Maßnahmen zur Forschungssicherheit und zum Aufbau einer nationalen Plattform für Forschungssicherheit (Antwort zu Drs. 21/1913)
Text
Maßnahmen zur Forschungssicherheit und zum Aufbau einer nationalen Plattform für Forschungssicherheit (Antwort zu Drs. 21/1913)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2448
21. Wahlperiode 29.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sonja Lemke, Nicole Gohlke,
Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1913 –
Maßnahmen zur Forschungssicherheit und zum Aufbau einer nationalen
Plattform für Forschungssicherheit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Mai 2025 hat der Wissenschaftsrat ein Positionspapier „Wissenschaft und
Sicherheit in Zeiten weltpolitischer Umbrüche“ veröffentlicht. Neben Fragen
der „sicherheitsrelevanten Forschung“ enthält das Papier Ausführungen und
Empfehlungen zur Wissenssicherheit, die sich nach dem Verständnis des
Wissenschaftsrats auf die Dimensionen „Unerwünschter Wissensabfluss“,
„Unerwünschte Einflussnahme“, „Finanzielle und wissenschaftliche
Abhängigkeiten“, „Interferenzen wissenschaftlicher Aktivitäten mit anderen
gesellschaftlichen Bereichen“ und „Verletzung forschungsethischer oder ethischer
Prinzipien“ erstreckt. Neben Empfehlungen, die einzelne Forschende und
Forschungseinrichtungen adressieren, wird dabei insbesondere die Einrichtung einer
„Nationalen Plattform für Wissenssicherheit“ empfohlen. Diese solle dem
kontinuierlichen Austausch zwischen wissenschaftlichen und staatlichen
Akteuren dienen, um Abstimmung und Positionierung sowie Kompetenzaufbau
zu ermöglichen. Sie solle außerdem Einrichtungen und
Forschungsorganisationen beraten und als Ansprechpartner auf europäischer und internationaler
Ebene fungieren. Im Juli 2025 hat die Wissenschaftsministerkonferenz
beschlossen, dass Bund, Länder und Wissenschaft auf Basis der Empfehlungen
des Wissenschaftsrats einen Maßnahmenkatalog zur Forschungssicherheit
entwickeln und abstimmen. Zudem soll der Aufbau einer nationalen Plattform für
Forschungssicherheit zeitnah beginnen. Die Ausgestaltung soll unter
Mitwirkung der Länder, der Allianz der Wissenschaftsorganisationen sowie
relevanter Bundesressorts erfolgen. Für die praktische Umsetzung soll eine Task-
Force zwischen Ländern, Bund, der Allianz der Wissenschaftsorganisationen
sowie der Sicherheitsbehörden eingerichtet werden, die bis Ende des Jahres
einen Vorschlag vorlegen soll (www.kmk.org/presse/pressearchiv/mitteilung/
wissenschaftsministerkonferenz-staerkt-forschungssicherheit-und-resilienz-i
m-wissenschaftssystem.html).
Im am 5. Mai 2025 geschlossenen Koalitionsvertrag zwischen den
regierungstragenden Fraktionen der CDU/CSU und SPD wird die Stärkung der
Forschungssicherheit auch als Ziel für die neue 21. Wahlperiode formuliert.
Gemeinsam mit der Allianz der Wissenschaftsorganisationen sollen Leitlinien für
den Umgang in sensiblen internationalen Kontexten erarbeitet und die Bera-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Forschung,
Technologie und Raumfahrt vom 28. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
tungsinfrastruktur verbessert werden. Dabei sollen Desinformationsaktivitäten
und ein Kompetenznetzwerk für unabhängige Chinawissenschaften in den
Fokus genommen werden (vgl. Koalitionsvertrag, S. 81).
Anstatt den Graubereich des Dual-Use praktisch und wissenschaftsethisch
genauer zu umreißen, wollte die ehemalige Bundesregierung der 20.
Wahlperiode aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP lediglich eine Liste
mit sensitiven Technologien erstellen, „die von besonderem Interesse sind,
etwa wegen ihres Dual-Use-Potenzials oder der herausragenden Bedeutung für
Kernbereiche der deutschen Wirtschaft.“ Das geht aus dem dazugehörigen
Positionspapier des Bundesministeriums für Bildung und Forschung der
20. Wahlperiode hervor (BMBF, März 2024): Forschungssicherheit im Lichte
der Zeitenwende; www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/2024/posit
ionspapier-forschungssicherheit.pdf?__blob=publicationFile&v=4). In der
Folge wurde ein Stakeholderprozess unter Beteiligung von Wissenschaft,
Wirtschaftsverbänden, Sicherheitsbehörden und weiteren Ressorts zur
„Reflexion und ggf. Revision der Selbstregulierungsinstrumente der Wissenschaft im
Lichte der Zeitenwende“ aufgesetzt (vgl. Vorbemerkung zur Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/12488).
Inwieweit die aktuelle Bundesregierung aus CDU, CSU und SPD diesem Kurs
folgen oder sich neu positionieren will, ist unklar. Aus dem Koalitionsvertrag
geht zum Bereich der Dual-Use-Forschung lediglich hervor, dass die Friedens-
und Konfliktforschung sowie Regionalforschung unter anderem zu Osteuropa,
China und den USA ausgebaut und eine Förderkulisse für Sicherheits- und
Verteidigungsforschung einschließlich Cybersicherheit und sichere
Infrastrukturen geschaffen werden soll, allerdings mit dem erklärten Ziel, die
Kooperation von Hochschulen und außeruniversitärer Forschung mit Bundeswehr und
Unternehmen gezielter zu ermöglichen (vgl. Koalitionsvertrag, S. 79). Aus
einem im Juli 2025 veröffentlichten Bericht der Fachnewsletter Re-
search.Table lässt sich schließen, dass der unter der ehemaligen
Bundesregierung im ähnlichen Kontext angestoßene Stakeholderprozess offenbar
fortgesetzt wurde. Allerdings mit keinem Ergebnis, sondern einem klaren Dissens
und der Folge, dass die Allianz der Wissenschaftsorganisationen die
Unterzeichnung eines „Memorandum of Understanding“ (MoU) abgelehnt habe,
das vom Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
(BMFTR) im Rahmen des Stakeholderprozesses zu Forschungssicherheit
formuliert worden sei (https://table.media/research/news/forschungssicherheit-wa
rum-die-allianz-dem-bmftr-eine-absage-schreibt). Grund sei die Uneinigkeit
über die Einrichtung und Ausgestaltung einer nationalen Plattform für
Forschungssicherheit, aber auch über die Verbindlichkeit und das Ausmaß von
Prüfprozessen.
