Klärung von Kriterien für Förderungen und steuerliche Anreize für Gewerkschaften
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Klärung von Kriterien für Förderungen und steuerliche Anreize für Gewerkschaften
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/418
21. Wahlperiode 06.06.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Hans-Jürgen Goßner, René Springer, Jan Feser, Johann
Martel, Bernd Schuhmann, Kay Gottschalk, Jan Wenzel Schmidt, Jörn König,
Torben Braga, Christian Douglas, Hauke Finger, Rainer Groß, Reinhard Mixl, Iris
Nieland, Diana Zimmer, Dirk Brandes, Gerrit Huy, Thomas Korell, Andreas Mayer,
Marcel Queckemeyer, Christian Reck, Martin Reichardt, Angela Rudzka, Claudia
Weiss und der Fraktion der AfD
Klärung von Kriterien für Förderungen und steuerliche Anreize für
Gewerkschaften
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD heißt es, die
Bundesregierung werde „die Mitgliedschaft in Gewerkschaften durch steuerliche Anreize
für Mitglieder attraktiver“ machen (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.
koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf, abgerufen am 21. Mai 2025,
S. 19).
Mitgliedsbeiträge zu Gewerkschaften sind in der Regel bereits jetzt nach § 9
Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Beitrag
zu einem Berufsverband und damit Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit steuerlich abziehbar (www.gesetze-im-internet.de/est
g/__9.html, abgerufen am 21. Mai 2025). Es stellt sich nach Ansicht der
Fragesteller daher die Frage, welche zusätzlichen steuerlichen Anreize im Sinne des
Koalitionsvertrags darüber hinaus geplant sind und welcher tatsächliche
Förderzweck damit verfolgt wird.
Die von der dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
zugeordneten Staatsministerin Natalie Pawlik verantwortete EU-
Gleichbehandlungsstelle (EU = Europäische Union) definiert Gewerkschaften wie folgt:
„Gewerkschaften sind solidarische Gemeinschaften, die sich für die Rechte von
Arbeitnehmenden einsetzen. Auf politischer Ebene fordern Gewerkschaften gerechte
Arbeitsbedingungen und Einkommen sowie den Schutz von Schwächeren ein“
(www.eu-gleichbehandlungsstelle.de/eugs-de/eu-buerger/infothek/gewerkscha
ften, abgerufen am 21. Mai 2025).
Nach Ansicht der Fragesteller lässt eine solche Definition offen, ob seitens der
Bundesregierung auch Personenvereinigungen wie beispielsweise ein
eingetragener oder nichteingetragener Verein bei entsprechender Betätigung als
Gewerkschaft im Sinne der von der Bundesregierung in Aussicht gestellten
steuerlichen Anreize anzusehen wären.
In einer durch das BMAS sowie durch das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie (BMWE) geförderten und auf der Internetseite der von der
Staatsministerin Natalie Pawlik verantworteten EU-Gleichbehandlungsstelle
veröffentlichten Publikation des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) heißt es
zudem: „In Deutschland sind Gewerkschaften Organisationen, die von ihren
Mitgliedern finanziert und getragen werden. Die Gewerkschaften sind
unabhängig von politischen Parteien und arbeiten unabhängig vom Staat“ (www.eu-
gleichbehandlungsstelle.de/resource/blob/1817746/1813358/6ca68e5b95efff1d
2bc3b55cdf449746/flyer-werden-sie-mitglied-einer-gewerkschaft-data.pdf?do
wnload=1, abgerufen am 21. Mai 2025, S. 2).
Dies erscheint nach Ansicht der Fragesteller bereits vor dem Hintergrund
fragwürdig, dass Anfragen der Fraktion der AfD ergeben haben, dass große
Gewerkschaften, mit großen Gewerkschaften verbundene Bildungsträger sowie
große Zusammenschlüsse von Gewerkschaften in den letzten Jahren insgesamt
mit Bundesmitteln in Millionenhöhe gefördert wurden, zumal nun besagte
steuerliche Anreize in Aussicht gestellt werden (Bundestagsdrucksache
20/8838, S. 20, 30, 31, 32, 64, 67, 92, 94, 96, 102; Bundestagsdrucksache
20/10233, S. 20, 21, 102, 109, 133; Bundestagsdrucksache 20/10952 (neu),
S. 18, 20, 26, 106, 121, 137, 139, 250, 269; Bundestagsdrucksache 20/15078,
S. 29 f., 44).
Zudem handelt es sich u. a. bei Yasmin Fahimi, der Vorsitzenden des DGB und
damit der größten Dachorganisation von Einzelgewerkschaften in Deutschland,
selbst um eine langjährige Parteipolitikerin – seit 1986 Mitglied der SPD, u. a.
