Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/947 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der Garantie für Außenmaßnahmen
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/947 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der Garantie für Außenmaßnahmen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 254/25
18.06.25
EU - Fz - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2021/947 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der Garantie für
Außenmaßnahmen
COM(2025) 262 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Hinweis: Drucksache 293/18 = AE-Nr. 180637
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 28.5.2025
COM(2025) 262 final
2025/0262 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/947 im Hinblick auf die Steigerung der
Effizienz der Garantie für Außenmaßnahmen
{SWD(2025) 262 final}
BEGRÜNDUNG
1 KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
In den politischen Leitlinien für die Europäische Kommission 2024-2029 wird bekräftigt, dass
Europa selbstbewusster auf der Weltbühne auftreten muss, um seine strategischen Interessen
zu verfolgen, indem es seine Macht und seine Partnerschaften nutzt. Die Erweiterung muss als
geopolitische Notwendigkeit betrachtet werden, im Rahmen eines stärker strategisch
ausgerichteten Ansatzes für unsere Nachbarschaft, der Leitinitiativen im Rahmen des neuen
Pakts für den Mittelmeerraum einschließt, und einer neuen wirtschaftspolitischen
Außenpolitik in einer Welt, in der Geopolitik und Geoökonomie miteinander verflochten sind.
Investitionen in Partnerländern tragen zur Schaffung langfristiger, für beide Seiten
vorteilhafter Partnerschaften bei. Global Gateway1 wird seinem Ziel gerecht, intelligente,
saubere und sichere Verbindungen für Digitalisierung, Energie und Verkehr zu fördern sowie
die Gesundheits-, Bildungs- und Forschungssysteme weltweit zu stärken. Seit Kurzem trägt es
im Einklang mit den Empfehlungen des Draghi-Berichts auch dazu bei, die übermäßigen
externen Abhängigkeiten der EU zu verringern, indem es die Versorgung mit Rohstoffen,
umweltfreundlicher Energie, nachhaltigen Kraftstoffen und umweltfreundlichen Technologien
sichert. Bisher wurden durch umfangreiche Anstrengungen von „Team Europa“ Global-
Gateway-Investitionen in Höhe von mehr als 200 Mrd. EUR mobilisiert.
Die Haushaltsgarantie des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+) ist
das größte Risikoteilungsinstrument der Union zur Unterstützung vorrangiger Investitionen
außerhalb der Union. Der Fonds wurde 2021 durch die Verordnung über das Instrument für
Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) –
Europa in der Welt2 als Nachfolger des 2017 geschaffenen Europäischen Fonds für
nachhaltige Entwicklung (EFSD)3 und des Außenmandats der Europäischen Investitionsbank
(EIB) eingerichtet. Damit wurde eine sehr bedeutende Nachfrage der EIB, der Europäischen
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und anderer
Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen erfüllt. Bei der Bewertung der
Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen in den mehrjährigen
Finanzrahmen 2014-2020 und 2021-20274 wurde die Katalysatorwirkung des EFSD+ bei der
Mobilisierung zusätzlicher Finanzmittel und Fachkenntnisse sowie seine Ausrichtung auf die
Global-Gateway-Strategie hervorgehoben.
1 Gemeinsame Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank „Global
Gateway“ (JOIN(2021) 30 final vom 1.12.2021).
2 Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur
Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit
— Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments
und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).
ELI: Verordnung – 2021/947 – DE – EUR-Lex.
3 Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur
Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-
Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1). ELI: Verordnung – 2017/1601 – DE – EUR-Lex.
4 COM(2024) 208 final vom 15.5.2024.
Fast 80 % der EFSD+-Garantiekapazität im Rahmen der „offenen Architektur“ wurden für
Maßnahmen des Privatsektors gebunden. Gleichzeitig übersteigt die von der EIB im Rahmen
ihrer speziellen Investitionsfenster generierte potenzielle Projektpipeline das bis zum Ende
des Investitionszeitraums (Dezember 2028) verfügbare Darlehensvolumen. Insgesamt
übersteigt die Nachfrage nach der EFSD+-Garantie die verfügbaren Beträge.
Am 31. Dezember 2024 endete der Zeitraum, in dem die EFSD-Durchführungspartner neue
Vorhaben im Rahmen der jeweiligen Garantievereinbarungen unterzeichnen konnten. Seit
diesem Zeitpunkt berechnet die Kommission jedes Jahr den Überschuss oder das Defizit der
EFSD-Dotierung im gemeinsamen Dotierungsfonds5. Nach den geltenden Bestimmungen der
EU-Haushaltsordnung6 werden Überschüsse in den Gesamthaushaltsplan zurückgeführt.
Analog zu den Ausnahmeregelungen der Haushaltsordnung für das Programm „InvestEU“7,
das bereits Überschüsse aus Dotierungen für den Europäischen Fonds für strategische
Investitionen (EFSI)8 verwenden kann, sowie für die Ukraine-Fazilität9, bei der Überschüsse
an Dotierungen für die Ukraine-Garantie eine interne zweckgebundene Einnahme für die
Fazilität oder ihr Nachfolgeprogramm darstellen, wird vorgeschlagen, Überschüsse an
Dotierungen für die EFSD-Garantie dem EFSD+ zuzuweisen.
Die EIB hat das Restrisiko, das sie im Rahmen des speziellen exklusiven Investitionsfensters
für nichtgewerbliche staatliche und unterstaatliche Geschäfte übernehmen kann, neu bewertet
und ist zu dem Schluss gelangt, dass es von 35 % auf 40 % erhöht werden könnte. Das würde
eine Verringerung der EU-Garantie von 65 % des Portfolios, wie ursprünglich in der
Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ vorgesehen, auf 60 %
ermöglichen.
Da es im derzeitigen geopolitischen und geoökonomischen Kontext besonders wichtig ist,
dass die EU ihr Engagement gegenüber den Partnerländern bekräftigt, indem sie ihre
Investitionen aufstockt und der hohen Nachfrage nach der EFSD+-Garantie Rechnung trägt,
zielt der vorliegende Vorschlag darauf ab, die Effizienz der Garantie für Außenmaßnahmen
zu erhöhen. Es würden schätzungsweise bis zu 471 Mio. EUR zur Verfügung gestellt.
