Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG)
Text
Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8405
21. Wahlperiode 07.10.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze
(30. BAföGÄndG)
A. Problem und Ziel
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hat stets zwei Ziele verfolgt:
Aufstiegschancen durch hochqualifizierende Bildungsabschlüsse zu eröffnen,
unabhängig von den finanziellen Voraussetzungen im Elternhaus, und dadurch die
Hebung von Bildungspotentialen zu erreichen. Der letztgenannte Aspekt ist heute
wichtiger denn je. Aktuell und voraussichtlich in den kommenden Jahren erleben
viele Branchen einen akuten und zunehmenden Mangel an qualifizierten
Fachkräften. Um die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu erhalten, das
Wachstum zu stärken und damit auch den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu
sichern, muss das BAföG nachhaltig seiner Rolle gerecht werden,
Qualifizierungschancen zu erhöhen und dem Arbeitsmarkt damit zusätzliche Fachkräfte
zuzuführen. In den letzten Jahren deutet sich allerdings immer stärker an, dass vielen
jungen Menschen bei der Entscheidung über ihren Ausbildungsweg und die damit
verbundenen Karriereziele die mit einer Förderung nach dem BAföG
einhergehenden Chancen nicht in vollem Umfang bewusst sind. Insbesondere scheint die
Reichweite der Förderung auch in mittlere Einkommensschichten häufig
unterschätzt zu werden. Auch wirken das als kompliziert und aufwändig empfundene
Antragsverfahren und insbesondere die nicht selten langen Bearbeitungszeiten in
den Ämtern für Ausbildungsförderung in manchen Fällen abschreckend. Es ist
daher zu befürchten, dass junge Menschen, in deren Familien die finanziellen
Mittel für eine hochqualifizierende Ausbildung nicht ausreichend sind, trotz der
bestehenden Fördermöglichkeit nach dem BAföG nicht ihre Wunschausbildung
anstreben und ihre Talente und Fähigkeiten daher letztlich nicht voll ausschöpfen.
Damit das BAföG einen effizienten Beitrag zu seiner Aufgabe leisten kann, allen
den Weg zu einer ihren Fähigkeiten und Neigungen am besten entsprechenden
Ausbildung zu eröffnen, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein.
1. Die Förderung muss verlässlich sein. Die für die Förderung relevanten
Parameter müssen kontinuierlich an sich ändernde wirtschaftliche
Rahmenbedingungen angepasst werden.
2. Das Antragsverfahren muss einfach, modern und ohne Zugangshürden
ausgestaltet sein; das Verwaltungsverfahren muss schnell und stringent
sein. Die Effizienzgewinne der digitalen Verwaltung müssen den
Geförderten unmittelbar spürbar zu Gute kommen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
B. Lösung
1. Verlässlichkeit der Förderung:
– Das 30. BAföGÄndG sieht ab dem Schuljahresbeginn/Wintersemester
2028/2029 die jährliche Anhebung der Freibeträge und damit der
Einkommensgrenzen für die Förderungsberechtigung vor. Der Kreis der
Förderungsberechtigten soll damit dauerhaft erhalten bleiben.
– Auch die Freibeträge vom Einkommen der aus Darlehensförderung
Rückzahlungspflichtigen werden in gleichem Maß angehoben wie die
Freibeträge, die für die Einkommensanrechnung zur Feststellung der Höhe eines
Ausbildungsförderungsanspruchs relevant sind.
– Die Sozialpauschalen und Höchstbeträge, mit denen die
Sozialversicherungskosten bei der Einkommensermittlung berücksichtigt werden, werden
den aktuellen Beitrags-sätzen angepasst.
– Der Wohnzuschlag für außerhalb des Elternhauses wohnende Studierende
wird zum Sommersemester 2027 (1. April 2027) von 380 Euro um rund
16 Prozent auf 440 Euro angehoben, die Bedarfssätze für auswärtswohnende
Schülerinnen und Schüler steigen proportional.
– Die Bedarfssätze für Studierende werden zum Wintersemester 2027/2028
und zum Sommersemester 2029 (1. April 2029) in zwei Schritten auf 563
Euro erhöht. Die Bedarfssätze für Schülerinnen und Schüler steigen
proportional.
– Die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge werden angehoben.
– Auch eine verlässliche und transparente Regelung zur regelmäßigen
Überprüfung und Anpassung der Fördersätze wird etabliert.
2. Einfaches Antragsverfahren und zügige, effiziente und moderne
Verwaltungsverfahren:
– Durch die ausschließliche Antragstellung (mit Ausnahme für Härtefälle)
über das einheitliche und nutzerfreundliche digitale Antragsportal „BAföG
Digital“ werden die Antragstellenden in Form von Hilfetexten,
Vorauswahleinstellungen sowie Vollständigkeits-Checks besser unterstützt als bei
der Antragstellung auf Formblättern; die Verwaltung kann erhebliche
Effizienzgewinne und damit eine Verfahrensbeschleunigung durch eine
automatische Datenübernahme realisieren.
– Der Wegfall besonders aufwändiger und einzelfallbezogener Regelungen,
wie z. B. des Leistungsnachweises für den Erhalt von Ausbildungsförderung
vom fünften Fachsemester an, trägt ebenfalls dazu bei, den Gesetzesvollzug
zu vereinfachen, digitalfreundlicher zu machen und damit zu beschleunigen.
3. Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld
– Die Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge für die
Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB III) während einer beruflichen Ausbildung oder einer
Berufsvorbereitung werden auch weiterhin in ähnlichem Umfang wie im BAföG
angehoben, um die gleichmäßige Entwicklung der Ausbildungsförderung für
Schülerinnen und Schüler, für Studierende sowie für Auszubildende in beruflicher
Ausbildung und Berufsvorbereitung sicherzustellen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
C. Alternativen
Keine. Ohne eine Anpassung der Leistungsparameter und ohne eine
Modernisierung und Vereinfachung der Verwaltungsverfahren wäre die Wirkung des BAföG
auf die Qualifizierungschancen und die Fachkräftesicherung deutlich
geschmälert. Den Bedürfnissen der Förderungsberechtigten würde nicht ausreichend
Rechnung getragen, wenn die Leistungen nicht verbessert und die Beantragung
und Bewilligung nicht vereinfacht werden würden. Dass Berechtigte ihre
Aufstiegschancen nutzen, ist wesentlich mit den zuvor genannten Verbesserungen
verbunden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch dieses Gesetz entstehen die folgenden Mehrausgaben:
Bund, Länder und Gemeinden:
Mehrausgaben BAföG (in Millionen Euro):
Jahr 2027 2028 2029 2030
Mehrausgaben1) BAföG
(100 % Bund)
137 209 332 355
1) Mehrausgaben hinsichtlich der gem. § 57 Absatz 1 Satz 2 BAföG über die KfW
bereitgestellten Darlehensanteile bei Studierenden fallen beim Bund lediglich in Höhe der der KfW zu
erstattenden Zinsen und Ausfälle an.
Die Änderungen im BAföG haben ferner aufgrund von Verweisungen finanzielle
Auswirkungen auf die Ausgaben für das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
(AFBG):
Mehrausgaben AFBG (in Millionen Euro):
Jahr 2027 2028 2029 2030
Mehrausgaben AFBG
insgesamt
63,0 95,0 138,0 152,0
davon Bund: 78 % 49,0 74,0 108,0 119,0
davon Länder: 22 % 14,0 21,00 30,0 33,0
Durch die Änderungen im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe, des
Ausbildungsgeldes und der Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III ergeben sich im
Haushalt der Bundesagentur für Arbeit Mehrausgaben. Mittelfristig belaufen sich
diese auf insgesamt rund 102 Millionen Euro pro Jahr.
Mehrausgaben SGB III (in Millionen Euro):
Jahr 2027 2028 2029 2030
Mehrausgaben im Haushalt der
Bundesagentur für Arbeit
26 47 82 102
darunter Berufsausbildungsbeihilfe 21 36 61 75
darunter Ausbildungsgeld 5 11 21 26
darunter Einstiegsqualifizierung 0 0 1 1
Minderausgaben SGB II:
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Durch die Änderungen im Bereich der Berufsausbildungshilfe erhöhen sich die
Leistungen der Berufsausbildungshilfe. Für Geförderte mit aufstockendem
Leistungsbezug in der Grundsicherung für Arbeitsuchende steigt somit die
angerechnete Leistung. Dadurch entstehen im Bundeshaushalt im Hinblick auf die
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mittelfristig
Minderausgaben von insgesamt 11 Millionen Euro pro Jahr.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der jährliche Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger beläuft sich
insgesamt auf einen Minderaufwand um rund 248 140 Stunden sowie einen jährlichen
Minderaufwand an Sachkosten um 723 900 Euro.
Durch die Umstellung auf die ausschließlich digitale Antragstellung und durch
gesetzliche Vereinfachungen verringert sich für die Bürgerinnen und Bürger der
jährliche Erfüllungsaufwand im Bereich des BAföG um 383 032 Stunden sowie
um Sachkosten in Höhe von 758 000 Euro.
Der zeitliche Minderaufwand wird zwar durch den Anstieg möglicher Neufälle
im Vergleich zur Entwicklung ohne Gesetzesänderung gemindert. Nach Abzug
ergibt sich jedoch weiterhin ein jährlicher Minderaufwand von insgesamt
262 373 Stunden sowie Sachkosten in Höhe von 758 000 Euro für die
Bürgerinnen und Bürger im Bereich des BAföG. Die Sachkosten werden aufgrund der
dann geltenden reinen digitalen Antragstellung nicht weiter verändert.
Die Änderungen durch das 30. BAföGÄndG wirken sich auch auf den jährlichen
Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger im Bereich des AFBG aus.
Aufgrund der zu erwartenden Neufälle wird ein zusätzlicher jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 5 533 Stunden sowie rund 34 100 Euro erwartet.
Im Bereich des SGB III ergibt sich durch die Anhebung der Freibeträge und die
damit verbundenen Neufälle im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe und des
Ausbildungsgeldes, ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand für diese
Bürgerinnen und Bürger in Höhe von 8 700 Stunden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch den Wegfall von Mitwirkungspflichten entsteht für die Wirtschaft
insgesamt ein jährlicher Minderaufwand in Höhe von rund 1 Million Euro.
Aufgrund einer Steigerung der Neufälle im AFBG entsteht für das Ausstellen der
Bestätigungen und Nachweise durch die Fortbildungsstätten und Prüfstellen
ebenfalls ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand. Dieser beträgt aufgrund der
erforderlichen absehbaren geringen Zeit-, Sach- und Personalkostenaufwände
weniger als 100 000 Euro.
Ein einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht für die Wirtschaft weder im Bereich
des BAföG noch im Bereich des AFBG.
Im Bereich des SGB III entsteht weder ein jährlicher noch ein einmaliger
Erfüllungsaufwand.
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Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Hiervon entfällt der gesamte Minderaufwand sowie Mehraufwand auf
Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht insgesamt ein jährlicher Minderaufwand in Höhe von
rund 543 350 Euro.
Hiervon entfällt auf Länder und Kommunen im Bereich des BAföG ein jährlicher
Minderaufwand in Höhe von rund 1,969 Millionen Euro.
Im Bereich des AFBG ergibt sich für die Länder und Kommunen ein jährlicher
Mehraufwand in Höhe von rund 225 300 Euro und für den Bund in Höhe von rund
36 350 Euro.
Bei der Bundesagentur für Arbeit entsteht durch die Anpassungen im SGB III
mittelfristig ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von rund 1,164 Millionen Euro.
Ein einmaliger Erfüllungsaufwand für den Bereich des BAföG sowie des AFBG
in Höhe von rund 3,5 Millionen Euro entsteht im Wesentlichen bei den Ländern
und Kommunen in Folge der Umsetzung der gesetzlichen Änderungen in den
Fachsystemen sowie durch die Anpassung u. a. der Wohnkostenpauschale in
Form der Versendung eines Änderungsbescheides.
Bei der Bundesagentur für Arbeit entsteht durch die Anpassungen im SGB III ein
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2,5 Millionen Euro,
insbesondere für die manuelle Anpassung der laufenden Fälle.
F. Weitere Kosten
Das Gesetz wirkt sich nicht auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und
insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau aus.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 7. Oktober 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze
(30. BAföGÄndG)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Forschung, Technologie und
Raumfahrt.
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2
ersichtlich Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der
als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 1
Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze
(30. BAföGÄndG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „Absatz 1
Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „zusammenlebt.“ durch die Angabe „zusammenlebt oder“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ einen eigenen Haushalt führt und bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er
Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat.“
b) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und
Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1
Nummer 1“ ersetzt.
2. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
und 2“ und die Angabe „Hochschulen;“ durch die Angabe „Hochschulen.“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ und
die Angabe „in den Nummern 3 bis 5“ durch die Angabe „nach Satz 1 Nummer 3 bis 5“ ersetzt.
c) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der
Ausbildungsstätten nach Satz 1 Nummer 5 gleichwertig ist.“
3. In § 5a Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“
ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
b) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3“ durch die Angabe
„§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Nummer 1“ durch die Angabe „Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 wird nach der Angabe „Europäischen Wirtschaftsraum“ die Angabe „unter den
Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4“ eingefügt und die Angabe „Nummern 2 bis 4,“ durch die
Angabe „Nummern 2 und 3,“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2“ durch die
Angabe „§§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt und nach der Angabe „den §§ 104a,
104c“ die Angabe „des Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt.
6. § 9 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht
oder an dem Praktikum teilnimmt.“
7. § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
8. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „666 Euro“ durch die Angabe „713 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „775 Euro“ durch die Angabe „830 Euro“ ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „380 Euro“ durch die Angabe „440 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2 oder 5“ ersetzt.
10. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „102 Euro“ durch die Angabe „121 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „35 Euro“ durch die Angabe „39 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „185 Euro“ durch die Angabe „223 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „48 Euro“ durch die Angabe „56 Euro“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „102 Euro“ durch die Angabe „121 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „35 Euro“ durch die Angabe „39 Euro“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10“ durch die Angabe „§ 5
Absatz 1 Nummer 9 oder 10“ ersetzt.
11. § 15a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1b wird die Angabe „gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6“ durch die Angabe „nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2 Nummer 1 und 3“ durch die Angabe „§ 5
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3“ und die Angabe „gemäß § 7 Absatz 1a Nummer 1“ durch die Angabe
„nach § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern“ durch die
Angabe „ein weiterer Auslandsaufenthalt zu einem späteren Zeitpunkt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 und 3“ ersetzt.
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 3 Nummer 5“ durch die Angabe „§ 15
Absatz 3 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 12 Satz 3 wird die Angabe „§ 66a Absatz 7 Satz 1“ durch die Angabe „§ 66a Absatz 7 in der
am 24. Juli 2024 geltenden Fassung“ ersetzt.
b) In Absatz 14 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
15. § 18a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Auf Antrag sind Darlehensnehmende während der Rückzahlungsfrist des § 18 Absatz 3 Satz 1 bis
spätestens zu deren Ablauf von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizustellen, soweit ihr Einkommen
nach Abzug des maßgeblichen, und vorbehaltlich eines aufgrund einer nach dem 1. April 2027 erfolgten
Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2 Satz 2 geänderten, Freibetrags von monatlich 1 690 Euro nicht
den Mindesteinziehungsbetrag von 42 Euro erreicht. Der nach Satz 1 zu Grunde zu legende Freibetrag
erhöht sich für
1. Ehegatten oder Lebenspartner der Darlehensnehmenden vorbehaltlich einer nach dem 1. April
2027 erfolgten Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2 Satz 2 um 850 Euro,
2. jedes Kind der Darlehensnehmenden vorbehaltlich einer nach dem 1. April 2027 erfolgten
Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2 Satz 2 um 770 Euro,“.
b) In Satz 3 wird die Angabe „Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner“ durch
die Angabe „Ehegatten oder Lebenspartner“ ersetzt.
16. In § 18b Absatz 6 Satz 1 und § 18c Absatz 11 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Bildung und
Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
17. In § 18d Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 56 Absatz 2a“ durch die Angabe „§ 57 Absatz 2a“ ersetzt.
18. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „und Versorgungsrenten“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven
Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:
1. für rentenversicherungspflichtige und auf Antrag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer und
für Auszubildende 22,2 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 19 100 Euro,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter,
die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder
nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 17,8 vom Hundert, höchstens jedoch ein
Betrag von jährlich 12 400 Euro,
3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen
geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 40,2 vom Hundert, höchstens
jedoch ein Betrag von jährlich 34 100 Euro,
4. für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige
Nichterwerbstätige 17,8 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 12 400 Euro.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „den Nummern 1 bis 4“ durch die Angabe „Satz 1 Nummer 1 bis 4“
ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
19. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
2. „ für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden vorbehaltlich einer nach dem 1.
