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"Gold Plating" bei der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Antwort zu Drs. 21/6494)

dip / drucksache 29.06.2026 · WP 21 · 21/6779 · Antwort · Original ↗

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"Gold Plating" bei der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Antwort zu Drs. 21/6494) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6779 21. Wahlperiode 29.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bernd Schattner, Stephan Protschka, Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6494 – „Gold Plating“ bei der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben greift zunehmend in das nationale Landwirtschaftsrecht ein und schränkt den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Deutschen Bundestages ein. Gleichwohl verbleiben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union regelmäßig Spielräume hinsichtlich Ausgestaltung, Intensität und Nutzung fakultativer Optionen. In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12167 wurden einzelne Fälle nationaler Übererfüllung unionsrechtlicher Vorgaben benannt. Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) ist bis zur Beantwortung ein Fall identifiziert worden. Die vorliegende Kleine Anfrage soll klären, ob seither weitere Fälle nationaler Übererfüllung unionsrechtlicher Vorgaben festgestellt oder geprüft worden sind und nach welchen Maßstäben die Bundesregierung dies bewertet. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat vom 29. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Welche Umsetzungen von EU-Rechtsakten im Zuständigkeitsbereich des BMLEH werden von der Bundesregierung nach aktuellem Stand als Übererfüllung unionsrechtlicher Vorgaben („Gold-Plating“) bewertet (bitte tabellarisch, unter Einbeziehung des auf Bundestagsdrucksache 20/12167 genannten Falles, nach EU-Rechtsakt, Normstelle [ Artikel, Absatz], nationaler Norm und Art der Abweichung vom unionsrechtlich zwingenden Mindeststandard aufschlüsseln)?  2. Bei welchen EU-Rechtsakten im Zuständigkeitsbereich des BMLEH bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung unionsrechtliche Wahlrechte oder ausdrücklich eröffnete Ermessensspielräume, die in den deutschen Umsetzungsvorschriften nicht genutzt wurden (bitte tabellarisch nach EU-Rechtsakt, Normstelle [Artikel, Absatz], Inhalt des Wahlrechts bzw. der Option und deutscher Umsetzungsentscheidung aufschlüsseln; www. bmleh.de/DE/themen/buerokratieabbau/buerokratie-abbau_node.html)? 11. Welche Evaluierungen von Regelungen im Zuständigkeitsbereich des BMLEH, bei denen im Rahmen der Umsetzung von EU-Vorgaben nationale Zusatzanforderungen eingeführt oder unionsrechtliche Spielräume ausgeschöpft wurden, wurden seit Beginn der 20. Wahlperiode durchgeführt oder eingeleitet (bitte tabellarisch nach Regelung, EU-Bezug, Anlass, Methodik, Stand und wesentlichen Erkenntnissen aufschlüsseln; www.agrarheute.com/management/groessten-zeitfresser-fuer-landwirte-6 33289)? Die Fragen 1, 2 und 11 werden gemeinsam beantwortet. EU-Rechtsakte und deren Umsetzung sind vollständig öffentlich zugänglich. Das EU-Recht umfasst im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verschiedene Richtlinien, Verordnungen und Delegierte- sowie Durchführungsrechtsakte. Die beigefügte Anlage 1 zu den Fragen 1, 2 und 11 bietet einen entsprechenden Überblick.*  3. Ist der Bundesregierung bekannt, welche internen Verfahren und Unterlagen das BMLEH nutzt, um Fälle zu erfassen und nachzuhalten, in denen nationale Umsetzungsvorschriften über unionsrechtliche Vorgaben hinausgehen (bitte Form der Unterlage bzw. Verfahrensschritt sowie die dabei typischerweise erfassten Angaben benennen; www.agra rheu t e.com/management/groessten-zeitfresser-fuer-landwirte-633289)?  4. Wie wird der Bundesregierung zufolge in Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung von EU-Rechtsakten im Zuständigkeitsbereich des BMLEH dokumentiert, ob und in welchem Umfang unionsrechtliche Spielräume ausgeschöpft oder überschritten werden (bitte Art der Dokumentation und betroffene Gesetzgebungsvorhaben angeben; www.destatis.de/DE/M ethoden/WISTA-Wirtschaft-und-Statistik/2022/02/hofarbeit-statt-schreib tischzeit-022022.pdf?__blob=publicationFile, S. 71)?  5. Welche Verfahrensschritte und internen Vorgaben bestehen im BMLEH bei der Erarbeitung von Umsetzungsgesetzen zu EU-Rechtsakten, um im Rahmen der Umsetzung festzustellen, ob und in welchem Umfang nationale Regelungen über unionsrechtliche Mindestvorgaben hinausgehen, sowie diese Abweichungen zu begründen und zu dokumentieren (bitte Ablauf, beteiligte Organisationseinheiten, bestehende Leitlinien sowie Form der Dokumentation darstellen; www.destatis.de/DE/Methoden/WI STA-Wirtschaft-und-Statistik/2022/02/hofarbeit-statt-schreibtischzeit-02 2022.pdf?