"Gold Plating" bei der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Antwort zu Drs. 21/6494)
Text
"Gold Plating" bei der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Antwort zu Drs. 21/6494)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6779
21. Wahlperiode 29.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bernd Schattner, Stephan Protschka,
Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6494 –
„Gold Plating“ bei der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben greift zunehmend in das nationale
Landwirtschaftsrecht ein und schränkt den gesetzgeberischen
Gestaltungsspielraum des Deutschen Bundestages ein. Gleichwohl verbleiben den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union regelmäßig Spielräume hinsichtlich
Ausgestaltung, Intensität und Nutzung fakultativer Optionen.
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/12167 wurden einzelne Fälle nationaler Übererfüllung
unionsrechtlicher Vorgaben benannt. Im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) ist bis zur
Beantwortung ein Fall identifiziert worden.
Die vorliegende Kleine Anfrage soll klären, ob seither weitere Fälle nationaler
Übererfüllung unionsrechtlicher Vorgaben festgestellt oder geprüft worden
sind und nach welchen Maßstäben die Bundesregierung dies bewertet.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat vom 29. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Umsetzungen von EU-Rechtsakten im Zuständigkeitsbereich des
BMLEH werden von der Bundesregierung nach aktuellem Stand als
Übererfüllung unionsrechtlicher Vorgaben („Gold-Plating“) bewertet
(bitte tabellarisch, unter Einbeziehung des auf
Bundestagsdrucksache 20/12167 genannten Falles, nach EU-Rechtsakt, Normstelle [
Artikel, Absatz], nationaler Norm und Art der Abweichung vom
unionsrechtlich zwingenden Mindeststandard aufschlüsseln)?
2. Bei welchen EU-Rechtsakten im Zuständigkeitsbereich des BMLEH
bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung unionsrechtliche Wahlrechte
oder ausdrücklich eröffnete Ermessensspielräume, die in den deutschen
Umsetzungsvorschriften nicht genutzt wurden (bitte tabellarisch nach
EU-Rechtsakt, Normstelle [Artikel, Absatz], Inhalt des Wahlrechts bzw.
der Option und deutscher Umsetzungsentscheidung aufschlüsseln; www.
bmleh.de/DE/themen/buerokratieabbau/buerokratie-abbau_node.html)?
11. Welche Evaluierungen von Regelungen im Zuständigkeitsbereich des
BMLEH, bei denen im Rahmen der Umsetzung von EU-Vorgaben
nationale Zusatzanforderungen eingeführt oder unionsrechtliche Spielräume
ausgeschöpft wurden, wurden seit Beginn der 20. Wahlperiode
durchgeführt oder eingeleitet (bitte tabellarisch nach Regelung, EU-Bezug,
Anlass, Methodik, Stand und wesentlichen Erkenntnissen aufschlüsseln;
www.agrarheute.com/management/groessten-zeitfresser-fuer-landwirte-6
33289)?
Die Fragen 1, 2 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
EU-Rechtsakte und deren Umsetzung sind vollständig öffentlich zugänglich.
Das EU-Recht umfasst im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verschiedene Richtlinien,
Verordnungen und Delegierte- sowie Durchführungsrechtsakte. Die beigefügte Anlage 1
zu den Fragen 1, 2 und 11 bietet einen entsprechenden Überblick.*
3. Ist der Bundesregierung bekannt, welche internen Verfahren und
Unterlagen das BMLEH nutzt, um Fälle zu erfassen und nachzuhalten, in
denen nationale Umsetzungsvorschriften über unionsrechtliche Vorgaben
hinausgehen (bitte Form der Unterlage bzw. Verfahrensschritt sowie die
dabei typischerweise erfassten Angaben benennen; www.agra rheu t
e.com/management/groessten-zeitfresser-fuer-landwirte-633289)?
