Erfassung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit Technischer Sicherheitseinrichtung nach § 146a der Abgabenordnung und Nutzung der Meldedaten (Antwort zu Drs. 21/3410)
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Erfassung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit Technischer Sicherheitseinrichtung nach § 146a der Abgabenordnung und Nutzung der Meldedaten (Antwort zu Drs. 21/3410)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3641
21. Wahlperiode 06.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Iris Nieland, Kay Gottschalk, Hauke
Finger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3410 –
Erfassung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit Technischer
Sicherheitseinrichtung nach § 146a der Abgabenordnung und Nutzung der
Meldedaten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die verpflichtende Nutzung Technischer Sicherheitseinrichtungen (TSE) für
elektronische Aufzeichnungssysteme (eAs) soll Manipulationen von
Kassendaten verhindern und Steuerhinterziehung im Bargeldverkehr erschweren
(www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-steuergerechtigkei
t-belegpflicht.html). Nach mehreren Übergangs- und
Verlängerungsregelungen wurde zum 1. Januar 2025 zusätzlich das bundeseinheitliche
Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung (AO) eingeführt. Damit
werden erstmals bundesweit sämtliche elektronischen Kassensysteme und
TSE zentral erfasst (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Download
s/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2024-06-28-mitte
ilungsverpflichtung-nach-AO.pdf?__blob=publicationFile&v=7).
Mit der Einführung des Mitteilungsverfahrens entsteht ein zentraler
Datenbestand zu eingesetzten Kassensystemen und TSE. Umfang, Verarbeitung und
Nutzung dieser Daten sowie mögliche Auswirkungen auf Unternehmen und
den Vollzug ergeben sich bislang nicht vollständig aus den veröffentlichten
Vorgaben.
1. Wie viele elektronische Aufzeichnungssysteme und Technische
Sicherheitseinrichtungen wurden seit dem 1. Januar 2025 nach § 146a Absatz 4
AO gemeldet (bitte nach Bundesland, TSE-Art, Hersteller bzw. Zertifikat
und Ende der jeweiligen Zertifizierungsgültigkeit aufschlüsseln)?
Die Durchführung des Mitteilungsverfahrens liegt in der Zuständigkeit der
Länder. Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Aufzeichnungen
vor.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Januar 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Welche Regelungen gelten für die Speicherung und Verarbeitung der im
Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO erhobenen Daten, und
wie sind dabei insbesondere
a) die Einstufung der Daten als steuerlich relevante oder
nichtsteuerliche Informationen,
b) die Speicherdauer,
c) die Löschung,
d) die Zweckbindung und
e) der behördliche Zugriff
ausgestaltet (bitte jeweils unter Angabe der anzuwendenden
Rechtsgrundlagen und Verwaltungsregelungen angeben)?
Bei den Angaben aus dem Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 der
Abgabenordnung (AO) handelt es sich um steuerliche Daten, die den allgemeinen
Regelungen der Abgabenordnung für die Speicherung und Verarbeitung
unterliegen.
3. Welche Ziele verfolgt die Bundesregierung mit dem
Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO über die reine Bestandsüberwachung
hinaus, insbesondere hinsichtlich Steuerkontrolle, Digitalisierung des
Vollzugs und Vereinheitlichung von Prüfverfahren?
Die in § 146a Absatz 4 AO geregelte Mitteilungsverpflichtung dient allein dem
Zweck, dass die Finanzverwaltung eine bessere risikoorientierte Fallauswahl
im Vorfeld von Kassen-Nachschauen und Außenprüfungen durchführen kann.
Mit Hilfe des Mitteilungsverfahrens ist eine Verknüpfung elektronischer
Aufzeichnungssysteme und zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtungen
möglich. Es kann somit eine bessere Risikofilterung erfolgen und damit das
Entdeckungsrisiko weiter erhöht werden.
Unabhängig von vorgenannter Mitteilung führt die Finanzverwaltung im
Rahmen von Nachschauen und Außenprüfungen u. a. die Überprüfung der
ordnungsmäßigen Verwendung von elektronischen Aufzeichnungsgeräten und
zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtungen durch.
4. Plant die Bundesregierung die anonymisierte Veröffentlichung
aggregierter Statistiken aus dem Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO
(z. B. nach Bundesland, Hersteller, Zertifizierungsstatus), und wenn nein,
aus welchen Gründen wird auf eine solche Veröffentlichung verzichtet?
Nein, der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Aufzeichnungen
vor. Es handelt sich um steuerliche Daten, die auch nicht anonymisiert
veröffentlicht werden sollen.
