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Steuergerechtigkeit stärken und Steuerbürokratie abbauen

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 21/2558 · Antrag · Original ↗

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Steuergerechtigkeit stärken und Steuerbürokratie abbauen [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2558 21. Wahlperiode 05.11.2025 Antrag der Abgeordneten Sascha Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Katharina Beck, Dr. Julia Verlinden, Max Lucks, Dr. Moritz Heuberger, Dr. Sebastian Schäfer, Katrin Uhlig und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Steuergerechtigkeit stärken und Steuerbürokratie abbauen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Deutschland steht vor großen Herausforderungen: steigende Lebenshaltungskosten, wachsende soziale Ungleichheiten und die drängende Klimakrise. Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger müssen gezielt dort ankommen, wo sie gebraucht werden – insbesondere bei den Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen –, und sollen zugleich eine ökologische Lenkungswirkung entfalten. Steuerpolitik muss als zentrales Instrument einer nachhaltigen Zukunftsgestaltung dienen und darf nicht länger den Interessen der Wohlhabenden Vorrang einräumen, sondern sollte die soziale Gerechtigkeit fördern und das Gemeinwohl in den Mittelpunkt stellen. Das von der Bundesregierung vorgelegte Steueränderungsgesetz verfehlt diesen Anspruch weitgehend. Die von der Bundesregierung vorgesehene Anhebung der Entfernungspauschale entlastet insbesondere Gutverdienende mit längeren Pendelstrecken, während Beschäftigte mit niedrigen und mittleren Einkommen und durchschnittlichen Strecken kaum davon profitieren, weil sie schon bisher selten den Arbeitnehmerpauschbetrag erreichen oder gar überschreiten. Von der Pendlerpauschale profitieren vor allem Männer, da sie im Durchschnitt einen weiteren Weg zur Arbeit als Frauen haben, häufiger voll arbeiten und Hauptverdiener sind. Ökologische Ziele bleiben unberücksichtigt und soziale Wirkungen verkehren sich ins Gegenteil. Die dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie garantiert keine fairen Preise für Verbraucherinnen und Verbraucher und löst damit nicht die Nachfrageschwäche im Gastgewerbe. Auch die Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht bleiben hinter den gesellschaftlichen Herausforderungen zurück: Fragen des Klimaschutzes, der sozialen Gerechtigkeit und insbesondere die Stärkung zivilgesellschaftlicher Strukturen werden nicht konsequent aufgegriffen. Der Einsatz für das Gemeinwohl und die Demokratie muss an dieser Stelle entscheidend gestärkt werden, damit das Engagement für demokratische Werte und politische Bildung nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit führt. Die Bundesregierung vergibt die Chance auf zielgenaue, gerechte und nachhaltige Entlastungen. Anstatt echten sozialen Ausgleich und eine ökologische Transformation zu fördern, verteilt sie pauschale Steuererleichterungen, die an den Bedürfnissen der Mehrheit vorbeigehen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1) einen Gesetzentwurf vorzulegen, der a) den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1a EStG auf 1.500 Euro erhöht und im Gegenzug auf die mit dem Steueränderungsgesetz 2025 vorgesehene Anhebung der Entfernungspauschale verzichtet, b) ermöglicht, dass emissionsfreie dienstliche Fortbewegungsmittel wie beispielsweise Fahrräder, E-Scooter oder E-Roller, die kein PKW sind und zur privaten Nutzung überlassen