von 2017 bis 2022 Mitglied des Deutschen Bundestages und von 2014 bis 2015
Generalsekretärin der SPD (de.statista.com/themen/3099/gewerkschaften-in-de
utschland/; abgerufen am 21. Mai 2025; www.dgb.de/der-dgb/geschaeftsfuehre
nder-bundesvorstand/yasmin-fahimi/, abgerufen am 21. Mai 2025).
Auch Christiane Benner, erste Vorsitzende der IG Metall, der größten
Gewerkschaft im DGB, und Frank Werneke, Vorsitzender der ver.di, der zweitgrößten
Gewerkschaft im DGB, sind Mitglieder der SPD (www.gewerkschaftsgeschicht
e.de/biografien-55540-christiane-benner.htm, abgerufen am 21. Mai 2025;
www.verdi.de/presse/downloads/personen/++co++228f7a4e-8aee-11e2-a98e-5
2540059119e, abgerufen am 21. Mai 2025).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Was versteht die Bundesregierung im Sinne ihrer Ankündigung aus dem
Koalitionsvertrag (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), die Mitgliedschaft
in Gewerkschaften durch steuerliche Anreize für Mitglieder attraktiver zu
machen, unter einer Gewerkschaft, und sind auch Personenvereinigungen
wie beispielsweise eingetragene oder nichteingetragene Vereine bei
entsprechender Betätigung hiervon umfasst?
2. Welche steuerlichen Anreize plant die Bundesregierung konkret
umzusetzen, um die Mitgliedschaft in Gewerkschaften für Mitglieder attraktiver zu
machen, und wie sollen diese konkret ausgestaltet sein, gerade vor dem
Hintergrund, dass Mitgliedsbeiträge zu Gewerkschaften in der Regel bereits
jetzt nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 EStG als Beitrag zu einem
Berufsverband und damit Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit steuerlich abziehbar sind (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
3. Soll es für die Gewährung oder für den jeweiligen Umfang steuerlicher
Anreize oder die künftige Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
darauf ankommen, bei welcher Gewerkschaft eine steuerlich zu
begünstigende Person Mitglied ist bzw. welcher Gewerkschaft sie beitritt, und ob und
ggf. in welchem Umfang diese Gewerkschaft bereits aus Bundesmitteln
gefördert wird?
a) Wenn ja, inwiefern sollen die Gewährung oder der jeweilige Umfang
steuerlicher Anreize oder die künftige Gewährung von Förderungen aus
Bundesmitteln davon abhängen, ob und ggf. in welchem Umfang die
Gewerkschaft, deren Mitgliedern diese Anreize gewährt werden, bereits
aus Bundesmitteln gefördert wird?
b) Wenn nein, warum sollen steuerliche Anreize oder künftige
Förderungen aus Bundesmitteln unabhängig von bereits bestehender Förderung
aus Bundesmitteln gewährt werden?
