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Kommunales Vetorecht gegen Zwangszuweisungen von Flüchtlingen

dip / drucksache 21.04.2026 · WP 21 · 21/5485 · Antrag · Original ↗

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Kommunales Vetorecht gegen Zwangszuweisungen von Flüchtlingen Antrag der Abgeordneten Marc Bernhard, Carolin Bachmann, Sebastian Münzenmaier, Otto Strauß, Bastian Treuheit, Volker Scheurell, Olaf Hilmer, Rocco Kever, Hans-Jürgen Goßner, René Bochmann, Udo Theodor Hemmelgarn, Denis Pauli, Alexander Arpaschi, Dr. Paul Schmidt, Dr. Christina Baum, Dr. Christoph Birghan, René Bochmann, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Rainer Galla, Rainer Groß, Stefan Henze, Karsten Hilse, Nicole Höchst, Steffen Janich, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Maximilian Kneller, Knuth Meyer-Soltau, Sergej Minich, Reinhard Mixl, Arne Raue, Bernd Schattner, Mathias Weiser, Sven Wendorf, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Kommunales Vetorecht gegen Zwangszuweisungen von Flüchtlingen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: In der letzten zehn Jahren betrug die Nettozuwanderung1 nach Deutschland rund 6,5 Millionen Menschen. Die sogenannten Flüchtlinge, hier zuvörderst Afghanen, Syrer, Iraker und Türken, lassen sich auf rund 3,16 Millionen beziffern, wie die Erst- und Folgeanträge auf Asyl im selben Zeitraum zeigen.2 Es sei erwähnt, dass rund 1,3 Millionen Ukrainer, die im Zuge des Russisch-Ukrainischen-Krieges ab März 2022 in Deutschland angekommen sind, in der obigen Statistik nicht mitgezählt sind, weil sie einen vorübergehenden Gruppenschutz nach dem Aufenthaltsgesetz genießen.3 Demnach sind rund 4,5 Millionen sogenannte Flüchtlinge im Land. Auf Grundlage des Königsteiner Schlüssels werden die Migranten vom Bund auf die Länder verteilt. Diese bedienen sich anschließend der Asyldurchführungsverordnung, um Landkreise beziehungsweise Gebietskörperschaften zur Unterbringung aufzufordern. Dies erhöhte selbstredend den Nachfragedruck nach Wohnraum in Ballungszentren massiv, denn für Asylbewerber endet nach längstens 18 Monaten (Familien nach sechs Monaten) die Verpflichtung, in einer kommunal betriebenen Erstaufnahmeein- 1 Statistisches Bundesamt: Wanderungen zwischen Deutschland und dem Ausland von 1950 bis 2024: www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Wanderungen/Tabellen/wanderungen- zwischen-deutschland-und-dem-ausland-jahr-02.html; Zugriff am 19. Juni 2025. 2 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Statistik Asyl und Flüchtlingsschutz; www.bamf.de/Shared- Docs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-april-2025.pdf; Zugriff am 19.Juni 2025. 3 Statista: Gesamtzahl der offiziell gezählten Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland von März 2022 bis April 2025; https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1294820/umfrage/kriegsfluechtlinge-aus-der-uk- raine-in-deutschland/; Zugriff am 19. Juni 2025. Deutscher Bundestag Drucksache 21/5485 21. Wahlperiode 21.04.2026 richtung zu wohnen. Anschließend drängen diese Menschen auf den Wohnungsmarkt der Gebietskörperschaften, denen sie zuvor zugeteilt worden waren.4 Aufgrund mangelnder Kapazitäten ist es allerdings Praxis vieler Kommunen, die Residenz- und damit Wohnpflicht5 sofort nach der Registrierung aufzuheben. Ganz zu schweigen vom sogenannten Familiennachzug, der hinzuzurechnen ist und bürgergeldberechtigt unmittelbar im deutschen Wohnungsmarkt ankommt. Es sei erwähnt, dass die Ukrainer in oben genannter Anzahl ohnehin keine Residenzpflicht haben. Unter den Folgen der verantwortungslosen Politik der letzten drei Bundesregierungen leiden die Einheimischen in den Kommunen am