Unternehmen in Belegschaftshand - Nachfolgekrise im Mittelstand bewältigen
Text
Unternehmen in Belegschaftshand - Nachfolgekrise im Mittelstand bewältigen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8539
21. Wahlperiode 13.10.2026
Antrag
der Abgeordneten Agnes Conrad, Aaron Valent, Cem Ince, Clara Bünger, Doris
Achelwilm, Anne-Mieke Bremer, Jörg Cezanne, Mirze Edis, Katrin Fey, Christian
Görke, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Cansin Köktürk, Jan Krampe,
Sonja Lemke, Tamara Mazzi, Bodo Ramelow, David Schliesing, Lisa Schubert,
Isabelle Vandre, Donata Vogtschmidt, Sascha Wagner, Christin Willnat, Anne Zerr
und der Fraktion Die Linke
Unternehmen in Belegschaftshand – Nachfolgekrise im Mittelstand bewältigen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Deutschland befindet sich in einer strukturellen Nachfolgekrise von
volkswirtschaftlicher Tragweite. Nach dem Nachfolge-Monitoring der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) suchen jährlich über 100.000 mittelständische
Unternehmen eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger; bis zum Ende des Jahrzehnts
streben rund 545.000 der insgesamt 3,87 Millionen mittelständischen Unternehmen
eine Übergabe an (vgl. KfW Research: Nachfolge-Monitoring Mittelstand 2025,
Fokus Volkswirtschaft Nr. 526, 9. Januar 2026, https://www.kfw.de/PDF/Down-
load-Center/Konzernthemen/Research/PDF-Dokumente-Fokus-
Volkswirtschaft/Fokus-2026/Fokus-Nr.-526-Januar-2026-Nachfolge-Monitoring.pdf).
Ihnen stehen nur etwa halb so viele Übernahmeinteressierte gegenüber. Nach dem
DIHK-Report Unternehmensnachfolge 2024 finden 48 Prozent der
übergabebereiten Unternehmerinnen und Unternehmer keine passende Nachfolge, 36 Prozent
der Übernahmeinteressierten scheitern an Finanzierungsproblemen; mehr als ein
Viertel der betroffenen Unternehmen erwägt die Schließung (vgl. Deutsche
Industrie- und Handelskammer (DIHK): DIHK-Report Unternehmensnachfolge
2024, Berlin 2024, https://www.dihk.de/re-
source/blob/118956/81ab63db2dbf36551b4fd8fca271e7c3/
unternehmensentwicklung-dihk-report-unternehmensnachfolge-2024-data.pdf). Inzwischen
planen erstmals mehr Unternehmen die ersatzlose Schließung als eine Übergabe –
Betriebe, die überwiegend wirtschaftlich gesund sind, heute Steuern zahlen und
heute ausbilden. Somit gehen Arbeitsplätze, Ausbildungskapazitäten, regionale
Wertschöpfung und kommunale Steuerbasis verloren – mit besonderer Härte in
strukturschwachen Regionen und im ländlichen Raum. Wo keine Nachfolge
gefunden wird, werden Betriebe zunehmend zur Beute renditegetriebener
Investmentgesellschaften und großer Konzerne, deren Übernahmen regelmäßig mit
Stellenabbau, Standortverlagerungen und dem Abfluss von Gewinnen ins
Ausland einhergehen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Belegschaftsübernahmen bieten einen erprobten Ausweg: Die Beschäftigten
übernehmen ihren Betrieb über eine gemeinsam getragene
Beteiligungsgenossenschaft; die Übernahme wird kreditfinanziert und aus den künftigen Gewinnen des
Unternehmens getilgt – ohne dass die Beschäftigten nennenswertes eigenes
Kapital aufbringen müssen und ohne dass die abgebende Generation auf einen
anständigen Preis verzichten muss. Gemeint sind damit nicht
Produktivgenossenschaften, in denen der Betrieb selbst genossenschaftlich geführt wird, sondern
eine eigens für die Übernahme gegründete Mitarbeiterbeteiligungsgenossenschaft
(„GenoESOP“). Sie wird parallel zum fortbestehenden Unternehmen gegründet,
die Beschäftigten sind ihre Mitglieder, und sie kauft schrittweise die Anteile am
Unternehmen auf, das in seiner bisherigen Rechtsform weitergeführt wird.
