Zugang zu Schengen-Visa bei Nutzung externer Dienstleister (TLScontact) und Wahrnehmung der Aufsichtspflichten des Auswärtigen Amts (Antwort zu Drs. 21/4172)
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Zugang zu Schengen-Visa bei Nutzung externer Dienstleister (TLScontact) und Wahrnehmung der Aufsichtspflichten des Auswärtigen Amts (Antwort zu Drs. 21/4172)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4851
21. Wahlperiode 18.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Stefan Keuter,
Gerold Otten, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4172 –
Zugang zu Schengen-Visa bei Nutzung externer Dienstleister (TLScontact) und
Wahrnehmung der Aufsichtspflichten des Auswärtigen Amts
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ein deutscher Staatsbürger hat sich in einer dringenden konsularischen
Angelegenheit an die Initianten dieser Kleinen Anfrage gewandt. Der Betroffene
lebt mit seiner Ehefrau, einer russischen Staatsangehörigen, sowie einem
minderjährigen gemeinsamen deutschen Kind in Hurghada (Ägypten). Seit
mehreren Monaten ist es seiner Ehefrau trotz vielfach wiederholter Versuche
unmöglich, über den vom Auswärtigen Amt beauftragten externen Dienstleister
TLScontact einen regulären Termin zur Beantragung eines Schengen-
Kurzzeitvisums zu buchen. Der Fall ist von humanitärer Dringlichkeit, weil der
74 Jahre alte Vater des deutschen Staatsbürgers in Deutschland gesundheitlich
angeschlagen ist und ein zeitnaher Familienbesuch medizinisch und sozial
geboten erscheint.
Der Betroffene berichtet, dass in mehreren Drittstaaten, darunter Ägypten,
Marokko, Algerien, Nigeria und Indien, über Wochen oder Monate hinweg
faktisch keine regulär verfügbaren Termine bei TLScontact bestehen würden.
Gleichzeitig existierten Hinweise auf Manipulationen, namentlich auf eine
systematische Abgreifung von Terminen durch automatisierte Verfahren
(„Bots“) sowie auf eine kostenpflichtige inoffizielle Terminvermittlung durch
Drittanbieter, etwa über lokale Agenturen, Online-Foren oder Messenger-
Dienste. Ferner berichtet er über ausbleibende oder lediglich standardisierte
Antworten ohne erkennbare Abhilfe trotz mehrfacher Hinweise an die
zuständigen Stellen – darunter die deutsche Auslandsvertretung, das Auswärtige
Amt sowie Datenschutz- und Aufsichtsbehörden auf nationaler und
europäischer Ebene.
Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (EU-Visakodex) sind die
Mitgliedstaaten verpflichtet, Antragstellern einen effektiven Zugang zum
Visumverfahren zu ermöglichen. Artikel 40 ff. des Visakodex regeln die
Beauftragung und die Überwachung externer Dienstleister. National trifft das
Auswärtige Amt eine entsprechende Aufsichts- und Organisationsverantwortung
für konsularische Dienstleistungen. Vor diesem Hintergrund sehen die
Fragesteller Klärungsbedarf hinsichtlich der Wahrnehmung staatlicher
Verantwortung, der Funktionsfähigkeit des Visumverfahrens sowie des Schutzes
deutscher Staatsangehöriger und ihrer Familien.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 18. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Seit 2007 ist die Visumantragsannahme in einer Vielzahl von Ländern, vor
allem an antragsstarken Visastellen, über externe Dienstleister möglich. Die
Auslagerung der Visumantragsannahme umfasst unter anderem die Annahme,
Weiterleitung und Rückgabe von Visumanträgen und –unterlagen, nicht jedoch die
Prüfung und Entscheidung des Visumantrags. Diese hoheitlichen Aufgaben
verbleiben allein bei den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen. Externe
Dienstleister haben keinen Einfluss auf den Ausgang des Visumverfahrens.
Rechtsgrundlage für eine solche Auslagerung der Antragsannahme von
Schengen-Visa ist Artikel 43 des Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft) sowie § 73c des Aufenthaltsgesetzes für die
Auslagerung von nationalen Visa. Die Auslagerung erfolgt in Form einer
Dienstleistungskonzession, die nach einer europaweiten Ausschreibung vergeben wird.