April 2027 erfolgten Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2 Satz 2 ein Betrag von 850 Euro,
3. für jedes Kind des Auszubildenden vorbehaltlich einer nach dem 1. April 2027 erfolgten
Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2 Satz 2 ein Betrag von 770 Euro.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nummer 2 und 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und 3“ ersetzt.
c) Absatz 4 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ jeweils vorbehaltlich einer nach dem 1. April 2027 erfolgten Bekanntmachung nach § 35a
Absatz 2 Satz 2 von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich
nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 270 Euro, anderer Auszubildender monatlich
190 Euro nicht angerechnet,“.
d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des
Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des
Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten
der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu
einem Betrag von monatlich 390 Euro vorbehaltlich einer nach dem 1. April 2027 erfolgten
Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2 Satz 2.“
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „dem 25. Juli 2024“ durch die Angabe „der letzten gesetzlichen
Neufestsetzung“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“
durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
20. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
1. „ vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen
Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, vorbehaltlich einer nach dem 1. April 2027
erfolgten Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2 Satz 2 ein Betrag von 2 540 Euro,
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder
Lebenspartners des Auszubildenden vorbehaltlich einer nach dem 1. April 2027 erfolgten
Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2 Satz 2 ein Betrag von je 1 690 Euro.“
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
1. „ für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder
Lebenspartner des Einkommensbeziehers vorbehaltlich einer nach dem 1. April 2027 erfolgten
Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2 Satz 2 um 850 Euro,
2. für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber
nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte vorbehaltlich einer nach dem 1. April 2027
erfolgten Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2 Satz 2 um je 770 Euro,“.
21. § 35 wird durch die folgenden §§ 35 und 35a ersetzt:
„§ 35
Anpassung der Bedarfssätze; Bericht der Bundesregierung
Die Bedarfssätze sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 sind alle zwei
Jahre, beginnend im Jahr 2030, zu überprüfen und durch Gesetz neu festzusetzen. Die sich aus der Anlage
zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Regelbedarfe bilden hierbei für den Bedarfssatz
in § 13 Absatz 1 Nummer 2 die Grundlage. Die finanzwirtschaftliche Entwicklung und die besondere soziale
Stellung der Auszubildenden sind zu berücksichtigen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen
Bundestag und dem Bundesrat zu berichten. Hierbei sind die Entwicklung der Freibeträge nach § 35a, die
bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der
volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung als Grundlage, die Veränderung der Lebenshaltungskosten sowie die
finanzwirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen.
§ 35a
Jährliche Anpassung der Freibeträge
(1) Die in § 18a Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3,
Absatz 4 Nummer 1 sowie Absatz 5 und § 25 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und
2 genannten oder nach Absatz 2 Satz 2 zuletzt bekanntgemachten Freibeträge erhöhen sich jährlich jeweils
zum 1. August, erstmals aber zum 1. August 2028, um 1,5 vom Hundert des jeweils zuletzt geltenden
Freibetrags.
(2) Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt hat die sich nach Absatz 1
ergebenden Freibeträge jeweils zu berechnen; die Freibeträge sind auf einen vollen Euro-Betrag
aufzurunden. Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt setzt die nach Satz 1 berechneten
und aufgerundeten Freibeträge fest und macht diese spätestens am 31. Mai eines Jahres im Bundesgesetzblatt
bekannt.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 2 bekanntgemachten Freibeträge (Neubeträge) sind jeweils ab dem 1.
August eines Jahres anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Für Bewilligungszeiträume,
die vor dem 1. August des jeweiligen Jahres, in dem die Freibeträge nach Absatz 2 Satz 2 bekanntgemacht
worden sind, begonnen haben, sind vorbehaltlich des Satzes 3 auch ab dem in Satz 1 genannten Stichtag die
jeweils unmittelbar vor dem 1. August des jeweiligen Jahres geltenden Freibeträge (Altbeträge) weiter
anzuwenden. Ab dem 1. Oktober des jeweiligen Jahres sind die nach Absatz 2 Satz 2 bekanntgemachten
Freibeträge auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August des jeweiligen Jahres begonnen
haben.“
22. In § 37 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „jedoch nur soweit“ durch die Angabe „jedoch nur, soweit“ ersetzt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
23. In § 44 Absatz 1 und § 45 Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Bildung und
Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
24. In § 44 Absatz 2 wird die Angabe „Deutschen Studentenwerkes e. V.“ durch die Angabe „Deutschen
Studierendenwerkes e. V.“ ersetzt.
25. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Antrag auf Leistung von Ausbildungsförderung ist elektronisch über das Portal „BAföG
Digital“ zu stellen. Auszubildende, denen eine elektronische Antragstellung nicht möglich ist, werden
durch das zuständige Amt für Ausbildungsförderung unterstützt.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 7 Absatz 2,“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 oder“
ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 7 Absatz 3,“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 3“ ersetzt.
ccc) Nummer 5 wird gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „den Nummern 2 bis 5“ durch die Angabe „Satz 1 Nummer 2 bis 4“
ersetzt.
26. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
27. In § 47a Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Absatz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die
Angabe „§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
28. § 48 Absatz 1, 2 und 4 wird gestrichen.
29. In § 49 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
30. § 50 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 7 Absatz 2,“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 oder“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 7 Absatz 3 oder“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 3“ ersetzt.
c) Nummer 4 wird gestrichen.
31. In § 56 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
32. § 57 Absatz 2 und 4 wird gestrichen.
33. In § 60 Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen und nach der Angabe „§ 10 Absatz 3 Satz 2
Nummer 3“ die Angabe „in der am 31. März 2027 geltenden Fassung“ eingefügt.
34. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Ausländerinnen
und Ausländern“ durch die Angabe „Ausländern“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2 Satz 5“ ersetzt.
35. § 66a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„§ 66a
Übergangs- und Anwendungsvorschrift“.
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
c) Die Absätze 5 bis 8 werden zu den Absätzen 3 bis 6.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 4
und des Absatzes 5c“ durch die Angabe „§ 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1, des Absatzes 4
Satz 4, des Absatzes 5c und des Absatzes 12“ ersetzt.
e) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:
(7) „ Für Auszubildende, die nach § 48 in der am 31. März 2027 geltenden Fassung einen der dort
genannten Nachweise vor dem 1. April 2027 vorlegen mussten, sind § 9 Absatz 2, § 47 Absatz 1 sowie
die §§ 48 und 49 Absatz 2 in der am 31. März 2027 geltenden Fassung bis zum Ende des
Ausbildungsabschnitts weiter anzuwenden.
(8) Für Auszubildende, die vor dem 1. Januar 2028 das 43. Lebensjahr vollendet haben, sind § 10
Absatz 3 Satz 2 und 3, § 46 Absatz 5 und § 50 Absatz 1 Satz 3 in der am 31. März 2027 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „276 Euro“ durch die Angabe „282 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „498 Euro“ durch die Angabe „508 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „713 Euro“ durch die Angabe „735 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „830 Euro“ durch die Angabe „855 Euro“ ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „442 Euro“ durch die Angabe „469 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „475 Euro“ durch die Angabe „503 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „59 Euro“ durch die Angabe „41 Euro“ ersetzt.
3. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „121 Euro“ durch die Angabe „124 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „39 Euro“ durch die Angabe „40 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „121 Euro“ durch die Angabe „124 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „39 Euro“ durch die Angabe „40 Euro“ ersetzt.
4. § 66a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2027 begonnen haben, sind vorbehaltlich des
Satzes 2 die §§ 12 bis 13a in der am 31. Juli 2027 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober
2027 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der ab dem 1. August 2027 geltenden Fassung auch für
Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2027 begonnen haben.“
Artikel 3
Weitere Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „282 Euro“ durch die Angabe „291 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „508 Euro“ durch die Angabe „526 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „735 Euro“ durch die Angabe „782 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „855 Euro“ durch die Angabe „910 Euro“ ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „469 Euro“ durch die Angabe „524 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „503 Euro“ durch die Angabe „563 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 1 wird gestrichen.
3. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „124 Euro“ durch die Angabe „132 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „40 Euro“ durch die Angabe „43 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „124 Euro“ durch die Angabe „132 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „40 Euro“ durch die Angabe „43 Euro“ ersetzt.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 16. April 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 7 Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „, wenn
sie bei ihren Eltern wohnen,“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 67 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 67a Jährliche Anpassung der Freibeträge“.
b) Nach der Angabe zu § 455a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 455b Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes“.
2. In § 66 wird die Angabe „§ 35 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes“ durch die Angabe
„§ 35 Satz 1 bis 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes“ ersetzt.
3. § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ § 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 85 Euro der Ausbildungsvergütung
und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 901 Euro
anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus
nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann; § 67a Absatz 2 bis 4 ist zu berücksichtigen;“.
4. Nach § 67 wird der folgende § 67a eingefügt:
„§ 67a
Jährliche Anpassung der Freibeträge
(1) Für die jährliche Anpassung der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 für dieses Buch geltenden Freibeträge
gilt § 35a Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.
(2) Die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 sowie in § 126 Absatz 2 genannten oder nach Absatz 3
Satz 2 zuletzt bekanntgemachten Freibeträge erhöhen sich jährlich zum 1. August, erstmals aber zum 1.
August 2028, um 1,5 Prozent des zuletzt geltenden Freibetrages.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die sich nach Absatz 2 ergebenden Freibeträge
jeweils zu berechnen; die Freibeträge sind auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales setzt die nach Satz 1 berechneten und aufgerundeten Freibeträge fest und macht
diese spätestens am 31. Mai eines Jahres im Bundesgesetzblatt bekannt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(4) Die nach Absatz 3 Satz 2 bekanntgemachten Freibeträge (Neubeträge) sind jeweils ab dem 1.
August eines Jahres anzuwenden.“
5. Nach § 126 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 67a Absatz 2 bis 4 ist zu berücksichtigen.“
6. Nach § 455a wird der folgende § 455b eingefügt:
„§ 455b
Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Abweichend von § 422 sind
1. die §§ 66, 67, 67a und 126 in der Fassung von Artikel 5 des Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes ab dem 1. April 2027,
2. die §§ 54a, 61, 62, 123, 124 und 125 in der Fassung von Artikel 6 des Dreißigsten Gesetzes zur
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ab dem 1. August 2027 und
3. die §§ 54a, 61, 62, 64, 116, 123, 124 und 125 in der Fassung von Artikel 7 des Dreißigsten Gesetzes
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ab dem 1. April 2029
anzuwenden.“
Artikel 6
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 54a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „276 Euro“ durch die Angabe „282 Euro“ ersetzt.
2. In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „115 Euro“ durch die Angabe „118 Euro“ ersetzt.
3. In § 62 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „115 Euro“ durch die Angabe „118 Euro“ ersetzt.
4. In § 123 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „133 Euro“ durch die Angabe „136 Euro“ ersetzt.
5. In § 124 Nummer 2 wird die Angabe „133 Euro“ durch die Angabe „136 Euro“ ersetzt.
6. In § 125 wird die Angabe „133 Euro“ durch die Angabe „136 Euro“ ersetzt.
Artikel 7
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 54a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „282 Euro“ durch die Angabe „291 Euro“ ersetzt.
2. In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „118 Euro“ durch die Angabe „122 Euro“ ersetzt.
3. In § 62 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „118 Euro“ durch die Angabe „122 Euro“ ersetzt.
4. In § 64 Absatz 1 wird die Angabe „16 Euro“ durch die Angabe „17 Euro“ ersetzt.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
5. § 116 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
6. In § 123 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13
Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes“ gestrichen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „136 Euro“ durch die Angabe „141 Euro“ ersetzt.
7. In § 124 Nummer 2 wird die Angabe „136 Euro“ durch die Angabe „141 Euro“ ersetzt.
8. In § 125 wird die Angabe „136 Euro“ durch die Angabe „141 Euro“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Darlehensverordnung
Die Darlehensverordnung vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1889), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
26. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 13 wird gestrichen.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. April 2027 in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 6 treten am 1. August 2027 in Kraft.
(3) Die Artikel 3, 4 und 7 treten am 1. April 2029 in Kraft.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Bundesregierung verfolgt mit dem Gesetzentwurf das Ziel, das BAföG zu modernisieren. Zum einen sollen
Leistungsparameter verbessert und kontinuierlich angepasst werden. Die Wohnkostenpauschale nach § 13
Absatz 2 Nummer 2 wird auf 440 Euro angehoben. Die Freibeträge sollen künftig jährlich angepasst und der
Bedarfssatz für Studierende soll in zwei Schritten erhöht werden. Der Bedarfssatz für Schülerinnen und Schüler wird
proportional erhöht. Zusätzlich soll die Regelung in § 35 über die Überprüfung und Anpassung der Fördersätze
neu aufgesetzt und hinsichtlich der Prüfmaßstäbe klarer gefasst werden. Hierdurch soll die Förderung mehr
Verlässlichkeit erhalten.
Zum anderen soll der Bezug und die Verwaltung des BAföG vereinfacht und digitaler werden, um die
Beantragung zu erleichtern und eine Beschleunigung der Bewilligungsverfahren zu erreichen. Für mehr
Verwaltungseffizienz soll die elektronische Antragstellung über das nutzerfreundliche Antragsportal „BAföG Digital“ sorgen,
von dessen Nutzung künftig nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Beantragung und Verwaltung des
BAföG sollen weiterhin dadurch erleichtert werden, dass die Nachweispflicht nach § 48 entfällt. Auch
verwaltungsaufwändige Sonderkonstellationen bei der Altersgrenze, die nur in seltenen Fällen zum Tragen kommen,
werden mit einem angemessenen Übergangszeitraum aufgehoben.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
− Der Wohnzuschlag für auswärtswohnende Studierende nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 wird zum
Sommersemester 2027 (1. April 2027) auf 440 Euro angehoben. Für auswärtswohnende Schülerinnen und
Schüler wird dies proportional nachvollzogen.
− Die Bedarfssätze für Studierende werden in zwei Schritten zum Wintersemester 2027/2028 und zum
Sommersemester 2029 (1. April 2029) auf 563 Euro erhöht. Der Wohnzuschlag für bei den Eltern
wohnende Studierende wird abgeschmolzen. Für die Bedarfssätze von Schülerinnen und Schülern erfolgt eine
proportionale Anpassung.
− Die Freibeträge werden ab dem Schuljahresbeginn bzw. Wintersemester 2028/2029 jährlich um 1,5
Prozent angehoben.
− Sozialpauschalen sowie Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge werden angepasst.
− Die Antragstellung für BAföG-Leistungen erfolgt künftig – bis auf Ausnahmefälle – ausschließlich über
das einheitliche Antragsportal „BAföG Digital“.
− Ein Nachweis nach § 48 (sogenannter Leistungsnachweis) ist künftig nicht mehr erforderlich.
− Kaum genutzte Ausnahmetatbestände bei der Altersgrenze werden mit einem angemessenen
Übergangszeitraum aufgehoben.
− Die Anhebung der Bedarfssätze und der Wohnkostenpauschale wird im Dritten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB III) nachvollzogen. Sofern im SGB III ein direkter Verweis auf die BAföG-Regelungen erfolgt,
werden diese auch für die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld automatisch angepasst.
Bedarfe, die nur im SGB III gelten, werden in ähnlichem Umfang wie beim BAföG angepasst, damit die
finanziellen Förderungen nicht auseinanderlaufen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
− Auch die verschiedenen Freibeträge im BAföG, die ab 1. August 2028 um jährlich 1,5 Prozent erhöht
werden, werden bei der Berufsausbildungsbeihilfe und beim Ausbildungsgeld in selbem Umfang
nachvollzogen.
Übersicht:
Bedarfssätze im BAföG
Ausbildungsstättenart Maßgeblicher
Wohnort
gesetzliche
Grundlage
Geltendes
Recht in EUR
Nach
Artikel 1
30. ÄndG
in EUR
gerundet
Nach
Artikel 2
30. ÄndG
in EUR
gerundet
Nach
Artikel 3
30. ÄndG
in EUR
gerundet
1.
Berufsfachschulen und
Fachschulklassen (ohne
abgeschlossene
Berufsausbildung)
Zu Hause § 12 (1) Nr. 1 276 276 282 291
2.