Das Positionspapier des Wissenschaftsrats weist auf ein grundsätzlich
bestehendes Spannungsfeld zwischen Wissenschaftsfreiheit und Sicherheit hin.
Nach Auffassung der Fragestellenden ergibt sich aus dieser Feststellung, dass
sich alle Maßnahmen zur Forschungssicherheit daran messen lassen müssen,
inwieweit sie der Wissenschaftsfreiheit tatsächlich dienlich sind und
insbesondere nicht zu einer problematischen Einschränkung des internationalen
wissenschaftlichen Austauschs und der wissenschaftlichen Kooperation führen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Deutschland und Europa sehen sich einer zunehmend komplexen und
dynamischen Weltlage ausgesetzt. Sie ist geprägt von einer akuten Bedrohungslage
sowie systemischen Rivalitäten mit autoritären Regimen. Die regelbasierte
internationale Ordnung wird von vielen Seiten angegriffen und nationale Interessen-
und Machtpolitik wird zu einem dominanten Faktor. Diese Entwicklungen und
ihre Gleichzeitigkeit stellen Deutschland und Europa vor große
Herausforderungen, wovon auch Wissenschaft und Forschung stark betroffen sind.
Wissenschaft und speziell Forschung sind zunehmend Risiken ausgesetzt, die
die Sicherheit und auch das Wertesystem Deutschlands bedrohen. Dies gilt vor
allem für internationale Forschungskooperationen in sicherheitsrelevanten
Forschungsbereichen und mit spezifischen Forschungspartnern.
Das Ziel der Bundesregierung ist es, Forschungsaktivitäten, besonders in
internationalen Kooperationen, besser gegen Risiken abzusichern und damit das
hohe Gut der im Grundgesetz verankerten Wissenschaftsfreiheit zu schützen
und zugleich die Sicherheits- und Wirtschaftsinteressen Deutschlands und
Europas zu wahren. Dafür muss die Forschungssicherheit in Deutschland mit
einem ganzheitlichen Ansatz im engen Schulterschluss aller Beteiligten
systematisch gestärkt werden.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die im Positionspapier des
Wissenschaftsrats genannten fünf Dimensionen der Wissenssicherheit?
Die im Positionspapier des Wissenschaftsrates genannten fünf Dimensionen der
Wissenssicherheit decken die wesentlichen Risiken im Bereich Wissenschaft
und Forschung ab, wobei nach Ansicht der Bundesregierung der unerwünschte
Wissens- und Technologieabfluss das zentrale Risiko darstellt.
a) Inwieweit orientiert sich die Bundesregierung an den vom
Wissenschaftsrat genannten Dimensionen der Wissenssicherheit?
Das Positionspapier des Wissenschaftsrates und die genannten Dimensionen
der Wissenssicherheit haben Eingang in den Stakeholderprozess
Forschungssicherheit gefunden.
b) Hat die Bundesregierung eigene Dimensionen und Kriterien zur
Risikoeinschätzung von Forschungs- bzw. Wissenssicherheit erarbeitet,
und wenn ja, was waren die Dimensionen und Kriterien?
Nein. Die Bundesregierung legt die Dimensionen und Kriterien aus der
Empfehlung des Rates der Europäischen Union zur Stärkung der
Forschungssicherheit (C/2024/3510) zugrunde. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen.
2. Wie bewertet die Bundesregierung die vom Wissenschaftsrat
vorgeschlagenen Maßnahmen zur Stärkung der Forschungssicherheit?
Die Bundesregierung begrüßt die vom Wissenschaftsrat vorgeschlagenen
Maßnahmen zur Stärkung der Forschungssicherheit.
a) Inwieweit plant die Bundesregierung, die vorgeschlagenen
Maßnahmen umzusetzen?
Die Bundesregierung plant Maßnahmen zur Stärkung der Forschungssicherheit
gemäß Koalitionsvertrag und Hightech Agenda Deutschland umzusetzen und
bezieht dabei auch das Positionspapier des Wissenschaftsrates mit ein.
b) Welche eigenen Maßnahmen zur Stärkung der Forschungs- bzw.
Wissenssicherheit plant die Bundesregierung, zu ergreifen?
Überlegungen zu dieser Frage sind Gegenstand interner Abstimmungen
innerhalb der Bundesregierung. Gemäß Koalitionsvertrag und Hightech Agenda
Deutschland steht dabei die Verbesserung der Beratungsinfrastruktur im Fokus.
3. Welche weiteren wissenschaftlichen Studien und Positionspapiere
bezieht die Bundesregierung bei der Erarbeitung von Dimensionen,
Kriterien und Maßnahmen zur Einschätzung von und zum Umgang mit
Forschungs- bzw. Wissenssicherheit ein?
Die Bundesregierung bezieht verschiedene nationale und internationale Studien
und Positionspapiere unterschiedlicher Akteure in ihre Arbeit mit ein.
4. Welche Risiken für internationalen Austausch und internationale
Kooperation sind nach Auffassung der Bundesregierung mit möglichen
Maßnahmen zur Forschungs- bzw. Wissenssicherheit verbunden?
Der Bundesregierung sind im Zusammenhang mit Maßnahmen zur
Forschungssicherheit die möglichen Risiken für internationalen Austausch und
Kooperationen bekannt, die auch im Positionspapier des Wissenschaftsrates
dargestellt werden.
5. Inwieweit plant die Bundesregierung Kooperationen mit anderen
Ländern innerhalb und außerhalb der Europäischen Union, um die
Forschungs- bzw. Wissenssicherheit zu stärken?