4. Wie wird der Bundesregierung zufolge in Gesetzgebungsverfahren zur
Umsetzung von EU-Rechtsakten im Zuständigkeitsbereich des BMLEH
dokumentiert, ob und in welchem Umfang unionsrechtliche Spielräume
ausgeschöpft oder überschritten werden (bitte Art der Dokumentation
und betroffene Gesetzgebungsvorhaben angeben; www.destatis.de/DE/M
ethoden/WISTA-Wirtschaft-und-Statistik/2022/02/hofarbeit-statt-schreib
tischzeit-022022.pdf?__blob=publicationFile, S. 71)?
5. Welche Verfahrensschritte und internen Vorgaben bestehen im BMLEH
bei der Erarbeitung von Umsetzungsgesetzen zu EU-Rechtsakten, um im
Rahmen der Umsetzung festzustellen, ob und in welchem Umfang
nationale Regelungen über unionsrechtliche Mindestvorgaben hinausgehen,
sowie diese Abweichungen zu begründen und zu dokumentieren (bitte
Ablauf, beteiligte Organisationseinheiten, bestehende Leitlinien sowie
Form der Dokumentation darstellen; www.destatis.de/DE/Methoden/WI
STA-Wirtschaft-und-Statistik/2022/02/hofarbeit-statt-schreibtischzeit-02
2022.pdf?__blob=publicationFile, S. 71)?
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/6779 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
6. Nach welchen Kriterien stuft das BMLEH eine über unionsrechtliche
Mindestvorgaben hinausgehende nationale Regelung bei der Umsetzung
von EU-Rechtsakten als im gesamtstaatlichen Interesse liegend oder als
unverhältnismäßige Zusatzbelastung ein (www.normenkontrollrat.bun
d.de/Webs/NKR/SharedDocs/Newsletter/DE/2024/-2024-3/05_artikel_g
oldplating.html?mtm_campaign=linksFromNewsletter)?
Die Fragen 3 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.
Die Gesetzgebung erfolgt nach einem festgelegten Verfahren. Für
Gesetzentwürfe der Bundesregierung finden hierbei die Vorschriften der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) Anwendung. Die Vorschriften
für die Rechtsetzung sind im Kapitel 6 in den §§ 40 ff. GGO geregelt und
gelten für sämtliche Vorhaben, unabhängig vom Regelungsgegenstand und
Regelungsanlass. Somit finden die Vorschriften der GGO auch uneingeschränkt auf
die legislative Umsetzung und Durchführung von EU-Rechtsakten
Anwendung.
Die Vorgaben der GGO für Gesetzesvorlagen stellen sicher, dass sämtliche
relevanten Aspekte in der Gesetzesvorlage aufgeführt sind. Eine Verpflichtung
zu darüber hinaus gehenden Ausführungen besteht nicht. Unabhängig von dem
Umfang der Informationen einer Gesetzesvorlage bleibt es jedoch dem
Gesetzgeber unbenommen, im parlamentarischen Verfahren die aus seiner Sicht noch
erforderlichen Informationen einzuholen und die Regelungen des vorgelegten
Gesetzentwurfs gegebenenfalls entsprechend anzupassen oder abzuändern.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
7. Hat das BMLEH im Anschluss an die Rede des Bundeskanzlers
Friedrich Merz vom 23. Oktober 2025 bei den Familienunternehmer-
Tagen, wonach bereits umgesetzte EU-Richtlinien systematisch auf eine 1 :
1-Umsetzung zurückgeführt werden sollen, eine entsprechende
Überprüfung bestehender nationaler Zusatzanforderungen eingeleitet (www.bund
esregierung.de/breg-de/aktuelles/familienunternehmer-kanzler-235
2660)?
a) Wenn ja, nach welchem Konzept, welchen Prüfkriterien und
welchem zeitlichen Rahmen erfolgt diese Überprüfung?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen wurde eine solche Überprüfung
bislang nicht eingeleitet?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat in der Modernisierungsagenda für Staat und
Verwaltung (Bund) vereinbart, dass EU-Recht ab sofort ohne bürokratische
Übererfüllung umgesetzt wird (vgl. https://bmds.bund.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/
Modernisierungsagenda_barrierefrei.pdf, S. 18). Zudem arbeitet die
Bundesregierung fortwährend daran, bestehende bürokratische Übererfüllung
zurückzuführen, die bei der Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht entstanden
ist.
