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Mitbestimmung auf multinationaler Ebene stärken - Reform der Europäischen Betriebsräte zügig umsetzen

dip / drucksache 04.05.2026 · WP 21 · 21/5723 · Antrag · Original ↗

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Mitbestimmung auf multinationaler Ebene stärken - Reform der Europäischen Betriebsräte zügig umsetzen Antrag der Abgeordneten Cem Ince, Janine Wissler, Jörg Cezanne, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Agnes Conrad, Mirze Edis, Christian Görke, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke Mitbestimmung auf multinationaler Ebene stärken – Reform der Europäischen Betriebsräte zügig umsetzen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Besondere Probleme für die Arbeit der Interessenvertretung der Beschäftigten treten auf, wenn Unternehmen oder Konzerne international beziehungsweise europaweit tätig sind. Für diese Fälle wurden 1994 auf Drängen der Gewerkschaften mit der Richtlinie 94/45/EG die Grundlagen für Europäische Betriebsräte (EBR) geschaffen. Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/38/EG betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung (Richtlinie 2025/2450) im Dezember 2025 hat die europäische Arbeitnehmer*innenbewegung eine weitere Stärkung der Arbeitnehmer*innen-Vertretung in multinationalen Unternehmen erreicht. Die Richtlinie 2025/2450 macht Vorgaben für die bislang in den Einzelstaaten recht unterschiedlich ausgestalteten Rahmenbedingungen für EBR. In Artikel 1 der Richtline 2025/2450 werden weitreichende Änderungen an der Richtlinie 2009/38 vorgenommen. Durch Änderung der Artikel 6 und 9 der Richtlinie 2009/38/EG erhalten die EBR einen besseren Zugang zu Schulungen und Sachverstand (vgl. Artikel 1 Nr. 5 a und 9 Richtline 2025/2450). Ferner können EBR fortan mindestens zweimal im Jahr zu Präsenzsitzungen mit der zentralen Leitung der Arbeitgeberseite zusammenkommen (Nr. 2 des Anhangs der Richtlinie 2025/2450). Die Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung in den Mitgliedstaaten werden verbessert und die Kostentragung des Arbeitgebers für die Rechtsvertretung des EBR geregelt (Artikel 1 Nr. 10 c Richtlinie 2025/2450). Die Mitgliedstaaten sind zudem verpflichtet, bei Nichteinhaltung wirksame und abschreckende Sanktionen zu regeln (Artikel 1 Nr. 10 a Richtlinie 2025/2450). Bisher umgehen von den circa 650 multinationalen Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die die EBR-Voraussetzungen erfüllen, zu viele Unternehmen die Mitbestimmung. Denn lediglich ein Drittel dieser Unternehmen besitzt einen EBR (vgl. WSI 2024, Policy Brief Nr. 86). Alle Länder müssen ihre EBR-Gesetze spätestens bis zum 1. Januar 2028 anpassen (Artikel 2 Abs. 1 Richtlinie 2025/2450). Die überarbeitete EBR-Richtlinie gibt den Beschäftigten grundsätzlich weitere wichtige Instrumente an die Hand, die sie brau- Deutscher Bundestag Drucksache 21/5723 21. Wahlperiode 04.05.2026 chen, um Arbeitsplätze besser und konstruktiver zu schützen und faire Übergänge zu gestalten. Die neuen Vorschriften müssen aber erst ab dem 2. Januar 2029 angewendet werden (Artikel 2 Abs. 1 Richtlinie 2025/2450). Die Änderungen sind dringend erforderlich, um die Arbeit der EBR abzusichern beziehungsweise überhaupt erst zu ermöglichen. Angesichts der erheblichen Bedeutung, die der multinationalen Unternehmenstätigkeit innerhalb der EU zukommt, kann die Arbeitnehmer*innenseite keine weitere Verzögerung akzeptieren. Die zweijährige Umsetzungsfrist darf nicht zur Ausrede für Untätigkeit werden. Eine Anpassung muss unverzüglich, bereits vor dem Ende der Frist erfolgen. Die Umsetzung muss zudem mutig sein und den nationalen Gestaltungsraum voll ausschöpfen. Insbesondere sind Verstöße – wie vom Europäischen Parlament gefordert wurde (vgl. European Parliament resolution of 2 February 2023 with recommendations to the Commission on Revision of European Works Councils Directive (2019/2183(INL), www.europarl.eu- ropa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0028_EN.html)) – abschreckend zu sanktionieren. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die geänderte EBR-Richtlinie in nationales Recht umsetzt und dabei a) Sanktionen bei Verstößen in der Form von Geldstrafen vorsieht, die bis zu vier Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes erreichen können; b) Europäischen Betriebsräten die Möglichkeit gibt, einstweilige Verfügungen zu erwirken, falls sie nicht richtlinienkonform angehört wurden. Berlin, den 4. Mai 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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