Das Aerotoxische Syndrom - Gesundheitliche Risiken durch kontaminierte Kabinenluft - Forschungsstand, Meldepflichten und Schutzmaßnahmen (Antwort zu Drs. 21/3496)
Text
Das Aerotoxische Syndrom - Gesundheitliche Risiken durch kontaminierte Kabinenluft - Forschungsstand, Meldepflichten und Schutzmaßnahmen (Antwort zu Drs. 21/3496)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3994
21. Wahlperiode 03.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Hess, Martin Sichert,
Dr. Christina Baum weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3496 –
Das Aerotoxische Syndrom – Gesundheitliche Risiken durch kontaminierte
Kabinenluft – Forschungsstand, Meldepflichten und Schutzmaßnahmen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das sogenannte Aerotoxische Syndrom (AT‑Syndrom; engl.: Aerotoxic
Syndrome) bezeichnet Symptome oder ein vielschichtiges Krankheitsbild, was
durch inhalative Exposition durch kontaminierte Flugzeugkabinenluft
hervorgerufen werden kann. Ursache sind häufig Triebwerksöle beziehungsweise
toxische Bestandteile (v. a. Öladditive), die über das Zapfluftsystem aus
Triebwerken (Bleed‑Air‑System) in die Kabine gelangen können (www.welt.de/wis
senschaft/article6055457/Gefaehrliche-Giftschwaden-in-Passagier-Flugzeuge
n.html; www.abendblatt.de/ratgeber/gesundheit/article207051225/Aerotoxisch
es-Syndrom-Dicke-Luft-im-Flugzeug.html).
Der Begriff „Aerotoxisches Syndrom“ wurde seit 1999 in englischsprachigen
Studien geprägt („Aerotoxic Syndrome“), zusammen mit Benennung und
Beschreibungen von Wirkungen der fraglichen Stoffe, Aufbau und
Beschaffenheit von Triebwerken und Schmierstoffen und Aufbereitung der Zapfluft
(Stephen E Mawdsley: „Burden of Proof: The Debate Surrounding Aerotoxic
Syndrome“ – https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC9452852/ wie auch: Chris
Winder -School of Safety Science, University of New South Wales, Jean-
Christophe Balouet -Environment International: www.researchgate.net/profil
e/Jean-Balouet/publication/266573677_AEROTOXIC_SYDROME_ADVER
SE_HEALTH_EFFECTS_FOLLOWING_EXPOSURE_TO_JET_OIL_MIS
T_DURING_COMMERCIAL_FLIGHTS/links/5bb8a92f92851c7fde2fa0f8/A
EROTOXIC-SYDROME-ADVERSE-HEALTH-EFFECTS-FOLLOWING-E
XPOSURE-TO-JET-OIL-MIST-DURING-COMMERCIAL-FLIGHTS.pdf).
Die Geschichte um die Problematik von neurotoxischen Dämpfen in Cockpit-
und Kabinenluft von Flugzeugen beginnt um 1950. Zu dieser Zeit wurden im
militärischen Bereich und ab 1955 in der Zivilluftfahrt Zapfluftsysteme
entwickelt, die gegenüber der bisherigen Frischluftaufbereitung über
Stauluftansaugung (Ram Air) technische Vorteile boten, allerdings den Eintrag von
Schadstoffen aus Triebwerken in die Innenluft als Folge mit sich brachten.
Schon zu dieser Zeit wurden Beschwerden von Piloten beziehungsweise
Besatzungen dokumentiert, und Hersteller von Triebwerken wie auch
Schmiermitteln kamen nicht umhin, auf Zusammenhänge und Gefahren hinzuweisen.
In den folgenden Jahrzehnten wurde dies vorwiegend als interne Angelegen-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 3. Februar 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
heit von Herstellern, Ingenieuren oder Fluggesellschaften und
Wissenschaftlern behandelt. Erst ab den 1980er-Jahren wurde an dem Phänomen der
toxischen Kabinenluft umfassender geforscht und Daten erhoben, Studien erstellt,
medizinisch diagnostiziert und behandelt oder hierzu publiziert (www.anstage
slicht.de/kabinenluft/oeffentliche-wahrnehmung/chronologie).
Die Pilotenvereinigung Cockpit bemängelt, bezugnehmend auf eine Studie
(Susan Michaelis, Tristan Loraine, C. V. Howard: „Ultrafine particle levels
measured on board short-haul commercial passenger jet aircraft“ – https://ehjo
urnal.biomedcentral.com/articles/10.1186/s12940-021-00770-7), dass durch
verunreinigte Kabinenluft geschädigtem Flugpersonal eine Anerkennung als
Berufskrankheit weitgehend verwehrt bleibt und dem gesamten
Themenbereich in Deutschland zu wenig Beachtung geschenkt wird. Auch wird
erläutert, dass ein Schadstoffeintrag aus den Triebwerken über die Zapfluft
keineswegs nur auf als „Fume Event“ (erkennbare, Rauch-Vorkommnisse in der
Kabine oder im Cockpit) bemerkbare Ausnahmesituationen beschränkt sein
muss, sondern aufgrund der Beschaffenheit von hochbeanspruchten
Dichtungen innerhalb von Triebwerken im Flugbetrieb bei wechselnden Last der
Triebwerke im Regelfalle zu Schadstoffeintrag kommt, wenngleich in
geringen Mengen (www.vcockpit.de/newsroom/vc-info/fume-events/).
