Steuergerechtigkeit stärken und Steuerbürokratie abbauen
Text
Steuergerechtigkeit stärken und Steuerbürokratie abbauen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2558
21. Wahlperiode 05.11.2025
Antrag
der Abgeordneten Sascha Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Katharina
Beck, Dr. Julia Verlinden, Max Lucks, Dr. Moritz Heuberger, Dr. Sebastian
Schäfer, Katrin Uhlig und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Steuergerechtigkeit stärken und Steuerbürokratie abbauen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Deutschland steht vor großen Herausforderungen: steigende Lebenshaltungskosten,
wachsende soziale Ungleichheiten und die drängende Klimakrise. Entlastungen für
Bürgerinnen und Bürger müssen gezielt dort ankommen, wo sie gebraucht werden –
insbesondere bei den Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen –, und sollen
zugleich eine ökologische Lenkungswirkung entfalten. Steuerpolitik muss als
zentrales Instrument einer nachhaltigen Zukunftsgestaltung dienen und darf nicht länger den
Interessen der Wohlhabenden Vorrang einräumen, sondern sollte die soziale
Gerechtigkeit fördern und das Gemeinwohl in den Mittelpunkt stellen.
Das von der Bundesregierung vorgelegte Steueränderungsgesetz verfehlt diesen
Anspruch weitgehend. Die von der Bundesregierung vorgesehene Anhebung der
Entfernungspauschale entlastet insbesondere Gutverdienende mit längeren Pendelstrecken,
während Beschäftigte mit niedrigen und mittleren Einkommen und durchschnittlichen
Strecken kaum davon profitieren, weil sie schon bisher selten den
Arbeitnehmerpauschbetrag erreichen oder gar überschreiten. Von der Pendlerpauschale profitieren
vor allem Männer, da sie im Durchschnitt einen weiteren Weg zur Arbeit als Frauen
haben, häufiger voll arbeiten und Hauptverdiener sind. Ökologische Ziele bleiben
unberücksichtigt und soziale Wirkungen verkehren sich ins Gegenteil. Die dauerhafte
Senkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie garantiert keine fairen Preise für
Verbraucherinnen und Verbraucher und löst damit nicht die Nachfrageschwäche im
Gastgewerbe.
Auch die Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht bleiben hinter den
gesellschaftlichen Herausforderungen zurück: Fragen des Klimaschutzes, der sozialen
Gerechtigkeit und insbesondere die Stärkung zivilgesellschaftlicher Strukturen werden nicht
konsequent aufgegriffen. Der Einsatz für das Gemeinwohl und die Demokratie muss
an dieser Stelle entscheidend gestärkt werden, damit das Engagement für
demokratische Werte und politische Bildung nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit führt.
Die Bundesregierung vergibt die Chance auf zielgenaue, gerechte und nachhaltige
Entlastungen. Anstatt echten sozialen Ausgleich und eine ökologische Transformation zu
fördern, verteilt sie pauschale Steuererleichterungen, die an den Bedürfnissen der
Mehrheit vorbeigehen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1) einen Gesetzentwurf vorzulegen, der
a) den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1a EStG auf
1.500 Euro erhöht und im Gegenzug auf die mit dem Steueränderungsgesetz
2025 vorgesehene Anhebung der Entfernungspauschale verzichtet,
b) ermöglicht, dass emissionsfreie dienstliche Fortbewegungsmittel wie
beispielsweise Fahrräder, E-Scooter oder E-Roller, die kein PKW sind und zur
privaten Nutzung überlassen werden, bis zu einem Bruttolistenpreis inkl.
