Expertenkommission zur Strafprozessordnung (Antwort zu Drs. 21/2323)
Text
Expertenkommission zur Strafprozessordnung (Antwort zu Drs. 21/2323)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2517
21. Wahlperiode 03.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Brandner, Dr. Christoph
Birghan, Ulrich von Zons, weiterer Abgeordneter und der Fraktion AfD
– Drucksache 21/2323 –
Expertenkommission zur Strafprozessordnung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 25. September 2025 ist die von der Bundesministerin der Justiz und für
Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig berufene Expertenkommission zur
Strafprozessordnung (StPO) zu ihrer ersten Sitzung zusammengekommen. Die
Expertenkommission soll bis zum Herbst 2026 Vorschläge zur Reform des
Strafprozesses erarbeiten. Im Mittelpunkt der Kommissionsarbeiten soll die
Frage stehen, wie sich strafgerichtliche Hauptverhandlungen zügiger und
effizienter durchführen lassen – ohne zentrale rechtsstaatliche
Verfahrensgrundsätze preiszugeben (www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/0
925_StPo_Expertenkommission.html).
Circa 90 Personen aus Wissenschaft, Praxis und den Bundesländern sollen
sich in den nächsten Monaten in sechs Arbeitsgruppen Reformvorschläge
hinsichtlich der StPO erarbeiten. Der enger gefassten Kommission gehören
insgesamt 22 Mitglieder an.
Den Vorsitz führt die Ministerialdirektorin des Bundesministeriums der Justiz
und für Verbraucherschutz (BMJV), Dr. Heike Neuhaus. Vom
Bundesgerichtshof wurde der Vorsitzende Richter Prof. Dr. Jürgen Schäfer entsandt, die
Bundesanwaltschaft wird durch Dr. Hartmut Schneider vertreten. Aus der
Wissenschaft nehmen die Strafrechtsprofessorinnen und Strafrechtsprofessoren
Dr. Anna Albrecht (Potsdam), Dr. Katrin Höffler (Berlin), Dr. Hans Kudlich
(Erlangen-Nürnberg) und Dr. Arndt Sinn (Osnabrück) teil. Hinzu kommen
vier Vertreterinnen und Vertreter der Anwaltschaft, drei aus den
Richterverbänden und dem Deutschen Juristinnenbund sowie acht Vertreter der Länder.
Rund 70 weitere Fachleute sollen in sechs Arbeitsgruppen die inhaltliche
Basisarbeit für die Reform übernehmen.
Die Arbeitsgruppen tragen folgende Arbeitstitel:
– Rechtsmittel und Instanzenzug,
– Strafbefehl, Beschleunigtes Verfahren, Verfahren vor den Amtsgerichten,
– Durchführung der Hauptverhandlung – Verhandlungsführung,
– Beweistransfer und Unmittelbarkeit,
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 3. November 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
– Beweisaufnahme,
– Zwischenverfahren, Verteidigung, Opferbeteiligung.
Drei dieser Gruppen werden von Mitarbeitern des BMJV geleitet, die übrigen
von Ländervertretern. Erste Sitzungstermine stehen Medienberichten zufolge
bereits fest (www.lto.de/recht/hintergruende/h/eue-kommission-stpo-reform-b
mjv-beschleunigung-strafprozess).
1. Welche Gründe gibt es für die Einsetzung einer Expertenkommission zur
Reform der Strafprozessordung?
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21.
Legislaturperiode des Deutschen Bundestages sieht vor, zur Gewährleistung einer
effektiven Strafverfolgung und einer zügigen Verfahrensführung eine grundlegende
Überarbeitung der Strafprozessordnung vorzunehmen und zu diesem Zweck
eine Kommission aus Wissenschaft und Praxis unter Beteiligung der Länder
einzusetzen.
2. Nach welchen Gesichtspunkten erfolgte die Auswahl der Mitglieder der
enger gefassten Kommission, und durch wen erfolgte die Auswahl?
