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Verkauf der Deutschen Agrar Holding an den australischen Infrastruktur-Investor Igneo Infrastructure Partners im Jahr 2023 (Antwort zu Drs. 21/2887)

dip / drucksache 09.12.2025 · WP 21 · 21/3184 · Antwort · Original ↗

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Verkauf der Deutschen Agrar Holding an den australischen Infrastruktur-Investor Igneo Infrastructure Partners im Jahr 2023 (Antwort zu Drs. 21/2887) Deutscher Bundestag Drucksache 21/3184 21. Wahlperiode 09.12.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ina Latendorf, Luigi Pantisano, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/2887 – Verkauf der Deutschen Agrar Holding an den australischen Infrastruktur-Investor Igneo Infrastructure Partners im Jahr 2023 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Deutsche Agrar Holding (DAH) bewirtschaftet rund 20 000 Hektar (ha) landwirtschaftliche Fläche in Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein und Berlin. Sie betreibt auch Biogasanlagen mit einer Kapazität von 55 Megawatt peak (MWp) und plant u. a. die Umwandlung von etwa 1 400 ha landwirtschaftlich genutzter Flächen in Photovoltaik(PV)-Flächen (vgl. www.abl-ev.de/aktuelles/details/abl- kritisiertausverkauf-von-kritischer-landwirtschafts-und-energie-infrastruktur-an-austral ischen-investor). Vorheriger Eigentümer der DAH ist die „Zech-Stiftung“ mit Sitz in Liechtenstein. Die Zech-Stiftung hatte die DAH 2016 aus der Konkursmasse der „KTG Agrar“ für 5 Mio. Euro erworben und anschließend für 300 Mio. Euro weiterverkauft. Der Käufer, die australische Igneo Infrastructure Partners, hat ein Anlagevolumen von 19 Mrd. Dollar und ist eine Tochter der australischen „First Sentier Investors“, die wiederum der „Mitsubishi UFJ Trust and Banking Corporation“ in Japan gehört (vgl. www.bauernzeitung.de/landwirtschaf t/politik/20000-hektar-investor-aus-australien-kauft-mega-agrarholding-aus-de m-osten). Wie die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) argumentiert, ist es gängige Praxis, beim Erwerb von Agrarimmobilien durch juristische Personen die Grunderwerbsteuer zu umgehen. Dafür werden zunächst nur 89,9 Prozent der Anteile erworben (vgl. dazu www.abl-nrw.de/spezialseiten/a bl-artikel/details?tx_news_pi1 Prozent5Baction%5D=detail&tx_news_pi1 Pro zent5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1 Prozent5Bnews%5D=7035&cHas h=7ef7f0ba7301de8d34b97b1115f6258a). Es ist weithin bekannt, dass Agrarflächen seit der Weltfinanzkrise 2008 für internationale Investoren als Anlageobjekte interessant sind. Seither steigen die Landpreise beständig an und versprechen eine immer höhere Rendite. Die Möglichkeit der Stromerzeugung durch PV auf Agrarflächen verstärkt die Renditeerwartung noch einmal erheblich. Der Verkauf der Deutschen Agrar Holding an die australische Investmentfirma Igneo Infrastructure Partners ist Zeugnis des durch die Kombination von PV-Stromerzeugung und Bodenwertsteigerung erhöhten Anlageinteresses durch internationale Investoren in einer bisher nicht bekannten Größen- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 8. Dezember 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. ordnung. Die Bundesregierung hat aus Gründen der Ernährungsvorsorge den „unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb einer bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche von mehr als 10 000 Hektar“ im § 55a Absatz 1 Nummer 27 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) unter Genehmigungsvorbehalt gestellt. Im Grundstücksverkehrsgesetz und im Agrarbericht der Bundesregierung von 2023 ist der „Vorrang von Landwirtinnen und Landwirten beim Flächenerwerb“ ein wichtiges agrarstrukturelles Ziel. Kein ortsansässiger landwirtschaftlicher Betrieb konnte bei dem Verkauf der DAH Eigentums- oder Pachtflächen des Unternehmens übernehmen, weil sie über den geplanten Verkauf nicht informiert waren. Der Verkäufer hat damit nach Ansicht der Fragestellenden den freien Wettbewerb um Flächen auf dem Bodenmarkt für über 20 000 ha ausgeschaltet.  1. Wie hat die Bundesregierung trotz des Genehmigungsvorbehalts nach § 55a Absatz 1 Nummer 27 AWV auf den Verkauf einer bewirtschafteten Fläche von mehr als 20 000 ha an Investoren aus Drittstaaten reagiert?  2. Welche Analysen lagen der Reaktion zugrunde, und welches Ergebnis hatten diese?  