Parallel dazu wird eine Reihe von Vereinfachungsmaßnahmen, die bereits umgesetzt oder
derzeit erörtert werden, es den Durchführungspartnern ermöglichen, Effizienzgewinne zu
erzielen und die Ressourcen auf die Einleitung und Durchführung von Projekten
umzuschichten, wodurch der Mehrwert für die Partnerländer maximiert würde. Die
Verkürzung der Markteinführungszeit wird auch die Beschleunigung der Global-Gateway-
Strategie und die schnellere Umsetzung der Politikziele unterstützen, und zwar durch:
5 Eingerichtet gemäß Artikel 215 der Haushaltsordnung.
6 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (ABl. L, 2024/2509,
26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
7 Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur
Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom
26.3.2021, S. 3). ELI: Verordnung – 2021/523 – DE – EUR-Lex.
8 Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den
Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das
europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU)
Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). ELI:
Verordnung – 2015/1017 – DE – EUR-Lex.
9 Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur
Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).
– Streichung der Verpflichtung in der jährlichen Berichterstattung der
Durchführungspartner über die Garantievereinbarungen an die Kommission, die
Risikobewertungs- und Einstufungsinformationen des jeweiligen
Durchführungspartners zu einzelnen Vorhaben zu prüfen,
– Verringerung des Verhandlungsaufwands für EFSD+-Garantievereinbarungen durch
Konsolidierung der Vorschläge desselben Durchführungspartners im Rahmen einer
einzigen Garantievereinbarung,
– gegebenenfalls Unterzeichnung einer Beitragsvereinbarung über mehrere
Komponenten der technischen Hilfe pro Durchführungspartner,
– in hinreichend begründeten Fällen Priorisierung von Aufstockungen bestehender
Garantievereinbarungen für neue Vorschläge der Durchführungspartner, die nur
Verhandlungen über die Bedingungen im Zusammenhang mit den neuen
Maßnahmen erfordern,
– Verringerung der Häufigkeit der Finanzberichterstattung bei Garantievereinbarungen
von einem vierteljährlichen auf einen halbjährlichen Bericht,
– umfassende Vereinfachung des Rahmens für die Mischfinanzierung, insbesondere
mit der EIB:
– Straffung des Antragsformulars und des Genehmigungsverfahrens,
– Vereinfachung der Auftragsvergabe durch Unterzeichnung von
Rahmenverträgen für Mischfinanzierungen,
– Konsolidierung der Berichterstattung durch Zusammenführung der aktuellen
Einzelberichterstattungen nach Mischfinanzierungsmaßnahmen in einem
einzigen Bericht pro Rahmenvertrag.
Gleichzeitig wird die Kommission weiterhin eine effiziente und wirksame Zuweisung der
Mischfinanzierungsbeiträge der EU und die Rechenschaftspflicht für deren Umsetzung
gewährleisten.
Nur die erste Maßnahme aus der obigen Liste erfordert eine Änderung der Verordnung über
das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den bestehenden politischen Zielen in den
Politikbereichen Klima, Umwelt und Energie, Digitales und Infrastruktur, Gleichstellung der
Geschlechter, menschliche Entwicklung sowie nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung in
den Partnerländern. Der Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+), der
darauf abzielt, Investitionen zu fördern und den Zugang zu Finanzmitteln zu verbessern, steht
im Einklang mit Global Gateway und der Umsetzung von für beide Seiten vorteilhaften
Partnerschaften mit unseren nächsten Nachbarn.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem EU-Deal für eine saubere Industrie, den
Partnerschaften für sauberen Handel und Investitionen sowie der Strategie für kritische
Rohstoffe. Die vorgeschlagenen Änderungen werden die Wirkung in diesen Bereichen weiter
verstärken, indem sie die Investitionskapazität von Global Gateway erhöhen und zur
wirtschaftlichen Konvergenz der Erweiterungsländer beitragen. Der Vorschlag trägt auch
dazu bei, strategische Investitionen im Rahmen der strategischen Partnerschaften und der
regionalen Dimension des künftigen Pakts für den Mittelmeerraum zu nutzen.
2 RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Für diesen Vorschlag zur Änderung der Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in
der Welt“ gilt dieselbe Rechtsgrundlage wie für die geltende Fassung, nämlich Artikel 209
(Entwicklungszusammenarbeit) und Artikel 212 (Wirtschaftliche, finanzielle und technische
Zusammenarbeit mit Drittländern) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die EU ist aus einer Reihe von Gründen in einer einzigartigen Position, um Partnerländer zu
unterstützen. Aufgrund ihres Status als supranationale Einheit hat sie politisches Gewicht und
einen entsprechenden Einfluss. Durch ihre Delegationen verfügt die EU über ein
umfangreiches Informationsnetzwerk zu Entwicklungen, die Länder in aller Welt betreffen.
Die EU ist zudem Vertragspartei der meisten multilateralen Prozesse zur Bewältigung
globaler Herausforderungen. Daher ist die EU kontinuierlich über neuen Bedarf und neue
Probleme informiert und kann Ressourcen entsprechend umschichten. Die Komplementarität
zwischen EU-Maßnahmen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten nimmt im Rahmen des
Konzepts „Team Europa“ zu.
Die EU kann auf der Grundlage des Umfangs der Mittel, die über ihre Instrumente,
insbesondere den EFSD+, bereitgestellt werden, und der Vorhersehbarkeit der Ressourcen
während der verbleibenden Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens einen Mehrwert bieten.
• Verhältnismäßigkeit
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorgeschlagene Verordnung nicht
über das hinaus, was für die Verwirklichung ihrer Ziele notwendig ist.
• Wahl des Instruments
Die angestrebten Ziele erfordern eine Änderung der geltenden Verordnung über das
Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ und die Einführung einer Abweichung von der
Haushaltsordnung im Wege eines Legislativvorschlags.