4. Soll es vor dem Hintergrund, dass beispielsweise der DGB die AfD als den
„Feind der Beschäftigten“ bezeichnet, die ver.di zusammen mit dem DGB
und weiteren Bündnispartnern, anlässlich der mit Stimmen der Fraktion der
AfD zustande gekommenen Mehrheit für den Entschließungsantrag der
Fraktion der CDU/CSU „zu der Abgabe einer Regierungserklärung durch
den Bundeskanzler zu aktuellen innenpolitischen Themen“ auf
Bundestagsdrucksache 20/14698, zum sogenannten Widerstand gegen die AfD und
rechte Kräfte aufgerufen hat, die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft
(EVG) bereits 2019 einen Unvereinbarkeitsbeschluss mit der AfD gefasst
hat, der ver.di-Bundesvorstand 2024 einem Vertrauensmann, nachdem
dieser bei einer Personalratswahl das beste Ergebnis aller Kandidaten erhalten
hatte, die Wählbarkeit in gewerkschaftliche Funktionen bis 2027 entzogen
und diese Sanktion mit dessen AfD-Engagement begründet hat oder
angesichts weiterer ähnlich gelagerter Fälle für die Gewährung oder für den
jeweiligen Umfang steuerlicher Anreize oder die künftige Gewährung von
Förderungen aus Bundesmitteln darauf ankommen, ob die Gewerkschaft, in
welcher eine steuerlich zu begünstigende Person Mitglied ist bzw. in
welche diese eintritt, gegen legale politische Vereinigungen wie Parteien,
Bürgerinitiativen oder Wählergemeinschaften agitiert, indem sie
beispielsweise diese verunglimpft, Demonstrationen gegen diese organisiert oder zu
diesen aufruft oder den Beitritt zur Gewerkschaft oder die Ausübung von
gewerkschaftlichen Mitgliedsrechten bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in
oder Unterstützung von einer solchen legalen politischen Vereinigung aus
politischen Gründen ausschließt oder einschränkt (www.dgb.de/gerechtigke
it/demokratie/afd-der-feind-der-beschaeftigten/, abgerufen am 21. Mai
2025; www.verdi.de/themen/politik-wirtschaft/++co++d4797bf2-b570-11e
e-be97-b9c9a39c4013, abgerufen am 21. Mai 2025; www.evg-online.org/m
eldungen/details/news/evg-bundesvorstand-beschliesst-resolution-gegen-re
chte-hetze-12695/, abgerufen am 21. Mai 2025; jungefreiheit.de/politik/deu
tschland/2025/verdi-rebell-von-der-afd-tritt-jetzt-doch-aus-der-gewerkschaf
t-aus/, abgerufen am 21. Mai 2025)?
a) Wenn ja, inwiefern sollen die Gewährung oder der jeweilige Umfang
steuerlicher Anreize oder die künftige Gewährung von Förderungen aus
Bundesmitteln davon abhängen, ob eine Gewerkschaft in besagter
Weise gegen eine legale politische Vereinigung agitiert?
b) Wenn nein, warum sollen steuerliche Anreize unabhängig von etwaigen
Agitationen einer Gewerkschaft gegen eine legale politische
Vereinigung gewährt werden?
5. Soll es vor dem Hintergrund, dass u. a. laut Bericht des Bundesamtes für
Verfassungsschutz Sozialisten, Kommunisten und Anarchisten bestrebt
sind, gewerkschaftliche Demonstrationen zu instrumentalisieren, sich in der
Gewerkschaftsbewegung engagieren und sich in Gewerkschaften
organisieren, für die Gewährung oder für den jeweiligen Umfang steuerlicher
Anreize oder die künftige Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln darauf
ankommen, ob die Gewerkschaft, in welcher eine steuerlich zu
begünstigende Person Mitglied ist bzw. in welche diese eintritt, Verflechtungen
beispielsweise personeller Art mit einer Gruppierung oder Organisation
aufweist, die vom Bundesamt oder einem Landesamt für Verfassungsschutz
beobachtet wird (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikatio
nen/themen/sicherheit/vsb2023-BMI24018.pdf?__blob=publicationFile&
v=10, abgerufen am 21. Mai 2025, S. 173, 182 bis 184)?
a) Wenn ja, inwiefern sollen die Gewährung oder der jeweilige Umfang
steuerlicher Anreize oder die künftige Gewährung von Förderungen aus
Bundesmitteln davon abhängen, ob eine Gewerkschaft Verflechtungen
mit einer Gruppierung oder Organisation aufweist, die vom Bundesamt
oder einem Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet wird?
b) Wenn nein, warum sollen steuerliche Anreize oder künftige
Förderungen aus Bundesmitteln unabhängig davon gewährt werden, ob eine
Gewerkschaft Verflechtungen mit einer Gruppierung oder Organisation
aufweist, die vom Bundesamt oder einem Landesamt für
Verfassungsschutz beobachtet wird?