Durch die Auslagerung der Visumantragsannahme an externe Dienstleister wird
das Visumverfahren schneller und effizienter. Die Auslagerung
nichthoheitlicher Aufgaben entspricht einer zeitgemäßen Verwaltung, die Ressourcen
effizient einsetzt und zugleich Anforderungen zur Wahrung der inneren Sicherheit
berücksichtigt. Durch die Entlastung der Auslandsvertretungen können diese
ihre Tätigkeit verstärkt auf die Überprüfung der Anträge und die Identifizierung
potenzieller Risiken ausrichten.
Die Bundesregierung verfolgt konsequent jegliche Hinweise auf Missbrauch im
Visumverfahren. Versuchen inoffizieller Visumagenturen, durch automatisierte
Verfahren Termine zu manipulieren und weiterzuverkaufen, tritt die
Bundesregierung durch technische Schutzmaßnahmen wie Geofencing, Bot-
Erkennung, Captchas und die Pflicht zur Vorabzahlung des Serviceentgelts entgegen.
Regelmäßige, unangekündigte Kontrollen der Dienstleister durch die
Auslandsvertretungen sowie externe Audits gewährleisten die strikte Einhaltung aller
vertraglichen und rechtlichen Vorgaben.
Datenschutzrechtliche Vereinbarungen mit den Dienstleistern, die auf der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) basieren, gewährleisten eine sichere
und verantwortungsvolle Verarbeitung der notwendigen Daten. Die
kontinuierliche Überprüfung und Optimierung der Prozesse unterstreichen das
Engagement der Bundesregierung für einen effizienten, transparenten und
rechtssicheren Visumprozess, der durch die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern
ermöglicht wird.
1. In welchen Drittstaaten nutzt das Auswärtige Amt derzeit externe
Dienstleister für die Entgegennahme von Schengen-Visumanträgen, und in
welchen dieser Staaten ist TLScontact beauftragt?
Das Auswärtige Amt (AA) hat in den folgenden Staaten TLScontact mit der
Annahme von Schengen-Visumanträgen beauftragt: Ägypten, Armenien,
Aserbaidschan, Botsuana, Iran, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Marokko, Mauritius,
Namibia, Saudi-Arabien, Südafrika, Tadschikistan, Tansania, Tunesien, Uganda
und Usbekistan.
Darüber hinaus nutzt das AA externe Dienstleister zur Annahme von
Schengen-Visumanträgen in Algerien, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Bosnien-
Herzegowina, China, Fidschi, Großbritannien, Indien, Indonesien, Irak, Irland,
Israel, Jordanien, Kambodscha, Katar, Kosovo, Kuwait, Laos, Libanon,
Malaysia, Malediven, Mexiko, Mongolei, Myanmar, Nigeria, Nordmazedonien,
Oman, den Palästinensischen Gebieten, Papua-Neuguinea, Philippinen,
Russland, Serbien, Singapur, Sri Lanka, Thailand, der Türkei, den Vereinigte
Arabische Emiraten, Vietnam und den USA.
2. Sind der Bundesregierung die Berichte (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) bekannt, wonach in mehreren Ländern über längere Zeiträume
faktisch keine regulären Termine zur Beantragung von Schengen-Visa
über TLScontact verfügbar seien, hat sie sich ggf. dazu eine
Positionierung erarbeitet, und wie lautet diese ggf.?
3. Welche konkreten Mindeststandards hinsichtlich Terminverfügbarkeit
und Wartezeiten legt das Auswärtige Amt bei der Beauftragung externer
Dienstleister ggf. zugrunde?
4. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Vorgaben des Artikels 9
EU-Visakodex (Zugang zum Visumverfahren) auch bei Nutzung externer
Dienstleister tatsächlich eingehalten werden?
Die Fragen 2 bis 4 werden zusammen beantwortet.
Externe Dienstleister sind vertraglich angehalten, genügend Termine
anzubieten, um die vorhandene Nachfrage zu bedienen, ohne dass Wartezeiten zur
Visumantragsabgabe entstehen. Die vorhandenen Bearbeitungskapazitäten an den
Visastellen können hierbei jedoch ein limitierender Faktor sein und eine
Deckelung des Terminangebots bei den externen Dienstleistern erforderlich machen.
