polradar

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

dip / drucksache 30.04.2025 · WP 21 · 193/25 · Verordnung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen [Bundesrat Drucksache 193/25 30.04.25 Vk - Fz - In Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen A. Problem und Ziel Die Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter des ADR (für die Straße), RID (für die Eisenbahn) und ADN (für die Binnenschifffahrt) sind in den vergangenen Jahren hinsichtlich der multimodalen Vorschriften weitestgehend harmonisiert worden. Verkehrsträgerspezifische Regelungen werden jedoch weiterhin in den jeweiligen Regelwerken verbleiben müssen. In einem zweijährigen Rhythmus werden die Gefahrgutvorschriften fortentwickelt und insbesondere den UN-Modellvorschriften angepasst. Mit dieser Verordnung werden die zum 1. Januar 2025 völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN (30. ADR-, 24. RID- und 10. ADN-Änderungsverordnung) in innerstaatliches Recht übernommen (§ 1 Absatz 3 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)) sowie daraus resultierende Änderungen insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in der GGVSEB (Artikel 1) in Kraft gesetzt. Außerdem dient diese Verordnung der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/149 der Kommission vom 15. November 2024 (ABl. L, 2025/149, 24.1.2025) in nationales Recht. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Re-solution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Trans-formation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 9 „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“ bei. B. Lösung Die Verordnung beinhaltet die notwendigen nationalen Änderungen in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) (Artikel 1), der Gefahrgut- Ausnahmeverordnung (GGAV) (Artikel 3), der Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) (Artikel 4), der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) (Artikel 6) und der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (Artikel 7). Ebenfalls enthalten sind weitere Änderungen der GGVSEB (Artikel 2) und der GGKostV (Artikel 5), die zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. C. Alternativen Das internationale Recht ist auf Grund der Richtlinie 2008/68/EG in das nationale Recht umzusetzen, deshalb gibt es keine Alternativen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bund Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) und Eisenbahn-Bundesamt (EBA) Durch die Aufnahme der Zuständigkeit der Bundesanstalt für Materialforschung und - prüfung und des Eisenbahn-Bundesamtes für die Zulassung zur Weiterverwendung alter Tiegel nach Unterabschnitt 1.6.1.54 ADR/RID ergibt sich nur ein geringer zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Von der Zulassung zur Weiterverwendung alter Tiegel nach Unterabschnitt 1.6.1.54 ADR/RID sind nur ausländische Tiegel betroffen, die nicht die in der Anlage 3 der GGVSEB 2023 genannten Anforderungen erfüllen. Damit wird der Erfüllungsaufwand für die BAM und das EBA als gering eingeschätzt. Länder (inklusive Kommunen) Zusätzliche Aufgaben der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) (ab 1. Januar 2026): Für die Übernahme der neuen Aufgaben benötigt die ZLS eine Stelle des 4. Qualifikationsniveaus (A 15, bisher höherer Dienst) und eine Stelle des 3. Qualifikationsniveaus (A 13, bisher gehobener Dienst), für deren Finanzierung Gesamtkosten in Höhe von derzeit 259.900 Euro/Jahr anfallen werden. Nachdem der Wirtschaftsplan der ZLS für die Jahre 2024/2025 bereits durch die Finanzministerkonferenz der Länder beschlossen wurde und ein Nachtragshaushalt nicht vorgesehen ist, ist die Übernahme der neuen Aufgaben durch die ZLS frühestens ab 1. Januar 2026 möglich. Der Wirtschaftsplan für die Jahre 2026/2027 wird im Jahr 2025 von der Haushaltskommission der Finanzreferenten der Länder vorberaten und anschließend wieder durch die Finanzministerkonferenz beschlossen werden. Aufgrund dieses Verfahrens ist eine inhaltliche Vorwegfestlegung der Beratungen und Beschlüsse formal nicht möglich. Dennoch wird von allen Ländern die unverbindliche Zusage gegeben, dass die Finanzierung des zu erwartenden Länderanteils gemäß der Kostenschätzung der ZLS als sichergestellt angesehen werden kann. Die Finanzministerkonferenz hat per Umlaufbeschluss vom 14. August 2024 die erforderliche Änderung des Abkommens über die ZLS zustimmend zur Kenntnis genommen. F. Weitere Kosten Für die Wirtschaft ergeben sich aufgrund der Änderung der GGKostV in Artikel 4 jährliche Mehrkosten in Höhe von rund 1.071.030 € durch die Zahlung von aktualisierten Gebührensätzen und gebührenpflichtigen Leistungen. Für die Verwaltung ergeben sich aufgrund der Übernahme neuer Aufgaben durch die ZLS Gesamtkosten in Höhe von derzeit 259.900 Euro/Jahr. Es kann davon ausgegangen werden, dass hiervon bis zu 90 % durch Gebühren für die Amtshandlungen refinanziert werden können und demnach lediglich ca. 10 % durch die Länder gedeckt werden müssten. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben. Bundesrat Drucksache 193/25 30.04.25 Vk - Fz - In Verordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen Bundeskanzleramt Berlin, 28. April 2025 Staatsministerin beim Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu erlassende Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Sarah Ryglewski Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1) Vom ... Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet aufgrund des § 3 Absatz 1, 2 und 5, des § 5 Absatz 2 und 3, des § 6 Nummer 1 bis 3, des § 7a und des § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), nach Anhörung der in § 7a Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Sicherheitsbehörden und - organisationen sowie der Verbände und der Sachverständigen der beteiligten Wirtschaft nach § 7a Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes: Artikel 1 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) „ innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen A und B vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184, Anlagenband), die zuletzt durch die 30. ADR-Änderungsverordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 57) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 3 und Anlage 3,“. b) Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) „ innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/149 der Kommission vom 15. November 2024 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L, 2025/149, 24.1.2025). Bekanntmachung vom 28. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 145, Anlagenband), die zuletzt durch die 24. RID-Änderungsverordnung vom ………. 2025 (BGBl. 2025 II Nr. ) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 4 und Anlage 3,“. c) Nummer 3 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) „ Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1150, Anlagenband; 2022 II S. 436), die zuletzt durch die 10. ADN-Änderungsverordnung vom……. 2025 (BGBl. 2025 II Nr. ) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 5,“. 2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: § 2„ Begriffsbestimmungen (1) Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absender. (2) Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter einfüllt in 1. ein Tankfahrzeug, 2. einen Aufsetztank, 3. einen Kesselwagen, 4. einen Wagen mit abnehmbaren Tanks, 5. einen ortsbeweglichen Tank, 6. einen Tankcontainer, 7. einen MEGC, 8. einen Groß- oder Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung, 9. einen Schüttgut-Container, 10. ein Fahrzeug für die Beförderung in loser Schüttung, 11. ein Batterie-Fahrzeug, 12. ein MEMU, 13. einen Wagen für die Beförderung in loser Schüttung, 14. einen Batteriewagen, 15. ein Schiff oder 16. einen Ladetank. Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert. (3) Verlader ist das Unternehmen, das 1. verpackte gefährliche Güter in oder auf ein Fahrzeug gemäß Abschnitt 1.2.1 ADR, einen Wagen gemäß Abschnitt 1.2.1 RID, ein Beförderungsmittel gemäß Abschnitt 1.2.1 ADN oder einen Container verlädt oder 2. einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank in oder auf ein Fahrzeug gemäß Abschnitt 1.2.1 ADR, einen Wagen gemäß Abschnitt 1.2.1 RID, ein Beförderungsmittel gemäß Abschnitt 1.2.1 ADN oder einen Container verlädt oder 3. ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein Schiff gemäß Abschnitt 1.2.1 ADN verlädt. Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert. Kein Verlader nach Satz 2 ist das Unternehmen, das Verladevorgänge von ausschließlich gefährlichen Gütern durchführt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellt sind, ausgenommen 1. solche gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN und 2. von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.4 ADR/RID/ADN, wenn die Bruttogesamtmasse dieser Versandstücke 100 Kilogramm überschreitet. (4) Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt. (5) Versandstück ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem IBC und ihrem beziehungsweise seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Container einschließlich Wechselaufbauten, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen, IBC, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und MEGC ein. (6) Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr – abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR – die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde, einschließlich zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen sowie ihre Anhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz verkehren. (7) Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN gestattet ist. (8) Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das wiederaufgearbeitete Verpackungen, wiederaufgearbeitete Großverpackungen und wiederaufgearbeitete IBC im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt. (9) Rekonditionierer ist das Unternehmen, das rekonditionierte Verpackungen im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt. (10) Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden. (11) IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Großpackmittel. (12) IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) ist der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der zuletzt durch die Entschließung MSC.556(108) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 12. November 2024 (VkBl. S. 764). (13) MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gascontainer mit mehreren Elementen. Der Begriff MEGC umfasst auch UN- MEGC. (14) MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff) ist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit oder ein Fahrzeug. (15) Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte- Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 422) geändert worden ist. (16) OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires) ist die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr. (17) UNECE (United Nations Economic Commission for Europe) ist die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa. (18) GGVSee ist die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist. (19) Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Gefäße und Tanks für Gase. (20) Bundeswasserstraßen sind die Wasserstraßen nach § 1 Absatz 1 und 6 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, 2008 I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen.“ 3. In § 3 wird die Angabe „oder nach Anlage 2“ gestrichen. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird die Angabe „9.3.3.40.2.7 ADN und“ durch die Angabe „9.3.3.40.2.7 ADN;“ ersetzt. b) In Nummer 8 wird die Angabe „1.16.2.3 ADN.“ durch die Angabe „1.16.2.3 ADN und“ ersetzt. c) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt: 9. „ die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1.8.6.2.4.1 ADR/RID.“ 5. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung, Wiederaufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur und Prüfung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen, die Anerkennung von Qualitätssicherungsprogrammen für Recycling-Kunststoffe nach Abschnitt 1.2.1 sowie die Anerkennung von Überwachungsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die Inspektionen und Prüfungen von IBC nach den Unterabschnitten 6.5.4.4 und 6.5.4.5 ADR/RID;“. b) Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt: 12. „ die Festlegung von Normen und Bedingungen nach Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 ADR und die Zulassung zur Weiterverwendung nach Unterabschnitt 1.6.1.54 ADR/ADN und“. 6. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 6 bis 8 durch die folgenden Nummern 6 bis 11 ersetzt: 6. „ die Prüfung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID; 7. die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung an einer getrennt zugelassenen Bedienungsausrüstung für Tanks nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID; 8. die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID für Tanks für Gase der Klasse 2, für Batterie-Fahrzeuge und Batteriewagen; 9. die Überwachung der Herstellung nach Unterabschnitt 1.8.7.3 ADR/RID; 10. die Inbetriebnahmeüberprüfung nach Unterabschnitt 1.8.7.5 ADR/RID und 11. die Baumusterprüfung, erstmalige Prüfung, Zwischenprüfung, wiederkehrende Prüfung und außerordentliche Prüfung der Tiegel nach Absatz 7.3.3.2.7 ergänzende Vorschrift AP 11 ADR/RID.“ 7. In § 15 Absatz 1 Nummer 15 wird vor der Angabe „RID“ die Angabe „und die Zulassung zur Weiterverwendung nach Unterabschnitt 1.6.1.54“ eingefügt. 8. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ den Beförderer vor der Beförderung a) nach Abschnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter zu informieren und b) von in freigestellten Mengen zu versendenden gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.5, mit Ausnahme von freigestellten Mengen nach Unterabschnitt 3.5.1.4 ADR/RID/ADN, über die Anzahl der Versandstücke zu informieren;“. b) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: 8. „ dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID/ADN mitgegeben wird, das auch die nach den anwendbaren Vorschriften in Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID und nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 ADN geforderten Angaben, Anweisungen und Hinweise enthält;“. 9. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe f“ die Angabe „und h“ eingefügt. b) In Absatz 2 Nummer 14 wird die Angabe „6.8.3.4.14“ durch die Angabe „6.8.3.4.16“ ersetzt. 10. In § 23 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „der zulässige Füllungsgrad oder die zulässige Masse der Füllung“ durch die Angabe „der zulässige Füllungsgrad, der zulässige Füllungszustand, der zulässige Füllfaktor oder die zulässige Masse der Füllung“ ersetzt. 11. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „6.8.3.4.14“ durch die Angabe „6.8.3.4.16“ ersetzt. b) In Nummer 6 wird die Angabe „gestellt wird, und“ durch die Angabe „gestellt wird;“ ersetzt. c) In Nummer 7 wird die Angabe „geprüft werden.“ durch die Angabe „geprüft werden und“ ersetzt. d) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt: 8. „ bei der Beförderung mit einer MEMU die Schlösser nach Unterabschnitt 4.7.2.5 ADR verwendet werden.“ 12. § 26 Absatz 5 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe b sicherzustellen, dass, soweit nach Absatz 7.2.3.7.2.3 ADN erforderlich, in allen Leitungen der Annahmestelle, die an das zu entgasende Schiff angeschlossen sind, Flammendurchschlagsicherungen vorhanden sind, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von der Annahmestelle aus schützen.