üblichem Zubehör von 8.000 Euro steuerfrei überlassen werden können,
c) den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 EStG) in ein monatliches,
einkommensunabhängiges Alleinerziehendengeld nach dem Vorbild des
Kindergeldes überführt, das die steuerliche Freistellung der besonderen
Mehrbelastung Alleinerziehender funktional wahrt und allen
Alleinerziehenden eine verlässliche und gerechte Entlastung bietet,
d) Mitgliedsbeiträge zu Gewerkschaften künftig als Sonderausgaben statt als
Werbungskosten im Rahmen der Veranlagung anerkennt und damit jedem
Gewerkschaftsmitglied unabhängig von der Ausschöpfung der
Werbungskostenpauschale einen Steuervorteil einräumt,
e) die vorhandene Regelung für die steuerfreie Bezuschussung durch den
Arbeitgeber für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs (Jobticket) generell
auf den Fernverkehr erweitert (u. a. Bahncard 25, 50 und 100) und so
Arbeitgeber von der bislang notwendigen und aufwändigen Vorab-
Amortisationsrechnung entlastet,
f) § 35a EStG so ergänzt, dass haushaltsnahe Dienstleistungen und
Pflegeaufwendungen nicht nur im eigenen Haushalt oder im Haushalt von
Angehörigen geltend gemacht werden können, sondern auch bei der Unterstützung
von „nahestehenden Personen“ im Sinne von § 7 Abs. 3 des
Pflegezeitgesetzes. Die Steuerermäßigung bleibt dabei auf die bestehenden Höchstbeträge
nach § 35a EStG begrenzt; absetzbar sind ausschließlich nachgewiesene
Dienstleistungen und Pflegeleistungen und überdies ist zu prüfen, wie diese
steuerliche Förderung in ein Gutscheinsystem überführt werden könnte,
g) gemeinnützige Tätigkeiten umfassender fördert und hierfür
aa) sicherzustellen, dass eine gelegentliche politische Betätigung innerhalb
und außerhalb der Satzungszwecke unschädlich ist für den Status der
Gemeinnützigkeit,
bb) ein abgestuftes Sanktionssystem statt eines vollständigen Verlustes der
Gemeinnützigkeit bei Verstößen vorzusehen und dabei eine „Business
Judgement Rule“ einzuführen,
cc) politische Bildung und gemeinnützigen Journalismus als
gemeinnützige Zwecke zu definieren,
dd) den Betrieb von Bürgerbussen in den gemeinnützigen Zweckkatalog
aufzunehmen,
ee) die Steuerfreiheit für Aufwandsentschädigungen für öffentlich
Dienstleistende deutlich anzuheben,
h) den Mindesthebesatz der Gewerbesteuer auf 320 Prozent festlegt durch eine
entsprechende Anpassung von § 16 Absatz 4 des Gewerbesteuergesetzes,
i) eine Kappungsgrenze für den steuerlich zu berücksichtigenden
Anschaffungspreis bei im Firmeneigentum stehenden PKW in Höhe von 100.000
Euro einführt,
j) die Verpflegungspauschalen um 5 Euro auf 19 Euro für Abwesenheiten ab
acht Stunden und um 10 Euro auf 38 Euro für Abwesenheiten ab 24 Stunden
erhöht,
k) in den amtlichen Steuerformularen und elektronischen Steuerportalen
(insbesondere ELSTER) verbindlich geschlechtsneutrale Formulierungen und
Wahlmöglichkeiten (z. B. „divers“) vorsieht,
2) einen Gesetzentwurf vorzulegen zur langfristigen, transparenten und sozial-
ökologischen Neugestaltung der Entfernungspauschale, die die soziale Treffsicherheit
erhöht, klimapolitische Steuerungswirkung entfaltet und eine faire Praxis für
Bürgerinnen und Bürger gewährleistet. Dabei ist ein umfassender Subventionsbegriff
zugrunde zu legen und die Entfernungspauschale künftig im Subventionsbericht
der Bundesregierung auszuweisen, um Transparenz und eine nachhaltige
Finanzpolitik sicherzustellen,
3) auf die mit dem Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 geplante dauerhafte
Absenkung der Umsatzsteuer auf 7 Prozent für Speisen in der Gastronomie zu
verzichten und stattdessen ein Gesetz für eine umfassende Reform der
Umsatzsteuer vorzulegen, die vor allem die zahlreichen und aus der Zeit gefallenen
Ausnahmen und Sondertatbestände reduziert,
4) der unterschiedlichen Behandlung bei der Besteuerung von Arbeits- und
Kapitaleinkünften entgegenzuwirken und neben einer Entlastung von Steuern und
Abgaben auf Arbeit auch eine effektive Lösung zum Angleichen der Besteuerung von
Kapitalerträgen vorzulegen und
5) zu prüfen, inwiefern ein Quellenabzug bei Renten- und Pensionen sowohl
steuerpflichtige Ruheständlerinnen und Ruheständler als auch die Finanzämter von
bürokratischen Lasten im Zusammenhang mit der Steuerveranlagung entlasten
könnte.
