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Haushaltsentwurf 2027 – Einzelplan 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Vorwort, Überblick)

dip / haushalt 14.08.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Haushaltsgesetz 2027 - HG 2027).

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Haushaltsentwurf 2027 – Einzelplan 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Vorwort, Überblick) Entwurf zum Bundeshaushaltsplan 2027 Einzelplan 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Inhalt Kapitel B e z e i c h n u n g Seite Vorwort zum Einzelplan......................................................................................................................................... 3 Überblick zum Einzelplan ..................................................................................................................................... 4 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan ..................................................................................................... 5 1701 Gesetzliche Leistungen für die Familien .............................................................................................................. 6 Ausgaben-Tgr. 01 Kindergeld und Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz...................................... 11 1702 Kinder- und Jugendpolitik ..................................................................................................................................... 13 Anlage 1 Wirtschaftspläne ................................................................................................................................... 24 Anlage 2 Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" (1790) ......................................... 26 Anlage 3 Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungs angebote für Kinder im Grundschulalter" (1791) .................................................................................................................. 30 1703 Stärkung der Zivilgesellschaft, Familien-, Gleichstellungs- und Seniorenpolitik .................................................. 33 Ausgaben-Tgr. 01 Stärkung der Zivilgesellschaft.................................................................................................. 36 Ausgaben-Tgr. 02 Familien-, Gleichstellungs- und Seniorenpolitik....................................................................... 39 Anlage 1 Wirtschaftspläne ................................................................................................................................... 46 1704 Leistungsfähigkeit des Bildungswesens ............................................................................................................... 48 Ausgaben-Tgr. 20 Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung............................................................ 52 Ausgaben-Tgr. 40 Stärkung des Lernens im Lebenslauf...................................................................................... 54 Ausgaben-Tgr. 60 Stiftung Kinder forschen (StKf)................................................................................................ 57 Ausgaben-Tgr. 70 Europäische Schulen............................................................................................................... 58 Ausgaben-Tgr. 80 Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung....................................................................... 59 Anlage 1 Wirtschaftspläne ................................................................................................................................... 61 1710 Sonstige Bewilligungen ........................................................................................................................................ 63 Anlage 1 Wirtschaftspläne ................................................................................................................................... 69 1711 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben ........................................................................... 70 Einnahmen-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter.................. 71 Ausgaben-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter.................... 74 1712 Bundesministerium ............................................................................................................................................... 