Die Bundesregierung befindet sich sowohl mit europäischen als auch
internationalen Partnern und Organisationen in regelmäßigem Austausch, um die
Forschungssicherheit in Deutschland und Europa zu stärken.
6. Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung den unerwünschten
Abfluss von Forschungsergebnissen eindämmen, insbesondere im
Rahmen von wissenschaftlichen Kooperationsprojekten mit Staaten, deren
Regierungen Forschungsergebnisse und insbesondere Technologien für
Aufrüstung und Überwachung nutzen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 bis 2b verwiesen.
7. Was versteht die Bundesregierung unter „unabhängigen
Chinawissenschaften“, und mit welcher Zielsetzung sollen diese wie ausgestaltet und
wo in der Wissenschaftslandschaft verankert werden?
Kompetenz für den verantwortungsbewussten und risikominimierenden
Umgang mit China kommt eine Schlüsselfunktion bei der Bewertung von Chancen
und Risiken in der Kooperation zu. Das Bundesministerium für Forschung,
Technologie und Raumfahrt (BMFTR) unterstützt daher als eines der
Kernressorts der China-Strategie der Bundesregierung den Ausbau von unabhängiger
China-Kompetenz/Chinawissenschaft und die zielgerichtete Sensibilisierung
der Wissenschaft im Umgang mit China. Dies umfasst folgende
ineinandergreifende Maßnahmen: Regionaler Ausbau der China-Kompetenz in der
Wissenschaft; Forschung zu Chinesisch als Fremdsprache; Moderne China-Forschung;
China-Orientierungsveranstaltungen; Juristische Beratung. Für die laufende
Legislaturperiode ist die Entwicklung eines deutschlandweiten
Kompetenznetzwerkes vorgesehen, das wissenschaftlich fundiertes, handlungsleitendes
China-Wissen für Politik, Wissenschaft und ggf. interessierte Öffentlichkeit
und Bildungsträger bereitstellt. Ziel ist die Stärkung der Forschungssicherheit
u. a. durch Informations- und Sensibilisierungsangebote sowie durch konkrete
Beratung und Handlungsempfehlungen zu Kooperationen mit China.
8. Wie will sich die Bundesregierung künftig und grundlegend zu
repressiven Staaten positionieren, die Forschungsergebnisse zum Aufbau des
eigenen Militärs und für Menschenrechtsverletzungen nutzen?
Die Bundesregierung entwickelt ihre Wissenschaftsbeziehungen zu anderen
Staaten werte- und interessengeleitet. Sie ist sich angesichts geopolitischer
Spannungen der wachsenden Herausforderungen gerade in sensiblen
Forschungsbereichen bewusst. Die Nationale Sicherheitsstrategie aus dem Jahr
2023 und die China-Strategie aus dem Jahr 2023 sind für die Bundesregierung
weiterhin handlungsleitend. Des Weiteren wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/1232 verwiesen.
a) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um Hochschulen und
Forschungseinrichtungen bei der wissenschaftsethischen
Auseinandersetzung und Risikoabschätzung im Bereich der Dual-Use-Forschung
zu unterstützen?
Überlegungen zu dieser Frage sind Gegenstand interner Abstimmungen
innerhalb der Bundesregierung.
b) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den Abfluss von
Forschungsdaten innerhalb internationaler Kooperationen für
missbräuchliche, menschenrechtsverletzende Zwecke in entsprechende
Staaten zu verhindern?
Überlegungen zu dieser Frage sind Gegenstand interner Abstimmungen
innerhalb der Bundesregierung.
c) Inwieweit sind nach Auffassung der Bundesregierung durch
Forschungskooperationen mit Forschenden in repressiven Staaten auch
Chancen eines positiven Einflusses gegeben?
Jenseits ihrer unmittelbaren forschungs- und innovationspolitischen
Zielsetzungen helfen internationale Forschungskooperationen dabei, zivilgesellschaftliche
Beziehungen zu stärken. Sie können alternative Zugänge ermöglichen, wenn
andere Gesprächskanäle verschlossen sind. Ergänzend wird auf die Antwort zu
Frage 4 verwiesen.
9. Inwieweit will die Bundesregierung die Kooperation zwischen
Hochschulen sowie Forschungseinrichtungen mit der Bundeswehr und
Unternehmen gezielter fördern?
Im Rahmen ihrer Hightech Agenda Deutschland will die Bundesregierung in
„Innovation Hubs für Sicherheit und Verteidigung“ die Kooperation zwischen
ziviler und militärischer Forschung und Entwicklung fördern. Im Austausch
zwischen zivilen und militärischen Bedarfsträgern sowie Anbietern von
Sicherheitslösungen sollen die Synergien zwischen ziviler und militärischer
Forschung und Entwicklung nutzbar gemacht werden.
Kooperationen mit Forschungseinrichtungen der Bundeswehr erfolgen aus dem
fachlichen Bedarf. Die Pflege und Weiterentwicklung eines entsprechenden
Ökosystems für Verteidigungsforschung und Innovation sind Gegenstand
interner Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung.
a) Welche Unternehmen sollen nach Meinung der Bundesregierung
vorrangig mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen kooperieren?
Ziel der Bundesregierung ist es, Kooperationen dort zu ermöglichen, wo sie für
die Forschung und ihre Umsetzung sinnvoll sind. Dabei stehen keine
spezifischen Rechtsformen oder Einrichtungstypen im Fokus. Vorrangig sollen die
Unternehmen mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen kooperieren, die
durch den erzeugten Erkenntnisgewinn daraus ihrerseits einen Beitrag für die
Resilienz und den (Technologie-)Standort Deutschland liefern und andererseits
die Kompetenz der Hochschulen und Forschungseinrichtungen für die
Beratung der gesamtstaatlichen Aufgaben der Bundesregierung stärken.
b) In welchem Umfang will die Bundesregierung hierfür Mittel zur
Verfügung stellen?
Dies ist Gegenstand interner Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung.
c) Wie definiert die Bundesregierung die Rolle der Friedens- und
Konfliktforschung im Bereich der Dual-Use-Forschung?
d) Plant die Bundesregierung eine Neuausrichtung der Friedens-,
Konflikt- und Abrüstungsforschung, und wenn ja, welche Förderlinien
sollen hierfür mit welchen Forschungszielen und mit welchen
Mittelhöhen ggf. aufgesetzt werden?
