Verkauf der Deutschen Agrar Holding an den australischen Infrastruktur-Investor Igneo Infrastructure Partners im Jahr 2023 (Antwort zu Drs. 21/2887)
Text
Verkauf der Deutschen Agrar Holding an den australischen Infrastruktur-Investor Igneo Infrastructure Partners im Jahr 2023 (Antwort zu Drs. 21/2887)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3184
21. Wahlperiode 09.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ina Latendorf, Luigi Pantisano, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/2887 –
Verkauf der Deutschen Agrar Holding an den australischen Infrastruktur-Investor
Igneo Infrastructure Partners im Jahr 2023
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Deutsche Agrar Holding (DAH) bewirtschaftet rund 20 000 Hektar (ha)
landwirtschaftliche Fläche in Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein und Berlin. Sie betreibt auch
Biogasanlagen mit einer Kapazität von 55 Megawatt peak (MWp) und plant u. a.
die Umwandlung von etwa 1 400 ha landwirtschaftlich genutzter Flächen in
Photovoltaik(PV)-Flächen (vgl. www.abl-ev.de/aktuelles/details/abl-
kritisiertausverkauf-von-kritischer-landwirtschafts-und-energie-infrastruktur-an-austral
ischen-investor).
Vorheriger Eigentümer der DAH ist die „Zech-Stiftung“ mit Sitz in
Liechtenstein. Die Zech-Stiftung hatte die DAH 2016 aus der Konkursmasse der „KTG
Agrar“ für 5 Mio. Euro erworben und anschließend für 300 Mio. Euro
weiterverkauft. Der Käufer, die australische Igneo Infrastructure Partners, hat ein
Anlagevolumen von 19 Mrd. Dollar und ist eine Tochter der australischen
„First Sentier Investors“, die wiederum der „Mitsubishi UFJ Trust and
Banking Corporation“ in Japan gehört (vgl. www.bauernzeitung.de/landwirtschaf
t/politik/20000-hektar-investor-aus-australien-kauft-mega-agrarholding-aus-de
m-osten).
Wie die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) argumentiert,
ist es gängige Praxis, beim Erwerb von Agrarimmobilien durch juristische
Personen die Grunderwerbsteuer zu umgehen. Dafür werden zunächst nur
89,9 Prozent der Anteile erworben (vgl. dazu www.abl-nrw.de/spezialseiten/a
bl-artikel/details?tx_news_pi1 Prozent5Baction%5D=detail&tx_news_pi1 Pro
zent5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1 Prozent5Bnews%5D=7035&cHas
h=7ef7f0ba7301de8d34b97b1115f6258a). Es ist weithin bekannt, dass
Agrarflächen seit der Weltfinanzkrise 2008 für internationale Investoren als
Anlageobjekte interessant sind. Seither steigen die Landpreise beständig an und
versprechen eine immer höhere Rendite. Die Möglichkeit der Stromerzeugung
durch PV auf Agrarflächen verstärkt die Renditeerwartung noch einmal
erheblich. Der Verkauf der Deutschen Agrar Holding an die australische
Investmentfirma Igneo Infrastructure Partners ist Zeugnis des durch die
Kombination von PV-Stromerzeugung und Bodenwertsteigerung erhöhten
Anlageinteresses durch internationale Investoren in einer bisher nicht bekannten Größen-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
8. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ordnung. Die Bundesregierung hat aus Gründen der Ernährungsvorsorge den
„unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb einer bewirtschafteten
landwirtschaftlichen Fläche von mehr als 10 000 Hektar“ im § 55a Absatz 1 Nummer 27 der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) unter Genehmigungsvorbehalt gestellt.
Im Grundstücksverkehrsgesetz und im Agrarbericht der Bundesregierung von
2023 ist der „Vorrang von Landwirtinnen und Landwirten beim
Flächenerwerb“ ein wichtiges agrarstrukturelles Ziel. Kein ortsansässiger
landwirtschaftlicher Betrieb konnte bei dem Verkauf der DAH Eigentums- oder
Pachtflächen des Unternehmens übernehmen, weil sie über den geplanten Verkauf
nicht informiert waren. Der Verkäufer hat damit nach Ansicht der
Fragestellenden den freien Wettbewerb um Flächen auf dem Bodenmarkt für über
20 000 ha ausgeschaltet.