77 1713 Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ................................................................................ 83 Ausgaben-Tgr. 03 Restzahlungen für Dienstleistende nach dem Zivildienstgesetz............................................. 86 1714 Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ........................................................................................ 90 1715 Antidiskriminierungsstelle des Bundes ................................................................................................................. 94 1716 Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen .......................... 99 Anlage zur Drucksache 21/7300 (Einzelplan 17) Kapitel B e z e i c h n u n g Seite Aufwandsentschädigungen, Besondere Personalausgaben ................................................................................ 103 Übersichten Übersicht 1 Verpflichtungsermächtigungen (VE) ................................................................................................. 104 Personalhaushalt.................................................................................................................................................. 109 - 2 - Wesentliche Politikbereiche und Ziele Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) ist innerhalb der Bundesregierung für die folgenden Politikfelder verantwortlich, die für wesentliche Aufgaben zur Gestaltung unserer Gesellschaft stehen: 1. Familie, 2. ältere Menschen, 3. Gleichstellung, 4. Kinder und Jugend, 5. Freiwilligendienste, 6. Zivilgesellschaftlicher Zusammenhalt und Wohlfahrtspflege, 7. Frühe und schulische Bildung, Bildungsforschung, 8. Berufliche Bildung und lebensbegleitendes Lernen. Das BMBFSFJ sorgt mit seiner Familienpolitik dafür, dass Männer und Frauen sich ihre Kinderwünsche erfüllen können, dass Kinder gut auswachsen und Familien in ihrem Alltag entlastet werden. Dazu gehören Maßnahmen für eine partnerschaftliche Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, passgenaue Familienleistungen für die wirtschaftliche Stabilität von Familien und Schutz und Orientierung in einer sich verändernden Welt (SGDs 1, 3, 4, 5, 8, 10, 16). Deutschland erkennt die Herausforderungen und Chancen des demografischen Wandels, insbesondere in strukturschwachen Gebieten. Damit verbunden sind Diversität durch Migration und die Alterung der Gesellschaft. Ein wichtiges Ziel ist daher, die Rolle der älteren Generation zu stärken und deren wertvolles Erfahrungswissen in die Gesellschaft einzubringen. Langfristig soll ihre Rolle innerhalb unserer Gesellschaft - hin zu einem Leitbild des aktiven Alters - neu definiert werden (SDG 1, 3, 4, 5, 9, 10, 11, 16). Das BMBFSFJ unterstützt die Gleichstellung von Frauen und Männern durch Förderung von Maßnahmen sowohl zur Überwindung tradierter Rollenbilder als auch zur gleichen Teilhabe im Erwerbsleben. Ziel ist ein Umdenken in der Gesellschaft hin zu einem zeitgemäßen Rollenverständnis (SDGs insb. 5 und 1, 3, 4, 8, 9, 10, 16, 17). Das BMBFSFJ verfolgt das Ziel, Kindern und Jugendlichen bestmögliche Zukunftsvoraussetzungen zu schaffen und ihnen langfristig einen Weg in ein gutes Berufsleben zu ebnen. Hierzu gehört auch ein wirksamer Schutz vor Gewalt und Ausbeutung. Ein wichtiges Ziel ist auch die Förderung des zivilgesellschaftlichen Zusammenhalts für Demokratie, Vielfalt und gegen jede Form von Extremismus. Um dieses Ziel zu erreichen, fördert das BMBFSFJ die Freiwilligendienste der Länder (SDGs 4, 13) und bietet die Möglichkeit eines Bundesfreiwilligendienstes (SDG 4). Beide Dienste wollen das soziale Bewusstsein stärken und die jungen Menschen auf ihrem Weg hin zu mündigen und verantwortungsbewussten Bürgerinnen und Bürgern begleiten. Zusätzlich trägt das BMBFSFJ dazu bei, Grundlagen für eine gemeinwohlzentrierte Gestaltung von Digitalpolitik und Technik zu schaffen. Digitale Services für die Zielgruppen des Hauses werden weiterentwickelt (SDGs 3, 4, 8, 9, 10). Durch eine nachhaltige Förderung der Wohlfahrtspflege verfolgt das BMBFSFJ das Ziel, soziales Bewusstsein und Teilhabe in allen Politikbereichen zu stärken und hierdurch den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft nachhaltig zu verbessern (SDG 1, 3, 4, 5, 8, 9, 10, 16). Bildung ist der Schlüssel zur Lösung der Herausforderungen unserer Zeit. Investitionen in Bildung sind Zukunftsinvestitionen. Sie sichern langfristig Wachstum, Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit in Deutschland. Bildung erschließt den Menschen den Zugang zu Wissen und ermöglicht wirtschaftliche, soziale, kulturelle und digitale Teilhabe und Aufstieg. Die Aufgaben des BMBFSFJ für ein leistungsfähiges Bildungswesen umfassen den gesamten Lebensverlauf. Sie reichen von der frühen Bildung, über Berufsausbildungs- und Ausbildungsförderung bis zur Erwachsenenbildung (lebens- begleitendes Lernen), auch im höheren Alter. Das BMBFSFJ trägt damit entlang der jeweiligen Verantwortungsbereiche von Bund und Ländern zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des deutschen Bildungswesens im internationalen Vergleich bei. Wichtige Schwerpunkte sind der Einsatz für mehr Chancengerechtigkeit und Qualität im Bildungssystem und die Gestaltung eines zukunftsfähigen Bildungswesens. Hierzu fördert das BMBFSFJ auch die Kompetenzentwicklung von Lernenden und Lehrenden in einer digital geprägten Welt. Zudem unterstützt das BMBFSFJ Länder und Kommunen bei gezielten Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur, in die MINT-Bildung, in die digitale schulische Bildungsinfrastruktur und in den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote (SDG insb. 4 und 9, aber auch, da Bildung ein zentraler Treiber für Nachhaltigkeit darstellt, SDGs 2, 3, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 17). Zur Gliederung des Einzelplans Die gesetzlichen Leistungen für Familien sind als finanzwirksamster Schwerpunkt im Kapitel 1701 dargestellt. Es folgen die Programmhaushalte der Politikbereiche Kinder- und Jugendpolitik (Kap. 1702), Stärkung der Zivilgesellschaft, Familien-, Gleichstellungs- und Seniorenpolitik (Kap. 1703) sowie Leistungsfähigkeit des Bildungswesens (Kap. 1704). Im Kapitel für sonstige Bewilligungen (Kap. 1710) sind insbesondere Zuschüsse an Wohlfahrtsverbände sowie die Hilfen für Betroffene sexueller Gewalt in Kindheit und Jugend im familiären Bereich vorgesehen. Hiernach sind das Kapitel zu den zentral veranschlagten Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (Kap. 1711) sowie die Kapitel für das Bundesministerium - inklusive des Beauftragten der Bundesregierung gegen Antiziganismus und für das Leben der Sinti und Roma in Deutschland (Kap. 1712) und seine Behörden im Geschäftsbereich (Kap. 1713 und Kap. 1714) sowie für die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (Kap. 1715) und die Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen (Kap. 1716) dargestellt. - 3 - Vorwort 17 Überblick zum Einzelplan 17 Soll 2027 1 000 € Soll 2026 1 000 € Veränderung gegenüber 2026 1 000 € Ausgabereste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen........................................... 19 494 19 503 -9 36 689 Übrige Einnahmen.................................................. 230 168 260 168 -30 000 244 228 Gesamteinnahmen.................................................. 249 662 279 671 -30 009 280 917 Ausgaben Personalausgaben.................................................. 253 156 237 311 +15 845 5 054 226 052 Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 151 294 134 337 +16 957 21 231 81 073 Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 14 714 571 15 780 870 -1 066 299 198 513 13 483 996 Ausgaben für Investitionen...................................... 635 712 691 899 -56 187 19 466 13 539 Besondere Finanzierungsausgaben....................... -276 403 -180 403 -96 000 - Gesamtausgaben.................................................... 15 478 330 16 664 014 -1 185 684 244 264 13 804 660 davon flexibilisiert.................................................... 372 110 352 920 +19 190 29 485 257 656 davon nicht flexibilisiert........................................... 15 106 220 16 311 094 -1 204 874 214 779 13 547 004 Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 HG Aus Hauptgruppe 4 und Titel 634 .3........................ 234 814 217 663 +17 151 5 054 205 994 Aus Hauptgruppe 5................................................. 61 999 58 676 +3 323 21 231 43 192 Aus Hauptgruppe 6 ohne Titel 634 .3...................... 64 165 64 376 -211 - Aus Hauptgruppe 7................................................. 253 452 -199 200 105 Aus Hauptgruppe 8................................................. 10 879 11 753 -874 3 000 8 365 Zusammen.............................................................. 372 110 352 920 +19 190 29 485 257 656 Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2027 Verpflichtungsermächtigung.................................... 