Die Fragen 9c und 9d werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Bundesregierung fördert im laufenden Rahmenprogramm für Geistes- und
Sozialwissenschaften noch bis 2028 interdisziplinäre Forschungsvorhaben zur
Stärkung- und Weiterentwicklung der Friedens- und Konfliktforschung sowie
Nachwuchsgruppen im Bereich der naturwissenschaftlich-technischen
Friedens- und Konfliktforschung, die sich u. a. mit Rüstungskontrolle und
Abrüstung beschäftigen. Die Planung für mögliche zukünftige Fördermaßnahmen für
die Friedens- und Konfliktforschung nach 2028, die neue
Förderzusammenhänge entsprechend berücksichtigen, wird, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von
Haushaltsmitteln, zu gegebener Zeit aufgenommen.
10. Erstreckt sich das Verständnis der Bundesregierung von
Forschungsbzw. Wissenssicherheit auch auf den Schutz von Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftlern, die wissenschaftsfeindlichen oder politisch
motivierten Angriffen ausgesetzt sind, und wenn ja, welche Maßnahmen
plant die Bundesregierung, um betroffene Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler zu schützen?
Nein. Es wird auf bestehende von der Bundesregierung geförderte Angebote
wie beispielsweise den Scicomm-Support verwiesen.
11. Erstreckt sich das Verständnis der Bundesregierung von
Forschungsbzw. Wissenssicherheit auch auf den Schutz vor dem unerwünschten
Abfluss von Daten im Rahmen der Nutzung privatwirtschaftlich
bereitgestellter Infrastruktur, wie beispielsweise des Datentrackings durch
Wissenschaftsverlage, wie es der DFG-Ausschuss (DFG = Deutsche
Forschungsgemeinschaft) für Wissenschaftliche Bibliotheken und
Informationssysteme 2021 in seinem Papier zum Thema beschrieben hat (https://z
enodo.org/records/5900759)?
Nein.
12. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung in diesem Bereich?
Keine.
13. Erstreckt sich das Verständnis der Bundesregierung von
Forschungsbzw. Wissenssicherheit auch auf den Schutz vor dem unerwünschten
Abfluss von Daten an inländische Sicherheits- und
Strafverfolgungsbehörden?
Nein.
14. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung in diesem Bereich, und
unterstützt sie insbesondere die Forderung des Rats für Sozial- und
Wirtschaftsdaten, gesetzliche Regelungen zur Vertraulichkeit von
Forschungsdaten im Datenschutz-, Straf- und Strafprozessrecht zu schaffen
(www.konsortswd.de/wp-content/uploads/210218_RatSWD_Stellungnah
me-Datenbeschlagnahme.pdf)?
Die Bundesregierung prüft die Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts
für bestimmte Gruppen an Forschenden.
15. Erstreckt sich das Verständnis der Bundesregierung von
Forschungsbzw. Wissenssicherheit auch auf den Schutz vor Einflussnahme über die
Kontrolle von Finanzierung?
Nein.
16. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung in diesem Bereich?
Keine.
17. Welche öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen, wissenschaftlichen
Einrichtungen, Stakeholder und Akteure sind in welcher Form an der
Arbeit des Arbeitskreises Sicherheit und Wissenschaft (AK SuWi) des
Arbeitskreises Informationssicherheit der deutschen
Forschungseinrichtungen (AKIF) beteiligt?
Im Arbeitskreis Sicherheit und Wissenschaft (AK SuWi) sind die deutschen
Sicherheitsbehörden vertreten. Federführender Ansprechpartner ist das
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Das BfV stellt sicher, dass alle relevanten
Informationen unmittelbar an die betreffenden Sicherheitsbehörden im
Nationalen Cyber-Abwehrzentrum (Cyber-AZ) weitergeleitet werden. Ferner
gewährleistet das BfV den Informationsfluss innerhalb des
Verfassungsschutzverbundes.
Zudem sind im AK SuWi die wissenschaftlichen Organisationen des
Arbeitskreises Informationssicherheit der deutschen Forschungseinrichtungen (AKIF)
vertreten. Der AKIF verfügt über ein Netzwerk bzw. Strukturen, alle
öffentlichen geförderten wissenschaftlichen Einrichtungen zu erreichen. Die IT- und
Informationssicherheitsbeauftragten folgender Organisationen sind beteiligt:
Max-Planck-Gesellschaft (MPG), Fraunhofer-Gesellschaft (FHG), Vertreter der
Hochschulrektorenkonferenz (HRK), Deutsches Zentrum für Luft- und
Raumfahrt (DLR), Leibniz-Gemeinschaft (WGL) und Helmholtz-Gemeinschaft
(HGF.)
a) Wie oft trifft sich der AK SuWi?
Der AK SuWi trifft sich mindestens einmal pro Jahr. Die Zusammenarbeit im
AK SuWi gestaltet sich auf den Ebenen regelmäßiger Besprechungen zwischen
AKIF und BfV/ggf. Teilnahme weiterer Behörden aus dem Cyber-AZ (Turnus
grundsätzlich. halbjährlich) und eines anlassbezogenen gegenseitigen
Informationsaustausches.
b) Welche konkreten Themen sind Gegenstand der Arbeit des AK SuWi,
und welche Informationen werden in seinem Rahmen ausgetauscht?
Ziel des AK SuWi ist die Verbesserung der Cybersicherheit der deutschen
Forschungseinrichtungen sowie die Bündelung der Kooperation. So soll unter
anderem sichergestellt werden, dass Cyberangriffe auf wissenschaftliche
Einrichtungen besser und schneller detektiert werden können und mögliche schadhafte
Auswirkungen reduziert werden. Beispielsweise wird sich im AK SuWi über
aktuelle Cyberangriffskampagnen und deren Gefährdungspotenzial
ausgetauscht.
18. Welche weiteren Gruppen oder Austauschformate existieren, die dem
Informationsaustausch zwischen der Wissenschaft und öffentlichen
Stellen zu Fragen der Forschungs- bzw. Wissenssicherheit dienen?