1. Wie hat die Bundesregierung trotz des Genehmigungsvorbehalts nach
§ 55a Absatz 1 Nummer 27 AWV auf den Verkauf einer bewirtschafteten
Fläche von mehr als 20 000 ha an Investoren aus Drittstaaten reagiert?
2. Welche Analysen lagen der Reaktion zugrunde, und welches Ergebnis
hatten diese?
4. Hat der Investor Igneo den Kauf rechtzeitig angezeigt?
5. Hat der Investor alle erforderlichen Informationen vorgelegt?
6. Hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
seinerzeit den Verkauf überhaupt geprüft?
a) Wenn ja, wann, und welche konkreten Entscheidungskriterien
wurden hier zugrunde gelegt?
b) Wenn nein, warum nicht?
7. Wenn das BMWE geprüft hat, wurde der mögliche Zugriff von
Investoren aus Drittstaaten in Krisenzeiten auf die Erntemengen der Flächen
bewertet, und mit welchem Ergebnis?
9. Aus welchem Grund hat die Bundesregierung die Übernahme der DAH
mit 20 000 ha bewirtschafteter Fläche genehmigt, wenn nach § 55a
Absatz 1 Nummer 27 AWV ab einer Schwelle von 10 000 ha eine mögliche
Gefährdung der Ernährungsvorsorge in Krisenzeiten zu befürchten ist?
Die Fragen 1, 2, 4, 5, 6 bis 7 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
und der teilweisen inhaltlichen Wiederholung gemeinsam beantwortet.
Erwirbt ein Unionsfremder mindestens 20 Prozent der Stimmrechte an einem
inländischen Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar eine
landwirtschaftliche Fläche von mehr als 10 000 Hektar bewirtschaftet, so ist der Erwerb
gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
meldepflichtig, § 55a Absatz 1 Nummer 27, Absatz 4 der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Die Meldepflicht trifft den unmittelbaren Erwerber, § 55a
Absatz 5 AWV. Dieser hat dem BMWE den Abschluss des schuldrechtlichen
Vertrags rechtzeitig im Sinne des § 55a Absatz 4 Satz 1 AWV zu melden und alle
erforderlichen Prüfunterlagen einzureichen, wie im hier gegenständlichen
Erwerb geschehen. Das BMWE hat darauf ein Investitionsprüfverfahren
durchgeführt.
Prüfmaßstab im sektorübergreifenden Investitionsprüfverfahren ist nach § 55
Absatz 1 AWV die voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung
oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs ist hierfür die Gefährdung eines Grundinteresses der
Gesellschaft (EuGH, Urteil vom 14. März 2000, C-54/99, Rn. 17) erforderlich.
Insgesamt steht dem BMWE bezüglich der Frage, ob die öffentliche Ordnung
oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt
ist, ein unionsrechtlich determinierter Beurteilungsspielraum zu.
Das BMWE beteiligt die anderen im konkreten Einzelfall betroffenen
Bundesministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Die vom BMWE beteiligten
Bundesministerien entscheiden gemäß dem Ressortprinzip im Rahmen ihrer
fachlichen Zuständigkeit darüber, ob weitere Geschäftsbereichsbehörden über
sachdienliche Informationen oder relevante fachliche Einschätzungen verfügen
und zu beteiligen sind. Anschließend gibt das jeweilige Bundesministerium
eine Stellungnahme ab. Somit finden in der Prüfung grundsätzlich alle
wesentlichen Faktoren Berücksichtigung, die möglicherweise die öffentliche Ordnung
oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich
beeinträchtigen könnten.
Allein aus der Tatsache, dass eine der in § 55a Absatz 1 AWV normierten
Fallgruppen einschlägig ist, folgt keine voraussichtliche Beeinträchtigung der
öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Die Investitionsprüfung berücksichtigt
keine industrie- oder agrarpolitischen Kriterien.