Abendhauptschulen,
Berufsaufbauschulen,
Abendrealschulen,
Fachoberschulklassen (mit
abgeschlossener
Berufsausbildung)
Zu Hause § 12 (1) Nr. 2 498 498 508 526
3.
Weiterführende
allgemeinbildende Schulen,
Berufsfachschulen, Fach-
und
Fachoberschulklassen (ohne abgeschlossene
Berufsausbildung)
Notwendige
auswärtige
Unterbringung
§ 12 (2) Nr. 1 666 713 735 782
4.
Abendhauptschulen,
Berufsaufbauschulen,
Abendrealschulen,
Fachoberschulklassen (mit
abgeschlossener
Berufsausbildung)
Auswärtige
Unterbringung
§ 12 (2) Nr. 2 775 830 855 910
5.
Fachschulklassen (mit
abgeschlossener
Berufsausbildung),
Abendgymnasien, Kollegs
Zu Hause
Grundbedarf § 13 (1) Nr. 1 442 442 469 524
Wohnpauschale § 13 (2) Nr. 1 59 59 41 0
Auswärtige
Unterbringung
Grundbedarf § 13 (1) Nr. 1 442 442 469 524
Wohnpauschale § 13 (2) Nr. 2 380 440 440 440
6.
Höhere Fachschulen,
Akademien,
Hochschulen
Zu Hause
Grundbedarf § 13 (1) Nr. 2 475 475 503 563
Wohnpauschale § 13 (2) Nr. 1 59 59 41 0
Auswärtige
Unterbringung
Grundbedarf § 13 (1) Nr. 2 475 475 503 563
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Wohnpauschale § 13 (2) Nr. 2 380 440 440 440
7.
Krankenversicherungszuschlag § 13a (1) S 1,
3, (3) S. 1 102 121 124 132
§ 13a (2) S. 1,
(3) S. 4 185 223 223 223
8.
Pflegeversicherungszuschlag § 13a (1) S. 2,
3, (3) S. 3 35 39 40 43
§ 13a (2) S. 2,
(3) S. 4 48 56 56 56
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt
des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine. Ohne eine Anpassung der Leistungsparameter und ohne eine Modernisierung und Vereinfachung der
Verwaltungsverfahren wäre die Wirkung des BAföG auf die Qualifizierungschancen und die Fachkräftesicherung
deutlich geschmälert. Den Bedürfnissen der Förderungsberechtigten würde nicht ausreichend Rechnung getragen
werden, wenn die Leistungen nicht verbessert und die Beantragung und Bewilligung nicht vereinfacht werden
würden. Dass Berechtigte ihre Aufstiegschancen nutzen, ist wesentlich mit den zuvor genannten Verbesserungen
verbunden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des BAföG folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 13
(Regelung der Ausbildungsbeihilfen) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG). Das BA-
föG stellt zur Gewährleistung von Chancengleichheit im Bildungswesen bundesweit einheitliche Bedingungen
bei der individuellen Ausbildungsförderung sicher. Dies ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG zur Herstellung
gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse erforderlich. Die Verlässlichkeit einer bundesweit einheitlichen und damit vom Standort der jeweils
ausgewählten Ausbildungsstätte unabhängigen finanziellen Ausbildungssicherung ist Grundlage dafür, alle
Begabungsreserven bestmöglich auszuschöpfen. Sie soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf noch weiter gestärkt
werden.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Änderung des SGB II aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12
GG (Arbeitsvermittlung) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit
Artikel 72 Absatz 2 GG. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Grundsicherung für
Arbeitsuchende, da hier die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Wahrung der
Rechtsoder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse mit einer bundesgesetzlichen Regelung erforderlich ist
(Artikel 72 Absatz 2 GG). Nur durch die Gesetzgebung des Bundes lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse
gewährleisten. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen beim Beschäftigungsstand und Einkommensniveau
erhebliche regionale Unterschiede. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen
Fürsorge wird verhindert, dass sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Sozialgefüge
auseinanderentwickelt.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des SGB III ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 12 GG (Arbeitsvermittlung und Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Indem die Antragstellung für BAföG-Leistungen künftig – bis auf Ausnahmefälle – nur noch einheitlich über das
Antragsportal „BAföG Digital“ möglich ist, ergeben sich deutliche Verwaltungserleichterungen. Zum einen
ermöglicht dies für die Verwaltung eine Datenübernahme in die jeweiligen Fachverfahren, zum anderen sind im
Antragsportal mehr Hilfestellungen für die Antragstellenden möglich als bei einem manuellen Ausfüllen von
Formblättern.
Verwaltungsaufwand bei den Ämtern für Ausbildungsförderung reduziert sich auch durch die Aufhebung von
Sonderkonstellationen für die Altersgrenze, die auch eine Digitalisierung erleichtert. Künftig gilt einheitlich eine
Altersgrenze von 45 Jahren. Auch der Wegfall des Nachweises nach § 48 reduziert Aufwand bei den
Antragstellenden, bei den Hochschulen sowie für die Verwaltung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf berücksichtigt die Vorgaben der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Zielsetzungen dieses
Gesetzentwurfs stärken das Ziel 4 für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goal/SDG 4):
„Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten des lebenslangen Lernens für
alle fördern“. Das BAföG ist ein zentrales staatliches Instrument zur Förderung von mehr Chancengerechtigkeit
und Teilhabe in der Bildung. Studierende sowie Schülerinnen und Schüler, denen die finanziellen Mittel fehlen,
können nach dem BAföG eine unterstützende Geldleistung für ihre Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten
erhalten. Durch den Gesetzentwurf sollen sowohl die Breitenwirkung des BAföG als auch die durch dieses
Förderungsinstrument eröffnete Möglichkeit zur individuellen Realisierung von Ausbildungschancen
Einkommensschwächerer nachhaltig gesichert werden. Der Gesetzentwurf trägt damit zur Entkoppelung von sozialer Herkunft
und Bildungserfolg bei und erhöht die Bildungs- und Teilhabechancen insbesondere von jungen Menschen
unabhängig von ihrer sozialen Herkunft.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch dieses Gesetz entstehen die folgenden Mehrausgaben:
Bund, Länder und Gemeinden:
Mehrausgaben BAföG (in Millionen Euro):
Jahr 2027 2028 2029 2030
Mehrausgaben1) BAföG
(100 % Bund)
137 209 332 355
1) Mehrausgaben hinsichtlich der gem. § 57 Absatz 1 Satz 2 BAföG über die KfW bereitgestellten Darlehensanteile bei
Studierenden fallen beim Bund lediglich in Höhe der der KfW zu erstattenden Zinsen und Ausfälle an.
Die Änderungen im BAföG haben ferner aufgrund von Verweisungen finanzielle Auswirkungen auf die
Ausgaben für das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG):
Mehrausgaben AFBG (in Millionen Euro):
Jahr 2027 2028 2029 2030
Mehrausgaben AFBG
insgesamt
63,0 95,0 138,0 152,0
davon Bund: 78 % 49,0 74,0 108,0 119,0
davon Länder: 22 % 14,0 21,00 30,0 33,0
Durch die Änderungen im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe, des Ausbildungsgeldes und der
Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III ergeben sich im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit Mehrausgaben. Mittelfristig
belaufen sich diese auf insgesamt rund 102 Millionen Euro pro Jahr.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Mehrausgaben SGB III (in Millionen Euro):
Jahr 2027 2028 2029 2030
Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für
Arbeit
26 47 82 102
darunter Berufsausbildungsbeihilfe 21 36 61 75
darunter Ausbildungsgeld 5 11 21 26
darunter Einstiegsqualifizierung 0 0 1 1
Minderausgaben SGB II:
Durch die Änderungen im Bereich der Berufsausbildungshilfe erhöhen sich die Leistungen der
Berufsausbildungshilfe. Für Geförderte mit aufstockendem Leistungsbezug in der Grundsicherung für Arbeitsuchende steigt
somit die angerechnete Leistung. Dadurch entstehen im Bundeshaushalt im Hinblick auf die Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mittelfristig Minderausgaben von insgesamt 11 Millionen Euro pro
Jahr.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger im Bereich des BAföG
Durch die Normierung der ausschließlichen digitalen Antragstellung über die Antragsplattform „BAföG Digital“
wird angenommen, dass sich die Fallzahl der digitalen Antragstellung deutlich erhöhen wird. Da bei der digitalen
Antragstellung die Beantragung durch den Antragsassistenten erheblich unterstützt wird, wird von einer
Reduzierung des zeitlichen Aufwandes bei den Bürgerinnen und Bürgern ausgegangen.
Auch durch den Wegfall des Erfordernisses, einen Nachweis über das Einreichen des üblichen Leistungsstands
(Leistungsnachweis) für den Erhalt von Ausbildungsförderung vom fünften Fachsemester an erbringen zu
müssen, reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger erheblich.
Dieser Minderaufwand wird durch den Kreis möglicher Neufälle reduziert.
Insgesamt reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 262 373 Stunden. Die jährlichen Kosten
(insbesondere für Porto) verringern sich um rund 758 000 Euro.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(in Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden bzw.
Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw.
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 Artikel 1, § 46
Digitale Antragstellung
mit Härtefallregelung
Fallgruppe: Erstantrag
148 024 Zeitaufwand:
- 70 Minuten
Sachkosten:
- 2 Euro
-172 695 Stunden
- 296 Tsd. Euro
1.2 Artikel 1, § 46
Digitale Antragstellung
mit Härtefallregelung
Fallgruppe:
Weiterförderungsantrag
98 683 Zeitaufwand:
- 30 Minuten
Sachkosten:
- 2 Euro
-49 342 Stunden
-197 Tsd. Euro
1.3 Artikel 1, § 46
Digitale Antragstellung
mit Härtefallregelung
12 493 Zeitaufwand:
- 40 Minuten
-8 329 Stunden
-25 Tsd. Euro
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(in Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden bzw.
Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw.
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Fallgruppe:
Auslandsantrag
Sachkosten:
- 2 Euro
1.4 Artikel 1, § 48, Wegfall
Vorlage
Leistungsnachweis
Fallgruppe:
Übersendung Formblatt 5
100 000 Zeitaufwand:
- 53 Minuten
Sachkosten:
- 2 Euro
-88 333 Stunden
-200 Tsd. Euro
1.5 Artikel 1, § 48, Wegfall
Vorlage
Leistungsnachweis
Fallgruppe: Einreichen
Widerspruch gegen
Ablehnung
20 000 Zeitaufwand:
- 193 Minuten
Sachkosten:
- 2 Euro
-64 333 Stunden
-40 Tsd. Euro
1.6 Artikel 1, § 48, Wegfall
Vorlage
Leistungsnachweis
Fallgruppe:
Stichtagsfälle Vorlage
Leistungsnachweis
„geringfügig“
erwarteter
Erfüllungsaufwand
wegen geringer
Fallzahl und geringer
Sachkosten von
weniger als
100 000 Euro
1.7 Artikel 1, § 48, Wegfall
Vorlage
Leistungsnachweis
Fallgruppe:
Stichtagsfälle Einlegen
Widerspruch gegen Ablehnung
„geringfügig“
erwarteter
Erfüllungsaufwand
wegen geringer
Fallzahl und geringer
Sachkosten von
weniger als
100 000 Euro
1.8 Artikel 1, 2, 3
Anpassung Freibeträge
§ 35a, Anpassung
Bedarfssätze §§ 12, 13,
Anpassung KV/ PV 13a,
Anpassung
Sozialpauschale § 21 Absatz 2
Fallgruppe: Erstantrag
Inlandsfälle
45 696 Zeitaufwand:
155 Minuten
Sachkosten
keine
118 048 Stunden
1.9 Artikel 1, 2, 3
Anpassung Freibeträge
§ 35a, Anpassung
Bedarfssätze §§ 12, 13,
Anpassung KV/ PV 13a,
Anpassung
Sozialpauschale § 21 Absatz 2
Fallgruppe:
Auslandsfälle
2 304 Zeitaufwand:
68 Minuten
Sachkosten
keine
2 611 Stunden
Summe Zeitaufwand
(in Stunden)
-262 373
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(in Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden bzw.
Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw.
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Summe Sachaufwand (in
Tsd. Euro)
-758
4.2 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger im Bereich des AFBG
Die Änderungen durch das 30. BAföGÄndG wirken sich auf den jährlichen Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen
und Bürger im Bereich des AFBG aus. Aufgrund der zu erwartenden Neufälle von rund 5 000 wird ein
zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 5 533 Stunden sowie rund 34 100 Euro erwartet.
Ein einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht bei den Bürgerinnen und Bürgern nicht.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw.
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw.
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 Erstmaliges Stellen
von Anträgen sowie
Nachweis der
Teilnahme
Artikel 1, 2 und 3
§ 13 Absatz 1 und 2,
§ 13a,
§ 21 Absatz 2 Satz 1,
§ 35a
5 000
Neufälle
Zeitaufwand:
63 Minuten
Sachaufwand:
6,30 Euro
Zeitaufwand:
5 250 Stunden
Sachaufwand:
31,5 Tsd.
Euro
1.2 Versenden des
Darlehensangebotes der
KfW nach erstmaliger
Antragstellung
Artikel 1, 2 und 3
§ 13 Absatz 1 und 2,
§ 13a,
§ 21 Absatz 2 Satz 1,
§ 35a
1 131
Neufälle
Zeitaufwand:
15 Minuten
Sachaufwand:
2,25 Euro
Zeitaufwand:
283 Stunden
Sachaufwand:
2,6 Tsd. Euro
Summe Zeitaufwand
(in Stunden)
5 533
Summe Sachaufwand
(in Tsd. Euro)
34,1
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
4.3 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger im Bereich des SGB III
Mit der Anhebung der Freibeträge weitet sich der Kreis der Geförderten nach dem SGB III aus. Damit entsteht
für diese Bürgerinnen und Bürger insgesamt ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die Möglichkeit der
Antragstellung.
Es wird mittelfristig von rund 5 800 zusätzlichen Zugängen (4 000 zur Berufsausbildungsbeihilfe und 1 800 zum
Ausbildungsgeld) pro Jahr ausgegangen. Bei einem angenommenen Zeitaufwand von rund 1,5 Stunden pro
Antrag ergibt sich ein jährlicher zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 8 700 Stunden.
4.4 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft im Bereich des BAföG
Durch den Wegfall der Verpflichtung bei den Bürgerinnen und Bürgern, einen Leistungsnachweis vorzulegen,
entfällt der Aufwand für das Ausstellen des Leistungsnachweises und die Festlegung der jeweils üblichen Zahl
von ETCS-Punkten zum maßgeblichen Zeitpunkt bei den Ausbildungsstätten.
Der jährliche Erfüllungsaufwand verringert sich durch den Wegfall dieser Vorgabe um rund 1 Million Euro.
Ein einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht nicht.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 Artikel 1, § 48,
Wegfall Ausfüllen
Leistungsnachweis
Ja 100 000 Zeitaufwand:
- 17 Minuten
Lohnkosten:
36,70 Euro/h
-1 031
2.2 Artikel 1, § 48,
Ausfüllen
Leistungsnachweis
Stichtagsfälle
Ja „geringfügig“
erwarteter
Erfüllungsaufwand wegen
geringer
Fallzahl und
geringer
Sachkosten von
weniger als
100 000 Euro
Summe (in
Tsd. Euro) -1 031
davon aus
Informationspflichten
(IP)
-1 031
4.5 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft im Bereich des AFBG
Wie bei den Bürgerinnen und Bürgern entsteht auch für die Wirtschaft ein zusätzlicher jährlicher
Erfüllungsaufwand aufgrund der Steigerung der Neufälle um rund 5 000. Die Fortbildungsstätten und Prüfstellen müssen durch
das Ausfüllen des Formblatt B „Bescheinigung über den Besuch einer Fortbildungsstätte“, Formblatt F
„Teilnahmenachweis“ sowie Formblatt Z „Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen“ bei der Antragstellung mitwirken.
Jedoch beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand aufgrund der für das Ausstellen der Nachweise erforderlichen
absehbaren geringen Zeit-, Sach- und Personalkostenaufwände weniger als 100 000 Euro.
Ein einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht nicht.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
4.6 Erfüllungsaufwand der Verwaltung im Bereich des BAföG
Für die Verwaltung der Länder und Kommunen ergibt sich durch die ausschließlich digitale Antragstellung ein
erheblicher jährlicher Minderaufwand in Höhe von 6,5 Millionen Euro. Ein weiterer signifikanter jährlicher
Minderaufwand ergibt sich durch den Wegfall des Leistungsnachweises in Höhe von 3,8 Millionen Euro.