Berlin, den 4. November 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Zu 1a) Deutschland hat sich das Ziel gesetzt, bis 2045 klimaneutral zu werden. Auch die deutsche Finanzpolitik
muss diesem Ziel verpflichtet sein. Steuervergünstigungen und Subventionen müssen so ausgestaltet sein, dass
sie soziale Verteilungswirkungen berücksichtigen, ökologische Steuerungswirkung entfalten und strukturelle
Fehlanreize vermeiden.
Die Entfernungspauschale zählt mit einem Volumen von 5 bis 6 Milliarden Euro jährlich zu den größten
Steuervergünstigungen in Deutschland. Sie begünstigt längere und emissionsintensive PKW-Pendelwege, schwächt die
Lenkungswirkung der CO₂-Bepreisung und konterkariert damit ein zentrales Klimaschutzinstrument. Als
unbefristete Steuervergünstigung widerspricht sie grundlegenden Prinzipien der Subventionskontrolle und verstetigt
klimaschädliche Fehlanreize. Die geplante Anhebung auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 4 und Nr. 5 EStG) würde diese Fehlentwicklung weiter verschärfen. Sie belastet die öffentlichen Haushalte
ab 2030 mit knapp 2 Milliarden Euro jährlich und verfestigt eine Vergünstigung, deren soziale und ökologische
Wirkung höchst problematisch ist. Von der Entlastung profitieren vor allem Haushalte mit hohen Einkommen
und langen Pendelwegen; rund 40 Prozent der Beschäftigten – insbesondere Frauen, Teilzeitbeschäftigte und
Geringverdienende – haben keinen Vorteil. Die gleichzeitig vorgesehene Änderung des § 101 EStG, mit der die
Befristung der Mobilitätsprämie aufgehoben werden soll, betrifft nur eine sehr kleine Zielgruppe. Das fiskalische
Volumen liegt im zweistelligen Millionenbereich und entfaltet keine spürbare soziale Ausgleichswirkung. Die
Entfernungspauschale wird im Subventionsbericht der Bundesregierung bislang nicht als Subvention
ausgewiesen, obwohl sowohl das Umweltbundesamt als auch internationale Organisationen wie OECD und IWF einen
umfassenderen Subventionsbegriff zugrunde legen. Dadurch werden klimaschädliche Steuervergünstigungen
systematisch unterschätzt und der notwendige Abbau fossiler Subventionen erschwert. Eine transparente und
zielgerichtete Finanz- und Klimapolitik erfordert daher, die Entfernungspauschale künftig im Subventionsbericht
vollständig auszuweisen. Insgesamt ist die von der Bundesregierung geplante Anhebung der
Entfernungspauschale sozial unausgewogen, ökologisch kontraproduktiv und haushaltspolitisch nicht gerechtfertigt und daher
abzulehnen.
Ein im Gegenzug anzuhebender Arbeitnehmer-Pauschbetrag erreicht hingegen alle Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer im Sinne des § 9a EStG und weist damit ein deutlich ausgeglicheneres Verteilungsprofil auf.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bisher den Pauschbetrag nicht ausgeschöpft haben und auch nicht in dessen
Nähe kommen, profitieren von einer Anhebung der Absetzbeträge für den ersten bis 20. Kilometer nicht, von
einer generellen Anhebung des Pauschbetrags hingegen schon. Überdies verbindet sich mit einer generellen
Anhebung die Hoffnung einer Entlastung der Finanzämter, da anzunehmen ist, dass weniger Menschen freiwillig
eine Steuererklärung abgeben werden. Die gesamtstaatliche Haushaltswirkung bewegt sich in einem ähnlichen
Umfang, wie beim Vorschlag der Bundesregierung. Es gehen damit also keine nennenswerten Mehr- oder
Minderbelastungen für Bund, Länder und Kommunen einher.