Die beteiligten Verbände der Richterschaft (DRB, NRV), Anwaltschaft
(BRAK, DAV, Verein Deutsche Strafverteidiger eingetragener Verein (e. V.)
und Strafverteidigervereinigungen), des Deutschen Juristinnenbundes, sowie
der Bundesgerichtshof und der Generalbundesanwalt haben Expertinnen und
Experten zu ihrer jeweiligen Vertretung selbst ausgewählt und benannt. Die
Vertreterinnen und Vertreter der Länder wurden durch die Länder ausgewählt
und benannt.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft wurden durch das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im Einvernehmen
mit den Ländern aufgrund ihrer Sachkompetenz im Strafverfahrensrecht
ausgewählt.
3. Welche sind die 70 weiteren Kommissionsmitglieder, und nach welchen
Gesichtspunkten erfolgte deren Auswahl durch jeweils wen?
Die weiteren beteiligten Personen wurden jeweils durch die Verbände, den
Bundesgerichtshof, den Generalbundesanwalt und die Länder benannt, dabei
wurden seitens der Bundesregierung keine Kriterien zur Auswahl vorgegeben.
Die Namen und die benennende Organisation/das benennende Land sind aus
der folgenden Tabelle ersichtlich.
1. Rechtsmittel
und
Instanzenzug
2. Strafbefehl,
Beschleunigtes
Verfahren,
Verfahren vor den
Amtsgerichten
3. Durchführung
der
Hauptverhandlung –
Verhandlungsführung
4. Beweistransfer
und
Unmittelbarkeit
5.
Beweisaufnahme
6.
Zwischenverfahren,
Verteidigung,
Opferbeteiligung
Vorsitz
LMR Dr. Wuttke
(BW)
RiAG Kappes
(HB)
RDn Dr.
Eickelmann,
Ri Harger
(BMJV)
MR Dr. Berger
(BY)
SenR’in Barts
(BE)
MDgt Dr. Korte
(BMJV)
MR Dr. Damm
(NI)
MR Dr. Georgy
(HE)
OStA BGH
Sabel (BMJV)
Ländervertreter
1. Rechtsmittel
und
Instanzenzug
2. Strafbefehl,
Beschleunigtes
Verfahren,
Verfahren vor den
Amtsgerichten
3. Durchführung
der
Hauptverhandlung –
Verhandlungsführung
4. Beweistransfer
und
Unmittelbarkeit
5.
Beweisaufnahme
6.
Zwischenverfahren,
Verteidigung,
Opferbeteiligung
LOStA (sV)
Hilkert (BW)
Ri’inAG
Vornefeld (BB)
VRi’inOLG
Haußmann
(BW)
VRiLG Baron
(BE)
DirAG Dr.
Florstedt (HB)
VRiLG Dr. Bock
(BW)
GStA Wimmer
(BY)
RiAG Dr.
Thoma (BY)
PräsLG Prof.
Dr. Paul (HE)
LOStA Ziegler
(BY)
VRiLG
Dr. Dietz (HE)
LOStA
Dr. Beckstein
(BY)
Ri’inOLG
Boyke (NW)
LOStA Dr.
Greier (NW)
StA’in
Lehwenich (MV)
VRiOLG
Dr. Sommer (HH)
VRi’inLG
Dr. Mumm (NI)
LMR’in Böök
(NI)
RiLG Dr.
Alsfasser (SL)
OStA
Ankenbrand (RP)
VRiLG
Dr. Schäfer (RP)
VRi’inOLG
Blohm (NI)
OStA Mühlhoff
(NW)
VRi’inLG
Gelber (NW)
StA’in Gellert
(TH)
OStA’in Rüdiger
(SN)
VRi’inOLG
Mertens (ST)
VRiOLG
Schlüter-Staats (SN)
LOStA Prof.
Dr. Güntge (SH)
VPRäsLG
Dr. Stollenwerk
(NW)
Wissenschaftler
PD Dr. RiLG
Kulhanek (LUH)
Prof.in Dr.
Höffler (HU Berlin)
Prof. Dr. Prof.
h.c. Sinn
(Universität
Osnabrück)
Prof.in
Dr. Albrecht
(Universität Potsdam)
Prof. Dr.
Kudlich (FAU
Erlangen-Nürnberg)
Prof.in Dr.
