sicherheitsanforderungen gelten, zulässig ist. Ebenso könnte die Bereitstellung von Weltraumdiensten, wie etwa Betriebs- und Startdiensten, im gesamten Binnenmarkt beeinträchtigt werden, wenn Anforderungen an die Überwachung und Verfolgung vor und nach dem Start von Satelliten oder spezifische Vorschriften über das Cyberrisikomanagement nur in einigen Mitgliedstaaten eingeführt würden. (13) Letztlich können sich solche Hindernisse nachteilig auf die Bereitstellung von weltraumgestützten Daten und Weltraumdiensten in der gesamten Union auswirken. Da sich Weltraumdienste auf weltraumgestützte Daten stützen, die durch die Ressourcen der Weltrauminfrastruktur generiert werden und diese nutzen, hängt die Bereitstellung von Weltraumdiensten vom Niveau der Sicherheit und Resilienz der Ressourcen der Weltrauminfrastruktur ab. (14) Anforderungen, die höhere Kosten verursachen, wie z. B. Konstruktionsanforderungen zur Vermeidung einer Zunahme von Weltraummüll, oder Risikobewertungen zur Gewährleistung der Cybersicherheit in den verschiedenen Segmenten der Weltrauminfrastruktur, können die Unionsbetreiber im Bereich Weltraum dazu veranlassen, sich in Hoheitsgebieten mit weniger strengen Genehmigungsanforderungen niederzulassen. (15) Angesichts der wachsenden Zahl von Unionsbetreibern im Bereich Weltraum sowie der steigenden Zahl von Unternehmen, die Trägerraketenlösungen entwickeln, und der Mitgliedstaaten, die die Entwicklung von Startfähigkeiten planen, dürfte sich der grenzübergreifende Charakter der Weltraumtätigkeiten in der Union verstärken. Vor diesem Hintergrund werden die unterschiedlichen Bedingungen in den nationalen Genehmigungsregelungen wahrscheinlich zu weiteren Hürden in der Weltraumwirtschaft führen, was Auswirkungen auf die Kontinuität der Versorgung mit weltraumgestützten Daten und der Bereitstellung von Weltraumdiensten haben wird, die ihrerseits viele Tätigkeitsbereiche im Binnenmarkt unterstützen, einschließlich kritischer Sektoren und Infrastrukturen. (16) Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und zu verbessern, sollte daher auf Unionsebene eine Reihe einheitlicher, wirksamer und verhältnismäßiger verbindlicher Vorschriften festgelegt werden, durch die zentrale Aspekte im Bereich der Weltraumdienste im Zusammenhang mit der Genehmigung von Weltraumtätigkeiten harmonisiert werden, um die ungehinderte Bereitstellung von weltraumgestützten Daten und Weltraumdiensten im gesamten Binnenmarkt sicherzustellen. (17) Durch die Festlegung technologieneutraler Kernanforderungen sollte Innovation gefördert werden, indem Anbietern von Weltraumdiensten Zugang zu aktuellen und potenziellen neuen Märkten geboten wird, was zu einer größeren Auswahl für die Endnutzer führt. (18) Nur in begrenzten Fällen sollte die Kommission angesichts der strategischen Bedeutung des Zugangs der Union oder der Mitgliedstaaten zu bestimmten Weltraumdiensten eine Ausnahme von den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für Startdienste gewähren, wenn dies durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um dem jeweiligen Startbetreiber aus einem Drittland eine Ausnahme zu gewähren, wenn die Bedingung eines öffentlichen Interesses erfüllt ist. (19) Derweil könnte in Not- oder Krisensituationen ein rasches Handeln erforderlich sein, um weltraumgestützte Daten oder Weltraumdienste, die von nicht in der Union registrierten Anbietern von Weltraumdiensten bereitgestellt werden, ausnahmsweise und vorübergehend zu nutzen. (20) In der Union niedergelassene Anbieter von Weltraumdiensten sollten einer Genehmigungsregelung unterliegen, um die wesentlichen Sicherheits- und Resilienzaspekte typischer Weltraumdienste zu berücksichtigen, die beispielsweise den Betrieb von Raumfahrzeugen, die Bereitstellung von Startdiensten sowie den Betrieb und die Instandhaltung von Startplätzen betreffen. Unionsbetreiber im Bereich Weltraum, die unionseigene Ressourcen betreiben, sollten die Genehmigung von der mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) eingerichteten Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“) erhalten und Unionsbetreibern im Bereich Weltraum, die nicht im Eigentum der Union stehende Ressourcen betreiben, sollte die Genehmigung von den Mitgliedstaaten erteilt werden. (21) In der Union niedergelassene Anbieter von Weltraumdiensten, die fortgeschrittene Weltraumdienste wie Weltraumdienste zur Kollisionsvermeidung oder Operationen und Dienste im Weltraum (ISOS) anbieten, unterstützen die typischen Weltraumdienste und spielen eine Rolle beim Schutz und der langfristigen Nachhaltigkeit der Ressourcen der Weltrauminfrastruktur. Daher ist es angezeigt, diese Kategorie neuer Anbieter von Weltraumdiensten einem begrenzten Regelwerk zu unterwerfen. Dies würde die Entwicklung neuer Anwendungen und Märkte in der Weltraumwirtschaft (Weltraumwirtschaft) ermöglichen. (22) Die Primäranbieter weltraumgestützter Daten spielen eine Schlüsselrolle als Bindeglied zwischen den vor- und den nachgelagerten Sektoren, da sie weltraumgestützte Daten von Betreibern im Bereich Weltraum für die verschiedenen nachfolgenden Verwendungen dieser weltraumgestützten Daten zum Nutzen der gesamten Wirtschaft und der Bürgerinnen und Bürger kanalisieren. Obgleich die materiellrechtlichen Vorschriften, die für Betreiber im Bereich Weltraum gelten, nicht für Primäranbieter weltraumgestützter Daten gelten sollten, spielen sie doch nach wie vor eine wichtige Rolle in der Weltraumwirtschaft, insofern sie sicherstellen, dass die weltraumgestützten Daten, die von den Primäranbietern weltraumgestützter Daten in der Wertschöpfungskette weitergereicht werden, von Betreibern im Bereich Weltraum stammen, die die Vorschriften dieser Verordnung einhalten. Daher sollte die Agentur eine Liste dieser Primäranbieter weltraumgestützter Daten in der Union erstellen. Angesichts ihrer Rolle als Bindeglied sind die Primäranbieter weltraumgestützter Daten am besten in der Lage, Warnmeldungen oder Beschwerden über mögliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung weltraumgestützter Daten in der Union entgegenzunehmen, ihre Lieferanten direkt zu warnen oder die Agentur oder die jeweils zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, von etwaigen Vorwürfen in Kenntnis zu setzen, wonach möglicherweise weltraumgestützte Daten im Binnenmarkt genutzt werden, die (5) Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/696/oj). möglicherweise von nicht registrierten oder nicht konformen Betreibern im Bereich Weltraum stammen. (23) Um gleiche Bedingungen für die Tätigkeit im Binnenmarkt zu schaffen, sollten die Vorschriften für alle in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Anbieter von Weltraumdiensten, einschließlich der Unionsbetreiber im Bereich Weltraum, in dem Umfang gelten, in dem weltraumgestützte Daten und Weltraumdienste in der Union bereitgestellt werden. (24) Um sicherzustellen, dass keinem Betreiber im Bereich Weltraum ein Vorteil dadurch entsteht, dass er nicht den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften unterliegt, ist es daher angebracht, eine einheitliche Behandlung aller Betreiber im Bereich Weltraum, einschließlich Anbietern von Weltraumdiensten aus Drittländern wie Raumfahrzeugbetreibern aus Drittländern, Startanbietern aus Drittländern und Primäranbietern weltraumgestützter Daten aus Drittländern, sicherzustellen, wenn sie weltraumgestützte Daten oder Weltraumdienste in der Union bereitstellen. (25) Diese Verordnung sollte daher für Anbieter von Weltraumdiensten unabhängig von ihrem Niederlassungsort gelten, sofern die weltraumgestützten Daten oder Weltraumdienste in der Union bereitgestellt werden und somit ein wesentlicher Bezug zum Binnenmarkt belegt ist, wodurch das Risiko einer Umgehung von Vorschriften zum Nachteil der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen in der Union verhindert und die Wirksamkeit der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele gewahrt wird. (26) Alle in einem Drittland niedergelassenen Anbieter von Weltraumdiensten sollten in Abhängigkeit von ihren kommerziellen Erfordernissen und organisatorischen Anforderungen schriftlich einen oder mehrere gesetzliche Vertreter in der Union benennen. Diese gesetzlichen Vertreter in der Union sollten mit allen erforderlichen Befugnissen und Ressourcen ausgestattet werden, um mit den zuständigen Behörden, der Kommission und der Agentur in Bezug auf alle Aspekte zusammenzuarbeiten, die für den Erhalt von Informationen und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Einhaltung und Durchsetzung dieser Verordnung erforderlich sind. (27) Bestimmte Drittländer legen möglicherweise Wert auf ein hohes Niveau der Sicherheit, Resilienz und ökologischen Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten und stellen daher Anforderungen an die Sicherheit, Resilienz und ökologische Nachhaltigkeit, die mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen vergleichbar sind. (28) In diesen Fällen soll durch einen Gleichwertigkeitsmechanismus die Anerkennung eines Schutzniveaus sichergestellt werden, das mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Schutzniveau vergleichbar ist. Wenn die Kommission in Bezug auf den geltenden Rechtsrahmen eines Drittlands und die in diesem Drittland geltenden rechtsverbindlichen Vorschriften, die als gleichwertig mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen angesehen werden, eine Bewertung durchgeführt hat, sollte daher die Einhaltung der Vorschriften durch die in diesem Drittland niedergelassenen Anbieter von Weltraumdiensten auf dieser Grundlage festgestellt werden. Diese Anbieter von Weltraumdiensten sollten die Möglichkeit haben, weltraumgestützte Daten und Weltraumdienste in der Union auf der Grundlage eines von der Kommission zu erlassenden Gleichwertigkeitsbeschlusses bereitzustellen. (29) Anbieter von Weltraumdiensten, die in einem Drittland niedergelassen sind, für das kein Gleichwertigkeitsbeschluss erlassen wurde, sollten verpflichtet werden, sich Kontrollen zu unterziehen, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen festzustellen. Im Sinne der Konvergenz der Aufsichtskonzepte