3 ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Bewertung der Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union im Bereich der
Außenbeziehungen10 hat bestätigt, dass sie sich insgesamt als zweckmäßig erwiesen haben. In
einem sich verändernden geopolitischen Kontext hat das Instrument „NDICI/Europa in der
Welt“ seine Relevanz für die Verfolgung der Prioritäten der EU sowie für die Unterstützung
der Partnerländer unter Beweis gestellt, insbesondere im Zusammenhang mit der COVID-19-
Pandemie, dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und dem Migrationsdruck, vor
allem in den Ländern der Nachbarschaft. Es wurde auch deutlich, dass der Einsatz des EFSD+
auf gutem Weg war, zu den übergeordneten Zielen des Instruments „NDICI/Europa in der
10 COM(2024) 208 final vom 15.5.2024.
Welt“ beizutragen. In dem Bericht wurde anerkannt, dass das sehr große Interesse an einer
Deckung durch die EU-Garantie darauf hindeutet, dass der im Rahmen des Instruments
„NDICI/Europa in der Welt“ festgelegte Höchstbetrag der Garantie für Außenmaßnahmen
relevant ist. Der Mehrwert des EFSD+ in Bezug auf die Mobilisierung zusätzlicher
Finanzmittel und Fachkenntnisse einer Reihe multilateraler Finanzinstitutionen und
Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, einschließlich nationaler Entwicklungsbanken und
regionaler Institutionen, wird durch das große Interesse an der ersten Aufforderung zur
Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der offenen Architektur des EFSD+ untermauert.
Auch ist die Mischfinanzierung im Rahmen des EFSD+ von entscheidender Bedeutung, um
die Nachhaltigkeit, die Klimaverträglichkeit und die Auswirkungen auf die Entwicklung in
den EU-Partnerländern zu verbessern. In der Bewertung wurde betont, dass der Privatsektor
in diesem Prozess eine größere Rolle spielen und als starker Motor für nachhaltiges und
integratives Wachstum fungieren sollte. Der Privatsektor leistet außerdem einen
entscheidenden Beitrag dazu, über den EFSD+ für eine effiziente Nutzung des EU-Haushalts
zur Förderung eines nachhaltigen Wachstums in den Partnerländern zu sorgen.
• Konsultation der Interessenträger
Zur Unterstützung der Bewertung der Finanzierungsinstrumente im Bereich der
Außenbeziehungen wurde eine externe Studie durchgeführt. Das externe Studienteam führte
mehr als 340 halbstrukturierte Interviews mit mehr als 350 Auskunftgebern durch. Die
Sachverständigen der Mitgliedstaaten waren sich darin einig, dass der EFSD+ trotz seines
frühen Stadiums genutzt werden kann, um die Zusammenarbeit mit
Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen zu fördern und mehr Investitionen in Partnerländern
der EU anzuziehen. Sie kamen ferner überein, dass der EFSD+ als politikorientiertes
Instrument zu geopolitischen Initiativen wie Global Gateway oder Team-Europa-Initiativen
beitragen muss. Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten waren sich außerdem darin einig,
dass der EFSD+ die Fähigkeit der EU verbessern könnte, Investitionen in Partnerländern
anzuziehen und zu fördern. Die Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen stellten fest, dass
wirkungsvolle maßgeschneiderte Projekte eine gezieltere Finanzierung und Deckung durch
den EFSD+ erfordern würden, insbesondere angesichts der begrenzten Risikobereitschaft in
fragilen und weniger entwickelten Ländern.
Ende 2024 und Anfang 2025 legten mehrere EFSD+-Durchführungspartner proaktive
Vorschläge zur Straffung der Umsetzung von EFSD+-Mischfinanzierungen und -Garantien
sowie zu möglichen Effizienzgewinnen vor.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen wurden im Einklang mit
Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ in der
Welt bewertet. Dies wurde durch eine im Jahr 2023 durchgeführte externe Studie
unterstützt11. Die wichtigsten Aussagen aus der Zwischenevaluierung, die für diesen
Vorschlag relevant sind, finden sich unter der Teilüberschrift „Ex-post-
Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften“.
• Folgenabschätzung
Mit diesem Vorschlag wird kein neues Instrument geschaffen. Der Vorschlag stützt sich auf
die Folgenabschätzungen, die im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vorschlag für die
Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ durchgeführt wurden, und auf
11 Bewertung der Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union im Bereich der Außenbeziehungen
(2014–2020 und 2021-2027) – Europäische Kommission.
die Bewertung der Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union im Bereich der
Außenbeziehungen, die das sehr hohe Interesse an der EFSD+-Garantie bestätigt haben.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag steht nicht im Zusammenhang mit der Effizienz der Rechtsetzung.
Wie im Abschnitt „Gründe und Ziele des Vorschlags“ beschrieben, hat die Kommission
bereits Schritte unternommen, um die Verhandlungen über EFSD+-Garantievereinbarungen
zu vereinfachen und die Berichterstattungspflichten der Durchführungspartner in Bezug auf
Finanzen und Risiken um die Hälfte zu reduzieren, indem die Häufigkeit der Berichterstattung
von vierteljährlich auf halbjährlich verringert wird. Darüber hinaus hat sie Gespräche mit den
Durchführungspartnern aufgenommen, um den Rahmen für die Mischfinanzierung
(Antragsformular, Genehmigungsverfahren, Auftragsvergabe und Berichterstattung) zu
vereinfachen.
Der Vorschlag enthält keine zusätzlichen Berichtsposten. Die Kommission hat eine
webbasierte Lösung für die Berichterstattung über die Ergebnisse im Rahmen des Instruments
„NDICI/Europa in der Welt“ eingeführt.
• Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Grundrechte.
4 AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der
Welt“ erfordern keine neuen Beiträge aus dem Unionshaushalt.
Ein Überschuss an Dotierungen für die EFSD-Garantie für die Jahre 2024 und 2025 in Höhe
von 471 Mio. EUR würde dem EFSD+ zugewiesen. Dieser außerordentliche Überschuss ist
ein einmaliger Beitrag im Zusammenhang mit der ersten Berechnung des EFSD-Überschusses
und ist hauptsächlich auf die unzureichende Umsetzung mehrerer Garantievereinbarungen
infolge des Schocks des COVID-19-Ausbruchs und in einigen Fällen auf die mangelnde
Nachfrage nach den vorgeschlagenen Finanzprodukten zurückzuführen – woraus
Erkenntnisse gezogen wurden, die in die Auswahl der EFSD+-Garantievereinbarungen
eingeflossen sind. Die EFSD-Überschüsse für die Jahre 2026-27 dürften niedriger sein, was
mit den jährlichen Erstattungen, Einnahmen, Forderungen oder der Beendigung zugrunde
liegender Transaktionen zusammenhängt.