werden, bis zu einem Bruttolistenpreis inkl. üblichem Zubehör von 8.000 Euro steuerfrei überlassen werden können, c) den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 EStG) in ein monatliches, einkommensunabhängiges Alleinerziehendengeld nach dem Vorbild des Kindergeldes überführt, das die steuerliche Freistellung der besonderen Mehrbelastung Alleinerziehender funktional wahrt und allen Alleinerziehenden eine verlässliche und gerechte Entlastung bietet, d) Mitgliedsbeiträge zu Gewerkschaften künftig als Sonderausgaben statt als Werbungskosten im Rahmen der Veranlagung anerkennt und damit jedem Gewerkschaftsmitglied unabhängig von der Ausschöpfung der Werbungskostenpauschale einen Steuervorteil einräumt, e) die vorhandene Regelung für die steuerfreie Bezuschussung durch den Arbeitgeber für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs (Jobticket) generell auf den Fernverkehr erweitert (u. a. Bahncard 25, 50 und 100) und so Arbeitgeber von der bislang notwendigen und aufwändigen Vorab- Amortisationsrechnung entlastet, f) § 35a EStG so ergänzt, dass haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeaufwendungen nicht nur im eigenen Haushalt oder im Haushalt von Angehörigen geltend gemacht werden können, sondern auch bei der Unterstützung von „nahestehenden Personen“ im Sinne von § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes. Die Steuerermäßigung bleibt dabei auf die bestehenden Höchstbeträge nach § 35a EStG begrenzt; absetzbar sind ausschließlich nachgewiesene Dienstleistungen und Pflegeleistungen und überdies ist zu prüfen, wie diese steuerliche Förderung in ein Gutscheinsystem überführt werden könnte, g) gemeinnützige Tätigkeiten umfassender fördert und hierfür aa) sicherzustellen, dass eine gelegentliche politische Betätigung innerhalb und außerhalb der Satzungszwecke unschädlich ist für den Status der Gemeinnützigkeit, bb) ein abgestuftes Sanktionssystem statt eines vollständigen Verlustes der Gemeinnützigkeit bei Verstößen vorzusehen und dabei eine „Business Judgement Rule“ einzuführen, cc) politische Bildung und gemeinnützigen Journalismus als gemeinnützige Zwecke zu definieren, dd) den Betrieb von Bürgerbussen in den gemeinnützigen Zweckkatalog aufzunehmen, ee) die Steuerfreiheit für Aufwandsentschädigungen für öffentlich Dienstleistende deutlich anzuheben, h) den Mindesthebesatz der Gewerbesteuer auf 320 Prozent festlegt durch eine entsprechende Anpassung von § 16 Absatz 4 des Gewerbesteuergesetzes, i) eine Kappungsgrenze für den steuerlich zu berücksichtigenden Anschaffungspreis bei im Firmeneigentum stehenden PKW in Höhe von 100.000 Euro einführt, j) die Verpflegungspauschalen um 5 Euro auf 19 Euro für Abwesenheiten ab acht Stunden und um 10 Euro auf 38 Euro für Abwesenheiten ab 24 Stunden erhöht, k) in den amtlichen Steuerformularen und elektronischen Steuerportalen (insbesondere ELSTER) verbindlich geschlechtsneutrale Formulierungen und Wahlmöglichkeiten (z. B. „divers“) vorsieht, 2) einen Gesetzentwurf vorzulegen zur langfristigen, transparenten und sozial- ökologischen Neugestaltung der Entfernungspauschale, die die soziale Treffsicherheit erhöht, klimapolitische Steuerungswirkung entfaltet und eine faire Praxis für Bürgerinnen und Bürger gewährleistet. Dabei ist ein umfassender Subventionsbegriff zugrunde zu legen und die Entfernungspauschale künftig im Subventionsbericht der Bundesregierung auszuweisen, um Transparenz und eine nachhaltige Finanzpolitik sicherzustellen, 3) auf die mit dem Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 geplante