__blob=publicationFile, S. 71)? * Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/6779 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.  6. Nach welchen Kriterien stuft das BMLEH eine über unionsrechtliche Mindestvorgaben hinausgehende nationale Regelung bei der Umsetzung von EU-Rechtsakten als im gesamtstaatlichen Interesse liegend oder als unverhältnismäßige Zusatzbelastung ein (www.normenkontrollrat.bun d.de/Webs/NKR/SharedDocs/Newsletter/DE/2024/-2024-3/05_artikel_g oldplating.html?mtm_campaign=linksFromNewsletter)? Die Fragen 3 bis 6 werden gemeinsam beantwortet. Die Gesetzgebung erfolgt nach einem festgelegten Verfahren. Für Gesetzentwürfe der Bundesregierung finden hierbei die Vorschriften der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) Anwendung. Die Vorschriften für die Rechtsetzung sind im Kapitel 6 in den §§ 40 ff. GGO geregelt und gelten für sämtliche Vorhaben, unabhängig vom Regelungsgegenstand und Regelungsanlass. Somit finden die Vorschriften der GGO auch uneingeschränkt auf die legislative Umsetzung und Durchführung von EU-Rechtsakten Anwendung. Die Vorgaben der GGO für Gesetzesvorlagen stellen sicher, dass sämtliche relevanten Aspekte in der Gesetzesvorlage aufgeführt sind. Eine Verpflichtung zu darüber hinaus gehenden Ausführungen besteht nicht. Unabhängig von dem Umfang der Informationen einer Gesetzesvorlage bleibt es jedoch dem Gesetzgeber unbenommen, im parlamentarischen Verfahren die aus seiner Sicht noch erforderlichen Informationen einzuholen und die Regelungen des vorgelegten Gesetzentwurfs gegebenenfalls entsprechend anzupassen oder abzuändern. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.  7. Hat das BMLEH im Anschluss an die Rede des Bundeskanzlers Friedrich Merz vom 23. Oktober 2025 bei den Familienunternehmer- Tagen, wonach bereits umgesetzte EU-Richtlinien systematisch auf eine 1 :  1-Umsetzung zurückgeführt werden sollen, eine entsprechende Überprüfung bestehender nationaler Zusatzanforderungen eingeleitet (www.bund esregierung.de/breg-de/aktuelles/familienunternehmer-kanzler-235 2660)? a) Wenn ja, nach welchem Konzept, welchen Prüfkriterien und welchem zeitlichen Rahmen erfolgt diese Überprüfung? b) Wenn nein, aus welchen Gründen wurde eine solche Überprüfung bislang nicht eingeleitet? Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat in der Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung (Bund) vereinbart, dass EU-Recht ab sofort ohne bürokratische Übererfüllung umgesetzt wird (vgl. https://bmds.bund.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/ Modernisierungsagenda_barrierefrei.pdf, S. 18). Zudem arbeitet die Bundesregierung fortwährend daran, bestehende bürokratische Übererfüllung zurückzuführen, die bei der Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht entstanden ist.  8. Besteht im BMLEH ein dauerhaft eingerichtetes Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung nationaler Zusatzanforderungen, die bei der Umsetzung von EU-Rechtsakten eingeführt wurden, auf ihre fortbestehende Erforderlichkeit (www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDo cs/Newsletter/DE/2024/-2024-3/05_artikel_goldplating.html?mtm_camp aign=linksFromNewsletter)? a) Wenn ein solches Verfahren besteht, wie ist es ausgestaltet (bitte Verfahren, Überprüfungsintervalle, Kriterien und Form der Dokumentation angeben)? b) Wenn ein solches Verfahren nicht besteht, aus welchen Gründen ist eine regelmäßige Überprüfung nicht vorgesehen?  9. Welche konkreten Vorhaben werden durch das BMLEH ggf. verfolgt, um bestehende nationale Zusatzanforderungen bei der Umsetzung von EU- Rechtsakten zu reduzieren oder aufzuheben (bitte ggf. tabellarisch nach betroffener nationaler Regelung, zugrunde liegendem EU-Rechtsakt, Gegenstand der beabsichtigten Änderung und aktuellem Bearbeitungsstand aufschlüsseln)? Die Fragen 8 bis 9 werden gemeinsam beantwortet. Der Umfang einer gesetzlichen Regelung ergibt sich aus dem vom Gesetzgeber beschlossenen Gesetz. Vom Gesetzgeber beschlossene Gesetze sind nach ihrer Verkündung geltendes Recht. Sie gelten grundsätzlich unbefristet, es sei denn, der Gesetzgeber hat ihre Geltung ausdrücklich zeitlich befristet. Ist dies nicht der Fall, besteht keine Verpflichtung gesetzliche Regelungen regelmäßig einer Überprüfung zu unterziehen. Es steht künftigen Bundesregierungen und dem Deutschen Bundestag grundsätzlich frei, geltendes Recht jederzeit erneut auf den Prüfstand zu stellen bzw. dem Deutschen Bundestag, dieses aufzuheben oder durch anderslautende Regelungen zu ersetzen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 7 verwiesen. 