“ 13. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Entlader und Empfänger“ durch die Angabe „Entlader, Empfänger und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur“ ersetzt. b) Absatz 5 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN erfolgt und“. 14. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „den vom Befüller angegebenen zulässigen Füllungsgrad oder die zulässige Masse der Füllung“ durch die Angabe „den vom Befüller angegebenen zulässigen Füllungsgrad, den zulässigen Füllungszustand, den zulässigen Füllfaktor oder die zulässige Masse der Füllung“ ersetzt. b) Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt: 13. „ während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken oder der Substanz Tetrahydrocannabinol zu unterlassen und die Fahrt mit diesen Beförderungseinheiten nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Getränke mit einer Wirkung bis zu 0,249 mg/l Atemalkoholkonzentration oder bis zu 0,49 Promille Blutalkoholkonzentration oder unter der Wirkung der Substanz Tetrahydrocannabinol mit bis zu 3,49 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum steht;“. c) Der folgende Satz 2 wird eingefügt: „Satz 1 Nummer 13 gilt nicht, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“ 15. In § 30 Nummer 3 wird die Angabe „6.8.3.4.14“ durch die Angabe „6.8.3.4.16“ ersetzt. 16. § 35 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Sofern die Bedingungen für eine Verlagerung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht vorliegen oder die Bedingung nach Absatz 3 vorliegt und deshalb eine Beförderung auf der Straße durchgeführt werden soll, ist hierfür eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung erforderlich.“ 17. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine Behörde oder einen Betreiber der Eisenbahninfrastruktur nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit einer Information versieht und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit einer Information versehen lässt,“. b) In Nummer 4 Buchstabe p und s werden jeweils die Angabe „und“ durch die Angabe „oder“ und jeweils die Angabe „werden“ durch die Angabe „wird“ ersetzt. c) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird die Angabe „die schriftlichen Weisungen übergibt und nicht“ durch die Angabe „die schriftlichen Weisungen übergibt oder nicht“ und die Angabe „verstehen und richtig anwenden“ durch die Angabe „verstehen oder richtig anwenden“ ersetzt. bb) In den Buchstaben c und m wird jeweils die Angabe „und“ durch die Angabe „oder“ ersetzt. d) In Nummer 7 Buchstabe c wird die Angabe „und“ durch die Angabe „oder“ ersetzt. e) In Nummer 8 Buchstabe c wird die Angabe „und der Sachkundige lesen und verstehen“ durch die Angabe „oder der Sachkundige lesen oder verstehen“ ersetzt. f) In Nummer 10 Buchstabe o wird die Angabe „und“ durch die Angabe „oder“ ersetzt. g) In Nummer 11 Buchstabe a, b und d wird jeweils die Angabe „und“ durch die Angabe „oder“ ersetzt. h) Nummer 12 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe f wird nach der Angabe „der Füllungsgrad,“ die Angabe „der Füllungszustand, der Füllfaktor,“ eingefügt. bb) In Buchstabe g wird die Angabe „und der Ausrüstung“ durch die Angabe „oder der Ausrüstung“ und die Angabe „und keine Undichtheit“ durch die Angabe „oder keine Undichtheit“ ersetzt. cc) In Buchstabe h wird die Angabe „keine Reste anhaften“ durch die Angabe „dort genannte Reste nicht anhaften“ ersetzt. dd) In Buchstabe k wird die Angabe „und“ durch die Angabe „oder“ ersetzt. i) In Nummer 13 Buchstabe c wird die Angabe „und“ durch die Angabe „oder“ und die Angabe „werden“ durch die Angabe „wird“ ersetzt. j) In Nummer 14 Buchstabe b wird die Angabe „und“ durch die Angabe „oder“ und die Angabe „werden“ durch die Angabe „wird“ ersetzt. k) Nummer 15 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird die Angabe „und“ durch die Angabe „oder“ und die Angabe „werden“ durch die Angabe „wird“ ersetzt. bb) In den Buchstaben c und i wird jeweils die Angabe „und“ durch die Angabe „oder“ ersetzt. l) In Nummer 15a Buchstabe e wird die Angabe „und“ durch die Angabe „oder“ ersetzt. m) Nummer 16 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe „und“ durch die Angabe „oder“ ersetzt. bb) In Buchstabe f wird am Ende die Angabe „oder“ gestrichen. cc) In Buchstabe g wird die Angabe „und“ durch die Angabe „oder“ ersetzt und wird am Ende die Angabe „oder“ eingefügt. dd) Nach Buchstabe g wird der folgende Buchstabe h eingefügt: h) „ Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Schloss verwendet wird,“. n) In Nummer 18 Buchstabe b wird die Angabe „und“ durch die Angabe „oder“ ersetzt. o) Nummer 20 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor dem Buchstaben a wird nach der Angabe „§ 28“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. bb) In Buchstabe c wird nach der Angabe „den Füllungsgrad,“ die Angabe „den Füllungszustand, den Füllfaktor,“ eingefügt. cc) In Buchstabe d wird die Angabe „und die zusätzlichen Vorschriften“ durch die Angabe „oder eine zusätzliche Vorschrift“ ersetzt. dd) Der Buchstabe m wird durch den folgenden Buchstaben m ersetzt: m) „ Nummer 13 die Einnahme eines alkoholischen Getränkes oder der Substanz Tetrahydrocannabinol nicht unterlässt oder die Fahrt antritt,“. p) In Nummer 22 Buchstabe b wird die Angabe „und“ durch die Angabe „oder“ ersetzt. q) In Nummer 25 Buchstabe d wird die Angabe „und“ durch die Angabe „oder“ ersetzt. r) In Nummer 26 Buchstabe a wird die Angabe „und“ durch die Angabe „oder“ ersetzt. 18. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt: § 38„ Übergangsbestimmungen (1) Bis zum 30. Juni 2025 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung durchgeführt werden. (2) Bei der Beförderung von geschmolzenem Aluminium der UN-Nummer 3257 nach der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.1.54 ADR/RID gelten weiterhin die Regelungen nach Anlage 3 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung.“ 19. In der Anlage 2 Nummer 3.2 Satz 3 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt. 20. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ Anwendungsbereich Erwärmtes flüssiges Eisen der UN-Nummer 3257 darf im Eisenbahnverkehr in besonders ausgerüsteten Wagen und erwärmte feste Stoffe der UN-Nummer 3258 dürfen im Straßen- und Eisenbahnverkehr in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen, Wagen, Containern oder Großcontainern in loser Schüttung befördert werden, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt werden.“ b) Nummer 1.1 wird gestrichen. c) Die Nummer 1.2 wird zu Nummer 1.1 und die Angabe „Stoffe, UN-Nummer 3258, sind“ wird durch die Angabe „Stoffe der UN-Nummer 3258 sind“ ersetzt. d) Nach der Nummer 1.1 wird die folgende Nummer 1.2 eingefügt: „1.2 Für die Beförderung von erwärmtem flüssigen Aluminium in loser Schüttung sind die Anforderungen nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ergänzende Vorschrift AP 11 ADR/RID einzuhalten. Für die Beförderung anderer erwärmter flüssiger Stoffe der UN-Nummer 3257 in loser Schüttung ist im Straßenverkehr eine Festlegung der Bedingungen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 und im Eisenbahnverkehr eine Festlegung der Bedingungen durch das Eisenbahn-Bundesamt nach § 15 Absatz 1 Nummer 15 erforderlich.