8. Besteht im BMLEH ein dauerhaft eingerichtetes Verfahren zur
regelmäßigen Überprüfung nationaler Zusatzanforderungen, die bei der
Umsetzung von EU-Rechtsakten eingeführt wurden, auf ihre fortbestehende
Erforderlichkeit (www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDo
cs/Newsletter/DE/2024/-2024-3/05_artikel_goldplating.html?mtm_camp
aign=linksFromNewsletter)?
a) Wenn ein solches Verfahren besteht, wie ist es ausgestaltet (bitte
Verfahren, Überprüfungsintervalle, Kriterien und Form der
Dokumentation angeben)?
b) Wenn ein solches Verfahren nicht besteht, aus welchen Gründen ist
eine regelmäßige Überprüfung nicht vorgesehen?
9. Welche konkreten Vorhaben werden durch das BMLEH ggf. verfolgt, um
bestehende nationale Zusatzanforderungen bei der Umsetzung von EU-
Rechtsakten zu reduzieren oder aufzuheben (bitte ggf. tabellarisch nach
betroffener nationaler Regelung, zugrunde liegendem EU-Rechtsakt,
Gegenstand der beabsichtigten Änderung und aktuellem Bearbeitungsstand
aufschlüsseln)?
Die Fragen 8 bis 9 werden gemeinsam beantwortet.
Der Umfang einer gesetzlichen Regelung ergibt sich aus dem vom Gesetzgeber
beschlossenen Gesetz.
Vom Gesetzgeber beschlossene Gesetze sind nach ihrer Verkündung geltendes
Recht. Sie gelten grundsätzlich unbefristet, es sei denn, der Gesetzgeber hat
ihre Geltung ausdrücklich zeitlich befristet. Ist dies nicht der Fall, besteht keine
Verpflichtung gesetzliche Regelungen regelmäßig einer Überprüfung zu
unterziehen.
Es steht künftigen Bundesregierungen und dem Deutschen Bundestag
grundsätzlich frei, geltendes Recht jederzeit erneut auf den Prüfstand zu stellen bzw.
dem Deutschen Bundestag, dieses aufzuheben oder durch anderslautende
Regelungen zu ersetzen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 7 verwiesen.
10. Werden im BMLEH systematische Vergleiche mit anderen EU-
Mitgliedstaaten zur Nutzung unionsrechtlicher Umsetzungsspielräume und zur
Umsetzungstiefe von EU-Vorgaben geführt oder ausgewertet?
a) Wenn solche Vergleiche durchgeführt oder ausgewertet werden,
welche EU-Rechtsakte werden dabei betrachtet, welchen Zeitraum
erfassen die Auswertungen, welchem Zweck dienen sie, und welche
wesentlichen Erkenntnisse liegen hierzu vor (www.normenkontrollra
t.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Newsletter/DE/2024/-2024-3/05_
artikel_goldplating.html?mtm_campaign=linksFromNewsletter)?
b) Wenn solche Vergleiche nicht durchgeführt oder ausgewertet werden,
aus welchen Gründen erfolgt eine solche Analyse nicht?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung steht im ständigen Kontakt mit den Regierungen der
übrigen EU-Mitgliedstaaten. Aufgrund der Bandbreite der mit einer Umsetzung
oder Durchführung eines EU-Rechtsaktes im Zusammenhang stehenden
Fragestellungen erfolgt der fachliche und politische Austausch anlassbezogen und
richtet sich nach den durch die jeweiligen Regelungen aufgeworfenen
Fragestellungen.