International ist das Modell etabliert: In den USA haben Employee Stock Ownership
Plans (ESOPs) seit ihrer gesetzlichen Verankerung 1974 zahlreiche Beschäftigte
zu Miteigentümerinnen und Miteigentümern gemacht (aktuell rund 15 Millionen
in der Privatwirtschaft); im Vereinigten Königreich sind Employee Ownership
Trusts seit ihrer gesetzlichen Regelung und steuerlichen Förderung 2014 zur
zweithäufigsten Lösung für Unternehmensnachfolgen geworden, mit mehr als
2.000 Übernahmen. Beide Modelle zeigen, dass Belegschaftsübernahmen in der
Breite funktionieren; in ihnen werden die Anteile jedoch regelmäßig von
Treuhandgremien gehalten und verwaltet, sodass Belegschaftseigentum dort nicht
zwingend mit demokratischer Mitsprache der Beschäftigten verbunden ist. Einen
anderen Weg geht Europa: Slowenien hat 2025 als erstes EU-Land ein ESOP-
Gesetz auf genossenschaftlicher Grundlage verabschiedet, Dänemark ist gefolgt
und verlangt, dass die erwerbende Gesellschaft wie eine Arbeitergenossenschaft
mit einer Stimme je Mitglied geführt wird (vgl. Kuch, H./Kuhn, M./Warren, J.:
Wirtschaftsdemokratie von Slowenien bis München, in: Surplus – Das
Wirtschaftsmagazin, Ausgabe 8, April 2026, S. 16 ff., https://www.surplusmaga-
zin.de/wirtschaftsdemokratie-esop-genoesop-genossenschaftsgesetz/; National
Center for Employee Ownership (NCEO): Denmark Passes Law to Encourage
Employee Ownership, 8. Januar 2026, https://www.nceo.org/employee-ow-
nership-blog/denmark-passes-law-to-encourage-employee-ownership). An
diesen europäischen Ansatz knüpft die hier geforderte
Mitarbeiterbeteiligungsgenossenschaft an: Sie verbindet Belegschaftseigentum mit verbrieften demokratischen
Kontrollrechten, weil die Beschäftigten als Mitglieder der Genossenschaft selbst
über deren Gremien und damit über die Geschicke ihres Unternehmens
entscheiden, und ergänzt so die deutsche Tradition der betrieblichen und
unternehmerischen Mitbestimmung um echtes Miteigentum. Das Münchener IT-Unternehmen
Iteratec zeigt mit rund 500 Beschäftigten, dass dies auch in Deutschland
funktioniert. Und das, obwohl es für Genossenschaften wie diese an einer klaren
rechtlichen Verankerung, einer verlässliche Finanzierungsinfrastruktur und an einer
steuerlichen Behandlung fehlt, die nach-folgefreundliche Gestaltungen nicht
sanktioniert (vgl. Kuch, H./Warren, J.: Perspektiven für demokratisches
Belegschaftseigentum in Deutschland – Fallstudie des Pionierunternehmens Iteratec,
Studie im Auftrag der Rosa-Luxemburg-Stiftung, Frankfurt am Main, Juni 2026,
https://ifu-institut.org/).
Die Bundesregierung hat am 15. Juli 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur
Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform beschlossen (vgl. Bundesregierung:
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform,
Kabinettbeschluss vom 15. Juli 2026, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Down-
loads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_Genossenschaftsrecht.pdf?__blob=
publicationFile&v=2; Pressemitteilung der Bundesregierung vom 15. Juli 2026,
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/modernes-genossenschafts-
recht-2446912). Er enthält sinnvolle Einzelmaßnahmen – Digitalisierung,
Beschleunigung von Gründungen, Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
–, lässt die zentrale strukturpolitische Chance der Novelle aber ungenutzt: Die
Unternehmensnachfolge durch die Belegschaft kommt darin nicht vor. Weder
wird ein Typus der Mitarbeiterbeteiligungsgenossenschaft geschaffen noch
werden die bekannten steuerlichen und finanzierungsseitigen Hemmnisse adressiert.
Damit bleibt die Bundesregierung hinter den Empfehlungen aus Wissenschaft und
Praxis zurück, wie sie unter anderem das Institut für Unternehmensdemokratie
vorgelegt hat (vgl. Institut für Unternehmensdemokratie e. V.:
Belegschaftsübernahmen gegen die Nachfolgekrise – GenoESOP in GenG-Novelle
berücksichtigen, Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der
genossenschaftlichen Rechtsform, Frankfurt am Main, 2026, https://ifu-institut.org/) und die von
weiteren Verbänden und Initiativen des Genossenschaftswesens getragen werden.
Genossenschaften sind mit rund 7.000 Unternehmen, über 20 Millionen
Mitgliedern und rund einer Million Beschäftigten ein tragender Pfeiler der deutschen
Wirtschaft. Belegschaftsübernahmen in Genossenschaftsform knüpfen an diese
Tradition an: Sie sichern Arbeitsplätze, Fachkräfte und regionale Wertschöpfung
und eröffnen Beschäftigten unabhängig von Einkommen und Vermögen den
Zugang zu Produktiveigentum. Zugleich stärken positive Erfahrungen
demokratischer Selbstwirksamkeit am Arbeitsplatz demokratische Haltungen und wirken
autoritären und rechtsextremen Einstellungen entgegen (vgl. Kiess, J./Schmidt,
A.: Schützt demokratische Selbstwirksamkeit im Betrieb gegen
Rechtsextremismus? Ein Vergleich zwischen Ost und West sowie 2020 und 2024, in: WSI-
Mitteilungen, 78. Jg. (2025), Heft 4, S. 253–262, https://www.wsi.de/data/wsi-
mit_2025_04_kiess.pdf.)
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. im Entwurf des Genossenschaftsgesetzes die
Mitarbeiterbeteiligungsgenossenschaft als Sonderform gesetzlich zu verankern, damit Beschäftigte ihren
Betrieb gemeinsam übernehmen können, ohne selbst nennenswertes Kapital
aufbringen zu müssen, und damit Förderung und steuerliche Erleichterungen
zielgenau auf echte Belegschaftsmodelle begrenzt werden können. Zweck
der Genossenschaft ist der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von
Anteilen an dem Unternehmen, in dem ihre Mitglieder beschäftigt sind.