dauerhafte Absenkung der Umsatzsteuer auf 7 Prozent für Speisen in der Gastronomie zu verzichten und stattdessen ein Gesetz für eine umfassende Reform der Umsatzsteuer vorzulegen, die vor allem die zahlreichen und aus der Zeit gefallenen Ausnahmen und Sondertatbestände reduziert, 4) der unterschiedlichen Behandlung bei der Besteuerung von Arbeits- und Kapitaleinkünften entgegenzuwirken und neben einer Entlastung von Steuern und Abgaben auf Arbeit auch eine effektive Lösung zum Angleichen der Besteuerung von Kapitalerträgen vorzulegen und 5) zu prüfen, inwiefern ein Quellenabzug bei Renten- und Pensionen sowohl steuerpflichtige Ruheständlerinnen und Ruheständler als auch die Finanzämter von bürokratischen Lasten im Zusammenhang mit der Steuerveranlagung entlasten könnte. Berlin, den 4. November 2025 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung Zu 1a) Deutschland hat sich das Ziel gesetzt, bis 2045 klimaneutral zu werden. Auch die deutsche Finanzpolitik muss diesem Ziel verpflichtet sein. Steuervergünstigungen und Subventionen müssen so ausgestaltet sein, dass sie soziale Verteilungswirkungen berücksichtigen, ökologische Steuerungswirkung entfalten und strukturelle Fehlanreize vermeiden. Die Entfernungspauschale zählt mit einem Volumen von 5 bis 6 Milliarden Euro jährlich zu den größten Steuervergünstigungen in Deutschland. Sie begünstigt längere und emissionsintensive PKW-Pendelwege, schwächt die Lenkungswirkung der CO₂-Bepreisung und konterkariert damit ein zentrales Klimaschutzinstrument. Als unbefristete Steuervergünstigung widerspricht sie grundlegenden Prinzipien der Subventionskontrolle und verstetigt klimaschädliche Fehlanreize. Die geplante Anhebung auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Nr. 5 EStG) würde diese Fehlentwicklung weiter verschärfen. Sie belastet die öffentlichen Haushalte ab 2030 mit knapp 2 Milliarden Euro jährlich und verfestigt eine Vergünstigung, deren soziale und ökologische Wirkung höchst problematisch ist. Von der Entlastung profitieren vor allem Haushalte mit hohen Einkommen und langen Pendelwegen; rund 40 Prozent der Beschäftigten – insbesondere Frauen, Teilzeitbeschäftigte und Geringverdienende – haben keinen Vorteil. Die gleichzeitig vorgesehene Änderung des § 101 EStG, mit der die Befristung der Mobilitätsprämie aufgehoben werden soll, betrifft nur eine sehr kleine Zielgruppe. Das fiskalische Volumen liegt im zweistelligen Millionenbereich und entfaltet keine spürbare soziale Ausgleichswirkung. Die Entfernungspauschale wird im Subventionsbericht der Bundesregierung bislang nicht als Subvention ausgewiesen, obwohl sowohl das Umweltbundesamt als auch internationale Organisationen wie OECD und IWF einen umfassenderen Subventionsbegriff zugrunde legen. Dadurch werden klimaschädliche Steuervergünstigungen systematisch unterschätzt und der notwendige Abbau fossiler Subventionen erschwert. Eine transparente und zielgerichtete Finanz- und Klimapolitik erfordert daher, die Entfernungspauschale künftig im Subventionsbericht vollständig auszuweisen. Insgesamt ist die von der Bundesregierung geplante Anhebung der Entfernungspauschale sozial unausgewogen, ökologisch kontraproduktiv und haushaltspolitisch nicht gerechtfertigt und daher abzulehnen. Ein im Gegenzug anzuhebender Arbeitnehmer-Pauschbetrag erreicht hingegen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 9a EStG und weist damit ein deutlich ausgeglicheneres Verteilungsprofil auf. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bisher den Pauschbetrag nicht ausgeschöpft haben und auch nicht in dessen Nähe kommen, profitieren von einer Anhebung der Absetzbeträge für den ersten bis 20. Kilometer nicht, von einer generellen Anhebung des Pauschbetrags hingegen schon. Überdies verbindet sich mit einer generellen Anhebung die Hoffnung einer Entlastung der Finanzämter, da anzunehmen ist, dass weniger Menschen freiwillig eine Steuererklärung abgeben werden. Die gesamtstaatliche Haushaltswirkung bewegt sich in einem ähnlichen Umfang, wie beim Vorschlag der Bundesregierung. Es gehen damit also keine nennenswerten Mehr- oder Minderbelastungen für Bund, Länder und Kommunen einher. Zu 1b) Neben PKW erfreuen sich bei Arbeitnehmenden und Arbeitgebern auch andere Fortbewegungsmittel zur dienstlichen Verwendung zunehmend großer Beliebtheit, darunter vor allem Pedelecs. Diese werden aktuell nur durch einen Verwaltungserlass (BMF-Schreiben) unter die Regelung von dienstlichen PKW gefasst. Dieser Schwebezustand soll hiermit beendet und gesetzlich abgesichert und zugleich auf andere emissionsfreie Fortbewegungsmittel erweitert werden. Arbeitgebenden steht es damit künftig offen u. a. E-Scooter, Elektroroller (Vespas), Fahrräder mit oder ohne Hilfsmotor ebenfalls zur privaten Nutzung zu überlassen. Durch die Freigrenze wird zudem sichergestellt, dass dies bürokratiearm und für die Beschäftigten steuerfrei erfolgen kann. Zu 1c) Alleinerziehende tragen ein überdurchschnittlich hohes Armutsrisiko: Rund 41 Prozent der Haushalte mit Kindern gelten als einkommensarm – mehr als doppelt so viele wie in Paarfamilien. Die Umwandlung des Entlastungsbetrags in ein monatliches, einkommensunabhängiges Alleinerziehendengeld schafft eine verlässliche, planbare und sozial gerechte Unterstützung für alle Alleinerziehenden. Das Alleinerziehendengeld wird systematisch analog zum Kindergeld nach den §§ 31, 62 ff. EStG als Steuervergütung ausgestaltet und damit dauerhaft im Einkommensteuerrecht verankert. Es folgt der Logik des Familienleistungsausgleichs (§ 31 EStG), indem es die steuerliche Förderung der besonderen Mehrbelastung Alleinerziehender bedarfsgerecht weiterentwickelt und die bisherige regressiv wirkende Freibetragslogik durch eine pauschale, einkommensunabhängige Steuervergütung ersetzt. Damit wird die steuerliche Freistellung dort gewahrt, wo Steuerpflicht besteht, und eine fördernde Wirkung erzielt, wo keine Steuerpflicht vorliegt. Das Alleinerziehendengeld wahrt die steuerliche Freistellung der besonderen Mehrbelastung Alleinerziehender funktional im Sinne des Artikels 6 des Grundgesetzes. Voraussetzung für seine volle sozialpolitische Wirkung ist, dass es nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Wohngeld angerechnet wird. Durch diese Neuausrichtung entsteht eine einfach administrierbare, transparente und sozial ausgewogene Leistung, die alle Alleinerziehenden unabhängig von Einkommen, Erwerbsstatus oder Steuerpflicht erreicht und die bisherige Ungleichverteilung des § 24b EStG überwindet. Zu 1d) Die Koalition hat in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart Beiträge zu Gewerkschaften steuerlich anders als bisher zu behandeln. Die Antragsteller weisen hiermit einen geeigneten Weg dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmende, die ihr Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit im Betrieb wahrnehmen, die dafür aufgewendeten Beitragsgelder auch angemessen im Rahmen der Veranlagung geltend machen können. Insbesondere all jene abhängig Beschäftigten, deren tatsächliche Werbungskosten inklusive dieser Mitgliedsbeiträge unter dem Arbeitnehmerpauschbetrag liegen, gehen