Bei dem oben genannten Überschussbetrag sind abgerufene Garantiebeträge in Höhe von
130 Mio. EUR, die noch ausgezahlt werden müssen, bereits eingerechnet, sowie abgerufene
EFSD-Garantien in Höhe von 1,7 Mio. EUR, die bereits seit dem 31. Dezember 2024
ausgezahlt wurden.
Die finanziellen Auswirkungen der Änderungen im Zusammenhang mit der EFSD-Garantie
haben verzögerte Einnahmen für den EU-Haushalt aus Überschüssen aus Dotierungen für die
EFSD-Garantie zur Folge.
Die in der Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ festgelegten
Dotierungsquoten bleiben unverändert.
Für Personal- oder Verwaltungskosten werden keine zusätzlichen Mittel beantragt.
Ein Finanz- und Digitalbogen mit weiteren haushaltsbezogenen Informationen ist beigefügt.
5 WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die EFSD+-Garantie wird im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt. Die
Kommission verfügt derzeit über ein Netz von 19 Durchführungspartnern und ist offen für
Vorschläge für potenzielle neue Durchführungspartner.
Die bereits bestehenden Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsregelungen
bleiben bestehen.
Die Leistung wird anhand von Indikatoren gemessen, die in Anhang VI der Verordnung über
das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ und in den Garantievereinbarungen mit den
Durchführungspartnern festgelegt sind, um eine harmonisierte Berichterstattung von diesen zu
erhalten.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Änderungen der Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ (Artikel 1)
Artikel 30 Absatz 4 sieht bereits eine Ausnahme von Artikel 212 Absatz 3 der
Haushaltsordnung vor, um die Verwendung von Rückflüssen aus Finanzierungsinstrumenten
für dieselben politischen Ziele zu ermöglichen. Die ursprünglich in Artikel 30 Absatz 4
vorgesehene Ausweitung dieser Ausnahmeregelung auf Haushaltsgarantien ist unwirksam, da
gemäß Artikel 214 Absatz 4 der Haushaltsordnung die Rückflüsse aus Haushaltsgarantien
ihrer Dotierung zugewiesen werden. Darüber hinaus fällt die EFSD-Garantie nicht unter die
Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“.
Analog zu dem Zweck von Artikel 30 Absatz 4 in Bezug auf Finanzierungsinstrumente zielt
die vorgeschlagene Änderung darauf ab, die Verwendung des EFSD-Überschusses für die
EFSD+-Dotierung zu ermöglichen, was eine Ausnahme von Artikel 216 Absatz 4
Buchstabe a der Haushaltsordnung erfordert, wonach der Überschuss an den Haushalt
zurückzuzahlen ist. Für diesen Vorschlag gibt es bereits Präzedenzfälle. Die gleiche
Ausnahmeregelung ist bereits gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/523 zur
Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017
in Kraft. Auch Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/792 zur Einrichtung der
Fazilität für die Ukraine sieht eine Ausnahme von Artikel 216 Absatz 4 Buchstabe a der
Haushaltsordnung vor, damit Überschüsse der Dotierungen für die Garantie für die Ukraine
als interne zweckgebundene Einnahmen für die Fazilität oder ihr Nachfolgeprogramm
verwendet werden können.
Die Änderung von Artikel 31 Absatz 8 orientiert sich an Artikel 214 Absatz 6 der
Haushaltsordnung, der für eine Haushaltsgarantie vorsieht, dass die Erträge aus den
Investitionen der im gemeinsamen Dotierungsfonds gehaltenen Mittel, die von säumigen
Schuldnern eingezogenen Beträge und die Einnahmen (Gebühren) sowie alle sonstigen
Zahlungen, die die Union gemäß einer Garantievereinbarung erhalten hat, dazu verwendet
werden, die Haushaltsgarantie innerhalb des im Basisrechtsakt vorgesehenen förderfähigen
Zeitraums bis zu ihrem ursprünglichen Betrag wiederherzustellen, jedoch nicht über die Phase
der Bildung der Dotierung hinaus und unbeschadet des Artikels 216 Absatz 4 der
Haushaltsordnung. Im Falle der Garantie für Außenmaßnahmen, die die EFSD+-Garantie
umfasst, läuft der förderfähige Zeitraum für die Unterzeichnung von Garantievereinbarungen
bis zum 31. Dezember 2027, und Artikel 216 Absatz 4 der Haushaltsordnung würde erst am
Ende der Phase der Bildung der Dotierung und des förderfähigen Zeitraums gelten, die bis
2031 dauern können. Theoretisch könnten die oben genannten Rückflüsse, falls es Verluste
im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen gibt, bis Ende 2027 verwendet werden, um
die Garantie bis zu ihrem ursprünglichen Betrag wiederherzustellen. In der Praxis werden vor
2027 sehr geringe Verluste im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen erwartet12, was
Artikel 214 Absatz 6 der Haushaltsordnung für die Garantie für Außenmaßnahmen
unwirksam macht. Daher wird vorgeschlagen, die EFSD+-Dotierungen zur Deckung von
Verlusten gemäß Artikel 214 Absatz 6 der Haushaltsordnung zu verwenden, um die
Inanspruchnahme der EFSD-Garantie zu finanzieren, was eine Abweichung von Artikel 214
Absatz 6 der Haushaltsordnung erfordert. Durch die Auszahlung im Rahmen der
Inanspruchnahmen der EFSD-Garantie, wie in dieser Änderung vorgeschlagen, würde der
EFSD-Überschuss 2025 um denselben Betrag erhöht und dem EFSD+ zur Verfügung gestellt.
Die Änderung von Artikel 36 Absatz 1 trägt einem Vorschlag der EIB selbst Rechnung, ihr
Restrisiko für das spezielle exklusive Investitionsfenster für staatliche und unterstaatliche
nichtgewerbliche Geschäfte (IW1) von 35 % auf 40 % zu erhöhen, wodurch die Deckung
durch die EU von 65 % auf 60 % sinken würde.
Artikel 38 Absatz 6 wird aufgehoben, um eine vollständige Angleichung an die bereits in
Artikel 212 Absatz 4 und Artikel 222 Absatz 6 der Haushaltsordnung vorgesehenen Prüfungs-
und Finanzberichtserstattungsanforderungen zu gewährleisten. Damit entfällt die
Verpflichtung der Durchführungspartner, die Informationen über die einzelnen Vorhaben im
Rahmen der Garantievereinbarungen zu prüfen.