4. Hat der Investor Igneo den Kauf rechtzeitig angezeigt?  5. Hat der Investor alle erforderlichen Informationen vorgelegt?  6. Hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) seinerzeit den Verkauf überhaupt geprüft? a) Wenn ja, wann, und welche konkreten Entscheidungskriterien wurden hier zugrunde gelegt? b) Wenn nein, warum nicht?  7. Wenn das BMWE geprüft hat, wurde der mögliche Zugriff von Investoren aus Drittstaaten in Krisenzeiten auf die Erntemengen der Flächen bewertet, und mit welchem Ergebnis?  9. Aus welchem Grund hat die Bundesregierung die Übernahme der DAH mit 20 000 ha bewirtschafteter Fläche genehmigt, wenn nach § 55a Absatz 1 Nummer 27 AWV ab einer Schwelle von 10 000 ha eine mögliche Gefährdung der Ernährungsvorsorge in Krisenzeiten zu befürchten ist? Die Fragen 1, 2, 4, 5, 6 bis 7 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs und der teilweisen inhaltlichen Wiederholung gemeinsam beantwortet. Erwirbt ein Unionsfremder mindestens 20 Prozent der Stimmrechte an einem inländischen Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar eine landwirtschaftliche Fläche von mehr als 10 000 Hektar bewirtschaftet, so ist der Erwerb gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) meldepflichtig, § 55a Absatz 1 Nummer 27, Absatz 4 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Die Meldepflicht trifft den unmittelbaren Erwerber, § 55a Absatz 5 AWV. Dieser hat dem BMWE den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags rechtzeitig im Sinne des § 55a Absatz 4 Satz 1 AWV zu melden und alle erforderlichen Prüfunterlagen einzureichen, wie im hier gegenständlichen Erwerb geschehen. Das BMWE hat darauf ein Investitionsprüfverfahren durchgeführt. Prüfmaßstab im sektorübergreifenden Investitionsprüfverfahren ist nach § 55 Absatz 1 AWV die voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist hierfür die Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft (EuGH, Urteil vom 14. März 2000, C-54/99, Rn. 17) erforderlich. Insgesamt steht dem BMWE bezüglich der Frage, ob die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt ist, ein unionsrechtlich determinierter Beurteilungsspielraum zu. Das BMWE beteiligt die anderen im konkreten Einzelfall betroffenen Bundesministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Die vom BMWE beteiligten Bundesministerien entscheiden gemäß dem Ressortprinzip im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit darüber, ob weitere Geschäftsbereichsbehörden über sachdienliche Informationen oder relevante fachliche Einschätzungen verfügen und zu beteiligen sind. Anschließend gibt das jeweilige Bundesministerium eine Stellungnahme ab. Somit finden in der Prüfung grundsätzlich alle wesentlichen Faktoren Berücksichtigung, die möglicherweise die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigen könnten. Allein aus der Tatsache, dass eine der in § 55a Absatz 1 AWV normierten Fallgruppen einschlägig ist, folgt keine voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Die Investitionsprüfung berücksichtigt keine industrie- oder agrarpolitischen Kriterien. Ergebnis der Investitionsprüfung war, dass eine voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht festgestellt werden konnte. Dem lagen folgende Erwägungen zugrunde: • Lediglich ein unterhalb der Prüfschwelle liegender Teil der Flächen war für die Nahrungsmittelproduktion geeignet. • Auf den übrigen Flächen wurden vor dem Erwerb Substrate für die Biogasproduktion angebaut. • Damit lag nach Einschätzung der Bundesregierung bei diesen Flächen insgesamt keine erhebliche Bedeutung für die Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung vor. • Die von der deutschen Zielgesellschaft erzeugten Nahrungsmittel waren laut den der Bundesregierung vorliegenden Informationen zudem kein Teil einer größeren Versorgungskette. Das BMWE hat den Erwerb daher freigegeben.  3. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die jetzige gesetzliche Regelung ausreichend, um Agrarflächen für die Ernährungsvorsorge zu schützen (bitte begründen)? Das Instrument der Investitionsprüfung wurde in den vergangenen Jahren wiederholt verschärft und an die gestiegenen Sicherheitsanforderungen angepasst. Im sektorübergreifenden Investitionsprüfverfahren kann jeder Erwerb von mindestens 25 Prozent der Stimmrechte an einem inländischen Unternehmen durch einen Unionsfremden geprüft werden, § 55 Absatz 1, § 56 Absatz 1 Nummer 3 AWV. In § 55a Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 27 AWV sind zudem Fallgruppen normiert, für die eine jeweils geringere Prüfeintrittsschwelle greift und eine Meldepflicht verbunden mit einem Vollzugsverbot für entsprechende Erwerbe durch Unionsfremde besteht. Ist das inländische Unternehmen Betreiber einer Kritischen Infrastruktur im Ernährungssektor nach dem BSI-Gesetz, § 55a Absatz 1 Nummer 1 AWV, § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 BSIG, § 4 BSI- KritisV, kann das BMWE den Erwerb bereits ab einer Schwelle von mindestens 10 Prozent der Stimmrechte prüfen. Bewirtschaftet das inländische Unternehmen unmittelbar oder mittelbar eine landwirtschaftliche Fläche von mehr als 10 000 Hektar, so kann der Erwerb ab einer Prüfeintrittsschwelle von 20 Prozent der Stimmrechte geprüft werden. Folglich besteht bezüglich Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft eine ausreichende Prüfungsmöglichkeit im Falle von Erwerben durch Unionsfremde. Zu einer etwaigen Novellierung des Investitionsprüfungsrechts wird zudem auf den Koalitionsvertrag, dort Zeilen 275 bis 278, verwiesen.  8. Aus welchem Grund hat die Bundesregierung im Jahr 2021 in § 55a Absatz 1 Nummer 27 AWV und in Einklang mit der EU-Verordnung (VO) 2019/452 als Schwelle für eine mögliche Gefährdung der Ernährungsvorsorge in Krisenzeiten 10 000 ha bewirtschaftete Fläche eingeführt? Mit der Einführung der Fallgruppe Nummer 27 in § 55a Absatz 1 AWV wurde die Vorgabe des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (EU-Screening-Verordnung) in deutsches Recht übertragen. Es wird auf die Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/29216 verwiesen. 10. Ist die Genehmigung durch die Bundesregierung für die Übernahme der DAH mit 20 000 ha bewirtschafteter Fläche durch Investoren ein Präzedenzfall, demzufolge Übernahmen von deutschen Agrarflächen durch Investoren zukünftig mit 20 000 ha grundsätzlich genehmigt werden? Jeder im Rahmen der Investitionsprüfung prüffähige Erwerb ist ein Einzelfall. Die Freigabe eines Erwerbs entfaltet keine Präzedenzwirkung für andere Erwerbe. 11. Wenn das BMWE die Übernahme von 20 000 ha im Einzelfall offenbar nicht beanstandet, ab welchem Gesamtumfang an Übernahmen von Agrarflächen durch Investoren aus Drittstaaten sieht die Bundesregierung die Ernährungsvorsorge in Krisenzeiten als gefährdet an? Die vorliegenden Erwerbsfälle werden stets unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft und bewertet. Hingegen wäre eine pauschale Bewertung anhand von Grundstückgrößen nicht mit dem Instrument der Investitionsprüfung vereinbar. 12. Wie definiert die Bundesregierung Krisensituationen (z. B. Klimakrisen, Finanzkrisen, politische Krisen), die Auswirkungen auf die Ernährungsvorsorge in Deutschland haben können? Nach § 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes (ESVG) liegt eine Versorgungskrise dann vor, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, dass 1. die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Lebensmitteln in wesentlichen Teilen des Bundesgebietes ernsthaft gefährdet ist und 2. diese Gefährdung ohne hoheitliche Eingriffe in den Markt nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben ist. Dies gilt nach § 1 ESVG a) im Spannungsfall nach Artikel 80a des Grundgesetzes oder im Verteidigungsfall nach Artikel 115a des Grundgesetzes oder b) infolge einer Naturkatastrophe, eines besonders schweren Unglücksfalles, einer Sabotagehandlung, einer wirtschaftlichen Krisenlage oder eines sonstigen vergleichbaren Ereignisses. 13. Führt die Bundesregierung in einem oder in mehreren ihrer Bundesministerien ein Kumulationskataster, in welchem alle Agrarflächen registriert werden, die Investoren aus Drittstaaten übernommen haben? a) Wenn ja, wie viele Agrarflächen wurden seit Einführung der Prüfschwelle für Agrarimmobilien in Deutschland und den einzelnen Bundesländern von Investoren aus Drittstaaten übernommen? b) Wenn nein, wann wird die Bundesregierung ein Kumulationskataster einführen? Nein. Die Bundesregierung registriert die Ergebnisse der nach § 55a Absatz 1 Nummer 27 AWV durchgeführten Investitionsprüfungen. 