Geneuss, LL.M.
(NYU)
(Universität Potsdam)
Verbände (DRB, DJB, NRV)
VRi’inOLG
Stockinger
(DRB)
OStA’in Dr.
Özfirat (DRB)
Bundesanwalt b.
BGH Killmer
(DRB)
RA’in Dr. Wolf
(DJB)
RA’in
Heßeler (DJB)
RA’in Grimm
(DJB)
Ri’inLG
Dr. Kolsch
(NRV)
StA Pschorr
(NRV)
Verbände der Anwaltschaft (BRAK, DAV, Strafverteidigervereinigungen, Deutsche Strafverteidiger e.V.)
RA Prof.
Dr. Neuhaus
(BRAK)
RA’in Dr.
Arnemann (BRAK)
RA Prof. Dr.
Gubitz
(BRAK)
RA Prof.
Dr. Matt
(BRAK)
RA Dr. Trüg
(BRAK)
RA Rubbert
(DAV)
RA Prof. Dr.
Norouzi (DAV)
RA’in
Dr. Weyand
(Strafverteidigervereinigungen)
RA Funk
(Deutsche
Strafverteidiger e.V.)
RA Conen
(Strafverteidigervereinigungen)
RA’in Pinar
(DAV)
RA’in Kirchner
(Deutsche
Strafverteidiger e.V.)
Geschäftsbereich (BGH und GBA)
VRiBGH
Dr. Quentin
VRinBGH
Cirener
VRinBGH
Dr. Menges
VRinBGH
Dr. Bartel
VRiBGH Prof.
Dr. Jäger
OStA b. BGH
Dr. Merz
OStAn b. BGH
Dr. Maslow
OStA b. BGH
Prof. Dr.
Moldenhauer
Bundesanwalt b.
BGH Prof.
Dr. Schneider
4. In welcher Höhe werden Kosten durch die Einsetzung der
Expertenkommission anfallen, und um welche Kosten handelt es sich (bitte nach
Sachkosten [z. B. Catering], Reisekosten, Honorare, Sonstiges auflisten)?
Die Kosten der Einsetzung der Expertenkommission zum Strafprozessrecht
werden bewirtschaftet aus dem Haushaltskapitel 0711, Titel 526 02
(Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fachbeiräten und ähnlichen
Ausschüssen), Voranmeldung in Höhe von circa 20 000 Euro, sowie aus dem
Haushaltskapitel 0711, Titel 545 01 (Konferenzen, Tagungen, Messen), Voranmeldung in
Höhe von circa 20 000 Euro.
Die tatsächlichen Kosten werden voraussichtlich niedriger ausfallen.
5. Inwieweit stehen der Kommission Mitarbeiter zur Verfügung, und welche
Kosten entstehen ggf. dadurch?
Der Kommission stehen keine Mitarbeiter zur Verfügung. Organisatorische
Aufgaben übernehmen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMJV sowie der
Länder.
6. Welche sind die Hauptziele der Arbeit der Expertenkommission?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
7. Welche weiteren Expertenkommissionen plant die Bundesministerin der
Justiz und für Verbraucherschutz, in der aktuellen Legislaturperiode
einzusetzen, und wie begründet die Bundesregierung jeweils die Notwendigkeit
dieser?
Im September 2025 wurde die im Koalitionsvertrag vereinbarte
Expertenkommission zum Mietrecht vom BMJV eingesetzt. Darüber hinaus sind keine
weiteren Expertenkommissionen geplant.
8. Gibt es inhaltliche Vorgaben an die Kommission, und wenn ja, welche?
Im Mittelpunkt der Kommissionsarbeiten soll die Frage stehen, wie sich
strafgerichtliche Hauptverhandlungen zügiger und effizienter durchführen lassen –
ohne zentrale rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze preiszugeben. Die
Kommission fokussiert sich dabei auf die strafgerichtliche Hauptverhandlung.
Opferschutzaspekte und Digitalisierung sowie Auswirkungen etwaiger Vorschläge
auf das Ermittlungsverfahren sollen in jeder Arbeitsgruppe bedacht werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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