Kommunales Vetorecht gegen Zwangszuweisungen von Flüchtlingen
Text
Kommunales Vetorecht gegen Zwangszuweisungen von Flüchtlingen
Antrag
der Abgeordneten Marc Bernhard, Carolin Bachmann, Sebastian Münzenmaier,
Otto Strauß, Bastian Treuheit, Volker Scheurell, Olaf Hilmer, Rocco Kever,
Hans-Jürgen Goßner, René Bochmann, Udo Theodor Hemmelgarn, Denis Pauli,
Alexander Arpaschi, Dr. Paul Schmidt, Dr. Christina Baum, Dr. Christoph
Birghan, René Bochmann, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Thomas Dietz, Tobias
Ebenberger, Rainer Galla, Rainer Groß, Stefan Henze, Karsten Hilse, Nicole
Höchst, Steffen Janich, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Maximilian
Kneller, Knuth Meyer-Soltau, Sergej Minich, Reinhard Mixl, Arne Raue, Bernd
Schattner, Mathias Weiser, Sven Wendorf, Ulrich von Zons und der Fraktion
der AfD
Kommunales Vetorecht gegen Zwangszuweisungen von Flüchtlingen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
In der letzten zehn Jahren betrug die Nettozuwanderung1 nach Deutschland rund
6,5 Millionen Menschen. Die sogenannten Flüchtlinge, hier zuvörderst Afghanen,
Syrer, Iraker und Türken, lassen sich auf rund 3,16 Millionen beziffern, wie die Erst- und
Folgeanträge auf Asyl im selben Zeitraum zeigen.2 Es sei erwähnt, dass rund 1,3
Millionen Ukrainer, die im Zuge des Russisch-Ukrainischen-Krieges ab März 2022 in
Deutschland angekommen sind, in der obigen Statistik nicht mitgezählt sind, weil sie
einen vorübergehenden Gruppenschutz nach dem Aufenthaltsgesetz genießen.3
Demnach sind rund 4,5 Millionen sogenannte Flüchtlinge im Land.
Auf Grundlage des Königsteiner Schlüssels werden die Migranten vom Bund auf die
Länder verteilt. Diese bedienen sich anschließend der Asyldurchführungsverordnung,
um Landkreise beziehungsweise Gebietskörperschaften zur Unterbringung
aufzufordern. Dies erhöhte selbstredend den Nachfragedruck nach Wohnraum in
Ballungszentren massiv, denn für Asylbewerber endet nach längstens 18 Monaten (Familien nach
sechs Monaten) die Verpflichtung, in einer kommunal betriebenen Erstaufnahmeein-
1 Statistisches Bundesamt: Wanderungen zwischen Deutschland und dem Ausland von 1950 bis 2024:
www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Wanderungen/Tabellen/wanderungen-
zwischen-deutschland-und-dem-ausland-jahr-02.html; Zugriff am 19. Juni 2025.
2 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Statistik Asyl und Flüchtlingsschutz; www.bamf.de/Shared-
Docs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-april-2025.pdf; Zugriff am 19.Juni 2025.
3 Statista: Gesamtzahl der offiziell gezählten Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland von März 2022
bis April 2025; https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1294820/umfrage/kriegsfluechtlinge-aus-der-uk-
raine-in-deutschland/; Zugriff am 19. Juni 2025.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5485
21. Wahlperiode 21.04.2026
richtung zu wohnen. Anschließend drängen diese Menschen auf den Wohnungsmarkt
der Gebietskörperschaften, denen sie zuvor zugeteilt worden waren.4
Aufgrund mangelnder Kapazitäten ist es allerdings Praxis vieler Kommunen, die
Residenz- und damit Wohnpflicht5 sofort nach der Registrierung aufzuheben. Ganz zu
schweigen vom sogenannten Familiennachzug, der hinzuzurechnen ist und
bürgergeldberechtigt unmittelbar im deutschen Wohnungsmarkt ankommt. Es sei erwähnt,
dass die Ukrainer in oben genannter Anzahl ohnehin keine Residenzpflicht haben.