Wissenschaft und zuständige öffentliche Stellen stehen zu Fragen der
Forschungssicherheit in engem Austausch.
Das BfV führt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages Sensibilisierungen
von Wissenschaftseinrichtungen durch. Diese haben zum Ziel, bei Forschenden
ein Bewusstsein dafür zu schaffen, welche Gefahren von den Aktivitäten
ausländischer Nachrichtendienste auf die Wissenschaftssicherheit ausgehen. Das
BfV nimmt hier einen zunehmenden Beratungsbedarf wahr.
Neben konkreten Sensibilisierungen beteiligt sich das BfV unter anderem am
Stakeholderprozess des BMFTR und sucht auch den strategischen Austausch
mit behördlichen und wissenschaftlichen Akteuren im Feld des
Wissenschaftsschutzes.
Abgesehen von allgemeinen Präventions- und Sensibilisierungsangeboten aus
dem Bereich Wirtschaftsschutz erfolgt ein Austausch mit betroffenen Stellen
zudem im Zusammenhang mit konkreten Sachverhalten bei Betroffenheit von
Stellen aus Wissenschaft und Forschung.
19. Wie viele Forschungseinrichtungen und Hochschulen waren von wie
vielen Cyberangriffen betroffen, die über einfache Phishingmails und
unzulässige Loginversuche hinausgehen (bitte nach Forschungseinrichtungen
bzw. Hochschulen und nach Jahren im Zeitraum von 2022 bis zur ersten
Hälfte des Jahres 2025 aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat ihrer Antwort folgende Definition zugrunde gelegt.
Ein Cyberangriff ist der gezielte Angriff auf eine größere, für spezifische
Branchen oder Institutionen wichtige IT-Infrastruktur von außen, der auf das
Ausspähen vertraulicher Daten und/oder auf die Sabotage kritischer Komponenten
durch die Einflussnahme auf die Steuerungsprozesse von Anwendungen oder
IT-Systemen gerichtet ist. Es werden keine fortlaufenden Angriffsversuche,
deren Ursache in der allgemeinen Verbreitung von Phishing-E-Mails oder
Schadsoftware liegen und die nicht unmittelbar auf die Einrichtungen abzielen,
in der Beantwortung der Anfrage berücksichtigt. Auch gezielte Angriffe sollen
nur insoweit berücksichtigt werden, wie sie über einfache Phishing-Mails und
unzulässige Login-Versuche hinausgehen.
Die Hochschulen liegen gemäß der föderalen Kompetenzverteilung in der
Zuständigkeit der Länder. Dies umfasst auch die Sicherheit der IT-Infrastrukturen.
Die meisten Landesverfassungen gestehen den Hochschulen zudem das Recht
der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze zu. Die Hochschulen sind nicht
zur Meldung von Cyberangriffen an Bundesbehörden verpflichtet. Vor diesem
Hintergrund erfasst die Bundesregierung nicht systematisch Daten über
Cyberangriffe auf IT-Systeme an Hochschulen und kann daher zu den Fragen zu den
Hochschulen in Länderzuständigkeit keine umfassenden Auskünfte geben.
Der Begriff der „Forschungseinrichtungen“ wird hier so verstanden, dass damit
die Helmholtz-Gemeinschaft (HGF), Leibniz-Gemeinschaft (WGL), Max-
Planck-Gesellschaft (MPG), Fraunhofer-Gesellschaft (FHG) sowie die
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) gemeint sind. Diese Einrichtungen sind
rechtlich selbständig. Sie unterliegen nicht der Fachaufsicht des BMFTR und
sind grundsätzlich eigenständig für ihre IT-Sicherheit verantwortlich. Eine
Verpflichtung zur Meldung von Cyberangriffen an Bundesbehörden besteht nicht.
Die Bundesregierung hat zur Beantwortung der Fragen Angaben der oben
aufgeführten Forschungseinrichtungen entsprechend der o. g. Definition von
Cyberangriffen erbeten.
Bei den Angaben der Wissenschaftseinrichtungen ist zu berücksichtigen, dass
die Erfassung in den unterschiedlichen Einrichtungen nicht einheitlich
stattfindet und daher die Zählung zwischen den einzelnen Einrichtungen abweichen
kann (siehe dazu auch die jeweiligen Anmerkungen der einzelnen
Wissenschaftsorganisationen).
Abweichungen gegenüber der Antwort der Bundesregierung
(Bundestagsdrucksache 20/12259) auf vergleichbare Fragen in der Kleinen Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU (Bundestagsdrucksache 20/11830) sind insb. dem
engeren Begriffsverständnis von Cyberangriffen in der hiesigen Kleinen Anfrage
geschuldet.
Von Cyberangriffen auf Wissenschaftseinrichtungen waren betroffen.
Fraunhofer-Gesellschaft
Jahr Anzahl
2022 3
2023 0
2024 1
2025 (1. Halbjahr) 0
Anmerkung: „Cyberangriff“ wird so verstanden, dass speziell Ransomwareangriffe, Hacking,
Cyberspionage usw. gemeint sind, bei denen Netzwerke unterminiert, Server übernommen, Daten
verschlüsselt oder abgezogen wurden.
Max-Planck-Gesellschaft
Jahr Anzahl
2022 6
2023 2
2024 0
2025 (1. Halbjahr) 0
Helmholtz-Gemeinschaft
Jahr Anzahl
2022 1
2023 4
2024 1
2025 (1. Halbjahr) 1
Anmerkung: Es werden jeden Tag tausende von Mails und fehlgeschlagenen Logins beobachtet, die
durch die entsprechenden Maßnahmen herausgefiltert werden.
Leibniz-Gemeinschaft
Der Leibniz-Gemeinschaft liegen keine Übersichten darüber vor, von wie
vielen Cyberangriffen ihre Einrichtungen direkt betroffen waren. In den Jahren
2022 bis 2025 (erstes Halbjahr) sind neun Angriffe auf Leibniz-Einrichtungen
bekannt geworden, die Schäden angerichtet haben, die den Betriebsablauf
beeinträchtigt haben. Im Gegensatz zu den vier Ransomware-Angriffen in den
Jahren 2022 und 2023, hatten die Angriffe im Jahr 2024 keine dauerhafte oder
vollständige Unterbrechung des Forschungsbetriebs zur Folge (siehe Frage
19a).
