Mitbestimmung auf multinationaler Ebene stärken - Reform der Europäischen Betriebsräte zügig umsetzen
Text
Mitbestimmung auf multinationaler Ebene stärken - Reform der Europäischen Betriebsräte zügig umsetzen
Antrag
der Abgeordneten Cem Ince, Janine Wissler, Jörg Cezanne, Doris Achelwilm,
Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Agnes Conrad, Mirze
Edis, Christian Görke, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada
Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath,
Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Mitbestimmung auf multinationaler Ebene stärken – Reform der Europäischen
Betriebsräte zügig umsetzen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Besondere Probleme für die Arbeit der Interessenvertretung der Beschäftigten treten
auf, wenn Unternehmen oder Konzerne international beziehungsweise europaweit
tätig sind. Für diese Fälle wurden 1994 auf Drängen der Gewerkschaften mit der
Richtlinie 94/45/EG die Grundlagen für Europäische Betriebsräte (EBR) geschaffen. Mit
dem Inkrafttreten der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/38/EG betreffend
die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame
Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung (Richtlinie
2025/2450) im Dezember 2025 hat die europäische Arbeitnehmer*innenbewegung
eine weitere Stärkung der Arbeitnehmer*innen-Vertretung in multinationalen
Unternehmen erreicht. Die Richtlinie 2025/2450 macht Vorgaben für die bislang in den
Einzelstaaten recht unterschiedlich ausgestalteten Rahmenbedingungen für EBR.
In Artikel 1 der Richtline 2025/2450 werden weitreichende Änderungen an der
Richtlinie 2009/38 vorgenommen. Durch Änderung der Artikel 6 und 9 der Richtlinie
2009/38/EG erhalten die EBR einen besseren Zugang zu Schulungen und
Sachverstand (vgl. Artikel 1 Nr. 5 a und 9 Richtline 2025/2450). Ferner können EBR fortan
mindestens zweimal im Jahr zu Präsenzsitzungen mit der zentralen Leitung der
Arbeitgeberseite zusammenkommen (Nr. 2 des Anhangs der Richtlinie 2025/2450). Die
Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung in den Mitgliedstaaten werden verbessert und
die Kostentragung des Arbeitgebers für die Rechtsvertretung des EBR geregelt
(Artikel 1 Nr. 10 c Richtlinie 2025/2450). Die Mitgliedstaaten sind zudem verpflichtet, bei
Nichteinhaltung wirksame und abschreckende Sanktionen zu regeln (Artikel 1 Nr. 10 a
Richtlinie 2025/2450). Bisher umgehen von den circa 650 multinationalen
Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die die EBR-Voraussetzungen erfüllen, zu viele
Unternehmen die Mitbestimmung. Denn lediglich ein Drittel dieser Unternehmen besitzt
einen EBR (vgl. WSI 2024, Policy Brief Nr. 86).
Alle Länder müssen ihre EBR-Gesetze spätestens bis zum 1. Januar 2028 anpassen
(Artikel 2 Abs. 1 Richtlinie 2025/2450). Die überarbeitete EBR-Richtlinie gibt den
Beschäftigten grundsätzlich weitere wichtige Instrumente an die Hand, die sie brau-
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5723
21. Wahlperiode 04.05.2026
chen, um Arbeitsplätze besser und konstruktiver zu schützen und faire Übergänge zu
gestalten. Die neuen Vorschriften müssen aber erst ab dem 2. Januar 2029 angewendet
werden (Artikel 2 Abs. 1 Richtlinie 2025/2450).
Die Änderungen sind dringend erforderlich, um die Arbeit der EBR abzusichern
beziehungsweise überhaupt erst zu ermöglichen. Angesichts der erheblichen Bedeutung,
die der multinationalen Unternehmenstätigkeit innerhalb der EU zukommt, kann die
Arbeitnehmer*innenseite keine weitere Verzögerung akzeptieren. Die zweijährige
Umsetzungsfrist darf nicht zur Ausrede für Untätigkeit werden. Eine Anpassung muss
unverzüglich, bereits vor dem Ende der Frist erfolgen. Die Umsetzung muss zudem
mutig sein und den nationalen Gestaltungsraum voll ausschöpfen. Insbesondere sind
Verstöße – wie vom Europäischen Parlament gefordert wurde (vgl. European
Parliament resolution of 2 February 2023 with recommendations to the Commission on
Revision of European Works Councils Directive (2019/2183(INL), www.europarl.eu-
ropa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0028_EN.html)) – abschreckend zu
sanktionieren.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die geänderte EBR-Richtlinie in
nationales Recht umsetzt und dabei
a) Sanktionen bei Verstößen in der Form von Geldstrafen vorsieht, die bis zu vier
Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes erreichen können;
b) Europäischen Betriebsräten die Möglichkeit gibt, einstweilige Verfügungen zu
erwirken, falls sie nicht richtlinienkonform angehört wurden.
Berlin, den 4. Mai 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
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ISSN 0722-8333
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