“ e) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Angabe „feuerfest ausgekleidete Tiegel für den Transport flüssiger Metalle,“ und nach der Angabe „Anhang“ die Angabe „1“ gestrichen. bb) In Satz 2 wird die Angabe „5.13“ durch die Angabe „4.13“ ersetzt. f) Die Nummern 4 bis 4.9 werden gestrichen. g) Die Nummern 5 bis 5.17 werden zu den Nummern 4 bis 4.17. h) In Anhang 1 wird nach der Angabe „Anhang“ die Angabe „1“ gestrichen. i) Anhang 2 wird gestrichen. Artikel 2 Weitere Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 9 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 9 (weggefallen)“. b) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 12 Zuständigkeiten der Prüfstellen für Tanks“. 2. § 9 wird gestrichen. 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 12 Zuständigkeiten der Prüfstellen für Tanks“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Die benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung, die für die Durchführung“ durch die Angabe „Die nach § 13a Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Prüfstellen und die nach § 13a Absatz 1 Nummer 4 anerkannten Prüfstellen, die jeweils für die Durchführung“ ersetzt. bb) Satz 3 wird gestrichen. c) In Absatz 2 wird die Angabe „und § 9“ gestrichen. 4. § 13a wird durch den folgenden § 13a ersetzt: „§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde (1) Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Nummer 7 der Ortsbewegliche- Druckgeräte-Verordnung ist zuständige Behörde für 1. die Registrierung a) der Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüfstellen nach Absatz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, Absatz 6.2.2.7.7 Buchstabe b, Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe d und Absatz 6.2.2.9.4 Buchstabe b ADR/RID sowie b) der Kennzeichen des Herstellers nach Absatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n und Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe h ADR/RID; 2. die Zulassung und Überwachung von Prüfstellen nach § 12 Absatz 1; 3. die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der von ihr zugelassenen Prüfstellen nach Absatz 1.8.6.2.4.2 ADR/RID und 4. die Anerkennung von Prüfstellen nach Absatz 1.8.6.2.4.3 ADR/RID. (2) Die in Absatz 1 Nummer 2 und 4 genannten Zulassungen und Anerkennungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.“ Artikel 3 Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Änderungsverordnung] geändert worden ist, und“. 2. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In der Ausnahme 9 (B, E, S) Nummer 1 Satz 2 wird nach der Angabe „6.9.5.3“ die Angabe „gemäß den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften des Kapitels 6.9“ eingefügt. b) Die Ausnahme 20 (B, E, S) wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 18, 21 und 22“ durch die Angabe „§§ 17, 18, 21 und 22“ ersetzt. bb) In Nummer 2.2 werden die Sätze 6 und 7 gestrichen. cc) In Nummer 2.5 Satz 1 wird die Angabe „oder 60 Kilogramm Masse“ durch die Angabe „und 60 Kilogramm Bruttomasse“ ersetzt. c) In der Ausnahme 24 (S) wird nach Nummer 3.10 die folgende Nummer 3.11 eingefügt: „3.11 Die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist für jedes Fahrzeug während der Beförderung mitzuführen.“ Artikel 4 Änderung der Gefahrgutkostenverordnung Die Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Gebührennummer 312.1 wird durch die folgende Gebührennummer 312.1 ersetzt: Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) „312.1 Für die Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) a) erstmalige Zulassung eines Baumusters, b) Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen, c) Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID), d) Zulassung zur Weiterverwendung alter Tiegel nach Unterabschnitt 1.6.1.54 RID sowie e) Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.1.5.5 und Unterabschnitt 1.8.7.5 RID werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617 berechnet.“ b) Die Gebührennummer 702.1 wird durch die folgende Gebührennummer 702.1 ersetzt: Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) „702.1 Anerkennung sowie Verlängerung einer Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 ADN). 80 bis 560“. c) Die Gebührennummer 719 wird durch die folgende Gebührennummer 719 ersetzt: Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) „719 Prüfen und Anerkennen einer Gleichwertigkeit (Unterabschnitt 1.5.3.1 ADN). 560 bis 2 000“. 2. Die Anlage 3 wird durch die folgende Anlage 3 ersetzt: „Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis Gebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ergeben sich aus § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und aus § 12 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See. Für die Gebührenfestsetzung werden die Stundensätze der jeweils tätigen Organisationseinheiten der BAM zugrunde gelegt. Organisationseinheit Abteilung Bezeichnung der Organisationseinheit Stundensatz (EUR) 1 Analytische Chemie; Referenzmaterialien 2 Prozess- und Anlagensicherheit 194 3 Gefahrgutumschließungen; Energiespeicher 4 Material und Umwelt 164 5 Werkstofftechnik 163 6 Materialchemie 154 7 Bauwerkssicherheit 144 8 Zerstörungsfreie Prüfung 142 9 Komponentensicherheit 149 S Qualitätsinfrastruktur 123“ Artikel 5 Weitere Änderung der Gefahrgutkostenverordnung Die Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308), die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird die Angabe „nach § 9 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und“ gestrichen. 2. In Nummer 3 wird die Angabe „Benannten Stellen“ durch die Angabe „Prüfstellen“ ersetzt. Artikel 6 Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt. Artikel 7 Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung Die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt: 11. „ Vorschriften des „ADR“ die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen A und B vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184, Anlagenband), die zuletzt durch die 30. ADR-Änderungsverordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 57) geändert worden sind;“. 2. Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt: 12. „ Vorschriften des „RID“ die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 145, Anlagenband), die zuletzt durch die 24. RID-Änderungsverordnung vom ……2025 (BGBl. 2025 II Nr. …) geändert worden sind.“ Artikel 8 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann den Text der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der vom …[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Satz 1 dieser Verordnung] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Ziel und Notwendigkeit der Regelungen Die Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter des ADR (für die Straße), RID (für die Eisenbahn) und ADN (für die Binnenschifffahrt) sind in den vergangenen Jahren hinsichtlich der multimodalen Vorschriften weitestgehend harmonisiert worden. Verkehrsträgerspezifische Regelungen werden jedoch weiterhin in den jeweiligen Regelwerken verbleiben müssen. In einem zweijährigen Rhythmus werden die Gefahrgutvorschriften fortentwickelt und insbesondere den UN-Modellvorschriften angepasst. Mit dieser Verordnung werden die zum 1. Januar 2025 völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN (30. ADR-, 24. RID- und 10. ADN-Änderungsverordnung) in innerstaatliches Recht übernommen (§ 1 Absatz 3 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)) sowie daraus resultierende Änderungen insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in der GGVSEB (Artikel 1) in Kraft gesetzt. Außerdem dient diese Verordnung der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/149 der Kommission vom 15. November 2024 (ABl. L, 2025/149, 24.1.2025) in nationales Recht. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 9 „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“ bei. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit dieser Verordnung werden die erforderlichen Änderungen der GGVSEB, insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in Kraft gesetzt. III. Alternativen Das internationale Recht ist auf Grund der Richtlinie 2008/68/EG in das nationale Recht umzusetzen; deshalb gibt es keine Alternativen. IV. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr ergibt sich aus §§ 3, 7a und 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union (der Richtlinie 2008/68/EG) und den völkerrechtlichen Verträgen (dem ADR/RID/ADN) vereinbar. VI. Regelungsfolgen Durch die Verordnung werden die zum 1. Januar 2025 völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN in innerstaatliches Recht überführt und die erforderlichen Änderungen der GGVSEB, insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in Kraft gesetzt. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Mit dieser Verordnung werden keine Verwaltungsverfahren beeinflusst. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem der Entwurf die zum 1. Januar 2025 völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN in innerstaatliches Recht umsetzt und die sich hieraus ergebenden Änderungen, insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten der GGVSEB, vorsieht, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 9 „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“. Ein Konflikt mit anderen Nachhaltigkeitszielen durch das Regelungsvorhaben wurde nicht festgestellt. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 9.1 eine hochwertige, verlässliche, nachhaltige und widerstandsfähige Infrastruktur aufzubauen, einschließlich regionaler und grenzüberschreitender Infrastruktur, um die wirtschaftliche Entwicklung und das menschliche Wohlergehen zu unterstützen, und dabei den Schwerpunkt auf einen erschwinglichen und gleichberechtigten Zugang für alle zu legen. Der Entwurf fördert die Erreichung des Ziels, indem er die völkerrechtlichen Gefahrgutvorschriften, die kontinuierlich weiterentwickelt und an den aktuellen Fortschritt von Wissenschaft und Technik angepasst werden, in innerstaatliches Recht übernimmt. Die fortwährende Evaluierung und Anpassung der Vorschriften im Bereich des Gefahrgutrechts verbessert die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter und leistet hiermit einen Beitrag zu einer widerstandsfähigen Infrastruktur und der Unterstützung von Innovationen. Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(6.) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. 4.3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Bund Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) und Eisenbahn-Bundesamt (EBA) Durch die Aufnahme der Zuständigkeit der Bundesanstalt für Materialforschung und - prüfung und des Eisenbahn-Bundesamtes für die Zulassung zur Weiterverwendung alter Tiegel nach Unterabschnitt 1.6.1.54 ADR/RID ergibt sich nur ein geringer zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Von der Zulassung zur Weiterverwendung alter Tiegel nach Unterabschnitt 1.6.1.54 ADR/RID sind nur ausländische Tiegel betroffen, die nicht die in der Anlage 3 der GGV- SEB 2023 genannten Anforderungen erfüllen. Damit wird der Erfüllungsaufwand für die BAM und das EBA als gering eingeschätzt. Länder (inklusive Kommunen) Zusätzliche Aufgaben der ZLS (ab 1. Januar 2026): Für die Übernahme der neuen Aufgaben benötigt die ZLS eine Stelle des 4. Qualifikationsniveaus (A 15, bisher höherer Dienst) und eine Stelle des 3. Qualifikationsniveaus (A 13, bisher gehobener Dienst), für deren Finanzierung Gesamtkosten in Höhe von derzeit 259.900 Euro/Jahr anfallen werden. Nachdem der Wirtschaftsplan der ZLS für die Jahre 2024/2025 bereits durch die Finanzministerkonferenz der Länder beschlossen wurde und ein Nachtragshaushalt nicht vorgesehen ist, ist die Übernahme der neuen Aufgaben durch die ZLS frühestens ab 1. Januar 2026 möglich. Der Wirtschaftsplan für die Jahre 2026/2027 wird im Jahr 2025 von der Haushaltskommission der Finanzreferenten der Länder vorberaten und anschließend wieder durch die Finanzministerkonferenz beschlossen werden. Aufgrund dieses Verfahrens ist eine inhaltliche Vorwegfestlegung der Beratungen und Beschlüsse formal nicht möglich. Dennoch wird von allen Ländern die unverbindliche Zusage gegeben, dass die Finanzierung des zu erwartenden Länderanteils gemäß der Kostenschätzung der ZLS als sichergestellt angesehen werden kann. Die Finanzministerkonferenz hat per Umlaufbeschluss vom 14. August 2024 die erforderliche Änderung des Abkommens über die ZLS zustimmend zur Kenntnis genommen. 5. Weitere Kosten Für die Wirtschaft ergeben sich aufgrund der Änderung der GGKostV in Artikel 4 jährliche Mehrkosten in Höhe von rund 1.071.030 € durch die Zahlung von aktualisierten Gebührensätzen und gebührenpflichtigen Leistungen. Für die Verwaltung ergeben sich aufgrund der Übernahme neuer Aufgaben durch die ZLS Gesamtkosten in Höhe von derzeit 259.900 Euro/Jahr. Es kann davon ausgegangen werden, dass hiervon bis zu 90 % durch Gebühren für die Amtshandlungen refinanziert werden können und demnach lediglich ca. 10 % durch die Länder gedeckt werden müssten. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben. 6. Weitere Regelungsfolgen Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Frauen und Männer von dieser Verordnung unterschiedlich betroffen sein könnten. Daher liegt keine Gleichstellungsrelevanz vor. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung dieser Verordnung kommt nicht in Betracht, da das internationale Recht (ADR/RID/ADN) einem zweijährigen Änderungszyklus unterliegt, der jedoch nicht alle Regelungen dieser Verordnung betrifft. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3) Die Fundstellen der letzten Änderungsverordnungen zum ADR, RID und ADN werden aktualisiert. Zu Nummer 2 § 2 wird aus rechtsförmlichen Gründen neu gefasst und in Absätze unterteilt. Zu § 2 Absatz 3 In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Kleincontainer und die ortsbeweglichen Tanks gestrichen, weil der Begriff „Container“ in Nummer 2 auch die Kleincontainer einschließt und die ortsbeweglichen Tanks bereits in Nummer 2 genannt werden. In Nummer 2 werden die Wörter „in oder“ eingefügt, um auch die Fälle zu berücksichtigen, in denen in ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID) oder ein Beförderungsmittel (ADN) verladen wird. Ferner werden in Nummer 2 die Wörter „oder einen Container“ eingefügt, weil die genannten Umschließungen auch in einen Container verladen werden können. Aus rechtförmlichen Gründen werden die Klammerzusätze durch Verweise auf ADR, RID oder ADN ersetzt. Es wird ein Satz 3 angefügt, damit der in Deutschland geltende erweiterte Verladerbegriff in Satz 2 nicht zur Anwendung kommt, sofern ausschließlich von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellte gefährliche Güter verladen werden. Damit wird zum Beispiel der Praxis Rechnung getragen, dass derartige Güter häufig durch KEP-Dienste befördert werden, wobei die Verladung der Güter im öffentlichen Verkehrsraum erfolgen kann, wo der Übergebende (z.B. Einzelhandelsgeschäft mit Paketshop) keine tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf den Verladeprozess hat. Verantwortlich bleiben dann der Fahrzeugführer, der die Verladung durchführt, sowie das Beförderungsunternehmen, das als Verlader im Sinne von Satz 1 tätig wird. Güter, die unter Anwendung von Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN verladen werden, sollen von dieser Erleichterung ausgenommen werden, weil diese üblicherweise im Rahmen regulärer Gefahrgutlogistikprozesse befördert werden und nur von wenigen Vorschriften freigestellt sind. Ebenso sollen in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter nach Kapitel 3.4 ADR/RID/ADN von dieser Erleichterung ausgenommen werden, sofern die jeweils verladene Bruttogesamtmasse dieser Versandstücke 100 Kilogramm überschreitet, weil die Verladung großer Mengen dieser Güter regelmäßig auf Betriebsgeländen erfolgt, wo der Übergebende die entsprechenden Einwirkungsmöglichkeiten hat. Zu § 2 Absatz 12 In § 2 Absatz 12 wird das Zitat des IMDG-Codes aktualisiert. Zu § 2 Absatz 15 In § 2 Absatz 15 wird das Zitat der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung aktualisiert. Zu Nummer 3 (§ 3) Der Verweis auf Anlage 2 der GGVSEB kann entfallen. Die Beförderungsverbote für die polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der früheren Nummer 1 der Anlage 2 der GGVSEB wurden 2021 mit der 13. Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen aufgehoben, darüber hinaus schließt die Anlage 2 der GGVSEB keine Stoffe von der Beförderung aus. Zu Nummer 4 (§ 6) In den Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr wird die Informationspflicht nach Absatz 1.8.6.2.4.1 ADR/RID neu aufgenommen. Zu Nummer 5 (§ 8) Zu Buchstabe a (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Die Ergänzung dient der Klarstellung, da die Regelungen zu Recycling-Kunststoffen aus dem Kapitel 6.1 in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID verschoben wurden. Bereits bisher lag die Zuständigkeit für die Anerkennung von Qualitätssicherungsprogrammen für Recycling- Kunststoffe als Teil des Herstellungsprozesses bei der BAM. Die ausdrückliche Erwähnung führt zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit. Zu Buchstabe b (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12) Der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) wird die Zuständigkeit nach Unterabschnitt 1.6.1.54 ADR/ADN für die Zulassung der Weiterverwendung von Tiegeln für die Beförderung von flüssigem Aluminium der UN-Nummer 3257, die vor dem 1. Juli 2025 gemäß den nationalen Vorschriften gebaut und zugelassen wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2025 geltenden Vorschriften der ergänzenden Vorschrift AP 11 in Absatz 7.3.3.2.7 ADR für den Bau und die Zulassung entsprechen, zugewiesen. Wegen der Übergangsregelungen in § 38 Absatz 2 sind davon nur ausländische Tiegel betroffen, die nicht die in der Anlage 3 der GGVSEB 2023 genannten Anforderungen erfüllen. Zu Nummer 6 (§ 12) Zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und Nummer 11 § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8: Mit den Regelwerksänderungen 2023 im ADR und RID musste in der GGVSEB 2023 auf die neuen Fundstellen des ADR/RID 2023 Bezug genommen werden. Zum Teil haben sich in den Fundstellen auch geringfügige Änderungen ergeben. Dabei hat sich inhaltlich eine Lücke in der Zuständigkeit für die Ausstellung der Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID für die Tanks für Gase der Klasse 2, die nicht in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen, ergeben. Bis zur Rechtsänderung 2023 lag diese Zuständigkeit bei den Benannten Stellen des § 12 der GGVSEB in den Fassungen von 2015 bis 2021. Durch die Aufnahme einer Nummer 8 wird die Lücke der fehlenden Zuständigkeit wieder geschlossen und wie in den früheren Fassungen der GGVSEB den Benannten Stellen nach § 12 zugewiesen. § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11: Es wird eine neue Nummer 11 angefügt. Die Benannten Stellen für Tanks erhalten die Zuständigkeit für die Prüfungen der Tiegel nach Absatz 7.3.3.2.7 ergänzende Vorschrift AP 11 ADR/RID. Zu Nummer 7 (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) Dem Eisenbahn-Bundesamt wird die Zuständigkeit nach Unterabschnitt 1.6.1.54 RID für die Zulassung der Weiterverwendung von Tiegeln für die Beförderung von flüssigem Aluminium der UN-Nummer 3257, die vor dem 1. Juli 2025 gemäß den nationalen Vorschriften gebaut und zugelassen wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2025 geltenden Vorschriften der ergänzenden Vorschrift AP 11 in Absatz 7.3.3.2.7 RID für den Bau und die Zulassung entsprechen, zugewiesen. Zu Nummer 8 Zu Buchstabe a (§ 18 Absatz 1 Nummer 2) Es wird eine Informationspflicht des Absenders an den Beförderer im Zusammenhang mit der Beförderung von in freigestellten Mengen zu versendenden gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.5 ADR/RID/ADN ergänzt. Zu Buchstabe b (§ 18 Absatz 1 Nummer 8) Da Absatz 5.4.1.1.21 auf die Kapitel 3.3, 3.5, 4.1, 4.2 und 5.5 ADR/RID/ADN verweist, kann der Fundstellenverweis vereinfacht werden. Zu Nummer 9 (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 14) Anpassung an den neuen Wortlaut in ADR/RID 2025 und Korrektur einer Fundstelle. Zu Nummer 10 (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) Der Wortlaut wird an den neuen Wortlaut des ADR/RID 2025 angepasst. Zu Nummer 11 (§ 24) Zu Buchstabe a (§ 24 Nummer 2) Korrektur einer Fundstelle. Zu Buchstabe d (§ 24 Nummer 8) Die Vorschrift in Abschnitt 9.8.8 ADR („Die Herstelleinrichtung und die besonderen Laderäume in MEMU müssen mit Schlössern ausgerüstet sein.“) regelt lediglich die Ausrüstung mit Schlössern, aber nicht deren Verwendung. Die Verwendungsvorschrift findet sich in Unterabschnitt 4.7.2.5 ADR („Die Betreiber müssen sicherstellen, dass die in Abschnitt 9.8.8 vorgeschriebenen Schlösser während der Beförderung verwendet werden.“). Die GGVSEB enthält hierzu derzeit keine Pflicht, deswegen wurde eine solche ergänzt. Zu Nummer 12 (§ 26 Absatz 5 Nummer 3) Anpassung an den geänderten Wortlaut des ADN 2025. Zu Nummer 13 Zu Buchstabe a (§ 27 Absatz 4 Satz 1) In der Aufzählung wird der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ergänzt, da dieser als an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Beteiligter ebenfalls Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 RID aufstellen muss und bisher keine Erwähnung fand. Zu Buchstabe b (§ 27 Absatz 5 Nummer 1) Dass keine Pflicht zur Unterweisung eines Fahrzeugführers, der im Besitz einer Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung ist, besteht, ergibt sich unmittelbar aus den Bestimmungen zur Unterweisung im ADR. Es bedarf keiner Wiederholung in der GGVSEB. Im Übrigen greift die Pflicht zur Unterweisung auch nicht für Sachkundige in der Binnenschifffahrt nach dem ADN und für Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragte). Zu Nummer 14 Zu Buchstabe a (§ 28 Nummer 3) Der Wortlaut wird an den neuen Wortlaut des ADR 2025 angepasst. Zu Buchstabe b (§ 28 Nummer 13) Die durch die Änderung des § 24a StVG und der damit zusammenhängenden Einführung eines gesetzlichen THC-Grenzwertes entstandene Rechtslücke von 0,00 ng/ml (nach derzeitiger Rechtsprechung zugrunde gelegte aktuelle analytische Nachweisgrenzwert liegt bei 1,0 ng/ml THC Blutserum) bis 3,49 ng/ml THC Blutserum musste geschlossen werden, damit klar wird, dass Gefahrgutbeförderungen und das Führen einer Gefahrgutbeförderungseinheit sowohl unter Alkoholeinfluss als auch unter dem Einfluss von THC nicht zusammenpassen. Zu Nummer 15 (§ 30 Nummer 3) Korrektur einer Fundstelle. Zu Nummer 16 (§ 35 Absatz 4 Satz 1) Damit die Beteiligten bei Straßentransporten, die gemäß § 35 Absatz 3 durchgeführt werden, Rechtssicherheit haben, wird das Vorliegen der Bedingung nach § 35 Absatz 3 in die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 GGVSEB einbezogen. Zu Nummer 17 Zu Buchstabe a (§ 37 Absatz 1 Nummer 1) Die Unterlassenstatbestände des § 37 GGVSEB wurden überarbeitet. Der Überarbeitung wurde folgendes Verständnis zugrunde gelegt: In den Fällen, in denen ein Verpflichteter mehrere Handlungsoptionen zur Erfüllung einer Pflicht hat, liegt nur dann eine ahndungsfähige Zuwiderhandlung vor, wenn der Verpflichtete alle Optionen unterlassen hat. In anderen Fällen fordert die Pflicht mehrere nebeneinanderstehende Handlungen, in diesen Fällen liegt eine ahndungsfähige Zuwiderhandlung bereits dann vor, wenn eine dieser Handlungen unterlassen wurde. Zu Buchstabe b (§ 37 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe p und