Inkrafttreten (Artikel 2)
Es wird vorgeschlagen, dass die Änderungsverordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in
Kraft tritt, um eine rasche Durchführung zu ermöglichen.
12 Bislang wurden 0,714 Mio. EUR für den EFSD+ abgerufen, wovon 0,084 Mio. EUR wieder eingezogen
wurden.
2025/0262 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/947 im Hinblick auf die Steigerung der
Effizienz der Garantie für Außenmaßnahmen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die
Artikel 209 und 212,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der globale geopolitische und geoökonomische Kontext erfordert, dass die Union ihr
Engagement für den Aufbau von für beide Seiten vorteilhaften Partnerschaften mit
Partnerländern bekräftigt.
(2) Im Draghi-Bericht wird empfohlen, durch die Sicherung der Versorgung mit
Rohstoffen, umweltfreundlicher Energie, nachhaltigen Kraftstoffen und
umweltfreundlichen Technologien aus der ganzen Welt und die Aufwertung und
Nutzung von Global Gateway13 sowie der Wachstumspläne für die
Erweiterungsländer, die zusätzliche Ressourcen erfordern, eine stärkere Einbeziehung
des Privatsektors sicherzustellen und übermäßige externe Abhängigkeiten zu
verringern.
(3) Neben einem gezielteren Ansatz für die Erweiterung wird in den politischen Leitlinien
für die Kommission 2024-2029 anerkannt, wie wichtig ein zielgerichteter Ansatz für
unsere weitere Nachbarschaft, insbesondere den Nahen Osten, Nordafrika und die
Golfregion, ist. Die strategische Relevanz sollte durch konkrete Projekte und
strategische Investitionen sowohl auf regionaler Ebene, z. B. die Initiative für die
Zusammenarbeit in den Bereichen Energie und saubere Technologien im
Mittelmeerraum, als auch auf bilateraler Ebene durch die Umsetzung der strategischen
Partnerschaften gefördert werden. Je nach Entwicklung der Lage vor Ort sind
möglicherweise auch zusätzliche Mittel notwendig, um die Stabilität
aufrechtzuerhalten und die rasche Erholung/den Wiederaufbau der wichtigsten
Partnerländer im Nahen Osten zu unterstützen.
(4) Ein wichtiges Finanzierungsinstrument der Union zur Verwirklichung der Global-
Gateway-Ziele und der strategischen Investitionen ist der Europäische Fonds für
nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+) und insbesondere seine Haushaltsgarantie,
13 Gemeinsame Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank
„Global Gateway“ (JOIN(2021) 30 final vom 1.12.2021).
eine Komponente der mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen
Parlaments und des Rates eingeführten Garantie für Außenmaßnahmen14.
Effizienzgewinne bei der Garantie für Außenmaßnahmen würden es ermöglichen, die
Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU zu finanzieren, einschließlich eines
möglichen Ausbaus von Global Gateway.
(5) Der EFSD+ hat eine sehr hohe Nachfrage seitens der Europäischen Investitionsbank
(EIB), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und
anderer Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen gedeckt, wie die Bewertung der
Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen für die mehrjährigen
Finanzrahmen 2014-2020 und 2021-202715 bestätigt hat.
(6) Die Garantiedeckung des EFSD+ könnte bis 2027 mit Überschüssen aus dem
Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) aufgestockt werden, indem
die Garantie der Union durch die Senkung ihrer EU-Haftung im Rahmen des
speziellen exklusiven Investitionsfensters der EIB für Vorhaben mit staatlichen
Gegenparteien und nichtgewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene
von 65 % auf 60 % effizienter genutzt wird. Letzteres würde erst nach Änderung der
entsprechenden Garantievereinbarung zwischen der Kommission und der EIB in Kraft
treten. Die Zuweisung von Überschüssen aus Altinstrumenten zugunsten des EFSD+
erfolgt unbeschadet der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen für die
Zeit nach 2027.
(7) Die Zuweisung der EFSD-Garantieüberschüsse an die EFSD+-Dotierung ab dem
31. Dezember 2024 erfordert eine Abweichung von Artikel 216 Absatz 4 Buchstabe a
der Haushaltsordnung16.
(8) Damit ab dem 31. Dezember 2024 Mittel aus der EFSD+-Garantie verwendet werden
können, um Zahlungen im Rahmen der Abrufe der EFSD-Garantie zu leisten, ist eine
Abweichung von Artikel 214 Absatz 6 Buchstabe a der Haushaltsordnung
erforderlich.
(9) Die Fähigkeit der EIB, der EBWE und der Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen,
zusätzliche Mittel effizient einzusetzen, sollte durch die Vereinfachung des Rahmens
für Mischfinanzierungsmaßnahmen, die Konsolidierung von Garantievereinbarungen
und von Vereinbarungen über technische Hilfe mit demselben Durchführungspartner
und die Reduzierung der Häufigkeit der Finanzberichterstattung von einem
vierteljährlichen auf einen halbjährlichen Bericht verbessert werden.
(10) Darüber hinaus wird die Verpflichtung der Durchführungspartner, die Informationen
über einzelne Vorhaben im Rahmen von Garantievereinbarungen, die sie in ihren
jährlichen Berichten an die Kommission vorlegen müssen, zu prüfen, was gemäß der
14 Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur
Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale
Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses
Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/947/oj).
15 COM(2024) 208 final vom 15.5.2024.
16 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (ABl. L,
2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
Haushaltsordnung nicht vorgeschrieben ist, zum Zwecke der Vereinfachung
aufgehoben.
(11) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Zusammenarbeit der Union mit ihren
Partnerländern zu verbessern und ihre übermäßige externe Abhängigkeit zu
verringern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann
und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang
mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die
Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2021/947 [Verordnung über das Instrument
„NDICI/Europa in der Welt“]
Die Verordnung (EU) 2021/947 wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 30 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„Abweichend von Artikel 212 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden Rückzahlungen und
Einnahmen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten gemäß der vorliegenden Verordnung
nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren der ursprünglichen Haushaltslinie
zugewiesen.