Da jedoch für gewöhnlich keine Sensortechnik zur Erfassung von
Schadstoffmengen in der Innenluft von Verkehrsflugzeugen verbaut ist und Grenzwerte
nicht festgelegt sind, kann über definierte Belastungen für Besatzungen und
Passagiere in allen möglicherweise relevanten Fällen keine Aussage getroffen
werden (ebd.).
Schädigungen durch toxische Kabinenluft ist gelegentlich Gegenstand von
rechtlichen Auseinandersetzungen (https://hoeper-rechtsanwalt.de/meldungen/
aerotoxisches-syndrom; https://hoeper-rechtsanwalt.de/fume-event;
Großbritannien: www.bbc.com/news/business-47740523).
Besonders relevante Substanzen in diesem Zusammenhang sind
Organophosphate, darunter vor allem toxische Trikresylphosphate (TCP) und
insbesondere Triortho‑Cresylphosphat (ToCP). Sie stammen aus Maschinenölzusätzen
(Additiven von Triebwerksölen) und gelten als Auslöser für neurotoxische
Effekte; Symptome reichen von Kopfschmerzen, Gedächtnisstörungen und
kognitiven Beeinträchtigungen bis zu Ohnmacht und erheblichen Langzeitschäden
(www.tagesspiegel.de/wirtschaft/es-ist-was-in-der-luft-3649723.html).
TCP gehört zur Stoffgruppe Organophosphate (OP) – bekannt für akute
neurotoxische Wirkungen (z. B. Inhibierung von Acetylcholinesterase), mit
verzögerten Nervenschäden (Organophosphat-induzierte verzögerte
Polyneuropathie (OPIDP)). Weitere OP wie Triphenylphosphat (TPP), Tris(2-
carboxyethyl)phosphin (TCEP), Tris(2-chlorisopropyl)phosphat (TCPP), Tris(2-
butoxyethyl)phosphat (TBEP) wurden ebenfalls in Kabinenluft nachgewiesen –
ein Hinweis auf vielfältige chemische Belastungen. Ultrafeine Partikel (NP
(Nanopartikel)-Aerosole), gebildet bei der thermischen Zersetzung (Pyrolyse),
können als Träger toxischer Substanzen wirken und die Tiefenwirkung der
Dämpfe verstärken (www.vcockpit.de/newsroom/vc-info/fume-events/).
Zahlreiche Fallberichte dokumentieren kurz- und langfristig neurologische,
respiratorische und kognitive Symptome (https://de.wikipedia.org/wiki/Trikresylph
osphate). Häufig benannte Symptome sind Bewusstseinsstörungen bzw.
Benommenheit, Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, Kopf-, Brust- und
Halsschmerz, Übelkeit, Orientierungslosigkeit, chronische Erschöpfung und
Müdigkeit, verschiedene Beeinträchtigung von Sinneswahrnehmungen,
Schwäche und Koordinationsprobleme, Hautveränderungen bzw. Ausschläge,
Atmungsbeschwerden, Immunschwäche (www.researchgate.net/profile/Jean-
Balouet/publication/266573677_AEROTOXIC_SYDROME_ADVERSE_HE
ALTH_EFFECTS_FOLLOWING_EXPOSURE_TO_JET_OIL_MIST_DURI
NG_COMMERCIAL_FLIGHTS/links/5bb8a92f92851c7fde2fa0f8/AEROTO
XIC-SYDROME-ADVERSE-HEALTH-EFFECTS-FOLLOWING-EXPOSU
RE-TO-JET-OIL-MIST-DURING-COMMERCIAL-FLIGHTS.pdf). Bei lang
anhaltender und wiederholter Exposition können einige dieser Symptome
chronisch werden oder nach kurzer starker Exposition zu
Handlungsunfähigkeit, Bewusstlosigkeit und späterer Krankheit oder Berufsunfähigkeit führen.
Der namhafte Mediziner, Toxikologe und Pharmakologe Prof. Dr. Dietrich
Henschler befasste sich über Jahrzehnte mit der Toxizität von
Trikresylphosphaten (kurz TKP, engl. TCP). Im Jahr 1957 habilitierte er zu dieser
Thematik. Prof. Dr. Henschler hatte an der Universität Würzburg von 1965 bis 1994
den Lehrstuhl für Toxikologie und Pharmakologie inne und war Autor von
Fachpublikationen und Mitglied mehrerer für Schadstoffgrenzwerten
zuständiger Kommissionen. In einem Zeitungsartikel von April 2009 wird
Prof. Dr. Henschler zitiert: „Bei TCP handelt es sich um einen extrem stark
wirksamen Giftstoff. Das erzeugte Vergiftungsbild ist so erschreckend, dass
eigentlich alles getan werden muss, um das [Anm.: Eintrag in die Kabinenluft]
zu vermeiden.“ Dass Zapfluft auch heute noch ungefiltert in die Kabine
geleitet wird und so auch erhitzte Ölrückstände in die Atemluft gelangen, sei für
ihn als Toxikologen absolut unverständlich. (www.welt.de/wissenschaft/article
3496723/Nervengift-im-Flugzeug-wird-zum-groesseren-Problem.html; https://
de.wikipedia.org/wiki/Dietrich_Henschler; Prof. Henschlers
Habilitationsschrift, veröffentlicht in der „Klinischen Wochenschrift“, Jg. 36, Heft 14 vom
15. Juli 1958: „DIE TRIKRESYLPH0SPHATVERGIFTUNG, Experimentelle
Klärung von Problemen der Ätiologie und Pathogenese“ – www.anstageslich
t.de/fileadmin/user_upload/Geschichten/Aerotoxisches_Syndrom/25_Henschl
er_D_Trikresylphosphatvergiftung_red.pdf).