Zwar wird dieser Minderaufwand durch die Erhöhung der Neufälle, die durch die Reformwirkung prognostiziert
werden, reduziert, jedoch nicht vollständig aufgebraucht. Insgesamt reduziert sich der Verwaltungsaufwand in
den Ländern jährlich um rund 2,0 Millionen Euro.
Für die Länder entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2,9 Millionen Euro, im Wesentlichen
durch IT-technische Anpassungen sowie durch die Versendung eines Änderungsbescheides aufgrund u.a. der
entsprechenden Anhebung der Wohnkostenpauschale.
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro
) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1, § 46
Fallgruppe:
Bearbeitung Antrag
BAföG-Digital
Land 259 200
-6 532 000 Euro
Zeitaufwand:
- 35 Minuten
Lohnkosten 43,20
Euro/h (gD)
-6 532
3.2
Artikel 1
§ 48
Wegfall
Leistungsnachweis
Fallgruppe:
Anfordern
Leistungsnachweis
Land 60 000
-518 000 Euro
Zeitaufwand:
- 12 Minuten
Lohnkosten: 43,20
Euro/h (gD)
+ Sachkosten:
- 2 Euro
(-120 000 Euro)
-638
3.3
Artikel 1
§ 48
Wegfall
Leistungsnachweis
Fallgruppe:
Ablehnung Antrag
BAföG-Förderung
Land 30 000
-583 000 Euro
Zeitaufwand:
- 27 Minuten
Lohnkosten:
43,20 Euro/h (gD)
+
Sachkosten:
- 2 Euro
(-60 000 Euro)
-643
3.4
Artikel 1
§ 48
Wegfall
Leistungsnachweis
Land 20 000
-2 448 000 Euro
Zeitaufwand:
- 170 Minuten
Lohnkosten 43,20
Euro/h (gD)
+ Sachkosten:
-2 488
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro
) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Fallgruppe:
Bearbeitung
Widerspruch Ablehnung
Leistungsnachweis
- 2 Euro
(-40 000 Euro)
3.5
Artikel 1
§ 48
Wegfall
Leistungsnachweis
Fallgruppe:
Nachfordern
Unterlagen Stichtagsfälle
Land 5 000
90 000 Euro
Zeitaufwand:
25 Minuten
Lohnkosten 43,20
Euro/h (gD) +
Sachkosten
(10 000 Euro)
100
3.6
Artikel 1
§ 48
Wegfall
Leistungsnachweis
Fallgruppe:
Ablehnung Antrag
Stichtagsfälle
Land
„geringfügig
erwarteter
Erfüllungsaufwand
wegen geringer
Fallzahl und geringer
Sachkosten von
weniger als
100 000 Euro
3.7
Artikel 1
§ 48
Wegfall
Leistungsnachweis
Fallgruppe:
Bearbeitung
Widerspruch gegen
Ablehnung Antrag
Land
„geringfügig“
Erwarteter
Erfüllungsaufwand
wegen geringer
Fallzahl und geringer
Sachkosten von
weniger als
100 000 Euro
3.8
Artikel 1, 2, 3
§§ 10, 12, 13, 13a,
21 Absatz 2, 46,
48, 35a
Anpassung
Fachsysteme und
Fachanwendungen
Fallgruppe:
Anpassung Systeme
an die neuen
Reformparameter
Land 16 80
3.9
Artikel 1
§ 10
Wegfall
Ausnahmetatbestand
Altersgrenze
Land 526
-58 000 Euro
Zeitaufwand:
- 153 Minuten
Lohnkosten 43,20
Euro/ h (gD)
+ Sachkoste:
-59
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro
) oder
„geringfügig“
(Begründung)
- 2 Euro
(-1 000 Euro)
3.10
Artikel 1, 2, 3
Anpassung
Freibeträge § 35a,
Anpassung
Bedarfssätze §§ 12, 13,
Anpassung KV/
PV 13a,
Anpassung
Sozialpauschale § 21
Absatz 2
Fallgruppe:
Bearbeitung
Inlandsneufälle
Land 45 696
8 094 000
Zeitaufwand:
246 Minuten
Lohnkosten (gD)
43,20 Euro/h
+ Sachkosten
geringfügig
8 180
3.11
Artikel 1, 2, 3
Anpassung
Freibeträge § 35a,
Anpassung
Bedarfssätze §§ 12, 13,
Anpassung KV/
PV 13a,
Anpassung
Sozialpauschale § 21
Absatz 2
Fallgruppe:
Bearbeitung
Auslandsneufälle
Land 2 304
106 000
Zeitaufwand: 64
Minuten
Lohnkosten 43,20
Euro/ h (gD) +
Sachkosten
geringfügig
111
3.12
Artikel 1
Anpassung KV/
PV 13a,
Anpassung
Wohnkostenpauschale,
Anpassung
Bedarfssätze § 12
Anpassung
Sozialpauschale § 21
Absatz 2
Fallgruppe:
Erstellen
Änderungsbescheid
Bestandsfälle
Land 484 551
1 886 000
Zeitaufwand:
5 Minuten
Lohnkosten.
(Durchschnitt
46,70 Euro/h)
+ 969 000
Sachkosten:
2 Euro
2 855
Summe (in
Tsd. Euro)
-1 969 2 935
davon Bund 0 0
davon Land
(inklusive
Kommunen)
-1 969
2 935
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
4.7 Erfüllungsaufwand der Verwaltung im Bereich des AFBG
Wie für die Bürgerinnen und Bürger, entsteht aufgrund der zu erwartenden Neufälle im Bereich des AFBG ein
zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 261 650 Euro.
Ein einmaliger Erfüllungsaufwand für den Bereich des AFBG in Höhe von rund 548 800 Euro ergibt sich durch
die Anpassung der Datenverarbeitungsprogramme in den Ländern aufgrund der mit diesem Gesetz
vorgenommenen weiteren Leistungsverbesserungen (Anhebung der Freibeträge, Bedarfssätze und Sozialpauschale) sowie
durch die Versendung eines Änderungsbescheides aufgrund der Anpassungen (u. a. der Wohnkostenpauschale).
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1 Bearbeiten von
Neuanträgen
sowie
Prüfen von
Teilnahmenachweisen
Artikel 1, 2 und
3
§ 13 Absatz 1
und 2,
§ 13a,
§ 21 Absatz 2
Satz 1,
§ 35a
Land 5 000
Neufälle
2 500
Neufälle
44,40 Euro
= ((60 Min. / 60
Min. x 44,40
Euro/h
(Durchschnitt
Öffentliche
Verwaltung))
Sachkosten 1,30
Euro
222
3,3
10
Anpassungen in
den DV-
Programmen der
Länder
1 000 Euro 10,0
3.2
Darlehensangebotserstellung KfW
Darlehensannahme KfW
Artikel 1, 2 und
3
§ 13 Absatz 1
und 2,
Bund 1 950
Neufälle
1 131
Neufälle
11,80 Euro
= (10 Min. / 60
Min. x 57,90
Euro/h (WZ:
K))
+
2,15 Euro)
11,80 Euro
= (10 Min. / 60
Min. x 57,90
Euro/h (WZ:
K))
+
2,15 Euro)
23,0
13,35
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
§ 13a,
§ 21 Absatz 2
Satz 1,
§ 35a
3.3 Erstellung
Änderungsbescheide
Artikel 1
§ 13 Absatz 2,
§ 13a,
§ 21 Absatz 2
Satz 1
Land 107 744
Geförderte
3,70 Euro
= ((5 Min. / 60
Min. x 44,40
Euro/h
(Durchschnitt
Öffentliche
Verwaltung))
Sachkosten
1,30 Euro
398,7
140,1
Summe (in Tsd.
Euro)
261,65 548,8
davon Bund 36,35
davon Land
(inklusive
Kommunen)
225,3
548,8
4.8 Erfüllungsaufwand der Verwaltung im Bereich des SGB III
Bei der Bundesagentur für Arbeit entsteht durch die Anpassungen im SGB III ein einmaliger Erfüllungsaufwand
in Höhe von rund 2,5 Millionen Euro, insbesondere für die manuelle Anpassung der laufenden Fälle (ca. 2,18
Millionen Euro), die erforderliche IT-Anpassung, Überarbeitung von Weisungen etc. sowie für Portokosten (ca.
312 000 Euro).
Die geschätzt mittelfristig anfallenden rund 4 000 zusätzlichen Anträge für Berufsausbildungsbeihilfe pro Jahr
führen zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei der Bundesagentur für Arbeit. Bei einem geschätzten
Arbeitsaufwand von ca. 167 Minuten pro Fall im Jahr (Antrags- und Bestandsarbeiten) resultiert daraus ein
zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 377 000 Euro.
Die geschätzt mittelfristig anfallenden rund 1 800 zusätzlichen Anträge für Ausbildungsgeld pro Jahr führen zu
einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei der Bundesagentur für Arbeit. Bei einem geschätzten
Arbeitsaufwand von ca. 292 Minuten pro Fall im Jahr (Antrags- und Bestandsarbeiten) resultiert daraus ein zusätzlicher
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 295 000 Euro.
Die Anpassung an die jährliche Erhöhung der Freibeträge für Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld
verursachen mittelfristig Verwaltungsaufwände bei der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 492 000 Euro
jährlich (manuelle Anpassung der Fälle).
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 5, 6 und
7
Antragsbearbeitung/
Bestandsbearbeitung für
die zusätzlichen
Fälle
Berufsausbildungsbeihilfe
BA 4 000
zusätzliche
Berufsausbil
dungsbeihilfe
Fälle
Berufsaus
bildungsbeihilfe
pro Jahr
65,65 Euro (130
Minuten pro
Fall *30,30
Euro pro Stunde
mD
Sozialversicherung) =
262 600 Euro
+28,55 Euro (37
Minuten pro
Fall* 46,30
Euro pro Stunde
gD
Sozialversicherung) =
114 200 Euro
377
3.2
Artikel 5, 6 und
7
Antragsbearbeitung/
Bestandsbearbeitung für
die zusätzlichen
Fälle
Ausbildungsgeld
BA 1 800
zusätzliche
Fälle
Ausbildungsgeld pro
Jahr
116,15 Euro
(230 Minuten
pro Fall*30,30
Euro pro Stunde
mD
Sozialversicherung) =
209 070 Euro
+ 47,84 Euro
(62 Minuten pro
Fall*46,30 Euro
pro Stunde gD
Sozialversicherung) = 86 112
Euro
295
3.3
Artikel 1, § 35a
Artikel 5, § 67a
Anpassung der
laufenden Fälle
an die jährliche
Erhöhung der
Freibeträge
Berufsausbildungsbeihilfe +
Ausbildungsgeld
BA 41 252
Fälle
11,58 Euro (15
Minuten / Fall *
46,30 Euro pro
Stunde gD
Sozialversicherung
= 477 000 Euro
+
7,57 Euro (15
Minuten/Fall *
30,30 Euro pro
Stunde mD
Sozialversicherung
(bei 5 % der
Fälle findet eine
zusätzliche
Doppel-
Prüfung statt =
2 063 Fälle) =
15 000 Euro
492
Artikel 1, § 35a
Artikel 5, § 67a
Anpassung der
laufenden Fälle
an die jährliche
BA Jährliche
Anpassung
Erwarteter
Erfüllungsaufwand
beträgt wegen
einer
absehbar geringen
Fallzahl
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Erhöhung der
Freibeträge
Berufsausbildungsbeihilfe
+
Ausbildungsgeld
IT Aufwände
und weiterer
Aufwand
(Weisung,
Vordrucke und
Informationen etc.) +
Porto
und/oder
eines absehbar
geringen Zeit-
und
Sachaufwands
weniger als
100 000 Euro.
3.4
Anpassung der
laufenden Fälle
Berufsausbildungsbeihilfe +
Ausbildungsgeld an die
Bedarfserhöhungen
BA 182 427
Fälle
11,58 Euro
pro Fall (15
Minuten *
*46,30 Euro
pro Stunde
gD
Sozialversicherung)
=
2 112 504 Eur
o
+
7,58 Euro pro
Fall (15
Minuten *
*30,30 Euro
pro Stunde
mD
Sozialversicherung)
(in 5 % der
Fälle erfolgt
eine
zusätzliche
Doppelprüfung –
9 121 Fälle) =
69 137 Euro
2 181
3.5
Artikel 5, 6 und
7
IT-Umstellung
und weiterer
Aufwand für
Bedarfserhöhungen
(Weisungen,
Vordrucke,
Informationen, etc.) +
Porto
BA 312
Summe (in
Tsd. Euro)
1 164 2 493
davon Bund
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
davon Land
(inklusive
Kommunen)
davon BA 1 164 2 493
5. Weitere Kosten
Das Gesetz wirkt sich nicht auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere nicht auf das
Verbraucherpreisniveau aus.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen wurden geprüft. Die
Regelungen sind gleichstellungspolitisch ausgewogen.
Eine gestärkte Chancengerechtigkeit und Teilhabe an Bildung und damit eine bessere Fachkräfteförderung sind
wesentlich, um den demografischen Herausforderungen zu begegnen.
Die Aufnahme einer Experimentierklausel ist nicht erforderlich. Alle Änderungen sollen grundsätzlich
schnellstmöglich direkt für die Vielzahl an Betroffenen gelten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind auf Dauer angelegt, daher ist eine Befristung nicht vorgesehen.
Eine Evaluierung ist nicht erforderlich, weil zum einen gemäß § 55 BAföG über die Ausbildungsförderung nach
BAföG eine Bundesstatistik durchgeführt wird, aus der insbesondere die Entwicklung der Gefördertendaten mit
breiten Differenzierungsmöglichkeiten ersichtlich wird. Zum anderen muss die Bundesregierung diese
auswertend nach § 35 BAföG regelmäßig die für die Förderung relevanten Parameter überprüfen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung im Hinblick auf die nachstehende Änderung.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Änderung stellt eine Folgeanpassung an die Anhebung der Altersgrenze von 30 auf 45 Jahre (§ 10 Absatz 3
Satz 1) mit dem 27. BAföGÄndG dar.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Anpassung an den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 131).
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt. Die Aufteilung
in zwei Sätze ermöglicht eine bessere Bezugnahme. So wird zugleich der bisherige Verweis in § 56 Absatz 1
Satz 2 auf § 5 Absatz 4 Satz 2 richtig.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung – die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt – und eine
Folgeanpassung zur Aufteilung des bisherigen Satzes 1 in zwei Sätze.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich hierbei um eine Klarstellung, dass auch bei einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
das Erfordernis der Gleichwertigkeit nach § 5 Absatz 4 gilt. Dieses beschränkt sich auf die Gleichwertigkeit mit
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen, um die Begrenzung der Anwendbarkeit des § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 auf den hochschulischen Bereich widerzuspiegeln. Dass § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
lediglich auf den hochschulischen Bereich anwendbar ist, entspricht der Intention des Gesetzgebers, der diese Regelung
mit dem 27. BAföGÄndG insbesondere im Hinblick auf einjährige Masterstudiengänge eingeführt hat. Dies
schlägt sich auch im Verweis auf § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) nieder.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt.
Zu Nummer 4
Es handelt sich jeweils um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Im Zuge des 29. BAföGÄndG wurde § 8 Absatz 1 Nummer 5 dahingehend geändert, dass auch die
Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) und die
nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 FreizügG/EU von Staatsangehörigen eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR, also Staatsangehörige Norwegens,
Islands, Liechtensteins und der Schweiz) unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4
förderungsberechtigt sein können. Diese Regelung sollte angelehnt an § 12 FreizügG/EU eine Gleichstellung zwischen
den Familienangehörigen und nahestehenden Personen dieser Personengruppen gegenüber den
Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Unionsbürgern bewirken; eine Besserstellung war nicht vorgesehen. Dies
wird mit der nun angepassten Regelung korrigiert. Der Verweis in § 8 Absatz 1 Nummer 5 auf § 8 Absatz 1
Nummer 4 soll daher weiterhin nur für die EWR-Bürger selbst gelten, nicht aber für deren Familienangehörige und
nahestehenden Personen. Bei Familienangehörigen und nahestehenden Personen von EWR-Bürgern reicht es
deshalb – ebenso wie bei Familienangehörigen von Unionsbürgern – für eine Förderungsberechtigung nicht aus,
wenn diese vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen
Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit sowie die Nennung des
Aufenthaltsgesetzes als Bezugsgesetz werden ergänzt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Streichung von § 48 Absatz 1, 2 und 4.