2 163 998 davon fällig: im Haushaltsjahr 2028 bis zu.................................. 761 354 im Haushaltsjahr 2029 bis zu.................................. 496 233 im Haushaltsjahr 2030 bis zu.................................. 332 195 im Haushaltsjahr 2031 bis zu.................................. 132 619 im Haushaltsjahr 2032 bis zu.................................. 17 133 im Haushaltsjahr 2033 bis zu.................................. 17 563 im Haushaltsjahr 2034 bis zu.................................. 11 112 im Haushaltsjahr 2035 bis zu.................................. 11 557 im Haushaltsjahr 2036 bis zu.................................. 12 019 im Haushaltsjahr 2037 bis zu.................................. 12 500 im Haushaltsjahr 2038 bis zu.................................. 13 000 im Haushaltsjahr 2039 bis zu.................................. 13 520 im Haushaltsjahr 2040 bis zu.................................. 14 060 im Haushaltsjahr 2041 bis zu.................................. 14 623 im Haushaltsjahr 2042 bis zu.................................. 15 208 im Haushaltsjahr 2043 bis zu.................................. 15 816 im Haushaltsjahr 2044 bis zu.................................. 16 449 im Haushaltsjahr 2045 bis zu.................................. 17 106 im Haushaltsjahr 2046 bis zu.................................. 17 791 im Haushaltsjahr 2047 bis zu.................................. 18 502 ab dem Haushaltsjahr 2048 bis zu.......................... 203 638 - 4 - 17 Überblick zum Einzelplan Haushaltsvermerk: - Ausgaben 1. Einsparungen bei folgenden Titeln: Epl. 17 mit Ausnahme der Titel 518 .2 dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: Kap. 1711 Tit. 981 07. Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle"). § 5 Abs. 2 HG ist zu beachten. 2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: Kap. 1711 Tit. 381 07. Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle"). 3. Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" (Anlage 2 zu Kap. 1702) ist verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. 4. Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Ganztagsbetreuung" (Anlage 3 zu Kap. 1702) ist verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Allgemeine Erläuterungen: Ist-Angaben: Die Ist-Ergebnisse der Einzeltitel sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet. Dadurch können bei Summenangaben Rundungsdifferenzen entstehen. Summenangaben können außerdem nicht durch Addition der gedruckten Titel errechnet werden, da in Vorjahren weggefallene Titel nur im Bundeshaushaltsplan 2027 abgedruckt werden, wenn bei diesen noch Ausgabereste bestehen. Ausgabereste: Die im Vorjahr verfügbaren Ausgabereste im nicht flexibilisierten Bereich sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet und einzeln bei dem jeweiligen Titel mit Stand Juli 2026 ausgewiesen. Die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste muss grundsätzlich im jeweiligen Einzelplan durch Minderausgaben an anderer Stelle kassenmäßig eingespart werden. Kassenmäßige Einsparungen bei Titeln der Bereichsausnahme gemäß § 1a Artikel 115-Gesetz für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Titeln, die nicht zur Bereichsausnahme zählen, sind nicht möglich. Ausgabereste bei den der Flexibilisierung gemäß § 6 Haushaltsgesetz (HG) unterliegenden Ansätzen werden lediglich in der Zusammenstellung der flexibilisierten Ausgaben summarisch ausgewiesen. Für die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste ist zentral Vorsorge getroffen und daher eine kassenmäßige Einsparung im gleichen Einzelplan grundsätzlich nicht erforderlich. Bei Summenangaben können Rundungsdifferenzen entstehen. Bereichsausnahmen: Die nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz den Bereichsausnahmen zugeordneten Titel sind mit einem B vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sind ganze Einzelpläne oder Kapitel den Bereichsausnahmen zugeordnet und innerhalb dieser Zuordnung gleichzeitig in die Flexibilisierung einbezogen, werden die Titel mit BF vor der Titelnummer gekennzeichnet. Flexibilisierung: Die in die Regelung nach § 6 HG einbezogenen Ausgaben sind mit einem F vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sie werden jeweils im hinteren Teil eines Kapitels im Anschluss an die nicht flexibilisierten Ausgabetitel entsprechend der Zuordnung nach § 6 HG in einer Zusammenstellung aufsummiert und sind danach