sollte die Agentur die technischen Bewertungen durchführen, die die Kommission benötigt, um die Einhaltung der Vorschriften festzustellen, und die es ihr ermöglichen, auf der Grundlage technischer Bewertungen über die Registrierung von Anbietern von Weltraumdiensten in der Union sowie über etwaige Aufsichtsmaßnahmen zu entscheiden. Zu diesem Zweck sollte auf Unionsebene ein Register eingerichtet werden. (30) Die Union sollte sich nach und nach um den Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung mit Drittländern bemühen. (31) Um alle Ressourcen der Weltrauminfrastruktur umfassend abzudecken und Lücken zu vermeiden, sollte diese Verordnung auch für Ressourcen gelten, die von internationalen Organisationen, die Weltraumtätigkeiten ausüben, wie der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) oder der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT), betrieben werden. Derartige internationale Organisationen sind angesichts ihres umfangreichen technischen, wissenschaftlichen und operativen Fachwissens sowie ihrer speziellen Infrastruktur und Fähigkeiten im Weltraumbereich wichtige Partner für die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung von Komponenten des Weltraumprogramms der Union, der gemeinsamen Beschaffung oder Programmen der Mitgliedstaaten. (32) Um im Rahmen der mit dieser Verordnung verbundenen Harmonisierung regulatorische Kohärenz zu erreichen, sollten diese internationalen Organisationen, wenn sie ihre eigenen Ressourcen betreiben, dem Unionsrecht unterliegen, und zwar unter angemessenen Bedingungen, was die Mittel zur Anwendung des Unionsrechts auf sie und die Durchsetzung angeht, die in internationalen Abkommen zwischen der Union und jeder dieser internationalen Organisationen festgelegt werden sollten. Betreiben diese internationalen Organisationen Ressourcen der Mitgliedstaaten, so sollten die zuständigen Behörden für die Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften sorgen. Betreiben diese internationalen Organisationen unionseigene Ressourcen, sollte die Durchsetzung im Einklang mit den Bestimmungen der von der Kommission zu diesem Zweck geschlossenen Beitragsvereinbarungen sichergestellt werden. (33) Die ESA ist eine internationale Organisation mit umfangreicher Fachkompetenz im Bereich Weltraum und ein wichtiger Partner bei der Umsetzung des Weltraumprogramms der Union. Die ESA entwickelt und betreibt im Einklang mit speziellen Vereinbarungen Ressourcen der Weltrauminfrastruktur für das Weltraumprogramm der Union und das Programm der Union für sichere Konnektivität. Die ESA entwickelt zudem im Namen der Mitgliedstaaten und im Rahmen ihrer mandatsmäßigen Tätigkeiten und optionalen Programme Weltraummissionen und leistet auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Unterstützung für nationale Projekte im Weltraumbereich. Die ESA ist auch eine zentrale Triebkraft für die Entwicklung technischer Normen für Weltraumtätigkeiten. Die Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung auf die ESA sollten in einer Vereinbarung unter gebührender Berücksichtigung des Status und des institutionellen Rahmens der ESA näher festgelegt werden. (34) Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften sollten sich sowohl auf unionseigene Ressourcen gemäß der Verordnung (EU) 2021/696 und der Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) als auch auf Ressourcen der Mitgliedstaaten erstrecken, unabhängig davon, ob sie sich im Eigentum staatlicher oder gewerblicher Betreiber befinden oder von diesen betrieben werden, einschließlich Ressourcen mit doppeltem Verwendungszweck, die unter zivile Kontrolle gestellt sind und für zivile Zwecke genutzt werden. (35) Was unionseigene Ressourcen betrifft, sollten Anbieter von Weltraumdiensten von der Agentur die Genehmigung für den Betrieb derjenigen unionseigenen Ressourcen erhalten, die die Anforderungen an Sicherheit, Resilienz und ökologische Nachhaltigkeit erfüllen. (36) Um die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zu wahren, sollte diese Verordnung nicht für Weltraumobjekte gelten, die ausschließlich dazu verwendet werden, Ziele der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit zu ermöglichen, unabhängig davon, welche Einrichtung solche Weltraumtätigkeiten durchführt. Weltraumobjekte, die nur teilweise für Verteidigungszwecke genutzt werden, sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, wenn sie zu Verteidigungszwecken nur für die Dauer der jeweiligen von den Streitkräften durchgeführten Weltraummission unter die Kontrolle eines Mitgliedstaats gestellt und von diesem betrieben werden müssen. In solchen Fällen obliegt es jedem Mitgliedstaat, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob ein solches Weltraumobjekt unter die oben genannte Ausnahme fällt. (37) Diese Verordnung sollte daher die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit unberührt lassen, was sich auch auf Fälle erstreckt, in denen die Mitgliedstaaten für die Zwecke und die Ausübung dieser Zuständigkeit im Bereich der nationalen Sicherheit bestimmte Weltraumtätigkeiten durchführen müssen, indem sie beispielsweise die Kontrolle über ein ihrer Rechtshoheit unterworfenes Weltraumobjekt übernehmen. (38) Angesichts der bestehenden Regelung der Funkfrequenznutzung im Rahmen des internationalen Telekommunikationsrechts und des damit in Einklang stehenden nationalen und EU-Rechts, insbesondere der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7), der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) und des Beschlusses Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(9), sollte diese Verordnung keine Aspekte im Zusammenhang mit der Zuweisung von Funkfrequenzen oder der Genehmigung für ihre Nutzung abdecken. Wenn ein Unternehmen, bei dem es sich um einen Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste handelt, nur als bloßer Nutzer einer von einem Betreiber im Bereich Weltraum angebotenen Einrichtung handelt, sollte es (6) Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/588/oj). (7) Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/676(1)/oj). (8) Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/1972/oj). (9) Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/243(2)/oj). zudem nur als Primäranbieter weltraumgestützter Daten im Sinne dieser Verordnung gelten. Betreibt oder kontrolliert ein Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste auch einen Satelliten oder eine Startinfrastruktur, so sollte er als Betreiber im Bereich Weltraum im Sinne dieser Verordnung gelten. (39) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union, einschließlich der Kartell-, Fusions- und Beihilfevorschriften. (40) Die in dieser Verordnung festgelegten wesentlichen harmonisierten Mindestvorschriften über die Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten sollten die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen oder gegebenenfalls die von den Mitgliedstaaten festgelegten Regelungen für staatliche Stellen, die ein nationales Weltraumprogramm durchführen, einbeziehen. Dem besonderen Charakter bestimmter Einrichtungen, wie z. B. nationale Weltraumprogramme durchführender staatlicher Weltraumagenturen, die möglicherweise nicht unbedingt in gleicher Weise genehmigungspflichtig sind wie andere Anbieter von Weltraumdiensten, sollte Rechnung getragen werden. Folglich sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Einrichtungen für eine angemessene Aufsicht sorgen, bei der die Grundsätze der Aufgabentrennung und des Nichtvorliegens von Interessenkonflikten geachtet und umgesetzt werden. (41) Um nahtlose Genehmigungsverfahren im gesamten Binnenmarkt zu ermöglichen und für die Gleichbehandlung aller Unionsbetreiber im Bereich Weltraum zu sorgen, sollte die Gesamtdauer der Genehmigungsverfahren 12 Monate betragen, wobei die Möglichkeit bestehen sollte, die im Genehmigungsverfahren geltenden Fristen auszusetzen, um der Notwendigkeit weiterer Klarstellungen und Bewertungen Rechnung zu tragen. (42) Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freistehen, sich im Vorfeld ihrer formellen Genehmigungsverfahren im Einklang mit ihren nationalen Vorschriften mit potenziellen Antragstellern auszutauschen. Ein solcher erster und informeller Austausch würde es den Antragstellern ermöglichen, die Anforderungen, die in dieser Verordnung und gegebenenfalls den nationalen Rechtsvorschriften, einschließlich aller einschlägigen Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten, falls beispielsweise in Anbetracht der Kriterien der Staatsangehörigkeit, der Niederlassung, des Betriebsorts oder des Startorts mehrere Genehmigungen im Binnenmarkt erforderlich sind, festgelegt sind, besser zu verstehen und ihre Einhaltung sicherzustellen. (43) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sollten die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten erteilten Genehmigungen in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten akzeptieren und anerkennen. Zugleich sollte für die vollständige Transparenz der nationalen Anforderungen, die möglicherweise von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, gesorgt werden, einschließlich strengerer Anforderungen, die erforderlich sein können, um die Sicherheit, Resilienz oder ökologische Nachhaltigkeit einer Tätigkeit oder eines Starts zu gewährleisten, die bzw. der in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit einer Weltraummission durchgeführt wird, die von in ihrem eigenen Niederlassungsmitgliedstaat zugelassenen Betreibern im Bereich Weltraum durchgeführt wird. Diese Informationen sollten über ein gemeinsames Informationsportal bereitgestellt werden. (44) Angesichts der technischen Komplexität und der Dauer der Vorbereitung einer Weltraummission sollten die Antragsteller ausreichend Zeit für die Vorlage aller erforderlichen Informationen oder Klarstellungen haben. Dabei sollte auch eine Aussetzung der im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die zuständigen Behörden geltenden Fristen vorgesehen werden. (45) Die Vermutung der Konformität der Weltraumobjekte mit den Anforderungen dieser Verordnung sollte