Zu Nummer 7
Die Altersgrenze für den Beginn einer förderungsfähigen Ausbildung wurde mit dem 27. BAföGÄndG deutlich
angehoben auf 45 Jahre. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Aufnahme eines grundständigen Studiums bis
zu diesem Alter noch positive Auswirkungen auf die Erwerbsbiografie haben dürfte. Somit sei das fiskalische
Gemeinwohlinteresse gewahrt, nur eine solche Ausbildung zu fördern, an die sich eine angemessene
Beschäftigungszeit bis zum Eintritt in den Ruhestand anschließt. Bei den Ausnahmetatbeständen des § 10 Absatz 3 Satz 2
und 3 war bisher eine Förderung auch bei Ausbildungsbeginn nach Vollendung des 45. Lebensjahres möglich. Im
Allgemeinen ist davon auszugehen, dass unabhängig vom sonstigen Bildungsverlauf und der familiären Situation
bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres eine förderfähige Ausbildung begonnen werden kann. Es kann auch
angenommen werden, dass ein Ausbildungsbeginn mit über 45 Jahren zumeist dem Interesse der Allgemeinheit
an Fachkräftenachwuchs bzw. dem fiskalischen Gemeinwohlinteresse nicht mehr in ausreichendem Maße gerecht
wird, weil die anschließende Erwerbstätigkeit in der Regel von verhältnismäßig kurzer Dauer sein wird. Nach der
Statistik zum Bundesausbildungsförderungsgesetz 2024 war der Anteil der Geförderten mit 45 Jahren und älter
mit unter 0,2 Prozent sehr gering. Zusätzlich lässt sich nicht ablesen, ob der Beginn der Ausbildung in diesen
Fällen bereits vor dem 45. Lebensjahr lag. Eine Streichung der Sonderkonstellationen in § 10 Absatz 3 Satz 2 und
3 führt daneben auch zu Erleichterungen für den Gesetzesvollzug. Durch die vorgesehene Übergangsregelung
können sich Auszubildende ab Inkrafttreten zum 1. April 2027 mit einem Vorlauf von etwas mehr als zwei Jahren
auf den Wegfall der Ausnahmetatbestände nach § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 einstellen. Es kann davon
ausgegangen werden, dass dieser Vorlauf im Allgemeinen ausreichend ist, um sich auf den Wegfall der
Ausnahmetatbestände einzustellen.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a und b
Bei den Bedarfssätzen für nicht bei den Eltern wohnende Schülerinnen und Schüler wird die Erhöhung der
Wohnkostenpauschale in § 13 Absatz 2 Nummer 2 proportional nachvollzogen.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Die Wohnkostenpauschale für nicht bei den Eltern wohnende Studierende wird auf 440 Euro erhöht.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich hierbei um eine Änderung, die die bisherige Verwaltungspraxis widerspiegelt. Gemäß Teilziffer
13.4.1 BAföGVwV gilt § 13 Absatz 4 auch für Praktika im Ausland nach § 5 Absatz 5. Diese Regelung wird auch
in § 1 Absatz 1 Satz 2 BAföG-Auslandszuschlagsverordnung aufgegriffen, wonach auch bei einer Ausbildung im
Ausland in den Fällen des § 5 Absatz 5 Zuschläge sowohl für die Aufwendungen für Reisen zum Ort der
Ausbildung als auch für Aufwendungen für die Krankenversicherung geleistet werden. Der bisherige Wortlaut von § 13
Absatz 4 bildete dies nicht ab, sondern war mit der ausschließlichen Bezugnahme auf § 5 Absatz 2 zu eng
formuliert.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Anhebung wird neben der mit diesem Gesetz erhöhten Wohnkostenpauschale der nach § 242a Absatz 2
in Verbindung mit § 220 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom Bundesministerium für
Gesundheit nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises für das Jahr 2026 auf 2,9 Prozent festgelegten
und im Bundesanzeiger (vgl. BAnz AT 10.11.2025 B7) bekanntgemachten Höhe des durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatzes Rechnung getragen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Anhebung wird neben der mit diesem Gesetz erhöhten Wohnkostenpauschale dem nach § 55 Absatz 1
Satz 1 und 2, Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Pflege-
Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 (PBAV 2025) zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent der
beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder gestiegenen Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung, der sich mit dem
Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 SGB XI um 0,6 Prozent auf 4,2 Prozent erhöht, Rechnung
getragen.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Der Zuschlag für die Krankenversicherung für Studierende, die als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, wird angehoben, um der Höhe der Mindestbemessungsgrundlage und des
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Jahr 2026 Rechnung zu tragen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Anhebung wird dem zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder
gestiegenen Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung, der sich mit dem Beitragszuschlag für Kinderlose nach
§ 55 Absatz 3 SGB XI um 0,6 Prozent auf 4,2 Prozent erhöht, sowie der Höhe der Mindestbemessungsgrundlage
für das Jahr 2026 Rechnung getragen.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Anhebung wird neben der mit diesem Gesetz erhöhten Wohnkostenpauschale der nach § 242a Absatz 2
in Verbindung mit § 220 Absatz 2 SGB V vom Bundesministerium für Gesundheit nach Auswertung der
Ergebnisse des Schätzerkreises für das Jahr 2026 auf 2,9 Prozent festgelegten und im Bundesanzeiger (vgl. BAnz AT
10.11.2025 B7) bekanntgemachten Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes Rechnung getragen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Anhebung wird neben der mit diesem Gesetz erhöhten Wohnkostenpauschale dem nach § 55 Absatz 1
Satz 1 und 2, Absatz 1a SGB XI in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung
2025 (PBAV 2025) zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder
gestiegenen Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung, der sich mit dem Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55
Absatz 3 SGB XI um 0,6 Prozent auf 4,2 Prozent erhöht, Rechnung getragen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung – parallele Formulierung zu den entsprechenden Verweisen in
Absatz 1 Satz 1 und 2.
Zu Nummer 11
Es handelt sich jeweils um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt.
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Bislang war auch in der Rechtsprechung umstritten, ob aus dem Umkehrschluss des § 16 Absatz 1 Satz 2, 2.
Halbsatz auch das Erfordernis entnommen werden konnte, dass die Ausbildung im Ausland nicht nur in einem
zusammenhängenden Zeitraum, sondern auch in demselben Land absolviert werden muss. Die Verwaltungspraxis sah
unter der Berufung auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/5961, S. 21 zu Nr. 14) eine solche Einschränkung
vor. Hierdurch waren bislang Drittstaatsaufenthalte, die sich an einen vorangegangenen Drittstaatsaufenthalt oder
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
an ein Praktikum im Ausland anschlossen, trotz engen zeitlichen Zusammenhangs nicht förderungsfähig. Von
dem Erfordernis, dass die Ausbildung in demselben Land erfolgen muss, soll nun künftig abgesehen werden.
Innerhalb des Zeitraumes von einem Jahr, den § 16 Absatz 1 vorsieht, kann eine Ausbildung nun auch außerhalb
der EU in unterschiedlichen Ländern absolviert werden, zum Beispiel ein Semester in Drittstaat A und ein
Semester in Drittstaat B, wenn diese direkt aneinander anschließen. Damit wird der zunehmenden
Internationalisierung der Ausbildungen Rechnung getragen. Den Auszubildenden wird somit künftig ermöglicht, nicht nur
„Sprache, Land und Leute“ (vgl. BT-Drs. 11/5961, S. 19) mehrerer europäischer Staaten kennenzulernen, sondern ihren
Horizont auch durch den Aufenthalt in mehreren Drittstaaten entsprechend zu erweitern. Die Regelung dient
insoweit auch der Vereinheitlichung, als kurzzeitige, aufeinanderfolgende Auslandaufenthalte innerhalb und
außerhalb der EU hinsichtlich § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 nicht mehr
unterschiedlich behandelt werden. Am Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs wird weiterhin festgehalten.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt.
Zu Nummer 13
Es handelt sich jeweils um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt.
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine regelungstechnische Korrektur. Da bereits mit dem 29. BAföGÄndG die in Satz 3 in
Bezug genommene Regelung des § 66a Absatz 7 (Wahlrechtsausübung) einen neuen Regelungsgehalt erhalten
hat, ist auf die davor geltende Fassung zu verweisen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Anpassung an den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025
I Nr. 131).
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Einfügung des neuen § 35a.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 16
Es handelt sich um eine Anpassung an den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025
I Nr. 131).
Zu Nummer 17
Es handelt sich um eine regelungstechnische Korrektur einer bereits durch das 29. BAföGÄndG notwendig
gewordenen Folgeanpassung. Mit dem 29. BAföGÄndG wurde die Regelung in § 56 Absatz 2a in § 57 Absatz 2a
verschoben.
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Der Begriff „Versorgungsrente“ wird in Absatz 1 Satz 4 gestrichen. Mit dem Außerkrafttreten des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zum 1. Januar 2024 gibt es keine Versorgungsrenten mehr, die als Einkommen im BAföG
angerechnet werden.
Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV), also monatliche
Entschädigungszahlungen und Abfindungen, ebenso wie Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 SGB XIV
(Leistungen bei Gewalttaten im Ausland) werden nach § 28 Absatz 2 SGB XIV nicht als Einkommen (oder
Vermögen) angerechnet. Was die Einkommensanrechnung betrifft, enthält § 21 Absatz 4 Nummer 1 BAföG eine
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
entsprechende Regelung. Nach § 21 Absatz 4 Nummer 2 wird darüber hinaus auch ein der monatlichen
Entschädigungszahlung nach Kapitel 9 des SGB XIV entsprechender Betrag als Einkommen freigestellt, soweit der
Anspruch auf Leistung nach § 8 Absatz 3 SGB XIV ruht.
Bei Personen, die im Besitzstand verbleiben (Kapitel 23 SGB XIV), ist die Grundrente Bestandteil der
Geldleistung nach § 144 SGB XIV (siehe Absatz 1 Satz 1 Nummer 3). Nach § 21 Absatz 4 Nummer 1 BAföG gelten diese
Geldleistungen nach § 144 (in Verbindung mit § 149) SGB XIV ebenfalls nicht als Einkommen im BAföG.
Gleiches gilt für die Zahlungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Nach § 21 Absatz 4 Nummer 6 BAföG
werden diese Leistungen nicht als Einkommen angerechnet.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
In der Angabe vor Nummer 1 erfolgen redaktionelle Änderungen. Die fehlende Untergliederungseinheit wird
jeweils ergänzt.
Die Prozentsätze und Höchstbeträge werden durchweg entsprechend der Entwicklung der jeweiligen
Beitragssätze und Bemessungsgrundlagen in den Sozialversicherungen seit den letzten Anpassungen durch das 29. BA-
föGÄndG angepasst.
Aus Anlass verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wird gesetzlich klargestellt, dass auf die Einkünfte eines
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der gesetzlichen
Rentenversicherung befreiten Arbeitnehmers die Sozialpauschale des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Anwendung
findet. Für Arbeitnehmer, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit
sind, zahlt der Arbeitgeber nach § 172a SGB VI einen Zuschuss zum Beitrag zu einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung in Höhe des Anteils, den sie zu tragen hätten, wenn die Beschäftigten nicht von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Anpassung an den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025
I Nr. 131).
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Einfügung des neuen § 35a.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Einfügung des neuen § 35a.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Einfügung des neuen § 35a.
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Anpassung an den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025
I Nr. 131).
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Einfügung des neuen § 35a.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Einfügung des neuen § 35a.
Zu Nummer 21
Die in § 35 Satz 1 genannten Parameter sind, beginnend ab dem Jahr 2030, alle zwei Jahre anhand der genannten
Grundlagen und Kriterien zu überprüfen und im Anschluss durch Gesetz neu festzusetzen. Bestandteil des
Berichts der Bundesregierung an den deutschen Bundestag und Bundesrat nach Satz 4 ist auch die Entwicklung der
Freibeträge.
Nach § 35a Absatz 1 und 2 werden die in § 18a Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2, § 23 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und 3, Absatz 4 Nummer 1 sowie Absatz 5, § 25 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 und 2 genannten oder nach § 35a Absatz 2 Satz 2 zuletzt bekanntgemachten Freibeträge künftig
jährlich, erstmals zum 1. August 2028, angehoben.
Durch § 35a Absatz 3 werden die stets für BAföG-Änderungsgesetze üblichen Maßgaben auch für die jährliche
Anpassung der Freibeträge getroffen, die gewährleisten sollen, dass möglichst wenig zusätzlicher
Verwaltungsaufwand durch Änderungsbescheide bei bereits laufenden Bewilligungszeiträumen entsteht. Leistungen nach dem
BAföG werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum (BWZ) von einem Jahr bewilligt. Der BWZ beginnt
mit der Antragstellung für die Ausbildung, die für Schülerinnen und Schüler in der Regel zu Schuljahresbeginn
am 1. August eines Jahres, für Studierende zu Beginn des Wintersemesters am 1. September (Fachhochschulen)
bzw. 1. Oktober (Universitäten) beginnt. Die Maßgaben in Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 sorgen dafür, dass
Änderungsbescheide wegen Rechtsänderungen im laufenden BWZ nach Möglichkeit vermieden werden. Damit soll
der Verwaltungsaufwand für die Ämter für Ausbildungsförderung in Grenzen gehalten werden. Die zweite
Maßgabe in Absatz 3 Satz 3, die auf den 1. Oktober verweist, hat den Zweck, die Änderungen hier endgültig für alle,
also auch für dann noch laufende (zahlenmäßig deutlich geringere) BWZ Anwendung finden zu lassen. Betroffen
sind davon atypische BWZ vor allem für Studierende, die zum Sommersemester begonnen haben oder
Auslandsausbildungen mit abweichenden Semester- oder Schuljahreszyklen. Auch solche Auszubildende sollen nicht
unverhältnismäßig lange auf die Anwendbarkeit der neuen Regelungen (nämlich bis zum nächsten BWZ) warten
müssen.
Zu Nummer 22
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 23
Es handelt sich um eine Anpassung an den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025
I Nr. 131).
Zu Nummer 24
Es handelt sich um eine Anpassung an die satzungsgemäße Bezeichnung des Deutschen Studierendenwerkes e.
V.
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Der Antrag ist nach Satz 1 künftig elektronisch über das Portal „BAföG Digital“ zu stellen. Die bisher nur für die
Studienstarthilfe geltende Antragsform der rein digitalen Antragstellung mit Öffnungsklausel für Härtefälle wird
auf die Antragstellung nach § 46 Absatz 1 ausgeweitet. Die Erfahrungen mit der seit dem Wintersemester
2024/2025 geltenden, entsprechend lautenden Regelung bei der Studienstarthilfe (vgl. dort § 56 Absatz 3 Satz 2
und 3) einer rein digitalen Antragstellung mit Öffnungsklausel für Härtefälle sind überzeugend. Im
Einführungszeitraum der Studienstarthilfe ist keine hohe Anzahl von Härtefallanträgen, bei denen eine digitale Antragstellung
nicht möglich war, aufgetreten. So betrug der Anteil der Anträge auf Studienstarthilfe, die unter Nutzung der
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Härtefallregelung nicht über das Portal, sondern mit Unterstützung der Ämter für Ausbildungsförderung gestellt
wurden, im Einführungssemester zum Stichtag 31. Dezember 2024 nur 0,3 Prozent. Auch bei der BAföG-Hotline
und dem Support von „BAföG Digital“ sind nur vereinzelt Probleme mit der rein digitalen Antragstellung bei der
Studienstarthilfe bekannt geworden, die oftmals auch unter Hilfe von selbigem Support gelöst werden konnten.
Die Einführung der digitalen Antragsform bei der Studienstarthilfe kann daher als ausreichende sowie positiv zu
bewertende Testphase für die digitale Antragstellung durch die betreffende Zielgruppe junger Menschen im
ausbildungsfähigen Alter gewertet werden.
Die mit der elektronischen Antragstellung über das Portal verbundene Datenübernahme in die Fachverfahren der
Länder ermöglicht eine deutlich schnellere Antragsbearbeitung. Mit der Post übersandte Anträge sowie Anträge
per Fax oder E-Mail stellen aufgrund des Medienbruchs hingegen abzubauende Hemmnisse bei der
fortschreitenden Digitalisierung dar. Diese Anträge verursachen bei den Ämtern einen nicht unerheblichen Mehraufwand, da
die so übermittelten Antragsdaten anschließend manuell in das jeweilige Fachverfahren eingepflegt werden
müssen. Angesichts der derzeit zum Teil langen Bearbeitungszeiten in der BAföG-Antragsbearbeitung ist es
notwendig, an verschiedenen geeigneten Stellen Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung zu ergreifen. Dazu gehört,
die inzwischen etablierte Antragstellung über „BAföG Digital“ fortan zum Regelfall zu machen.