Ergebnis der Investitionsprüfung war, dass eine voraussichtliche
Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht festgestellt werden konnte.
Dem lagen folgende Erwägungen zugrunde:
• Lediglich ein unterhalb der Prüfschwelle liegender Teil der Flächen war für
die Nahrungsmittelproduktion geeignet.
• Auf den übrigen Flächen wurden vor dem Erwerb Substrate für die
Biogasproduktion angebaut.
• Damit lag nach Einschätzung der Bundesregierung bei diesen Flächen
insgesamt keine erhebliche Bedeutung für die Sicherheit der
Nahrungsmittelversorgung vor.
• Die von der deutschen Zielgesellschaft erzeugten Nahrungsmittel waren
laut den der Bundesregierung vorliegenden Informationen zudem kein Teil
einer größeren Versorgungskette.
Das BMWE hat den Erwerb daher freigegeben.
3. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die jetzige gesetzliche Regelung
ausreichend, um Agrarflächen für die Ernährungsvorsorge zu schützen
(bitte begründen)?
Das Instrument der Investitionsprüfung wurde in den vergangenen Jahren
wiederholt verschärft und an die gestiegenen Sicherheitsanforderungen angepasst.
Im sektorübergreifenden Investitionsprüfverfahren kann jeder Erwerb von
mindestens 25 Prozent der Stimmrechte an einem inländischen Unternehmen durch
einen Unionsfremden geprüft werden, § 55 Absatz 1, § 56 Absatz 1 Nummer 3
AWV.
In § 55a Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 27 AWV sind zudem Fallgruppen
normiert, für die eine jeweils geringere Prüfeintrittsschwelle greift und eine
Meldepflicht verbunden mit einem Vollzugsverbot für entsprechende Erwerbe
durch Unionsfremde besteht. Ist das inländische Unternehmen Betreiber einer
Kritischen Infrastruktur im Ernährungssektor nach dem BSI-Gesetz, § 55a
Absatz 1 Nummer 1 AWV, § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 BSIG, § 4 BSI-
KritisV, kann das BMWE den Erwerb bereits ab einer Schwelle von mindestens
10 Prozent der Stimmrechte prüfen. Bewirtschaftet das inländische
Unternehmen unmittelbar oder mittelbar eine landwirtschaftliche Fläche von mehr als
10 000 Hektar, so kann der Erwerb ab einer Prüfeintrittsschwelle von 20
Prozent der Stimmrechte geprüft werden.
Folglich besteht bezüglich Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft
eine ausreichende Prüfungsmöglichkeit im Falle von Erwerben durch
Unionsfremde. Zu einer etwaigen Novellierung des Investitionsprüfungsrechts wird
zudem auf den Koalitionsvertrag, dort Zeilen 275 bis 278, verwiesen.
8. Aus welchem Grund hat die Bundesregierung im Jahr 2021 in § 55a
Absatz 1 Nummer 27 AWV und in Einklang mit der EU-Verordnung
(VO) 2019/452 als Schwelle für eine mögliche Gefährdung der
Ernährungsvorsorge in Krisenzeiten 10 000 ha bewirtschaftete Fläche
eingeführt?
Mit der Einführung der Fallgruppe Nummer 27 in § 55a Absatz 1 AWV wurde
die Vorgabe des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur
Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer
Direktinvestitionen in der Union (EU-Screening-Verordnung) in deutsches Recht übertragen.
Es wird auf die Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/29216 verwiesen.
10. Ist die Genehmigung durch die Bundesregierung für die Übernahme der
DAH mit 20 000 ha bewirtschafteter Fläche durch Investoren ein
Präzedenzfall, demzufolge Übernahmen von deutschen Agrarflächen durch
Investoren zukünftig mit 20 000 ha grundsätzlich genehmigt werden?
Jeder im Rahmen der Investitionsprüfung prüffähige Erwerb ist ein Einzelfall.
Die Freigabe eines Erwerbs entfaltet keine Präzedenzwirkung für andere
Erwerbe.