sowohl bei in der Union niedergelassenen Anbietern von Weltraumdiensten gelten, da diese Konformität von den zuständigen nationalen Behörden im Zuge der Erteilung der Genehmigung überprüft wurde, als auch bei in einem Drittland niedergelassenen Anbietern von Weltraumdiensten, für die die Kommission einen Gleichwertigkeitsbeschluss erlassen hat. (46) Sobald die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen festgestellt wurde, sollten die Registrierung im Unionsregister der Weltraumobjekte (URSO) und die Ausstellung eines elektronischen Zertifikats (e-Zertifikat) – mit dem nachgewiesen wird, dass die weltraumgestützten Daten von Weltraumobjekten generiert wurden, die dieser Verordnung entsprechen, bzw. dass die Weltraumdienste auf der Nutzung und dem Betrieb von Weltraumobjekten basieren, die dieser Verordnung entsprechen – die uneingeschränkte Bereitstellung der weltraumgestützten Daten und Weltraumdienste in der gesamten Union ermöglichen. Die Agentur sollte registrierten Anbietern von Weltraumdiensten die einzelnen elektronischen Zertifikate ausstellen. (47) Konsolidierte Listen aller in der Union und in Drittländern niedergelassenen Anbieter von Weltraumdiensten, die im URSO registriert sind, sollten der Öffentlichkeit über die URSO-Website zugänglich gemacht werden, um so für Transparenz in Bezug auf alle in der Union registrierten Anbieter von Weltraumdiensten zu sorgen. Jede Person sollte die Quelle der weltraumgestützten Daten überprüfen können, um sich jederzeit zu vergewissern, dass die in der Union bereitgestellten Weltraumdienste Daten nutzen, die von Weltraumobjekten erzeugt wurden, die die Anforderungen des Unionsrechts erfüllen. (48) Auf Ersuchen der Kommission sollte ein spezifischer Standard für das elektronische Zertifikat ausgearbeitet werden, der bis zum Geltungsbeginn dieser Verordnung vorliegen sollte. Das elektronische Zertifikat würde die Verbindung zwischen einem bestimmten Weltraumobjekt und den weltraumgestützten Daten herstellen, die durch seine Nutzung generiert wurden, und die Integrität dieser weltraumgestützten Daten gewährleisten. (49) Um der gestiegenen Nachfrage der Kunden nach Satellitenangeboten gerecht zu werden, die Vorteile des technologischen Fortschritts und der damit verbundenen Kostensenkungen zu nutzen und einen besseren Zugang zu Kapital sicherzustellen, sollten die Genehmigungsverfahren für den Start von Satellitenkonstellationen gestrafft werden. Unter bestimmten Voraussetzungen und vorbehaltlich einer Reihe von Absicherungen sollte ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren zur Verfügung stehen, das zur Erteilung einer einzigen Genehmigung führt, die für die gesamte Satellitenkonstellation gültig ist. (50) In Anerkennung der besonderen Art und des besonderen Zwecks von Forschungsraumfahrzeugen, die nach wie vor von entscheidender Bedeutung für die Förderung wissenschaftlicher Erkenntnisse und technologischer Fähigkeiten sind, sollten in dieser Verordnung bestimmte Ausnahmen für diese Kategorien festgelegt werden, um ihren besonderen Erfordernissen und Merkmalen Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Sicherheit und Nachhaltigkeit der Umlaufbahnen sicherzustellen. (51) Betreiber im Bereich Weltraum sollten in den Genuss spezieller Ausnahmen von den Vorschriften kommen, die in den verschiedenen unter diese Verordnung fallenden Bereichen festgelegt sind. Bei der Durchführung von Forschungsmissionen im Weltraum sollten sie von bestimmten Sicherheitsvorschriften ausgenommen werden. Ebenso sollten Betreiber im Bereich Weltraum, die als kleine Unternehmen eingestuft oder Forschungs- oder Bildungseinrichtungen sind, ein vereinfachtes Risikomanagement anwenden, dessen Schwerpunkt auf kritischen Ressourcen liegt und das den wichtigsten Risiken begegnet. Weltraummissionen für die In-Orbit- Demonstration/In-Orbit-Validierung (IOD/IOV) sollten ebenfalls von der Berechnung des Umweltfußabdrucks von Weltraumtätigkeiten ausgenommen werden. (52) Es ist von entscheidender Bedeutung, einen sicheren, resilienten, nachhaltigen und kosteneffizienten Zugang zum Weltraum sicherzustellen, um – im Einklang mit den im Weltraumvertrag verankerten zentralen Grundsätzen und Rechten – über eine Vielzahl von Diensten verfügen zu können und die wissenschaftliche Forschung zu unterstützen. Zugleich benötigen Startbetreiber möglicherweise auch Zeit für die Anpassung an die neuen Sicherheitsmaßnahmen für Starts. Diese Verordnung sollte einen geeigneten Mechanismus vorsehen, um den Zugang zum Weltraum sicherzustellen, während sich die Industrie an die auf Unionsebene eingeführten neuen Grundanforderungen an die Sicherheit anpasst. (53) Die Überlastung bestimmter Umlaufbahnen, die ein erhöhtes Risiko der Kollision von Satelliten und der Ausbreitung von Weltraummüll mit sich bringt, sowie die geopolitische Bedrohungslage, die ein erhöhtes Risiko für die Cybersicherheit der Weltrauminfrastruktur birgt, mitsamt dem Risiko physischer Kontakte im Weltraum, beispielsweise aufgrund der Nähe oder von Störungen, stellen Herausforderungen globaler Natur dar, mit denen sich in jüngerer Zeit viele Raumfahrtnationen auseinandersetzen. (54) Der Markt für Trägerraketen – von Mikro- bis Schwerlast-Trägerraketen – hat sich weiterentwickelt. Es werden neue Fähigkeiten entwickelt, wie etwa die Wiederverwendbarkeit beispielsweise der ersten Stufe und der Booster der Trägerraketen. Mehr Mitgliedstaaten entwickeln Startfähigkeiten und intensivieren so den Zugang zum Weltraum. (55) Der Zugang zum Weltraum ist für die strategische Autonomie der EU von entscheidender Bedeutung. Ein erhöhter Startverkehr hat jedoch auch Folgen für die Sicherheit von Start und Wiedereintritt sowie für die Sicherheit in der Luft und am Boden. Der zunehmende Weltraumstartverkehr könnte sich auch negativ auf die wirtschaftliche, ökologische und effiziente Leistung des einheitlichen europäischen Luftraums auswirken. Das Risiko einer Störung des Luft- und Seeverkehrs sollte im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden und Anbietern von Flugverkehrsdiensten minimiert werden. Die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden und den zuständigen Anbietern von Flugverkehrsdiensten auf nationaler Ebene trägt dazu bei, die Auswirkungen von Verkehrsstörungen und das Kollisionsrisiko zu begrenzen. Wenn Weltraumstarts mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, bedarf es der rechtzeitigen Koordinierung zwischen den Betreibern im Bereich Weltraum und dem europäischen Netzmanager. Diese Koordinierung sollte eine Bewertung des Umfangs und der Dauer der Schließung des europäischen Luftraums sowie der betroffenen Flugstrecken umfassen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sollten angemessene Kostenteilungsverfahren für die Nutzung des Luftraums festgelegt werden. Hierdurch werden Anreize für die sichere und nachhaltige Nutzung des Luftraums für alle Nutzer geschaffen. Darüber hinaus können die Start- und Wiedereintrittsphasen auch ein Risiko für Unfälle am Boden bergen, das durch eine enge Abstimmung mit den betroffenen zuständigen Behörden und Anbietern von Flugverkehrsdiensten begrenzt werden muss. Dem zunehmenden Risiko von Kollisionen mit Luftfahrzeugen während der Flugphase zwischen Start und Wiedereintritt kann durch bewährte Flugsicherheitsmethoden und bewährte Verfahren für die Risikobewertung begegnet werden. (56) Starttätigkeiten sind von Natur aus risikobehaftet und können zu irreversiblen Schäden führen, wenn sie nicht ordnungsgemäß verwaltet werden. Daher sollten Vorschriften festgelegt werden, mit denen sichergestellt wird, dass Trägerraketen verfolgbar sind und einer Risikobewertung unterzogen werden, bei der besondere Maßnahmen zur weitestgehenden Minderung der damit verbundenen Risiken ermittelt und festgelegt werden. (57) Prognosen (ohne Berücksichtigung neuer Starts) zeigen, dass durch Kollisionen zwischen Weltraumobjekten, die sich bereits im Weltraum befinden, sehr viel Weltraummüll entstehen wird. Die Gefahr von Kollisionen von Weltraumobjekten würde letztlich eine bereits überlastete erdnahe Umlaufbahn (LEO) unter Druck setzen, was ein Risiko für den künftigen Zugang zum Weltraum darstellt. Der massemäßig größte Teil des Weltraummülls stammt von Teilen von Trägerraketen (Raketenkörpern). Unterdessen nimmt die Zahl der Raumfahrzeuge in den Umlaufbahnen aufgrund der Entwicklung von Satellitenkonstellationen rasch zu. (58) Um die Weltraumumgebung zu schützen, muss sichergestellt werden, dass Trägerraketen und Raumfahrzeuge eine möglichst geringe Menge an Müll erzeugen. Die Vermeidung von Müll steht auch im Einklang mit dem Ansatz der Abfallrahmenrichtlinie(10), wonach die Vermeidung die erste Stufe der Abfallhierarchie ist. Folglich sollten entsprechende Vorgaben sowohl für die Konzeptionsphase als auch für die Lebensdauer im Orbit vorgesehen werden. Diese Notwendigkeit wird auch auf internationaler Ebene anerkannt, auf der mehrere Normen von der Internationalen Normungsorganisation (ISO) angenommen wurden. Daher sollte die Genehmigung zur Durchführung von Weltraumtätigkeiten daran geknüpft werden, dass die Betreiber im Bereich Weltraum spezifische, den Weltraummüll betreffende Pläne vorlegen, in denen dargelegt wird, wie die Entstehung von Weltraummüll bei den Trägerraketen und Raumfahrzeugen begrenzen wird. (59) Für das Funktionieren von Weltraumdiensten zur Kollisionsvermeidung für Raumfahrzeuge ist es erforderlich, dass die Raumfahrzeuge ihre Position präzise übermitteln können. Es sollten Anforderungen an die Verfolgbarkeit ausgearbeitet werden, um die öffentlichen Dienste der Partnerschaft zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (EU-SST) der Union zu verbessern sowie den Zeitaufwand und die Kosten für die genaue Bestimmung der Orbitalposition durch diese Verfolgungsdienste zu reduzieren. Die Fähigkeit, Raumfahrzeuge zu verfolgen, sollte sowohl auf Ebene der Raumfahrzeuge als auch auf Ebene des Bodensegments sichergestellt werden. (60) Aufgrund des zunehmenden Mülls und des immer dichteren Verkehrs in der Umlaufbahn ist die Nutzung eines Weltraumdienstes zur Kollisionsvermeidung