Abweichend von Artikel 216 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung können
Überschüsse an Dotierungen für die EFSD-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1601,
die in den Jahren 2025, 2026 und 2027 in der dem Entwurf des Haushaltsplans beigefügten
Arbeitsunterlage gemäß Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe h der Haushaltsordnung gemeldet
werden, für die Dotierung der durch den EFSD+ gemäß der vorliegenden Verordnung
unterstützten Haushaltsgarantie verwendet werden.
Die in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannten Mittel gelten als interne
zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.“
(2) Der folgende Unterabsatz wird Artikel 31 Absatz 8 angefügt:
„Abweichend von Artikel 214 Absatz 6 der Haushaltsordnung können EFSD+-Mittel im
Zusammenhang mit der Dotierung der durch den EFSD+ unterstützten und durch die
vorliegende Verordnung geschaffenen Haushaltsgarantie, die in Artikel 214 Absatz 4
Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d der Haushaltsordnung genannt werden, ab dem
31. Dezember 2024 zur Deckung von Inanspruchnahmen der EFSD-Garantie verwendet
werden.“
(3) Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Im Rahmen des speziellen exklusiven Investitionsfensters ist der Eigenmittelbeitrag als die
Übernahme des Restrisikos zu verstehen, wobei die EU-Garantie 60 % des Gesamtbetrags der
im Rahmen der EIB-Finanzierungen ausgezahlten und garantierten Beträge, abzüglich der
Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge abdeckt.“
(4) Artikel 38 Absatz 6 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident /// Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1 RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ...................................................
1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative ....................................................................
1.2 Politikbereich(e) .............................................................................................................
1.3 Ziel(e) .............................................................................................................................
1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e) .....................................................................................................
1.3.2 Einzelziel(e) ...................................................................................................................
1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen ......................................................................
1.3.4 Leistungsindikatoren ......................................................................................................
1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ..............................................................................
1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative .....................................................................
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative ................................................................
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. ......................................................................
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse ....................................
1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten ............................................................................
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ...........................................................................
1.6 Dauer der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und der finanziellen
Auswirkungen ................................................................................................................
1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) .....................................................................
2 VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ..............................................................................
2.1 Überwachung und Berichterstattung ..............................................................................
2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) .............................................................................
2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen .............................................................................
2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle .........................................................
2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) ......................................................................................................................
2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ...........................................................
3 GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE ..................................................................................................................
3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan .................................................................................................................
3.2 Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ............................
3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel .....................
3.2.1.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .............................................................
3.2.1.2 Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.2 Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ....................................
3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ...................
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ...............................................................
3.2.3.2 Mittel aus internen zweckgebundenen Einnahmen ........................................................
3.2.3.3 Mittel insgesamt .............................................................................................................
3.2.4 Geschätzter Personalbedarf ............................................................................................
3.2.4.1 Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ...............................................................
3.2.4.2 Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen .................................................
3.2.4.3 Geschätzter Personalbedarf insgesamt ...........................................................................
3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ...................................................................................................
3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen ..................................
3.2.7 Beiträge Dritter...............................................................................................................
3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen ..............................................................
4 DIGITALE ASPEKTE...................................................................................................
4.1 Anforderungen von digitaler Relevanz ..........................................................................
4.2 Daten ..............................................................................................................................
4.3 Digitale Lösungen ..........................................................................................................
4.4 Interoperabilitätsbewertung............................................................................................
4.5 Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ................................................
1 RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnung (EU) 2021/947 [Verordnung über das Instrument
„NDICI/Europa in der Welt“] im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der
Garantie für Außenmaßnahmen
1.2 Politikbereich(e)
Maßnahmen im Außenbereich
1.3 Ziel(e)
1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e)
„Stärkung der Interessen und Partnerschaften Europas in der Welt“
1.3.2 Einzelziel(e)
Effizientere Nutzung der für die Dotierung der Haushaltsgarantien des EFSD und des
EFSD+ vorgesehenen Mittel zugunsten der derzeitigen Prioritäten des auswärtigen
Handelns der EU, möglicherweise einschließlich Global Gateway.
Durch die Aufstockung der potenziellen Garantie im Rahmen des Europäischen
Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+) sieht der Vorschlag zusätzliche
Risikoteilungskapazitäten vor, um Investitionen zur Förderung intelligenter, sauberer
und sicherer Verbindungen in den Bereichen Digitales17, Energie und Verkehr
durchzuführen und die Gesundheits-, Bildungs- und Forschungssysteme weltweit zu
stärken.
Die Garantie würde zusätzliche Risikoteilungskapazitäten bereitstellen, um die
Versorgung mit Rohstoffen, umweltfreundlicher Energie, nachhaltigen Kraftstoffen
und umweltfreundlichen Technologien aus der ganzen Welt zu sichern und
gleichzeitig nachhaltige Wertschöpfungsketten in den Partnerländern aufzubauen.
1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Effizienzgewinne durch die Verwendung von Dotierungen für die
Haushaltsgarantien des EFSD und des EFSD+ zugunsten der derzeitigen Prioritäten
des auswärtigen Handelns der EU. Dies würde es ermöglichen, teilweise dem von
der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Europäischen Bank für Wiederaufbau
und Entwicklung (EBWE) und Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen bekundeten
sehr hohen Interesse Rechnung zu tragen, das durch die Bewertung der
Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen bestätigt wurde.
1.3.4 Leistungsindikatoren
Anhang VI der Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ enthält
die Liste der zentralen Leistungs- und Überwachungsindikatoren.
17 Im Einklang mit dem Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit, Mitteilung der Kommission
C(2023) 4049 vom 15.6.2023.
Im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Vereinfachung dürften die
Vereinfachungsmaßnahmen des EFSD+, die bereits umgesetzt oder derzeit mit den
Durchführungspartnern verhandelt werden, während der gesamten Laufzeit der
EFSD+-Maßnahmen zu Kosteneinsparungen in Höhe von insgesamt rund
[21,50] Mio. EUR für die Durchführungspartner führen.
1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme18
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Die Annahme dieses Legislativvorschlags ist die wichtigste Voraussetzung für die
Umsetzung dieser Initiative, mit der die Verwaltung der Dotierung der aus dem
EFSD und dem EFSD+ unterstützten Haushaltsgarantien optimiert werden soll.
Die Vereinfachungsmaßnahmen parallel zum Legislativvorschlag machen die
Umsetzung des EFSD+ effizienter, was den Endbegünstigten und
Finanzintermediären zugutekommt, und erhöhen die Fähigkeit der
Durchführungspartner, ein höheres Volumen der EU-Garantie in Anspruch zu
nehmen.
