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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/947 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der Garantie für Außenmaßnahmen

dip / drucksache 18.06.2025 · WP 21 · 254/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/947 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der Garantie für Außenmaßnahmen [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 254/25 18.06.25 EU - Fz - U - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/947 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der Garantie für Außenmaßnahmen COM(2025) 262 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Hinweis: Drucksache 293/18 = AE-Nr. 180637 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.5.2025 COM(2025) 262 final 2025/0262 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/947 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der Garantie für Außenmaßnahmen {SWD(2025) 262 final} BEGRÜNDUNG 1 KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags In den politischen Leitlinien für die Europäische Kommission 2024-2029 wird bekräftigt, dass Europa selbstbewusster auf der Weltbühne auftreten muss, um seine strategischen Interessen zu verfolgen, indem es seine Macht und seine Partnerschaften nutzt. Die Erweiterung muss als geopolitische Notwendigkeit betrachtet werden, im Rahmen eines stärker strategisch ausgerichteten Ansatzes für unsere Nachbarschaft, der Leitinitiativen im Rahmen des neuen Pakts für den Mittelmeerraum einschließt, und einer neuen wirtschaftspolitischen Außenpolitik in einer Welt, in der Geopolitik und Geoökonomie miteinander verflochten sind. Investitionen in Partnerländern tragen zur Schaffung langfristiger, für beide Seiten vorteilhafter Partnerschaften bei. Global Gateway1 wird seinem Ziel gerecht, intelligente, saubere und sichere Verbindungen für Digitalisierung, Energie und Verkehr zu fördern sowie die Gesundheits-, Bildungs- und Forschungssysteme weltweit zu stärken. Seit Kurzem trägt es im Einklang mit den Empfehlungen des Draghi-Berichts auch dazu bei, die übermäßigen externen Abhängigkeiten der EU zu verringern, indem es die Versorgung mit Rohstoffen, umweltfreundlicher Energie, nachhaltigen Kraftstoffen und umweltfreundlichen Technologien sichert. Bisher wurden durch umfangreiche Anstrengungen von „Team Europa“ Global- Gateway-Investitionen in Höhe von mehr als 200 Mrd. EUR mobilisiert. Die Haushaltsgarantie des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+) ist das größte Risikoteilungsinstrument der Union zur Unterstützung vorrangiger Investitionen außerhalb der Union. Der Fonds wurde 2021 durch die Verordnung über das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) – Europa in der Welt2 als Nachfolger des 2017 geschaffenen Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD)3 und des Außenmandats der Europäischen Investitionsbank (EIB) eingerichtet. Damit wurde eine sehr bedeutende Nachfrage der EIB, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und anderer Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen erfüllt. Bei der Bewertung der Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen in den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 und 2021-20274 wurde die Katalysatorwirkung des EFSD+ bei der Mobilisierung zusätzlicher Finanzmittel und Fachkenntnisse sowie seine Ausrichtung auf die Global-Gateway-Strategie hervorgehoben. 1 Gemeinsame Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank „Global Gateway“ (JOIN(2021) 30 final vom 1.12.2021). 2 Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1). ELI: Verordnung – 2021/947 – DE – EUR-Lex. 3 Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD- Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1). ELI: Verordnung – 2017/1601 – DE – EUR-Lex. 4 COM(2024) 208 final vom 15.5.2024. Fast 80 % der EFSD+-Garantiekapazität im Rahmen der „offenen Architektur“ wurden für Maßnahmen des Privatsektors gebunden. Gleichzeitig übersteigt die von der EIB im Rahmen ihrer speziellen Investitionsfenster generierte potenzielle Projektpipeline das bis zum Ende des Investitionszeitraums (Dezember 2028) verfügbare Darlehensvolumen. Insgesamt übersteigt die Nachfrage nach der EFSD+-Garantie die verfügbaren Beträge. Am 31. Dezember 2024 endete der Zeitraum, in dem die EFSD-Durchführungspartner neue Vorhaben im Rahmen der jeweiligen Garantievereinbarungen unterzeichnen konnten. Seit diesem Zeitpunkt berechnet die Kommission jedes Jahr den Überschuss oder das Defizit der EFSD-Dotierung im gemeinsamen Dotierungsfonds5. Nach den geltenden Bestimmungen der EU-Haushaltsordnung6 werden Überschüsse in den Gesamthaushaltsplan zurückgeführt. Analog zu den Ausnahmeregelungen der Haushaltsordnung für das Programm „InvestEU“7, das bereits Überschüsse aus Dotierungen für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)8 verwenden kann, sowie für die Ukraine-Fazilität9, bei der Überschüsse an Dotierungen für die Ukraine-Garantie eine interne zweckgebundene Einnahme für die Fazilität oder ihr Nachfolgeprogramm darstellen, wird vorgeschlagen, Überschüsse an Dotierungen für die EFSD-Garantie dem EFSD+ zuzuweisen. Die EIB hat das Restrisiko, das sie im Rahmen des speziellen exklusiven Investitionsfensters für nichtgewerbliche staatliche und unterstaatliche Geschäfte übernehmen kann, neu bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass es von 35 % auf 40 % erhöht werden könnte. Das würde eine Verringerung der EU-Garantie von 65 % des Portfolios, wie ursprünglich in der Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ vorgesehen, auf 60 % ermöglichen. Da es im derzeitigen geopolitischen und geoökonomischen Kontext besonders wichtig ist, dass die EU ihr Engagement gegenüber den Partnerländern bekräftigt, indem sie ihre Investitionen aufstockt und der hohen Nachfrage nach der EFSD+-Garantie Rechnung trägt, zielt der vorliegende Vorschlag darauf ab, die Effizienz der Garantie für Außenmaßnahmen zu erhöhen. Es würden schätzungsweise bis zu 471 Mio. EUR zur Verfügung gestellt. Parallel dazu wird eine Reihe von Vereinfachungsmaßnahmen, die bereits umgesetzt oder derzeit erörtert werden, es den Durchführungspartnern ermöglichen, Effizienzgewinne zu erzielen und die Ressourcen auf die Einleitung und Durchführung von Projekten umzuschichten, wodurch der Mehrwert für die Partnerländer maximiert würde. Die Verkürzung der Markteinführungszeit wird auch die Beschleunigung der Global-Gateway- Strategie und die schnellere Umsetzung der Politikziele unterstützen, und zwar durch: 5 Eingerichtet gemäß Artikel 215 der Haushaltsordnung. 6 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj). 