Deutsche Forschungsgemeinschaft
Jahr Anzahl
2022 0
2023 1
2024 0
2025 (1. Halbjahr) 0
a) Bei wie vielen davon kam es jeweils zu einem Schadenseintritt?
Fraunhofer-Gesellschaft
Jahr Anzahl
2022 2
2023 0
2024 0
2025 (1. Halbjahr) 1
Anmerkung: Es gab zum Jahresende 2024 einen Ransomwareangriff, bei dem Analyse- und
Bereinigungsmaßnahmen und Schäden im Wesentlichen aber 1. HJ 2025 eingetreten sind. Dieser wird in
dieser Antwort dem 1. HJ 2025 zugeordnet.
Max-Planck-Gesellschaft
Jahr Anzahl
2022 2
2023 1
2024 0
2025 (1. Halbjahr) 0
Helmholtz-Gemeinschaft
Jahr Anzahl
2022 0
2023 2
2024 0
2025 (1. Halbjahr) 1
Leibniz-Gemeinschaft
Jahr Anzahl
2022 2
2023 3
2024 4
2025 (1. Halbjahr) 0
Deutsche Forschungsgemeinschaft
Jahr Anzahl
2022 0
2023 0
2024 0
2025 (1. Halbjahr) 0
b) Wie hoch war der Schaden jeweils pro Jahr (bitte in Euro angeben)?
Fraunhofer-Gesellschaft
Jahr Schadenshöhe in Euro
2022 Ca. 15 Mio
2023 0
2024 0
2025 (1. Halbjahr) Ca. 3 Mio
Anmerkung: Die hiesigen Angaben beinhalten Aufwand zur Analyse, Bereinigung,
Wiederherstellung usw. und abgeschätzte Folgeschäden.
Max-Planck-Gesellschaft
Jahr Schadenshöhe in Euro
2022 500 000
2023 700 000
2024 0
2025 (1. Halbjahr) 0
Helmholtz-Gemeinschaft
Jahr Schadenshöhe in Euro
2022 0
2023 11 040 000
2024 0
2025 (1. Halbjahr) 0
Leibniz-Gemeinschaft
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Zahlen zur Leibniz-
Gemeinschaft vor.
Deutsche Forschungsgemeinschaft
Keine Angaben, da keine Angriffe mit Schadenseintritt (siehe Antwort zu
Frage 19a).
c) Wie lange dauerte der Wiederaufbau nach Schadenseintritt im
Durchschnitt?
Fraunhofer-Gesellschaft
Jahr Dauer im Durchschnitt
2022 3 Monate
2023 -
2024 -
2025 (1. Halbjahr) 3 Monate
(Anmerkung: Schätzwert für den Wiederaufbau der technischen Infrastruktur)
Max-Planck-Gesellschaft
Jahr Dauer im Durchschnitt
2022 6 Wochen
2023 6 Wochen
2024 -
2025 (1. Halbjahr) -
Helmholtz-Gemeinschaft
Jahr Dauer im Durchschnitt
2022 -
2023 11 Monate
2024 -
2025 (1. Halbjahr) < 1 Stunde
Leibniz-Gemeinschaft
Wie lange der Wiederaufbau nach einem IT-Schadensereignis/Cyberangriff
dauert, hängt davon ab, ob man den Übergang in den Notfallbetrieb, den
Basisbetrieb oder erst die vollständige Rückkehr zum Normalbetrieb als Maßstab
nimmt.
Für die Jahre 2022 und 2023 dauerte es im Durchschnitt etwa 9 bis 11 Monate,
bis der Basisbetrieb nach größeren Vorfällen wiederhergestellt war. Diese Zahl
bezieht sich ausdrücklich nicht auf die vollständige Beseitigung aller
entstandenen Schäden bei laufendem Betrieb. Bei den Vorfällen im Jahr 2024 dauerte es
nur wenige Tage.
Deutsche Forschungsgemeinschaft
Keine Angaben, da keine Angriffe mit Schadenseintritt (s. Antwort zu Frage
19a).
20. Warum hat die Bundesregierung Forschungseinrichtungen in ihrem
Gesetzentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen NIS-2-
Richtlinie vom 8. September 2025 (Bundestagsdrucksache 21/1501) nicht als
kritische Infrastruktur („besonders wichtige Einrichtung“) benannt?
21. Warum hat die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zum KRITIS-
Dachgesetz (KRITIS = kritische Infrastrukturen) vom 10. September
2025 (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2025/09/kr
itis-dg-kabinett.html) Forschung nicht als einen der Sektoren benannt,
für dessen kritische Anlagen das Gesetz gilt?
22. Warum ist die vom Bundesministeriumdes Innern noch 2008 erfolgte
Einordnung von Großforschungseinrichtungen als Teilsektor kritischer
Infrastruktur (siehe www.preventionweb.net/files/2967_LeitfadenSchutz
Kritis.pdf, S. 10) später nicht mehr aufgegriffen worden (vgl. www.bbk.b
und.de/SharedDocs/Downloads/DE/Mediathek/Publikationen/KRITIS/b
mi-schutz-kritis-risiko-und-krisenmanagement.pdf?__blob=publication
File)?
23. Warum ist im Entwurf des NIS-2-Umsetzungsgesetzes vom 8. September
2025 gemäß § 2 Nummer 12 der Anwendungsbereich auf angewandte
Forschung beschränkt?
24. Warum ist im Entwurf des NIS-2-Umsetzungsgesetzes vom 8. September
2025 gemäß § 2 Nummer 12 der Anwendungsbereich auf Forschung
beschränkt, die „im Hinblick auf die Nutzung der Ergebnisse dieser
Forschung für kommerzielle Zwecke“ durchgeführt wird?
Die Fragen 20 bis 24 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die NIS-2-Richtline (EU 2022/2555) erweitert die
Cybersicherheitsanforderungen auf deutlich mehr Einrichtungen als die ursprüngliche NIS-1-Richtlinie.