Kennzeichnend sollen insbesondere sein: eine Mitgliedschaft, die allen
Beschäftigten zu einer für alle tragbaren Einlage offensteht und von Beginn an eine
Mehrheit der Beschäftigten umfasst (Mitgliedermehrheit); das Ziel, die
Anteilsmehrheit am Unternehmen schrittweise und spätestens zehn Jahre nach
Beginn des Erwerbs zu erreichen (Kontrollmehrheit), wobei der
Genossenschaft bis dahin bei wesentlichen Entscheidungen wie
Standortverlagerungen, erheblichem Personalabbau, Ausschüttungspolitik oder dem Verkauf
wesentlicher Betriebsteile ein Zustimmungsrecht zusteht; die Möglichkeit,
die Übernahme über Kredite zu finanzieren, die aus künftigen
Unternehmensgewinnen getilgt werden, während eine Finanzierung durch
Lohnverzicht oder die Umwandlung tariflicher Entgeltbestandteile ausgeschlossen
ist; sowie die Beteiligung der Beschäftigten am Unternehmenswert über
individuelle, nicht handelbare Wertkonten und sozialversicherungspflichtige
Ausschüttungen, die in der Reihenfolge ihrer Entstehung ausgezahlt werden
(„First In, First Out“). Nach der Übergangsphase hält die Genossenschaft die
Kontrollmehrheit dauerhaft; das Unternehmen behält seine Rechtsform,
gemäß der Zielsetzung einer gesetzlichen Verankerung soll die
Mitarbeiterbeteiligungsgenossenschaft durch die bestehende Förder- und
Darlehensstruktur auf Bund und Länderebene förderfähig sein;
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. gemeinsam mit den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, den
Kammern, der Kreditwirtschaft, den Gewerkschaften sowie den rechts- und
steuerberatenden Berufen ein rechtssicheres Musterstatut für
Mitarbeiterbeteiligungsgenossenschaften und standardisierte Vertragsmuster für
Belegschaftsübernahmen – etwa für Kaufvertrag, Verkäuferdarlehen,
Unternehmensbewertung, Unternehmensführung und Wertkonten – zu entwickeln
und öffentlich bereitzustellen, damit Übernahmen nicht an hohen
Gründungs- und Beratungskosten scheitern und Klarheit über Mitgliederkreis,
Organe, Verwendung von Ausschüttungen und Schutzmechanismen bei
Strukturentscheidungen besteht; soweit erforderlich, ist hierfür eine gesetzliche
Grundlage im Genossenschaftsgesetz zu schaffen;
3. einen Gesetzentwurf vorzulegen, um sicherzustellen, dass Eigentümerinnen
und Eigentümer, die ihr Unternehmen an die eigene Belegschaft übergeben,
steuerlich nicht schlechter gestellt sind als bei anderen Wegen der
Unternehmensnachfolge – ohne neue Steuervergünstigungen oder einen
Steuerverzicht zu begründen. Maßgeblich ist der Grundsatz „Streckung statt Erlass“:
Weil die Belegschaft den Kaufpreis nur schrittweise aus künftigen Gewinnen
aufbringen kann, sollen die auf den Verkauf entfallenden Steuern in voller
Höhe erhoben, aber erst im Gleichschritt mit den tatsächlichen
Kaufpreiszahlungen fällig werden; eine auf einen bewussten Preisnachlass zugunsten
der Belegschaft entfallende Schenkungsteuer soll langfristig gestundet und
aus den Erträgen des Unternehmens beglichen werden können. Dies gilt
ausschließlich für Übertragungen an eine
Mitarbeiterbeteiligungsgenossenschaft im Sinne von Nummer 1, bei denen der Betrieb fortgeführt, die
Kontrollmehrheit der Belegschaft dauerhaft gesichert, die Beschäftigten über
nicht handelbare Wertkonten beteiligt und der Standort erhalten wird
(qualifizierte Belegschaftsübernahme). Geben Genossenschaft oder Unternehmen
die Voraussetzungen später auf – etwa durch einen Weiterverkauf an Dritte
–, werden die gestundeten Steuern fällig; für die abgebenden
Eigentümerinnen und Eigentümer gilt dies nur, wenn sie nach dem Verkauf weiterhin
Einfluss auf das Unternehmen haben. Eine Ausweitung der Verschonungsregeln
für Betriebsvermögen ist damit ausgeschlossen;
4. einen Gesetzentwurf vorzulegen, um sicherzustellen, dass die Übergabe an
die Belegschaft die Genossenschaft in der Übergangsphase, in der es die
Übernahmekredite tilgen muss, nicht finanziell überfordert: Steuern, die bei
einer qualifizierten Belegschaftsübernahme allein durch den
Eigentümerwechsel fällig werden, sind in voller Höhe zu erheben, aber regelmäßig und
nicht nur in Härtefällen über einen längeren Zeitraum zu stunden. Steuern
und Sozialversicherungsbeiträge auf die Wertkonten der Beschäftigten
sollen in voller Höhe, aber erst dann anfallen, wenn den Beschäftigten
tatsächlich Geld ausgezahlt wird; Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht
sind damit nicht verbunden;
5. die Mitarbeiterbeteiligungsgenossenschaft im Sinne von Nummer 1
ausdrücklich in die Förderung von KfW und KfW Capital und aufzunehmen,
damit Belegschaften für die Übernahme ihres Betriebs Zugang zu
Förderkapital erhalten; die KfW ist zu verpflichten, Förderkredite für
Belegschaftsübernahmen in größerem Umfang bereitzustellen und eigene
Programmlinien aufzulegen, die Beteiligungskapital und Nachrangdarlehen
kombinieren;
6. einen staatlich gestützten Bürgschaftsfonds für Belegschaftsübernahmen
einzurichten, der auf der bewährten Infrastruktur der Bürgschaftsbanken und