Dabei stellen die Auslandsvertretungen jeweils die größtmögliche Anzahl an
Terminen über die zur Visumantragsannahme beauftragen externen
Dienstleister zur Verfügung. Neue Termine werden regelmäßig freigeschaltet.
Weltweit ist ein kontinuierlicher Nachfrageanstieg nach Visa zu verzeichnen,
daher kann es zu Terminengpässen und längeren Wartezeiten kommen. Dies
gilt auch für die Visastelle der Deutschen Botschaft in Ägypten am
Hauptannahmezentrum von TLS in Kairo für Schengen-Visa für touristische
Aufenthalte. In der Antragskategorie für Besuchsaufenthalte (Reisen von/zu Ehegatten
und Kindern) bestehen derzeit keine Wartezeiten. In Ägypten gibt es zusätzlich
zum Hauptannahmezentrum in Kairo mehrere kleinere Annahmezentren,
darunter eines in Hurghada. In Hurghada werden täglich neue Termine
freigegeben, die innerhalb der nächsten drei Monate verfügbar sind. Diese Termine sind
schnell ausgebucht.
Der Bundesregierung ist bewusst, dass Terminengpässe für Antragstellenden
eine Belastung darstellen können, und arbeitet kontinuierlich an Maßnahmen
zur Verbesserung – etwa durch die Einführung von Terminwartelisten oder die
Erhöhung der Bearbeitungskapazitäten.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Welche Aufsichts-, Kontroll- und Auditmaßnahmen hat das Auswärtige
Amt seit 2022 gegenüber TLScontact ggf. durchgeführt (bitte nach Jahr,
Land und Art der Maßnahme aufschlüsseln)?
Die Visumannahmezentren der externen Dienstleister werden mindestens
dreimal jährlich unangekündigt durch die jeweils zuständigen
Auslandsvertretungen auf Einhaltung der Vorgaben kontrolliert. Ferner werden die
Visumannahmezentren im Rahmen von Organisationsberatungsreisen durch die Zentrale
des AA überprüft.
6. Liegen dem Auswärtigen Amt Erkenntnisse über den Einsatz
automatisierter Verfahren (sog. Bots) oder über organisierte inoffizielle
Terminvermittlung im Zusammenhang mit TLScontact vor, und wenn ja, welche
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
7. Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen verlangt oder
überprüft ggf. das Auswärtige Amt bei TLScontact zur Verhinderung von
Bot-Zugriffen, Terminmissbrauch und Marktintermediation?
Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung ist bekannt, dass im Umfeld der Auslandsvertretungen
und Visumannahmezentren der externen Dienstleister Visumagenturen mit
eigenen Geschäftsmodellen agieren. Sie stehen in keinerlei vertraglicher oder
sonstiger Verbindung mit den deutschen Auslandsvertretungen oder den
externen Dienstleistern.
Die Agenturen werben mit dem angeblichen Angebot, Termine für die
Antragstellenden schneller zu buchen. Vor dieser Praxis und der Inanspruchnahme von
Visumagenturen warnen die Auslandsvertretungen und die externen
Dienstleister nachdrücklich auf ihren Internetseiten, in den sozialen Medien oder auf
Aushängen an den Visastellen.
Zum Schutz der Terminvergabesysteme und zur Prävention von Terminhandel
hat das AA daher verschiedene Maßnahmen ergriffen. Diesbezüglich wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Verfügt das Auswärtige Amt über prüfbare Dokumentationen des
Dienstleisters, etwa Termin-Release-Protokolle, Log-Dateien oder externe
Auditberichte, und wenn ja, in welchem Umfang?
Die Vergabe der Termine nach Registrierung auf einer Warteliste erfolgt
vollständig automatisiert. Externe Dienstleister stellen den Auslandsvertretungen
außerdem Protokolle über das Registrierungsdatum auf der Warteliste und den
dazugehörigen vergebenen Termin zur Verfügung, sodass die chronologische
Terminvergabe nachvollzogen und überprüft werden kann.