einzeln aufgelistet. Neu in die Flexibilisierung einbezogene Titel sind dabei mit einem F hervorgehoben. Personalausgaben: Aufwandsentschädigungen und Besondere Personalausgaben werden gemäß der Übersicht, die nach dem letzten Kapitel des Einzelplans abgedruckt ist, veranschlagt. Projektförderungen bei Titeln der Hauptgruppen 6 und 8: Bei der Durchführung von Vorhaben und Programmen können Ausgaben für Projektträgerleistungen sowie für das Projektmanagement entstehen. Soweit dies der Fall ist, sind diese Ausgaben bei den jeweiligen Fachtiteln mitveranschlagt. - 5 - Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan 17 Vorbemerkung Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels In diesem Kapitel sind die wesentlichen gesetzlichen Leistungen, insbesondere der Familienpolitik, in Höhe von rd. 12 Mrd. Euro zusammengefasst. Einen Schwerpunkt bildet das Elterngeld mit einem Volumen von rd. 7,1 Mrd. Euro. Ein weiterer wichtiger Aufgabenschwerpunkt mit insgesamt rd. 3,4 Mrd. Euro ist der Bereich Kindergeld und Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz nebst Verwaltungskostenerstattung. Des Weiteren sind folgende gesetzliche Leistungen etatisiert: 1. Ausgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz mit rd. 914 Mio. Euro, 2. Zuweisung an die Conterganstiftung mit rd. 194 Mio. Euro, 3. Einlage in die "Stiftung Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" mit rd. 101 Mio. Euro, 4. Gräbergesetz mit rd. 46,6 Mio. Euro, 5. Familienpflegezeit mit 1 Mio. Euro. Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen Zu den wesentlichen Zielen der Familienpolitik gehört es, Familien und Kinder wirksam zu unterstützen und zu fördern sowie die partnerschaftliche Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern. Ziel des 2007 eingeführten Elterngeldes ist es, Familien in der Zeit nach der Geburt eine hohe finanzielle Unterstützung zu bieten. Das Elterngeld fängt teilweise den Einkommenswegfall auf, der den Eltern wegen der Betreuung ihres Neugeborenen entsteht. Das Elterngeld gibt es in den Varianten Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus, die miteinander kombiniert werden können. Den einkommensunabhängigen Mindestbetrag von 300 Euro Basiselterngeld bzw. 150 Euro ElterngeldPlus können alle Eltern erhalten. In seiner flexiblen Ausgestaltung passt sich das Elterngeld unterschiedlichen Lebens- und Einkommenssituationen an. Unterstützt durch das Elterngeld beteiligen sich zunehmend auch die Väter an den familiären Aufgaben der Kinderbetreuung. Insgesamt trägt das Elterngeld dazu bei, die wirtschaftliche Situation der Familien zu stabilisieren und die partnerschaftliche Aufgabenteilung zu unterstützen (SDGs 1, 5, 8, 10). Um Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II aufgrund von Kindern zu vermeiden, gibt es seit 2005 den Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt, wirkt also wie ein Zuschlag zum Kindergeld für Familien mit kleinen Einkommen. Dadurch wird vermieden, dass die Familie auf SGB II-Leistungen angewiesen ist. Seit 2021 richtet sich der Kinderzuschlag in seiner Dynamisierung nach der Entwicklung des Existenzminimums und unter Berücksichtigung des jeweiligen Kindergeldes (SDGs 1, 10). Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz ist im Verhältnis zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz als Auffangtatbestand anzusehen. Es wird Eltern gezahlt, die in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig, aber in einer Weise mit dem deutschen Arbeits-, Dienst- und Sozialrechtssystem verbunden sind, die eine Kindergeldzahlung angemessen erscheinen lässt. Ziel ist es, dass diese Eltern unter denselben Voraussetzungen und in derselben Höhe Kindergeld erhalten wie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Eltern. Kinder von Alleinerziehenden, die vom anderen Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss erhalten. Dieser wird seit dem 1. Juli 2017 für alle Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ohne Begrenzung der Bezugsdauer gezahlt. Für Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gibt es seit dem 1. Juli 2017 ebenfalls einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ohne Begrenzung der Bezugsdauer. Dieser wird wirksam, wenn das Kind nicht auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im Leistungsbezug nach SGB II ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt (SDGs 1, 5, 8, 10). - 6 -

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