für (10) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/2024-02-18). alle Raumfahrzeuge ein Muss. Diese Anforderung ist notwendig, um das laufende Station-Keeping des Raumfahrzeugs sicherzustellen. Die obligatorische Inanspruchnahme eines Weltraumdienstes zur Kollisionsvermeidung sollte im Mittelpunkt der Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit im Weltraum stehen. Demgemäß müsste die für die Erbringung des Weltraumdienstes zur Kollisionsvermeidung zuständige Einrichtung bestimmte Fähigkeiten nachweisen. (61) Darüber hinaus sollte die Einrichtung, die für den Weltraumdienst zur Kollisionsvermeidung für alle Raumfahrzeuge in der Union zuständig ist, die Koordinierung der Reaktionen auf eine Warnmeldung zu Ereignissen von hohem Interesse (im Folgenden „HIE-Warnmeldung“) verbessern und auch das Risiko begrenzen, dass eine derartige Warnmeldung unterschiedliche Reaktionsstrategien auslöst, die ihrerseits eine Kollision verursachen könnten. (62) Die SST-Partnerschaft der EU, die als Teil der SSA-Komponente gemäß der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates entwickelt wurde, bzw. eine Nachfolgeeinrichtung, hat unter Beweis gestellt, dass sie mithilfe ihrer Sensoren und ihres ausgereiften Know-hows in der Lage ist, eine große Zahl von Raumfahrzeugen zu verwalten, und daher als Unionsanbieter von Weltraumdiensten zur Kollisionsvermeidung geeignet ist, der für den Weltraumdienst zur Kollisionsvermeidung zuständig ist. (63) Die Entstehung von Müll sollte am besten vermieden werden, indem Kapazitäten für die Durchführung von Kollisionsvermeidungsmanövern und zum Verlagern von Satelliten in Friedhofsorbits verlangt werden. Folglich sollten alle Raumfahrzeuge mit der Fähigkeit ausgestattet werden, wiederholt Manöver auszuführen, mit Ausnahme von Raumfahrzeugen, die sich unterhalb von 400 km befinden, da der atmosphärische Widerstand in diesem Fall auf natürliche Weise für eine kurze orbitale Lebensdauer dieser Raumfahrzeugs sorgen würde. (64) Es ist gängige Praxis, dass Raumfahrzeugbetreibern die Genehmigung zur Verlängerung einer Weltraummission erteilt wird. Wenn sie eine Verlängerung beantragen, sollten die Raumfahrzeugbetreiber aus der Union jedoch überarbeitete Pläne zur Verringerung des Weltraummülls vorlegen müssen, um sicherzustellen, dass nicht die Gefahr besteht, dass durch die verlängerte Missionsdauer Weltraummüll erzeugt wird. (65) Aufgrund des zunehmenden Orbitalverkehrs stoßen Astronomen bei ihren astronomischen Beobachtungskampagnen auf Licht- und Funkfrequenzstörungen. Diese Störungen haben direkte Auswirkungen auf die Forschung und die planetaren Verteidigungsfähigkeiten. Daher sollten Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz des dunklen und stillen Nachthimmels ausgearbeitet werden. (66) Satellitenkonstellationen sind von Vorteil für die effiziente Nutzung von Weltraumdiensten zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen. Aufgrund der großen Zahl von Satelliten haben sie jedoch größere Auswirkungen auf die Weltraumumgebung als ein einzelnes Raumfahrzeug. Darüber hinaus könnte jedes katastrophale Ereignis innerhalb der Konstellation das Kessler-Syndrom auslösen und den Zugang zum Weltraum in Zukunft unmöglich machen. Daher sollten für Satellitenkonstellationen spezielle und in Abhängigkeit von der Größe der Konstellationen unterschiedliche Verpflichtungen auferlegt werden. (67) Um die Effizienz der in Bezug auf die Sicherheit und Nachhaltigkeit im Weltraum festgelegten Kernanforderungen sicherzustellen, sollten weitere technische Elemente festgelegt werden, um für die Betreiber im Bereich Weltraum Rechtssicherheit zu gewährleisten. (68) Bislang wurde die Cybersicherheit in der Weltraumwirtschaft auf Unionsebene nur teilweise durch einen allgemein geltenden Rahmen gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 geregelt. Die derzeitige Cybersicherheitsregelung deckt nicht alle Arten von Akteuren und Diensten vollumfänglich ab, die für die Weltraumwirtschaft relevant sind. Daher sollten Anforderungen an die Cybersicherheit für Anbieter nicht öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, für Einrichtungen, die unter die Größenobergrenze von mittleren Unternehmen gemäß Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(11) fallen, sowie für Forschungs- und Bildungseinrichtungen festgelegt werden und sich gleichermaßen auf Beobachtungsdaten und Starts mit Trägerraketen außerhalb der Union erstrecken. (69) Zugleich mangelt es den Grundanforderungen an die Cybersicherheit in der ganzen Weltraumwirtschaft insgesamt an Abstimmung und Kohärenz. Während die Resilienz unionseigener Ressourcen im Rahmen der Komponenten des Weltraumprogramms der Union erreicht wurde, gilt für einen Teil der Ressourcen nationaler Weltrauminfrastrukturen möglicherweise ein niedrigeres Schutzniveau. Eine solche Divergenz würde nur weiter zunehmen und zu Asymmetrien führen. Darüber hinaus arbeitet das Weltraumprogramm der Union in einer zunehmend verflochtenen Architektur, die Nutzlasten nationaler kommerzieller Satelliten einbezieht. Daher sollten die Weltrauminfrastrukturen der Mitgliedstaaten in angemessener Weise auf ein höheres Resilienzniveau gebracht werden, damit weder die Sicherheit von unionseigenen Ressourcen noch das Funktionieren des Weltraumprogramms der Union gefährdet wird und letztlich negative Auswirkungen auf die Bereitstellung von weltraumgestützten Daten und Weltraumdiensten sowie kritische Einrichtungen und Sektoren im gesamten Binnenmarkt vermieden werden können. (70) Das derzeitige Ungleichgewicht ist nicht nur darauf zurückzuführen, dass Weltraumprogramme parallel (auf Ebene der Union und auf Ebene der Mitgliedstaaten) entwickelt wurden. Es steht auch im Zusammenhang mit dem Fehlen gemeinsamer Grundanforderungen an die Cybersicherheit und das Risikomanagement, die auf die besonderen Erfordernisse der Weltrauminfrastruktur zugeschnitten sind. Während nur einige Mitgliedstaaten einen normativen Ansatz gewählt haben, ist das Niveau oder die Tiefe dieser Anforderungen im Binnenmarkt unterschiedlich. Die Resilienz der Weltrauminfrastruktur hängt in vielen Fällen von den finanziellen Möglichkeiten und letztlich von der Bereitschaft der Unternehmen ab, sich an bewährte Risikomanagementverfahren zu halten und die Cybersicherheit bei der Konzeption und Durchführung von Weltraummissionen zu berücksichtigen. (71) Um diese Lücken zu schließen und Ungleichgewichte zu beseitigen, sollten maßgeschneiderte Resilienz-Grundanforderungen für die gesamte Weltraumwirtschaft festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten für die gesamte Weltrauminfrastruktur in der gesamten Union gelten und unionseigene Ressourcen sowie nationale staatliche und nichtstaatliche Ressourcen abdecken. Alle Boden-, Weltraum- und Verbindungssegmente der Weltrauminfrastruktur sowie die digitalen und physischen weltraum- und bodengestützten Systeme und Teilsysteme sollten kohärent abgedeckt (11) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj). werden, um alle relevanten Risiken wie Cyber- und elektronische Störungen sowie physische Risiken abzudecken. (72) Da diese Verordnung den Grad der Harmonisierung des für die Weltraumwirtschaft geltenden Risikomanagements erhöht, stellt dieses höhere Niveau auch im Vergleich zu den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2022/2555 eine stärkere Harmonisierung dar. Folglich sollte diese Verordnung in Bezug auf Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 eine „lex specialis“ darstellen. Gleichzeitig sollte die Weltraumwirtschaft eine enge Beziehung zu dem in der Richtlinie (EU) 2022/2555 festgelegten horizontalen Rahmen der Union für Cybersicherheit aufrechterhalten, um die vollständige Kohärenz mit den von den Mitgliedstaaten angenommenen Cybersicherheitsvorschriften und -strategien und der durch die genannte Richtlinie geschaffenen institutionellen Struktur sicherzustellen. Die Lücke zwischen den Resilienz-Grundanforderungen, die für unionseigene Ressourcen gelten, und denen, die für Ressourcen der Mitgliedstaaten gelten, sollte somit geschlossen werden. Daher sollten strengere Risikomanagementanforderungen für die Weltraumwirtschaft eingeführt werden, um eine stärkere Harmonisierung im Vergleich zu den derzeitigen Anforderungen zu erreichen, die in der Richtlinie (EU) 2022/2555 festgelegt sind. (73) Die Gewährleistung der Cybersicherheit der Weltrauminfrastruktur ist in allen Phasen der Konzeption, der Entwicklung und des Betriebs der Weltrauminfrastruktur von größter Bedeutung. Daher sollten während des gesamten Lebenszyklus von Weltraummissionen unter gebührender Berücksichtigung aller wichtigen Phasen robuste Risikomanagementmaßnahmen angewendet werden. Es sollte ein angemessener Schutz aller Ressourcen, Systeme und Daten erreicht werden, von der Konzeption und Herstellung über den Start und Betrieb bis hin zum Ende der Lebensdauer. (74) Im Mittelpunkt des von den Unionsbetreibern im Bereich Weltraum ins Werk gesetzten Risikomanagements sollten Risikobewertungen stehen, die auf Segment-, System- und Komponentenebene auf der Grundlage von Risikoszenarien durchzuführen sind und sich zumindest auf kritische Ressourcen wie technische Systeme, Flugsoftware, Telemetrie-/Telekommandoeinheit, Missionskontrollzentren oder Raumfahrzeug-Kontrollzentren erstrecken. Die Liste der Kategorien kritischer Ressourcen, Operationen und der Phasen während des gesamten Lebenszyklus von Weltraummissionen, für die die Unionsbetreiber im Bereich Weltraum solche Risikoszenarien erarbeiten müssen, sowie die Methoden zur Modellierung von Risikoszenarien und Bedrohungen zur Untermauerung der Risikobewertungen sollte von der Kommission erstellt werden. (75) Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte in dieser Verordnung die besondere Stellung von Betreibern im Bereich Weltraum anerkannt werden, bei denen es sich um kleine Unternehmen oder Forschungs- oder Bildungseinrichtungen handelt. Diese Kategorien können aufgrund der Größe, der Ressourcen und des Umfangs der Tätigkeiten geringere Auswirkungen haben. In diesem Fall besteht das zwingende Ziel darin, den