5. Welche Erkenntnisse gewinnt die Bundesregierung aus den Meldedaten
hinsichtlich der Verbreitung elektronischer Kassensysteme in einzelnen
Branchen, und wie fließen diese Erkenntnisse in die Ausrichtung von
Vollzugs- und Prüfstrategien der Steuerverwaltung ein?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
6. Welche Auswirkungen hatten TSE-Pflicht und das Mitteilungsverfahren
nach § 146a Absatz 4 AO nach Kenntnis der Bundesregierung bisher auf
Steuerehrlichkeit und Steuermehreinnahmen, und welche Rückschlüsse
zieht die Bundesregierung daraus für die künftige Ausgestaltung des
Vollzugs?
Es liegt in der Natur der Sache, dass sich Steuerhinterziehung im Verborgenen
abspielt. Eine Schätzung oder gar aussagekräftige Berechnung der Höhe von
Steuermehreinnahmen aufgrund der Einführung des § 146a AO ist daher nicht
möglich.
Die organisatorische Durchführung von Kassen-Nachschauen obliegt den
Ländern als eigene Angelegenheit. Es findet jedoch zwischen den Ländern ein
Austausch über Erfahrungen und Best Practices statt, um Kassen-Nachschauen und
die risikoorientierte Fallauswahl aufgrund der Daten aus dem
Mitteilungsverfahren zu verbessern.
7. Wie viele Kassennachschauen wurden seit 2020 bundesweit
durchgeführt, und wie haben sich Anzahl, Prüfmethoden und Auffälligkeiten seit
Einführung der TSE-Pflicht entwickelt (bitte nach Jahr und Bundesland
aufschlüsseln), und wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung
vor dem Hintergrund der Kritik des Bundesrechnungshofes
(Milliardenbetrug eindämmen: Kassen-Nachschau stärken; Abschnitt 31; 5. Mai
2025, Bundestagsdrucksache 21/100)?
Die Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
2020 6 536
2021 7 471
2022 11 656
2023 15 366
2024 19 080
Die Angaben wurden aus den jährlichen statistischen Meldungen der Länder
entnommen und auf Bundesebene aggregiert. Die Bundesregierung ist lediglich
berechtigt, das Gesamtergebnis aller Länder bzw. die Bundeswerte
herauszugeben. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne Zustimmung der Länder
veröffentlicht werden.
Es ist zu beachten, dass Kassen-Nachschauen zusätzlich zu bestehenden
Außenprüfungen und anderen Nachschauen stattfinden. Bei den bisherigen Zahlen
ist zu berücksichtigen, dass diese nicht unbedingt aussagekräftig aufgrund der
situationsbedingten Einschränkungen durch die Corona-Pandemie sowie der
erforderlichen Umstellung der Finanzverwaltung auf die neue Möglichkeit zur
Kassen-Nachschau beeinflusst sind.
8. Wie hat sich seit Einführung der TSE-Pflicht die Zahl der Testkäufe und
vergleichbarer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen entwickelt, und
welche typischen Feststellungen ergeben sich daraus im Bereich der
Steueraufsicht (bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?
Der Vollzug von Steuergesetzen und die Durchführung von Kassen-
Nachschauen liegt in der Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen hierzu
keine statistischen Aufzeichnungen vor.
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den zeitlichen und
finanziellen Aufwand kleiner und mittlerer Unternehmen beim
Austausch oder bei der Umrüstung von TSE-Kassen infolge ablaufender
Zertifikate vor, und prüft sie daraus resultierende Entlastungsmaßnahmen
(DIHK (Deutsche Industrie- und Handelskammer)-
Unternehmensbefragung zum Kassengesetz 2025: www.dihk.de/resource/blob/137296/32df7
4d9442d09973b4ab2bb998af069/dihk-unternehmensbefragung-kassenge
setz-data.pdf)?
Im Rahmen der Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an
digitalen Grundaufzeichnungen wurde auch der Aufwand für die Wirtschaft
beim Austausch bzw. Umrüstung der elektronischen Aufzeichnungssysteme mit
Kassenfunktion untersucht. Es wird auf die Ergebnisse des Berichts verwiesen
(Ausschussdrucksache 21(7)98 vom 22. Dezember 2025).
10. Welchen konkreten Umsetzungsstand hat die im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD angekündigte Abschaffung der
Belegausgabepflicht in Verbindung mit der Einführung einer Registrierkassenpflicht
ab 2027 (insbesondere hinsichtlich Referentenentwürfen,
Ressortabstimmung, Zeitplan und geplanter Ausgestaltung)?
Der Koalitionsvertrag sieht die Einführung einer Kassenpflicht zum 1. Januar
2027 ab einem Umsatz von 100 000 Euro und die Abschaffung der
Belegausgabepflicht vor. Derzeit wird die Umsetzung der Maßnahmen des
Koalitionsvertrages zur Einführung einer Kassenpflicht innerhalb der Bundesregierung
intensiv erörtert.
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