6. Soll es vor dem Hintergrund, dass sich beispielsweise die Gruppierung
„Letzte Generation“ nach Aussage eines Mitglieds mit Gewerkschaften
vernetzt, während bereits mehrere Mitglieder der Gruppierung aufgrund ihrer
Aktivitäten zu Haftstrafen verurteilt wurden, aktuell mehrere Gerichte mit
der Frage befasst sind, ob es sich bei der „Letzten Generation“ um eine
kriminelle Vereinigung handelt und die Begehung von Straftaten im Sinne von
§ 129 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) nach Meinung von
Rechtswissenschaftlern jedenfalls einen nicht unwesentlichen Teil der Tätigkeit von
Aktivisten der Gruppierung darstellt und deren Erscheinungsbild und die
Organisationsstruktur prägt, für die Gewährung oder für den jeweiligen
Umfang steuerlicher Anreize oder die künftige Gewährung von
Förderungen aus Bundesmitteln darauf ankommen, ob die Gewerkschaft, in welcher
eine steuerlich zu begünstigende Person Mitglied ist bzw. in welche diese
eintritt, Verflechtungen beispielsweise personeller Art mit einer
Gruppierung oder Organisation aufweist, deren Zweck oder Tätigkeit auf die
Begehung von Straftaten gerichtet ist (www.t-online.de/region/berlin/id_100196
628/letzte-generation-polizistin-ist-mitglied-bei-klimaaktivisten-widerspruc
h-.html, abgerufen am 21. Mai 2025; www.rbb24.de/panorama/beitrag/202
4/08/berlin-haftstrafe-letzte-generation-sitzblockade-klimakleber.html,
abgerufen am 21. Mai 2025; www.lto.de/recht/nachrichten/n/ag-niebuell-ha
ftstrafe-klimakleber-letzte-generation-jet-flughafen, abgerufen am 21. Mai
2025; www.lto.de/recht/nachrichten/n/anklage-generalstaatsanwaltschaft-m
uenchen-letzte-generation-bildung-kriminelle-vereinigung, abgerufen am
21. Mai 2025; www.lto.de/recht/meinung/m/kriminelle-vereinigung-thoma
s-fischer-letzte-generation, abgerufen am 21. Mai 2025; verfassungsblo
g.de/organisierte-klimakleber-als-kriminelle-vereinigung/, abgerufen am
21. Mai 2025)?
a) Wenn ja, inwiefern sollen die Gewährung oder der jeweilige Umfang
steuerlicher Anreize oder die künftige Gewährung von Förderungen aus
Bundesmitteln davon abhängen, ob eine Gewerkschaft Verflechtungen
mit einer Gruppierung oder Organisation aufweist, deren Zweck oder
Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist?
b) Wenn nein, warum sollen steuerliche Anreize oder künftige
Förderungen aus Bundesmitteln unabhängig davon gewährt werden, ob eine
Gewerkschaft Verflechtungen mit einer Gruppierung oder Organisation
aufweist, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten
gerichtet ist?
7. Erachtet es die Bundesregierung angesichts des in der von ihr geförderten
Publikation des DGB formulierten Anspruchs, wonach Gewerkschaften in
Deutschland von ihren Mitgliedern finanziert und getragen werden,
unabhängig von politischen Parteien sind und unabhängig vom Staat arbeiten,
als potenziell einschränkend für die Erfüllung dieses Anspruchs oder als in
tatsächlichem Widerspruch dazu stehend, dass große Gewerkschaften wie
die ver.di, mit großen Gewerkschaften verbundene Bildungsträger wie die
ver.di-Forum Nord gGmbH und Zusammenschlüsse wie die größte
Dachorganisation von Einzelgewerkschaften in Deutschland DGB seit Jahren in
Millionenhöhe mit Bundesmitteln gefördert werden, u. a. im DGB und
seinen größten Mitgliedern IG Metall und ver.di langjährige und teils
hochrangige Parteipolitiker die Vorsitzenden stellen und die Bundesregierung nun
zusätzlich steuerliche Anreize für Gewerkschaftsmitglieder in Aussicht
stellt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Wenn ja, welchen Handlungsbedarf leitet die Bundesregierung für sich
daraus ab?
b) Wenn nein, warum erachtet die Bundesregierung dies nicht als
potenziell einschränkend für die Erfüllung dieses Anspruchs oder als in
tatsächlichem Widerspruch dazu stehend?
Berlin, den 5. Juni 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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