s) Siehe Begründung zu Nummer 17 Buchstabe a. Zu Buchstabe c (§ 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b, c und m) Siehe Begründung zu Nummer 17 Buchstabe a. Zu Buchstabe d (§ 37 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c) Siehe Begründung zu Nummer 17 Buchstabe a. Zu Buchstabe e (§ 37 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c) Siehe Begründung zu Nummer 17 Buchstabe a. Zu Buchstabe f (§ 37 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe o) Siehe Begründung zu Nummer 17 Buchstabe a. Zu Buchstabe g (§ 37 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe a, b und d) Siehe Begründung zu Nummer 17 Buchstabe a. Zu Buchstabe h Zu Doppelbuchstabe aa (§ 37 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe f) Folgeänderung zur Änderung in § 23 Absatz 1 Nummer 6. Zu Doppelbuchstabe bb (§ 37 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe g) Siehe Begründung zu Nummer 17 Buchstabe a. Zu Doppelbuchstabe cc (§ 37 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe h) Anpassung an den mit der 14. GGÄndV geänderten Wortlaut von § 37 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a. Zu Doppelbuchstabe dd (§ 37 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe k) Siehe Begründung zu Nummer 17 Buchstabe a. Zu Buchstabe i (§ 37 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe c) Siehe Begründung zu Nummer 17 Buchstabe a. Zu Buchstabe j (§ 37 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b) Siehe Begründung zu Nummer 17 Buchstabe a. Zu Buchstabe k (§ 37 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b, c und i) Siehe Begründung zu Nummer 17 Buchstabe a. Zu Buchstabe l (§ 37 Absatz 1 Nummer 15a Buchstabe e) Siehe Begründung zu Nummer 17 Buchstabe a. Zu Buchstabe m Zu Doppelbuchstabe aa (§ 37 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe a) Siehe Begründung zu Nummer 17 Buchstabe a. Zu Doppelbuchstabe bb bis dd (§ 37 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h) § 37 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe f: Folgeänderung, da ein neuer Buchstabe h angefügt wird. § 37 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe g: Siehe Begründung zu Nummer 17 Buchstabe a und Folgeänderung, da ein neuer Buchstabe h angefügt wird. § 37 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h: Folgeänderung zur Änderung in § 24 Nummer 8. Zu Buchstabe n (§ 37 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b) Siehe Begründung zu Nummer 17 Buchstabe a. Zu Buchstabe o Zu Doppelbuchstabe aa Folgeänderung zu Nummer 14 Buchstabe c. Zu Doppelbuchstabe bb (§ 37 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe c) Folgeänderung zur Änderung in § 28 Nummer 3 GGVSEB. Zu Doppelbuchstabe cc (§ 37 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe d) Siehe Begründung zu Nummer 17 Buchstabe a. Zu Doppelbuchstabe dd (§ 37 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe m) Folgeänderung zur Änderung in § 28 Nummer 13. Zu Buchstabe p (§ 37 Absatz 1 Nummer 22 Buchstabe b) Siehe Begründung zu Nummer 17 Buchstabe a. Zu Buchstabe q (§ 37 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe d) Siehe Begründung zu Nummer 17 Buchstabe a. Zu Buchstabe r (§ 37 Absatz 1 Nummer 26 Buchstabe a) Siehe Begründung zu Nummer 17 Buchstabe a. Zu Nummer 18 § 38 Absatz 1: Die Übergangsvorschrift wird an die Übergangsvorschrift des ADR/RID/ADN 2025 angepasst. § 38 Absatz 2: Es wird ein neuer Absatz 2 angefügt, für die Beförderung von geschmolzenem Aluminium der UN-Nummer 3257 in Tiegeln, die nach der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.1.54 ADR/RID weiterverwendet werden. Zu Nummer 19 (Anlage 2 Nummer 3.2 Satz 3) Die Einweisung des Fahrzeugführers ist schriftlich zu dokumentieren. Künftig sollen auch elektronische Formen ausdrücklich zugelassen werden. Daher ist eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. Zu Nummer 20 (Anlage 3) Da im ADR/RID 2025 die Anforderungen an die Beförderung von geschmolzenem Aluminium der UN-Nummer 3257 in der neuen ergänzenden Vorschrift AP 11 aufgeführt werden, sind Anpassungen in der Anlage 3 der GGVSEB erforderlich. Zu Artikel 2 (Weitere Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) Mit den Regelwerksänderungen 2023 wurden im ADR und RID neue Regelungen über die Zulassung und Prüfungen von Tanks für die Beförderung der Klassen 3 bis 6 und 8 bis 9 und die gegenseitige Anerkennung von Prüfungen an solchen Tanks eingeführt. Diese Regelungen sehen vor, dass die Prüfstellen für ihre Tätigkeit akkreditiert sein müssen und eine Überwachung der Prüfstellen durch die zuständige Behörde erfolgen muss. Hierfür ist jedoch eine zehnjährige Übergangsfrist vorgesehen: Bis zum 31. Dezember 2032 können die ADR-Vertragsparteien bzw. die RID-Vertragsstaaten Prüfstellen auch nach den bisherigen Verfahren zulassen. Deutschland hat im Rahmen der Umsetzung der Regelwerksänderungen 2023 von dieser Übergangsregelung Gebrauch gemacht. Die Aufgaben in Zusammenhang mit der Zulassung und Überwachung von Prüfstellen werden künftig gebündelt bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) wahrgenommen. Hierfür wurde eine Anpassung des Staatsvertrags (Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik) initiiert, danach werden die Prüfstellen für Tanks ab dem 1. Januar 2026 durch die ZLS zugelassen und überwacht. Der geänderte § 12 Absatz 1 GGVSEB nimmt daher nunmehr Bezug auf die Zulassung der Prüfstellen für Tanks durch die ZLS. Ebenfalls berücksichtigt wird die Möglichkeit einer Anerkennung von Prüfstellen, die bereits von anderen ADR-Vertragsparteien oder RID-Vertragsstaaten zugelassen wurden. Um geeignete Prüfstellen für Tanks zu bestimmen, hat die GGVSEB bisher eine entsprechende Zuständigkeit der Benannten Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte vorgesehen, diese müssen gemäß ADR/RID bereits im Hinblick auf ihre Aufgaben nach Kapitel 6.2 ADR/RID akkreditiert sein. Zusätzlich wird durch die bestehende Regelung in § 12 GGV- SEB eine aufgabenspezifische Akkreditierung im Hinblick auf Aufgaben in Zusammenhang mit Tanks nach den Kapiteln 6.7, 6.8, 6.9, 6.10 und 6.13 ADR/RID gefordert. Das Erfordernis einer aufgabenspezifischen Akkreditierung und einer entsprechenden Regelung in § 12 Absatz 1 GGVSEB besteht fort, da sich die entsprechenden Anforderungen im ADR/RID nur auf Aufgaben in Zusammenhang mit Tanks nach Kapitel 6.8 ADR/RID beziehen. Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis) Das Inhaltsverzeichnis wird angepasst. Zu Nummer 2 (§ 9) § 9 wird aufgehoben. § 9 GGVSEB in der bestehenden Form weist den von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) für Aufgaben nach dem IMDG-Code anerkannten Prüfstellen Zuständigkeiten für die vergleichbaren Tätigkeiten nach Kapitel 6.7 ADR/RID zu. Bei den Tanks nach Kapitel 6.7 ADR/RID handelt es sich um sogenannte UN- Tanks, die multimodal einsetzbar sind und daher nicht nur für bestimmte Verkehrsträger zugelassen werden. Dies spiegelt sich künftig auch in der Zulassung der Prüfstellen wieder. Es sollen nur Prüfstellen zugelassen werden, die nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sind, wie bereits jetzt nach § 16 GGVSee und § 12 GGVSEB vorgesehen. Eine Zulassung weiterer nicht akkreditierter Prüfstellen durch die BAM kann daher entfallen. Zu Nummer 3 (§ 12) Die Aufgaben in Zusammenhang mit der Zulassung und Überwachung von Prüfstellen werden künftig gebündelt bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) wahrgenommen. Hierfür wurde eine Anpassung des Staatsvertrags (Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik) initiiert, danach werden die Prüfstellen für Tanks ab dem 1. Januar 2026 durch die ZLS zugelassen und überwacht. Der geänderte § 12 Absatz 1 GGVSEB nimmt daher nunmehr Bezug auf die