unmittelbarsten, denn die sogenannten Schutzsuchenden belegen Wohnraum, was zur Verknappung und Verteuerung führt. Als ob dies nicht schon genug wäre, kommen die Gebietskörperschaften auch noch für deren Wohn- einschließlich Energiekosten auf, was für das Jahr 2023 mit rund 6 Milliarden Euro zu Buche schlug.6 Es gibt Bürgermeister, die tatsächlich wie tatkräftig Verantwortung für ihre Gemeinden übernahmen und sich diesem Treiben im Rahmen des rechtlich Möglichen entgegenstellen. So zum Beispiel Elisabeth Koch, die 2024 für die Einheimischen Garmisch-Partenkirchens kämpfte und sich gerichtlich gegen die Zwangszuweisung von Migranten wehrte.7 Ein weiterer wegweisender Erfolg gelang im selben Jahr der Gemeinde Greiling, so erließ das Bayerische Verwaltungsgericht in München einen Eilbeschluss, der dem Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen untersagte, die Kommune zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerberleistungsberechtigten sowie Bereitstellung entsprechender Unterkünfte zu verpflichten.8 Wie ihre Vorgängerin unterlässt es auch die aktuelle Bundesregierung, die unkontrollierte Masseneinwanderung zu stoppen und eine Remigration einzuleiten. Daher müssen erstens die Bundesländer wehrhaft gemacht werden gegen eine Verpflichtung zur Übernahme von Ausländern gemäß § 23 des Aufenthaltsgesetzes. Zweitens müssen die Kommunen wehrhaft gemacht werden gegen ihre jeweiligen obersten Landesbehörden, die Zuweisungen von Migranten anordnen, obwohl gemäß § 556 BGB dort ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das Aufenthaltsgesetz dahingehend ändert, dass eine Verpflichtung eines Landes zur Übernahme von Ausländern aus einem Aufnahmeprogramm des Bundes gemäß § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes 4 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Asylgesetz; www.gesetze-im-inter- net.de/asylvfg_1992/; Zugriff am 19. Juni 2025. 5 Hier sei erwähnt, dass die Betroffenen auch dann aus der Wohnpflicht entlassen werden, wenn bei vollziehbarer Abschiebungsandrohung die Abschiebung nicht in angemessener Zeit möglich ist, wenn Schutz zuerkannt wird oder aber wenn Eilrechtsschutz gegen einen ablehnenden BAMF-Bescheid erfolgreich eingelegt wurde. Siehe hierzu: Informationsverbund Asyl und Migration: Pflichten von Schutzsuchenden; www.asyl.net/themen/asylrecht/asylverfahren/pflichten-von-asylsuchenden; Zugriff am 19. Juni 2025. 6 Deutscher Städte- und Gemeindebund: Entwicklung kommunaler Sozialausgaben – an den Beispielen Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege; www.staedtetag.de/ files/dst/docs/Presse/2025/250217_Anlage_Grafiken_Sozialkosten.pdf; Zugriff am 19. Juni 2025. 7 Kommunal: Garmisch Patenkirchen klagt gegen Zuweisung von Migranten; https://kommunal.de/zu-viele- fluechtlinge-garmisch-partenkirchen-klage-eingereicht; Zugriff am 19. Juni 2025. 8 Bayerisches Verwaltungsgericht München: Beschluss M 24 E 23.5726; www.vgh.bayern.de/mam/ gerichte/vgmuenchen/pm-2024-01-19b.pdf, Zugriff am 19. Juni 2025. Das Gericht urteilte auf folgenden Grundlagen: § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG); Art. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufnG); § 5 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl). nur dann besteht, wenn das betreffende Land zu diesem Aufnahmeprogramm des Bundes sein Einvernehmen erteilt hat; 2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den Bundesländern eine Zuweisung von Flüchtlingen an solche Gemeinden verwehrt, in denen ein angespannter Wohnungsmarkt durch Rechtsverordnung i. S. v. § 556d Abs. 2 BGB festgestellt worden ist. Berlin, den 21.April 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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