Die Ausgestaltung des Anwendungsbereiches orientiert sich im Sinne einer
bürokratiearmen 1:1-Umsetzung eng an der Europäischen Richtlinie.
Dementsprechend erfasst auch das Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie
und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des
Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS2UmsuCG) den Sektor Forschung
in dem von der NIS-2-Richtlinie vorgegebenen Umfang (vgl. Anlage 2 Nr. 7
BSIG-E) und entspricht die Begriffsdefinition der „Forschungseinrichtung“ in
§ 2 Nr. 12 BSIG-E dem Artikel 6 Nr. 41 der Richtlinie.
Mit dem KRITIS-Dachgesetz wird ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag
realisiert und zudem die im Januar 2023 in Kraft getretene Richtlinie (EU)
2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen (Critical Entities
Resilience – CER-Richtlinie) umgesetzt. Der Anwendungsbereich der CER-
Richtlinie erstreckt sich auf 11 Sektoren. „Forschung“ ist dabei nicht als Sektor
benannt. Das kritische Infrastrukturen (KRITIS)-Dachgesetz setzt die CER-
Richtlinie eng um und übernimmt die Sektoren der CER-Richtlinie und ergänzt diese
nur um einen bereits nach BSIG und BSI-Kritisverordnung zusätzlich
vorhandenen Sektor (Siedlungsabfallentsorgung).
Im Jahr 2008 existierte eine andere KRITIS-Einteilung, daher bestand im
Leitfaden von 2008 noch der Sektor „Medien, Großforschungseinrichtungen und
Kulturgüter“. In der Arbeitsgruppe zwischen Bund und Ländern zum Schutz
kritischer Infrastrukturen wurde in den Folgejahren eine neue Aufteilung von
KRITIS-Sektoren erarbeitet, wobei sich der oben genannte Sektor letztendlich
zu dem Sektor „Medien und Kultur“ veränderte.
Gleichzeitig wurde im Juni 2009 durch das Bundeskabinett die „Nationale
Strategie zum Schutz Kritischer Infrastrukturen“ verabschiedet, die die Eckpunkte
zum Schutz Kritischer Infrastrukturen festschreibt. In der Strategie werden
Kritische Infrastrukturen als „Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger
Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder
Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der
öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden“
definiert.
Damit wurde der Fokus verstärkt auf die Versorgungssicherheit der
Bevölkerung gerichtet, womit die Kritikalität von Großforschungseinrichtungen im
Kontext KRITIS zurückging. Der Aspekt der „Forschung“ wurde und wird
jedoch weiterhin im Rahmen des Schutzes kritischer Infrastrukturen als wichtig
angesehen.
Die durch das KRITIS-Dachgesetz umzusetzende CER-Richtlinie hat zum Ziel,
die Versorgungssicherheit der Bevölkerung in den Mitgliedsstaaten
sicherzustellen. Kritische Infrastrukturen sind Organisationen, Anlagen sowie
Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren
Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe,
erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere erhebliche Folgen
eintreten würden.
Die Forschungseinrichtungen in der Zuständigkeit des BMFTR fallen nicht
unter diese Definition, da im Falle ihres Ausfalls keine entsprechenden Effekte
auf die Versorgungssicherheit oder die öffentliche Sicherheit zu erwarten sind.
Der Schutz bestimmter sensibler Forschungsinfrastruktur (z. B.
Forschungsreaktoren, Hochsicherheitslabore) wird über rechtliche Spezialregime
(Atomgesetz; BImSchG) gewährleistet.
Die NIS-2-Richtlinie tritt neben die CER-Richtlinie und reguliert den Bereich
der Cybersicherheit, indem sie Anforderungen an Verwaltung sowie bestimmte
Unternehmen – gestaffelt nach Größe, Umsatz und Sektoren – definiert. Ziel
der NIS-2-Gesetzgebung ist es, den Wirtschaftsstandort Deutschland und den
Binnenmarkt der Europäischen Union insgesamt robust und leistungs- und
funktionsfähig zu halten. Innerhalb dieser Zielrichtung können
Forschungseinrichtungen dann vom Anwendungsbereich von NIS2 umfasst sein, wenn sie
angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung überwiegend zu
kommerziellen Zwecken anbieten.
Unabhängig davon verfügen die Forschungseinrichtungen bereits im
Eigeninteresse und in eigener Verantwortung über entsprechende
Sicherheitsvorkehrungen, um ihre sensiblen Informationen zu schützen und die Integrität ihrer
Forschungsergebnisse sicherzustellen.
25. Inwieweit ist geplant, die Öffnungsklausel in § 29 Absatz 1 Nummer 3
im Entwurf des NIS-2-Umsetzungsgesetzes zu nutzen, um
Forschungseinrichtungen, bei denen es sich um „weitere Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihre Vereinigungen,
ungeachtet ihrer Rechtsform, auf Bundesebene“ handelt, als Einrichtungen
der Bundesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes zu definieren?
Das parlamentarische Verfahren zum genannten Gesetzentwurf dauert an. Eine
Aussage zur geplanten Anwendung ist daher noch nicht möglich.
26. Welche Mittel stehen im Haushalt für die Jahre 2025 und 2026 – nach
Stand der jeweiligen Bundesregierungsentwürfe – für die Stärkung der
Informationssicherheit von Forschungseinrichtungen und Hochschulen
zu Verfügung?
a) Welcher Anteil dieser Mittel dient dem Schutz
informationstechnischer Systeme?
b) Welcher Anteil dieser Mittel wird als Ausgabe zum Schutz
informationstechnischer Systeme nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des
Grundgesetzes geführt?
Die Fragen 26 bis 26b werden im Zusammenhang beantwortet.
Es wird auf die institutionelle Förderung des BMFTR verwiesen (insb. auch
über den Pakt für Forschung und Innovation), über die den rechtlich
selbständigen Wissenschaftsorganisationen Mittel u. a. zur Finanzierung entsprechender
Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Bezüglich der Zuständigkeit für
Hochschulen wird auf die entsprechende Ausführung in der Vorbemerkung zur
Antwort zu Frage 19 verwiesen.
c) Welche anderen Maßnahmen zur Forschungssicherheit werden derzeit
in welcher Höhe aus welchem Haushaltstitel finanziert?