Zulassung der Prüfstellen für Tanks durch die ZLS. Ebenfalls berücksichtigt wird die Möglichkeit einer Anerkennung von Prüfstellen, die bereits von anderen ADR-Vertragsparteien oder RID-Vertragsstaaten zugelassen wurden. Es erfolgen die entsprechenden Anpassungen in § 12. Zu Nummer 4 (§ 13a) § 13a GGVSEB benennt deklaratorisch die Zuständigkeiten der Benennenden Behörde nach der ODV, die Aufgaben der Benennenden Behörde nach der ODV werden durch die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) wahrgenommen. Diese Aufzählung wird entsprechend der anstehenden Änderung des Staatsvertrags (Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik) angepasst. Dabei wurde folgendes berücksichtigt: Mit den Regelwerksänderungen 2023 wurden im ADR und RID neue Regelungen über die Zulassung und Prüfungen von Tanks für die Beförderung der Klassen 3 bis 6 und 8 bis 9 und die gegenseitige Anerkennung von Prüfungen an solchen Tanks eingeführt. Diese Regelungen sehen u.a. vor, dass eine Zulassung und Überwachung der Prüfstellen durch die zuständige Behörde erfolgen muss. Hierfür ist jedoch eine zehnjährige Übergangsfrist vorgesehen: Bis zum 31. Dezember 2032 können die ADR-Vertragsparteien bzw. die RID-Vertragsstaaten Prüfstellen auch nach den bisherigen Verfahren zulassen. Deutschland hat im Rahmen der Umsetzung der Regelwerksänderungen 2023 von dieser Übergangsregelung Gebrauch gemacht, da zunächst die Änderung des Staatsvertrags abgewartet werden musste. Danach werden die Prüfstellen für Tanks ab dem 1. Januar 2026 durch die ZLS zugelassen und überwacht. Daraus ergibt sich auch die Zuständigkeit der ZLS für die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der von ihr zugelassenen Prüfstellen. Da RID und ADR auch eine Möglichkeit vorsehen, dass bereits von anderen ADR- Vertragsparteien oder RID-Vertragsstaaten zugelassene Prüfstellen anerkannt werden können, fällt dies ebenfalls in die Zuständigkeit der ZLS. In Absatz 2 wird eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Nebenbestimmungen eingefügt. Bei den in Absatz 1 Nummer 2 und 4 genannten Verwaltungsakten handelt es sich um gebundene Verwaltungsakte oder zumindest um Verwaltungsakte, bei denen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist. In diesen Fällen sind Nebenbestimmungen zu einem begünstigenden Verwaltungsakt nur zulässig, wenn sie durch Rechtsverordnung zugelassen sind oder wenn sie sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt sind. Letzteres wird aber unstrittig nur für die Nebenbestimmung in Form der Bedingung bejaht. Da die genannten Verwaltungsakte aber dauerhafte Wirkung entfalten, sind auch Nebenbestimmungen erforderlich, die die dauerhafte Einhaltung der Vorgaben des ADR/RID sicherstellen. Zu Artikel 3 (Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung) Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 1 Nummer 1) Die Fundstellen werden den jeweils letzten Änderungen der nationalen Regelungen entsprechend aktualisiert. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a (Ausnahme 9 (B, E, S)) Nachträgliche Korrektur einer Fundstelle. Zu Buchstabe b (Ausnahme 20 (B, E, S)) Zu Doppelbuchstabe aa In Nummer 1 wird der Bezug zu § 17 GGVSEB ergänzt, da die entsprechenden Pflichten auch für den Auftraggeber des Absenders bestehen. Zu Doppelbuchstabe bb In Nummer 2.2 werden Satz 6 und 7 aufgehoben. Da die Untergruppen 1.1 und 1.2 mit der 14. GGÄndV aufgehoben wurden, müssen die Sätze 6 und 7 entfallen. Zu Doppelbuchstabe cc In Nummer 2.5 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt, weil beide Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein müssen. Zur Klarstellung wird das Wort „Masse“ durch das Wort „Bruttomasse“ ersetzt. Zu Buchstabe c (Ausnahme 24 (S)) Bei Beförderungen nach der Ausnahme 24 ist künftig die ADR-Zulassungsbescheinigung für jedes Fahrzeug mitzuführen. Zu Artikel 4 (Änderung der Gefahrgutkostenverordnung) Zu Nummer 1 (Anlage 1) Zu Buchstabe a (Gebührennummer 312.1) Die Übergangsvorschrift wurde im RID gestrichen, daher muss der bisherige vierte Spiegelstrich in der Gebührennummer 312.1 entfallen. Zudem wird ein neuer Buchstabe d eingefügt, da sich durch die Aufnahme der Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes für die Zulassung zur Weiterverwendung alter Tiegel nach Unterabschnitt 1.6.1.54 RID ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand ergibt. Dieser soll durch die Erhebung von Kosten nach der GGKostV kompensiert werden. Zu Buchstabe b (Gebührennummer 702.1) Anerkennungen der ADN-Sachkundigen Schulungen werden befristet erteilt. Vor Ablauf der Befristung können die Anerkennungen verlängert werden. Bei komplexen Anträgen auf Anerkennung von ADN-Sachkundigen Schulungen, kann der Prüfaufwand bis zu 8 Stunden betragen. Durch die Ergänzung im Kostentatbestand können auch für Verlängerungen Gebühren erhoben werden. Zu Buchstabe c (Gebührennummer 719) In der Binnenschifffahrt werden verstärkt alternative Brennstoffe mit einem Flammpunkt von weniger als 56 °C als Brennstoff für die Verbrennungsmotoren an Bord genutzt. Der Einsatz dieser Brennstoffe ist nur zulässig, wenn sie aufgrund einer Gleichwertigkeit nach Unterabschnitt 1.5.3.1 ADN zugelassen sind. Der Antrag auf Gleichwertigkeit ist durch die zuständige Behörde (GDWS) zu bearbeiten und durch das BMDV im Rahmen einer Empfehlung beim ADN Verwaltungsausschuss zu erwirken. Die Gebühr soll nach dem Aufwand der Bearbeitung festgesetzt werden. Zu Nummer 2 (Anlage 3) Das Gebührenverzeichnis der BAM wird angepasst. Die Höhe der Stundensätze wurde überprüft und entsprechend der allgemeinen Kosten- und Preisentwicklung angepasst. Die Kostensteigerung ergibt sich insbesondere aus gestiegenen Personal- und Sachkosten. Alle Stundensätze wurden auf der Grundlage einer Kosten- /Leistungsrechnung (KLR) kalkuliert. Dies geschah auf Basis der Vorgaben des Handbuchs zur KLR in der Bundesverwaltung. Zu Artikel 5 (Weitere Änderung der Gefahrgutkostenverordnung) Folgeänderungen im Zusammenhang mit den Aufgabenänderungen der ZLS ab 1. Januar 2026. Zu Artikel 6 (Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung) Die Bestellung und Bekanntgabe von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen hat bisher in Schriftform zu erfolgen (§ 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz). Das Schriftformerfordernis dient insbesondere dazu, die Form „mündlich“ auszuschließen. Elektronische Formen sollen jedoch ausdrücklich zugelassen werden, daher sind an den entsprechenden Stellen Anpassungen vorzunehmen. Zu Artikel 7 (Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung) Die Fundstellen der letzten Änderungsverordnungen zum ADR und RID werden aktualisiert. Zu Artikel 8 (Bekanntmachungserlaubnis) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr erhält die Ermächtigung zur Bekanntmachung der Neufassung der GGVSEB und der GGAV. Zu Artikel 9 (Inkrafttreten) Zu Satz 1: Die Verordnung tritt, vorbehaltlich des Satzes 2, am Tag nach der Verkündung in Kraft. Da die Änderungen im ADR/RID/ADN zum 1. Januar 2025 völkerrechtlich in Kraft treten, ist ein Inkraftsetzen zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich. Aufgrund der Umsetzungsfrist bis zum 30. Juni 2025 ist das schnellstmögliche Inkraftsetzen der Verordnung erforderlich. Anderenfalls kann es wegen des Zusammenhangs mit den sich aus dem ADR/RID/ADN ergebenden Verpflichtungen zu Anwendungsschwierigkeiten kommen. Zu Satz 2: Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2026 in Kraft, da die Anpassung des Staatsvertrags über die ZLS (Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik) am 1. Januar 2026 in Kraft tritt. Die Prüfstellen für Tanks werden ab dem 1. Januar 2026 durch die ZLS zugelassen und überwacht. Drucksache 193/25- 29 -]

Relationen