Schutz kritischer Funktionen und Ressourcen sicherzustellen und wesentlichen Risiken wie dem Risiko des Verlusts der Kontrolle über Ressourcen mit Antrieb und der Fähigkeit zur Aussendung von Störungen zu begegnen. (76) Um einen gemeinsamen Ansatz für den Betrieb der gesamten Weltrauminfrastruktur sicherzustellen, sollten grundlegende Vorschriften für die Identifizierung und Verwaltung von Ressourcen sowie für die Verwaltung und Kontrolle von Zugangsrechten festgelegt werden, um den Zugang zum Bodensegment und die Kontrolle über das Weltraumsegment zu schützen. Es sollten Schlüsselelemente zur Wahrung der Resilienz von Ressourcen festgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf die Resilienz der Netz- und Informationssysteme, wobei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, eine wirksame technische Kontrolle über das Weltraumsegment aufrechtzuerhalten. (77) Es sollten grundlegende Mindestgrundsätze für Unionsbetreiber im Bereich Weltraum festgelegt werden, um solide Verschlüsselungsverfahren sicherzustellen, und zwar durch Festlegung eines kryptografischen Konzepts, das spezifischen Cybersicherheitserfordernissen der Weltraummissionen gerecht wird, einer maßgeschneiderten Strategie für die Verwaltung kryptografischer Schlüssel sowie einer Ende-zu-Ende-Authentifizierung von Verbindungen zwischen Satellitenkontrollzentren und dem Weltraumsegment. (78) Unionsbetreiber im Bereich Weltraum sollten wesentliche Maßnahmen ergreifen, um rasche und wirksame Maßnahmen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie zur Reaktion und Wiederherstellung zu ermöglichen und so eine wirksame Reaktion auf Sicherheitsvorfälle sicherzustellen und die Kontinuität kritischer Operationen im Zuge von Weltraummissionen zu gewährleisten. (79) Um ein hohes Maß an Resilienz der Weltrauminfrastruktur zu erreichen, sollten die Unionsbetreiber im Bereich Weltraum – im Einklang mit der derzeitigen Praxis – verpflichtet werden, die Systeme unter Berücksichtigung der durchgeführten Risikobewertungen regelmäßig zu testen. Diese Tests können die Durchführung von bedrohungsorientierten Penetrationstests mit Absicherungen hinsichtlich der Bedingungen für die Durchführung solcher Tests und der von den Prüfern zu erfüllenden Kriterien umfassen. (80) Die Komplexität der Lieferkette in der Weltraumwirtschaft kann angesichts der zahlreichen Quellen, die für den Erwerb von Komponenten genutzt werden, spezifische Cybersicherheitsrisiken mit sich bringen. Komponenten werden oft weltweit beschafft und unter Umständen nicht den erforderlichen Integritätsprüfungen unterzogen, insbesondere wenn es sich um Komponenten handelt, die in die verschiedenen Systeme der Weltrauminfrastruktur eingebaut werden. Um solchen Risiken zu begegnen, sollten die Unionsbetreiber im Bereich Weltraum einen Rahmen für das Risikomanagement in der Lieferkette mit speziellen Strategien festlegen, die darauf abzielen, die Risiken in der Lieferkette zu verringern, indem Kontrollen der Integrität und Authentizität von Software eingeführt werden, Kriterien für die Auswahl der Softwareprodukte festgelegt werden und die Cybersicherheit der – z. B. im Zusammenhang mit der Erbringung von Wartung oder Support – vorübergehend miteinander verbundenen Netz- und Informationssysteme gebührend berücksichtigt wird. (81) Diese Verordnung sollte integraler Bestandteil des allgemeinen Rahmens der Union für die Resilienz kritischer Einrichtungen sein. Was die unionseigenen Ressourcen angeht, waren die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/696 im Zusammenhang mit der Richtlinie 2008/114/EG des Rates(12) (an deren Stelle nun die Richtlinie (EU) 2022/2557 getreten ist) verpflichtet, zum Schutz der (12) Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/114/oj). Bodeninfrastruktur in ihrem Hoheitsgebiet, die Teil des Weltraumprogramms der Union ist, Maßnahmen zu ergreifen, die den im Rahmen der Umsetzung der genannten Richtlinie festgelegten Maßnahmen zumindest gleichwertig sind. Um die vollständige Kohärenz mit den geltenden Unionsvorschriften über die Resilienz kritischer Einrichtungen sicherzustellen und die vollständige Kontinuität der Beziehung zwischen der allgemeinen aktualisierten Resilienzregelung und den harmonisierten Vorschriften im Bereich Weltraum zu wahren, sollte im Zusammenhang mit dieser Verordnung ein ähnlicher Ansatz für die Beziehung zwischen der Richtlinie (EU) 2022/2557 und der vorliegenden Verordnung verfolgt werden. Im Hinblick auf die physische Resilienz des Bodensegments sollten daher alle Unionsbetreiber im Bereich Weltraum die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen anwenden und sicherstellen, dass sie den gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 ergriffenen Maßnahmen mindestens gleichwertig sind. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass die in dieser Verordnung definierten und in ihren Anwendungsbereich fallenden Unionsbetreiber im Bereich Weltraum als kritische Einrichtungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2557 eingestuft werden können, wenn sie Betreiber von Bodeninfrastrukturen gemäß Nummer 10 des Anhangs der genannten Richtlinie sind. Diese Richtlinie gilt daher für Betreiber im Bereich Weltraum, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sofern sie von den Mitgliedstaaten als kritische Einrichtungen eingestuft werden. Andererseits sollte diese Verordnung für alle Betreiber im Bereich Weltraum gelten, unabhängig davon, ob sie gemäß der genannten Richtlinie als kritische Einrichtungen eingestuft wurden oder nicht. Schließlich sollte klargestellt werden, dass das in dieser Verordnung definierte und in ihren Anwendungsbereich fallende Bodensegment so zu verstehen ist, dass es die in dieser Richtlinie genannte Bodeninfrastruktur umfasst. (82) In der Richtlinie (EU) 2022/2557 sind die wesentlichen Mindestharmonisierungsvorschriften festgelegt, mit denen die Resilienz kritischer Einrichtungen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verbessert werden sollen. Die Richtlinie (EU) 2022/2557 sollte die Grundlage für die physische Resilienz kritischer Einrichtungen, die Bodeninfrastrukturen betreiben, bleiben, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und unter die vorliegende Verordnung fallen. Für diese Einrichtungen sollte diese Verordnung unbeschadet und ergänzend zur Richtlinie (EU) 2022/2557 gelten. Die Resilienz der kritischen Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2022/2557 fallen, sollte im Einklang mit dieser Richtlinie sichergestellt werden. Die kritische Infrastruktur, die diese Einrichtungen betreiben, kann Kontrollzentren, Antennen, Versuchsanlagen, Standorte, einschließlich Startplätze, physische Ausrüstung und Komponenten, Hardware, Systeme und Teilsysteme, die Teil der Weltrauminfrastruktur sind, technische Systeme, Stromversorgungssysteme und Antriebssysteme umfassen. (83) Darüber hinaus gilt gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557, dass eine kritische Einrichtung, die aufgrund von Verpflichtungen aus anderen Rechtsakten, die für ihre Risikobewertung relevant sind, andere Risikobewertungen vorgenommen oder Dokumente erstellt hat, diese Bewertungen und Dokumente verwenden kann, um die in der Richtlinie (EU) 2022/2557 festgelegten Anforderungen zu erfüllen. In der Richtlinie (EU) 2022/2557 ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, dass eine zuständige Behörde gemäß dieser Richtlinie bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und unter bestimmten Bedingungen erklären kann, dass diese Bewertung ganz oder teilweise den einschlägigen Verpflichtungen aus dieser Richtlinie entspricht. (84) Angesichts der engen Verknüpfungen zwischen dieser Verordnung und der Richtlinie (EU) 2022/2557 sollten die im Rahmen dieser beiden Rechtsakte eingerichteten zuständigen Behörden daher zusammenarbeiten, um die Synergien ihrer jeweiligen Maßnahmen zu verbessern, und zwar insbesondere dann, wenn Risikobewertungen, die von in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallenden Unionsbetreibern im Bereich Weltraum gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden, zum Nachweis der Einhaltung bestimmter Anforderungen der genannten Richtlinie herangezogen werden. (85) In Bezug auf die physische Resilienz des Weltraumsegments wird in dieser Verordnung anerkannt, dass ISOS dazu beitragen würden, das Resilienzniveau und die Lebensdauer von Ressourcen im Weltraum zu verbessern. (86) Zusätzlich zur Festlegung der wesentlichen Vorschriften über die Bewältigung und Untersuchung von Sicherheitsvorfällen sollte ein Mechanismus für die Meldung von Sicherheitsvorfällen durch Unionsbetreiber im Bereich Weltraum von unionseigenen Ressourcen im Rahmen des Weltraumprogramms der Union eingerichtet werden, mit dem bestehende Lücken bei der Meldung von Sicherheitsvorfällen geschlossen werden. Die Agentur sollte Zugang zu Informationen über erhebliche Sicherheitsvorfälle für alle Komponenten des Weltraumprogramms der Union erhalten, und zwar über die im Rahmen des Weltraumprogramms der Union eingerichtete Struktur für die Sicherheitsüberwachung, die Unterstützung leistet und rund um die Uhr die Sicherheit der relevanten Systeme überwacht. Um Kohärenz mit dem allgemeinen Rahmen für die Cybersicherheit zu erreichen, sollte dieser Mechanismus an die in der Richtlinie (EU) 2022/2555 festgelegte Meldung von Sicherheitsvorfällen angepasst werden. (87) Darüber hinaus sollte diese Verordnung in Bezug auf die Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle, die die Weltrauminfrastruktur von Mitgliedstaaten beeinträchtigen, die derzeit in der Richtlinie (EU) 2022/2555 oder der Richtlinie (EU) 2022/2557 festgelegten Anforderungen an die Meldung von Sicherheitsvorfällen unberührt lassen. Folglich sollten die Meldevorschriften dieser beiden Richtlinien weiterhin uneingeschränkt für Unionsbetreiber im Bereich Weltraum gelten, bei denen es sich um wesentliche oder wichtige Einrichtungen bzw. kritische Einrichtungen im Sinne dieser Richtlinien handelt. (88) Die durch die Richtlinien (EU) 2022/2555 und (EU) 2022/2557 eingerichteten Aufsichtsbehörden können sich