10. Werden im BMLEH systematische Vergleiche mit anderen EU- Mitgliedstaaten zur Nutzung unionsrechtlicher Umsetzungsspielräume und zur Umsetzungstiefe von EU-Vorgaben geführt oder ausgewertet? a) Wenn solche Vergleiche durchgeführt oder ausgewertet werden, welche EU-Rechtsakte werden dabei betrachtet, welchen Zeitraum erfassen die Auswertungen, welchem Zweck dienen sie, und welche wesentlichen Erkenntnisse liegen hierzu vor (www.normenkontrollra t.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Newsletter/DE/2024/-2024-3/05_ artikel_goldplating.html?mtm_campaign=linksFromNewsletter)? b) Wenn solche Vergleiche nicht durchgeführt oder ausgewertet werden, aus welchen Gründen erfolgt eine solche Analyse nicht? Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung steht im ständigen Kontakt mit den Regierungen der übrigen EU-Mitgliedstaaten. Aufgrund der Bandbreite der mit einer Umsetzung oder Durchführung eines EU-Rechtsaktes im Zusammenhang stehenden Fragestellungen erfolgt der fachliche und politische Austausch anlassbezogen und richtet sich nach den durch die jeweiligen Regelungen aufgeworfenen Fragestellungen. 12. Wurden bei der Erarbeitung oder späteren Bewertung von Umsetzungsgesetzen zu EU-Rechtsakten im Zuständigkeitsbereich des BMLEH unterschiedliche nationale Umsetzungsvarianten oder Umsetzungstiefen geprüft oder miteinander verglichen (bitte Form der Prüfung, betrachtete Alternativen, maßgebliche Entscheidungskriterien sowie Ergebnis der Abwägung nach Gesetzgebungsvorhaben darstellen; www.bmleh.de/DE/ themen/buerokratieabbau/buerokratie-abbau_node.html)? Der Umfang der Prüfungen unterschiedlicher Handlungsalternativen ergibt sich aus dem Vorblatt und der Begründung des jeweiligen dem Gesetzgeber zugeleiteten Gesetzentwurfs. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333 Anlage 1 zu Fragen 1, 2 und 11 EU-Rechtsakt Nationales Recht Bemerkungen Durchführungsrichtlinie (EU) 2025/2449 Verordnung über das Verfahren vor dem Bundessortenamt Es erfolgte eine 1:1-Umsetzung (kein Gold-Plating). Das nationale Recht enthält hierfür eine sog. dynamische Verweisung auf das einschlägige EU-Recht. Durchführungsrichtlinie (EU) 2025/1079 Verordnung über das Verfahren vor dem Bundessortenamt Es erfolgte eine 1:1-Umsetzung (kein Gold-Plating). Das nationale Recht enthält hierfür eine sog. dynamische Verweisung auf das einschlägige EU-Recht. Durchführungsrichtlinie (EU) 2025/145 Anbaumaterialverordnung Es erfolgte eine 1:1-Umsetzung (kein Gold-Plating). Das nationale Recht enthält hierfür eine sog. dynamische Verweisung auf das einschlägige EU-Recht. Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/3010 Anbaumaterialverordnung; Saatgutverordnung Es erfolgte eine 1:1-Umsetzung (kein Gold-Plating). Die Anbaumaterialverordnung enthält hierfür eine sog. dynamische Verweisung auf das einschlägige EU-Recht. Die Saatgutverordnung ist durch Änderungsverordnung an das EU-Recht angepasst worden. Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/2963 Verordnung über das Verfahren vor dem Bundessortenamt Es erfolgte eine 1:1-Umsetzung (kein Gold-Plating). Das nationale Recht enthält hierfür eine sog. dynamische Verweisung auf das einschlägige EU-Recht. Verordnung (EU) 2016/429 Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union (Tiergesundheitsrechtliches Bußgeldgesetz - TierGesBußG) 1:1 Umsetzung nicht möglich, dennoch kein Gold Plating. Das EU- Tiergesundheitsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 268 der Verordnung (EU) 2016/429 zur Festlegung von Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung; die Sanktionsvorschriften müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Delegierte Richtlinie (EU) 2024/1262 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere; Tierschutz-Versuchstierverordnung Es erfolgte eine 1:1-Umsetzung (kein Gold-Plating). Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere enthält hierfür eine sog. dynamische Verweisung auf das einschlägige EU-Recht. Die Tierschutz-Versuchstierverordnung ist durch Änderungsverordnung an das EU-Recht angepasst worden. Richtlinie (EU) 2019/633 Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz Im Oktober 2024 wurde der über die Richtlinie 2019/633 hinausgehende Anwendungsbereich der Verbote von unlauteren Anlage 1 zu Fragen 1, 2 und 11 Handelspraktiken in der Lebensmittelkette in § 10 AgrarOLkG entfristet. Richtlinie (EU) 2023/175 Extraktionslösungsmittelverordnung Es erfolgte eine 1:1-Umsetzung (kein Gold-Plating). Das nationale Recht ist durch Änderungsverordnung an das EU-Recht angepasst worden.

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