Zu 1b) Neben PKW erfreuen sich bei Arbeitnehmenden und Arbeitgebern auch andere Fortbewegungsmittel zur
dienstlichen Verwendung zunehmend großer Beliebtheit, darunter vor allem Pedelecs. Diese werden aktuell nur
durch einen Verwaltungserlass (BMF-Schreiben) unter die Regelung von dienstlichen PKW gefasst. Dieser
Schwebezustand soll hiermit beendet und gesetzlich abgesichert und zugleich auf andere emissionsfreie
Fortbewegungsmittel erweitert werden. Arbeitgebenden steht es damit künftig offen u. a. E-Scooter, Elektroroller
(Vespas), Fahrräder mit oder ohne Hilfsmotor ebenfalls zur privaten Nutzung zu überlassen. Durch die Freigrenze
wird zudem sichergestellt, dass dies bürokratiearm und für die Beschäftigten steuerfrei erfolgen kann.
Zu 1c) Alleinerziehende tragen ein überdurchschnittlich hohes Armutsrisiko: Rund 41 Prozent der Haushalte mit
Kindern gelten als einkommensarm – mehr als doppelt so viele wie in Paarfamilien. Die Umwandlung des
Entlastungsbetrags in ein monatliches, einkommensunabhängiges Alleinerziehendengeld schafft eine verlässliche,
planbare und sozial gerechte Unterstützung für alle Alleinerziehenden. Das Alleinerziehendengeld wird
systematisch analog zum Kindergeld nach den §§ 31, 62 ff. EStG als Steuervergütung ausgestaltet und damit dauerhaft
im Einkommensteuerrecht verankert. Es folgt der Logik des Familienleistungsausgleichs (§ 31 EStG), indem es
die steuerliche Förderung der besonderen Mehrbelastung Alleinerziehender bedarfsgerecht weiterentwickelt und
die bisherige regressiv wirkende Freibetragslogik durch eine pauschale, einkommensunabhängige
Steuervergütung ersetzt. Damit wird die steuerliche Freistellung dort gewahrt, wo Steuerpflicht besteht, und eine fördernde
Wirkung erzielt, wo keine Steuerpflicht vorliegt.
Das Alleinerziehendengeld wahrt die steuerliche Freistellung der besonderen Mehrbelastung Alleinerziehender
funktional im Sinne des Artikels 6 des Grundgesetzes. Voraussetzung für seine volle sozialpolitische Wirkung
ist, dass es nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Wohngeld angerechnet wird.
Durch diese Neuausrichtung entsteht eine einfach administrierbare, transparente und sozial ausgewogene
Leistung, die alle Alleinerziehenden unabhängig von Einkommen, Erwerbsstatus oder Steuerpflicht erreicht und die
bisherige Ungleichverteilung des § 24b EStG überwindet.
Zu 1d) Die Koalition hat in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart Beiträge zu Gewerkschaften steuerlich anders als
bisher zu behandeln. Die Antragsteller weisen hiermit einen geeigneten Weg dafür zu sorgen, dass
Arbeitnehmende, die ihr Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit im Betrieb wahrnehmen, die dafür aufgewendeten
Beitragsgelder auch angemessen im Rahmen der Veranlagung geltend machen können. Insbesondere all jene abhängig
Beschäftigten, deren tatsächliche Werbungskosten inklusive dieser Mitgliedsbeiträge unter dem
Arbeitnehmerpauschbetrag liegen, gehen bei der bisherigen Einordnung der Beiträge als Werbungskosten leer aus.
Grundsätzlich will der Gesetzgeber den Zusammenschluss von Arbeitnehmenden und damit die Tarifautonomie fördern,
daher sollte sich dies immer auch steuerlich entlastend auswirken.