7 Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 3). ELI: Verordnung – 2021/523 – DE – EUR-Lex. 8 Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). ELI: Verordnung – 2015/1017 – DE – EUR-Lex. 9 Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj). – Streichung der Verpflichtung in der jährlichen Berichterstattung der Durchführungspartner über die Garantievereinbarungen an die Kommission, die Risikobewertungs- und Einstufungsinformationen des jeweiligen Durchführungspartners zu einzelnen Vorhaben zu prüfen, – Verringerung des Verhandlungsaufwands für EFSD+-Garantievereinbarungen durch Konsolidierung der Vorschläge desselben Durchführungspartners im Rahmen einer einzigen Garantievereinbarung, – gegebenenfalls Unterzeichnung einer Beitragsvereinbarung über mehrere Komponenten der technischen Hilfe pro Durchführungspartner, – in hinreichend begründeten Fällen Priorisierung von Aufstockungen bestehender Garantievereinbarungen für neue Vorschläge der Durchführungspartner, die nur Verhandlungen über die Bedingungen im Zusammenhang mit den neuen Maßnahmen erfordern, – Verringerung der Häufigkeit der Finanzberichterstattung bei Garantievereinbarungen von einem vierteljährlichen auf einen halbjährlichen Bericht, – umfassende Vereinfachung des Rahmens für die Mischfinanzierung, insbesondere mit der EIB: – Straffung des Antragsformulars und des Genehmigungsverfahrens, – Vereinfachung der Auftragsvergabe durch Unterzeichnung von Rahmenverträgen für Mischfinanzierungen, – Konsolidierung der Berichterstattung durch Zusammenführung der aktuellen Einzelberichterstattungen nach Mischfinanzierungsmaßnahmen in einem einzigen Bericht pro Rahmenvertrag. Gleichzeitig wird die Kommission weiterhin eine effiziente und wirksame Zuweisung der Mischfinanzierungsbeiträge der EU und die Rechenschaftspflicht für deren Umsetzung gewährleisten. Nur die erste Maßnahme aus der obigen Liste erfordert eine Änderung der Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den bestehenden politischen Zielen in den Politikbereichen Klima, Umwelt und Energie, Digitales und Infrastruktur, Gleichstellung der Geschlechter, menschliche Entwicklung sowie nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung in den Partnerländern. Der Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+), der darauf abzielt, Investitionen zu fördern und den Zugang zu Finanzmitteln zu verbessern, steht im Einklang mit Global Gateway und der Umsetzung von für beide Seiten vorteilhaften Partnerschaften mit unseren nächsten Nachbarn. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Der Vorschlag steht im Einklang mit dem EU-Deal für eine saubere Industrie, den Partnerschaften für sauberen Handel und Investitionen sowie der Strategie für kritische Rohstoffe. Die vorgeschlagenen Änderungen werden die Wirkung in diesen Bereichen weiter verstärken, indem sie die Investitionskapazität von Global Gateway erhöhen und zur wirtschaftlichen Konvergenz der Erweiterungsländer beitragen. Der Vorschlag trägt auch dazu bei, strategische Investitionen im Rahmen der strategischen Partnerschaften und der regionalen Dimension des künftigen Pakts für den Mittelmeerraum zu nutzen. 2 RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Für diesen Vorschlag zur Änderung der Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ gilt dieselbe Rechtsgrundlage wie für die geltende Fassung, nämlich Artikel 209 (Entwicklungszusammenarbeit) und Artikel 212 (Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die EU ist aus einer Reihe von Gründen in einer einzigartigen Position, um Partnerländer zu unterstützen. Aufgrund ihres Status als supranationale Einheit hat sie politisches Gewicht und einen entsprechenden Einfluss. Durch ihre Delegationen verfügt die EU über ein umfangreiches Informationsnetzwerk zu Entwicklungen, die Länder in aller Welt betreffen. Die EU ist zudem Vertragspartei der meisten multilateralen Prozesse zur Bewältigung globaler Herausforderungen. Daher ist die EU kontinuierlich über neuen Bedarf und neue Probleme informiert und kann Ressourcen entsprechend umschichten. Die Komplementarität zwischen EU-Maßnahmen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten nimmt im Rahmen des Konzepts „Team Europa“ zu. Die EU kann auf der Grundlage des Umfangs der Mittel, die über ihre Instrumente, insbesondere den EFSD+, bereitgestellt werden, und der Vorhersehbarkeit der Ressourcen während der verbleibenden Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens einen Mehrwert bieten. • Verhältnismäßigkeit Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorgeschlagene Verordnung nicht über das hinaus, was für die Verwirklichung ihrer Ziele notwendig ist. • Wahl des Instruments Die angestrebten Ziele erfordern eine Änderung der geltenden Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ und die Einführung einer Abweichung von der Haushaltsordnung im Wege eines Legislativvorschlags. 3 ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Die Bewertung der Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union im Bereich der Außenbeziehungen10 hat bestätigt, dass sie sich insgesamt als zweckmäßig erwiesen haben. In einem sich verändernden geopolitischen Kontext hat das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ seine Relevanz für die Verfolgung der Prioritäten der EU sowie für die Unterstützung der Partnerländer unter Beweis gestellt, insbesondere im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie, dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und dem Migrationsdruck, vor allem in den Ländern der Nachbarschaft. Es wurde auch deutlich, dass der Einsatz des EFSD+ auf gutem Weg war, zu den übergeordneten Zielen des Instruments „NDICI/Europa in der 10 COM(2024) 208 final vom 15.5.2024. Welt“ beizutragen. In dem Bericht wurde anerkannt, dass das sehr große Interesse an einer Deckung durch die EU-Garantie darauf hindeutet, dass der im Rahmen des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ festgelegte Höchstbetrag der Garantie für Außenmaßnahmen relevant ist. Der Mehrwert des EFSD+ in Bezug auf die Mobilisierung zusätzlicher Finanzmittel und Fachkenntnisse einer Reihe multilateraler Finanzinstitutionen und Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, einschließlich nationaler Entwicklungsbanken und regionaler Institutionen, wird durch das große Interesse an der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der offenen Architektur des EFSD+ untermauert. Auch ist die Mischfinanzierung im Rahmen des EFSD+ von entscheidender Bedeutung, um die Nachhaltigkeit, die Klimaverträglichkeit und die Auswirkungen auf die Entwicklung in den EU-Partnerländern zu verbessern. In der Bewertung wurde betont, dass der Privatsektor in diesem Prozess eine größere Rolle spielen und als starker Motor für nachhaltiges und integratives Wachstum fungieren sollte. Der Privatsektor leistet außerdem einen entscheidenden Beitrag dazu, über den EFSD+ für eine effiziente Nutzung des EU-Haushalts zur Förderung eines nachhaltigen Wachstums in den Partnerländern zu sorgen. • Konsultation der Interessenträger Zur Unterstützung der Bewertung der Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen wurde eine externe Studie durchgeführt. Das externe Studienteam führte mehr als 340 halbstrukturierte Interviews mit mehr als 350 Auskunftgebern durch. Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten waren sich darin einig, dass der EFSD+ trotz seines frühen Stadiums genutzt werden kann, um die Zusammenarbeit mit Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen zu fördern und mehr Investitionen in Partnerländern der EU anzuziehen. Sie kamen ferner überein, dass der EFSD+ als politikorientiertes Instrument zu geopolitischen Initiativen wie Global Gateway oder Team-Europa-Initiativen beitragen muss. Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten waren sich außerdem darin einig, dass der EFSD+ die Fähigkeit der EU verbessern könnte, Investitionen in Partnerländern anzuziehen und zu fördern. Die Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen stellten fest, dass wirkungsvolle maßgeschneiderte Projekte eine gezieltere Finanzierung und Deckung durch den EFSD+ erfordern würden, insbesondere angesichts der begrenzten Risikobereitschaft in fragilen und weniger entwickelten Ländern. Ende 2024 und Anfang 2025 legten mehrere EFSD+-Durchführungspartner proaktive Vorschläge zur Straffung der Umsetzung von EFSD+-Mischfinanzierungen und -Garantien sowie zu möglichen Effizienzgewinnen vor. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen wurden im Einklang mit Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ in der Welt bewertet. Dies wurde durch eine im Jahr 2023 durchgeführte externe Studie unterstützt11. Die wichtigsten Aussagen aus der Zwischenevaluierung, die für diesen Vorschlag relevant sind, finden sich unter der Teilüberschrift „Ex-post- Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften“. • Folgenabschätzung Mit diesem Vorschlag wird kein neues Instrument geschaffen. Der Vorschlag stützt sich auf die Folgenabschätzungen, die im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vorschlag für die Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ durchgeführt wurden, und auf 11 Bewertung der Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union im Bereich der Außenbeziehungen (2014–2020 und 2021-2027) – Europäische Kommission. die Bewertung der Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union im Bereich der Außenbeziehungen, die das sehr hohe Interesse an der EFSD+-Garantie bestätigt haben. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Der Vorschlag steht nicht im Zusammenhang mit der Effizienz der Rechtsetzung. Wie im Abschnitt „Gründe und Ziele des Vorschlags“ beschrieben, hat die Kommission bereits Schritte unternommen, um die Verhandlungen über EFSD+-Garantievereinbarungen zu vereinfachen und die Berichterstattungspflichten der Durchführungspartner in Bezug auf Finanzen und Risiken um die Hälfte zu reduzieren, indem die Häufigkeit der Berichterstattung von vierteljährlich auf halbjährlich verringert wird. Darüber hinaus hat sie Gespräche mit den Durchführungspartnern aufgenommen, um den Rahmen für die Mischfinanzierung (Antragsformular, Genehmigungsverfahren, Auftragsvergabe und Berichterstattung) zu vereinfachen. Der Vorschlag enthält keine zusätzlichen Berichtsposten. Die Kommission hat eine webbasierte Lösung für die Berichterstattung über die Ergebnisse im Rahmen des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ eingeführt. • Grundrechte Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Grundrechte. 4 AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ erfordern keine neuen Beiträge aus dem Unionshaushalt. Ein Überschuss an Dotierungen für die EFSD-Garantie für die Jahre 2024 und 2025 in Höhe von 471 Mio. EUR würde dem EFSD+ zugewiesen. Dieser außerordentliche Überschuss ist ein einmaliger Beitrag im Zusammenhang mit der ersten Berechnung des EFSD-Überschusses und ist hauptsächlich auf die unzureichende Umsetzung mehrerer Garantievereinbarungen infolge des Schocks des COVID-19-Ausbruchs und in einigen Fällen auf die mangelnde Nachfrage nach den vorgeschlagenen Finanzprodukten zurückzuführen – woraus Erkenntnisse gezogen wurden, die in die Auswahl der EFSD+-Garantievereinbarungen eingeflossen sind. Die EFSD-Überschüsse für die Jahre 2026-27 dürften niedriger sein, was mit den jährlichen Erstattungen, Einnahmen, Forderungen oder der Beendigung zugrunde liegender Transaktionen zusammenhängt. Bei dem oben genannten Überschussbetrag sind abgerufene Garantiebeträge in Höhe von 130 Mio. EUR, die noch ausgezahlt werden müssen, bereits eingerechnet, sowie abgerufene EFSD-Garantien in Höhe von 1,7 Mio. EUR, die bereits seit dem 31. Dezember 2024 ausgezahlt wurden. Die finanziellen Auswirkungen der Änderungen im Zusammenhang mit der EFSD-Garantie haben verzögerte Einnahmen für den EU-Haushalt aus Überschüssen aus Dotierungen für die EFSD-Garantie zur Folge. Die in der Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ festgelegten Dotierungsquoten bleiben unverändert. Für Personal- oder Verwaltungskosten werden keine zusätzlichen Mittel beantragt. Ein Finanz- und Digitalbogen mit weiteren haushaltsbezogenen Informationen ist beigefügt. 5 WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die EFSD+-Garantie wird im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt. Die Kommission verfügt derzeit über ein Netz von 19 Durchführungspartnern und ist offen für Vorschläge für potenzielle neue Durchführungspartner. Die bereits bestehenden Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsregelungen bleiben bestehen. Die Leistung wird anhand von Indikatoren gemessen, die in Anhang VI der Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ und in den Garantievereinbarungen mit den Durchführungspartnern festgelegt sind, um eine harmonisierte Berichterstattung von diesen zu erhalten. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Änderungen der Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ (Artikel 1) Artikel 30 Absatz 4 sieht bereits eine Ausnahme von Artikel 212 Absatz 3 der Haushaltsordnung vor, um die Verwendung von Rückflüssen aus Finanzierungsinstrumenten für dieselben politischen Ziele zu ermöglichen. Die ursprünglich in Artikel 30 Absatz 4 vorgesehene Ausweitung dieser Ausnahmeregelung auf Haushaltsgarantien ist unwirksam, da gemäß Artikel 214 Absatz 4 der Haushaltsordnung die Rückflüsse aus Haushaltsgarantien ihrer Dotierung zugewiesen werden. Darüber hinaus fällt die EFSD-Garantie nicht unter die Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“. Analog zu dem Zweck von Artikel 30 Absatz 4 in Bezug auf Finanzierungsinstrumente zielt die vorgeschlagene Änderung darauf ab, die Verwendung des EFSD-Überschusses für die EFSD+-Dotierung zu ermöglichen, was eine Ausnahme von Artikel 216 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung erfordert, wonach der Überschuss an den Haushalt zurückzuzahlen ist. Für diesen Vorschlag gibt es bereits Präzedenzfälle. Die gleiche Ausnahmeregelung ist bereits gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/523 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 in Kraft. Auch Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/792 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine sieht eine Ausnahme von Artikel 216 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung vor, damit Überschüsse der Dotierungen für die Garantie für die Ukraine als interne zweckgebundene Einnahmen für die Fazilität oder ihr Nachfolgeprogramm verwendet werden können. Die Änderung von Artikel 31 Absatz 8 orientiert sich an Artikel 214 Absatz 6 der Haushaltsordnung, der für eine Haushaltsgarantie vorsieht, dass die Erträge aus den Investitionen der im gemeinsamen Dotierungsfonds gehaltenen Mittel, die von säumigen Schuldnern eingezogenen Beträge und die Einnahmen (Gebühren) sowie alle sonstigen Zahlungen, die die Union gemäß einer Garantievereinbarung erhalten hat, dazu verwendet werden, die Haushaltsgarantie innerhalb des im Basisrechtsakt vorgesehenen förderfähigen Zeitraums bis zu ihrem ursprünglichen Betrag wiederherzustellen, jedoch nicht über die Phase der Bildung der Dotierung hinaus und unbeschadet des Artikels 216 Absatz 4 der Haushaltsordnung. Im Falle der Garantie für Außenmaßnahmen, die die EFSD+-Garantie umfasst, läuft der förderfähige Zeitraum für die Unterzeichnung von Garantievereinbarungen bis zum 31. Dezember 2027, und Artikel 216 Absatz 4 der Haushaltsordnung würde erst am Ende der Phase der Bildung der Dotierung und des förderfähigen Zeitraums gelten, die bis 2031 dauern können. Theoretisch könnten die oben genannten Rückflüsse, falls es Verluste im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen gibt, bis Ende 2027 verwendet werden, um die Garantie bis zu ihrem ursprünglichen Betrag wiederherzustellen. In der Praxis werden vor 2027 sehr geringe Verluste im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen erwartet12, was Artikel 214 Absatz 6 der Haushaltsordnung für die Garantie für Außenmaßnahmen unwirksam macht. Daher wird vorgeschlagen, die EFSD+-Dotierungen zur Deckung von Verlusten gemäß Artikel 214 Absatz 6 der Haushaltsordnung zu verwenden, um die Inanspruchnahme der EFSD-Garantie zu finanzieren, was eine Abweichung von Artikel 214 Absatz 6 der Haushaltsordnung erfordert. Durch die Auszahlung im Rahmen der Inanspruchnahmen der EFSD-Garantie, wie in dieser Änderung vorgeschlagen, würde der EFSD-Überschuss 2025 um denselben Betrag erhöht und dem EFSD+ zur Verfügung gestellt. Die Änderung von Artikel 36 Absatz 1 trägt einem Vorschlag der EIB selbst Rechnung, ihr Restrisiko für das spezielle exklusive Investitionsfenster für staatliche und unterstaatliche nichtgewerbliche Geschäfte (IW1) von 35 % auf 40 % zu erhöhen, wodurch die Deckung durch die EU von 65 % auf 60 % sinken würde. Artikel 38 Absatz 6 wird aufgehoben, um eine vollständige Angleichung an die bereits in Artikel 212 Absatz 4 und Artikel 222 Absatz 6 der Haushaltsordnung vorgesehenen Prüfungs- und Finanzberichtserstattungsanforderungen zu gewährleisten. Damit entfällt die Verpflichtung der Durchführungspartner, die Informationen über die einzelnen Vorhaben im Rahmen der Garantievereinbarungen zu prüfen. Inkrafttreten (Artikel 2) Es wird vorgeschlagen, dass die Änderungsverordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, um eine rasche Durchführung zu ermöglichen. 