Bekannte Fälle möglicher Vergiftungen durch TCP sind der Pilot Richard
Westgate und seine Kollegin Karen Lysakowska, die beide verstarben, wobei
organophosphattypische neurologische Schäden als Todesursache als
naheliegend angesehen wurden (www.luftfahrtmagazin.de/wirtschaft/toter-pilot-mit-
massiven-nervenschaeden-durch-kabinenluft-188363.html; www.dailymail.co.
uk/news/article-2269059/BA-pilots-Richard-Westgate-Karen-Lysakowska-kill
ed-breathing-toxic-oil-fumes-mid-flight-pictured.html#; beide eingesehen am
24. August 2025). Es handelt sich hierbei nicht um einen Einzelfall;
international sind zahlreiche Fälle bekannt, in welchen Flugpersonal mit offenbar
durch die Folgen von Expositionen mit toxischen Dämpfen in Flugzeugen
erkrankten oder verstarben oder die Flugsicherheit beeinträchtigt wurde (www.t
heguardian.com/science/2017/aug/19/sick-crew-toxic-air-planes-frequent-flye
rs-ill?CMP=Share_iOSApp_Other; www.anstageslicht.de/fileadmin/user_uplo
ad/Geschichten/Aerotoxisches_Syndrom/Guardian191299_Zombie_Gas_Plan
e_Threat.pdf; beide eingesehen am 24. August 2025).
Die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) stellte in einer Studie für
Deutschland von 2004 bis 2013 jährlich zwischen 40 und 175 „Fume Events“
fest. (Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung: „Studie über gemeldete
Ereignisse in Verbindung mit der Qualität der Kabinenluft in Verkehrsflugzeugen.
BFU 803.1-14 – https://web.archive.org/web/20140527212934/http://www.bf
u-web.de/DE/Publikationen/Statistiken/Tabellen-Studien/Tab2014/Studie_Fu
me_Events_2014.pdf?__blob=publicationFile, eingesehen am 22.
August 2025). Ab S. 33 werden einige bedeutende Fälle aufgelistet (ebd.,
S. 33 ff.). Auf S. 69 f. wird erklärt, dass die Beeinträchtigung der
Flugsicherheit eintreten kann und für die Piloten der Gebrauch der Sauerstoffmasken
notwendig wird, um in der Lage zu sein, den Flug fortzusetzen: „Die
Auswertung der Daten für diese Studie hat im Ergebnis gezeigt, dass die formalen
Voraussetzungen für eine Schwere Störung bei einigen Fume Events durch das
Aufsetzen der Sauerstoffmasken im Cockpit oder einen teilweisen Ausfall
eines Piloten gegeben waren. In wenigen Fällen waren die Sicherheitsreserven
soweit reduziert, dass eine im Sinne der Legaldefinition hohe
Unfallwahrscheinlichkeit bestand. […] Bei der Schweren Störung mit dem Airbus A319
im Anflug auf Köln waren nach einer massiven Geruchsentwicklung im
Cockpit beide Piloten in ihrer physischen und psychischen Leistungsfähigkeit
eingeschränkt. Der Anflug konnte unter Sauerstoffmasken stabil und sicher
fortgesetzt werden. Nach Auffassung der BFU waren die Sauerstoffmasken hier
ohne Zweifel erforderlich. Die Auswertung der BFU zeigt auch, dass
Mitglieder der Cockpitbesatzung durch Fume Events in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt waren“ (ebd.).
Nach Kenntnis der Fragesteller ist in der Regel die Dauer der Versorgung mit
Sauerstoff über die Cockpit-Sauerstoffmasken, bei der gleichzeitigen Nutzung
durch beide Piloten, auf eine Stunde bis höchstens drei Stunden begrenzt.
Nach Ansicht der Fragesteller ist somit bei einem Schadstoffstörfall auf einem
Langstreckenflug die sichere Fortsetzung des Fluges bis zur Landung
womöglich infrage gestellt.
Fachleute schätzen etwa 1 000 Ereignisse pro Jahr in Deutschland und bis zu
20 000 europaweit, mit vermutlich hoher Dunkelziffer (www.oaepublish.com/
articles/jeea.2023.02).
Es ist eine hohe Anzahl von neurotoxischen Stoffen bekannt, die bei
Normalbetrieb und insbesondere bei „Fume Events“, also erkennbaren, bemerkten
Störungen oder Smell Events (deutlich wahrnehmbarer unangenehmer
Geruch), in die Kabinenluft gelangen können und gesundheitsschädliche
Wirkungen auf die Besatzung und Passagiere entfalten (ebd.).