Zu 1e) Es ist eine Errungenschaft, dass Arbeitgebende ihren Beschäftigten die notwendigen Kosten für die Wege
zur Arbeit steuerfrei bis hin zur Vollübernahme bezuschussen können. Die Gesetzgeber in Bund und Ländern
haben mit dem Deutschlandticket dafür ein Instrument auf den Weg gebracht, das durch seine pauschale
Abgeltung der Beförderungsentgelte Arbeitnehmende nicht nur zur Nutzung des ÖPNV auf den Wegen zur und von
der Arbeitsstätte anregt, sondern auch und gerade bei privaten Fahrten. Es ist daher folgerichtig, für Fahrten im
öffentlichen Nahverkehr diese pauschal steuerfrei zu stellen, auch und gerade wenn dabei private Nutzungsanteile
vorliegen und gerade nicht deren Umfang erfassbar ist.
Für die Nutzung des öffentlichen Fernverkehrs gilt dies bislang nicht. Hier können Arbeitgebende zwar ebenfalls
Zuschüsse steuerfrei gewähren, müssen dafür aber entweder die Nutzungsmöglichkeit auf die konkreten Wege
von und zur Arbeit beschränken (z. B. durch Streckenkarten) oder aber aufwändige und komplexe Vorab-
Amortisationsrechnungen anstellen, ob z. B. die Übernahme der Kosten für eine Bahncard 50 oder eine Jahresnetzkarte
(Bahncard 100) gerechtfertigt ist bzw. welcher Anteil der Kosten dienstlicher bzw. privater Natur oder durch
Arbeitswege bedingt sind. Für PKW existiert hingegen mit der pauschalen Dienstwagenbesteuerung bei
Überlassung zur privaten Nutzung ein einfaches, da pauschales, Instrument. Mit einer generellen Erweiterung der
steuerfreien Überlassung auch auf Fernverkehrstickets würde der Gesetzgeber nicht nur eine dem PKW
vergleichbar einfach anwendbare Lösung schaffen, sondern zugleich das ökologischste Verkehrsmittel stärken.
Dazu wären beispielsweise die Worte „Personennahverkehr“ in Art. 3 Nr. 15 EStG durch „Personenverkehr (ohne
Luftverkehr)“ zu ersetzen.
Zu 1f) Die steuerlichen Entlastungen nach § 35a EStG knüpfen bislang an den Angehörigenbegriff an. Der
Verweis auf den im Pflegezeitgesetz definierten Begriff der „nahestehenden Personen“ gewährleistet, dass künftig
auch Fürsorgeleistungen außerhalb enger Familienstrukturen steuerlich berücksichtigt werden können. Damit
wird der gesellschaftlichen Realität moderner Sorge- und Pflegebeziehungen Rechnung getragen.
Die Maßnahme ist rechtssicher ausgestaltet, da sie auf einem bereits im Bundesrecht verankerten Begriff aufbaut
und keine neuen Abgrenzungsprobleme schafft Der fiskalische Effekt bleibt kontrollierbar, da die
Steuerermäßigung betragsmäßig gedeckelt ist und nur tatsächlich belegte Leistungen geltend gemacht werden können. Die
Regelung stärkt gezielt Pflege- und Fürsorgeleistungen, die einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung von Staat
und Sozialversicherungssystemen leisten, indem sie Unterstützungsbedarf auffangen, der ansonsten durch
öffentliche Leistungen abgedeckt werden müsste. Zugleich soll die Umsetzung so gestaltet werden, dass soziale
Ausgewogenheit und gleichstellungspolitische Verantwortung ausdrücklich mitberücksichtigt werden. Dabei kann
geprüft werden, wie ergänzende Instrumente – etwa eine Mindestentlastung oder Günstigerprüfung – die
Wirkung für Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen weiter stärken können. Ebenso sollte eine
partnerschaftliche Aufteilung von Pflege- und Fürsorgearbeit unterstützt und der Ausbau professioneller Pflegeangebote
einbezogen werden, um private Fürsorge sinnvoll zu ergänzen und sozial abzusichern.