12 Bislang wurden 0,714 Mio. EUR für den EFSD+ abgerufen, wovon 0,084 Mio. EUR wieder eingezogen wurden. 2025/0262 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/947 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der Garantie für Außenmaßnahmen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 209 und 212, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der globale geopolitische und geoökonomische Kontext erfordert, dass die Union ihr Engagement für den Aufbau von für beide Seiten vorteilhaften Partnerschaften mit Partnerländern bekräftigt. (2) Im Draghi-Bericht wird empfohlen, durch die Sicherung der Versorgung mit Rohstoffen, umweltfreundlicher Energie, nachhaltigen Kraftstoffen und umweltfreundlichen Technologien aus der ganzen Welt und die Aufwertung und Nutzung von Global Gateway13 sowie der Wachstumspläne für die Erweiterungsländer, die zusätzliche Ressourcen erfordern, eine stärkere Einbeziehung des Privatsektors sicherzustellen und übermäßige externe Abhängigkeiten zu verringern. (3) Neben einem gezielteren Ansatz für die Erweiterung wird in den politischen Leitlinien für die Kommission 2024-2029 anerkannt, wie wichtig ein zielgerichteter Ansatz für unsere weitere Nachbarschaft, insbesondere den Nahen Osten, Nordafrika und die Golfregion, ist. Die strategische Relevanz sollte durch konkrete Projekte und strategische Investitionen sowohl auf regionaler Ebene, z. B. die Initiative für die Zusammenarbeit in den Bereichen Energie und saubere Technologien im Mittelmeerraum, als auch auf bilateraler Ebene durch die Umsetzung der strategischen Partnerschaften gefördert werden. Je nach Entwicklung der Lage vor Ort sind möglicherweise auch zusätzliche Mittel notwendig, um die Stabilität aufrechtzuerhalten und die rasche Erholung/den Wiederaufbau der wichtigsten Partnerländer im Nahen Osten zu unterstützen. (4) Ein wichtiges Finanzierungsinstrument der Union zur Verwirklichung der Global- Gateway-Ziele und der strategischen Investitionen ist der Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+) und insbesondere seine Haushaltsgarantie, 13 Gemeinsame Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank „Global Gateway“ (JOIN(2021) 30 final vom 1.12.2021). eine Komponente der mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführten Garantie für Außenmaßnahmen14. Effizienzgewinne bei der Garantie für Außenmaßnahmen würden es ermöglichen, die Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU zu finanzieren, einschließlich eines möglichen Ausbaus von Global Gateway. (5) Der EFSD+ hat eine sehr hohe Nachfrage seitens der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und anderer Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen gedeckt, wie die Bewertung der Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen für die mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 und 2021-202715 bestätigt hat. (6) Die Garantiedeckung des EFSD+ könnte bis 2027 mit Überschüssen aus dem Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) aufgestockt werden, indem die Garantie der Union durch die Senkung ihrer EU-Haftung im Rahmen des speziellen exklusiven Investitionsfensters der EIB für Vorhaben mit staatlichen Gegenparteien und nichtgewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene von 65 % auf 60 % effizienter genutzt wird. Letzteres würde erst nach Änderung der entsprechenden Garantievereinbarung zwischen der Kommission und der EIB in Kraft treten. Die Zuweisung von Überschüssen aus Altinstrumenten zugunsten des EFSD+ erfolgt unbeschadet der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2027. (7) Die Zuweisung der EFSD-Garantieüberschüsse an die EFSD+-Dotierung ab dem 31. Dezember 2024 erfordert eine Abweichung von Artikel 216 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung16. (8) Damit ab dem 31. Dezember 2024 Mittel aus der EFSD+-Garantie verwendet werden können, um Zahlungen im Rahmen der Abrufe der EFSD-Garantie zu leisten, ist eine Abweichung von Artikel 214 Absatz 6 Buchstabe a der Haushaltsordnung erforderlich. (9) Die Fähigkeit der EIB, der EBWE und der Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, zusätzliche Mittel effizient einzusetzen, sollte durch die Vereinfachung des Rahmens für Mischfinanzierungsmaßnahmen, die Konsolidierung von Garantievereinbarungen und von Vereinbarungen über technische Hilfe mit demselben Durchführungspartner und die Reduzierung der Häufigkeit der Finanzberichterstattung von einem vierteljährlichen auf einen halbjährlichen Bericht verbessert werden. (10) Darüber hinaus wird die Verpflichtung der Durchführungspartner, die Informationen über einzelne Vorhaben im Rahmen von Garantievereinbarungen, die sie in ihren jährlichen Berichten an die Kommission vorlegen müssen, zu prüfen, was gemäß der 14 Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/947/oj). 15 COM(2024) 208 final vom 15.5.2024. 16 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj). Haushaltsordnung nicht vorgeschrieben ist, zum Zwecke der Vereinfachung aufgehoben. (11) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Zusammenarbeit der Union mit ihren Partnerländern zu verbessern und ihre übermäßige externe Abhängigkeit zu verringern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) 2021/947 [Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“] Die Verordnung (EU) 2021/947 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 30 Absatz 4 wird wie folgt geändert: „Abweichend von Artikel 212 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden Rückzahlungen und Einnahmen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten gemäß der vorliegenden Verordnung nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren der ursprünglichen Haushaltslinie zugewiesen. Abweichend von Artikel 216 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung können Überschüsse an Dotierungen für die EFSD-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1601, die in den Jahren 2025, 2026 und 2027 in der dem Entwurf des Haushaltsplans beigefügten Arbeitsunterlage gemäß Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe h der Haushaltsordnung gemeldet werden, für die Dotierung der durch den EFSD+ gemäß der vorliegenden Verordnung unterstützten Haushaltsgarantie verwendet werden. Die in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannten Mittel gelten als interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.“ (2) Der folgende Unterabsatz wird Artikel 31 Absatz 8 angefügt: „Abweichend von Artikel 214 Absatz 6 der Haushaltsordnung können EFSD+-Mittel im Zusammenhang mit der Dotierung der durch den EFSD+ unterstützten und durch die vorliegende Verordnung geschaffenen Haushaltsgarantie, die in Artikel 214 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d der Haushaltsordnung genannt werden, ab dem 31. Dezember 2024 zur Deckung von Inanspruchnahmen der EFSD-Garantie verwendet werden.