Da es nach Kenntnis der Fragesteller weder in Deutschland noch europaweit
ein einheitliches, standardisiertes Meldeverfahren, keinen entsprechenden
Datenaustausch und keine entsprechende Datenverarbeitung zwischen fraglichen
Institutionen oder eine zentrale, transparente, einheitlich klassifizierte
Erfassung von Meldungen gibt, kann eine zuverlässige Aussage über die Zahl der
Vorfälle und deren Auswirkungen im Einzelnen nicht getroffen werden.
Die Problematik des Eintrages von ungefilterter Zapfluft aus Triebwerken
entfaltet arbeits-, umwelt- und verbraucherschutzrechtlichen Bedeutung. Nach
Ansicht der Fragesteller sind wegen des öffentlichen Interesses am
Gesundheitsschutz belastbare Daten vonnöten.
1. Hat sich die Bundesregierung mit dem Risiko durch Stoffe der
Organophosphate (OP), insbesondere TCP beziehungsweise Tri-ortho-cresyl
phosphat (ToCP) und verwandte OP, für das zentrale Nervensystem von
Flugpersonal und Passagieren im Zusammenhang mit der gebräuchlichen
Zapflufttechnik in Verkehrs- und Frachtflugzeugen beschäftigt, und
wenn ja, inwiefern, und welche Schlussfolgerungen zieht sie ggf. für ihr
eigenes Handeln?
Die bislang noch nicht abschließend aufgeklärte Ursache von Erkrankungen
und ihren auslösenden Faktoren des aerotoxischen Syndroms ist gegenwärtig
Gegenstand laufender Forschungsarbeiten seitens der europäischen
Luftfahrtbehörde, der Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA), der
Berufsgenossenschaften und der Forschung.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
2. Hat die Bundesregierung eine Einschätzung zur Notwendigkeit einer
flächendeckenden, standardisierten zentralen Datenerhebung zu
langfristigen Gesundheitsschäden durch kontaminierte Kabinenluft
vorgenommen, bzw. plant sie dies, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Dazu liegt der Bundesregierung von der BG Verkehr folgende Stellungnahme
vor:
Eine Datenerhebung zu Fume- und Smell-Events (FuSE) existiert seit dem Jahr
2013 (siehe Antwort zu Frage 4) bei der BG Verkehr, der für den Luftverkehr
zuständigen Berufsgenossenschaft. Die BG Verkehr hat erstmals 2008 von Fu-
SE Kenntnis bekommen und dann bei ihren Mitgliedsunternehmen und ihren
Versicherten darum geworben, sämtliche Vorfälle als Arbeitsunfall anzuzeigen,
um einen Überblick zu erhalten. Gemäß ihrer Zuständigkeit nimmt die BG
Verkehr Meldungen von Crewmitgliedern entgegen, nicht jedoch Meldungen von
Fluggästen.
Ein großer Teil der gegenüber der BG Verkehr erfolgten Anzeigen ist nach den
üblichen Maßstäben der gesetzlichen Unfallversicherung nicht meldepflichtig,
betrifft also Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit von maximal drei Tagen. Im Jahr
2023 führten beispielsweise lediglich 26 der gemeldeten 284 Fälle (9 Prozent)
zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen und waren damit
meldepflichtig.
Langfristig anhaltende Gesundheitsbeschwerden sind nach wissenschaftlichen
Kriterien nicht auf FuSE zurückzuführen. Es kommt jedoch in der Folge von
FuSE gelegentlich zu akuten Gesundheitsbeschwerden.
3. Welche Konsequenzen sind nach Ansicht der Bundesregierung aus den
Erkenntnissen und genannten Berichten der BFU zu ziehen, welche im
Zusammenhang mit Schadstoffeintrag in die Innenluft von Flugzeugen
über das Zapfluftsystem auf eine Gefährdung der Gesundheit von
Besatzungen und Passagieren hinweisen und eine in Einzelfällen
vorkommende Gefährdung des Flugverkehrs darlegen (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Die BFU hat im Jahr 2014 eine Studie über gemeldete Ereignisse in
Verbindung mit der Qualität der Kabinenluft in Verkehrsflugzeugen veröffentlicht und
Sicherheitsempfehlungen herausgegeben. Diese ausgesprochenen
Empfehlungen richteten sich an die EASA, den Bundesverband der Deutschen Luft- und
Raumfahrtindustrie (BDLI), den Bundesverband der Deutschen
Luftverkehrswirtschaft (BDL) und an die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und
Umweltmedizin (DGAUM). Es wurde unter anderem empfohlen, Forschung
bezüglich etwaiger Langzeitwirkungen auf die Gesundheit von
Luftfahrzeuginsassen durchzuführen, ein standardisiertes Erfassungs- und Meldesystem zu
entwickeln und die Nachweisführung über die Qualität der Kabinenluft bei der
Zulassung von Flugzeugen zu verbessern.