Mit Blick auf Gerechtigkeit und Gleichstellung könnte perspektivisch zudem die Einführung direkter
Zuschusssysteme, etwa in Form staatlich geförderter Gutscheine für Pflege- und haushaltsnahe Dienstleistungen, dazu
beitragen, gezielte Unterstützung zu leisten und die Inanspruchnahme solcher Leistungen insbesondere für
Haushalte mit geringem Einkommen zu erleichtern.
Zu 1g) Engagement für Demokratie oder ihre grundlegenden Werte (z. B. Vielfalt, Toleranz etc.) darf bei
Vereinen mit nicht-politischen Zwecken (z. B. Sportvereinen) nicht zum Gemeinnützigkeitsverlust führen. Auch nicht
im Kern politischen Organisationen müssen an dieser Stelle zusätzliche Freiheiten gewährt werden, damit sie an
demokratischen Aktivitäten und Bildung teilhaben können. Außerdem soll nach geringfügigen Verstößen gegen
die Gemeinnützigkeit in Zukunft mit anderen Mitteln reagiert werden können als mit dem direkten Verlust
derselbigen. Mit einer Veränderung können Ehrenamtliche und Organisationen leichter agieren und müssen nicht
mit vergleichbar harten Strafen rechnen. Zusätzliche Rechtssicherheit in diesem Bereich ist essentiell, um
politische Bildung und gemeinnützigen Journalismus zu stärken. Organisationen sind in der Vergangenheit teilweise
in finanzielle Probleme geraten, obwohl sie offensichtlich demokratische Bildung oder Informationsarbeit zum
Thema vorangetrieben haben. Auch kann durch eine höhere Steuerfreiheit bei Aufwandsentschädigungen für
öffentliche Dienstleistende das Ehrenamt zusätzlich gestärkt werden. Insbesondere Kommunalpolitiker*innen
sind hiervon betroffen und sollen in Zukunft Aufwandsentschädigungen erst ab einem deutlich angestiegenen
Beitrag versteuern. Dies ist auch angemessen angesichts von Preissteigerungen und damit gestiegenen
Aufwandskosten.
Zuletzt leisten Bürgerbusse ohne vordringliches Profitmotiv einen wichtigen Teil zur nachhaltigen Mobilität,
besonders im ländlichen Raum. Sie bieten somit einen Beitrag zum Gemeinwohl und sind entsprechend als
gemeinnützig zu behandeln.
Zu 1h) Der Steuerwettbewerb zwischen Kommunen setzt sie teilweise unter Druck einen möglichst geringen
Hebesatz festzulegen, obwohl die Unternehmen leistungsfähig genug wären, um höherer Abgaben zu leisten. Die
Folge sind geringere Einnahmen auf Kosten des Gemeinwohls und steigende Diskrepanzen zwischen
Kommunen. Ein höherer Mindesthebesatz ist ein Kernelement zur Lösung dieses Problems und wird auch im
Koalitionsvertrag der Bundesregierung angesprochen, bis jetzt jedoch nicht umgesetzt.
Zu 1i) Der Fiskus ermöglicht bisher im Firmeneigentum angeschaffte PKW prinzipiell in beliebiger Höhe bei
der betrieblichen Steuererklärung abzusetzen, wenngleich es bei teuren PKW besondere Begründungs- und
Nachweispflichten gibt. Pauschale Obergrenzen sind generell mit weniger Prüfaufwand verbunden und entlasten
die Finanzämter und Steuerpflichtigen. Zudem ist es nicht vermittelbar, dass die Steuerzahlenden über den
Umweg der Absetzung für Abnutzung im Rahmen der betrieblichen Besteuerung Luxus-Fahrzeuge mitfinanzieren –
ob begründet oder nicht. Eine maximale Höhe des absetzbaren Anschaffungspreises von 100.000 Euro begrenzt
hier in vernünftigem Maße das Missbrauchspotential. Unternehmen können damit weiterhin auch Luxuswagen
im Firmeneigentum halten, sie werden jedoch nicht länger über steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten von der
Allgemeinheit mitfinanziert.