bei der bisherigen Einordnung der Beiträge als Werbungskosten leer aus. Grundsätzlich will der Gesetzgeber den Zusammenschluss von Arbeitnehmenden und damit die Tarifautonomie fördern, daher sollte sich dies immer auch steuerlich entlastend auswirken. Zu 1e) Es ist eine Errungenschaft, dass Arbeitgebende ihren Beschäftigten die notwendigen Kosten für die Wege zur Arbeit steuerfrei bis hin zur Vollübernahme bezuschussen können. Die Gesetzgeber in Bund und Ländern haben mit dem Deutschlandticket dafür ein Instrument auf den Weg gebracht, das durch seine pauschale Abgeltung der Beförderungsentgelte Arbeitnehmende nicht nur zur Nutzung des ÖPNV auf den Wegen zur und von der Arbeitsstätte anregt, sondern auch und gerade bei privaten Fahrten. Es ist daher folgerichtig, für Fahrten im öffentlichen Nahverkehr diese pauschal steuerfrei zu stellen, auch und gerade wenn dabei private Nutzungsanteile vorliegen und gerade nicht deren Umfang erfassbar ist. Für die Nutzung des öffentlichen Fernverkehrs gilt dies bislang nicht. Hier können Arbeitgebende zwar ebenfalls Zuschüsse steuerfrei gewähren, müssen dafür aber entweder die Nutzungsmöglichkeit auf die konkreten Wege von und zur Arbeit beschränken (z. B. durch Streckenkarten) oder aber aufwändige und komplexe Vorab- Amortisationsrechnungen anstellen, ob z. B. die Übernahme der Kosten für eine Bahncard 50 oder eine Jahresnetzkarte (Bahncard 100) gerechtfertigt ist bzw. welcher Anteil der Kosten dienstlicher bzw. privater Natur oder durch Arbeitswege bedingt sind. Für PKW existiert hingegen mit der pauschalen Dienstwagenbesteuerung bei Überlassung zur privaten Nutzung ein einfaches, da pauschales, Instrument. Mit einer generellen Erweiterung der steuerfreien Überlassung auch auf Fernverkehrstickets würde der Gesetzgeber nicht nur eine dem PKW vergleichbar einfach anwendbare Lösung schaffen, sondern zugleich das ökologischste Verkehrsmittel stärken. Dazu wären beispielsweise die Worte „Personennahverkehr“ in Art. 3 Nr. 15 EStG durch „Personenverkehr (ohne Luftverkehr)“ zu ersetzen. Zu 1f) Die steuerlichen Entlastungen nach § 35a EStG knüpfen bislang an den Angehörigenbegriff an. Der Verweis auf den im Pflegezeitgesetz definierten Begriff der „nahestehenden Personen“ gewährleistet, dass künftig auch Fürsorgeleistungen außerhalb enger Familienstrukturen steuerlich berücksichtigt werden können. Damit wird der gesellschaftlichen Realität moderner Sorge- und Pflegebeziehungen Rechnung getragen. Die Maßnahme ist rechtssicher ausgestaltet, da sie auf einem bereits im Bundesrecht verankerten Begriff aufbaut und keine neuen Abgrenzungsprobleme schafft Der fiskalische Effekt bleibt kontrollierbar, da die Steuerermäßigung betragsmäßig gedeckelt ist und nur tatsächlich belegte Leistungen geltend gemacht werden können. Die Regelung stärkt gezielt Pflege- und Fürsorgeleistungen, die einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung von Staat und Sozialversicherungssystemen leisten, indem sie Unterstützungsbedarf auffangen, der ansonsten durch öffentliche Leistungen abgedeckt werden müsste. Zugleich soll die Umsetzung so gestaltet werden, dass soziale Ausgewogenheit und gleichstellungspolitische Verantwortung ausdrücklich mitberücksichtigt werden. Dabei kann geprüft werden, wie ergänzende Instrumente – etwa eine Mindestentlastung oder Günstigerprüfung – die Wirkung für Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen weiter stärken können. Ebenso sollte eine partnerschaftliche Aufteilung von Pflege- und Fürsorgearbeit unterstützt und der Ausbau professioneller