der Rückbürgschaften des Bundes aufbaut und einen Teil der
Übernahmekredite von Mitarbeiterbeteiligungsgenossenschaften im Sinne von Num-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
mer 1 absichert, damit Banken solche Übernahmen auch ohne klassische
Sicherheiten finanzieren. Für die ersten fünf Jahre ist hierfür ein eigener
Gewährleistungsrahmen des Bundes in einer Größenordnung von rund 250
Millionen Euro vorzusehen; der Fonds soll sich langfristig zunehmend über
Beiträge etablierter Unternehmen in Belegschaftseigentum tragen. Zugleich ist
der ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge ausdrücklich für
Mitarbeiterbeteiligungsgenossenschaften zu öffnen und anderen Finanzierungsbedarf
anzupassen. Er soll auch Unternehmen in Belegschaftseigentum, die
vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten geraten, bei der Bedienung der
Übernahmekredite unterstützen können, damit kreditfinanzierte
Übernahmen auch wirtschaftliche Krisen überstehen. Gewerkschaften sind von
Beginn an einzubinden und erhalten ein Drittel der stimmberechtigten Sitze in
den Gremien des Fonds;
7. ein Pilotprogramm aufzulegen, das genossenschaftliche
Belegschaftsübernahmen mit rechtlicher Begleitung, Zugang zu KfW-Finanzierung und
steuerlichen Erleichterungen unterstützt und so Erfahrungen für die breite
Umsetzung sammelt, sowie die Forschung zu branchenspezifischen,
sozialverträglichen Bewertungsstandards gezielt zu fördern, die sich am Buchwert
orientieren und allenfalls einen moderaten Ertragsaufschlag vorsehen, damit
Kaufpreise für Belegschaften tragbar bleiben;
8. eine nationale Nachfolgestrategie vorzulegen, die in Verbindlichkeit,
Ressortkoordinierung und Mittelausstattung der Start-up- und Scale-up-
Strategie der Bundesregierung gleichwertig ist und Belegschaftsübernahmen als
gleichberechtigten Weg der Unternehmensnachfolge verankert; dazu
gehören insbesondere eine statistische Erfassung von Unternehmensnachfolgen
und Belegschaftsübernahmen, die verbindliche Aufnahme des Modells in die
öffentlich geförderte Nachfolgeberatung (unter anderem nexxt-change,
Kammern, genossenschaftliche Prüfungsverbände, Nachfolgezentralen),
Informations- und Qualifizierungsangebote für Beratung und Belegschaften,
die Prüfung einer bevorzugten Berücksichtigung von Unternehmen in
Belegschaftseigentum im Sinne von Nummer 1 bei der öffentlichen Vergabe
sowie ein regelmäßiger Bericht an den Deutschen Bundestag;
9. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der Beschäftigten ein Informations- und
Angebotsrecht einräumt, wenn ihr Betrieb geschlossen oder das
Unternehmen oder eine Mehrheitsbeteiligung verkauft werden soll, damit sie nicht vor
vollendete Tatsachen gestellt werden, sondern rechtzeitig eine gemeinsame
Übernahme prüfen und ein eigenes Angebot vorlegen können;
10. einen Gesetzentwurf vorzulegen, um die Mitglieder einer
Mitarbeiterbeteiligungsgenossenschaft gegenüber dem Vorstand zu stärken, damit die
Belegschaft über die grundlegenden Fragen ihres Unternehmens tatsächlich selbst
entscheidet: Die Generalversammlung soll dem Vorstand
geschäftspolitische Weisungen erteilen können, und der Vorstand soll bei grundsätzlichen
Entscheidungen ihre Zustimmung einholen müssen;
11. klarzustellen, dass Belegschaftseigentum die betriebliche und
unternehmerische Mitbestimmung ergänzt, aber nicht ersetzt: Das
Betriebsverfassungsgesetz und die Regelungen zur Unternehmensmitbestimmung gelten in
Mitarbeiterbeteiligungsgenossenschaften und den mit ihnen verbundenen
Unternehmen uneingeschränkt fort, für Beschäftigte, die Mitglied sind, ebenso wie
für Beschäftigte, die nicht Mitglied sind.
Berlin, den 13. Oktober 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
Die Nachfolgekrise im Mittelstand ist eine der drängendsten Strukturkrisen der deutschen Wirtschaft. Ihre
Hauptursache ist demografisch: Der Anteil der Inhaberinnen und Inhaber mittelständischer Unternehmen, die 55 Jahre
oder älter sind, hat sich seit 2003 rund verdreifacht, während die Zahl potenzieller Übernehmerinnen und
Übernehmer schrumpft (vgl. KfW Research 2026, a. a. O.). Betroffen sind überwiegend wirtschaftlich gesunde
Betriebe. Die Folgen gescheiterter Nachfolgen – Betriebsschließungen, Arbeitsplatzverluste, Ausverkauf an
renditegetriebene Investmentgesellschaften, Erosion regionaler Wertschöpfung und lokaler Steuerbasis – treffen
Beschäftigte, Kommunen und die Gesellschaft insgesamt.
Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform
beschränkt sich im Kern auf Digitalisierung, Gründungsbeschleunigung und Missbrauchsbekämpfung. Diese
Maßnahmen sind für sich genommen nicht falsch, verfehlen aber die historische Chance der Novelle: Das
Genossenschaftsrecht könnte den rechtlichen Rahmen dafür schaffen, dass Belegschaften ihre Betriebe übernehmen und
damit zugleich die Nachfolgekrise entschärfen und die Wirtschaft demokratisieren. (vgl. Institut für
Unternehmensdemokratie e. V., Stellungnahme 2026, a. a. O.; Kuch/Warren 2026, a. a. O.; Kuch/Kuhn/Warren 2026, a. a.