“ (3) Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Im Rahmen des speziellen exklusiven Investitionsfensters ist der Eigenmittelbeitrag als die Übernahme des Restrisikos zu verstehen, wobei die EU-Garantie 60 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen ausgezahlten und garantierten Beträge, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge abdeckt.“ (4) Artikel 38 Absatz 6 wird aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident /// Die Präsidentin FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1 RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................... 1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................... 1.2 Politikbereich(e) ............................................................................................................. 1.3 Ziel(e) ............................................................................................................................. 1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e) ..................................................................................................... 1.3.2 Einzelziel(e) ................................................................................................................... 1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen ...................................................................... 1.3.4 Leistungsindikatoren ...................................................................................................... 1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft .............................................................................. 1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative ..................................................................... 1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative ................................................................ 1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. ...................................................................... 1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................... 1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten ............................................................................ 1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung ........................................................................... 1.6 Dauer der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und der finanziellen Auswirkungen ................................................................................................................ 1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ..................................................................... 2 VERWALTUNGSMAẞNAHMEN .............................................................................. 2.1 Überwachung und Berichterstattung .............................................................................. 2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ............................................................................. 2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ............................................................................. 2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ......................................................... 2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) ...................................................................................................................... 2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ........................................................... 3 GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE .................................................................................................................. 3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan ................................................................................................................. 3.2 Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ............................ 3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ..................... 3.2.1.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ............................................................. 3.2.1.2 Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ....................................................... 3.2.2 Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird .................................... 3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ................... 3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ............................................................... 3.2.3.2 Mittel aus internen zweckgebundenen Einnahmen ........................................................ 3.2.3.3 Mittel insgesamt ............................................................................................................. 3.2.4 Geschätzter Personalbedarf ............................................................................................ 3.2.4.1 Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ............................................................... 3.2.4.2 Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................. 3.2.4.3 Geschätzter Personalbedarf insgesamt ........................................................................... 3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien ................................................................................................... 3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .................................. 3.2.7 Beiträge Dritter............................................................................................................... 3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .............................................................. 4 DIGITALE ASPEKTE................................................................................................... 4.1 Anforderungen von digitaler Relevanz .......................................................................... 4.2 Daten .............................................................................................................................. 4.3 Digitale Lösungen .......................................................................................................... 4.4 Interoperabilitätsbewertung............................................................................................ 4.5 Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ................................................ 1 RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/947 [Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“] im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der Garantie für Außenmaßnahmen 1.2 Politikbereich(e) Maßnahmen im Außenbereich 1.3 Ziel(e) 1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e) „Stärkung der Interessen und Partnerschaften Europas in der Welt“ 1.3.2 Einzelziel(e) Effizientere Nutzung der für die Dotierung der Haushaltsgarantien des EFSD und des EFSD+ vorgesehenen Mittel zugunsten der derzeitigen Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU, möglicherweise einschließlich Global Gateway. Durch die Aufstockung der potenziellen Garantie im Rahmen des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+) sieht der Vorschlag zusätzliche Risikoteilungskapazitäten vor, um Investitionen zur Förderung intelligenter, sauberer und sicherer Verbindungen in den Bereichen Digitales17, Energie und Verkehr durchzuführen und die Gesundheits-, Bildungs- und Forschungssysteme weltweit zu stärken. Die Garantie würde zusätzliche Risikoteilungskapazitäten bereitstellen, um die Versorgung mit Rohstoffen, umweltfreundlicher Energie, nachhaltigen Kraftstoffen und umweltfreundlichen Technologien aus der ganzen Welt zu sichern und gleichzeitig nachhaltige Wertschöpfungsketten in den Partnerländern aufzubauen. 