Die Adressaten der BFU-Sicherheitsempfehlung haben sich mit den
Empfehlungen entsprechend befasst. Zum Beispiel wurde von der BG Verkehr ein
medizinisches Standardverfahren nach Fume-Events entwickelt (vgl. Antwort zu
Frage 21). Auch wurden von der zuständigen EASA mehrere
Forschungsprojekte in Auftrag gegeben (vgl. Antwort zu den Fragen 9 und 10).
4. Wie viele Ereignisse von sogenannten Fume Events oder Smell Events –
erkennbare, spürbare Vorkommnisse mit kontaminierter Kabinenluft –
wurden seit dem Jahr 2000 an deutschen und europäischen Flughäfen
gemeldet, und wie viele davon führten nach Kenntnis der Bundesregierung
zu medizinischen Untersuchungen und/oder medizinischer Behandlung
bei Besatzungsmitgliedern oder Passagieren (bitte ggf. nach Jahr, Ort und
Fluggesellschaft, Flugzeugtyp aufschlüsseln)?
Die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und die Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 2015/1018 legen für bestimmte Ereignisse in der Luftfahrt eine
Meldepflicht bzgl. des Inhaltes sowie den zur Meldung verpflichteten Personenkreis
fest.
Die Anzahl der in der ECCAIRS-Datenbank (ECCAIRS: European
Coordination Centre for Aircraft Incident Reporting System) für Ereignismeldungen
diesbezüglich seit 2015 gespeicherten Ereignisse ist der nachfolgenden Übersicht
zu entnehmen. Diese bezieht sich aber auf dem LBA gemeldete Ereignisse
insgesamt, nicht nur „an deutschen oder europäischen Flughäfen“. Die Fallzahlen
früherer Jahre können der Antwort der Bundesregierung auf die zur selben
Thematik gestellten Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
aus dem Jahr 2017 entnommen werden (Bundestagsdrucksache 18/11686,
Antwort zu Frage 2).
Flugzeugmuster 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Summe
AIRBUS – A300 2 1 7 3 1 3 1 4 8 30
AIRBUS – A319 9 7 7 12 6 7 10 16 18 5 6 103
AIRBUS – A320 8 3 5 16 17 9 13 31 25 9 8 144
AIRBUS – A321 3 6 11 16 4 3 3 11 6 5 8 76
AIRBUS – A330 10 2 2 10 5 1 2 6 9 5 9 61
AIRBUS – A340 3 1 3 2 7 4 3 3 5 31
AIRBUS – A350 1 1 1 1 4
AIRBUS – A380 2 3 1 6
BOEING – 737 4 2 1 1 3 1 2 2 16
BOEING – 747 1 2 1 1 3 1 9
BOEING – 757 1 4 2 6 5 4 5 1 3 31
BOEING – 767 1 1 1 3 3 2 1 1 1 14
BOEING – 777 2 1 2 2 1 1 1 10
BOEING – 787 1 1
BOMBARDIER –
BD500 1 1
BOMBARDIER –
CL600 1 1 1 3
CESSNA – 510 1 1
CESSNA – 525 1 1 2
CESSNA – 560 1 1 2
CESSNA – 680 1 1
DASSAULT –
FALCON 7X 1 1
DE HAVILLAND
– DHC8 1 2 1 4
EMBRAER –
EMB135 1 1 1 3
EMBRAER –
ERJ190 3 1 4
LEARJET – 60 1 1
MCDONNELL
DOUGLAS –
MD11
3 5 2 6 1 17
Summe 46 33 37 81 60 38 34 84 69 41 53 576
Aussagen zu medizinischen Untersuchungen oder Behandlungen bei den von
den Ereignissen betroffenen Personen können anhand der in der Datenbank
gespeicherten Angaben nicht getroffen werden.
Medizinische Untersuchungen und/oder medizinische Behandlungen von
Besatzungsmitgliedern oder Passagieren sind grundsätzlich auch nicht gegenüber
der BFU meldepflichtig.
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sind solche Ereignisse erst dann als
„schwere Störung“ oder Unfall meldepflichtig an die BFU, wenn daraus bereits
während des Fluges eine Situation entsteht, deren Umstände darauf hindeuten,
dass eine hohe Unfallwahrscheinlichkeit bestand.
5. Gibt es verbindliche Erfassungs- und Meldepflichten für Ereignisse mit
toxischer Cockpit- und Kabinenluft bei deutschen Fluggesellschaften,
und wenn ja, wie werden sie kontrolliert, wie ist das Meldeverfahren
ausgestaltet, und wo werden die Meldungen zusammengeführt und
ausgewertet?
Nach § 7 LuftVO und Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sind der
BFU Unfälle und schwere Störungen im Sinne der Definitionen nach Anhang
13 des Chicagoer Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt zu melden.
Meldungen von sicherheitsrelevanten Ereignissen nach § 9 LuftVO und der
Verordnung (EU) Nr. 376/2014 i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1018 mit Bezug zu FuSE werden durch das LBA erfasst.
EU-Luftfahrtunternehmen sind aufgrund der vorgenannten Verordnungen
entsprechend verpflichtet, sicherheitsrelevante Ereignisse an die sie jeweils
benannte Behörde in ihrem Heimatstaat zu melden.