Personen, für die eine elektronische Beantragung über das Portal nicht möglich ist, können – vergleichbar wie bei
der Studienstarthilfe – gemäß Satz 2 für ihre Antragstellung die Unterstützung des zuständigen Amtes in Anspruch
nehmen, ohne hierdurch Nachteile zu erleiden. Aufgrund der §§ 16 und 17 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
als Ausfluss des Sozialstaatsprinzips, dürfen an die Unmöglichkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden.
Weitere Konkretisierungen zu Art und Umfang einer angemessenen Unterstützung für Personen, denen eine
elektronische Antragstellung nicht möglich ist, können durch Anwendungserlasse des Bundesministeriums für
Forschung, Technologie und Raumfahrt erfolgen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Streichung von § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie eine weitere
redaktionelle Änderung, durch die die fehlende Untergliederungseinheit ergänzt wird.
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Streichung von § 48 Absatz 1, 2 und 4.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt.
Zu Nummer 27
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt.
Zu Nummer 28
Der Wegfall des Leistungsnachweises dient der Verwaltungsvereinfachung bei den betroffenen Auszubildenden,
Ausbildungsstätten (Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen) und Ämtern für Ausbildungsförderung. So
werden Personalressourcen freigesetzt, wodurch das Potenzial entsteht, die Bearbeitungsdauer der Anträge zu
reduzieren.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich Bedeutung und Bedarf der Regelung ohnehin nicht mehr –
zumindest nicht mehr im gleichen Maße und unter den gleichen Umständen – wie bei ihrer Einführung bestehen.
Die Streichung berücksichtigt insoweit zugleich angemessen und zeitgemäß die Entwicklung, dass inzwischen
Bachelor- und Masterstudiengänge vorherrschend sind.
In der ersten Gesetzesbegründung bei der Einführung des BAföG heißt es: „Bei langdauernden, nicht-schulischen
Ausbildungsgängen kann in einem vorgeschrittenen Ausbildungsstadium nicht auf den Nachweis verzichtet
werden, daß die Leistungen erwarten lassen, der Auszubildende werde in der vorgesehenen Förderungshöchstdauer
den Ausbildungsabschnitt mit Erfolg abschließen.“ (vgl. BT-Drs. VI/1975, S. 39).
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Abgrenzung im Sinne von „langdauernden, nicht-schulischen Ausbildungsgängen“ stammt aus einer Zeit, in
der es allein die klassischen einstufigen Studiengänge (z. B. Diplom, Staatsexamen) gab. Das heute
vorherrschende System aus Bachelor- und Masterstudiengängen entspricht aufgrund der Konstruktion, der Aufteilung
und der dadurch bedingten Verkürzung der einzelnen Studiengänge, nicht mehr der früheren Logik und
Perspektive.
Dabei entfaltet der Leistungsnachweis bei Masterstudiengängen, die mit ihrer Regelstudienzeit bereits unter fünf
Semestern liegen, generell keine Relevanz.
Bei Bachelorstudiengängen liegt die durchschnittliche Regelstudienzeit überwiegend bei sechs Semestern. Dazu
hat der Leistungsnachweis, der den Erhalt von Ausbildungsförderung vom fünften Fachsemester an betrifft,
keinen großen zeitlichen Abstand.
Insoweit stellt sich § 48 heute nicht mehr als wesentliches generelles und eigenständiges Korrektiv neben den
weiteren eingrenzenden Parametern dar, etwa auch der Förderungshöchstdauer, die grundsätzlich der
Regelstudienzeit entspricht und eine unbegrenzte Förderung zu Gunsten Langzeitstudierender mit öffentlichen Mitteln
verhindert.
Zu Nummer 29
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt.
Zu Nummer 30
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Streichung von § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3.
Zu Nummer 31
Es handelt sich um die Korrektur eines fehlerhaften Verweises ohne damit verbundene inhaltliche Änderung.
Zu Nummer 32
Die Streichungen leisten einen Beitrag zur Rechtsbereinigung. Die Regelungen haben keinen Anwendungsbereich
mehr. Die vorgesehenen Zahlungen sind vor dem Inkrafttreten der Streichungen erfolgt.
Zu Nummer 33
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Streichung von § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3. Die mit Inkrafttreten zum
1. April 2027 geltende Fassung von § 10 Absatz 3 verfügt nur noch über einen Satz, wodurch der Verweis auf
diese Untergliederungseinheit entfällt. Für Fälle des § 60 Nummer 1 gelten die bisherigen Ausnahmetatbestände
fort, weshalb insoweit auf die entsprechende Fassung hingewiesen wird.
Zu Nummer 34
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Mit dem 27. BAföGÄndG wurde in § 5 Absatz 2 ein neuer Satz 2
eingefügt, sodass sich auch die Zählung der nachfolgenden Sätze änderte. Die Bezugnahme auf § 5 Absatz 2
Satz 4 in Absatz 3 ist daher entsprechend auf einen Verweis zu § 5 Absatz 2 Satz 5 abzuändern.
Zu Nummer 35
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Im Zuge des 29. BAföGÄndG ist die im Kontext der COVID-
19-Pandemie in § 66a Absatz 8b eingeführte Verordnungsermächtigung gestrichen worden; die Streichung wird
nun auch in der Bezeichnung der Bestimmung nachvollzogen.
Zu Buchstabe b
Die bislang in den Absätzen 2 und 3 geregelten Anwendungsvorschriften zu Änderungen durch das 29. BA-
föGÄndG haben sich durch Zeitablauf erledigt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die durch die Streichung des bisherigen Absatzes 3 sowie den
schon zuvor weggefallenen Absatz 4 entstehenden Lücken sollen durch Vorverlagerung der fortbestehenden
nachfolgenden Absätze geschlossen werden.
Zu Buchstabe d
Aus Anlass mehrerer Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Köln wird die Normenkollision zwischen § 18
Absatz 12 Satz 3 und § 66a Absatz 4 Satz 1 korrigiert. Mit der gesetzlichen Klarstellung wird die bereits geübte
Vollzugspraxis beim Bundesverwaltungsamt ausdrücklich bestätigt, dass die mit dem 27. BAföGÄndG
angepasste Regelung in § 18 Absatz 12 auch auf Darlehensnehmende, die erstmalig vor dem 1. September 2019 mit
Darlehen gefördert wurden, Anwendung findet.
Zu Buchstabe e
Der Wegfall des Nachweises soll ab dem Inkrafttreten der Streichung von § 48 Absatz 1, 2 und 4 samt
Folgeanpassungen für alle Auszubildenden gelten, die nicht bereits bis dahin einen solchen für die Leistung von
Ausbildungsförderung vorlegen mussten. Für Auszubildende, die vor diesem Inkrafttretenszeitpunkt einen
Leistungsnachweis vorlegen mussten, gilt dies auch weiterhin bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts.
Auszubildende sollen sich bei Inkrafttreten am 1. April 2027 dieses Änderungsgesetzes mit einem Vorlauf von
etwas mehr als zwei Jahren auf den Wegfall der Ausnahmetatbestände nach § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 einstellen
können.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Anpassungen der Bedarfssätze für Studierende nach § 13 werden proportional nachvollzogen.
Zu Buchstabe b
Die Anpassungen der Bedarfssätze für Studierende nach § 13 werden proportional nachvollzogen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Erhöhung des Grundbedarfssatzes für Studierende nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 wird proportional
nachvollzogen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Der Grundbedarfssatz für Studierende wird in einem ersten Schritt auf 503 Euro angehoben.
Zu Buchstabe b
Die Wohnkostenpauschale für bei den Eltern wohnende Studierende wird auf 41 Euro abgesenkt. Sie wird damit
in einem ersten Schritt abgeschmolzen und entfällt in einem zweiten Schritt (siehe auch Begründung zu Artikel 3
Nummer 2 Buchstabe b). Bei zu Hause wohnenden Studierenden ist davon auszugehen, dass der angehobene
Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 ausreichend ist.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Anhebung wird der Anpassung des Grundbedarfs für Studierende nach § 13 Rechnung getragen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Anhebung wird der Anpassung des Grundbedarfs für Studierende nach § 13 Rechnung getragen.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Anhebung wird der Anpassung des Grundbedarfs für Studierende nach § 13 Rechnung getragen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Anhebung wird der Anpassung des Grundbedarfs für Studierende nach § 13 Rechnung getragen.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um Übergangsregelungen, nach denen während bereits laufender Bewilligungszeiträume aus
Gründen der Praktikabilität im Vollzug unter Vermeidung der Verpflichtung zum Wiederaufgreifen bereits
beschiedener Anträge auch nach dem jeweiligen Inkrafttretenstermin zunächst weiter das entsprechende alte Recht
angewendet wird. Nur für erst nach dem jeweiligen Inkrafttretenstermin beginnende Bewilligungszeiträume gilt
die entsprechende geänderte Fassung sofort. Ab dem 1. Oktober 2027 ist jeweils das neue Recht aber auch für
alle dann noch laufenden Bewilligungszeiträume anzuwenden.
Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Anpassungen der Bedarfssätze für Studierende nach § 13 werden proportional nachvollzogen.
Zu Buchstabe b
Die Anpassungen der Bedarfssätze für Studierende nach § 13 werden proportional nachvollzogen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Anpassungen des Grundbedarfs für Studierende nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 wird proportional
nachvollzogen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Der Grundbedarfssatz für Studierende wird auf 563 Euro erhöht.
Zu Buchstabe b
Die Wohnkostenpauschale für bei den Eltern wohnende Studierende entfällt (siehe auch Begründung zu Artikel 2
Nummer 2 Buchstabe b).
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Anhebung wird der Anpassung des Grundbedarfs für Studierende nach § 13 Rechnung getragen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Anhebung wird der Anpassung des Grundbedarfs für Studierende nach § 13 Rechnung getragen.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Anhebung wird der Anpassung des Grundbedarfs für Studierende nach § 13 Rechnung getragen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Anhebung wird der Anpassung des Grundbedarfs für Studierende nach § 13 Rechnung getragen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b, durch den § 13 Absatz 2 Nummer 1
BAföG gestrichen wird. Durch die Bezugnahme auf § 13 Absatz 2 Nummer 1 BAföG war bislang sichergestellt,
dass unter den weiteren Voraussetzungen des § 7 Absatz 6 Nummer 2 SGB II alle Auszubildenden, deren Bedarf
sich nach § 13 BAföG richtet, einen Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben können, wenn sie im Haushalt
ihrer Eltern wohnen. Durch den Wegfall des § 13 Absatz 2 Nummer 1 BAföG wird diese Voraussetzung nun als
Klartext aufgenommen. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Zu Artikel 5 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einfügung der neuen §§ 67a und 455b.
Zu Nummer 2
§ 66 wird an die Änderungen in § 35 BAföG angepasst.
Zu Nummer 3
Die Freibeträge werden auf der Grundlage des § 67a jährlich angepasst.
Zu Nummer 4
Die Einfügung des neuen § 67a orientiert sich am § 35a Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Freibeträge, die
in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 sowie § 126 Absatz 2 geregelt sind, werden ebenfalls jährlich um 1,5 Prozent
erhöht. Die spätestens am 31. Mai des jeweiligen Jahres bekanntgemachten Freibeträge werden jährlich zum
1. August, erstmals zum 1. August 2028, erhöht. Die Berechnung, Rundung und Bekanntgabe der Freibeträge
erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Zu Nummer 5
Auch für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Ausbildungsgeld haben, soll das anrechnungsfreie
Einkommen auf der Grundlage von § 67a regelmäßig angepasst werden.
Zu Nummer 6
Abweichend von der Grundsatznorm des § 422 sollen die mit Artikel 5 dieses Gesetzes vorgenommenen
Änderungen des SGB III am 1. April 2027 zur Anwendung kommen.
Die Regelungen in Artikel 6 dieses Gesetzes sollen ab dem 1. August 2027 zur Anwendung kommen. Dies
entspricht dem Ausbildungsbeginn regelmäßig zum 1. August eines Jahres.
Entsprechend der Erhöhung der Bedarfssätze im BAföG zum 1. April 2029 (Artikel 3) kommen die Änderungen
im SGB III, die in Artikel 7 geregelt sind, ebenfalls ab 1. April 2029 zur Anwendung.
Die Bedarfe und Freibeträge im BAföG, die auch im SGB III gelten, finden ebenfalls ab dem jeweils
maßgeblichen Zeitpunkt sofort Anwendung.
Zu Artikel 6 (Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch einen Zuschuss zur
Vergütung gefördert werden. Dieser ist derzeit auf 276 Euro monatlich begrenzt. In Anlehnung an die Erhöhung des
Bedarfes für Schülerinnen und Schüler, die bei ihren Eltern wohnen, wird die Deckelung auf 282 Euro erhöht.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Nummer 2
Für Auszubildende, die mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen
sozialpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne des SGB VIII untergebracht sind, wird der Bedarf für den
Lebensunterhalt entsprechend der Erhöhung des Bedarfs für Schülerinnen und Schüler, die bei ihren Eltern wohnen, von
115 auf 118 Euro monatlich erhöht.
Zu Nummer 3
Für Auszubildende in Berufsvorbereitung, die mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder Internat
untergebracht sind, wird der Bedarf für sonstige Bedürfnisse von 115 auf 118 Euro monatlich erhöht.
Zu Nummer 4
Bei einer Berufsausbildung und einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten
Beschäftigung wird der Bedarf bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen
Einrichtung für Menschen mit Behinderungen für die Fälle, in denen die Kosten für Unterbringung und
Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, von 133 auf 136 Euro
monatlich erhöht.
Zu Nummer 5
Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird der Bedarf bei Unterbringung in
einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen für die
Fälle, in denen die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen
Leistungsträger übernommen werden, von 133 auf 136 Euro monatlich erhöht.
Zu Nummer 6
Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte
Menschen und vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IX) wird das Ausbildungsgeld von 133 auf 136 Euro monatlich erhöht.
Zu Artikel 7 (Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch einen Zuschuss zur
Vergütung gefördert werden. Dieser ist auf 282 Euro monatlich begrenzt. In Anlehnung an die Erhöhung des Bedarfes
für Schülerinnen und Schüler, die bei ihren Eltern wohnen, wird die Deckelung auf 291 Euro erhöht.
Zu Nummer 2
Für Auszubildende, die mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen
sozialpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne des SGB VIII untergebracht sind, wird der Bedarf für den
Lebensunterhalt entsprechend der Erhöhung des Bedarfs für Schülerinnen und Schüler, die bei ihren Eltern wohnen, von
118 auf 122 Euro monatlich erhöht.
Zu Nummer 3
Für Auszubildende, die mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder Internat untergebracht sind, wird der
Bedarf für sonstige Bedürfnisse von 118 auf 122 Euro monatlich erhöht.
Zu Nummer 4
Für Arbeitskleidung wird künftig eine Pauschale in Höhe von 17 Euro monatlich festgelegt.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Regelung an die Änderung des § 13 Absatz 2 Nummer 1 BAföG.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur vorstehenden Anpassung.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Regelung an die Änderung des § 13 Absatz 2 Nummer 1 BAföG.
Zu Buchstabe b
Bei einer Berufsausbildung und einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten
Beschäftigung wird der Bedarf bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen
Einrichtung für Menschen mit Behinderungen für die Fälle, in denen die Kosten für Unterbringung und
Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, von 136 auf 141 Euro
monatlich erhöht.
Zu Nummer 7
Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird der Bedarf bei Unterbringung in
einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen für die
Fälle, in denen die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen
Leistungsträger übernommen werden, von 136 auf 141 Euro monatlich erhöht.
Zu Nummer 8
Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte
Menschen und vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX wird das Ausbildungsgeld
von 136 auf 141 Euro monatlich erhöht.
Zu Artikel 8 (Änderung der Darlehensverordnung)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 57 Absatz 2 BAföG. Durch die Übernahme der
Finanzierung des Bundes ab 2015 und der nunmehr vollständigen Zahlung des in § 57 Absatz 2 BAföG genannten
Betrages an die Länder verbleibt für die Regelung des § 13 kein Anwendungsbereich.
Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Das Änderungsgesetz soll zum 1. April 2027 in Kraft treten, soweit nicht andere Inkrafttretenszeitpunkte in den
folgenden Absätzen festgelegt sind.
Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt, dass die Regelungen in den Artikeln 2 und 6 zum 1. August 2027 in Kraft treten.
Zu Absatz 3
Absatz 3 bestimmt, dass die Regelungen in den Artikeln 3, 4 und 7 zum 1. April 2029 in Kraft treten
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
1. Der Bundesrat begrüßt die Anhebung der Wohnkostenpauschale für außerhalb des Elternhauses wohnende
Studierende, kritisiert aber, dass diese nicht wie im Koalitionsvertrag vorgesehen zum Wintersemester
2026/27, sondern erst zum Sommersemester 2027 steigt.
2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, den Wohnzuschlag für bei den Eltern wohnende Studierende
nicht abzuschmelzen oder gar entfallen zu lassen, und spricht sich gegen die vorgesehenen Änderungen des
§ 13 Absatz 2 Nummer 1 BAföG-E aus.
3. Der Bundesrat unterstützt die Anhebung der Bedarfssätze und die damit einhergehende Anpassung der
Fördersätze am Grundsicherungsniveau sowie eine regelmäßige Überprüfung. Der Bundesrat beanstandet, dass
die zweite Erhöhung des Grundbedarfs erst zum Sommersemester 2029 und damit ein Semester später als im
Koalitionsvertrag vorgesehen umgesetzt wird.
4. Der Bundesrat bewertet die jährliche Freibetragserhöhung positiv, sieht jedoch hinsichtlich ihrer konkreten
Ausgestaltung erheblichen Verbesserungsbedarf.
a) Der Bundesrat bemängelt, dass die jährliche Anhebung der Freibeträge bereits in der Vergangenheit,
und auch aktuell, nicht den tatsächlichen jährlichen inflationsbedingten Kostensteigerungen entspricht
und sich insoweit die finanzielle Situation der Studierenden noch weiter verschärft. Vor diesem
Hintergrund hält der Bundesrat eine Überarbeitung der vorgesehenen Regelung für erforderlich.
b) Im Hinblick auf die Bekanntgabe der Freibeträge nimmt der Bundesrat positiv zur Kenntnis, dass dem
nachdrücklich vorgetragenen Anliegen der Länder, die sich ergebenden Freibeträge spätestens am 31.
Mai eines Jahres im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben, Rechnung getragen wurde. Zu begrüßen wäre
darüber hinaus eine noch frühere Bekanntmachung spätestens zum 31. Januar eines Jahres. Hierdurch
könnten Doppelarbeiten vermieden und damit der Verwaltungsaufwand minimiert werden.
5. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in enger Abstimmung mit den Ländern, die
Zuständigkeitsregelung für die Bearbeitung von BAföG-Anträgen Studierender privater Hochschulen mit
virtuellen Studiengeboten und bundesweiten Standorten zu prüfen.
6. Der Bundesrat befürwortet die grundsätzlich vorgesehene digitale Antragstellung über das Portal „BAföG
Digital“. Der Bundesrat sieht hierin einen wichtigen ersten Schritt zur Effizienzsteigerung, hält jedoch
weitere Maßnahmen zur Ausschöpfung des bestehenden Potenzials für notwendig.
a) Der Bundesrat spricht sich für eine ausschließlich digitale Antragstellung einschließlich der
Übermittlung der erforderlichen Antragsunterlagen über das Portal „BAföG Digital“ aus, wobei eine
Antragstellung in Papierform nur in tatsächlichen Härtefällen ermöglicht werden soll. Daher regt der
Bundesrat an, zur Klarstellung die Angabe „vollständig“ in § 46 Absatz 1 BAföG-E aufzunehmen.
b) Der Bundesrat hält an seiner Forderung aus der Entschließung vom 6. März 2026 (BR-Drucksache
25/26 (Beschluss)) fest, die Digitalisierung des BAföG weiter voranzubringen. Der Bundesrat bedauert,
dass die Möglichkeit einer automatischen Nutzung bei staatlichen Stellen bereits vorliegender Daten, z.
B. beim Bundeszentralamt für Steuern, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht in
den Gesetzentwurf aufgenommen wurde. Der Bundesrat hält es daher für angezeigt, diese Möglichkeit
im weiteren Gesetzgebungsverfahren engagierter und konsequenter zu verfolgen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
7. Der Bundesrat hat die Bundesregierung in seiner Entschließung vom 6. März 2026 (BR-Drucksache 25/26
(Beschluss)) eindringlich gebeten, das BAföG in Zusammenarbeit mit den Ländern grundlegend zu
entbürokratisieren und zu vereinfachen, um eine wirkliche Trendwende bei der Zahl der BAföG-Geförderten zu
erreichen. Konkret hat der Bundesrat eine deutliche Vereinfachung und Verschlankung der gesetzlichen
Regelungen, eine stärkere Nutzung von Pauschalen, die Einführung längerer Bewilligungszeiträume von
mehreren Semestern sowie den Verzicht auf jährliche Wiederholungsanträge gefordert. Der vorliegende
Gesetzentwurf greift diese Forderungen nur sehr begrenzt auf und bleibt damit deutlich hinter den Erwartungen des
Bundesrates zurück. Der Bundesrat fordert daher, die genannten Vorschläge im weiteren
Gesetzgebungsverfahren einzubeziehen.
8. Der Bundesrat hat die Bundesregierung in seiner Entschließung vom 6. März 2026 (BR-Drucksache 25/26
(Beschluss)) aufgefordert, Orientierungsstudiengänge im BAföG aufzunehmen. Der Bundesrat stellt mit
Bedauern fest, dass dieses Anliegen gänzlich unberücksichtigt geblieben ist. Der Bundesrat hält es weiterhin
für dringend erforderlich, Orientierungsstudiengänge im BA föG zu berücksichtigen und damit die
gesetzlichen Regelungen an die veränderten Rahmenbedingungen der Studienwahl anzupassen und bittet, dies im
weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.
9. Der Bundesrat hat von der Bundesregierung in seiner Entschließung vom 6. März 2026 (BR-Drucksache
25/26 (Beschluss)) verlangt, einen finanziellen Ausgleich für den mit der Administration des BAföG
verbundenen Erfüllungsaufwand der Länder zu treffen. Auch diese Forderung hat im vorliegenden
Gesetzentwurf keinen Eingang gefunden. Der Bundesrat kritisiert, dass der mit der Durchführung des BAföG
verbundene erhebliche Verwaltungsaufwand der Länder weiterhin nicht angemessen berücksichtigt wird und hält
einen finanziellen Ausgleich für zwingend geboten.
Begründung:
Der Bundesrat stellt fest, dass die Entwicklung des BAföG besorgniserregend ist und ein sehr großer
Handlungsbedarf besteht. Seit seiner Einführung im Jahr 1971 haben mehr als 4,8 Millionen
Menschen mit dem BAföG ihre Ausbildung finanziert. Die staatliche Förderung des BAföG hat
vielen jungen Menschen das Studium erleichtert oder sogar erst ermöglicht. Jedoch hat BAföG stark
an Kraft verloren. Es erreicht immer weniger Studierende und zudem sind die BAföG-Mittel für die
Geförderten nicht auskömmlich. Im Jahr 2025 haben 570 000 Personen monatliche Leistungen nach
dem BAföG erhalten. Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes waren das 42 700 oder sieben
Prozent weniger Geförderte als im Vorjahr. Damit ist die Zahl der BAföG-Geförderten im Jahr 2025
auf den niedrigsten Wert seit dem Jahr 2000 gesunken.
Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Bundesrates zu begrüßen, dass die Bundesregierung mit
dem vorgelegten Gesetzentwurf den bestehenden Handlungsbedarf im Bereich des BAföG aufgreift.
In der Sache wird der Gesetzentwurf allerdings seiner ausdrücklich betonten Zielsetzung nicht
gerecht. Die vorgesehenen Änderungen bleiben deutlich hinter den Erwartungen der Länder zurück.
Das BAföG läuft Gefahr, seiner Rolle als verlässliches Instrument der Ausbildungsfinanzierung
nicht mehr gerecht zu werden.
Der Bundesrat nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass der Gesetzentwurf teils deutlich von den
Vereinbarungen im Koalitionsvertrag abweicht. Der Bundesrat hat das Wohl der Studierenden im Blick.
Gute Studienbedingungen, ausreichende finanzielle Unterstützung und einfache Verfahren sind
Grundpfeiler eines erfolgreichen Studiums. Der Bundesrat hat sich mit seiner Entschließung vom 6.
März 2026 (BR-Drucksache 25/26 (Beschluss)) entsprechend positioniert. Der Bundesrat bedauert,
dass diese Forderungen nur teilweise in dem Gesetzentwurf berücksichtigt wurden.
Zu Ziffer 1
Die Wohnkostenpauschale soll für außerhalb des Elternhauses wohnende Studierende zum
Sommersemester 2027 von 380 Euro auf 440 Euro steigen. Die vorgesehene Anhebung der
Wohnkostenpauschale erfolgt somit erst ein Semester später als im Koalitionsvertrag vorgesehen. Die
finanzielle Situation vieler Studierender in Deutschland ist in Zeiten gestiegener Preise, vor allem für
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Mieten und Lebenserhaltungskosten, stark angespannt. Nach aktuellen Informationen des
Statistischen Bundesamtes sind knapp zwei Drittel der Studierendenhaushalte durch Wohnkosten
überbelastet. Studierendenhaushalte geben im Schnitt 54 Prozent ihres Einkommens für Wohnkosten aus.
Die verzögerte Anhebung der Wohnkostenpauschale führt dazu, dass Studierende ein weiteres
Semester mit einer Förderung von lediglich 380 Euro auskommen müssen, obwohl die
durchschnittlichen Mieten auf dem Wohnungsmarkt deutlich höher liegen.
Zu Ziffer 2
Nach einer aktuellen Studie des Centrums für Hochschulentwicklung wohnen bundesweit 27,9
Prozent der Studierenden im Elternhaus. Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die im Gesetzentwurf
zugrunde gelegte, nicht hinreichend belegte Annahme, dass der angehobene Bedarfssatz bei zu
Hause wohnenden Studierenden ausreichend ist. Es wird bezweifelt, dass diese pauschale
Einschätzung der Lebensrealität der Studierenden entspricht. Die Änderung führt nicht nur zu einer
zusätzlichen Belastung der Auszubildenden, sondern auch ihrer Familien. Insbesondere junge Menschen,
die ein wohnortnahes Studium anstreben, könnten das BAföG nicht mehr als verlässlichen Anreiz
wahrnehmen, die von Ihnen gewünschte Ausbildung aufzunehmen.
Zu Ziffer 3
Die Bedarfssätze für Studierende steigen zum Wintersemester 2027/28 und zum Sommersemester
2029 in zwei Schritten von 475 Euro auf 563 Euro. Die zweite Erhöhung des Grundbedarfs soll erst
zum Sommersemester 2029 und damit ein Semester später als im Koalitionsvertrag vorgesehen
erfolgen. Dadurch wird die dringend gebotene Anpassung an das Grundsicherungsniveau weiter
hinausgeschoben. Die Studierenden müssen ein weiteres Semester über den im Koalitionsvertrag
vorgesehenen Zeitpunkt hinaus mit Leistungen unterhalb des Grundsicherungsniveaus auskommen.
Zu Ziffer 4
Die Freibeträge werden ab Schuljahresbeginn bzw. Wintersemester 2028/29 jährlich um 1,5 Prozent
angehoben und damit die Einkommensgrenzen für die Förderungsberechtigung. Dies soll laut
Gesetzentwurf dazu dienen, den Kreis der Förderungsberechtigten dauerhaft zu erhalten. Bemerkt sei
hierzu, dass seit dem 29. BAföGÄndG im Jahr 2024 zwischenzeitlich jährliche Inflationsraten von
rund 2,2 Prozent zu verzeichnen sind, hochgerechnet bis zur nächsten Freibetragserhöhung zum
Schuljahresbeginn bzw. Wintersemester 2028/29 kumuliert 8,8 Prozent, so dass die 1,5 Prozent
nicht einmal den Kaufkraftverlust der letzten vier Jahre kompensiert. Die Zahl der BAföG-
Geförderten ist auch im Jahr 2025 weiter zurückgegangen und liegt auf dem niedrigsten Wert seit dem
Jahr 2000. Mit der weiter auseinanderklaffenden Schere zwischen höheren
Einkommenssteigerungen bei gleichzeitig geringeren Freibetragserhöhungen wird es in den Folgejahren dazu führen, dass
sich die Zahl der Anspruchsberechtigten weiterhin reduzieren wird; daneben werden sich die
Förderbeträge ebenso reduzieren. Um weiteren Verwaltungsaufwand zu vermeiden, bedarf es einer
noch früheren Bekanntmachung der neuen Freibeträge im Bundesgesetzblatt. Die Freibeträge sollten
„spätestens zum 31. Januar eines Jahres“ festgelegt werden. Damit könnten auch die einjährigen
Bewilligungen für alle Studierende mit Beginn Ihres Studiums zum Sommersemester mit nur einem
Bescheid beschieden werden. Diese werden i. d. R. vor dem 31. Mai erlassen, müssten von den
Ämtern nach Bekanntmachung der neuen Freibeträge zum Wirkungsbeginn Oktober neu erstellt und
versendet werden.
Zu Ziffer 5
Die Hochschullandschaft hat sich in den letzten Jahrzehnten erheblich verändert. Private
Hochschulen haben mit zum Teil sehr hohen Studierendenzahlen an Bedeutung gewonnen. Aufgrund von bis
zu 100 Prozent Fernstudium leben diese Studierenden auch nicht mehr am Hochschulort oder dessen
Umgebung. Für die Beantragung und Bearbeitung von BAföG-Anträgen sieht § 40 Absatz 2 BAföG
aber vor, dass das Amt für Ausbildungsförderung bei der staatlichen Hochschule oder beim örtlichen
Studierendenwerk zuständig ist, in dessen Bezirk die Hochschule liegt. Um eine unverhältnismäßige
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Belastung der zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung zu vermeiden, ist es erforderlich,
Möglichkeiten zur effizienteren Bearbeitung von BAföG-Anträgen Studierender von privaten
Hochschulen mit virtuellen Studiengeboten und bundesweiten Standorten zu prüfen.
Zu Ziffer 6
Bund und Länder streben gemeinsam einen Ausbau der Digitalisierung im Behördenalltag an.
OnlinePortale, die Nutzung von Künstlicher Intelligenz und die digitale Antragstellung und
Bearbeitung sollten selbstverständlich werden. Die ausschließlich digitale Antragstellung soll dazu dienen,
den BAföG-Bezug zu vereinfachen, zu digitalisieren und zu beschleunigen. Die Antragstellenden
sollen bei der digitalen Antragstellung in Form von Hilfetexten, Vorauswahleinstellungen sowie
Vollständigkeits-Checks besser unterstützt werden als bei der Antragstellung auf Formblättern.
Denn das bisherige Antragsverfahren wird bei Antragstellenden als kompliziert und aufwändig
empfunden und wirkt in manchen Fällen abschreckend. Mehr als die Hälfte der BAföG-Berechtigten
stellt überhaupt keinen BAföG-Antrag mehr. Zudem führt die Einreichung des Antrags und der
Unterlagen in Papierform bei den BAföG-Ämtern zu einem sehr hohen Verwaltungsaufwand, den es
zu reduzieren gilt. Ziel muss eine umfassende Digitalisierung der Bearbeitungsschritte von der
Antragstellung bis zur Bescheiderteilung sein. Analoge Arbeitsschritte müssen auf absolute
Ausnahmefälle (echte Härtefälle) reduziert werden.
Zugleich ist es wichtig, die Digitalisierung beim BAföG weiter voranzubringen. Bestimmte
Nachweispflichten der Antragsteller könnten reduziert werden, indem unter Beachtung des Datenschutzes
alle dem Staat bereits vorliegenden Daten, z. B. beim Bundeszentralamt für Steuern, für die
Nachweise beim BA föG herangezogen werden. Dass ein solches Modell grundsätzlich funktionieren
kann, zeigen aktuelle Entwicklungen im Bereich der Steuerverwaltung in Hessen. Dies entspricht
den im Koalitionsvertrag festgehaltenen Zielen, Bürokratie abzubauen und Verwaltungsleistungen
zu digitalisieren, um die Verwaltung in Deutschland vernetzter, effizienter, leistungsfähiger und
nutzerfreundlicher zu gestalten.