O.)
Kern des Modells ist die Mitarbeiterbeteiligungsgenossenschaft („GenoESOP“): Eine von den Beschäftigten
getragene Genossenschaft erwirbt schrittweise die Anteile am operativen Unternehmen. Finanziert wird der Erwerb
über Bankkredite oder ein Verkäuferdarlehen; Zins und Tilgung werden aus den künftigen Gewinnen des
Unternehmens bestritten. Die Beschäftigten müssen über einen symbolischen Geschäftsanteil hinaus kein eigenes
Kapital aufbringen; die abgebende Generation erhält einen tragbaren, anständigen Preis. Über individuelle, nicht
handelbare Wertkonten und Ausschüttungen werden die Beschäftigten am Unternehmenswert beteiligt, ohne dass
Anteile an externe Investoren abfließen können. Auf den Wertkonten werden Ansprüche gutgeschrieben, wenn
Beschäftigte auf eine sofortige Gewinnausschüttung verzichten und Überschüsse im Unternehmen reinvestiert
werden. Dies schafft Anreize für langfristige Investitionen. Die angesammelten Ansprüche werden schrittweise
und abhängig von der Liquidität des Unternehmens ausgezahlt, wobei ältere Ansprüche nach dem FIFO-Prinzip
(„First In, First Out“) zuerst berücksichtigt werden. Anders als bei US-ESOPs und britischen EOTs, die
regelmäßig von Treuhandgremien kontrolliert werden, entscheiden beim genossenschaftlichen Modell die Beschäftigten
selbst über die Kontrollgremien und darüber vermittelt über das Management – Belegschaftseigentum wird somit
mit verbrieften demokratischen Kontrollrechten verbunden.
Die Fallstudie zum Münchner IT-Unternehmen Iteratec belegt, dass dieses Modell in Deutschland bereits heute
rechtlich möglich und praktisch tragfähig ist. Sie zeigt aber ebenso, dass die Umsetzung derzeit von
außergewöhnlich günstigen Voraussetzungen abhängt: wohlwollende Eigentümer, hohe Ertragskraft, ein Kaufpreis
deutlich unter dem gutachterlichen Wert, spezialisiertes juristisches Wissen und sechsstellige Vertragskosten (vgl.
Kuch/Warren 2026, a. a. O.). Ohne klare gesetzliche Definition, Musterstatuten, steuerliche Flankierung und eine
verlässliche Finanzierungsinfrastruktur bleiben Belegschaftsübernahmen ein Nischenphänomen. Die
internationale Erfahrung – insbesondere die Entwicklung der britischen EOTs seit 2014 – zeigt, dass eine gesetzliche
Kodifizierung mit steuerlicher Flankierung als Katalysator wirkt: Rechtssicherheit senkt Transaktionskosten,
professionalisiert Beratungsstrukturen und macht das Modell für die Breite des Mittelstands nutzbar.
Die Zahlen belegen das: Vor Einführung von EOTs in Großbritannien im Jahr 2014 gab es weniger als 20
Umwandlungen in Belegschaftseigentum pro Jahr; heute sind es über 500 jährlich. Die Evaluation der britischen
Steuerverwaltung bestätigt, dass ein klarer rechtlicher und steuerlicher Rahmen für die abgebenden Eigentümer
entscheidend war (vgl. HM Revenue and Customs (HMRC): Evaluation Report 795 – Evaluation of Employee
Ownership Trusts, 22. Mai 2025, https://www.gov.uk/government/publications/qualitative-evaluation-of-
employee-ownership-trusts) – der Rechtsrahmen wirkt ursächlich, nicht nur begleitend. Unternehmen in
Belegschaftseigentum sind dort um 8 bis 12 Prozent produktiver als vergleichbare Unternehmen (vgl. Employee
Ownership Association (EOA): EO Knowledge Programme 2023, zitiert nach TLT LLP und Quantuma: Employee
Ownership Trusts (EOTs): Steady increase in Employee Ownership). Ähnliche Ergebnisse zeigen sich in anderen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Ländern, darunter die USA (vgl. Wiefek, N.: Research on Federal Datasets Finds Employee Ownership
Companies More Productive, NCEO Employee Ownership Blog, https://www.nceo.org/employee-ownership-blog/rese-
arch-on-federal-datasets-finds-employee-ownership-companies-more-productive).
Bemerkenswert an dieser Befundlage ist ihre Einheitlichkeit: Über verschiedene Länder, Rechtsformen, Branchen
und Untersuchungszeiträume hinweg fallen die gemessenen Wirkungen von Mitarbeiterbeteiligung auf
Produktivität, Beschäftigungsstabilität, Betriebszugehörigkeit und Vermögensbildung positiv aus; ein gegenläufiger
Befund – dass Belegschaftseigentum Unternehmen systematisch schwäche – ist in der internationalen Forschung
nicht dokumentiert. Für eine wirtschaftspolitische Entscheidung ist das eine ungewöhnlich klare Ausgangslage:
Das Instrument muss nicht gegen nachgewiesene Risiken abgewogen, sondern lediglich ermöglicht werden.
Deutschland ist unter den großen Industrieländern damit Nachzügler – nicht mangels Eignung des Modells,
sondern mangels Rechtsrahmen.