12. Wurden bei der Erarbeitung oder späteren Bewertung von
Umsetzungsgesetzen zu EU-Rechtsakten im Zuständigkeitsbereich des BMLEH
unterschiedliche nationale Umsetzungsvarianten oder Umsetzungstiefen
geprüft oder miteinander verglichen (bitte Form der Prüfung, betrachtete
Alternativen, maßgebliche Entscheidungskriterien sowie Ergebnis der
Abwägung nach Gesetzgebungsvorhaben darstellen; www.bmleh.de/DE/
themen/buerokratieabbau/buerokratie-abbau_node.html)?
Der Umfang der Prüfungen unterschiedlicher Handlungsalternativen ergibt sich
aus dem Vorblatt und der Begründung des jeweiligen dem Gesetzgeber
zugeleiteten Gesetzentwurfs.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Anlage 1 zu Fragen 1, 2 und 11
EU-Rechtsakt Nationales Recht Bemerkungen
Durchführungsrichtlinie (EU)
2025/2449
Verordnung über das Verfahren vor dem
Bundessortenamt
Es erfolgte eine 1:1-Umsetzung (kein Gold-Plating). Das nationale
Recht enthält hierfür eine sog. dynamische Verweisung auf das
einschlägige EU-Recht.
Durchführungsrichtlinie (EU)
2025/1079
Verordnung über das Verfahren vor dem
Bundessortenamt
Es erfolgte eine 1:1-Umsetzung (kein Gold-Plating). Das nationale
Recht enthält hierfür eine sog. dynamische Verweisung auf das
einschlägige EU-Recht.
Durchführungsrichtlinie (EU)
2025/145
Anbaumaterialverordnung Es erfolgte eine 1:1-Umsetzung (kein Gold-Plating). Das nationale
Recht enthält hierfür eine sog. dynamische Verweisung auf das
einschlägige EU-Recht.
Durchführungsrichtlinie (EU)
2024/3010
Anbaumaterialverordnung;
Saatgutverordnung
Es erfolgte eine 1:1-Umsetzung (kein Gold-Plating). Die
Anbaumaterialverordnung enthält hierfür eine sog. dynamische
Verweisung auf das einschlägige EU-Recht. Die Saatgutverordnung
ist durch Änderungsverordnung an das EU-Recht angepasst worden.
Durchführungsrichtlinie (EU)
2024/2963
Verordnung über das Verfahren vor dem
Bundessortenamt
Es erfolgte eine 1:1-Umsetzung (kein Gold-Plating). Das nationale
Recht enthält hierfür eine sog. dynamische Verweisung auf das
einschlägige EU-Recht.
Verordnung (EU) 2016/429 Gesetz zur Durchsetzung
tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter
kontrollrechtlicher Vorschriften der
Europäischen Union
(Tiergesundheitsrechtliches Bußgeldgesetz -
TierGesBußG)
1:1 Umsetzung nicht möglich, dennoch kein Gold Plating. Das EU-
Tiergesundheitsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten gemäß Artikel
268 der Verordnung (EU) 2016/429 zur Festlegung von Vorschriften
über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung; die
Sanktionsvorschriften müssen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein.
Delegierte Richtlinie (EU)
2024/1262
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie
2010/63/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz
der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten
Tiere;
Tierschutz-Versuchstierverordnung
Es erfolgte eine 1:1-Umsetzung (kein Gold-Plating). Die Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der
für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere enthält hierfür eine
sog. dynamische Verweisung auf das einschlägige EU-Recht. Die
Tierschutz-Versuchstierverordnung ist durch Änderungsverordnung
an das EU-Recht angepasst worden.
Richtlinie (EU) 2019/633 Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz Im Oktober 2024 wurde der über die Richtlinie 2019/633
hinausgehende Anwendungsbereich der Verbote von unlauteren
Anlage 1 zu Fragen 1, 2 und 11
Handelspraktiken in der Lebensmittelkette in § 10 AgrarOLkG
entfristet.
Richtlinie (EU) 2023/175 Extraktionslösungsmittelverordnung Es erfolgte eine 1:1-Umsetzung (kein Gold-Plating). Das nationale
Recht ist durch Änderungsverordnung an das EU-Recht angepasst
worden.
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