von den gemäß dieser Verordnung benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden unterscheiden. Um das Verständnis und das Bewusstsein dieser zuständigen Behörden im Hinblick auf das Ausmaß und die Auswirkungen der erheblichen Sicherheitsvorfälle, die sich auf die Weltrauminfrastruktur auswirken, zu verbessern, sollten die Unionsbetreiber im Bereich Weltraum erhebliche Sicherheitsvorfälle, die nationale Ressourcen der Weltrauminfrastruktur beeinträchtigen, den im Rahmen dieser Verordnung zuständigen Behörden melden, die ihrerseits entsprechende zusammenfassende Informationen an die Agentur weiterleiten sollten. (89) Es sollte eine Koordinierung und ein regelmäßiger Austausch zwischen der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden eingerichtet werden, um die Meldung von Sicherheitsvorfällen in der Weltraumwirtschaft zu straffen und unionsweit einheitliche Ansätze in Bezug auf die Bewältigung von erheblichen Sicherheitsvorfällen mit Auswirkungen auf die Weltrauminfrastruktur zu erreichen. Das Unionsnetz für Resilienz im Weltraum (EUSRN) sollte eine wichtige Rolle dabei spielen, diese Kohärenz herzustellen und die Koordinierung mit den einschlägigen Strukturen sicherzustellen, die durch die in den Richtlinien (EU) 2022/2555 und (EU) 2022/2557 festgelegten allgemeinen Rahmen für Cybersicherheit und Resilienz geschaffen wurden, insbesondere mit dem Netzwerk von Computer-Notfallteams und dem im Rahmen der Richtlinie (EU) 2022/2555 eingerichteten Europäischen Netzwerk der Verbindungsorganisationen für Cyberkrisen (EU-CyCLONe). Hierzu könnten beispielsweise aktuelle Lageberichte oder Informationen dazu bereitgestellt werden, in welchen Fällen erhebliche Sicherheitsvorfälle bei Weltrauminfrastrukturen Auswirkungen auf Sektoren und Dienste haben können, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen. Insbesondere würde die Arbeit des EUSRN auch dazu beitragen, Lösungsvorschläge zur Straffung der Meldung von Cybervorfällen in der gesamten Weltraumwirtschaft zu steuern, um sie an den Vereinfachungsansatz im Rahmen NIS-2-Richtlinie anzupassen und so den Weg für eine vollständige Konvergenz der Weltraumwirtschaft und des Cyberbereichs zum Nutzen der gesamten Weltraumcommunity zu ebnen. (90) Die Wahrung der Resilienz der Weltrauminfrastruktur und der Weltraumtätigkeiten ist ein Kernelement des Binnenmarkts für weltraumgestützte Daten und Dienste. Gleichzeitig sollten die in dieser Verordnung festgelegten Resilienzmaßnahmen angesichts der Bedeutung des Bereichs Weltraum für eine Vielzahl von Anwendungen (Zivil-, Sicherheits- und Verteidigungsbereich) auch andere Initiativen unterstützen können, z. B. im Zusammenhang mit der Überwachung von Bedrohungen im Weltraum bei der Entwicklung der Architektur der EU für die Reaktion auf Bedrohungen im Weltraum. Eine bessere Kenntnis der Agentur der von allen Betreibern im Bereich Weltraum gemeldeten Sicherheitsvorfälle und die Koordinierung mit den einschlägigen Cyberbehörden würde es dem Unionsnetz für Resilienz im Weltraum ermöglichen, zur Ermittlung und Meldung von Ereignissen im Zusammenhang mit Weltraumsystemen, die eine Bedrohung für die Union und die Mitgliedstaaten darstellen, beizutragen und gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/698 des Rates über die Sicherheitssysteme und -dienste, die im Rahmen des Europäischen Weltraumprogramms eingeführt, betrieben und genutzt werden und die Sicherheit der Europäischen Union berühren können, tätig zu werden und sich abzustimmen. (91) Ein freiwilliger Informationsaustausch über Cyberbedrohungen und Cyberangriffe, elektronische Störungen wie Jamming oder Spoofing, Kompromittierungsindikatoren, gegnerische Taktiken, Techniken und Verfahren, Schwachstellen, bedrohungsspezifische Informationen sowie der Austausch bewährter Cybersicherheitsverfahren und -empfehlungen würden das allgemeine Resilienzniveau der Weltrauminfrastruktur erhöhen. Daher ist es wichtig, die Bedingungen für einen solchen Informationsaustausch festzulegen, der dazu beiträgt, die Fähigkeit der Betreiber im Bereich Weltraum zu verbessern, Sicherheitsvorfälle zu verhindern bzw. deren Auswirkungen einzudämmen. (92) Unionsbetreiber im Bereich Weltraum sollten diese Informationen im Rahmen von Vereinbarungen über den Informationsaustausch austauschen, die den potenziell sensiblen Charakter der ausgetauschten Informationen gebührend schützen und Verhaltensregeln unterliegen, und zwar unter uneingeschränkter Achtung des Geschäftsgeheimnisses, der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) und der Wettbewerbspolitik. Die Kommission sollte sich aktiv darum bemühen, solche Vereinbarungen zu erleichtern, indem sie die Einrichtung eines Informationsaustausch- und -analysezentrums der EU im Bereich Weltraum unterstützt und fördert, das auch auf den Erfahrungen anderer Sektoren aufbaut. (93) Es sollten harmonisierte Vorschriften zur ökologischen Nachhaltigkeit festgelegt werden, um das Potenzial des Binnenmarkts auszuschöpfen und die ökologische Nachhaltigkeit in der Weltraumwirtschaft zu fördern, eine Marktfragmentierung zu verhindern und den Übergang zu einer gerechten, klimaneutralen, ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft voranzubringen. (94) Der Übergang zu kreislaufwirtschaftlichen und nachhaltigen Verfahren im Weltraum sollte der langfristigen nachhaltigen Nutzung von Ressourcen bei Weltraumtätigkeiten förderlich sein. Indem die Weltraumindustrie nun beginnt, die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft zu übernehmen, sollte sie nachhaltigere Verfahren anwenden, die sich als wirksam erwiesen haben, und gleichzeitig Innovationen hin zu neuen Produkten mit geringeren Umweltauswirkungen vorantreiben. In dieser Hinsicht sollten ISOS auch eine wesentliche Rolle bei der Erleichterung dieses Übergangs zu Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft im Bereich Weltraum spielen. (95) Da diese Verordnung Teil der umfassenden Bemühungen der Union zur Schaffung eines soliden politischen Rahmens für ökologisch nachhaltige Produkte, Dienste und Geschäftsmodelle ist, sollte sie die in der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte und im Rahmen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft festgelegten Maßnahmen ergänzen. Die Studien zum Umweltfußabdruck im Zusammenhang mit dieser Verordnung sollten in diesem Sinne die Entwicklung verbesserter Ökodesign- Verfahren unterstützen sowie zur Kartierung der Energie- und Materialströme in der Weltraumwirtschaft der Union, auch in Bezug auf strategische und/oder kritische Rohstoffe, beitragen und eine höhere Resilienz der Lieferkette ermöglichen. (96) Betreiber im Bereich Weltraum sollten daher verpflichtet werden, den Umweltfußabdruck ihrer Weltraumtätigkeiten während des gesamten Lebenszyklus von Weltraummissionen zu berechnen. Ein Zertifikat sollte von einer qualifizierten technischen Stelle für Weltraumtätigkeiten ausgestellt werden, die zum Zweck der Bescheinigung die Überprüfung und Validierung der Berechnung des Umweltfußabdrucks von Weltraumtätigkeiten durchführt. (97) Um die Umweltauswirkungen von Weltraumtätigkeiten zu begrenzen und ihre Nachhaltigkeit zu fördern, sollte die Kommission eine detaillierte Methode für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Weltraumtätigkeiten auf der Grundlage wissenschaftlich fundierter Bewertungsmethoden oder internationaler Normen, wie sie in der Empfehlung der Kommission zur Anwendung der Methoden zur Berechnung des Umweltfußabdrucks dargelegt sind, entwickeln, um den Vergleich zwischen Weltraumsystemen zu erleichtern. (98) Indessen kann die Richtigkeit der Umweltaussagen ohne zuverlässige, vergleichbare und überprüfbare Informationen nicht nachgewiesen werden. Die Daten sollten hohen Genauigkeitsstandards genügen. Standardisierte Daten über die Umweltauswirkungen von Weltraumtätigkeiten sollten in eine zentrale Datenbank auf Unionsebene (13) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj). eingespeist werden, in der den Umweltfußabdruck betreffende Daten gespeichert werden sollten, um so die Transparenz zu erleichtern und die Zusammenarbeit und den Datenaustausch im Zusammenhang mit der Lebenszyklusanalyse (LCA) für Weltraumtätigkeiten zu fördern. Das Eigentum der Union an den abgeleiteten Datensätzen sollte das Eigentum von Unionsbetreibern im Bereich Weltraum, Drittlandsbetreibern im Bereich Weltraum und internationalen Organisationen an Daten unberührt lassen, die in den aggregierten und aufgeschlüsselten Datensätzen enthalten sind, die an die den Umweltfußabdruck betreffende Datenbank der Kommission übermittelt werden. Weder abgeleitete noch aggregierte Datensätze, die von der Kommission veröffentlicht werden, dürfen es ermöglichen, die Daten zur Ermittlung der Herkunft der Daten umzuarbeiten oder zu dekompilieren. (99) Alle Operationen und Dienste im Weltraum sollten auf sichere, verantwortungsvolle und friedliche Weise unter Achtung der Rechte anderer Mitgliedstaaten und Drittländer auf Erforschung und Nutzung des Weltraums durchgeführt werden. Der neue Bereich der Operationen und Dienste im Weltraum mit seinen entsprechenden Anwendungen und Fähigkeiten sollte der künftigen Entwicklung des Raumfahrt- Ökosystems der Union förderlich sein und zur Schaffung neuer Märkte (Weltraumwirtschaft), zur Förderung der Nachhaltigkeit und zur Erhöhung der Resilienz, Anpassungsfähigkeit und Skalierbarkeit der Weltrauminfrastruktur sowie zur Minderung der Risiken im Zusammenhang mit Weltraummüll beitragen. (100) Da die mit Operationen und Diensten im Weltraum verbundene Technologie naturgemäß einen doppelten Verwendungszweck hat, sollte ein transparenter Rahmen, der auf zentralen Grundsätzen beruht, das Risiko des Missbrauchs von Fähigkeiten und Technologien im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Operationen und Diensten im Weltraum verringern. In Anbetracht der Tatsache, dass in der Union bereits erste Operationen und Dienste im Weltraum verfügbar sind, z. B. für Inspektion und Transport, ist es notwendig, parallel die Erforschung und Entwicklung der mit Operationen und Diensten im Weltraum verbundenen