Die geforderten steuerlichen Maßnahmen schaffen keine neuen Steuervergünstigungen und begründen keinen
Steuerverzicht. Sie folgen dem Grundsatz „Streckung statt Erlass“: Geschuldete Steuern werden in voller Höhe
erhoben, aber erst dann fällig, wenn den Beteiligten tatsächlich Geld zufließt. Heute riskiert, wer sein
Unternehmen zu nachfolgefreundlichen Konditionen an die eigene Belegschaft übergibt, dass der Gewinn aus dem Verkauf
sofort in voller Höhe versteuert werden muss, obwohl der Kaufpreis erst über Jahre gezahlt wird, und dass auf
einen Preisnachlass zugunsten der Belegschaft Schenkungsteuer anfällt, die die Übernahme gleich zu Beginn
belastet. Auch beim Unternehmen können durch den Eigentümerwechsel Steuern fällig werden, die nach geltendem
Recht nur auf Antrag und bei unbilliger Härte gestundet werden können (vgl. Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke „Unternehmensnachfolge in Deutschland und Potentiale
genossenschaftlicher und belegschaftsgetragener Eigentumsmodelle“, Bundestagsdrucksache 21/7508). Diese
Liquiditätshürden benachteiligen gerade die Nachfolgelösung, die Arbeitsplätze und Standorte am verlässlichsten sichert.
Der Ansatz knüpft an den Vorschlag der Partei Die Linke an, Erbschaft- und Schenkungsteuer auf
Betriebsvermögen nicht zu erlassen, sondern über einen längeren Zeitraum zu strecken (vgl. Die Linke: Wahlprogramm zur
Bundestagswahl 2025, https://www.die-linke.de/bundestagswahl-2025/wahlprogramm/). Alle Stundungen sind
an strenge Voraussetzungen – Übertragung an eine Mitarbeiterbeteiligungsgenossenschaft, Fortführung des
Betriebs, dauerhafte Kontrollmehrheit der Belegschaft, Standort, Beteiligung der Beschäftigten über nicht
handelbare Wertkonten – geknüpft; so werden Mitnahmeeffekte und die Nutzung durch bloße Beteiligungsholdings
ausgeschlossen. Die Forderung der Fraktion Die Linke, die Verschonungsregeln für große Betriebsvermögen
abzuschaffen, bleibt davon unberührt (vgl. Antrag „Steuerprivilegien für höchste Erbschaften streichen“,
Bundestagsdrucksache 21/627).
Mittel- bis langfristig entlasten Belegschaftsübernahmen die öffentliche Hand: Unternehmen in
Belegschaftseigentum sind langfristig orientierte, regional verankerte und verlässliche Steuerzahler; sie übernehmen Funktionen
der Beschäftigungs-, Regional- und Strukturpolitik, die andernfalls mit erheblichem öffentlichem Mitteleinsatz
abgesichert werden müssten. Die Förderung von Belegschaftsübernahmen knüpft zudem unmittelbar an die
deutsche Mitbestimmungs- und Genossenschaftstradition an und ergänzt sie um echtes Miteigentum.
Zu den Forderungen im Einzelnen
Zu Nummer 1 (Mitarbeiterbeteiligungsgenossenschaft): Belegschaftsübernahmen scheitern heute zuerst daran,
dass es für sie keinen klaren rechtlichen Rahmen gibt: Eigentümerinnen und Eigentümer, Beratung,
Kreditwirtschaft und Prüfungsverbände kennen das Modell kaum, und jede Übernahme muss mit hohem Aufwand
individuell gestaltet werden. Die gesetzliche Definition schafft diesen Rahmen und zugleich die Grundlage, um
Förderung und steuerliche Erleichterungen zielgenau auf echte Belegschaftsmodelle zu begrenzen – und nicht auf
Konstruktionen, die faktisch nur privilegierten Gruppen wie dem Management offenstehen. Die Unterscheidung
zwischen Mitgliedermehrheit und Kontrollmehrheit trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beschäftigten ihr
Unternehmen ohne nennenswertes eigenes Kapital aus den künftigen Gewinnen erwerben: Die Belegschaft ist von
Beginn an über die Mitgliedermehrheit demokratisch in der Genossenschaft verankert, während die
Kontrollmehrheit am Unternehmen erst schrittweise erworben werden kann. Für diese Übergangsphase sichern
Zustimmungsrechte bei wesentlichen Entscheidungen eine Mitsprache, die dem finanziellen Engagement der
Genossenschaft entspricht; die Frist von zehn Jahren stellt sicher, dass die Belegschaft die Kontrolle über ihr Unternehmen
in überschaubarer Zeit erlangt. Das Verbot, die Übernahme durch Lohnverzicht zu finanzieren, verhindert, dass
sie auf Kosten der Beschäftigten geht; die Wertkonten beteiligen die Beschäftigten am wachsenden
Unternehmenswert, ohne dass Anteile an externe Investoren abfließen können.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Nummer 2 (Musterstatut): Die Fallstudie zu Iteratec zeigt, dass eine Belegschaftsübernahme heute
spezialisiertes juristisches Wissen und sechsstellige Vertragskosten erfordert – für die meisten kleinen und mittleren
Betriebe eine kaum zu überwindende Hürde. Musterstatut und standardisierte Vertragsmuster (Nummer 2) senken
diese Kosten und schaffen Rechtssicherheit, weil nicht jede Übernahme neu erfunden werden muss.