11. Wenn das BMWE die Übernahme von 20 000 ha im Einzelfall offenbar
nicht beanstandet, ab welchem Gesamtumfang an Übernahmen von
Agrarflächen durch Investoren aus Drittstaaten sieht die Bundesregierung
die Ernährungsvorsorge in Krisenzeiten als gefährdet an?
Die vorliegenden Erwerbsfälle werden stets unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft und bewertet. Hingegen wäre eine
pauschale Bewertung anhand von Grundstückgrößen nicht mit dem Instrument der
Investitionsprüfung vereinbar.
12. Wie definiert die Bundesregierung Krisensituationen (z. B. Klimakrisen,
Finanzkrisen, politische Krisen), die Auswirkungen auf die
Ernährungsvorsorge in Deutschland haben können?
Nach § 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes (ESVG) liegt
eine Versorgungskrise dann vor, wenn die Bundesregierung festgestellt hat,
dass 1. die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Lebensmitteln in
wesentlichen Teilen des Bundesgebietes ernsthaft gefährdet ist und 2. diese
Gefährdung ohne hoheitliche Eingriffe in den Markt nicht, nicht rechtzeitig oder
nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben ist.
Dies gilt nach § 1 ESVG a) im Spannungsfall nach Artikel 80a des
Grundgesetzes oder im Verteidigungsfall nach Artikel 115a des Grundgesetzes oder b)
infolge einer Naturkatastrophe, eines besonders schweren Unglücksfalles, einer
Sabotagehandlung, einer wirtschaftlichen Krisenlage oder eines sonstigen
vergleichbaren Ereignisses.
13. Führt die Bundesregierung in einem oder in mehreren ihrer
Bundesministerien ein Kumulationskataster, in welchem alle Agrarflächen
registriert werden, die Investoren aus Drittstaaten übernommen haben?
a) Wenn ja, wie viele Agrarflächen wurden seit Einführung der
Prüfschwelle für Agrarimmobilien in Deutschland und den einzelnen
Bundesländern von Investoren aus Drittstaaten übernommen?
b) Wenn nein, wann wird die Bundesregierung ein Kumulationskataster
einführen?
Nein. Die Bundesregierung registriert die Ergebnisse der nach § 55a Absatz 1
Nummer 27 AWV durchgeführten Investitionsprüfungen.
14. Was plant die Bundesregierung, um den Vorrang von Landwirtinnen und
Landwirten in Deutschland gegenüber ausländischen Investmentfirmen
durchzusetzen?
Die Aus- bzw. Neugestaltung des landwirtschaftlichen Bodenrechtes sowie die
entsprechende Durchsetzung dieser Vorgaben liegen seit der
Föderalismusreform 2006 in der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder. Die
Bundesregierung hat die Länder auf die Reformbedürftigkeit des landwirtschaftlichen
Grundstücksverkehrsrechts hingewiesen und unterstützt die Länder bei der
Erarbeitung länderspezifischer Bodengesetze.
15. Warum wird wertvolle und knappe Agrarfläche mit bis zu 500 000 ha
PV-Anlagen bebaut, wie im Fall Igneo Infrastructure Partners, wenn
ausreichende Flächen auf Dächern, Gewerbegebieten und
Infrastrukturfläche zur Verfügung stehen, wie das Umweltbundesamt und das
Bundesamt für Naturschutz ermittelt haben (vgl. www.umweltbundesamt.de/site
s/default/files/medien/479/publikationen/texte_141-2022_umweltvertrae
gliche_standortsteuerung_von_solar-freiflaechenanlagen.pdf; www.bf
n.de/sites/default/files/2022-10/2022-eckpunkte-fuer-einen-naturvertraeg
lichen-ausbau-der-solarenergie-bfn.pdf)?
Der Ausbau der erneuerbaren Energien allein auf bereits versiegelten Flächen
ist zum Erreichen der Ausbauziele nicht schnell genug möglich. Auch müssen
bei der Entscheidung wirtschaftliche Überlegungen berücksichtigt werden.