1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Effizienzgewinne durch die Verwendung von Dotierungen für die Haushaltsgarantien des EFSD und des EFSD+ zugunsten der derzeitigen Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU. Dies würde es ermöglichen, teilweise dem von der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen bekundeten sehr hohen Interesse Rechnung zu tragen, das durch die Bewertung der Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen bestätigt wurde. 1.3.4 Leistungsindikatoren Anhang VI der Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ enthält die Liste der zentralen Leistungs- und Überwachungsindikatoren. 17 Im Einklang mit dem Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit, Mitteilung der Kommission C(2023) 4049 vom 15.6.2023. Im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Vereinfachung dürften die Vereinfachungsmaßnahmen des EFSD+, die bereits umgesetzt oder derzeit mit den Durchführungspartnern verhandelt werden, während der gesamten Laufzeit der EFSD+-Maßnahmen zu Kosteneinsparungen in Höhe von insgesamt rund [21,50] Mio. EUR für die Durchführungspartner führen. 1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft  eine neue Maßnahme  eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme18  die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme  die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative Die Annahme dieses Legislativvorschlags ist die wichtigste Voraussetzung für die Umsetzung dieser Initiative, mit der die Verwaltung der Dotierung der aus dem EFSD und dem EFSD+ unterstützten Haushaltsgarantien optimiert werden soll. Die Vereinfachungsmaßnahmen parallel zum Legislativvorschlag machen die Umsetzung des EFSD+ effizienter, was den Endbegünstigten und Finanzintermediären zugutekommt, und erhöhen die Fähigkeit der Durchführungspartner, ein höheres Volumen der EU-Garantie in Anspruch zu nehmen. Die Ziele des EFSD+ und die Frist für den Abschluss von Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen (Ende 2027) bleiben unverändert. 1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante): Der Vorschlag zielt auf eine effizientere Nutzung der Mittel ab, die für die Dotierung der aus dem EFSD und dem EFSD+ unterstützten Haushaltsgarantie vorgesehen sind. Da es sich bei NDICI/Europa in der Welt um ein Unionsprogramm handelt, das 2021 vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen der Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ eingerichtet wurde, können möglicherweise erforderliche Änderungen daran nur von der Union vorgenommen werden. Erwarteter EU-Mehrwert (ex post): 18 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. Das Programm EFSD+ ermöglicht den Durchführungspartnern, Finanzierungen und Investitionen in bestimmten Bereichen der strategischen politischen Ziele der Union durchzuführen. Ein Multiplikatoreffekt entsteht, indem private und öffentliche Investitionen angezogen werden, wobei gegebenenfalls die Vermittlung über Finanzinstitute und Fonds genutzt wird. Dies trägt dazu bei, Marktversagen entgegenzuwirken und Unternehmen und Projekten, die andernfalls keine Finanzierung zu angemessenen Konditionen finden könnten, Zugang zu Finanzmitteln zu verschaffen und somit die Gesamtinvestitionen in der Union und in Partnerländern und damit das Wachstum und die Beschäftigung zu steigern. Mit dem Vorschlag, der die Erkenntnisse aus der Bewertung der Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen (siehe Abschnitt 1.5.3) berücksichtigt, wird das Programm gestärkt und somit seine Wirkung gesteigert. 1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse Zur Unterstützung der Bewertung der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln wurde 2024 eine externe Studie durchgeführt. Darin wurde betont, dass der Privatsektor bei der Umsetzung von Global Gateway eine größere Rolle spielen und als starker Motor für nachhaltiges und integratives Wachstum fungieren sollte und dass der Privatsektor einen entscheidenden Beitrag dazu leistet, um über den EFSD+ für eine effiziente Nutzung des EU-Haushalts zur Förderung eines nachhaltigen Wachstums in den Partnerländern zu sorgen. Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten waren sich darin einig, dass der EFSD+ trotz seines frühen Stadiums genutzt werden kann, um die Zusammenarbeit mit Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen zu fördern und mehr Investitionen in Partnerländern der EU anzuziehen. Sie kamen ferner überein, dass der EFSD+ als politikorientiertes Instrument zu geopolitischen Initiativen wie Global Gateway oder Team-Europa-Initiativen beitragen muss. Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten waren sich zudem darin einig, dass der EFSD+ die Fähigkeit der EU verbessern könnte, Investitionen in Partnerländern anzuziehen und zu fördern. Die Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen stellten fest, dass wirkungsvolle maßgeschneiderte Projekte eine gezieltere Finanzierung und eine vollständige Deckung durch den EFSD+ notwendig machen würden, insbesondere angesichts der begrenzten Risikobereitschaft in fragilen und weniger entwickelten Ländern, die eine zusätzliche Dotierungskapazität erforderlich macht. 1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten Der Vorschlag steht in jeder Hinsicht im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2021-2027. Für den Vorschlag sind keine zusätzlichen Mittel aus dem EU-Haushalt erforderlich. Es ist weder eine Inanspruchnahme von Spielräumen noch eine Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) erforderlich. 1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung Entfällt 1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen  Befristete Laufzeit –  Laufzeit: ab dem Datum der Annahme der Änderung bis zum 31.12.2027 –  Finanzielle Auswirkungen von 2025 bis 2027 (Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen). Die finanziellen Auswirkungen können verzögerte und potenziell geringere Einnahmen im Gesamthaushaltsplan der Union im Zusammenhang mit Überschüssen aus der Dotierung des EFSD sein.  Unbefristete Laufzeit – Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ – Anschließend reguläre Umsetzung 1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)  Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission –  über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen –  über Exekutivagenturen  Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten  Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –  Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –  internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben) –  die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds –  Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung –  öffentlich-rechtliche Körperschaften –  privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind – in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können. 