Alle an das LBA bzw. die BFU gemeldeten Vorfälle werden in die ECCAIRS-
Datenbank übertragen und stehen damit der EASA, der Europäischen
Kommission, den beteiligten Mitgliedstaaten und auch interessierten Kreisen, die einen
entsprechenden Antrag stellen, zur Verfügung. (vgl. Erläuterungen in der
Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/5371).
Die entsprechenden rechtlichen Vorgaben zielen stets auf die Verbesserung der
Flugsicherheit und dienen nicht oder wenn nur mittelbar dem Arbeitsschutz.
Die nach Definition der BG Verkehr aus FuSE resultierenden Arbeitsunfälle
sind – sofern meldepflichtig – auf demselben Weg anzuzeigen wie andere
Arbeitsunfälle auch.
6. Befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei deutschen
Fluggesellschaften Instrumente oder Systeme im Einsatz zur permanenten
Überwachung der Kabinenluftqualität, und wenn ja, bei welchen
Fluggesellschaften und Maschinen ist dies der Fall?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine eigenen Informationen vor.
7. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren seit 2000
durch kontaminierte Kabinenluft beziehungsweise Aerotoxisches
Syndrom bedingte Krankheitsfälle oder Ausfälle von Flugpersonal während
des Fluges bei deutschen Fluggesellschaften registriert und ausgewertet
(bitte nach Jahr und Fluggesellschaft und Flugzeugtyp aufstellen)?
8. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren seit 2000
durch kontaminierte Kabinenluft beziehungsweise Aerotoxisches
Syndrom bedingte Krankheitsfälle beziehungsweise Arbeitsausfälle
(Krankschreibungen) von Flugpersonal gesondert erfasst und analysiert, und
wenn ja, bei welcher Stelle findet diese Erfassung statt (bitte die Fälle
nach Fluggesellschaft und Jahr aufstellen)?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Eine gesonderte Erfassung oder Analyse krankheitsbedingter Arbeitsausfälle
von Flugpersonal im Zusammenhang mit Ereignismeldungen über
kontaminierte Kabinenluft wird im LBA und BFU nicht durchgeführt.
Dazu liegt der Bundesregierung von der BG Verkehr folgende Stellungnahme
vor:
Das so genannte „Aerotoxische Syndrom“ ist keine medizinisch-
wissenschaftlich anerkannte Diagnose. Ein scharf umrissenes Krankheitsbild gibt es nicht.
Bei der BG Verkehr werden die diesbezüglichen Unfallanzeigen registriert und
im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bearbeitet. Im Rahmen des
Präventionsauftrags wurden außerdem z. B. Literaturauswertungen, Branchenkonferenzen
und eigene Studien durchgeführt.
Die BG Verkehr erfasst seit dem Jahr 2013 Meldungen von Crewmitgliedern
ihrer Mitgliedsunternehmen (hier: in Deutschland ansässige
Luftfahrtunternehmen). Jede Meldung wird als ein Fall gezählt. Melden fünf Crewmitglieder den
gleichen Vorfall, wird dieser als fünf Fälle gezählt.
Der BG Verkehr wurden seit 2013 folgende Fälle angezeigt:
2024: 283
2023: 284
2022: 185
2021: 47
2020: 118
2019: 524
2018: 542
2017: 920
2016: 830
2015: 450
2014: 420
2013: 300.
Eine Differenzierung nach Flugzeugtypen oder Fluggesellschaften erfolgt bei
der BG Verkehr nicht.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) erhält gemäß § 16e des
Chemikaliengesetzes von Ärzten sowie von gesetzlichen Unfallversicherungen
Meldungen zu Vergiftungen und Vergiftungsverdachtsfällen. In diesem
Zusammenhang hat das BfR auch Meldungen zu Expositionen mit möglicherweise
kontaminierter Kabinenluft erhalten. Dabei handelte es sich um Expositionen mit
und ohne Geruchswahrnehmung sowie mit und ohne Gesundheitsbeschwerden.
Die Fälle sind daher nicht immer eindeutig von anderen Fallmeldungen aus
dem Transportwesen oder dem Umfeld eines Flughafens abzugrenzen.
Informationen zur stofflichen Ursache liegen aufgrund von fehlenden Analysedaten
nicht vor. Über die Dauer von Krankschreibungen liegen dem BfR nur in
Einzelfällen Informationen vor. Informationen über Fluggesellschaften, Flughäfen,
Flugzeugtypen etc. werden im Rahmen der ärztlichen Meldungen zu
Vergiftungen nicht ausgewertet. Das BfR hat bisher nur Meldungen von Personen
erhalten, die in einem beruflichen Kontext involviert gewesen waren. Meldungen
von Fluggästen liegen dem BfR nicht vor.
9. Werden mithilfe von Bundesmitteln Projekte zur länderübergreifenden
Gesundheitsüberwachung von Flugpersonal im Zusammenhang mit der
Luftqualität in Flugzeugen betrieben, oder sind solche geplant, und wenn
ja, mit welchen Partnern (bitte die Projekte aufzählen)?
10. Sind der Bundesregierung toxikologischen Studien zur Analyse von
Cockpit- und Kabinenluft oder der gesundheitsbeeinträchtigenden
Wirkung von „Fume Events“ bekannt, und wenn ja, in welchem Umfang
wurden oder werden diese ggf. staatlich gefördert, wenn keine Förderung
erfolgte, weshalb findet keine staatlich geförderte Forschung in diesem
Bereich statt?