Zu 1j) Die Vorgängerregierung hatte im Wachstums-Chancen-Gesetz vorgesehen die Verpflegungspauschalen
an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen. Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zwischen
Bundestag und Bundesrat wurde diese Maßnahme jedoch wieder gestrichen. Dies soll nun nachgeholt werden und so
eine Entlastung für viele Mitarbeitende im Außeneinsatz erreicht werden. Eine Erhöhung um 5 bzw. 10 Euro
trägt den gestiegenen Lebensmittelpreisen seit der letzten Anpassung Rechnung.
Zu 1k) Eine verbindliche Vorgabe für geschlechtsneutrale Formulierungen und Wahlmöglichkeiten in
Steuerformularen stellt sicher, dass das Steuerrecht diskriminierungsfrei angewandt wird. Zugleich wird das Vertrauen
von Bürgerinnen und Bürgern in eine moderne, inklusive und rechtsstaatlich verlässliche Verwaltung gestärkt.
Die amtlichen Steuerformulare sowie die elektronischen Steuerportale der Finanzverwaltung (insbesondere ELS-
TER) sind bislang weitgehend auf eine binäre Geschlechtszuordnung ausgerichtet. Für Menschen, die sich nicht
in diesem Raster wiederfinden – etwa nicht-binäre oder intergeschlechtliche Personen –, bedeutet dies eine
faktische Benachteiligung und im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch ein diskriminierendes Moment. Seit der
Einführung des dritten Geschlechtseintrags „divers“ im Personenstandsrecht (§ 22 Abs. 3 PStG) ist die
Bundesrepublik verpflichtet, geschlechtliche Vielfalt auch in ihren Verwaltungsverfahren abzubilden. Dass
Steuerformulare und Portale diese Realität bisher nicht konsequent berücksichtigen, steht im Widerspruch zum
verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG sowie zum Diskriminierungsverbot nach
Art. 21 der EU-Grundrechtecharta.
Zu 2) Die derzeit gewährte Entfernungs- bzw. Pendlerpauschale stellt einen Anachronismus im Steuersystem
dar. Sie ist zielungenau und bewirkt – v. a. aufgrund des Zusammenspiels von Arbeitnehmerpauschbetrag und
Progression – eine deutliche Entlastung v. a. bei besonders langen Arbeitswegen bzw. hohen weiteren
Werbungskosten in Verbindung mit hohen und höchsten Einkommen. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Entlastung
kommt daher nicht dort an, wo sie ankommen sollte, und begünstigt jene, die es weniger nötig haben. Hinzu
kommt, dass sie in der aktuellen Ausformung ökologisch blind ist und alle Verkehrsträger gleich adressiert und
deshalb auch hier nur eine bedingte Lenkungswirkung entfaltet. Im europäischen Vergleich zeigen sich
interessante Vorbilder, die es auszuwerten und für die Bedarfe in Deutschland zu evaluieren gilt. Das System bedarf
einer grundlegenden Überarbeitung mit den Zielen: Zielgenauigkeit auf kleine und mittlere Einkommen und
Begünstigung von ökologisch vorteilhaften Verkehrsmitteln.
Zu 3) Wir lehnen die vorgesehene Änderung des § 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG ab, die vorsieht, dass
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken, die nach dem 31.
Dezember 2025 erbracht werden, dauerhaft dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterliegen.
Stattdessen fordern wir eine grundlegende und konsistente Reform der Umsatzbesteuerung in Deutschland, die
insbesondere die vorhandenen systematischen Ungerechtigkeiten beseitigt. Eine Absenkung der Umsatzsteuer ist nicht
geeignet sicher zu stellen, dass Bürgerinnen und Bürger entlastet werden. Zahlreiche Wortmeldungen aus der
Branche lassen bereits erkennen, dass die Senkung der Umsatzsteuer v. a. zur Steigerung des Gewinns verwendet
werden soll. Da dies aber gleichbleibende oder steigende Umsätze der Branche voraussetzt, kann in der aktuellen
Wirtschaftslage auch das, sollte es das Ziel der Maßnahme sein, nicht vorausgesetzt werden, insbesondere da die
Branche mit Umsatzrückgängen in den letzten Jahren zu kämpfen hatte. Zielgenauer wären andere Maßnahmen,
die auf der Einkaufsseite der Betriebe ansetzt, wie beispielsweise eine generelle Absenkung der Stromsteuer auf
das europäische Mindestmaß. Alternativ wäre ein jedem Bürger und jeder Bürgerin zur Verfügung gestellter
Gutschein vorstellbar, der dann tatsächlich zu mehr Umsatz in den Betrieben führen würde.