2 VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 2.1 Überwachung und Berichterstattung Die Durchführungspartner sind verpflichtet, der Kommission im Einklang mit der Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ und der Haushaltsordnung regelmäßig Bericht zu erstatten. Zur Überwachung müssen sie ihre eigenen Regeln und Verfahren anwenden, die gemäß Artikel 157 der Haushaltsordnung bewertet wurden („Säulenbewertung“), um die in dem genannten Artikel festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Zur Erstellung des Jahresabschlusses der Union legen die EFSD+- Durchführungspartner der Kommission im Einklang mit Artikel 212 Absatz 4 der Haushaltsordnung die geprüften Jahresabschlüsse für den ihnen gewährten Teil der Haushaltsgarantie vor. 2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen Der EFSD+ wird ausschließlich mit indirekter Mittelverwaltung über Durchführungspartner durchgeführt, die im Regelfall auch zur Unterstützung der Endempfänger beitragen. Die Durchführungspartner sind die EIB und die EBWE, Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen und ‑institute sowie andere Finanzintermediäre, die Einrichtungen der Union sind und als Teil des Bankensektors reguliert und/oder beaufsichtigt werden. Die im Rahmen der EU-Garantie unterstützten Finanzierungen und Investitionen werden von den Leitungsgremien der Durchführungspartner genehmigt und unterliegen somit deren Sorgfaltspflicht und Kontrollrahmen. Die Durchführungspartner legen der Kommission geprüfte Jahresabschlüsse vor. 2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle Das Risiko für den Haushalt der Union ist mit der Garantie verbunden, welche die Union den Durchführungspartnern für ihre Finanzierungen und Investitionen gewährt. Die Garantie für Außenmaßnahmen ist auf 53 449 000 000 EUR begrenzt. Die Dotierungsquote zwischen 9 % und 50 % für die Garantie für Außenmaßnahmen beruht auf den bisherigen Erfahrungen mit dem EFSD und dem Außenmandat der EIB und ist auf die Finanzprodukte zugeschnitten, die im Rahmen des EFSD+ durchgeführt werden. Die Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des EFSD+ erfolgen nach den Standardgeschäftsordnungen der Durchführungspartner und nach den Regeln einer soliden Bankpraxis. Die Durchführungspartner und die Kommission schließen eine Garantievereinbarung ab, in der die detaillierten Bestimmungen und Verfahren für die Durchführung der EFSD+-Garantie festgelegt sind. Da der Durchführungspartner in der Regel einen Teil des Risikos trägt und einen Finanzbeitrag leistet, sind die Interessen der Union und des Durchführungspartners entsprechend aufeinander abgestimmt, was das Risiko für den Unionshaushalt mindert. Die Durchführungspartner sind auch Finanzinstitute mit geeigneten Regeln und Verfahren, die gemäß der Haushaltsordnung durch die Säulenbewertung bewertet werden. Die Kommission erhält von den Durchführungspartnern jährlich geprüfte Jahresabschlüsse über die von ihnen getätigten Finanzierungen und Investitionen. 2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) Dieser Vorschlag sieht keine (neuen) Kontrollen vor. 2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten Im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ und der Haushaltsordnung müssen die ausgewählten Durchführungspartner einer Säulenbewertung gemäß Artikel 157 der Haushaltsordnung unterzogen werden, die eine solide Qualität der internen Kontrollen sowie unabhängige externe Rechnungsprüfungssysteme gewährleistet. Darüber hinaus müssen die Durchführungspartner die Anforderungen in Titel X der Haushaltsordnung erfüllen. Als Finanzinstitute verfügen die Durchführungspartner über einen internen Kontrollrahmen. 3 GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan  Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens Haushaltslinie Art der Beiträge Ausgaben Nummer GM/NGM19 von EFTA- Ländern20 von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten21 von anderen Drittländern andere zweckgebundene Einnahmen [14.020170 NDICI-GE — Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds] [15 02 02 03 IPA III — Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds] GM/NGM NEIN NEIN NEIN JA 19 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel. 20 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. 21 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans. D E D E 3. G es ch ät zt e fi n an zi el le A u sw ir k u n ge n d es V or sc h la gs a u f d ie M it te l 3. 2. Ü be rs ic ht ü b er d ie g es ch ät zt en A us w ir ku ng en a uf d ie o pe ra ti ve n M it te l –  F ür d en V or sc hl ag /d ie I n it ia ti ve w er de n ke in e op er at iv en M it te l be nö ti gt . –  F ür d en V or sc hl ag /d ie I n it ia ti ve w er de n di e fo lg en de n op er at iv en M it te l b en öt ig t: 3. 2. 1. M it te l au s in te rn en z w ec kg eb un de n en E in na hm en in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s G D : IN T P A /E N E S T /M E N A Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T N A C H E N D S U M M E 0 5 0 6 0 7 0 7  O pe ra ti ve M it te l  4 2 1 0 V er p fl ic h tu n g en (1 a) 1 ,0 5 1 ,2 3 6 ,2 3 6 ,2 3 Z ah lu n g en (2 a) 1 ,0 5 1 ,2 3 6 ,2 3 6 ,2 3 • A us d er D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro gr am m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l[ 3] H au sh al ts li n ie (3 ) - - M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 3 5 ,0 5 1 ,2 - 6 ,2 3 - 6 ,2 3 fü r G D I N T P A /E N E S T /M E N A Z ah lu n g en = 2a + 2b + 3 5 ,0 5 1 ,2 - 6 ,2 3 - 6 ,2 3 G D : E N E S T Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T N A C H E N D S U M M E 0 5 0 6 0 7 0 7  O pe ra ti ve M it te l  0 02 3 V er p fl ic h tu n g en (1 a) 0 ,0 1 ,6 1 4 ,6 6 0 ,6 6 Z ah lu n g en (2 a) 0 ,0 1 ,6 1 4 ,6 6 0 ,6 6 D ru ck sa ch e 4/ - 2 - D E D E • A us d er D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro gr am m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l[ 3] H au sh al ts li n ie (3 ) - - M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 4 5 ,0 7 5 ,8 - 7 ,9 9 - 7 ,9 9 fü r G D I N T P A /E N E S T /M E N A Z ah lu n g en = 2a + 2b + 4 5 ,0 8 5 ,8 - 7 ,9 9 - 7 ,9 9 G D : IN T P A /E N E S T /M E N A Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T N A C H E N D S U M M E 0 5 0 6 0 7 0 7  O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T  V er p fl ic h tu n g en (4 ) 0 ,0 8 5 ,8 - 7 ,9 9 - 7 ,9 9 Z ah lu n g en (5 ) 0 ,0 8 5 ,8 - 7 ,9 9 - 7 ,9 9  A u s d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro gr am m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T  (6 ) ,0 0 ,0 0 - - - - M it te l IN S G E S A M T in R U B R IK V er p fl ic h tu n g en = + 4 5 ,0 8 5 ,8 - 7 ,9 9 - 7 ,9 9 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + 4 5 ,0 8 5 ,8 - 7 ,9 9 - 7 ,9 9 G D : IN T P A /E N E S T /M E N A Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T N A C H E N D S U M M E 0 5 0 6 0 7 0 7 • O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T (a ll e op er at iv en R ub ri ke n) V er p fl ic h tu n g en (4 ) 0 ,0 8 5 ,8 0 ,0 0 7 ,9 9 ,0 4 0 ,9 9 Z ah lu n g en (5 ) 0 ,0 8 5 ,8 0 ,0 0 7 ,9 9 ,0 4 0 ,9 9 • A us de r D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro gr am m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T ( al le o pe ra ti ve n R ub ri k en ) (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 D ru ck sa ch e 4/ - 2 - D E D E M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en = + 4 5 ,0 8 5 ,8 0 ,0 0 7 ,9 9 ,0 4 0 ,9 9 d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s (R ef er en zb et ra g) Z ah lu n g en = + 4 5 ,0 8 5 ,8 0 ,0 0 7 ,9 9 ,0 4 0 ,9 9 R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s „V er w al tu ng sa us ga be n“ in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) G D I N T P A /E N E S T /M E N A Ja h r Ja h r Ja h r 0 1- 02 IN S G E S A M T 0 5 0 6 0 7  P er so na la us g ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0  S on st ig e V er w al tu ng sa us g ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 IN S G E S A M T G D I N T P A /E N E S T /M E N A M it te l ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s (V er p fl ic h tu n g en in sg es . = Z ah lu n g en in sg es .) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T N A C H E N D S U M M E 0 5 0 6 0 7 0 7 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en 5, 8 ,8 0, 0 0, 9 0, 0 0, 9 d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en 5, 8 ,8 0, 0 0, 9 0, 0 0, 9 D ru ck sa ch e 4/ - 2 - D E D E 3. 2. G es ch ät zt er O ut p ut , d er m it o pe ra ti ve n M it te ln f in an zi er t w ir d ( ni ch t au sz uf ül le n im F al l de ze nt ra le r A ge nt u re n) M it te l fü r V er p fl ic h tu n g en , i n M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Z ie le u n d O u tp u ts a n g eb en J a h r J a h r J a h r 0 -2 7 IN S G E S A M T N A C H 0 7 E N D - S U M M E   0 5 0 6 0 7 O U T P U T S A rt D u rc h sc h n it ts - k o st en A n za h l K o st en A n za h l K o st en A n za h l K o st en A n za h l K o st en A n za h l K o st en A n za h l K o st en E in ze lz ie l N r. A u sb au v o n G lo ba l G at ew ay — Z u sä tz li ch m ob il is ie rt e In v es ti ti o n en 7 0, 9 3 ,9 0 1 3, 3 3 3, 3 Z w is ch en su m m e fü r E in ze lz ie l N r. 0 7 0, 9 4 ,9 0 ,0 0 3 3, 3 0 ,0 0 3 3, 3 E in ze lz ie l N r. V er ri n g er un g üb er m äß ig er e x te rn er A b h än g ig k ei te n — Z u sä tz li ch m ob il is ie rt e In v es ti ti o n en 3 5, 9 1 ,9 0 5 6, 6 1 6, 6 Z w is ch en su m m e fü r E in ze lz ie l N r. 0 3 5, 9 2 ,9 0 ,0 0 1 6, 6 0 ,0 0 1 6, 6 IN S G E S A M T 4 5, 8 6 ,8 0 ,0 0 4 0, 9 0 ,0 0 4 0, 9 D ru ck sa ch e 4/ - 2 - DE 14 DE 3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel –  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. –  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: 3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr 2021-2027 INSGESAMT NACH ENDSUMME 2025 2026 2027 2027 RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 3.2.3.2 Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN Jahr Jahr Jahr 2021-2027 INSGESAMT NACH ENDSUMME 2025 2026 2027 2027 RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 3.2.3.3 Mittel insgesamt DE 15 DE SUMME DER BEWILLIGTE MITTEL + EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN Jahr Jahr Jahr 2021-2027 INSGESAMT NACH ENDSUMME 2025 2026 2027 2027 RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.4 Geschätzter Personalbedarf –  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: 3.2.4.1 Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr NACH 2025 2026 2027 2027  Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)  20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0 20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 • Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)  20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0 20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 Haushaltslinie administr. Unterstützung [XX.01.YY.YY] [2] - in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 - in den EU-Delegationen 0 0 0 0 01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 DE 16 DE Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0 INSGESAMT 0 0 0 0 3.2.4.2 Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN Jahr Jahr Jahr NACH 2025 2026 2027 2027  Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)  20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0 20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 • Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)[1]  20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0 20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 Haushaltslinie administr. Unterstützung [XX.01.YY.YY] [2] - in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 - in den EU-Delegationen 0 0 0 0 01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0 INSGESAMT 0 0 0 0 3.2.4.3 Geschätzter Personalbedarf insgesamt INSGESAMT BEWILLIGTE MITTEL + EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN Jahr Jahr Jahr NACH 2025 2026 2027 2027  Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)  20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0 20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 • Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)  20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0 20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 DE 17 DE Haushaltslinie administr. Unterstützung [XX.01.YY.YY] [2] - in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 - in den EU-Delegationen 0 0 0 0 01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0 INSGESAMT 0 0 0 0 Unter Berücksichtigung der insgesamt angespannten Lage in Rubrik 7 sowohl in Bezug auf die Personalausstattung als auch die Höhe der Mittel wird der Personalbedarf durch Personal der GD gedeckt, das bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet ist und/oder innerhalb der GD oder anderer Kommissionsdienststellen umgeschichtet wurde. 3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien Mittel INSGESAMT für Digitales und IT Jahr Jahr Jahr MFR 2027 INSGES AMT 2025 2026 2027 RUBRIK 7 IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen Der Vorschlag/Die Initiative –  kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden. Dieser Vorschlag wird durch zweckgebundene Einnahmen aus Rückflüssen aus EFSD-Überschüssen finanziert. Für diesen Vorschlag werden weder zusätzliche Haushaltsmittel der Union noch eine Neuprogrammierung erforderlich sein. –  erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung. –  erfordert eine Änderung des MFR. DE 18 DE 3.2.7 Beiträge Dritter Der Vorschlag/Die Initiative –  sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor. –  sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Jahr Jahr Jahr Jahr Insgesamt Kofinanzierende Einrichtung Kofinanzierung INSGESAMT 3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen –  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar –  auf die Eigenmittel –  auf die übrigen Einnahmen –  Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative22 Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027 6 5 0 0 — Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt — Zweckgebundene Einnahmen 6 5 2 0 – Heranführungshilfe – Zweckgebundene Einnahmen 305,035 90,023 51,248 14,623 Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an. 14 02 01 70 „NDICI – Europa in der Welt – Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds“ 15 02 02 03 IPA III – Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). 22 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben. DE 19 DE Der Vorschlag sieht vor, dass die Kommission die derzeit auf 471 Mio. EUR geschätzten EFSD-Überschüsse dem EFSD+ zuweist. 4 DIGITALE ASPEKTE Die Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) ist für diesen Vorschlag nicht anwendbar. 4.1 Anforderungen von digitaler Relevanz Der Vorschlag wird als keine Anforderungen von digitaler Relevanz umfassend bewertet, da er im Vergleich zur Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ keine neuen Datenreihen produziert oder erforderlich macht. In dem Maße wie durch ihn neue Investitionen und Finanzierungen aus der EFSD+-Garantie unterstützt werden können, sind bestehende Indikatoren sowie Berichterstattungs- und Überwachungssysteme zu nutzen, um Auswirkungen und Leistung zu verfolgen. 4.2 Daten entfällt (siehe 4.1) 4.3 Digitale Lösungen 4.4 Interoperabilitätsbewertung 4.5 Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung entfällt (siehe 4.1) entfällt (siehe 4.1) entfällt (siehe 4.1) Drucksache 254/25 - 32 -]

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