Zu Ziffer 7
Die Regelungen des BAföG und dessen Verwaltungsvorschriften sind im Laufe der Jahrzehnte zu
umfangreich und kompliziert geworden. Die zunehmende Ausweitung und Komplexität des BAföG
haben zu einem hochdetaillierten Regelungswerk geführt. Dieses ist inzwischen sowohl für die
Antragstellenden als auch Mitarbeitenden der BAföG-Ämter nur noch schwer verständlich und in der
praktischen Anwendung mit erheblichem Aufwand verbunden. Der Wegfall des
Leistungsnachweises und die einheitliche Altersgrenze sind zwar als erste Schritte in die richtige Richtung zu
bewerten, stellen jedoch keine grundlegende Vereinfachung oder spürbare Entbürokratisierung des BAföG
dar. Vielmehr beschränken sich die vorgesehenen Änderungen auf punktuelle Änderungen im
bestehenden System. Die gesetzlichen Regelungen sind sprachlich weitgehend unverändert geblieben
und damit weiterhin umfangreich und nur schwer überschaubar. Über BAföG-Anträge wird
weiterhin grundsätzlich für einen Bewilligungszeitraum von einem Jahr entschieden. Für Auszubildende
bleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach in der Regel alle zwölf Monate ein neuer BAföG-
Antrag gestellt werden muss.
Vor diesem Hintergrund wird darauf hingewiesen, dass eine grundlegende Vereinfachung und
Entbürokratisierung im BAföG einen wesentlichen Beitrag zum Bürokratieabbau in einem für die
Zukunft unserer Gesellschaft und der Arbeitswelt besonders wichtigen Beitrag leisten könnte. Dies
führt auch zu einer deutlich höheren Akzeptanz und damit letztendlich zu höherer Nachfrage.
Zu Ziffer 8
Angesichts der über 22 000 Studienangebote in Deutschland fällt es vielen Studieninteressierten oft
schwer, eine Wahl zu treffen, welcher Studiengang genau zu ihnen passt. Daher bieten viele
Hochschulen in Deutschland eine Orientierungsphase an. In dieser wird Studieninteressierten für
längstens zwei Semester ermöglicht, an verschiedenen Studiengängen teilzunehmen und die passende
Fachrichtung für sich zu finden. Die Studien- und Prüfungsleistungen des Orientierungsstudiums
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werden, auch wenn es nicht Teil eines bestehenden Studiengangs ist, oftmals in einem
anschließenden Studium angerechnet. Studieninteressierte können auf diesem Weg die Studieninhalte und
Leistungsanforderungen besser überprüfen und ihnen fällt später die Orientierung im Hochschul- und
Studienalltag leichter. Orientierungsangebote leisten einen wichtigen Beitrag zu einer fundierten
Studienwahl und tragen dazu bei, das Risiko späterer Studienabbrüche zu verringern. Angesichts
der zunehmenden Vielfalt und Ausdifferenzierung der Studienangebote kommt einer frühzeitigen
Studienorientierung eine immer größere Bedeutung zu.
10. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b (§ 13 Absatz 2 Nummer 1 BAföG)
Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b ist jeweils zu streichen.
Begründung:
Die durch die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen in § 13 Absatz 2 Nummer 1 BAföG-E
stufenweise ersatzlose Abschaffung der Wohnkostenpauschale für Studierende, die bei ihren Eltern
leben, ist im Gesetzentwurf nicht begründet und kann nicht mitgetragen werden.
Es sprechen sowohl systematische als auch sozialpolitische Gründe gegen eine Abschaffung dieser
Pauschale: Im BAföG wird bewusst zwischen allgemeinem Bedarf und Wohnbedarf unterschieden.
Der Gesetzgeber hat bislang anerkannt, dass auch diese Studierenden über den allgemeinen Bedarf
hinaus einen Bedarf an Wohnkosten haben, ansonsten hätte er die in Rede stehende sozialrechtliche
Regelung nicht so getroffen. Allein der Umstand, dass die Studierenden bei Ihren Eltern leben,
bedeutet nicht, dass sie keine Wohnkosten haben. Gerade in einkommensschwachen Familien
erscheint es geboten, dass die Studierenden zu den Wohn- bzw. Verbrauchskosten (Wasser-,
Stromverbrauch und sonstige Kosten) beitragen können.
Die für diese Studierenden im Gesetzentwurf vorgesehene, ohnehin nur relativ geringfügige
Erhöhung des Grundbedarfs kann eine Streichung der Wohnkostenpauschale nicht auffangen, zumal
nicht alle Studierenden den Höchstsatz an Grundbedarf erhalten und ihnen selbst diese Erhöhung
hier nicht im vollen Umfang zugutekäme.
Die vorgesehene Streichung der Wohnkostenpauschale für Studierende, die bei ihren Eltern wohnen,
führt gegenüber den Erhöhungen des Grundbedarfs und der Wohnkostenpauschale für diejenigen
Studierenden, die nicht bei ihren Eltern wohnen, zu einer schwer erklärbaren Ungleichbehandlung.
Ein erheblicher Anteil von Studierenden wohnt gerade deshalb bei den Eltern, weil die Kosten für
eine auswärtige Unterbringung so hoch sind. Der Unterschied zwischen „eigener Unterkunft“ und
„Elternhaus“ rechtfertigt eine niedrigere Pauschale, aber nicht die Annahme eines vollständigen
Fehlens jeglichen Unterkunftsbedarfs.
11. Zu Artikel 8a – neu – (§ 28 Absatz 1, 2 AFBG)
Nach Artikel 8 ist der folgende Artikel 8a einzufügen:
‚Artikel 8a
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2020
(BGBl. I S. 1936), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 191)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 28 wird wie folgt geändert:
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „78 vom Hundert und von den Ländern zu 22 vom Hundert“ durch die
Angabe „100 vom Hundert“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Wohnsitz hat.“ durch die Angabe „Wohnsitz hat, soweit der
Darlehensbetrag noch Anteile des Landes enthielt.“ ersetzt.‘
Begründung:
Der Bundesrat begrüßt die durch die Bundesregierung angestrebte Modernisierung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie die in diesem Zusammenhang beabsichtigte Vereinfachung und
Digitalisierung der Verwaltung, um die Antragsstellung zu erleichtern und eine Beschleunigung der
Bewilligungsverfahren zu erreichen.
Der Bundesrat stellt fest, dass bereits hohe Belastungen für die Länderhaushalte bestehen. Seit dem
1. Januar 2015 übernimmt der Bund die Finanzierung der Geldleistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz zu 100 Prozent. Eine Anpassung des Finanzierungsanteils für die Förderung
der Aufstiegsfortbildung an die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist jedoch
bislang unterblieben. Wegen des sachlichen Zusammenhangs mit dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz und der unmittelbaren Auswirkungen der vorgelegten Änderungen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes auf die Leistungen nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) sollte daher auch der Finanzierungsanteil für die Förderung dieser Leistungen
angepasst und die Finanzierung der Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
vollständig vom Bund übernommen werden. Vor diesem Hintergrund hält der Bundesrat eine
Anpassung der Finanzierungsquote des Bundes und der Länder (§ 28 AFBG) für erforderlich.
Der vorliegende Gesetzentwurf setzt im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Änderungen um, die
an den im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz
anknüpfen, soweit sich die potentiell Geförderten in einer vergleichbaren Situation befinden. Um hier einen
Gleichklang mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz herzustellen, sollte auch die Finanzierung
des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vollständig durch den Bund übernommen werden.
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Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu den Vorschlägen des Bundesrates wie folgt Stellung:
Zu Ziffer 1: Anhebung der Wohnkostenpauschale zum Sommersemester 2027 (1. April)
Die Bundesregierung weist die Kritik, die Anhebung der Wohnkostenpauschale für außerhalb des Elternhauses
wohnende Studierende erfolge nicht bereits zum Wintersemester 2026/2027, sondern erst zum Sommersemester
2027, zurück.
Die Wohnkostenpauschale für außerhalb des Elternhauses wohnende Studierende soll nach dem
Regierungsentwurf deutlich angehoben werden. Mit den im Regierungsentwurf vorgesehenen Leistungsverbesserungen
unternimmt die Bundesregierung trotz einer angespannten Haushaltslage bereits eine enorme Kraftanstrengung zur
Verbesserung des BAföG im Sinne der Auszubildenden.
Zu Ziffer 2: Kein Abschmelzen der Wohnkostenpauschale für bei den Eltern wohnende Studierende und damit
keine Änderung des § 13 Absatz 2 Nummer 1
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. Das BAföG dient der Verwirklichung der
Chancengleichheit im Bildungswesen. Dabei ist das BAföG eine nachrangige Leistung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung
besteht nur, wenn und soweit weder die Auszubildenden selbst noch ihre Eltern über die finanziellen Mittel
verfügen, eine Ausbildung zu finanzieren. Bestehende Unterhaltsansprüche gegenüber leistungsfähigen Eltern gehen
dem BAföG vom Grundsatz her vor. Weiterhin ist bei der Festsetzung der Höhe des Bedarfs neben Veränderungen
der Lebenshaltungskosten auch der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Bei zu Hause
wohnenden Auszubildenden ist davon auszugehen, dass der angehobene Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 ausreichend
ist.
Zu Ziffer 3: Anhebung des Bedarfssatzes nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 zum Sommersemester 2029 (1. April)
Die Bundesregierung weist die Kritik, die zweite Erhöhung des Bedarfssatzes nach § 13 Absatz 1 Nummer 2
erfolge erst zum Sommersemester 2029 (1. April), zurück.
Mit der vorgesehenen Angleichung des Bedarfssatzes für Studierende an das Grundsicherungsniveau und der
Neuregelung zur regelmäßigen Überprüfung der Fördersätze setzt der Regierungsentwurf eine grundlegende
Verbesserung und langjährige Forderung zum BAföG um. Mit den im Regierungsentwurf vorgesehenen
Leistungsverbesserungen unternimmt die Bundesregierung trotz einer angespannten Haushaltslage bereits eine enorme
Kraftanstrengung zur Verbesserung des BAföG im Sinne der Auszubildenden.
Zu Ziffer 4:
a) Überarbeitung der Regelung zur jährlichen Anhebung der Freibeträge
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. Die im Regierungsentwurf ab dem Schuljahresbeginn bzw.
Wintersemester 2028/2029 vorgesehene jährliche Anhebung der Freibeträge ohne erneutes
Gesetzgebungsverfahren um einen festen Wert stellt einen entscheidenden Schritt dar, das BAföG verlässlicher zu machen.
b) Bekanntmachung der Freibeträge im Bundesgesetzblatt bereits „spätestens zum 31. Januar eines Jahres“
Auf Bitten der Länder ist der ursprünglich im Referentenentwurf für den 31. Juli vorgesehene Termin für eine
Bekanntgabe bereits auf den 31. Mai vorgezogen worden, damit für die notwendige technische Umsetzung vor
Beginn der Hauptantragszeit zum neuen Schuljahr beziehungsweise Start des Wintersemesters ausreichend Zeit
verbleibt. Damit ist die Bundesregierung dem Anliegen der Länder erheblich entgegengekommen. Die
Bundesregierung wird die Möglichkeit einer noch früheren Bekanntmachung im Verlauf des weiteren
Gesetzgebungsverfahrens prüfen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Ziffer 5: Prüfung der Zuständigkeitsregelungen für die Bearbeitung von Anträgen Studierender privater
Hochschulen mit virtuellen Studienangeboten und bundesweiten Standorten
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu, ist jedoch bereit, mit den Ländern außerhalb dieses
Gesetzgebungsverfahrens über die künftige Gestaltung der Zuständigkeitsregeln im BAföG zu beraten. Hierzu sollte
jedoch zunächst ein länderseitig geeinter Vorschlag für eine Zuständigkeitsregelung vorgelegt werden.
Zu Ziffer 6:
a) Präzisierung bei der digitalen Antragstellung
Die Bundesregierung teilt das Anliegen, die digitale Antragstellung über das bundeseinheitliche Portal BAföG
Digital einschließlich der Einreichung von Unterlagen umfassend umzusetzen. Nach Einschätzung der
Bundesregierung wird dies durch die Formulierung im Regierungsentwurf hinreichend deutlich ausgedrückt. Die
Bundesregierung wird prüfen, wie dem Wunsch der Länder nach einer Klarstellung durch Vollzugshinweise entsprochen
werden kann.
b) Automatische Nutzung von bei staatlichen Stellen bereits vorliegenden Daten
Die Bundesregierung unterstützt das Zielbild, durch einen automatisierten Abruf von antragsrelevanten Daten bei
anderen staatlichen Stellen, wie insbesondere der Finanzverwaltung, Verfahrensbeschleunigungen in den Ämtern
für Ausbildungsförderung sowie Erleichterungen für Antragstellende und beteiligte Dritte zu realisieren. Die
Bundesregierung begrüßt daher auch jedes Engagement der Länder bei der Anbindung ihrer BAföG-Register an das
IDA-Verfahren und das NOOTS sowie bei der Pilotierung von Datenabrufen bei anderen Registern.
Zu Ziffer 7: Vereinfachung und Verschlankung der gesetzlichen Regelungen, stärkere Nutzung von Pauschalen,
Einführung längerer Bewilligungszeiträume, Verzicht auf jährliche Wiederholungsanträge
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erhebliche Fortschritte beim
Bürokratieabbau sowie Verwaltungsvereinfachungen erzielt wurden, insbesondere im Bereich Digitalisierung und
durch den Wegfall der Vorlagepflicht von Leistungsnachweisen für den Erhalt von Ausbildungsförderung.
Des Weiteren trägt die erst in diesem Jahr in Zusammenarbeit mit den Ländern erfolgte Überarbeitung der BAföG-
Verwaltungsvorschrift, welche am 27. März 2026 in Kraft getreten ist, zur besseren Verständlichkeit sowie
Einheitlichkeit des Verwaltungsverfahrens bei. Für die Bearbeiterinnen und Bearbeiter in den Ämtern für
Ausbildungsförderung stellt die überarbeitete BAföGVwV eine deutliche Arbeitserleichterung dar und dient maßgeblich
der Verwaltungsvereinfachung. Zum konkreten Vorschlag einer Einführung längerer Bewilligungszeiträume
verweist die Bundesregierung darauf, dass dies bei Veränderungen in den Lebensumständen der Antragstellenden
mehr Rückforderungsfälle zur Folge haben kann. Solche Fälle werden von den BAföG-Geförderten als sehr
belastend empfunden und sind zudem ihrerseits verwaltungsaufwendig.
Zu Ziffer 8: Anpassung gesetzlicher Regelungen im Hinblick auf Orientierungsstudiengänge
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. Die Förderfähigkeit von Orientierungsstudiengängen
besteht bereits unter den Voraussetzungen, die in Erlassen zum BAföG sowie in den – in Abstimmung mit den
Ländern – überarbeiteten und im Bundesrat beschlossenen Verwaltungsvorschriften festgehalten sind. Eine
zusätzliche Berücksichtigung im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist aus Sicht der Bundesregierung vor diesem
Hintergrund nicht erforderlich.
Zu Ziffer 9: Finanzieller Ausgleich für den mit der Administration des BAföG verbundenen Erfüllungsaufwand
der Länder
Die Bundesregierung lehnt die Forderung nach einem finanziellen Ausgleich für den Vollzug des BAföG, für den
die Länder zuständig sind, ab. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf kommt die Bundesregierung jedoch dem
Anliegen nach Verwaltungsvereinfachung und Bürokratieabbau im Sinne des in Länderverantwortung liegenden
Gesetzesvollzugs nach.
Zu Ziffer 10: Streichung der vorgesehenen Abschmelzung der Wohnkostenpauschale für bei den Eltern lebende
Studierende
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu und verweist auf ihre Ausführungen hierzu unter Ziffer 2.
Zu Ziffer 11: 100 Prozent-Finanzierung des AFBG durch den Bund
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag einer Anpassung der Finanzierungsanteile von Bund und Ländern hin
zu einer vollständigen Übernahme der Finanzierung des AFBG durch den Bund ab. Die bestehende Aufteilung
der Finanzierungsanteile für das AFBG zu 78 Prozent vom Bund und zu 22 Prozent von den Ländern ist
sachgerecht. Sie bildet die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Gewinnung und Qualifizierung
zukünftiger Fach- und Führungskräfte aus der beruflichen Bildung systemgerecht ab. Auch ordnungspolitische
Gründe wie die Verantwortung der Länder für große Teile der mittelbar über das AFBG geförderten
Trägerlandschaft legen eine gemeinsame Finanzierung nahe.
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Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG) (Gesetzentwurf)