Pflegeangebote einbezogen werden, um private Fürsorge sinnvoll zu ergänzen und sozial abzusichern. Mit Blick auf Gerechtigkeit und Gleichstellung könnte perspektivisch zudem die Einführung direkter Zuschusssysteme, etwa in Form staatlich geförderter Gutscheine für Pflege- und haushaltsnahe Dienstleistungen, dazu beitragen, gezielte Unterstützung zu leisten und die Inanspruchnahme solcher Leistungen insbesondere für Haushalte mit geringem Einkommen zu erleichtern. Zu 1g) Engagement für Demokratie oder ihre grundlegenden Werte (z. B. Vielfalt, Toleranz etc.) darf bei Vereinen mit nicht-politischen Zwecken (z. B. Sportvereinen) nicht zum Gemeinnützigkeitsverlust führen. Auch nicht im Kern politischen Organisationen müssen an dieser Stelle zusätzliche Freiheiten gewährt werden, damit sie an demokratischen Aktivitäten und Bildung teilhaben können. Außerdem soll nach geringfügigen Verstößen gegen die Gemeinnützigkeit in Zukunft mit anderen Mitteln reagiert werden können als mit dem direkten Verlust derselbigen. Mit einer Veränderung können Ehrenamtliche und Organisationen leichter agieren und müssen nicht mit vergleichbar harten Strafen rechnen. Zusätzliche Rechtssicherheit in diesem Bereich ist essentiell, um politische Bildung und gemeinnützigen Journalismus zu stärken. Organisationen sind in der Vergangenheit teilweise in finanzielle Probleme geraten, obwohl sie offensichtlich demokratische Bildung oder Informationsarbeit zum Thema vorangetrieben haben. Auch kann durch eine höhere Steuerfreiheit bei Aufwandsentschädigungen für öffentliche Dienstleistende das Ehrenamt zusätzlich gestärkt werden. Insbesondere Kommunalpolitiker*innen sind hiervon betroffen und sollen in Zukunft Aufwandsentschädigungen erst ab einem deutlich angestiegenen Beitrag versteuern. Dies ist auch angemessen angesichts von Preissteigerungen und damit gestiegenen Aufwandskosten. Zuletzt leisten Bürgerbusse ohne vordringliches Profitmotiv einen wichtigen Teil zur nachhaltigen Mobilität, besonders im ländlichen Raum. Sie bieten somit einen Beitrag zum Gemeinwohl und sind entsprechend als gemeinnützig zu behandeln. Zu 1h) Der Steuerwettbewerb zwischen Kommunen setzt sie teilweise unter Druck einen möglichst geringen Hebesatz festzulegen, obwohl die Unternehmen leistungsfähig genug wären, um höherer Abgaben zu leisten. Die Folge sind geringere Einnahmen auf Kosten des Gemeinwohls und steigende Diskrepanzen zwischen Kommunen. Ein höherer Mindesthebesatz ist ein Kernelement zur Lösung dieses Problems und wird auch im Koalitionsvertrag der Bundesregierung angesprochen, bis jetzt jedoch nicht umgesetzt. Zu 1i) Der Fiskus ermöglicht bisher im Firmeneigentum angeschaffte PKW prinzipiell in beliebiger Höhe bei der betrieblichen Steuererklärung abzusetzen, wenngleich es bei teuren PKW besondere Begründungs- und Nachweispflichten gibt. Pauschale Obergrenzen sind generell mit weniger Prüfaufwand verbunden und entlasten die Finanzämter und Steuerpflichtigen. Zudem ist es nicht vermittelbar, dass die Steuerzahlenden über den Umweg der Absetzung für Abnutzung im Rahmen der betrieblichen Besteuerung Luxus-Fahrzeuge mitfinanzieren – ob begründet oder nicht. Eine maximale Höhe des absetzbaren Anschaffungspreises von 100.000 Euro begrenzt hier in vernünftigem Maße das Missbrauchspotential. Unternehmen können damit weiterhin auch Luxuswagen im Firmeneigentum halten, sie werden jedoch nicht länger über steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten von der Allgemeinheit mitfinanziert. Zu 1j) Die Vorgängerregierung hatte im Wachstums-Chancen-Gesetz vorgesehen die Verpflegungspauschalen an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen. Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zwischen Bundestag und Bundesrat wurde diese Maßnahme jedoch wieder gestrichen. Dies soll nun nachgeholt werden und so eine Entlastung für viele Mitarbeitende im Außeneinsatz erreicht werden. Eine Erhöhung um 5 bzw. 10 Euro trägt den gestiegenen Lebensmittelpreisen seit der letzten Anpassung Rechnung. Zu 1k) Eine verbindliche Vorgabe für geschlechtsneutrale Formulierungen und Wahlmöglichkeiten in Steuerformularen stellt sicher, dass das Steuerrecht diskriminierungsfrei angewandt wird. Zugleich wird das Vertrauen von Bürgerinnen und Bürgern in eine moderne, inklusive und rechtsstaatlich verlässliche Verwaltung gestärkt. Die amtlichen Steuerformulare sowie die elektronischen Steuerportale der Finanzverwaltung (insbesondere ELS- TER) sind bislang weitgehend auf eine binäre Geschlechtszuordnung ausgerichtet. Für Menschen, die sich nicht in diesem Raster wiederfinden – etwa nicht-binäre oder intergeschlechtliche Personen –, bedeutet dies eine faktische Benachteiligung und im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch ein diskriminierendes Moment. Seit der Einführung des dritten Geschlechtseintrags „divers“ im Personenstandsrecht (§ 22 Abs. 3 PStG) ist die Bundesrepublik verpflichtet, geschlechtliche Vielfalt auch in ihren Verwaltungsverfahren abzubilden. Dass Steuerformulare und Portale diese Realität bisher nicht konsequent berücksichtigen, steht im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG sowie zum Diskriminierungsverbot nach Art. 21 der EU-Grundrechtecharta. Zu 2) Die derzeit gewährte Entfernungs- bzw. Pendlerpauschale stellt einen Anachronismus im Steuersystem dar. Sie ist zielungenau und bewirkt – v. a. aufgrund des Zusammenspiels von Arbeitnehmerpauschbetrag und Progression – eine deutliche Entlastung v. a. bei besonders langen Arbeitswegen bzw. hohen weiteren Werbungskosten in Verbindung mit hohen und höchsten Einkommen. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Entlastung kommt daher nicht dort an, wo sie ankommen sollte, und begünstigt jene, die es weniger nötig haben. Hinzu kommt, dass sie in der aktuellen Ausformung ökologisch blind ist und alle Verkehrsträger gleich adressiert und deshalb auch hier nur eine bedingte Lenkungswirkung entfaltet. Im europäischen Vergleich zeigen sich interessante Vorbilder, die es auszuwerten und für die Bedarfe in Deutschland zu evaluieren gilt. Das System bedarf einer grundlegenden Überarbeitung mit den Zielen: Zielgenauigkeit auf kleine und mittlere Einkommen und Begünstigung von ökologisch vorteilhaften Verkehrsmitteln. Zu 3) Wir lehnen die vorgesehene Änderung des § 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG ab, die vorsieht, dass Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken, die nach dem 31. Dezember 2025 erbracht werden, dauerhaft dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterliegen. Stattdessen fordern wir eine grundlegende und konsistente Reform der Umsatzbesteuerung in Deutschland, die insbesondere die vorhandenen systematischen Ungerechtigkeiten beseitigt. Eine Absenkung der Umsatzsteuer ist nicht geeignet sicher zu stellen, dass Bürgerinnen und Bürger entlastet werden. Zahlreiche Wortmeldungen aus der Branche lassen bereits erkennen, dass die Senkung der Umsatzsteuer v. a. zur Steigerung des Gewinns verwendet werden soll. Da dies aber gleichbleibende oder steigende Umsätze der Branche voraussetzt, kann in der aktuellen Wirtschaftslage