Externe Dienstleister unterliegen zusätzlich zu den in der Antwort zu Frage 5
genannten Kontrollmechanismen auch unabhängigen Überprüfungen durch die
EU-Kommission, den Bundesrechnungshof und die Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit, im Rahmen derer die Einhaltung der
rechtlichen Vorgaben (u. a. Visakodex, DSGVO) überprüft werden.
9. Welche Sanktionen oder vertraglichen Konsequenzen sind ggf.
vorgesehen, wenn ein externer Dienstleister seine Pflichten aus Anhang X des
EU‑Visakodex nicht oder nicht ausreichend erfüllt?
Möglich sind unter spezifischen Umständen eine Abmahnung, Vertragsstrafen
bis hin zur Kündigung des Vertrags.
10. Wurden seit 2020 Vertragsstrafen, Abmahnungen oder Kündigungen
gegenüber TLScontact oder anderen Visadienstleistern ausgesprochen, und
wenn ja, aus welchen Gründen?
Im fraglichen Zeitraum wurden vor allem wegen zu hoher Fehlerquote bei der
Vollständigkeitskontrolle der Antragsunterlagen Abmahnungen und
Vertragsstrafen gegenüber externen Dienstleistern verhängt. Eine Kündigung des
Vertrages mit einem externen Dienstleister wurde im fraglichen Zeitraum nicht
ausgesprochen.
11. Wie stellt die Bundesregierung ggf. sicher, dass besonders schutzwürdige
Fälle, insbesondere von Familienangehörigen deutscher
Staatsangehöriger, bei faktischer Terminnichtverfügbarkeit dennoch zeitnah Zugang
zum Visumverfahren erhalten?
In dringenden Fällen können sich Antragstellende per E-Mail an die jeweilige
Auslandsvertretung wenden und die Vergabe eines Sondertermins anfragen.
Die Auslandsvertretung prüft anhand des vorgetragenen Sachverhalts und der
gegebenenfalls mitgeschickten Unterlagen, ob ein humanitärer oder
medizinischer Notfall vorliegt, der die Vergabe eines Sondertermins rechtfertigt.
12. Existieren interne Weisungen oder Notfallmechanismen der
Auslandsvertretungen zur Bearbeitung humanitär dringlicher Fälle bei Ausfall
oder Fehlfunktion externer Dienstleister?
In besonderen medizinischen oder humanitären Notfällen kann die
Antragsannahme direkt an der Visastelle erfolgen. Dies wäre z. B. im Fall einer
lebensrettenden medizinischen Behandlung für den Antragstellenden oder bei Todesfall
eines nahen Familienangehören des Antragstellenden gegeben.
13. Wie bewertet die Bundesregierung die datenschutzrechtlichen Risiken
bei der Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten durch externe
Visadienstleister in Drittstaaten?
Die Bundesregierung ist sich ihrer Verantwortung bezüglich der im
Visumverfahren verarbeiteten personenbezogenen Daten bewusst. Zur Gewährleistung
des Datenschutzes wurden daher vielfältige Vorkehrungen bei der
Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern getroffen.
Externe Dienstleister verarbeiten im Auftrag des Auswärtigen Amts die für die
Visumantragstellung erforderlichen personenbezogenen Daten auf Grundlage
einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Artikel 28 DSGVO, die diese
zur Verarbeitung im Einklang mit dem in Deutschland geltenden
Datenschutzrecht verpflichtet. Das AA ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die
Datenverarbeitung und für die Betroffenenrechte zuständig.
Die Vereinbarungen mit den externen Dienstleistern sehen daneben u. a. vor,
dass diese nur das für die Durchführung der vereinbarten Dienstleistungen
nötige Mindestmaß an personenbezogenen Daten verarbeiten dürfen. Für alle
Visumannahmezentren müssen ISO-27001-Zertifizierungen zur
Informationssicherheit vorliegen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
14. Welche Abstimmungen hat das Auswärtige Amt hierzu mit dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
vorgenommen?
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist
über die Zusammenarbeit mit externen Visadienstleistern in Drittstaaten
informiert und überprüft diese im Rahmen ihrer Beratungs- und Kontrolltätigkeit.
Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
15. Sieht die Bundesregierung angesichts der geschilderten Problemlage
Reform- oder Anpassungsbedarf bei der Auslagerung konsularischer
Dienstleistungen auf externe Anbieter, und wenn ja, welchen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Nein.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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