Die Frage 9 und die Frage 10 werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Es gibt national und international eine Vielzahl von Studien zu FuSE. Die BG
Verkehr verweist insbesondere auf eine aktuelle Studie des Institutes für
Prävention und Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung im
Auftrag und in Zusammenarbeit mit der BG Verkehr. Die Studie
„Biomonitoring of volatile organic compounds and organophosphorus flame retardands in
commercial aircrews after „fume and smell events“ ist unter dem folgenden
Link abrufbar: https://doi.org/10.1016/j.ijheh.2024.114381.
Die EASA, die gemäß Verordnung (EU) 2018/1139 in Europa für die
Zulassung z. B. sicherer Passagierkabinen in zivilen Verkehrsflugzeugen zuständig
ist, hat mehrere Studien in Auftrag gegeben:
– „Cabin air quality (CAQ) measurement campaign“. Die Studie ist auf der
folgenden Webseite veröffentlicht: www.easa.europa.eu/en/document-librar
y/research-reports/easarepresea20144.
– „Characterisation of the toxicity of aviation turbine engine oils after
pyrolysis“. Die Studie ist auf der folgenden Webseite veröffentlicht: www.easa.eur
opa.eu/en/document-library/research-reports/easarepresea20152.
– „Cabin Air Quality Assessment of Long-term Effects of Contaminants“. Die
Studie ist auf der folgenden Webseite veröffentlicht: www.easa.europa.eu/e
n/research-projects/cabin-air-quality-assessment-long-term-effects-contami
nants.
Von der Europäischen Kommission wurde die folgende Studie mit der
technischen Unterstützung der EASA in Auftrag geben, ein umfassendes Verständnis
für die Luftqualität im Cockpit und der Kabine zu entwickeln:
„FACTS – Toxicity of contaminated aircraft cabin air“. Die Studie ist auf der
folgenden Webseite veröffentlicht: www.easa.europa.eu/en/document-library/re
search-reports/facts-about-cabin-air-quality-board-large-transport-aircraft .
Angaben zu Projektpartnern sowie zur Förderung können den oben genannten
Projektseiten entnommen werden.
11. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung spezifischen
Untersuchungen zu organophosphathaltiger Kabinenluft (inklusive TPP, TCEP, TCPP
etc.) in Deutschland durchgeführt oder in Auftrag gegeben, und welche
Studien beziehungsweise Ergebnisse liegen dazu vor?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
12. Welche auch neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ab 1995, über
neurotoxische Wirkmechanismen von Organophosphaten, TCP bzw.
ToCP u. a., sind der Bundesregierung ggf. bekannt, und nehmen diese
Bezug auf die Luftqualität in Luftverkehrsmitteln?
Der Bundesregierung ist der aktuelle Forschungsstand zu diesem Thema
bekannt.
13. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Anerkennung des AT‑Syndroms
als Berufskrankheit voranzutreiben, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung prüft kontinuierlich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Aufnahme neuer Berufskrankheiten in die Berufskrankheiten-
Verordnung erfüllt sind. Dabei wird die Bundesregierung bei ihrer
Entscheidungsfindung in medizinisch-wissenschaftlichen Fragen durch den Ärztlichen
Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ (ÄSVB) beraten. Der ÄSVB hat sich auch
mit der in der Thematik des sogenannten Aerotoxischen Syndroms bzw. der
„Fume Events“ befasst und über die Erkenntnisse informiert, die in der „Fume
Event Sprechstunde“ für Betroffene in der Ambulanz der Universität Göttingen
gewonnen wurden. Der wissenschaftliche Erkenntnisstand war nach
Auffassung des ÄSVB für die Einleitung vertiefter Prüfungsschritte jedoch nicht
ausreichend.
Das „Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung (DGUV)“, ein Institut der Ruhr-Universität Bochum, hatte
in der Folgezeit ein gemeinsames Forschungsprojekt mit der BG Verkehr zur
Belastung von Flugpersonal durch ausgewählte flüchtige organische
Kohlenwasserstoffe (VOC) und Organophosphate (OP) nach Fume-und-Smell Events
durchgeführt. Diese Verbindungen standen im Verdacht, für die Symptomatik
bei einzelnen Betroffenen verantwortlich zu sein. In den Untersuchungen
konnten jedoch keine Auffälligkeiten beobachtet werden, die einen derartigen
Rückschluss aus den Ergebnissen erlauben würden. Die Daten wurden im Jahr 2024
wissenschaftlich international publiziert (Weiss et al., 2024, Biomonitoring of
volatile organic compounds and organophosphorus flame retardands in
commercial aircrews after „fume and smell events“, International Journal of
Hygiene and Environmental Health). Bei Vorliegen neuer wissenschaftlicher
Erkenntnisse wird der ÄSVB prüfen, ob die Beratungen wieder aufzunehmen sind.
14. Wird durch die Bundesregierung eine Aufnahme des AT‑Syndroms in die
internationale ICD (International Statistical Classification of Diseases
and Related Health Problems)-Klassifikation der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) angestrebt beziehungsweise als sinnvoll erachtet?