Unter den Folgen der verantwortungslosen Politik der letzten drei Bundesregierungen
leiden die Einheimischen in den Kommunen am unmittelbarsten, denn die
sogenannten Schutzsuchenden belegen Wohnraum, was zur Verknappung und Verteuerung
führt. Als ob dies nicht schon genug wäre, kommen die Gebietskörperschaften auch
noch für deren Wohn- einschließlich Energiekosten auf, was für das Jahr 2023 mit
rund 6 Milliarden Euro zu Buche schlug.6
Es gibt Bürgermeister, die tatsächlich wie tatkräftig Verantwortung für ihre
Gemeinden übernahmen und sich diesem Treiben im Rahmen des rechtlich Möglichen
entgegenstellen. So zum Beispiel Elisabeth Koch, die 2024 für die Einheimischen
Garmisch-Partenkirchens kämpfte und sich gerichtlich gegen die Zwangszuweisung von
Migranten wehrte.7
Ein weiterer wegweisender Erfolg gelang im selben Jahr der Gemeinde Greiling, so
erließ das Bayerische Verwaltungsgericht in München einen Eilbeschluss, der dem
Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen untersagte, die Kommune zur Aufnahme und
Unterbringung von Asylbewerberleistungsberechtigten sowie Bereitstellung
entsprechender Unterkünfte zu verpflichten.8
Wie ihre Vorgängerin unterlässt es auch die aktuelle Bundesregierung, die
unkontrollierte Masseneinwanderung zu stoppen und eine Remigration einzuleiten. Daher
müssen erstens die Bundesländer wehrhaft gemacht werden gegen eine Verpflichtung zur
Übernahme von Ausländern gemäß § 23 des Aufenthaltsgesetzes. Zweitens müssen
die Kommunen wehrhaft gemacht werden gegen ihre jeweiligen obersten
Landesbehörden, die Zuweisungen von Migranten anordnen, obwohl gemäß § 556 BGB dort
ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das Aufenthaltsgesetz dahingehend ändert,
dass eine Verpflichtung eines Landes zur Übernahme von Ausländern aus einem
Aufnahmeprogramm des Bundes gemäß § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes
4 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Asylgesetz; www.gesetze-im-inter-
net.de/asylvfg_1992/; Zugriff am 19. Juni 2025.
5 Hier sei erwähnt, dass die Betroffenen auch dann aus der Wohnpflicht entlassen werden, wenn bei
vollziehbarer Abschiebungsandrohung die Abschiebung nicht in angemessener Zeit möglich ist, wenn Schutz
zuerkannt wird oder aber wenn Eilrechtsschutz gegen einen ablehnenden BAMF-Bescheid erfolgreich eingelegt
wurde. Siehe hierzu: Informationsverbund Asyl und Migration: Pflichten von Schutzsuchenden;
www.asyl.net/themen/asylrecht/asylverfahren/pflichten-von-asylsuchenden; Zugriff am 19. Juni 2025.
6 Deutscher Städte- und Gemeindebund: Entwicklung kommunaler Sozialausgaben – an den Beispielen
Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege; www.staedtetag.de/
files/dst/docs/Presse/2025/250217_Anlage_Grafiken_Sozialkosten.pdf; Zugriff am 19. Juni 2025.
7 Kommunal: Garmisch Patenkirchen klagt gegen Zuweisung von Migranten; https://kommunal.de/zu-viele-
fluechtlinge-garmisch-partenkirchen-klage-eingereicht; Zugriff am 19. Juni 2025.
8 Bayerisches Verwaltungsgericht München: Beschluss M 24 E 23.5726; www.vgh.bayern.de/mam/
gerichte/vgmuenchen/pm-2024-01-19b.pdf, Zugriff am 19. Juni 2025. Das Gericht urteilte auf folgenden
Grundlagen: § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG); Art.
6 des Aufenthaltsgesetzes (AufnG); § 5 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl).
nur dann besteht, wenn das betreffende Land zu diesem Aufnahmeprogramm des
Bundes sein Einvernehmen erteilt hat;
2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den Bundesländern eine Zuweisung von
Flüchtlingen an solche Gemeinden verwehrt, in denen ein angespannter
Wohnungsmarkt durch Rechtsverordnung i. S. v. § 556d Abs. 2 BGB festgestellt
worden ist.
Berlin, den 21.April 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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