Zu Nummer 3 (Steuerliche Gleichbehandlung der abgebenden Generation): Die Belegschaft kann den Kaufpreis
nur schrittweise aus den künftigen Gewinnen des Unternehmens zahlen. Die Steuer auf den Gewinn aus dem
Verkauf wird aber sofort in voller Höhe fällig, und wer der Belegschaft beim Preis entgegenkommt, muss zudem
damit rechnen, dass auf den Nachlass Schenkungsteuer anfällt – während eines Verkaufes zum vollen Wert an
einen finanzstarken Investor keine Schenkungsteuer auslöst und in der Regel sofort bezahlt wird. Gerade die
nachfolgefreundliche Lösung ist damit steuerlich im Nachteil. Nummer 3 beseitigt diesen Nachteil, ohne auf
Steuereinnahmen zu verzichten: Die Steuern werden in voller Höhe erhoben, ihre Fälligkeit folgt aber den
tatsächlichen Zahlungen. Damit erhalten Beschäftigte eine faire Chance gegenüber Investoren, die über weit größere
Mittel verfügen als nur die künftigen Unternehmensgewinne. Die Beschränkung auf qualifizierte
Belegschaftsübernahmen stellt sicher, dass daraus kein allgemeines Instrument für Unternehmensverkäufe wird. Geben
Genossenschaft oder Unternehmen die Voraussetzungen später auf – etwa durch einen Weiterverkauf an Dritte –, werden
die gestundeten Steuern fällig; für die abgebenden Eigentümerinnen und Eigentümer gilt dies nur, wenn sie nach
dem Verkauf weiterhin Einfluss auf das Unternehmen haben.
Zu Nummer 4 (Steuerliche Absicherung der Übernahmefinanzierung): Eine Belegschaftsübernahme wird aus den
laufenden Gewinnen des Unternehmens finanziert. Jede Steuerzahlung, die allein durch den Eigentümerwechsel
sofort fällig wird, entzieht dem Betrieb genau in der Phase Liquidität, in der die Übernahmekredite bedient werden
müssen. Das geltende Recht lässt eine Stundung nur auf Antrag und bei unbilliger Härte zu (vgl.
Bundestagsdrucksache 21/7508, a. a. O.); für die Beteiligten ist das nicht planbar. Nummer 4 macht die Stundung für
qualifizierte Belegschaftsübernahmen zur Regel, ohne auf Steuereinnahmen zu verzichten. Für die Beschäftigten gilt
derselbe Grundsatz: Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf ihre Wertkonten fallen in voller Höhe an, aber
erst dann, wenn ihnen tatsächlich Geld ausgezahlt wird. Das verhindert, dass sie auf Ansprüche zahlen müssen,
über die sie noch gar nicht verfügen können, und sichert zugleich die Finanzierung der Sozialversicherung.
Zu den Nummern 5 bis 7 (Finanzierung): Der Zugang zu Fremdkapital ist die zentrale Engstelle für
Belegschaftsübernahmen. Geschäftsbanken zögern aufgrund regulatorischer Beschränkungen und fehlender klassischer
Sicherheiten, entsprechende Kredite zu vergeben. Genossenschaften sind in den ERP-Förderprogrammen zwar
grundsätzlich antragsberechtigt (vgl. Bundestagsdrucksache 21/7508, a. a. O.), die Programme sind auf die
Finanzierung einer schrittweisen Übernahme durch eine Belegschaftsgenossenschaft aber nicht zugeschnitten. Die
ausdrückliche Aufnahme in die öffentliche Förderung und eigene Programmlinien (Nummer 5) schließen diese
Lücke; die Förderfähigkeit ist dabei auf die Mitarbeiterbeteiligungsgenossenschaft im Sinne von Nummer 1
beschränkt, um eine Öffnung für Genossenschaften ohne Belegschaftsbezug – etwa Einkaufs- oder
Handelsgenossenschaften – auszuschließen.
Der Bürgschaftsfonds (Nummer 6) setzt beim Problem fehlender Sicherheiten an und nutzt bestehende Strukturen.
Bund und Länder sichern die Bürgschaften der Bürgschaftsbanken bereits heute über Rückbürgschaften und
Rückgarantien ab; der Bürgschaftsrahmen des Bundes ist im Einzelplan 32 veranschlagt. Im Jahr 2025 wurden
auf diesem Weg und über den ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge Bürgschaften und Garantien für
Unternehmensnachfolgen in Höhe von rund 576 Millionen Euro ausgereicht. Beim ERP-Förderkredit Gründung und
Nachfolge übernimmt der Bund eine Rückgarantie von 80 Prozent; finanziert werden allerdings nur bis zu 35
Prozent der förderfähigen Kosten und höchstens 500 000 Euro je Gesellschafter (vgl. Bundestagsdrucksache
21/7508, a. a. O.) – für eine Genossenschaft, die ein ganzes Unternehmen erwirbt, reicht das nicht aus. Ein eigener
Rahmen für Belegschaftsübernahmen kann deshalb ohne neue Behörde und auf erprobter Grundlage aufgebaut
werden. Die Größenordnung von rund 250 Millionen Euro ergibt sich aus einer vorsichtigen Modellrechnung:
Angenommen werden in der Aufbauphase rund 100 Belegschaftsübernahmen pro Jahr, ein durchschnittlicher
Übernahmekredit von ein bis drei Millionen Euro und eine Absicherung von einem Viertel des Kredits. Daraus
ergibt sich über fünf Jahre ein Bürgschaftsvolumen von rund 125 bis 375 Millionen Euro. Bei einer
angenommenen Ausfallquote von fünf bis zehn Prozent des verbürgten Volumens läge die tatsächliche Belastung des
Haushalts über fünf Jahre im niedrigen bis mittleren zweistelligen Millionenbereich. Zum Vergleich: In Großbritannien
stieg die Zahl der Übergänge in Belegschaftseigentum nach Einführung eines klaren Rechtsrahmens von weniger
als 20 auf über 500 pro Jahr; eine Aufbauphase mit rund 100 Übernahmen pro Jahr ist daher realistisch und
zugleich vorsichtig angesetzt. Zugleich kann der Fonds Liquiditätsengpässe bei Unternehmen in
Belegschaftseigentum überbrücken, die in den ersten Jahren in Zahlungsschwierigkeiten geraten: Kreditfinanzierte Übernahmen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
sind in dieser Phase besonders anfällig für wirtschaftliche Einbrüche, weil die Gewinne zugleich die
Übernahmekredite bedienen müssen. Eine solche Überbrückung stabilisiert die Übernahmen und stärkt das Vertrauen der
Kreditgeber. Die Hebelwirkung ist erheblich: Eine Teilabsicherung von etwa einem Viertel des Übernahmekredits
genügt, um ein Vielfaches an privatem Kapital zu mobilisieren – der Staat bürgt, er finanziert nicht, und belastet
wird der Haushalt nur im Ausfall. Über die Beiträge etablierter Unternehmen in Belegschaftseigentum entsteht
langfristig ein, sich selbst tragendes, Finanzierungssystem. Dies entspricht auch der Forderung der Partei Die
Linke in ihrem Wahlprogramm zur Bundestagswahl 2025, Beschäftigte, die einen Betrieb übernehmen und
genossenschaftlich weiterführen wollen, mit Krediten aus einem öffentlichen Investitionsfonds zu unterstützen.