Hierzu sind der Bundesregierung derzeit keine Bestrebungen bekannt.
15. Hat die Bundesregierung Berechnungen bzw. Abschätzungen zu
volkswirtschaftlichen Folgen (z. B. durch Arbeitsausfall und
Berufsunfähigkeit) infolge chronischer Erkrankungen nach Fume Events
beziehungsweise Aerotoxischem Syndrom vorgenommen, und wenn ja, mit
welchem Ergebnis?
Entsprechend der in der Antwort zu Frage 10 genannten Studie des IPA besteht
kein Zusammenhang zwischen Fume Events und chronischen bzw. länger
anhaltenden Erkrankungen. Die BG Verkehr als zuständiger Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung erbringt daher keine Leistungen. Kosten fallen an für
die Akutversorgung der betroffenen Crewmitglieder nach durch Fume
bedingten Arbeitsunfällen.
16. Werden durch die Bundesregierungen Maßnahmen erwogen, durch
welche der Einsatz technischer oder regulatorischer Maßnahmen (z. B.
Filtersysteme, Sensorik, alternative Belüftung) für Flugzeuge deutscher
Fluggesellschaften oder im Flugverkehr auf deutschen Flughäfen zur
Verbesserung der Luftqualität in Kabinen obligatorisch würden, und
welche Maßnahmen sollen das ggf. sein?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 87 der
Abgeordneten Denise Loop auf Bundestagsdrucksache 21/1831 verwiesen.
17. Hält die Bundesregierung eine Verpflichtung von Fluggesellschaften zu
transparenter Information von Passagieren und Bordpersonal über
kontaminierte Luftsituationen und mögliche Gefahren im Sinne des
Verbraucher- und Arbeitsschutzes für sinnvoll und nötig?
Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, durch eine
Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu
ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Arbeitgeber müssen die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterweisen.
Eine Pflicht zur Information von Fluggästen wird nicht diskutiert.
18. Ist der Bundesregierung betreffend umfassender Sensorik zur Messung
der Luftqualität in Flugzeugen, Filtertechnik, Änderung von
Konstruktionen und systematischer Risikoaufklärung die grundsätzliche Haltung
oder eine Verweigerung von Flugzeugherstellern, Schmierstoffherstellern
und Fluggesellschaften bekannt, und wenn ja, hat sie sich zu diesen eine
Positionierung erarbeitet (wie lautet diese gegebenenfalls)?
19. Sieht die Bundesregierung ggf. Möglichkeiten der Verpflichtung zur
Onboard-Sensorik zur Detektion toxischer Luftverunreinigungen, und wenn
ja, welche?
Die Fragen 18 und 19 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine eigenen Informationen vor.
20. Welche Rolle spielt Deutschland bei internationalen Abstimmungen zur
Standardisierung von Meldepflichten, Filtertechnologien und
Luftqualitätsrichtlinien (z. B. die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO),
die European Union Aviation Safety Agency (EASA), WHO), und
welche Möglichkeiten stehen von deutscher Seite zur Verfügung, auf
diese Standards einzuwirken?
Die Bundesregierung bringt sich in den entsprechenden internationalen
Gremien ein. Zum Beispiel wurden die Veröffentlichungen der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) „Manual on the Investigation of Cabin Safety
Aspects in Accidents and Incidents (Doc 10062)“ und „Guidelines on
Education, Training and Reporting Practices related to Fume Events (Cir. 344-AN/
202)“ befürwortet, da diese ein weltweit einheitliches Vorgehen bei der
Untersuchung von Vorfällen mit kontaminierter Kabinenluft sicherstellen
21. Welche konkreten Unterstützungsangebote existieren in Deutschland
nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. für Betroffene und
medizinisches Fachpersonal bei Diagnose und Behandlung des AT‑Syndroms?
Dazu liegt der Bundesregierung von der BG Verkehr folgende Stellungnahme
vor:
Das „Aerotoxische Syndrom“ ist keine medizinisch-wissenschaftlich
anerkannte Diagnose. Die vielfältigen geäußerten Gesundheitsbeschwerden sind
dennoch ernst zu nehmen und im Einzelfall zu prüfen. Sie beschränken sich aber
nachvollziehbar auf den Akutbereich. Wie auch sonst nach Arbeitsunfällen
können und sollten die versicherten Personen einen D-Arzt aufsuchen, welcher
eine symptombezogene Diagnostik durchführt und ggf. therapeutische
Maßnahmen ergreift. Der D-Arzt entscheidet auch, ob weitere Fachärzte
hinzugezogen werden sollen.
Die BG Verkehr hat in Abstimmung mit dem Bundesverband der Deutschen
Luftverkehrswirtschaft (BDL) unter Beteiligung der Medizinischen und
Betriebsärztlichen Dienste der Fluggesellschaften, Flugbetrieben, Vertretern von
Fliegerärzten, Crews und Fluggesellschaften sowie der Wissenschaft ein
Standard-Untersuchungsverfahren vorgestellt, das 2017 aktualisiert wurde.
Einzelheiten dazu sind auf der Website der BG Verkehr zu finden: www.bg-ver
kehr.de/redaktion/medien-und-downloads/informationen/branchen/luftfahrt/sta
ndardverfahren-fume-events.pdf
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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