Die Ziele des EFSD+ und die Frist für den Abschluss von Garantievereinbarungen
für Außenmaßnahmen (Ende 2027) bleiben unverändert.
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante):
Der Vorschlag zielt auf eine effizientere Nutzung der Mittel ab, die für die Dotierung
der aus dem EFSD und dem EFSD+ unterstützten Haushaltsgarantie vorgesehen
sind. Da es sich bei NDICI/Europa in der Welt um ein Unionsprogramm handelt, das
2021 vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen der Verordnung über
das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ eingerichtet wurde, können
möglicherweise erforderliche Änderungen daran nur von der Union vorgenommen
werden.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post):
18 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
Das Programm EFSD+ ermöglicht den Durchführungspartnern, Finanzierungen und
Investitionen in bestimmten Bereichen der strategischen politischen Ziele der Union
durchzuführen. Ein Multiplikatoreffekt entsteht, indem private und öffentliche
Investitionen angezogen werden, wobei gegebenenfalls die Vermittlung über
Finanzinstitute und Fonds genutzt wird. Dies trägt dazu bei, Marktversagen
entgegenzuwirken und Unternehmen und Projekten, die andernfalls keine
Finanzierung zu angemessenen Konditionen finden könnten, Zugang zu
Finanzmitteln zu verschaffen und somit die Gesamtinvestitionen in der Union und in
Partnerländern und damit das Wachstum und die Beschäftigung zu steigern. Mit dem
Vorschlag, der die Erkenntnisse aus der Bewertung der Finanzierungsinstrumente im
Bereich der Außenbeziehungen (siehe Abschnitt 1.5.3) berücksichtigt, wird das
Programm gestärkt und somit seine Wirkung gesteigert.
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Zur Unterstützung der Bewertung der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige
Handeln wurde 2024 eine externe Studie durchgeführt. Darin wurde betont, dass der
Privatsektor bei der Umsetzung von Global Gateway eine größere Rolle spielen und
als starker Motor für nachhaltiges und integratives Wachstum fungieren sollte und
dass der Privatsektor einen entscheidenden Beitrag dazu leistet, um über den EFSD+
für eine effiziente Nutzung des EU-Haushalts zur Förderung eines nachhaltigen
Wachstums in den Partnerländern zu sorgen. Die Sachverständigen der
Mitgliedstaaten waren sich darin einig, dass der EFSD+ trotz seines frühen Stadiums
genutzt werden kann, um die Zusammenarbeit mit
Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen zu fördern und mehr Investitionen in
Partnerländern der EU anzuziehen. Sie kamen ferner überein, dass der EFSD+ als
politikorientiertes Instrument zu geopolitischen Initiativen wie Global Gateway oder
Team-Europa-Initiativen beitragen muss. Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten
waren sich zudem darin einig, dass der EFSD+ die Fähigkeit der EU verbessern
könnte, Investitionen in Partnerländern anzuziehen und zu fördern. Die
Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen stellten fest, dass wirkungsvolle
maßgeschneiderte Projekte eine gezieltere Finanzierung und eine vollständige
Deckung durch den EFSD+ notwendig machen würden, insbesondere angesichts der
begrenzten Risikobereitschaft in fragilen und weniger entwickelten Ländern, die eine
zusätzliche Dotierungskapazität erforderlich macht.
1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Der Vorschlag steht in jeder Hinsicht im Einklang mit dem mehrjährigen
Finanzrahmen für den Zeitraum 2021-2027. Für den Vorschlag sind keine
zusätzlichen Mittel aus dem EU-Haushalt erforderlich. Es ist weder eine
Inanspruchnahme von Spielräumen noch eine Änderung des Mehrjährigen
Finanzrahmens (MFR) erforderlich.
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Entfällt
1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: ab dem Datum der Annahme der Änderung bis zum 31.12.2027
– Finanzielle Auswirkungen von 2025 bis 2027 (Mittel für Verpflichtungen und
Mittel für Zahlungen). Die finanziellen Auswirkungen können verzögerte und
potenziell geringere Einnahmen im Gesamthaushaltsplan der Union im
Zusammenhang mit Überschüssen aus der Dotierung des EFSD sein.
Unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden,
sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen
Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen
mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder
gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder
Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
2 VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1 Überwachung und Berichterstattung
Die Durchführungspartner sind verpflichtet, der Kommission im Einklang mit der
Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ und der
Haushaltsordnung regelmäßig Bericht zu erstatten. Zur Überwachung müssen sie
ihre eigenen Regeln und Verfahren anwenden, die gemäß Artikel 157 der
Haushaltsordnung bewertet wurden („Säulenbewertung“), um die in dem genannten
Artikel festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
Zur Erstellung des Jahresabschlusses der Union legen die EFSD+-
Durchführungspartner der Kommission im Einklang mit Artikel 212 Absatz 4 der
Haushaltsordnung die geprüften Jahresabschlüsse für den ihnen gewährten Teil der
Haushaltsgarantie vor.
2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Der EFSD+ wird ausschließlich mit indirekter Mittelverwaltung über
Durchführungspartner durchgeführt, die im Regelfall auch zur Unterstützung der
Endempfänger beitragen. Die Durchführungspartner sind die EIB und die EBWE,
Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen und ‑institute sowie andere
Finanzintermediäre, die Einrichtungen der Union sind und als Teil des
Bankensektors reguliert und/oder beaufsichtigt werden.
Die im Rahmen der EU-Garantie unterstützten Finanzierungen und Investitionen
werden von den Leitungsgremien der Durchführungspartner genehmigt und
unterliegen somit deren Sorgfaltspflicht und Kontrollrahmen. Die
Durchführungspartner legen der Kommission geprüfte Jahresabschlüsse vor.
2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Das Risiko für den Haushalt der Union ist mit der Garantie verbunden, welche die
Union den Durchführungspartnern für ihre Finanzierungen und Investitionen
gewährt. Die Garantie für Außenmaßnahmen ist auf 53 449 000 000 EUR begrenzt.
Die Dotierungsquote zwischen 9 % und 50 % für die Garantie für Außenmaßnahmen
beruht auf den bisherigen Erfahrungen mit dem EFSD und dem Außenmandat der
EIB und ist auf die Finanzprodukte zugeschnitten, die im Rahmen des EFSD+
durchgeführt werden.