Nach der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zum 16. Mai
2024 soll der Zubau von Photovoltaik (PV)-Anlagen mindestens hälftig auf
Dächern und anderen bereits baulich genutzten Flächen erfolgen. Der geförderte
bundesweite Netto-Zubau von Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen wird dabei auf 80 Gigawatt (GW) bis zum Jahr 2030 bzw.
177,5 GW bis zum Jahr 2040 begrenzt.
Mit dem Solarpaket wurden im PV-Bereich Regelungen für sogenannte
besondere PV-Freiflächenanlagen eingeführt. Hiernach können etwa Agri-PV-
Anlagen bis zu einer bestimmten Menge in Ausschreibungen bevorzugt behandelt
werden. Für nicht ausschreibungspflichtige Agri-PV-Anlagen ist eine höhere
Vergütung vorgesehen. Mit der verbesserten Förderung soll die Doppelnutzung
von Flächen angereizt werden, so etwa im Rahmen der Agri-PV die Nutzung
derselben Fläche für die Landwirtschaft und die Photovoltaik. Die
Beihilfegenehmigung steht aus. Solange die Genehmigung nicht erteilt ist, können die
Regelungen unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt nicht
angewendet werden.
16. Inwiefern hält das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat (BMLEH) die Übernahme von über 20 000 ha Eigentums-
und Pachtflächen an den australischen Investmentfonds Igneo
Infrastructure Partners für vereinbar mit Bundesrecht (z. B.
Grundstückverkehrsgesetz [GrdstVG] und Landpachtverkehrsgesetz [LPachtVG])?
Dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Übernahme von 20 000 ha
Eigentums- und Pachtfläche durch den australischen Investmentfonds Igneo
Infrastructure Partners gegen die genannten Bundesgesetze, deren Vollzug den
Ländern obliegt, verstoßen hätte.
17. Wie viele Direktzahlungen haben die im Jahr 2023 erworbenen
deutschen Tochtergesellschaften von Igneo Infrastructure Partners in
Australien im Jahr 2024 erhalten?
Die Empfängerinnen und Empfänger von Agrarzahlungen werden auf der
Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter www.agrarz
ahlungen.de veröffentlicht.
18. Inwiefern hält die Bundesregierung es für vereinbar mit dem EU-Recht,
europäische Agrarsubventionen indirekt an australische Investmentfonds
zu zahlen?
Aktueller Rechtsrahmen für die Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik der Europäischen Union ist die Verordnung (EU) 2021/2115 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit den dort
vorgegebenen Begriffsbestimmungen. Nach dieser Verordnung werden
Direktzahlungen (bei Vorliegen aller Fördervoraussetzungen im Übrigen) an
Landwirtinnen und Landwirte gewährt, deren Betrieb sich in der Europäische Union
befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
19. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesländer, in denen
die Agrarflächen liegen, einen möglichen Preismissbrauch sowohl beim
Kauf von Eigentumsflächen als auch bei der Übernahme der
Pachtflächen geprüft (vgl. www.bauernzeitung.de/landwirtschaft/politik/20000-h
ektar-investor-aus-australien-kauft-mega-agrarholding-aus-dem-osten)?
a) Wenn ja, welches Ergebnis hatte die Prüfung?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 19 bis 19b werden zusammen beantwortet.
Die Prüfung nach Grundstück- und Landpachtverkehrsgesetz obliegt den
zuständigen Bundesländern. Daher liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse zu Prüfergebnissen vor.
c) Wie definiert die Bundesregierung Spekulation, d. h., welche Kriterien
werden dem Begriff zugrunde gelegt (z. B. Höhe der erzielten
Gewinne zwischen Kauf und Verkauf von Objekten, Länge des Vorgangs
zwischen An- und Verkauf etc.), und welche Möglichkeiten der
Rückabwicklung ergeben sich hierdurch für öffentliche Stellen?
d) Innerhalb welchen Zeitraumes prüft die Bundesregierung rückwirkend
auf Spekulation, und wann sieht sie sich veranlasst, Vorgänge, die als
Spekulation eingestuft werden, rückabzuwickeln?