Die Bundesregierung fördert die Konsolidierung und den Aufbau des
„Kompetenzzentrum Internationale Wissenschaftskooperationen (KIWi)“ aus dem
Haushaltstitel 3002/681 01 im Jahr 2025 mit 2 404 604,74 Euro und im Jahr
2026 mit 2 248 695 Euro. Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 26
bis 26b verwiesen.
27. Wer war an dem Stakeholderprozess beteiligt, aus dem das von der
Allianz der Wissenschaftsorganisationen nicht unterzeichnete „Memorandum
of Understanding“ hervorging?
Am Stakeholderprozess Forschungssicherheit waren bisher im Wesentlichen
Vertreterinnen und Vertreter folgender Stakeholder beteiligt: der
Allianzorganisationen, der Wirtschaftsverbände, der einschlägigen Bundesressorts, der
Landeswissenschaftsministerien und der Sicherheitsbehörden.
a) Welche grundlegenden Ergebnisse bzw. Eckpunkte sind aus diesem
Prozess hervorgegangen, welche Zielsetzungen werden weiterverfolgt,
und zu welchen Ergebnissen werden Maßnahmen entwickelt?
b) Plant die Bundesregierung, den Stakeholderprozess fortzuführen,
wenn ja, in welcher Form, und in welcher Zusammensetzung bzw.
unter Beteiligung welcher Akteure?
c) Inwieweit dienen bei diesem Prozess die Beschlüsse der
Wissenschaftsministerkonferenz zur Forschungssicherheit als Grundlage bzw.
inwieweit werden die Beschlüsse im Prozess berücksichtigt?
Die Fragen 27a bis 27c werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Bundesregierung erteilt grundsätzlich nur Auskünfte zu bereits
abgeschlossenen Vorgängen. Laufende Verwaltungsvorgänge und
Entscheidungsvorbereitungen sind Teil des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung.
28. Welche Punkte sollte das nicht unterzeichnete MoU konkret umfassen?
a) Zu welchen dieser Punkte bestand bzw. besteht in welcher Hinsicht
Dissens zwischen dem BMFTR und der Allianz der
Wissenschaftsorganisationen?
b) Inwieweit und mit welchen Maßnahmen wurde seitens der
Bundesregierung versucht, die bestehende Uneinigkeit über die Einrichtung
und Ausgestaltung einer nationalen Plattform für
Forschungssicherheit sowie über die Verbindlichkeit und das Ausmaß von
Prüfprozessen aufzulösen?
c) In welchen Punkten weicht die aktuelle Bundesregierung aus CDU,
CSU und SPD von den Zielen der vorausgegangenen
Bundesregierung aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP ab?
d) Wie haben sich weitere am Prozess beteiligte Akteure zu diesen
Punkten positioniert?
e) Was war der Grund für die Änderung des Terminplans zur
Unterzeichnung des MoU?
f) Verfolgt die Bundesregierung weiterhin den Abschluss eines MoU,
wenn ja, mit welchem Ziel, und mit welchem Zeitplan?
Die Fragen 28 bis 28f werden im Zusammenhang beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 27a bis 27c verwiesen.
29. In welchem Verhältnis stehen der Stakeholderprozess und das MoU mit
der in der High-Tech-Agenda der Bundesregierung angekündigten
„Entwicklung von Leitlinien für den Umgang in sensiblen internationalen
Kontexten gemeinsam mit der Allianz der
Wissenschaftsorganisationen“?
a) Bis wann sollen diese Leitlinien entwickelt werden?
b) Welchen Inhalt und welche Verbindlichkeit sollen diese Leitlinien
haben?
Die Fragen 29 bis 29b werden im Zusammenhang beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 27a bis 27c verwiesen.
30. Worin sollten nach Auffassung der Bundesregierung die Aufgaben und
Funktion einer nationalen Plattform für Forschungssicherheit bestehen?
a) Welche Ressorts, Bundesbehörden und anderen staatlichen Akteure
sollten nach Auffassung der Bundesregierung in welcher Art in die
Arbeit einer nationalen Plattform für Forschungssicherheit
eingebunden sein?
b) Wie sollte nach Auffassung der Bundesregierung eine nationale
Plattform für Forschungssicherheit im Hinblick auf Trägerschaft und
Rechtsform organisiert sein?
c) Welchen Finanzierungsbedarf sieht die Bundesregierung für eine
nationale Plattform für Forschungssicherheit, und in welchem
Umfang plant sie selbst dafür Mittel ein (sofern hierfür bereits Mittel im
Bundeshaushalt 2025 und bzw. oder 2026 eingestellt wurden, bitte
das Kapitel und den Titel sowie die Höhe nennen)?
d) Wie kann aus Sicht der Bundesregierung bei der Konzeption einer
nationalen Plattform für Forschungssicherheit sichergestellt werden,
dass internationaler Austausch und internationale Kooperation nicht
zum Nachteil der Wissenschaftsfreiheit beeinträchtigt werden?
Die Fragen 30 bis 30d werden im Zusammenhang beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 27a bis 27c verwiesen.
31. Aus welchen Akteuren besteht die Task-Force, die einen Vorschlag zum
Aufbau der nationalen Plattform für Forschungssicherheit vorlegen soll?
32. Welche Sicherheitsbehörden sind in welcher Weise in die Arbeit dieser
Task-Force involviert?
33. Ist die Entwicklung eines Maßnahmenkatalogs von Bund, Ländern und
Wissenschaft, wie sie im Beschluss der Wissenschaftsministerkonferenz
vorgesehen ist, ebenfalls Aufgabe dieser Task-Force?
a) Wenn nein, unter Beteiligung welcher Akteure wird dieser
Maßnahmenkatalog entwickelt?
b) Bis wann soll der Maßnahmenkatalog vorliegen?
Die Fragen 31 bis 33b werden im Zusammenhang beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 27a bis 27c verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
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