Die Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des EFSD+ erfolgen nach den
Standardgeschäftsordnungen der Durchführungspartner und nach den Regeln einer
soliden Bankpraxis. Die Durchführungspartner und die Kommission schließen eine
Garantievereinbarung ab, in der die detaillierten Bestimmungen und Verfahren für
die Durchführung der EFSD+-Garantie festgelegt sind.
Da der Durchführungspartner in der Regel einen Teil des Risikos trägt und einen
Finanzbeitrag leistet, sind die Interessen der Union und des Durchführungspartners
entsprechend aufeinander abgestimmt, was das Risiko für den Unionshaushalt
mindert. Die Durchführungspartner sind auch Finanzinstitute mit geeigneten Regeln
und Verfahren, die gemäß der Haushaltsordnung durch die Säulenbewertung
bewertet werden.
Die Kommission erhält von den Durchführungspartnern jährlich geprüfte
Jahresabschlüsse über die von ihnen getätigten Finanzierungen und Investitionen.
2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Dieser Vorschlag sieht keine (neuen) Kontrollen vor.
2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung über das Instrument
„NDICI/Europa in der Welt“ und der Haushaltsordnung müssen die ausgewählten
Durchführungspartner einer Säulenbewertung gemäß Artikel 157 der
Haushaltsordnung unterzogen werden, die eine solide Qualität der internen
Kontrollen sowie unabhängige externe Rechnungsprüfungssysteme gewährleistet.
Darüber hinaus müssen die Durchführungspartner die Anforderungen in Titel X der
Haushaltsordnung erfüllen. Als Finanzinstitute verfügen die Durchführungspartner
über einen internen Kontrollrahmen.
3 GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährigen
Finanzrahmens
Haushaltslinie
Art der
Beiträge
Ausgaben
Nummer GM/NGM19
von
EFTA-
Ländern20
von
Kandidatenländern
und potenziellen
Kandidaten21
von
anderen
Drittländern
andere
zweckgebundene
Einnahmen
[14.020170 NDICI-GE
— Dotierung des
gemeinsamen
Dotierungsfonds]
[15 02 02 03 IPA III —
Dotierung des
gemeinsamen
Dotierungsfonds]
GM/NGM NEIN NEIN NEIN JA
19 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
20 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
21 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
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DE 14 DE
3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT
NACH
ENDSUMME
2025 2026 2027 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.3.2 Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE
EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT
NACH
ENDSUMME
2025 2026 2027 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.3.3 Mittel insgesamt
DE 15 DE
SUMME DER
BEWILLIGTE MITTEL
+
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE
EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr
2021-2027
INSGESAMT
NACH
ENDSUMME
2025 2026 2027 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung
der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder/oder durch eine Umschichtung innerhalb der
GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der
Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen
Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4 Geschätzter Personalbedarf
– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1 Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr NACH
2025 2026 2027 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
[2]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
DE 16 DE
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
3.2.4.2 Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr NACH
2025 2026 2027 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)[1]
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
[2]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
3.2.4.3 Geschätzter Personalbedarf insgesamt
INSGESAMT
BEWILLIGTE MITTEL
+
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr NACH
2025 2026 2027 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
DE 17 DE
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
[2]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
Unter Berücksichtigung der insgesamt angespannten Lage in Rubrik 7 sowohl in Bezug auf
die Personalausstattung als auch die Höhe der Mittel wird der Personalbedarf durch Personal
der GD gedeckt, das bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet ist und/oder innerhalb
der GD oder anderer Kommissionsdienststellen umgeschichtet wurde.
3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Mittel INSGESAMT für Digitales und
IT
Jahr Jahr Jahr
MFR
2027
INSGES
AMT
2025 2026 2027
RUBRIK 7
IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für
operationelle Programme
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
– kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Dieser Vorschlag wird durch zweckgebundene Einnahmen aus Rückflüssen aus
EFSD-Überschüssen finanziert.
Für diesen Vorschlag werden weder zusätzliche Haushaltsmittel der Union noch eine
Neuprogrammierung erforderlich sein.
– erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der
einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente
im Sinne der MFR-Verordnung.
– erfordert eine Änderung des MFR.
DE 18 DE
3.2.7 Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
– sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
– sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Insgesamt
Kofinanzierende Einrichtung
Kofinanzierung INSGESAMT
3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– auf die Eigenmittel
– auf die übrigen Einnahmen
– Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten
Ausgabenlinien zugewiesen sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das laufende
Haushaltsjahr zur
Verfügung
stehende Mittel
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative22
Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027
6 5 0 0 — Instrument für
Nachbarschaft,
Entwicklungszusammenarbeit
und internationale
Zusammenarbeit — Europa in
der Welt — Zweckgebundene
Einnahmen
6 5 2 0 – Heranführungshilfe –
Zweckgebundene Einnahmen
305,035
90,023
51,248
14,623
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n)
Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
14 02 01 70 „NDICI – Europa in der Welt – Dotierung des gemeinsamen
Dotierungsfonds“
15 02 02 03 IPA III – Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen
verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
22 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
DE 19 DE
Der Vorschlag sieht vor, dass die Kommission die derzeit auf 471 Mio. EUR
geschätzten EFSD-Überschüsse dem EFSD+ zuweist.
4 DIGITALE ASPEKTE
Die Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März
2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in
der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) ist für diesen Vorschlag nicht
anwendbar.
4.1 Anforderungen von digitaler Relevanz
Der Vorschlag wird als keine Anforderungen von digitaler Relevanz umfassend bewertet,
da er im Vergleich zur Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ keine
neuen Datenreihen produziert oder erforderlich macht. In dem Maße wie durch ihn neue
Investitionen und Finanzierungen aus der EFSD+-Garantie unterstützt werden können, sind
bestehende Indikatoren sowie Berichterstattungs- und Überwachungssysteme zu nutzen, um
Auswirkungen und Leistung zu verfolgen.
4.2 Daten
entfällt (siehe 4.1)
4.3 Digitale Lösungen
4.4 Interoperabilitätsbewertung
4.5 Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
entfällt (siehe 4.1)
entfällt (siehe 4.1)
entfällt (siehe 4.1)
Drucksache 254/25 - 32 -]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/947 im Hinblick auf die Steige (Unterrichtung)