auch das, sollte es das Ziel der Maßnahme sein, nicht vorausgesetzt werden, insbesondere da die Branche mit Umsatzrückgängen in den letzten Jahren zu kämpfen hatte. Zielgenauer wären andere Maßnahmen, die auf der Einkaufsseite der Betriebe ansetzt, wie beispielsweise eine generelle Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß. Alternativ wäre ein jedem Bürger und jeder Bürgerin zur Verfügung gestellter Gutschein vorstellbar, der dann tatsächlich zu mehr Umsatz in den Betrieben führen würde. Zu 4) Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen werden seit Einführung der so genannten Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zur Finanzierung des Staates herangezogen. Für Steuerpflichtige mit niedrigen Gesamteinkünften besteht zudem, allerdings nur auf Antrag, die Möglichkeit ihre Kapitaleinkünfte im Regelverfahren (Steuerprogression) besteuern zu lassen im Rahmen der Veranlagung. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass durch einen einheitlichen niedrigen Steuersatz Abwanderung von Kapital in Steueroasen vermindert werden solle. Mit den im Lauf der Zeit strenger gewordenen internationalen Steuerabkommen und Kontrollmechanismen (OECD BEPS) hat diese Begründung ausgedient. Internationale Abkommen (OECD, CRS) haben den Standortwettbewerb im Bereich anonymer Kapitalanlagen deutlich reduziert; entscheidend ist hierbei insbesondere der automatische Informationsaustausch (AIA) nach OECD-Standard. Die Koalition aus CDU, CSU und SPD hatte daher bereits im Koalitionsvertrag 2018 vereinbart, die Abgeltungssteuer abzuschaffen, sobald die internationalen Regelungen diesbezüglich umgesetzt sind. Geschehen ist seither nichts. Da mit der Abgeltungssteuer zudem drei innerdeutsche Probleme einhergehen, sollte die Besteuerung von Kapitalerträgen reformiert werden: 1) Die Ungleichbehandlung von leistungslosem/passivem Einkommen und Einkommen aus Arbeit muss enden, auch um Anreize für mehr Erwerbsarbeit zu setzen. 2) In der aktuellen Form wird die Abgeltungssteuer anonym abgeführt. Dem Staat entgehen damit wichtige steuerpolitische Erkenntnisse zur Einkommens- und Vermögensverteilung. Auf Fakten basierte Steuer- und Gesellschaftspolitik wird damit unterminiert. 3) Je nachdem, wie die Abgeltungssteuer abgeführt wird, unterscheidet sich die Aufteilung zwischen den staatlichen Ebenen. Die Kommunen, die regelhaft an der Leistungsfähigkeit ihrer Einwohnerinnen und Einwohner im Rahmen der Verteilung der Einnahmen aus der Lohn- und Einkommensteuer mit 12 Prozent partizipieren, gehen zum Teil leer aus, wenn die Steuereinnahmen aus den so genannten nicht-veranlagten Kapitaleinkommen je zur Hälfte an den Bund und die Länder gehen. Es ist nicht hinzunehmen, dass Kommunen in der sich verschärfenden Krise der Kommunalfinanzen diese direkte Einnahmequelle länger vorenthalten wird. Zu 5) Renten und Pensionen sind seit einigen Jahren und in zunehmendem Umfang steuerpflichtig. Dies hat zur Folge, dass Ruheständlerinnen und Ruheständler zur Abgabe einer Steuererklärung und auch zu Steuerzahlungen verpflichtet sind. Nicht allen ist dies bekannt, mit der Folge, dass mitunter hohe Steuernachzahlungen drohen und dann überfordern können. Ein Quellenabzug könnte dies abmildern und – bei hinreichendem Datenaustausch zwischen den Versicherungsträgern und den Finanzbehörden – auch die Ruheständlerinnen und Ruheständler von der Abgabepflicht befreien oder zu einer vorausgefüllten Steuererklärung führen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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