14. Was plant die Bundesregierung, um den Vorrang von Landwirtinnen und Landwirten in Deutschland gegenüber ausländischen Investmentfirmen durchzusetzen? Die Aus- bzw. Neugestaltung des landwirtschaftlichen Bodenrechtes sowie die entsprechende Durchsetzung dieser Vorgaben liegen seit der Föderalismusreform 2006 in der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder. Die Bundesregierung hat die Länder auf die Reformbedürftigkeit des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrsrechts hingewiesen und unterstützt die Länder bei der Erarbeitung länderspezifischer Bodengesetze. 15. Warum wird wertvolle und knappe Agrarfläche mit bis zu 500 000 ha PV-Anlagen bebaut, wie im Fall Igneo Infrastructure Partners, wenn ausreichende Flächen auf Dächern, Gewerbegebieten und Infrastrukturfläche zur Verfügung stehen, wie das Umweltbundesamt und das Bundesamt für Naturschutz ermittelt haben (vgl. www.umweltbundesamt.de/site s/default/files/medien/479/publikationen/texte_141-2022_umweltvertrae gliche_standortsteuerung_von_solar-freiflaechenanlagen.pdf; www.bf n.de/sites/default/files/2022-10/2022-eckpunkte-fuer-einen-naturvertraeg lichen-ausbau-der-solarenergie-bfn.pdf)? Der Ausbau der erneuerbaren Energien allein auf bereits versiegelten Flächen ist zum Erreichen der Ausbauziele nicht schnell genug möglich. Auch müssen bei der Entscheidung wirtschaftliche Überlegungen berücksichtigt werden. Nach der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zum 16. Mai 2024 soll der Zubau von Photovoltaik (PV)-Anlagen mindestens hälftig auf Dächern und anderen bereits baulich genutzten Flächen erfolgen. Der geförderte bundesweite Netto-Zubau von Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen wird dabei auf 80 Gigawatt (GW) bis zum Jahr 2030 bzw. 177,5 GW bis zum Jahr 2040 begrenzt. Mit dem Solarpaket wurden im PV-Bereich Regelungen für sogenannte besondere PV-Freiflächenanlagen eingeführt. Hiernach können etwa Agri-PV- Anlagen bis zu einer bestimmten Menge in Ausschreibungen bevorzugt behandelt werden. Für nicht ausschreibungspflichtige Agri-PV-Anlagen ist eine höhere Vergütung vorgesehen. Mit der verbesserten Förderung soll die Doppelnutzung von Flächen angereizt werden, so etwa im Rahmen der Agri-PV die Nutzung derselben Fläche für die Landwirtschaft und die Photovoltaik. Die Beihilfegenehmigung steht aus. Solange die Genehmigung nicht erteilt ist, können die Regelungen unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt nicht angewendet werden. 16. Inwiefern hält das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) die Übernahme von über 20 000 ha Eigentums- und Pachtflächen an den australischen Investmentfonds Igneo Infrastructure Partners für vereinbar mit Bundesrecht (z. B. Grundstückverkehrsgesetz [GrdstVG] und Landpachtverkehrsgesetz [LPachtVG])? Dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Übernahme von 20 000 ha Eigentums- und Pachtfläche durch den australischen Investmentfonds Igneo Infrastructure Partners gegen die genannten Bundesgesetze, deren Vollzug den Ländern obliegt, verstoßen hätte. 17. Wie viele Direktzahlungen haben die im Jahr 2023 erworbenen deutschen Tochtergesellschaften von Igneo Infrastructure Partners in Australien im Jahr 2024 erhalten? Die Empfängerinnen und Empfänger von Agrarzahlungen werden auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter www.agrarz ahlungen.de veröffentlicht. 18. Inwiefern hält die Bundesregierung es für vereinbar mit dem EU-Recht, europäische Agrarsubventionen indirekt an australische Investmentfonds zu zahlen? Aktueller Rechtsrahmen für die Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union ist die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit den dort vorgegebenen Begriffsbestimmungen. Nach dieser Verordnung werden Direktzahlungen (bei Vorliegen aller Fördervoraussetzungen im Übrigen) an Landwirtinnen und Landwirte gewährt, deren Betrieb sich in der Europäische Union befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben. 19. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesländer, in denen die Agrarflächen liegen, einen möglichen Preismissbrauch sowohl beim Kauf von Eigentumsflächen als auch bei der Übernahme der Pachtflächen geprüft (vgl. www.bauernzeitung.de/landwirtschaft/politik/20000-h ektar-investor-aus-australien-kauft-mega-agrarholding-aus-dem-osten)? a) Wenn ja, welches Ergebnis hatte die Prüfung? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 19 bis 19b werden zusammen beantwortet. Die Prüfung nach Grundstück- und Landpachtverkehrsgesetz obliegt den zuständigen Bundesländern. Daher liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zu Prüfergebnissen vor. c) Wie definiert die Bundesregierung Spekulation, d. h., welche Kriterien werden dem Begriff zugrunde gelegt (z. B. Höhe der erzielten Gewinne zwischen Kauf und Verkauf von Objekten, Länge des Vorgangs zwischen An- und Verkauf etc.), und welche Möglichkeiten der Rückabwicklung ergeben sich hierdurch für öffentliche Stellen? d) Innerhalb welchen Zeitraumes prüft die Bundesregierung rückwirkend auf Spekulation, und wann sieht sie sich veranlasst, Vorgänge, die als Spekulation eingestuft werden, rückabzuwickeln? Die Fragen 19c und 19d werden zusammen beantwortet. Die Bundesländer führen gesetzeskonform die Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (GrdstVG) durch, wonach die erforderliche Genehmigung zur rechtsgeschäftlichen Veräußerung versagt werden kann, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen Gegenwert und dem Wert des zu veräußernden Grundstücks besteht. 20. Hält das BMLEH es laut Agrarbericht 2023 mit dem Ziel einer breiten Eigentumsstreuung für vereinbar, bei einem australischen Eigentümer über 20 000 ha an Eigentums- und Pachtflächen zu konzentrieren, und was wird die Bundesregierung in Zukunft unternehmen, um derartige Eigentumskonzentrationen zu verhindern? Die Bundesländer prüfen entsprechend § 9 Absatz 1 Nummer 1 GrdstVG, ob die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grundes und Bodens bedeutet. Ist dies der Fall, kann diese Veräußerung versagt werden. Über das Instrument der Investitionsprüfung kann ein in den Anwendungsbereich fallender Erwerb aufgrund einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zudem über Anordnungen beschränkt oder als ultima ratio untersagt werden. 21. Inwiefern hält es das BMLEH für zweckmäßig, dass seit dem Kauf der DAH mögliche Gewinne aus den Agrarbetrieben der Igneo Infrastructure Partners in Brandenburg, Sachsen-Anhalt und anderen Bundesländern nach Australien abgeführt werden? Zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit ist dem BMLEH vornehmlich daran gelegen, dass die Flächen weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Wie durch die landwirtschaftliche Tätigkeit erwirtschaftete Gewinne investiert oder reinvestiert werden, ist die betriebs- bzw. marktwirtschaftliche Entscheidung des Eigentümers. Die Fragen 22 bis 22b werden zusammen beantwortet. 22. Inwiefern hat die australische Igneo Infrastructure Partners Grunderwerbsteuer für die Agrarflächen der diversen Tochtergesellschaften (landwirtschaftliche Betriebe) abgeführt? a) Wenn ja, in welcher Größenordnung? b) Wenn nein, warum nicht? Für steuerliche Einzelfälle sind die Finanzministerien der Länder zuständig, weshalb die Bundesregierung keine Auskunft erteilen kann. 23. Wie beurteilt die Bundesregierung die Umgehung von Grunderwerbsteuer beim Kauf von landwirtschaftlichen Betrieben mit Agrarflächen durch Investmentfonds aus Drittstaaten? 24. Wie beurteilt die Bundesregierung die Umgehung von Grunderwerbsteuer beim Kauf von landwirtschaftlichen Betrieben mit Agrarflächen (Share Deals) durch außerlandwirtschaftliche Investoren generell, und welche Gesetzesänderungen schlägt sie hierbei vor? Die Fragen 23 und 24 werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung war und ist es ein Anliegen, Steuerumgehungen der Grunderwerbsteuer mittels Share Deals einzudämmen. Aufgrund dessen sind die für Share Deals geltenden Ergänzungstatbestände mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 986) enger gefasst worden, um Umgehungen durch Share Deals zu erschweren. Die Ergänzungstatbestände gelten in der Grunderwerbsteuer als Verkehrsteuer unabhängig von der Art beziehungsweise der Verwendung des Grundstücks. 25. Wird bei einem potenziellen zukünftigen Weiterverkauf der DAH durch Igneo an einen anderen Investor aus einem Drittstaat erneut eine Prüfung mit Bezug auf § 55a Absatz 1 Nummer 27 AWV durchgeführt oder entfällt diese, weil bereits ggf. eine Prüfung im Jahr 2023 stattgefunden hat (bitte begründen)? Die erfolgte Prüfung hat keine Präzedenzwirkung auf nachfolgende Erwerbe. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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