Zu 4) Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen werden seit Einführung der so genannten Abgeltungssteuer zum
1. Januar 2009 mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
zur Finanzierung des Staates herangezogen. Für Steuerpflichtige mit niedrigen Gesamteinkünften besteht zudem,
allerdings nur auf Antrag, die Möglichkeit ihre Kapitaleinkünfte im Regelverfahren (Steuerprogression)
besteuern zu lassen im Rahmen der Veranlagung. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass durch einen
einheitlichen niedrigen Steuersatz Abwanderung von Kapital in Steueroasen vermindert werden solle. Mit den im Lauf
der Zeit strenger gewordenen internationalen Steuerabkommen und Kontrollmechanismen (OECD BEPS) hat
diese Begründung ausgedient. Internationale Abkommen (OECD, CRS) haben den Standortwettbewerb im
Bereich anonymer Kapitalanlagen deutlich reduziert; entscheidend ist hierbei insbesondere der automatische
Informationsaustausch (AIA) nach OECD-Standard.
Die Koalition aus CDU, CSU und SPD hatte daher bereits im Koalitionsvertrag 2018 vereinbart, die
Abgeltungssteuer abzuschaffen, sobald die internationalen Regelungen diesbezüglich umgesetzt sind. Geschehen ist seither
nichts.
Da mit der Abgeltungssteuer zudem drei innerdeutsche Probleme einhergehen, sollte die Besteuerung von
Kapitalerträgen reformiert werden: 1) Die Ungleichbehandlung von leistungslosem/passivem Einkommen und
Einkommen aus Arbeit muss enden, auch um Anreize für mehr Erwerbsarbeit zu setzen. 2) In der aktuellen Form
wird die Abgeltungssteuer anonym abgeführt. Dem Staat entgehen damit wichtige steuerpolitische Erkenntnisse
zur Einkommens- und Vermögensverteilung. Auf Fakten basierte Steuer- und Gesellschaftspolitik wird damit
unterminiert. 3) Je nachdem, wie die Abgeltungssteuer abgeführt wird, unterscheidet sich die Aufteilung
zwischen den staatlichen Ebenen. Die Kommunen, die regelhaft an der Leistungsfähigkeit ihrer Einwohnerinnen und
Einwohner im Rahmen der Verteilung der Einnahmen aus der Lohn- und Einkommensteuer mit 12 Prozent
partizipieren, gehen zum Teil leer aus, wenn die Steuereinnahmen aus den so genannten nicht-veranlagten
Kapitaleinkommen je zur Hälfte an den Bund und die Länder gehen. Es ist nicht hinzunehmen, dass Kommunen in der
sich verschärfenden Krise der Kommunalfinanzen diese direkte Einnahmequelle länger vorenthalten wird.
Zu 5) Renten und Pensionen sind seit einigen Jahren und in zunehmendem Umfang steuerpflichtig. Dies hat zur
Folge, dass Ruheständlerinnen und Ruheständler zur Abgabe einer Steuererklärung und auch zu Steuerzahlungen
verpflichtet sind. Nicht allen ist dies bekannt, mit der Folge, dass mitunter hohe Steuernachzahlungen drohen
und dann überfordern können. Ein Quellenabzug könnte dies abmildern und – bei hinreichendem Datenaustausch
zwischen den Versicherungsträgern und den Finanzbehörden – auch die Ruheständlerinnen und Ruheständler
von der Abgabepflicht befreien oder zu einer vorausgefüllten Steuererklärung führen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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