Technologien zu fördern und spezielle Technologien und Dienste im Weltraum zu demonstrieren. (101) Weltraummissionen im Zusammenhang mit Operationen und Diensten im Weltraum könnten komplex sein und daher eine detaillierte Vorbereitung erfordern. Ein Versorgungsraumfahrzeug führt Rendezvous- und Annäherungsoperationen mit dem festgelegten Maß an Autonomie sowie typische Vorgänge wie z. B. Andock-, Roboter- und Betankungsvorgänge durch. Das Risiko einer Kollision zwischen einem Versorgungsraumfahrzeug und einem Kundenraumfahrzeug oder dem Weltraummüllobjekt sollte durch geeignete Maßnahmen wie die Vorrüstung des künftigen Raumfahrzeugs für den Erhalt von Diensten im Weltraum verhindert bzw. gemindert werden. (102) Was die Kollisionsvermeidung und Regeln für den Orbitalverkehr angeht, sollten die Raumfahrzeugbetreiber und Anbieter von Weltraumdiensten zur Kollisionsvermeidung der Union zusammenarbeiten, um effiziente Weltraumdienste zur Kollisionsvermeidung sicherzustellen, insbesondere im Fall einer HIE- Warnmeldung. (103) Da die zuständigen Behörden den Unionsbetreibern im Bereich Weltraum die Genehmigungen für alle Phasen einer Weltraummission erteilen, ist der Zugang zu Daten für jedes einzelne genehmigte Raumfahrzeug bis zum Ende der Lebensdauer erforderlich. Um die bestehenden Fähigkeiten voll auszuschöpfen, sollten sich die zuständigen Behörden auf die Fähigkeiten der SST-Partnerschaft der EU stützen, um die Überwachung während der Phasen in der Umlaufbahn und am Ende der Lebensdauer durchzuführen. (104) Jede effiziente Reaktion auf eine HIE-Warnmeldung zwischen zwei verschiedenen Raumfahrzeugen erfordert den Dialog zwischen den beteiligten Raumfahrzeugbetreibern. Um sicherzustellen, dass dieser Dialog zügig aufgenommen werden kann, sollte der Anbieter von Weltraumdiensten zur Kollisionsvermeidung als Vermittler fungieren, indem er die verschiedenen Ansprechstellen für die Raumfahrzeugbetreiber aus der Union unterhält. (105) Aufgrund der steigenden Zahl von HIE-Warnmeldungen sollten die Raumfahrzeugbetreiber aus der Union in der Lage sein, häufiger auf solche Warnmeldungen zu reagieren. Nach Erhalt einer HIE-Warnmeldung würde der Anbieter von Weltraumdiensten zur Kollisionsvermeidung dem Raumfahrzeugbetreiber aus der Union eine Liste von Maßnahmen vorschlagen. Um die Reaktionszeit der Anbieter von Kollisionsvermeidungsdiensten zu verkürzen, sollte ein standardisiertes Verfahren für die Verkehrsregeln festgelegt werden. (106) Den Mitgliedstaaten kommt bei der Durchsetzung dieser Verordnung eine Schlüsselrolle zu. Um den inhärenten Unterschieden zwischen den institutionellen Strukturen auf nationaler Ebene Rechnung zu tragen und bestehende Regelungen zu bewahren, sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden benennen oder einrichten, die auf nationaler Ebene für die Kontrolle der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind. Gibt es in Mitgliedstaaten mehr als eine zuständige Behörde, so sollte nur eine dieser Behörden für die Zwecke dieser Verordnung als zentrale Ansprechstelle für diesen Mitgliedstaat dienen, um die Kommunikation mit der Kommission zu erleichtern. (107) Die Konvergenz der Befugnisse der zuständigen Behörden muss verbessert werden, um die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung im gesamten Binnenmarkt zu ermöglichen. Gemeinsame Mindestbefugnisse in Verbindung mit einer angemessenen Mittelausstattung sollte eine wirksame Aufsicht gewährleisten. Den zuständigen Behörden sollte daher im Einklang mit dem nationalen Recht ein Mindestmaß an Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen übertragen werden. Die zuständigen Behörden sollten bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung objektiv und unparteiisch vorgehen und bei ihrer Beschlussfassung unabhängig bleiben. Die Mitglieder der zuständigen Behörden sollten sich jeder Handlung enthalten, die mit ihren Aufgaben unvereinbar wäre, und sie sollten Vertraulichkeitsvorschriften unterliegen. (108) Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgesetzt werden, und dazu u. a. wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften festlegen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldbußen sollten die Mitgliedstaaten in jedem Einzelfall alle relevanten Umstände der konkreten Situation berücksichtigen und dabei insbesondere Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, die Dauer des verursachten Schadens sowie etwaige frühere Verstöße gebührend berücksichtigen. (109) Die zuständigen Behörden sollten zusammenarbeiten und bewährte Verfahren für die Anwendung dieser Verordnung austauschen, unter anderem durch Amtshilfe und gemeinsame Untersuchungen, die unter uneingeschränkter Achtung der nationalen Verfahren durchgeführt werden. (110) Die technische Bewertung der Sicherheit, Resilienz und ökologischen Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten erfordert Spezialkenntnisse in diesen Bereichen. Die zuständigen Behörden sollten sich in den meisten Fällen auf die technischen Kenntnisse und das Fachwissen von technischen Stellen stützen, die in der Lage sind, Bewertungen und Überprüfungen durchzuführen, um sich zu vergewissern, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, sodass die Genehmigungen für die Durchführung von Weltraumtätigkeiten anschließend von den zuständigen Behörden erteilt werden können. (111) Angesichts der Notwendigkeit, flexible Regelungen beizubehalten, sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, sich bei der Durchführung dieser technischen Bewertungen auf die Unterstützung der Agentur oder internationaler Organisationen mit technischem Fachwissen zu stützen. (112) Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, qualifizierte technischen Stellen für Weltraumtätigkeiten einzurichten und zu nutzen, sollten bei der Benennung einer notifizierenden Behörde für die Bewertung und Überwachung qualifizierter technischer Stellen für Weltraumtätigkeiten das Akkreditierungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) nutzen. (113) Um bei der Durchführung der technischen Bewertung in Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, ein einheitliches Maß an Qualität, Fachwissen und Integrität zu gewährleisten, müssen Anforderungen in Bezug auf die Kompetenz, die Unabhängigkeit und das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten dieser Stellen festgelegt werden. Die notifizierenden Behörden der Mitgliedstaaten sollten sich auf das von der Kommission im Zusammenhang mit notifizierten Stellen für andere Bereiche des Binnenmarkts entwickelte und verwaltete elektronische Notifizierungsinstrument (NANDO-Informationssystem) stützen. (114) Die im Rahmen dieser Verordnung eingerichteten zuständigen Behörden tragen den technischen Bewertungen und Stellungnahmen der zuständigen nationalen Behörden, der zentralen Ansprechstelle oder der gemäß im Rahmen der Richtlinie (EU) 2022/2555 eingerichteten Computer-Notfallteams gebührend Rechnung, um die aufsichtliche Konvergenz sicherzustellen und eine Kultur zu schaffen, in der die Aufsichtsbefugnisse der Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 beachtet werden. (115) Angepasste Governance-Strukturen der Agentur sind für eine wirksame Wahrnehmung der mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben von wesentlicher Bedeutung. Es sollte ein Konformitätsgremium eingerichtet und mit der Durchführung aller erforderlichen technischen Bewertungen betraut werden, die es der Kommission ermöglichen würden, über die Genehmigung und Beaufsichtigung von Unionsbetreibern im Bereich Weltraum, die unionseigene Ressourcen betreiben, sowie über die Registrierung und laufende Beaufsichtigung von Drittlandsbetreibern, die weltraumgestützte Daten und Weltraumdienste in der Union bereitstellen, zu entscheiden. (116) Um eine solide und unabhängige Arbeitsweise der Agentur sicherzustellen, sollten die Mitglieder des Konformitätsgremiums unabhängig und im Interesse der Union (14) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/765/oj). handeln. Sie sollten keine Weisungen von einer Regierung eines Mitgliedstaats, von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen anfordern, befolgen oder entgegennehmen. Darüber hinaus sollten in der Geschäftsordnung praktische Vorkehrungen für die Vorbeugung von und den Umgang mit Interessenkonflikten festgelegt werden. (117) Wenn Fragen im Zusammenhang mit Aufgaben oder Aspekten von Interesse für Agenturen oder Einrichtungen der Union oder in direktem Zusammenhang mit Drittländern oder internationalen Organisationen in Bezug auf die Ressourcen von Weltrauminfrastruktur solcher Drittländer oder internationaler Organisationen erörtert werden müssen oder wenn das Konformitätsgremium Klarstellungen oder Informationen von einer zuständigen Aufsichtsbehörde eines Drittlands zu Aspekten benötigt, in deren Zusammenhang das Konformitätsgremium die Einhaltung dieser Verordnung durch in Drittländern niedergelassene Anbieter von Weltraumdiensten überprüfen muss, sollte die Teilnahme als Beobachter möglich sein, vorbehaltlich weiterer Regelungen, in denen die Bedingungen für die Teilnahme der Vertreter dieser Drittländer oder internationalen Organisationen im Wege des Abschlusses einschlägiger Übereinkünfte festgelegt werden. (118) Um die spezifischen Kompetenzen, technischen Fähigkeiten und Fachkenntnisse der zuständigen nationalen Behörden und der qualifizierten technischen Stellen für Weltraumtätigkeiten zu nutzen, sollte sich das Konformitätsgremium auf nationale aufsichtliche und technische Fähigkeiten stützen, indem er spezielle Unterausschüsse für Fragen der Sicherheit, Resilienz und ökologischen Nachhaltigkeit einsetzt und spezielle multidisziplinäre gemeinsame Teams für die Durchführung der technischen Kontrollen zusammenstellt. (119) Für die Zwecke der Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung in Bezug auf die unionseigenen Ressourcen und die in Drittländern niedergelassenen Anbieter von Weltraumdiensten ist es erforderlich, dass die Kommission und die Agentur über wirksame Befugnisse, Instrumente und Ressourcen verfügen, die die volle Wirksamkeit der