Die Fragen 19c und 19d werden zusammen beantwortet.
Die Bundesländer führen gesetzeskonform die Prüfung nach § 9 Absatz 1
Nummer 3 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (GrdstVG) durch,
wonach die erforderliche Genehmigung zur rechtsgeschäftlichen Veräußerung
versagt werden kann, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen Gegenwert und
dem Wert des zu veräußernden Grundstücks besteht.
20. Hält das BMLEH es laut Agrarbericht 2023 mit dem Ziel einer breiten
Eigentumsstreuung für vereinbar, bei einem australischen Eigentümer
über 20 000 ha an Eigentums- und Pachtflächen zu konzentrieren, und
was wird die Bundesregierung in Zukunft unternehmen, um derartige
Eigentumskonzentrationen zu verhindern?
Die Bundesländer prüfen entsprechend § 9 Absatz 1 Nummer 1 GrdstVG, ob
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grundes und Bodens bedeutet.
Ist dies der Fall, kann diese Veräußerung versagt werden. Über das Instrument
der Investitionsprüfung kann ein in den Anwendungsbereich fallender Erwerb
aufgrund einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung
oder Sicherheit zudem über Anordnungen beschränkt oder als ultima ratio
untersagt werden.
21. Inwiefern hält es das BMLEH für zweckmäßig, dass seit dem Kauf der
DAH mögliche Gewinne aus den Agrarbetrieben der Igneo Infrastructure
Partners in Brandenburg, Sachsen-Anhalt und anderen Bundesländern
nach Australien abgeführt werden?
Zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit ist dem BMLEH vornehmlich
daran gelegen, dass die Flächen weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden.
Wie durch die landwirtschaftliche Tätigkeit erwirtschaftete Gewinne investiert
oder reinvestiert werden, ist die betriebs- bzw. marktwirtschaftliche
Entscheidung des Eigentümers.
Die Fragen 22 bis 22b werden zusammen beantwortet.
22. Inwiefern hat die australische Igneo Infrastructure Partners
Grunderwerbsteuer für die Agrarflächen der diversen Tochtergesellschaften
(landwirtschaftliche Betriebe) abgeführt?
a) Wenn ja, in welcher Größenordnung?
b) Wenn nein, warum nicht?
Für steuerliche Einzelfälle sind die Finanzministerien der Länder zuständig,
weshalb die Bundesregierung keine Auskunft erteilen kann.
23. Wie beurteilt die Bundesregierung die Umgehung von
Grunderwerbsteuer beim Kauf von landwirtschaftlichen Betrieben mit Agrarflächen
durch Investmentfonds aus Drittstaaten?
24. Wie beurteilt die Bundesregierung die Umgehung von
Grunderwerbsteuer beim Kauf von landwirtschaftlichen Betrieben mit Agrarflächen
(Share Deals) durch außerlandwirtschaftliche Investoren generell, und
welche Gesetzesänderungen schlägt sie hierbei vor?
Die Fragen 23 und 24 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung war und ist es ein Anliegen, Steuerumgehungen der
Grunderwerbsteuer mittels Share Deals einzudämmen. Aufgrund dessen sind
die für Share Deals geltenden Ergänzungstatbestände mit dem Gesetz zur
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 986)
enger gefasst worden, um Umgehungen durch Share Deals zu erschweren. Die
Ergänzungstatbestände gelten in der Grunderwerbsteuer als Verkehrsteuer
unabhängig von der Art beziehungsweise der Verwendung des Grundstücks.
25. Wird bei einem potenziellen zukünftigen Weiterverkauf der DAH durch
Igneo an einen anderen Investor aus einem Drittstaat erneut eine Prüfung
mit Bezug auf § 55a Absatz 1 Nummer 27 AWV durchgeführt oder
entfällt diese, weil bereits ggf. eine Prüfung im Jahr 2023 stattgefunden hat
(bitte begründen)?
Die erfolgte Prüfung hat keine Präzedenzwirkung auf nachfolgende Erwerbe.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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