Das Pilotprogramm (Nummer 7) trägt dem Umstand Rechnung, dass Neuerungen anfangs stets mit Unsicherheit,
fehlenden Erfahrungen und etablierten Gewohnheiten konfrontiert sind; es schafft Raum, Erfahrungen zu
sammeln und die breitere Umsetzung vorzubereiten. Tragfähige Bewertungsstandards verhindern zudem, dass
Übernahmen an Kaufpreisen scheitern, die aus den Unternehmensgewinnen nicht zu finanzieren sind.
Zu den Nummern 8 und 9 (Nachfolgestrategie und Rechte der Beschäftigten): Ein eklatanter Mangel an Wissen
ist derzeit ein wesentliches Hindernis für die Verbreitung von Belegschaftsübernahmen; in der Nachfolgeberatung
kommt das Modell bislang kaum vor. Eine kohärente Nachfolgestrategie (Nummer 8) verankert es als
Standardoption in Beratung, Statistik und Vergabepraxis und stellt über die regelmäßige Berichterstattung parlamentarische
Kontrolle sicher. Häufig erfahren Beschäftigte von einer Schließung oder einem Verkauf ihres Betriebs erst, wenn
die Entscheidung bereits gefallen ist. Das Informations- und Angebotsrecht (Nummer 9) stellt sicher, dass sie
rechtzeitig die Chance erhalten, ihren Betrieb selbst zu übernehmen.
Zu den Nummern 10 und 11 (Stärkung der Mitbestimmung): Nach geltendem Recht leitet der Vorstand die
Genossenschaft unter eigener Verantwortung; eine Bindung an Weisungen der Generalversammlung kann die
Satzung nur bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern vorsehen (§ 27 Absatz 1 GenG). In einer
Mitarbeiterbeteiligungsgenossenschaft trifft der Vorstand jedoch Entscheidungen von grundlegender Tragweite für
die gesamte Belegschaft – etwa über die Ausübung der Gesellschafterrechte im Unternehmen, den
Übernahmekredit oder die Verwendung von Ausschüttungen. Das Weisungsrecht und das Zustimmungserfordernis der
Generalversammlung bei grundsätzlichen Entscheidungen (Nummer 10) stellen sicher, dass die Mitglieder über diese
Entscheidungen tatsächlich mitbestimmen. Nummer 11 stellt klar, dass die Mitgliedschaft in einer
Mitarbeiterbeteiligungsgenossenschaft die Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes und der Regelungen zur
Unternehmensmitbestimmung unberührt lässt, für beschäftigte Mitglieder ebenso wie für Nicht-Mitglieder im Betrieb.
Miteigentum ergänzt die Mitbestimmung, es ersetzt sie nicht.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
- authored ← Aaron Valent (Antrag)
- authored ← Agnes Conrad (Antrag)
- authored ← Anne-Mieke Bremer (Antrag)
- authored ← Anne Zerr (Antrag)
- authored ← Bodo Ramelow (Antrag)
- authored ← Cansin Köktürk (Antrag)
- authored ← Cem Ince (Antrag)
- authored ← Christian Görke (Antrag)
- authored ← Christin Willnat (Antrag)
- authored ← Clara Bünger (Antrag)
- authored ← David Schliesing (Antrag)
- authored ← Donata Vogtschmidt (Antrag)
- authored ← Doris Achelwilm (Antrag)
- authored ← Ferat Koçak (Antrag)
- authored ← Fraktion DIE LINKE
- authored ← Gregor Gysi (Antrag)
- authored ← Isabelle Vandre (Antrag)
- authored ← Jan Krampe (Antrag)
- authored ← Jörg Cezanne (Antrag)
- authored ← Katrin Fey (Antrag)
- authored ← Lisa Schubert (Antrag)
- authored ← Luke Hoß (Antrag)
- authored ← Mirze Edis (Antrag)
- authored ← Sascha Wagner (Antrag)
- authored ← Sonja Lemke (Antrag)
- authored ← Tamara Mazzi (Antrag)
- part_of_vorgang → Unternehmen in Belegschaftshand - Nachfolgekrise im Mittelstand bewältigen (Antrag)