Aufsicht gewährleisten. Daher sollten die Kommission und die Agentur befugt sein, Informationen anzufordern sowie Untersuchungen und Vor-Ort- Inspektionen durchzuführen. Die Kommission sollte Aufsichtsbefugnisse erhalten und von den Unionsbetreibern im Bereich Weltraum, die unionseigene Ressourcen betreiben, und von den Anbietern von Weltraumdiensten mit Sitz in Drittländern verlangen, Verstöße abzustellen, sowie Geldbußen und Zwangsgelder verhängen. (120) Im Zusammenhang mit den Untersuchungs- und Inspektionsbefugnissen kann der Zugang zu den Räumlichkeiten der Unionsbetreiber im Bereich Weltraum, die unionseigene Ressourcen betreiben, und in Drittländern niedergelassenen Anbieter von Weltraumdiensten erforderlich sein, wenn Anbieter von Weltraumdiensten, an die ein Auskunftsersuchen gerichtet wurde, diesem nicht nachkommen oder wenn die Gefahr besteht, dass Dokumente, auf die sich das Auskunftsersuchen bezieht, entfernt, manipuliert oder vernichtet werden. Dieser Zugang sollte auf der Grundlage der Zustimmung der Einrichtung des Drittlands und der zuständigen Drittlandsbehörde erfolgen. (121) Die Achtung der Verteidigungsrechte von in einem Drittland niedergelassenen Anbietern von Weltraumdiensten sollte während des gesamten Prozesses der Registrierung und Überwachung der laufenden Einhaltung durch die Agentur sichergestellt werden, indem insbesondere das Recht, begründete Erklärungen für die Zwecke der vorläufigen Bewertungen im Zusammenhang mit der Registrierung einzureichen, und das Recht, gegen die Entscheidungen der Agentur vor ihrer neu eingerichteten Widerspruchskammer Widerspruch einzulegen, eingeräumt werden. (122) Alle Befugnisse der Agentur und der Kommission sollten in vollem Einklang mit den Grundrechten und unter Achtung der Grundsätze ausgeübt werden, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere in Übereinstimmung mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten sowie dem Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Eigentum und Verbraucherschutz, wirksamen Rechtsbehelf und Verteidigung. Diese Verordnung sollte folglich in Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden. (123) Darüber hinaus sollte eine Reihe von Verfahrensregeln für die Ausübung von Untersuchungsbefugnissen vorgesehen werden. Wenn die Agentur oder die Kommission feststellt, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere Verstöße gegen diese Verordnung darstellen könnten, sollte sie Untersuchungen unter uneingeschränkter Achtung der Verteidigungsrechte des betreffenden Unionsbetreibers im Bereich Weltraum oder des Drittlandsanbieters von Weltraumdiensten durchführen. Im Zusammenhang mit dem Erlass einstweiliger Maßnahmen können die Agentur und die Kommission in Fällen, in denen dringende Maßnahmen zur Abwendung eines drohenden und erheblichen Schadens erforderlich sind, kürzere Fristen für die Stellungnahme des betreffenden Betreibers im Bereich Weltraum setzen und ihm nur Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben. (124) Zum wirksamen Schutz der Verteidigungsrechte gegenüber allen Entscheidungen der Agentur sollte die Agentur aus Gründen der Verfahrensökonomie und zur Verringerung der Belastung des Gerichtshofs der Europäischen Union natürlichen und juristischen Personen die Möglichkeit geben, gegen an sie gerichtete oder sie unmittelbar und individuell betreffende Entscheidungen, die im Rahmen der der Agentur durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse getroffen wurden, Widerspruch einzulegen. (125) Daher sollte eine Widerspruchskammer eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass die von den Entscheidungen der Agentur betroffenen Parteien die erforderlichen Rechtsbehelfe in Anspruch nehmen können. Die Widerspruchskammer muss unabhängig von jeglicher Regulierungs- und Verwaltungsstruktur der Agentur agieren können und darf nicht an Weisungen jeglicher Art gebunden sein. Die Beschlüsse der Widerspruchskammer sollten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anfechtbar sein. (126) Diese Verordnung sollte sich auf den derzeitigen europäischen Normungsrechtsrahmen stützen, der auf den Grundsätzen des neuen Konzepts beruht, die in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung sowie in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) (15) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen dargelegt sind. Da diese Verordnung der erste Regulierungsansatz auf Unionsebene in diesem Bereich ist, sollte auch bezüglich der Normung ein ausgewogener und schrittweiser Ansatz verfolgt werden. Die technischen Anforderungen, die für die Einführung des elektronischen Zertifikats durch die Agentur sowie für einen dunklen und ruhigen Himmel erforderlich sind, sollten im Rahmen des Normungsprozesses entwickelt werden. Die Kommission sollte daher die europäischen Normungsorganisationen damit beauftragen, Normen für diese grundlegende Anforderung zu entwickeln. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für diese grundlegenden Anforderungen unter begrenzten Umständen zu erlassen, wobei die Rolle und die Funktionen der Normungsorganisationen zu berücksichtigen sind. (127) Im Hinblick auf die Schaffung eines gemeinsamen Ansatzes für Unionsbetreiber im Bereich Weltraum, die bereit sind, in Bezug auf Sicherheit, Resilienz oder ökologische Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten über die in dieser Verordnung vorgeschriebene Grundlage hinauszugehen, sollte ein Rahmen für das Weltraumsiegel der Union geschaffen werden. (128) Die Weltraumsiegelsysteme der Union sollten die derzeitigen Lücken schließen, die sich aus der Koexistenz verschiedener Standards oder nicht entwickelter Verfahren ergeben, und so zur Entwicklung eines gemeinsamen Ansatzes beitragen. Unter Beteiligung der Mitgliedstaaten, der Weltraumsiegelgruppe der Union (Union Space Label Group, EUSLG) und der Interessenträgergruppe für das Weltraumsiegel (Stakeholder Space Label Group, SSLG) sollte unter Federführung der Kommission und mit Unterstützung der Agentur ein Weltraumsiegelsystem der Union entwickelt werden. Die EUSLG sollte sich aus Vertretern der zuständigen Behörden im Weltraumsektor und anderer zuständiger nationaler Behörden zusammensetzen, während die SSLG aus Vertretern von Industrieorganisationen und Hochschulen bestehen sollte. (129) Im Anschluss an ein solches Ersuchen sollte die Agentur unverzüglich mögliche Systeme für den festgelegten Anwendungsbereich und Gegenstand vorbereiten. Die Agentur sollte mittels öffentlicher Konsultationen alle wahrscheinlichen Auswirkungen des Ersuchens der Kommission auf den Markt bewerten, insbesondere etwaige Auswirkungen auf KMU und kleine Midcap-Unternehmen, auf Innovation, Marktzutrittsschranken oder verbundene Kosten. (130) Es sollte eine Beraterreserve ausgewählt werden, um die technischen Anforderungen für jedes einzelne Siegelsystem zu bewerten. Die Beraterreserve sollte sich aus Vertretern der Wissenschaft und des durch diese Verordnung benannten Anbieters von Weltraumdiensten zur Kollisionsvermeidung der Union zusammensetzen, um sicherzustellen, dass es keine Interessenkonflikte zwischen den Beratern, dem Inhalt des Siegelsystems und den Antragstellern gibt. (131) Um die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erleichtern und zu begleiten, sollte eine Reihe von Unterstützungsmaßnahmen und flankierenden Maßnahmen bis zu ihrer Durchführung und für die gesamte Dauer ihrer Durchführung eingeführt werden. Diese Maßnahmen würden in der Bereitstellung von Leitlinien und Unterstützung für Betreiber im Bereich Weltraum bei der Vorbereitung technischer Dossiers für die Genehmigung oder Registrierung in unter diese Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR (ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj). Verordnung fallenden Angelegenheiten sowie in einer Reihe von Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau und zur Finanzausstattung bestehen. (132) Die Kommission sollte die Kriterien und Methodik entwickeln, um die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Sicherheitsrisiken zu unterstützen und so die Vergleichbarkeit von Aufsichtsüberprüfungen zu erleichtern, und präzisieren, was eine schwerwiegende Betriebsstörung der durchgeführten Weltraumtätigkeiten oder der von einem Betreiber im Bereich Weltraum erbrachten Dienste darstellt. Die Verwendung kryptografischer Produkte sollte von der Kommission im Wege delegierter Rechtsakte weiter spezifiziert werden, die für kryptografische Produkte zu entwickeln sind, die im Rahmen künftiger Systeme der Union für die Zertifizierung der Cybersicherheit auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) zertifiziert werden sollen, um den Schutz von Telemetrie und Telekommandos zu gewährleisten. (133) Im Bereich der ökologischen Nachhaltigkeit sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere Vorschriften festlegen, einschließlich einer spezifischen Methode für die Berechnung und Überprüfung des Umweltfußabdrucks von Weltraumtätigkeiten. (134) Um sicherzustellen, dass der Regelungsrahmen den Entwicklungen des technischen Fortschritts oder neuen Verpflichtungen der Union im Rahmen internationaler Übereinkommen gebührend Rechnung trägt und daher erforderlichenfalls angepasst werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Rangfolge für die Entfernung von Raumfahrzeugen in der LEO zu ändern, den technischen Fortschritt in Bezug auf Operationen und Dienste im Weltraum anzuerkennen sowie die Anforderungen und enthaltenen Elemente folgender Aspekte zu ergänzen: die Sicherheitsrisikobewertungen, die Anforderungen an die physische Resilienz, die Erkennungssysteme und -mechanismen der Bodenstationen, den Schutz der Netz- und Informationssysteme, die zur Gewährleistung einer angemessenen Überlebensfähigkeit des Weltraumsegments und zur Erleichterung einer raschen Wiederherstellung nach Sicherheitsvorfällen erforderlichen Reserven sowie das Risikomanagement in der Lieferkette. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die Verwendung zertifizierter kryptografischer Produkte und Schlüsselver

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